1994R0738 — DE — 01.06.1996 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 738/94 DER KOMMISSION

vom 30. März 1994

zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

(ABl. L 087, 31.3.1994, p.47)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Verordnung (EG) Nr. 2597/94 der Kommission vom 26. Oktober 1994

  L 276

3

27.10.1994

►M2

Verordnung (EG) Nr. 1150/95 der Kommission vom 22. Mai 1995

  L 116

3

23.5.1995

►M3

Verordnung (EG) Nr. 983/96 der Kommission vom 31. Mai 1996

  L 131

47

1.6.1996



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 738/94 DER KOMMISSION

vom 30. März 1994

zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen allgemeine Regeln zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 520/94 festgelegt werden, die für alle mengenmäßigen Gemeinschaftskontingente, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 genannten, gelten.

Die Verwaltung der mengenmäßigen Kontingente beruht auf einem System von Genehmigungen, die von den Mitgliedstaaten erteilt werden. Daher müssen gemeinsame Regeln sowohl für die Erfüllung der Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einreichung der Genehmigungsanträge als auch für die Verwendung der Genehmigungen festgelegt werden.

Im Hinblick darauf müssen die in den Genehmigungsanträgen zu machenden Angaben wie auch die Bedingungen für die Zulässigkeit einheitlich festgelegt werden.

Um die Gültigkeit der Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, empfiehlt es sich, eine Gemeinschaftsgenehmigung und einen gemeinsamen Vordruck für diese Genehmigungen einzuführen, die im Interesse der Vereinfachung nur die für die Verwaltung der Kontingente unbedingt erforderlichen Angaben enthalten.

Um die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte, für die Genehmigungen erteilt werden, zu gewährleisten, erscheint es zweckmäßig, bestimmte praktische Modalitäten festzulegen, zum Beispiel für die Ermittlung des Datums, das für die Feststellung des Kurses für die Umrechnung von Devisen in Ecu zu berücksichtigen ist, wenn es sich darum handelt, den in der Genehmigung anzugebenden Warenwert zu berechnen, oder für die im Hinblick auf die Ausstellung von Ersatzgenehmigungen oder -teilgenehmigungen einzuhaltenden Verfahren.

Es müssen Bedingungen geschaffen werden, die einen raschen Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erleichtern.

Ferner müssen die Maßnahmen festgelegt werden, die die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 520/94, insbesondere der Bestimmungen für den Fall falscher Angaben im Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung sowie für den Fall von Verstößen gegen die Rückgabepflicht, gewährleisten sollen.

Um jedoch zu vermeiden, daß den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unüberwindliche administrative und technische Schwierigkeiten entstehen, wird diesen Behörden während einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 1995 endet, ausnahmsweise gestattet, unter bestimmten Bedingungen für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen ihre eigenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vordrucke zu verwenden, insbesondere unter der Bedingung, daß der Beteiligte, der die Einfuhrgenehmigung beantragt, bei Einreichung seines Antrags angegeben hat, daß er die Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem er den Antrag stellt, verwenden will.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses für die Verwaltung der Kontingente —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung legt die allgemeinen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 520/94, nachstehend „Grundverordnung“ genannt, fest, und zwar unbeschadet der besonderen Modalitäten, die die Kommission nach dem in Artikel 23 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren erlassen kann.



Zuständige Behörden

Artikel 2

Die Liste der zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist in Anhang I enthalten. Um diesen Anhang auf dem neuesten Stand zu halten, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich etwaige Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit.



Einreichung der Genehmigungsanträge

Artikel 3

(1)  Die Anträge auf Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen werden an die in Anhang I genannten zuständigen Verwaltungsbehörden gerichtet oder bei diesen Behörden schriftlich eingereicht. Sie können diesen Behörden mit Fernkopierer, Fernschreiber oder jedem anderen Gerät zur elektronischen Datenübertragung übermittelt werden. Diese Anträge müssen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge dadurch bestätigt werden, daß den zuständigen Behörden ein schriftlicher Antrag zugesandt oder unmittelbar vorgelegt wird, wobei aber das Datum der Fernkopie, des Fernschreibens oder des mit anderen Mitteln der elektronischen Datenübertragung übermittelten Antrags als Abgabedatum gilt.

(2)  Vorbehaltlich anderer, nach dem in Artikel 23 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren erlassener Bestimmungen enthält der Genehmigungsantrag nur die nachstehenden Angaben:

a) den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefonnummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist;

b) den Kontingentszeitraum;

c) gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders oder des etwaigen Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefonnummer und der Nummer des Fernkopierers);

d) die Bezeichnung der Waren mit Angabe

 ihrer Handelsbezeichnung,

 des KN-Codes, unter den sie fallen, und der gegebenenfalls für die Verwaltung des Kontingents erforderlichen zusätzlichen Spezifikationen (z. B. Taric-Code),

 ihres Ursprungs und ihrer Herkunft im Fall der Anträge auf Einfuhrgenehmigungen,

 der dritten Transitländer und des Landes der Endbestimmung im Fall der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen;

e) die beantragten Mengen oder Beträge, ausgedrückt in der für die Festsetzung des Kontingents verwendeten Einheit;

f) alle weiteren Angaben, die in der Bekanntmachung über die Eröffnung des Kontingents gemäß Artikel 3 der Grundverordnung genannt sind;

▼M3

g) die Bescheinigung des Antragstellers über die Richtigkeit der Angaben in dem Antrag, d. h. daß er in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, daß nur dieser Antrag für das betreffende Kontingent gestellt wird und daß der Antragsteller sich verpflichtet, die genutzte oder nicht genutzte Genehmigung zurückzugeben. Die Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:

„El abajo firmante certifica que los datos incluidos en la presente solicitud son exactos y han sido declarados de buena fe, que está establecido en la Comunidad Europea y que la presente solicitud constituye la única solicitud presentada por él o en su nombre y relativa al contingente aplicable a las mercancías descritas en esta solicitud.

El abajo firmante se compromete a restituir la licencia a la autoridad competente de expedición a más tardar dentro de los diez días laborables siguientes a su fecha de expiración.“

„Undertegnede bekræfter hermed, at oplysningerne i denne ansøgning er korrekte og afgivet i god tro, at jeg er etableret i Det Europæiske Fællesskab, og at denne ansøgning er den eneste, der er indgivet af mig eller i mit navn vedrørende kontingentet for de i denne ansøgning beskrevne varer.

Jeg forpligter mig til at returnere tilladelsen til den kompetente myndighed, der har udstedt den, senest ti arbejdsdage efter udløbsdatoen.“

„Ich, der Unterzeichnete, bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Antrag richtig sind und in gutem Glauben gemacht wurden, daß ich in der Europäischen Gemeinschaft ansässig bin, daß es sich bei diesem Antrag um den einzigen Antrag handelt, der von mir oder in meinem Namen in bezug auf das Kontingent für die in diesem Antrag beschriebenen Waren abgegeben wurde.

Ich verpflichte mich, die Genehmigung der zuständigen ausstellenden Behörden spätestens binnen zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Genehmigung zurückzugeben.“

„Ο υπογράφων πιστοποιώ ότι οι πληροφορίες που αναγράφονται στην παρούσα αίτηση είναι ακριβείς και καταχωρίζονται καλή τη πίστει, ότι είναι εγκατεστημένος στην Ευρωπαϊκή Κοινότητα, ότι η παρούσα αίτηση αποτελεί τη μοναδική αίτηση που έχω υποβάλει ή έχει υποβληθεί επ' ονόματί μου όσον αφορά την ποσόστωση η οποία εφαρμόζεται για τα εμπορεύματα που περιγράφονται στην παρούσα αίτηση.

Αναλαμβάνω την υποχρέωση να επιστρέψω την άδεια στην αρμόδια για την έκδοση αρχή το αργότερο εντός δέκα εργάσιμων ημερών μετά την ημερομηνία λήξης της.“

„I, the undersigned, declare that the information given in this application is correct and is given in good faith, that I am established in the European Community, and that this application is the only one made by me or on my behalf for the quota relating to the goods described in the application.

I undertake to return the licence to the competent issuing authority within 10 working days of its expiry.“

„Je soussigné certifie que les renseignements portés sur la présente demande sont exacts et établis de bonne foi, que je suis établi dans la Communauté européenne, que la présente demande constitue l'unique demande déposée par moi-même ou en mon nom et relative au contingent applicable aux marchandises décrites dans cette demande.

Je m'engage à restituer la licence à l'autorité compétente de délivrance au plus tard dans les dix jours ouvrables suivant sa date d'expiration.“

„Io sottoscritto certifico che le informazioni figuranti sulla presente domanda sono esatte e fornite in buona fede, che sono stabilito nella comunità europea e che la presente domanda è l'unica presentata da me o a mio nome relativamente al contingente applicabile alle merci descritte nella presente domanda.

Mi impegno a restituire la licenza all'autorità competente per il rilascio entro dieci giorni lavorativi successivi alla data di scadenza“

„Ik, ondergetekende, verklaar dat de in deze aanvraag voorkomende gegevens juist zijn en te goeder trouw worden verstrekt, dat ik in de Gemeenschap gevestigd ben en dat deze aanvraag de enige door of namens mij ingediende aanvraag is met betrekking tot het contingent dat op de in de aanvraag omschreven goederen van toepassing is.

Ik verbind mij ertoe de vergunning binnen tien werkdagen na de uiterste geldigheidsdatum bij de bevoegde instantie van afgifte in te leveren.“

„Eu, abaixo assinado, certifico que as informações transmitidas no presente pedido são exactas e estabelecidas de boa-fé; que estou estabelecido na Comunidade Europeia; que o presente pedido constitui o único pedido por mim apresentado ou em meu nome relativo ao contingente aplicável às mercadorias descritas nesse pedido.

Comprometo-me a restituir a licença à autoridade responsável pela sua emissão o mais tardar dez dias úteis após a sua data de caducidade.“

„Minä allekirjoittanut todistan, että tässä hakemuksessa ilmoitetut tiedot ovat oikeita ja vilpittömässä mielessä annettuja ja että olen sijoittautunut Euroopan yhteisöön ja että tämä hakemus on ainoa minun jättämäni tai minun nimissäni jätetty hakemus, joka koskee tässä hakemuksessa kuvattuihin tavaroihin sovellettavaa kiintiötä.

Sitoudun palauttamaan lisenssin sen myöntäneelle toimivaltaiselle viranomaiselle 10 työpäivän kuluessa sen voimassaolon päättymispäivästä.“

„Undertecknad intygar att upplysningarna i denna ansökan är korrekta och avgivna i god tro, att jag är etablerad i Europeiska gemenskapen och att detta är den enda ansökan som gjorts av mig eller i mitt namn avseende den kvot som är tillämplig på de varor som beskrivs i denna ansökan.

Jag åtar mig att återlämna licensen till den behöriga myndighet som har utställt den senast tio arbetsdagar efter det att den löpt ut.“

gefolgt vom Datum, der Unterschrift des Antragstellers sowie der Angabe seines Namens in Großbuchstaben.

▼B

(3)  Anträge auf Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen, die nicht alle Angaben nach Absatz 2 enthalten, sind unzulässig.

(4)  Genehmigungsanträge mit einer Bescheinigung nach Absatz 2 Buchstabe g), die unrichtige Angaben enthalten, können innerhalb der in der Bekanntmachung über die Eröffnung des Kontingents angegebenen Frist für die Einreichung des Antrags berichtigt werden.



Rücknahme von Genehmigungsanträgen

Artikel 4

Sobald sie davon Kenntnis erhalten, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Zahl der zurückgenommenen Genehmigungsanträge mit, wobei sie die beantragten Mengen und — bei Anwendung der Methode der Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme — die Mengen oder Werte angeben, die in den den betreffenden Anträgen beigefügten Nachweisen genannt sind, ausgedrückt in der für das betroffene Kontingent verwendeten Einheit.



Sonderbestimmungen für bestimmte Aufteilungsmethoden

Artikel 5

Erfolgt die Aufteilung nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge, so prüfen die Mitgliedstaaten die auf Gemeinschaftsebene noch verbleibende Kontingentsmenge unter Berücksichtigung der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Genehmigungsanträge.



Gemeinsame Vordrucke

Artikel 6

(1)  Für die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen verwenden die zuständigen Behörden Vordrucke nach den Mustern in Anhang II A (Einfuhr) und Anhang II B (Ausfuhr).

(2)  Die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird.

(3)  Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm(⅙″). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Der guillochierte Überdruck der Vordrucke für die Einfuhr ist rot und für die Ausfuhr blau.

(4)  Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

Bei der Erteilung werden die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden mit einer Ausstellungsnummer versehen.

(5)  Die Genehmigungen und Teilgenehmigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats ausgefertigt.

(6)  Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (zum Beispiel ***1 000*ECU).

(7)  Die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und 2 enthält ein Feld für die Anrechnung der Genehmigungen entweder durch die Zollbehörden bei der Erfüllung der Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten oder durch die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Teilgenehmigungen.

Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden stempeln die Genehmigung oder Teilgenehmigung so ab, daß der Stempelabdruck zur Hälfte auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung und zur anderen Hälfte auf dem Zusatzblatt oder im Fall mehrerer Zusatzblätter jeweils zur Hälfte auf den Zusatzblättern erscheint.

(8)  Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(9)  Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Angaben auf den Genehmigungen oder Teilgenehmigungen in der Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.



Teilgenehmigungen

Artikel 7

(1)  Auf Antrag des Genehmigungsinhabers und auf Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Genehmigung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine oder mehrere Teilgenehmigungen erteilen.

Die zuständigen Behörden, die die Teilgenehmigung erteilen, rechnen auf den Exemplaren Nr. 1 und 2 der Genehmigung die Menge/den Wert an, über die/den die Teilgenehmigung erteilt wird. Dabei tragen sie neben der/dem auf den Exemplaren Nr. 1 und 2 der Genehmigung angerechneten Menge/Wert den Vermerk „Teilgenehmigung“ ein. Wird durch die Erteilung einer oder mehrerer Teilgenehmigungen die Genehmigung ausgeschöpft, so behalten die zuständigen Behörden das Exemplar Nr. 1 der Genehmigung ein.

(2)  Unbeschadet der in Artikel 10 enthaltenen Regelungen darf von einer Teilgenehmigung keine weitere Teilgenehmigung erteilt werden.



Verwendung der Genehmigungen oder Teilgenehmigungen

Artikel 8

(1)  Das Exemplar Nr. 1 der Genehmigung oder der Teilgenehmigung wird den Zolldienststellen vorgelegt, die

 die Anmeldung zur Überführung der einem Einfuhrkontingent unterliegenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr,

 die Anmeldung zur Ausfuhr der einem Ausfuhrkontingent unterliegenden Waren

(1)  entgegennehmen.

(2)  Das Exemplar Nr. 1 der Genehmigung oder der Teilgenehmigung muß den Zolldienststellen bei der Entgegennahme der Anmeldung nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden können.

(3)  Nach der Eintragung der Anrechnung, die mit einem Sichtvermerk versehen wird, durch die Zolldienststellen nach Absatz 1 wird das Exemplar Nr. 1 der Genehmigung oder der Teilgenehmigung dem Beteiligten ausgehändigt.



Angabe der Werte in Ecu

Artikel 9

Die Wertangaben auf den Genehmigungen lauten auf Ecu. Diese Werte ergeben sich aus der Umrechnung des in Devisen ausgedrückten Werts der betreffenden Waren in Ecu zu dem im Einreichungszeitpunkt des Genehmigungsantrags geltenden Kurs.



Verlust von Genehmigungen

Artikel 10

(1)  Bei Verlust einer Genehmigung oder Teilgenehmigung stellen die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben, auf Antrag des Inhabers eine Ersatzgenehmigung oder eine Ersatzteilgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung enthält eine Angabe des Genehmigungsinhabers, womit dieser den Verlust der Genehmigung oder der Teilgenehmigung bescheinigt und sich verpflichtet, sie nicht zu benutzen, wenn er sie wiederfindet.

(2)  Die Ersatzgenehmigung oder die Ersatzteilgenehmigung enthält die Angaben und Vermerke des Dokuments, das sie ersetzt. Sie wird für die Warenmenge erteilt, die der/dem in dem verlorengegangenen Papier als verfügbar angegebenen Menge/Wert entspricht. Der Antragsteller gibt diese(n) verfügbare(n) Menge/Wert schriftlich an. Erweist sich nach den Informationen der zuständigen Behörden die/der vom Antragsteller genannte verfügbare Menge/Wert als zu hoch, so wird diese(r) Menge/Wert entsprechend verringert.

Die Ersatzgenehmigung oder die Ersatzteilgenehmigung enthält ferner eine der folgenden Angaben:

 Ersatzgenehmigung (oder Ersatzteilgenehmigung) einer verlorenen Genehmigung (oder Teilgenehmigung) — Nr. der ursprünglichen Genehmigung …

 Licencia (o extracto) de sustitución de una licencia (o extracto) perdida — número de la licencia inicial …

 erstatningsbevilling (eller erstatningspartialbevilling) for bortkommet bevilling (eller partialbevilling). Oprindelige bevillings- (eller partialbevillings)-nr. …

 Άδεια (ή απόσπασμα) αντικαταστάσεως της απολεσθείσας άδειας (ή αποστπάσματος) αριθ. …

 Replacement licence (extract) of a lost licence (extract). Number of original licence …

 licence (ou extrait) de remplacement d'une licence (ou extrait) perdue — numéro de la licence initiale …

 licenza (o estratto) sostitutiva di una licenza (o estratto) smarrita — numero della licenza originale …

 vergunning (of uittreksel) ter vervanging van een verloren gegane vergunning (of uittreksel) — nummer van de oorspronkelijke vergunning …

 licença (ou extracto) de substituição de uma licença (ou extracto) extraviada(o) — número da licença inicial …

▼M2

 Korvaava lisenssi (ote), joka korvaa kadonneen lisenssin (otteen) — Alkuperäisen lisenssin numero …

 Ersättningslicens (utdrag) för en förlorad licens (utdrag) — Ursprungslicensens licensnummer …

▼B

Bei Verlust der Ersatzgenehmigung oder der Ersatzteilgenehmigung wird keine neue Ersatzgenehmigung oder Ersatzteilgenehmigung ausgestellt.

(3)  Wird die verlorene Genehmigung oder Teilgenehmigung wiedergefunden, so darf dieses Dokument nicht mehr verwendet werden, sondern muß an die Behörde, die die Ersatzgenehmigung oder die Ersatzteilgenehmigung ausgestellt hat, zurückgesandt werden.

(4)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen einander die zur Anwendung dieses Artikels notwendigen Informationen mit.

(5)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vierteljährlich folgende Angaben mit:

a) Anzahl der im vorausgegangenen Vierteljahr ausgestellten Ersatzgenehmigungen und Ersatzteilgenehmigungen,

b) Art und Menge/Wert der betreffenden Erzeugnisse und Nummer der Verordnung zur Einführung des Kontingents.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.



Informationaustausch

Artikel 11

(1)  Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Grundverordnung übermitteln, werden nach Waren, Ursprungsländern oder dritten Bestimmungsländern aufgeschlüsselt.

(2)  Alle diese Angaben sowie die Mitteilungen der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 15 der Grundverordnung werden auf elektronischem Weg oder jedem anderen Weg, der eine rasche und zuverlässige Information unter Wahrung der Vertraulichkeit im Sinne von Artikel 25 der Grundverordnung gewährleistet, übermittelt.



TITEL II

MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DER GRUNDVERORDNUNG



Falsche Angaben

Artikel 12

Stellen die zuständigen Behörden fest, daß der Genehmigungsantrag oder der bescheinigte Ersatzantrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 falsche Angaben enthält, die absichtlich gemacht wurden oder auf eine schwere Nachlässigkeit zurückzuführen sind, so wird der betreffende Antragsteller von den zuständigen Behörden von dem für den folgenden und, gegebenenfalls, für den laufenden Kontingentszeitraum eröffneten Zuteilungsverfahren ausgeschlossen.



Verletzung der Rückgabepflicht

Artikel 13

Werden die ►M3   ◄ Genehmigungen nicht gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zurückgegeben, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

 Mußte für die Erteilung der Genehmigungen eine Sicherheit geleistet werden, so verfällt diese und fließt in den Haushalt der Gemeinschaft, und zwar proportional zu den nicht eingeführten oder nicht ausgeführten Mengen.

 Wurde keine Sicherheit geleistet, die endgültig vereinnahmt werden kann, so werden die Wirtschaftsbeteiligten, die der vorgenannten Verpflichtung nicht nachgekommen sind, von den zuständigen Behörden von dem für den folgenden Kontingentszeitraum eröffneten Zuteilungsverfahren ausgeschlossen, und zwar in einem Umfang von 10 % der in der Genehmigung angegebenen Mengen für jeden Arbeitstag, der nach Ablauf der Rückgabefrist verstreicht.



TITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



Übergangsbestimmungen

Artikel 14

Während einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 1995 endet, gilt folgendes:

 Bei Einreichung seines Antrags muß der Beteiligte, der eine Einfuhrgenehmigung beantragt, außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 angeben, ob die Genehmigung, die ihm gegebenenfalls erteilt wird, und die etwaigen Teilgenehmigungen im Mitgliedstaat der Genehmigungserteilung oder in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden.

 Hat der Antragsteller angegeben, daß die Genehmigung und die etwaigen Teilgenehmigungen nur in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Antrag gestellt hat, verwendet werden, so dürfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Genehmigungserteilung diese Genehmigung und die Teilgenehmigungen anstatt auf den Vordrucken nach Artikel 6 auf ihren einzelstaatlichen Vordrucken ausfertigen; diese Vordrucke werden durch Eintragung der Angaben in den Feldern 1 bis 13 des als Anhang II A beigefügten Musters der Gemeinschaftsgenehmigung und die im Feld 14 aufgelisteten, üblicherweise verwendeten Angaben ergänzt.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANEXO IANNEXE IANNEX IANHANG IALLEGATO IΠΑΡΑΡΤΗΜΑ ΙANEXO IBIJLAGE IBILAG ILIITE IBILAGA I

Lista de las autoridades nacionales competentesListe des autorités nationales compétentesList of the national competent authoritiesListe der zuständigen Behörden der MitgliedstaatenElenco delle competenti autorità nazionaliΠίνακας των αρμόδιων εθνικών αρχώνLista das autoridades nacionais competentesLijst van bevoegde nationale instantiesListe over kompetente nationale myndighederLuettelo kansallisista toimivaltaisista viranomaisistaLista över nationella kompetenta myndigheter

1. 

Belgique/België

Ministère des affaires économiques/Ministerie van Economische Zaken

Administration des relations économiques, 4e division — Mise en oeuvre des politiques commerciales/Bestuur van de Economische Betrekkingen, 4e afdeling — Toepassing van de Handelspolitiek

Service „Licences“/Dienst Vergunningen

rue Général Leman/Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Bruxelles/Brussel

Tél.: (32 2) 230 90 43

Fax: (32 2) 230 83 22-231 14 84

2. 

Danmark

Erhvervsfremme Styrelsen

Søndergade 25

DK-8600 Silkeborg

Tlf. (45) 87 20 40 60

Fax (45) 87 20 40 77

3. 

Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft

Frankfurterstraße 29-31

D-65760 Eschborn

Tel.: (49-61-96) 404-0

Fax: (49-61-96) 40 42 12

4. 

Ελλάδα

Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας

Γενική Γραμματεία Διεθνών Οικονομικών Σχέσεων

Γενική Διεύθυνση Εξωτερικών Οικονομικών και Εμπορικών Σχέσεων

Δ/νση Διαδικασιών Εξωτερικού Εμπορίου

Κορνάρου 1

GR-10563 Αθήνα

τηλ: (30-1) 328 60 31, 328 60 32

τέλεφαξ: (30-1) 328 60 29, 328 60 59

5. 

España

Ministerio de Economía y Hacienda

Dirección General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana no 162

E-28071 Madrid

Tel: (34-1) 349 38 94 — 349 38 78

Telefax: (34-1) 349 38 32 — 349 38 31

6. 

France

Services des titres du commerce extérieur

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Tél.: (33 1) 44 63 25 25

Télécopieur: (33 1) 44 63 26 59 — 44 63 26 67

7. 

Ireland

Department of Tourism and Trade

Licensing Unit

Kildare Street

IRL-Dublin 2

Tel: (353-1) 662 14 44

Fax: (353-1) 676 61 54

8. 

Italia

Ministero del Commercio con l'estero

Direzione generale delle importazioni e delle esportazioni

Viale America 341

I-00144 Roma

Tel.: (39-6) 59 931

Telefax: (39-6) 59 93 26 31 — 59 93 22 35

Telex: 610083 — 610471 — 614478

9. 

Luxembourg

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Tél.: (352) 22 61 62

Télécopieur: (352) 46 61 38

10. 

Nederland

Centrale Dienst voor In - en Uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

NL-9700 RD Groningen

Tel. (31-50) 523 91 11

Fax (31-50) 526 06 98

11. 

Österreich

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Landstraßer Hauptstraße 55-57

A-1031 Wien

Tel.: (43-1) 71 10 23 61

Fax: (43-1) 715 83 47

12. 

Portugal

Ministério da Economia

Direcção-Geral do Comércio

Avenida da República, 79

P-1000 Lisboa

Tel.: (351-1) 793 09 93 — 793 30 02

Telefax: (351-1) 793 22 10 — 796 37 23

Telex: 13418

13. 

Suomi

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Puh.: (358-0) 6141

Telekopio: (358-0) 614 28 52

14. 

Sverige

Kommerskollegium

Box 1209

S-111 82 STOCKHOLM

Tel.: 46 8 791 05 00

Fax: 46 8 20 03 24

15. 

United Kingdom

Department of Trade and Industry

Import Licencing Branch

Queensway House

West Precinct

Billingham

Stockton on Tees

UK TS23 2NF

Tel: (44-1642) 36 43 33 — 36 43 34

Fax: (44-1642) 53 35 57

Telex: 58608

▼M2




ANHANG II A




ANHANG II B



( 1 ) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.