2001D0886 — DE — 31.12.2006 — 001.001
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BESCHLUSS DES RATES vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328, 13.12.2001, p.1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 411 |
78 |
30.12.2006 |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Dezember 2001
über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
(2001/886/JI)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),
auf Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Schengener Informationssystem, das gemäß Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengener Übereinkommen von 1990“ genannt) errichtet worden ist, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Form dar, in der er in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist. |
(2) |
Die Kapazität des Schengener Informationssystems reicht in seiner gegenwärtigen Form für nicht mehr als 18 Teilnehmerstaaten aus. Es wird derzeit von 13 Mitgliedstaaten und 2 weiteren Staaten (Island und Norwegen) eingesetzt und soll in absehbarer Zukunft auch für das Vereinigte Königreich und Irland zum Einsatz kommen. Es ist jedoch nicht für einen Einsatz durch die erhöhte Anzahl der Mitgliedstaaten konzipiert worden, die sich nach der Erweiterung der Europäischen Union ergibt. |
(3) |
Aus diesem Grund muss — wie bereits in dem Beschluss SCH/Com-ex (97) 24 des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 anerkannt wurde ( 3 ) — ein neues Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) entwickelt werden, damit auch die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnik genutzt werden können und das System um neue Leistungsmerkmale ergänzt werden kann. |
(4) |
Die mit der Entwicklung des SIS II verbundenen Ausgaben sind gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Mai 2001 aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren. Dieser Beschluss stellt zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ( 4 ) die erforderliche Rechtsgrundlage dafür dar, dass die für die Entwicklung des SIS II erforderlichen Mittel in den Haushaltsplan der Europäischen Union aufgenommen werden können und der betreffende Teil des Haushaltsplans ausgeführt werden kann. |
(5) |
Die Rechtsgrundlage besteht aus zwei Teilen, und zwar aus diesem auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union gestützten Beschluss und einer auf Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung. Der Grund dafür ist, dass durch das Schengener Informationssystem nach Artikel 92 des Schengener Übereinkommens von 1990 Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den durch die Mitgliedstaaten bezeichneten Behörden bei nach Maßgabe des nationalen Rechts durchgeführten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Inland sowie für Zwecke des Sichtvermerkverfahrens sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des Ausländerrechts im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Personenverkehrs zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgehalten werden. |
(6) |
Die Tatsache, dass die für die Finanzierung des SIS II aus dem Haushalt der Union erforderliche Rechtsgrundlage aus zwei gesonderten Rechtsakten besteht, berührt nicht den Grundsatz, dass das Schengener Informationssystem ein einziges integriertes Informationssystem ist und bleiben wird und dass auch das SIS II als solches entwickelt werden muss. |
(7) |
Die künftige Annahme der erforderlichen Rechtsvorschriften, mit denen der Betrieb und die Anwendung des SIS II im Einzelnen geregelt werden, bleibt von diesem Beschluss unberührt; hierzu gehören unter anderem Regeln zur Beschreibung der Kategorien von Daten, die in das System eingegeben werden dürfen, der Zwecke, für die sie eingegeben werden dürfen und der Kriterien für die Eingabe, Regeln über den Inhalt von SIS-Datensätzen einschließlich der Verantwortung für ihre Richtigkeit, Regeln über die Dauer der Ausschreibungen, die Verknüpfung zwischen Ausschreibungen und ihre Kompatibilität, Regeln über den Zugang zu SIS-Daten und Regeln über den Schutz und die Kontrolle personenbezogener Daten. |
(8) |
In diesem Beschluss sind die Verfahren für die zu seiner Durchführung erforderlichen Maßnahmen festgelegt; sie entsprechen den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001, so dass sichergestellt ist, dass für die Entwicklung des SIS II insgesamt ein einziges Durchführungsverfahren angewandt wird. |
(9) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die unter Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 5 ) und unter Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, fallen ( 6 ). |
(10) |
Es sind Vereinbarungen im Hinblick darauf zu treffen, dass Vertreter Islands und Norwegens an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Derartige Vereinbarungen wurden in dem dem genannten Assoziierungsübereinkommen beigefügten Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft sowie Island und Norwegen erwogen. |
(11) |
Dieser Beschluss lässt die vom Rat mit Beschluss 2000/365/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich unberührt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das gemäß Titel VI des Schengener Übereinkommens von 1990 eingerichtete Schengener Informationssystem wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem II (SIS II), ersetzt, das die Einbeziehung neuer Mitgliedstaaten in das System ermöglicht.
Artikel 2
Das SIS II ist ein einziges integriertes System und wird von der Kommission nach den in diesem Beschluss festgelegten Verfahren entwickelt. ►M1 ►C1 Zu dieser Entwicklung gehört die Vorbereitung der technischen Integration — insbesondere der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind — in das SIS II. ◄ ◄
Artikel 3
Die zur Entwicklung des SIS II erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 5 genannten Verwaltungsverfahren erlassen, wenn sie andere als die in Artikel 4 aufgeführten Bereiche betreffen.
Artikel 4
Die zur Entwicklung des SIS II erforderlichen Maßnahmen, die die nachstehenden Bereiche betreffen, werden nach dem in Artikel 6 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) die Konzeption des physischen Aufbaus des Systems; einschließlich dessen Kommunikationsnetzes;
b) die technischen Aspekte, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen;
c) die technischen Aspekte, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltspläne der Mitgliedstaaten haben oder erhebliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten haben;
d) die Entwicklung der Sicherheitsanforderungen.
Artikel 4a
(1) Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Entwicklung des SIS II wird während der Entwicklung des Systems die zentrale Einheit des SIS II in Straßburg (Frankreich) und das Notfallsystem in Sankt Johann im Pongau (Österreich) untergebracht.
(2) Frankreich und Österreich stellen während der Entwicklung des Systems die Infrastruktur und Mittel für die Unterbringung der zentralen Einheit bzw. des Notfallsystems des SIS II bereit.
(3) Die nationale Behörde, die die Infrastruktur und Mittel gemäß Absatz 2 bereitstellt, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Vorbereitung und Wartung des Standortes oder für sonstige Dienstleistungen erhalten, die für die Unterbringung des SIS II während dessen Entwicklung erforderlich sind.
Artikel 5
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuss gibt sich unter Zugrundelegung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen Standardgeschäftsordnung auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von zwei Monaten von dieser Mitteilung an verschieben.
(5) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.
Artikel 6
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuss gibt sich unter Zugrundelegung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Standardgeschäftsordnung auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(4) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
(5) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.
(6) Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten von der Befassung des Rates an mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.
Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen.
Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.
Artikel 7
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.
Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2008.
( 1 ) ABl. C 183 vom 29.6.2001, S. 14.
( 2 ) Stellungnahme vom 23. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 3 ) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 442.
( 4 ) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
( 5 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
( 6 ) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.