2001R2535 — DE — 16.11.2007 — 019.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2535/2001 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

(ABl. L 341, 22.12.2001, p.29)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 886/2002 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2002

  L 139

30

29.5.2002

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/2002 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2002

  L 170

49

29.6.2002

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1667/2002 DER KOMMISSION vom 19. September 2002

  L 252

8

20.9.2002

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 2302/2002 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2002

  L 348

78

21.12.2002

 M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 2332/2002 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2002

  L 349

20

24.12.2002

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 787/2003 DER KOMMISSION vom 8. Mai 2003

  L 115

18

9.5.2003

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 1157/2003 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2003

  L 162

19

1.7.2003

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 2012/2003 DER KOMMISSION vom 14. November 2003

  L 297

19

15.11.2003

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 50/2004 DER KOMMISSION vom 9. Januar 2004

  L 7

9

13.1.2004

 M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 748/2004 DER KOMMISSION vom 22. April 2004

  L 118

3

23.4.2004

►M11

VERORDNUNG (EWG) Nr. 810/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 215

104

16.6.2004

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1036/2005 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2005

  L 171

19

2.7.2005

►M13

VERORDNUNG (EG) Nr. 316/2006 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2006

  L 52

22

23.2.2006

 M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 591/2006 DER KOMMISSION vom 12. April 2006

  L 104

11

13.4.2006

 M15

VERORDNUNG (EG) Nr. 926/2006 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2006

  L 170

8

23.6.2006

►M16

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1919/2006 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2006

  L 380

1

28.12.2006

►M17

VERORDNUNG (EG) Nr. 1984/2006 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006

  L 387

1

29.12.2006

►M18

VERORDNUNG (EG) Nr. 2020/2006 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2006

  L 384

54

29.12.2006

►M19

VERORDNUNG (EG) Nr. 487/2007 DER KOMMISSION vom 30. April 2007

  L 114

8

1.5.2007

►M20

VERORDNUNG (EG) Nr. 731/2007 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2007

  L 166

12

28.6.2007

►M21

VERORDNUNG (EG) Nr. 980/2007 DER KOMMISSION vom 21. August 2007

  L 217

18

22.8.2007

►M22

VERORDNUNG (EG) Nr. 1324/2007 DER KOMMISSION vom 12. November 2007

  L 294

14

13.11.2007


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 017 vom 19.1.2002, S. 58  (2535/01)

 C2

Berichtigung, ABl. L 021 vom 24.1.2002, S. 48  (2535/01)

►C3

Berichtigung, ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 35  (2535/01)

 C4

Berichtigung, ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 48  (2535/01)

 C5

Berichtigung, ABl. L 302 vom 6.11.2002, S. 35  (1667/02)

►C6

Berichtigung, ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 55  (1667/02)

►C7

Berichtigung, ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 38  (2535/01)

 C8

Berichtigung, ABl. L 022 vom 31.1.2007, S. 16  (1984/06)

 C9

Berichtigung, ABl. L 026 vom 2.2.2007, S. 8  (1984/06)

►C10

Berichtigung, ABl. L 034 vom 7.2.2007, S. 3  (1984/06)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2535/2001 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 594/2001 ( 4 ), ist mehrmals in wesentlichen Teilen geändert worden. Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, empfiehlt sich der Klarheit und Verständlichkeit halber die genannte Verordnung neu zufassen und dabei auch die Bestimmungen folgender Verordnungen aufzunehmen: Verordnung (EWG) Nr. 2967/79 der Kommission vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verarbeitung bestimmter Käsesorten, denen eine bevorzugte Einfuhrbehandlung zugute kommt ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/95 ( 6 ), Verordnung (EG) Nr. 2508/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien und Slowenien sowie zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/2000 ( 8 ), sowie Verordnung (EG) Nr. 2414/98 der Kommission vom 9. November 1998 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1150/90 ( 9 ).

(2)

In Anwendung der Artikel 26 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller unabhängig vom Ort der Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt werden, wobei unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Einführern zu vermeiden ist.

(3)

Um einigen Besonderheiten bei der Einfuhr von Milcherzeugnissen Rechnung zu tragen, sollten ergänzende Bestimmungen und gegebenenfalls Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 ( 11 ), vorgesehen werden.

(4)

Es sind besondere Bestimmungen vorzusehen für Milcherzeugnisse, die im Rahmen der in folgenden Texten vorgesehenen Zollzugeständnisse zum ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden:

a) Liste CXL der Zugeständnisse, aufgestellt nach Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union geführten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (nachstehend: „Liste CXL der Zugeständnisse“);

b) Zollabkommen mit der Schweiz über bestimmte Käsesorten der Tarifnummer ex 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, geschlossen im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 69/352/EWG des Rates ( 12 ), zuletzt geändert durch das mit Beschluss 95/582/EG des Rates ( 13 ) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (nachstehend: „Abkommen mit der Schweiz“);

c) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, genehmigt durch den Beschluss 95/582/EG (nachstehend: „Abkommen mit Norwegen“);

d) Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse ( 14 );

e) Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 ( 15 );

f) Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika vereinbart und mit dem Beschluss 1999/753/EG des Rates ( 16 ) genehmigt wurde (nachstehend: „Abkommen mit Südafrika“);

g) Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 ( 17 ) des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2677/2000 ( 18 ), sowie Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000 ( 19 ), (EG) Nr. 2290/2000 ( 20 ), (EG) Nr. 2341/2000 ( 21 ), (EG) Nr. 2433/2000 ( 22 ), (EG) Nr. 2434/2000 ( 23 ), (EG) Nr. 2435/2000 ( 24 ), (EG) Nr. 2475/2000 ( 25 ), (EG) Nr. 2766/2000 ( 26 ) und (EG) Nr. 2851/2000 ( 27 ) des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Europa-Abkommen mit Estland, Ungarn, Bulgarien, Lettland, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Slowenien, Litauen bzw. Polen;

h) Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, unterzeichnet am 19. Dezember 1972 und geschlossen im Namen der Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 1246/73 des Rates ( 28 ), insbesondere das Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, unterzeichnet am 19. Dezember 1987 und geschlossen mit dem Beschluss 87/607/EWG des Rates ( 29 ) (nachstehend: „Abkommen mit Zypern“).

(5)

In der Liste CXL der Zugeständnisse sind bestimmte Zollkontingente im Rahmen der Regelungen für den „üblichen Zugang“ und den „Mindestzugang“ vorgesehen. Die betreffenden Kontingente sind zu eröffnen und ihre Verwaltung ist zu regeln.

(6)

Zur ordnungsgemäßen und ausgewogenen Verwaltung der nicht nach Ländern spezifizierten Zollkontingente, die in der Liste CXL aufgeführt sind, sowie der Zollkontingente mit ermäßigtem Zollsatz für die Einfuhren aus den mittel- und osteuropäischen Ländern, den AKP-Staaten, der Türkei und der Republik Südafrika sind bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung der Lizenzen sowie eine höhere Sicherheitsleistung als bei normalen Einfuhren vorzusehen. Ferner müssen die Kontingente über das ganze Jahr verteilt sowie das Verfahren zur Erteilung der Lizenzen und deren Gültigkeitsdauer geregelt werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Anträge auf Einfuhrlizenzen begründet sind, um Spekulationsgeschäfte zu verhindern und zu gewährleisten, dass die eröffneten Kontingente voll ausgeschöpft werden, sind folgende Maßnahmen angebracht: Mengenbegrenzung je Antrag auf 10 % des betreffenden Kontingents; Abschaffung der Möglichkeit, bei einem Zuteilungskoeffizienten unter 0,8 auf die Lizenzen zu verzichten; Beschränkung des Zugangs zum Kontingent auf Marktteilnehmer, die bereits Erzeugnisse, die Gegenstand der Kontingente sind, ein- oder ausgeführt haben; Festlegung der Kriterien, die zur Beantragung von Lizenzen berechtigen, wie die Auflage für den Antragsteller, den Nachweis zu erbringen, dass er den Händlerberuf ausübt und seinen Tätigkeiten regelmäßig nachgeht; Begrenzung der Zahl der Anträge je Marktteilnehmer auf einen Lizenzantrag je Kontingent. Um den nationalen Behörden das Verfahren für die Auswahl und Zulassung der in Betracht kommenden Marktteilnehmer zu erleichtern, ist ein Verfahren zur Anerkennung der in Betracht kommenden Antragsteller und die Aufstellung einer Liste der anerkannten Antragsteller vorzusehen, die ein Jahr lang gültig ist. Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Vorschriften über die Antragshöchstzahl sind Sanktionen im Falle der Überschreitung dieser Höchstzahl vorzusehen.

(8)

Im Rahmen von Vorgängen des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs werden die Erzeugnisse weder eingeführt und folglich in den freien Verkehr überführt noch ausgeführt und wurden somit noch nie bei der Beurteilung der Gültigkeit von Anträgen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 berücksichtigt. Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, dass diese Vorgänge bei der Berechnung der Referenzmenge gemäß der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt werden können.

(9)

Für die Verwaltung der nach Ländern festgelegten Zollkontingente, die in der Liste CXL aufgeführt sind, sowie der Zollkontingente im Rahmen des Abkommens mit Norwegen, und insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung der eingeführten Erzeugnisse mit der betreffenden Warenbezeichnung und der Einhaltung der Zollkontingente ist die Regelung heranzuziehen, bei der die Einfuhrlizenzen unter der Verantwortlichkeit des Ausfuhrlandes in der vorgeschriebenen Form gegen Vorlage der Bescheinigungen „IMA 1“ (Inward Monitoring Arrangements) erteilt werden. Durch diese Regelung, bei der das Ausfuhrland garantiert, dass die ausgeführten Erzeugnisse der Warenbeschreibung entsprechen, wird das Einfuhrverfahren erheblich vereinfacht. Diese Regelung wird auch von Drittländern angewandt, um die Einhaltung der Zollkontingente zu überwachen.

(10)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte jedoch für das System der Bescheinigungen IMA 1 eine Überprüfung der Erklärungen vorgesehen werden, bei der die einzelnen Partien unter Heranziehung international anerkannter Analysemethoden und statistischer Verfahren auf Gemeinschaftsebene Stichprobenkontrollen unterzogen werden.

(11)

Die praktische Durchführung des Systems der Bescheinigungen IMA 1 bedarf zusätzlicher Erläuterungen, insbesondere was das Ausfüllen, die Ausstellung, die Annullierung, die Änderung und das Ersetzen der Bescheinigungen durch die ausstellende Stelle, ihre Gültigkeitsdauer und die Bedingungen für ihre Verwendung zusammen mit einer entsprechenden Einfuhrlizenz betrifft. Im Zusammenhang mit den üblichen Versandzeiten sind außerdem Jahresendbestimmungen für die Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr festzulegen, für die eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt wurde und die für die Einfuhr im folgenden Jahr bestimmt sind. Um die Einhaltung der Kontingente sicherzustellen, sind die Überwachung aller so getätigten Einfuhren sowie eine Jahresabschlussprüfung vorzusehen.

(12)

Neuseeländische Butter, die im Rahmen der Regelung für den „üblichen Zugang“ eingeführt wird, ist zu kennzeichnen, damit die Gewährung der ungekürzten Ausfuhrerstattung sowie bestimmter Beihilfen vermieden wird. Dazu ist es angebracht, Begriffsbestimmungen einzuführen und festzulegen, wie die Bescheinigung IMA 1 auszufüllen ist, wie die Kontrollen von Gewicht und Fettgehalt durchzuführen sind und welches Verfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Zusammensetzung der Butter anzuwenden ist.

(13)

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sollten zusätzliche Bestimmungen für die Einfuhr neuseeländischer Butter im Rahmen der Regelung für den „üblichen Zugang“ festgelegt werden, damit die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt wird, mit der Menge übereinstimmt, für die die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt wird, und diese beiden Dokumente nur einmal für eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr verwendet werden.

(14)

Kanadischer Cheddar ist nunmehr das einzige Erzeugnis im Rahmen des Systems der Bescheinigungen IMA 1, bei dem ein Mindestwert frei Grenze einzuhalten ist. Zu diesem Zweck müssen der Käufer und der Bestimmungsmitgliedstaat auf der Bescheinigung IMA 1 angegeben werden.

(15)

Aufgrund einer unzulänglichen Verwaltung des Systems der Bescheinigungen IMA 1 durch die erteilenden Stellen und der daraus resultierenden Quotenüberschreitung hat Norwegen darum gebeten, die beiden in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 aufgeführten Einrichtungen durch eine einzige Einrichtung zu ersetzen, die direkt dem Landwirtschaftsministerium unterstellt ist. Um diesem Wunsch nachzukommen, sind somit die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

(16)

Marktteilnehmer, die bestimmten Käse mit Ursprung in der Schweiz einführen wollen, müssen sich zur Einhaltung eines Mindestwerts frei Grenz verpflichten, um für diesen Käse die Präferenzregelung in Anspruch nehmen zu können. Bisher wurde die entsprechende Angabe in Feld 17 der verpflichtend vorgeschriebenen Bescheinigung IMA 1 eingetragen, was nun nicht mehr der Fall ist. Der Klarheit halber ist es angezeigt, den Frei-Grenze-Wert zu definieren und die Bedingungen zur Sicherstellung seiner Einhaltung zu definieren.

(17)

Im Rahmen der besonderen Bestimmungen für die nichtkontingentierten präferenziellen Einfuhren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1706/98, in Anhang I des Protokolls Nr. 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei, in Anhang IV zum Abkommen mit Südafrika sowie im Abkommen mit der Schweiz vorgesehen sind, ist zu präzisieren, dass der ermäßigte Zollsatz nur gegen Vorlage des Ursprungsnachweises gewährt wird, der in den Protokollen der entsprechenden Abkommen vorgesehen ist.

(18)

Um den Schutz der Eigenmittel zu verbessern, ist es angesichts der bisherigen Erfahrungen erforderlich, die Modalitäten der Einfuhrkontrollen im Einzelnen festzulegen. Insbesondere ist das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn die Partie, die Gegenstand einer Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr ist, nicht den Angaben dieser Anmeldung entspricht, näher zu definieren, um eine angemessene Überwachung der in den freien Verkehr überführten Kontingentsmengen zu gewährleisten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt dieser Titel für alle Einfuhren der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnisse (nachstehend: „Milcherzeugnisse“), einschließlich der Einfuhren ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung im Rahmen der besonderen Handelsmaßnahmen der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete.

Artikel 2

Unbeschadet von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist für die Einfuhr von Milcherzeugnissen die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.

▼C10

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission ( 30 ) findet Anwendung, wenn in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen.

▼B

Artikel 3

(1)  Die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 10 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.

(2)  Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur (nachstehend: KN-Code), gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex“, tragen. Die Lizenz ist nur für das darin bezeichnete Erzeugnis gültig.

▼M19

Werden jedoch Lizenzen im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten gemäß Titel 2 Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 2 erteilt, so sind sie unter der Voraussetzung, dass der gleiche Zollsatz angewandt wird, für alle unter dieselbe Kontingentsnummer fallenden KN-Codes gültig.

▼B

(3)  Die Lizenz ist vom Tag der Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalendermonats gültig.

(4)  Die Lizenz wird spätestens am ersten Arbeitstag nach Antragstellung erteilt.

Artikel 4

(1)  Der KN-Code 0406 90 01, unter dem für die Verarbeitung bestimmter Käse eingereiht ist, bezieht sich nur auf Einfuhren.

▼M2

(2)  Die KN-Codes 0406 20 10 und 0406 90 19 beziehen sich nur auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz gemäß Artikel 20.

▼M19 —————

▼B



TITEL2

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINFUHREN ZUM ERMÄSSIGTEN ZOLLSATZ



KAPITEL I

Einfuhren im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz



Abschnitt 1

Artikel 5

Dieses Kapitel gilt für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen folgender Zollkontingente:

a) Kontingente für alle Ursprungsländer gemäß der Liste der Zugeständnisse CXL;

▼M16 —————

▼M6

c) Kontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates ( 31 );

▼B

d) Kontingente gemäß Protokoll Nr. 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei, Anhang 1;

e) Kontingente gemäß Anhang IV des Abkommens mit Südafrika;

▼M19

f) das Kontingent gemäß Anhang 2 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission ( 32 );

▼M13 —————

▼M7

h) Kontingente gemäß dem Beschluss 2003/465/EG des Rates ( 33 );

▼M19

i) die Kontingente gemäß Anhang II des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates ( 34 ).

▼B

Artikel 6

►M17   ►C10  Die Zollkontingente, die anwendbaren Zollsätze, die einzuführenden Jahreshöchstmengen, die Einfuhrkontingentszeiträume sowie die gleichmäßige Aufteilung auf zwei Halbjahreszeiträume sind in Anhang I aufgeführt. ◄  ◄

▼M1

Die in Anhang I Teile B, D und F festgesetzten Mengen werden für jedes Einfuhrjahr gleichmäßig auf zwei Halbjahreszeiträume, beginnend jeweils am 1. Juli und 1. Januar, aufgeteilt.

▼B



Abschnitt 2

Artikel 7

Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz muss zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, zugelassen werden.

Diese Behörde teilt jedem zugelassenen Marktteilnehmer eine Zulassungsnummer zu.

▼M17

Artikel 8

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erhält die Zulassung jeder Teilnehmer, der vor dem 1. April jedes Jahres bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig und mehrwertsteuerpflichtig ist, einen Antrag einreicht zusammen mit dem Beleg dafür, dass er in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt hat.

▼M18

Artikel 9

Die zuständige Behörde teilt den Antragstellern vor dem ►M22  1. Mai ◄ das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

▼M1

Artikel 10

▼M22

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 20. Mai gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Nur die in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen ab dem 1. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 stellen.

▼M1

(2)  Auf Antrag der beitrittswilligen Länder, für die ein Einfuhrkontingent eröffnet worden ist, kann die Kommission diesen eine Liste der zugelassenen Marktteilnehmer übermitteln, sofern die darin aufgeführten Marktteilnehmer dieser geplanten Übermittlung zugestimmt haben. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Zustimmung der Marktteilnehmer einzuholen.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer nach dem Muster in Anhang XIV; dabei führen sie in Teil A des Anhangs diejenigen zugelassenen Marktteilnehmer auf, die ihre Zustimmung gemäß Absatz 2 erteilt haben, und in Teil B des Anhangs die übrigen zugelassenen Marktteilnehmer.

▼B



Abschnitt 3

Artikel 11

Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, der die Zulassung erteilt hat. Die Anträge müssen die Zulassungsnummer des Marktteilnehmers tragen.

▼M17 —————

▼B

Artikel 13

(1)  Der Lizenzantrag darf sich für ein Kontingent auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten KN-Codes beziehen. Außerdem muss die für jeden Code beantragte Menge angegeben sein.

Eine Lizenz wird jedoch je Code erteilt.

▼M1

(2)   ►M3   ►C6  Der Lizenzantrag ist für höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für den jeweiligen Halbjahreszeitraum nach Artikel 6 festgesetzt worden ist, muss aber mindestens 10 Tonnen betragen. ◄  ◄

▼M19

Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstaben c bis f, h und i ist der Lizenzantrag jedoch für mindestens 10 Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die für jeden Zeitraum verfügbar ist.

▼M17 —————

▼B

Artikel 14

▼M22

(1)  Der Lizenzantrag kann nur gestellt werden:

a) vom 20. bis 30. November des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des folgenden Jahres;

b) vom 1. bis 10. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember des folgenden Jahres.

▼B

(2)  Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 35 EUR/100 kg Nettowarengewicht.



Abschnitt 4

▼M17

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der betreffenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Diese Mitteilung enthält die beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummer und KN-Code. Die Meldungen werden für jedes der Kontingente auf separaten Formblättern vorgenommen.

▼B

Artikel 16

▼M17

(1)  Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem fünften Arbeitstag nach dem Meldungstag gemäß Artikel 15 erteilt.

▼M17 —————

▼M22

(3)  Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten Einfuhrlizenzen nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt werden. Die Einfuhrlizenzen enthalten in Feld 24 eine der in Anhang XX aufgeführten Eintragungen.

▼B

(4)  Die gemäß diesem Kapitel erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf gemäß Abschnitt 2 zugelassene natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Bei der Übertragung der Lizenz teilt der Übertragende der erteilenden Stelle die Zulassungsnummer des Übernehmers mit.

Artikel 17

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die eingeführte Menge im Rahmen dieses Kapitels die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

Artikel 18

(1)  Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in Feld 8 das Ursprungsland;

▼M1

b) in Feld 15 die Beschreibung des in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses bzw. die Warenbeschreibung der Kombinierten Nomenklatur für den im betreffenden Kontingent angegebenen KN-Code;

▼B

c) in Feld 16 den KN-Code gemäß den Angaben für das betreffende Kontingent, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex“;

▼M17

d) in Feld 20, einen der in Anhang XV aufgeführten Vermerke.

▼B

(2)  Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land, ausgenommen bei Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I Teil A.

▼M17 —————

▼B

Artikel 19

▼M11

(1)  Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und — im Fall der nachstehenden Einfuhren — des in Anwendung der folgenden Rechtsinstrumente jeweils erteilten Ursprungsnachweises angewendet:

▼M16 —————

▼M11

b) Protokoll Nr. 1 Anhang IV des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, anwendbar gemäß dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates ( 35 ) (nachstehend: „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“);

c) Protokoll Nr. 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei ( 36 );

d) Protokoll Nr. 1 zum Abkommen mit Südafrika ( 37 );

e) Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( 38 );

f) Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit Jordanien;

g) Ursprungsregeln gemäß Nummer 10 des Abkommens mit Norwegen;

▼M19

h) Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit Island.

▼B

(2)  Die eingeführten Erzeugnisse werden gemäß den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Abkommen entweder auf Vorlage der Bescheinigung EUR.1 oder einer gemäß den Bestimmungen dieser Protokolle abgegebenen Erklärung des Ausführers zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

▼M1

(3)  Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten muss der Einführer für die Einfuhren von in Anhang XIII genanntem Käse, die unter die Kontingente von Artikel 5 fallen, in Feld 31 der Einfuhrmeldung den Trockenmassegehalt in GHT, den Fettgehalt in GHT der Trockenmasse und gegebenenfalls den Fettgehalt in GHT angeben. Überschreiten die angegebenen Gehalte die in Anhang XIII aufgeführten Werte, so teilen die zuständigen Behörden dies der Kommission unverzüglich mit, indem sie ihr eine Abschrift der Einfuhrmeldung und eine Abschrift der diesbezüglichen Einfuhrlizenz übermitteln.

▼M6



KAPITEL Ia

Einfuhren im Rahmen der nach den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) nr. 2454/93 verwalteten Kontingente

Artikel 19a

▼M12

(1)  Für die Kontingente gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 312/2003 ( 39 ) und (EG) Nr. 747/2001 ( 40 ) des Rates, die in Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gelten die Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

▼M6

(2)  Unbeschadet Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist für die Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

(3)  Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 10 EUR je 100 kg Nettogewicht des betreffenden Erzeugnisses.

Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz enthalten den achtstelligen KN-Code. Die Lizenz gilt nur für das entsprechend bezeichnete Erzeugnis.

Die Lizenz gilt ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalendermonats.

Die Lizenz wird spätestens am ersten Arbeitstag nach Antragstellung erteilt.

▼M12

(4)  Die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes ist abhängig von der Vorlage des Ursprungsnachweises, der gemäß Anhang III des Abkommens mit der Republik Chile bzw. gemäß Protokoll 4 des Abkommens mit Israel ausgestellt wird.

▼B



KAPITEL II

Nichtkontingentierte Einfuhren auf der Grundlage der Einfuhrlizenz

Artikel 20

(1)  Dieses Kapitel gilt für nichtkontingentierte präferentielle Einfuhren gemäß den folgenden Abkommen und Rechtsakten:

▼M6

a) Die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002;

▼B

b) Protokoll Nr. 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei, Anhang I;

c) Abkommen mit Südafrika, Anhang IV;

▼M19

d) Anhänge 2 und 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

▼B

(2)  Die betreffenden Erzeugnisse und geltenden Zollsätze sind in Anhang II aufgeführt.

▼M19

(3)  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beträgt die Sicherheit bei Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Schweiz 1 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.

▼B

Artikel 21

(1)  Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in Feld 8 das Ursprungsland;

b) in Feld 15:

i) bei den Einfuhren aus der Türkei und der Schweiz: die genaue Beschreibung des in Anhang II Teil B bzw. Teil D aufgeführten Erzeugnisses;

ii) bei den übrigen Einfuhren: die genaue Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere verwendete Rohstoffe und Fettgehalt in GHT. Für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 sind außerdem der Fettgehalt in GHT der Trockenmasse und der Wassergehalt in GHT der fettfreien Masse anzugeben;

c) in Feld 16 den KN-Code gemäß dem betreffenden Anhang, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex“;

▼M16

d) in Feld 20 einen der Vermerke gemäß Anhang XVI.

▼B

(2)  Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

▼M17 —————

▼B

Artikel 22

Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und des in Anwendung der folgenden Protokolle erteilten Ursprungsnachweises angewendet:

a) Protokoll Nr. 1 in Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG;

b) Protokoll Nr. 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei;

c) Protokoll Nr. 1 zum Abkommen mit Südafrika;

d) Protokoll Nr. 3 zu dem am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft ( 41 ), geändert durch den Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 24. Januar 2001 ( 42 ).

▼M1 —————

▼B



KAPITEL III

Einfuhren im Rahmen von Einfuhrlizenzen, für die eine Bescheinigung „Inward Monitoring Arrangement“ (IMA 1) ausgestellt wurde



Abschnitt 1

▼M18

Artikel 24

(1)  Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren im Rahmen der für bestimmte Ursprungsländer nach der Liste CXL festgelegten Zollkontingente gemäß Anhang III.B.

(2)  Die geltenden Zollsätze und die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum sind In Anhang III.B aufgeführt.

Artikel 25

(1)  Eine Lizenz für die Einfuhr der in Anhang III.B aufgeführten Erzeugnisse zu dem dort angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung IMA 1 für die darin angegebene Nettogesamtmenge erteilt.

Die Bescheinigung IMA 1 muss die Bedingungen der Artikel 29 bis 33 erfüllen. Auf der Lizenz sind die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung IMA 1 zu vermerken.

(2)  Die Einfuhrlizenz kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde überprüft hat, dass Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten worden ist.

Die lizenzerteilende Stelle übermittelt der Kommission am Tag der Beantragung bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eine Kopie der mit jedem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz hinterlegten Bescheinigung IMA 1.

Die lizenzerteilende Stelle erteilt die Einfuhrlizenz am vierten darauf folgenden Arbeitstag, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen ergriffen hat.

▼M17

Die lizenzerteilende Stelle bewahrt die Originale sämtlicher bei ihr eingereichten Bescheinigungen IMA 1 auf.

▼B

Artikel 26

(1)  Die Bescheinigung IMA 1 ist vom Tag ihrer Ausstellung bis Ablauf des achten darauf folgenden Monats gültig, keinesfalls jedoch länger als die entsprechende Einfuhrlizenz oder als bis zum 31. Dezember des Einfuhrjahrs, für das sie ausgestellt wurde.

(2)  Jeweils ab 1. November können ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres gültige Bescheinigungen IMA 1 für Mengen im Rahmen des Kontingents für das betreffende Einfuhrjahr ausgestellt werden. Einfuhrlizenzen können jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Einfuhrjahrs beantragt werden.

▼M18 —————

▼B

(3)  Die Umstände, unter denen eine Bescheinigung IMA 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden kann, sind in Anhang VIII aufgeführt.

Artikel 27

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die eingeführte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

Artikel 28

(1)  Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in den Feldern 7 und 8 das Herkunftsland und das Ursprungsland;

b) in Feld 15 die Beschreibung der Erzeugnisse entsprechend Anhang III;

c) in Feld 16 den KN-Code gemäß Anhang III, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex“;

▼M16

d) in Feld 20 gegebenenfalls die Kontingentnummer, die Nummer der Bescheinigung IMA 1 und ihr Ausstellungsdatum in Form eines der Vermerke gemäß Anhang XVII.

▼B

(2)  Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

▼M17 —————

▼B

Artikel 29

(1)  Die Bescheinigung IMA 1 wird — ausgenommen für neuseeländische Butter — entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang IX ausgestellt.

(2)  Feld 3 der Bescheinigung IMA 1 betreffend den Käufer und Feld 6 betreffend das Bestimmungsland werden ausgenommen für Cheddar der Kontingentnummer 09.4513 des Anhangs III nicht ausgefüllt.

Artikel 30

(1)  Das Formblatt nach Artikel 29 wird im Format 210 x 297 mm auf weißem Papier mit einer Stärke von mindestens 40 g/m2 hergestellt.

(2)  Die Formblätter werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Zusätzlich könne sie in einer Amtssprache des Ausfuhrlands gedruckt und ausgefüllt werden.

(3)  Das Formblatt wird maschinengeschrieben oder handschriftlich in Druckbuchstaben ausgefüllt.

(4)  Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet.

Artikel 31

(1)  Für jede Art und Aufmachungsform der Erzeugnisse in Anhang III ist eine Bescheinigung IMA 1 auszustellen.

(2)  Die Bescheinigung IMA 1 muss — ausgenommen für neuseeländische Butter — für jede Art und jede Aufmachung der Erzeugnisse die Angaben nach Anhang XI enthalten.

Artikel 32

▼M17

(1)  Eine ordnungsmäßig beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 ist bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorzulegen. Unbeschadet Artikel 26 Absatz 1 wird die Bescheinigung außer im Falle höherer Gewalt während ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt.

▼B

(2)  Die Bescheinigung IMA 1 ist nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XII genannten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde.

(3)  Die Bescheinigung IMA 1 ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person bzw. Personen trägt.

Artikel 33

(1)  Eine erteilende Stelle darf in Anhang XII nur aufgeführt werden, wenn sie

a) vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

b) sich verpflichtet, die in der Bescheinigung gemachten Angaben nachzuprüfen;

c) sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;

d) sich verpflichtet, in Bezug auf die in Anhang III Teil A aufgeführten Erzeugnisse die Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge auszustellen, für die sie gilt, bevor das entsprechende Erzeugnis das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird;

e) sich verpflichtet, der Kommission per Telefax eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden;

f) sich hinsichtlich der Erzeugnisse des KN-Codes 0406 verpflichtet, der Kommission bis 15. Januar für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:

i) die Anzahl der für das vorangegangene Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 mit ihren Nummern und den Mengen, für die sie gelten, sowie die Gesamtanzahl der ausgestellten Bescheinigungen und die Gesamtmenge für das betreffende Kontingentsjahr;

ii) die Annullierung, Berichtigung oder Änderung der Bescheinigungen IMA 1 sowie die Ausstellung von Kopien von Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang VIII Absätze 1 bis 5 und Artikel 32 Absatz 1 sowie sämtliche einschlägigen Angaben.

(2)  Anhang XII wird geändert, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfüllt ist oder eine erteilende Stelle einer von ihr übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt.



Abschnitt 2

▼M18

Artikel 34

(1)  Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren neuseeländischer Butter im Rahmen der Kontingentnummern 09.4195 und 09.4182 gemäß Anhang III.A.

(2)  Die Vorschriften von Artikel 27 und 30, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden Anwendung.

(3)  Die in der Beschreibung des Kontingents neuseeländischer Butter aufgeführte Bezeichnung „mindestens sechs Wochen alt“ bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vorgelegt wird.

(4)  In Anhang III.A sind die Zollkontingente, die geltenden Zollsätze und die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum oder -unterzeitraum aufgeführt.

Artikel 34a

(1)  Die Zollkontingente werden, wie in Anhang III.A vorgesehen, in zwei Teile unterteilt:

a) Das Kontingent Nr. 09.4195 (nachstehend: Teil A) wird auf die Einführer in der Gemeinschaft aufgeteilt, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind und Folgendes nachweisen können:

i) für das Kontingentsjahr 2007: Einfuhren im Rahmen des Kontingents 09.4589 im Jahr 2006;

ii) für das Kontingentsjahr 2008: Einfuhren im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007;

iii) für die folgenden Kontingentsjahre: Einfuhren im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht;

b) Das Kontingent Nr. 09.4182 (nachstehend: Teil B) ist folgenden Antragstellern vorbehalten:

i) Antragsteller, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind, oder

ii) für den Zeitraum Januar bis Juni 2007: in Bulgarien oder Rumänien niedergelassene Antragsteller, die die Vorschriften von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2018/2006 der Kommission ( 43 ) erfüllen,

und

iii) die nachweisen können, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, mindestens 100 Tonnen Milch oder Milcherzeugnisse des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur in mindestens vier getrennten Geschäftsvorgängen in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben.

Für die Kontingentsjahre 2007 und 2008 ist der genannte Zwölfmonatszeitraum das Kalenderjahr 2006 bzw. 2007.

(2)  Die Handelsnachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern ii und iii sind für beide Halbjahreszeiträume des Kontingentsjahrs gültig.

(3)  Die Lizenzanträge können nur in den ersten zehn Tagen der folgenden Monate gestellt werden:

a) im Januar 2007 und 2008 für das Kontingentshalbjahr Januar — Juni. Für Januar 2007 können Lizenzanträge jedoch in den ersten 15 Tagen eingereicht werden;

b) im November für das folgende Kontingentshalbjahr Januar — Juni;

c) im Juni für das Kontingentshalbjahr Juli — Dezember.

(4)  Die Einfuhrlizenzanträge sind nur zulässig, wenn sie je Antragsteller folgende Mengen betreffen:

a) für Teil A

i) für Einfuhren im Kontingentsjahr 2007 höchstens 125 % der Menge an Erzeugnissen, die sie 2006 im Rahmen des Kontingents 09.4589 eingeführt haben;

ii) für Einfuhren im Kontingentsjahr 2008 höchstens 125 % der Gesamtmenge an Erzeugnissen, die sie 2006 und 2007 im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 eingeführt haben;

iii) für die folgenden Kontingentsjahre höchstens 125 % der Mengen, die sie im Rahmen des Kontingents 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, eingeführt haben;

b) für Teil B mindestens 20 Tonnen und höchstens 10 % der für den Teilzeitraum verfügbaren Menge, wenn die Antragsteller der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen können, dass sie die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

Die obengenannten Nachweise sind zusammen mit den Lizenzanträgen vorzulegen.

Antragsteller können gleichzeitig für beide Teile des Kontingents Anträge stellen, wenn sie die Bedingungen erfüllen.

Für Teil A und Teil B sind getrennte Lizenzanträge zu stellen.

Der Nachweis der Ein- oder Ausfuhren ist gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zu erbringen.

(5)  Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, der die Zulassung erteilt hat. Die Anträge müssen die Zulassungsnummer des Marktteilnehmers tragen.

Artikel 35

Die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 35 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.

Artikel 35a

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisse gestellten Anträge mit.

(2)  Die Mitteilungen enthalten die für die einzelnen Kontingente beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach KN-Codes.

▼M21

Vor dem 15. des Antragsmonats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die Namen und Anschriften der Antragsteller, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummer. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege anhand des den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars.

▼M18

(3)  Die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Mitteilungszeitraum gemäß Absatz 1, in welchem Umfang die Anträge angenommen werden können. Wenn die beantragten Mengen die verfügbaren Kontingentsmengen nicht übersteigen, trifft die Kommission keine Entscheidung, und es werden Lizenzen für die beantragten Mengen ausgestellt.

Übersteigen die Lizenzanträge im Rahmen eines Unterkontingents die für den betreffenden Kontingentszeitraum verfügbare Menge, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten an. Der Teil der Sicherheit, der den nicht zugeteilten Mengen entspricht, wird freigegeben.

Sollte die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für eines der Unterkontingente dazu führen, dass Lizenzen für weniger als 20 Tonnen je Antrag zugeteilt würden, so teilt der betreffende Mitgliedstaat die verfügbaren Mengen durch Auslosung von Lizenzen zu je 20 Tonnen unter den Antragstellern auf, denen infolge der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als 20 Tonnen zugeteilt worden wären.

Bleibt nach der Auslosung der Partien zu 20 Tonnen eine Restmenge von weniger als 20 Tonnen, so gilt diese Menge als eine Partie.

Die Sicherheit für die Anträge, die bei der Zuteilung durch Auslosung nicht berücksichtigt wurden, wird unverzüglich freigegeben.

(4)  Die Lizenzen werden spätestens fünf Arbeitstage nach der Entscheidung gemäß Absatz 3 erteilt.

(5)  Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind bis zum letzten Tag des in Anhang III.A angegebenen Halbjahreszeitraums gültig.

(6)  Die gemäß diesem Abschnitt erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf gemäß Artikel 7 zugelassene natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Der Übertragende teilt der lizenzerteilenden Stelle mit dem Antrag auf Übertragung die Zulassungsnummer des Übernehmers mit.

Artikel 35b

Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten die in Artikel 28 vorgesehenen Angaben, ausgenommen die Angaben zur Bescheinigung IMA 1.

In Feld 16 des Lizenzantrags kann einer oder mehrere der in Anhang III.A aufgeführten KN-Codes angegeben werden.

In Feld 20 der Lizenz wird der Unterkontingentszeitraum angegeben, für den die Lizenzen erteilt werden.

Enthält ein Lizenzantrag mehr als einen KN-Code, so muss die für jeden Code beantragte Menge angegeben werden, wobei für jeden Code eine eigene Lizenz erteilt wird.

Artikel 36

Entspricht die Zusammensetzung der neuseeländischen Butter nicht den Anforderungen, so wird der Zugang zu dem Kontingent für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Partie abgelehnt.

Sobald der Mangel festgestellt ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgesetzten Einfuhrzoll, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurde. Zu diesem Zweck wird für die nicht den Anforderungen entsprechende Menge eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz erteilt.

Die Menge wird nicht auf die Lizenz angerechnet.

Artikel 37

(1)  Der Zollsatz gemäß Anhang III.A wird auf die gemäß diesem Abschnitt eingeführte neuseeländische Butter nur angewendet, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, eine gemäß den Vorschriften des Artikels 35a erteilte Einfuhrlizenz und eine von einer der in Anhang XII aufgeführten Stellen erteilte Bescheinigung IMA 1 vorgelegt werden, mit denen der Marktteilnehmer die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und der Ursprung des unter die Anmeldung fallenden Erzeugnisses nachweist. Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 auf der Einfuhrlizenz ein.

(2)  Die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Menge entspricht der in der Zollanmeldung angegebenen Menge.

(3)  Die Bescheinigung IMA 1 ist ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum letzten Tag des Kontingentsjahrs gültig.

(4)  Die Einfuhrlizenz kann für eine oder mehrere Einfuhranmeldungen verwendet werden.

Artikel 38

Über die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d hinaus darf eine erteilende Stelle in Anhang XII nur aufgeführt werden, wenn sie sich verpflichtet, der Kommission nach Anhang IV Absatz 1 Buchstabe e die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts der neuseeländischen Butter mitzuteilen, die von den Herstellern gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe a entsprechend den Spezifikationen des Käufers hergestellt wird.

Artikel 39

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar nach Ablauf eines Kontingentsjahrs die endgültigen Monatsmengen und die Gesamtmenge der Erzeugnisse des Kontingentsjahrs mit, für die im vorangegangenen Kontingentsjahr im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

Die monatlichen Meldungen erfolgen am zehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen worden sind.

▼B

Artikel 40

(1)  Anhang IV enthält die Regeln für das Ausfüllen der Bescheinigung IMA 1, die Kontrolle von Gewicht und Fettgehalt der Butter und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Die gemäß Artikel 38 Buchstabe a) mitgeteilte typische Herstellungsstandardabweichung für den Fettgehalt nach Absatz 1 Buchstabe e) von Anhang IV wird von der Kommission genehmigt, und die Liste wird den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Datum ihres Inkrafttretens für die Ausstellung von Bescheinigungen IMA 1 mitgeteilt.

Die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung gilt für mindestens ein Jahr, sofern nicht außergewöhnliche Umstände, die der Kommission durch die ausstellende Stelle Neuseelands zur Kenntnis gebracht werden, eine Änderung rechtfertigen, die ebenfalls von der Kommission genehmigt werden muss.

Jede von der Kommission genehmigte geänderte oder zusätzliche typische Herstellungsstandardabweichung wird den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Datum ihres Inkrafttretens für die Ausstellung von Bescheinigungen IMA 1 mitgeteilt.

(2)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang V bis zum zehnten Tag nach dem Quartal die Ergebnisse ihrer Kontrollen gemäß Anhang IV im vorangegangenen Quartal.

Artikel 41

(1)  Die in die Gemeinschaft gemäß diesem Kapitel eingeführte neuseeländische Butter muss auf allen Vermarktungsstufen auf der Verpackung und auf den entsprechenden Rechnungen die Angabe ihres neuseeländischen Ursprungs tragen.

(2)  Wird neuseeländische Butter mit Gemeinschaftsbutter zum Direktverbrauch gemischt und in Stücken von bis zu 500 g abgepackt, so muss der neuseeländische Ursprung der gemischten Butter abweichend von Absatz 1 nur auf der entsprechenden Rechnung angegeben werden.

(3)  In den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 trägt die Rechnung außerdem folgenden Vermerk:

„Butter eingeführt gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission; kommt für die Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission oder gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission oder einer Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 31 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates nicht in Betracht, es sei denn, dies ist in Artikel 31 Absatz 12 der genannten Verordnung oder in Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vorgesehen.“

Artikel 42

Die Bescheinigung IMA 1 wird entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts und des Artikels 40 Absatz 1 nach dem Muster in Anhang X ausgestellt.



KAPITEL IV

Bestimmungen für die Kontrolle der Einfuhren zu ermässigten Zollsätzen

Artikel 43

(1)  Die Zollstellen der Gemeinschaft, bei denen die Erzeugnisse in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden, nehmen eine Überprüfung der Unterlagen vor, die zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr und zur Beantragung eines ermäßigten Zollsatzes eingereicht werden.

Sie führen darüber hinaus Warenkontrollen der Erzeugnisse auf der Grundlage der genannten Unterlagen durch.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung eines Systems für die unangekündigte Durchführung von Warenkontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

Bis zum Ende des Jahres 2003 wird jedoch im Rahmen des Systems gewährleistet, dass mindestens 3 % der in jedem Mitgliedstaat und je Kalenderjahr angenommenen Zollanmeldungen für die Überführung in den freien Verkehr einer Warenkontrolle unterzogen werden.

Für die Berechnung des Mindestkontrollsatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, Einfuhranmeldungen über Mengen von bis zu 500 kg unberücksichtigt zu lassen.

Artikel 44

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission ( 44 ) gilt hinsichtlich der Referenzmethoden, die für die Analyse der Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung anzuwenden sind, um die Übereinstimmung ihrer Zusammensetzung mit den Angaben in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr festzustellen.

(2)  Die Zollämter erstellen über jede Warenkontrolle ein detailliertes Protokoll. Dieses Protokoll enthält das Datum der Warenkontrolle und wird mindestens drei Kalenderjahre lang aufbewahrt.

(3)   ►M16  Wurde eine Warenkontrolle durchgeführt, so wird in Feld 32 der Einfuhrlizenz bzw. bei elektronischen Lizenzen in der Dialogbox einer der Vermerke gemäß Anhang XIX eingetragen. ◄

Binnen 20 Arbeitstagen nach Durchführung der Warenkontrolle wertet die Zollbehörde die erste Analyse aus. Binnen zehn Arbeitstagen nach der Feststellung der endgültig nichtkonformen Ergebnisse werden die betreffenden Ergebnisse und gegebenenfalls die Lizenz der lizenzerteilenden Behörde übermittelt.

Unbeschadet des Artikels 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 45 ) wird in Fällen, in denen die Warenkontrolle zur Feststellung der Zusammensetzung des Erzeugnisses ohne vorherige Vorlage der gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Einfuhrlizenz durchgeführt wird, die Sicherheit freigegeben.

(4)  Wird die Nichtübereinstimmung mit den Angaben in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr festgestellt, so ist dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtübereinstimmung von den Zollbehörden festgestellt wurde, unter Angabe der Art der Nichtübereinstimmung und des aufgrund dieser Feststellung angewandten Zollsatzes mitzuteilen.

Artikel 45

(1)  Für die Überwachung der Mengen im Rahmen der Zollkontingente werden alle Mengen berücksichtigt, für die im betreffenden Kontingentszeitraum Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission — ausgenommen für neuseeländische Butter — bis 15. März nach jedem am 31. Dezember endenden Kontingentsjahr bzw. bis 15. September nach jedem am 30. Juni endenden Kontingentsjahr, nach Kontingenten und Ursprungsländern aufgeschlüsselt, die endgültige Gesamtmenge für das Kontingentsjahr, für die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.



TITEL3

ÜBERGANGS-UNDSCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungsregelung.

Artikel 47

Die Zulassung gemäß Artikel 7 ist für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 nicht erforderlich.

Für diesen Zeitraum können die Lizenzanträge für die Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist. Sie sind nur gültig, wenn die Nachweise gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zeitpunkt der Einreichung des Lizenzantrags zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erbracht sind.

Die Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel I, die während des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 erteilt werden, können ohne die Beschränkungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 übertragen werden.

Für die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 ist das Bezugsjahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) das Jahr 2001 oder das Jahr 2000, wenn der betreffende Marktteilnehmer nachweisen kann, dass er im Jahr 2001 aus außergewöhnlichen Gründen die angegebenen Milcherzeugnismengen nicht ein- oder ausführen konnte.

Artikel 48

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2967/79, (EG) Nr. 2508/97, (EG) Nr. 1374/98 und (EG) Nr. 2414/98 werden aufgehoben.

Sie gelten weiterhin für die vor dem 1. Januar 2002 beantragten Einfuhrlizenzen.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 49

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Januar 2002 beantragten Einfuhrlizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




▼C1

ANHANG I

▼M17

I TEIL A

NICHT NACH URSPRUNGSLÄNDERN SPEZIFIZIERTE ZOLLKONTINGENTE



Kontingentsnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (2)

Ursprungsland

Jahreskontingent

(in Tonnen)

Halbjahreskontingent

(in Tonnen)

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

09.4590

0402 10 19

Magermilchpulver

Alle Drittländer

68 537

34 268,5

47,50

09.4599

0405 10 11

0405 10 19

0405 10 30

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

Alle Drittländer

11 360

5 680

94,80

0405 10 50

0405 10 90

0405 90 10 (1)

0405 90 90 (1)

in Butteräquivalent

 

09.4591

ex040610 20

ex040610 80

Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr

Alle Drittländer

5 360

2 680

13,00

09.4592

ex040630 10

Schmelzkäse aus Emmentaler

Alle Drittländer

18 438

9 219

71,90

0406 90 13

Emmentaler

85,80

09.4593

ex040630 10

Schmelzkäse aus Greyerzer

Alle Drittländer

5 413

2 706,5

71,90

0406 90 15

Greyerzer, Sbrinz

85,80

09.4594

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung (3)

Alle Drittländer

20 007

10 003,5

83,50

09.4595

0406 90 21

Cheddar

Alle Drittländer

15 005

7 502,5

21,00

09.4596

ex040610 20

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der Kontingentnr. 09.4591

Alle Drittländer

19 525

9 762,5

92,60

ex040610 80

106,40

0406 20 90

Anderer Käse, gerieben oder in Pulverform

94,10

0406 30 31

Anderer Schmelzkäse

69,00

0406 30 39

71,90

0406 30 90

102,90

0406 40 10

0406 40 50

0406 40 90

Käse mit Schimmelbildung im Teig und andere Käse, die Schimmelbildung durch Penicillium roqueforti enthalten

70,40

0406 90 17

Bergkäse und Appenzeller

85,80

0406 90 18

Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine

 
 
 

75,50

0406 90 23

Edamer

0406 90 25

Tilsiter

0406 90 27

Butterkäse

0406 90 29

Kashkaval

0406 90 32

Feta

0406 90 35

Kefalo-Tyri

0406 90 37

Finlandia

0406 90 39

Jarlsberg

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse

ex040690 63

Pecorino

94,10

0406 90 69

andere

0406 90 73

Provolone

75,50

ex040690 75

Caciocavallo

ex040690 76

Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

0406 90 78

Gouda

ex040690 79

Esrom, Italico, Kernhem, Saint-Paulin

 

ex040690 81

Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

0406 90 82

Camembert

0406 90 84

Brie

0406 90 86

mehr als 47 bis 52 GHT

0406 90 87

mehr als 52 bis 62 GHT

0406 90 88

mehr als 62 bis 72 GHT

0406 90 93

mehr als 72 GHT

92,60

0406 90 99

andere

106,40

(1)   1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter.

(2)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(3)   Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.

▼M16 —————

▼M6

I TEIL C

ZOLLKONTINGENTE GEMÄß ANHANG II DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2286/2002



Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ursprungsland

Kontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(Menge in Tonnen)

Zollsenkung

jährlich

halbjährlich

09.4026

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

AKP

1 000

500

65 %

09.4027

0406

Käse und Quark

AKP

1 000

500

65 %

(1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gibt der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich einen Anhaltspunkt, für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgeblich. Werden ex-KN-Codes angegeben, so wird die Anwendung der Präferenzregelung auf Basis des KN-Codes in Verbindung mit der entsprechenden Bezeichnung bestimmt.

▼M17

I TEIL D

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS NR. 1 ZUM BESCHLUSS NR. 1/98 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI



Kontingentsnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Einfuhrzollsatz

(EUR/100 kg Nettogewicht)

09.4101

0406 90 29

Kashkaval-Käse

Türkei

2 300

0

ex040690 32

Feta-Käse, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

0406 90 50

Anderer Käse, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

ex040690 86

ex040690 87

ex040690 88

Tulum Peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg

(1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

▼B

I TEIL E

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DES ANHANGS IV DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND SÜDAFRIKA



Kontingent- nummer

KN-Code

Waren- bezeichnung (1)

Ursprungsland

Einfuhrjahr

Jahreskontingent vom 1. Janaur bis 31. Dezember

(Menge in Tonnen)

Einfuhr- zollsatz

(EUR/100 kg Nettogewicht)

jährlich

halbjährlich

09.4151

0406 10

0406 20 90

0406 30

0406 40 90

0406 90 01

0406 90 21

0406 90 50

0406 20 69

0406 90 78

0406 90 86

0406 90 87

0406 90 88

0406 90 93

0406 90 99

 

Republik Südafrika

2000

5 000

2 500

0

 

2001

5 250

2 625

 

2002

5 500

2 750

 

2003

5 750

2 875

 

2004

6 000

3 000

 

2005

6 250

3 125

 

2006

6 500

►C7  3 250 ◄

 

2007

6 750

3 375

 

2008

7 000

3 500

 

2009

7 250

3 625

 

2010

unbegrenzt

unbegrenzt

(1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

▼M20

I TEIL F



ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN VON ANHANG II DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

Kontingent vom 1. Juli bis 30. Juni

(in Tonnen)

right accolade 09.4155

ex04 01 30

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

frei

2 000

0403 10

Joghurt

▼M13 —————

▼M17

I TEIL H



ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN VON ANHANG I DES ABKOMMENS MIT DEM KÖNIGREICH NORWEGEN

Kontingentsnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Zollsatz

Kontingent vom 1. Juli bis 30. Juni

Menge in Tonnen

jährlich

Halbjährlich

09.4179

0406 10

Frischkäse

frei

4 000

2 000

ex040690 23

Norwegischer Edamer

0406 90 39

Jarlsberg

ex040690 78

Norwegischer Gouda

0406 90 86

Anderer Käse

0406 90 87

 

0406 90 88

 

(1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

▼M19

I TEIL I



ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN VON ANHANG II DES MIT DEM BESCHLUSS 2007/138/EG GENEHMIGTEN ABKOMMENS MIT ISLAND

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Geltender Zollsatz

(% MBZ)

Mengen (in Tonnen)

Jahresmenge

Vom 1.7.2007 bis 31.12.2007

Halbjahresmenge ab 1.1.2008

09.4205

0405 10 11

0405 10 19

Natürliche Butter

Frei

350

262

175

09.4206

ex040610 20 (2)

„Skyr“

Frei

380

285

190

(1)   Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2)   Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.

▼B




ANHANG II

▼M6

II TEIL A



ZUGESTÄNDNISSE GEMÄß ANHANG I DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2286/2002

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Zollsenkung

(in %)

0401

 

16

0403 10 11 bis 0403 10 39

 

16

0403 90 11 bis 0403 90 69

 

16

0404

 

16

0405 10

 

16

0405 20 90

 

16

0405 90

 

16

1702 11 00

 

16

1702 19 00

 

16

2106 90 51

 

16

2309 10 15

 

16

2309 10 19

 

16

2309 10 39

 

16

2309 10 59

 

16

2309 10 70

 

16

2309 90 35

 

16

2309 90 39

 

16

2309 90 49

 

16

2309 90 59

 

16

2309 90 70

 

16

(1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gibt der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich Anhaltspunkte; für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgeblich. Werden ex-KN-Codes angegeben, so wird die Anwendung der Präferenzregelung auf Basis des KN-Codes in Verbindung mit der entsprechenden Bezeichnung bestimmt.

▼M17

II TEIL B



PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN — TÜRKEI

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

Einfuhrzollsatz

(EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nicht anders angegeben)

1

0406 90 29

Kashkaval

Türkei

67,19

2

ex040690 32

Feta, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- und Ziegenfell

Türkei

67,19

 

ex040690 50

Anderer Käse, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- und Ziegenfell

 
 

3

ex040690 86

ex040690 87

ex040690 88

Tulum peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg

Türkei

67,19

▼B

II TEIL C



PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN — SÜDAFRIKA

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ursprungsland

Einfuhrzollsatz in % des Ausgangssatzes

Jahr

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

14

0401

 

Republik Südafrika

91

82

73

64

55

45

36

27

18

9

0

0403 10 11

 

0403 10 13

 

0403 10 19

 

0403 10 31

 

0403 10 33

 

0403 10 39

 

0402 91

 

Republik Südafrika

100

100

100

100

100

83

67

50

33

17

0

0402 99

 

0403 90 51

 

0403 90 53

 

0403 90 59

 

0403 90 61

 

0403 90 63

 

0403 90 69

 

0404 10 48

 

0404 10 52

 

0404 10 54

 

0404 10 56

 

0404 10 58

 

0404 10 62

 

0404 10 72

 

0404 10 74

 

0404 10 76

 

0404 10 78

 

0404 10 82

 

0404 10 84

 

0406 10 20

right accolade für die Mengen, die über die Quoten des Anhangs 1.E hinaus eingeführt wurden

0406 10 80

0406 20 90

0406 30

0406 40 90

0406 90 01

0406 90 21

0406 90 50

0406 90 69

0406 90 78

0406 90 86

0406 90 87

0406 90 88

0406 90 93

0406 90 99

1702 11 00

 

1702 19 00

 

2106 90 51

 

2309 10 15

 

2309 10 19

 

2309 10 39

 

2309 10 59

 

2309 10 70

 

2309 90 35

 

2309 90 39

 

2309 90 49

 

2309 90 59

 

2309 90 70

 

(1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

▼M19

II TEIL D



VERRINGERTE ZOLLSÄTZE IM RAHMEN DER ANHÄNGE II UND III DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

ab 1. Juni 2007

(EUR/100 kg Nettogewicht)

0402 29 11

ex040490 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen (), in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

43,80

0406

Käse und Quark/Topfen

frei

(1)   Als „Milch zur Ernährung von Säuglingen“ gelten nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen Keimen sind und weniger als 10 000 aerobe lebensfähige Bakterien und weniger als 2 Kolibakterien im Gramm enthalten.

▼B




ANHANG ΙII

▼M18

IΙI TEIL A



ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: NEUSEELÄNDISCHE BUTTER

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Höchstmenge Halbjahreskontingent

(in Tonnen)

Kontingent

Teil A

Kontingentnummer

09.4195

Kontingent

Teil B

Kontingentnummer

09.4182

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1

ex040510 11

ex040510 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Neuseeland

77 402 Tonnen

Januar—Juni 2007

42 572 Tonnen

23 415 Tonnen

19 157 Tonnen

86,88

Siehe Anhang IV

ex040510 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann („Ammix“- und „Spreadable“-Verfahren)

Juli—Dezember 2007

34 830 Tonnen

19 156 Tonnen

15 674 Tonnen

Halbjahreskontingent ab Januar 2008

38 701 Tonnen

21 286 Tonnen

17 415 Tonnen

▼M7 —————

▼M18

IΙI TEIL B



ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: SONSTIGE

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1

09.4522

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung (1)

Australien

500

17,06

Siehe Anhang XI Buchstaben C und D

09.4521

ex040690 21

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

Australien

3 711

17,06

Siehe Anhang XI Buchstabe B

09.4513

ex040690 21

Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von mindestens neun Monaten und einem Frei-Grenze-Wert (2) für 100 kg Eigengewicht von mindestens:

334,20 EUR für ganze Standardformen,

354,83 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr,

368,58 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g.

Kanada

4 000

13,75

Siehe Anhang XI Buchstabe A

Als „ganze Standardformen“ gelten Käse:

in Laiben mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg,

in Laiben oder parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr.

09.4515

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung (3)

Neuseeland

4 000

17,06

Siehe Anhang XI Buchstaben C und D

09.4514

ex040690 21

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

Neuseeland

7 000

17,06

Siehe Anhang XI Buchstabe B

(1)   Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.

(2)   Als Frei-Grenze-Wert gilt der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes oder der fob-Preis des Ausfuhrlandes, beide Preise zuzüglich eines Betrages, der den Kosten für die Beförderung und Versicherung bis zum Zollgebiet der Gemeinschaft entspricht.

(3)   Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.

▼M11 —————

▼B




ANHANG IV

image

►(2) M18  

►(2) M18  

image

image

image




ANHANG V

image

►(1) C3  

▼M17 —————

▼M12




ANHANG VIIa



1.  Zollkontingent im Rahmen des Anhangs I des Assoziationsabkommens mit der Republik Chile

 

Jahresmengen (in Tonnen)

(Grundlage: Kalenderjahr)

 

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Anwendbarer Zollsatz (% des MBZ)

1.2.2003—31.12.2003

2004

Jährliche Erhöhung ab 2005

09.1924

0406

Käse und Quark

frei

1 375

1 500

75



2.  Zollkontingent im Rahmen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 betreffend bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel

 

Jahresmengen (in Tonnen)

(Grundlage: Kalenderjahr)

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Anwendbarer Zollsatz

2004

2005

2006

ab 2007

09.1302

0404 10

Molke und modifizierte Molke

frei

824

848

872

896

(1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

▼B




ANHANG VIII

UMSTÄNDE, UNTER DENEN EINE BESCHEINIGUNG IMA 1 GANZ ODER TEILWEISE ANNULLIERT, GEÄNDERT, ERSETZT ODER BERICHTIGT WERDEN KANN

1. Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen an die Zusammensetzung der Butter der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird

Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen. Die Zollbehörde behält die entsprechende Einfuhrlizenz ein und reicht sie der lizenzerteilenden Behörde zurück, die sie für die fragliche Menge gemäß Artikel 36 in eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz umwandelt.

2. Erzeugung vernichtet oder zum Verkauf ungeeignet

Die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung IMA 1 ausgestellt werden. Bei neuseeländischer Butter gemäß der Kontingentnummer 09.4589 des Anhangs III ist hierfür die ursprüngliche Produktliste zu verwenden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 „gültig bis 00.00.0000“ eingetragen.

Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

3. Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats

Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 ausstellenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der ausstellenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

4. Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 ausstellenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

5. Wenn aus außerordentlichen Gründen und unter Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, die für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenen Erzeugnisse nicht mehr verwendet werden können und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehene Erzeugnisse zu ersetzen, kann die ausstellende Behörde am sechsten Arbeitstag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise aufzuhebenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen.

Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen fünf Arbeitstagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge durch die gesamte oder gegebenenfalls die teilweise Annullierung der folgenden Bescheinigung IMA 1 erzielt werden.

Alle Mengen, für die für das betreffenden Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann.

Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.




ANHANG IX

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ANHANG X

image

►(1) M18  




ANHANG XI

VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN

Außer den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

A. Für Cheddar der Kontingentnummer 09.4513 des Anhangs III Teil A und des KN-Codes ex040690 21:

1. Feld Nr. 3 mit der Angabe des Käufers;

2. Feld Nr. 6 mit der Angabe des Bestimmungslandes;

3. Feld Nr. 7 mit der fallweisen Angabe:

 „Cheddar in ganzen Standardformen“,

 „Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr“,

 „Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g.“;

4. Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich nicht pasteurisierte Kuhmilch inländischer Erzeugung“;

5. Feld Nr. 11 mit der Angabe „mindestens 50 %“;

6. Feld Nr. 14 mit der Angabe „mindestens neun Monate“;

7. Felder Nr. 15 und 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

B. Für Cheddar der Kontingentnummern 09.4514 und 09.4521 des Anhangs III Teil A und des KN-Codes ex040690 21:

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen“;

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;

3. Feld Nr. 11 mit der Angabe „mindestens 50 %“;

4. Feld Nr. 14 mit der Angabe „mindestens drei Monate“;

5. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

C. Für Cheddar der Kontingentnummern 09.4515 und 09.4522 des Anhangs III Teil A und des KN-Codes ex040690 01:

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen“;

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;

3. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

D. Für zur Verarbeitung bestimmten anderen Käse als Cheddar der Kontingentnummern 09.4515 und 09.4522 des Anhangs III Teil A des KN-Codes ex040690 01:

1. Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;

2. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

▼M11 —————

▼M7 —————

▼B




ANHANG XII



ERTEILENDE STELLEN

Drittland

KN-Code und Warenbezeichnung

Erteilende Stelle

Bezeichnung

Sitz

Australien

0406 90 01

0406 90 21

Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse

Australian Quarantine Inspection Service

PO Box 60World Trade CentreMelbourne, VIC 3005AustraliaTelefon: (61-3) 92 46 67 10Telefax: (61-3) 92 46 68 00

Cheddar

Departement of Agriculture, Fisheries and Forestry

Kanada

0406 90 21

Cheddar

Canadian Dairy Commission

Commission canadienne du lait

►M7  Building 55, NCC DrivewayCentral Experimental Farm960 Carling AvenueOttawa,Ontario K1A 0Z2Telefon: 1 (613) 792-2000Telefax: 1 (613) 792-2009 ◄

▼M12 —————

▼M7 —————

▼B

Neuseeland

ex040510 11

Butter

►M9  New Zealand Food Safety Authority ◄

►M9  South Tower68-86 Jervois QuayPO Box 2835WellingtonNew ZealandTel. (64-4) 463 25 00Fax (64-4) 463 25 01 ◄

ex040510 19

Butter

Ministry of Agriculture and Forestry

ex040510 30

Butter

ex040690 01

Zur Verarbeitung bestimmter Käse

ex040690 21

Cheddar

▼M9




ANHANG XIII



KN-Code

Bezeichnung (1)

Trockenmassegehalt in GHT

Fettgehalt in GHT der Trockenmasse

Fettgehalt in GHT

0406 10 20

Frischkäse

58

71

 

0406 30

Schmelzkäse

56

0406 90 01

Käse zur Verarbeitung

65

52

 

0406 90 13

Emmentaler

65

48

 

0406 90 21

Cheddar

65

52

 

0406 90 23

Edamer

58

44

 

0406 90 69

Hartkäse

65

40

 

0406 90 78

Gouda

59

50

 

0406 90 81

Cantal, Cheshire, Wensleydale usw.

64

52

 

0406 90 99

Andere Käse

 
 

42

(1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend.

▼M1




ANHANG XIV

image

▼M16




ANHANG XV

Vermerke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d

  Bulgarisch: Регламент (ЕО) No 2535/2001, член 5,

  Spanisch: Reglamento (CE) no 2535/2001, artículo 5,

  Tschechisch: Článek 5 nařízení (ES) č. 2535/2001,

  Dänisch: Forordning (EF) nr. 2535/2001, artikel 5,

  Deutsch: Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Artikel 5,

  Estnisch: Määruse (EÜ) nr 2535/2001 artikkel 5,

  Griechisch: Κανονισμός (ΕΚ) αριθ 2535/2001, άρθρο 5,

  Englisch: Article 5 of Regulation (EC) No 2535/2001,

  Französisch: Règlement (CE) no 2535/2001, article 5,

  Italienisch: Regolamento (CE) n. 2535/2001, articolo 5,

  Lettisch: Regulas (EK) Nr. 2535/2001 5.pants,

  Litauisch: Reglamento (EB) Nr. 2535/2001 5 straipsnis,

  Ungarisch: 2535/2001/EK rendelet 5. cikk,

  Maltesisch: Artikolu 5 tar-Regolament (KE) Nru 2535/2001,

  Niederländisch: Verordening (EG) nr. 2535/2001, artikel 5,

  Polnisch: Artykuł 5 Rozporządzenia (WE) nr 2535/2001,

  Portugiesisch: Regulamento (CE) no 2535/2001 artigo 5.o,

  Rumänisch: Regulamentul (CE) nr. 2535/2001, articolul 5,

  Slowakisch: Článok 5 nariadenia (ES) č. 2535/2001,

  Slowenisch: Člen 5 Uredbe (ES) št. 2535/2001,

  Finnisch: Asetus (EY) N:o 2535/2001, artikla 5,

  Schwedisch: Förordning (EG) nr 2535/2001, artikel 5.




ANHANG XVI

Vermerke gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d

  Bulgarisch: Регламент (ЕO) no 2535/2001, член 20,

  Spanisch: Reglamento (CE) no 2535/2001 artículo 20,

  Tschechisch: Článek 20 nařízení (ES) č. 2535/2001,

  Dänisch: Forordning (EF) nr. 2535/2001, artikel 20,

  Deutsch: Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Artikel 20,

  Estnisch: Määruse (EÜ) nr 2535/2001 artikkel 20,

  Griechisch: Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2535/2001, άρθρο 20,

  Englisch: Article 20 of Regulation (EC) No 2535/2001,

  Französisch: Règlement (CE) no 2535/2001, article 20,

  Italienisch: Regolamento (CE) n. 2535/2001, articolo 20,

  Lettisch: Regulas (EK) Nr. 2535/2001 20.pants,

  Litauisch: Reglamento (EB) Nr. 2535/2001 20 straipsnis,

  Ungarisch: 2535/2001/EK rendelet 20. cikk,

  Maltesisch: Artikolu 20 tar-Regolament (KE) Nru 2535/2001,

  Niederländisch: Verordening (EG) nr. 2535/2001, artikel 20,

  Polnisch: Artykuł 20 Rozporządzenia (WE) nr 2535/2001,

  Portugiesisch: Regulamento (CE) no 2535/2001, artigo 20.o,

  Rumänisch: Regulamentul (CE) nr. 2535/2001, articolul 20,

  Slowakisch: Clánok 20 nariadenia (ES) č. 2535/2001,

  Slowenisch: Člen 20 Uredbe (ES) št. 2535/2001,

  Finnisch: Asetus (EY) N:o 2535/2001, artikla 20,

  Schwedisch: Förordning (EG) nr 2535/2001, artikel 20.




ANHANG XVII

Vermerke gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d

  Bulgarisch: Валидно, ако е придружено от IMA 1 сертификат No ..., издаден на ...,

  Spanisch: Válido si va acompañado del certificado IMA 1 no … expedido el …,

  Tschechisch: Platné pouze při současném předložení osvědčení IMA 1 č. …. Vydaného dne ….,

  Dänisch: Kun gyldig ledsaget af IMA 1-certifikat nr. …, udstedt den …,

  Deutsch: Nur gültig in Verbindung mit der Bescheinigung IMA 1 Nr. …, ausgestellt am …,

  Estnisch: Kehtiv, kui on kaasas IMA 1 sertifikaat nr …, välja antud …,

  Griechisch: Έγκυρο μόνο εφόσον συvοδεύεται από το πιστοποιητικό IMA 1 αριθ. … που εξεδόθη στις …,

  Englisch: Valid if accompanied by the IMA 1 certificate No ... issued on ...,

  Französisch: Valable si accompagné du certificat IMA no ..., délivré le ...,

  Italienisch: Valido se accompagnato dal certificato IMA 1 n. …, rilasciato il …,

  Lettisch: Derīgs kopā ar IMA 1 sertifikātu Nr. …, kas izdots …,

  Litauisch: Galioja tik kartu su IMA 1 sertifikatu Nr. …, išduotu …,

  Ungarisch: Csak a … -án/én kiállított … számú IMA 1 bizonyítvánnyal együtt érvényes,

  Maltesisch: Validu jekk akkumpanjat b'ċertifikat IMA 1 Nru ... maħruġ fl-...,

  Niederländisch: Geldig indien vergezeld van een certificaat IMA nr. … dat is afgegeven op …,

  Polnisch: Ważne razem z certyfikatem IMA 1 nr ... wydanym dnia...,

  Portugiesisch: Válido quando acompanhado do certificado IMA 1 com o número … emitido …,

  Rumänisch: Valabil doar însoțit de certificatul IMA 1 nr. ….. eliberat la ……

  Slowakisch: Platné v prípade, že je pripojené osvedčenie IMA 1 č. … vydané dňa…,

  Slowenisch: Veljavno, če ga spremlja potrdilo IMA 1 št. …., izdano dne….,

  Finnisch: Voimassa vain … myönnetyn IMA 1-todistuksen N:o.. kanssa,

  Schwedisch: Gäller endast tillsammans med IMA 1-intyg nr … utfärdat den … .




ANHANG XVIII

Vermerke gemäß Artikel 37 Absatz 1

  Bulgarisch: Сертификат за внос при намалено мито за продукта, съответстващ на нареждане no…, превърнат в сертификат за внос при пълно мито, за който ставката на приложимото мито от …/100 кг е била начислена и е платена; сертификатът вече е издаден,

  Spanisch: Certificado de importación con tipo reducido para el producto con el número de orden … que se ha convertido en un certificado de importación con tipo pleno para el que se adeudaba, y se ha abonado, el tipo de derecho de …/100 kg; certificado ya anotado,

  Tschechisch: Změněno z dovozní licence se sníženým clem pro produkt pod pořadovým č. … na dovozní licenci s plným clem, na základě které bylo vyměřeno a uhrazeno clo v hodnotě …/100 kg; licence již byla započtena,

  Dänisch: Ændret fra en importlicens med nedsat toldsats for et produkt under nr … til en importlicens med fuld toldsats, hvor den skyldige importtold på …/100 kg er betalt; licensen er allerede afskrevet,

  Deutsch: Umwandlung einer Einfuhrlizenz zum ermäßigten Zollsatz für das Erzeugnis mit der lfd. Nr. … in eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz von …/100 kg, der entrichtet wurde; Lizenz abgeschrieben,

  Estnisch: Ümber arvestatud vähendatud tollimaksuga impordilitsentsist, mis on välja antud tellimusele nr …… vastavale tootele, täieliku tollimaksuga impordilitsentsiks, mille puhul tuli maksta ja on makstud tollimaks … 100 kilogrammi kohta; litsents juba lisatud,

  Griechisch: Μετατροπή από πιστοποιητικό εισαγωγής με μειωμένο δασμό για προϊόν βάσει του αύξοντος αριθμού … της ποσόστωσης, σε πιστοποιητικό εισαγωγής με πλήρη δασμό για το οποίο το ποσοστό δασμού ποσού …/100 kg οφείλετο και πληρώθηκε· Το πιστοποιητικό ήδη χορηγήθηκε,

  Englisch: Converted from a reduced duty import licence for product under order No … to a full duty import licence on which the rate of duty of …/100 kg was due and has been paid; licence already attributed,

  Französisch: Certificat d'importation à droit réduit pour le produit correspondant au contingent …, converti en un certificat d'importation à taux plein, pour lequel le taux du droit applicable de …/100 kg a été acquitté; certificat déjà imputé,

  Italienisch: Conversione da un titolo d'importazione a dazio ridotto per il prodotto corrispondente al contingente … ad un titolo d'importazione a dazio pieno, per il quale è stata pagata l'aliquota di …/100 kg; titolo già imputato,

  Lettisch: Pāreja no samazināta nodokļa importa licences par produktu ar kārtas nr. … uz pilna apjoma nodokļa importa licenci ar nodokļu likmi …/100 kg, kas ir samaksāta; licence jau izdota,

  Litauisch: Licencija, pagal kurią taikomas sumažintas importo muitas, išduota produktui, kurio užsakymo Nr. …, pakeista į licenciją, pagal kurią taikomas visas importo muitas, kurio norma yra …/100 kg, muitas sumokėtas; licencija jau priskirta,

  Ungarisch: …kontingensszámú termék csökkentett vám hatálya alá tartozó importengedélye teljes vám hatálya alá tartozó importengedéllyé átalakítva, melyen a …/100 kg vámtétel kiszabva és leróva, az engedély már kiadva,

  Maltesisch: Konvertit minn liċenzja tad-dazju fuq importazzjoni mnaqqsa għall-prodott li jaqa' taħt in-Nru … għal dazju sħiħ fuq importazzjoni bir-rata tad-dazju ta' …/100 kg kien dovut u ġie imħallas; liċenzja diġà attribwita,

  Niederländisch: Invoercertificaat met verlaagd recht voor onder volgnummer … vallend product omgezet in een invoercertificaat met volledig recht waarvoor het recht van …/100 kg verschuldigd was en is betaald; hoeveelheid reeds op het certificaat afgeschreven,

  Polnisch: Pozwolenie na przywóz produktu nr … po obniżonej stawce należności celnych zmienione na pozwolenie na przywóz po pełnej stawce należności celnych, która to stawka wynosi …/100kg i została uiszczona; pozwolenie zostało już przyznane,

  Portugiesisch: Obtido por conversão de um certificado de importação com direito reduzido para o produto com o número de ordem … num certificado de importação com direito pleno, relativamente ao qual a taxa de direito aplicável de …/100 kg foi paga; certificado já imputado,

  Rumänisch: Licență de import cu taxe vamale reduse pentru produsul din contingentul … transformată în licență de import cu taxe vamale întregi, pentru care taxa vamală aplicabilă de …/100 kg a fost achitată; licență atribuită deja,

  Slowakisch: Osvedčenie na znížené dovozné clo na tovar č. …zmenené na osvedčenie na riadne dovozné clo, ktorého sadzba za…/100 kg bola zaplatená; osvedčenie udelené,

  Slowenisch: Spremenjeno iz uvoznega dovoljenja z znižanimi dajatvami za proizvod iz naročila št. … v uvozno dovoljenje s polnimi dajatvami, v katerem je stopnja dajatev v višini …/100 kg zapadla in bila plačana; dovoljenje že podeljeno,

  Finnisch: Muutettu etuuskohteluun oikeuttavasta kiintiötuontitodistuksesta vakiotuontitodistukseksi tavaralle, joka kuuluu järjestysnumeroon … ja josta on kannettu tariffin mukainen tulli …/100 kg; vähennysmerkinnät tehty,

  Schwedisch: Omvandlad från importlicens med sänkt tull för produkt med löpnummer … till importlicens med hel tullavgift för vilken gällande tullsats …/100 kg har betalats. Redan avskriven licens.




ANHANG XIX

Vermerke gemäß Artikel 44 Absatz 3

  Bulgarisch: Извършена физическа проверка [Регламент (ЕО) No 2535/2001],

  Spanisch: Se ha realizado el control material [Reglamento (CE) no 2535/2001],

  Tschechisch: Fyzická kontrola provedena [nařízení (ES) č. 2535/2001],

  Dänisch: Fysisk kontrol [forordning (EF) nr. 2535/2001],

  Deutsch: Warenkontrolle durchgeführt [Verordnung (EG) Nr. 2535/2001],

  Estnisch: Füüsiline kontroll tehtud [määrus (EÜ) nr 2535/2001],

  Griechisch: Πραγματοποιήθηκε φυσικός έλεγχος [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2535/2001],

  Englisch: Physical check carried out [Regulation (EC) No 2535/2001],

  Französisch: Contrôle physique effectué [règlement (CE) no 2535/2001],

  Italienisch: Controllo fisico effettuato [regolamento (CE) n. 2535/2001],

  Lettisch: Fiziska pārbaude veikta [Regula (EK) Nr. 2535/2001],

  Litauisch: Fizinis patikrinimas atliktas [Reglamentas (EB) Nr. 2535/2001],

  Ungarisch: Fizikai ellenőrzés elvégezve [2535/2001/EK rendelet],

  Maltesisch: Iċċekjar fiżiku mwettaq [Regolament (KE) Nru 2535/2001],

  Niederländisch: Fysieke controle uitgevoerd [Verordening (EG) nr. 2535/2001],

  Polnisch: Przeprowadzono kontrolę fizyczną [Rozporządzenie (WE) nr 2535/2001],

  Portugiesisch: Controlo físico em conformidade com [Regulamento (CE) no 2535/2001],

  Rumänisch: Control fizic efectuat [Regulamentul (CE) nr. 2535/2001],

  Slowakisch: Fyzická kontrola vykonaná [Nariadenie (ES) č. 2535/2001],

  Slowenisch: Fizični pregled opravljen [Uredba (ES) št. 2535/2001],

  Finnisch: Fyysinen tarkastus suoritettu [asetus (EY) N:o 2535/2001],

  Schwedisch: Fysisk kontroll utförd [förordning (EG) nr 2535/2001].

▼M22




ANHANG XX

Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 3:

Bulgarisch

:

валидно от [дата на първия ден от подпериода] до [дата на последния ден от подпериода]

Spanisch

:

válido desde el [fecha del primer día del subperíodo] hasta el [fecha del último día del subperíodo]

Tschechisch

:

platné od [první den podobdobí] do [poslední den podobdobí]

Dänisch

:

gyldig fra [datoen for den første dag i delperioden] til [datoen for den sidste dag i delperioden]

Deutsch

:

gültig vom [Datum des ersten Tages des Teilzeitraums] bis [Datum des letzten Tages des Teilzeitraums]

Estnisch

:

kehtiv alates [alaperioodi alguskuupäev] kuni [alaperioodi lõpukuupäev]

Griechisch

:

ισχύει από [ημερομηνία της πρώτης ημέρας της υποπεριόδου] έως [ημερομηνία της τελευταίας ημέρας της υποπεριόδου]

Englisch

:

valid from [date of the first day of the subperiod] to [date of the last day of the subperiod]

Französisch

:

valable du [date du premier jour de la sous-période] au [date du dernier jour de la sous-période]

Italienisch

:

valido dal [data del primo giorno del sottoperiodo] al [data dell’ultimo giorno del sottoperiodo]

Lettisch

:

spēkā no [apakšperioda pirmās dienas datums] līdz [apakšperioda pēdējās dienas datums]

Litauisch

:

galioja nuo [pirmoji laikotarpio diena] iki [paskutinė laikotarpio diena]

Ungarisch

:

érvényes [az alidőszak első napja]-tól/től [az alidőszak utolsó napja]-ig

Maltesisch

:

Validu mid-[data ta’ l-ewwel jum tas-subperjodu] sad-[data ta’ l-aħħar jum tas-subperjodu]

Niederländisch

:

geldig van [begindatum van de deelperiode] tot en met [einddatum van de deelperiode]

Polnisch

:

ważne od [data – pierwszy dzień podokresu] do [data – ostatni dzień podokresu]

Portugiesisch

:

eficaz de [data do primeiro dia do subperíodo] até [data do último dia do subperíodo]

Rumänisch

:

valabilă de la [data primei zile a subperioadei] până la [data ultimei zile a subperioadei]

Slowakisch

:

platná od [dátum prvého dňa čiastkového obdobia] do [dátum posledného dňa čiastkového obdobia]

Slowenisch

:

velja od [datum prvega dne podobdobja] do [datum zadnjega dne podobdobja]

Finnisch

:

voimassa [osajakson ensimmäinen päivä]–[osajakson viimeinen päivä]

Schwedisch

:

gäller från och med [delperiodens första dag] till och med [delperiodens sista dag].



( 1 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

( 2 ) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

( 3 ) ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 21.

( 4 ) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 7.

( 5 ) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 23.

( 6 ) ABl. L 151 vom 1.7.1995, S. 10.

( 7 ) ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 31.

( 8 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 49.

( 9 ) ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 7.

( 10 ) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

( 11 ) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

( 12 ) ABl. L 257 vom 13.10.1969, S. 3.

( 13 ) ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17.

( 14 ) ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

( 15 ) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12.

( 16 ) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

( 17 ) ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 1.

( 18 ) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 7.

( 19 ) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.

( 20 ) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.

( 21 ) ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 7.

( 22 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

( 23 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

( 24 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

( 25 ) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15.

( 26 ) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 8.

( 27 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

( 28 ) ABl. L 133 vom 21.5.1973, S. 1.

( 29 ) ABl. L 393 vom 31.12.1987, S. 1.

( 30 ) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

( 31 ) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

( 32 ) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

( 33 ) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 48.

( 34 ) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.

( 35 ) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

( 36 ) ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

( 37 ) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

( 38 ) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

( 39 ) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

( 40 ) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

( 41 ) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

( 42 ) ABl. L 51 vom 21.2.2001, S. 40.

( 43 ) Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.

( 44 ) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1.

( 45 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 46 ) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.