2000D0572 — DE — 01.01.2005 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. September 2000

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2533)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/572/EG)

(ABl. L 240, 23.9.2000, p.19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Januar 2004

  L 73

11

11.3.2004

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 189

52

27.5.2004




▼B

 

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. September 2000

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft

 ◄

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2533)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/572/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem ( 1 ) und Fleischzubereitungen ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 94/65/EG sind für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen in die Gemeinschaft besondere Bedingungen in einem Bescheinigungsmuster festzulegen, in dem sowohl die Hygiene- als auch die Veterinärvorschriften erfasst sind. Diese Bedingungen dürfen nicht weniger streng sein als die Vorschriften gemäß den Artikeln 3 und 5 der genannten Richtlinie.

(2)

Mit der Entscheidung 97/29/EG der Kommission ( 3 ) sind Hygienevorschriften und die Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Drittländern festgelegt worden.

(3)

Es sind noch keine Tiergesundheitsvorschriften festgelegt worden.

(4)

Es muss ein neues Bescheinigungsmuster erstellt werden, in dem sowohl die Tiergesundheits- wie die Genusstauglichkeitsbedingungen für die Einfuhr von Hackfleisch und Fleischzubereitungen festgelegt werden.

(5)

Die Entscheidung 97/29/EWG ist aufzuheben.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



▼M1

Artikel 1

In dieser Entscheidung sind die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen festgelegt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 3

Für die Einfuhr von Fleischzubereitungen gilt folgendes:

1. Die Fleischzubereitungen sind entsprechend den Anforderungen der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 94/65/EG hergestellt worden.

2. Sie stammen aus Betrieben, die die in Anhang I der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen Garantien bieten.

3. Sie sind im jeweiligen Herkunfts- oder Herstellungsbetrieb tiefgefroren worden.

Artikel 4

▼M1 —————

▼B

(2)  Jede Sendung von Fleischzubereitungen muss vom Original einer numerierten und ordnungsgemäß ausgefüllten, unterzeichneten und datierten Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen begleitet sein, die aus einem einzigen Blatt besteht und dem im Anhang II festgelegten Muster entspricht.

(3)  Die Bescheinigungen sind in mindestens einer der Amtssprachen des Einfuhrmitgliedstaats abzufassen.

▼M2

Artikel 4a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Fleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie stammen aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teil eines Drittlands, das in der Liste in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Art oder in der Liste in Anhang I der Entscheidung 94/984/EG für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch oder in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2000/585/EG für die Einfuhr von Kaninchen- und Wildfleisch aufgeführt ist;

b) sie erfüllen die besonderen Tiergesundheitsbedingungen für die betreffende Art gemäß einem der entsprechenden Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Art, in Anhang I der Entscheidung 94/984/EG für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch oder in Anhang I der Entscheidung 2000/585/EG für die Einfuhr von Kaninchen- und Wildfleisch;

c) sie müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die gemäß dem Muster in Anhang III erstellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlands unterzeichnet wurde;

d) sie werden von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr oder (gegebenenfalls) die Lagerung zugelassen zertifiziert.

Artikel 4b

(1)  Abweichend von Artikel 4a lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in den Anhang der Entscheidung 2001/881/EG aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) Die Sendung wurde von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die EG mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;

b) die die Sendung begleitenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EG NACH RUSSLAND“ versehen;

c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

(2)  Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen.

(3)  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen.

▼B

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 2000.

▼M1 —————

▼B

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1 —————

▼B




ANHANG II

image

image

▼M2




ANHANG III

image

image



( 1 ) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

( 2 ) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

( 3 ) ABl. L 12 vom 15.1.1997, S. 33.