1999R2792 — DE — 01.01.2003 — 002.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 2792/1999 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

(ABl. L 337, 30.12.1999, p.10)

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Amtsblatt

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►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1451/2001 DES RATES vom 28. Juni 2001

  L 198

9

21.7.2001

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2002 DES RATES vom 28. Januar 2002

  L 31

25

1.2.2002

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 2369/2002 DES RATES vom 20. Dezember 2002

  L 358

49

31.12.2002




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VERORDNUNG (EG) Nr. 2792/1999 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ( 4 ) sind die allgemeinen Ziele und Aufgaben der Strukturfonds einschließlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (nachstehend „FIAF“ genannt), ihre Organisation, die Interventionsmethoden, die Programmplanung sowie die allgemeine Abwicklung der Zuschüsse aus den Fonds und die allgemeinen Finanzvorschriften festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur ( 5 ) sind die Ziele und allgemeinen Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte muß insbesondere entsprechend den Entscheidungen des Rates nach Artikel 11 der genannten Verordnung geregelt werden. Es ist Aufgabe der Kommission, diese Entscheidungen in präzise Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten umzusetzen. Außerdem müssen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik ( 6 ) eingehalten werden.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei ( 7 ) sind ferner die spezifischen Zielsetzungen der Strukturmaßnahmen in dem Sektor im Sinne von Artikel 1 der genannten Verordnung festgelegt. Nach Artikel 4 der genannten Verordnung muß der Rat bis spätestens 31. Dezember 1999 die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung des FIAF an der Umstrukturierung des Sektors beschließen, damit gewährleistet ist, daß diese Umstrukturierung ihren Zweck erfüllt.

(4)

Die Bestimmungen zur Programmplanung müssen festgelegt werden.

(5)

Die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten, die für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 angenommen worden sind, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Für die Zeit ab 1. Januar 2002 sollten angemessene Bestimmungen vorgesehen werden.

(6)

Die Bestimmungen zur Begleitung und Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme sollten präzisiert werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelung für die Flottenzu- und -abgänge sowie für die Rahmenbedingungen der öffentlichen Zuschüsse zur Erneuerung der Flotte, zur Modernisierung der Schiffe und zur Errichtung von gemischten Gesellschaften.

(7)

Die kleine Küstenfischerei hat im Hinblick auf die Ziele zur Anpassung des Fischereiaufwands einen Sonderstatus. Diese Besonderheit muß durch konkrete Maßnahmen in dieser Verordnung zum Ausdruck kommen.

(8)

Für die Umstrukturierung der Fischereiflotten sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.

(9)

Die Modalitäten der Gewährung von Beihilfen für den Schutz und die Entwicklung der aquatischen Ressourcen, für die Aquakultur, die Ausrüstung von Fischereihäfen sowie für die Verarbeitung, Vermarktung, Binnenfischerei und Verkaufsförderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen müssen festgelegt werden.

(10)

Es ist angezeigt, bestimmte strukturelle Maßnahmen zugunsten der Erzeugerorganisationen, die derzeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur ( 8 ) durchgeführt werden, in die Strukturmaßnahmen aufzunehmen; dies sollte die Regelungsfunktion der Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 nicht aushöhlen. Auch andere von den Unternehmen durchgeführte Aktionen von allgemeinem Interesse sollten aufgenommen werden.

(11)

Die Modalitäten der Gewährung von Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Schiffseigner im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit oder im Fall technischer Beschränkungen für bestimmte Ausrüstungen an Bord oder Fangmethoden müssen festgelegt werden.

(12)

Die Programme müssen die erforderlichen Mittel für die Durchführung innovativer Maßnahmen und technischer Hilfe vorsehen.

(13)

Ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen den aquatischen Ressourcen und ihrer Nutzung und deren Auswirkungen auf die Umwelt sind von erheblichem Interesse für den Fischereisektor; deshalb ist es wichtig, sowohl geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Nahrungskette vorzusehen als auch die Aquakultur und die Verarbeitungsindustrie zu berücksichtigen.

(14)

Soweit sich die geplanten Maßnahmen nicht auf die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses beschränken, empfiehlt es sich, insbesondere die staatlichen Beihilferegelungen in diesem Sektor, unbeschadet der Artikel 87 bis 89 des Vertrags, zu regeln und die Programmplanung zur Umstrukturierung der Fischereiflotten der Gemeinschaft kohärent in die Gesamtheit der Strukturmaßnahmen einzubinden.

(15)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 9 ) zu erlassen.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse ( 10 ) sowie einige andere Bestimmungen sind aufzuheben. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abwicklung der Beihilfen gelten die aufgehobenen Bestimmungen jedoch weiterhin für Aktionen und Vorhaben, die vor dem 31. Dezember 1999 beschlossen wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ziele

(1)  Diese Verordnung dient als Rahmen für alle Strukturmaßnahmen im Fischereisektor die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor dem Hintergrund der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere der Erhaltung und langfristigen Nachhaltigkeit der Ressourcen unbeschadet regionaler Besonderheiten im Hinblick auf die Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 durchgeführt werden.

(2)  Ziel der Strukturpolitik im Fischereisektor ist es, dessen Umstrukturierung zu lenken und zu erleichtern. Die Umstrukturierung umfaßt Maßnahmen mit anhaltender Wirkung, die zur Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 genannten Aufgaben beitragen.

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(3)  Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen dürfen den Fischereiaufwand nicht erhöhen.

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Artikel 2

Mittel

Zu den in den Titeln II, III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen können unter den in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 11 ) festgelegten Bedingungen im Rahmen des Geltungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Zuschüsse des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, nachstehend „FIAF“ genannt, gewährt werden.

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TITEL I

PROGRAMMPLANUNG

Artikel 3

Gemeinsame Bestimmungen

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(1)  Die Programmplanung gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere den Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Zu diesem Zweck wird die Programmplanung bei Bedarf abgeändert, insbesondere in Anwendung der vom Rat beschlossenen Aufwandsbeschränkungen, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 beschlossen werden.

Die Programmplanung deckt alle in den Titeln II, III und IV genannten Bereiche ab.

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(2)  Die Programmplanung für Maßnahmen, die durch das FIAF in Ziel-1-Regionen kofinanziert werden, muß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 entsprechen.

Die Programmplanung für Maßnahmen, die durch das FIAF außerhalb der Ziel-1-Regionen kofinanziert werden, muß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 entsprechen. Artikel 14, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 15 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 finden Anwendung.

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(3)  In den Entwicklungsplänen gemäß Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 muss nachgewiesen werden, dass die öffentlichen Zuschüsse im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig sind, und insbesondere, dass eine Modernisierung der betreffenden Fischereifahrzeuge ohne öffentliche Zuschüsse unmöglich ist und dass die geplanten Maßnahmen die Nachhaltigkeit der Fischerei nicht in Frage stellen.

Der Inhalt der Pläne ist in Anhang I festgelegt.

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▼M3

TITEL II

FISCHEREIFLOTTE

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Artikel 7

Anpassung des Fischereiaufwands

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(1)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu genügen.

Falls erforderlich, geschieht dies entweder durch die endgültige Stilllegung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Anhangs III oder durch eine Begrenzung der Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge oder durch eine Kombination beider Maßnahmen.

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(2)  Die endgültige Stillegung von Fischereifahrzeugen ist nur bei mindestens zehn Jahre alten Fahrzeugen möglich.

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(3)  Die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen kann erfolgen durch:

a) Abwracken des Schiffes;

b) endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland bis zum 31. Dezember 2004, auch im Rahmen einer gemischten Gesellschaft im Sinne des Artikels 8, mit Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands, sofern alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

i) Es besteht ein Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Überführungsdrittland sowie angemessene Garantien dafür, dass nicht gegen internationales Recht verstoßen wird, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen oder andere Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sowie auf die Arbeitsbedingungen der Fischer.

Die Kommission kann fallweise Ausnahmen für endgültige Überführungen in Drittländer im Rahmen von gemischten Gesellschaften genehmigen, wenn die Gemeinschaftsinteressen den Abschluss eines Fischereiabkommens nicht rechtfertigen und die übrigen Voraussetzungen für eine Überführung erfüllt sind;

ii) das Drittland, in das das Schiff überführt werden soll, ist kein Land, das sich um den Beitritt bewirbt;

iii) die Überführung hat eine Verringerung des Fischereiaufwands bei den zuvor durch das überführte Schiff befischten Ressourcen zur Folge; dieses Kriterium findet jedoch keine Anwendung, wenn das überführte Schiff im Rahmen eines Fischereiabkommens mit der Gemeinschaft oder im Rahmen eines anderen Abkommens Fangmöglichkeiten verloren hat;

iv) wenn das Drittland, in welches das Schiff überführt werden soll, keine Vertragspartei oder kooperierende Partei der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen ist und es sich nicht um ein Land handelt, das nach Angaben dieser Organisationen Fischfang unter Bedingungen zulässt, die die Wirksamkeit internationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigen. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig eine Liste der betreffenden Länder in der Serie C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften;

c) endgültige Verwendung des Fischereifahrzeugs für nicht auf Gewinn ausgerichtete Zwecke, die nicht den Fischfang betreffen.

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(5)  Die öffentlichen Zuschüsse, die den Begünstigten für die endgültige Stillegung eines Schiffes ausgezahlt werden, dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

a) Abwrackprämie

i) Schiffe mit einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren: die Beträge der Tabellen 1 und 2 in Anhang IV;

ii) Schiffe mit einem Alter zwischen 16 und 29 Jahren: die Beträge der Tabellen 1 und 2 abzüglich 1,5 % für jedes Jahr über 15 Jahre;

iii) Schiffe mit einem Alter von 30 Jahren und mehr: die Beträge der Tabellen 1 und 2 abzüglich 22,5 %.

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b) Prämie für die endgültige Überführung im Rahmen einer gemischten Gesellschaft: die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Beträge; ein solcher öffentlicher Zuschuss ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 20 BRT oder 22 GT oder mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr nicht zulässig.

c) Prämie für eine andere endgültige Überführung in ein Drittland: Höchstbeträge der Abwrackprämien gemäß Buchstabe a), abzüglich 70 %. Ein solcher öffentlicher Zuschuss ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 20 BRT oder 22 GT oder mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr nicht zulässig.

d) Prämie für die endgültige Verwendung des Schiffes für nicht auf Gewinn ausgerichtete Zwecke, die nicht den Fischfang betreffen: Höchstbeträge der Abwrackprämie gemäß Buchstabe a).

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Artikel 8

Gemischte Gesellschaften

(1)  Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um die Gründung gemischter Gesellschaften zu fördern.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „gemischte Gesellschaft“ eine Handelsgesellschaft mit einem oder mehreren Partnern aus dem Drittland, in dem das Schiff registriert ist.

(2)  Neben den Voraussetzungen gemäß Artikel 7 und Anhang III für die Gewährung einer Prämie für die endgültige Überführung gelten folgende Bedingungen:

a) Gründung und Registrierung einer Handelsgesellschaft nach den Gesetzen des Drittlandes oder Beteiligung am Grundkapital einer bereits registrierten Gesellschaft, deren Ziel eine gewerbliche Tätigkeit im Fischereisektor in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Drittlandes ist. Der Gemeinschaftspartner muß hieran in erheblichem Umfang beteiligt sein, in der Regel mit 25 bis 75 % des Gesellschaftskapitals.

b) Übergabe des endgültig überführten Schiffes an die gemischte Gesellschaft im Drittland. Für einen Zeitraum von fünf Jahren darf das Schiff weder für andere als die im Drittland von den zuständigen Behörden zugelassenen Fischereitätigkeiten noch von anderen Reedern eingesetzt werden.

(3)  Die Prämien für die Gründung gemischter Gesellschaften dürfen nicht mehr als 80 % des Höchstbetrags der Prämie für das Abwracken gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) betragen.

Die Prämien dürfen nicht mit Prämien im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben a), c) und d) kumuliert werden.

(4)  Die Verwaltungsbehörde überweist dem Antragsteller 80 % des Betrags der Prämie bei Übernahme des Schiffes durch die gemischte Gesellschaft, nachdem der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, daß eine Bankgarantie in Höhe von 20 % der Prämie gestellt worden ist.

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(5)  Der Antragsteller legt der Verwaltungsbehörde jedes Jahr für fünf aufeinander folgende Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Errichtung der gemischten Gesellschaft oder der Beteiligung des Gemeinschaftspartners am Grundkapital der Gesellschaft, einen Bericht über die Umsetzung des Geschäftsplans mit Daten über die Fänge und die Märkte für Fischereierzeugnisse, insbesondere für in der Gemeinschaft angelandete oder in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse, mit entsprechenden Belegen sowie die Bilanz und eine Erklärung über die Vermögenslage der Gesellschaft vor. Die Verwaltungsbehörde leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter.

Der Restbetrag der Prämie wird dem Antragsteller nach Ablauf von fünf Geschäftsjahren und Eingang des fünften Berichts ausgezahlt.

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(6)  Die Garantie wird, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, mit der Genehmigung des fünften Berichts freigegeben.

(7)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.

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Artikel 9

Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und für die Ausrüstung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen

(1)  Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und für die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen, unter anderem für den Einsatz von selektiveren Fangtechniken und von Schiffsüberwachungssystemen oder für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen, dürfen nur unter den nachstehend sowie den in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Anhang III festgelegten Bedingungen gewährt werden:

a) Öffentliche Zuschüsse für den Ersatz von Fischereifahrzeugen können bis zum 31. Dezember 2004 gewährt werden.

b) Öffentliche Zuschüsse für den Ersatz von Fischereifahrzeugen können nur für Schiffe unter 400 BRT gewährt werden.

c) Für die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen, unter anderem für den Einsatz von selektiveren Fangtechniken und von Schiffsüberwachungssystemen, oder für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen können öffentliche Zuschüsse gewährt werden, sofern diese

i) nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen,

ii) nicht der Erhöhung der Effizienz der Fanggeräte dienen.

d) Abweichend von Buchstabe c) Ziffer i) können öffentliche Zuschüsse für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährt werden.

(2)  Die Auswirkungen der Gewährung öffentlicher Zuschüsse sind in dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 21 anzugeben.

(3)  Die Indikatoren hinsichtlich der Gewährung öffentlicher Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen in den Plänen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe d) sind im Einklang mit diesem Artikel abzufassen.

(4)  Die für öffentliche Zuschüsse im Sinne des Absatzes 1 in Betracht kommenden Ausgaben dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

a) Bau von Fischereifahrzeugen: das doppelte der in Anhang IV Tabelle 1 genannten Beträge;

b) Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen, bis zum 31. Dezember 2003 gegebenenfalls auch die Kosten der Neuvermessung gemäß Anhang I des Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969: die in Anhang IV Tabelle 1 genannten Beträge.

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Artikel 10

Gemeinsame Bestimmungen für die Fischereiflotten

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(1)  Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen sind nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat fristgerecht der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge ( 12 ) entsprochen hat.

▼M3 —————

▼M3

(3)  Für die Kumulierung von öffentlichen Zuschüssen für die Fischereiflotte gelten folgende Bestimmungen:

a) In den ersten fünf Jahren nach Gewährung eines Bauzuschusses dürfen für das betreffende Schiff keine Ausrüstungs- und Modernisierungszuschüsse gewährt werden; hiervon sind Ausrüstungsgegenstände für Schiffsüberwachungssysteme ausgenommen.

b) Die Prämien für die endgültige Stilllegung gemäß Artikel 7 Absatz 5 und die Prämien für die Errichtung gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 8 sind nicht mit anderen Gemeinschaftsbeihilfen kumulierbar, die im Rahmen dieser Verordnung oder der Verordnungen (EWG) Nr. 2908/83 ( 13 ), (EWG) Nr. 4028/86 ( 14 ) und (EG) Nr. 2468/98 gewährt werden. Diese Prämien werden

i) um einen Teil des Betrags gekürzt, der zuvor als Ausrüstungs- oder Modernisierungszuschuss ausgezahlt worden ist; dieser Teil wird zeitanteilig berechnet, bezogen auf die fünf Jahre, die der endgültigen Stilllegung oder der Errichtung der gemischten Gesellschaft vorausgehen;

ii) um den Gesamtbetrag gekürzt, der zuvor als Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung sowie Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 im letzten Jahr vor der endgültigen Stilllegung oder der Errichtung der gemischten Gesellschaft gezahlt worden ist.

c) Zuschüsse für die Ausrüstung von Schiffsüberwachungssystemen können nicht mit Zuschüssen kumuliert werden, die nach der Entscheidung 2001/431/EG des Rates gewährt werden.

(4)  Öffentliche Zuschüsse für Erneuerung oder Modernisierung und Ausrüstung nach dieser Verordnung werden zeitanteilig erstattet, wenn das betreffende Fischereifahrzeug binnen 10 Jahren nach der Erneuerung oder binnen 5 Jahren nach den Modernisierungsarbeiten aus dem Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft gestrichen wird.

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Artikel 11

Kleine Küstenfischerei

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(1)  Im Sinne dieses Artikels gilt als „kleine Küstenfischerei“ die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ( 15 ) ausgeübt wird.

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(2)  Die Mitgliedstaaten können unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in dieser Verordnung vorgesehene zusätzliche Maßnahmen zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Ausübung der kleinen Küstenfischerei treffen.

(3)  Wenn eine Gruppe von Schiffseignern oder Fischerfamilien der kleinen Küstenfischerei sich zusammenschließt, um ein integriertes gemeinsames Vorhaben durchzuführen, das der Entwicklung oder Modernisierung dieser Fischereitätigkeit dient, kann den Beteiligten eine aus dem FIAF kofinanzierte globale Pauschalprämie gewährt werden.

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(4)  Im Sinne von Absatz 3 können unter anderem die nachstehend aufgeführten Vorhaben als integrierte gemeinsame Vorhaben betrachtet werden:

 Sicherheitsausrüstung an Bord und Verbesserung der Hygiene- und Arbeitsbedingungen;

 technische Innovationen (selektivere Fangmethoden), die den Fischereiaufwand nicht erhöhen;

 Gestaltung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskette (Verkaufsförderung und Valorisierung);

 berufliche Umschulung oder Weiterbildung.

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(5)  Die globale Pauschalprämie ist auf einen Höchstbetrag von 150 000 EUR je integriertes kollektives Vorhaben beschränkt. Die Verwaltungsbehörde staffelt den Betrag der tatsächlich ausgezahlten Prämie und deren Aufteilung auf die Begünstigten je nach Größenordnung des Vorhabens und der finanziellen Leistungen der einzelnen Beteiligten.

Artikel 12

Sozioökonomische Maßnahmen

(1)  Im Sinne dieses Artikels gelten als „Fischer“ alle Personen, die ihre berufliche Haupttätigkeit an Bord eines nicht stillgelegten Seefischereifahrzeugs ausüben.

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(2)  Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit der Anpassung der Fangkapazitäten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sozioökonomische Maßnahmen zugunsten der Fischer erlassen.

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(3)  Eine finanzielle Beteiligung des FIAF ist nur für folgende Maßnahmen möglich:

a) Kofinanzierung der nationalen Vorruhestandsregelungen für Fischer, wobei folgende Voraussetzungen gelten:

i) Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Vorruhestand dürfen die Begünstigten nicht mehr als zehn Jahre von der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Mitgliedstaats entfernt sein, oder sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein;

ii) die Begünstigten müssen nachweisen, daß sie mindestens zehn Jahre lang als Fischer tätig waren.

Eine finanzielle Beteiligung des FIAF an den Beiträgen zur normalen gesetzlichen Rentenversicherung der Fischer während des Vorruhestands ist jedoch nicht möglich.

Während des gesamten Planungszeitraums darf die Zahl der Begünstigten pro Mitgliedstaat nicht die Zahl der Arbeitsplätze an Bord von Fischereifahrzeugen übersteigen, die aufgrund der endgültigen Stillegung gemäß Artikel 7 wegfallen.

b) Gewährung individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt haben, auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten von höchstens 10 000 EUR pro Begünstigten, falls das Fischereifahrzeug, auf dem die Begünstigten beschäftigt sind, gemäß Artikel 7 endgültig stillgelegt wird.

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c) Gewährung einmaliger individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben,

i) um ihnen die Umstellung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Sozialplans zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 50 000 EUR pro Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Umstellungsvorhabens und der finanziellen Eigenleistung des Begünstigten fest;

ii) um ihnen die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Diversifizierungsvorhabens zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 20 000 EUR pro Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Diversifizierungsvorhabens und der finanziellen Eigenleistung des Begünstigten fest.

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d) Gewährung individueller Prämien an Fischer, die jünger sind als 35 Jahre und ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen können und erstmals vollständig oder zum Teil Eigentümer eines Fischereifahrzeugs werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) Das Fischereifahrzeug hat eine Gesamtlänge zwischen 7 m und 24 m und ist zum Zeitpunkt des Erwerbs zwischen 10 und 20 Jahren alt, betriebsbereit und in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen.

ii) Die Übertragung des Eigentums erfolgt nicht in derselben Familie bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad.

Die Höhe der individuellen Prämie wird von der Verwaltungsbehörde insbesondere auf der Grundlage der Größe und des Alters des Fahrzeugs sowie der finanziellen Bedingungen des Erwerbs (Kosten des Erwerbs des Eigentums; Höhe und Konditionen des Bankkredits; etwaige Bürgschaft Dritter und/oder andere Finanzierungsarten) festgelegt.

Die Verwaltungsbehörde legt ferner die übrigen Bedingungen und Kriterien für den Erwerb fest.

Die Höhe der Prämie darf 10 % der Kosten des Erwerbs oder den Betrag von 50 000 EUR in keinem Fall übersteigen.

(4)  Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen Maßnahmen, insbesondere durch geeignete Kontrollmechanismen, um folgendes zu gewährleisten:

a) Die Begünstigten der Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe a) geben ihren Beruf als Fischer endgültig auf;

b) ein Fischer darf nicht mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz 3 in Anspruch nehmen;

c) die Prämie nach Absatz 3 Buchstabe b) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als einem Jahr nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt;

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d) 

i) die Umstellungsprämie nach Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer i) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als fünf Jahren nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt, und

ii) die Diversifizierungsprämie nach Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer ii) trägt zu einer Reduzierung des Fischereiaufwands der Fischereifahrzeuge bei, auf denen die Begünstigten tätig sind;

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e) die Begünstigten der Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe c) üben tatsächlich eine neue Tätigkeit aus;

f) die in Absatz 3 Buchstabe d) genannte Prämie wird zeitanteilig zurückgezahlt, wenn das von dem Begünstigten erworbene Eigentum veräußert oder das Schiff weniger als fünf Jahre nach Zahlung der Prämie gemäß Artikel 7 endgültig stillgelegt wird.

(5)  Alle Regelungen, Berechnungsmethoden, Kriterien und sonstige Vorschriften, die von der Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieses Artikels festgelegt werden, sind in den Ergänzungen zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu beschreiben.

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(6)  Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatlich finanzierte Begleitmaßnahmen für die Benutzermitglieder der betroffenen Fischereifahrzeuge einführen, um die zeitweise Aufgabe der Fischereitätigkeit im Rahmen von Plänen zum Schutz der aquatischen Ressourcen zu erleichtern.

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TITEL III

SCHUTZ UND ENTWICKLUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN, AQUAKULTUR, AUSRÜSTUNG VON FISCHEREIHÄFEN, VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG SOWIE BINNENFISCHEREI

Artikel 13

Bereiche

(1)  Die Mitgliedstaaten können unter den in Anhang III genannten Bedingungen Maßnahmen treffen, um Sachinvestitionen in den folgenden Bereichen zu fördern:

a) feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, mit Ausnahme der Bestandsaufstockung;

b) Aquakultur;

c) Ausrüstung von Fischereihäfen;

d) Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;

e) Binnenfischerei.

(2)  Zuschüsse aus dem FIAF werden nur für Vorhaben gewährt, die

a) dazu beitragen, daß die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat;

b) ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität bieten;

c) die Gefahr nachteiliger Auswirkungen, vor allem die Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten, ausschließen.



TITEL IV

ANDERE MASSNAHMEN

Artikel 14

Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten

(1)  Die Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen des Anhangs III kollektive Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützen, unter anderem:

a) Maßnahmen für den Qualitätsnachweis, zur Vergabe von Gütezeichen, zur Rationalisierung der Bezeichnungen und zur Normung der Produkte;

b) Verkaufsförderungskampagnen, auch solche, die die Qualität in den Vordergrund stellen;

c) Vorhaben zur Untersuchung der Verbraucher- und Marktreaktion;

d) Organisation und Beteiligung an Messen und Ausstellungen;

e) Organisation von Studien- oder Verkaufsreisen;

f) Marktstudien und Umfragen, unter anderem über die Aussichten einer Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen in Drittländern;

g) Kampagnen zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen;

h) Verkaufsberatung und -unterstützung, Dienstleistungen für Groß- und Einzelhändler sowie für Erzeugerorganisationen.

(2)  Vorrang erhalten

a) Aktionen zur Förderung des Absatzes von Arten, die im Überschuß vorhanden oder wenig genutzt sind;

b) Aktionen, die von offiziell anerkannten Organisationen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 durchgeführt werden;

c) Aktionen, die von mehreren Erzeugerorganisationen oder anderen von einzelstaatlichen Behörden anerkannten Organisationen des Sektors gemeinsam durchgeführt werden;

d) Maßnahmen im Sinne einer Qualitätspolitik für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur;

e) Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden.

(3)  Die Maßnahmen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht auf ein einzelnes Land oder ein geographisches Gebiet Bezug nehmen; ausgenommen sind Fälle, in denen Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für ein Erzeugnis oder ein Herstellungsverfahren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 16 ) geschützt sind. Eine solche Bezugnahme ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Bezeichnung in das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen wurde.

Artikel 15

Aktionen der Unternehmen

(1)  Die Mitgliedstaaten können den nach der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 anerkannten Erzeugerorganisationen Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern.

a) Für Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 2000 gegründet werden, kann eine Beihilfe für die ersten drei auf die Anerkennung folgenden Jahre gewährt werden. Diese Beihilfe muß im ersten, zweiten und dritten Jahr im Rahmen der beiden folgenden Höchstbeträge bleiben:

i) 3 % bzw. 2 % bzw. 1 % des Wertes der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse;

ii) 60 % bzw. 40 % bzw. 20 % der Verwaltungskosten der Erzeugerorganisation.

b) Unbeschadet der Beihilfen nach Buchstabe a) kann den Erzeugerorganisationen, denen die spezifische Anerkennung gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 erteilt wurde, für die ersten drei auf die spezifische Anerkennung folgenden Jahre eine Beihilfe mit dem Ziel gewährt werden, die Durchführung ihres Plans zur Verbesserung der Qualität zu erleichtern. Diese Beihilfe darf im ersten, zweiten und dritten Jahr 60 % bzw. 50 % bzw. 40 % der bei der Organisation der Durchführung des Plans anfallenden Kosten nicht überschreiten.

c) Die in den Buchstaben a) und b) genannten Beihilfen werden den Endbegünstigten in dem Jahr gezahlt, das auf das Jahr der Beihilfegewährung folgt, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

(2)  Die Mitgliedstaaten können befristete Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen und die unter aktiver Beteiligung der Unternehmen selbst oder von für die Erzeuger handelnden Organisationen oder von durch die Verwaltungsbehörde anerkannten anderen Organisationen durchgeführt werden.

(3)  Die förderungswürdigen Aktionen betreffen vor allem folgende Aspekte:

a) Verwaltung und Kontrolle des Zugangs zu bestimmten Fanggebieten und Verwaltung der Quoten;

b) Steuerung des Fischereiaufwands;

c) Förderung der von der Verwaltungsbehörde als selektiver anerkannten Fanggeräte oder -methoden;

d) Förderung von technischen Maßnahmen zur Bestandserhaltung;

e) Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Hygienebedingungen in bezug auf die Erzeugnisse an Bord und nach der Anlandung;

f) kollektive Aquakulturausrüstungen, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturstandorten, kollektive Behandlung der Abwässer von Fischfarmen;

g) Beseitigung des Risikos der Ausbreitung von Krankheiten in der Fischzucht oder von Parasiten in den Einzugsgebieten oder Küstenökosystemen;

h) Zusammenstellung von Grunddaten und/oder Ausarbeitung von Umweltschutzmodellen im Sektor Fischerei und Aquakultur zur Vorbereitung von integrierten Bewirtschaftungsplänen für die Küstengebiete;

i) Organisation des elektronischen Geschäftsverkehrs und anderer Informationstechnologien mit dem Ziel der Verbreitung von technischen und wirtschaftlichen Daten;

j) Einrichtung von Gewerbehöfen im Sektor und/oder von Zentren für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;

k) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Erzeugnisqualität, Vermittlung von Know-how an Bord der Schiffe und an Land;

l) Ausarbeitung und Anwendung von Regelungen zur Verbesserung und zur Überwachung der Qualität, der Rückverfolgbarkeit, der Hygienebedingungen, der statistischen Instrumente und der Umweltfolgen;

m) Wertschöpfung bei Erzeugnissen (unter anderem durch Versuche, Innovation, Wertschöpfung bei Nebenerzeugnissen);

n) Verbesserung der Kenntnisse und der Transparenz in der Produktion und im Markt.

Für normale Betriebskosten der Unternehmen können im Rahmen dieses Absatzes keine Zuschüsse gewährt werden.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.

Artikel 16

Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und sonstige Entschädigungen

(1)  Unter folgenden Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren:

▼M3

a) bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind; die Entschädigung darf höchstens für drei aufeinander folgende Monate oder für sechs Monate während des gesamten Zeitraums 2000 bis 2006 gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission im Voraus wissenschaftliche Nachweise dieser Entwicklungen;

▼B

b) bei Nichterneuerung oder Aussetzung eines Fischereiabkommens für Gemeinschaftsschiffe, die von diesem Abkommen abhängig sind; die Entschädigung darf höchstens für sechs Monate gewährt werden; sie kann um sechs Monate verlängert werden, falls ein von der Kommission genehmigter Umstellungsplan für die betreffende Flotte durchgeführt wird;

▼M3

c) bei Verabschiedung eines Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplans durch den Rat oder bei Annahme von Sofortmaßnahmen durch die Kommission oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten; die Entschädigung darf von einem Mitgliedstaat für ein Jahr gewährt werden und kann um ein Jahr verlängert werden.

▼M2

(2)  Die Mitgliedstaaten können Fischern und Schiffseignern einen finanziellen Ausgleich gewähren, falls aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften für bestimmte Fanggeräte oder -methoden technische Beschränkungen auferlegt werden; diese Beihilfen, die der technischen Anpassung dienen sollen, dürfen höchstens für sechs Monate gewährt werden.

▼M3

(3)  Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuss des FIAF zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum 2000 bis 2006 höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse.

Falls der Rat einen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplan erlässt oder die Kommission Sofortmaßnahmen beschließt, können diese Höchstbeträge jedoch überschritten werden, sofern die Maßnahme eine Stilllegungsregelung umfasst, deren Ziel es ist, innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Maßnahme eine Anzahl Fischereifahrzeuge stillzulegen, deren Fischereiaufwand zumindest dem der im Rahmen des Plans oder der Sofortmaßnahme stillgelegten Fischereifahrzeuge entspricht.

Damit die Kommission einen Zuschuss aus dem FIAF genehmigt, muss der Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahme und die detaillierte Berechnung der Prämien mitteilen. Die Maßnahme tritt in Kraft, nachdem der Mitgliedstaat die Genehmigung der Kommission erhalten hat.

Die Verwaltungsbehörde bestimmt die gemäß den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall zu zahlenden Beträge unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren, wie z. B. des tatsächlich erlittenen Schadens, des Umfangs der Aufwendungen für die Umstellungsmaßnahmen, des Wiederauffüllungsplans oder der technischen Anpassung.

(4)  Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können keine Zuschüsse in Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 gewährt werden.

▼B

Artikel 17

Innovative Maßnahmen und technische Hilfe

(1)  In den Plänen gemäß Artikel 3 Absatz 3, die in Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert sind, sehen die Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Mittel zur Durchführung von Studien, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, technischer Hilfe, eines Erfahrungsaustauschs sowie Werbekampagnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Bewertung oder Anpassung der operationellen Programme und einheitlichen Programmplanungsdokumente vor.

(2)  Ein Pilotprojekt ist ein von einem Wirtschaftsteilnehmer, einer wissenschaftlichen oder technischen oder einer anderen einschlägigen Einrichtung durchgeführtes Vorhaben zur Überprüfung der technischen Zuverlässigkeit und/oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen, um so technische und/oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten. Ein solches Vorhaben muß umfassend und über längere Zeit wissenschaftlich begleitet werden, damit signifikante Ergebnisse erzielt werden können; hierüber sind außerdem wissenschaftliche Berichte zu erstellen und der Verwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Verwaltungsbehörde leitet diese unverzüglich zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter.

Versuchsfischereivorhaben sind in diesem Sinne förderungswürdig, sofern sie Bestandserhaltungsziele verfolgen und die Anwendung selektiverer Fangmethoden vorsehen.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können insbesondere die Aspekte gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 betreffen, sofern sie im Auftrag von öffentlichen oder halböffentlichen Stellen oder anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck benannten Einrichtungen durchgeführt werden.

Sie können auch den Bau oder Umbau von Schiffen umfassen, sofern diese Schiffe ausschließlich für einen Einsatz in der Forschung und in der Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.

(4)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können darüber hinaus die Förderung der Chancengleichheit der im Sektor arbeitenden Männer und Frauen umfassen.



TITEL V

ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

▼M3

Artikel 18

Einhaltung der Interventionsvoraussetzungen

Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die in Anhang III aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die Intervention eingehalten werden.

Außerdem vergewissert sie sich der Fachkompetenz der Begünstigten und der Rentabilität der Unternehmen sowie des Umstands, dass diese alle Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten, bevor die Beihilfen gewährt werden. Wenn sich während des Beihilfenzeitraumes herausstellt, dass der Begünstigte die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält, ist die Beihilfe im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes zurückzuzahlen.

Die genauen Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel können im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 beschlossen werden.

Artikel 19

Obligatorische finanzielle Beteiligung und staatliche Beihilfen

(1)  Unbeschadet von Absatz 2 gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages für Beihilfen der Mitgliedstaaten im Fischerei- und Aquakultursektor.

(2)  Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages gelten nicht für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 oder nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen ( 17 ).

(3)  Alle Maßnahmen, die öffentliche Zuschüsse in Form von obligatorischen finanziellen Beteiligungen gemäß Absatz 2 über das in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen festgelegte Maß hinaus vorsehen, fallen insgesamt unter Absatz 1.

▼B

Artikel 20

Währungsumrechnung

Für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, werden die in der vorliegenden Verordnung in Euro festgesetzten Beträge nach dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kurs in Landeswährung umgerechnet.

Die Umrechnung erfolgt anhand des Kurses, der am 1. Januar des Jahres der Entscheidung des Mitgliedstaats über die Gewährung der Prämie oder Beihilfe gilt.

Artikel 21

Durchführungsbestimmungen

Die Form der Abrechnungen und der jährlichen Durchführungsberichte wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festgelegt.

▼M3

Artikel 22

Ausschussverfahren

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 8, 15, 18 und 21 genannten Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 zu erlassen.

▼B

Artikel 23

Ausschüsse

(1)  Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt:

▼M3

a) zur Durchführung der Artikel 8, 15, 18 und 21 durch den mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Fischerei- und Aquakulturstrukturen; und

b) zur Durchführung der Artikel 9 und 10 durch den mit Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur.

▼B

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

Zum 1. Januar 2000 werden folgende Verordnungen bzw. Bestimmungen aufgehoben:

 die Verordnung (EG) Nr. 2468/98,

 die Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 7b der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92,

 die Verordnung (EWG) Nr. 3140/821 ( 18 ).

Die aufgehobenen Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Zuschüsse, Aktionen und Vorhaben, die vor dem 31. Dezember 1999 genehmigt wurden.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und Artikel gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

INHALT DER PLÄNE

1.   Lagebeschreibung mit Zahlenangaben für die einzelnen Interventionsbereiche nach Titel II, III und IV

a) Stärken und Schwächen;

b) Bilanz der Maßnahmen und Wirkung der im Lauf der Jahre bereitgestellten Finanzmittel;

▼M3

c) Bedarf des Sektors.

▼B

2.   Strategie zur Umstrukturierung des Sektors

a) Ergebnis der Konsultationen und der Maßnahmen zur Beteiligung der zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie der Sozialpartner auf geeigneter Ebene;

b) Ziele:

i) allgemeine Ziele im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik;

ii) Prioritäten;

iii) spezifische Ziele in den einzelnen Interventionsbereichen, nach Möglichkeit in Zahlen;

c) Nachweis, daß die staatlichen Beihilfen zur Erreichung der gesetzten Ziele erforderlich sind; Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, vor allem der Schaffung von Überkapazitäten;

d) Fangflotte:

▼M3

i) Indikatoren für die Entwicklung der Flotte im Vergleich zur Zielsetzung der Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungspläne;

▼B

ii) im Falle der Verlagerung der Fischereitätigkeiten bevorzugt einzusetzende Fangmethoden und -geräte;

e) voraussichtliche Auswirkungen (auf Beschäftigung, Produktion usw.).

3.   Zur Erreichung der Ziele vorgesehene Mittel

a) Zur Durchführung der Pläne in den einzelnen Interventionsbereichen ausgewählte Mittel (rechtliche, finanzielle oder andere), insbesondere Beihilferegelungen;

b) vorläufiger Finanzierungsplan für den gesamten Planungszeitraum, in dem die für die einzelnen Interventionsbereiche vorgesehenen regionalen, einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen oder sonstigen Finanzmittel aufgeführt sind;

c) Bedarf an Studien, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, technischer Hilfe und Publizität im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Bewertung und Anpassung der betreffenden Maßnahmen.

4.   Durchführung

a) Vom Mitgliedstaat bezeichnete Verwaltungsbehörde;

b) Maßnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und effektiven Durchführung, auch der Begleitung und Bewertung; Festlegung bezifferter Indikatoren;

c) Bestimmungen über Kontrollen, Sanktionen und Publizitätsmaßnahmen;

d) Fangflotte:

i) Maßnahmen zur Beobachtung der Entwicklung der Fischereiressourcen, insbesondere der gefährdeten Bestände;

ii) Maßnahmen zur Beobachtung des Fischereiaufwands in der stillen Fischerei, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich der Anzahl und Größe der Fanggeräte.

▼M3 —————

▼B




ANHANG III

BESONDERE BEDINGUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE INTERVENTION

▼M3

1.   Durchführung von Maßnahmen betreffend die Tätigkeit der Fischereiflotte (Titel II)

1.0.   Alter der Schiffe

Im Sinne dieser Verordnung ist das Alter eines Schiffes die ganze Zahl, die sich als Differenz zwischen dem Jahr der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Gewährung einer Prämie oder einer Beihilfe und dem Jahr der Indienststellung gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 ergibt.

▼B

1.1.   Endgültige Stillegung (Artikel 7 Absatz 3)

a) Eine endgültige Stillegung kann nur für Schiffe geltend gemacht werden, die in jedem der beiden Zwölfmonatszeiträume, die dem Datum des Antrags auf endgültige Stillegung vorausgehen, während mindestens 75 Seetagen eine Fischereitätigkeit oder gegebenenfalls eine Fischereitätigkeit während mindestens 80 % der nach der geltenden nationalen Regelung für das betreffende Schiff zulässigen Anzahl von Seetagen ausgeübt haben.

Für die Ostsee wird die Mindestdauer von 75 Seetagen gegebenenfalls wie folgt herabgesetzt:

 für in Häfen nördlich 59° 30′N eingetragene Fischereifahrzeuge auf 60 Seetage,

 für in Häfen nördlich 59° 30′N eingetragene Fischereifahrzeuge, die Lachsfang betreiben, auf 40 Seetage.

b) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

i) Vor der endgültigen Stillegung muß das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen sein;

ii) zum Zeitpunkt der Gewährung der Prämie muß das Schiff betriebsfähig sein;

iii) nach der endgültigen Stillegung muß die Fanglizenz annulliert und das Schiff als endgültig aus der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft gestrichen gemeldet werden;

iv) im Fall der endgültigen Überführung in ein Drittland muß das Schiff unverzüglich im Drittland registriert werden und darf nicht mehr in die Gemeinschaftsgewässer zurückkehren.

c) Geht das Schiff in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Prämiengewährung und der endgültigen Stillegung verloren, so nimmt die Verwaltungsbehörde eine finanzielle Berichtigung in Höhe der Versicherungsleistung vor.

d) Für ein Schiff, das als Ersatz eines verlorengegangenen Schiffes im Rahmen einer gemischten Gesellschaft gemäß Artikel 8 in ein Drittland überführt wird, dürfen keine öffentlichen Zuschüsse gemäß Artikel 7 gewährt werden.

1.2.   Gemischte Gesellschaften (Artikel 8)

a) Zusätzlich zu den Bedingungen für die endgülttige Überführung eines Schiffes in ein Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) und Abschnitt 1.1 dieses Anhangs müssen Schiffe, die im Rahmen gemischter Gesellschaften überführt werden, folgende Bedingungen erfüllen:

i) Das Schiff muß mindestens in den letzten fünf Jahren unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in folgenden Gewässern im Einsatz gewesen sein:

 in den Gemeinschaftsgewässern

 und/oder in den Gewässern eines Drittlands im Rahmen eines Fischereiabkommens mit der Gemeinschaft oder eines sonstigen Abkommens

 und/oder in internationalen Gewässern, in denen die Fischerei durch ein internationales Übereinkommen geregelt ist.

ii) Das Schiff muß binnen sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der Prämie mit den technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die ihm den Einsatz in den Gewässern des Drittlands nach Maßgabe der von den Behörden des Drittlands ausgestellten Fischereierlaubnis ermöglichen; es muß den gemeinschaftlichen Sicherheitsvorschriften genügen und angemessen gemäß den Angaben der Verwaltungsbehörde versichert sein; für die mit einer derartigen Ausstattung gegebenenfalls verbundenen Kosten kann keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden.

b) Bei Beantragung der Prämie für gemischte Gesellschaften muß der Begünstigte der Verwaltungsbehörde folgende Angaben übermitteln:

i) Beschreibung des Schiffes unter Angabe der internen Nummer, der Registrierung, der Tonnage und der Maschinenleistung sowie des Jahrs der Indienststellung;

ii) für die letzten fünf Jahre: Angaben zum Einsatz des Schiffes (sowie Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit); Angabe der Fanggebiete (Gemeinschaftsgewässer/andere); etwaige frühere Beihilfen auf Gemeinschaftsebene und/oder einzelstaatlicher bzw. regionaler Ebene;

iii) Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens einschließlich

 eines Finanzierungsplans, der die Sachleistungen/Finanzbeiträge der Anteilseigner ausweist; jeweilige Beteiligung des Gemeinschaftspartners/Drittlandpartners; Anteil der in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b) vorgesehenen Prämie, der als Geldbetrag in das Kapital der gemischten Gesellschaft investiert werden soll;

 eines Geschäftsplans über eine Dauer von mindestens fünf Jahren, der vor allem die voraussichtlichen Fanggebiete, Anlandeorte und die Endbestimmung der Fänge enthält;

iv) Kopie des Versicherungsvertrags.

c) Der Begünstigte muß folgende Bedingungen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einbringung des Schiffes in die gemischte Gesellschaft einhalten:

i) Jede Änderung der Betriebsbedingungen des Schiffes (insbesondere Wechsel des Partners, Änderung des Grundkapitals der gemischten Gesellschaft, Umflaggung, Änderung des Fanggebiets) im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 unterliegt der vorherigen Genehmigung der Verwaltungsbehörde;

ii) ein durch Havarie verlorenes Schiff muß binnen einem Jahr nach der Havarie durch ein gleichwertiges Schiff ersetzt werden,

d) Sind die Bedingungen der Buchstaben a) und b) bei Beantragung der Prämien für die gemischte Gesellschaft nicht erfüllt, beschränkt sich der öffentliche Zuschuß auf die Prämie für die endgültige Überführung des Schiffes gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c).

e) Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 29 Absatz 4 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nimmt die Verwaltungsbehörde in folgenden Fällen eine Finanzkorrektur an der Differenz zwischen der Prämie für gemischte Gesellschaften und der Prämie für die endgültige Überführung des betreffenden Schiffes (im folgenden als „Differenzbetrag“ bezeichnet) vor:

i) Wenn der Begünstigte der Verwaltungsbehörde eine Änderung der Betriebsbedingungen mitteilt, die die Nichteinhaltung der in Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen zur Folge hat, einschließlich des Falls eines Verkaufs des Schiffes, eines Transfers der Beteiligung durch den Gemeinschaftspartner oder eines Rückzugs des Gemeinschaftsreeders aus der gemischten Gesellschaft, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe eines Teils des Differenzbetrags; dieser Teil wird zeitanteilig, bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren, berechnet;

ii) falls anläßlich einer Kontrolle festgestellt wird, daß die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Buchstabe c) des vorliegenden Absatzes nicht eingehalten wurden, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe des Differenzbetrags;

iii) falls der Begünstigte die Berichte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung nicht vorlegt, obwohl ein entsprechendes Fristsetzungsschreiben der Verwaltungsbehörde an den Begünstigten ergangen ist, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe eines Teils des Differenzbetrags; dieser Teil wird zeitanteilig, bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren, berechnet;

iv) falls das Schiff verlorenging und nicht ersetzt wird, erfolgt eine finanzielle Berichtigung in Höhe eines Teils des Differenzbetrags; dieser Teil wird zeitanteilig, bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren, berechnet.

▼M3

1.3.   Erneuerung der Flotte (Artikel 9)

a) Die Schiffe müssen in Übereinstimmung mit den Verordnungen und Richtlinien für Hygiene, Sicherheit, Gesundheitsfragen, Produktqualität und Arbeitsbedingungen sowie den Gemeinschaftsbestimmungen über die Schiffsvermessung und die Überwachung der Fischereitätigkeiten gebaut werden.

b) Die Schiffe werden in die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft aufgenommen.

c) Unbeschadet von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) wird für die Eigentumsübertragung eines Fischereifahrzeugs kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

1.4.   Modernisierung der Ausrüstung von Fischereifahrzeugen (Artikel 9)

a) Schiffe müssen, mit Ausnahme der Ausrüstung für Schiffsüberwachungssysteme, seit mindestens 5 Jahren in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft registriert sein. Bei Modernisierungsarbeiten müssen Änderungen an den Merkmalen der Schiffe an diese Kartei gemeldet und die Schiffe in Übereinstimmung mit den Gemeinschafsvorschriften vermessen werden.

b) Die Investitionen müssen Folgendes betreffen:

i) die Rationalisierung der Fangeinsätze durch den Einsatz von Techniken und Verfahren des selektiven Fischfangs oder der Kleinfischerei an Bord, um unerwünschte Beifänge, bei denen es sich nicht um Beifänge im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften handelt, zu vermeiden,

und/oder

ii) die Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der an Bord haltbar gemachten Fischereierzeugnisse, den Einsatz selektiverer Fangtechniken und Methoden zur Haltbarmachung sowie die Anwendung der einschlägigen Hygienevorschriften,

und/oder

iii) die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 fällt der Ersatz von Fanggeräten nicht unter die erstattungsfähigen Kosten.

▼M3

1.5.   Sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 12)

Maßnahmen für die Umschulung von Fischern oder die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei müssen zu einer Verringerung des Fischereiaufwands der Begünstigten beitragen, auch wenn diese die Fischerei als Teilzeitbeschäftigung fortsetzen.

▼B

2.   Investitionen in den Bereichen nach Titel III

2.0.   Allgemeines

a) Die Vorhaben der Unternehmen können Sachinvestitionen in den Bereichen Produktion und Verwaltung (Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Anlagen) betreffen.

b) Sachinvestitionen, mit denen die hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Bedingungen oder die Produktivität verbessert, Umweltbelastungen verringert und gegebenenfalls die Produktion selbst gesteigert werden sollen, sind förderungswürdig.

c) Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

2.1.   Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen

Zuschüsse des FIAF werden ausschließlich für feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen und für die wissenschaftliche Begleitung dieser Vorhaben gewährt; diese Vorhaben

a) müssen von allgemeinem Interesse sein;

b) müssen von öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen, anerkannten Erzeugerorganisationen oder anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck bezeichneten Stellen durchgeführt werden;

c) dürfen keine negativen Auswirkungen auf die aquatische Umwelt haben.

Zu jedem Vorhaben gehört eine wissenschaftliche Begleitung über mindestens fünf Jahre, die vor allem die Abschätzung und Überwachung der Entwicklung der aquatischen Ressourcen in den betreffenden Gewässern umfaßt. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr die Berichte über die wissenschaftliche Begleitung zur Kenntnisnahme.

2.2.   Aquakultur

a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels Techniken, die auf Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus ausgerichtet sind; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.

b) Die Träger von Vorhaben zur intensiven Fischzucht übermitteln der Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem Zuschußantrag die Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG ( 19 ). Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob das Vorhaben nach den Artikeln 5 bis 10 der genannten Richtlinie geprüfr werden muß. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten für die Sammlung der Daten zur Umweltverträglichkeit sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung für einen Zuschuß des FIAF in Betracht.

c) Investitionen für Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen und an Bord von Arbeitsschiffen sind zuschußfähig.

d) Ungeachtet von Anhang IV Nummer 2 Tabelle 3 Gruppe 3 kann die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen den Einsatz von Techniken betreffen, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, auf 30 % der zuschußfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den übrigen Gebieten begrenzt werden (anstatt des gewöhnlichen Satzes von 40 % bzw. 60 %).

2.3.   Ausrüstung von Fischereihäfen

Priorität genießen Investitionen, die für alle Fischer, die den Hafen benutzen, von gemeinsamem Interesse sind und zur allgemeinen Entwicklung des Hafens sowie zur Verbesserung der Dienstleistungen für die Fischer beitragen. Diese Investitionen betreffen vor allem Anlagen und Ausrüstungen mit folgender Zielsetzung:

a) Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, Behandlung und Lagerung der Fischereierzeugnisse in den Häfen;

b) Unterstützung des Einsatzes der Fischereifahrzeuge (Versorgung mit Treibstoff, Eis und Wasser, Instandhaltung und Reparatur der Schiffe);

c) Ausbau der Kaianlagen zur Verbesserung der Sicherheit beim Anlanden und beim Ein-/und Ausladen der Erzeugnisse.

2.4.   Verarbeitung und Vermarktung

a) Im Sinne dieser Verordnung fallen unter „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Vorgänge von der Anlandung oder der Ernte bis zum Stadium des Endprodukts, wie z. B. der Umgang mit den Erzeugnissen, die Behandlung, die Produktion und die Verteilung.

b) Nicht zuschußfähig sind Investitionen für

i) Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

ii) den Einzelhandel.

c) Ungeachtet von Anhang IV Nummer 2 Tabelle 3 Gruppe 3 kann die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen kollektiv genutzten Anlagen gelten oder den Einsatz von Techniken betreffen, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, auf 30 % der zuschußfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den anderen Regionen begrenzt werden (anstatt des gewöhnlichen Satzes von 40 % bzw. 60 %).

2.5.   Binnenfischerei

a) Im Sinne dieser Verordnung sind unter „Binnenfischerei“ die Fischereitätigkeiten zu verstehen, die von ausschließlich in den Binnengewässern der Mitgliedstaaten fischenden Schiffen zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden und nicht unter Titel II fallen.

b) Betreffen die Investitionen den Bau eines Schiffs für die Binnenfischerei, so gelten die Bestimmungen von Anhang III Nummer 1.3 Buchstabe a).

c) Betreffen die Investitionen die Modernisierung eines Schiffs für die Binnenfischerei, so gelten die Bestimmungen von Anhang III Nummer 1.4 Buchstabe b).

d) Nicht zuschußfähig sind Investitionen, von denen anzunehmen ist, daß sie das Gleichgewicht zwischen Flottengröße und einschlägigen verfügbaren Fischressourcen gefährden.

e) Abwrackprämien für Binnenfischereischiffe sind nicht zuschußfähig.

f) Die Verwaltungsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Schiffe, für die gemäß Artikel 13 Zuschüsse aus dem FIAF gewährt werden, weiterhin ausschließlich in Binnengewässern fischen.

3.   Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung (Artikel 14)

a) Zuschußfähig sind in erster Linie Ausgaben für

i) Werbeagenturen oder andere Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Verkaufsförderung;

ii) Kauf oder Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien, den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Verkaufsförderungskampagnen;

iii) die Herausgabe von Unterlagen, externe Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Fahrzeuge, die für die Kampagnen erforderlich sind.

b) Die Betriebskosten des Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.) sind nicht zuschußfähig.




ANHANG IV

ZUSCHUSSBETRÄGE UND HÖHE DER BETEILIGUNG

1.   Zuschüsse für die Fischereiflotten (Titel II)



TABELLE 1

Schiffskategorien nach Bruttoraumzahl (GT)

EUR

0 < 10

11 000/BRZ (GT) + 2 000

10 < 25

5 000/BRZ (GT) + 62 000

25 < 100

4 200/BRZ (GT) + 82 000

100 < 300

2 700/BRZ (GT) + 232 000

300 < 500

2 200/BRZ (GT) + 382 000

500 und darüber

1 200/BRZ (GT) + 882 000



TABELLE 2

Schiffskategorien nach Bruttoregistertonnen (BRT)

EUR

0 < 25

8 200/BRT

25 < 50

6 000/BRT + 55 000

50 < 100

5 400/BRT + 85 000

100 < 250

2 600/BRT + 365 000

Ab 1. Januar 2000 gilt für Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von über 24 m und ab 1. Januar 2004 für alle Schiffe nur noch Tabelle 1.

▼M3

2.   Höhe der finanziellen Beteiligung

a) Für alle Maßnahmen und Aktionen, die in den Titeln II, III und IV genannt sind, gelten für den Gemeinschaftszuschuss (A), die Gesamtheit der öffentlichen Zuschüsse (nationale, regionale und andere) des betreffenden Mitgliedstaats (B) sowie eine etwaige Beteiligung privater Begünstigter (C) folgende Höchstsätze (in Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben):

Gruppe 1:

Prämien für die endgültige Stilllegung (Artikel 7), Prämien für die Gründung gemischter Gesellschaften (Artikel 8), kleine Küstenfischerei (Artikel 11), sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 12), Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)), Ausrüstung von Fischereihäfen ohne finanzielle Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), Aktionen der Unternehmen ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 15), Prämien für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten und andere finanzielle Entschädigungen (Artikel 16), innovative Maßnahmen und technische Hilfe einschließlich Pilotprojekten, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden (Artikel 17).

Gruppe 2:

Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen (Artikel 9).

Gruppe 3:

Aquakultur (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b)), Ausrüstung von Fischereihäfen mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)), Verarbeitung und Vermarktung (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d)), Binnenfischerei (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e)), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), mit finanzieller Beteiligung privater Begünstigter von Unternehmen durchgeführte Aktionen (Artikel 15 Absatz 2).

Gruppe 4:

Andere als von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte Pilotprojekte (Artikel 17).

b) In Bezug auf Maßnahmen betreffend den Schutz und die Entwicklung der Meeresressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)), die Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)), die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und die Verkaufsförderung (Artikel 14) sowie die Aktionen der Unternehmen (Artikel 15) entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob diese Maßnahmen unter die Gruppe 1 oder die Gruppe 3 fallen, wobei sie sich insbesondere auf folgende Erwägungen stützt:

 kollektive oder individuelle Interessen,

 kollektive oder individuelle Begünstigte (Erzeugerorganisationen, Vertretungsorganisationen der Unternehmen),

 öffentlicher Zugang zu den Ergebnissen der Maßnahme oder privates Eigentum und private Verfügungsgewalt,

 finanzielle Beteiligung von kollektiven Einrichtungen und Forschungsinstitutionen.

▼M1



TABELLE 3

 

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Ziel-1-Regionen (1)

50 % ≤ A ≤ 75 %

B ≥ 25 %

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 40 %

A ≤ 75 %

B ≥ 5 %

C ≥ 20 %

Ziel-1-Regionen in einem Mitgliedstaat, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird

50 % ≤ A ≤ 80 %

B ≥ 20 %

 (2)

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 40 %

A ≤ 75 %

B ≥ 5 %

C ≥ 20 %

Gebiete in äußerster Randlage

50 % ≤ A ≤ 85 %

B ≥ 15 %

 (2)

A ≤ 40 %

B ≥ 10 %

C ≥ 50 %

 (3)

A ≤ 50 %

B ≥ 5 %

C ≥ 25 %

 (4)

A ≤ 75 %

B ≥ 5 %

C ≥ 20 %

Griechische Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Entfernung benachteiligt sind

50 % ≤ A ≤ 85 %

B ≥ 15 %

 (2)

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 40 %

A ≤ 75 %

B ≥ 5 %

C ≥ 20 %

Andere Gebiete

25 % ≤ A ≤ 50 %

B ≥ 50 %

A ≤ 15 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 15 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 50 %

B ≥ 5 %

C ≥ 30 %

(1)   Einschließlich der Regionen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(2)   Abweichend von der allgemeinen Regelung für Ziel-1-Regionen und nur in entsprechend begründeten Ausnahmefällen.

(3)   Abweichend von der allgemeinen Regelung für Ziel-1-Regionen und nur für Fischereifahrzeuge — unter Ausschluss von Trawlern — mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, sofern die Fischereifahrzeuge in einem Hafen eines Gebietes in äußerster Randlage registriert sind und ihre Fangtätigkeit tatsächlich von diesem Hafen oder von einem anderen Hafen dieser Gebiete aus über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ausüben.

(4)   Abweichend von der allgemeinen Reglung für Ziel-1-Regionen und nur in Betrieben von geringer Größe, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu definieren sind.

Im Falle von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG ( 20 ) der Kommission können die Beteiligungssätze (A) der Gruppen 2 und 3 um einen Betrag für andere Finanzierungsformen als Direktbeihilfen angehoben werden, sofern diese Anhebung 10 % der zuschussfähigen Gesamtkosten nicht übersteigt. Die Beteiligung der privaten Begünstigten wird entsprechend verringert.

Die Ausnahmen nach Absatz 1 sind Gegenstand einer zusammenfassenden Beschreibung im Rahmen der operationellen Programme oder Einheitlichen Programmplanungsdokumente für die betreffenden Gebiete gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.



( 1 ) ABl. C 16 vom 21.1.1999, S. 12.

( 2 ) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 325.

( 3 ) ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 10.

( 4 ) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

( 5 ) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 5).

( 6 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

( 7 ) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

( 8 ) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

( 9 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 10 ) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.

( 11 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( 12 ) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S.11).

( 13 ) Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (ABl. L 361 vom 31.12.1985, S. 78).

( 14 ) Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 zum Erlass von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 1).

( 15 ) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2002 (ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 5).

( 16 ) ABl. L 208 vom 27.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 (ABl. L 156 vom 13.6.1997).

( 17 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 57.

( 18 ) Verordnung (EWG) Nr. 3140/82 des Rates vom 22. November 1982 über die Gewährung und die Finanzierung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (ABl. L 331 vom 26.11.1982, S. 7).

( 19 ) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

( 20 ) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.