1996R2505 — DE — 01.01.2006 — 019.001
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▼M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 2505/96 DES RATES vom 20. Dezember 1996 (ABl. L 345, 31.12.1996, p.1) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2505/96 DES RATES
vom 20. Dezember 1996
zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die innergemeinschaftliche Produktion wird bei bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft nicht ausreichen. Folglich wird die Versorgung der Gemeinschaft mit diesen Waren zu einem nicht unerheblichen Teil von Einfuhren aus Drittländern abhängen. Es empfiehlt sich, den Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren zu decken, und zwar zu den günstigsten Bedingungen. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente zu eröffnen und die Mengen so festzulegen, daß das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie der Start und die Entwicklung der Gemeinschaftsproduktion nicht gefährdet werden.
Insbesondere ist sicherzustellen, daß alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten erhalten und daß der für diese Kontingente vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente Anwendung findet.
Die Eröffnung autonomer Zollkontingente obliegt der Gemeinschaft. Jedoch spricht nichts dagegen, daß zur effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für die tatsächlichen Einfurhmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Diese Verwaltung erfordert jedoch eine engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen verfolgen und die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.
Die Produktion von bestimmten gewerblichen Waren in der Gemeinschaft reicht für das zweite Halbjahr 1996 nicht aus, um den Bedarf der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft zu decken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit dieser Ware hängt somit zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es ist angezeigt, den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren unverzüglich zu decken, und zwar zu den günstigsten Bedingungen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 ( 1 ) hat der Rat für das Jahr 1996 Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Die Mengen von Ferrochrom (laufende Nummer 09.2711), Isopropylidenbis (laufende Nummer 09.2859) und Oszillatoren (laufende Nummer 09.2939) sind zu erhöhen.
Die bisherigen Verordnungen zur Eröffnung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren haben die bisherigen Regelungen weitgehend fortgeführt. Aus diesem Grunde und um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu rationalisieren, ist es angezeigt, die zeitliche Geltungsdauer dieser Verordnungen nicht zu begrenzen. Anpassungen, insbesondere die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Waren, können bei Bedarf durch Verordnung des Rates vorgenommen werden. Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen von einem Kontingentszeitraum auf den nächsten sind nicht zulässig.
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Cods bringen keine substantiellen Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen des Anhangs dieser Verordnung sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung nach Anhörung des Auschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können.
Dieses Verfahren sollte zur Beschleunigung des Verfahrens auch dann angewendet werden können, wenn sich während eines laufenden Kalenderjahres herausstellt, daß die Erhöhung eines Zollkontingents oder die Verlängerung eines Kontingentszeitraums erforderlich ist; solche Maßnahmen gelten als vorübergehende Maßnahme bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen I und III genannten Waren werden zu den genannten Zollsätzen für die darin festgelegten Zeiträume und Mengen ausgesetzt.
(2) Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 wird für die laufenden Nummern 09.2711, 09.2859, 09.2939 durch die Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission verwaltet, die alle zweckdienlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten.
Artikel 3
Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die betreffende Kontingentsmenge vor.
Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln.
Die Kommission gewährt die Ziehungen im Rahmen der verfügbaren Restmengen in der Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.
Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so überträgt er sie baldmöglichst auf die entsprechenden Kontingentsmenge zurück.
Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.
Artikel 4
Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Ware einen gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange die verfügbaren Restmengen ausreichen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 6
Die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgenommen.
Wenn sich im Laufe eines Kalenderjahres herausstellt,
— daß die Kontingentsmenge nicht ausreicht, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie zu decken, unter Berücksichtigung der Produktionskapazität innerhalb der Gemeinschaft,
— daß eine Verlängerung eines Zollkontingents, dessen Gültigkeitsdauer begrenzt ist, unter Berücksichtigung der Produktionskapazität innerhalb der Gemeinschaft notwendig ist, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie zu decken,
kann das betroffene Kontingent nach dem Verfahren des Artikels 7 um höchstens 50 v. H. angehoben oder um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der das Ende des Kalenderjahres nicht überschreitet, verlängert werden.
Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ( 2 ) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.
Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.
(3) Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in bezug auf Anhang I und mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in bezug auf Anhang II.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
|
Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz (in %) |
Kontingentszeitraum |
|
09.2002 |
2928 00 90 |
30 |
Phenylhydrazin |
600 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2003 |
8543 89 97 |
63 |
Spannungsgeregelter Frequenzgenerator, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse, dessen Abmessungen 30 × 30 mm nicht überschreiten |
1 400 000 Stück |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2026 |
2903 30 80 |
70 |
1,1,1,2 Tetrafluorethan, garantiert geruchlos, mit einem Gehalt von höchstens: — 600 Gewichts-ppm an 1,1,2,2-Tetrafluorethan — 2 Gewichts-ppm an Pentafluorethan — 2 Gewichts-ppm an Chlordifluormethan — 2 Gewichts-ppm an Chlorpentafluorethan — 2 Gewichts-ppm an Dichlordifluorethan, zur Verwendung beim Herstellen von pharmazeutischen Treibmitteln für Inhalatoren zur Abgabe medizinisch vorgeschriebener Dosen () |
4 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2030 |
2926 90 95 |
74 |
Chlorthalonil |
300 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2140 |
3824 90 99 |
98 |
Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von: — 2,0 bis 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin — 94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und — nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin und höher |
4 500 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2602 |
ex292151 19 |
10 |
o-Phenylendiamin |
1 800 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2603 |
ex293100 95 |
15 |
Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid |
4 500 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2604 |
ex390530 00 |
10 |
Poly(vinylalkohol), teilweise über eine Acetalbindung mit dem Natriumsalz von 5-(4-Azido-2-sulfonbenzyliden)-3-(formylpropyl)-rhodanin verbunden |
100 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2610 |
ex292520 00 |
20 |
Dimethyl(chlormethylen)ammoniumchlorid |
100 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2611 |
ex282619 00 |
10 |
Calciumfluorid, in Form von Pulver, mit einem Gesamtgehalt an Aluminium, Magnesium und Natrium von 0,25 mg/kg oder weniger |
55 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2612 |
ex292159 90 |
30 |
3,3′-Dichlorbenzidindihyrochlorid |
1 500 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2615 |
ex293499 90 |
70 |
Ribonukleinsäure |
110 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2616 |
ex391000 00 |
30 |
Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100) |
1 300 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2618 |
ex291819 80 |
40 |
(R)-2-Chlormandelsäure |
100 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2619 |
ex293499 90 |
71 |
2-Thienylacetonitril |
80 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2620 |
ex852691 80 |
20 |
Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung |
500 000 Stück |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2624 |
2912 42 00 |
Ethylvanillin, (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) |
425 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
|
09.2625 |
ex392020 21 |
20 |
Folien aus Polymeren des Polypropylens, biaxial orientiert, mit einer Dicke von 3,5 μm oder mehr, jedoch weniger als 15 μm, und einer Breite von 490 mm oder mehr, jedoch weniger als 620 mm, zur Herstellung von Leistungskondensatoren () |
170 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2627 |
ex701120 00 |
55 |
Glasbildschirme mit einer Diagonale von 814,8 (± 1,5) mm, gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 51,1 (± 2.2) % bei einer Referenz-Glasdicke von 12,5 mm |
500 000 Stück |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2628 |
ex701952 00 |
10 |
Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art |
350 000 m2 |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2629 |
ex761699 90 |
85 |
Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung beim Herstellen von Reisegepäck () |
240 000 Stück |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2703 |
ex282530 00 |
10 |
Vanadiumoxide und -hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen () |
13 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2713 |
ex200860 19 |
10 |
Süßkirschen, in Alkohol eingelegt, mit einem Durchmesser von 19,9 mm oder weniger, ohne Kern, zum Herstellen von Schokoladenwaren (): — mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT — mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger |
2 000 Tonnen |
10 (4) |
1.1.—31.12. |
|
ex200860 39 |
10 |
10 |
||||
|
09.2719 |
ex200860 19 |
20 |
Sauerkirschen (Prunus cerasus), in Alkohol eingelegt, mit einem Durchmesser von 19,9 mm oder weniger, zum Herstellen von Schokoladenwaren (): — mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT — mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger |
2 000 Tonnen |
10 (4) |
1.1.—31.12. |
|
ex200860 39 |
20 |
10 |
||||
|
09.2727 |
ex390290 90 |
93 |
Synthetisches Polyalphaolefin mit einer Viskosität von nicht weniger als 38 × 10-6 m2 s-1 (38 centistokes) bei 100 °C, gemessen nach ASTM D 445 |
10 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2799 |
ex720249 90 |
10 |
Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT |
50 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2809 |
ex380290 00 |
10 |
Säureaktivierter Montmorillonit, zum Herstellen von präpariertem Durchschreibepapier () |
10 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2829 |
ex382490 99 |
19 |
Fester Auszug, aus dem bei der Kolofoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen: — Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger, — Säurezahl von 110 oder weniger, und — Schmelzpunkt von 100 °C oder höher |
1 600 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2837 |
ex290349 80 |
10 |
Bromchlormethan |
600 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2841 |
ex271290 99 |
10 |
Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 20 und 22 Kohlenstoffatomen |
10 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2849 |
ex071080 69 |
10 |
Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten () () |
700 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2851 |
ex290712 00 |
10 |
O-Kresol, mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr |
20 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2853 |
ex293090 70 |
35 |
Glutathion |
15 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2882 |
ex290890 00 |
20 |
2,4-Dichlor-3-ethyl-6-nitrophenol, in Form von Pulver |
90 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2889 |
3805 10 90 |
— |
Sulfatterpentinöl |
20 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2904 |
ex854011 19 |
95 |
Farbkathodenstrahlröhren mit flachem Bildschirm, mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe von 4/3, einer Diagonale des Bildschirms von nicht weniger als 79 cm und nicht mehr als 81 cm und einem Krümmungsradius des Bildschirms von nicht weniger als 50 m |
8 500 Stück |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2913 |
ex240110 41 |
10 |
Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 EUR/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 () |
6 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
ex240110 49 |
10 |
|||||
|
ex240110 50 |
10 |
|||||
|
ex240110 70 |
10 |
|||||
|
ex240110 90 |
10 |
|||||
|
ex240120 41 |
10 |
|||||
|
ex240120 49 |
10 |
|||||
|
ex240120 50 |
10 |
|||||
|
ex240120 70 |
10 |
|||||
|
ex240120 90 |
10 |
|||||
|
09.2914 |
ex382490 99 |
26 |
Wässrige Lösung mit einem Trockenstoffgehalt an Betain von 40 GHT oder mehr und einem Gehalt an organischen oder anorganischen Salzen von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT |
38 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2917 |
ex293090 13 |
90 |
Cystin |
600 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2919 |
ex870829 90 |
10 |
Faltenbälge zum Herstellen von Gelenkbussen () |
2 600 Stück |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2933 |
ex290369 90 |
30 |
1,3-Dichlorbenzol |
2 600 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2935 |
3806 10 10 |
— |
Balsamharz |
200 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2945 |
ex294000 00 |
20 |
D-Xylose |
400 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2947 |
ex390469 90 |
95 |
Poly(vinylidenfluorid), in Form von Pulver, zum Herstellen von Metallbeschichtungslacken oder -farben () |
1 300 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2950 |
ex290559 10 |
10 |
2-Chlorethanol, zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 () |
8 400 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2955 |
ex293219 00 |
60 |
Flurtamone (ISO) |
300 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2975 |
ex291830 00 |
10 |
Benzophenon-3,3′:4,4′-tetracarbonsäuredianhydrid |
600 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2976 |
ex840790 10 |
10 |
Viertakt-Benzinmotoren mit einem Hubraum von 250 cm3 oder weniger, zum Herstellen von Rasenmähern der Position8433 11 () oder Motormähern der Unterposition 8433 20 10 () |
750 000 Stück () |
0 |
1.7.2005— 30.6.2006 |
|
09.2979 |
ex701120 00 |
15 |
Glasbildschirme mit einer Diagonale von 81,5 cm (± 0,2 cm), gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 80 % (± 3 %) bei einer Referenz-Glasdicke von 11,43 mm |
800 000 Stück |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2981 |
ex840733 90 |
10 |
Hub- und Rotationskolbenmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von über 300 cm3 und einer Leistung von nicht weniger als 6 und nicht mehr als 15,5 kW, zum Herstellen von — selbstfahrenden Sitzrasenmähern (Rasentraktoren) der Position 8433 11 51 — Traktoren der Position 8701 90 11, deren Hauptfunktion die eines Rasenmähers ist, oder — 4-Takt-Motormähern mit einem Hubraum von nicht weniger als 300 cm3 der Position 8433 20 10 () |
210 000 Stück |
0 |
1.1.—31.12. |
|
ex840790 80 |
10 |
|||||
|
ex840790 90 |
10 |
|||||
|
09.2986 |
ex382490 99 |
76 |
Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt an — Dodecyldimethylamin von nicht weniger als 60 GHT — Dimethyl(tetradecyl)amin von nicht weniger als 20 GHT — Hexadecyldimethylamin von nicht weniger als 0,5 GHT, zum Herstellen von Aminoxyden () |
14 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2992 |
ex390230 00 |
93 |
Propylen-Butylen-Copolymer mit einem Gehalt an Propylen von nicht weniger als 60 GHT und nicht mehr als 68 GHT und an Butylen von nicht weniger als 32 GHT und nicht mehr als 40 GHT, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 3 000 mPa bei 190 °C, nach ASTM D 3236, zur Verwendung als Kleber beim Herstellen von Waren der Unterposition 4818 40 () |
1 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12. |
|
09.2995 |
ex853690 85 |
95 |
Tastaturen — mit einer Lage aus Siliconkautschuk und Polycarbonat-Tastaturfeldern oder — ganz aus Siliconkautschuk oder Polycarbonat, mit bedruckten Tastaturfeldern, zum Herstellen und Instandsetzen von Mobiltelefonen der Unterposition 8525 20 20 () |
20 000 000 Stück |
0 |
1.1.—31.12. |
|
ex853890 99 |
93 |
|||||
|
(1) Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. (2) Dieses Zollkontingent kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Behandlung von Einzelhandels- oder Restaurationsbetrieben vorgenommen wird. (3) Die diesem Zollkontingent unterliegenden und nach dem 1. Juli 2005 in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1151/2005 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen werden vollständig auf diese Menge angerechnet. (4) Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar. |
||||||
ANHANG II
|
Lfd. Nr. |
KN-Code |
Taric-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz (in %) |
Kontingentszeitraum |
|
09.2711 |
7202 41 10 |
— |
Ferrochrom — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT |
770 000 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12.1996 |
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7202 41 91 |
||||||
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7202 41 99 |
||||||
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09.2859 |
ex290949 90 |
10 |
2,2″-[Isopropylidenbis(p-phylenoxy)]diethanol in fester Form |
1 300 Tonnen |
0 |
1.1.—31.12.1996 |
|
09.2939 |
8543 89 90 |
59 |
Spannungsgeregelte Oszillatoren, ausgenommen temperaturkompensierte Oszillatoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit: — einer Kennzeichnung, die aus der/einer der nachstehend aufgeführten Kombination/en besteht oder diese/eine dieser Kombination/en als Bestandteil enthält: 1012TDK, 1019TDK, EK304, MQC403, MQC404, MQE001, MQE041, MQE042, MQE051, MQE201, MQE411, MQE501, URAE8X956A, URAB8, URAE8X960A, VD2S40, VD2S41, VD5S07 — oder einer anderen Kennzeichnung, die sich auf Waren der vorstehenden Beschreibung bezieht |
6 870 000 Stück |
0 |
1.7.—31.12.1996 |
ANHANG III
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Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge (Tonnen) |
Kontingentszollsatz (in %) |
Kontingentszeitraum |
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09.2921 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen: |
360 |
0 |
1.1.-31.12.2003 |
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ex720916 90 |
10 |
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm |
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ex720917 90 |
10 |
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm (a) b) c)) |
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09.2922 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur kaltgewalzt: |
900 |
0 |
1.1.-31.12.2003 |
||
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ex721932 10 |
11 12 |
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr |
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ex721933 10 |
11 12 |
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr |
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ex721934 10 |
11 12 |
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (a) b) c)) |
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09.2923 |
ex722790 95 |
15 |
Spezialwalzdraht zur Herstellung von ölgehärteten Federventilen, mit einem Durchmesser von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 mm, aus anderem legierten Stahl mit einem Gehalt: von 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 % Kohlenstoff von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,7 GHT Silicium von 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 GHT Mangan von 0,03 GHT oder weniger Schwefel von 0,03 GHT oder weniger Phosphor von 0,4 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 0,8 GHT Chrom von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT Vanadium |
5 000 |
0 |
1.1.-31.12.2003 |
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09.2927 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur kaltgewalzt: |
1 200 |
0 |
1.1.-31.12.2003 |
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ex721933 10 |
13 14 15 16 17 18 |
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr |
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ex721934 10 |
13 14 15 16 17 18 |
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (a) b) c)) |
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(1) Die genannten Erzeugnisse müssen außerdem den nachstehenden physikalischen Spezifikationen entsprechen: Anmerkung: Bei der Zusammensetzung der Erzeugnisse a), b), c) Nummern i)-vi) sind Abweichungen im Rahmen der geltenden Analysevorschriften zulässig. |
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( 1 ) ABl. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/96 (ABl. Nr. L 191 vom 1. 8. 1996, S. 16).
( 2 ) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.