1995D0168 — DE — 14.04.1997 — 001.001
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26.4.1997 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Mai 1995
über zusätzliche Garantien in bezug auf Salmonellen bei bestimmten Konsumeierkategorien, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind
(95/168/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:Mit den Entscheidungen 94/968/EG ( 2 ) und 95/50/EG ( 3 ) hat die Kommission die von Finnland und Schweden vorgelegten operationellen Programme zur Bekämpfung von Salmonella-Infektionen genehmigt. Diese Programme umfassen spezifische Maßnahmen für Hühnereier, die zum Direktkonsum bestimmt sind.
Finnland hat sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Packstellen nur Eier aus Legehennenbeständen annehmen, die regelmäßig auf Salmonellen kontrolliert werden. In Schweden werden alle Legehennenbestände, deren Eier vermarktet werden, auf Salmonellen untersucht.
Es sind zusätzliche Garantien festzulegen, die den von Finnland und Schweden im Rahmen ihrer operationellen Programme angewandten Garantieregelungen gleichwertig sind.
Entsprechend müssen Packstellen garantieren, daß zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmte Eier aus Legehennenbeständen stammen, die im mikrobiologischen Stichprobenverfahren auf Salmonellen untersucht wurden.
Es sind die Vorschriften für diese mikrobiologische Stichprobenuntersuchungen festzulegen, insbesondere das Probenahmeverfahren, der Stichprobenumfang und das mikrobiologische Verfahren für die Untersuchung der Proben.
Den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3117/94 ( 5 ), der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3239/94 ( 7 ), sowie der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien ( 8 ) sollte Rechnung getragen werden.
Finnland und Schweden werden für Sendungen aus Drittländern Einfuhrvorschriften anwenden, die mindestens genau so streng sind wie die Vorschriften der vorliegenden Entscheidung.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Sinne dieser Entscheidung gelten die Definitionen der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91.
(2) Im Sinne dieser Entscheidung sind „Eier“ jedoch Hühnereier folgender Kategorien:
— Eier der Kategorie „A“,
— Eier der Kategorie „B“.
(3) Diese Entscheidung gilt nicht für Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten oder zur Abgabe an gemäß der Richtlinie 89/437/EWG des Rates ( 9 ) zugelassene Unternehmen der Lebensmittelindustrie bestimmt sind, sofern diese Zweckbestimmung eindeutig auf der Eierverpackung angegeben ist.
Artikel 2
(1) Die Packstellen garantieren, daß die für Finnland und Schweden bestimmten Eier aus Legehennenbeständen stammen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I einer mikrobiologischen Stichprobenuntersuchung unterzogen wurden.
(2) Als Garantie im Sinne des Absatzes 1 muß jede Eiersendung von einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II begleitet werden.
Artikel 3
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen zusätzlichen Garantien gelten nicht für Eier aus Betrieben, die unter ein Programm fallen, das nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 92/118/EWG als dem von Finnland und Schweden durchgeführten Programm gleichwertig anerkannt ist.
Artikel 4
Die vorliegende Entscheidung wird bis spätestens 31. Dezember 1996 überprüft. Die Überprüfung wird auf der Grundlage eines Berichts durchgeführt, der von Finnland und Schweden aufgrund der gemachten Erfahrungen erstellt und bis spätestens 30. September 1996 vorgelegt wird.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
1. Probenahmeverfahren
Im Fall von Legehennen in Volieren- oder Freilandhaltung werden nach dem Zufallsprinzip an bestimmten Stellen des Gebäudes, in dem die Tiere gehalten werden, oder — falls sie freien Zugang zu mehreren Gebäuden des betreffenden Betriebs haben — in jedem Gebäudekomplex des Haltungsbetriebs Kotmischproben entnommen, wobei jede Mischprobe aus einzelnen Frischkotproben von mindestens 1 g besteht.
Im Fall von Legehennen in Käfighaltung werden die Proben von den Kotschiebern oder von der den Kotgrubenwänden anhaftenden Kotschicht entnommen.
2. Stichprobenumfang
Für die Mischprobe sind ausreichend Einzelproben zu entnehmen, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 5 % festzustellen.
3. Mikrobiologisches Verfahren zur Untersuchung der Proben
— Die mikrobiologische Untersuchung der Proben auf Salmonellen erfolgt nach der ISO-Norm 6579:1993 bzw. einer revidierten Fassung oder nach der vom Nordischen Ausschuß für Lebensmittelanalyse beschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991) bzw. einer revidierten Fassung.
— Bei unterschiedlichen Testergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten gilt die ISO-Norm 6579:1993 bzw. eine revidierte Fassung dieser Norm als Referenzmethode.
4. Stichprobenhäufigkeit
Der betreffende Bestand ist binnen zwei Wochen vor Beginn der Legephase und anschließend mindestens alle 25 Wochen im Stichprobenverfahren zu untersuchen.
ANHANG II
( 1 ) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.
( 2 ) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1994, S. 36.
( 3 ) ABl. Nr. L 53 vom 9. 3. 1995, S. 31.
( 4 ) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 5.
( 5 ) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 4.
( 6 ) ABl. Nr. L 121 vom 15. 5. 1991, S. 11.
( 7 ) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 48.
( 8 ) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 34.
( 9 ) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87.