01999L0074 — DE — 14.12.2019 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 1999/74/EG DES RATES

vom 19. Juli 1999

zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

(ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M2

RICHTLINIE 2013/64/EU DES RATES vom 17. Dezember 2013

  L 353

8

28.12.2013

►M3

VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017

  L 95

1

7.4.2017




▼B

RICHTLINIE 1999/74/EG DES RATES

vom 19. Juli 1999

zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen



Artikel 1

(1)  Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen fest.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für

 Betriebe mit weniger als 350 Legehennen;

 Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung.

Diese Betriebe unterliegen indessen weiterhin den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG.

Artikel 2

(1)  Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 98/58/EG finden soweit erforderlich Anwendung.

(2)  Ferner bezeichnet für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie der Ausdruck

a) „Legehennen“: Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden;

b) „Nest“: einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf;

c) „Einstreu“: Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen;

d) „nutzbare Fläche“: eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend dem/den von ihnen gewählten System(en) sicher, daß die Eigentümer oder Halter von Legehennen außer den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG und des Anhangs der vorliegenden Richtlinie die spezifischen Anforderungen für die nachstehend behandelten Systeme einhalten, und zwar:

a) entweder die Bestimmungen des Kapitels I für Alternativsysteme oder

b) die Bestimmungen des Kapitels II für nicht ausgestaltete Käfige oder

c) die Bestimmungen des Kapitels III für ausgestaltete Käfige.



KAPITEL I

Bestimmungen für Alternativsysteme

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2002 alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:

1. Alle Anlagen müssen so ausgerüstet sein, daß allen Legehennen folgendes zur Verfügung steht:

a) entweder Längsfuttertröge von mindestens 10 cm Länge für jedes Tier oder Rundfuttertröge von mindestens 4 cm Länge für jedes Tier;

b) entweder Rinnentränken von mindestens 2,5 cm Länge für jede Henne oder Rundtränken von mindestens 1 cm Länge für jede Henne.

Werden Nippeltränken oder Trinknäpfe verwendet, so steht für jeweils 10 Hennen ferner mindestens eine Nippeltränke bzw. ein Napf zur Verfügung. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jedes Tieres befinden;

c) mindestens ein Einzelnest für je 7 Hennen. Werden Gruppennester verwendet, so ist für maximal 120 Hennen mindestens 1 m2 Nestfläche vorzusehen;

d) geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne. Die Sitzstangen sind nicht über dem Einstreubereich angeordnet; der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange beträgt mindestens 30 cm und zur Wand mindestens 20 cm;

e) mindestens 250 cm2 Einstreufläche pro Henne, wobei der Einstreubereich mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfaßt.

2. Der Boden der Anlagen muß so beschaffen sein, daß die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können.

3. Über die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 hinaus gilt folgendes:

a) Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können,

i) dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein;

ii) muß der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe betragen;

iii) müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, daß alle Hennen gleichermaßen Zugang haben;

iv) müssen die Ebenen so angeordnet sein, daß kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann.

b) Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie

i) müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1000 Hennen muß in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung stehen;

ii) müssen die Auslaufflächen

 zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach der Besatzdiche der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens angemessen ist;

 über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.

4. Die Besatzdichte darf nicht mehr als 9 Legehennen je m2 nutzbare Fläche betragen.

Entspricht die nutzbare Fläche jedoch der verfügbaren Bodenfläche, so können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von 12 Hennen je m2 verfügbarer Fläche in Betrieben zulassen, die dieses System zum 3. August 1999 anwenden.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 ab 1. Januar 2007 auf alle Alternativsysteme Anwendung finden.



KAPITEL II

Bestimmungen für die Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2003 alle Käfige im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:

1. Den Legehennen muß eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 cm2 je Tier zur Verfügung stehen; dabei werden jedoch hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet.

2. Den Tieren muß ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. Seine Länge muß mindestens 10 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen.

3. Sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muß jeder Käfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der unter Nummer 2 genannte Futtertrog ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder zwei Nippeltränken in Reichweite jedes Käfigs befinden.

4. Bei über 65 % der Käfigfläche muß eine Mindesthöhe von 40 cm vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm liegen.

5. Der Boden der Käfige muß so beschaffen sein, daß die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der Neigungswinkel des Bodens darf 14 % bzw. 8o nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine stärkere Neigung zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Drahtgitter besteht.

6. Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Haltung in Käfigen im Sinne dieses Kapitels ab 1. Januar 2012 untersagt ist. Außerdem ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels ab 1. Januar 2003 untersagt.

▼M2

(3)  Abweichend von Absatz 2 können in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Mayotte“) Legehennen bis zum 31. Dezember 2017 weiter in Käfigen im Sinne dieses Kapitels gehalten werden.

Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt.

Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.

▼B



KAPITEL III

Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2002 alle Käfige im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:

1. Den Legehennen muß folgendes zur Verfügung stehen:

a) mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Tier, davon 600 cm2 nutzbare Fläche, wobei die Käfighöhe an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren Fläche mindestens 20 cm betragen muß und die gesamte Käfigfläche nicht weniger als 2 000  cm2 betragen darf;

b) ein Nest;

c) eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht;

d) geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne.

2. Es muß ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. Seine Länge muß mindestens 12 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Hennen, betragen.

3. Jeder Käfig muß mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein; bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite jeder Henne befinden.

4. Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muß mindestens 35 cm betragen.

5. Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.



KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von dieser Richtlinie erfaßten Betriebe von der zuständigen Behörde unter einer eigenen Nummer registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 2002 nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

Artikel 8

▼M3 —————

▼M3

(2)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.

▼B

(3)  Die Kommission unterbreitet nach dem Verfahren des Artikels 11 vor dem 1. Januar 2002 Vorschriften zur Harmonisierung

▼M3 —————

▼B

b) der Form, des Inhalts und der Häufigkeit der Vorlage der Berichte nach Absatz 2.

▼M3 —————

▼B

Artikel 10

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar 2005 einen auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht über die verschiedenen Systeme zur Haltung von Legehennen, insbesondere über die in dieser Richtlinie festgelegten Systeme, wobei einerseits den pathologischen, tierzüchterischen, physiologischen und ethologischen Aspekten und andererseits den Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt Rechnung getragen wird.

Diesem Bericht wird ferner eine Studie über die sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Systeme sowie über die Auswirkungen auf die Beziehungen zu den Wirtschaftspartnern der Gemeinschaft zugrundegelegt.

Diesem Bericht werden ferner unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Berichts und der Ergebnisse der im Rahmen der Welthandelsorganisation geführten Verhandlungen geeignete Vorschläge beigefügt.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge binnen 12 Monaten nach ihrer Vorlage.

▼M1

Artikel 11

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 1 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 2 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 12

Die Richtlinie 88/166/EWG wird zum 1. Januar 2003 aufgehoben.

Artikel 13

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich etwaiger Sanktionen, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Januar 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beibehalten oder anwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Neben den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG gelten folgende Vorschriften:

1. Alle Hennen müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder Halter kontrolliert werden.

2. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, daß sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

3. Alle Gebäude sind so zu beleuchten, daß sich die Hennen gegenseitig klar sehen können bzw. klar zu sehen sind, daß sie ihre Umgebung visuell erfassen können und daß sie sich in dem ihnen gemäßen Rahmen bewegen können. Im Falle einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, daß eine gleichmäßige Verteilung des Lichts in der Unterbringung gewährleistet ist.

Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu gestalten, daß gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode - als Richtwert gilt etwa ein Tagesdrittel - vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können.

4. Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Hennen in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise saubergehalten werden.

Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu entfernen.

5. Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, daß die Hennen nicht entweichen können.

6. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen erleichtern.

7. Die Form und die Größe der Käfigöffnung müssen es ermöglichen, eine ausgewachsene Henne herausnehmen, ohne daß sie unnötig leidet oder verletzt wird.

8. Unbeschadet der Nummer 19 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG ist jede Art der Verstümelung verboten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch das Stutzen der Schnabelspitze von weniger als 10 Tage alten Küken, die als Legehennen gehalten werden sollen, zulassen, um Federpicken und Kannibalismus zu verhindern, sofern dies durch geeignetes Fachpersonal erfolgt.



( 1 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 2 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.