02000R1760 — DE — 21.04.2021 — 006.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1760/2000 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juli 2000

zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

(ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 653/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014

  L 189

33

27.6.2014

►M4

VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016

  L 84

1

31.3.2016


Geändert durch:

 A1

ACT concerning the conditions of accession of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded

  L 236

33

23.9.2003




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VERORDNUNG (EG) Nr. 1760/2000 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juli 2000

zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates



TITEL I

Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

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TITEL II

Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Artikel 11

Marktteilnehmer oder Organisationen gemäß der Definition des Artikels 12, die

— 
nach Abschnitt I dieses Titels zur Etikettierung von Rindfleisch auf allen Vermarktungsstufen verpflichtet sind,
— 
nach Abschnitt II dieses Titels bei der Etikettierung von Rindfleisch am Ort des Verkaufs andere als die in Artikel 13 festgelegten Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleisches oder des Tieres, von dem das Fleisch stammt, machen möchten,

müssen nach diesem Titel vorgehen.

Dieser Titel findet unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften — insbesondere der Vorschriften über Rindfleisch — Anwendung.

▼M3

Artikel 12

Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck

(1) 

„Rindfleisch“ Erzeugnisse der KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 und 0206 29 91 ;

(2) 

„Etikettierung“ die Anbringung eines Etiketts an einem einzelnen Stück oder mehreren Stücken Fleisch oder an ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;

(3) 

„Organisation“ eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels;

(4) 

„Hackfleisch“ entbeintes, kleingehacktes Fleisch der KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 und 0206 29 91 mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;

(5) 

„beim Zuschneiden anfallende Abfälle“ kleine Fleischstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten und ausschließlich beim säuberlichen Entbeinen von Schlachtkörpern und/oder dem Zerlegen von Fleisch anfallen;

(6) 

„Fleischteilstücke“ Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter bearbeitet werden müssen, bevor sie vom Endverbraucher gekauft werden, und die von diesem Verbraucher direkt verwendet werden können. Hackfleisch und beim Zuschneiden anfallende Abfälle fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

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ABSCHNITT I

Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch

Artikel 13

Allgemeine Vorschriften

(1)  
Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, müssen dies gemäß den Vorschriften dieses Artikels etikettieren.

Mit dem obligatorischen Etikettierungssystem wird gewährleistet, dass zwischen der Kennzeichnung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke einerseits und dem Einzeltier bzw. — wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht — der betreffenden Gruppe von Tieren andererseits eine Verbindung besteht.

(2)  

Auf dem Etikett sind folgende Angaben zu machen:

a) 

eine Referenznummer oder ein Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet wird. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt, oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein;

b) 

die Zulassungsnummer des Schlachthofs, in dem das Tier oder die Tiergruppe geschlachtet wurde, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Schlachthof liegt. Die Angabe muss lauten: „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)“;

c) 

die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs, in dem der Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt wurden, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt. Die Angabe muss lauten: „Zerlegt in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)“.

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(5)  
►M3  
a) 

Marktteilnehmer und Organisationen müssen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten machen:

 ◄
i) 

Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde,

ii) 

Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Mast durchgeführt wurde,

iii) 

Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist,

b) 

Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt,

i) 

in ein und demselben Mitgliedstaat, so kann die Angabe wie folgt lauten: „Herkunft: (Name des Mitgliedstaats)“;

ii) 

in ein und demselbem Drittland, so kann die Angabe wie folgt lauten: „Herkunft: (Name des Drittlandes)“.

▼M3

(6)  
Damit die Angabe der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Aufzucht erfolgt ist, auf dem Etikett des Rindfleisches nicht unnötig oft wiederholt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um Regeln für eine vereinfachte Darstellung für Fälle festzulegen, in denen das Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln zur maximalen Größe und Zusammensetzung der in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Tiergruppen, wobei Einschränkungen bezüglich der Homogenität der Tiergruppen berücksichtigt werden, von denen diese Fleischteilstücke und beim Zuschneiden anfallende Abfälle stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 14

Ausnahmeregelungen für das obligatorische Etikettierungssystem

Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) müssen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch herstellen, auf dem Etikett die Angabe „Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)“ machen, je nachdem, wo das Fleisch hergestellt worden ist, sowie „Herkunft“, falls der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten nicht Staaten der Herstellung sind.

Die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii) vorgesehene Verpflichtung gilt für solches Fleisch ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung.

Die betreffenden Marktteilnehmer oder Organisationen können auf dem Etikett für Rinderhackfleisch jedoch zusätzlich folgendes vermerken:

— 
eine oder mehrere der in Artikel 13 vorgesehenen Angaben und/oder
— 
das Herstellungsdatum des betreffenden Fleisches.

▼M3

Damit Konformität mit den horizontalen Regeln in Bezug auf Etikettierung in diesem Abschnitt gegeben ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage der Erfahrungen mit Hackfleisch Regeln für beim Zuschneiden anfallende Abfälle und zerlegtes Rindfleisch festzulegen, die denjenigen in den ersten drei Absätzen dieses Artikels gleichwertig sind.

Artikel 15

Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern

Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:

„Herkunft: Nicht-EU“ und „Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)“.

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ABSCHNITT II

▼M3

Freiwillige Etikettierung

▼M3

Artikel 15a

Allgemeine Vorschriften

Lebensmittelinformationen, die nicht in Artikel 13, 14 und 15 genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, freiwillig auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die einschlägigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.

Die Informationen müssen den horizontalen Rechtsvorschriften zur Etikettierung und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) entsprechen.

Falls Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, den in Unterabsatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gemäß Artikel 22.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu Begriffsbestimmungen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen zu erlassen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch verwendet werden dürfen.

▼M3 —————

▼B



ABSCHNITT III

Allgemeine Vorschriften

▼M3 —————

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TITEL III

Gemeinsame Vorschriften

▼M4

Artikel 22

(1)  
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.

Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, verhängen, müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.

(2)  

Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, bei der Etikettierung dieses Rindfleischs ihre in Titel II festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten haben, gegebenenfalls und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass dieses Rindfleisch vom Markt genommen wird. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen folgende Maßnahmen ergreifen:

a) 

Wenn das betreffende Fleisch den einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften entspricht, können sie genehmigen,

i) 

dass es auf den Markt gebracht wird, nachdem es im Einklang mit den Anforderungen der Union ordnungsgemäß etikettiert wurde, oder

ii) 

dass es direkt zur Verarbeitung in anderen Erzeugnissen als den in Artikel 12 Nummer 1 genannten gesandt wird.

b) 

Sie können die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung der betreffenden Marktteilnehmer und Organisationen anordnen.

(3)  

Die Sachverständigen der Kommission

a) 

überprüfen gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;

b) 

führen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um sich davon zu überzeugen, dass die Kontrollen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden.

(4)  
Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, wie die Einhaltung dieser Verordnung verbessert werden kann.

▼M3

Artikel 22a

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.

▼M4

Artikel 22b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 20. April 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingesetzt wurde, unterstützt.

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).

(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

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Artikel 23a

Berichterstattung und legislative Entwicklungen

Spätestens am

— 
18. Juli 2019 in Bezug auf die Bestimmungen für freiwillige Etikettierung, und
— 
18. Juli 2023 in Bezug auf die Bestimmungen für elektronische Kennzeichnung

legt die Kommission dem Parlament und dem Rat die entsprechenden Berichte zur Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser Verordnung vor, wobei im ersten Fall auch die Möglichkeit zu behandeln ist, die Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung zu überarbeiten, und im zweiten Fall auch die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Einführung obligatorischer elektronischer Kennzeichnung in der gesamten Union zu behandeln ist.

Diesen Berichten werden erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

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Artikel 24

(1)  
Die Verordnung (EG) Nr. 820/97 wird aufgehoben
(2)  
Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Rindfleisch von Tieren, die ab 1. September 2000 geschlachtet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 820/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 25

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ANHANG I

KENNZEICHNUNGSMITTEL

A) 

HERKÖMMLICHE OHRMARKE

AB DEM 18. JULI 2019

B) 

ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINER ELEKTRONISCHEN OHRMARKE

C) 

ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES BOLUSTRANSPONDERS

D) 

ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES INJIZIERBAREN TRANSPONDERS



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).