2001R1207 — DE — 20.11.2006 — 001.001
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Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 (ABl. L 165, 21.6.2001, p.1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1617/2006 DES RATES vom 24. Oktober 2006 |
L 300 |
5 |
31.10.2006 |
Berichtigt durch:
Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom
11. Juni 2001
über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 des Rates vom 14. November 1983 über das Verfahren zur Erleichterung der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Ausstellung von Formblättern EUR.2 gemäß den Vorschriften über den präferenzbegünstigten Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Ländern ( 1 ) sah vor, die vorschriftsmäßige Anwendung der Präferenzursprungsregeln auf die Ausfuhren der Gemeinschaft nach bestimmten Drittländern sicherzustellen. |
(2) |
Seit der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 sind im Zollbereich viele Änderungen eingetreten. |
(3) |
Im Binnenmarkt müssen in manchen Fällen Unternehmen, die bei Ausfuhren von Waren aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ihren Sitz haben, eine Ausstellung der Ursprungsnachweise gemäß vereinfachten Verfahren wünschen, die entsprechende Genehmigung in jedem Ausfuhrmitgliedstaat getrennt beantragen. Diese Lage sollte vereinfacht werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Präferenzabkommen weiterhin ordnungsgemäß funktioniert. |
(4) |
Die für die Erteilung und die Prüfung der Ursprungsnachweise zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus den Präferenzabkommen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu erfüllen. |
(5) |
Der Klarheit halber empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Erleichterung:
a) der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern,
b) der Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer, die in mehreren Mitgliedstaaten gültig sind,
c) des Funktionierens der Methoden der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung
(1) Die Lieferantenerklärung ist eine Erklärung, mit der der Lieferant Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht.
2. Lieferantenerklärungen werden von den Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern.
Artikel 3
Abgabe einer Lieferantenerklärung
Außer in den Fällen nach Artikel 4 gibt der Lieferant für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung ab.
Der Lieferant macht diese Erklärung auf der die jeweilige Sendung betreffenden Rechnung, einem zu ihr gehörenden Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier, auf dem die Waren so genau bezeichnet sind, dass danach ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.
Der Lieferant kann die Erklärung zu jeder Zeit abgeben, auch noch nach bereits erfolgter Lieferung der Waren.
Artikel 4
Langzeit-Lieferantenerklärung
(1) Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer Waren, deren Eigenschaft hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt, so kann er mit einer einmaligen Erklärung, nachstehend „Langzeit-Lieferantenerklärung“ genannt, auch die weiteren Lieferungen dieser Ware abdecken. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung gilt bis zu einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der Abgabe.
(2) Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend gelten. In diesem Fall ist die Geltungsdauer auf ein Jahr, gerechnet ab dem Tag des Wirksamwerdens, befristet.
(3) Der Lieferant unterrichtet den Käufer umgehend, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.
Artikel 5
Form und Ausfertigung von Lieferantenerklärungen
(1) Für Waren, die die Präferenzursprungseigenschaft erlangt haben, werden die Lieferantenerklärungen nach Maßgabe des Anhangs I bzw. im Fall von Langzeit-Lieferantenerklärungen des Anhangs II formuliert.
(2) Für Waren, die in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben, werden die Lieferantenerklärungen in der Form des Anhangs III bzw. im Fall von Langzeit-Lieferantenerklärungen nach Maßgabe des Anhangs IV formuliert.
(3) Die Lieferantenerklärung muss originalhandschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein und kann auch auf einem Vordruck abgegeben werden. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung jedoch mit dem Computer erstellt, so braucht die Erklärung nicht handschriftlich unterzeichnet zu werden, sofern sich der Lieferant gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede Lieferantenerklärung verpflichtet, in der er so ausgewiesen wird, als hätte er sie handschriftlich unterzeichnet.
Artikel 6
Auskunftsblätter INF 4
(1) Die Zollbehörden können den Ausführer auffordern, von dem Lieferanten ein Auskunftsblatt INF 4 nach dem Muster des Anhangs V zu erlangen, um die Echtheit und Richtigkeit einer Lieferantenerklärung nachzuprüfen.
(2) Das Auskunftsblatt INF 4 wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Lieferant seinen Sitz hat. Diese Zollbehörden sind berechtigt, jede Art von Nachweisen zu verlangen und jede Prüfung der Buchführung des Lieferanten sowie jede andere Prüfung durchzuführen, die sie für notwendig halten.
(3) Die Zollbehörden stellen das Auskunftsblatt INF 4 binnen drei Monaten nach Eingang des ihnen vom Lieferanten vorgelegten Antrags aus und geben darauf an, ob die Lieferantenerklärung richtig war.
(4) Das ausgefüllte Auskunftsblatt wird dem Lieferanten übergeben, der es an den Ausführer weiterleitet, damit dieser es der zuständigen Zollstelle vorlegen kann.
Artikel 7
Aufbewahrung der Erklärungen und Belege
(1) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, bewahrt alle Belege für die Richtigkeit der Erklärung mindestens drei Jahre lang auf.
(2) Eine Zollbehörde, bei der die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 beantragt wurde, bewahrt das Antragsformular mindestens drei Jahre lang auf.
Artikel 8
Zulassung als ermächtigter Ausführer
(1) Ein Ausführer, der häufig Waren aus einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes ausführt, kann für diese Ausfuhren den Status eines ermächtigten Ausführers erhalten.
Hierzu stellt er bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat und die Aufzeichnungen mit den Ursprungsbelegen aufbewahrt, einen Antrag.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Behörden davon überzeugt, dass die in den Ursprungsprotokollen der jeweiligen Übereinkommen bzw. in den autonomen gemeinschaftlichen Präferenzregelungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und erteilen die Zulassung, so teilen sie dies den Zollverwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten mit.
Artikel 9
Gegenseitige Amtshilfe
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe, indem sie die Richtigkeit der Angaben in den Lieferantenerklärungen prüfen und dafür sorgen, dass das System der Zulassung als ermächtigter Ausführer ordnungsgemäß funktioniert.
Artikel 10
Prüfung der Lieferantenerklärungen
(1) Kann ein Ausführer das Auskunftsblatt INF 4 nicht binnen vier Monaten nach der entsprechenden Aufforderung der Zollbehörden vorlegen, so können die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats unmittelbar bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, um Bestätigung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nachsuchen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 übersenden die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Zollbehörden des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet ist, alle ihnen verfügbaren Angaben und Unterlagen und geben die sachlichen oder formellen Gründe an, die das Auskunftsbegehren rechtfertigen.
Zur Unterstützung ihres Ersuchens übermitteln sie alle erhaltenen Belege oder Auskünfte, die Anlass zu der Vermutung geben, dass die Lieferantenerklärung unrichtig ist.
(3) Die Nachprüfung wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgenommen, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese Behörden können alle Belege anfordern und alle Buchprüfungen beim Hersteller oder sonstigen Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig halten.
(4) Die Zollbehörden, die um die Nachprüfung ersucht haben, werden so bald wie möglich anhand des Auskunftsblatts INF 4 von den Ergebnissen unterrichtet.
5. Ist nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Darlegung des tatsächlichen Ursprungs der Waren nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den aufgrund der betreffenden Unterlagen ausgestellten Ursprungsnachweis für ungültig.
Artikel 11
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 12
Übergangsbestimmungen
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgefertigten Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen behalten ihre Geltung.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können noch ein Jahr lang Lieferantenerklärungen nach den Mustern der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 ausgestellt werden.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können noch ein Jahr lang Vordrucke des Auskunftsblatts INF 4 nach dem Muster des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 verwendet werden.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
AUSKUNFTSBLATT INF 4 UND ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES AUSKUNFTSBLATTS INF 4
Druckanweisungen
1. Das Formblatt für die Ausstellung des Auskunftsblatts Inf 4 ist auf weißem, holzfreien, geleimten Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 Gramm zu drucken.
2. Jedes Formblatt hat das Format 210 × 297 mm.
3. Der Druck der Formblätter obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formblätter müssen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt sein und zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.
( 1 ) ABl. L 339 vom 5.12.1983, S. 19.