01996R1257 — DE — 26.07.2019 — 003.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/96 DES RATES

vom 20. Juni 1996

über die humanitäre Hilfe

(ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003

  L 284

1

31.10.2003

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009

►M3

VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

  L 198

241

25.7.2019



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




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VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/96 DES RATES

vom 20. Juni 1996

über die humanitäre Hilfe



KAPITEL I

Ziele und allgemeine Leitlinien der humanitären Hilfe

Artikel 1

Die humanitäre Hilfe der Gemeinschaft umfaßt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen zugunsten der Bevölkerungsgruppen in Drittländern, insbesondere der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig derjenigen in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Ereignissen wie Kriegen oder Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen und Umständen sind, die mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbar sind, und zwar während des Zeitraums, der für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist.

Diese Hilfe umfaßt auch Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Gefahren sowie Maßnahmen zur Verhütung von Katastrophen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen.

Artikel 2

Die im Rahmen der humanitären Hilfe durchgeführten Aktionen nach Artikel 1 haben in erster Linie folgende Ziele:

a) in Notsituationen und unmittelbar danach sowie bei Naturkatastrophen, die Menschenleben fordern, physische Leiden und psychosoziale Folgen mit sich bringen sowie erhebliche materielle Schäden verursachen, Menschenleben zu retten und zu erhalten;

b) Bevölkerungsgruppen, die von längeren Krisen, insbesondere von Konflikten oder Kriegen betroffen sind, die zu den unter Buchstabe a) genannten Auswirkungen führten, die notwendige Hilfe und Unterstützung zu gewähren, insbesondere wenn sich herausstellt, daß diesen Bevölkerungsgruppen von ihren eigenen Behörden oder mangels jeglicher Amtsgewalt nicht in ausreichendem Maße geholfen werden kann;

c) zur Finanzierung der Beförderung der Hilfe und der Zugänglichmachung der Hilfe für die Empfänger durch alle verfügbaren logistischen Mittel und durch den Schutz der Hilfsgüter und des zu humanitären Zwecken eingesetzten Personals, ausgenommen Aktionen mit Auswirkungen auf die Verteidigung, beizutragen;

d) in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Einrichtungen kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbauarbeiten, insbesondere in bezug auf Infrastruktur und Ausrüstung durchzuführen, um das Eintreffen der Hilfe zu erleichtern, einer Verschärfung der Auswirkungen der Krise vorzubeugen und der betroffenen Bevölkerung zu helfen, allmählich wieder ein minimales Selbstversorgungsniveau zu erreichen, wobei die langfristigen Entwicklungsziele soweit wie möglich zu berücksichtigen sind;

e) die Folgen von Bevölkerungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) aufgrund von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen zu bewältigen sowie Aktionen der Rückführung und der Hilfe bei der Wiederansiedlung im Herkunftsland durchzuführen, sobald die in den geltenden internationalen Übereinkommen hierfür vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

f) die Vorbereitung auf Naturkatastrophen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände zu gewährleisten und ein geeignetes Frühwarnsystem und Handlungsinstrumentarium zu verwenden;

g) zivile Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Konflikten oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen zu unterstützen.

Artikel 3

Mit der gemäß den Artikeln 1, 2 und 4 gewährten Hilfe der Gemeinschaft können finanziert werden: der Kauf und die Lieferung aller für die Durchführung der humanitären Aktionen erforderlichen Erzeugnisse und Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Errichtung von Unterkünften für die betroffene Bevölkerung; die Kosten für das im Rahmen dieser Aktionen eingestellte inländische oder ausländische externe Personal; die Lagerung, die Beförderung im internationalen oder nationalen Rahmen und die Verteilung der Hilfsgüter, einschließlich der logistischen Unterstützung, sowie alle anderen Maßnahmen, die den ungehinderten Zugang zu den Empfängern der Hilfe erleichtern oder ermöglichen.

Mit den Mitteln dieser Hilfe können ferner alle übrigen direkt mit der Durchführung der humanitären Maßnahmen verbundenen Kosten finanziert werden.

Artikel 4

Ferner können im Rahmen der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Hilfe der Gemeinschaft finanziert werden:

 vorbereitende Studien über die Durchführbarkeit der humanitären Aktionen sowie die Evaluierung humanitärer Projekte und Pläne;

 Folgemaßnahmen zu den humanitären Projekten und Plänen;

 Fortbildungsmaßnahmen und allgemeine Studien im Bereich der humanitären Hilfe; diese Finanzierung erfolgt jedoch in kleinerem Umfang und im Falle mehrjähriger Finanzierung degressiv;

 Kosten für die Herausstellung des Gemeinschaftscharakters der Hilfe;

 Aktionen zur Sensibilisierung und Unterrichtung mit dem Ziel, die humanitäre Problematik insbesondere der Öffentlichkeit in Europa und in den Drittländern, in denen die Gemeinschaft größere humanitäre Aktionen finanziert, näherzubringen;

 Maßnahmen zur Verstärkung der Koordinierung des Vorgehens der Gemeinschaft mit dem der Mitgliedstaaten, anderer Geberländer, der internationalen humanitären Organisationen und Einrichtungen, der nichtstaatlichen Organisationen sowie der diese vertretenden Organisationen;

 die für die Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, einschließlich des Austausches von Fachwissen und Erfahrungen zwischen den verschiedenen europäischen humanitären Organisationen und Einrichtungen sowie zwischen diesen und entsprechenden Organisationen in Drittländern;

 humanitäre Minenräumungsaktionen, einschließlich der Aufklärung der Bevölkerung über Antipersonenminen.

Artikel 5

Die gemeinschaftliche Finanzierung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse.

Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen sind von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen befreit.



KAPITEL II

Modalitäten für die Durchführung der humanitären Hilfe

Artikel 6

Die von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen der humanitären Hilfe können entweder auf Ersuchen von internationalen oder nichtstaatlichen Einrichtungen und Organisationen eines Mitgliedstaats oder des Empfängerdrittlands oder auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.

Artikel 7

(1)  Die nichtstaatlichen Organisationen, die Finanzmittel der Gemeinschaft für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen erhalten können, müssen folgende Kriterien erfüllen:

a) Sie sind in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach den in dem betreffenden Staat geltenden Rechtsvorschriften als autonome gemeinnützige Organisationen gegründet worden.

b) Sie haben ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in dem Empfängerdrittland der Hilfe der Gemeinschaft, wobei dieser Sitz das tatsächliche Zentrum für alle Entscheidungen über die gemäß dieser Verordnung finanzierten Aktionen bildet. In Ausnahmefällen darf sich ihr Sitz in einem anderen Drittgeberland befinden.

(2)  Bei der Entscheidung, ob eine nichtstaatliche Organisation Finanzmittel der Gemeinschaft erhalten kann, werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a) ihre Kapazität im Bereich der Verwaltung und des Finanzmanagements;

b) ihre technische und logistische Kapazität im Verhältnis zu der geplanten Aktion;

c) ihre Erfahrung im Bereich der humanitären Hilfe;

d) die Ergebnisse früherer Aktionen, die die betreffende Organisation, insbesondere mit Gemeinschaftsmitteln, durchgeführt hat;

e) ihre Bereitschaft, sich erforderlichenfalls an dem Koordinierungssystem zu beteiligen, das im Rahmen einer humanitären Aktion eingerichtet wird;

f) ihre Fähigkeit und ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den im humanitären Bereich tätigen Akteuren und den Basisgemeinschaften in den betreffenden Drittländern;

g) ihre Unparteilichkeit bei der Durchführung der humanitären Hilfe;

h) gegebenenfalls ihre früheren Erfahrungen in dem Drittland, in dem die betreffende humanitäre Aktion durchgeführt werden soll.

Artikel 8

Die Gemeinschaft kann ferner humanitäre Aktionen internationaler Einrichtungen und Organisationen finanzieren.

Artikel 9

Die Gemeinschaft kann erforderlichenfalls auch humanitäre Aktionen finanzieren, die von der Kommission oder von spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Artikel 10

(1)  Zur Gewährleistung und Erhöhung der Effizienz und Kohärenz der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Instrumente der humanitären Hilfe ergreift die Kommission alle zweckdienlichen Initiativen, um eine enge Koordinierung zwischen ihrer Tätigkeit und der der Mitgliedstaaten sowohl bei der Beschlußfassung als auch vor Ort zu fördern. Hierzu unterhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein System der gegenseitigen Unterrichtung.

(2)  Die Kommission sorgt dafür, daß die von der Gemeinschaft finanzierten humanitären Aktionen mit denen internationaler Organisationen und Einrichtungen, insbesondere der im Rahmen der Vereinten Nationen bestehenden Einrichtungen und Organisationen, koordiniert werden und in Einklang stehen.

(3)  Die Kommission bemüht sich um einen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Drittgeberländern im Bereich der humanitären Hilfe.

Artikel 11

(1)  Die Kommission legt die Bedingungen für die Gewährung, Einleitung und Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Hilfe fest.

(2)  Die Hilfe wird nur durchgeführt, wenn der Empfänger diese Bedingungen einhält.

Artikel 12

Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof vor Ort und am Sitz der humanitären Partnerorganisationen und -einrichtungen Kontrollen gemäß den üblichen Modalitäten vornehmen können, die die Kommission im Einklang mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, festlegt.



KAPITEL III

Verfahren für die Durchführung der humanitären Aktionen

Artikel 13

Die Kommission entscheidet über Sofortinterventionen im Werte von höchstens 10 Mio. ECU.

Als Aktionen, die eine Sofortintervention erfordern, werden angesehen:

 Maßnahmen zur Deckung eines sofortigen, nicht vorhersehbaren Bedarfs an humanitärer Hilfe im Zusammenhang mit natürlichen oder durch Menschen verursachten plötzlich eintretenden Katastrophen, wie Überschwemmungen, Erdbeben, bewaffnete Konflikte oder vergleichbare Situationen;

 zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Reaktion auf diese nicht vorhersehbaren Notsituationen; die entsprechenden Mittel decken den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Bedarf an humanitärer Hilfe in einem durch den Finanzierungsbeschluß vorgesehenen Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreitet.

Bei Aktionen mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mio. ECU, die diese Bedingungen erfüllen,

 faßt die Kommission einen Beschluß;

 unterrichtet sie die Mitgliedstaaten schriftlich innerhalb von 48 Stunden;

 erstattet sie auf der darauffolgenden Tagung des Ausschusses Bericht über ihren Beschluß und begründet insbesondere die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens.

▼M2

Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren und in den Grenzen des Artikels 15 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich über die Fortsetzung der nach dem Dringlichkeitsverfahren eingeleiteten Aktionen.

▼B

Artikel 14

Die Kommission prüft, beschließt, verwaltet, überwacht und beurteilt die unter diese Verordnung fallenden Aktionen gemäß den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, wie sie insbesondere in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind.

▼M2

Artikel 15

▼M3 —————

▼M2

(2)  Nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren

 beschließt die Kommission über die gemeinschaftliche Finanzierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Schutzmaßnahmen im Rahmen der Durchführung der humanitären Hilfe;

 beschließt die Kommission über ihre Direktinterventionen oder die Finanzierung der Interventionen von spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten.

(3)  Nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren

 genehmigt die Kommission die globalen Pläne, die dazu bestimmt sind, Aktionen in einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Region vorzusehen, in dem bzw. in der die humanitäre Krise insbesondere aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Komplexität naturgemäß länger andauert; sie genehmigt auch den Finanzrahmen dieser Pläne. In diesem Zusammenhang prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Prioritäten, die im Rahmen der Durchführung dieser globalen Pläne zu setzen sind;

 beschließt die Kommission unbeschadet des Artikels 13 über Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mio. ECU.

▼B

Artikel 16

(1)  Im Ausschuß des Artikels 17 findet einmal jährlich ein Meinungsaustausch anhand der von dem Kommissionsvertreter dargelegten allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführende humanitäre Aktion statt und eine Prüfung der allgemeinen Problematik der Koordinierung der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen humanitären Hilfe sowie aller allgemeinen und spezifischen Fragen bezüglich der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich.

(2)  Die Kommission legt dem Ausschuß des Artikels 17 ferner Informationen über die Entwicklung der Instrumente zur Verwaltung der humanitären Aktionen einschließlich des Partnerschaftsrahmenvertrages vor.

(3)  Der Ausschuß des Artikels 17 wird ferner über die Absichten der Kommission hinsichtlich der Evaluierung der humanitären Aktionen und gegebenenfalls über ihren Arbeitsplan unterrichtet.

▼M2

Artikel 17

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

▼M3 —————

▼B

Artikel 18

(1)  Die Kommission führt regelmäßig eine Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten humanitären Hilfemaßnahmen durch, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Erhöhung der Effizienz künftiger Aktionen aufzustellen. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Evaluierungen, die gegebenenfalls vom Ausschuß geprüft werden können; in der Zusammenfassung ist auch die Rechtstellung der beauftragten Sachverständigen angegeben. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

(2)  Die Kommission kann auch auf Ersuchen der Mitgliedstaaten unter deren Beteiligung eine Evaluierung der Ergebnisse der humanitären Aktionen und Pläne der Gemeinschaft vornehmen.

Artikel 19

Nach Ende jedes Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht mit einer Zusammenfassung der im Haushaltsjahr finanzierten Aktionen vor.

Die Zusammenfassung enthält insbesondere Informationen über die Akteure, mit denen die humanitären Aktionen durchgeführt wurden.

Ferner enthält der Bericht eine Zusammenfassung der gegebenenfalls durchgeführten externen Evaluierungen spezifischer Aktionen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 13 spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Aktionen, wobei sie die Höhe der Beträge, die Art der Aktionen, die begünstigten Bevölkerungsgruppen und die Partner angibt.

Artikel 20

Die Kommission legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen vor, in der sie auch die Frage behandelt, ob die Verordnung zu verlängern ist, und der sie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung beifügt.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.