1996R2505 — DE — 01.01.2006 — 019.001


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►B

▼M2  VERORDNUNG (EG) Nr. 2505/96 DES RATES

vom 20. Dezember 1996

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 345, 31.12.1996, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1085/97 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1997

  L 157

13

14.6.1997

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/97 DES RATES vom 27. Juni 1997

  L 176

17

4.7.1997

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 2631/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997

  L 356

1

31.12.1997

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1421/98 DES RATES vom 29. Juni 1998

  L 190

9

4.7.1998

 M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 2151/98 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1998

  L 271

8

8.10.1998

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 2780/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998

  L 347

5

23.12.1998

 M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 1350/1999 DES RATES vom 21. Juni 1999

  L 162

5

26.6.1999

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1644/1999 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1999

  L 195

6

28.7.1999

 M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1969/1999 DER KOMMISSION vom 15. September 1999

  L 244

38

16.9.1999

 M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 2407/1999 DES RATES vom 8. November 1999

  L 291

1

13.11.1999

 M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 2745/1999 DES RATES vom 17. Dezember 1999

  L 331

17

23.12.1999

 M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 775/2000 DES RATES vom 13. April 2000

  L 95

1

15.4.2000

 M13

VERORDNUNG (EG) Nr. 1263/2000 DES RATES vom 8. Juni 2000

  L 144

4

17.6.2000

 M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/2000 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2000

  L 172

11

12.7.2000

 M15

VERORDNUNG (EG) Nr. 2255/2000 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2000

  L 258

14

12.10.2000

 M16

VERORDNUNG (EG) Nr. 2802/2000 DES RATES vom 14. Dezember 2000

  L 331

55

27.12.2000

 M17

VERORDNUNG (EG) Nr. 1142/2001 DES RATES vom 7. Juni 2001

  L 155

1

12.6.2001

 M18

VERORDNUNG (EG) Nr. 1963/2001 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2001

  L 268

21

9.10.2001

 M19

VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2001 DER KOMMISSION vom 9. November 2001

  L 293

10

10.11.2001

 M20

VERORDNUNG (EG) Nr. 2559/2001 DES RATES vom 17. Dezember 2001

  L 344

5

28.12.2001

 M21

VERORDNUNG (EG) Nr. 1148/2002 DES RATES vom 26. Juni 2002

  L 170

11

29.6.2002

 M22

VERORDNUNG (EG) Nr. 1578/2002 DER KOMMISSION vom 12. August 2002

  L 236

3

4.9.2002

 M23

VERORDNUNG (EG) Nr. 1824/2002 DES RATES vom 8. Oktober 2002

  L 277

1

15.10.2002

►M24

VERORDNUNG (EG) Nr. 2287/2002 DES RATES vom 16. Dezember 2002

  L 348

42

21.12.2002

 M25

VERORDNUNG (EG) Nr. 608/2003 DER KOMMISSION vom 2. April 2003

  L 86

20

3.4.2003

 M26

VERORDNUNG (EG) Nr. 1078/2003 DES RATES vom 16. Juni 2003

  L 156

1

25.6.2003

 M27

VERORDNUNG (EG) Nr. 226/2004 DES RATES vom 10. Februar 2004

  L 39

1

11.2.2004

 M28

VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2004 DES RATES vom 19. Juli 2004

  L 247

1

21.7.2004

►M29

VERORDNUNG (EG) Nr. 2243/2004 DES RATES vom 22. Dezember 2004

  L 381

1

28.12.2004

 M30

VERORDNUNG (EG) Nr. 1151/2005 DES RATES vom 15. Juli 2005

  L 185

27

16.7.2005

►M31

VERORDNUNG (EG) Nr. 151/2006 DES RATES vom 24. Januar 2006

  L 25

1

28.1.2006


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 065 vom 5.3.1998, S. 35  (2631/97)

 C2

Berichtigung, ABl. L 065 vom 5.3.1998, S. 35  (2631/97)

 C3

Berichtigung, ABl. L 196 vom 2.8.2000, S. 11  (2745/99)

 C4

Berichtigung, ABl. L 088 vom 28.3.2001, S. 24  (2802/00)

 C5

Berichtigung, ABl. L 233 vom 31.8.2001, S. 58  (1142/01)

 C6

Berichtigung, ABl. L 137 vom 25.5.2002, S. 27  (2559/01)

 C7

Berichtigung, ABl. L 053 vom 28.2.2003, S. 65  (2287/02)

 C8

Berichtigung, ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 35  (226/04)




▼B

▼M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 2505/96 DES RATES

vom 20. Dezember 1996

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

▼B



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die innergemeinschaftliche Produktion wird bei bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft nicht ausreichen. Folglich wird die Versorgung der Gemeinschaft mit diesen Waren zu einem nicht unerheblichen Teil von Einfuhren aus Drittländern abhängen. Es empfiehlt sich, den Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren zu decken, und zwar zu den günstigsten Bedingungen. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente zu eröffnen und die Mengen so festzulegen, daß das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie der Start und die Entwicklung der Gemeinschaftsproduktion nicht gefährdet werden.

Insbesondere ist sicherzustellen, daß alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten erhalten und daß der für diese Kontingente vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente Anwendung findet.

Die Eröffnung autonomer Zollkontingente obliegt der Gemeinschaft. Jedoch spricht nichts dagegen, daß zur effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für die tatsächlichen Einfurhmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Diese Verwaltung erfordert jedoch eine engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen verfolgen und die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Die Produktion von bestimmten gewerblichen Waren in der Gemeinschaft reicht für das zweite Halbjahr 1996 nicht aus, um den Bedarf der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft zu decken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit dieser Ware hängt somit zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es ist angezeigt, den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren unverzüglich zu decken, und zwar zu den günstigsten Bedingungen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 ( 1 ) hat der Rat für das Jahr 1996 Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Die Mengen von Ferrochrom (laufende Nummer 09.2711), Isopropylidenbis (laufende Nummer 09.2859) und Oszillatoren (laufende Nummer 09.2939) sind zu erhöhen.

Die bisherigen Verordnungen zur Eröffnung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren haben die bisherigen Regelungen weitgehend fortgeführt. Aus diesem Grunde und um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu rationalisieren, ist es angezeigt, die zeitliche Geltungsdauer dieser Verordnungen nicht zu begrenzen. Anpassungen, insbesondere die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Waren, können bei Bedarf durch Verordnung des Rates vorgenommen werden. Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen von einem Kontingentszeitraum auf den nächsten sind nicht zulässig.

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Cods bringen keine substantiellen Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen des Anhangs dieser Verordnung sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung nach Anhörung des Auschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können.

Dieses Verfahren sollte zur Beschleunigung des Verfahrens auch dann angewendet werden können, wenn sich während eines laufenden Kalenderjahres herausstellt, daß die Erhöhung eines Zollkontingents oder die Verlängerung eines Kontingentszeitraums erforderlich ist; solche Maßnahmen gelten als vorübergehende Maßnahme bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M24

(1)  Die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen I und III genannten Waren werden zu den genannten Zollsätzen für die darin festgelegten Zeiträume und Mengen ausgesetzt.

▼B

(2)  Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 wird für die laufenden Nummern 09.2711, 09.2859, 09.2939 durch die Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission verwaltet, die alle zweckdienlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten.

Artikel 3

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die betreffende Kontingentsmenge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln.

Die Kommission gewährt die Ziehungen im Rahmen der verfügbaren Restmengen in der Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so überträgt er sie baldmöglichst auf die entsprechenden Kontingentsmenge zurück.

Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Ware einen gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange die verfügbaren Restmengen ausreichen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgenommen.

Wenn sich im Laufe eines Kalenderjahres herausstellt,

 daß die Kontingentsmenge nicht ausreicht, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie zu decken, unter Berücksichtigung der Produktionskapazität innerhalb der Gemeinschaft,

 daß eine Verlängerung eines Zollkontingents, dessen Gültigkeitsdauer begrenzt ist, unter Berücksichtigung der Produktionskapazität innerhalb der Gemeinschaft notwendig ist, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie zu decken,

kann das betroffene Kontingent nach dem Verfahren des Artikels 7 um höchstens 50 v. H. angehoben oder um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der das Ende des Kalenderjahres nicht überschreitet, verlängert werden.

Artikel 7

(1)  Die Kommission wird von dem nach Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ( 2 ) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

(2)  Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.

Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3)  Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in bezug auf Anhang I und mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in bezug auf Anhang II.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M29




ANHANG I

▼M31



Laufende Nr.

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

(in %)

Kontingentszeitraum

09.2002

2928 00 90

30

Phenylhydrazin

600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2003

8543 89 97

63

Spannungsgeregelter Frequenzgenerator, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse, dessen Abmessungen 30 × 30 mm nicht überschreiten

1 400 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2026

2903 30 80

70

1,1,1,2 Tetrafluorethan, garantiert geruchlos, mit einem Gehalt von höchstens:

— 600 Gewichts-ppm an 1,1,2,2-Tetrafluorethan

— 2 Gewichts-ppm an Pentafluorethan

— 2 Gewichts-ppm an Chlordifluormethan

— 2 Gewichts-ppm an Chlorpentafluorethan

— 2 Gewichts-ppm an Dichlordifluorethan,

zur Verwendung beim Herstellen von pharmazeutischen Treibmitteln für Inhalatoren zur Abgabe medizinisch vorgeschriebener Dosen ()

4 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2030

2926 90 95

74

Chlorthalonil

300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2140

3824 90 99

98

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von:

— 2,0 bis 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

— 94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

— nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin und höher

4 500 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2602

ex292151 19

10

o-Phenylendiamin

1 800 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2603

ex293100 95

15

Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid

4 500 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2604

ex390530 00

10

Poly(vinylalkohol), teilweise über eine Acetalbindung mit dem Natriumsalz von 5-(4-Azido-2-sulfonbenzyliden)-3-(formylpropyl)-rhodanin verbunden

100 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2610

ex292520 00

20

Dimethyl(chlormethylen)ammoniumchlorid

100 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2611

ex282619 00

10

Calciumfluorid, in Form von Pulver, mit einem Gesamtgehalt an Aluminium, Magnesium und Natrium von 0,25 mg/kg oder weniger

55 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2612

ex292159 90

30

3,3′-Dichlorbenzidindihyrochlorid

1 500 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2615

ex293499 90

70

Ribonukleinsäure

110 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2616

ex391000 00

30

Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

1 300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2618

ex291819 80

40

(R)-2-Chlormandelsäure

100 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2619

ex293499 90

71

2-Thienylacetonitril

80 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2620

ex852691 80

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung

500 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin, (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

425 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2625

ex392020 21

20

Folien aus Polymeren des Polypropylens, biaxial orientiert, mit einer Dicke von 3,5 μm oder mehr, jedoch weniger als 15 μm, und einer Breite von 490 mm oder mehr, jedoch weniger als 620 mm, zur Herstellung von Leistungskondensatoren ()

170 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2627

ex701120 00

55

Glasbildschirme mit einer Diagonale von 814,8 (± 1,5) mm, gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 51,1 (± 2.2) % bei einer Referenz-Glasdicke von 12,5 mm

500 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2628

ex701952 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

350 000 m2

0

1.1.—31.12.

09.2629

ex761699 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung beim Herstellen von Reisegepäck ()

240 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2703

ex282530 00

10

Vanadiumoxide und -hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen ()

13 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2713

ex200860 19

10

Süßkirschen, in Alkohol eingelegt, mit einem Durchmesser von 19,9 mm oder weniger, ohne Kern, zum Herstellen von Schokoladenwaren ():

— mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

— mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger

2 000 Tonnen

10 (4)

1.1.—31.12.

ex200860 39

10

10

09.2719

ex200860 19

20

Sauerkirschen (Prunus cerasus), in Alkohol eingelegt, mit einem Durchmesser von 19,9 mm oder weniger, zum Herstellen von Schokoladenwaren ():

— mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

— mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger

2 000 Tonnen

10 (4)

1.1.—31.12.

ex200860 39

20

10

09.2727

ex390290 90

93

Synthetisches Polyalphaolefin mit einer Viskosität von nicht weniger als 38 × 10-6 m2 s-1 (38 centistokes) bei 100 °C, gemessen nach ASTM D 445

10 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2799

ex720249 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

50 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2809

ex380290 00

10

Säureaktivierter Montmorillonit, zum Herstellen von präpariertem Durchschreibepapier ()

10 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2829

ex382490 99

19

Fester Auszug, aus dem bei der Kolofoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

— Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

— Säurezahl von 110 oder weniger, und

— Schmelzpunkt von 100 °C oder höher

1 600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2837

ex290349 80

10

Bromchlormethan

600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2841

ex271290 99

10

Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 20 und 22 Kohlenstoffatomen

10 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2849

ex071080 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten () ()

700 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2851

ex290712 00

10

O-Kresol, mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

20 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2853

ex293090 70

35

Glutathion

15 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2882

ex290890 00

20

2,4-Dichlor-3-ethyl-6-nitrophenol, in Form von Pulver

90 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2889

3805 10 90

Sulfatterpentinöl

20 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2904

ex854011 19

95

Farbkathodenstrahlröhren mit flachem Bildschirm, mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe von 4/3, einer Diagonale des Bildschirms von nicht weniger als 79 cm und nicht mehr als 81 cm und einem Krümmungsradius des Bildschirms von nicht weniger als 50 m

8 500 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2913

ex240110 41

10

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 EUR/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 ()

6 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

ex240110 49

10

ex240110 50

10

ex240110 70

10

ex240110 90

10

ex240120 41

10

ex240120 49

10

ex240120 50

10

ex240120 70

10

ex240120 90

10

09.2914

ex382490 99

26

Wässrige Lösung mit einem Trockenstoffgehalt an Betain von 40 GHT oder mehr und einem Gehalt an organischen oder anorganischen Salzen von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

38 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2917

ex293090 13

90

Cystin

600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2919

ex870829 90

10

Faltenbälge zum Herstellen von Gelenkbussen ()

2 600 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2933

ex290369 90

30

1,3-Dichlorbenzol

2 600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2935

3806 10 10

Balsamharz

200 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2945

ex294000 00

20

D-Xylose

400 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2947

ex390469 90

95

Poly(vinylidenfluorid), in Form von Pulver, zum Herstellen von Metallbeschichtungslacken oder -farben ()

1 300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2950

ex290559 10

10

2-Chlorethanol, zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 ()

8 400 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2955

ex293219 00

60

Flurtamone (ISO)

300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2975

ex291830 00

10

Benzophenon-3,3′:4,4′-tetracarbonsäuredianhydrid

600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2976

ex840790 10

10

Viertakt-Benzinmotoren mit einem Hubraum von 250 cm3 oder weniger, zum Herstellen von Rasenmähern der Position8433 11 () oder Motormähern der Unterposition 8433 20 10 ()

750 000 Stück ()

0

1.7.2005— 30.6.2006

09.2979

ex701120 00

15

Glasbildschirme mit einer Diagonale von 81,5 cm (± 0,2 cm), gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 80 % (± 3 %) bei einer Referenz-Glasdicke von 11,43 mm

800 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2981

ex840733 90

10

Hub- und Rotationskolbenmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von über 300 cm3 und einer Leistung von nicht weniger als 6 und nicht mehr als 15,5 kW, zum Herstellen von

— selbstfahrenden Sitzrasenmähern (Rasentraktoren) der Position 8433 11 51

— Traktoren der Position 8701 90 11, deren Hauptfunktion die eines Rasenmähers ist, oder

— 4-Takt-Motormähern mit einem Hubraum von nicht weniger als 300 cm3 der Position 8433 20 10 ()

210 000 Stück

0

1.1.—31.12.

ex840790 80

10

ex840790 90

10

09.2986

ex382490 99

76

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt an

— Dodecyldimethylamin von nicht weniger als 60 GHT

— Dimethyl(tetradecyl)amin von nicht weniger als 20 GHT

— Hexadecyldimethylamin von nicht weniger als 0,5 GHT,

zum Herstellen von Aminoxyden ()

14 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2992

ex390230 00

93

Propylen-Butylen-Copolymer mit einem Gehalt an Propylen von nicht weniger als 60 GHT und nicht mehr als 68 GHT und an Butylen von nicht weniger als 32 GHT und nicht mehr als 40 GHT, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 3 000 mPa bei 190 °C, nach ASTM D 3236, zur Verwendung als Kleber beim Herstellen von Waren der Unterposition 4818 40 ()

1 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2995

ex853690 85

95

Tastaturen

— mit einer Lage aus Siliconkautschuk und Polycarbonat-Tastaturfeldern oder

— ganz aus Siliconkautschuk oder Polycarbonat, mit bedruckten Tastaturfeldern, zum Herstellen und Instandsetzen von Mobiltelefonen der Unterposition 8525 20 20 ()

20 000 000 Stück

0

1.1.—31.12.

ex853890 99

93

(1)   Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

(2)   Dieses Zollkontingent kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Behandlung von Einzelhandels- oder Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)   Die diesem Zollkontingent unterliegenden und nach dem 1. Juli 2005 in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1151/2005 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen werden vollständig auf diese Menge angerechnet.

(4)   Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.

▼B




ANHANG II



Lfd. Nr.

KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (in %)

Kontingentszeitraum

09.2711

7202 41 10

Ferrochrom

— mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

770 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.1996

7202 41 91

7202 41 99

09.2859

ex290949 90

10

2,2″-[Isopropylidenbis(p-phylenoxy)]diethanol in fester Form

1 300 Tonnen

0

1.1.—31.12.1996

09.2939

8543 89 90

59

Spannungsgeregelte Oszillatoren, ausgenommen temperaturkompensierte Oszillatoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit:

— einer Kennzeichnung, die aus der/einer der nachstehend aufgeführten Kombination/en besteht oder diese/eine dieser Kombination/en als Bestandteil enthält:

1012TDK, 1019TDK, EK304, MQC403, MQC404, MQE001, MQE041, MQE042, MQE051, MQE201, MQE411, MQE501, URAE8X956A, URAB8, URAE8X960A, VD2S40, VD2S41, VD5S07

— oder einer anderen Kennzeichnung, die sich auf Waren der vorstehenden Beschreibung bezieht

6 870 000 Stück

0

1.7.—31.12.1996

▼M24




ANHANG III



Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

(Tonnen)

Kontingentszollsatz

(in %)

Kontingentszeitraum

09.2921

 
 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

360

0

1.1.-31.12.2003

ex720916 90

10

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

ex720917 90

10

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm (a) b) c))

09.2922

 
 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur kaltgewalzt:

900

0

1.1.-31.12.2003

ex721932 10

11

12

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

ex721933 10

11

12

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

ex721934 10

11

12

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (a) b) c))

09.2923

ex722790 95

15

Spezialwalzdraht zur Herstellung von ölgehärteten Federventilen, mit einem Durchmesser von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 mm, aus anderem legierten Stahl mit einem Gehalt:

von 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 % Kohlenstoff

von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,7 GHT Silicium

von 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 GHT Mangan

von 0,03 GHT oder weniger Schwefel

von 0,03 GHT oder weniger Phosphor

von 0,4 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 0,8 GHT Chrom

von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT Vanadium

5 000

0

1.1.-31.12.2003

09.2927

 
 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur kaltgewalzt:

1 200

0

1.1.-31.12.2003

ex721933 10

13

14

15

16

17

18

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

ex721934 10

13

14

15

16

17

18

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (a) b) c))

(1)   Die genannten Erzeugnisse müssen außerdem den nachstehenden physikalischen Spezifikationen entsprechen:

Anmerkung: Bei der Zusammensetzung der Erzeugnisse a), b), c) Nummern i)-vi) sind Abweichungen im Rahmen der geltenden Analysevorschriften zulässig.



( 1 ) ABl. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/96 (ABl. Nr. L 191 vom 1. 8. 1996, S. 16).

( 2 ) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.