01998R0974 — DE — 01.01.2023 — 009.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES

vom 3. Mai 1998

über die Einführung des Euro

(ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 2596/2000 DES RATES vom 27. November 2000

  L 300

2

29.11.2000

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 2169/2005 DES RATES vom 21. Dezember 2005

  L 346

1

29.12.2005

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1647/2006 DES RATES vom 7. November 2006

  L 309

2

9.11.2006

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 835/2007 DES RATES vom 10. Juli 2007

  L 186

1

18.7.2007

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 836/2007 DES RATES vom 10. Juli 2007

  L 186

3

18.7.2007

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 693/2008 DES RATES vom 8. Juli 2008

  L 195

1

24.7.2008

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 670/2010 DES RATES vom 13. Juli 2010

  L 196

1

28.7.2010

►M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 678/2013 DES RATES vom 9. Juli 2013

  L 195

2

18.7.2013

►M9

VERORDNUNG (EU) Nr. 827/2014 DES RATES vom 23. Juli 2014

  L 228

3

31.7.2014

►M10

VERORDNUNG (EU) 2022/1207 DES RATES vom 12. Juli 2022

  L 187

16

14.7.2022




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VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES

vom 3. Mai 1998

über die Einführung des Euro



TEIL I

DEFINITIONEN

▼M2

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) 

„teilnehmende Mitgliedstaaten“ die in der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten;

b) 

„Rechtsinstrumente“ Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel — außer Banknoten und Münzen — sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;

c) 

„Umrechnungskurs“ den vom Rat gemäß Artikel 123 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs;

d) 

„Termin der Euro-Einführung“ entweder den Termin, an dem der jeweilige Mitgliedstaat in die dritte Stufe nach Artikel 121 Absatz 3 des Vertrags eintritt, oder ggf. den Termin, an dem die Aufhebung der Ausnahmeregelung für den jeweiligen Mitgliedstaat nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags in Kraft tritt;

e) 

„Termin der Bargeldumstellung“ den Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden;

f) 

„Euro-Einheit“ die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;

g) 

„nationale Währungseinheiten“ die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat festgelegt sind;

h) 

„Übergangszeit“ einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet;

i) 

„Auslaufphase“ einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der mit dem Termin der Euro-Einführung beginnt und der nur auf Mitgliedstaaten angewendet werden kann, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf denselben Tag fallen;

j) 

„umstellen“ das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet, von einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit, wobei jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen des Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind;

k) 

„Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 1 ). Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 Absatz 3 jener Richtlinie aufgeführten Institute mit Ausnahme der Postscheckämter nicht als Kreditinstitute.

▼M2

Artikel 1a

Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und die Auslaufphase werden, soweit zutreffend, für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

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TEIL II

ERSETZUNG DER WÄHRUNGEN DER TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DEN EURO

▼M2

Artikel 2

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.

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Artikel 3

Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Der Euro ist die Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.



TEIL III

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Die Artikel 6, 7, 8 und 9 gelten während der Übergangszeit.

Artikel 6

(1)  
Der Euro wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß den Umrechnungskursen unterteilt. Alle Untereinheiten werden beibehalten. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Währungsrecht der teilnehmenden Mitgliedstaaten weiterhin anzuwenden.
(2)  
Bezugnahmen in Rechtsinstrumenten auf eine nationale Währungseinheit sind genauso gültig wie Bezugnahmen auf die Euro-Einheit unter Beachtung der Umrechnungskurse.

Artikel 7

Die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro ändert als solche nicht die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente.

Artikel 8

(1)  
Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung einer nationalen Währungseinheit vorschreiben oder auf diese lauten, werden in dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt. Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben oder auf sie lauten, werden in der Euro-Einheit ausgeführt.
(2)  
Absatz 1 gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 kann jeder Betrag, der auf die Euro-Einheit oder die nationale Währungseinheit eines bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaats lautet und innerhalb dieses Mitgliedstaats durch Gutschrift auf das Konto des Gläubigers zahlbar ist, vom Schuldner entweder in der Euro-Einheit oder in dieser nationalen Währungseinheit gezahlt werden. Der Betrag wird dem Konto des Gläubigers in der Währungseinheit seines Kontos gutgeschrieben, wobei Umrechnungen zum jeweiligen Umrechnungskurs erfolgen.
(4)  

Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um

— 
die von einem Schuldner, der in diesem Mitgliedstaat zum Sektor Staat im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zählt, emittierten Schuldtitel, die auf seine nationale Währungseinheit lauten und nach seinem Recht ausgegeben wurden, auf die Euro-Einheit umzustellen. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Maßnahme getroffen, so können die Emittenten die auf die nationale Währungseinheit dieses Mitgliedstaats lautenden Schuldtitel auf die Euro-Einheit umstellen, es sei denn, die Umstellung ist in den Vertragsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen; diese Bestimmung gilt für die von einem Schuldner, der in einem Mitgliedstaat zum Sektor Staat zählt, emittierten Schuldtitel sowie für die von anderen Schuldnern emittierten Schuldverschreibungen und anderen an den Kapitalmärkten handelbaren Formen verbriefter Verbindlichkeiten und Geldmarkttitel;
— 
folgenden Einrichtungen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungseinheit ihrer operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit umzustellen:
a) 

Märkte, auf denen Geschäfte in den im Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ( 2 ) aufgeführten Instrumenten oder in Waren regelmäßig getätigt, verrechnet und abgewickelt werden, und

b) 

Systeme, in denen Zahlungsinstrumente regelmäßig gehandelt, verrechnet und abgerechnet werden.

(5)  
Andere Vorschriften als die des Absatzes 4, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben, können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nur gemäß einem Zeitrahmen eingeführt werden, der in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist.
(6)  
Nationale Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Techniken vergleichbarer Wirkung gestatten oder vorschreiben, finden auf Geldschulden unabhängig von deren Währungsbezeichnung Anwendung, wenn diese auf die Euro-Einheit oder eine nationale Währungseinheit lauten, wobei Umrechnungen zu den Umrechnungskursen erfolgen.

▼M2

Artikel 9

Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor dem Termin der Euro-Einführung in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat.

▼M2

Artikel 9a

In Mitgliedstaaten mit einer Auslaufphase gilt Folgendes: In Rechtsinstrumenten, die während der Auslaufphase in diesen Mitgliedstaaten geschaffen werden und zu erfüllen sind, darf weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden. Diese Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Unbeschadet des Artikels 15 werden Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

Die betreffenden Mitgliedstaaten beschränken die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf bestimmte Arten von Rechtsinstrumenten oder auf Rechtsinstrumente, die in bestimmten Bereichen geschaffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können die Phase verkürzen.

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TEIL IV

EURO-BANKNOTEN UND EURO-MÜNZEN

▼M2

Artikel 10

Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf.

Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Artikel 11

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags haben diese Münzen als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.

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Artikel 12

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, daß es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt.



TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Artikel 13

Die Artikel 10, 11, 14, 15 und 16 gelten ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat.

Artikel 14

Wird in Rechtsinstrumenten, die am Tag vor dem Termin der Bargeldumstellung bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

▼B

Artikel 15

(1)  
Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate ►M2  ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung ◄ ; dieser Zeitraum kann durch nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden.
(2)  
Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ►M2  ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung ◄ Regeln für die Verwendung von auf seine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lautende Banknoten und Münzen festlegen sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit diese Banknoten und Münzen leichter aus dem Verkehr gezogen werden können.

▼M2

(3)  
Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums tauschen die Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem 1. Januar 2002 einführen, die auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautenden Banknoten und Münzen ihrer Kunden bis zu einem Betrag, der durch die nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden kann, kostenlos in Euro-Banknoten und -Münzen um. Die Kreditinstitute können eine vorherige Anmeldung für den Umtausch von Beträgen verlangen, die eine durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst als haushaltsüblich festgelegte Höhe überschreiten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute tauschen auch auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautende Banknoten und Münzen von Personen, die nicht Kunden des Kreditinstituts sind, bis zu einer durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst festgelegten Höhe kostenlos um.

Die Verpflichtung gemäß den beiden vorstehenden Unterabsätzen kann durch die nationalen Rechtsvorschriften auf bestimmte Arten von Kreditinstituten beschränkt werden. Außerdem kann diese Verpflichtung durch die nationalen Rechtsvorschriften auf andere Personen ausgedehnt werden.

▼B

Artikel 16

Gemäß den Gesetzen oder Gepflogenheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten tauschen die jeweiligen Ausgeber von Banknoten und Münzen die von ihnen früher ausgegebenen Banknoten und Münzen weiterhin zum Umrechnungskurs in Euro um.



TEIL VI

INKRAFTTRETEN

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Gemäß dem Vertrag ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich der Protokolle Nr. 11 und Nr. 12 sowie des Artikels 109 k Absatz 1 des Vertrags.

▼M2




ANHANG



Mitgliedstaat

Termin der Euro-Einführung

Termin der Bargeldumstellung

Mitgliedstaat, der eine Auslaufphase in Anspruch nimmt

Belgien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Deutschland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

▼M7

Estland

1. Januar 2011

1. Januar 2011

Nein

▼M2

Griechenland

1. Januar 2001

1. Januar 2002

entfällt

Spanien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Frankreich

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

▼M10

Kroatien

1. Januar 2023

1. Januar 2023

Nein

▼M2

Irland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Italien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

▼M4

Zypern

1. Januar 2008

1. Januar 2008

Nein

▼M8

Lettland

1. Januar 2014

1. Januar 2014

Nein

▼M9

Litauen

1. Januar 2015

1. Januar 2015

Nein

▼M2

Luxemburg

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

▼M5

Malta

1. Januar 2008

1. Januar 2008

Nein

▼M2

Niederlande

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Österreich

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Portugal

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

▼M3

Slowenien

1. Januar 2007

1. Januar 2007

Nein

▼M6

Slowakei

1. Januar 2009

1. Januar 2009

Nein

▼M2

Finnland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt



( 1 ) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

( 2 ) ABl. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7).