01998L0006 — DE — 28.05.2022 — 001.001
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RICHTLINIE 98/6/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 080 vom 18.3.1998, S. 27) |
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RICHTLINIE (EU) 2019/2161 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 |
L 328 |
7 |
18.12.2019 |
RICHTLINIE 98/6/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Februar 1998
über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
Artikel 1
Diese Richtlinie regelt die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt;
„Preis je Maßeinheit“ den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist;
„in losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse“ Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden;
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft oder zum Verkauf anbietet;
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen.
Artikel 3
Den Mitgliedstaaten steht es frei, Absatz 1 auf folgendes nicht anzuwenden:
Artikel 4
Schreiben gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Bestimmungen die Angabe des Nettogewichts und des Abtropfgewichts bei bestimmten Erzeugnissen in Fertigpackungen vor, so reicht es aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
Artikel 5
Artikel 6
Sofern die Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit anzugeben, aufgrund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmter Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde, können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit ab dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt festlegen, daß die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei anderen als in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen, die in den genannten Geschäften verkauft werden, vorbehaltlich des Artikels 12 nicht gilt.
Artikel 6a
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um alle Beteiligten von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen folgende als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:
die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;
Maßnahmen des Händlers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;
frühere Verstöße des Händlers;
vom Händler aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;
Sanktionen, die gegen den Händler für denselben Verstoß in grenzschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) errichteten Mechanismus verfügbar sind;
andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.
Artikel 9
Artikel 10
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.
Artikel 11
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 12
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere die Anwendung von Artikel 6, und einen Vorschlag vor.
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen auf dieser Grundlage die Bestimmungen von Artikel 6 und handeln im Einklang mit dem Vertrag binnen drei Jahren nach Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Vorschlags durch die Kommission.
Artikel 13
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).
( 1 ) ABl. L 299 vom 12.12.1995, S. 11.