1995R2898 — DE — 04.03.1997 — 003.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 2898/95 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 1995

mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen

(ABl. L 304, 16.12.1995, p.17)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EG) Nr. 465/96 der Kommission vom 14. März 1996

  L 65

5

15.3.1996

 M2

Verordnung (EG) Nr. 1135/96 der Kommission vom 24. Juni 1996

  L 150

38

25.6.1996

 M3

Verordnung (EG) Nr. 386/97 der Kommission vom 28. Februar 1997

  L 60

53

1.3.1997




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VERORDNUNG (EG) Nr. 2898/95 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 1995

mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung der Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission ( 3 ), Qualitätsnormen für Bananen festgesetzt, die in frischem Zustand an den Verbraucher geliefert werden sollen. Diese Qualitätsnormen gelten für Bananen mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe der Abfertigung zum freien Verkehr, für Gemeinschaftsbananen auf der Stufe der ersten Entladung in einem Hafen der Gemeinschaft bzw. für Bananen, die in der Anbauregion vermarktet werden, ab Packstation.

Nunmehr sind die Bestimmungen zu erlassen, die eine einheitliche Anwendung dieser Normen, insbesondere hinsichtlich der Konformitätskontrolle, gewährleisten.

Da es sich bei Bananen um sehr leicht verderbliche Erzeugnisse handelt und da es im Bananenhandel spezifische Vermarktungsweisen und Kontrollmethoden gibt, ist vorzusehen, daß die Konformitätskontrolle grundsätzlich auf der Stufe erfolgt, für die die Normen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 gelten.

Ein Erzeugnis, das der Kontrolle auf dieser Stufe genügt, gilt als normenkonform. Diese Beurteilung erfolgt vorbehaltlich von Kontrollen, die auf einer späteren Vermarktungsstufe bis zur Reifestation unangekündigt durchgeführt werden.

Die Konformitätskontrolle wird nicht systematisch, sondern stichprobenweise durch Beurteilung einer von der zuständigen Stelle nach dem Zufallsprinzip entnommenen und für die Partie repräsentativen Gesamtprobe durchgeführt. Hierbei sind unter Berücksichtigung der in diesem Sektor gängigen Praxis und der gewonnenen Erfahrungen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrollen von frischem Obst und Gemüse ( 4 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3148/94 ( 5 ), anzuwenden.

Im Bananenhandel herrscht ein intensiver Wettbewerb. Die Marktbeteiligten dieses Sektors haben sich freiwillig strengen Kontrollen unterworfen. Daher sind die Marktbeteiligten, die ausreichende Garantien hinsichtlich der Qualifikation ihres Personals sowie hinsichtlich der Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung bieten und die normenkonforme Qualität der von ihnen in der Gemeinschaft vermarkteten Bananen gewährleisten können, von den Kontrollen auf der vorgesehenen Stufe freizustellen. Die Freistellung wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Kontrolle grundsätzlich durchgeführt werden muß. Sie ist im Falle eines Verstoßes gegen die Normen oder die Freistellungsvoraussetzungen wieder zu entziehen.

Die Durchführung der Kontrollen setzt voraus, daß die betreffenden Marktbeteiligten den zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben in Form einer Mitteilung übermitteln.

Die Kontrollbescheinigung, die nach der Kontrolle ausgestellt wird, stellt kein Begleitdokument dar, das die Bananen bis zur letzten Stufe der Vermarktung begleitet, sondern dient als Nachweis, daß die Bananen bis zum Eingang in die Reifestation der Qualitätsnorm entsprechen und ist den zuständigen Stellen auf Aufforderung vorzulegen. Außerdem ist daran zu erinnern, daß Bananen, die nicht den mit der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 festgelegten Normen entsprechen, nicht zum Verbrauch in frischem Zustand in der Gemeinschaft vermarktet werden dürfen.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Mitgliedstaaten führen in bezug auf Bananen des KN-Codes ex08 03, die in frischem Zustand an den Verbraucher geliefert werden sollen, Konformitätskontrollen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durch, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den mit der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 festgelegten Qualitätsnormen entsprechen.

Artikel 2

Die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen, die in frischem Zustand vermarktet werden sollen, werden vor ihrer Verladung auf ein Transportmittel auf ihre Konformität mit der Qualitätsnorm hin kontrolliert. Diese Kontrolle kann in der Packstation vorgenommen werden.

Bananen, die außerhalb der Anbauregion vermarktet werden, werden beim ersten Entladen in der übrigen Gemeinschaft unangemeldeten Kontrollen unterworfen.

Die in den vorstehenden Absätzen genannten Kontrollen werden vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 7 durchgeführt.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 7 werden die aus Drittländern eingeführten Bananen vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in dem Mitgliedstaat der ersten Entladung auf ihre Konformität mit der Qualitätsnorm hin kontrolliert.

Artikel 4

(1)  Die Konformitätskontrolle erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92, wobei Artikel 3 Absatz 7 unberücksichtigt bleibt.

(2)  Erzeugnisse, die aus technischen Gründen nicht bei der ersten Entladung kontrolliert werden können, werden zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch beim Eingang in die Reifestation, und bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern auf jeden Fall vor der Abfertigung zum freien Verkehr kontrolliert.

(3)  Nach vollzogener Konformitätskontrolle wird eine Kontrollbescheinigung nach dem Muster in Anhang I für diejenigen Waren ausgestellt, deren Konformität mit der Norm festgestellt wurde.

Die für Bananen mit Ursprung in Drittländern erteilte Kontrollbescheinigung ist den Zollbehörden für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft vorzulegen.

(4)  Im Falle der Nichtkonformität finden die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 9 und folgende der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 Anwendung.

(5)  Falls die zuständige Stelle bestimmte Waren nicht kontrolliert hat, bringt sie ihren Stempel auf der in Artikel 5 genannten Mitteilung an oder unterrichtet sonst im Falle von Einfuhrerzeugnissen die Zollbehörden auf eine andere Weise.

(6)  Die Marktbeteiligten gewähren der zuständigen Stelle jede für die Durchführung der Überprüfungen gemäß dieser Verordnung erforderliche Unterstützung.

Artikel 5

Der Marktbeteiligte oder sein Vertreter, der nicht in den Genuß der Freistellung gemäß Artikel 7 kommt, übermittelt der zuständigen Stelle rechtzeitig alle zur Identifizierung der Partien erforderlichen Auskünfte und macht genaue Angaben zu den Pack- und Versandorten und -daten für in der Gemeinschaft geerntete Bananen, zu den voraussichtlichen Orten und Daten der Entladung in der Gemeinschaft für Bananen aus Drittländern oder EG-Erzeugungsregionen sowie zu den an die Reifestationen gelieferten Mengen, die nicht zum Zeitpunkt der ersten Entladung in der Gemeinschaft kontrolliert werden können.

Artikel 6

(1)  Die Konformitätskontrollen werden von den Stellen durchgeführt, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden hierzu bezeichnet werden. Diese Stellen müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Ausrüstung sowie hinsichtlich der Ausbildung und Erfahrung ihres Personals die für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Garantien bieten.

(2)  Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden können die Befugnis für die Durchführung der Kontrollen eigens hierfür zugelassenen privaten Einrichtungen übertragen, wenn diese über folgendes verfügen:

a) Kontrolleure, die eine von der zuständigen Stelle anerkannte Schulung erhalten haben,

b) Ausrüstungen und Anlagen, wie sie für die Prüfungen und Analysen im Rahmen der Kontrolle erforderlich sind,

c) geeignete Kommunikationseinrichtungen.

(3)  Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig Durchführung und Wirksamkeit der Kontrollen. Stellt sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten fest, die den normalen Verlauf der Kontrollen beeinträchtigen, oder sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie der betreffenden Stelle die Zulassung.

Artikel 7

(1)  Marktbeteiligte, die in der Gemeinschaft geerntete oder aus Drittländern eingeführte Bananen vermarkten, werden von den Konformitätskontrollen auf den in den Artikeln 2 und 3 genannten Stufen freigestellt, wenn sie

a) über Personal mit der notwendigen Erfahrung im Bereich der Qualitätsnormen verfügen sowie die erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung und Kontrolle besitzen,

b) über die von ihnen durchgeführten Arbeitsvorgänge Buch führen und

c) gewährleisten, daß die von ihnen vermarkteten Bananen qualitätskonform sind.

Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten eine Freistellungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II.

(2)  Die Freistellung von den Kontrollen wird den Marktbeteiligten auf Antrag von den Kontrollstellen erteilt, die von folgenden Behörden bezeichnet wurden: für Bananen, die in der betreffenden EG-Erzeugungsregion vermarktet werden sollen, von der zuständigen Behörde des Erzeugermitgliedstaats und für die in der übrigen Gemeinschaft vermarkteten Gemeinschaftsbananen sowie die aus Drittländern eingeführten Bananen von der zuständigen Behörde des Entlademitgliedstaats. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar. Sei gilt auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt für die Erzeugnisse, die in den Mitgliedstaat angelandet wurden, der sie erteilt hat.

Diese Stellen entziehen die Freistellung, wenn sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten feststellen, die die Einhaltung der Qualitätsnorm beeinträchtigen bzw. wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten, teilen ihnen eine Kennummer zu und treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbreitung dieser Informationen.

(3)  Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den in Absatz 1 genannten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugen sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten gewähren ebenfalls jede für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung.

Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Marktbeteiligten, denen eine Freistellung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, und melden die Fälle, in denen die Freistellung entzogen worden ist.

Artikel 8

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der punktuellen Kontrollen, die unangekündigt auf einer späteren Stufe der Vermarktung bis zum Eingang in die Reifestation durchgeführt werden.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am ►M1  1. Juli 1996 ◄ in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I




ANHANG II

Bescheinigung über die Freistellung von der Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen



( 1 ) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

( 3 ) ABl. Nr. L 245 vom 20. 9. 1994, S. 6.

( 4 ) ABl. Nr. L 219 vom 4. 8. 1992, S. 9.

( 5 ) ABl. Nr. L 332 vom 22. 12. 1994, S. 28.