01998R0974 — DE — 01.01.2023 — 009.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES vom 3. Mai 1998 (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
VERORDNUNG (EG) Nr. 2596/2000 DES RATES vom 27. November 2000 |
L 300 |
2 |
29.11.2000 |
|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2169/2005 DES RATES vom 21. Dezember 2005 |
L 346 |
1 |
29.12.2005 |
|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1647/2006 DES RATES vom 7. November 2006 |
L 309 |
2 |
9.11.2006 |
|
L 186 |
1 |
18.7.2007 |
||
L 186 |
3 |
18.7.2007 |
||
L 195 |
1 |
24.7.2008 |
||
L 196 |
1 |
28.7.2010 |
||
L 195 |
2 |
18.7.2013 |
||
L 228 |
3 |
31.7.2014 |
||
L 187 |
16 |
14.7.2022 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES
vom 3. Mai 1998
über die Einführung des Euro
TEIL I
DEFINITIONEN
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„teilnehmende Mitgliedstaaten“ die in der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten;
„Rechtsinstrumente“ Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel — außer Banknoten und Münzen — sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;
„Umrechnungskurs“ den vom Rat gemäß Artikel 123 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs;
„Termin der Euro-Einführung“ entweder den Termin, an dem der jeweilige Mitgliedstaat in die dritte Stufe nach Artikel 121 Absatz 3 des Vertrags eintritt, oder ggf. den Termin, an dem die Aufhebung der Ausnahmeregelung für den jeweiligen Mitgliedstaat nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags in Kraft tritt;
„Termin der Bargeldumstellung“ den Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden;
„Euro-Einheit“ die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;
„nationale Währungseinheiten“ die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat festgelegt sind;
„Übergangszeit“ einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet;
„Auslaufphase“ einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der mit dem Termin der Euro-Einführung beginnt und der nur auf Mitgliedstaaten angewendet werden kann, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf denselben Tag fallen;
„umstellen“ das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet, von einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit, wobei jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen des Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind;
„Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 1 ). Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 Absatz 3 jener Richtlinie aufgeführten Institute mit Ausnahme der Postscheckämter nicht als Kreditinstitute.
Artikel 1a
Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und die Auslaufphase werden, soweit zutreffend, für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
TEIL II
ERSETZUNG DER WÄHRUNGEN DER TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DEN EURO
Artikel 2
Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.
Artikel 3
Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Artikel 4
Der Euro ist die Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
TEIL III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
Die Artikel 6, 7, 8 und 9 gelten während der Übergangszeit.
Artikel 6
Artikel 7
Die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro ändert als solche nicht die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente.
Artikel 8
Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um
Märkte, auf denen Geschäfte in den im Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ( 2 ) aufgeführten Instrumenten oder in Waren regelmäßig getätigt, verrechnet und abgewickelt werden, und
Systeme, in denen Zahlungsinstrumente regelmäßig gehandelt, verrechnet und abgerechnet werden.
Artikel 9
Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor dem Termin der Euro-Einführung in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat.
Artikel 9a
In Mitgliedstaaten mit einer Auslaufphase gilt Folgendes: In Rechtsinstrumenten, die während der Auslaufphase in diesen Mitgliedstaaten geschaffen werden und zu erfüllen sind, darf weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden. Diese Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Unbeschadet des Artikels 15 werden Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.
Die betreffenden Mitgliedstaaten beschränken die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf bestimmte Arten von Rechtsinstrumenten oder auf Rechtsinstrumente, die in bestimmten Bereichen geschaffen werden.
Die betreffenden Mitgliedstaaten können die Phase verkürzen.
TEIL IV
EURO-BANKNOTEN UND EURO-MÜNZEN
Artikel 10
Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf.
Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.
Artikel 11
Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags haben diese Münzen als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.
Artikel 12
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, daß es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt.
TEIL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Die Artikel 10, 11, 14, 15 und 16 gelten ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat.
Artikel 14
Wird in Rechtsinstrumenten, die am Tag vor dem Termin der Bargeldumstellung bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.
Artikel 15
Die in Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute tauschen auch auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautende Banknoten und Münzen von Personen, die nicht Kunden des Kreditinstituts sind, bis zu einer durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst festgelegten Höhe kostenlos um.
Die Verpflichtung gemäß den beiden vorstehenden Unterabsätzen kann durch die nationalen Rechtsvorschriften auf bestimmte Arten von Kreditinstituten beschränkt werden. Außerdem kann diese Verpflichtung durch die nationalen Rechtsvorschriften auf andere Personen ausgedehnt werden.
Artikel 16
Gemäß den Gesetzen oder Gepflogenheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten tauschen die jeweiligen Ausgeber von Banknoten und Münzen die von ihnen früher ausgegebenen Banknoten und Münzen weiterhin zum Umrechnungskurs in Euro um.
TEIL VI
INKRAFTTRETEN
Artikel 17
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Gemäß dem Vertrag ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich der Protokolle Nr. 11 und Nr. 12 sowie des Artikels 109 k Absatz 1 des Vertrags.
ANHANG
Mitgliedstaat |
Termin der Euro-Einführung |
Termin der Bargeldumstellung |
Mitgliedstaat, der eine Auslaufphase in Anspruch nimmt |
Belgien |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Deutschland |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Estland |
1. Januar 2011 |
1. Januar 2011 |
Nein |
Griechenland |
1. Januar 2001 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Spanien |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Frankreich |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Kroatien |
1. Januar 2023 |
1. Januar 2023 |
Nein |
Irland |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Italien |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Zypern |
1. Januar 2008 |
1. Januar 2008 |
Nein |
Lettland |
1. Januar 2014 |
1. Januar 2014 |
Nein |
Litauen |
1. Januar 2015 |
1. Januar 2015 |
Nein |
Luxemburg |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Malta |
1. Januar 2008 |
1. Januar 2008 |
Nein |
Niederlande |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Österreich |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Portugal |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Slowenien |
1. Januar 2007 |
1. Januar 2007 |
Nein |
Slowakei |
1. Januar 2009 |
1. Januar 2009 |
Nein |
Finnland |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
( 1 ) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
( 2 ) ABl. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7).