1997D0080 — DE — 24.03.2011 — 003.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 1996

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/80/EG)

(ABl. L 024, 25.1.1997, p.26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 6. Oktober 1998

  L 281

36

17.10.1998

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 2005

  L 88

10

7.4.2005

►M3

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2011

  L 59

66

4.3.2011




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 1996

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/80/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nachdem die Richtlinie 72/280/EWG des Rates durch die Richtlinie 96/16/EG ersetzt worden ist, müssen die Bestimmungen der Entscheidung 72/356/EWG der Kommission vom 18. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/180/EWG ( 3 ), gleichfalls neugefaßt werden, um eine kontinuierliche Entwicklung der Statistik in Übereinstimmung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen zu gewährleisten.

Die Erfahrungen mit der Anwendung der Entscheidung 72/356/EWG haben gezeigt, daß ausführlichere Erläuterungen zu den Erzeugnissen und Tabellen erforderlich sind.

Im Hinblick auf eine bessere Integration der Gemeinschaftsstatistiken muß eine umfassende Koordinierung mit der in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 betreffend die Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern ( 4 ) erwähnten PRODCOM-Systematik vorgesehen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Das in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/16/EG genannte Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, ist Anhang I dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 2

Die Muster der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/16/EG aufgeführten Tabellen für die Übermittlung der Angaben sind Anhang II dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 3

Das in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 96/16/EG genannte Arbeitsprogramm ist Anhang III dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 4

Die Entscheidung 72/356/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung zu verstehen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

VERZEICHNIS DER MILCHERZEUGNISSE



Erzeugniskode

Bezeichnung der Erzeugnisse

1

Frischmilcherzeugnisse

11

Konsummilch

111

Rohmilch

112

Vollmilch

1121

pasteurisiert

1122

sterilisiert

1123

ultra-hocherhitzt

113

Teilentrahmte Milch

1131

pasteurisiert

1132

sterilisiert

1133

ultra-hocherhitzt

114

Magermilch

1141

pasteurisiert

1142

sterilisiert

1143

ultra-hocherhitzt

12

Buttermilch

13

Sahne-/Rahmerzeugnisse

 

mit einem Fettgehalt von:

131

29 v. H. und weniger

132

mehr als 29 v. H.

14

Sauermilcherzeugnisse (Joghurt, Trinkjoghurt und andere)

141

mit Zusätzen

142

ohne Zusätze

15

Milchmischgetränke

16

Sonstige Frischmilcherzeugnisse (Milchpudding und andere)

2

Hergestellte Erzeugnisse

21

Kondensmilch

211

ungezuckert

212

gezuckert

22

Milchprodukte in Pulverform

221

Sahne-/Rahmpulver

222

Vollmilchpulver

223

teilentrahmtes Milchpulver

224

Magermilchpulver

225

Buttermilchpulver

226

sonstige Produkte in Pulverform

▼M1

23

Butter insgesamt und sonstige Streichfette

231

Butter

2311

Traditionelle Butter (1)

2312

Rekombinierte Butter (1)

2313

Molkenbutter (1)

232

Butterschmalz und Butteröl

233

Sonstige Streichfette

2331

Fettreduzierte Butter (1)

2332

Sonstige (1)

▼B

24

Käse

241

Käse nach Milcharten:

2411

Käse aus reiner Kuhmilch

2412

Käse aus reiner Schafmilch

2413

Käse aus reiner Ziegenmilch

2414

andere (Mischungen und Käse aus reiner Büffelmilch)

242

Käse (alle Milcharten) nach Typ:

2421

Weichkäse

2422

halbfester Schnittkäse (mittelweich)

2423

Schnittkäse (mittelhart)

2424

Hartkäse

2425

extraharter Käse

2426

Frischkäse

25

Schmelzkäse

26

Kasein und Kaseinate

27

Molke insgesamt

271

als flüssige Molke geliefert

272

als eingedickte Molke geliefert

273

Molkenpulver und -brocken

274

Laktose (Milchzucker)

275

Lactoalbumine

28

Sonstige hergestellte Erzeugnisse

(1)   Datenerhebung und Datenübermittlung fakultativ.

▼B

ERLÄUTERUNGEN

KONSUMMILCH (11)

Konsummilch: Rohmilch, Vollmilch, teilentrahmte Milch und Magermilch ohne Zusätze.

 Betrifft nur direkt zum Konsum bestimmte Milch, im Prinzip in Verpackungen von höchstens 2 Litern.

 Umfaßt auch Milch mit Vitaminzusätzen.

Rohmilch (111): Das unveränderte Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, das nicht über 40 oC erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen worden ist (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 3).

Vollmilch (112): Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren natürlicher Fettgehalt 3,50 v. H. oder mehr beträgt oder deren Fettgehalt auf mindestens 3,50 v. H. gebracht worden ist (Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971, ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4).

 Umfaßt ebenfalls die schwedische Konsummilch „Gammaldags mjölk“ und „Standardmjölk“, deren Milchfettgehalt bei 4,2 v. H. bzw. 3 v. H. liegt.

Teilentrahmte Milch (113): Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 v. H. und höchstens 1,80 v. H. beträgt (Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971, ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4).

 Umfaßt auch die finnische Konsummilch „ykkösmaito/ettansmjölk“, deren Milchfettgehalt 1 v. H. beträgt.

 Umfaßt auch die schwedische Konsummilch „Ekologisk mjölk“ und „Mellanmjölk“, deren Milchfettgehalt 2 v. H. bzw. 1,5 v. H. beträgt.

 Umfaßt auch die österreichische Konsummilch, deren Milchfettgehalt 2 v. H. und 2,5 v. H. beträgt.

Magermilch (114): Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,30 v. H. beträgt (Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971, ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4).

 Umfaßt auch die schwedische Konsummilch „Lättmjölk“ und „Minimjölk“, deren Milchfettgehalt 0,5 v. H. bzw. 0,07 v. H. beträgt.

 Umfaßt auch die österreichische Konsummilch, deren Milchfettgehalt 0,5 v. H. beträgt.

Pasteurisierte Milch: Pasteurisierte Milch muß durch kurzzeitige Hochtemperaturerhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 oC bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen worden sein, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelationen mit gleicher Wirkung verwendet werden (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 24).

Sterilisierte Milch: Sterilisierte Milch muß:

 in luftdicht verschlossenen Umhüllungen oder Behältnissen erhitzt und sterilisiert worden sein, wobei der Verschluß unverletzt bleiben muß;

 so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 oC bei Stichprobenkontrollen keine Veränderung festzustellen ist (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 25).

Ultrahocherhitzte Milch: Ultrahocherhitzte Milch muß durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens eine Sekunde lang mindestens 135 oC) auf die Rohmilch gewonnen worden sein (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 24).

 Die Mitgliedstaaten, die zwischen sterilisierter und ultrahocherhitzter Milch nicht unterscheiden, können diese zusammenfassen.

BUTTERMILCH (12)

Buttermilch: Erzeugnis (auch sauer oder angesäuert), das durch die Verarbeitung (kontinuierliches Buttern oder „Verbutterung“ und Abtrennung der festen Fette) von Milch oder Sahne/Rahm zu Butter gewonnen wird.

 Buttermilch mit Zusätzen ist zu den Milchmischgetränken zu zählen.

SAHNE/RAHM (13)

Sahne/Rahm: Sahne/Rahm ist die fettreiche Schicht, die sich beim Stehenlassen von Milch durch langsame Agglomeration der emulgierenden Fettkügelchen von selbst an der Oberfläche der Milch bildet. Sie wird abgeschöpft oder durch Zentrifugieren der Milch in einer Milchschleuder abgetrennt und enthält neben den anderen Milchbestandteilen einen recht hohen Fettanteil (normalerweise über 10 Gewichtsprozent des Erzeugnisses).

Sahne/Rahm (13): Bearbeitete(r) Sahne/Rahm, nicht für die Lieferung an Molkereien bestimmt (= menschliche Ernährung, Rohstoff für Schokoladen- und Eisherstellung usw.). Wie bei anderen Erzeugnissen umfaßt es nicht die intermediäre Erzeugung, die für die Herstellung anderer Milcherzeugnisse vorgesehen ist.

Sahne/Rahm mit einem Fettgehalt von maximal 29 Gewichtsprozent (131)

Sahne/Rahm mit einem Fettgehalt von über 29 Gewichtsprozent (132)

 Tabelle A/ „Aufnahme“: (in Milchäquivalenten) von den landwirtschaftlichen Betrieben an die Molkereien gelieferter Rohstoff.

 Tabelle B/ „Anfall“: vom Erzeuger abgeschöpfte und an die Molkerei gelieferte(r) Sahne/Rahm.

 Tabelle A/ „Hergestellte Erzeugnisse“ und Tabelle B/ „Verwendung“:

 

 pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahocherhitzt;

 umfaßt ebenfalls Sauerrahm;

 umfaßt ebenfalls Sahne/Rahm in Konserven.

SAUERMILCHERZEUGNISSE (14)

Sauermilcherzeugnisse: Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert zwischen 3,8 und 5,5.

 Betrifft Joghurt, Trinkjoghurt, Joghurtzubereitungen, Joghurt, das nach der Gärung einer Wärmebehandlung unterzogen wurde, und andere.

 Enthält ebenfalls die auf Basis oder unter Verwendung von Bifidus-Kulturen hergestellten Erzeugnisse.

Sauermilcherzeugnisse mit Zusätzen (141): Die gezuckerten Sauermilcherzeugnisse gehören zur Position 142.

Sauermilcherzeugnisse ohne Zusätze (142): Enthält ebenfalls mit Zusatz von Zucker und/oder Süßstoff Sauermilcherzeugnisse.

MILCHMISCHGETRÄNKE (15)

Milchmischgetränke: Sonstige flüssige Erzeugnisse, die mindestens 50 % Milcherzeugnisse enthalten, einschließlich Erzeugnisse auf Molkebasis.

 Kakaozubereitungen, Buttermilch mit Zusätzen und/oder Geschmackszusätzen usw.

SONSTIGE FRISCHMILCHERZEUGNISSE (16)

 Betrifft anderweitig nicht genannte Frischmilcherzeugnisse, insbesondere Milchdesserts (Milchpudding, Pudding, Mousse usw.), sowie Speiseeis (und vergleichbare Erzeugnisse), die in den meldenden Betrieben hergestellt werden.

 Enthält ebenfalls die haltbar gemachten Milchdesserts.

 Enthält ebenfalls die bei den landwirtschaftlichen Betrieben (unter der Position Anfall/III.4) aufgenommenen frischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die dem Markt ohne Verarbeitung (außer Aufbereitung und Verpackung) wieder zugeführt werden.

KONDENSMILCH (21)

Kondensmilch: Hergestellt durch teilweisen Entzug von Wasser aus Vollmilch, teilentrahmter Milch oder Magermilch.

 Umfaßt ebenfalls evaporierte Milch (Wärmebehandlung) und Kondensmilch mit Zugabe von Zucker.

 Enthält ebenfalls die zur Herstellung von „chocolate-crumb“ verwendete Kondensmilch; „chocolate crumb“ ist ein getrocknetes Erzeugnis aus Milch, Zucker und Kakaomasse mit folgenden Anteilen:

 

 an Milchfett: mehr als 6,5 Gewichtshundertteile und weniger als 11 Gewichtshundertteile,

 an Kakao: mehr als 6,5 Gewichtshundertteile und weniger als 15 Gewichtshundertteile,

 in Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet): mehr als 50 Gewichtshundertteile und weniger als 60 Gewichtshundertteile,

 an fettfreiem Trockenstoff der Milch: mehr als 17 Gewichtshundertteile und weniger als 30 Gewichtshundertteile,

 an Wasser: mehr als 0,5 Gewichtshunderteile und weniger als 3,5 Gewichtshundertteile.

 Zusammensetzung gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 380/84 der Kommission vom 15. Februar 1984 (ABl. Nr. L 46 vom 16. 2. 1984, S. 26).

MILCHPULVER (22)

Milchpulver: Milchpulver wird durch Wasserentzug hergestellt; zu erfassen sind Sahne-/Rahmpulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver und sonstige Produkte in Pulverform.

 Enthält ebenfalls die Zusätze, die dem Rohstoff vor der Verarbeitung zu Pulver zugesetzt werden.

 Enthält ebenfalls Milchpulver, das in pulverförmiger Säuglingsnahrung und Futterpulver enthalten ist, die von Molkereien hergestellt werden.

Sahne-/Rahmpulver (221): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 42 v. H. des Erzeugnisses.

Vollmilchpulver (222): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 26 v. H. und höchstens 42 v. H. des Erzeugnisses.

Teilentrahmtes Milchpulver (223): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 1,5 v. H. und höchstens 26 v. H. des Erzeugnisses.

Magermilchpulver (224): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 1,5 v. H. des Erzeugnisses.

Buttermilchpulver (225): Produkt in Pulverform, hergestellt aus Buttermilch.

Sonstige Produkte in Pulverform (226): Sauermilch und Sauerrahm, Kefir und sonstige fermentierte oder gesäuerte Milch und Sahne bzw. sonstiger fermentierter oder gesäuerter Rahm, auch mit Zucker oder anderen Süßstoffen bzw. Geschmackszusätzen oder mit Zusatz von Früchten und Kakao, in Pulverform.

 Umfaßt ebenfalls Mischungen von Sahne-/Rahm-, Milch-, Buttermilch- und Molkenpulver.

 Umfaßt ebenfalls Produkte in Pulverform auf der Grundlage von Eiweiß.

▼M1

BUTTER (23)

Butter insgesamt und sonstige Streichfette (23): Enthält Butter, traditionelle Butter, rekombinierte Butter, Molkenbutter, Butterschmalz und Butteröl sowie sonstige Streichfette, ausgedrückt in Butteräquivalent, mit einem Milchfettgehalt von 82 Gewichtsprozent.

 Tabelle A: Dänemark: umfaßt nur Butter (231).

 Tabelle B: Die Positionen 231 (Butter), 2311 (traditionelle Butter), 2312 (rekombinierte Butter), 2313 (Molkenbutter), 232 (Butterschmalz und Butteröl), 233 (sonstige Streichfette), 2331 (fettreduzierte Butter) und 2332 (sonstige) sind in Realgewicht anzugeben. Nur die Position 23 ist in Butteräquivalent auszudrücken.

Butter (231): Butter hat einen Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einen Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einen Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H.

 Umfaßt auch Butter, die sehr geringe Mengen an Kräutern, Gewürzen, Aromastoffen usw. enthält; Voraussetzung dafür ist, daß das Produkt den Charakter von Butter behält.

Traditionelle Butter (2311): Unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnenes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H.

Rekombinierte Butter (2312): Aus Butterschmalz, fettfreier Milchtrockenmasse und Wasser gewonnenes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H.

Molkenbutter (2313): Aus Molkenrahm oder einer Mischung aus Molkenrahm und Rahm gewonnenes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H.

Die Positionen 2311, 2312 und 2313 umfassen auch Butter, die sehr geringe Mengen an Kräutern, Gewürzen, Aromastoffen usw. enthält. Voraussetzung dafür ist, daß das Produkt den Charakter von Butter behält.

Butterschmalz und Butteröl (232):

Butterschmalz: Ausgeschmolzene Butter hat einen Milchfettgehalt von über 85 Gewichtsprozent. Diese Bezeichnung umfaßt neben der ausgeschmolzenen Butter selbst oft auch eine Reihe ähnlicher entwässerter Buttersorten, die im allgemeinen unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt sind, z. B. „entwässerte Butter“, „wasserfreie Butter“, „Butteröl“, „Butterfett“ und „Butterreinfett“.

Butteröl: Butteröl wird durch Extraktion von Wasser und des trockenen Nichtfettextrakts aus Milch, Sahne/Rahm oder Butter gewonnen und hat einen Milchfettgehalt von mindestens 99,3 Gewichtsprozent und einen Wassergehalt von höchstens 0,5 Gewichtsprozent.

 Enthält auch „Ghee“.

 Um Doppelzählungen zu vermeiden, umfaßt die Bezeichnung „Butteröl“ nur die unmittelbar aus Sahne/Rahm hergestellten Erzeugnisse.

Sonstige Streichfette (233):

Fettreduzierte Butter (2331): Butterähnliches Streichfett mit einem Milchfettgehalt von unter 80 Gewichtsprozent und keinem weiteren Fett (Verkehrsbezeichnungen nach Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 ( 5 ): Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter, Milchstreichfett).

Sonstige (2332): Insbesondere aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette: Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und einen Milchfettgehalt von 10 bis 80 v. H. des Gesamtfettgehalts aufweisen (Verkehrsbezeichnungen nach Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94: Mischfett, Dreiviertelmischfett, Halbmischfett und Mischstreichfett).

Tabelle B: Wenn fettreduzierte Butter (2331) und/oder „sonstige“ (2332) aus Butter gewonnen wurden, die in derselben Molkerei hergestellt wurde, und die Butterart nicht erkennbar ist (2311, 2312 oder 2313), so wird diese Butter unter Angabe der betreffenden Menge von der Position 23 abgezogen.

▼B

KÄSE (24)

Käse: Festes oder halbfestes Erzeugnis (frisch oder ausgereift), gewonnen durch Gerinnung von Milch, Magermilch, teilentrahmter Milch, Sahne/Rahm, Molkensahne oder Buttermilch oder aus einer beliebigen Kombination dieser Produkte, durch Einwirkung von Lab oder anderen geeigneten Gerinnungsmitteln, wobei die bei der Gerinnung anfallende Molke teilweise abgeschöpft wird. (Codex Alimentarius — FAO, Band XVI, Norm A-6).



—  Tabelle A:

— Nur auf der Grundlage von Kuhmilch hergestellter Käse;

— beinhaltet ebenfalls den zur Herstellung von Schmelzkäse verwendeten Käse, nicht aber Schmelzkäse selbst.

—  Tabelle B:

— Enthält sämtliche Käsesorten (und Quark), die auf der Grundlage aller Milcharten (242) hergestellt werden;

— enthält ebenfalls Ricotta;

— die zur Erzeugung von Schmelzkäse verwendeten Käsemengen müssen ausgenommen werden;

— die Unterteilung in Hauptkategorien je nach Festigkeit erfolgt nach dem Wassergehalt der fettfreien Käsemasse (Wff):

— 

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Weichkäse (2421): Käse mit einem Wff von 68 % oder mehr.

Halbfester Schnittkäse (2422): Käse mit einem Wff von 62 % bis 68 %.

Schnittkäse (2423): Käse mit einem Wff von 55 % bis 62 %.

Hartkäse (2424): Käse mit einem Wff von 47 % bis 55 %.

Extraharter Käse (2425): Käse mit einem Wff von weniger als 47 %.

Frischkäse (2426): Frischkäse wird aus geronnener Milch hergestellt, der der größte Teil der Molke (z. B. durch Entwässern und Pressen) entzogen wurde. Enthält Quark/Topfen (nicht in Pulverform) mit bis zu 30 Gewichtsprozent Zucker- und Fruchtzusatz.

 Enthält Molkenfrischkäse (Käse, der durch Konzentration von Molke unter Hinzufügung von Milch oder Milchfett erzeugt wird).

SCHMELZKÄSE (25)

Schmelzkäse: Schmelzkäse wird durch Mahlen, Mischen und Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgatoren aus einer einzigen oder einer Mischung mehrerer Käsesorten mit oder ohne Zusatz anderer Milchbestandteile und/oder anderer Lebensmittel hergestellt. (Codex Alimentarius — FAO, Band XVI, Norm A-8(b)).

KASEINE UND KASEINATE (26)

Kaseine: Kasein ist der Haupteiweißbestandteil der Milch. Es wird aus Magermilch durch Ausflocken (Gerinnung) gewonnen, im allgemeinen mit Hilfe von Säuren oder Labfermenten. Diese Position enthält die verschiedenen Kaseine, deren Eigenschaften je nach dem bei der Milchgerinnung eingesetzten Verfahren variieren, z.B. Säurekasein, Labkasein (Parakasein) usw. (Anmerkungen zum Harmonisierten System — Abschnitt VI, Kapitel 35 (Position 35.01))

Kaseinate: Die Kaseinate (Salze des Kaseins) umfassen insbesondere die Natriumkaseinate und Ammoniumkaseinate, die als „lösliche Kaseine“ bezeichnet werden und im allgemeinen bei der Herstellung von konzentrierten Lebensmitteln oder Arzneimitteln eingesetzt werden, sowie das Kalziumkaseinat, das je nach Beschaffenheit bei Lebensmittelzubereitungen oder als Klebstoff verwendet wird. (Anmerkungen zum Harmonisierten System — Abschnitt VI, Kapitel 35 (Position 35.01))

MOLKE (27)

Molke: Erzeugnis, das bei der Herstellung von Käse oder Kasein gewonnen wird. Flüssige Molke enthält natürliche Bestandteile (durchschnittlich 4,8 % Laktose, 0,8 % Proteine und 0,2 % Fettanteil des Produktgewichts), die nach Abschöpfung des Kaseins und des größten Teils des Fetts verbleiben).

Molke insgesamt (27): Enthält ebenfalls die in der Molkerei für die Herstellung von Futtermitteln verwendete Molke.

 Die Positionen 271 (als flüssige Molke geliefert), 272 (als eingedickte Molke verwendet), 273 (Molkenpulver oder -brocken), 274 (Laktose), 275 (Lactalbumine) sind in realem Gewicht anzugeben. Nur die Position 27 (Molke insgesamt) ist in Flüssigmolkeäquivalent anzugeben und kann auf keinen Fall die Summe der obengenannten Mengen sein.

Als flüssige Molke geliefert (271): Flüssige Molke, die hauptsächlich zur Verfütterung verwendet wird, ausgenommen die als Rohstoff eingesetzten Mengen.

Als eingedickte Molke verwendet (272).

Molkenpulver oder -brocken (273).

Laktose (Milchzucker) (274).

Lactalbumine (275): Einer der wichtigsten Bestandteile des Molkeneiweißes.

SONSTIGE ERZEUGNISSE (28)

 Betrifft die nicht anderweitig genannten Milcherzeugnisse (bitte angeben), insbesondere Laktoferrine.

 Enthält ebenfalls die bei den landwirtschaftlichen Betrieben (unter der Position Anfall/III.4) aufgenommenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die dem Markt ohne Verarbeitung (außer Aufbereitung, Verpakkung und Reifung) wieder zugeführt werden.




ANHANG II

TABELLE A

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TABELLE B

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►(1) M1  

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►(1) M1  

TABELLE C

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▼M3



TABELLE D

Verteilung der Unternehmen (1) entsprechend der jährlichen Milchaufnahme

Staat …

Stand am 31. Dezember …

Größenklassen nach Umfang der Milchaufnahme in Tonnen/Jahr

Anzahl der Unternehmen

Milchaufnahme

(1 000 t)

5 000 und weniger

5 001 bis 20 000

20 001 bis 50 000

50 001 bis 100 000

100 001 bis 300 000

300 001 bis 400 000

400 001 bis 500 000

500 001 bis 750 000

750 001 bis 1 000 000

mehr als 1 000 000

Insgesamt

(1)   Entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 96/16/EG.



TABELLE E

Verteilung der Sammelstellen (1) nach Größenklassen entsprechend der jährlichen Milchaufnahme

Staat …

Stand am 31. Dezember …

Größenklassen nach Umfang der Milchaufnahme in Tonnen/Jahr

Anzahl

Milchaufnahme

(1 000 t)

1 000 und weniger

1 001 bis 5 000

5 001 bis 20 000

20 001 bis 50 000

50 001 bis 100 000

mehr als 100 000

Insgesamt

(1)   Entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 96/16/EG.



TABELLE F

Verteilung der Unternehmen (1) entsprechend dem Umfang der jährlichen Milchverarbeitung

Staat …

Stand am 31. Dezember …

Größenklassen nach Umfang der Milchverarbeitung in Tonnen/Jahr

Anzahl der Unternehmen

Menge

(1 000 t)

5 000 und weniger

5 001 bis 20 000

20 001 bis 50 000

50 001 bis 100 000

100 001 bis 300 000

300 001 bis 400 000

400 001 bis 500 000

500 001 bis 750 000

750 001 bis 1 000 000

mehr als 1 000 000

Insgesamt

(1)   Entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 96/16/EG.



TABELLE G.1

Verteilung der Unternehmen (1) nach Größenklassen entsprechend der jährlichen Herstellung einiger Gruppen von Milcherzeugnissen

Staat …

Stand am 31. Dezember …

Erzeugnisgruppe: Frischmilcherzeugnisse (1)

Größenklassen nach Umfang der Erzeugung in Tonnen/Jahr

Anzahl der Unternehmen

Jährliche Herstellung

(1 000 t)

1 000 und weniger

1 001 bis 10 000

10 001 bis 30 000

30 001 bis 50 000

50 001 bis 100 000

100 001 bis 150 000

150 001 bis 200 000

200 001 bis 250 000

mehr als 250 000

Insgesamt

(1)   Entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 96/16/EG.



TABELLE G.2

Verteilung der Unternehmen (1) nach Größenklassen entsprechend der jährlichen Herstellung einiger Gruppen von Milcherzeugnissen

Staat …

Stand am 31. Dezember …

Erzeugnisgruppe: Konsummilch (11)

Größenklassen nach Umfang der Erzeugung in Tonnen/Jahr

Anzahl der Unternehmen

Jährliche Herstellung

(1 000 t)

1 000 und weniger

1 001 bis 10 000

10 001 bis 30 000

30 001 bis 100 000

100 001 bis 150 000

150 001 bis 200 000

200 001 bis 250 000

mehr als 250 000

Insgesamt

(1)   Entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 96/16/EG.



TABELLE G.3

Verteilung der Unternehmen (1) nach Größenklassen entsprechend der jährlichen Herstellung einiger Gruppen von Milcherzeugnissen

Staat …

Stand am 31. Dezember …

Erzeugnisgruppe: Milchprodukte in Pulverform (22)

Größenklassen nach Umfang der Erzeugung in Tonnen/Jahr

Anzahl der Unternehmen

Jährliche Herstellung

(1 000 t)

1 000 und weniger

1 001 bis 5 000

5 001 bis 20 000

20 001 bis 25 000

mehr als 25 000

Insgesamt

(1)   Entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 96/16/EG.



TABELLE G.4

Verteilung der Unternehmen (1) nach Größenklassen entsprechend der jährlichen Herstellung einiger Gruppen von Milcherzeugnissen

Staat …

Stand am 31. Dezember …

Erzeugnisgruppe: Butter (23)

Größenklassen nach Umfang der Erzeugung in Tonnen/Jahr

Anzahl der Unternehmen

Jährliche Herstellung

(1 000 t)

100 und weniger

101 bis 1 000

1 001 bis 5 000

5 001 bis 10 000

10 001 bis 15 000

15 001 bis 20 000

20 001 bis 25 000

mehr als 25 000

Insgesamt

(1)   Entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 96/16/EG.



TABELLE G.5

Verteilung der Unternehmen (1) nach Größenklassen entsprechend der jährlichen Herstellung einiger Gruppen von Milcherzeugnissen

Staat …

Stand am 31. Dezember …

Erzeugnisgruppe: Käse (24)

Größenklassen nach Umfang der Erzeugung in Tonnen/Jahr

Anzahl der Unternehmen

Jährliche Herstellung

(1 000 t)

100 und weniger

101 bis 1 000

1 001 bis 4 000

4 001 bis 10 000

10 001 bis 15 000

15 001 bis 20 000

20 001 bis 25 000

mehr als 25 000

Insgesamt

(1)   Entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 96/16/EG.

▼M2



TABELLE H

Produktion der Molkereien

Kuhmilcheiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse

Code

Erzeugnisse

Menge (1)

(1 000 t)

Eiweißgehalt (t)

 
 

1

2

1

Frischmilcherzeugnisse

 
 

11

Konsummilch

 
 

112

Vollmilch

 
 

113

Teilentrahmte Milch

 
 

114

Magermilch

 
 

12

Buttermilch

 
 

13

Sahne/Rahm

 
 

2

Hergestellte Erzeugnisse

 
 

21

Kondensmilch

 
 

221

Sahne-/Rahmpulver

 
 

222

Vollmilchpulver

 
 

223

Teilentrahmtes Milchpulver

 
 

224

Magermilchpulver

 
 

225

Buttermilchpulver

 
 

23

Butter und andere Streichfetterzeugnisse

 
 

2411

Kuhmilchkäse

 
 

25

Schmelzkäse

 
 

26

Kasein und Kaseinate

 
 

27

Molke

 
 

(1)   Spalte 1: Im Berichtszeitraum (Jahr) erzeugte Mengen in 1 000 Tonnen. Definition: Siehe Anhang II der Entscheidung 97/80/EG, Tabelle B, Spalte 1.



TABELLE I

Regionale Daten über die Kuhmilcherzeugung

Region

Code NUTS 2

Jährliche Kuhmilcherzeugung

(1 000 t) (1)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Land insgesamt

 
 

(1)   Umfasst sämtliche Kuhmilch mit Ausnahme der von Kälbern gesaugten Milch, jedoch einschließlich gemolkener Milch (unter Einschluss von Kolostrum), die zur Tierfütterung (z. B. mit Eimern bzw. anderen Mitteln) eingesetzt wird.

▼B

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN TABELLEN

TABELLE A

Die Angaben in dieser Tabelle beziehen sich ausschließlich auf die Kuhmilchaufnahme und auf die auf der Grundlage von Kuhmilch hergestellten Erzeugnisse (Mischungen sind also ausgeschlossen).

Im Falle der wöchentlichen Erfassung sind die Daten für Wochen, deren Tage zu zwei Monaten gehören, getrennt auszuweisen und nach der Zahl der Tage in den einzelnen Monaten aufzuteilen.



Fettgehalt:

— Fettgehalt der Milch, in % des Produktgewichtes.

— Gewogener nationaler Durchschnitt anhand der ermittelten Daten unter Bezugnahme auf die Methode Röse-Gottlieb (Code IDF/FIL 1C: 1987).

Proteingehalt:

— Proteingehalt der Milch, in % des Produktgewichts.

— Gewogener nationaler Durchschnitt anhand der ermittelten Daten unter Bezugnahme auf die Kjeldahl-Methode.

Hergestellte Erzeugnisse: Man geht davon aus, daß die Mengen behandelter Frischmilcherzeugnisse zur Lieferung ab Molkerei zur Verfügung stehen.

TABELLE B

Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden die Milchprodukte, die in einer Molkerei zur Herstellung anderer Milchprodukte verwendet werden, nicht berücksichtigt.

Ferner beziehen sich die Angaben dieser Tabelle auf das Konzept der „Bundesmolkerei“. Damit wird der gesamte Handel mit Rohstoffen oder Erzeugnissen zwischen den Molkereien des betreffenden Mitgliedstaates aus der nationalen Produktion ausgeschlossen.

Anfall/I und II — Aufgenommene Milch: Betrifft den Kauf von Vollmilch (Kuhmilch, Schafmilch, Ziegenmilch und Büffelmilch) sowie von Milcherzeugnissen direkt bei den landwirtschaftlichen Betrieben.

Anfall/II.6 — Betrifft die anderen bei den landwirtschaftlichen Betrieben aufgenommenen Milcherzeugnisse (wie Käse, Butter oder Joghurt). Diese Erzeugnisse, ob verarbeitet oder nicht, sind für den Produktionsprozeß der Molkereien bestimmt und müssen im Teil B VERWENDUNG der Tabelle aufgeführt werden.

Anfall/III.4 — Betrifft die anderen Milcherzeugnisse (wie Käse, Butter oder Joghurt) aus anderen Staaten. Diese Erzeugnisse sind für den Produktionsprozeß der Molkereien bestimmt oder nicht und müssen im Teil B VERWENDUNG der Tabelle aufgeführt werden.

Sollen sie dem Markt wieder ohne Verarbeitung (außer Aufbereitung, Verpackung und Reifung) zugeführt werden, so müssen diese Erzeugnisse unter der Position 16 (sonstige Frischmilcherzeugnisse) bzw. 28 (sonstige hergestellte Erzeugnisse) nochmals aufgeführt werden.

Anfall/III — Einfuhren und innergemeinschaftliche Eingänge: Verarbeitungsmilch in Packungen von mindestens 2 Litern.

Spalte 1 — Mengen: Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die anzugebenden Mengen auf das Nettogewicht des Rohstoffes/Fertigproduktes (in 1 000 t).

Man geht davon aus, daß die Mengen behandelter Frischmilcherzeugnisse zur Lieferung ab Molkerei zur Verfügung stehen.

Spalte 2/B. Verwendung — Fettgehalt der Milch: Mengen (in Tonnen) des Fettgehalts der Milch, die zur Erzeugung des jeweiligen Produkts verwendet werden, einschließlich etwaiger Verluste während der Verarbeitung.

Spalte 3/A. Anfall — Proteingehalt: Mengen (in Tonnen) des Proteingehalts der Milch in der aufgenommenen Kuhmilch.

Spalte 3/B. Verwendung — Vollmilch: Die für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses verwendeten Vollmilchmengen (in 1 000 t), einschließlich der gegebenenfalls im Verlauf des Produktionsprozesses auftretenden Verluste.

Spalte 4/B. Verwendung — Magermilch:

 Positiv: Die für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses verwendete Menge an fettfreier Milch (in 1 000 t), einschließlich der gegebenenfalls im Verlauf des Produktionsprozesses auftretenden Verluste;

 Negativ: die bei der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses gewonnenen Mengen an fettfreier Milch (in 1 000 t) (z. B.: Mengen der fettfreien Milch, die bei der Herstellung von Butter aus Vollmilch oder Sahne/Rahm anfallen.).

Sonstige Verwendungen (Kode 3 bis 6):

Magermilch und Buttermilch, an den landwirtschaftlichen Betrieb zurückgeliefert (3): Magermilch und Buttermilch, die an landwirtschaftliche Betriebe zurückgeliefert wird.

Ausfuhren und innergemeinschaftliche Versendungen von unverpackter Milch und Sahne bzw. unverpacktem Rahm (4): Von den Molkereien als Verarbeitungsmilch oder in Verpackungen von mindestens 2 Litern innerhalb der Gemeinschaft versandte oder ausgeführte flüssige Vollmilch, Magermilch und Sahne bzw. flüssiger Rahm.

Sonstige Verwendung (5): An Nahrungsmittelhersteller (z. B. für Eiscreme) als Verarbeitungsmilch oder in Verpackungen von mehr als 2 Litern gelieferte Vollmilch und Magermilch oder als Futtermittel jeder Art, mit Ausnahme von Position 3, bestimmt.

Differenzen (6): Betrifft die statistischen Differenzen.

TABELLE C

Landwirtschaftlicher Betrieb: Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

A.   Anfall:

Kuhmilch: betrifft sämtliche Kuhmilch mit Ausnahme der von Kälbern gesaugten Milch, jedoch einschließlich Rohmilch (einschl. Kolostrum), die verfüttert wird (z. B. in Eimern oder durch andere Mittel).

Milchkühe: Kühe, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Erzeugung von Milch, die für die menschliche Ernährung und/oder die Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist, gehalten werden, einschließlich ausgemerzter Milchkühe (zwischen letzter Laktation und Abschlachtung, gemästet oder nicht).

Spalte Vollmilch: Betrifft die Mengen an Rohmilch.

Spalte Magermilch und Buttermilch:

 Rücklieferung von Molkereien (1): vgl. Definition Tabelle B/3.

 Saldo aus der Sahne-/Rahmanlieferung (2)

B.   Verwendung:

Vollmilch/Eigenverbrauch: Vom Haushalt des Erzeugers (also ausschließlich für die menschliche Ernährung) verbrauchte Vollmilch.

Vollmilch/Direktverkauf: Unmittelbar an die Verbraucher verkaufte Vollmilch für die menschliche Ernährung.

Vollmilch/Landbutter und Landsahne/-rahm: Vollmilch (alle Sorten), die im landwirtschaftlichen Betrieb für die Herstellung von Butter und Sahne/Rahm verwendet wird.

Vollmilch/Käse aus landwirtschaftlichen Betrieben: Vollmilch (alle Sorten), die für die Herstellung von Bauernkäse verwendet wird.

Vollmilch/andere Erzeugnisse: Vollmilch, die für die Herstellung von Milchprodukten für die menschliche Ernährung (z. B. Joghurt) verwendet wird.

Vollmilch/Futterzwecke: Vollmilch, die im landwirtschaftlichen Betrieb verfüttert wird, unabhängig von der Form (unverändert oder in Form von im landwirtschaftlichen Betrieb hergestelltem Mischfutter).

Vollmilch/Lieferung an die Molkereien:

 umfaßt die Lieferungen:

 

 von Vollmilch aller Art (Kuhmilch, Schafmilch, Ziegenmilch und Büffelmilch) an die Molkereien (innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaates) und an die in Artikel 2 der Richtlinie 96/16/EG genannten Betriebe;

 von sonstigen Erzeugnissen (bitte angeben) in Milchäquivalent.

 Lieferungen von Sahne/Rahm werden in Milchäquivalenten angegeben.

Vollmilch/Differenz und Verluste:

 Betrifft die statistischen Differenzen und die herstellungsbedingten Verluste;

 der Gesamtwert der Spalte „Verwendung von Vollmilch“ muß dem Gesamtwert des Anfalls entsprechen.

Magermilch und Buttermilch/Trinkmilch: Magermilch und Buttermilch, die in den landwirtschaftlichen Betrieben für die menschliche Ernährung verwendet wird, insbesondere für den Eigenverbrauch in diesen Betrieben und den Direktverkauf an die Verbraucher.

Magermilch und Buttermilch/Bauernkäse: Magermilch und Buttermilch, die für die Herstellung von Bauernkäse verwendet werden.

C.   Hergestellte Erzeugnisse:

Die anzugebenden Mengen beziehen sich auf das Nettogewicht des fertigen Erzeugnisses (in 1 000 t).

Trinkmilch = Eigenverbrauch und Direktverkauf.

Landsahne/-rahm: Im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte(r) Sahne/Rahm.

Landbutter: Im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Butter.

Bauernkäse: Im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugter Käse.

Sonstige Erzeugnisse: Im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte sonstige Erzeugnisse (bitte angeben).

Davon an die Molkereien geliefert: Lieferungen von Sahne/Rahm, Butter, Käse und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Molkereien (innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaates).

TABELLEN D UND E

Aufnahme: Direkt bei den landwirtschaftlichen Betrieben aufgenommene Milch- und Sahne-/Rahmmengen (in Milchäquivalent).

TABELLE E

Aufnahmezentren: Betrifft ausschließlich Unternehmen, die Milch von landwirtschaftlichen Betrieben kaufen und sie in eigenem Namen an Molkereien weiterverkaufen. Aufnahmezentren, die als lokale Einheiten von Molkereien abhängen, sind daher ausgeschlossen.

Ferner sind in dieser Tabelle die Buchungszentren zu erfassen, die für die nationale Verbuchung der Milchmengen zuständig sind, die auf dem Staatsgebiet von einem Unternehmen (Molkerei) eines anderen Mitgliedstaats aufgenommen werden.

TABELLE F

Menge: Gesamtmenge des verarbeiteten Rohstoffs = Mengen an Vollmilch (oder in Vollmilchäquivalent), die für die Herstellung von Milcherzeugnissen im Unternehmen verwendet werden.

TABELLEN D, E, F UND G

Unternehmen: Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder mehreren Standorten aus [Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993, ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993].

Die unter die statistische Geheimhaltung fallenden übermittelten Daten sind deutlich als solche zu kennzeichnen.

Die Tabellen sind für die Gesamtheit der zum 31. Dezember des Bezugsjahres bestehenden Betriebe auszufüllen und betreffen die Tätigkeit dieser Betriebe einschließlich derjenigen Betriebe, die sie gegebenenfalls im Laufe des Jahres übernommen haben.

▼M2




ANHANG III

FRAGEBOGEN ZUR METHODIK (*) DER ERSTELLUNG DER MILCHSTATISTIKInhalt des FragebogensANGABEN ZUM BERICHTERSTATTER1. Allgemeines2. Erhebung der BasisdatenA. Bei den MolkereienB. Bei den landwirtschaftlichen Betrieben3. Tabelle BTeil A: AnfallTeil B: Verwendung4. Kommentare und VorschlägeReferenzzeitpunkt: …Haben sich die Angaben zur Methodik gegenüber den im Vorjahr übermittelten Angaben geändert?Ja NeinANGABEN ZUM BERICHTERSTATTER DES MITGLIEDSTAATS BEI EUROSTATName und Vorname: Herr/Frau/Frl.Funktion:Einrichtung oder Stelle:Dienststelle:Adresse:Telefon/Telefax:E-Mail:(*) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den in Anhang II enthaltenen Fragebogen zur Methodik ordnungsgemäß ausgefüllt zusammen mit Tabelle B.

1. Allgemeines1.1. Zuständigkeit für die übermittelten DatenWer ist in Ihrem Land für die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Milchstatistik zuständig?Name der PersonAnschrift der genannten Person (oder Dienststelle)TABELLE A —Monatliche Statistiken (Molkereien)TABELLE B —Jährliche Statistiken (Molkereien)TABELLE C —Jährliche Statistiken Landwirtschaftliche BetriebeTABELLEN D bis G —StrukturstatistikenTABELLE H —Kuhmilcheiweißgehalt der wichtigsten MilcherzeugnisseTABELLE I —Jährliche regionale DatenGibt es eine andere Einrichtung, die an der Erstellung der Milchstatistik mitwirkt?Ja (*) Nein(*) Falls ja, bitte Bezeichnung und Adresse der Einrichtung angeben:1.2. Frage zur vertraulichen Behandlung der übermittelten DatenHaben Sie Probleme im Zusammenhang mit der vertraulichen Behandlung der Daten?Ja (*) Nein(*) Falls ja, erläutern sie diese bitte.2. Erhebung der BasisdatenA. Bei den Molkereien (Tabellen A und B)2.A.1. Allgemeine MerkmaleZahl der zum 1. Januar 20… bestehenden Unternehmen (mit Ausnahme der reinen Sammelstellen oder -betriebe)Zahl der Sammelstellen oder -betriebe (im Sinne der Richtlinie 96/16/EG, Artikel 2 Absatz 2)

2.A.2. Herkunft der Datei über Erhebungseinheiten, die für die monatlichen und jährlichen Erhebungen herangezogen wirdWoher stammt die verwendete Datei?Auszug aus dem nationalen UnternehmensregisterFür die Milcherhebungen angelegte DateiDatei eines Fachverbandes (*)Für eine andere Erhebung verwendete Datei (*)Sonstige (*)(*) Bitte Quellen erläutern:2.A.3. Verfahren und Periodizität der Aktualisierung der verwendeten DateiAktualisieren sie die verwendete Datei:fortlaufendmonatlichdreimonatlichjährlichdreijährlichmehrjährlich2.A.4. Monatliche Fragebogen (Molkereien: Tabelle A)Anzahl der betroffenen ErhebungseinheitenAnteil der in die Erhebung einbezogenen Stichprobe an der Grundgesamtheit (in %)Art der Erhebung:persönliche Befragungpostalischtelefonischper E-MaillSonstiges bitte angeben:Übliche Antwortquote (in %):Anhand welcher Methode schätzen Sie den Antwortausfall?Ziehen Sie zusätzliche Informationsquellen heran?Ja (*) Nein(*) Falls ja, welche?2.A.5. Jährliche Fragebogen (Molkereien: Tabellen B, C, H und I)Anmerkung: Es handelt sich um eine VollerhebungArt der Erhebung:persönliche Befragungpostalischtelefonischper E-MaillSonstiges bitte angeben:

Übliche Antwortquote (in %):Anhand welcher Methode schätzen Sie den Antwortausfall?Ziehen Sie zusätzliche Informationsquellen heran?Ja (*) Nein(*) Falls ja, welche?B. Bei den landwirtschaftlichen Betrieben (Tabelle C)Zahl der betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe zum 1. Januar 20…2.B.1. Durchführung einer regelmäßigen Erhebung über die Erzeugung und Verwendung von Milch im landwirtschaftlichen BetriebWird eine regelmäßige Erhebung über die Erzeugung und Verwendung von Milch im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt?Ja (2.B.2) Nein (2.B.5)2.B.2. Falls ja, werden folgende Angaben erbeten:Art der Erhebung:persönliche Befragungpostalischtelefonischper E-MaillSonstiges bitte angeben:Übliche Antwortquote (in %):Beschreibung der Erhebungsmethodik:2.B.3. Methode zur Schätzung der aufgrund von Antwortausfall nicht erfassten erzeugten und verwendeten MengenAnhand welcher Methode schätzen Sie die aufgrund von Antwortausfall nicht erfasste Erzeugung und Verwendung von Milch im landwirtschaftlichen Betrieb?2.B.4. Heranziehung zusätzlicher InformationsquellenZiehen Sie zusätzliche Informationsquellen heran?Ja (*) Nein(*) Falls ja, welche?2.B.5. Falls nein, geben Sie bitte die Methode zur Berechnung oder Schätzung der im landwirtschaftlichen Betrieb jährlich erzeugten und verwendeten Milch an:2.B.6. KuhmilchWird mit Ausnahme der von Kälbern gesaugten Milch die gesamte Rohmilch (einschließlich Kolostrum), die (in Eimern oder durch andere Mittel) verfüttert wird, tatsächlich beim Anfall verbucht?Ja Nein

3. Tabelle B (betrifft die Daten der Molkereien)Partie A: Anfall3.A.1. Einfuhren von Milch, Sahne/Rahm und anderen MilcherzeugnissenWerden von den Molkereien bei zugelassenen Einkäufern außerhalb des Staatsgebiets Rohmilcheinkäufe getätigt?Ja (*) Nein(*) Falls ja, werden diese Käufe bei den Einfuhren verbucht? (Tabelle B, Spalte B)Ja NeinZiehen Sie die direkt von den Molkereien stammenden Daten zur Verbuchung des grenzüberschreitenden Handels heran?Ja (*) Nein(*) Falls ja, bitte angeben, auf welche Weise dies erfolgt::anhand des monatlichen Fragebogensmit Hilfe anderer Quellen:Ziehen Sie die Daten der Außenhandelsstatistik heran?Ja (*) Nein(*) Falls ja, erläutern Sie bitte, auf welche Weise Sie die für die Milchwirtschaft bestimmten Einfuhren von den anderen Einfuhren trennen:Wie behandeln Sie Lieferungen von Zwischenerzeugnissen zwischen Betrieben, die in verschiedenen Ländern ansässig sind und zu einem Unternehmen gehören?Sie werden bei den Außenhandelsdaten erfasst.Sie werden bei den Lieferungen der Unternehmen erfasst.Sonstiges bitte angeben:Teil B: Verwendung (hergestellte Erzeugnisse)3.B.1. Haupterzeugungen (Spalte 1 der Tabelle)Gibt es Verknüpfungen zwischen den Erhebungen für die Milchstatistik und den PRODCOM-Erhebungen (1)?Ja NeinFalls ja, werden die beiden Erhebungen von derselben Einrichtung durchgeführt?Ja Nein3.B.2. DoppelerfassungenB.2.1. In den MolkereienAuf welche Variablen ist die Erhebung zur Vermeidung von Doppelerfassungen ausgerichtet?auf die vor der Verarbeitung eingehenden Erzeugnisse (Erzeugniseingang)auf die hergestellten Erzeugnisse (Erzeugnislieferung)(1) Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

B.2.2. Käse — SchmelzkäseFühren Sie eine besondere Erhebung im Hinblick auf die Rohstoffe durch, die für die Herstellung von Schmelzkäse (Käse, Butter, Sahne/Rahm, sonstige Milcherzeugnisse) verwendet werden?Ja NeinSind die Daten in Spalte 1 der Tabelle B abzüglich oder zuzüglich dieser Rohstoffe zu verstehen?abzüglich zuzüglich3.B.3. Berechnung des Einsatzes von Milch (Vollmilch und Magermilch)Wie wird der Einsatz von Milch der Tabelle B bei folgenden Erzeugnissen berechnet?CodesProdukteDirekterhebungHeranziehung technischer Koeffizienten11-12Trinkmilch und Buttermilch13Sahne/Rahm14-15-16sonstige Frischmilcherzeugnisse (Sauermilcherzeugnisse, Milchmischgetränke, Milchpudding usw.)21Kondensmilch22Milchpulver23Butter insgesamt und andere Streichfetterzeugnisse24Käse2411Käse aus reiner Kuhmilch25Schmelzkäse27Molke3.B.4. Berechnung des Einsatzes von FettWie wird der Einsatz von Fett der Tabelle B berechnet?Beim INPUT (d. h. anhand der/des bei der Herstellung verwendeten Rohstoffe(s))Beim OUTPUT (d. h. anhand des Fertigerzeugnisses)Einige Mitgliedstaaten wenden u. U. beide Methoden an (Selbstkontrolle): Bitte geben Sie dies an:Ziehen Sie die Daten der Molkereien als Informationsquelle heran?Ja Nein (*)(*) Falls nein, Informationsquelle bitte angeben:3.B.5. Eiweiß (Tabelle H)Welche Methode zur Messung bzw. Schätzung des Eiweißgehalts ziehen Sie heran?Beim INPUT? (d. h. anhand der/des bei der Herstellung eingesetzten Rohstoffe(s))Ja Nein

Beim OUTPUT? (d. h. anhand des Fertigerzeugnisses)Ja NeinGgf. bitte erläutern:3.B.6. Regionale Daten (Tabelle I)Bewertung der Erzeugung auf regionaler Ebenevorliegende DatenJa Neinnachträglich berechnete DatenJa NeinFalls die Daten berechnet werden, welche Methode wenden Sie dabei an?Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission (1)]Erhebung über den Rinderbestand (Richtlinie 93/24/EWG (2) und Entscheidung 94/433/EG (3)]Sonstige, bitte angeben:4. Kommentare und VorschlägeKommentare und Vorschläge zur Verbesserung des Fragebogens zur Methodik.(Fügen Sie bitte alle Informationen bei, die Sie für sachdienlich halten).(1) Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2003, 2005 und 2007 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16).(2) Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistische Erhebung über die Rindererzeugung (ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5). Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.(3) Entscheidung 94/433/EG der Kommission vom 30. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung und zur Änderung dieser Richtlinie. (ABl. L 179 vom 13.07.1994, S. 27). Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.



( 1 ) ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 27.

( 2 ) ABl. Nr. L 246 vom 30. 10. 1972, S. 1.

( 3 ) ABl. Nr. L 138 vom 24. 5. 1986, S. 49.

( 4 ) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 1.

( 5 ) ABl. L 316 vom 9. 12. 1994, S. 2.