1996L0026 — DE — 01.01.2007 — 003.001


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►B

RICHTLINIE 96/26/EG DES RATES

vom 29. April 1996

über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer

(ABl. L 124, 23.5.1996, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 98/76/EG DES RATES vom 1. Oktober 1998

  L 277

17

14.10.1998

 M2

RICHTLINIE 2004/66/EG DES RATES vom 26. April 2004

  L 168

35

1.5.2004

►M3

VERTRAG ZWISCHEN

  L 157

203

21.6.2005

►M4

RICHTLINIE 2006/103/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

344

20.12.2006


Geändert durch:

►A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

RICHTLINIE 96/26/EG DES RATES

vom 29. April 1996

über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr ( 4 ), die Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr ( 5 ) und die Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer ( 6 ) sind mehrfach wesentlich geändert worden. Im Interesse der Zweckmäßigkeit und aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich daher, diese Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Text zusammenzufassen.

Die Organisation des Verkehrsmarktes ist eine der Voraussetzungen für die im Vertrag vorgesehene Einführung der gemeinsamen Verkehrspolitik.

Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Güter- oder des Personenkraftverkehrsunternehmers, nachstehend „Kraftverkehrsunternehmer“ genannt, können der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts förderlich sein.

Es müssen gemeinsame Regeln für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt werden, um eine bessere Qualifikation des Verkehrsunternehmers zu gewährleisten, die zur Gesundung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsnutzer, der Verkehrsunternehmer und auch der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen kann.

Daher sollten die Vorschriften über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Verkehrsunternehmers umfassen.

Es ist jedoch nicht notwendig, bestimmte Beförderungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung in diese Regelung einzubeziehen.

Seit dem 1. Januar 1993 gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eine Marktzugangsregelung, bei der Gemeinschaftsgenehmigungen nach qualitativen Kriterien erteilt werden.

Was die erforderliche Zuverlässigkeit betrifft, so ist es zur wirksamen Gesundung des Marktes notwendig, daß der Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung einheitlich davon abhängig gemacht werden, daß gegen den Bewerber keine schwere strafrechtliche Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, erfolgt ist, daß ihm nicht die Eignung für den Beruf abgesprochen wurde und daß er die Vorschriften für das Kraftverkehrsunternehmergewerbe eingehalten hat.

Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit sind bestimmte Kriterien festzulegen, denen die Kraftverkehrsunternehmer entsprechen müssen, damit vor allem die Gleichbehandlung der Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

In bezug auf die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit sind für den Zugang zu den genannten Tätigkeiten in einem Aufnahmeland als ausreichender Nachweis entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, die von einer zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes des Verkehrsunternehmers ausgestellt wurden.

Hinsichtlich des Kriteriums der fachlichen Eignung ist vorzusehen, daß der Bewerber diese Eignung in einer schriftlichen Prüfung nachweist, wobei allerdings die Mitgliedstaaten einen Bewerber von der Prüfung befreien können, wenn er genügend praktische Erfahrung nachweist.

In bezug auf die fachliche Eignung muß die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellte Bescheinigung vom Aufnahmeland als ausreichender Nachweis anerkannt werden.

Zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie ist eine gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten vorzusehen.

Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen berühren —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



TITEL I

Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Artikel 1

(1)  Für den Zugang zu den Berufen des Kraftverkehrsunternehmers gelten die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Regeln dieser Richtlinie erlassen.

(2)  Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

▼M1

„Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen ausführt;

▼B

„Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers“die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch den Veranstalter der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen — einschließlich Fahrer — zu befördern;

„Unternehmen“jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

▼M1

„ordentlicher Wohnsitz“

der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Fall einer Person ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.

▼B

Artikel 2

▼M1

(1)  Diese Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen.

▼B

(2)  

a) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen durchführen, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn diese Beförderungen aufgrund

 der Art der beförderten Ware oder

 der geringen Entfernung

nur eine geringe Auswirkung auf den Verkehrsmarkt haben.

Im Falle unvorhergesehener Ereignisse können die Mitgliedstaaten bis zum Abschluß der Anhörung der Kommission eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilen.

▼M1

b) Die Mitgliedstaaten können nach Unterrichtung der Kommission Güterkraftverkehrsunternehmern, die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 6 t einsetzen und die ausschließlich im Nahverkehr tätig sind, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, da diese aufgrund der zurückgelegten Entfernung nur eine geringe Auswirkung auf den Verkehrsmarkt haben.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Unternehmen, die ausschließlich bestimmte Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen zu nichtkommerziellen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, sofern ihre Tätigkeit sich nur in geringem Maße auf den Verkehrsmarkt auswirkt.

Artikel 3

(1)  Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen

a) zuverlässig sein,

b) die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen,

c) die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllen.

Ist der Antragsteller eine natürliche Person und erfüllt er nicht die in Unterabsatz 1 Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zulassen, sofern er diesen eine andere Person benennt, welche die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt und den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet.

Ist der Antragsteller keine natürliche Person, so muß

 die unter Buchstabe a) geforderte Voraussetzung von der oder den Personen erfüllt werden, die das Verkehrsunternehmen ständig und tatsächlich leiten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß auch andere Angehörige des Unternehmens diese Voraussetzung erfüllen;

 die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung von der oder einer der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Personen erfüllt werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, die von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen erfüllt werden müssen, um der Voraussetzung der Zuverlässigkeit zu entsprechen.

Sie schreiben vor, daß diese Voraussetzung nicht bzw. nicht mehr als erfüllt gilt, wenn die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die gemäß Absatz 1 diese Voraussetzung erfüllen müssen,

a) Gegenstand einer schweren strafrechtlichen Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, waren;

b) aufgrund der geltenden Vorschriften für zur Ausübung des Berufes des Kraftverkehrsunternehmers ungeeignet erklärt wurden;

▼M1

c) wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über

 die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

 die Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in bezug auf die Berufspflichten

verurteilt worden sind.

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In den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen gilt die Voraussetzung der Zuverlässigkeit so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

(3)  

a) Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

b) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt die zuständige Behörde den Jahresabschluß des Unternehmers, falls ein solcher erstellt wurde; die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen, als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände; die Kosten, einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen, sowie das Betriebskapital.

▼M1

c) Das Unternehmen muß über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich mindestens auf 9 000 Euro für das erste Fahrzeug und auf 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Wert des Euro in den nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Landeswährungen alle fünf Jahre festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.

d) Die zuständige Behörde kann als Nachweis für die Zwecke der Buchstaben a), b) und c) die Bestätigung oder Versicherung einer Bank oder eines anderen entsprechend befähigten Instituts gelten lassen oder verlangen. Diese Bestätigung oder Versicherung kann in Form einer Bankgarantie, gegebenenfalls eines Pfandes oder einer Bürgschaft oder in gleichartiger Form gegeben werden.

▼B

e) Die Buchstaben b), c) und d) gelten nur für Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift ab 1. Januar 1990 die Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erhalten.

▼M1

(4)  

a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist erfüllt, wenn die dem Ausbildungsniveau gemäß Anhang I entsprechenden Kenntnisse in den in diesem Anhang aufgeführten Sachgebieten nachgewiesen wurden. Dieser Nachweis wird mittels einer obligatorischen schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls einer ergänzenden mündlichen Prüfung erbracht, wie in Anhang I beschrieben, die von der vom jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle durchgeführt werden.

b) Die Mitgliedstaaten können die Bewerber, die eine praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen nachweisen, von der Prüfung befreien, sofern diese Bewerber sich einer Kontrollprüfung unterziehen, deren Modalitäten von den Mitgliedstaaten nach Anhang I festgelegt werden.

c) Die Mitgliedstaaten können die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse in den in der Liste in Anhang I aufgeführten Sachgebieten gewährleisten, von der Prüfung in den von den Diplomen abgedeckten Sachgebieten befreien; diese Diplome werden von den Mitgliedstaaten eigens bezeichnet.

d) Als Nachweis der fachlichen Eignung muß eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der unter Buchstabe a) genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung wird nach dem Modell des Anhangs Ia erstellt.

e) Im Fall von Bewerbern, die die tatsächliche und dauerhafte Leitung von Unternehmen wahrnehmen wollen, die nur im innerstaatlichen Verkehr tätig sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die für die Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigenden Kenntnisse lediglich die Sachgebiete des innerstaatlichen Verkehrs betreffen. In diesem Fall wird in der Bescheinigung über die fachliche Eignung (Modell in Anhang Ia) angegeben, daß der Inhaber der Bescheinigung nur zur tatsächlichen und dauerhaften Leitung von Unternehmen befugt ist, die lediglich Beförderungen innerhalb des Mitgliedstaats vornehmen, der die Bescheinigung erteilt hat.

f) Nach Anhörung der Kommission kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß jede natürliche Person, die Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurde, während die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats hatte, sich einer zusätzlichen Prüfung zu unterziehen hat, die von der von dem ersten Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle durchgeführt wird. Gegenstand der zusätzlichen Prüfung sind die spezifischen Kenntnisse über die nationalen Aspekte des Berufs des Verkehrsunternehmers in dem ersten Mitgliedstaat.

Dieser Buchstabe gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Oktober 1999. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Vertrag um höchstens fünf Jahre verlängern. Er gilt nur für natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Befähigungsnachweises gemäß Unterabsatz 1 nie zuvor einen entsprechenden Nachweis in einem Mitgliedstaat erworben haben.

▼B

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen ein Kraftverkehrsunternehmen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 im Falle des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt, einstweilig während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr — der in ausreichend begründeten Sonderfällen um höchstens sechs Monate verlängert werden kann — fortgeführt werden darf.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen die Fortführung des Verkehrsunternehmens durch eine Person, die die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) nicht erfüllt, aber eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Unternehmens besitzt, endgültig zulassen.

Artikel 5

(1)  Unternehmen, die nachweisen, daß sie den Beruf des Güterkraftverkehrs- bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem

 1. Januar 1978 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,

 1. Januar 1984 für Griechenland,

 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal,

 3. Oktober 1989 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

▼M1

 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden,

▼B

in einem Mitgliedstaat aufgrund einer innerstaatlichen Regelung ausüben durften, sind davon befreit, nachzuweisen, daß sie den jeweils entsprechenden Bestimmungen des Artikels 3 genügen.

(2)  Natürliche Personen, die

 nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,

 nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1984 für Griechenland,

 nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal,

 nach dem 2. Oktober 1989 und vor dem 1. Januar 1992 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

▼M1

 nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1997 für Österreich, Finnland und Schweden,

▼B

entweder

 die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrs- bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre fachliche Eignung aber aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mußten

oder

 benannt worden sind, um den Verkehrsbetrieb tatsächlich und ständig zu leiten,

müssen jedoch vor dem

 1. Januar 1980 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,

 1. Januar 1986 für Griechenland,

 1. Januar 1988 für Spanien und Portugal,

 1. Juli 1992 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

▼M1

 1. Januar 1997 für Österreich, Finnland und Schweden,

▼B

die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 4 erfüllt haben.

Das gleiche Erfordernis gilt in dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Fall.

▼M1

(3)  

a) Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 eine Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen in bezug auf die von ihnen zu diesem Zeitpunkt eingesetzten Fahrzeuge spätestens am 1. Oktober 2001 die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 erfüllen.

Sie müssen jedoch in bezug auf jede nach dem 1. Oktober 1999 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 erfüllen.

b) Die Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 1999 den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t und weniger als 6 t beträgt, müssen die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen.

▼B

Artikel 6

(1)  Die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen erlassen werden und durch die ein Antrag auf Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers abgelehnt wird, müssen mit Gründen versehen sein.

▼M1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß sich die zuständigen Behörden regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre vergewissern, daß die Unternehmen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung noch erfüllen.

Sollte diese finanzielle Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, daß die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer erfüllt wird, können die zuständigen Behörden eine zusätzliche Frist einräumen, die nicht länger als ein Jahr sein darf.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die zuständigen Behörden die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a), b) oder c) nicht mehr erfüllt sind, wobei sie jedoch gegebenenfalls eine ausreichende Frist für die Einstellung einer Ersatzperson gewähren müssen.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen die Möglichkeit haben, im Falle der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen ihre Interessen in geeigneter Weise geltend zu machen.

Artikel 7

 

(1)  Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen Verstöße gegen die Vorschriften ◄ für das Güter- bzw. das Personenkraftverkehrsgewerbe begangen worden und könnten diese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers führen, so unterrichten die Mitgliedstaaten den Mitgliedstaat, in dem das Kraftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese Verstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen Maßnahmen.

▼M1 —————

▼B

►M1  (2) ◄   Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Durchführung dieser Richtlinie gegenseitig Amtshilfe.



TITEL II

Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen in bezug auf die Niederlassung der in Titel I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit ( 7 ) genannten natürlichen Personen und Gesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet für die unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen.

(2)  Unbeschadet der Absätze 3 und 4 erkennt der Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als ausreichenden Nachweis für die Zuverlässigkeit ►M1  ————— ◄ die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder, in Ermangelung dessen, die Vorlage einer von einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind.

(3)  Werden in einem Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen besondere Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Absatz 2 genannten Bescheinigung nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind. Diese Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmeland berücksichtigt werden.

(4)  Wird eine gemäß den Absätzen 2 oder 3 geforderte Bescheinigung im Heimat- oder Herkunftsland nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem Notar des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat, der eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung ausstellt. ►M1  ————— ◄

(5)  Die gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für die gemäß Absatz 4 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 9

(1)  Ist im Aufnahmemitgliedstaat der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit anhand einer Bescheinigung zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftslandes oder von sonstigen, von diesem Land benannten Institutionen als den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig an.

(2)  Stellt ein Mitgliedstaat an seine Staatsangehörigen bestimmte Anforderungen in bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, deren Nachweis nicht durch die in Absatz 1 genannte Bescheinigung erbracht werden kann, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten eine von einer hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind. Diese Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmeland berücksichtigt werden.

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen an.

(2)  In bezug auf die Unternehmen, die in Griechenland vor dem 1. Januar 1981 oder in den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1975 aufgrund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befugt waren, den Beruf des Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder grenzüberschreitenden Verkehr auszuüben, erkennen die Mitgliedstaaten — sofern diese Unternehmen Gesellschaften gemäß Artikel 58 des Vertrags sind — als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigung an, daß die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von drei Jahren in einem Mitgliedstaat tatsächlich ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein.

Wenn es sich um eine juristische Person handelt, so wird die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit für eine der natürlichen Personen bescheinigt, die die Beförderungstätigkeit des Unternehmens tatsächlich leiten.

(3)  Bescheinigungen, die Kraftverkehrsunternehmern vor dem ►M1  1. Oktober 1999 ◄ gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

▼A1

(4)  Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in der Tschechischen Republik erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

 Unternehmern im grenzüberschreitenden Güter- und Personenkraftverkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr Nr. 111/1994 Sb, geändert durch das Gesetz Nr. 150/2000 Sb, nach dem 1. Juli 2000 ausgestellt worden sind;

 Unternehmern im innerstaatlichen Güter- und Personenkraftverkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr Nr. 111/1994 Sb, geändert durch das Gesetz Nr. 150/2000 Sb, nach dem 1. Januar 2003 ausgestellt worden sind.

(5)  Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Estland erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

 Unternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr vom 7. Juni 2000 (RT I 2000, 54, 346) nach dem 1. Oktober 2000 ausgestellt worden sind;

 Unternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Personenkraftverkehr gemäß dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 26. Januar 2000 (RT I 2000, 10, 58) nach dem 1. Oktober 2000 ausgestellt worden sind.

(6)  Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Lettland erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

 Unternehmern im grenzüberschreitenden und im innerstaatlichen Güter- und Personenkraftverkehr gemäß dem Gesetz über die Beförderung auf der Straße und der Verordnung Nr. 9 des Verkehrsministeriums vom 6. Februar 2001 über die Prüfungskommission zur Ausstellung von Bescheinigungen über die berufliche Befähigung im innerstaatlichen und im grenzüberschreitenden Güter- und Personenkraftverkehr nach dem 1. Oktober 2002 ausgestellt worden sind.

(7)  Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Litauen erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie

 Unternehmern im grenzüberschreitenden und im innerstaatlichen Güter- und Personenkraftverkehr gemäß der Anweisung Nr. 3-22 des Ministers für Verkehr und Kommunikation vom 13. Januar 2003 betreffend die Prüfung von Personen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Straßenverkehr ausüben, nach dem 17. Januar 2003 ausgestellt worden sind.

(8)  Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Ungarn erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

 Unternehmern im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gemäß dem Regierungserlass Nr. 20/1991 (I. 29.) Korm. zur Änderung des Erlasses Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrates nach dem 1. Februar 1991 ausgestellt worden sind;

 Unternehmern im innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß Regierungserlass Nr. 31/1995 (III. 24.) Korm. zur Änderung des Erlasses Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrates nach dem 1. April 1995 ausgestellt worden sind;

 Unternehmern im Güterkraftverkehr gemäß Regierungserlass Nr. 68/2001 (IV. 20.) Korm. zur Änderung des Erlasses Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrates nach dem 1. Mai 2001 ausgestellt worden sind;

 Unternehmern im Personenkraftverkehr gemäß Erlass Nr. 49/2001 (XII. 22.) KöViM des Ministers für Verkehr und Wasserwirtschaft nach dem 1. Januar 2002 ausgestellt worden sind.

(9)  Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Polen erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Verkehr gemäß dem Straßenverkehrsgesetz vom 6. September 2001 nach dem 1. Januar 2002 ausgestellt worden sind.

(10)  Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in der Slowakei erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Verkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr Nr. 168/1996, geändert am 19. August 2002, nach dem 1. September 2002 ausgestellt worden sind.

▼M3

(11)  Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Bulgarien erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

 im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Personenkraftverkehr tätigen Unternehmern gemäß der Verordnung Nr. 11 vom 31. Oktober 2002 über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr (Staatsblatt Nr. 108 vom 19. November 2002) ab dem 19. November 2002 ausgestellt wurden;

 im innerstaatlichen Güterkraftverkehr und Personenkraftverkehr tätigen Unternehmern gemäß der Verordnung Nr. 33 vom 3. November 1999 über die öffentliche Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr im Hoheitsgebiet Bulgariens in der am 30. Oktober 2002 geänderten Fassung (Staatsblatt Nr. 108 vom 19. November 2002) ab dem 19. November 2002 ausgestellt wurden.

(12)  Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Rumänien erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Verkehr gemäß der Verfügung Nr. 761/1999 des Verkehrsministers vom 21. Dezember 1999 über die Ernennung, Ausbildung und berufliche Anerkennung von Personen, die dauerhaft und tatsächlich eine koordinierende Tätigkeit im Kraftverkehr ausüben, nach dem 28. Januar 2000 ausgestellt worden sind.

▼M1

Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die festgelegten Sanktionen haben wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sein.

Artikel 10b

Die Mitgliedstaaten erkennen ab dem 1. Oktober 1999 als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigungen an, die dem Modell des Anhangs Ia entsprechen und von der von dem jeweiligen anderen Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden sind.

▼M3

Die in Artikel 10 Absätze 4 bis 12 genannten Bescheinigungen über die fachliche Eignung können von den betreffenden Mitgliedstaaten erneut in der in Anhang Ia wiedergegebenen Form ausgestellt werden.

▼B



TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 sowie der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen. Sie setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 12

Die Artikel 8 bis 11 sind auch auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten anwendbar, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ( 8 ) den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als abhängig Beschäftigte ausüben sollen.

Artikel 13

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen nach Anhörung der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zu den in Anhang II Teil B angegebenen Zeitpunkten nachzukommen.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Die in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen.

Bezugnahmen auf die genannten Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG I

I.   LISTE DER SACHGEBIETE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten für den Güter- und den Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen die zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne des vorstehenden Absatzes darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang zu der Entscheidung 85/368/EWG ( 9 ), liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine sonstige Fachschule oder ähnliche Ausbildung auf Sekundarstufe erworben wird.

A.   Bürgerliches Recht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;

2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;

Güterkraftverkehr

3. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;

4. die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen;

Personenkraftverkehr

5. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.

B.   Handelsrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;

2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

C.   Sozialrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);

2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;

3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);

4. die die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ( 10 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ( 11 ) sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen kennen.

D.   Steuerrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere die Vorschriften kennen für

1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;

2. die Kraftfahrzeugsteuern;

3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;

4. die Einkommensteuern.

E.   Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Vewendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;

2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;

3. wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können;

4. ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können;

5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;

6. ein Budget ausarbeiten können;

7. die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;

8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;

9. die Grundlagen der Marktforschung (des „Marketing“), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen;

10. die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;

11. die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;

Güterkraftverkehr

12. die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;

13. die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen;

Personenkraftverkehr

14. die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;

15. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.

F.   Zugang zum Markt

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;

2. die Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen;

3. die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, daß zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäick im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden;

Güterkraftverkehr

4. die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen;

5. die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen;

Personenkraftverkehr

6. die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;

7. die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.

G.   Technische Normen und technischer Betrieb

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;

2. ja nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;

3. die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;

4. Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;

5. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können.

Güterkraftverkehr

6. die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können;

7. die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Roll-on-roll-off“-Verkehrs kennen;

8. die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte aufgrund der Richtlinie 94/55/EG ( 12 ), der Richtlinie 96/35/EG ( 13 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ( 14 ) durchführen können;

9. die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können;

10. die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

H.   Sicherheit im Straßenverkehr

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine (Fahrerlaubnis, Lenkberechtigung), ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);

2. durch Maßnahmen sicherstellen können, daß die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;

3. Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewußtes Fahren ausarbeiten können;

4. in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden;

Personenkraftverkehr

5. Grundkenntnisse der Straßengeographie der Mitgliedstaaten haben.

II.   ABLAUF DER PRÜFUNG

1. Die Mitgliedstaaten sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Teil I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.

a) Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar

 schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen;

 schriftlichen Übungen/Fallstudien.

Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.

b) Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.

2. Falls die Mitgliedstaaten auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

Falls die Mitgliedstaaten nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

3. Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Mitgliedstaaten können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.

▼M1




ANHANG Ia

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

image

►(1) M4  

▼B




ANHANG II

TEIL A

VERZEICHNIS DER AUFGEHOBENEN RICHTLINIEN

(nach Artikel 14)

 Richtlinie 74/561/EWG

 Richtlinie 74/562/EWG

 Richtlinie 77/796/EWG

und ihre nachfolgenden Abänderungen:

 Richtlinie 80/1178/EWG

 Richtlinie 80/1179/EWG

 Richtlinie 80/1180/EWG

 Richtlinie 85/578/EWG

 Richtlinie 85/579/EWG

 Richtlinie 89/438/EWG

 Verordnung (EWG) Nr. 3572/90: nur die Artikel 1 und 2

TEIL B



Richtlinie

Umsetzungs- bzw. Anwendungsfristen

74/561/EWG (ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18)

1. Januar 1977

1. Januar 1978

80/1178/EWG (ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 41)

1. Januar 1981

85/578/EWG (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 34)

1. Januar 1986

89/438/EWG (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101)

1. Januar 1990

74/562/EWG (ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23)

1. Januar 1977

1. Januar 1978

80/1179/EWG (ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 42)

1. Januar 1981

85/579/EWG (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 35)

1. Januar 1986

89/438/EWG (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101)

1. Januar 1990

77/796/EWG (ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 37)

1. Januar 1979

80/1180/EWG (ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 43)

1. Januar 1981

89/438/EWG (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101)

1. Januar 1990




ANHANG III



ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Richtlinie 74/561/EWG

Richtlinie 74/562/EWG

Richtlinie 89/438/EWG

Richtlinie 77/796/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

 
 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 1

 
 

Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 1

Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 1

 
 

Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 2

Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 2

Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 2

 
 

Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 3

Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2

 
 

Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

 
 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 2

 
 

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 3

 
 

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 4

 
 

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5

 
 

Artikel 6

Artikel 6a

Artikel 5a

 
 

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 6

 
 

 
 
 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

 
 
 

Artikel 3

Artikel 8 Absatz 2

 
 
 

Artikel 4

Artikel 9

 
 
 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

 
 
 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 4

 

Artikel 10 Absatz 3

 
 
 

Artikel 6

Artikel 11

 
 
 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 5

 

Artikel 13

 
 

Artikel 14

Artikel 8

Artikel 7

 
 

Artikel 15

Anhang Nummer A. 1

Anhang Nummer A. 1

 
 

Anhang I Nummer A. („Recht“)

Anhang Nummer A. 2, 3, 4, 5

 
 

Anhang I Nummer A. 1 a), b), c), d)

Anhang Nummer A. 2, 3, 4, 5

 
 

Anhang I Nummer A. 2 a), b), c), d)

Anhang Nummer B

Anhang Nummer B

 
 

Anhang I Nummer B

Anhang II Teil A

Anhang II Teil B

Anhang III



( 1 ) ABl. Nr. C 286 vom 14. 11. 1990, S. 4, und Änderung übermittelt am 16. 12. 1993.

( 2 ) ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 5, und ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994, S. 30.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 443) und vom 20. April 1994 (ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 136), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 356 vom 30. 12. 1995) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. März 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 4 ) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).

( 5 ) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).

( 6 ) ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/438/EWG (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101). Berichtigung im ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 31.

( 7 ) ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36/62.

( 8 ) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1).

( 9 ) Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 56).

( 10 ) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 1).

( 11 ) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission (ABl. L 154 vom 12. 6. 1997, S. 21).

( 12 ) Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7). Geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 43).

( 13 ) Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. L 145 vom 19. 6. 1996, S. 10).

( 14 ) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 (ABl. L 22 vom 24. 1. 1997, S. 14).