01998L0006 — DE — 28.05.2022 — 001.001


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RICHTLINIE 98/6/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Februar 1998

über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

(ABl. L 080 vom 18.3.1998, S. 27)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE (EU) 2019/2161 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019

  L 328

7

18.12.2019




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RICHTLINIE 98/6/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Februar 1998

über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse



Artikel 1

Diese Richtlinie regelt die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) 

Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt;

b) 

Preis je Maßeinheit“ den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist;

c) 

in losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse“ Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden;

d) 

Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft oder zum Verkauf anbietet;

e) 

Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

Artikel 3

(1)  
Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5 gelten. Der Preis je Maßeinheit muß nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.
(2)  

Den Mitgliedstaaten steht es frei, Absatz 1 auf folgendes nicht anzuwenden:

— 
auf bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse,
— 
auf Versteigerungen sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten.
(3)  
Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.
(4)  
Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.

Artikel 4

(1)  
Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird.
(2)  
Der Preis je Maßeinheit gilt für eine gemäß den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften angegebene Menge.

Schreiben gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Bestimmungen die Angabe des Nettogewichts und des Abtropfgewichts bei bestimmten Erzeugnissen in Fertigpackungen vor, so reicht es aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.

Artikel 5

(1)  
Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse ausnehmen, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen.
(2)  
Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für andere Erzeugnisse als Lebensmittel ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufstellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt.

Artikel 6

Sofern die Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit anzugeben, aufgrund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmter Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde, können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit ab dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt festlegen, daß die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei anderen als in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen, die in den genannten Geschäften verkauft werden, vorbehaltlich des Artikels 12 nicht gilt.

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Artikel 6a

(1)  
Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.
(2)  
Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit abweichende Regelungen treffen.
(4)  
Ist das Erzeugnis seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren als den in Absatz 2 genannten Zeitraum festlegen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung der vorherige Preis der nicht ermäßigte Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung ist.

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Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um alle Beteiligten von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.

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Artikel 8

(1)  
Die Mitgledstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen folgende als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:

a) 

die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;

b) 

Maßnahmen des Händlers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;

c) 

frühere Verstöße des Händlers;

d) 

vom Händler aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;

e) 

Sanktionen, die gegen den Händler für denselben Verstoß in grenzschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) errichteten Mechanismus verfügbar sind;

f) 

andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen nach Absatz 1 bis zum 28. November 2021 mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen.

▼B

Artikel 9

(1)  
Die Übergangszeit von neun Jahren nach Artikel 1 der Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel und der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel ( 2 ), wird bis zu dem in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt verlängert.
(2)  
Die Richtlinien 79/581/EWG und 88/314/EWG werden mit Wirkung von dem in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 10

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.

Artikel 11

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 18. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die erlassenen Vorschriften sind ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen die Bestimmungen über die Sanktionen nach Artikel 8 und jede spätere Änderung mit.

Artikel 12

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere die Anwendung von Artikel 6, und einen Vorschlag vor.

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen auf dieser Grundlage die Bestimmungen von Artikel 6 und handeln im Einklang mit dem Vertrag binnen drei Jahren nach Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Vorschlags durch die Kommission.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

( 1 ) ABl. L 299 vom 12.12.1995, S. 11.