2001R1035 — DE — 06.10.2006 — 002.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1035/2001 DES RATES vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145, 31.5.2001, p.1) |
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L 97 |
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15.4.2003 |
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L 253 |
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16.9.2006 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1035/2001 DES RATES
vom 22. Mai 2001
zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend „Übereinkommen“ genannt, wurde mit dem Beschluss 81/691/EWG ( 3 ) genehmigt und ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten. |
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(2) |
Dieses Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fauna und Flora der Antarktis durch Schaffung einer Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend „CCAMLR“ genannt, und den Erlass von Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Vertragsparteien verbindlich werden. |
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(3) |
Auf ihrer XVIII. Jahrestagung im November 1999 hat die CCAMLR die Bestandserhaltungsmaßnahme 170/XVIII zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. angenommen. |
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(4) |
Die Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. dient dem Zweck, den internationalen Handel mit diesen Arten besser zu kontrollieren und den Ursprung aller in die Hoheitsgebiete der CCAMLR-Vertragsparteien eingeführten oder aus diesen Hoheitsgebieten ausgeführten Dissostichus spp. festzustellen. |
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(5) |
Mit Hilfe des Fangdokuments soll ferner überprüft werden, ob bei der Fischerei auf Dissostichus spp. im Übereinkommensbereich die geltenden Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR eingehalten wurden; die Fangdaten sollen gesammelt werden, um wissenschaftliche Bestandsabschätzungen zu erleichtern. |
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(6) |
Die Bestandserhaltungsmaßnahme 170/XVIII ist für alle Vertragsparteien seit dem 9. Mai 2000 verbindlich. Sie ist mithin von der Gemeinschaft durchzuführen. |
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(7) |
Für sämtliche Einfuhren von Dissostichus spp. muss die Vorlage eines Fangdokuments verlangt werden, damit die CCAMLR die Bestandserhaltungsziele für diese Arten erreichen kann. |
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(8) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ) erlassen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziel
Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen, nach denen die Gemeinschaft die von der CCAMLR verabschiedete Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. durchführt.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Dissostichus spp., die unter die TARIC-Codes 0302698800, 0303798810, 0303798890, 0304208810 und 0304208890 fallen, die
a) von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angelandet oder umgeladen werden; oder
b) in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beifänge an Dissostichus spp., die Trawler beim Fischfang in internationalen Gewässern außerhalb des CCAMLR-Bereichs tätigen.
Im Sinne dieses Absatzes gilt als Beifang an Dissostichus spp. eine Menge von Dissostichus spp., die höchstens 5 % der Gesamtmenge aller gefangenen Arten ausmacht und während der gesamten Fangreise eines Schiffes 50 Tonnen nicht übersteigt.
(3) Absatz 2 Unterabsatz 2 kann zur Umsetzung von CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Dissostichus spp.“: Fische der Art Dissostichus eliginoides oder der Art Dissostichus mawsoni;
b) „Fangdokument“: Dokument, das die in Anhang I genannten Angaben enthält und nach dem Muster in Anhang II erstellt wird;
c) „CCAMLR-Bereich“: der in Artikel I des Übereinkommens genannte Anwendungsbereich;
d) „Einfuhr“: der physische Eintritt oder die Verbringung eines Fangs in einen Teil des unter der Hoheit eines Staats stehenden Gebiets, mit Ausnahme der Anlandung oder Umladung des Fangs im Sinne der Begriffsbestimmungen für „Anlandung“ oder „Umladung“ unter den Buchstaben e und f;
e) „Anlandung“: die erste Verladung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf den Kai oder auf ein anderes Fischereifahrzeug in einem Hafen oder einer Freihandelszone, wo der Fang von einer Behörde des Hafenstaats als angelandet bescheinigt wird;
f) „Umladung“:
— das Verladen eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug oder Verkehrsmittel, und zwar, wenn dies im Hoheitsgebiet eines Hafenstaats geschieht, zum Zwecke seiner Entfernung aus diesem Staat;
— das vorläufige Abladen eines Fangs an Land oder in einer künstlichen Struktur zur Erleichterung des Verladens, wenn der Fang nicht entsprechend der Begriffsbestimmung unter Buchstabe e angelandet wird;
g) „Ausfuhr“: jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet eines Anlandestaates oder der Freihandelszone der Anlandung oder, wenn der betreffende Staat oder die betreffende Freihandelszone einer Zollunion angehört, aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Zollunion;
h) „Wiederausfuhr“: jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet des Staates oder der Freihandelszone oder des Mitgliedstaates einer Einfuhr-Zollunion, es sei denn, der betreffende Staat, die betreffende Freihandelszone oder der betreffende Mitgliedstaat dieser Einfuhr-Zollunion ist der erste Ort der Einfuhr; in diesem Fall ist die Verbringung eine Ausfuhr im Sinne der Begriffsbestimmung des Buchstaben e;
i) „Hafenstaat“: der Staat, dem ein bestimmtes Hafengebiet oder eine Freihandelszone für die Zwecke der Anlandung, Umladung, Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr untersteht und dessen Behörde die Anlande- oder Umladebescheinigung erteilt.
KAPITEL II
Pflichten des Flaggenstaats
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Erteilung der für den Fang von Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen oder -erlaubnisse an die Auflage gebunden ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug seine Fänge nur in Staaten anlandet, die Vertragsparteien der CCAMLR sind oder zumindest die Fangdokumentationsregelung anwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten fügen den für die Fischerei auf Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen und -erlaubnissen die Namen aller Vertragsparteien der CCAMLR und aller Staaten bei, die dem CCAMLR-Sekretariat mitgeteilt haben, dass sie die Fangdokumentationsregelung anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei auf Dissostichus spp. berechtigt sind, bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. das Fangdokument ordnungsgemäß ausfüllen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Umladung von Dissostichus spp. auf Schiffe unter ihrer Flagge das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument vorliegt.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten geben an jedes zum Fang von Dissostichus spp. berechtigte Schiff unter ihrer Flagge und ausschließlich an diese Schiffe Vordrucke des Fangdokuments aus.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder von ihnen ausgegebene Vordruck des Fangdokuments mit einer spezifischen Kennnummer gemäß Anhang I versehen ist.
Sie vermerken ferner auf jedem Vordruck des Fangdokuments die Nummer der jeweiligen Fanglizenz oder -erlaubnis für den Fang von Dissostichus spp., die Schiffen unter ihrer Flagge erteilt wurde.
KAPITEL III
Pflichten des Kapitäns
Artikel 8
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. durch sein Schiff das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument beigefügt ist.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der einen oder mehrere Vordrucke des Fangdokuments erhalten hat, geht vor jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. wie folgt vor:
a) Er stellt sicher, dass das Fangdokument alle in Anhang I aufgeführten obligatorischen Angaben zutreffend enthält.
b) Umfasst eine Anlandung oder Umladung Fänge beider Dissostichus-Arten, so trägt der Kapitän im Fangdokument das geschätzte Gesamtgewicht des anzulandenden oder umzuladenden Fangs ein und gibt das geschätzte Gewicht jeder einzelnen Art an.
c) Umfasst eine Anlandung oder Umladung Fänge beider Dissostichus-Arten und wurden diese in verschiedenen Untergebieten und/oder statistischen Abteilungen gefangen, so gibt der Kapitän im Fangdokument das geschätzte Gewicht jeder Art an, die in den einzelnen Untergebieten und/oder statistischen Abteilungen gefangen wurde.
d) Der Kapitän teilt dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg die Nummer des Fangdokuments, die Daten, zu denen die Fänge getätigt wurden, die Arten, die Verarbeitungsart(en), das geschätzte anzulandende Gewicht und das oder die Fanggebiete, das Datum der Anlandung oder Umladung, den Hafen und das Land der Anlandung bzw. das Umladeschiff mit und erbittet vom Flaggenmitgliedstaat eine Bestätigungsnummer.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Buchstaben können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.
Artikel 9
Nachdem er anhand von Datenmeldungen, die über ein automatisches, fälschungssicheres, satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeholt wurden, überprüft hat, dass das von seinem Schiff gemeldete Fanggebiet und die anzulandenden oder umzuladenden Fänge richtig aufgezeichnet wurden und der Fanggenehmigung dieses Schiffes entsprechen, lässt der Flaggenmitgliedstaat dem Kapitän auf schnellstmöglichem elektronischen Weg eine Bestätigungsnummer zukommen.
Der Kapitän vermerkt diese Bestätigungsnummer auf dem Fangdokument.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.
Artikel 10
(1) Unmittelbar nach jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. lässt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter, der einen oder mehrere Vordrucke des Fangdokuments erhalten hat,
a) im Falle einer Umladung das Fangdokument vom Kapitän des Schiffes unterzeichnen, auf das der Fang umgeladen wird;
b) im Falle einer Anlandung das Fangdokument
— von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und
— vom Empfänger des Fangs im Anlandehafen oder in der Freihandelszone unterzeichnen.
(2) Wird der Fang bei der Anlandung aufgeteilt, legt der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter jedem Empfänger einer Teilmenge im Anlandehafen oder in der Freihandelszone eine Kopie des Fangdokuments vor. Der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter vermerkt auf dieser Kopie die Menge und den Ursprung des Fangs, den der genannte Empfänger erhalten hat, und lässt diesen unterzeichnen.
Die in diesem Absatz genannten Angaben zu den Fängen können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich geworden sind, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.
(3) Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments - bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs der unterzeichneten Kopien der Fangdokumente - und übermittelt diese dem Flaggenmitgliedstaat elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg. Ferner händigt er jedem Empfänger einer Teilmenge des Fanges eine Kopie des unterzeichneten Dokuments aus.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.
Artikel 11
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter bewahrt das Original des oder der unterzeichneten Dokumente auf und schickt sie binnen höchstens einem Monat nach Ablauf der Fangsaison an den Flaggenmitgliedstaat zurück.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.
Artikel 12
(1) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter, auf dessen Schiff ein Fang umgeladen wird, lässt das Fangdokument, das er von den Schiffen erhalten hat, welche die Umladung vorgenommen haben, unmittelbar nach der Anlandung von Dissostichus spp.
— von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und
— vom Empfänger des Fangs im Anlandehafen oder der Freihandelszone unterzeichnen.
(2) Wird der Fang bei der Anlandung aufgeteilt, legt der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter jedem Empfänger einer Teilmenge im Anlandehafen oder in der Freihandelszone eine Kopie des Fangdokuments vor. Der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter vermerkt auf dieser Kopie des Dokuments die Menge und den Ursprung des Fangs, den der genannte Empfänger erhalten hat, und lässt diesen unterzeichnen.
Die in diesem Absatz genannten Angaben zu den Fängen können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.
(3) Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments — bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs der unterzeichneten und abgestempelten Kopien der Fangdokumente — und übermittelt diese den Flaggenstaaten, welche diese Dokumente ausgegeben haben, elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg. Er händigt jedem Empfänger einer Teilmenge des Fangs eine unterzeichnete Kopie des oder der entsprechenden Dokumente aus.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.
KAPITEL IV
Pflichten des Mitgliedstaats bei der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Dissostichus spp.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Ursprung aller in ihr Hoheitsgebiet eingeführten oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Dissostichus spp. geklärt und festgestellt wird, ob diese Arten, sofern sie aus dem CCAMLR-Bereich stammen, in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gefangen wurden.
(2) Hat ein Mitgliedstaat Anlass zu der Vermutung, dass es sich bei Anlandungen oder Einfuhren von Dissostichus spp., die den Angaben zufolge in internationalen Gewässern außerhalb des CCAMLR-Bereichs gefangen wurden, in Wirklichkeit um Dissostichus spp. handelt, die im CCAMLR-Bereich gefangen wurden, so fordert der Mitgliedstaat den Flaggenstaat auf, das Fangdokument noch einmal zu überprüfen und die Angaben unter anderem mit Daten abzugleichen, die über ein automatisches satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem eingeholt werden.
Weist der Flaggenstaat trotz dieser Aufforderung nicht nach, dass das Fangdokument anhand von VMS-Daten überprüft wurde, so gilt das Fangdokument als von Anfang an ungültig und die Einfuhr und Ausfuhr der Dissostichus spp. werden untersagt.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis, wenn eine zusätzliche Überprüfung gemäß Absatz 2 ergibt, dass die Fänge nicht in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gefangen wurden, und teilen die vom Mitgliedstaat hierauf ergriffenen Maßnahmen mit.
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung von Dissostichus spp. in ihren Häfen das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument vorliegt.
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Ladung von Dissostichus spp., die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt wird, eines oder mehrere zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente beiliegen, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. dieser Ladung entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen amtlichen Vertreter für jede in ihr Hoheitsgebiet eingeführte oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Ladung von Dissostichus spp. alle Dokumente verlangen und prüfen, ob das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokument oder die Dokumente beigefügt sind, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. in der betreffenden Ladung entsprechen. Diese Behörden oder Vertreter können auch den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Angaben in dem oder den Fangdokumenten zu überprüfen.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wenn die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Dokumentationsbestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten wurden.
(4) Ein zur Ausfuhr bestätigtes Dissostichus-Fangdokument muss
a) alle in Anhang I genannten Angaben und alle geforderten Unterschriften enthalten, und
b) eine Erklärung mit Unterschrift und Stempel eines amtlichen Vertreters des Ausfuhrstaates enthalten, mit der die Richtigkeit der Angaben im Dokument bescheinigt wird.
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder aus ihrem Hoheitsgebiet wieder ausgeführten Ladung von Dissostichus spp. eines oder mehrere für die Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente beiliegen, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. in dieser Ladung entsprechen.
Ein für die Wiederausfuhr bestätigtes Fangdokument entspricht dem Muster in Anhang III und enthält die in Artikel 19 genannten Angaben.
KAPITEL V
Pflichten des Einführers und des Ausführers
Artikel 17
Die Einfuhr oder Ausfuhr von Dissostichus spp. wird untersagt, wenn der betreffenden Partie kein Fangdokument beigefügt ist.
Artikel 18
(1) Für jede Ladung von Dissostichus spp., die aus dem Anlandemitgliedstaat ausgeführt wird, muss der Ausführer auf jedem Fangdokument Folgendes angeben:
a) die Menge jeder Dissostichus-Art in der Ladung, auf die sich das Dokument bezieht;
b) den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung und den Einfuhrort;
c) den eigenen Namen und die eigene Anschrift.
Nachdem der Ausführer jedes Fangdokument unterzeichnet hat, muss er es von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.
Artikel 19
(1) Bei einer Wiederausfuhr muss der Wiederausführer Folgendes angeben:
a) das Nettogewicht der Erzeugnisse aller wiederauszuführenden Arten sowie die Nummer des Fangdokuments für jede Art und jedes Erzeugnis;
b) den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung, den Einfuhrort sowie den Namen und die Anschrift des Ausführers.
Er muss sämtliche Angaben anschließend von der zuständigen Behörde des Wiederausfuhrstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.
KAPITEL VI
Datenübertragung
Artikel 20
(1) Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellstmöglichen elektronischen Weg die in den Artikeln 10 und 12 genannten Kopien.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellstmöglichen elektronischen Weg eine Kopie der zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigten Fangdokumente sowie der in Artikel 22a genannten Dokumente.
Artikel 21
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zur Weiterleitung an das Sekretariat der CCAMLR den Namen der nationalen Behörde oder Behörden mit (Angabe der Namen, der Anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie e-Mail-Adressen), welche die Fangdokumente ausgeben und die Richtigkeit der Angaben bestätigen.
Artikel 22
Jeweils bis zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Übersicht über die Fangdokumente zu Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellt oder entgegengenommen wurden, einschließlich folgender Angaben: Kennnummern der Dokumente; Zeitpunkt der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung; Gewicht der Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren oder Umladungen; alle Angaben sind aufgeschlüsselt nach Ursprungsort und Bestimmungsort.
KAPITEL VI a
Verkauf von beschlagnahmtem Fisch
Artikel 22a
Sieht sich ein Mitgliedstaat veranlasst, beschlagnahmte Dissostichus spp. zu verkaufen oder abzugeben, so stellt er ein speziell bestätigtes Fangdokument aus. Dieses Fangdokument enthält eine Erklärung mit Angabe der Gründe für diese Bestätigung und Beschreibung der Umstände, unter denen der beschlagnahmte Fisch in den Handel gebracht wird. Soweit dies möglich ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Tätern, die des illegalen Fischfangs überführt wurden, kein finanzieller Vorteil aus dem Verkauf oder der Abgabe dieses Fisches entsteht.
KAPITEL VII
Schlussbestimmungen
Artikel 23
Die Anhänge I, II und III können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.
Artikel 24
Die zur Durchführung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden in Bezug auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 23 nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren erlassen.
Artikel 25
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ( 5 ) eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(4) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 26
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
DISSOSTICHUS-FANGDOKUMENT UND DISSOSTICHUS-WIEDERAUSFUHRDOKUMENT
Das Fangdokument und das Wiederausfuhrdokument enthalten
1. eine spezielle Kennnummer, die sich aus folgenden Zahlen zusammensetzt:
i) einer vierstelligen Zahl, die aus den beiden Ziffern des von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Ländercodes besteht, gefolgt von den beiden letzten Ziffern des Jahres, für das das Dokument ausgestellt wird;
ii) einer durchlaufenden dreistelligen Zahl (beginnend mit 001), die die Reihenfolge angibt, in der die Formulare des Fangdokuments ausgegeben werden;
2. folgende Angaben:
i) Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer der Behörde, die den Vordruck des Fangdokuments ausgegeben hat;
ii) Name, Heimathafen, nationale Registriernummer und Rufzeichen des Fischereifahrzeuges sowie gegebenenfalls die IMO/Lloyd-Registernummer;
iii) gegebenenfalls die Nummer der auf das Fischereifahrzeug ausgestellten Lizenz oder Erlaubnis;
iv) das Gewicht jeder Dissostichus-Art, aufgeschlüsselt nach angelandeten oder umgeladenen Erzeugnisarten und
a) statistischen Untergebieten oder Bereichen der CCAMLR, wenn der Fang aus dem Übereinkommensbereich stammt, und/oder
b) statistischen Gebieten, Untergebieten oder Bereichen der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO), wenn der Fang nicht aus dem Übereinkommensbereich stammt;
v) die Daten, zwischen denen Fischfang betrieben wurde;
vi) bei Anlandung das Datum und der Anlandehafen und bei Umladung das Datum, der Name des umladenden Fischereifahrzeuges, seine Flagge und nationale Registriernummer (bei Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft die dem Fischereifahrzeug gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft zugewiesene interne Nummer der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft);
vii) Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummern des Empfängers oder der Empfänger des Fangs sowie die erhaltene Menge, aufgeschlüsselt nach Arten und Aufmachungen; und
viii) Angaben zur Beförderung im Ausfuhr-Abschnitt des Dissostichus-Fangdokuments und gegebenenfalls im Wiederausfuhr-Abschnitt des Dissostichus-Wiederausfuhrdokuments:
1. im Falle der Beförderung auf dem Seeweg:
— Behälternummer oder, wenn es sich um mehr als einen Behälter handelt, eine als Anlage beigefügte Liste der Behälternummern, die von der Behörde, die das Dissostichus-Fangdokument oder das Dissostichus-Wiederausfuhrdokument bestätigt, zur Bestätigung unterzeichnet und abgestempelt ist, oder
— Schiffsname und
— Schiffsfrachtbriefnummer, Tag und Ort der Ausstellung
2. im Falle der Beförderung auf dem Luftweg:
— Flugnummer, Luftfrachtbriefnummer, Tag und Ort der Ausstellung
3. im Falle der Beförderung auf anderem Wege (Landverkehr):
— Zulassungsnummer und -land des Lastkraftwagens, oder
— Bahnfrachtbriefnummer, und
— Tag und Ort der Ausstellung.
ANHANG II
ANHANG III
( 1 ) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 103.
( 2 ) Stellungnahme vom 28. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 3 ) ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26.
( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 5 ) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.