1994R1681 — DE — 01.01.2006 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1681/94 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 1994

betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems

(ABl. L 178, 12.7.1994, p.43)

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2035/2005 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2005

  L 328

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15.12.2005




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VERORDNUNG (EG) Nr. 1681/94 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 1994

betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ( 1 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 regelt das Vorgehen der Gemeinschaft gegen Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung infolge eines Mißbrauchs oder einer Fahrlässigkeit abgeflossener Beträge auf dem Gebiet der Strukturfonds.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 über die Einrichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments ( 3 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/94 ( 4 ), gilt für die Durchführung dieser Verordnung Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 mutatis mutandis; somit ist die vorliegende Verordnung auch auf das Kohäsions-Finanzinstrument anwendbar.

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten auf sämtliche in den Verordnungen (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( 5 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 ( 6 ), (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Sozialfonds ( 7 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 ( 8 ), (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung ( 9 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 ( 10 ), EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei ( 11 ) und in der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 vorgesehenen finanziellen Intervention anwendbar sein.

Diese Verordnung betrifft nur bestimmte Aspekte der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aus Artikel 23 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 entstehen; sie läßt daher die anderen Verpflichtungen aus Artikel 23 unberührt.

Zwecks besserer Information der Gemeinschaft über die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten ist festzulegen, welche einzelstaatliche Vorschriften der Kommission mitzuteilen sind.

Damit die Natur und die finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten festgestellt und die zu Unrecht gezahlten Beträge wiedereingezogen werden können, ist vorzusehen, daß der Kommission die aufgedeckten Fälle von Unregelmäßigkeiten vierteljährlich mitgeteilt werden. Die Mitteilungen sind durch Angaben über den Ablauf der Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu ergänzen.

Die Kommission sollte systematisch über Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Bestrafung von Personen, die Unregelmäßigkeiten begangen haben, unterrichtet werden. Ebenfalls angezeigt ist eine systematische Unterrichtung über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

Für die Fälle, in denen infolge einer Unregelmäßigkeit abgeflossene Beträge nicht wiedereingezogen werden können, sind die für die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Anwendung kommenden Verfahren festzulegen.

Es ist festzulegen, ab welchen Betrag die Unregelmäßigkeiten automatisch der Kommission mitzuteilen sind.

Die innerstaatlichen Vorschriften über das Strafverfahren und die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Es ist angebracht eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Gerichts- und den damit direkt in Verbindung stehenden Prozeßkosten vorzusehen; um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, ist es angezeigt, — unter Beachtung der Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit — die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken.

Diese Verordnung ist auch auf die Fälle anwendbar, in denen ein im Rahmen der Strukturfonds oder eines Finanzinstruments mit strukturpolitischer Zielsetzung fälliger Betrag aufgrund einer Unregelmäßigkeit nicht ausbezahlt wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Agrarstrukturen und die ländliche Entwicklung und des Ständigen Strukturausschusses für die Fischereiwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



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Artikel 1

(1)  Unbeschadet der Verpflichtungen, die unmittelbar aus Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 folgen, betrifft die vorliegende Verordnung alle finanziellen Interventionen, die in folgenden Verordnungen vorgesehen sind: Verordnung (EWG) Nr. 4254/88, (EWG) Nr. 4255/88, (EWG) Nr. 4256/88 und (EG) Nr. 2080/93 sowie Verordnung (EG) Nr. 1783/1999, (EG) Nr. 1784/1999 und (EG) Nr. 1263/1999. Sie findet auch Anwendung auf Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (Abteilung Ausrichtung).

(2)  Die Mitteilung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Interreg-Programmen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sowie jedes anderen Programms mit transnationalem Charakter obliegt dem Mitgliedstaat, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle des Programms sowie die Person oder die Stelle, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 den Vermerk zum Abschluss der Intervention erstellt.

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Artikel 1a

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Unregelmäßigkeit“: jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste;

2. „Wirtschaftsteilnehmer“: jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus den Fonds beteiligt ist, ausgenommen Mitgliedstaaten, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln;

3. „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“: erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss;

4. „Betrugsverdacht“: Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein amtliches und/oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, mit dem Ziel, festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;

5. „Insolvenz“: Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates ( 12 ).

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Artikel 3

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(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen und/oder gerichtlichen Fest-stellung gewesen sind. Die Mitgliedstaaten teilen auf jeden Fall Folgendes mit:

a) um welchen/welche Strukturfonds, bzw. um welches Finanzinstrument, welches Ziel, welche Interventionsform und welche Operation es sich handelt, sowie die ARINCO-Nummer oder den CCI-Code (Gemeinsamer Kenncode);

b) gegen welche Vorschrift verstoßen wurde;

c) zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

d) die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit;

e) gegebenenfalls ob diese Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt;

f) wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

g) gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

h) zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

i) die einzelstaatlichen Stellen oder Einrichtungen, die die Unregelmäßigkeit festgestellt haben, sowie die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen;

j) Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung;

k) welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht hilfreich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten;

l) der für die betreffende Operation insgesamt bewilligte Betrag und die gemeinschaftlichen, nationalen, privaten und weiteren Kofinanzierungsanteile;

m) das Volumen des durch die Unregelmäßigkeit verursachten Schadens und dessen Aufteilung auf die Gemeinschaft, die nationale, die private und die weitere Finanzierungsquelle sowie — in den Fällen, in denen die Personen und/oder Einrichtungen gemäß Buchstabe k keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben — die Beträge, die unrechtmäßig gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;

n) ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Einziehungsmöglichkeiten sind;

o) die Art der unrechtmäßig erfolgten Ausgabe.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind folgende Fälle nicht mitzuteilen:

 Fälle, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Endbegünstigten und/oder Endempfängers eine aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanzierte Operation nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Hingegen sind Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorgelagert sind, sowie Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, mitzuteilen.

 Fälle, die die Endbegünstigten oder Endempfänger der Verwaltungsbehörde vor oder nach der Gewährung des öffentlichen Beitrags von sich aus bzw. bevor die zuständige Behörde die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, mitgeteilt haben.

 Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde einen Irrtum in Bezug auf die Förderfähigkeit des zu finanzierenden Projekts festgestellt und berichtigt hat, bevor der öffentliche Beitrag ausgezahlt wurde.

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(2)  Liegen einige der Angaben, gemäß Absatz 1 insbesondere Angaben über die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde, nicht vor, so ergänzen die Mitgliedstaaten diese Angaben, soweit möglich, bei der Übermittlung der späteren Vierteljahresberichte an die Kommission.

(3)  Besteht nach den einzelstaatlichen Vorschriften Geheimhaltungspflicht bei der Voruntersuchung, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Organ der Rechtspflege.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen zu befürchten ist, daß sie

 sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können und/oder

 eine neue Form von Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres — und unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach Artikel 3 — über die Verfahren, die infolge der mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutendere Änderungen dieser Verfahren in Kenntnis, insbesondere über:

 die Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen,

 die von den Mitgliedstaaten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge,

 die Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden, sowie über etwaige Strafmaßnahmen,

 die Gründe für die etwaige Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren; die Kommission wird, soweit möglich, hiervon unterrichtet, bevor eine Entscheidung getroffen wird,

 die etwaige Einstellung der Strafverfahren.

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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen einen Betrugsverdacht begründen.

(2)  Ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann, teilt der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht.

Diese Mitteilungen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich eine Entscheidung darüber treffen kann,

 wer die finanziellen Folgen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 trägt;

 wem — im Falle von Interventionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 — die jeweiligen Beträge anzulasten sind.

Die Mitteilung hat mindestens Folgendes zu umfassen:

a) eine Kopie des Beschlusses über die Gewährung der Hilfen;

b) die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an den Endbegünstigten und/oder Endempfänger;

c) eine Kopie der Zahlungsaufforderung;

d) gegebenenfalls, eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz des Endbegünstigten oder Endempfängers festgestellt wird;

e) eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, sowie die Bezug habenden Zeitpunkte.

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(3)  In dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Artikel 6

Auch für den Fall, daß während eines Bezugszeitraums keine Unregelmäßigkeiten mitzuteilen sind, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist.

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Artikel 6a

Die gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 mitzuteilenden Angaben werden so weit wie möglich elektronisch über eine gesicherte Verbindung und mithilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen besonderen Moduls übermittelt.

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Artikel 7

Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliches Verlangen der Kommission die Einleitung oder die Fortführung eines Gerichtsverfahrens zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge beschließen, kann die Kommission sich verpflichten, dem Mitgliedstaat die Gerichts- und Prozeßkosten auf Vorlage der betreffenden Belege vollständig oder teilweise zu erstatten, und zwar auch dann, wenn das Verfahren keinen Erfolg hat.

Artikel 8

(1)  Die Kommission unterhält geeignete Kontakte mit den betreffenden Mitgliedstaaten, um die erteilten Auskünfte über die Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 sowie über die Verfahren nach Artikel 5 und insbesondere über die Möglichkeiten der Wiedereinziehung zu ergänzen.

(2)  Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, wenn die Art der Unregelmäßigkeiten vermuten läßt, daß gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen.

(3)  Die Kommission veranstaltet auf Gemeinschaftsebene Informationstagungen für die Vertreter der interessierten Mitgliedstaaten, um mit ihnen die Auskünfte nach den Artikeln 3, 4 und 5 sowie nach Absatz 1 zu prüfen und insbesondere zu untersuchen, welche Lehren daraus in bezug auf die Unregelmäßigkeiten, die Vorbeugemaßnahmen und die Verfolgung solcher Unregelmäßigkeiten zu ziehen sind.

(4)  Sollten sich bei der Anwendung geltender Bestimmungen Lücken herausstellen, die sich zum Nachteil der Gemeinschaft auswirken, so konsultieren die Mitgliedstaaten und die Kommission einander auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission, um diese Lücken zu schließen.

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Artikel 8a

Die Kommission kann alle allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten ihr aufgrund dieser Verordnung mitteilen, verwenden, um DV-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte und Warnsysteme zu erarbeiten, mit deren Hilfe sich festgestellte Risiken besser bewältigen lassen.

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Artikel 9

Die Kommission informiert regelmäßig die Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung im Bereich der Betrugsbekämpfung über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Zahl und Art unterteilten Kategorien von Unregelmäßigkeiten. ►M1  Die Ausschüsse gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden ebenfalls informiert. ◄

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der zwischen ihnen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten.

(2)  Die Angaben nach dieser Verordnung dürfen insbesondere nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.

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(3)  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG und, sofern anwendbar, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001, eingehalten werden.

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(4)  Die in welcher Form auch immer aufgrund dieser Verordnung übermittelten oder erhaltenen Angaben fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der für ähnliche Informationen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben erhalten hat, und nach den entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen gewährt wird.

Ferner dürfen diese Angaben nicht zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, daß die übermittelnden Behörden hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben und daß die Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der Behörde, welche die Angaben erhalten hat, einer solchen Übermittlung oder Verwendung nicht entgegen stehen.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 stehen der Verwendung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Auskünfte bei Gerichts- oder Vermittlungsverfahren nicht entgegen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der Gemeinschaftsregelung betreffend die Strukturfonds und die Finanzierungsinstrumente mit strukturpolitischer Zielrichtung eingeleitet werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.

(6)  Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, daß sich bei weiteren Ermittlungen herausgestellt hat, daß eine natürlich oder juristische Person, deren Name der Kommission gemäß dieser Verordnung mitgeteilt wurde, nicht an einer Unregelmäßigkeit beteiligt war, so unterrichtet die Kommission unverzüglich diejenigen, denen sie den Namen gemäß dieser Verordnung mitgeteilt hat. Diese Person wird nicht mehr aufgrund der ersten Mitteilung als eine Person behandelt, die an der betreffenden Unregelmäßigkeit beteiligt ist.

Artikel 11

Im Falle einer gemeinsamen Finanzierung durch einen Strukturfonds oder ein Finanzierungsinstrument mit strukturpolitischer Zielrichtung und einen Mitgliedstaat werden die wiedereingezogenen Beträge nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ausgabe auf die Gemeinschaft und den Mitgliedstaat aufgeteilt.

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Artikel 12

(1)  Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 EUR zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Informationen nur auf deren ausdrücklichen Wunsch.

(2)  Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht den Euro als Währung haben, rechnen die betreffenden, in Landeswährung ausgedrückten Ausgaben in Euro um. Die Umrechnung erfolgt zum monatlichen Buchungskurs, der für den Monat gilt, in dem die Ausgabe von der Zahlstelle des betreffenden operationellen Programms buchmäßig erfasst wurde oder worden wäre; dieser Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

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Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Der Zeitraum zwischen dem Tag des Inkrafttretens und dem Ende des laufenden Vierteljahres gilt als Vierteljahr im Sinne der Artikel 3 und 5.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.

( 3 ) ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74.

( 4 ) ABl. Nr. L 72 vom 16. 3. 1994, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.

( 6 ) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34.

( 7 ) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

( 8 ) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39.

( 9 ) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.

( 10 ) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44.

( 11 ) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1.

( 12 ) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.