02002D0994 — DE — 13.06.2023 — 008.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2002

über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5377)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/994/EG)

(ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2003

  L 26

84

31.1.2003

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. August 2004

  L 279

44

28.8.2004

►M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 2005

  L 193

41

23.7.2005

►M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 2008

  L 160

34

19.6.2008

►M5

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 2008

  L 207

30

5.8.2008

►M6

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2009

  L 285

42

31.10.2009

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. August 2012

  L 226

5

22.8.2012

 M8

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1068 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2015

  L 174

30

3.7.2015

►M9

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1016 DER KOMMISSION vom 22. Mai 2023

  L 136

75

24.5.2023




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2002

über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5377)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/994/EG)



Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.

▼M3

Artikel 2

(1)  
Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen und im Fall der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 3.

▼M4

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung vor der Ausfuhr einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob in den in Teil II des Anhangs aufgelisteten Erzeugnissen Chloramophenicol und Nitrofuran bzw. Nitrofuranmetaboliten enthalten sind. Darüber hinaus ist bei den in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnissen der Aquakultur zu untersuchen, ob sie Malachitgrün und Kristallviolett bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Ergebnisse dieser chemischen Untersuchungen sind der Bescheinigung beizufügen.

▼M2 —————

▼B

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

▼M2

Artikel 6

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von der zuständigen chinesischen Behörde übermittelten Informationen und Garantien und erforderlichenfalls der Ergebnisse eines Kontrollbesuchs vor Ort durch die Sachverständigen der Gemeinschaft überprüft.

▼B

Artikel 7

Die Entscheidungen 2001/699/EG und 2002/69/EG werden aufgehoben.

Artikel 8

Diese Entscheidung gilt ab dem 24. Dezember 2002.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M3




ANHANG

▼M9

TEIL I

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden dürfen:

— 
Fischereierzeugnisse, ausgenommen:
— 
Erzeugnisse der Aquakultur,
— 
geschälte und/oder verarbeitete Garnelen,
— 
Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,
— 
Gelatine,
— 
Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ),
— 
als Nahrungsergänzungsmittel bzw. in Nahrungsergänzungsmitteln zu verwendende Stoffe gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ),
— 
zum menschlichen Verzehr bestimmtes Vitamin D3 und zu seiner Herstellung verwendete Ausgangsstoffe, sofern die spezifischen Behandlungen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ( 3 ) in Bezug auf diese hochverarbeiteten Erzeugnisse (Fettderivate) durchgeführt werden,
— 
Heimtierfutter gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ),
— 
als Einzelfuttermittel eingestuftes Chondroitinsulfat und Glucosamin gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission ( 5 ),
— 
als Futtermittelzusatzstoff zu verwendendes Vitamin D3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) und zu seiner Herstellung verwendete Ausgangsstoffe, für Futtermittel für Nutztiere und Heimtierfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
— 
als Futtermittelzusatzstoffe zu verwendendes L-Cystein und L-Cystin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

▼M3

TEIL II

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die nur mit der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

— 
Erzeugnisse der Aquakultur,
— 
geschälte und/oder verarbeitete Garnelen,
— 
Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,
— 
Naturdärme,
— 
Kaninchenfleisch,
— 
Honig,
— 
Gelee royale,

▼M5

— 
Geflügelfleischerzeugnisse,

▼M6

— 
Eier und Eiprodukte,

▼M7

— 
Kittharz und Pollen.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

( 2 ) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).