1994D0360 — DE — 02.09.2006 — 011.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Mai 1994

betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates

(94/360/EG)

(ABl. L 158, 25.6.1994, p.41)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. September 1994

  L 256

29

4.10.1994

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1995

  L 53

36

9.3.1995

 M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1995

  L 165

24

15.7.1995

►M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Januar 1996

  L 24

31

31.1.1996

 M5

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1997

  L 55

13

25.2.1997

 M6

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1999

  L 117

58

5.5.1999

 M7

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999

  L 197

50

29.7.1999

 M8

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. September 1999

  L 242

28

14.9.1999

 M9

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. September 2000

  L 246

67

30.9.2000

►M10

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. März 2002

  L 80

40

23.3.2002

►M11

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. September 2006

  L 240

11

2.9.2006


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 202 vom 5.8.1994, S. 30  (360/94)

 C2

Berichtigung, ABl. L 272 vom 22.10.1999, S. 26  (302/99)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Mai 1994

betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates

(94/360/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Häufigkeit der Untersuchungen von Warensendungen aus Drittländern sollte nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 90/657/EWG auf der Grundlage entsprechender Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft verringert werden.

Für bestimmte Drittländer, mit denen die Gemeinschaft Gleichwertigkeitsvereinbarungen getroffen hat, kann darüber hinaus die Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissen, unter anderem bei Anwendung des Regionalisierungsprinzips im Falle von Tierseuchen und anderer veterinärrechtlicher Prinzipien der Gemeinschaft, reduziert werden.

Für die Anwendung dieser Reduzierung sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Dabei darf sich für einen Einführer nicht voraussehen lassen, ob eine bestimmte Erzeugnissendung einer Kontrolle unterzogen wird.

Auf der Grundlage von der Kommission oder den Mitgliedstaaten vorliegenden Informationen über die Kontrollen, die an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, ist die Höhe der Reduzierung regelmäßig zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission unverzüglich informieren, wenn die Kontrollen ergeben, daß Erzeugnisse den gestellten Anforderungen nicht genügen, oder wenn sich anderweitige Unregelmäßigkeiten herausstellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Mitgliedstaaten reduzieren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 90/675/EWG die Häufigkeit der Kontrollen für die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Drittlanderzeugnisse, sofern — unbeschadet des EWR-Abkommens — durch Entscheidungen der Gemeinschaft

 ein Verzeichnis der zugelassenen Drittländer,

 ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe (Gesundheit von Mensch und Tier) und

 das Muster einer Bescheinigung (Gesundheit von Mensch und Tier) festgelegt wurde.

(2)  Für die in Anhang II genannten Drittländer ist der Umfang der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten bei Erzeugnissendungen einer bestimmten Kategorie vornehmen müssen, in diesem Anhang festgesetzt.

(3)  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Artikel 15 und 19 der Richtlinie 90/675/EWG.

Sofern ein Mitgliedstaat Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 90/675/EWG anwendet, wird die Lage nach dem Verfahren des Artikels 23 der Richtlinie 90/675/EWG unverzüglich geprüft. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Entscheidung, sofort entsprechend in Kenntnis.

▼M10 —————

▼B

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten planen Kontrollen dahingehend, daß ein Einführer unmöglich voraussehen kann, ob eine bestimmte Erzeugnissendung kontrolliert wird.

Artikel 3

▼M11 —————

▼B

(3)   ►M11  Die Kommission überprüft nach dem Verfahren des Artikels 28 der Richtlinie 97/78/EG die in Anhang I und II dieser Entscheidung festgelegte Kontrollhäufigkeit auf Antrag eines Mitgliedstaats oder in Eigeninitiative. Dabei trägt sie den Kriterien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/78/EG sowie der Anwendung des Regionalisierungsprinzips und anderer veterinärrechtlicher Gemeinschaftsprinzipien Rechnung. ◄

(4)  Ergeben die Veterinärkontrollen eine Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit von Mensch und Tier, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Die Häufigkeit der Kontrollen gemäß Anhang I dieser Entscheidung wird unbeschadet der Kontrollbestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates oder der Durchführungsentscheidungen der Kommission zu der genannten Richtlinie oder anderer Gemeinschaftsrechtsakte festgesetzt.

Artikel 5

Sofern die Kontrollhäufigkeit in besonderen Fällen in einer Entscheidung des Rates über die Gleichwertigkeit von Veterinärbedingungen bereits festgesetzt ist, übernimmt die Kommission diese in Anhang II dieser Entscheidung.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird geändert, sobald der Rat entsprechende Änderungen der Richtlinie 90/675/EWG erlassen hat.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt ab ►M4  1. Januar 1997 ◄ .

Artikel 3 gilt jedoch ab dem 15. Tag nach dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I



ERZEUGNISKATEGORIEN UND HÄUFIGKEIT DER KÖRPERLICHEN KONTROLLEN (WARENUNTERSUCHUNGEN), DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEI ERZEUGNISSENDUNGEN AUS DEN DRITTLANDBETRIEBEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ANZUWENDEN SIND

Erzeugniskategorien

Kontrollhäufigkeit

Kategorie I

1.  Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenprodukte, und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden gemäß der Entscheidung 92/5/EWG der Kommission (1)

20 % right accolade

2.  Garfertige Fischereierzeugnisse, die vor dem Verzehr einem Garverfahren unterzogen werden sollten, oder Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, sowie frische oder gefrorene Fische, sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse (2)

3.  Ganze Eier

4.  Schmalz und ausgelassene Fette

5.   ►C1  Tierdarmhüllen ◄

6.  Bruteier

Kategorie II

1.  Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse

50 % right accolade

2.  Kaninchen, Wildfleisch (Jagdwild/Zuchtwild) und ihre Erzeugnisse

3.  Milch und Milcherzeugnisse (zum menschlichen Verzehr)

4.  Eiprodukte

5.  Verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr

6.  Andere Fischereierzeugnisse als die Erzeugnisse gemäß Kategorie I Nr. 2 sowie Muscheln

7.  Honig

Kategorie III

1.  Sperma

mindestens 1 %

höchstens 10 %

right accolade

2.  Embryonen

3.  Gülle

4.  Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr)

5.  Gelatine

6.  Froschschenkel und Schnecken

7.  Knochen und Knochenerzeugnisse

8.  Häute und Felle

9.  Borsten, Wolle, Haare, Federn

10.  Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe, Klauen und Erzeugnisse aus Hufen/Klauen

11.  Imkereierzeugnisse

12.  Jagdtrophäen

13.  Verarbeitetes Heimtierfutter

14.  Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter

15.  Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für die Pharmaindustrie

16.  Bluterzeugnisse für technische Verwendungszwecke

17.  Krankheitserreger

18.  Heu und Stroh

(1)   Abl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1.

(2)   Unbeschadet des Artikels 10 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/493/EWG (frischer Fisch).

▼M11




ANHANG II

VERZEICHNIS VON DRITTLÄNDERN UND KONTROLLHÄUFIGKEIT

1.   Neuseeland

Im Falle Neuseelands gilt in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit das durch den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 genehmigte Abkommen über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die vorläufige Anwendung veterinärhygienischer Maßnahmen, die im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen anwendbar sind ( 3 ).

2.   Kanada

Im Falle Kanadas gilt in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit Anhang VIII des Abkommens — genehmigt durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 — über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten ( 4 ).

3.   Chile

Im Falle Chiles gilt in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit das Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz in Anhang IV des Assoziationsabkommens — genehmigt durch den Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 — über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits ( 5 ).

4.   Schweiz

Im Falle der Schweiz gilt in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit Anlage 10 von Anhang 11 über veterinärhygienische und tierzüchterische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( 6 ).

▼M11 —————



( 1 ) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

( 3 ) ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. Beschluss zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG (ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1).

( 4 ) ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

( 5 ) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

( 6 ) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.