1999R2771 — DE — 01.01.2006 — 011.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2771/1999 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 1999

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

(ABl. L 333, 24.12.1999, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1560/2000 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2000

  L 179

10

18.7.2000

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 2099/2000 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 2000

  L 249

20

4.10.2000

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2001 DER KOMMISSION vom 9. Januar 2001

  L 37

1

7.2.2001

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1614/2001 DER KOMMISSION vom 7. August 2001

  L 214

20

8.8.2001

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 359/2003 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2003

  L 53

17

28.2.2003

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 318/2004 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2004

  L 55

44

24.2.2004

►M7

VERORDNUNG (EWG) Nr. 810/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 215

104

16.6.2004

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1236/2004 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2004

  L 235

4

6.7.2004

 M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1448/2004 DER KOMMISSION vom 13. August 2004

  L 267

30

14.8.2004

 M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 1932/2004 DER KOMMISSION vom 8. November 2004

  L 333

4

9.11.2004

►M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 2250/2004 DER KOMMISSION vom 27. Dezember 2004

  L 381

25

28.12.2004

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2005 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2005

  L 170

30

1.7.2005

►M13

VERORDNUNG (EG) Nr. 1802/2005 DER KOMMISSION vom 3. November 2005

  L 290

3

4.11.2005

►M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 2107/2005 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2005

  L 337

20

22.12.2005


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 043 vom 14.2.2001, S. 40  (2771/99)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2771/1999 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 1999

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 10 und 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hat die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 ( 3 ), sowie unter anderem die Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1634/91 ( 5 ) ersetzt, die Interventionsankäufe von Butter und Magermilchpulver betraf. Angesichts dieser Neuregelung und der bisherigen Erfahrungen ist es angezeigt, die Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm zu ändern und gegebenenfalls zu vereinfachen. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die spezifischen Verordnungen, die die verschiedenen Aspekte der Intervention regeln, namentlich die Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 2315/76 ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1824/97 ( 7 ), (EWG) Nr. 1547/87 ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 ( 9 ), (EWG) Nr. 1589/87 ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 124/1999 ( 11 ), und (EG) Nr. 454/95 ( 12 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 390/1999 ( 13 ), neu zu fassen und in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.

(2)

In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sind die Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die Interventionstellen im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens Butter ankaufen bzw. die Butterankäufe aussetzen. Es sollte einerseits geregelt werden, in welchen Fällen die Interventionsankäufe in dem betreffenden Mitgliedstaat eröffnet bzw. ausgesetzt werden und andererseits ein repräsentativer Zeitraum festgesetzt werden, in dem das Verhältnis zwischen den Markt- und den Interventionspreisen für Butter festgestellt wird. Entsprechend muß der Begriff des Marktpreises für Butter definiert und ein System zur Preisfeststellung auf nationaler Ebene eingeführt werden. Aus praktischen Gründen sollte die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion als ein einziger Mitgliedstaat angesehen werden.

(3)

Interventionsfähig ist nur Butter, die der Definition gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sowie noch festzulegenden Qualitäts- und Aufmachungsmerkmalen entspricht. Darüber hinaus sollten auch die Analysemethoden und die Modalitäten für die Qualitätskontrolle festgelegt werden, außerdem, falls erforderlich, die Kontrolle der radioaktiven Belastung der Butter gemäß gegebenenfalls durch Gemeinschaftsverordnung festzulegenden Höchstwerten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen Eigenkontrollen zuzulassen. Aus praktischen Gründen sollte der Zeitraum, in dem die zur Intervention angebotene Butter hergestellt wurde, verlängert werden können, wenn die Zeitspanne zwischen zwei aufeinanderfolgenden Einzelausschreibungen mehr als 21 Tage beträgt.

(4)

Um das reibungslose Funktionieren der Interventionsregelung zu gewährleisten, sollten Zulassungsbedingungen für die Herstellungsbetriebe und die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen festgelegt werden. Im Interesse der Wirksamkeit der Regelung sollten Maßnahmen für den Fall vorgesehen werden, daß die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden. Da Butter auch von der Interventionsstelle eines anderen als des Herstellungsmitgliedstaats angekauft werden kann, sollte sich die Ankaufsinterventionsstelle davon überzeugen können, daß die Anforderungen an Qualität und Aufmachung erfüllt sind.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfolgen Interventionsankäufe im Ausschreibungsverfahren. Um zu gewährleisten, daß Bieter gemeinschaftsweit gleich behandelt werden, muß die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Es gilt, die Einzelheiten des Angebots und insbesondere die Mindestmenge, die Angebotsfristen sowie einen Höchstankaufspreis festzulegen. Um sicherzustellen, daß die Anforderungen an Qualität und Aufmachung der Butter zum Zeitpunkt des Angebots und nach der Einlagerung erfüllt sind, sollte dem Bieter zur Auflage gemacht werden, daß dem Angebot eine schriftliche Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen beizufügen ist. Gleichzeitig sollte eine Ausschreibungssicherheit gestellt werden, die gewährleistet, daß das Angebot auch nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote aufrechterhalten bleibt und die Butter innerhalb der noch festzusetzenden Fristen geliefert wird.

(6)

Um sicherzustellen, daß die Butter den Qualitätanforderungen entspricht und die Ankaufsbedingungen erfüllt sind, sollten auf verschiedenen Stufen der Lagerhaltung Kontrollen durchgeführt werden können. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen darf sich nicht auf den Gemeinschaftshaushalt auswirken. Verkäufern sollte daher zur Auflage gemacht werden, nicht konforme Butter zurückzunehmen und eventuell angefallene Lagerhaltungskosten zu übernehmen.

(7)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der eingelagerten Mengen ist es angezeigt, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere die Entfernung bis zum Lagerort sowie die für eine größere Entfernung zu übernehmenden Kosten festzulegen und insbesondere den Zugang zu den Lagerbeständen, die Kennzeichnung der Partien und die Versicherung der Butter gegen Einlagerungsrisiken zu regeln. Um sicherzustellen, daß die Kontrollen regelmäßig und auf einem einheitlichen Niveau stattfinden, sollte außerdem festgelegt werden, auf welche Art und in welchem Umfang die nationalen Behörden die betreffenden Kühlhäuser kontrollieren.

(8)

Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsmengen setzt voraus, daß die Butter wieder verkauft wird, sobald sich Absatzmöglichkeiten bieten. Um gleichberechtigten Zugang zu dem zum Verkauf stehenden Erzeugnis zu gewährleisten, sollte jede interessierte Person kaufberechtigt sein. Zur Erhaltung des Marktgleichgewichts empfiehlt es sich, einen Verkaufspreis festzusetzen, der der Marktlage Rechnung trägt. Darüber hinaus sind die Bedingungen des Verkaufs unter Leistung einer Sicherheit und insbesondere die Bedingungen der Übernahme der Butter und die Zahlungsfristen festzulegen. Um die Lagerbestände regelmäßig überwachen zu können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die verkauften Buttermengen mitteilen.

(9)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden für die private Lagerhaltung von Rahm und Butter Beihilfen gewährt. Um eine angemessene Kontrolle dieser Regelung zu gewährleisten, sind ein Lagervertrag abzuschließen und ein Lastenheft zu erstellen, in denen die einschlägigen Lagerungsbedingungen festgelegt sind. Gleichermaßen sind insbesondere hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ausführliche Bestimmungen über Dokumentation und Buchführung sowie die Häufigkeit und die Bedingungen der durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Zur Erleichterung der Kontrolle der Lagerbestände an Erzeugnissen, die Gegenstand von Verträgen zur privaten Lagerhaltung sind, sollte vorgesehen werden, Erzeugnisse partienweise auszulagern, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat genehmigt die Auslagerung in Teilmengen.

(10)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der privaten Lagerhaltung ist es angezeigt, den Beihilfesatz auf Jahresbasis nach Lagerungsdauer festzusetzen sowie die Einlagerungsdaten und die Daten festzulegen, an denen der Kühlhausbetreiber mit der Auslagerung der ganzen oder eines Teils der vertraglich eingelagerten Mengen beginnen kann. Diese Daten sowie die Lagerungsdauer und der Beihilfesatz können je nach Marktlage geändert werden.

(11)

Der Beihilfesatz für Rahm sollte sich zur Berücksichtigung des Erzeugniswertes und aus praktischen Gründen nach dem Buttervergleichswert und dem Milchfettgehalt des Rahms richten. Es ist auch gerechtfertigt, den Milchfettgehalt systematisch zu kontrollieren. Entsprechend sollte der Kühlhausbetreiber verpflichtet werden, während der Lagerungsdauer einen im voraus festgesetzten Mindestmilchfettgehalt zu gewährleisten. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß es in bestimmten Fällen sinnvoll ist, den Verwaltungsaufwand durch Stichprobenkontrollen zu erleichtern. Da sich der Milchfettgehalt von Rahm nach dem Einfrieren jedoch nicht verläßlich kontrollieren läßt, sollte bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung für alle nach der letzten zufriedenstellenden Kontrolle eingelagerten Partien keine Beihilfe gezahlt werden.

(12)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Beihilfe je nach Marktlage erhöht werden. Daher sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Beihilfesatz angepaßt werden kann.

(13)

Da der mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzte Interventionspreis erst ab 1. Juli 2000 Anwendung findet, muß festgelegt werden, welcher Interventionspreis zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und dem 30. Juni 2000 gilt.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

Gegenstand

Artikel 1

(1)  Diese Verordnung regelt die Durchführung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(2)  Zur Anwendung dieser Verordnung gilt die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion als ein Mitgliedstaat.



KAPITEL II

Öffentliche Lagerhaltung



ABSCHNITT 1

Bedingungen für den Ankauf von Butter

▼M6

Artikel 2

(1)  Sobald die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 festgestellt hat, dass der Marktpreis in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während zweier aufeinander folgender Wochen weniger als 92 % des Interventionspreises beträgt, eröffnet sie die Ankäufe der in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten angebotenen Butter im Zeitraum vom 1. März bis 31. August zu 90 % des Interventionspreises gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

▼M12

Bei der Berechnung des Ankaufspreises ist der Interventionspreis zugrunde zu legen, der am Tag der Herstellung der Butter gegolten hat.

▼M6

(2)  Sobald die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 festgestellt hat, dass der Marktpreis in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten während zweier aufeinander folgender Wochen mindestens 92 % des Interventionspreises beträgt, setzt sie die Ankäufe aus.

▼B

Artikel 3

Die Interventionsstellen kaufen nur Butter auf, die den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung entspricht.

Artikel 4

(1)   ►M3  Die zuständigen Behörden kontrollieren die Butterqualität anhand der gemäß Anhang IV entnommenen Proben nach den in Anhang I festgelegten Analysemethoden. ◄ Die Mitgliedstaaten können jedoch mit Zustimmung der Kommission vorsehen, daß bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht des Mitgliedstaates Eigenkontrollen durchführen.

(2)  Die Radioaktivitätswerte der Butter dürfen die gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten.

Die radioaktive Belastung der Butter wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert und während des gebotenen Zeitraums. Im Bedarfsfall werden Dauer und Umfang der Kontrolle nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzt.

▼M6

(3)  Die Butter muss innerhalb von 23 Tagen vor dem Tag hergestellt worden sein, an dem das Verkaufsangebot bei der Interventionsstelle eingegangen ist.

▼B

(4)  Die Mindestangebotsmenge beträgt zehn Tonnen Butter. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Butter nur in ganzen Tonnen angeboten wird.

(5)  Die Butter wird in Blöcken von mindestens 25 kg netto aufgemacht und geliefert.

(6)  Das Butterverpackungsmaterial ist neu, widerstandsfähig und so beschaffen, daß die Butter während der gesamten Beförderungs-, Einlagerungs-, Lagerungs- und Auslagerungsvorgänge geschützt ist. Die Verpackung trägt — gegebenenfalls in verschlüsselter Form — mindestens folgende Angaben:

a) die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b) das Herstellungsdatum;

c) das Einlagerungsdatum;

d) die Nummer der Herstellungspartie und des Packstücks, wobei die Nummer des Packstücks durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann;

e) die Bezeichnung „Süßrahmbutter“ bei entsprechendem pH-Wert der wäßrigen Phase der Butter;

f) die nationale Qualitätsklasse gemäß Anhang V, soweit vom Herstellungsmitgliedstaat vorgeschrieben.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Kühlhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die in Unterabsatz 2 genannten Angaben am Einlagerungstag eingetragen werden.

Artikel 5

(1)  Ein Herstellungsbetrieb im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

▼M14

a) Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;

▼B

b) er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Buttermengen, die Aufmachung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;

c) er erklärt sich bereit, die von ihm hergestellte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen und gegebenenfalls die Anforderungen der nationalen Qualitätsklasse gemäß Anhang V zu erfüllen;

d) er verpflichtet sich, die zuständige Kontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage im voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Butter für die öffentliche Intervention herzustellen. Der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.

(2)  Die zuständigen Stellen führen anhand des Herstellungsprogramms von Interventionsbutter der betreffenden Herstellungsbetriebe unangemeldete Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:

a) eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal je Halbjahr, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) festzustellen;

b) eine Kontrolle je Halbjahr zur Kontrolle der Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Absatz 1.

(3)  Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Herstellungsbetriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.

Hat ein Herstellungsbetrieb eine der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Fall höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.

Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, daß die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Absatz 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.

(4)  Die Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem folgendes hervorgeht:

a) das Datum der Kontrolle,

b) die Dauer der Kontrolle,

c) die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen.

(5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie bezüglich der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Kontrollen treffen, innerhalb eines Monats nach ihrem Erlaß mit.

Artikel 6

 

Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass spätestens 45 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

 ◄

Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a), b), d) und gegebenenfalls f) sowie die Bestätigung, daß die Butter in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wurde.

(2)  Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt, so sind auch die Ergebnisse dieser Kontrollen in der genannten Bescheinigung zu vermerken, ebenso wie die Bestätigung, daß es sich um Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Fall muß die Verpackung gemäß Artikel 4 Absatz 6 von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats mit einem numerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer ist ebenfalls in der Bescheinigung gemäß Absatz 1 zu vermerken.



ABSCHNITT 2

Feststellung der Marktpreise

Artikel 7

Die Buttermarktpreise gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sind die ohne Berücksichtigung inländischer Abgaben innerhalb von 21 Tagen zu zahlenden Ab-Werk-Preise für frische Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, in Blöcken von mindestens 25 kg netto.

Diese Ab-Werk-Preise erhöhen sich um einen pauschalen Betrag von 2,5 EUR/100 kg für die notwendigen Kosten der Lieferung der Butter zu einem Kühlhaus.

Artikel 8

(1)  Die Marktpreise auf nationaler Ebene werden wöchentlich entweder von Notierungskommissionen oder durch Ermittlung auf repräsentativen Märkten festgestellt.

Die wöchentliche Feststellung erstreckt sich auf die in der Vorwoche gemäß Artikel 7 ermittelten Preise.

Die Preise werden in EUR/100 kg, gerundet auf zwei Dezimalstellen, ausgedrückt.

(2)  Die Mitgliedstaaten regeln

a) die Zusammensetzung der Notierungskommissionen dahin gehend, daß Käufer und Verkäufer, die Buttergeschäfte in großem Umfang abwickeln, paritätisch beteiligt sind, oder gegebenenfalls das Verfahren der Preisermittlung auf den repräsentativen Märkten;

b) die Überprüfung der Angaben für die Preisfeststellung;

c) für den Fall, daß die Geschäftsvorgänge mit Butter der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Qualität nicht in einem ausreichenden Umfang abgewickelt werden, um als repräsentativ angesehen werden zu können, die Kriterien zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Preisen von Butter, für die eine hinreichende Anzahl an Geschäftsvorgängen vorliegt, und den Preisen von Butter gemäß Artikel 7.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine Beschreibung des gemäß dem Unterabsatz 1 eingerichteten Systems mit.

▼M6

Bleiben die festgestellten Preise während eines Zeitraums von fünf oder mehr aufeinander folgenden Wochen unverändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Beurteilung der Gründe, aus denen die Preise während des betreffenden Zeitraums unverändert geblieben sind.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche vor 12 Uhr Brüsseler Zeit die gemäß Absatz 1 ermittelten Preise mit.

(4)  Die Kommission stellt am Donnerstag jeder Woche die Höhe der Marktpreise in jedem Mitgliedstaat im Vergleich zum Interventionspreis fest.

▼M6



ABSCHNITT 3

Verfahren zum Ankauf der Butter zu 90 % des Interventionspreises

Artikel 9

Sobald die Kommission beschlossen hat, den Ankauf von Butter gemäß Artikel 2 Absatz 1 zu eröffnen, kauft die betreffende Interventionsstelle gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts Butter an.

Artikel 10

(1)  Die Verkäufer hinterlegen entweder ein schriftliches Angebot gegen Empfangsbestätigung oder übermitteln eine schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung.

(2)  Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Verkäufers;

b) die Angebotsmenge;

c) den Lagerort der Butter.

(3)  Das Angebot ist nur gültig, wenn:

a) es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 4 erfüllt;

b) ihm eine schriftliche Erklärung des Verkäufers beiliegt, dass er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 14 Absatz 2 zu erfüllen;

c) nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, spätestens am Tag des Eingangs des Angebots eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.

(4)  Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Verkäufer oder die Interventionsstelle gilt die anfängliche, der Interventionsstelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern

a) im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Verkäufer von dieser Bestimmung Gebrauch machen will;

b) sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen.

(5)  Die Interventionsstelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter.

(6)  Nachdem das Angebot bei der Interventionsstelle eingegangen ist, kann es nicht mehr zurückgenommen werden.

Artikel 11

Die Aufrechterhaltung des Angebots und die Lieferung der Butter zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 Absatz 2 sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission ( 15 ).

Artikel 12

(1)  Nach Überprüfung des Angebots stellt die Interventionsstelle innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Angebots einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a) die Liefermenge;

b) der Termin für die Lieferung der Butter;

c) das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss.

(2)  Der Verkäufer liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Verkaufsangebots an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Verkäufers.

(3)  Die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c) genannte Sicherheit wird freigegeben, sobald der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat.

Stellt sich bei den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 heraus, dass die Butter die Anforderungen des Artikels nicht erfüllt, so verfällt die Sicherheit für die gelieferte Menge. Für die restlichen Mengen wird der Kaufvertrag aufgelöst und wird die Sicherheit freigegeben.

(4)  Für vom Verkäufer nicht fristgerecht gelieferte Mengen wird — außer im Falle höherer Gewalt — die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c) genannte Sicherheit in entsprechender Höhe für verfallen erklärt; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst.

(5)  Im Sinne diese Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die Interventionsstelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter das Angebot fallenden Menge Butter in das von der Interventionsstelle bezeichnete Lagerhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt.

(6)  Die mit dem Verkauf verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 13

(1)  Die Interventionsstelle zahlt dem Verkäufer innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 45. und endend mit Ablauf des 65. Tages nach dem Tag der Übernahme der Butter, für jede übernommene Menge den Preis, sofern die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 und 4 nachgewiesen ist.

(2)  Im Sinne diese Artikels ist der Übernahmetag der Tag der Einlagerung der Butter in das von der Interventionsstelle bezeichnete Kühlhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 12 Absatz 1 folgt.

Artikel 14

(1)  Die Butter wird, beginnend mit dem Übernahmetag, für 30 Tage probegelagert.

(2)  Für den Fall, dass sich bei der Eingangskontrolle in dem von der Interventionsstelle bezeichneten Kühlhaus herausstellt, dass die Butter die Anforderungen der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt, oder für den Fall, dass sich nach Ablauf der Probelagerung herausstellt, dass die organoleptische Mindestqualität geringer ist als die Qualität gemäß Anhang I, verpflichtet sich der Verkäufer mit seinem Angebot,

a) die betreffende Butter zurückzunehmen und

b) die Lagerkosten für die betreffende Butter, beginnend mit dem Tag der Übernahme bis einschließlich des Auslagerungstages, zu bezahlen.

Die zu zahlenden Lagerkosten werden auf der Grundlage der Pauschbeträge für die Eingangs- und Ausgangskosten sowie die Lagerkosten berechnet, die in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates ( 16 ) festgesetzt wurden.

Artikel 15

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr Brüsseler Zeit die Buttermengen mit, die in der Vorwoche Gegenstand eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 10 waren.

(2)  Wird festgestellt, dass die Angebote für das jeweilige Jahr 75 % der Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erreicht haben, so müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben jeden Tag vor 12.00 Uhr Brüsseler Zeit für die am Vortag angebotenen Buttermengen übermittelt werden.

Wird festgestellt, dass die Angebote für das jeweilige Jahr die Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erreicht haben, so können die Ankäufe nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 derselben Verordnung ausgesetzt werden.

Artikel 15a

Werden die Ankäufe gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 ausgesetzt, so werden ab dem Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Aussetzung der Ankäufe folgt, keine neuen Angebote mehr angenommen.

▼M6



ABSCHNITT 3a

Verfahren zum Ankauf der Butter im Rahmen einer Ausschreibung

Artikel 16

(1)  Beschließt die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 unter Anwendung des Verfahrens nach deren Artikel 42 Absatz 2 einen Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung, so gelten die Artikel 3, 4, 5, 6, 12, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2)  Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

▼M11

(3)  Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen ist der zweite Dienstag im August. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.

▼M6

Artikel 17

(1)  Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle eines Mitgliedstaats entweder durch Hinterlegung des Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung.

(2)  Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Bieters;

b) die Angebotsmenge;

c) den gebotenen Preis in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, je 100 kg Butter, ohne Inlandsabgaben, frei Verladerampe des Kühlhauses;

d) den Lagerort der Butter.

(3)  Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 4 erfüllt;

b) ihm eine schriftliche Erklärung des Bieters beiliegt, dass er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 14 Absatz 2 zu erfüllen;

c) nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote für die betreffende Ausschreibung in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.

(4)  Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder die Interventionsstelle gilt die anfängliche, der Interventionsstelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern

a) im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Bieter von dieser Bestimmung Gebrauch machen will;

b) sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen.

(5)  Die Interventionsstelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter.

(6)  Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote kann das Angebot im Rahmen der betreffenden Ausschreibung nicht mehr zurückgenommen werden.

Artikel 17a

Die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und die Lieferung der Butter zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist gemäß Artikel 17d Absatz 3 sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 17b

▼M11

(1)  An dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist.

▼M6

(2)  Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung erhaltenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und nach Maßgabe der geltenden Interventionspreise einen Höchstankaufspreis fest.

(3)  Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.

Artikel 17c

Ein Angebot wird abgelehnt, wenn der Angebotspreis über dem gemäß Artikel 17b Absatz 2 für die betreffende Ausschreibung festgesetzten Höchstankaufspreis liegt.

Artikel 17d

(1)  Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) unverzüglich freigegeben.

Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

(2)  Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a) die Liefermenge;

b) der Termin für die Lieferung der Butter;

c) das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss.

(3)  Der Zuschlagsempfänger liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Angebote an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(4)  Die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat.

Stellt sich bei den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 heraus, dass die Butter die Anforderungen des Artikels nicht erfüllt, so verfällt die Sicherheit für die gelieferte Menge. Für die restlichen Mengen wird der Kaufvertrag aufgelöst und wird die Sicherheit freigegeben.

(5)  Für vom Zuschlagsempfänger nicht fristgerecht gelieferte Mengen wird — außer im Falle höherer Gewalt — die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) in entsprechender Höhe für verfallen erklärt; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst.

(6)  Im Sinne diese Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die Interventionsstelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter den Lieferberechtigungsschein fallenden Menge Butter in das von der Interventionsstelle bezeichnete Lagerhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt.

▼B



ABSCHNITT 4

Lagerung und Auslagerung

Artikel 18

(1)  Für die Kühlhäuser gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erlassen die Mitgliedstaaten technische Normen und schreiben insbesondere eine Lagertemperatur von höchstens minus 15 °C vor. Sie treffen ferner alle weiteren Maßnahmen, die eine gute Haltbarkeit der Butter gewährleisten. Sie decken die damit verbundenen Risiken durch eine Versicherung in Form einer vertraglichen Verpflichtung der Kühlhausbetreiber oder einer Globalversicherung der Interventionsstelle ab; der Mitgliedstaat kann auch sein eigener Versicherer sein.

(2)  Die Interventionsstellen schreiben vor, daß die Butter an die Rampe des Kühlhauses so auf Paletten geliefert, eingelagert und gelagert wird, daß sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bildet.

(3)  Die zuständige Kontrollstelle kontrolliert gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission ( 17 ) unangemeldet, ob die Butter im Kühlhaus vorhanden ist.

Artikel 19

(1)  Die Interventionsstelle wählt das dem Lagerort der Butter nächstgelegene verfügbare Kühlhaus.

Sofern die Wahl eines anderen Kühlhauses keine zusätzlichen Lagerkosten zur Folge hat, kann die Interventionsstelle ein anderes Kühlhaus in einer Entfernung gemäß Absatz 2 wählen.

Die Interventionsstelle kann ein anderes Kühlhaus in größerer Entfernung wählen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Lager- und Transportkosten kostengünstiger ist; in diesem Fall teilt sie der Kommission ihre Wahl unverzüglich mit.

(2)  Die Entfernung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 beträgt höchstens 350 km. Über diese Entfernung hinaus werden die von der Interventionsstelle zu tragenden zusätzlichen Transportkosten auf 0,065 EUR je Tonne und Kilometer festgesetzt.

Liegt die ankaufende Interventionsstelle jedoch in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet die angebotene Butter gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Unterabsatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Verkäufers und der Grenze des Mitgliedstaats, zu dem die ankaufende Interventionsstelle gehört, nicht berücksichtigt.

(3)  Die zusätzlichen Kosten gemäß Absatz 2 werden von der Interventionsstelle nur getragen, wenn die Temperatur der Butter beim Eintreffen im Kühlhaus höchstens 6 °C beträgt.

Artikel 20

Bei der Auslagerung der Butter stellt die Interventionsstelle im Fall der Lieferung ab Kühlhaus die Butter auf Paletten ab Rampe des Kühlhauses und gegebenenfalls verladen auf Lastwagen oder Eisenbahnwaggon, nicht befestigt, zur Verfügung. Die dabei anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Interventionsstelle; etwaige Kosten für das Stauen und Entpalettieren gehen hingegen zu Lasten des Butterkäufers.

▼M6



ABSCHNITT 5

Verfahren zum Verkauf der Butter im Rahmen einer Ausschreibung

Artikel 21

(1)  Die Butter wird im Wege der Dauerausschreibung verkauft, die von den einzelnen Interventionsstellen durchgeführt wird.

(2)  Der Verkauf betrifft die vor dem ►M13  1. Januar 2004 ◄ eingelagerte Butter.

(3)  Im Amtsblatt der Europäischen Union wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote eine Dauerausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht.

(4)  Die Interventionsstelle arbeitet eine Ausschreibungsbekanntmachung aus, in der insbesondere der Termin und der Ort für die Einreichung der Angebote angegeben sind.

Für die in ihrem Besitz befindliche Butter gibt die Interventionsstelle ferner folgendes an:

a) Ort der Kühlhäuser, in denen die zum Verkauf bestimmte Butter lagert;

b) die Buttermengen, die in den einzelnen Kühlhäusern zum Verkauf kommen.

(5)  Die Interventionsstelle hält eine Liste mit den in Absatz 4 genannten Angaben auf dem laufenden Stand und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Die letzte Fassung dieser Liste wird von der Interventionsstelle regelmäßig und in geeigneter Form, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung angibt, veröffentlicht.

(6)  Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten zu ermöglichen,

a) vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben der zum Verkauf stehenden Butter zu untersuchen;

b) die Analyseergebnisse gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission ( 18 ) zu prüfen.

Artikel 22

(1)  Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.

▼M11

(2)  Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.

▼M6

Artikel 23

(1)  Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung.

Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich die Butter befindet.

(2)  Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Bieters;

b) die gewünschte Menge;

c) den gebotenen Preis in Euro je 100 kg Butter, ohne Inlandsabgaben, ab Verladerampe des Kühlhauses;

d) gegebenenfalls das Kühlhaus, in dem sich die Butter befindet, und gegebenenfalls ein Ausweichkühlhaus;

e) gegebenenfalls eine Angabe der Art Butter gemäß Artikel4 Absatz 6 Buchstabe e), für die das Angebot gemacht wird.

(3)  Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) es eine Menge von mindestens fünf Tonnen betrifft. Ist jedoch die in einem Lagerhaus verfügbare Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar;

b) nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 70 EUR je Tonne für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.

(4)  Nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Frist darf das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.

Artikel 24

Die Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 im Zusammenhang mit der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 23 Buchstabe b) sind erfüllt, wenn die Butter innerhalb der Frist gemäß Artikel 24f Absatz 2 dieser Verordnung übernommen worden ist.

Artikel 24a

▼M11

(1)  An dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Buttermenge in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommmission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf angeboten werden kann.

▼M6

(2)  Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung eingegangenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 einen Mindestverkaufspreis für die Butter fest. Dieser Preis kann je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Butter unterschiedlich sein.

Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.

Artikel 24b

Das Angebot wird abgelehnt, wenn der gebotene Preis unter dem festgesetzten Mindestpreis liegt.

Artikel 24c

(1)  Die Interventionsstelle trägt bei der Zuteilung den Vorschriften gemäß den Absätzen 2 bis 5 Rechnung.

(2)  Die Butter wird nach Maßgabe ihres Einlagerungsdatums zugeteilt, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge bzw. der ältesten Menge Süß- oder Sauerrahmbutter, die sich in dem vom Bieter bezeichneten Kühlhaus befindet.

(3)  Unbeschadet des Artikels 24b wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt.

(4)  Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die in dem betreffenden Lagerhaus verfügbare Restmenge Butter nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt.

Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, darf die Interventionsstelle im Einvernehmen mit dem Bieter auf andere Lagerhäuser zurückgreifen.

(5)  Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für ein Kühlhaus zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge Butter im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt.

Hat jedoch diese Aufteilung zur Folge, dass weniger als 5 Tonnen zugeteilt würden, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.

Artikel 24d

Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 24e

(1)  Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b) unverzüglich freigegeben.

(2)  Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme der Butter innerhalb der in Artikel 24f Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht.

Artikel 24f

(1)  Wenn der Betrag gemäß Artikel 24e Absatz 2 gezahlt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a) die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde;

b) das Kühlhaus, in dem die Butter gelagert ist;

c) der Termin für die Übernahme der Butter.

(2)  Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm zugeteilte Butter innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Übernahme kann in Teilmengen von mindestens 5 Tonnen erfolgen. Beträgt die in einem Kühlhaus verfügbare Restmenge jedoch weniger als fünf Tonnen, so kann diese kleinere Menge übernommen werden.

Wurde die Butter — außer im Falle höherer Gewalt — nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen, so muss der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Frist folgt, für die Kosten und Risiken der Lagerung der Butter aufkommen.

(3)  Die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b) wird unverzüglich für alle Mengen freigegeben, die innerhalb der Frist von Absatz 2 Unterabsatz 1 übernommen wurden.

Sie verfällt im Falle von Absatz 2 Unterabsatz 2.

Im Falle höherer Gewalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 legt die Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die sie aufgrund des geltend gemachten Umstands für notwendig erachtet.

Artikel 24g

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens jeden Dienstag die Buttermengen mit, die in der Vorwoche

a) Gegenstand eines Verkaufsvertrags waren;

b) übernommen worden sind.

▼B



KAPITEL III

Private Lagerhaltung von Butter und Rahm



ABSCHNITT 1

Lagervertrag und Lagerhaltungsbedingungen

Artikel 25

Im Sinne dieses Kapitels gilt als

 „Lagerpartie“ eine Menge von mindestens einer Tonne, von homogener Zusammensetzung und Qualität, aus einem einzigen zugelassenen Herstellungsbetrieb, am selben Tag im selben Kühlhaus eingelagert;

 „Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung“: der Tag nach dem Einlagerungstag;

 „letzter Tag der vertraglichen Lagerhaltung“ der Tag vor dem Auslagerungstag.

Artikel 26

Die Verträge zur privaten Lagerhaltung von Rahm und Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 werden zwischen der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Rahm und die Butter gelagert sind, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsnehmer“ genannt, geschlossen.

Artikel 27

(1)  Ein Vertrag zur privaten Lagerhaltung kann nur für Butter oder Rahm im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 geschlossen werden.

Die Butter muß in einem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betrieb innerhalb von 28 Tagen vor dem Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung hergestellt worden sein. Sie muß den Anforderungen der nationalen Qualitätsklasse des Herstellungsmitgliedstaats gemäß Anhang V entsprechen und darf die zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht überschreiten.

(2)  Lagerverträge dürfen nicht geschlossen werden für Butter oder Rahm,

a) für welche im Rahmen anderer Gemeinschaftsbestimmungen eine Direktverbrauchsbeihilfe beantragt wurde;

b) welche unter die Regelung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates ( 19 ) fallen, die nachträgliche Inanspruchnahme dieser Regelung bedeutet das Ende der vertraglichen Lagerhaltung.

Artikel 28

(1)  Der Lagervertrag wird für eine oder mehrere Lagerpartien schriftlich abgefaßt und beinhaltet insbesondere

a) die vertragliche Butter- oder Rahmmenge;

b) den Beihilfesatz unbeschadet des Artikels 38;

c) die einschlägigen Daten der Vertragsabwicklung, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999;

d) den Namen und die Anschrift der Kühlhäuser.

(2)  Die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 33, sowie die Angaben gemäß Absatz 3 dieses Artikels sind Gegenstand eines Lastenhefts, das von der Interventionsstelle des Lagerhaltungsmitgliedstaats zu erstellen ist. Der Lagervertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.

(3)  Nach dem Lastenheft muß die Verpackung der Butter gegebenenfalls in verschlüsselter Form mindestens folgende Angaben tragen:

a) die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b) das Herstellungsdatum;

c) Einlagerungsdatum;

d) die Nummer der Herstellungspartie;

e) die Angabe „gesalzen“, sofern es sich um Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt;

f) die nationale Qualitätsklasse gemäß Anhang V;

g) das Nettogewicht.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Kühlhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 1 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

Artikel 29

(1)  Einlagerungen können nur beginnend mit dem 15. März und endend mit Ablauf des 15. August desselben Jahres erfolgen. Auslagerungen können erst ab dem 16. August des vorgenannten Einlagerungsjahres vorgenommen werden.

(2)  Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien oder — mit Genehmigung der zuständigen Stelle — in Teilmengen davon. Im Fall des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe a) kann jedoch nur eine mit Aufkleber verschlossene Menge ausgelagert werden.

Artikel 30

(1)  Der Antrag auf Abschluß eines Lagervertrags mit der Interventionsstelle kann nur Butter- oder Rahmpartien betreffen, deren Einlagerung abgeschlossen ist.

Dieser Antrag muß der Interventionsstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen — beginnend mit dem Tag der Einlagerung — zugehen. Die Interventionsstelle registriert den Tag des Antragseingangs.

Trifft der Antrag bei der Interventionsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist ein, so kann der Lagervertrag dennoch geschlossen werden, allerdings unter Kürzung des Beihilfebetrags um 30 %.

(2)  Der Lagervertrag wird innerhalb einer Frist von 30 Tagen, beginnend mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen.

Artikel 31

Wird die Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagert, so kann der in Artikel 30 genannte Lagervertrag nur geschlossen werden, wenn innerhalb einer Frist von 50 Tagen beginnend mit dem Tag der Einlagerung, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats vorliegt.

Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) und bestätigt, daß es sich um Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall wird der Lagervertrag innerhalb einer Frist von 60 Tagen, beginnend mit mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen.



ABSCHNITT 2

Kontrollen

Artikel 32

(1)  Der Mitgliedstaat vergewissert sich, daß alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt sind.

(2)  Der Vertragsnehmer — oder auf Antrag oder nach Zulassung durch den Mitgliedstaat der Kühlhausbetreiber — hält der für die Kontrolle der Maßnahme zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereit, damit diese in bezug auf die privat gelagerten Erzeugnisse insbesondere folgende Sachverhalte überprüfen kann:

a) die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b) das Herstellungsdatum;

c) das Einlagerungsdatum;

d) die Nummer der eingelagerten Partie;

e) den Lagerbestand, den Namen und die Anschrift des Kühlhauses;

f) das Auslagerungsdatum.

(3)  Der Vertragsnehmer, oder gegebenenfalls der Kühlhausbetreiber, führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung, die im Kühlhaus zur Einsicht offensteht und folgende Angaben enthält:

a) die Nummer der Partie der privat eingelagerten Erzeugnisse;

b) die Ein- und Auslagerungsdaten;

c) die Butter- bzw. Rahmmenge je eingelagerter Partie;

d) den Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Kühlhaus.

(4)  Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den einzelnen Lagerverträgen zuordnen lassen.

Artikel 33

(1)  Die zuständige Stelle führt bei der Einlagerung während eines bestimmten Zeitraums, der mit dem Tag der Einlagerung in das Kühlhaus beginnt und mit Ablauf des 28. Tages nach dem Tag der Registrierung des Antrags auf Abschluß des in Artikel 30 genannten Vertrags endet, Kontrollen durch.

Um sicherzustellen, daß die eingelagerten Erzeugnisse beihilfefähig sind, werden mindestens 5 % der eingelagerten Mengen in hinreichend repräsentativer Weise kontrolliert, um insbesondere in bezug auf Gewicht, Identifizierung und Art der Erzeugnisse für die Gesamtheit der Partien die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluß eines Lagervertrags zu gewährleisten.

(2)  Die zuständige Kontrollstelle veranlaßt

a) entweder zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäß Absatz 1 die Verschließung aller vertragsgebundener Erzeugnisse nach Verträgen, eingelagerten Partien oder Teilmengen

b) oder eine unangemeldete Stichprobenkontrolle des Lagerbestands. Die Stichprobe muß repräsentativ sein und mindestens 10 % der für eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung vertraglich vorgesehenen Gesamtmenge umfassen.

▼M1

(3)  Am Ende der vertraglichen Lagerungsdauer prüft die zuständige Stelle durch eine Stichprobenkontrolle Gewicht und Identifizierung. Verbleibt die Butter jedoch nach Ablauf der vertraglichen Höchstlagerungsdauer im Kühlhaus, kann diese Kontrolle bei der Auslagerung durchgeführt werden.

Im Hinblick auf die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 informiert der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden Partien mindestens fünf Arbeitstage

i) vor Ablauf der vertraglichen Lagerungsdauer von 210 Tagen, bzw.

ii) vor dem Beginn der Auslagerung, wenn diese während oder nach der Höchstlagerungsdauer von 210 Tagen stattfindet.

Der Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.

▼B

(4)  Über die Kontrollen gemäß den Absätzen l, 2 und 3 wird ein Bericht erstellt, der Aufschluß gibt über

a) das Datum der Kontrolle,

b) die Dauer der Kontrolle,

c) die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls vom Kühlhausbetreiber gegenzuzeichen und muß den Zahlungsunterlagen beigefügt werden.

(5)  Werden bei 5 % oder mehr der kontrollierten Erzeugnismengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine größere Stichprobe ausgedehnt, deren Umfang von der zuständigen Stelle bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Fälle innerhalb von vier Wochen mit.



ABSCHNITT 3

Beihilfen für die Lagerhaltung

Artikel 34

(1)  Die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 kann nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerungsdauer mindestens 90 und höchstens 210 Tage beträgt.

Hält sich der Vertragsnehmer nicht an die in Artikel 33 Absatz 3 genannte Frist, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und wird nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Stelle den Nachweis erbringt, daß die Butter bzw. der Rahm vertraglich gelagert war.

(2)  Unbeschadet des Artikels 38 setzt die Kommission alljährlich nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung für die im jeweiligen Kalenderjahr beginnenden Verträge fest.

(3)  Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach dem Ablauf der vertraglichen Lagerungsdauer innerhalb einer Frist von 120 Tagen — beginnend mit dem Tag des Antragseingangs — ausgezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 33 Absatz 3 durchgeführt und die Bedingungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.

Läuft jedoch ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beihilfeanspruchs, so erfolgt die Auszahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.

(4)  Nach 60 Tagen vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuß auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschußbetrags zuzüglich 10 % leistet. Dieser Vorschuß wird auf der Grundlage einer Lagerungsdauer von 90 Tagen berechnet. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe gemäß Absatz 3 wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 35

(1)  Erweist sich bei Ablauf der ersten 60 Tage der vertraglichen Lagerhaltung, daß die Minderung der Butter- oder Rahmqualität größer ist als normalerweise zu erwarten steht, so können die Vertragsnehmer ermächtigt werden, einmal je eingelagerter Partie die mangelhaften Mengen auf eigene Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 zu ersetzen.

Werden bei den Einlagerungs- oder Auslagerungskontrollen Mängel festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Außerdem wird die Beihilfe für die Restmenge der betreffenden eingelagerten Partie nur gewährt, wenn sie mindestens eine Tonne beträgt. Dasselbe gilt bei Auslagerung einer Teilmenge einer eingelagerten Partie vor dem 16. August oder vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer.

(2)  In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fall wird zur Berechnung der Beihilfe als erster Tag der vertraglichen Lagerhaltung der Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung zugrunde gelegt.

Artikel 36

(1)  Eine Beihilfe zur Rahmlagerung kann nur für pasteurisierten Rahm gewährt werden, dessen Milchfettgehalt mindestens 35 % und höchstens 80 % beträgt.

(2)  Zur Berechnung der Beihilfe werden die Rahmmengen in Buttervergleichswerte (vergleichbar einer Butter mit einem Milchfettgehalt von 82 %) umgerechnet, indem der Milchfettgehalt des Rahms mit 1,20 multipliziert wird.

(3)  Der Milchfettgehalt gemäß Absatz 1 wird vor dem Einfrieren des Rahms durch ein von der zuständigen Stelle zugelassenes Labor kontrolliert.

Artikel 37

(1)  Die Mitgliedstaaten können den Vertragsnehmern die Möglichkeit einräumen, sich freiwillig zu verpflichten, bei allen eingelagerten Partien aller im Verlauf eines Kalenderjahres geschlossener Verträge während der gesamten Lagerungsdauer einen einzigen Mindestmilchfettgehalt einzuhalten, der innerhalb der in Artikel 36 Absatz 1 genannten Grenzen im voraus festgesetzt wurde.

(2)  Im Fall von Absatz 1 wird die Beihilfe auf der Grundlage des im voraus festgesetzten Mindestmilchfettgehalts gewährt.

In diesem Fall kontrollieren die Mitgliedstaaten vor Ort häufig und stichprobenweise den Milchfettgehalt gemäß Artikel 36 Absatz 3.

Wird bei einer solchen Kontrolle festgestellt, daß der Mindestmilchfettgehalt niedriger ist als der im voraus festgesetzte Mindestmilchfettgehalt, so wird für die Partien, die seit der letzten Kontrolle einglagert worden sind, bei der keine Beanstandungen erfolgten, keine Beihilfe gezahlt; Absatz 1 ist in diesem Fall für die restliche vertragliche Lagerungsdauer für den betreffenden Vertragsnehmer nicht mehr anwendbar.

Ist der festgestellte Milchfettgehalt jedoch um weniger als 2 % niedriger als der im voraus festgesetzte Mindestmilchfettgehalt, so wird die Beihilfe nach Maßgabe des festgestellten Milchfettgehalts gezahlt, abzüglich 10 %.

Artikel 38

(1)  Wenn die Marktlage es erfordert, können Beihilfesatz, Ein- und Auslagerungszeiträume und Höchstlagerungsdauer für in dem betreffenden Kalenderjahr noch abzuschließende Verträge geändert werden.

▼M5 —————

▼B



KAPITEL III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 39

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2315/76, (EWG) Nr. 1547/87, (EWG) Nr. 1589/87 und (EG) Nr. 454/95 werden aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 454/95 gilt weiter für Verträge zur privaten Lagerhaltung, die vor dem 1. Januar 2000 geschlossen wurden.

Die Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 40

Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2000 geltende Interventionspreis für Butter ist der mit Verordnung (EG) Nr. 1400/1999 des Rates ( 20 ) festgesetzte Preis.

Artikel 41

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG, QUALITÄTSMERKMALE UND ANALYSEMETHODEN

Parameter

Gehalt, Qualitätsmerkmale

Referenzmethode

Milchfett

Mindestens 82 %

 (2)

Wasser

Höchstens 16 %

 (2)

Fettfreie Milchtrockenmasse

Höchstens 2 %

 (2)

Freie Fettsäuren (1)

Höchstens 1,2 mmol/100 g Fett

 (2)

Peroxidzahl

Höchstens 0,3 mEq Sauerstoff/1 000 g Fett

 

Coliforme Keime

In 1 g nicht nachweisbar

 (2)

Fremdfett

In Triglyceridanalyse nicht nachweisbar

 (2)

Kennzeichnungsstoffe (1)

— Sterole (2)

— Vanillin (2)

— Carotinsäureethylester (2)

— Önanthsäuretriglyceride (2)

Nicht nachweisbar

 (2)

Andere Kennzeichnungsstoffe (1)

Nicht nachweisbar

Von der zuständigen Behörde zugelassene Methoden

Sensorische Merkmale

Mindestens 4 von 5 Punkten für Aussehen, Flavour und Konsistenz

 (2)

Wasserverteilung

Mindestens 4 Punkte

 (2)

(1)   Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 (ABl. L 298 vom 12.11.1985, (EWG) Nr. 429/90 (ABl. L 45 vom 12.2.1990, S. 8) und (EG) Nr. 2571/97 (ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3) der Kommission zugelassene Kennzeichnungsstoffe.

(2)    ►M3  Vgl. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 ◄ .

▼M3 —————

▼B




ANHANG IV

PROBENAHME FÜR DIE CHEMISCHE UND DIE MIKROBIOLOGISCHE ANALYSE SOWIE FÜR DIE SENSORISCHE PRÜFUNG

1.   Chemische und mikrobiologische Analyse



Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl (> 100 g)

≤ 1 000

2

> 1 000 ≤ 5 000

3

> 5 000 ≤ 10 000

4

> 10 000 ≤ 15 000

5

> 15 000 ≤ 20 000

6

> 20 000 ≤ 25 000

7

> 25 000

7 + 1 je 25 000-kg-Partie oder Teilmenge davon

Die Probenahme für die mikrobiologische Analyse hat unter aseptischen Bedingungen zu erfolgen.

Bis zu fünf 100-g-Proben können zu einer Sammelprobe vereint werden, die zu homogenisieren ist, bevor sie untersucht werden kann.

Die Proben sind aus verschiedenen Teilen der angebotenen Menge als Zufallsstichprobe zu entnehmen und vor der Einlagerung bzw. bei der Einlagerung in das von der Interventionsstelle bezeichnete Kühllager zu untersuchen.

Vorbereitung der Butter-Sammelprobe (chemische Analyse)

a) Mit Hilfe eines sauberen, trockenen Butterbohrers oder eines ähnlichen geeigneten Instruments wird eine Butterprobe von mindestens 30 g entnommen und in einen Probehälter überführt. Die Sammelprobe muß dann versiegelt und dem Labor zur Analyse eingesandt werden.

b) Im Laboratorium wird die Sammelprobe in der ungeöffenten Originalverpackung auf eine Temparatur von 30 °C erwärmt, bis sich bei häufigem Schütteln eine homogene, flüssige klumpenfreie Emulsion bildet. Die Verpackung sollte halb- bis zweidrittelvoll sein.

Für jeden Hersteller, der Butter zur Intervention anbietet, sind alljährlich zwei Proben auf Fremdfett und eine Probe auf Kennzeichnungsstoffe zu analysieren.

2.   Sensorische Prüfung



Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl

1 000 ≤ 5 000

2

> 5 000 ≤ 25 000

3

> 25 000

3 + 1 je 25 000-kg-Partie oder Teilmenge davon

Die Proben sind aus verschiedenen Teilen der angebotenen Menge zwischen dem 30. und dem 45. Tag nach Übernahme der Butter als Zufallsstichprobe zu entnehmen und zu verurteilen.

Jede Probe ist gemäß ►M3  Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 ◄ einzeln zu prüfen. Eine Wiederholdung der Probenahme oder der Prüfung ist unzulässig.

3.   Maßregeln für den Fall der Beanstandung von Proben

a) Chemische und mikrobiologische Analyse:

 Bei der Analyse von Einzelproben sind je 5 bis 10 Proben eine Probe mit einem Fehler bzw. je 11-15 Proben zwei Proben mit jeweils einem Fehler zulässig. Bei Beanstandung einer Probe sind zwei neue Proben zu beiden Seiten der beanstandeten Probe zu entnehmen und auf das betreffende Kriterium hin erneut zu untersuchen. Erfüllen die Ergebnisse beider Proben nicht die Mindestbedingungen, so ist die Butter zwischen den beiden ursprünglichen Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.

 Bei erneuter Beanstandung zurückzuweisende Menge

  image

 Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung für einen Fehler bei einem Parameter die Menge, für die diese Sammelprobe repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen. Die durch eine Sammelprobe repräsentierte Menge darf durch Aufteilung der Angebotsmenge bestimmt werden, bevor aus jeder Teilmenge Zufallstichproben entnommen werden.

b) Sensorische Prüfung:

Im Fall der Beanstandung einer Probe bei der sensorischen Prüfung ist die Menge Butter zwischen den beiden benachbarten Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zu entfernen.

c) Im Fall der Beanstandung bei der chemischen Analyse und sensorischen Prüfung oder bei der mikrobiologischen Analyse und der sensorischen Prüfung wird die gesamte Menge zurückgewiesen.

▼M7




ANHANG V

NATIONALE QUALITÄTSKLASSE

 „beurre de laiterie; qualité extra; melkerijboter; extra kwaliteit“ für belgische Butter,

 „smør af første kvalitet“ für dänische Butter,

 „Markenbutter“ für deutsche Butter,

 „pasteurisé A“ für französische Butter,

 „Irish creamery butter“ für irische Butter,

 „hergestellt ausschließlich aus zentrifugiertem, pasteurisiertem Milchrahm“ für italienische Butter,

 „Marque Rose“ oder „Beurre de première qualité“ für luxemburgische Butter,

 „Extra kwaliteit“ für niederländische Butter,

 „Extra selected“ für Butter aus Großbritannien und „premium“ für Butter aus Nordirland,

 „hergestellt ausschließlich aus zentrifugiertem, pasteurisiertem Milchrahm“ für griechische Butter,

 „hergestellt ausschließlich aus pasteurisierter Kuhmilch oder pasteurisiertem Milchrahm“ für spanische Butter,

 „hergestellt ausschließlich aus pasteurisierter Kuhmilch oder pasteurisiertem Milchrahm“ für portugiesische Butter,

 „Teebutter“ für österreichische Butter,

 „perinteinen meijerivoi/traditionellt mejerismör“ für finnische Butter,

 „svensk smör“ für schwedische Butter,

 „Ćeské stolni máslo“ für tschechische Butter,

 „Ekstra kvaliteet“ für estnische Butter,

 „Ekstrā klases sviests“ für lettische Butter,

 „A klasės sviestas“ für litauische Butter,

 „Márkázott vaj“ für ungarische Butter,

 „masło ekstra; masło delikatesowe; masło wyborowe“ für polnische Butter,

 „Slovenské výberové maslo“ für slowakische Butter,

 „Surovo maslo I. vrste“ für slowenische Butter.



( 1 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

( 2 ) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

( 3 ) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21.

( 4 ) ABl. L 78 vom 20.3.1987, S. 10.

( 5 ) ABl. L 150 vom 15.6.1991, S. 26.

( 6 ) ABl. L 261 vom 25.9.1976, S. 12.

( 7 ) ABl. L 260 vom 23.9.1997, S. 8.

( 8 ) ABl. L 144 vom 4.6.1987, S. 12.

( 9 ) ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27.

( 10 ) ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 27.

( 11 ) ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 19.

( 12 ) ABl. L 46 vom 1.3.1995, S. 1.

( 13 ) ABl. L 48 vom 24.2.1999, S. 3.

( 14 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

( 15 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

( 16 ) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10).

( 17 ) ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6.

( 18 ) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1.

( 19 ) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

( 20 ) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 10.