01997R1467 — DE — 30.04.2024 — 003.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/97 DES RATES vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6) |
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L 174 |
5 |
7.7.2005 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1177/2011 DES RATES vom 8. November 2011 |
L 306 |
33 |
23.11.2011 |
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L 1264 |
1 |
30.4.2024 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/97 DES RATES
vom 7. Juli 1997
über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
ABSCHNITT I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEWERTUNGEN
Artikel 1
Artikel 2
Darüber hinaus gilt der Referenzwert dann als vorübergehend überschritten, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass das Defizit nach Beendigung des in Unterabsatz 1 genannten schweren Konjunkturabschwungs oder der in Unterabsatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände unter den Referenzwert sinken wird.
Die Kommission erstellt einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, der Haushalt nicht nahezu ausgeglichen ist oder keinen Überschuss aufweist und wenn die im Kontrollkonto des Mitgliedstaats verbuchten Abweichungen
entweder 0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr
oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP überschreiten.
Der in Artikel 126 Absatz 3 AEUV genannte Bericht spiegelt Folgendes in angemessener Weise wider:
das Ausmaß der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand auf der Grundlage der Methode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1263, die Entwicklung der Schuldenstandsquote und ihrer Finanzierung sowie die damit verbundenen Risikofaktoren, insbesondere die Fälligkeitsstruktur, die Währungszusammensetzung der Schulden und die Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jeglicher impliziter Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und der privaten Verschuldung;
die mittelfristige Entwicklung der öffentlichen Haushalte, einschließlich insbesondere der Größenordnung der mittels Kontrollkonto gemessenen tatsächlichen Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat in jährlicher und kumulativer Betrachtung;
die mittelfristige Wirtschaftsentwicklung, einschließlich Potenzialwachstum, Inflationsentwicklung und konjunkturellen Entwicklungen im Vergleich zu den dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zugrunde liegenden Annahmen;
die Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen, insbesondere auch von Maßnahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und von Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union, einschließlich der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Maßnahmen, sowie die Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit der nationalen haushaltspolitischen Rahmen;
soweit zutreffend die Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Verteidigung, auch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Erfassung der Ausgaben für militärische Ausrüstung.
Die Kommission schenkt allen sonstigen Faktoren gebührende und ausführliche Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere finanzielle Beiträge zur Förderung der internationalen Solidarität und zur Erreichung der gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 berücksichtigt.
Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.
Diese Faktoren werden jedoch in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, bei der Bewertung der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums berücksichtigt.
ABSCHNITT 1A
WIRTSCHAFTLICHER DIALOG
Artikel 2a
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Rat die Empfehlungen und Vorschläge der Kommission übernimmt oder seinen Standpunkt öffentlich darlegt.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen, Empfehlungen oder Inverzugsetzungen betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.
ABSCHNITT 2
BESCHLEUNIGUNG DES VERFAHRENS BEI EINEM ÜBERMÄSSIGEN DEFIZIT
Artikel 3
In seiner Empfehlung ersucht der Rat auch darum, dass der Mitgliedstaat einen Nettoausgaben-Korrekturpfad umsetzt, der sicherstellt, dass das gesamtstaatliche Defizit innerhalb der in der Empfehlung festgesetzten Frist unter dem Referenzwert bleibt oder unter den Referenzwert gesenkt und unter dem Referenzwert gehalten wird.
Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Defizitkriteriums eingeleitet, so muss für die Jahre, in denen das gesamtstaatliche Defizit den Referenzwert voraussichtlich überschreiten wird, der Nettoausgaben-Korrekturpfad als Richtwert mit einer jährlichen strukturellen Mindestanpassung von wenigstens 0,5 % des BIP vereinbar sein.
Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums eingeleitet, so ist der Nettoausgaben-Korrekturpfad mindestens ebenso anspruchsvoll wie der vom Rat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegte Nettoausgabenpfad und gewährleistet in der Regel eine Korrektur der kumulierten Abweichungen des Kontrollkontos innerhalb der vom Rat gesetzten Frist.
Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV anzunehmen, sofern
als Reaktion auf eine solche Empfehlung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind oder
die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind.
In der geänderten Empfehlung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.
Artikel 4
Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber entsprechend Bericht.
Artikel 5
Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV abzugeben, sofern
als Reaktion auf eine solche Inverzugsetzung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind oder
die Bedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind.
In der geänderten Inverzugsetzung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.
Artikel 6
Artikel 7
Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Akten des Rates gemäß Artikel 126 Absätze 7 und 9 AEUV nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Sanktionen zu verhängen, in der Regel innerhalb von sechzehn Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 niedergelegten Meldeterminen. Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung wird die Frist von sechzehn Monaten entsprechend angepasst. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewandt.
Artikel 8
ABSCHNITT 3
RUHEN DES VERFAHRENS UND ÜBERWACHUNG
Artikel 9
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ruht, wenn
der betreffende Mitgliedstaat gemäß den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV tätig wird,
der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV tätig wird.
Artikel 10
Der Rat und die Kommission überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen,
Artikel 10a
ABSCHNITT 4
SANKTIONEN
Artikel 11
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Maßnahmen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden, so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt. Der Rat kann beschließen, diese Geldbuße durch andere in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehene Maßnahmen zu ergänzen.
Artikel 12
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Artikel 14
Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat die in Artikel 126 Absatz 11 erster und zweiter Gedankenstrich AEUV genannten Sanktionen in dem Maße auf, wie der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat bei der Korrektur des übermäßigen Defizits Fortschritte erzielt hat.
Artikel 15
Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat sämtliche ausstehenden Sanktionen auf, wenn der Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufgehoben worden ist. Sind nach Artikel 12 dieser Verordnung Geldbußen verhängt worden, so werden die entsprechenden Beträge nicht an den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat rücküberwiesen.
Artikel 16
Die Geldbußen nach Artikel 12 stellen allgemeine Einnahmen für den Unionshaushalt dar.
ABSCHNITT 5
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Artikel 17a
In diesem Bericht werden
die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 1 und
die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV überprüft.
Artikel 17b
Der Rat richtet auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV an Mitgliedstaaten, die am 30. April 2024 Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV waren und wirksame Maßnahmen getroffen haben.
Er nimmt die geänderte Empfehlung oder die geänderte Inverzugsetzung zusammen mit der Empfehlung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 zur Festlegung des Nettoausgabenpfads an.
Artikel 18
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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( 1 ) Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).
( 2 ) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates om 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
( 4 ) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.