1995L0056 — DE — 19.12.1995 — 000.001
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Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 040 vom 13.2.1998, S. 18 (95/56) |
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Berichtigung, ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38 (95/56) |
RICHTLINIE 95/56/EG DER KOMMISSION
vom 8. November 1995
zur Anpassung der Richtlinie 74/61/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen ( 3 ), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:Bei der Richtlinie 74/61/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EWG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.
Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.
Angesichts der gesammelten Erfahrungen und des derzeitigen Stands der Technik und insbesondere unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ist es nunmehr angebracht, die Vorschriften für die obigen Einrichtungen anzupassen. Sie werden durch Vorschriften für Alarmsysteme und Wegfahrsperren ergänzt.
Die Schallzeichen der Alarmeinrichtung können durch Vorrichtungen für Schallzeichen im Sinne der Richtlinie 70/388/EWG des Rates ( 4 ) abgegeben werden.
Weitere Sicherungsmaßnahmen wie Verriegelungssysteme von Türen und Kofferraum sollen zu einem späteren Zeitpunkt folgen, um die Abschreckung vor der unbefugten Benutzung der Fahrzeuge noch zu verstärken. Ferner sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie im Hinblick auf eine weitere Verschärfung, insbesondere durch die Einbeziehung anderer Fahrzeugklassen, in Kürze erneut überprüft werden. Die Kommission wird bis spätestens Dezember 1996 einen Bericht über diese Fragen erstellen, dem erforderlichenfalls neue Vorschläge beigefügt werden.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der verfügende Teil der Richtlinie 74/61/EWG wird wie folgt geändert:
— in Artikel 1 ist „… Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau …“ durch „… vollständige oder unvollständige Kraftfahrzeuge…“ und „… Schienenfahrzeugen, landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen“ durch „… Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und sonstigen fahrbaren Maschinen …“ zu ersetzten;
— in den Artikeln 2 und 3 ist „Anhang I“ durch „die entsprechenden Anhänge“ zu ersetzen;
— in Artikel 4 ist „Anhang I Nummer 2.2“ durch „die entsprechenden Anhänge“ zu ersetzen;
— in Artikel 5 ist „Anhänge I und II“ durch „die Anhänge“ zu ersetzen.
(2) Vor den Anhängen wird ein Verzeichnis der Anhänge eingefügt, und die Anhänge der Richtlinie 74/61/EWG werden durch die Anhänge dieser Richtlinie ersetzt.
Artikel 2
(1) Ab dem 1. Mai 1996 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung beziehen,
— für einen Kraftfahrzeugtyp, den Typ einer Wegfahrsperre oder den Typ eines Alarmsystems weder die Erteilung der EWG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch
— die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Wegfahrsperren oder Alarmsystemen untersagen,
(1) wenn diese Einrichtungen den Vorschriften der Richtlinie 74/61/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.
(2) Ab dem 1. Januar 1997 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung beziehen, für einen Fahrzeugtyp oder für den Typ einer Wegfahrsperre oder den Typ eines Alarmsystems
— die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und
— die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
(2) wenn die Vorschriften der Richtlinie 74/61/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.
(3) Ab dem 1. Oktober 1998
— betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung beziehen, die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und
— dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern,
— dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von neuen Wegfahrsperren oder neuen Alarmsystemen verweigern,
(3) wenn die Vorschriften der Richtlinie 74/61/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.
(4) Ab dem 1. Oktober 1998 gelten die Vorschriften dieser Richtlinie über Wegfahrsperren und Alarmsysteme als Bauteil oder selbständige technische Einheiten für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Vewaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Mai 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
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Seite |
ANHANG I: |
Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung … |
4 |
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Anlage 1: |
Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeugalarmsysteme … |
6 |
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ANHANG II: |
Beschreibungsbögen … |
7 |
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Anlage 1: |
Beschreibungsbogen für einen Fahrzeugtyp … |
7 |
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Anlage 2: |
Beschreibungsbogen für den Typ einer Wegfahrsperre … |
9 |
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Anlage 3: |
Beschreibungsbogen für den Typ eines Alarmsystems … |
10 |
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ANHANG III: |
EWG-Typgenehmigungsbögen … |
11 |
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Anlage 1: |
EWG-Typgenehmigungsbogen für ein Fahrzeug … |
11 |
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Anlage 2: |
EWG-Typgenehmigungsbogen für eine Wegfahrsperre … |
13 |
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Anlage 3: |
EWG-Typgenehmigungsbogen für ein Fahrzeugalarmsystem … |
15 |
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ANHANG IV: |
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung … |
17 |
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Anlage 1: |
Verschleißprüfverfahren für Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung, die auf die Lenkanlage wirken … |
21 |
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Anlage 2: |
Prüfverfahren für eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, die unter Verwendung eines Drehmomentbegrenzers auf die Lenkanlage wirkt … |
22 |
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ANHANG V: |
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für Wegfahrsperren … |
23 |
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Analge 1: |
Muster der Einbaubescheinigung … |
27 |
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ANHANG VI: |
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für Fahrzeugalarmsysteme … |
28 |
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Anlage 1: |
Muster der Einbaubescheinigung … |
41 |
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Anlage 2: |
Prüfung von Systemen zum Schutz des Insassenraums … |
42 |
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Anlage 3: |
Vorschriften für mechanische Schlüsselschalter … |
42 |
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Anlage 4: |
Technische Vorschriften für akustische Alarmeinrichtungen … |
43 |
ANHANG I
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG
1 Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug
1.1 |
Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf seine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, seine Wegfahrsperre und, sofern vorhanden, sein Alarmsystem ist vom Hersteller zu stellen. |
1.2 |
Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anhang II Anlage 1 bei. |
1.3 |
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:
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2 Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung für den Typ einer Fahrzeug-Wegfahrsperre
2.1 |
Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Wegfahrsperre ist vom Hersteller einzureichen. |
2.2 |
Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anhang II Anlage 2 bei. |
2.3 |
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:
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3 Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung für den Typ eines Fahrzeug-Alarmsystems
3.1 |
Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Alarmsystems ist vom Hersteller einzureichen. |
3.2 |
Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anhang II Anlage 3 bei. |
3.3 |
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:
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4 Erteilung der EWG-Typgenehmigung
4.1 |
Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. |
4.2 |
Ein Muster für den EWG-Typgenehmigungsbogen ist: — für Anträge nach 1.1 in Anhang III Anlage 1, — für Anträge nach 2.1 in Anhang III Anlage 2, — für Anträge nach 3.1 in Anhang III Anlage 3 enthalten |
4.3 |
Jedem genehmigten Fahrzeugtyp, Typ einer Wegfahrsperre oder Typ eines Alarmsystems wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp, Typ einer Wegfahrsperre oder Typ eines Alarmsystems zuteilen. |
5 EWG-Typgenehmigungszeichen
5.1 |
Jedes Fahrzeugalarmsystem und jede Wegfahrsperre, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entsprechen, muß mit dem EWG-Typgenehmigungszeichen versehen sein. Dieses Zeichen besteht aus:
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5.2 |
Nachstehend sind Beispiele der EWG-Typgenehmigungszeichen angegeben ( 5 ): |
5.3 |
Als Alternative zu dem unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Typgenehmigungszeichen ist für jedes zum Verkauf angebotene Fahrzeugalarmsystem eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Liefert der Hersteller eines Fahrzeugalarmsystems einem Fahrzeughersteller ein genehmigtes Fahrzeugalarmsystem ohne Typgenehmigungszeichen zum Einbau als Originalausstattung für ein Fahrzeugmodell oder eine Reihe von Fahrzeugmodellen, so muß der Hersteller des Fahrzeugalarmsystems dem Fahrzeughersteller Ausfertigungen der Übereinstimmungsbescheinigung in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen, damit dieser Hersteller die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß Teil II des Anhangs VI dieser Richtlinie erhalten kann. Setzt sich das Fahrzeugalarmsystem aus getrennten Bauteilen zusammen, müssen die Hauptbauteile mit einem Bezugszeichen versehen sein, und die Übereinstimmungsbescheinigung muß ein Verzeichnis dieser Bezugszeichen enthalten. Ein Muster der Übereinstimmungsbescheinigung ist in der Anlage I dieses Anhangs enthalten. |
6 Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen
6.1 |
Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps, Typs einer Wegfahrsperre oder Typs eines Fahrzeugalarmsystems gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG. |
7 Übereinstimmung der Produktion
7.1 |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen. |
Anlage 1
Muster der Übereinstimmungsbescheinigung
ANHANG II
BESCHREIBUNGSBÖGEN
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
ANHANG III
EWG-TYPGENEHMIGUNGSBÖGEN
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
ANHANG IV
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR SICHERUNGSEINRICHTUNGEN GEGEN UNBEFUGTE BENUTZUNG
1 Geltungsbereich
1.1 |
Alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 — wie in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG definiert — müssen mit einer den Vorschriften nach den Nummern 3 und 4 entsprechenden Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein. |
1.2 |
Der Einbau einer solchen Einrichtung in Fahrzeugen anderer Klassen ist zulässig; sind solche Einrichtungen eingebaut, müssen sie jedoch den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. |
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
2.1 |
„Fahrzeugtyp“eine Kategorie von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
|
2.2 |
„Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung“ ein System zur Sicherung gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder die Nutzung einer anderen Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer Einrichtung zur — Blockierung der Lenkanlage, — Blockierung der Kraftübertragung oder — Blockierung des Gangschalthebels; |
2.3 |
„Lenkanlage“die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, die Lenksäule einschließlich zusätzlicher Verkleidung, die Lenkwelle, das Lenkgetriebe sowie alle anderen Teile, welche unmittelbar die Wirksamkeit der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung bestimen; |
2.4 |
„Schließmöglichkeit“eine der eigens entworfenen und hergestellten Varianten eines Verriegelungssystems, die bei entsprechender Aktivierung das genannte Verriegelungssystem betätigen kann; |
2.5 |
„Schlüssel“jede Einrichtung, die so konstruiert und gebaut ist, daß damit ein Verriegelungssystem betätigt werden kann, und das selbst wiederum so konstruiert und gebaut ist daß es allein mit dieser Einrichtung betätigt werden kann; |
2.6 |
„Rollcode“ein elektronischer Code, der sich aus mehreren Elementen zusammensetzt, deren Kombination sich nach jeder Betätigung der Übertragungseinrichtung automatisch ändert. |
3 Allgemeine Vorschriften
3.1 |
Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung muß so beschaffen sein, daß sie außer Betrieb gesetzt werden muß
|
3.2 |
Die Vorschriften nach 3.1 müssen durch die einmalige Betätigung eines Schlüssels erfüllt werden. |
3.3 |
Außer in dem in 4.1.5 vorgesehenen Fall darf bei einem System, das durch einen in ein Schloß eingeführten Schlüssel betätigt wird, der Schlüssel nicht abgezogen werden können, ohne daß die Sicherungseinrichtung nach 3.1 aktiviert oder scharfgeschaltet wird. |
3.4 |
Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung nach 3.1 und die von ihre betätigen Fahrzeugteile müssen so beschaffen sein, daß es unmöglich ist, sie schnell und unauffällig zu öffnen, betriebsunfähig zu machen oder zu zerstören, z. B mit herkömmlichen billigen und gut zu verbergenden Werkzeugen, Geräten oder Gegenständen. |
3.5 |
Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ist in das Fahrzeug als Teil der Grundausstattung des Fahrzeugs einzubauen (d. h der Hersteller hat sie vor dem ersten Verkauf anzubringen). Sie muß so angebracht sein, daß sie in verriegeltem Zustand — auch bei abgenommener Verkleidung — nur mit Spezialwerkzeugen ausgebaut werden kann. Kann die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung durch Entfernen von Schrauben unwirksam gemacht werden, so müssen diese Schrauben, sofern sie abnehmbar sind, durch Teile der verriegelten Sicherungseinrichtung verdeckt sein. |
3.6 |
Das mechanische Verriegelungssystem muß mindestens 1 000 verschiedene Schließmöglichkeiten umfassen oder eine Anzahl, die der pro Jahr insgesamt hergestellten Fahrzeuge entspricht, wenn dies weniger als 1 000 sind. Für denselben Fahrzeugtyp muß die Verwendungshäufigkeit einer Schließmöglichkeit ungefähr im Verhältnis von 1:1 000 stehen. |
3.7 |
Elektrische/elektronische Verriegelungssysteme, z. B mit Fernbedienung, mit mindestens 50 000 Varianten, die Rollcodes und/oder eine Abtastzeit von mindestens 10 Tagen, z. B. höchstens 5 000 Varianten pro 24 Stunden für mindestens 50 000 Varianten umfassen. |
3.8 |
Die Kodierung von Schlüssel und Schloß darf nicht sichtbar sein. |
3.9 |
Das Schloß muß so konstruiert, gebaut und angebracht sein, daß ein Drehen des Schloßzylinders in blockierter Stellung bei einem Drehmoment von weniger als 2,45 Nm nur mit dem passenden Schlüssel möglich ist und daß
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3.10 |
Die Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung müssen so beschaffen sein, daß bei laufendem Motor keine unbeabsichtigte Betriebsstörung auftreten kann, insbesondere, wenn diese die Sicherheit beeinträchtigen würde.
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3.11 |
Die Verwendung einer zusätzlichen Energiequelle ist nur zur Aktivierung der Verriegelung und/oder Entriegelung der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung zulässig. Die Einrichtung muß mit allen geeigneten Mitteln, für die keine Stromzufuhr erforderlich ist, in ihrer Betriebsstellung gehalten werden. |
3.12 |
Das Anlassen des Motors auf normalem Wege soll erst nach dem Entschärfen der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung möglich sein. |
3.13 |
Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung, die ein Lösen der Bremsen des Fahrzeugs verhindern, sind unzulässig. |
3.14 |
Wenn die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung mit einer Alarmeinrichtung für den Fahrer ausgestattet ist, muß diese Einrichtung beim Öffnen der Fahrertür ausgelöst werden, es sei denn, die Sicherungseinrichtung ist aktiviert oder der Schlüssel abgezogen worden. |
4 Besondere Vorschriften
Neben den allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 3 muß die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung den folgenden besonderen Vorschriften entsprechen.
4.1 |
Auf die Lenkanlage wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
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4.2 |
Auf die Kraftübertragung wirkende Einrichtungen
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4.3 |
Auf die Gangschaltung wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
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5 Elektromechanische und elektronische Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung
Sind elektromechanische und elektronische Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung eingebaut, so müssen sie sinngemäß den Vorschriften nach den Nummern 3 und 4 sowie Nummer 5 des Anhangs V entsprechen.
Anlage 1
Verschleißprüfverfahren für Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung, die auf die Lenkanlage wirken
1 Prüfvorrichtung
1.1 |
Zu den Prüfvorrichtungen gehören:
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2 Prüfverfahren
2.1 |
Eine Musterlenkanlage mit Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung wird auf der Vorrichtung nach 1.1.1 befestigt. |
2.2 |
Ein Prüfzyklus umfaßt folgende Vorgänge:
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2.3 |
Der Verschleißprüfungszyklus ist so oft zu wiederholen, wie das in 4.1.3 des Anhangs IV angegeben ist. |
Anlage 2
Prüfverfahren für Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung, die unter Verwendung eines Drehmomentbegrenzers auf die Lenkanlage wirken
1 Prüfvorrichtung
Zu der Prüfvorrichtung gehören:
1.1 |
eine Vorrichtung auf der die entsprechenden Teile einer Lenkanlage befestigt oder — falls die Prüfung an einem vollständigen Fahrzeug durchgeführt wird — ein Wagenhebersystem, mit dem alle gelenkten Räder von Boden abgehoben werden können, und |
1.2 |
eine oder mehrere Einrichtungen, mit der (denen) ein Drehmoment auf die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gemäß 2.3 aufgebracht und gemessen werden kann. Die Meßgenauigkeit muß bei 2 % oder darunter liegen. |
2 Beschreibung des Prüfverfahrens
2.1 |
Wird die Prüfung an einem vollständigen Fahrzeug vorgenommen, so dürfen dabei die gelenkten Räder des Fahrzeugs den Boden nicht berühren. |
2.2 |
Das Lenkschloß ist so zu betätigen, daß die Lenkung blockiert wird. |
2.3 |
Die Betätigungseinrichtung der Lenkung wird durch ein aufgebrachtes Drehmoment zum Drehen gebracht. |
2.4 |
Der Prüfzyklus umfaßt eine Drehung des Lenkrads um 90°, gefolgt von einer Drehung in die entgegengesetzte Richtung um 180°, und eine erneute Drehung von 90° in die zu der vorangehenden Drehung entgegengesetzte Richtung (siehe Abbildung); ein Zyklus = + 90°/− 180°/+ 90° mit einer Toleranz von ± 10°.
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2.5 |
Die Dauer eines Zyklus beträgt 20 ± 2 Sekunden. |
2.6 |
Es werden fünf Zyklen durchgeführt. |
2.7 |
Für jeden Prüfzyklus muß der niedrigste aufgezeichnete Wert des Drehmoments über dem unter 4.1.4.2 dieses Anhangs angegebenen Wert liegen. |
ANHANG V
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR WEGFAHRSPERREN
1 Geltungsbereich
1.1 |
Alle Fahrzeuge der Klasse M1 sind mit einer Wegfahrsperre auszurüsten. |
1.2 |
Der Einbau von Wegfahrsperren in Fahrzeuge anderer Klassen ist zulässig; sind solche Einrichtungen eingebaut, müssen sie jedoch sinngemäß den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. |
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
2.1 |
„Wegfahrsperre“eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Wegfahren des Fahrzeugs mit eigener Kraft zu verhindern; |
2.2 |
„Betätigungseinrichtung“die Einrichtung zum Scharfschalten und Entschärfen der Wegfahrsperre; |
2.3 |
„Zustandsanzeige“eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, den jeweiligen Zustand der Wegfahrsperre (scharfgeschaltet/entschärft, Wechsel von scharfgeschaltet und entschärft und umgekehrt) anzuzeigen; |
2.4 |
„Scharfgeschalteter Zustand“den Schaltzustand, in dem sich das Fahrzeug nicht durch seine eigene Antriebskraft fortbewegen kann; |
2.5 |
„Entschärfter Zustand“den Schaltzustand, in dem sich das Fahrzeug durch seine eigene Antriebskraft fortbewegen kann; |
2.6 |
„Schlüssel“eine Einrichtung, die geeignet ist, ein Schließsystem zu betätigen, das so ausgelegt und gebaut ist, daß es nur durch diese Einrichtung betätigt werden kann; |
2.7 |
„Übersteuerung“ein Auslegungsmerkmal, bei dem die Wegfahrsperre im entschärften Zustand verriegelt wird; |
2.8 |
„Typ der Wegfahrsperre“ Systeme, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich unterscheiden: — Handelsbezeichnung oder Marke des Herstellers, — Art der Betätigungseinrichtung, — Auslegung der Wirkungsweise auf das jeweilige Fahrzeugsystem (die jeweiligen Fahrzeugsysteme) (entsprechend 4.1). |
3 Allgemeine Vorschriften
3.1 |
Die Wegfahrsperre muß sich entsprechend diesen Vorschriften scharfschalten und entschärfen lassen. |
3.2 |
Wenn die Wegfahrsperre die Möglichkeit einer Funkübertragung umfaßt, z. B. zum Scharfschalten oder Entschärfen, muß diese Einrichtung die einschlägigen ETSI-Normen einhalten ( 8 ). |
3.3 |
Wegfahrsperren müssen so ausgelegt und eingebaut sein, daß ein damit ausgerüstetes Fahrzeug weiterhin die technischen Anforderungen erfüllt. |
3.4 |
Die Wegfahrsperre darf nicht scharfgeschaltet werden können, wenn sich der Zündschlüssel in der Stellung befindet, in der der Motor läuft. |
3.5 |
Eine Wegfahrsperre darf nur in entschärftem Zustand und bei Verwendung eines geeigneten Schlüssels übersteuert werden können. |
3.6 |
Die Wegfahrsperre muß so ausgelegt und gebaut sein, daß durch ihren Einbau die vorgesehene Funktion und der Betrieb des Fahrzeugs selbst bei Störungen nicht beeinträchtigt werden. |
3.7 |
Eine Wegfahrsperre muß so ausgelegt und gebaut sein, daß, wenn sie entsprechend den Herstelleranweisungen in ein Fahrzeug eingebaut wurde, es unmöglich ist, sie außer Betrieb zu setzen oder rasch und unauffällig unwirksam zu machen oder zu zerstören, z. B. durch Verwendung freiverkäuflicher, billiger, leicht zu versteckender Werkzeuge, Einrichtungen oder Instrumente. Die Umgehung der Wegfahrsperre darf nur durch den schwierigen und zeitraubenden Austausch eines wichtigen Bauteils oder einer wichtigen Baugruppe möglich sein. |
3.8 |
Eine Wegfahrsperre muß so ausgelegt und gebaut sein, daß sie, wenn sie gemäß den Herstelleranweisungen eingebaut ist, den Beanspruchungen im Fahrzeug während einer angemessenen Lebensdauer standhält (Prüfungen siehe Abschnitt 5). Insbesondere dürfen die elektrischen Eigenschaften des Bordnetzes nicht durch Zuschalten der Wegfahrsperre nachteilig beeinflußt werden (Leitungsquerschnitte, Kontaktsicherheit usw.). |
3.9 |
Eine Wegfahrsperre kann mit anderen Fahrzeugsystemen kombiniert oder mit ihnen zusammengebaut sein (z. B. Motormanagement, Alarmsysteme). |
4 Besondere Vorschriften
4.1 |
Sicherungsumfang
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4.2 |
Aktive Betriebssicherheit Die aktive Betriebssicherheit muß durch geeignete Konstruktionsmaßnahmen der Wegfahrsperre erreicht werden, wobei die speziellen Umgebungsbedingungen im Fahrzeug zu berücksichtigen sind (siehe 3.8 und 5). |
4.3 |
Passive Betriebssicherheit Es muß sichergestellt werden, daß die Wegfahrsperre als Ergebnis der Prüfungen nach Abschnitt 5 nicht ihren Zustand (scharfgeschaltet/entschärft) ändert. |
4.4 |
Scharfschalten der Wegfahrsperre
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4.5 |
Entschärfen
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4.6 |
Zustandsanzeige
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5 Betriebsparameter und Prüfbedingungen
5.1 |
Betriebsparameter Alle Bauteile der Wegfahrsperre müssen den Vorschriften von Nummer 5 des Anhangs VI entsprechen. Diese Vorschriften gelten nicht für — Bauteile, die als Teil des Fahrzeugs, bei eingebauter oder nicht eingebauter Wegfahrsperre geprüft wurden (z. B. Leuchten), oder — Bauteile, die zuvor als Teil des Fahrzeugs geprüft worden sind und für die die Prüfunterlagen beigebracht werden können. |
5.2 |
Prüfbedingungen Alle Prüfungen sind nacheinander an einer einzigen Wegfahrsperre durchzuführen. Es liegt jedoch im Ermessen der Prüfbehörden, ob andere Probestücke verwendet werden dürfen, wenn dadurch die Ergebnisse der anderen Prüfungen nicht beeinflußt werden.
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6 Anweisungen
(Die Nummern 6.1 bis 6.3 gelten nur für die Nachrüstung.)
Jeder Wegfahrsperre müssen beiliegen:
6.1 |
Einbauanleitungen:
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6.2 |
ein Formular für die Einbaubescheinigung für das in der Anlage 1 ein Muster enthalten ist; |
6.3 |
ein allgemeiner Hinweis an den Käufer der Wegfahrsperre zu den folgenden Punkten:
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6.4 |
Gebrauchsanleitungen |
6.5 |
Wartungsanweisungen |
6.6 |
Eine generelle Warnung hinsichtlich der Gefahren, die bei irgendwelchen Veränderungen oder Zusätzen an der Wegfahrsperre auftreten könnten; durch solche Veränderungen oder Zusätze würde die Einbaubescheinigung nach 6.2 automatisch ungültig. |
Anlage 1
ANHANG VI
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGALARMSYSTEME
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für:
1.1 |
Teil I : Fahrzeugalarmsysteme (FAS), die für den dauerhaften Einbau in Fahrzeuge ►C1 der Klasse M1 ( 9 ) und Fahrzeuge der Klasse N1 ( 10 ) mit einer technisch zulässigen Höchstmasse von bis zu 2 000 kg ( 11 ) ◄ bestimmt sind. |
1.2 |
Teil II : Fahrzeuge ►C1 der Klasse M1 ( 12 ) und Fahrzeuge der Klasse N1 ( 13 ) mit einer technisch zulässigen Höchstmasse von bis zu 2 000 kg ◄ in bezug auf ihr(e) Alarmsystem(e) (AS) ( 14 ) |
1.3 |
Sind solche Systeme in Fahrzeuge anderer Klassen eingebaut, müssen sie sinngemäß den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. |
TEIL I
TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGALARMSYSTEME
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne von Teil I dieses Anhangs bedeuten:
2.1 |
„Fahrzeugalarmsystem“ (FAS)ein System, das für den Einbau in (einen) Fahrzeugtyp(en) bestimmt und für die Anzeige des versuchten Eindringens in ein Fahrzeug oder der versuchten Beeinträchtigung eines Fahrzeugs vorgesehen ist; diese Systeme können zusätzlichen Schutz gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs bieten; |
2.2 |
„Sensor“eine Einrichtung, die eine Veränderung wahrnimmt, die durch ein Eindringen in oder eine Beeinträchtigung des Fahrzeugs verursacht wird; |
2.3 |
„Alarmsignalanlage“eine Vorrichtung, die anzeigt, daß ein Eindringen oder eine Beeinträchtigung erfolgt ist; |
2.4 |
„Betätigungseinrichtung“eine Einrichtung für das Scharfschalten, das Entschärfen und die Prüfung der FAS und die Übermittlung eines Alarmzustands an die Warnvorrichtungen; |
2.5 |
„scharfgeschaltet“den Zustand eines FAS, bei dem ein Alarm an die Warnanlage weitergeleitet werden kann; |
2.6 |
„entschärft“den Zustand eines FAS, bei dem ein Alarm nicht an die Warnanlage weitergeleitet werden kann; |
2.7 |
„Schlüssel“eine Einrichtung, die zu dem Zweck ausgelegt und hergestellt ist, ein Verriegelungssystem zu betätigen, das so ausgelegt und hergestellt ist, daß es nur mit dieser Einrichtung betätigt werden kann; |
2.8 |
„Typ eines Fahrzeugalarmsystems“ Systeme, die hinsichtlich der nachstehenden Aspekte keine nennenswerten Unterschiede aufweisen: — Firmenname oder Marke des Herstellers, — Art des Sensors, — Art der Alarmsignalanlage, — Art der Betätigungseinrichtung; |
2.9 |
„Wegfahrsperre“eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Wegfahren des Fahrzeuges mit eigener Kraft zu verhindern; |
2.10 |
„Notalarm“eine Einrichtung, mit der eine in das Fahrzeug eingebaute Alarmanlage in Notfällen zum Herbeiholen von Hilfe benutzt werden kann. |
3 Allgemeine Vorschriften
3.1 |
FAS müssen im Falle eines Eindringens oder einer Beeinträchtigung des Fahrzeugs ein Alarmsignal abgeben. Das Alarmsignal muß entweder akustisch, gegebenenfalls mit zusätzlichen optischen Alarmeinrichtungen, oder ein Funkalarm oder jede Kombination hiervon sein. |
3.2 |
FAS müssen so ausgelegt, hergestellt und eingebaut sein, daß das mit ihnen ausgerüstete Fahrzeug weiterhin die einschlägigen technischen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) erfüllt. |
3.3 |
Ist bei dem FAS die Möglichkeit einer Funkübertragung, z.B. zum Scharfschalten und Entschärfen des Alarms oder für die Alarmübertragung vorgesehen, so muß sie den einschlägigen ETSI-Normen entsprechen. Die Frequenz muß 433,92 MHz und die maximale Strahlungsenergie 25 mW betragen. |
3.4 |
Der Einbau eines FAS in ein Fahrzeug darf (in entschärftem Zustand) die Leistung oder die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinflussen. |
3.5 |
Die FAS dürfen sich nicht versehentlich, insbesondere bei laufendem Motor, aktivieren. |
3.6 |
Ein Ausfall des FAS oder seiner Stromversorgung darf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. |
3.7 |
FAS, ihre Bauteile und die von ihnen gesteuerten Teile müssen so ausgelegt, hergestellt und eingebaut sein, daß es möglichst schwierig ist, sie außer Betrieb zu setzen oder rasch und unauffällig zu zerstören, z.B. durch Verwendung freiverkäuflicher, billiger, leicht zu verbergender Werkzeuge, Einrichtungen oder Instrumente. |
3.8 |
Die Einrichtung für das Scharfschalten und Entschärfen der FAS muß so ausgelegt sein, daß dadurch die Vorschriften des Anhangs IV dieser Richtlinie nicht verletzt werden. Elektrische Anschlüsse an Bauteile, die unter diesen Anhang fallen, sind zulässig. |
3.9 |
Das System ist so anzuordnen, das ein Kurzschließen eines Alarmsignalkreises keine anderen Funktionen des Alarmsystems als den kurzgeschlossenen Stromkreis außer Betrieb setzt. |
3.10 |
FAS können eine Wegfahrsperre umfassen, die den Vorschriften von Anhang V entsprechen muß. |
4 Besondere Vorschriften
4.1 |
Sicherungsumfang
|
4.2 |
Akustisches Signal
|
4.3 |
Optisches Signal — sofern eingebaut
|
4.4 |
Funkalarm (Rufanlage) — sofern eingebaut Das FAS kann eine Einrichtung umfassen, die ein Alarmsignal über Funk auslöst. |
4.5 |
Scharfschaltsperre des Alarmsystems Bei laufendem Motor darf keine gewollte oder ungewollte Scharfschaltung des Alarmsystems möglich sein. |
4.6 |
Scharfschalten und Entschärfen des FAS
|
4.7 |
Ausstiegsverzögerung Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Scharfschalten des FAS innerhalb des gesicherten Bereichs, muß eine Ausstiegsverzögerung vorgesehen werden. Die Ausstiegsverzögerung muß zwischen 15 und 45 Sekunden nach der Betätigung des Schalters betragen. Die Verzögerungszeit kann an individuelle Bedingungen angepaßt werden. |
4.8 |
Einstiegsverzögerung Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Entschärfen des FAS innerhalb des gesicherten Bereichs, muß vor der Aktivierung des akustischen und optischen Alarmsignals eine Verzögerung von mindestens 5 Sekunden und höchstens 15 Sekunden vorgesehen werden. Die Verzögerungszeit kann an individuelle Bedingungen angepaßt werden. |
4.9 |
Zustandsanzeige
|
4.10 |
Stromversorgung Die Stromquelle für das FAS kann die Fahrzeugbatterie sein. Ist eine zusätzliche Batterie vorgesehen, muß diese wiederaufladbar sein und darf auf keinen Fall die anderen Teile des elektrischen Systems des Fahrzeugs mit Strom versorgen. |
4.11 |
Vorschriften für fakultative Funktionen
|
5 Betriebsparameter und Prüfbedingungen ( 15 )
5.1 |
Betriebsparameter Alle Bauteile des FAS müssen unter den folgenden Bedingungen einwandfrei funktionieren.
|
5.2 |
Prüfbedingungen
|
6 Anweisungen
Jedem FAS sind beizufügen:
6.1 |
Einbauanweisungen
|
6.2 |
Ein Formular der Einbaubescheinigung, von der in der Anlage 1 dieses Anhangs ein Muster enthalten ist. |
6.3 |
Eine allgemeine Mitteilung an den Käufer des FAS, worin er auf folgendes hingewiesen wird: — Das FAS ist entsprechend den Herstelleranweisungen einzubauen; — es wird empfohlen, einen guten Einbauspezialisten zu wählen (der Hersteller des FAS kann um Angabe geeigneter Einbaufachleute gebeten werden); — die zusammen mit dem FAS gelieferte Einbaubescheinigung ist vom Einbauspezialisten auszufüllen. |
6.4 |
Gebrauchsanweisungen |
6.5 |
Wartungsanweisungen |
6.6 |
Eine generelle Warnung hinsichtlich der Gefahren, die bei irgendwelchen Veränderungen oder Zusätzen zum System auftreten könnten; durch solche Veränderungen oder Zusätze würde die Einbaubescheinigung nach 6.2 automatisch ungültig. |
6.7 |
Angabe der Anbringungsstelle(n) des Typgenehmigungszeichens nach Anhang I dieser Richtlinie und/oder in der in dieser Richtlinie erwähnten Übereinstimmungsbescheinigung. |
TEIL II
TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS IN BEZUG AUF SEIN ALARMSYSTEM
Wird in einem Fahrzeug, das für die Erteilung der Typgenehmigung nach Teil II dieses Anhangs vorgeführt wird, ein FAS verwendet, das nach Teil I dieses Anhangs genehmigt worden ist, brauchen die für die Typgenehmigung nach Teil I dieses Anhangs erforderlichen Prüfungen des FAS nicht wiederholt zu werden.
7 Begriffsbestimmungen
Im Sinne von Teil II dieses Anhangs bedeuten:
7.1 |
„Alarmsystem(e)“ (AS)eine Anordnung von Bauteilen, die als Originalausrüstung in einen Fahrzeugtyp eingebaut ist und zur Anzeige eines Eindringens in das Fahrzeug oder einer Beeinträchtigung des Fahrzeugs dient; diese Systeme können zusätzlichen Schutz gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs bieten. |
7.2 |
„Fahrzeugtyp in bezug auf sein Alarmsystem“ Fahrzeuge, die hinsichtlich der nachstehenden Aspekte keine nennenswerten Unterschiede aufweisen: — Fabrikname oder Handelsbezeichnung des Herstellers; — Fahrzeugmerkmale, die die Leistungsmerkmale des AS wesentlich beeinflussen; — Typ und Bauart des AS oder des FAS. |
7.3 |
Weitere für Teil II geltende Begriffsbestimmungen sind in der Nummer 2 dieses Anhangs enthalten. |
8 Allgemeine Vorschriften
8.1 |
AS müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie im Falle eines Eindringens in ein Fahrzeug oder einer Beeinträchtigung eines Fahrzeugs ein Alarmsignal abgeben. Es muß sich um ein akustisches Alarmsignal handeln, das jedoch zusätzlich optische Alarmeinrichtungen umfassen kann, oder um einen Funkalarm oder eine Kombination davon. |
8.2 |
Mit Alarmsystemen ausgerüstete Fahrzeuge müssen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) entsprechen. |
8.3 |
Schließt das AS die Möglichkeit einer Funkübertragung, z.B. für das Scharfschalten oder Entschärfen des Alarms oder für die Alarmübertragung ein, muß es den einschlägigen ETSI-Normen (siehe Fußnote 3 der Nummer 3.3) entsprechen. Die Frequenz muß 433,92 MHz und maximale ausgestrahlte Energie 25 mW betragen. |
8.4 |
Das AS und seine Bauteile dürfen sich nicht versehentlich aktivieren, insbesondere bei laufendem Motor. |
8.5 |
Ein Ausfall des AS oder ein Ausfall seiner Stromversorgung dürfen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. |
8.6 |
Das Alarmsystem, seine Bauteile und die von ihnen gesteuerten Teile müssen so eingebaut sein, daß die Gefahr auf ein Minimum begrenzt wird, daß sie rasch und unauffällig außer Betrieb gesetzt oder zerstört werden können, z.B. durch Verwendung freiverkäuflicher, billiger, leicht zu verbergender Werkzeuge, Vorrichtungen oder Instrumente. |
8.7 |
Das System ist so anzuordnen, das ein Kurzschließen eines Warnsignalkreises keine anderen Funktionen des Alarmsystems als den kurzgeschlossenen Alarmkreis außer Betrieb setzt. |
8.8 |
Das AS kann eine Wegfahrsperre umfassen, die die Vorschriften von Anhang V erfüllen muß. |
9 Besondere Vorschriften
9.1 |
Sicherungsumfang
|
9.2 |
Akustischer Alarm
|
9.3 |
Optische Alarmanlage — sofern eingebaut
|
9.4 |
Funkalarm (Rufanlage) — sofern eingebaut Das AS kann auch eine Einrichtung einschließen, die ein Alarmsignal über Funk erzeugt. |
9.5 |
Scharfschaltsperre des Alarmsystems Bei laufendem Motor muß die gewollte oder ungewollte Scharfschaltung des Alarmsystems unmöglich sein. |
9.6 |
Scharfschalten und Entschärfen des AS
|
9.7 |
Ausstiegsverzögerung Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Scharfschalten des AS innerhalb des gesicherten Bereichs, muß eine Ausstiegsverzögerung vorgesehen werden. Die Ausstiegsverzögerung muß zwischen 15 und 45 Sekunden nach der Betätigung des Schalters betragen. Die Verzögerungszeit kann an individuelle Bedingungen angepaßt werden. |
9.8 |
Einstiegsverzögerung Befindet sich die Vorrichtung für das Entschärfen des AS innerhalb des gesicherten Bereichs, muß vor der Aktivierung des akustischen und optischen Alarmsignals eine Verzögerung von mindestens 5 Sekunden und höchstens 15 Sekunden vorgesehen werden. Die Verzögerungszeit kann an individuelle Bedingungen angepaßt werden. |
9.9 |
Zustandsanzeige
|
9.10 |
Stromversorgung Die Stromquelle für das AS kann die Fahrzeugbatterie sein. Ist eine zusätzliche Batterie vorgesehen, muß diese wiederaufladbar sein und darf auf keinen Fall die anderen Teile des elektrischen Systems des Fahrzeugs mit Strom versorgen. |
9.11 |
Vorschriften für fakultative Funktionen
|
10 Prüfbedingungen
Alle Bauteile des FAS oder AS sind gemäß den unter Nummer 5 beschriebenen Verfahren zu prüfen.
Diese Anforderung gilt nicht für
10.1 |
Bauteile, die als Teil des Fahrzeugs eingebaut und geprüft werden, unabhängig davon, ob ein FAS/AS eingebaut ist (z.B. Leuchten), oder |
10.2 |
Bauteile, die zuvor als Teil des Fahrzeugs geprüft worden sind, was durch Unterlagen belegt ist. |
11 Anweisungen
Jedem Fahrzeug müssen beiliegen:
11.1 |
Gebrauchsanleitungen. |
11.2 |
Wartungsanweisungen. |
11.3 |
Eine generelle Warnung hinsichtlich der Gefahren bei irgendwelchen Veränderungen oder Zusätzen zum System. |
Anlage 1
Anlage 2
Nummer 5.2.11
Prüfung von Systemen zum Schutz des Insassenraums
Anlage 3
Vorschriften für mechanische Schlüsselschalter
1. |
Der Zylinder des Schlüsselschalters darf nicht um mehr als einen Millimeter aus der Verkleidung herausragen, und der herausragende Teil muß kegelförmig sein. |
2. |
Die Verbindungsstelle zwischen dem Zylinderinneren und dem Zylindergehäuse muß einer Zugspannung von 600 N und einem Drehmoment von 25 Nm standhalten. |
3. |
Der Schlüsselschalter muß mit einer Anbohrsperre des Zylinders versehen sein. |
4. |
Das Schlüsselprofil muß mindestens 1 000 wirksame Permutationen aufweisen. |
5. |
Der Schlüsselschalter darf mit einem Schlüssel, der sich nur durch eine Permutation von dem zu dem Schlüsselschalter passenden Schlüssel unterscheidet, nicht mehr betätigt werden können. |
6. |
Das Schlüsselloch eines außen angebrachten Schlüsselschalters muß mit einer Blende versehen oder auf andere Weise gegen das Eindringen von Schmutz und Wasser geschützt sein. |
Anlage 4
Technische Vorschriften für akustische Alarmeinrichtungen (AAE)
1 |
Die AAE muß einen gleichbleibenden und gleichförmigen Klang abgeben. Bei mit Wechselstrom betriebenen AAE gilt diese Vorschrift nur bei konstanter Generatorgeschwindigkeit innerhalb des unter 2.1.3.2 festgelegten Bereichs. |
2 |
Die AAE muß die entsprechenden akustischen (spektrale Verteilung der Schallenergie) und mechanischen Merkmale aufweisen, um die nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge bestehen zu können.
|
3 |
Dauerprüfungen
|
4 |
Typgenehmigungsprüfungen
|
( 1 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49.
( 3 ) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 22.
( 4 ) ABl. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 12.
( 5 ) Das obige an einem Fahrzeugalarmsystem oder einer Wegfahrsperre angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, daß das Alarmsystem (A) oder die Wegfahrsperre (I) oder ein mit einer Wegfahrsperre kombiniertes Alarmsystem (AI) in Spanien (e9) unter der Typgenehmigungsnummer 1 406 genehmigt wurde. Die ersten beiden Stellen (00) geben an, daß die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteilt wurde.
( 6 ) Ist bei der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung eine Blockierung in jeder Stellung der Lenkanlage möglich, so entfallen die in 2.2.3 und 2.2.5 beschriebenen Vorgänge.
( 7 ) Ist bei der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung eine Blockierung in jeder Stellung der Lenkanlage möglich, so entfallen die in 2.2.3 und 2.2.5 beschriebenen Vorgänge.
( 8 ) ETSI: Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen. Liegen diese Normen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht vor, dann gelten die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
( 9 ) M1 und N1 entsprechend der Begriffsbestimmungen in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.
( 10 ) M1 und N1 entsprechend der Begriffsbestimmungen in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.
( 11 ) Lediglich Fahrzeuge mit elektrischen Anlagen von bis zu 12 Volt werden hier behandelt.
( 12 ) M1 und N1 entsprechend der Begriffsbestimmungen in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.
( 13 ) M1 und N1 entsprechend der Begriffsbestimmungen in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.
( 14 ) Lediglich Fahrzeuge mit elektrischen Anlagen von bis zu 12 Volt werden hier behandelt.
( 15 ) Leuchten, die als Teil der optischen Alarmanlagen verwendet werden und zur Standardbeleuchtungseinrichtung des Fahrzeugs gehören, brauchen die Betriebsparameter nach 5.1 nicht einzuhalten und sind den Prüfungen nach 5.2 nicht zu unterziehen.