01994A1223(01) — DE — 08.06.2023 — 002.001


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►B

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION (WTO)

(ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

PROTOKOLL zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

  L 284

3

30.10.2015

►M2

PROTOKOLL zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der welthandelsorganisation Übereinkommen über Fischereisubventionen

  L 148

3

8.6.2023




▼B

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION (WTO)



DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

IN DER ERKENNTNIS, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherung der Vollbeschäftigung und eines hohen und ständig steigenden Umfangs des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage sowie auf die Ausweitung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein, gleichzeitig aber die optimale Nutzung der Hilfsquellen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung gestatten sollen, in dem Bestreben, den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und gleichzeitig die Steigerung der dafür erforderlichen Mittel zu erreichen, und zwar in einer Weise, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Anliegen vereinbar ist,

IN DER ERKENNTNIS, daß es positiver Bemühungen bedarf, damit sich die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels sichern, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht,

IN DEM WUNSCH, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluß von Übereinkünften beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen,

DAHER ENTSCHLOSSEN, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu entwickeln, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Handelsliberalisierungsbemühungen und sämtliche Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde umfaßt,

ENTSCHLOSSEN, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



Artikel I

Errichtung der Organisation

Die Welthandelsorganisation (im folgenden als „WTO“ bezeichnet) wird hiermit errichtet.

Artikel II

Wirkungsbereich der WTO

(1)  
Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Wahrnehmung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den in den Anlagen dieses Übereinkommens enthaltenen Übereinkommen und dazugehörigen Rechtsinstrumenten.
(2)  
Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind (im folgenden als „Multilaterale Handelsübereinkommen“ bezeichnet), sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich.
(3)  
Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in Anlage 4 enthalten sind (im folgenden als „Plurilaterale Handelsübereinkommen“ bezeichnet), sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben, und sind für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkommen begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.
(4)  
Das in Anlage 1A enthaltene Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen von 1994 (im folgenden als „GATT 1994“ bezeichnet) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947, das der Schlußakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung als Anlage beigefügt war, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung (im folgenden als „GATT 1947“ bezeichnet).

Artikel III

Aufgaben der WTO

(1)  
Die WTO erleichtert die Durchführung; die Verwaltung und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen sowie die Verwirklichung ihrer Ziele; sie bildet auch den Rahmen für die Durchführung, die Verwaltung und die Wirkungsweise der Plurilateralen Handelsübereinkommen.
(2)  
Die WTO dient als Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilateralen Handelsbeziehungen in den Bereichen, die im Rahmen der in den Anlagen dieses Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte behandelt werden. Die WTO kann auch als Forum für weitere Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen sowie als Rahmen für die Durchführung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen, wie dies von der Ministerkonferenz beschlossen wird.
(3)  
Die WTO verwaltet die in Anlage 2 dieses Übereinkommens enthaltene Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im folgenden als „Vereinbarung über Streitbeilegung“ oder „DSU“ bezeichnet).
(4)  
Die WTO verwaltet das in Anlage 3 dieses Übereinkommens enthaltene Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitiken (im folgenden als „TPRM“ bezeichnet).
(5)  
Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der weltweiten wirtschaftspolitischen Entscheidungen arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und mit der Internationalen. Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und den mit ihr verbundenen Institutionen zusammen.

Artikel IV

Aufbau der WTO

(1)  
Eine Ministerkonferenz, die sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten auf Antrag eines Mitglieds in Übereinstimmung mit den besonderen Erfordernissen für die Beschlußfassung in diesem Übereinkommen und dem einschlägigen Multilateralen Handelsübereinkommen Beschlüsse zu fassen.
(2)  
Ein Allgemeiner Rat, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt zusammen, wann immer dies zweckdienlich ist. Zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz nimmt der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahr. Der Allgemeine Rat nimmt auch die Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen sind. Der Allgemeine Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnungen der in Absatz 7 vorgesehenen Ausschüsse.
(3)  
Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des in der Vereinbarung über Streitbeilegung vorgesehenen Streitbeilegungsgremiums wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsgremium kann einen eigenen Vorsitzenden haben und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung dieser Aufgaben für notwendig erachtet.
(4)  
Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs zur Überprüfung der Handelspolitiken wahrzunehmen. Das Organ zur Überprüfung der Handelspolitiken kann einen eigenen Vorsitzenden haben und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung dieser Aufgaben für notwendig erachtet.
(5)  
Ein Rat für den Handel mit Waren, ein Rat für den Handel mit Dienstleistungen und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden als „Rat für TRIPS“ bezeichnet) sind unter der allgemeinen Leitung des Allgemeinen Rates tätig. Der Rat für den Handel mit Waren überwacht die Wirkungsweise der Multilateralen Handelsübereinkommen in Anlage 1A. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überwacht die Wirkungsweise des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden als „GATS“ bezeichnet). Der Rat für TRIPS überwacht die Wirkungsweise des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden als „Übereinkommen über TRIPS“ bezeichnet). Diese Räte erfüllen die ihnen in den betreffenden Übereinkommen und vom Allgemeinen Rat übertragenen Aufgaben. Sie geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch den Allgemeinen Rat bedürfen. Die Mitgliedschaft in diesen Räten steht den Vertretern aller Mitglieder offen. Diese Räte treten zur Ausübung ihrer Aufgaben je nach Notwendigkeit zusammen.
(6)  
Der Rat für den Handel mit Waren, der Rat für den Handel mit Dienstleistungen und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf nachgeordnete Gremien ein. Diese nachgeordneten Gremien geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch ihre jeweiligen Räte bedürfen.
(7)  
Die Ministerkonferenz setzt einen Ausschuß für Handel und Entwicklung, einen Ausschuß für Zahlungsbilanzbeschränkungen sowie einen Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung ein, welche die Aufgaben, die ihnen in diesem Übereinkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkommen übertragen werden, sowie alle zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom Allgemeinen Rat übertragen werden; sie kann zusätzliche Ausschüsse für die Aufgaben einsetzen, die sie für zweckdienlich erachtet. Im Rahmen seiner Aufgaben überprüft der Ausschuß für Handel und Entwicklung in regelmäßigen Zeitabständen die besonderen Bestimmungen in den Multilateralen Handelsübereinkommen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, und erstattet dem Allgemeinen Rat Bericht, damit dieser geeignete Maßnahmen trifft. Die Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
(8)  
Die nach den Plurilateralen Handelsübereinkommen vorgesehenen Organe nehmen die ihnen nach jenen Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr und wirken innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Diese Organe unterrichten den Allgemeinen Rat regelmäßig über ihre Tätigkeit.

Artikel V

Beziehungen zu anderen Organisationen

(1)  
Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen zur wirksamen Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.
(2)  
Der Allgemeine Rat kann geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.

Artikel VI

Sekretariat

(1)  
Ein Sekretariat der WTO (im folgenden als „Sekretariat“ bezeichnet) steht unter der Leitung eines Generaldirektors.
(2)  
Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und nimmt Bestimmungen über die Befugnisse, die Aufgaben, die Dienstbedingungen und die Amtszeit des Generaldirektors an.
(3)  
Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Personals des Sekretariats und legt deren Aufgaben und Dienstbedingungen in Übereinstimmung mit den von der Ministerkonferenz angenommenen Bestimmungen fest.
(4)  
Die Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Sekretariatspersonal Weisungen von irgendeiner Regierung oder anderen Stellen außerhalb der WTO weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die sich auf ihre Stellung als internationale Beamte abträglich auswirken könnte. Die Mitglieder der WTO achten den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals und versuchen nicht, sie in der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Artikel VII

Haushalt und Beiträge

(1)  
Der Generaldirektor legt dem Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung den jährlichen Haushaltsvoranschlag und Rechnungsabschluß der WTO vor. Der Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den vom Generaldirektor vorgelegten jährlichen Haushaltsvoranschlag und Rechnungsabschluß und richtet Empfehlungen hierüber an den Allgemeinen Rat. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Allgemeinen Rat.
(2)  

Der Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Allgemeinen Rat Finanzregelungen vor, die Bestimmungen über folgendes enthalten:

a) 

den Beitragsschlüssel, der die Ausgaben der WTO zwischen ihren Mitgliedern aufteilt,

b) 

die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Mitgliedern mit Zahlungsrückständen.

Die Finanzregelungen beruhen, soweit durchführbar, auf den Regelungen und Praktiken des GATT 1947.

(3)  
Der Allgemeine Rat nimmt die Finanzregelungen und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit Zweidrittelmehrheit an, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder umfaßt.
(4)  
Jedes Mitglied leistet umgehend seinen Beitrag an die WTO entsprechend seinem Anteil an den Ausgaben der WTO und im Einklang mit den vom Allgemeinen Rat angenommenen Finanzregelungen.

Artikel VIII

Rechtsstellung der WTO

(1)  
Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit; von jedem ihrer Mitglieder wird ihr die Rechtsfähigkeit eingeräumt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2)  
Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder diejenigen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3)  
Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden in ähnlicher Weise von jedem ihrer Mitglieder diejenigen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlich sind.
(4)  
Die der WTO, ihren Bediensteten und den Vertretern ihrer Mitglieder von einem Mitglied einzuräumenden Vorrechte und Immunitäten entsprechen den Vorrechten und Immunitäten, die in dem am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen vorgesehen sind.
(5)  
Die WTO kann ein Sitzabkommen schließen.

Artikel IX

Beschlußfassung

(1)  
Die WTO setzt die nach dem GATT 1947 ( 1 ) übliche Praxis der Beschlußfassung durch Konsens fort. Falls ein Beschluß nicht durch Konsens gefaßt werden kann, wird über die strittige Angelegenheit durch Abstimmung beschlossen, sofern nichts anderes vorgesehen ist.Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates verfügt jedes Mitglied der WTO über eine Stimme. Wenn die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten ( 2 ), die Mitglieder der WTO sind, entspricht. Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern in diesem Übereinkommen oder in dem einschlägigen Multilateralen Handelsübereinkommen nichts anderes vorgesehen ist ( 3 ).
(2)  
Die Ministerkonferenz und der Allgemeine Rat sind ausschließlich befugt, dieses Übereinkommen und die Multilateralen Handelsübereinkommen auszulegen. Im Fall einer Auslegung eines Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung desjenigen Rates aus, der die Wirkungsweise des betreffenden Übereinkommens überwacht. Der Beschluß zur Annahme einer Auslegung wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder gefaßt. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, welche die Änderungsbestimmungen in Artikel X unterlaufen würde.
(3)  

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen oder einem der Multilateralen Handelsübereinkommen zu entbinden; jedoch muß ein derartiger Beschluß von drei Vierteln ( 4 ) der Mitglieder gefaßt werden, sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist.

a) 

Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend dieses Übereinkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäß der Praxis der Beschlußfassung durch Konsens vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von längstens 90 Tagen. Wird ein Konsens während dieser Frist nicht erzielt, so wird ein Beschluß zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung von drei Vierteln der Mitglieder gefaßt.

b) 

Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend die Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1A, 1B oder 1C und deren Anlagen wird zunächst dem Rat für den Handel mit Waren, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen beziehungsweise dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von längstens 90 Tagen vorgelegt. Mit Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.

(4)  
Ein Beschluß der Ministerkonferenz zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nennt die den Beschluß rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände, die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmegenehmigung sowie das Ablaufdatum der Ausnahmegenehmigung. Jede Ausnahmegenehmigung, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und in der Folge alljährlich bis zum Ablauf der Ausnahmegenehmigung überprüft. Bei jeder Überprüfung untersucht die Ministerkonferenz, ob die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände weiterhin bestehen und ob die mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Bedingungen eingehalten wurden. Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Ausnahmegenehmigung verlängern, abändern oder aufheben.
(5)  
Für die Beschlüsse nach einem Plurilateralen Handelsübereinkommen, einschließlich der Beschlüsse über Auslegungen und Ausnahmegenehmigungen, sind die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens maßgebend.

Artikel X

Änderungen

(1)  
Jedes Mitglied der WTO kann in der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlage 1 einbringen. Die in Artikel IV Absatz 5 aufgeführten Räte können ebenfalls der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der einschlägigen Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlage 1 unterbreiten, deren Wirkungsweise sie überwachen. Innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach förmlicher Einbringung auf der Ministerkonferenz wird, sofern die Ministerkonferenz nicht eine längere Frist beschließt, jeder Beschluß, die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen, von der Ministerkonferenz durch Konsens gefaßt. Sofern nicht Absatz 2, 5 oder 6 Anwendung findet, wird im Beschluß angegeben, ob Absatz 3 oder Absatz 4 anzuwenden ist. Wird ein Konsens erreicht, so legt die Ministerkonferenz die vorgeschlagene Änderung unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Wird ein Konsens auf einer Tagung der Ministerkonferenz nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums erreicht, so entscheidet die Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, ob die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Soweit nicht in den Absätzen 2, 5 und 6 etwas anderes vorgesehen ist, wird Absatz 3 auf die vorgeschlagene Änderung angewendet, sofern nicht die Ministerkonferenz mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließt, Absatz 4 anzuwenden.
(2)  

Änderungen dieses Artikels und der folgenden Artikel treten nur nach Annahme durch alle Mitglieder in Kraft:

Artikel IX dieses Übereinkommens;
Artikel I und II des GATT 1994;
Artikel II Absatz I des GATS;
Artikel 4 des Übereinkommens über TRIPS.
(3)  
Änderungen dieses Übereinkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlägen 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die so beschaffen sind, daß sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder ändern würden, treten für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder und in der Folge für jedes andere Mitglied nach der Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß eine gemäß diesem Absatz in Kraft getretene Änderung so beschaffen ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Einzelfall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben.
(4)  
Änderungen dieses Übereinkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die so beschaffen sind, daß sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder nicht ändern würden, treten nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder in Kraft.
(5)  
Soweit nicht Absatz 2 Anwendung findet, treten Änderungen der Teile I, II und III des GATS und der einschlägigen Anlagen für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder und in der Folge für jedes andere Mitglied nach der Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß eine nach der vorstehenden Bestimmung in Kraft getretene Änderung so beschaffen ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Einzelfall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS und der einschlägigen Anlagen treten nach Annahme durch zwei Drittel für alle Mitglieder in Kraft.
(6)  
Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des Übereinkommens über TRIPS, welche die Erfordernisse des Artikels 71 Absatz 2 jenes Übereinkommens erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres förmliches Annahmeverfahren angenommen werden.
(7)  
Jedes Mitglied, das eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 1 annimmt, hinterlegt innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Annahmefrist eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der WTO.
(8)  
Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 2 und 3 vorlegen. Der Beschluß zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 2 wird durch Konsens gefaßt; diese Änderungen treten nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder in Kraft. Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 3 treten nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder in Kraft.
(9)  
Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Handelsübereinkommens sind, ausschließlich durch Konsens beschließen, das betreffende Übereinkommen in Anlage 4 aufzunehmen. Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Plurilateralen Handelsübereinkommens sind, beschließen, das betreffende Übereinkommen aus Anlage 4 zu streichen.
(10)  
Für Änderungen eines Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

Artikel XI

Ursprüngliche Mitgliedschaft

(1)  
Die Vertragsparteien des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens solche sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Übereinkommen und die Multilateralen Handelsübereinkommen annehmen und für welche Listen von Zugeständnissen und Verpflichtungen dem GATT 1994 sowie Listen spezifischer Verpflichtungen dem GATS begefügt sind, werden ursprüngliche Mitglieder der WTO.
(2)  
Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen und Zugeständnisse nur insoweit zu übernehmen, als diese mit ihren jeweiligen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen oder ihrer administrativen und institutionellen Leistungsfähigkeit vereinbart sind.

Artikel XII

Beitritt

(1)  
Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der/ das in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen in diesem Übereinkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkommen behandelten Angelegenheiten volle Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO vereinbart werden. Ein solcher Beitritt gilt für dieses Übereinkommen und für die in dessen Anlagen enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkommen.
(2)  
Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz gefaßt. Die Ministerkonferenz genehmigt die Einigung über die Beitrittsbedingungen mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der WTO.
(3)  
Für den Beitritt zu einem Plurilateralen Handels-übereinkommen gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

Artikel XIII

Nichtanwendung Multilateraler Handelsübereinkommen zwischen bestimmten Mitgliedern

(1)  
Dieses Übereinkommen und die Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1 und 2 finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
(2)  
Ursprüngliche Mitglieder der WTO, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, können sich im Verhältnis untereinander auf Absatz 1 nur berufen, wenn sie sich zuvor auf Artikel XXXV jenes Abkommens berufen hatten und wenn jener Artikel zwischen diesen Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt in Kraft war, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft trat.
(3)  
Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das nach Artikel XII beigetreten ist, nur Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Einigung über die Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat.
(4)  
Die Ministerkonferenz kann die Wirkungsweise dieses Artikels in besonderen Fällen auf Antrag eines Mitglieds überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
(5)  
Für die Nichtanwendung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens zwischen Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

Artikel XIV

Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung

(1)  
Dieses Übereinkommen steht den Vertragsparteien des GATT 1947 sowie den Europäischen Gemeinschaften, die nach Artikel XI dieses Übereinkommens ursprüngliche Mitglieder der WTO werden können, zur Annahme offen, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. Eine solche Annahme gilt für dieses Übereinkommen und für die in dessen Anlagen enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkommen. Dieses Übereinkommen und die in dessen Anlagen enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkommen treten zu dem von den Ministern nach Absatz 3 der Schlußakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festgesetzten Zeitpunkt in Kraft und stehen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme offen, sofern die Minister nichts anderes beschließen. Eine nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfolgende Annahme wird am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme wirksam.
(2)  
Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten annimmt, erfüllt die Zugeständnisse und Verpflichtungen nach den Multilateralen Handels-übereinkommen, die im Verlauf eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnt, erfüllt werden müssen, so, als ob es dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen hätte.
(3)  
Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird der Wortlaut dieses Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Übereinkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen sowie eine Notifikation jeder diesbezüglichen Annahme. Dieses Übereinkommen und die Multilateralen Handelsübereinkommen sowie alle Änderungen derselben werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
(4)  
Für die Annahme und das Inkrafttreten eines Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. Die Übereinkommen werden beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 hinterlegt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden die betreffenden Übereinkommen beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.

Artikel XV

Rücktritt

(1)  
Jedes Mitglied kann von einem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Übereinkommen als auch für die Multilateralen Handelsübereinkommen und wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam.
(2)  
Für den Rücktritt von einem Plurilateralen Handelsübereinkommen gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

Artikel XVI

Verschiedene Bestimmungen

(1)  
Sofern in diesem Übereinkommen oder in den Multilateralen Handelsübereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, läßt sich die WTO von den Beschlüssen, Verfahren und üblichen Praktiken der Vertragsparteien des GATT 1947 sowie der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe leiten.
(2)  
Soweit praktisch möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO, und der Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 übernimmt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ministerkonferenz nach Artikel VI Absatz 2 dieses Übereinkommens einen Generaldirektor ernannt hat, die Aufgaben des Generaldirektors der WTO.
(3)  
Bei Vorliegen einer Normenkollosion zwischen einer Bestimmung dieses Übereinkommens und einer Bestimmung eines der Multilateralen Handelsübereinkommen hat die Bestimmung dieses Übereinkommens im Ausmaß der Normenkollosion Vorrang.
(4)  
Jedes Mitglied stellt sicher, daß seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren mit seinen Verpflichtungen aufgrund der als Anlage beigefügten Übereinkommen in Einklang stehen.
(5)  
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Multilateralen Handelsübereinkommen können nur angebracht werden, soweit dies in den betreffenden Übereinkommen vorgesehen ist. Vorbehalte zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen unterliegen den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.
(6)  
Dieses Übereinkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.

Erläuternde Bemerkungen:

Die Begriffe „Land“ oder „Länder“ im Sinne dieses Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen gelten auch für alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.

Wird im Fall eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, ein Ausdruck in diesem Übereinkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkommen in Verbindung mit dem Wort „national“ verwendet, so ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß er sich auf das Zollgebiet bezieht, sofern nichts anderes vorgesehen ist.

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG 1

ANHANG 1A:

Multilaterale Handelsübereinkünfte

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

Übereinkommen über die Landwirtschaft

Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen

Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung

Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Übereinkommen über Vorversandkontrollen

Übereinkommen über Ursprungsregeln

Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Übereinkommen über Fischereisubventionen

Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

ANHANG 1B:

Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen

ANHANG 1C:

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

ANHANG 2

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

ANHANG 3

Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik

ANHANG 4

Agreement on Government Procurement

International Dairy Arrangement

Arrangement regarding bovine meat

ANHANG 1

ANHANG 1A

MULTILATERALE HANDELSÜBEREINKÜNFTE

Allgemeine Auslegungsregel zu Anhang 1A:

Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Bestimmungen einer anderen Übereinkunft in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen“ genannt) sind die Bestimmungen der anderen Übereinkunft maßgebend.

ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994

1. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 („GATT 1994“) besteht aus:

a) 

den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluß der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der VN-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlußakte (mit Ausnahme des Protokolls über die vorläufige Anwendung) in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung:

b) 

den nachstehend aufgeführten Rechtsinstrumenten, die aufgrund des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind:

i) 

Protokolle und Bestätigungen zu den Zollzugeständnissen:

ii) 

Beitrittsprotokolle (mit Ausnahme der Bestimmungen, die a) die vorläufige Anwendung und die Kündigung der vorläufigen Anwendung betreffen und b) bestimmen, daß Teil II des GATT 1947 vorläufig so weit in vollem Umfang angewendet wird, wie dies mit den am Datum des Protokolls in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist);

iii) 

Beschlüsse über Befreiungengemäß Artikel XXV des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens noch in Kraft sind ( 5 );

iv) 

sonstige Beschlüsse der Vertragsparteien des GATT 1947;

c) 

den nachstehenden Vereinbarungen:

i) 

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens 1994;

ii) 

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

iii) 

Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

iv) 

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

v) 

Vereinbarung über Befreiungen von Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;

vi) 

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

vii) 

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

d) 

dem Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994.

2. Erläuterungen

a) 

In den Bestimmungen des GATT 1994 bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ ein „Mitglied“. Die Ausdrücke „wenig entwickelte Vertragspartei“ und „entwickelte Vertragspartei“ bezeichnen ein „Entwicklungsland-Mitglied“ und ein „Industrieland-Mitglied“. Der Ausdruck „Exekutivsekretär“ bezeichnet den „Generaldirektor der WTO“.

b) 

In Artikel XV Absätze 1, 2 und 8 und in Artikel XXXVIII sowie in den Anmerkungen zu den Artikeln XII und XVIII und in den Bestimmungen des Artikels XV Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 über besondere Devisenabkommen gelten die Verweise auf die gemeinsam handelnden Vertragsparteien als Verweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die das GATT 1994 den gemeinsam handelnden Vertragsparteien überträgt, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen.

c) 
i) 

Der Wortlaut des GATT 1994 ist in englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich.

ii) 

Im Wortlaut des GATT 1994 in französischer Sprache sind die in Anhang A zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen vorzunehmen.

iii) 

Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer Sprache ist vorbehaltlich der in Anhang B zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtungen der Wortlaut in Band IV der Reihe Basic Instruments and Selected Docu-ments.

3.

 
a) 

Teil II des GATT 1994 gilt nicht für Maßnahmen, die ein Mitglied aufgrund spezifischer zwingender Rechtsvorschriften trifft, die von diesem Mitglied erlassen wurden, bevor es Vertragspartei des GATT 1947 wurde, und die die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen zu gewerblichen Zwecken zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder der Gewässer einer ausschließlichen Wirtschaftszone verbieten. Diese Ausnahme gilt für: a) die Beibehaltung oder alsbaldige Verlängerung einer abweichenden Rechtsvorschrift; und b) die Änderung einer abweichenden Rechtsvorschrift, soweit diese Änderung die Übereinstimmung der Vorschrift mit Teil II des GATT 1947 nicht mindert. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Maßnahmen aufgrund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden. Werden solche Rechtsvorschriften in der Folge so geändert, daß ihre Übereinstimmung mit Teil II des GATT 1994 gemindert wird, findet dieser Absatz auf sie keine Anwendung mehr.

b) 

Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, um festzustellen, ob die Bedingungen, die die Ausnahme erforderlich machten, noch bestehen.

c) 

Ein Mitglied, für dessen Maßnahmen diese Ausnahme gilt, übermittelt jährlich genaue statistische Angaben, die den Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und zu erwartenden Lieferungen der Schiffe, für die diese Ausnahme gilt, und zusätzliche Angaben über deren Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung enthalten.

d) 

Einem Mitglied, nach dessen Auffassung die Auswirkungen dieser Ausnahme eine gegenseitige verhältnismäßige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen rechtfertigt, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das sich auf die Ausnahme beruft, gebaut wurden, steht es frei, eine solche Beschränkung, die es zuvor der Ministerkonferenz notifizieren muß, einzuführen.

e) 

Diese Ausnahme gilt unbeschadet der Lösungen für spezifische Aspekte der unter diese Ausnahme fallenden Rechtvorschriften, die im Rahmen sektoraler Übereinkommen oder in anderem Rahmen ausgehandelt werden.

VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS II ABSATZ 1 BUCHSTABE b) DES ALLGEMEINEN ZOLL-UND HANDELSABKOMMENS 1994

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b) hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der auf gebundene ZolltarifPositionen erhobenen „anderen Abgaben und Belastungen“ im Sinne der genannten Bestimmung in den Zugeständnislisten im Anhang zum GATT 1994 bei der betreffenden Zolltarifposition angegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Angabe den gesetzlichen Charakter der „anderen Abgaben und Belastungen“ nicht ändert.

2. Der Zeitpunkt, zu dem die „anderen Abgaben und Belastungen“ im Sinne des Artikels II gebunden werden, ist der 15. April 1994. Die „anderen Abgaben und Belastungen“ werden daher in den Listen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen angegeben. Bei jeder nachfolgenden Neuaushandlung eines Zugeständnisses oder Aushandlung eines neuen Zugeständnisses ist der maßgebliche Zeitpunkt für die betreffende Zolltarifposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Das Datum des Rechtsinstruments, durch das ein Zugeständis für eine bestimmte Zolltarifposition erstmals in das GATT 1947 oder das GATT 1994 aufgenommen wurde, wird weiterhin in Spalte 6 der Loseblattsammlung der Listen festgehalten.

3. Die „anderen Abgaben und Belastungen“ werden für alle zolltariflichen Bindungen angegeben.

4. Bestand für eine Zolltarifposition zuvor ein Zugeständnis, so darf die Höhe der in der betreffenden Liste angegebenen „anderen Abgaben und Belastungen“ nicht höher sein als zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Liste. Es steht allen Mitgliedern frei, das Bestehen einer solchen anderen Abgabe oder Belastung mit der Begründung anzufechten, daß zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung für die betreffende Zolltarifposition keine solchen „anderen Abgaben und Belastungen“ bestanden, oder die Übereinstimmung der angegebenen Höhe solcher „anderen Abgaben und Bela stungen“ mit der Höhe der früheren Bindung anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder von drei Jahren nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.

5. Die Angabe der „anderen Abgaben und Belastungen“ in den Listen erfolgt unbeschadet ihrer Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aufgrund des GATT 1994 mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übereinstimmung von „anderen Abgaben und Belastungen“ mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.

6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.

7. „Andere Abgaben und Belastungen“, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens bzw. danach beim Generaldirektor der WTO in einer Liste nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und „andere Abgaben und Belastungen“, die in einer niedrigeren als der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Höhe angegeben sind, dürfen nicht auf die tatsächliche Höhe geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments vorgenommen.

8. Die Entscheidung gemäß Absatz 2 über den maßgeblichen Zeitpunkt eines jeden Zugeständnisses für die Zwecke des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 tritt an die Stelle der Entscheidung über den maßgeblichen Zeitpunkt vom 26. März 1980 (BISD 27S/24).

VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS XVII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

DIE MITGLIEDER —

aufgrund der Feststellung, daß Artikel XVII den Mitgliedern Verpflichtungen in bezug von Handelsunternehmen im Sinne des Artikels XVII Absatz 1 auferlegt, die im Einklang stehen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, die nach dem GATT 1994 für staatliche Maßnahmen in bezug auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind,

aufgrund der Feststellung, daß die Mitglieder ihre Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in bezug auf die staatliche Handelsunternehmen betreffenden staatlichen Maßnahmen erfüllen müssen,

in Anerkennung dessen, daß diese Vereinbarung die in Artikel XVII vorgeschriebenen materiellen Disziplinen unberührt läßt —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von staatlichen Handelsunternehmen notifizieren die Mitglieder die betreffenden Unternehmen dem Rat für Warenverkehr zwecks Überprüfung durch die gemäß Absatz 5 einzusetzende Arbeitsgruppe, wobei die folgende Arbeitsdefinition festgelegt wird:

„Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschließlich Vertriebsorganisationen, denen ausschließliche oder besondere Vorrechte einschließlich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.“

Diese Notifikationsverpflichtung gilt nicht für Einfuhren, die zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke oder zur Verwendung in einem in Absatz 1 genannten Unternehmen bestimmt sind und weder zum Wiederverkauf noch zur Erzeugung. von zum Verkauf bestimmten Waren verwendet werden.

2. Jedes Mitglied nimmt eine Überprüfung seiner Politik in bezug auf die Notifikation von staatlichen Handelsunternehmen an den Rat für Warenverkehr vor, wobei es diese Vereinbarung berücksichtigt. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied die Notwendigkeit berücksichtigen, für seine Notifikationen ein Höchstmaß an Transparenz zu gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird.

3. Die Notifikationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Fragebogen für staatliche Handelsunternehmen, der am 24. Mai 1960 angenommen wurde (BISD 9S/ 184—185), wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Mitglieder die unter Absatz 1 fallenden Unternehmen unabhängig davon notifizieren, ob tatsächlich Einfuhren oder Ausfuhren stattgefunden haben.

4. Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß ein anderes Mitglied seinen Notifikationsverpflichtungen nicht angemessen nachgekommen ist, kann die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied zur Sprache bringen. Wird die Angelegenheit nicht in zufriedenstellender Weise geklärt, kann es eine Gegennotifikation an den Rat für Warenverkehr richten, die von der nach Absatz 5 einzusetzenden Arbeitsgruppe geprüft wird; gleichzeitig unterrichtet es das betreffende Mitglied.

5. Der Rat für Warenverkehr setzt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hat, Notifikationen und Gegennotifikationen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung und unbeschadet des Artikels VII Absatz 4 Buchstabe c) kann der Rat für Warenverkehr Empfehlungen in bezug auf die Angemessenheit der Notifikationen und die Notwendigkeit weiterer Auskünfte abgeben. Die Arbeitsgruppe prüft unter Zugrundelegung der eingegangenen Notifikationen auch die Angemessenheit des vorgenannten Fragebogens für staatliche Handelsunternehmen und den Tätigkeitsbereich der nach Absatz 1 notifizierten staatlichen Handelsunternehmen. Er erarbeitet ferner eine Beispielliste der möglichen Formen der Beziehungen zwischen Staat und Unternehmen und der Arten von Tätigkeiten, die von diesen Unternehmen ausgeübt werden, soweit dies für die Zwecke des Artikels XVII sachdienlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Sekretariat für die Arbeitsgruppe ein allgemeines Hintergrundsdokument über die Tätigkeiten staatlicher Handelsunternehmen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel vorlegen wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern frei, die den Wunsch äußern, der Arbeitsgruppe anzugehören. Die Gruppe tritt innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens und danach mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich Bericht ( 6 ).

VEREINBARUNG ÜBER DDE ZAHLUNGSBILANZBESTIMMUNGEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

DIE MITGLIEDER —

in Anerkennung der Artikel XII und XVII Abschnitt B des GATT 1994 und der am 28. November 1979 angenommenen Erklärung über Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD 26S/205—209, in dieser Vereinbarung „Erklärung von 1979“ genannt) sowie zur Klarstellung der genannten Bestimmungen ( 7 )

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Anwendung von Maßnahmen

1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, so bald wie möglich Zeitpläne für den Abbau von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen öffentlich anzukündigen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß solche Zeitpläne gegebenfalls geändert werden können, um Veränderungen der Zahlungsbilanzsituation Rechnung zu tragen. Mitglieder, die noch keinen Zeitplan öffentlich angekündigt haben, liefern eine Rechtfertigung der Gründe dafür.

2. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Maßnahmen den Vorzug zu geben, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Solche Maßnahmen (in dieser Vereinbarung „preisbezogene Maßnahmen“ genannt) schließen Zuschläge zu den Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Einfuhr oder gleichwertige Maßnahmen ein, die sich auf den Preis der eingeführten Waren auswirken. Es besteht Einvernehmen darüber, daß unbeschadet des Artikels II preisbezogene Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied zusätzlich zu den in der Liste des Mitglieds gebundenen Zöllen angewendet werden können. Das betreffende Mitglied teilt den Betrag, um den die preisbezogene Maßnahme den gebundenen Zoll überschreitet, nach dem Notifikationsverfahren dieser Vereinbarung unzweideutig und gesondert mit.

3. Die Mitglieder bemühen sich, die Einführung neuer mengenmäßiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, es sei denn, daß in einer kritischen Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Maßnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zahlungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können. In Fällen, in denen ein Mitglied mengenmäßige Beschränkungen anwendet, liefert es eine Begründung dafür, warum preisbezogene Maßnahmen kein geeignetes Instrument zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind. Ein Mitglied, das mengenmäßige Beschränkungen beibehält, unterrichtet in periodischen Konsultationen über die Fortschritte bei der erheblichen Verringerung der Inzidenz und der beschränkenden Wirkung solcher Maßnahmen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß für ein und dieselbe Ware nicht mehr als eine Form von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet werden darf.

4. Die Mitglieder bestätigen, daß einfuhrbeschränkende Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Regelung des allgemeinen Niveaus der Einfuhren eingesetzt werden und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Maß nicht übersteigen dürfen. Um die mit der Maßnahme verbundene Schutzwirkung auf ein Mindestmaß zu beschränken, verwaltet das Mitglied die Beschränkung in transparenter Weise. Die Behörden der Einfuhrmitglieder liefern angemessene Begründungen für die Kriterien, die sie der Feststellung zugrunde legen, für welche Waren Beschränkungen angewendet werden sollen. Gemäß Artikel XII Absatz 3 und Artikel XVIII Absatz 10 können die Mitglieder im Falle bestimmter wichtiger Waren die allgemeine Erhebung von Abgabenzuschlägen oder andere Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschließen oder begrenzen.

Verfahren für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen

5. Der Ausschuß für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen (in dieser Vereinbarung „Ausschuß“ genannt) führt Konsultationen durch, um alle aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen einfuhrbeschränkenden Maßnahmen zu prüfen. Der Ausschuß legt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen das Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zugrunde, das am 28. April 1970 angenommen worden ist (BISD 18S/48—53, in dieser Vereinbarung „vollständiges Konsultationsverfahren“ genannt).

6. Ein Mitglied, das neue Beschränkungen einführt oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der Maßnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Annahme solcher Maßnahmen in Konsultationen mit dem Ausschuß ein. Das Mitglied, das solche Maßnahmen annimmt, kann eine Konsultation gemäß Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a) beantragen. Ist kein solcher Antrag gestellt worden, so lädt der Vorsitzende des Ausschusses das Mitglied zu Konsultationen ein. Zu den Faktoren, die in diesen Konsultationen geprüft werden können, gehören unter anderem die Einführung neuer Formen von Beschränkungsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen, die Anhebung des Beschränkungsniveaus oder die Erweiterung des Geltungsbereichs von Beschränkungen.

7. Alle aus Zahlungsbilanzgründen eingeführten Beschränkungen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung im Ausschuß gemäß Artikel XII Absatz 4 Buchstabe b) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe b); die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen können im Einvernehmen mit dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied oder nach Maßgabe eines gegebenenfalls vom Generalrat festgelegten besonderen Überprüfungsverfahrens geändert werden.

8. Im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern oder von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäß dem bei früheren Konsultationen dem Ausschuß vorgelegten Zeitplan unternehmen, kann das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegt werden, das am 19. Dezember 1972 angenommen worden ist (BISD 20S/47—49, in dieser Vereinbarung „vereinfachtes Konsultationsverfahren“ genannt). Das vereinfachte Konsultationsverfahren kann angewendet werden, wenn im selben Kalenderjahr eine Überprüfung der Handelspolitik des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds anberaumt ist. In solchen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob das vollständige Konsultationsverfahren angewendet wird, auf der Grundlage der in Absatz 8 der Erklärung von 1979 aufgeführten Faktoren getroffen. Außer im Falle von am wenigsten entwickelten Mitglieder dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Konsultationen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Notifikation und Unterlagen

9. Ein Mitglied notifiziert dem Generalrat die Einführung oder jede Änderung von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie alle Änderungen des Zeitplans für den Abbau solcher Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1. Wesentliche Änderungen werden dem Generalrat vor ihrer Ankündigung, spätestens jedoch 30 Tage danach notifiziert. Jedes Mitglied übermittelt dem Sekretariat jährlich eine Gesamtnotifikation mit allen Änderungen in Rechtsvorschriften, politischen Erklärungen oder Bekanntmachungen zur Prüfung durch die Mitglieder. Diese Notifikation enthält vollständige Angaben über die Form der Maßnahmen, die für ihre Verwaltung zugrunde gelegten Kriterien, den Geltungsbereich und die betroffenen Handelsströme, soweit möglich für jede einzelne Zolltariflinie.

10. Auf Antrag eines Mitglieds können die Notifikationen im Ausschuß geprüft werden. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Klärung einzelner Fragen im Zusammenhang mit einer Notifikation und auf die Frage der Notwendigkeit einer Konsultation gemäß Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a). Mitglieder, die Grund zu der Annahme haben, daß ein anderes Mitglied eine einfuhrbeschränkende Maßnahme aus Zahlungsbilanzgründen getroffen hat, kann die Angelegenheit dem Ausschuß vortragen. Der Vorsitzende des Ausschusses fordert Angaben über die betreffende Maßnahme an und stellt diese allen Mitgliedern zur Verfügung. Unbeschadet des Rechts jedes Ausschußmitglieds, im Verlauf von Konsultationen weitere Klarstellungen zu beantragen, können dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied Fragen im voraus zur Prüfung vorgelegt werden.

11. Das zur Konsultation eingeladene Mitglied erarbeitet ein Grundlagendokument für die Konsultationen, das neben sonstigen für zweckdienlich erachteten Informationen folgendes enthält: a) einen Überblick über die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten einschließlich einer Betrachtung zu den die Zahlungsbilanzsituation beeinflussenden internen und externen Faktoren und den zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage getroffenen innenpolitischen Maßnahmen: b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihrer Rechtsgrundlage und der zur Verringerung der unbeabsichtigten Schutzwirkung getroffenen Maßnahmen; c) die seit der letzten Konsultationen getroffenen Maßnahmen zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Schlußfolgerungen des Ausschusses und d) einen Plan für den Abbau und die schrittweise Lockerung der verbleibenden Beschränkungen. Gegebenenfalls sind Verweisungen auf in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO enthaltene Informationen zu machen. Nach dem vereinfachten Verfahren legt das zur Konsultation eingeladene Mitglied eine schriftliche Erklärung vor, die wesentliche Angaben über die in dem Grundlagendokument enthaltenen Ausführungen enthält.

12. Das Sekretariat erarbeitet zur Erleichterung der Konsultationen im Ausschuß ein Hintergrundsdokument zu den verschiedenen sachlichen Aspekten der geplanten Konsultationen. Im Falle von Entwicklungsland-Mitgliedern enthält das Sekretariatsdokument sachdienliche Daten und Analysen zu der Inzidenz des Außenhandelsumfeldes auf die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten für das zur Konsultation eingeladene Mitglied. Die für die technische Hilfe zuständigen Dienststellen des Sekretariats können auf Ersuchen eines Entwicklungsland-Mitglieds technische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Konsultationsunterlagen leisten.

Schlußfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen

13. Der Ausschuß erstattet dem Generalrat über die Konsultationen Bericht. Im Fall des vollständigen Konsultationsverfahrens enthält der Bericht die Schlußfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Elementen des Konsultationsplans sowie die diesen Schlußfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen und Gründe. Der Ausschuß ist bemüht, in seine Schlußfolgerungen Empfehlungen zur Förderung der Anwendung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979 und dieser Vereinbarung aufzunehmen. In Fällen, in denen ein Zeitplan für den Abbau von Beschränkungsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vorgelegt worden ist, kann der Generalrat empfehlen, daß ein Mitglied, das diesen Zeitplan einhält, als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem GATT 1994 angesehen wird. Hat der Generalrat besondere Empfehlungen ausgesprochen, so werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Mitglieder unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bewertet. Werden dem Generalrat keine Vorschläge für besonderen Empfehlungen unterbreitet, so sollen in den Schlußfolgerungen des Ausschusses die verschiedenen im Ausschuß geäußerten Ansichten festgehalten werden. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens enthält der Bericht eine Zusammenfassung der hauptsächlichen Elemente, die im Ausschuß zur Sprache gekommen sind, sowie eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiges Konsultationsverfahren erforderlich ist.

VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXIV DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

DIE MITGLIEDER —

gestützt auf Artikel XXIV des GATT 1994,

in Anerkennung dessen, daß Zahl und Bedeutung der Zollunionen und Freihandelszonen seit der Ausarbeitung des GATT 1947 erheblich zugenommen haben und daß heute ein bedeutender Anteil des Welthandels auf Zollunionen oder Freihandelszonen entfällt,

in Anerkennung dessen, daß durch eine engere Integration der an solchen Übereinkünften teilnehmenden Vertragsparteien ein Beitrag zur Ausweitung des Welthandels geleistet wird,

in Anerkennung dessen, daß dieser Beitrag sich verstärkt, wenn die Beseitigung der Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften zwischen den teilnehmenden Gebieten auf den gesamten Handel ausgedehnt wird, sich dagegen verringert, wenn ein wesentlicher Handelssektor ausgeschlossen wird,

unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, daß es Zweck solcher Übereinkünfte sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen, und daß bei der Bildung oder Erweiterung von Zollunionen oder Freizonen so weitgehend wie möglich nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermieden werden sollen,

überzeugt von der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Rolle des Rates für Warenverkehr bei der Überprüfung der nach Artikel XXIV notifizierten Übereinkünfte zu verstärken, indem die Kriterien und Verfahren für die Bewertung neuer oder erweiterter Übereinkünfte geklärt und die Transparenz aller unter Artikel XXIV fallenden Übereinkünfte verbessert werden,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auslegung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäß Artikel XXIV Absatz 12,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Zollunionen, Freizonen und vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freizone müssen, um mit Artikel XXIV vereinbar zu sein, unter anderem den Absätzen 5, 6, 7 und 8 des genannten Artikels entsprechen.

Artikel XXIV Absatz 5

2. Die Bewertung nach Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe a) der allgemeinen Inzidenz der Zölle und Handelsvorschriften, die vor und nach der Bildung einer Zollunion gelten, erfolgt in bezug auf Zölle und Belastungen anhand einer Gesamtbewertung der gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und der tatsächlich erhobenen Zölle. Dieser Bewertung liegen die Einfuhrstatistiken für einen vorangegangenen repräsentativen Zeitraum zugrunde, die von der Zollunion für die einzelnen Tariflinien in Wert und Mengen und untergliedert nach WTO-Ursprungsland vorzulegen sind. Das Sekretariat berechnet die gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und tatsächlich erhobenen Zölle nach den Methoden, die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen für die Bewertung der zolltariflichen Angebote verwendet worden sind. Zu diesem Zweck werden als Zölle und Belastungen die tatsächlich angewendeten Zollsätze berücksichtigt. Es wird anerkannt, daß zur Gesamtbewertung der Inzidenz anderer Handelsregelungen, für die eine Quantifizierung und Summierung schwierig ist, die Prüfung einzelner Maßnahmen, Regelungen, einbezogener Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann.

3. Die „angemessene Zeitspanne“ im Sinne des Artikels XXIV Absatz 5 Buchstabe c) soll nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Vertragsparteien einer vorläufigen Übereinkunft sind, die Auffassung vertreten, daß zehn Jahre nicht ausreichen, liefern sie dem Rat für Warenverkehr eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit eines länge-ren Zeitraums.

Artikel XXIV Absatz 6

4. Artikel XXIV Absatz 6 legt das Verfahren fest, das einzuhalten ist, wenn ein Mitglied, das eine Zollunion bildet, die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bestätigen die Mitglieder erneut, daß das in Artikel XXVIII festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26—28) und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, eingeleitet werden muß, bevor Zollzugeständnisse aufgrund der Bildung einer Zollunion oder aufgrund einer vorläufigen Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden.

5. Diese Verhandlungen werden im guten Glauben und im Hinblick auf die Erziehung eines allseitig zufriedenstellenden Ausgleichs eingeleitet. In Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 werden Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt. Sind solche Zollsenkungen nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausgleich zu gewähren, so gewährt die Zollunion einen Ausgleich, der in Form von Zollsenkungen bei anderen Zolltariflinien erfolgen kann. Ein solches Angebot wird von den Mitgliedern, die für die geänderte oder zurückgenommene Bindung Verhandlungsrechte besitzen, in Betracht gezogen. Bleibt der angebotene Ausgleich unannehmbar, so sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Wenn trotz dieser Bemühungen in Verhandlungen über einen Ausgleich gemäß Artikel XXVIII, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann, steht es der Zollunion dennoch frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; den betroffenen Mitgliedern steht es dann frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäß Artikel XXVIII zurückzunehmen.

6. Das GATT 1994 verpflichtet Mitglieder, denen infolge der Bildung einer Zollunion oder durch eine vorläufige Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion eine Zollsenkung gewährt wird, nicht dazu, den teilnehmenden Gebieten einen Ausgleich zu gewähren.

Überprüfung von Zollunionen und Freizonen

7. Alle Notifikationen gemäß Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) werden von einer Arbeitsgruppe anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 sowie des Absatzes 1 dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe legt dem Rat für Warenverkehr einen Bericht über ihre Feststellungen vor. Der Rat für Warenverkehr richtet an die Mitglieder die für angemessen erachteten Empfehlungen.

8. In bezug auf vorläufige Übereinkünfte kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht angemessene Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Zeitrahmen sowie zu den zum Abschluß der Bildung der Zollunion oder Freizone erforderlichen Maßnahmen aussprechen. Sie kann erforderlichenfalls eine weitere Überprüfung der Übereinkunft veranlassen.

9. Mitglieder, die Vertragspartei einer vorläufigen Übereinkunft sind, notifizieren wesentliche Änderungen des in der Übereinkunft enthaltenen Plans und Programms dem Rat für Warenverkehr, der auf Ersuchen diese Änderungen prüft.

10. Enthält eine nach Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) notifizierte vorläufige Übereinkunft im Widerspruch zu Absatz 5 Buchstabe c) des Artikels XXIV keinen Plan und kein Programm, empfiehlt die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht einen solchen Plan und ein solches Programm. Die Vertragsparteien werden eine solche Übereinkunft weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäß den Empfehlungen abzuändern. Es wird für eine spätere Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen gesorgt.

11. Zollunionen und Teile einer Freihandelszone berichten dem Rat für Warenverkehr in regelmäßigen Zeitabständen über die Durchführung der betreffenden Übereinkunft, wie dies von den Vertragsparteien des GATT 1947 in den Anweisungen an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Übereinkünfte (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Wesentliche Änderungen und/oder Entwicklungen sollen jeweils in den Berichten erwähnt werden.

Streitbeilegung

12. Die Mitglieder können sich in bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikels XXIV betreffend Zollunionen, Freizonen oder vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freizone ergeben, auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

Artikel XXIV Absatz 12

13. Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 und trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß dieses Abkommen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in seinem Gebiet eingehalten wird.

14. Die Mitglieder können sich in bezug auf Maßnahmen, die die Einhaltung des Abkommens durch regionale oder lokale Regierungen oder Verwaltungen im Gebiet eines Mitglieds berühren, auf Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Hat das Streitbeilegungsorgan entschieden, daß eine Bestimmung des GATT 1994 nicht eingehalten worden ist, so trifft das verantwortliche Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden vertretbaren Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen über Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gelten in Fällen, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten.

15. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in bezug auf Vorstellungen anderer Mitglieder betreffend in seinem Gebiet getroffene Maßnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, wohlwollend in Betracht zu ziehen und angemessene Gelegenheit zu Konsultationen zu bieten.

VEREINBARUNG ÜBER BEFREIUNGEN VON DEN VERPFLICHTUNGEN NACH DEM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Ein Antrag auf eine Befreiung oder auf Verlängerung einer bestehenden Befreiung enthält eine Beschreibung der Maßnahmen, die das Mitglied treffen will, der besonderen politischen Ziele, die das Mitglied damit verfolgt, und der Gründe, die das Mitglied daran hindern, seine politischen Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die mit dem GATT 1994 im Einklang stehen.

2. Alle am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkom-mens wirksamen Befreiungen treten außer Kraft, wenn sie nicht am Tag ihres Außerkrafttretens oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkom-mens nach dem Verfahren des Absatzes 1 oder des Artikels IX des WTO-Abkommens verlängert worden sind, wobei der jeweils frühere der beiden genannten Zeitpunkte maßgeblich ist.

3. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ein Vorteil aufgrund des GATT 1994 zunichte gemacht oder geschmälert wird, weil

a) 

ein Mitglied, dem eine Befreiung gewährt worden ist, die Bedingungen und Auflagen der Befreiung nicht einhält oder

b) 

eine bestimmte Maßnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen die Bedingungen und Auflagen der Befreiung verstößt,

so kann es sich auf Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren (d. h. Ausfuhren der Ware auf den Markt des Mitglieds, das das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt) an seinen Gesamtausfuhren der Status eines Hauptlieferanten zugestanden, wenn es nicht bereits ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder den Status eines Hauptlieferanten gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 besitzt. Es wird jedoch vereinbart, daß dieser Absatz vom Rat für Warenverkehr fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft wird, um zu entscheiden, ob sich dieses Kriterium zufriedenstellend bewährt hat, um eine Umverteilung von Verhandlungsrechten zugunsten kleiner und mittlerer Ausfuhrmitglieder zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so werden mögliche Verbesserungen in Betracht gezogen, zu denen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessener Daten die Annahme eines Kriteriums gehört, das auf dem Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren an den Ausfuhren der betreffenden Ware nach allen Märkten beruht.

2. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß es Hauptlieferant im Sinne des Absatzes 1 ist, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des am 10. November 1980 angenommenen „Verfahrens für Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII“ (BISD 27S/26—28).

3. Bei der Feststellung, welche Mitglieder Hauptlieferanten sind (im Sinne des Absatzes 1 oder des Artikels XXVIII Absatz 1) oder ein wesentliches Interesse haben, wird nur der unter Meistbegünstigungsbedingungen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware berücksichtigt. Jedoch wird der im Rahmen von nichtvertragsmäßigen Präferenzen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware gleichfalls berücksichtigt, wenn die betreffende Präferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Änderung oder Rücknahme des Zugeständnisses eingestellt worden ist, so daß dieser Handel unter Meistbegünstigungsbedingungen stattfindet, oder wenn dies bei Abschluß der Verhandlungen der Fall sein wird.

4. Wird ein Zollzugeständnis für eine neue Ware (d. h. eine Ware, für die keine Handelsstatistiken über drei Jahre verfügbar sind) geändert oder zurückgenommen, so wird dem Mitglied, das ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Zolltariflinie besitzt, in die die Ware eingereiht wird oder früher eingereiht wurde, ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für das betreffende Zugeständnis zugestanden. Bei der Feststellung des Status eines Hauptlieferanten oder des wesentlichen Interesses sowie bei der Berechnung des Ausgleichs werden unter anderem die Produktionskapazität und die Investitionen bei der betreffenden Ware im Ausfuhrmitglied und das geschätzte Ausfuhrwachstum sowie Voraussagen für die Nachfrage nach der Ware im Einfuhrmitglied berücksichtigt. Für die Zwecke dieses Absatzes schließt eine „neue Ware“ eine Zolltariflinie ein, die durch eine Unterteilung einer bestehenden Zolltariflinie geschaffen wurde.

5. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß es Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 4 besitzt, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des vorgenannten „Verfahrens für Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII“.

6. Wird ein unbegrenztes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt, so soll die Höhe des Ausgleichs über den tatsächlich durch die Änderung des Zugeständnisses betroffenen Handel hinausgehen. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, um den die künftigen Handelsaussichten die Höhe des Kontingents überschreiten. Es besteht Einvernehmen darüber, daß der Berechnung der künftigen Handelsaussichten der größere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt wird:

a) 

der durchschnittliche jährliche Handel in dem jüngsten repräsentativen Dreijahreszeitraum zuzüglich der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate der Einfuhren im gleichen Zeitraum oder zuzüglich 10 Prozent, wobei der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird;

b) 

der Handel im vorangegangenen Jahr zuzüglich 10 Prozent.

In keinem Fall ist ein Mitglied zu einem Ausgleich verpflichtet, der über das Maß hinausgeht, das bei einer vollständigen Zurücknahme des Zugeständnisses erreicht würde.

7. Mitglieder, die Hauptlieferanten gemäß Absatz 1 oder gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 für ein geändertes oder zurückgenommenes Zugeständnis sind, erhalten ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für als Ausgleich gewährte Zugeständnisse, sofern nicht zwischen den betreffenden Mitgliedern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart wird.

▼M1

ANHANG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN

MITTEILUNG DER VERPFLICHTUNGEN DER KATEGORIE A IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN

ALBANIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Albanien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Albanien die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

 

 

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

 

 

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

 

 

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

 

 

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11-3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

Artikel 11-4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

Artikel 11.11.1-5

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 11.12-13

Durchfuhr — Zusammenarbeit und Koordinierung

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

BOTSUANA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermittelten die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Botsuana, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Botsuana die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

BRASILIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Vertretung Brasiliens, dem Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen mitzuteilen, dass sie alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:

— 
Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b
— 
Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii
— 
Artikel 7 Absatz 1
— 
Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 7.3 und
— 
Artikel 11 Absatz 9

BRUNEI DARUSSALAM

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens.

Daher beehrt sich die Regierung von Brunei Darussalam, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Brunei Darussalam alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:



Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen: Unterabsatz 2.1 Buchstaben a und b

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung: Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

CHILE

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Chile mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen Artikel 7 Absatz 7 über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte.

CHINA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Volksrepublik China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Volksrepublik China alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:



—  Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

—  Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

—  Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr und

—  Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen.

KOLUMBIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Kolumbien mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen:



—  Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

—  Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

KONGO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Regierung der Republik Kongo, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:



Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

COSTA RICA

Nach den Absätzen 2 und 3 des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Costa Rica mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausgewiesen wurden, ausgenommen:



—  Artikel 10 Absatz 1.1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

—  Artikel 10 Absatz 2.2

Zulassung von Abschriften

CÔTE D'IVOIRE

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik von Côte d'Ivoire, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:



Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Dominikanischen Republik, dem Vorbereitungsausschuss die unter Kategorie A ausgewiesenen Bestimmungen, die Abschnitt I des Übereinkommens entsprechen, mitzuteilen.



Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

Artikel 13 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

ECUADOR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik Ecuador, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:



Artikel und Absatz (*1)

Bezeichnung

2.1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

7.1

Bearbeitung vor Warenankunft

7.6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

10.3

Verwendung internationaler Normen

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

11.1

Freiheit der Durchfuhr

11.2

Freiheit der Durchfuhr

11.3

Freiheit der Durchfuhr

11.4

Freiheit der Durchfuhr

11.5

Freiheit der Durchfuhr

11.6

Freiheit der Durchfuhr

11.16

Freiheit der Durchfuhr

11.17

Freiheit der Durchfuhr

(*1)   

Bei Angabe spezifischer Absätze betrifft die von der Republik Ecuador eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt der genannten Absätze und nicht den Artikel als Ganzes.

ÄGYPTEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich Ägypten, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:



Artikel

Bezeichnung

Artikel 4 Absätze 1, 3, 4, 5

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 3.2, 3.4, 3.5, 3.6

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10.5 Absatz 5.1

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11 Absätze 2, 3, 11, 12, 13, 14, 15, 16

Freiheit der Durchfuhr

EL SALVADOR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) beehrt sich EL Salvador, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:



Artikel 1

Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

Artikel 2

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten und Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen: Absätze 1 bis 5

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz

Artikel 6

Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen: Absätze 1 und 3

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren: Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Unterabsätze 3 bis 6, Absätze 8 und 9

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden: Absatz 1

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Absatz 1, Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3, Absatz 3, Absatz 5 Unterabsatz 1, Absätze 6 bis 9

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr: Absätze 1 bis 6, 8 bis 11, 14 bis 17

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen: Absätze 1, 3, 4, Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2, Absatz 12

GABUN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Gabunische Republik, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:



Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

GUATEMALA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher möchte die Regierung Guatemalas dem Vorbereitungsausschuss mitteilen, dass nach dem WTO-Dokument WT/PCTF/W/27 vom 7. Juli 2014 alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausgewiesen wurden, ausgenommen:

Artikel 1 Absatz 1.1 Buchstaben d und f
Artikel 1 Absatz 2.1 Buchstaben a und b
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben b und c
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe b Ziffer iii
Artikel 5
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3
Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1
Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2
Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstaben a, d, e, f und g
Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d
Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 3
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben d und e
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2
Artikel 11 Absatz 17
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 12 Absatz 3
Artikel 12 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 5
Artikel 12 Absatz 6
Artikel 12 Absatz 7
Artikel 12 Absatz 8
Artikel 12 Absatz 9
Artikel 12 Absatz 10
Artikel 12 Absatz 11

HONDURAS

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) beehrt sich Honduras, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:



Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden: ausgenommen Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen (ausgenommen Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe d)

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren (ausgenommen Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 3)

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden (ausgenommen Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c, d und e)

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12 Absatz 12

Bilaterale und regionale Übereinkünfte

HONGKONG, CHINA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Hongkong, China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Hongkong, China, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird.

INDONESIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Indonesien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Indonesien die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

ISRAEL

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

Daher beehrt sich der Staat Israel, dem Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen mitzuteilen, dass der Staat Israel alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist.

JORDANIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Jordanien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Jordanien alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:



Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 11 Absätze 5 bis 10

Durchfuhr — Verfahren und Kontrollen

KOREA

Ich beehrte mich Bezug zu nehmen auf den Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911), nach dem die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) übermitteln.

Ferner beehre ich mich, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Korea beschlossen hat, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A auszuweisen.

KUWAIT

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich der Staat Kuwait, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass der Staat Kuwait alle Bestimmungen des Abschnitts I unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:



Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren.

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 11 Absätze 11 bis 15

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

KIRGISISCHE REPUBLIK

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehren wir uns, dem Vorbereitungsausschuss im Namen des Wirtschaftsministeriums der Kirgisischen Republik mitzuteilen, dass die Kirgisische Republik die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 4

alle Bestimmungen (Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen)

Artikel 5

Absatz 2 (Zurückhaltung)

Artikel 9

(Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind)

Artikel 10

Absatz 5 (Kontrollen vor dem Versand)

Artikel 11

Absätze 1 bis 4 (Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften, Förmlichkeiten und Nichtdiskriminierung)

MACAU CHINA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Macau, China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Macau, China, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird, ausgenommen:



Artikel 7:

Absatz 4 — Risikomanagement

Artikel 7:

Absatz 5 — Nachträgliche Prüfung

Artikel 9:

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10:

Absatz 4 — Einzige Anlaufstelle

MALAYSIA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Malaysia, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Malaysia alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:



Artikel 7 Absatz 8

(Beschleunigte Sendungen) und

Artikel 11 Absatz 9

(Einreichung und Bearbeitung der Durchfuhrunterlagen und -daten im Voraus, d.h. vor dem Eintreffen der Waren)

MAURITIUS

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Mauritius, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Mauritius die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9 Unterabsatz 1

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 23 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

MEXIKO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Mexiko, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Mexiko alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird.

MOLDAU

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Moldau, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Moldau die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 1

Absätze 1 und 4 (Veröffentlichung, Notifikation)

Artikel 3

(VERBINDLICHE VORABAUSKÜNFTE)

Artikel 4

(VERFAHREN BEI RECHTSBEHELFEN ODER ÜBERPRÜFUNGEN)

Artikel 5

Absatz 2 (Zurückhaltung)

Artikel 6

Absatz 2 (Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden)

Artikel 7

Absätze 2, 4 und 5 (Elektronische Bezahlung, Risikomanagement, Nachträgliche Prüfung)

Artikel 8

(ZUSAMMENARBEIT DER GRENZBEHÖRDEN)

Artikel 9

(VERBRINGUNG VON WAREN, DIE ZUR EINFUHR UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG BESTIMMT SIND)

Artikel 10

Absätze 3 und 5 bis 9 (Verwendung internationaler Normen, Kontrollen vor dem Versand, Einsatz von Zollagenten, Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen, zurückgewiesene Waren, vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr)

Artikel 12

alle Bestimmungen

MONGOLEI

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Mongolei, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Mongolei die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

MONTENEGRO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Montenegro, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Montenegro die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

Artikel 11 Absatz 4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

Artikel 11 Absätze 11 bis 15

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 11 Absätze 16 und 17

Durchfuhr — Zusammenarbeit und Koordinierung

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

KÖNIGREICH MAROKKO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

Daher beehrt sich das Königreich Marokko, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass es die folgenden Bestimmungen unter Kategorie A ausweist:



Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

Artikel 13 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

NICARAGUA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Nicaragua, dem Vorbereitungsausschuss die unter Kategorie A ausgewiesenen Bestimmungen, die Abschnitt I des Übereinkommens entsprechen, mitzuteilen.



Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12 Absatz 1

Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit

Artikel 12 Absatz 2

Informationsaustausch

Artikel 12 Absatz 3

Überprüfung

Artikel 12 Absatz 4

Ersuchen

Artikel 12 Absatz 5

Schutz und Vertraulichkeit

Artikel 12 Absatz 6

Übermittlung von Informationen

Artikel 12 Absatz 7

Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 12 Absatz 8

Gegenseitigkeit

Artikel 12 Absatz 9

Verwaltungsaufwand

Artikel 12 Absatz 10

Beschränkungen

Artikel 12 Absatz 11

Unzulässige Verwendung oder Offenlegung

Artikel 12 Absatz 12

Bilaterale und regionale Übereinkünfte

Artikel 13 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

NIGERIA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Bundesrepublik Nigeria, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Nigeria die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 6 Absatz 3:

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1:

Datenverarbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3:

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 9:

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 7:

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 9:

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11 Absatz 3:

Freiwillige Beschränkungen

Artikel 11 Absatz 4:

Diskriminierungsverbot

Artikel 11 Absatz 6:

Anforderungen an die Dokumentation

Artikel 11 Absatz 8:

Nichtanwendung von technischen Handelshemmnissen

Artikel 11 Absatz 9:

Einreichung und Bearbeitung der Durchfuhrunterlagen im Voraus

Artikel 11 Absatz 10:

Umgehende Erledigung des Durchfuhrvorgangs

Artikel 11 Absatz 11:

Durchfuhr — Sicherheiten

OMAN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Sultanats Oman, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Oman die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 1

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6

Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen

6.1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

6.2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren

7.3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

10.3

Verwendung internationaler Normen

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

11.1.3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

11.4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

11.11.1

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 13

Institutionelle Regelungen

13.2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

PANAMA

Nach den Absätzen 2 und 3 des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Panama mit, dass die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden:



Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12 Absatz 1

Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit

Artikel 12 Absatz 2

Informationsaustausch

Artikel 12 Absatz 3

Überprüfung

Artikel 12 Absatz 4

Ersuchen

Artikel 12 Absatz 5

Schutz und Vertraulichkeit

Artikel 12 Absatz 6

Übermittlung von Informationen

Artikel 12 Absatz 7

Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 12 Absatz 8

Gegenseitigkeit

Artikel 12 Absatz 9

Verwaltungsaufwand

Artikel 12 Absatz 10

Beschränkungen

Artikel 12 Absatz 11

Unzulässige Verwendung oder Offenlegung

Artikel 12 Absatz 12

Bilaterale und regionale Übereinkünfte

PARAGUAY

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik Paraguay, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:



Artikel und Absatz (*1)

Bezeichnung

3

Verbindliche Vorabauskünfte

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

5.2

Zurückhaltung

7.2

Elektronische Bezahlung

7.4

Risikomanagement

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

10.2

Zulassung von Abschriften

10.3

Verwendung internationaler Normen

10.4

Einzige Anlaufstelle

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

11

Freiheit der Durchfuhr

12

Zusammenarbeit im Zollwesen

(*1)   

Bei Angabe spezifischer Absätze betrifft die von der Republik Paraguay eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt der genannten Absätze und nicht den Artikel als Ganzes.

PERU

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Peru mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen:



—  Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

—  Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

—  Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

—  Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

—  Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

—  Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

—  Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

PHILIPPINEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Philippinen, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Philippinen die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweisen:



Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

KATAR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Staates Katar, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass der Staat Katar alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:



—  Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

KÖNIGREICH SAUDI-ARABIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Saudi-Arabien alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:



—  Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

—  Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

SENEGAL

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) zum Übereinkommen über Handelserleichterungen beehrt sich Senegal, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:



 

ARTIKEL UND ABSATZ

BEZEICHNUNG

1

2.1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

2

2.2

Konsultationen

3

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

4

5.2

Zurückhaltung

5

5.3

Prüfverfahren

6

7.1

Bearbeitung vor Warenankunft

7

7.2

Elektronische Bezahlung

8

7.3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

9

7.4

Risikomanagement

10

7.6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

11

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

12

10.2

Zulassung von Abschriften

13

10.3

Verwendung internationaler Normen

14

10.4

Einzige Anlaufstelle

15

10.6

Einsatz von Zollagenten

16

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

17

10.8

Zurückgewiesene Waren

18

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

19

12

Zusammenarbeit im Zollwesen

SINGAPUR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Singapur, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Singapur alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird.

SRI LANKA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Sri Lanka die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Bestimmungen

Bezeichnung

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

GESONDERTES ZOLLGEBIET TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass es alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird.

TADSCHIKISTAN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) ist der dem Allgemeinen Rat unterstellte Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen unter anderem befugt, die Mitteilungen der Mitglieder der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen entgegenzunehmen.

Daher beehrt sich die Regierung von Tadschikistan, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Tadschikistan die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird:



Artikel 1

Absatz 1

Veröffentlichung

Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 4

alle Bestimmungen

Artikel 5

Absatz 2

Zurückhaltung

Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6

alle Bestimmungen

Artikel 7

Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Absatz 4

Risikomanagement

Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 8

Punkt 1

Artikel 9

alle Bestimmungen

Artikel 10

Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

alle Bestimmungen

THAILAND

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Königreichs Thailand, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Thailand alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird, ausgenommen:



Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte: Absätze 5 und 6

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen: Absatz 4

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen: Absatz 1 — Mitteilungen und Absatz 3 — Prüfverfahren

Artikel 6

Grundsätze für Gebühren und Belastungen: Unterabsatz 3.4 und 3.7 — Grundsätze für Strafen

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren. Unterabsatz 1.1 — Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 10

Förmlichkeiten: Absatz 8 — Zurückgewiesene Waren und Absatz 9 — Vorübergehende Einfuhr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr: Absätze 1, 8 und 9

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen: Absatz 2 — Informationsaustausch, Unterabsatz 5.1 Buchstaben c bis f und Unterabsatz 6.1 — Übermittlung von Informationen

TUNESIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Regierung der Tunesischen Republik, die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens als Kategorie A mitzuteilen:



Artikel oder Absatz (*1)

Bezeichnung

1.1

Veröffentlichung

1.2

Über das Internet verfügbare Informationen

1.3

Auskunftsstellen

1.4

Notifikation

2.1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

5.2

Zurückhaltung

6.3

Grundsätze für Strafen

7.1

Bearbeitung vor Warenankunft

7.3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

10.2

Zulassung von Abschriften

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

11 ausgenommen 11.5

Freiheit der Durchfuhr, ausgenommen Zurverfügungstellung räumlich getrennter Infrastrukturen für den Durchfuhrverkehr

12

Zusammenarbeit im Zollwesen

23.2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

(*1)   

Bei Angabe eines spezifischen Absatzes eines Artikels betrifft die von Tunesien eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt des genannten Absatzes, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des Artikels.

TÜRKEI

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Türkei, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Türkei alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:



Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

UKRAINE

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Ukraine, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Ukraine die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement (ausgenommen Unterabsätze 4.1 bis 4.3)

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren (ausgenommen Unterabsätze 9.1 und 9.2)

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 8

Verderbliche Waren (ausgenommen Unterabsatz 8.2)

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr (ausgenommen Artikel 11 Absätze 3 bis 8 und Artikel 11 Absatz 10)

URUGUAY

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) weist die Republik Östlich des Uruguay alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens bei seinem Inkrafttreten als Verpflichtungen der Kategorie A aus, ausgenommen Artikel 7 Absatz 3 „Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen“, der als Verpflichtung der Kategorie B ausgewiesen wird.

VIETNAM

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Vietnam die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:



Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

Artikel 11 Absatz 4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

▼B

PROTOKOLL VON MARRAKESCH

zum Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommen von 1994

DIE MITGLIEDER —

nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des GATT 1947 aufgrund der Ministererklärung zur Uruguay-Runde —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. 

Die diesem Protokoll als Anlage beigefügte Zugeständnisliste für ein Mitglied wird an dem Tag, an dem das WTO-Übereinkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, für dieses Mitglied eine Zugeständnisliste zum GATT 1994. Jede Zugeständnisliste, die in Übereinstimmung mit dem Ministerbeschluß über Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgelegt wird, gilt als Anlage zu diesem Protokoll.

2. 

Die Zollsenkungen, denen jedes Mitglied zugestimmt hat, werden, sofern in der Zugeständnisliste des Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Raten vorgenommen. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens wirksam, alle weiteren Senkungen jeweils am 1. Januar der folgenden Jahre, die letzte Senkung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Übereinkommen in Kraft getreten ist, sofern in der Zugeständnisliste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, welches das WTO-Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, nimmt, sofern in seiner Zugeständnisliste nichts anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle Zollsenkungen vor, die bereits wirksam sind, zusammen mit den Senkungen, die es gemäß dem vorstehenden Satz am 1. Januar des folgenden Jahres hätte vornehmen müssen; es nimmt alle verbleibenden Senkungen gemäß dem im vorstehenden Satz aufgeführten Zeitplan vor. Der gesenkte Zollsatz ist bei jeder Rate auf die erste Dezimalstelle abzurunden. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens über Landwirtschaft richtet sich die Abfolge der Senkungen nach der Regelung in den entsprechenden Teilen der Zugeständnislisten.

3. 

Die Durchführung der Zugeständnisse und Verpflichtungen in den Zugeständnislisten in der Anlage zu diesem Protokoll werden auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder unterzogen. Davon bleiben die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Übereinkommen der Anlage 1A zum WTO-Übereinkommen unberührt.

4. 

Nachdem eine Zugeständnisliste für ein Mitglied in der Anlage zu diesem Protoll nach Absatz 1 eine Liste zum GATT 1994 geworden ist, steht es dem Mitglied frei, jederzeit das Zugeständnis in dieser Zugeständnisliste für ein Erzeugnis, dessen Hauptlieferant ein anderer Teilnehmer der Uruguay-Runde ist, dessen Zugeständnisliste noch keine solche des GATT 1994 ist, ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen. Dies ist jedoch nur zulässig, nachdem der Rat für den Handel mit Waren schriftlich von der Aussetzung oder Rücknahme in Kenntnis gesetzt wurde und nachdem auf Antrag Konsultationen mit den Mitgliedern geführt wurden, deren entsprechende Zugeständnislisten solche des GATT 1994 geworden sind und die ein wesentliches Interesse an dem betreffenden Erzeugnis haben. Die ausgesetzten oder zurückgenommenen Zugeständnisse werden am und nach dem Tag angewendet, an dem die Zugeständnisliste des Mitglieds, welches der Hauptlieferant ist, eine Zugeständnisliste zum GATT 1994 geworden ist.

5. 
a) 

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Landwirtschaft ist für die Zwecke der Bezugnahme in Artikel II Absatz 1 Buchstaben b) und c) des GATT 1994 auf das Datum jenes Übereinkommens das geltende Datum hinsichtlich jedes Erzeugnisses, das unter ein Zugeständnis in der Zugeständnisliste in der Anlage zu diesem Protokoll fällt, das Datum dieses Protokolls.

b) 

Für die Zwecke der Bezugnahme in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) des GATT 1994 auf das Datum jenes Übereinkommens ist das geltende Datum hinsichtlich einer Zugeständnisliste in der Anlage zu diesem Protokoll das Datum dieses Protokolls.

6. 

Bei Abänderungen oder Zurücknahmen von Zugeständnissen für nichttarifäre Maßnahmen in Teil III der Zugeständnislisten gelten die Bestimmungen in Artikel XXVIII des GATT 1994 und die „Verfahrensregeln für die Verhandlungen nach Artikel XXVIII“, die am 10. November 1980 verabschiedet wurden (BISD 27 S/26—28). Hiervon bleiben die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.

7. 

In Fällen, in denen ein Erzeugnis aufgrund einer Zugeständnisliste in der Anlage zu diesem Protokoll eine weniger günstige Behandlung erhält, als sie in den Zugeständnislisten des GATT 1947 vor Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens für dieses Erzeugnis vorgesehen war, wird das Mitglied, auf das sich die Zugeständnisliste bezieht, so angesehen, als habe es die geeigneten Maßnahmen getroffen, die andernfalls nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Dieser Absatz gilt nur für Ägypten, Peru, Südafrika und Uruguay.

8. 

Die Zugeständnislisten in der Anlage sind entsprechend der Regelung in jeder Liste in englischer, französischer oder spanischer Sprache verbindlich.

9. 

Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.

(Die vereinbarten Zugeständnislisten der Teilnehmer werden dem Protokoll von Marrakesch in der Vertragsausfertigung des WTO-Übereinkommens beigefügt.)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT



DIE MITGLIEDER —

aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen,

unter Hinweis darauf, daß das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel „darin besteht, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und daß ein Reformprozeß durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll“,

unter Hinweis auch darauf, daß „dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert bzw. verhütet werden“,

aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen,

im Einvernehmen darüber, daß die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene größtmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Erzeugung als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind,

aufgrund der Feststellung, daß die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, eingedenk der Einigung darüber, daß eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



TEIL I

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen, sofern nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,

a) 

bedeutet „aggregiertes Stützungsmaß“ oder „AMS“ das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmaß der für ein landwirtschaftliches Erzeugnis gewährten Stützung zugunsten der Erzeuger des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses oder eine nicht produktspezifische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger im allgemeinen, mit Ausnahme der Stützungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das AMS wird

i) 

in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und

ii) 

in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchfuhrungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäß Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;

b) 

ist ein „landwirtschaftliches Grunderzeugnis“ in bezug auf die Verpflichtungen hinsichtlich der internen Stützung ein so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt erfaßtes Erzeugnis, das in der Liste des Mitglieds und dem diesbezüglichen Quellenmaterial angegeben ist;

c) 

schließen „Haushaltsangaben“ oder „Ausgaben“ auch Einnahmenverzicht ein;

d) 

bedeutet „äquivalentes Stützungsmaß“ das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmaß der Stützung, die Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses durch die Anwendung einer oder mehrerer Maßnahmen erhalten und die nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme der Stützungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das äquivalente Stützungsmaß wird

i) 

in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und

ii) 

in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäß Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;

e) 

beziehen sich „Ausfuhrsubventionen“ auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9;

f) 

bezeichnet der Begriff „Durchführungszeitraum“ einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, ausgenommen im Falle des Artikels 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfaßt;

g) 

schließen „Marktzugangszugeständnisse“ alle Marktzugangsverpflichtungen ein, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden;

h) 

bedeutet „gesamtes aggregiertes Stützungsmaß“ oder „Gesamt-AMS“ die Summe aller internen Stützungsmaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, berechnet als Summe aller AMS für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, aller nicht produktspezifischen AMS und aller äquivalenten Stützungsmaße für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse; das Gesamt-AMS wird

i) 

in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung (das heißt „das Ausgangs-Gesamt-AMS“) und auf die höchste Stützung, die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums oder danach gewährt werden darf (das heißt „das jährliche und das endgültig gebundene Verpflichtungsniveau“) in Teil IV der Liste eines Mitglieds angegeben und

ii) 

in bezug auf das Stützungsniveau, das tatsächlich in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährt wird (das heißt das „laufende Gesamt-AMS“), gemäß diesem Übereinkommen einschließlich des Artikels 6 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;

i) 

bedeutet „Jahr“ in Buchstabe f) und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, das in der Liste dieses Mitglieds angegeben ist.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, im folgenden „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ genannt.



TEIL II

Artikel 3

Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen

1.  
Die Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung und der Ausfuhrsubventionen in Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und werden Bestandteil des GATT 1994.
2.  
Vorbehaltlich des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten einheimischer Erzeuger, die über das in Teil IV Abschnitt I seiner Liste angegebene Verpflichtungsniveau hinausgeht.
3.  
Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 Buchstabe b) und 4 gewährt ein Mitglied keine in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Ausfuhrsubventionen für in Teil IV Abschnitt II seiner Liste aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die über die in der Liste enthaltenen Verpflichtungen bezüglich Haushaltsausgaben und Mengen hinausgehen, und keinerlei Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Abschnitt seiner Liste angegeben sind.



TEIL III

Artikel 4

Marktzugang

1.  
Marktzugangszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen sowie andere in den Listen angegebene Marktzugangsverpflichtungen.
2.  
Kein Mitglied behält Maßnahmen ( 8 ) bei noch führt es solche ein oder wieder ein, die in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt werden müssen, sofern nicht in Artikel 5 und Anhang 5 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

Artikel 5

Besondere Schutzklausel

1.  

Unbeschadet des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 kann sich jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden und die in seiner Liste mit dem Symbol „SSG“ als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die einem Zugeständnis unterliegen, für das sich ein Mitglied auf diesen Artikel berufen kann, auf die Absätze 4 und 5 berufen, wenn

a) 

der Umfang der Einfuhren dieses Erzeugnisses in das Zollgebiet des Mitglieds, welches das Zugeständnis gewährt, in einem beliebigen Jahr eine Auslösungsschwelle überschreitet, die gemäß Absatz 4 in bezug auf die vorhandenen Marktzugangsmöglichkeiten festgelegt wird, oder

b) 

der Preis, zu dem Einfuhren eines solchen Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangen, auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis ( 9 ) des betref-fenden Erzeugnisses in den Jahren 1986 bis 1988 entspricht.

2.  
Einfuhren im Rahmen von Verpflichtungen in bezug auf den laufenden oder den Mindestmarktzugang, die als Teil eines in Absatz 1 genannten Zugeständnisses festgelegt worden sind, werden bei der Bestimmung des für die Berufung auf Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 erforderlichen Einfuhrvolumens angerechnet, jedoch unterliegen die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen keinem Zusatzzoll gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 oder Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 5.
3.  
Lieferungen der betreffenden Erzeugnisse, die sich aufgrund eines Vertrages, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 geschlossen wurde, auf dem Transport befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, daß sie im darauffolgenden Jahr auf das Volumen der Einfuhren des betref-fenen Erzeugnisses für die Zwecke der Auslösung des Absatzes 1 Buchstabe a) angerechnet werden können.
4.  

Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erhobener Zusatzzoll wird nur bis zum Ende des. Jahres, in dem er eingeführt wurde, aufrechterhalten und nur bis zu einer Höhe erhoben, die ein Drittel der Höhe des in dem betreffenden Jahr erhobenen Zolls im eigentlichen Sinn nicht überschreitet. Die Auslösungsschwelle wird unter Zugrundelegung der Marktzugangsmöglichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Einfuhren am jeweiligen internen Verbrauch in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, nach folgendem Schema festgesetzt:

a) 

wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis 10 Prozent oder weniger beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 125 Prozent;

b) 

wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 110 Prozent;

c) 

wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 105 Prozent.

In allen Fällen darf der Zusatzzoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds die Summe aus x = der oben angegebenen Grund-Auslösungsschwelle, multipliziert mit der durchschnittlichen Einfuhrmenge in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, und y = der absoluten Veränderung des Volumens des internen Verbrauchs ( 10 ) des betreffenden Erzeugnisses im letzten Jahr, für das Daten vorhanden sind, gegenüber dem Vorjahr überschreitet, vorausgesetzt, daß die Auslösungsschwelle nicht weniger als 105 Prozent der bei x zugrunde gelegten durchschnittlichen Einfuhrmenge beträgt.

5.  

Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erhobener Zusatzzoll wird nach folgendem Schema festgesetzt:

a) 

beträgt die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in Landeswährung (nachstehend „Einfuhrpreis“ genannt), und dem Schwellenpreis in Sinne des genannten Buchstabens 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;

b) 

beträgt die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem Schwellenpreis (nachstehend „Differenz“ genannt) mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 40 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent des Betrags, um den die Differenz 10 Prozent überschreitet;

c) 

beträgt die Differenz mehr als 40 Prozent, aber nicht mehr als 60 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent des Betrags, um den die Differenz 40 Prozent überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b);

d) 

beträgt die Differenz mehr als 60 Prozent, aber nicht mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent des Betrags, um den die Differenz 60 Prozent des Schwellenpreises überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b) und c);

e) 

beträgt die Differenz mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent des Betrags, um den die Differenz 75 Prozent überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b), c) und d).

6.  
Bei verderblichen und saisonabhängigen Erzeugnissen sind die vorstehend dargelegten Bedingungen so anzuwenden, daß den Besonderheiten solcher Erzeugnisse Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Bezugszeitraum sowie verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäß Absatz 1 Buchstabe b) verwendet werden.
7.  
Die besonderen Schutzmaßnahmen werden transparent angewendet. Jedes Mitglied, das eine Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe a) trifft, richtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung einer solchen Maßnahme eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuß für Landwirtschaft. In Fällen, in denen Veränderungen des Verbrauchsvolumens im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 4 verschiedenen Zolltariflinien zugeordnet werden müssen, schließen die zweckdienlichen Daten die bei der Zuordnung dieser Veränderungen zugrunde gelegten Angaben und Methoden ein. Ein Mitglied, das eine Maßnahme nach Absatz 4 trifft, räumt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Maßnahme in Konsultationen einzutreten. Jedes Mitglied, das eine Maßnahme nach Absatz, 1 Buchstabe b) trifft, richtet innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Maßnahme oder, im Falle verderblicher und saisonabhängiger Erzeugnisse, der ersten Maßnahme in einem jeden Zeitraum eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuß für Landwirtschaft. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Möglichen, sich nicht auf Absatz 1 Buchstabe b) zu berufen, wenn das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses zurückgeht. Jedenfalls räumt ein Mitglied, das eine solche Maßnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, mit ihm bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Maßnahme in Konsultationen einzutreten.
8.  
Die Mitglieder verpflichten sich, sich in Fällen, in denen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 7 getroffen werden, im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen nicht auf Artikel XIX Absätze 1 Buchstabe a) und 3 des GATT 1994 oder auf Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu berufen.
9.  
Dieser Artikel bleibt für die Dauer des Reformprozesses gemäß Artikel 20 in Kraft.



TEIL IV

Artikel 6

Verpflichtungen betreffend die interne Stützung

1.  
Die in Teil IV der Liste jedes Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen zur Senkung der internen Stützung beziehen sich auf alle internen Stützungsmaßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeuger mit Ausnahme solcher internen Maßnahmen, die nach den Kriterien dieses Artikels und des Anhangs 2 den Senkungsverpflichtungen nicht unterliegen. Diese Verpflichtungen werden als „gesamtes aggregiertes Stützungsmaß“ und als „jährliches und endgültig gebundenes Verpflichtungsniveau“ ausgedrückt.
2.  
Gemäß dem bei der Halbzeitprüfung erzielten Einvernehmen darüber, daß mittelbare oder unmittelbare staatliche Hilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind, werden Investitionsbeihilfen, die der Landwirtschaft in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, und Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Erzeugern mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, die andernfalls für solche Maßnahmen gelten würde, ebenso ausgenommen wie interne Stützungsmaßnahmen für Erzeuger in Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus von Pflanzen zur Drogengewinnung und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Interne Stützungsmaßnahmen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, brauchen nicht in die Berechnung des laufendenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen zu werden.
3.  
Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner internen Stützung gelten in jedem Jahr als erfüllt, in dem die interne Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, ausgedrückt als laufendes Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültig gebundene Verpflichtungsniveau in Teil IV der Liste des Mitglieds nicht überschreitet.
4.  
a) 

Ein Mitglied braucht die folgenden Stützungsmaß-nahmen nicht in die Berechnung seines laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken:

i) 

produktspezifische interne Stützungsmaßnahmen, die andernfalls in die Berechnung des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müßten, sofern sie 5 Prozent des Gesamtwerts der Erzeugung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in diesem Mitglied im betreffenden Jahr nicht überschreiten; und

ii) 

nicht produktspezifische interne Stützungsmaßnahmen, die andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müßten, sofern sie 5 Prozent des Werts der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung eines Mitglieds nicht überschreiten.

b) 

Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Prozentsatz nach diesem Absatz 10 Prozent.

5.  
a) 

Direktzahlungen im Rahmen von Erzeugungsbe-schränkungsprogrammen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, wenn

i) 

die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen sind oder

ii) 

die Zahlungen auf der Grundlage von 85 Prozent oder weniger der Grunderzeugungsmenge erfolgen oder

iii) 

Lebendviehprämien auf der Grundlage einer festgesetzten Bestandsgröße gezahlt werden.

b) 

Der Befreiung von den Senkungsverpflichtungen bezüglich Direktzahlungen, die die genannten Kriterien erfüllen, wird durch Nichtberücksichtigung des Werts dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds Rechnung getragen.

Artikel 7

Allgemeine Disziplinen für die interne Stützung

1.  
Jedes Mitglied stellt sicher, daß interne Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen, nach Maßgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden.
2.  
a) 

Alle internen Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern einschließlich aller Änderungen solcher Maßnahmen sowie alle in der Folge eingeführten Maßnahmen, für die nicht der Nachweis erbracht werden kann, daß sie die Kriterien des Anhangs 2 erfüllen oder aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen sind, werden in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.

b) 

Sofern in Teil IV der Liste eines Mitglieds keine Verpflichtung bezüglich des Gesamt-AMS enthalten ist, gewährt das Mitglied keine Stützung für landwirtschaftliche Erzeuger, die über die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Prozentsätze hinausgeht.



TEIL V

Artikel 8

Verpflichtungen bezüglich des Ausfuhrwettbewerbs

Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen in Einklang stehen.

Artikel 9

Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen

1.  

Die nachstehenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens:

a) 

Gewährung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen direkten Subvention der öffentlichen Hand einschließlich Sachleistungen an eine Firma, einen Wirtschaftszweig, die Erzeuger eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, eine Genossenschaft oder andere Erzeugergemeinschaft oder eine Absatzorganisation;

b) 

Verkauf oder Überlassung zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nichtkommerziellen Lagern durch die öffentliche Hand zu einem Preis, der niedriger ist als der vom Käufer am Binnenmarkt für die gleichen Erzeugnisse verlangte vergleichbare Preis;

c) 

Zahlungen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die aufgrund von staatlichen Maßnahmen finanziert werden, unabhängig davon, ob sie zu Lasten des Staatshaushalts gehen oder nicht, einschließlich Zahlungen, die durch die Einnahmen aus einer auf das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder auf ein zur Herstellung der Ausfuhrware verwendetes landwirtschaftliches Erzeugnis erhobenen Abgabe finanziert werden;

d) 

Gewährung von Subventionen zur Verringerung der Kosten für die Marktbetreuung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen allgemeine Ausfuhrförderungs- und -beratungsdienste) einschließlich Behandlungs-, Veredelungs- und anderer Verarbeitungskosten sowie Transport- und Frachtkosten im grenzüberschreitenden Verkehr;

e) 

interne Transport- und Frachtgebühren für Ausfuhrsendungen, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den internen Versand;

f) 

Subventionen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung zur Herstellung von Ausfuhrwaren gewährt werden.

2.  
a) 

Außer im Falle der Regelungen unter Buchstabe b) betreffen die für jedes Jahr des Durchführungszeitraums in der Liste eines Mitglieds angegebenen Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen in bezug auf die in Absatz 1 aufgeführten Subventionen

i) 

im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Kürzung der Haushaltsausgaben die Höchstgrenze der Ausgaben für solche Subventionen, die in dem Jahr für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe getätigt werden oder anfallen können;

ii) 

im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Verringerung der Ausfuhrmengen die Höchstmenge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe, für die in dem Jahr Subventionen gemäß diesem Artikel gewährt werden können.

b) 

Im zweiten bis fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 gewähren, die für das betreffende Jahr das entsprechende jährliche Verpflichtungsniveau für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in Teil IV der Liste des Mitglieds überschreiten, sofern

i) 

die kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Ausgabenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 3 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;

ii) 

die kumulativen Mengen, bei deren Ausfuhr Subventionen gewährt werden, vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Mengenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 1,75 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;

iii) 

die gesamten kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, im gesamten Durchführungszeitraum nicht höher sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen ergeben hätten;

iv) 

die Haushaltsausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 Prozent beziehungsweise 79 Prozent der Werte des Bezugszeitraums 1986—1990 nicht überschreiten. Für Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze 76 Prozent beziehungsweise 86 Prozent.

3.  
Verpflichtungen bezüglich einer Begrenzung der Ausweitung des Bereichs der Ausfuhrsubventionierung werden in den Listen angegeben.
4.  
Während des Durchführungszeitraums sind Entwicklungsland-Mitglieder nicht verpflichtet, Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhrsubventionen gemäß Absatz 1 Buchstaben d) und e) zu übernehmen, sofern diese Subventionen nicht so gewährt werden, daß die Senkungsverpflichtungen umgangen werden.

Artikel 10

Verhinderung der Umgehung von Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen

1.  
Ein Mitglied wendet andere als die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausfuhrsubventionen nicht derart an, daß dadurch seine Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder umgangen zu werden drohen; auch nichtkommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benutzt werden.
2.  
Die Mitglieder verpflichten sich, international vereinbarte Disziplinen für die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogrammen zu erarbeiten und, sobald solche Disziplinen vereinbart worden sind, Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme nur im Einklang mit diesen Disziplinen bereitzustellen.
3.  
Ein Mitglied, das behauptet, daß eine über das Senkungsverpflichtungsniveau hinaus ausgeführte Menge nicht subventioniert wird, muß nachweisen, daß für die betreffende Ausfuhrmenge keine in Artikel 9 aufgeführte oder sonstige Ausfuhrsubvention gewährt worden ist.
4.  

Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher, daß

a) 

die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die Empfängerländer gebunden ist;

b) 

internationale Nahrungsmittelhilfe einschließlich bilateraler finanzieller Nahrungsmittelhilfe gemäß den „Grundsätzen für die Überschußverwertung und Konsultationsverpflichtungen“ der FAO sowie, falls erforderlich, gemäß dem System der Üblichen Markterfordernisse (ÜMR) durchgeführt wird;

c) 

eine solche Hilfe im größtmöglichen Ausmaß als nichtrückzahlbarer Zuschuß oder zumindest zu den in Artikel IV des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens 1986 vorgesehenen Bedingungen erfolgt.

Artikel 11

Verarbeitungserzeugnisse

Keinesfalls darf die Subvention pro Einheit eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses die Subvention pro Einheit überschreiten, die bei der Ausfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses gewährt würde.



TEIL VI

Artikel 12

Disziplinen für Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen

1.  

Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine neue Ausfuhrbeschränkung für Nahrungsmittel gemäß Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a) des GATT 1994 einführt, beachtet folgende Disziplinen:

a) 

das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung der Einfuhrmitglieder;

b) 

bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, unterrichtet es so früh wie möglich den Ausschuß für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über Art und Dauer einer solchen Maßnahme und führt auf Ersuchen eines anderen Mitglieds, das als Einführer ein wesentliches Interesse an jeder mit der betreffenden Maßnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen durch. Das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, stellt einem solchen Mitglied auf Ersuchen die notwendigen Informationen zur Verfügung.

2.  
Dieser Artikel gilt nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, es sei denn, die Maßnahme wird von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen, das Nettoausführer des betreffenden Nahrungsmittels ist.



TEIL VII

Artikel 13

Angemessene Zurückhaltung

Während des Durchführungszeitraums gilt unbeschadet des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Artikel „SCM-Übereinkommen“ genannt) folgendes:

a) 

interne Stützungsmaßnahmen, die dem Anhang 2 dieses Übereinkommens voll entsprechen, sind

i) 

Subventionen, auf die sich ein Mitglied nicht für die Zwecke von Ausgleichszöllen ( 11 ) berufen kann;

ii) 

ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 und des Teils III des SCM-Übereinkommens;

iii) 

ausgenommen von Verfahren gegen Maßnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne daß eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne des Artikels XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 vorliegt;

b) 

in der Liste eines Mitglieds aufgeführte interne Stützungsmaßnahmen, die Artikel 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschließlich Direktzahlun-gen, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 erfüllen, sowie interner Stützungsmaßnahmen von geringem Ausmaß gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind

i) 

ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, es sei denn, daß die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäß Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;

ii) 

ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des SCM-Übereinkommens, vorausgesetzt, die Maßnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;

iii) 

ausgenommen von Verfahren gegen Maßnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne daß eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne des Artikels XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 vorliegt, vorausgesetzt, die Maßnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;

c) 

in der Liste eines Mitglieds aufgeführte Ausfuhrsubventionen, die Teil V dieses Übereinkommens voll entsprechen,

i) 

unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung aufgrund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens; bei der Einleitung von Ausgleichszolluntersuchungen ist angemessene Zurückhaltung zu üben;

ii) 

sind ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 oder der Artikel 3, 5 und 6 des SCM-Übereinkommens.



TEIL VIII

Artikel 14

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen.



TEIL IX

Artikel 15

Besondere und differenzierte Behandlung

1.  
In Anerkennung dessen, daß die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird in bezug auf die Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.
2.  
Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwikkelten Mitgliedern werden keine Senkungsverpflichtungen verlangt.



TEIL X

Artikel 16

Am wenigsten entwickelte Länder sowie Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind

1.  
Die Industrieland-Mitglieder treffen die Maßnahmen, die sich aus dem Beschluß über Maßnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern ergeben.
2.  
Der Ausschuß für Landwirtschaft überwacht in geeigneter Weise die Durchführung des genannten Beschlusses.



TEIL XI

Artikel 17

Ausschuß für Landwirtschaft

Es wird ein Ausschuß für Landwirtschaft eingesetzt.

Artikel 18

Prüfung der Durchführung von Verpflichtungen

1.  
Die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen des Reformprogramms der Uruguay-Runde ausgehandelten Verpflichtungen werden vom Ausschuß für Landwirtschaft geprüft.
2.  
Die Prüfung erfolgt anhand von Notifikationen, die von den Mitgliedern in festzulegenden Angelegenheiten und Zeitabständen vorgenommen werden, sowie anhand von Unterlagen, die das Sekretariat zur Erleichterung der Prüfung auf Ersuchen vorbereitet.
3.  
Zusätzlich zu den gemäß Absatz 2 vorzunehmenden Notifikationen ist jede neue interne Stützungsmaßnahme oder Änderung einer bestehenden Maßnahme, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, unverzüglich zu notifizieren. Diese Notifikation enthält die Einzelheiten der neuen oder geänderten Maßnahme und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Kriterien in Artikel 6 oder Anhang 2.
4.  
Bei der Prüfung berücksichtigen die Mitglieder gebührend den Einfluß von übermäßig hohen Inflationsraten auf die Fähigkeit eines Mitglieds, seine Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung zu erfüllen.
5.  
Die Mitglieder halten jährlich bezüglich ihres Anteils am normalen Wachstum des Welthandels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen gemäß diesem Übereinkommen Konsultationen im Ausschuß für Landwirtschaft ab.
6.  
Die Prüfung gibt jedem Mitglied die Möglichkeit, alle für die Durchführung der Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms nach diesem Übereinkommen wichtigen Angelegenheiten zur Sprache zu bringen.
7.  
Jedes Mitglied kann eine Maßnahme, die seiner Meinung nach von einem anderen Mitglied hätte notifiziert werden müssen, dem Ausschuß für Landwirtschaft zur Kenntnis bringen.

Artikel 19

Konsultationen und Streitbeilegung

Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.



TEIL XII

Artikel 20

Fortsetzung des Reformprozesses

In Anerkennung der Tatsache, daß das langfristige Ziel einer schrittweisen wesentlichen Senkung der Stützungsund Schutzmaßnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führt, ein kontinuierlicher Prozeß ist, kommen die Mitglieder überein, ein Jahr vor dem Ende des Durchführungszeitraums Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Prozesses einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:

a) 

die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen;

b) 

die Auswirkungen der Senkungsverpflichtungen auf den Weltagrarhandel;

c) 

nicht handelsbezogene Anliegen, die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder, das Ziel, ein gerechtes und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzuführen, sowie die anderen Ziele und Anliegen, die in der Präambel dieses Übereinkommens genannt sind;

d) 

die Frage, welche Verpflichtungen weiterhin notwendig sind, um das oben erwähnte langfristige Ziel zu erreichen.



TEIL XIII

Artikel 21

Schlußbestimmungen

1.  
Das GATT 1994 und die anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens gelten vorbehaltlich dieses Übereinkommens.
2.  
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

ANHANG 1

GELTUNGSBEREICH

1. 

Dieses Übereinkommen erfaßt die folgenden Erzeugnisse:

i) 

die Kapitel 1 bis 24 des HS, ausgenommen Fische und Erzeugnisse daraus, sowie ( *1 )

ii) 



HS-Nr.

2905 43

(Mannitol)

HS-Nr.

2905 44

(Glucitol (Sorbit))

HS-Nr.

3301

(Etherische Öle)

HS-Nrn.

3501—3505

(Eiweißstoffe, modifizierte Stärken, Klebstoffe)

HS-Nr.

3809 10

(Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

HS-Nr.

3823 60

(Sorbit, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

HS-Nrn.

4101—4103

(Häute und Felle)

HS-Nr.

4301

(Pelzfelle, roh)

HS-Nrn.

5001—5003

(Rohseide und Abfälle von Seide)

HS-Nrn.

5101—5103

(Wolle und feine und grobe Tierhaare)

HS-Nrn.

5201—5203

(Rohbaumwolle, Abfälle ijnd gekrempelte oder gekämmte Baumwolle)

HS-Nr.

5301

(Flachs, roh)

HS-Nr.

5302

(Hanf, roh)

2. 

Das Vorstehende beschränkt nicht den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen.

ANHANG 2

INTERNE STÜTZUNG: GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN

1. 

Interne Stützungsmaßnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, daß sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich müssen alle Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:

a) 

die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschließlich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt;

b) 

die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken;

ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein.

Staatliche Dienstleistungsprogramme

2.    Allgemeine Dienstleistungen

Stützungsmaßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Maßnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien des Absatzes 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:

a) 

Forschung einschließlich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;

b) 

Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschließlich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;

c) 

Ausbildung einschließlich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;

d) 

Beratungsdienste einschließlich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern;

e) 

Inspektionsdienste einschließlich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;

f) 

Marktforschungs- und Marktförderungsmaßnahmen einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;

g) 

Infrastrukturdienstleistungen einschließlich Stromversorgungsnetze, Straßen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffend die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Großanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumaßnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschließen.

3.    Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung ( 12 )

Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäß internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteil eines solchen Programms einschließen.

Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschließlich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für die betreffende und Qualität.

4.    Interne Nahrungsmittelhilfe ( 13 )

Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.

Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.

5.    Direktzahlungen an Erzeuger

Stützungsmaßnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht) einschließlich Sachleistungen an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Absatz 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäß den Absätzen 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzah-lung beansprucht, die nicht in den Absätzen 6 bis 13 aufgeführt ist, so muß die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Absatz 1 den in Absatz 6 Buchstaben b) bis e) aufgeführten Kriterien entsprechen.

6.    Nicht produktionsbezogene Einkommensstützung

a) 

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.

b) 

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

c) 

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.

d) 

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.

e) 

Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht von einer Erzeugung abhängig.

7.    Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen

a) 

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.

b) 

Höhe solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 Prozent des Einkommensverlusts des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.

c) 

Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.

d) 

Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus.

8.    Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen

a) 

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, daß eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.

b) 

Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschließlich Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.

c) 

Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

d) 

Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b) zu verhindern oder abzuschwächen.

e) 

Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungs-Programme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus.

9.    Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger

a) 

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.

b) 

Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

10.    Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stillegung von Ressourcen

a) 

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschließlich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.

b) 

Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräußerung.

c) 

Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderen Ressourcen im Zusammenhang mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.

d) 

Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung, die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.

11.    Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen

a) 

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auch auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.

b) 

Außer in den unter Buchstabe e) genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

c) 

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.

d) 

Die Zahlungen werden nur für den zur Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet.

e) 

Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.

f) 

Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.

12.    Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen

a) 

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel.

b) 

Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt.

13.    Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen

a) 

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muß ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgehen muß, daß die Schwierigkeiten der Region nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen wird.

b) 

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern.

c) 

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.

d) 

Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.

e) 

Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.

f) 

Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.

ANHANG 3

INTERNE STÜTZUNG: BERECHNUNG DES AGGREGIERTEN STÜTZUNGSMASSES

1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das aggregierte Stützungsmaß (AMS) auf produktspezifischer Grundlage für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet, für das eine Marktpreisstützung, eine nicht ausgenommene Direktzahlung oder eine andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene Beihilfe („andere nicht ausgenommene Maßnahme“) gewährt wird. Alle nicht produktspezifischen Stützungsmaßnahmen werden in Geldwert ausgedrückt in einem nicht produktspezifischen AMS zusammengefaßt.

2. Beihilfen gemäß Absatz 1 schließen sowohl Haushaltsausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand ein.

3. Eingeschlossen sind Stützungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.

4. Von den Erzeugern gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.

5. Das wie nachstehend angegeben für den Bezugszeitraum berechnete AMS bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung.

6. Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis wird ein spezifisches AMS berechnet, das in Gesamtgeldwert ausgedrückt ist.

7. Das AMS wird so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berechnet. Maßnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmaß einbezogen, in dem sie den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen.

8. Marktpreisstützung: Zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festen externen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der Erzeugungsmenge multipliziert, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann. Haushaltsausgaben zur Aufrechterhaltung dieser Differenz, wie Ankaufs- oder Lagerhaltungskosten, werden nicht in das AMS einbezogen.

9. Der feste externe Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoausfuhrland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoeinfuhrland im Bezugszeitraum. Der feste Referenzpreis kann gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden berichtigt werden.

10. Nicht ausgenommene Direktzahlungen: Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, wird entweder die Differenz zwischen dem festen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis, multipliziert mit der Erzeugungsmenge, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann, oder die Höhe der Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.

11. Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der zur Festlegung der Zahlungsbeträge zugrunde gelegte tatsächliche Preis.

12. Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden die Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.

13. Andere nicht ausgenommene Maßnahmen einschließlich Beihilfen für Betriebsmittel und andere Maßnahmen, wie Maßnahmen zur Senkung der Vermarktungskosten: Zur Berechnung des Werts solcher Maßnahmen werden die Haushaltsausgaben oder, wenn die Haushaltsausgaben nicht das volle Ausmaß der betreffenden Beihilfen widerspiegeln, die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, zugrunde gelegt.

ANHANG 4

INTERNE STÜTZUNG: BERECHNUNG DES ÄQUIVALENTEN STÜTZUNGSMASSES

1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmaß für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäß Anhang 3 gewährt wird, die Berechnung dieser Komponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche Erzeugnisse besteht die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung aus einer Marktpreisstützungskomponente, ausgedrückt als äquivalentes Stützungsmaß gemäß Absatz 2, sowie allen nicht ausgenommenen Direktzahlungen und anderen nicht ausgenommenen Maßnahmen, die gemäß Absatz 3 berechnet werden. Eingeschlossen sind Stützungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.

2. Das äquivalente Stützungsmaß gemäß Absatz 1 wird auf produktspezifischer Grundlage so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gewährt wird, die Berechnung der Marktpreisstützungskomponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wird das äquivalente Marktpreisstützungsmaß unter Zugrundelegung des amtlich geregelten Preises und der Erzeugungsmenge, für die dieser Preis angewendet werden kann, oder, wo dies nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der zur Stützung des Erzeugerpreises getätigten Haushaltsausgaben berechnet.

3. Werden für in Absatz 1 erfaßte landwirtschaftliche Grunderzeugnisse nicht ausgenommene Direktzahlungen oder andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene produktspezifische Beihilfen gewährt, so wird das äquivalente Stützungsmaß für die betreffenden Maßnahmen anhand der Berechnungen für die entsprechenden AMS-Komponenten (siehe Anhang 3 Absätze 10 bis 13) festgelegt.

4. Das äquivalente Stützungsmaß wird anhand des Beihilfenbetrags so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechnet. Maßnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmaß einbezogen, in dem sie den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. Von den Erzeugern gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren vermindern das äquivalente Stützungsmaß um den entsprechenden Betrag.

ANHANG 5

BESONDERE BEHANDLUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2

Abschnitt A

1. Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens wird für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und die dazugehörigen Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen („bezeichnete Erzeugnisse“), für welche die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam (im folgenden „besondere Behandlung“ genannt):

a) 

die Einfuhren der bezeichneten Erzeugnisse betragen weniger als 3 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum 1986 bis 1988 („Bezugszeitraum“);

b) 

für die bezeichneten Erzeugnisse sind seit Beginn des Bezugszeitraums keine Ausfuhrsubventionen gewährt worden;

c) 

für das betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis werden wirksame Erzeügungsbeschrän-kungsmaßnahmen angewendet;

d) 

diese Erzeugnisse sind in Teil I Abschnitt 1B der Liste eines Mitglieds im Anhang zum Protokoll von Marrakesch mit dem Symbol „ST-Anhang 5“ als Erzeugnisse gekennzeichnet, die der besonderen Behandlung aufgrund von nicht handelsbezogenen Anliegen, wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unterliegen;

e) 

der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Mitglieds festgelegte Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 4 Prozent des internen Verbrauchs der bezeichneten Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben.

2. Zu Beginn eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für ein bezeichnetes Erzeugnis nach Maßgabe des Absatzes 6 einstellen. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin den zu diesem Zeitraum bereits gewährten Mindestmarktzugang und erhöht diesen im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das letzte Jahr des Durchführungszeitraums berechnet wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.

3. Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Absatz 1 nach dem Ende des Durchführungszeitraums werden innerhalb des Durchführungszeitraums als Teil der Verhandlungen nach Artikel 20 dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen abgeschlossen.

4. Wird in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt, daß ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.

5. Darf die besondere Behandlung nach dem Ende des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so wendet das betreffende Mitglied Absatz 6 an. In diesem Fall wird nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse in Höhe von 8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.

6. Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen und für die bezeichneten Erzeugnisse aufrechterhalten werden, unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Artikel 4 Absatz 2 diese Übereinkommens. Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Zöllen im eigentlichen Sinne, die in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden und deren Sätze so festgesetzt werden, als ob während des Durchführungszeitraums eine Senkung von mindestens 15 Prozent in gleichen jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden unter Zugrundelegung von Zolläquivalenten festgesetzt, die gemäß den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechnet werden.

Abschnitt B

7. Artikel 4 Absatz 2 wird ferner für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis, das das Hauptprodukt der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Bedingungen die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam:

a) 

der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds angegebene Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 1 Prozent des internen Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird in gleichen jährlichen Stufen auf 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum zu Beginn des fünften Jahres des Durchführungszeitraums angehoben. Vom Beginn des sechsten Jahres des Durchführungszeitraums an entspricht der Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum und wird bis zum Anfang des zehnten Jahres in gleichen jährlichen Stufen auf 4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das zehnte Jahr berechnet wird, in der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds gebunden;

b) 

bei anderen unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen wird ein angemessener Marktzugang gewährt.

8. Verhandlungen über eine Fortsetzung der besonderen Behandlung nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums gemäß Absatz 7 werden innerhalb des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums eingeleitet und abgeschlossen.

9. Wird in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt, daß ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in dieser Verhandlung festgelegt werden.

10. Darf diese besondere Behandlung gemäß Absatz 7 nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so unterliegen die betreffenden Erzeugnisse Zöllen im eigentlichen Sinne, die unter Zugrundelegung von gemäß den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechneten Zolläquivalenten festgesetzt und in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden. Ansonsten gilt vorbehaltlich der besonderen und differenzierten Behandlung, die Entwicklungsland-Mitgliedern nach diesem Übereinkommen gewährt wird, Absatz 6.

Anlage zu Anhang 5

Richtlinien für die Berechnung von Zolläquivalenten für die Zwecke der Absätze 6 und 10 dieses Anhangs

1. Die Berechnung von als Wertzölle oder spezifische Zölle ausgedrückten Zolläquivalenten erfolgt auf transparente Weise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Differenz zwischen internen und externen Preisen. Zugrunde gelegt werden die Zahlen der Jahre 1986 bis 1988. Die Zolläquivalente

a) 

werden in erster Linie für die vierstelligen HS-Nummern berechnet;

b) 

werden, soweit zweckdienlich, für sechsstellige HS-Nummern oder für darüber hinausgehende Unterteilungen berechnet;

c) 

werden in der Regel für Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen berechnet, indem das spezifische Zolläquivalent für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis mit dem wertmäßigen oder mengenmäßigen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses an einem Verarbeitungserzeugnis oder einer Zubereitung multipliziert wird, wobei gegebenenfalls zusätzliche Elemente des Schutzes des betreffenden Wirtschaftszweigs in Betracht gezogen werden.

2. Die externen Preise sind in der Regel die tatsächlichen durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit im Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind externe Preise entweder:

a) 

geeignete durchschnittliche cif-Werte pro Einheit in einem nahegelegenen Land;

oder

b) 

Schätzwerte unter Zugrundelegung des durchschnittlichen fob-Werts pro Einheit in einem geeigneten Hauptausfuhrland, die durch Hinzurechnung von geschätzten Versicherungs-, Fracht- und verwandten Kosten für das Einfuhrland berichtigt werden.

3. Die externen Preise werden in der Regel unter Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts der Wechselkurse in dem für die Preisangaben herangezogenen Zeitraum in die Landeswährung umgerechnet.

4. Der interne Preis ist in der Regel ein repräsentativer Großhandelspreis am Binnenmarkt oder, wenn keine geeigneten Angaben vorliegen, ein geschätzter Preis auf der genannten Stufe.

5. Die ursprünglichen Zolläquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten berichtigt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.

6. Ist ein nach diesen Richtlinien berechnetes Zolläquivalent negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz, so kann das Ausgangszolläquivalent in der Höhe des gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von internen Angeboten für dieses Erzeugnis festgesetzt werden.

7. Wenn die Höhe eines nach diesen Richtlinien berechneten Zolläquivalents berichtigt wird, räumt das betreffende Mitglied auf Ersuchen jede Gelegenheit zu Konsultationen im Hinblick auf die Aushandlung geeigneter Lösungen ein.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG GESUNDHEITSPOLIZEILICHER UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHER MASSNAHMEN



DIE MITGLIEDER —

unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, daß kein Land daran gehindert werden soll, Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen,

in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die pflanzenschutzrechtliche Lage im Gebiet aller Mitglieder zu verbessern;

in der Erkenntnis, daß gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen häufig aufgrund von bilateralen Abkommen oder Protokollen angewendet werden;

in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmaß zu beschränken;

in Anerkennung dessen, daß internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in dieser Hinsicht einen wichtigen Beitrag leisten können;

in dem Wunsch, die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu fördern, die zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den zuständigen internationalen Organisationen einschließlich der Kommission des Codex Alimenta-rius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen entwickelt worden sind, harmonisiert werden, ohne daß die Mitglieder gezwungen werden, das ihnen angemessen erscheinende Niveau des Schutzes des Leben oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern;

in Anerkennung dessen, daß für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Einhaltung. der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der Einfuhrmitglieder und folglich beim Marktzugang besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen,

in dem Wunsch, dementsprechend Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln des GATT 1994 auszuarbeiten, die die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen betreffen, insbesondere zu Artikel XX Buchstabe b) ( 14 ) —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.  
Dieses Übereinkommen gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den internationalen Handel auswirken können. Solche Maßnahmen werden gemäß diesem Übereinkommen entwickelt und angewendet.
2.  
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die Definitionen in Anhang A.
3.  
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
4.  
Dieses Übereinkommen läßt die Rechte der Mitglieder nach dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in bezug auf nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Maßnahmen unberührt.

Artikel 2

Grundlegende Rechte und Pflichten

1.  
Die Mitglieder haben das Recht, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
2.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme nur insoweit angewendet wird, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und außer in Fällen nach Artikel 5 Absatz 7 nicht ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird.
3.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern, in denen die gleichen oder ähnliche Bedingungen herrschen, oder zwischen ihrem eigenen Gebiet und anderen Mitgliedern bewirken. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen werden nicht so angewendet, daß sie zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
4.  
Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen, gelten als im Einklang mit den die Anwendung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen betreffenden Verpflichtungen der Mitglieder aufgrund des GATT 1994, insbesondere mit Artikel XX Buchstabe b).

Artikel 3

Harmonisierung

1.  
Mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu erreichen, stützen sich die Mitglieder bei ihren gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, soweit diese bestehen, es sei denn, daß in diesem Übereinkommen und insbesondere in Absatz 3 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
2.  
Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entsprechen, gelten als notwendig zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und als im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und des GATT 1994.
3.  
Die Mitglieder können gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen einführen oder beibehalten, die ein höheres gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau bewirken als das, welches durch Maßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erreicht würde, wenn eine wissenschaftliche Begründung vorliegt oder sich dieses höhere Niveau als Folge des von einem Mitglied gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 bis 8 als angemessen festgelegten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzes ergibt ( 15 ). Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung dürfen Maßnahmen, die ein gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau erreichen, das sich von dem unterscheidet, das durch auf internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen beruhende Maßnahmen erreicht würde, nicht im Widerspruch zu den übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
4.  
Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll und ganz an den Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und ihrer Unterorganisationen, insbesondere der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen internationalen und regionalen Organisationen, um in deren Rahmen die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen in bezug auf alle Aspekte gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu fördern.
5.  
Der Ausschuß für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 erarbeitet ein Verfahren zur Überwachung des internationalen Harmonisierungsprozesses und koordiniert die diesbezüglichen Anstrengungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.

Artikel 4

Gleichwertigkeit

1.  
Die Mitglieder erkennen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anderer Mitglieder als gleichwertig an, selbst wenn sich diese Maßnahmen von ihren eigenen oder von denen anderer mit der gleichen Ware handelnder Mitglieder unterscheiden, wenn das Ausfuhrmitglied dem Einfuhrmitglied objektiv nachweist, daß seine Maßnahmen das von dem Einfuhrmitglied als angemessen betrachtete gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau erreichen. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen vertretbaren Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
2.  
Die Mitglieder treten auf Ersuchen in Konsultationen ein mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu erzielen.

Artikel 5

Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus

1.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf einer den Umständen angepaßten Bewertung der Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen beruhen, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelten Risikobewertungsmethoden zugrunde gelegt werden.
2.  
Bei der Bewertung der Gefahren berücksichtigen die Mitglieder das verfügbare wissenschaftliche Beweismaterial, die einschlägigen Verfahren und Produktionsmethoden, die einschlägigen Inspektions-, Probenahme- und Prüfverfahren, das Vorkommen bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen Schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete, die einschlägigen ökologischen und Umweltbedingungen sowie Quarantäne oder sonstige Behandlungen.
3.  
Bei der Bewertung der Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen und bei der Festlegung der Maßnahme, durch die ein angemessener gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Schutz vor solchen Gefahren erreicht werden soll, berücksichtigen die Mitglieder die einschlägigen wirtschaftlichen Faktoren, den potentiellen Schaden durch Produktionsoder Absatzausfälle im Falle der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit, die Kosten der Bekämpfung oder Ausrottung im Gebiet des Einfuhrmitglieds und die relative Kostenwirksamkeit alternativer Methoden zur Risikobegrenzung.
4.  
Bei der Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus berücksichtigen die Mitglieder das Ziel, die nachteiligen Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmaß zu beschränken.
5.  
Mit dem Ziel einer konsequenten Anwendung des Konzepts eines angemessenen Niveaus des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes vor Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vermeidet jedes Mitglied willkürliche oder ungerechtfertigte Unterschiede des Schutzniveaus, das er unter unterschiedlichen Umständen als angemessen erachtet, wenn solche Unterschiede zu Diskriminierung oder verschleierten Beschränkungen des internationalen Handels führen. Die Mitglieder arbeiten gemäß Artikel 12 Absatz 1, 2 und 3 im Ausschuß zusammen, um Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung dieser Bestimmung zu entwickeln. Bei der Entwicklung von Richtlinien berücksichtigt der Ausschuß alle einschlägigen Faktoren einschließlich der außergewöhnlichen Natur von Gesundheitsrisiken für den Menschen, denen sich Personen freiwillig aussetzen.
6.  
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 stellen die Mitglieder bei der Einführung oder Beibehaltung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus sicher, daß solche Maßnahmen nicht handelsbeschränkender sind als notwendig, um unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit ( 16 ) das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu erreichen.
7.  
In Fällen, in denen das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, kann ein Mitglied gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Angaben einschließlich Angaben zuständiger internationaler Organisationen sowie auf der Grundlage der von anderen Mitgliedern angewendeten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einführen. In solchen Fällen bemühen sich die Mitglieder, die notwendigen zusätzlichen Informationen für eine objektivere Risikobewertung einzuholen, und nehmen innerhalb einer vertretbaren Frist eine entsprechende Überprüfung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahme vor.
8.  
Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, daß eine bestimmte gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme, die von einem anderen Mitglied eingeführt oder beibehalten wird, seine Ausfuhren beschränkt oder beschränken könnte, und stützt sich die betreffende Maßnahme nicht auf die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen oder gibt es keine solchen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, so kann eine Erläuterung der Gründe für diese gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme verlangt werden, die von dem Mitglied, das die Maßnahme beibehält, zu liefern ist.

Artikel 6

Anpassung an regionale Bedingungen einschließlich Schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten

1.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gegebenheiten des Gebiets, das ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder ein alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder einschließendes Gebiet sein kann, in dem die Ware ihren Ursprung hat und für das die Ware bestimmt ist. Bei der Bewertung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gegebenheiten eines Gebiets ziehen die Mitglieder unter anderem die Intensität des Auftretens bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen von Ausrottungs- oder Bekämpfungsprogrammen sowie die geeigneten Kriterien oder Richtlinien, die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelt werden können, in Betracht.
2.  
Die Mitglieder erkennen insbesondere das Konzept von Schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten oder Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten an. Die Festlegung solcher Gebiete stützt sich auf Faktoren wie geographische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen.
3.  
Ausfuhrmitglieder, die behaupten, daß Teile ihres Gebiets Schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind, liefern das notwendige Beweismaterial, um dem Einfuhrmitglied den objektiven Nachweis zu erbringen, daß die betreffenden Gebiete Schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben werden. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen vertretbaren Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.

Artikel 7

Transparenz

Die Mitglieder notifizieren Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und machen Angaben über ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Anhangs B.

Artikel 8

Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren

Die Mitglieder beachten Anhang C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschließlich nationaler Systeme zur Genehmigung der Verwendung von Zusätzen oder zur Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln und stellen ansonsten sicher, daß ihre Verfahren nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.

Artikel 9

Technische Unterstützung

1.  
Die Mitglieder kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Mitglieder, insbesondere Entwicklungsland-Mitglieder, entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu erleichtern. Diese Unterstützung kann unter anderem Verarbeitungstechniken, Forschung und Infrastruktur einschließlich der Errichtung nationaler vorschriftensetzender Stellen betreffen und in Form von Beratung, Krediten, Zuwendungen und Zuschüssen, auch für die Einholung technischer Gutachten, für Ausbildung und für Ausrüstung, erfolgen, um den betreffenden Ländern die Möglichkeit zu geben, sich auf die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einzustellen und solchen Maßnahmen zu entsprechen, die notwendig sind, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau auf ihren Ausfuhrmärkten zu erreichen.
2.  
Soweit ein ausführendes Entwicklungsland-Mitglied wesentliche Investitionen tätigen muß, um den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Erfordernissen eines Einfuhrmitglieds zu entsprechen, zieht das letztere die Bereitstellung von technischer Unterstützung in Betracht, die dem Entwicklungsland-Mitglied die Möglichkeit gibt, seine Marktzugangsmöglichkeiten für die betreffende Ware zu erhalten und auszuweiten.

Artikel 10

Besondere und differenzierte Behandlung

1.  
Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Mitglieder.
2.  
Soweit das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau Spielraum für eine stufenweise Einführung neuer gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen läßt, sollen für Erzeugnisse, die für Entwicklungsland-Mitglieder von Interesse sind, längere Umsetzungsfristen festgesetzt werden, damit die Ausfuhrmöglichkeiten erhalten bleiben.
3.  
Um sicherzustellen, daß Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, wird der Ausschuß ermächtigt, solchen Ländern auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu gewähren, wobei ihre Finanz-, Handelsund Entwicklungsbedürfnisse in Betracht gezogen werden.
4.  
Die Mitglieder sollen die aktive Teilnahme von Entwicklungsland-Mitgliedern in den zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern.

Artikel 11

Konsultationen und Streitbeilegung

1.  
Konsultationen und Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen unterliegen den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
2.  
Geht es bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens um wissenschaftliche oder technische Fragen, so soll sich die Sondergruppe von Sachverständigen beraten lassen, die von der Sondergruppe im Benehmen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann die Sondergruppe, wenn sie dies für zweckmäßig hält, auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder die zuständigen internationalen Organisationen konsultieren.
3.  
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte der Mitglieder aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte einschließlich des Rechts, Vermittlung oder Streitbeilegungsverfahren anderer internationaler Organisationen oder im Rahmen einer internationalen Übereinkunft in Anspruch zu nehmen.

Artikel 12

Verwaltung

1.  
Es wird ein Ausschuß für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen eingesetzt, um ein ordentliches Forum für Konsultationen zu schaffen. Der Ausschuß erfüllt die zur Durchführung dieses Übereinkommens oder zur Förderung seiner Ziele notwendigen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Harmonisierung. Der Ausschuß trifft seine Beschlüsse im Wege des Konsensus.
2.  
Der Ausschuß fördert und erleichtert ad hoc eingeleitete Konsultationen oder Verhandlungen seiner Mitglieder über besondere gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Fragen. Der Ausschuß fördert die Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen durch alle Mitglieder und betreut zu diesem Zweck technische Konsultationen und Studien mit dem Ziel einer zunehmenden Koordinierung und Integration von internationalen und nationalen Systemen und Verfahren für die Genehmigung von Nahrungsmittelzusätzen oder die Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln.
3.  
Der Ausschuß unterhält enge Kontakte mit den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes, insbesondere mit der Kommission des Codex Alimentarius, dem Internationalen Tierseuchenamt und dem Sekretariat der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, mit dem Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche und technische Beratung für die Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
4.  
Der Ausschuß entwickelt ein Verfahren für die Überwachung des Prozesses der internationalen Harmonisierung und der Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen. Zu diesem Zweck soll der Ausschuß in Verbindung mit den zuständigen internationalen Organisationen ein Verzeichnis der internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen aufstellen, die nach Feststellung des Ausschusses erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben. Das Verzeichnis gibt für jedes Mitglied die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen an, deren Einhaltung eine Voraussetzung für die Einfuhr ist oder auf deren Grundlage die den betreffenden Normen entsprechenden Waren Marktzugang erhalten. In Fällen, in denen ein Mitglied keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr anwendet, gibt das betreffende Mitglied den Grund dafür an und erklärt insbesondere, ob seiner Meinung nach die betreffende Norm nicht streng genug ist, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu gewährleisten. Wenn ein Mitglied seine Haltung ändert, nachdem es die Anwendung einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr angegeben hat, liefert es eine Erklärung für die Änderung und setzt das Sekretariat sowie die zuständigen internationalen Organisationen davon in Kenntnis, es sei denn, Notifikation und Erklärung erfolgen nach dem Verfahren des Anhangs B.
5.  
Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, kann der Ausschuß, soweit zweckmäßig, beschließen, sich auf Informationen zu stützen, die aus den einschlägigen Verfahren, insbesondere Notifikationsverfahren, der zuständigen internationalen Organisationen hervorgehen.
6.  
Der Ausschuß kann auf Veranlassung eines der Mitglieder durch geeignete Kanäle die zuständigen internationalen Organisationen oder ihre Unterorganisationen einladen, besondere Fragen im Zusammenhang mit einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung einschließlich der Erklärungen für die Nichtanwendung gemäß Absatz 4 zu prüfen.
7.  
Der Ausschuß prüft die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann bei Bedarf. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuß dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmäßig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen,

Artikel 13

Durchführung

Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen voll verantwortlich für die Erfüllung aller darin enthaltenen Verpflichtungen. Die Mitglieder werden positive Maßnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung dieses Übereinkommens durch andere Stellen als die der Zentralregierung erarbeiten und durchführen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten sowie regionale Stellen, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder angehören, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Außerdem treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die die Wirkung haben, diese regionalen Stellen, nichtstaatlichen Stellen oder Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, daß sie sich für die Durchführung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nur insoweit auf die Dienste nichtstaatlicher Stellen stützen, als diese Stellen dieses Übereinkommen einhalten.

Artikel 14

Schlußbestimmungen

Die am wenigsten entwickelten Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens in bezug auf gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 8 und des Artikels 7 in bezug auf bestehende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben, wenn die Durchführung des Übereinkommens durch Mangel an technischem Sachverstand, technischer Infrastruktur oder Ressourcen verhindert wird.

ANHANG A

DEFINITIONEN ( 17 )

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die folgenden Definitionen:

1. 

Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme — Jede Maßnahme, die angewendet wird

a) 

zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen, Krankheiten, krankheitsübertragenden oder krankheitsverursachenden Organismen entstehen;

b) 

zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch Zusätze, Verunreinigungen, Toxine oder krankheitsverursachende Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen;

c) 

zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch von Tieren, Pflanzen oder Waren daraus übertragene Krankheiten oder durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen;

d) 

zur Verhütung oder Begrenzung sonstiger Schäden im Gebiet des Mitglieds, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen.

Zu den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen gehören alle einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Auflagen und Verfahren, einschließlich Kriterien in bezug auf das Endprodukt, ferner Verfahren und Produktionsmethoden, Prüf-, Inspektions-, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemaßnahmen einschließlich der einschlägigen Vorschriften für die Beförderung von Tieren oder Pflanzen oder die für ihr Überleben während der Beförderung notwendigen materiellen Voraussetzungen, Bestimmungen über einschlägige statistische Verfahren, Verfahren der Probenahme und der Risikobewertung sowie unmittelbar mit der Sicherheit von Nahrungsmitteln zusammenhängende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

2. 

Harmonisierung — Die Festlegung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch verschiedene Mitglieder.

3. 

Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen

a) 

für die Nahrungsmittelsicherheit die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius in bezug auf Nahrungsmittelzusätze, Rückstände von Tierarzneimitteln und Pestiziden, Verunreinigungen, Analyse- und Probenahmemethoden sowie Verhaltenskodizes und Richtlinien für die Praxis;

b) 

für Tiergesundheit und Zoonosen die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Tierseuchenamts entwickelt werden;

c) 

für Pflanzengesundheit die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention in Zusammenarbeit mit im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen regionalen Organisationen entwickelt werden;

d) 

für Angelegenheiten, die nicht durch die obengenannten Organisationen abgedeckt sind, geeignete Normen, Richtlinien und Empfehlungen anderer einschlägiger internationaler Organisationen, deren Mitgliedschaft nach Feststellung des Ausschusses allen Mitgliedern offensteht.

4. 

Risikobewertung — Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen oder Krankheiten im Gebiet eines Einfuhrmitglieds unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, die angewendet werden könnten, und der potentiellen biologischen oder wirtschaftlichen Folgen oder die Bewertung der möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorkommen von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen.

5. 

Angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau — Das Schutzniveau, das von dem Mitglied, welches eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet trifft, als angemessen erachtet wird.

Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen diesen Begriff ansonsten als „annehmbares Risikoniveau“.

6. 

Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet — Ein Gebiet — ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder —, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt.

Anmerkung: Ein Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann — innerhalb eines Landes oder einer alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder umfassenden geographischen Region — ein Gebiet umschließen, von einem Gebiet umschlossen sein oder an ein Gebiet angrenzen, in dem bekanntermaßen ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit vorkommt, der betreffende Schädling oder die betreffende Krankheit jedoch durch regionale Kontrbllmaßnahmen, wie die Festlegung von Schutz-, Überwachungs- oder Pufferzonen, begrenzt oder ausgerottet wird.

7. 

Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten — Ein Gebiet — ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder verschiedene Teile mehrerer Länder —, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Maße vorkommt und wirksame Überwachungs-, Kontroll- oder Ausrottungsmaßnahmen getroffen worden sind.

ANHANG B

TRANSPARENZ DER GESUNDHEITSPOLIZEEICHEN UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN

Veröffentlichung

1. Die Mitglieder stellen sicher, daß alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften ( 18 ), die erlassen worden sind, unverzüglich so veröffentlicht werden, daß interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.

2. Außer in dringenden Fällen räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift eine ausreichende Frist ein, damit die Erzeuger in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Erzeugungsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.

Auskunftsstellen

3. Jedes Mitglied stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die dafür zuständig ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Mitgliedern zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen:

a) 

alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften, die in seinem Gebiet erlassen oder entworfen worden sind;

b) 

alle Kontroll- und Inspektionsverfahren, Erzeugungs- und Quarantänevorschriften, Genehmigungsverfahren für Toleranzen für Pestizide und Zusätze in Nahrungsmitteln, die in seinem Gebiet durchgeführt werden;

c) 

Risikobewertungsverfahren, in Betracht gezogene Faktoren sowie die Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus;

d) 

die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Organisationen und Systemen im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und bei bilateralen und multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens sowie den Wortlaut dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen.

4. Die Mitglieder stellen sicher, daß Kopien von Dokumenten, die von interessierten Mitgliedern beantragt werden, abgesehen von den Zustellungskosten zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen ( 19 ) des betreffenden Mitglieds.

Notifikationsverfahren

5. Besteht keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung oder weicht der Inhalt einer entworfenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift wesentlich vom Inhalt einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung ab und kann die betreffende Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder

a) 

die beabsichigte Einführung einer bestimmten Vorschrift zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt so bekanntmachen, daß interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;

b) 

den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Erzeugnisse notifizieren, für die die etnworfenen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können;

c) 

auf Ersuchen anderen Mitgliedern Kopien der entworfenen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen abweicht;

d) 

anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.

6. Ein Mitglied kann jedoch, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 5 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme des Gesundheitschutzes ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied

a) 

den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende Vorschrift und die Erzeugnisse, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme notifiziert;

b) 

auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Vorschrift zur Verfügung stellt;

c) 

anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht.

7. Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.

8. Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer Notifikation erfaßten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.

9. Das Sekretariat übermittelt Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Organisationen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Erzeugnisse von besonderem Interesse für sie betreffen.

10. Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf interner Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäß den Absätzen 5, 6, 7 und 8 zuständig ist.

Allgemeine Vorbehalte

11. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu,

a) 

Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen oder Dokumente in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen, ausgenommen gemäß Absatz 8;

b) 

vertrauliche Angaben preiszugeben, die die Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften behindern oder den berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen zuwiderlaufen würden.

ANHANG C

KONTROLL-, INSPEKTIONS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN ( 20 )

1. Die Mitglieder stellen in bezug auf Verfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sicher, daß

a) 

solche Verfahren so rasch wie möglich und in einer für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstigen Weise als für gleichartige einheimische Erzeugnisse eingeleitet und abgeschlossen werden;

b) 

die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Ergebnisse des Verfahrens in genauer und vollständiger Weise, damit, wenn nötig, entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, fährt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich mit dem Verfahren fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;

c) 

die verlangten Angaben auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschließlich der Genehmigung von Zusätzen oder der Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln erforderliche Maß beschränkt werden;

d) 

Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Erzeugnisse, die sich aus Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über einheimische Erzeugnisse und in einer Weise behandelt werden, daß berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;

e) 

die Erfordernisse der Kontrolle, Inspektion oder Genehmigung einzelner Muster eines Erzeugnisses auf das vertretbare und erforderliche Maß beschränkt werden;

f) 

alle Gebühren, die für ein Verfahren bei einem eingeführten Erzeugnis erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige einheimische Erzeugnisse zu entrichten sind, und nicht höher sind als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung;

g) 

bei der Wahl des Standorts der für die Verfahren benutzten Einrichtungen und der Auswahl der Proben für eingeführte Erzeugnisse die gleichen Kriterien zugrunde gelegt werden wie für einheimische Erzeugnisse, um Schwierigkeiten für Anmelder, Einführer, Ausführer oder ihre Vertreter auf ein Mindestmaß zu beschränken;

h) 

wenn Spezifikationen des Erzeugnisses nach seiner Kontrolle oder Inspektion anhand der geltenden Vorschriften geändert werden, das Verfahren für das geänderte Erzeugnis auf das Maß beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieses Erzeugnisses mit den betreffenden Vorschriften zu erlauben;

i) 

ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.

Wendet ein Einfuhrmitglied ein System zur Genehmigung der Verwendung von Nahrungsmittelzusätzen oder zur Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln an, das den Zugang zu seinem Binnenmarkt für Erzeugnisse bei fehlender Genehmigung verbietet oder beschränkt, so zieht das betreffende Einfuhrmitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Marktzugang in Betracht, bis eine endgültige Feststellung getroffen wird.

2. Schreibt eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme Kontrollen auf der Ebene der Erzeugung vor, so gewährt das Mitglied, in dessen Gebiet die Erzeugung stattfindet, die notwendige Unterstützung zur Erleichterung solcher Kontrollen und der Arbeit der Kontrollbehörden.

3. Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihrem Gebiet eine vertretbare Inspektion durchzuführen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILWAREN UND BEKLEIDUNG



DIE MITGLIEDER —

im Hinblick darauf, daß die Minister in Punta del Este vereinbart haben, daß „die Verhandlungen im Bereich Textilwaren und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und -Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen“,

im Hinblick darauf, daß der Ausschuß für die Handelsverhandlungen in seinem Beschluß vom April 1989 übereingekommen war, daß dieser Einbeziehungsprozeß nach dem Abschluß der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden soll,

im Hinblick auch darauf, daß vereinbart wurde, daß den am wenigsten entwickelten Mitgliedern eine besondere Behandlung eingeräumt werden soll —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



Artikel 1

1.  
Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen fest, die von den Mitgliedern während einer Übergangszeit bis zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 angewendet werden.
2.  
Die Mitglieder kommen überein, Artikel 2 Absatz 18 und Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b) in einer Weise anzuwenden, die eine bedeutungsvolle Steigerung der Zugangsmöglichkeiten für kleine Lieferländer und die Entwicklung eines kommerziell erheblichen Handelsvolumens für neue Marktteilnehmer im Bereich des Handels mit Textilwaren und Bekleidung gestattet ( 21 ).
3.  
Die Mitglieder berücksichtigen gebührend die Lage solcher Mitglieder, die die Protokolle zur Verlängerung der Vereinbarung über den Internationalen Handel mit Textilien (in diesem Übereinkommen „MFV“ genannt) seit 1986 nicht angenommen haben, und räumen diesen im Rahmen des Möglichen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine besondere Behandlung ein.
4.  
Die Mitglieder kommen überein, daß den besonderen Interessen der Baumwolle produzierenden Ausfuhrmitglieder in Konsultationen mit diesen bei der Durchführung dieses Übereinkommens Rechnung getragen werden soll.
5.  
Zur Erleichterung der Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 sollen die Mitglieder autonom und kontinuierlich für eine Anpassung ihrer Industrie und für verstärkten Wettbewerb auf ihren Märkten sorgen.
6.  
Soweit in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund des WTO-Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
7.  
Die Textil- und Bekleidungswaren, die unter dieses Übereinkommen fallen, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

1.  
Alle mengenmäßigen Beschränkungen im Rahmen von nach Artikel 4 MFV aufrechterhaltenen oder nach Artikel 7 oder 8 MFV notifizierten bilateralen Abkommen, die am Tag vor dem Inkfrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, müssen von den Mitgliedern, die diese Beschränkung aufrechterhalten, innerhalb von 60 Tagen nach seinem Inkrafttreten unter Angabe aller Einzelheiten einschließlich der Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen dem nach Artikel 8 eingesetzten Textilaufsichtsorgan (in diesem Übereinkommen „TMB“ genannt) notifiziert werden. Die Mitglieder kommen überein, daß mit diesem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle derartigen Beschränkungen zwischen Vertragsparteien des GATT 1947, die am Tag vor dem Inkrafttreten des genannten Abkommens in Kraft waren, durch dieses Übereinkommen geregelt werden.
2.  
Das TMB leitet diese Notifikationen allen Mitgliedern zur Unterrichtung zu. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung einer derartigen Notifikation für notwendig erachtete Bemerkungen zu einer Notifikation zur Kenntnis zu bringen. Diese Bemerkungen werden den anderen Mitgliedern zur Unterrichtung zugeleitet. Das TMB kann gegebenenfalls an die betreffenden Mitglieder gerichtete Empfehlungen aussprechen.
3.  
Wenn der Zwölfmonatszeitraum von nach Absatz 1 zu notifizierenden Beschränkungen nicht mit dem Zwölfmonatszeitraum übereinstimmt, der dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens unmittelbar vorangeht, sollen die betreffenden Mitglieder einvernehmlich Vereinbarungen darüber treffen, wie der Beschränkungszeitraum mit dem Übereinkommensjahr ( 22 ) in Übereinstimmung gebracht werden kann, und im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels fiktive Grundmengen derartiger Beschränkungen festlegen. Die betreffenden Mitglieder kommen überein, auf Antrag unverzüglich Konsultationen aufzu-nehmen, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Vereinbarung zu gelangen. Bei derartigen Vereinbarungen werden unter anderem saisonbedingte Schwankungen der Lieferungen in den letzten Jahren berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden dem TMB notifiziert, die für angemessen erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten kann.
4.  
Die nach Absatz 1 notifizierten Beschränkungen gelten als die Gesamtheit derartiger Beschränkungen, die von den betreffenden Mitgliedern am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens angewendet werden. Neue Beschränkungen für bestimmte Waren oder bestimmte Mitglieder dürfen nur nach Maßgabe dieses Übereinkommens oder der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 eingeführt werden ( 23 ). Beschränkungen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert worden sind, werden unverzüglich außer Kraft gesetzt.
5.  
Einseitige Maßnahmen nach Artikel 3 MFV, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens getroffen worden sind, dürfen während der vorgesehenen Dauer, aber nicht länger als 12 Monate in Kraft bleiben, sofern sie von dem durch die MFV eingesetzten Textil-überwachungsorgan (in diesem Übereinkommen „TSB“ genannt) geprüft worden sind. Hatte das TSB noch keine Gelegenheit, eine derartige einseitige Maßnahme zu prüfen, so wird diese Maßnahme von dem TMB im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren geprüft, die nach der MFV für Maßnahmen gemäß Artikel 3 MFV gelten. Maßnahmen aufgrund eines Abkommens nach Artikel 4 MFV, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens angewendet wurden und Gegenstand eines Streits sind, der von dem TSB noch nicht geprüft werden konnte, werden gleichfalls von dem TMB nach den für eine solche Prüfung geltenden Regeln und Verfahren der MFV geprüft.
6.  
Mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird jedes Mitglied Waren, auf die 1990 nicht weniger als 16 v. H. des Gesamtvolumens der Einfuhren des betreffenden Mitglieds von im Anhang aufgeführten Waren entfielen, unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder Kategorien in das GATT 1994 einbeziehen. Die einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung.
7.  

Die vollen Einzelheiten der nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen werden von den betreffenden Mitgliedern wie folgt notifiziert:

a) 

Mitglieder, die Beschränkungen nach Absatz 1 aufrechterhalten, verpflichten sich, unbeschadet des Zeitpunkts des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle Einzelheiten dem GATT-Sekretariat spätestens zu demmit Ministerbeschluß vom 15. April 1994 festgelegten Zeitpunkt zu notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet diese Notifikationen umgehend den übrigen Teilnehmern zur Unterrichtung zu. Diese Notifikationen werden dem TMB nach dessen Errichtung für die Zwecke des Absatzes 21 zur Verfügung gestellt;

b) 

Mitglieder, die nicht nach Artikel 6 Absatz 1 auf das Recht verzichtet haben, sich auf Artikel 6 zu berufen, notifizieren diese Einzelheiten dem TMB spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder, im Falle von Mitgliedern im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, spätestens am Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Das TMB leitet diese Notifikationen den übrigen Mitgliedern zur Unterrichtung zu und prüft sie gemäß Absatz 21.

8.  

Die übrigen Waren, d. h. Waren, die nicht nach Absatz 6 in das GATT 1994 einbezogen werden, werden unter Zugrundelegung des betreffenden HS-Nummern oder Kategorien in drei Stufen wie folgt einbezogen:

a) 

am ersten Tag des 37. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 17 v. H. des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;

b) 

am ersten Tag des 85. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 18 v. H. des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;

c) 

am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben sind.

9.  
Haben Mitglieder nach Artikel 6 Absatz 1 ihre Absicht notifiziert, auf das Recht zur Berufung auf Artikel 6 zu verzichten, so gilt ihr Textil- und Bekleidungs-sektor für die Zwecke dieses Übereinkommens als in das GATT 1994 einbezogen. Diese Mitglieder brauchen daher den Absätzen 6 bis 8 und 11 nicht nachzukommen.
10.  
Dieses Übereinkommen hindert Mitglieder, die ein Programm für die Einbeziehung gemäß Absatz 6 oder 8 vorgelegt haben, nicht daran, Waren früher als nach dem Programm vorgesehen in das GATT 1994 einzubeziehen. Die Einbeziehung dieser Waren wird jedoch mit Beginn eines Übereinkommensjahres wirksam; die Einzelheiten sind dem TMB mindestens drei Monate vorher zwecks Weiterleitung an alle Mitglieder zu übermitteln.
11.  
Die Programme für die Einbeziehung nach Absatz 8 werden dem TMB im einzelnen mindestens 12 Monate im voraus notifiziert und von dem TMB an alle Mitglieder weitergeleitet.
12.  
Die Grundmengen der Beschränkungen für die übrigen Waren im Sinne des Absatzes 8 sind die in Absatz 1 genannten Höchstmengen.
13.  
Während der Stufe 1 dieses Übereinkommens (vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bis zum Ende des 36. Monats nach seinem Inkrafttreten) wird jede im Rahmen eines bilateralen MFV-Abkommens festgesetzte Höchstmenge, die für den Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gilt, jährlich um nicht weniger als die für die betreffenden Höchstmengen geltenden Steigerungsraten, erhöht um 16 v. H., angehoben.
14.  

Sofern nicht der Rat für Warenverkehr oder das Streitbeilegungsorgan nach Artikel 8 Absatz 12 etwas Gegenteiliges beschließt, werden die verbleibenden Höchstmengen im Verlauf der weiteren Stufen dieses Übereinkommens um nicht weniger als die folgenden Vomhundertsätze angehoben:

a) 

für Stufe 2 (vom 37. bis zum 84. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 1 geltende Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 25 v. H.;

b) 

für Stufe 3 (vom 85. bis zum 120. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für die Stufe 2 geltende Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 27 v. H.

15.  
Dieses Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, nach diesem Artikel aufrechterhaltene Beschränkungen im Verlauf der Übergangszeit mit Wirkung vom Beginn eines Übereinkommensjahres aufzuheben, sofern das betreffende Ausfuhrmitglied und das TMB mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Maßnahme unterrichtet werden. Die Frist für die vorherige Unterrichtung kann mit Zustimmung des Mitglieds, gegen das die Beschränkung gerichtet war, verkürzt werden. Das TMB leitet solche Notifikationen an alle Mitglieder weiter. Mitglieder, die die Aufhebung von Beschränkungen nach diesem Absatz in Betracht ziehen, berücksichtigen die Behandlung gleichartiger Ausfuhren anderer Mitglieder.
16.  
Die Flexibilitätsbestimmungen, d. h. Übertragungen zwischen Kategorien, Übertragungen auf das folgende Übereinkommensjahr und Ausnutzung im Vorgriff, die für alle nach diesem Artikel in Kraft bleibenden Beschränkungen gelten, entsprechen den Flexibilitätsbe-Stimmungen, die nach den bilateralen MFV-Abkommen für den Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten. Eine mengenmäßige Beschränkung der kumulierten Inanspruchnahme der Übertragung zwischen Kategorien, der Übertragung auf das folgende Übereinskommensjahr und der Ausnutzung im Vorgriff darf weder eingeführt noch beibehalten werden.
17.  
Verwaltungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels für notwendig erachtet werden, können zwischen den betreffenden Mitgliedern getroffen werden. Sie sind dem TMB zu notifizieren.
18.  
Mitgliedern, deren Ausfuhren am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Beschränkungen unterlagen und deren Beschränkungen 1,2 v. H. oder weniger des Gesamtvolumens der von einem Einfuhrmitglied am 31. Dezember 1991 angewendeten und nach diesem Artikel notifizierten Beschränkungen ausmachen, wird mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und für die Dauer dieses Übereinkommens eine bedeutungsvolle Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten für ihre Ausfuhren gewährt, und zwar entweder durch die sofortige Anwendung der Steigerungsraten für die nächst höhere Stufe im Sinne der Absätze 13 und 14 oder durch mindestens gleichwertige Änderungen der Zusammensetzung der Grundmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen, die einvernehmlich vereinbart werden. Diese Verbesserungen werden dem TMB notifiziert.
19.  
Wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens von einem Mitglied für eine Ware im ersten Jahr nach der Einbeziehung der betreffenden Ware in das GATT 1994 nach Maßgabe dieses Artikels eine Schutzmaßnahme gemäß Artikel XIX des GATT 1994 eingeleitet, so gilt in jedem Fall Artikel XIX in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, sofern nicht in Absatz 20 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
20.  
Wird eine derartige Maßnahme mit nichttarifären Mitteln durchgeführt, so wendet das betreffende Einfuhrmitglied die Maßnahme auf Antrag eines Ausfuhrmitglieds, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware zu irgendeinem Zeitpunkt des der Einleitung der Schutzmaßnahme unmittelbar vorausgehenden Einjahreszeitraums einer Beschränkung unterlagen, in der in Artikel XIII Absatz 2 Buchstabe d) des GATT 1994 beschriebenen Weise an. Das betreffende Ausfuhrmitglied verwaltet die Maßnahme. Die anwendbare Höchstmenge darf nicht zur Folge haben, daß die betreffenden Ausfuhren unter das Niveau eines nicht zu weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraums gesenkt werden; darunter sind normalerweise die durchschnittlichen Ausfuhren des betreffenden Mitglieds in den letzten drei repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, zu verstehen. Wird die Schutzmaßnahme für mehr als ein Jahr angewendet, so muß ferner die betreffende Höchstmenge im Verlauf des Anwendungszeitraums in regelmäßigen Zeitabständen schrittweise liberalisiert werden. In derartigen Fällen macht das betreffende Ausfuhrmitglied von dem Recht gemäß Artikel XIX Absatz 3 Buchstabe a) des GATT 1994, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des GATT 1994 auszusetzen, keinen Gebrauch.
21.  
Das TMB überprüft laufend die Durchführung dieses Artikels. Es prüft auf Antrag eines Mitglieds jede besondere Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels. Es richtet innerhalb von 30 Tagen geeignete Empfehlungen oder Feststellungen an das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder, nachdem es diese zur Teilnahme eingeladen hat.

Artikel 3

1.  
Mitglieder, die (andere als die im Rahmen der MFV aufrechterhaltenen und unter Artikel 2 fallenden) Beschränkungen ( 24 ) für Textil- und Bekleidungswaren beibehalten, müssen unabhängig davon, ob diese mit dem GATT 1994 vereinbar sind oder nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens entweder a) die betreffenden Beschränkungen dem TMB im einzelnen notifizieren oder b) Notifikationen solcher Beschränkungen, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, dem TMB zur Verfügung stellen. Soweit angebracht, sollen diese Notifikationen Angaben enthalten über die Begründung der Beschränkungen nach dem GATT 1994 einschließlich der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, aufgrund deren diese Beschränkungen eingeführt wurden.
2.  

Mitglieder, die unter Absatz 1 fallende Beschränkungen aufrechterhalten, die nicht durch eine Bestimmung des GATT begründet sind, müssen diese Beschränkungen

a) 

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Übereinstimmung mit dem GATT 1994 bringen, wobei sie dies dem TMB zur Unterrichtung notifizieren, oder

b) 

nach einem Programm, das sie dem TMB spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorlegen müssen, schrittweise aufheben. Dieses Programm muß vorsehen, daß alle Beschränkungen innerhalb eines Zeitraums aufgehoben werden, der die Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht überschreitet. Das TMB kann an das betreffende Mitglied Empfehlungen in bezug auf ein derartiges Programm richten.

3.  
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stellen die Mitglieder dem TMB zur Unterrichtung alle Notifikationen von nach einer Bestimmung des GATT 1994 eingeführten neuen Beschränkungen oder Änderungen bestehender Beschränkungen für Textil- und Bekleidungswaren, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, innerhalb von 60 Tagen nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungen oder Änderungen zur Verfügung.
4.  
Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB zur Unterrichtung Gegennotifikationen in bezug auf die Begründung nach dem GATT 1994 oder in bezug auf nicht nach Maßgabe dieses Artikels notifizierte Beschränkungen zuzuleiten. Verfahren im Zusammenhang mit solchen Gegennotifikationen können von allen Mitgliedern nach den einschlägigen Regeln und Verfahren des GATT 1994 bei dem zuständigen WTO-Organ eingeleitet werden.
5.  
Das TMB leitet die ihm nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen allen Mitgliedern zur Unterrichtung zu.

Artikel 4

1.  
Die in Artikel 2 genannten und die nach Artikel 6 angewendeten Beschränkungen werden von den Ausfuhrmitgliedern verwaltet. Die Einfuhrmitglieder sind nicht verpflichtet, Sendungen zur Einfuhr zuzulassen, die über die nach Artikel 2 notifizierten oder nach Artikel 6 angewendeten Höchstmengen hinausgehen.
2.  
Die Mitglieder kommen überein, daß Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von nach diesem Übereinkommen notifizierten oder angewendeten Beschränkungen, wie Änderungen der Praxis, der Vorschriften, der Verfahren oder der Kategorien von Textil- und Bekleidungswaren einschließlich Änderungen des Harmonisierten Systems, nicht zur Folge haben dürften, daß das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen gestört, das den Mitgliedern eingeräumte Zugangsrecht beeinträchtigt, die volle Ausnutzung dieses Zugangsrechts behindert oder der unter dieses Übereinkommen fallende Handel zerrüttet wird.
3.  
Wird nach Artikel 2 die Einbeziehung einer Ware notifiziert, die nur einen Teil einer Höchstmenge darstellt, so kommen die Mitglieder überein, daß Änderungen der betreffenden Höchstmenge das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen dürfen.
4.  
Sofern in den Absätzen 2 und 3 genannte Änderungen notwendig sind, kommen die Mitglieder überein, daß ein Mitglied, das solche Änderungen vornehmen will, die davon betroffenen Mitglieder unterrichtet und nach Möglichkeit Konsultationen mit ihnen einleitet, bevor die betreffenden Änderungen wirksam werden, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Die Mitglieder kommen ferner überein, daß in Fällen, in denen vorherige Konsultationen nicht durchführbar sind, die Mitglieder, die solche Änderungen vornehmen, auf Antrag der betroffenen Mitglieder nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen Konsultationen aufnehmen, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Wird keine allseitig annehmbare Lösung erzielt, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das Empfehlungen nach Artikel 8 ausspricht. Hatte das TSB keine Gelegenheit, einen Streitfall im Zusammenhang mit solchen Änderungen zu prüfen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen worden waren, so wird der betreffende Fall von dem TMB nach den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der MFV geprüft.

Artikel 5

1.  
Die Mitglieder kommen überein, daß die Umgehung dieses Übereinkommens durch Umladung, Umleitung, fal sche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren die Durchführung dieses Übereinkommens zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 beeinträchtigt. Die Mitglieder sollen daher die notwendigen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsverfahren festlegen, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen. Die Mitglieder kommen ferner überein, gemäß ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme aufgrund der Umgehung dieses Übereinkommens zu lösen.
2.  
Ist ein Mitglied der Auffassung, daß dieses Übereinkommen durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren umgangen wird und daß keine oder nur unzureichende Maßnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen, so führt es Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern durch, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit von einem der beteiligten Mitglieder dem TMB unterbreitet werden, das Empfehlungen ausspricht.
3.  
Die Mitglieder kommen überein, gemäß ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Umgehungspraktiken in ihrem Gebiet zu verhüten, zu untersuchen und gegebenenfalls rechtliche und/oder administrative Maßnahmen zu treffen. Die Mitglieder kommen überein, gemäß ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren in Fällen der Umgehung oder behaupteten Umgehung dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um am Ort der Einfuhr, der Ausfuhr und gegebenenfalls der Umladung den Sachverhalt zu ermitteln. Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Zusammenarbeit gemäß den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren auf Antrag und von Fall zu Fall die Untersuchung von Umgehungspraktiken, die einen Anstieg der Höchstmengen unterliegenden Ausfuhren in das Gebiet des die Beschränkung aufrechterhaltenden Mitglieds verursachen, den Austauch von verfügbaren Unterlagen, Briefwechseln, Berichten und sonstigen einschlägigen Angaben sowie die Erleichterung von Unternehmensbesuchen und Kontakten einschließt. Die Mitglieder sollen sich bemühen, die Umstände solcher Umgehungen oder behaupteten Umgehungen einschließlich der Rolle der beteiligten Ausführer oder Einführer aufzuklären.
4.  
Liegen aufgrund einer Untersuchung hinreichende Beweise dafür vor, daß dieses Übereinkommen umgangen worden ist (d. h. liegen Beweise für das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Ursprungsort und die Umstände einer Umgehung vor), so kommen die Mitglieder überein, daß die zur Lösung des Problems erforderlichen geeigneten Maßnahmen getroffen werden sollen. Zu diesen Maßnahmen kann die Zurückweisung von Einfuhren der betreffenden Waren oder, sofern die Waren bereits eingeführt worden sind, die Anrechnung auf die dem tatsächlichen Ursprungsland oder Ursprungsort entsprechenden Höchstmengen gehören, wobei den genauen Umständen der Umgehung und der Beteiligung des tatsächlichen Ursprungslandes oder Ursprungsorts angemessen Rechnung getragen wird. Sofern Beweise für eine Beteiligung der Mitglieder vorliegen, in deren Gebiet eine Umladung vorgenommen wurde, kann zu diesen Maßnahmen auch die Einführung von Höchstmengen gegenüber den betreffenden Mitgliedern gehören. Derartige Maßnahmen mit angemessenem Zeitplän und Geltungsbereich können getroffen werden, nachdem zwischen den betreffenden Mitgliedern Konsultationen im Hinblick auf die Erzielung einer allseitig zufriedenstellenden Lösung durchgeführt worden sind, und werden dem TMB mit einer ausführlichen Begründung notifiziert. Die betreffenden Mitglieder können in den Konsultationen andere Möglichkeiten der Abhilfe vereinbaren. Alle derartigen Vereinbarungen sind dem TMB ebenfalls zu notifizieren; das TMB kann für zweckmäßig erachtete Empfehlungen an die Mitglieder richten. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann jedes betroffene Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das umgehend eine Prüfung vornimmt und Empfehlungen ausspricht.
5.  
Die Mitglieder stellen fest, daß in einigen Fällen von Umgehung Sendungen im Transit durch Länder oder Gebiete befördert werden können, in denen an den Umschlagorten keine Veränderungen der an diesen Sendungen enthaltenen Waren vorgenommen werden. Sie stellen fest, daß möglicherweise nicht generell eine Kontrolle dieser Sendungen an den Umschlagorten durchführbar ist.
6.  
Die Mitglieder kommen überein, daß falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur gleichfalls die Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen. Sofern Beweise dafür vorliegen, daß solche falschen Angaben zum Zwecke der Umgehung dieses Übereinkommens gemacht worden sind, kommen die Mitglieder überein, daß gemäß den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren Maßnahmen gegen die beteiligten Ausführer oder Einführer getroffen werden sollen. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß dieses Übereinkommen durch solche falschen Angaben umgangen wird und daß keine oder nur unzureichende Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und/oder Abhilfe zu schaffen, so soll dieses Mitglied umgehend in Konsultationen mit dem beteiligten Mitglied eintreten, um eine beiderseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das Empfehlungen ausspricht. Diese Bestimmung soll die Mitglieder nicht daran hindern, technische Berichtigungen vorzunehmen, wenn bei der Anmeldung der Waren unbeabsichtigt Irrtümer unterlaufen sind.

Artikel 6

1.  
Die Mitglieder erkennen an, daß es während der Übergangszeit notwendig sein kann, eine besondere vor übergehende Schutzklausel (in diesem Übereinkommen „vorübergehende Schutzklausel“ genannt) anzuwenden. Diese vorübergehende Schutzklausel kann von allen Mitgliedern für die im Anhang aufgeführten Waren angewendet werden, die noch nicht gemäß Artikel 2 in das GATT 1994 einbezogen worden sind. Mitglieder, die keine unter Artikel 2 fallenden Beschränkungen aufrechterhalten, teilen dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens mit, ob sie das Recht zur Berufung auf diesen Artikel wahren wollen. Mitglieder, die die Protokolle zur Verlängerung der MFV seit 1986 nicht angenommen haben, machen diese Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die vorübergehende Schutzklausel soll so sparsam wie möglich und in einer Weise angewendet werden, die mit diesem Artikel und mit der effektiven Durchführung des Einbeziehungsprozesses nach diesem Übereinkommen vereinbar ist.
2.  
Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel können getroffen werden, wenn aufgrund der Feststellungen eines Mitglieds ( 25 ) nachgewiesen wird, daß eine bestimmte Ware in derart erhöhten Mengen in das Gebiet des betreffenden Mitglieds eingeführt wird, daß dem inländischen Wirtschaftszweig, der ähnliche und/oder unmittelbar konkurrierende Waren produziert, ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Ein erheblicher Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines erheblichen Schadens muß nachweislich durch die Erhöhung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware und nicht durch andere Faktoren, wie technologischer Wandel oder Änderungen der Verbrauchergewohnheiten, verursacht werden.
3.  
Das Mitglied, daß eine Feststellung eines erheblichen Schadens bzw. der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens im Sinne des Absatzes 2 trifft, prüft die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweiges anhand von Veränderungen einschlägiger Wirtschaftsindikatoren, wie Ausstoß, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Marktanteil, Ausfuhren, Löhne, Beschäftigung, inländische Preise, Gewinne und Investitionen, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig einen entscheidenden Hinweis gibt.
4.  
Eine nach diesem Artikel eingeführte Maßnahme wird jeweils gegenüber bestimmten Mitgliedern angewendet. Die Mitglieder, denen ein erheblicher Schaden oder die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens zuzu-schreiben ist, werden anhand folgender Kriterien bestimmt: ein bereits eingetretener oder bevorstehender scharfer und wesentlicher Anstieg ( 26 ) der Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern für sich gesehen, die Höhe der Einfuhren im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Quellen, der Marktanteil sowie die Einfuhr- und Inlandspreise auf einer vergleichbaren Vermarktungsstufe, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig einen entscheidenden Hinweis gibt. Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht auf Ausfuhren eines Mitglieds angewendet, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware bereits einer Höchstmenge nach diesem Übereinkommen unterliegen.
5.  
Die Geltungsdauer einer Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens für die Zwecke der Einführung einer Schutzmaßnahme darf 90 Tage nach der ursprünglichen Notifikation nach Absatz 7 nicht überschreiten.
6.  

Bei der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel werden die Interessen der Ausfuhrmitglieder wie nachstehend beschrieben besonders berücksichtigt:

a) 

die am wenigsten entwickelten Mitglieder erhalten eine deutlich günstigere Behandlung als die anderen in diesem Absatz genannten Gruppen von Mitgliedern, vorzugsweise in allen Elementen, zumindest jedoch global gesehen;

b) 

Mitglieder, deren Gesamtvolumen an Textil- und Bekleidungsausfuhren im Vergleich zu dem Gesamtvolumen der Ausfuhren anderer Mitglieder klein ist und auf die nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds entfällt, erhalten bei der Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen nach den Absätzen 8, 13 und 14 eine differenzierte und günstigere Behandlung. Bei diesen Lieferländern werden die künftigen Möglichkeiten für eine Entwicklung ihres Handels und die Notwendigkeit, ihnen kommerzielle Einfuhrmengen zuzugestehen, im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 gebührend berücksichtigt;

c) 

bei Waren aus Wolle aus einem Wolle produzierenden Entwicklungsland-Mitglied, dessen Wirtschaft und Handel mit Textilwaren und Bekleidung vom Wollsektor abhängig sind, dessen Textil- und Bekleidungsausfuhren nahezu ausschließlich aus Waren aus Wolle bestehen und dessen Handelsvolumen bei Textilwaren und Bekleidung auf den Märkten der Einfuhrmitglieder einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, werden die Ausfuhrerfordernisse des betreffenden Mitglieds bei der Prüfung von Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen besonders in Betracht gezogen;

d) 

ein Mitglied gewährt eine günstigere Behandlung für die Wiedereinfuhr von Textil- und Bekleidungswaren, die es zur Be- oder Verarbeitung und anschließenden Wiedereinfuhr in ein anderes Mitglied ausgeführt hatte; diese Behandlung unterliegt den Rechtsvor-Schriften und Praktiken des Einfuhrmitglieds und ist abhängig von zufriedenstellenden Kontroll- und Bescheinigungsverfahren, wenn diese Waren aus einem Mitglied eingeführt werden, für das ein wesentlicher Anteil der gesamten Textil- und Bekleidungsausfuhren auf diese Art des Warenverkehrs entfällt.

7.  
Ein Mitglied, das eine Schutzmaßnahme beabsichtigt, beantragt Konsultationen mit den Mitgliedern, die von der Maßnahme betroffen wären. Dem Konsultationsersuchen sind genaue und sachdienliche Angaben für einen möglichst nicht zu weit zurückliegenden Zeitraum beizufügen, aus denen insbesondere folgendes ersichtlich wird: a) die Faktoren gemäß Absatz 3, auf die das betreffende Mitglied die Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens stützt, und b) die Faktoren gemäß Absatz 4, aufgrund deren es die Schutzmaßnahme gegenüber den betreffenden Mitgliedern vorschlägt. Bei Konsultationsersuchen nach diesem Absatz beziehen sich diese Angaben so eng wie möglich auf erkennbare Produktionssektoren und auf den in Absatz 8 genannten Bezugszeitraum. Das Mitglied, das die Schutzmaßnahme einführen will, gibt ferner an, in welcher Höhe die Beschränkung der Einfuhren der fraglichen Ware aus den betreffenden Mitgliedern festgesetzt werden soll; die vorgeschlagene Höchstmenge darf nicht unter dem in Absatz 8 genannten Niveau liegen. Das Mitglied, das ein Konsultationsersuchen stellt, teilt gleichzeitig dem Vorsitzenden des TMB das Konsultationsersuchen zusammen mit den in den Absätzen 3 und 4 genannten sachlichen Angaben einschließlich der vorgeschlagenen Höchstmenge mit. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des TMB von dem Konsultationsersuchen unter Angabe des antragstellenden Mitglieds, der fraglichen Ware und der Mitglieder, an die das Ersuchen gerichtet ist. Mitglieder, an die ein Konsultationsersuchen gerichtet wird, geben diesem Ersuchen umgehend statt; die Konsultationen werden unverzüglich aufgenommen und normalerweise innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgeschlossen.
8.  
Wird in den Konsultationen Einvernehmen darüber erzielt, daß die Lage eine Beschränkung der Ausfuhren der betreffenden Ware durch die betreffenden Mitglieder erfordert, so wird die Höchstmenge auf einem Niveau festgesetzt, daß nicht niedriger sein darf, als das Niveau der Ausfuhren oder Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern in dem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde.
9.  
Die Einzelheiten der vereinbarten Beschränkungsmaßnahme werden dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschluß der Vereinbarung mitgeteilt. Das TMB stellt fest, ob die Vereinbarung nach Maßgabe dieses Artikels begründet ist. Bei dieser Feststellung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben. Das TMB kann an die betreffenden Mitglieder die für notwendig erachteten Empfehlungen richten.
10.  
Ist jedoch nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens keine Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedern zustande gekommen, so kann das Mitglied, das die Schutzmaßnahme vorgeschlagen hat, die Beschränkung nach Maßgabe dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf des Konsultationszeitraums von 60 Tagen anwenden, wobei das Einfuhrdatum oder das Ausfuhrdatum zugrunde gelegt wird; gleichzeitig befaßt es das TMB mit der Angelegenheit. Es steht allen betroffenen Mitgliedern frei, das TMB vor Ablauf des Zeitraums von 60 Tagen mit der Angelegenheit zu befassen. In beiden Fällen nimmt das TMB umgehend eine Prüfung des Sachverhalts einschließlich der Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmäßige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Bei dieser Prüfung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben.
11.  
Unter äußerst ungewöhnlichen und kritischen Umständen, wenn eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Maßnahme nach Absatz 10 vorläufig getroffen werden, sofern das Konsultationsersuchen und die Mitteilung an das TMB innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen nach der Einführung der Maßnahme erfolgen. Kommt in diesen Konsultationen keine Einigung zustande, so wird das TMB bei Abschluß der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 60 Tage nach der Einführung der Maßnahme, unterrichtet. Das TMB nimmt umgehend eine Prüfung der Angelegenheit vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmäßig Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Kommt in diesen Konsultationen eine Einigung zustande, so unterrichten die Mitglieder das TMB bei Abschluß der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 90 Tage nach der Einführung der Maßnahme. Das TMB kann für zweckmäßig erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten.
12.  
Ein Mitglied kann nach diesem Artikel angewendete Maßnahmen entweder a) bis zu drei Jahren ohne Verlängerung oder b) bis zur Einbeziehung der Waren in das GATT 1994 aufrechterhalten, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird.
13.  
Bleibt die Beschränkungsmaßnahme für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Kraft, so gilt für die folgenden Jahre die für das erste Jahr festgesetzte Höchstmenge zuzüglich einer Steigerungsrate von nicht weniger als 6 v. H. pro Jahr, es sei denn, daß gegenüber dem TMB etwas Gegenteiliges begründet wird. Die Höchstmenge für die betreffende Ware kann in jedem von zwei aufeinander folgenden Jahren durch Ausnutzung im Vorgriff und/oder Übertragung auf das folgende Jahr um 10 v. H.überschritten werden, wobei auf die Ausnutzung im Vorgriff nicht mehr als 5 v. H. entfallen dürfen. Für die kumulierte Inanspruchnahme der Übertragung auf das folgende Jahr, der Ausnutzung im Vorgriff und des Absatzes 14 dürfen keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten.
14.  
Führt ein Mitglied eine Beschränkung nach diesem Artikel für mehr als eine Ware eines anderen Mitglieds ein, so darf die nach diesem Artikel vereinbarte Höchstmenge für jede dieser Waren um 7 v. H. überschritten werden, sofern die Gesamtausfuhren von einer Beschränkung unterliegenden Waren die Summe der Höchstmengen für alle nach diesem Artikel einer Beschränkung unterworfenen Waren nicht überschreiten, wobei vereinbarte gemeinsame Maßeinheiten zugrunde gelegt werden. Stimmen die Anwendungszeiträume der Beschränkungen für diese Waren nicht überein, so wird diese Bestimmung pro rata temporis angewendet.
15.  

Wird eine Schutzmaßnahme nach diesem Artikel für eine Ware angewendet, für die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bereits eine Beschränkung nach der MFV oder nach Artikel 2 oder 6 galt, so wird die neue Höchstmenge in der in Absatz 8 genannten Höhe festgesetzt, es sei denn, das Inkrafttreten der neuen Höchstmenge erfolgt innerhalb eines Jahres nach

a) 

dem Tag der Notifikation der Aufhebung der früheren Beschränkung nach Artikel 2 Absatz 15 oder

b) 

dem Tag der Aufhebung der früheren nach diesem Artikel oder nach der MFV eingeführten Beschränkung;

in diesem Fall darf die neue Höchstmenge nicht niedriger sein als entweder i) die Höchstmenge für den letzten Zwölfmonatszeitraum, in dem eine Beschränkung für die Ware galt, oder ii) die Höchstmenge nach Absatz 8, wobei die höhere dieser beiden Höchstmengen zugrunde gelegt wird.

16.  
Beschließt ein Mitglied, das keine Beschränkung nach Artikel 2 aufrechterhält, eine Beschränkung nach diesem Artikel einzuführen, so trifft es angemessene Vorkehrungen, die a) Faktoren wie die bestehende Einreihung in die Zollnomenklatur und die auf üblichen Handelsbräuchen bei Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften beruhenden Mengeneinheiten berücksichtigen, und zwar sowohl in bezug auf die Faserzusammensetzung als auch in bezug auf den Wettbewerb in dem betreffenden Segment des Binnenmarktes, und b) eine übermäßige Aufsplitterung der Kategorien vermeiden. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 7 oder 11 enthält vollständige Angaben über diese Vorkehrungen.

Artikel 7

1.  

Als Teil des Einbeziehungsprozesses und unter Bezugnahme auf die besonderen Verpflichtungen, die die Mitglieder aufgrund der Uruguay-Runde übernommen haben, treffen alle Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen, um den Regeln und Disziplinen des GATT 1994 in folgender Hinsicht nachzukommen:

a) 

Gewährleistung eines verbesserten Marktzugangs für Textil- und Bekleidungswaren durch Maßnahmen wie Senkung und Bindung von Zollsätzen, Senkung oder Beseitigung von nichttarifären Hemmnissen und Vereinfachung der Zoll-, Verwaltungs- und Lizenzerteilungsförmlichkeiten;

b) 

Sicherstellung einer Politik fairer und angemessener Handelsbedingungen für Textilwaren und Bekleidung in Bereichen wie Dumping und Antidumpingbestim-mungen und -verfahren. Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;

c) 

Vermeidung einer Diskriminierung der Einfuhren im Textil- und Bekleidungssektor bei der Durchführung von Maßnahmen aus allgemeinen handelspolitischen Gründen.

Solche Maßnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.

2.  
Die Mitglieder notifizieren dem TMB die Maßnahmen nach Absatz 1, die sich auf die Durchführung dieses Übereinkommens auswirken. Soweit diese Maßnahmen anderen WTO-Organen notifiziert worden sind, genügt für die Zwecke dieses Absatzes eine Zusammenfassung mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Notifikation. Es steht den Mitgliedern frei, Gegennotifikationen an das TMB zu richten.
3.  
Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ein anderes Mitglied die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen nicht getroffen hat und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen beeinträchtigt worden ist, so kann es die Angelegenheit den zuständigen WTO-Organen vorlegen und das TMB unterrichten. Alle Feststellungen oder Schlußfolgerungen der betreffenden WTO-Organe in dieser Angelegenheit sind Teil des zusammenfassenden Berichts des TMB.

Artikel 8

1.  
Zur Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens, zur Prüfung der nach diesem Übereinkommen getroffenen Maßnahmen und deren Konformität mit diesem Übereinkommen sowie zur Ausübung der in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse wird das Textilaufsichtsorgan („TMB“) eingesetzt. Das TMB besteht aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung des TMB soll ausgewogen und möglichst repräsentativ sein, und ein regelmäßiger Wechsel der Mitgliedschaft in angemessenen Zeitabständen ist vorgesehen. Die Mitglieder des TMB werden von den vom Rat für Warenverkehr für die Mitgliedschaft in dem TMB bezeichneten Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt und üben ihre Funktion ad personam aus.
2.  
Das TMB entwickelt selbst seine Arbeitsverfahren. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß ein Konsensus in dem TMB ohne die Zustimmung von Mitgliedern zustande kommen kann, die von Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt worden sind, die Partei in einem dem TMB zur Prüfung vorliegenden ungeklärten Streit sind.
3.  
Das TMB gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach diesem Übereinkom men übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es stützt sich dabei auf die von den Mitgliedern dieses Übereinkommens nach dessen einschlägigen Artikeln vorgenommenen Notifikationen und Mitteilungen, ergänzt durch gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Angaben oder Einzelheiten, die von den Mitgliedern vorgelegt oder von dem TMB angefordert werden. Es kann sich ferner auf Notifikationen oder Berichte von anderen WTO-Organen oder aus anderen für geeignet erachteten Quellen stützen.
4.  
Die Mitglieder räumen einander angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über alle die Durchführung dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten ein.
5.  
Kommt in bilateralen Konsultationen nach diesem Übereinkommen keine einvernehmlich vereinbarte Lösung zustande, so richtet das TMB auf Ersuchen eines der beiden Mitglieder nach einer gründlichen und zügigen Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder.
6.  
Das TMB prüft auf Ersuchen eines Mitglieds dieses Übereinkommens umgehend alle besonderen Angelegenheiten, die nach Auffassung dieses Mitglieds seinen Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens schaden, wenn Konsultationen zwischen diesem Mitglied und den anderen betroffenen Mitgliedern keine allseitig zufriedenstellende Lösung ergeben haben. In einer solchen Angelegenheit macht das TMB gegenüber den betreffenden Mitgliedern sowie für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 11 für zweckmäßig erachtete Bemerkungen.
7.  
Bevor das TMB seine Empfehlungen oder Bemerkungen abfaßt, lädt es die Mitglieder, die von der zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit unmittelbar betroffen sein können, zur Teilnahme ein.
8.  
Das TMB gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab, sofern in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden auch dem Rat für Warenverkehr zur Unterrichtung zugeleitet.
9.  
Die Mitglieder bemühen sich, den Empfehlungen des TMB in vollem Umfang nachzukommen: das TMB übt eine angemessene Kontrolle über die Umsetzung seiner Empfehlungen aus.
10.  
Hält ein Mitglied es für unmöglich, den Empfehlungen des TMB nachzukommen, so teilt es dem TMB spätestens einen Monat nach Eingang der betreffenden Empfehlung die Gründe dafür mit. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Gründe spricht das TMB unverzüglich weitere für zweckmäßig erachtete Empfehlungen aus. Bleibt die Angelegenheit auch nach diesen Empfehlungen weiter ungelöst, so kann jedes betroffene Mitglied den Fall dem Streitbeiligungsorgan unterbreiten und sich auf Artikel XXII Absatz 2 des GATT 1994 sowie auf die einschlägigen Bestimmungen der Streitbeilegungsvereinbarung berufen.
11.  
Zur Beaufsichtigung der Durchführung dieses Übereinkommens nimmt der Rat für Warenverkehr vor dem Ende jeder Stufe des Einbeziehungsprozesses eine umfassende Prüfung vor. Zur Unterstützung dieser Prüfung legt das TMB spätestens sechs Monate vor dem Ende jeder Stufe dem Rat für Warenverkehr einen vollständigen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens im Berichtszeitraum vor; in diesem Bericht werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Einbeziehungsprozeß, der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel und der Anwendung der Regeln und Disziplinen des GATT 1994 gemäß den Artikeln 2, 3, 6 und 7 behandelt. Dieser Bericht kann die von dem TMB für zweckmäßig erachteten Empfehlungen an den Rat für Warenverkehr einschließen.
12.  
Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung kann der Rat für Warenverkehr im Wege des Konsensus Beschlüsse fassen, die er für zweckmäßig erachtet, um zu gewährleisten, daß das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Angelegenheit im Sinne des Artikels 7 entstehen können, kann das Streitbeilegungsorgan unbeschadet des in Artikel 9 festgelegten Datums des Außerkrafttretens für die an die Prüfung anschließende Stufe eine Anpassung des Artikels 2 Absatz 14 gegenüber Mitgliedern bewilligen, die ihren Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nachweislich nicht nachkommen.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen und alle aufgrund dieses Übereinkommens angewendeten Beschränkungen treten am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens außer Kraft; am gleichen Tag wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen. Dieses Übereinkommen wird nicht verlängert.

ANHANG

LISTE DER UNTER DIESES ÜBEREINKOMMEN FALLENDEN WAREN

1. Dieser Anhang enthält die Liste der Textil- und Bekleidungswaren, die im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) mit sechsstelligen Nummern erfaßt sind.

2. Maßnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 werden für einzelne Textil- und Bekleidungswaren getroffen und nicht auf der Grundlage von HS-Nummern als solchen.

3. Maßnahme aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 dürfen nicht für folgende Waren getroffen werden:

a) 

Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder von in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Handoder Fußantrieb hergestellten Geweben, von in Handarbeit aus derartigen Geweben hergestellten Konfektionswaren sowie von handwerklichen Textil- und Bekleidungswaren der traditionellen Volkskunst, sofern für diese Waren nach zwischen den betreffenden Mitgliedern vereinbarten Verfahren ausgestellte ordnungsgemäße Bescheinigungen vorgelegt werden;

b) 

traditionell gehandelte Textilwaren, die vor 1982 in kommerziell bedeutenden Mengen international gehandelt wurden, wie Taschen, Säcke und Beutel, Teppichunterlagen, Bindfäden, Seile und Taue, Gepäckwaren, Matten, Teppiche und andere Fußbodenbeläge, die traditionell aus Fasern wie Jute, Kokos, Sisal, Abaca, Maguey und Henequen hergestellt werden;

c) 

Waren aus reiner Seide.

Für die vorgenannten Waren gilt Artikel XIX des GATT 1994 in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.



Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zurBezeichnung und Codierung der Waren (HS)

HS-Nummer

Warenbezeichnung

Kapitel 50

Seide

5004 00

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5005 00

Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

5006 00

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

5007 10

Gewebe Bouretteseide

5007 20

Gewebe mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide (ausgenommen Bouretteseide) von 85 GHT oder mehr

5007 90

Andere Gewebe aus Seide

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar

5105 10

Gekrempelte Wolle

5105 21

Gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

5105 29

Kammzüge aus Wolle und andere gekämmte Wolle, ausgenommen gekämmte Wolle in loser Form

5105 30

Feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5106 10

Garne aus gekämmter Wolle, >/= 85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5106 20

Streichgarne aus Wolle, < 85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 10

Kammgarne aus Wolle, >/= 85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 20

Kammgarne aus Wolle, < 85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den

5108 10

Einzelverkauf

5108 20

Streichgarne auf einen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109 10

Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109 90

Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, < 85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5110 00

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar

5111 11

Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, </= 300 g/m2

5111 19

Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, > 300 g/m2

5111 20

Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt

5111 30

Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt

5111 90

Andere Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT

5112 11

Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85, </= 200 g/m2

5112 19

Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, > 200 g/m2

5112 20

Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt

5112 30

Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, < 85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt

5112 90

Andere Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, < 85 GHT

5113 00

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar

Kapitel 52

Baumwolle

5204 11

Nähgarne aus Baumwolle, >/= 85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 19

Nähgarne aus Baumwolle, < 85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 20

Nähgarne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 11

Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 12

Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 13

Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 14

Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 15

Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 21

Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/= 714.29, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 22

Garne aus Baumwolle >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 23

Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 24

Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 25

Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 31

Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 32

Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 33

Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 34

Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 35

Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 41

Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 42

Andere Garne aus Baumwplle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 43

Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56> dtex >/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 44

Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 45

Andere Garne aus Baumwolle, >/= 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 11

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 12

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 13

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 14

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nt put up

5206 15

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 21

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 22

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 23

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 24

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 25

Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 31

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 32

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 33

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 34

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 35

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 41

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/= 714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 42

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex>/= 232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 43

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex>/= 192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 44

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex>/= 125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 45

Andere Garne aus Baumwolle, < 85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, < 125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5207 10

Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), >/= 85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5207 90

Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), < 85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5208 11

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, roh

5208 12

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, > 100 g/m2 bis 200 g/m2, roh

5208 13

Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh

5208 19

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh

5208 21

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gebleicht

5208 22

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, > 100 g/m2 bis 200 g/m2, gebleicht

5208 23

Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht

5208 29

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht

5208 31

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gefärbt

5208 32

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, 100 g/m2 bis 200 g/m2, gefärbt

5208 33

Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt

5208 39

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt

5208 41

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, buntgewebt

5208 42

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, > 100 g/m2 bis 200 g/m2, buntgewebt

5208 43

Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt

5208 49

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt

5208 51

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, bedruckt

5208 52

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, > 100 g/m2 bis 200 g/m2, bedruckt

5208 53

Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt

5208 59

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt

5209 11

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh

5209 12

Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh

5209 19

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh

5209 21

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5209 22

Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5209 29

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5209 31

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5209 32

Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5209 39

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5209 41

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt

5209 42

Denim aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2

5209 43

Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt

5209 49

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt

5209 51

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt

5209 52

Köpergewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt

5209 59

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/= 85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt

5210 11

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh

5210 12

Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh

5210 19

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, roh

5210 21

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht

5210 22

Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht

5210 29

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, gebleicht

5210 31

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt

5210 32

Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt

5210 39

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, gefärbt

5210 41

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt

5210 42

Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt

5210 49

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, buntgewebt

5210 51

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt

5210 52

Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt

5210 59

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </= 200 g/m2, bedruckt

5211 11

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh

5211 12

Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, roh

5211 19

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh

5211 21

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5211 22

Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5211 29

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5211 31

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5211 32

Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5211 39

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5211 41

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, buntgewebt

5211 42

Denim aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2

5211 43

Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, > 200 g/m2, buntgewebt

5211 49

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, > 200 g/m2, buntgewebt

5211 51

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt

5211 52

Köpergewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt

5211 59

Andere Gewebe aus Baumwolle, < 85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt

5212 11

Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, roh

5212 12

Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht

5212 23

Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5212 14

Andere Gewebe aus Baumwolle, </= 200 g/m2, buntgewebt

5212 15

Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt

5212 21

Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, roh

5212 22

Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gebleicht

5212 23

Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gefärbt

5212 24

Andere Gewebe aus Baumwolle, > 200 g/m2, buntgewebt

5212 25

Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, bedruckt

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

5306 10

Garne aus Flachs (Leinengarne), ungezwirnt

5306 20

Garne aus Flachs (Leinengarne), gezwirnt

5307 10

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ungezwirnt

5307 20

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfarben, gezwirnt

5308 20

Hanfgarne

5308 90

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

5309 11

Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, roh oder gebleicht

5309 19

Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, andere als roh oder gebleicht

5309 21

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), < 85 GHT Flachs, roh oder gebleicht

5309 29

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), < 85 GHT Flachs, andere als roh oder gebleicht

5310 10

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, roh

5310 90

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als roh

5311 00

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente

5401 10

Nähgarne aus synthetischen Filamenten

5401 20

Nähgarne aus künstlichen Filamenten

5402 10

Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Nylon oder anderen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 20

Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 31

Texturierte Garne, aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von </= 50tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 32

Texturierte Garne, aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von > 50 tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 33

Texturierte Garne, aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 39

Andere texturierte Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 41

Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 42

Garne aus Polyestern, teilverstreckt, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 43

Garne aus anderen Polyestern, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 49

Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 51

Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, ungezwirnt, > 50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 52

Garne aus Polyestern, ungezwirnt, > 50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 59

Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, > 50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 61

Andere Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 62

Andere Garne aus Polyestern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 69

Andere Garne aus synthetischen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 10

Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Viskose, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 20

Texturierte Garne, aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 31

Garne aus Viskose, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 32

Garne aus Viskose, ungezwirnt, > 120 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 33

Garne aus Celluloseacetat, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 39

Andere Garne aus künstlichen Filamenten, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 41

Andere Garne aus Viskose, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 42

Andere Garne aus Celluloseacetat, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 49

Andere Garne aus anderen künstlichen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5404 10

Synthetische Monofile, >/= 67 dtex und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger

5404 90

Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

5405 00

Künstliche Monofile, 67 dtex, größter Durchmesser > 1 mm; Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, Breite </= 5 mm

5406 10

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5406 20

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5407 10

Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

5407 20

Gewebe aus Streifen oder dergleichen aus synthetischer Spinnmasse

5407 30

Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI (Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne)

5407 41

Andere Gewebe, >/= 85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, roh oder gebleicht

5407 42

Andere Gewebe, >/= 85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, gefärbt

5407 43

Andere Gewebe, >/= 85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, buntgewebt

5407 44

Andere Gewebe, >/= 85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, bedruckt

5407 51

Andere Gewebe, >/= 85 GHT texturierte Polyester-Filamente, roh oder gebleicht

5407 52

Andere Gewebe, >/= 85 GHT texturierte Polyester-Filamente, gefärbt

5407 53

Andere Gewebe, >/= 85 GHT texturierte Polyester-Filamente, buntgewebt

5407 54

Andere Gewebe, >/= 85 GHT texturierte Polyester-Filamente, bedruckt

5407 60

Andere Gewebe, >/= 85 GHT nicht texturierte Polyester-Filamente

5407 71

Andere Gewebe, >/= 85 GHT synthetische Filamente, roh oder gebleicht

5407 72

Andere Gewebe, >/= 85 GHT synthetische Filamente, gefärbt

5407 73

Andere Gewebe, >/= 85 GHT synthetische Filamente, buntgewebt

5407 74

Andere Gewebe, >/= 85 GHT synthetische Filamente, bedruckt

5407 81

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh oder gebleicht

5407 82

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt

5407 83

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt

5407 84

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt

5407 91

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, roh oder gebleicht

5407 92

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, gefärbt

5407 93

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, buntgewebt

5407 94

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, bedruckt

5408 10

Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

5408 21

Andere Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Filamente, Streifen oder dergleichen, roh/ gebleicht

5408 22

Andere Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Filamente, Streifen oder dergleichen, gefärbt

5408 23

Andere Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Filamente, Streifen oder dergleichen, büntgewebt

5408 24

Andere Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Filamente, Streifen oder dergleichen, bedruckt

5408 31

Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, roh oder gebleicht

5408 32

Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, gefärbt

5408 33

Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, buntgewebt

5408 34

Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, bedruckt

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

5501 10

Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Nylon oder anderen Polyamiden

5501 20

Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyestern

5501 30

Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyacryl oder Modacryl

5501 90

Andere Kabel aus synthetischen Filamenten

5502 00

Kabel aus künstlichen Filamenten

5503 10

Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt

5503 20

Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt

5503 30

Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, weder gekrempelt noch gekämmt

5503 40

Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt

5503 90

Andere synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt

5504 10

Spinnfasern aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt

5504 90

Künstliche Spinnfasern, andere als aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt

5505 10

Abfälle aus synthetischen Chemiefasern

5505 20

Abfälle aus synthetischen Chemiefasern

5506 10

Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, gekrempelt oder gekämmt

5506 20

Spinnfasern aus Polyestern, gekrempelt oder gekämmt

5506 30

Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, gekrempelt oder gekämmt

5506 90

Andere synthetische Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt

5507 00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt

5508 10

Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern

5508 20

Nähgarne aus künstlichen Spinnfasern

5509 11

Garne, >/= 85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 12

Garne, >/= 85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 21

Garne, >/= 85 GHT Polyester-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 22

Garne, >/= 85 GHT Polyester-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 31

Garne, >/= 85 GHT Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 32

Garne, >/= 85 GHT Polyacryl-/Modacryl-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 41

Andere Garne, >/= 85 GHT andere synthetische Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 42

Andere Garne, >/= 85 GHT andere synthetische Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 51

Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/künstlischen Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 52

Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 53

Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 59

Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern, mit anderen Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 61

Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 62

Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 69

Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 91

Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt

5509 92

Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 99

Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5510 11

Garne, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5510 12

Garne, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5510 20

Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5510 30

Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5510 90

Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5511 10

Garne, >/= 85 GHT synthetische Spinnfasern, ausgenommen Nähgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5511 20

Garne, < 85 GHT synthetische Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5511 30

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5512 11

Gewebe, >/= 85 GHT Polyester-Spinnfasern, roh oder gebleicht

5512 19

Gewebe, >/= 85 GHT Polyester-Spinnfasern, andere als roh oder gebleicht

5512 21

Gewebe, >/= 85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, roh oder gebleicht

5512 29

Gewebe, >/= 85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, andere als roh oder gebleicht

5512 91

Gewebe, >/= 85 GHT andere synthetische Spinnfasern, roh/gebleicht

5512 99

Gewebe, >/= 85 GHT andere synthetische Spinnfasern, andere als roh/gebleicht

5513 11

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, roh/gebleicht

5513 12

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, roh/gebleicht

5513 13

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, roh/gebleicht

5513 19

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, roh/gebleicht

5513 21

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt

5513 22

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt

5513 23

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt

5513 29

Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt

5513 31

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, buntgewebt

5513 32

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, buntgewebt

5513 33

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, gefärbt

5513 39

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, buntgewebt

5513 41

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, bedruckt

5513 42

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, bedruckt

5513 43

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, bedruckt

5513 49

Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, bedruckt

5514 11

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >/= 170 g/m2, roh/gebleicht

5514 12

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, roh/gebleicht

5514 13

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, roh/gebleicht

5514 19

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, roh/gebleicht

5514 21

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, gefärbt

5514 22

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, gefärbt

5514 23

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, gefärbt

5514 29

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, gefärbt

5514 31

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, buntgewebt

5514 32

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, buntgewebt

5514 33

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, buntgewebt

5514 39

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, buntgewebt

5514 41

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, bedruckt

5514 42

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, bedruckt

5514 43

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, bedruckt

5514 49

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, > 170 g/m2, bedruckt

5515 11

Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Viskose-Spinnfasern gemischt

5515 12

Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5515 13

Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt

5515 19

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5515 21

Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5515 22

Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt

5515 29

Andere Gewebe aus Polyacryl oder Modacryl Spinnfasern

5515 91

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5515 92

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

5515 99

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

5516 11

Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, roh/gebleicht

5516 12

Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, gefärbt

5516 13

Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, buntgewebt

5516 14

Gewebe, >/= 85 GHT künstliche Spinnfasern, bedruckt n

5516 21

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit synthetischen oder künstliche Filamenten gemischt, roh/gebleicht

5516 22

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, gefärbt

5516 23

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, buntgewebt

5516 24

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt

5516 31

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, roh/gebleicht

5516 32

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, gefärbt

5516 33

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, buntgewebt

5516 34

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, bedruckt

5516 41

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh oder gebleicht

5516 42

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt

5516 43

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt

5516 44

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, < 85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt

5516 91

Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, roh oder gebleicht

5516 92

Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, gefärbt

5516 93

Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt

5516 94

Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, bedruckt

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

5601 10

Hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, aus Watte

5601 21

Watte aus Baumwolle und Waren daraus, andere als hygienische Waren

5601 22

Watte aus Chemiefasern und Waren daraus, andere als hygienische Waren

5601 29

Watte aus anderen Spinnstoffen und Waren daraus, andere als hygienische Waren

5601 30

Scherstaub, Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

5602 10

Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

5602 21

Filze, andere als Nadelfilze, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5602 29

Filze, andere als Nadelfilze, aus anderen Spinnstoffen, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5602 90

Anderer Filze aus Spinnstoffen

5603 00

Vliesstoffe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5604 10

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

5604 20

Hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder andere Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen

5604 90

Andere Garne, Streifen und dergleichen aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

5605 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver usw.

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen; Chenillegarne; Maschengarne

5607 10

Bindfäden, Seile und Taue, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern

5607 21

Bindegarne oder Pressengarne, aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern

5607 29

Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern

5607 30

Bindfäden, Seile und Taue, aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

5607 41

Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen

5607 49

Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Polyethylen oder Polypropylen

5607 50

Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen synthetischen Chemiefasern

5607 90

Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen Spinnstoffen

5608 11

Konfektionierte Fischernetze, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5608 19

Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5608 90

Andere geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus anderen Spinnstoffen

5609 00

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

5701 10

Geknüpfte Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5701 90

Geknüpfte Teppiche aus anderen Spinnstoffen

5702 10

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 20

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

5702 31

Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, nicht konfektioniert

5702 32

Andere Teppiche aus synthetischen oder künstlischen Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert

5702 39

Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert

5702 41

Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, konfektioniert

5702 42

Andere Teppiche aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert

5702 49

Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert

5702 51

Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 52

Andere Teppiche aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 59

Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 91

Andere Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren, ohne Flor, konfektioniert

5702 92

Andere Teppiche aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert

5702 99

Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert

5703 10

Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren, getuftet (Nadelflor)

5703 20

Teppiche aus Nylon oder anderen Polyamiden, getuftet (Nadelflor)

5703 30

Teppiche aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor)

5703 90

Teppiche aus anderen Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor)

5704 10

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

5704 90

Andere Teppiche aus Filz

5705 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stik-kereien

5801 10

Samt und Plüsch, gewebt, aus Wolle/feinen Tierhaaren, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 21

Schußsamt und Schußplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten

5801 22

Rippenschußsamt und Rippenschußplüsch, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder

5801 23

Anderer Schußsamt und Schußplüsch, aus Baumwolle

5801 24

Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten (Epingle), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 25

Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 26

Chenillegewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder

5801 31

Schußsamt und Schußplüsch, aus Chemiefasern, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 32

Rippenschußsamt und Rippenschußplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Bänder

5801 33

Schußsamt und Schußplüsch, aus Chemiefasern

5801 34

Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 35

Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 36

Chenillegewebe aus Chemiefasern, ausgenommen Bänder

5801 90

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5802 11

Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, roh

5802 19

Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, andere als roh

5802 20

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder

5802 30

Getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 57.03

5803 10

Drehergewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder

5803 90

Drehergewebe aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder

5804 10

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert

5804 21

Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive

5804 29

Maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive

5804 30

Handgefertigte Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive

5805 00

Tapisserien, handgewebt, und Tapisserien als Nadelarbeit, auch konfektioniert

5806 10

Bänder aus Samt, Plüsch und Chenillegewebe

5806 20

Andere Bänder, > /= 5 GHT Elastomergarne oder Kautschukfäden

5806 31

Andere Bänder, aus Baumwolle

5806 32

Andere Bänder, Chemiefasern

5806 39

Andere Bänder, aus anderen Spinnstoffen

5806 40

Schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

5807 10

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, aus Spinnstoffen

5807 90

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, andere als gewebt, aus Spinnstoffen

5808 10

Geflechte als Meterware

5808 90

Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnlichen Waren

5809 00

Gewebe aus Metallfäden/aus Metallgarnen oder metallisierten Garnen, von zur Bekleidung usw. verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5810 10

Ätzstickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 91

Andere Stickereien, aus Baumwolle, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 92

Andere Stickereien, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 99

Andere Stickereien, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive

5811 00

Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

5901 10

Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern usw. verwendeten Art

5901 90

Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

5902 10

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden

5902 20

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Polyester

5902 90

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose

5903 10

Gewebe, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyvinylchlorid versehen

5903 20

Gewebe, mit Polyurethan getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyurethan versehen

5903 90

Gewebe, mit anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus anderen Kunststoffen versehen

5904 10

Linoleum, auch zugeschnitten

5904 91

Fußbodenbeläge, andere als Linoleum, mit einer Unterlage aus Nadelfilz oder Vliesstoff

5904 92

Fußbodenbeläge, andere als Linoleum, mit anderer Spinnstoffunterlage

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5906 10

Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

5906 91

Andere kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken

5906 99

Andere kautschutierte Gewebe

5907 00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen usw.

5908 00

Dochte, für Lampen, Kocher usw.; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe

5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche

5910 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5911 10

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, usw., von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken

5911 20

Müllergaze, auch konfektioniert

5911 31

Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, < 650 g/m2

5911 32

Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, >/= 650 g/m2

5911 40

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

5911 90

Andere Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinntoffen

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

6001 10

Hochflorerzeugnisse

6001 21

Schiingengewirke und Schlingengestricke, aus Baumwolle

6001 22

Schiingengewirke und Schlingengestricke, aus Chemiefasern

6001 29

Schiingengewirke und Schlingengestricke, aus anderen Spinnstoffen

6001 91

Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle

6001 92

Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Chemiefasern

6001 99

Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus anderen Spinnstoffen

6002 10

Andere Gewirke und Gestricke, Breite </= 30 cm, >/= 5 GHT Elastomergarne, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

6002 20

Andere Gewirke und Gestricke, Breite 30 cm oder weniger

6002 30

Andere Gewirke und Gestricke, Breite > 30 cm, >/= 5 GHT Elastomergarne oder Kautschukfäden

6002 41

Kettengewirke, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002 42

Kettengewirke, aus Baumwolle

6002 43

Kettengewirke, aus Chemiefasern

6002 49

Kettengewirke, aus anderen Spinnstoffen

6002 91

Andere Gewirke oder Gestricke, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002 92

Andere Gewirke oder Gestricke, aus Baumwolle

6002 93

Andere Gewirke oder Gestricke, aus Chemiefasern

6002 99

Andere Gewirke oder Gestricke, aus anderen Spinnstoffen

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

6101 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101 20

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6101 30

Mängel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6101 90

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6102 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102 20

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6102 30

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6102 90

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6103 11

Anzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103 12

Anzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6103 19

Anzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6103 21

Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103 22

Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6103 23

Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus sythetischen Chemiefasern

6103 29

Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6103 31

Jacken, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103 32

Jacken, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6103 33

Jacken, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6103 39

Jacken, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6103 41

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103 42

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6103 43

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6103 49

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6104 11

Kostüme, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 12

Kostüme, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6104 13

Kostüme, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6104 19

Kostüme, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6104 21

Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 22

Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6104 23

Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6104 29

Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6104 31

Jacken, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 32

Jacken, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6104 33

Jacken, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6104 39

Jacken, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6104 41

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 42

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6104 43

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6104 44

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern

6104 49

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6104 51

Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 52

Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6104 53

Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6104 59

Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6104 61

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 62

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6104 63

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6104 69

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6105 10

Hemden für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6105 20

Hemden für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6105 90

Hemden für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6106 10

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6106 20

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6106 90

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6107 11

Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6107 12

Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6107 19

Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6107 21

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6107 22

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6107 29

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6107 91

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6107 92

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6107 99

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6108 11

Unterkleider und Unterröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6108 19

Unterkleider und Unterröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6108 21

Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6108 22

Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6108 29

Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6108 31

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6108 32

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6108 39

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6108 91

Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6108 92

Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6108 99

Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6109 10

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6109 90

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6110 10

Pullover, Strickjacken usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110 20

Pullover, Strickjacken usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken. oder Gestricken, aus Baumwolle

6110 30

Pullover, Strickjacken usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6110 90

Pullover, Strickjacken usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6111 10

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6111 20

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6111 30

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6111 90

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6112 11

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6112 12

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6112 19

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6112 20

Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6112 31

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

6112 39

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6112 41

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6112 49

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6113 00

Bekleidung aus mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen, mit Lagen aus Kunststoff versehenen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken

6114 10

Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114 20

Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6114 30

Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6114 90

Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6115 11

Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex

6115 12

Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von >/= 67 dtex

6115 19

Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6115 20

Damenstrümpfe usw., aus Spinnstoffgarnen mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex

6115 91

Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115 92

Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6115 93

Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6115 99

Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6116 10

Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

6116 91

Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6116 92

Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6116 93

Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6116 99

Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6117 10

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

611720

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6117 80

Anderes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6117 90

Teile von Bekleidung/Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

6201 11

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren

6201 12

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6201 13

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6201 19

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus. Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6201 91

Anoraks und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren

6201 92

Anoraks und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6201 93

Anoraks und ähnliche Waren für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6201 99

Anoraks und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6202 11

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren

6202 12

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6202 13

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6202 19

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6202 91

Anoraks und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren

6202 92

Anoraks und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6202 93

Anoraks und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6202 99

Anoraks und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6203 11

Anzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren.

6203 12

Anzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6203 19

Anzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausanderen Spinnstoffen

6203 21

Kombinationen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 22

Kombinationen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6203 23

Kombinationen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6203 29

Kombinationen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6203 31

Jacken, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 32

Jacken, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6203 33

Jacken, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6203 39

Jacken, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6203 41

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kürze Hosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 42

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6203 43

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6203 49

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 11

Kostüme, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 12

Kostüme, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 13

Kostüme, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 19

Kostüme, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 21

Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 22

Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 23

Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 29

Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 31

Jacken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 32

Jacken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 33

Jacken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 39

Jacken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 41

Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 42

Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 43

Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 44

Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern

6204 49

Kleider, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 51

Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 52

Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 53

Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 59

Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 61

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 62

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 63

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 69

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6205 10

Hemden, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6205 20

Hemden, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6205 30

Hemden, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6205 90

Hemden, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6206 10

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

6206 20

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206 30

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6206 40

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6206 90

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6207 11

Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6207 19

Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6207 21

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6207 22

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6207 29

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6207 91

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6207 92

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6207 99

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw. für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6208 11

Unterkleider und Unterröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6208 19

Unterkleider und Unterröcke, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6208 21

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6208 22

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6208 29

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6208 91

Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6208 92

Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6208 99

Negliges, Bademäntel usw., für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6209 10

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6209 20

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6209 30

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus synthetischen Chemiefasern, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

6209 90

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6210 10

Bekleidung aus Filzen und Vliesstoffen

6210 20

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben

6210 30

Mäntel einschließlich Kurzmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben

6210 40

Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben

6210 50

Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben

6211 11

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6211 12

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6211 20

Skianzüge, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6211 31

Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6211 32

Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6211 33

Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6211 39

Andere Bekleidung für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6211 41

Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6211 42

Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6211 43

Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6211 49

Andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6212 10

Büstenhalter und Teile davon, aus Spinnstoffen

6212 20

Hüftgürtel und Miederhosen und Teile davon, aus Spinnstoffen

6212 30

Korseletts und Teile davon, aus Spinnstoffen

6212 90

Korsette, Hosenträger usw. und ähnliche Waren, Teile davon, aus Spinnstoffen

6213 10

Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

6213 20

Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6213 90

Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6214 10

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus; Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

6214 20

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6214 30

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6214 40

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern

6214 90

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6215 10

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

6215 20

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6215 90

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6216 00

Handschuhe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6217 10

Anderes Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6217 90

Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

6301 10

Decken mit elektrischer Heizvorrichtung, aus Spinnstoffen

6301 20

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6301 30

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Baumwolle

6301 40

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus synthetischen Chemiefasern

6301 90

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus anderen Spinnstoffen

6302 10

Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

6302 21

Andere Bettwäsche, aus Baumwolle, bedruckt

6302 22

Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern, bedruckt

6302 29

Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen, bedruckt

6302 31

Andere Bettwäsche, aus Baumwolle

6302 32

Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern

6302 39

Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen

6302 40

Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

6302 51

Andere Tischwäsche, aus Baumwolle

6302 52

Andere Tischwäsche, aus Flachs

6302 53

Andere Tischwäsche, aus Chemiefasern

6302 59

Andere Tischwäsche, aus anderen Spinnstoffen

6302 60

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware, aus Baumwolle

6302 91

Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle

6302 92

Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Flachs

6302 93

Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Chemiefasern

6302 99

Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus anderen Spinnstoffen

6303 11

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6303 12

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6303 19

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6303 91

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6303 92

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6303 99

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabraken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6304 11

Bettüberwürfe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6304 19

Bettüberwürfe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6304 91

Andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6304 92

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6304 93

Andere Waren Zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6304 99

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6305 10

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern

6305 20

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle

6305 31

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Polyethylen- oder Polypropylen-Streifen

6305 39

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6305 90

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen

6306 11

Planen und Markisen, aus Baumwolle

6306 12

Planen und Markisen, aus synthetischen Chemiefasern

6306 19

Planen und Markisen, aus anderen Spinnstoffen

6306 21

Zelte, aus Baumwolle

6306 22

Zelte, aus synthetischen Chemiefasern

6306 29

Zelte, aus anderen Spinnstoffen

6306 31

Segel, aus synthetischen Chemiefasern

6306 39

Segel, aus anderen Spinnstoffen

6306 41

Luftmatratzen, aus Baumwolle

6306 49

Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen

6306 91

Andere Campingausrüstungen, aus Baumwolle

6306 99

Andere Campingausrüstungen, aus anderen Spinnstoffen

6307 10

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Waren, aus

6307 20

Spinnstoffen Schwimmwesten und Rettungsgürtel, aus Spinnstoffen

6307 90

Andere konfektionierte Waren einschließlich Schnittmuster, aus Spinnstoffen

6308 00

Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen usw.

6309 00

Altwaren



Textil- und Bekleidungswaren der Kapitel 30—49 und 64—96

HS-Nummer

Warenbezeichnung

3005 90

Watte, Mull, Binden und dergleichen

ex 3921 12

ex 3921 13

ex 3921 90

right accolade Mit Kunststoffen getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen von Kunststoffen versehene Gewebe, Gewirke oder Gestricke und Vliesstoffe

ex 4202 12

ex 4202 22

ex 4202 32

ex 4202 92

right accolade Reisekoffer, Handtaschen, Kosmetikkoffer und ähnliche Waren, mit Außenseite überwiegend aus Spinnstoffen

ex 6405 20

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Spinnstoffen

ex 6406 10

Schuhoberteile, deren Außenseite zu 50 GHT oder mehr aus Spinnstoffen besteht

ex 6406 99

Gamaschen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen

6501 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz

6502 00

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt

6503 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz

6504 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt

6505 90

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt

6601 10

Gartenschirme und ähnliche Waren

6601 91

Taschenschirme

6601 99

Andere Regenschirme und Sonnenschirme

ex 7019 10

Garne aus Glasfasern

ex 7019 20

Gewebe aus Glasfasern

8708 21

Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen

8804 00

Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör

9113 90

Uhrarmbänder aus Spinnstoffen

ex 9404 90

Kissen, Schlummerrollen und Kopfkissen, aus Baumwolle; Steppdecken, Deckbetten und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen (comforters)

9502 91

Bekleidung und Bekleidungszubehör für Puppen

ex 9612 10

Farbbänder, aus Chemiefasern, ausgenommen solche mit einer Breite von weniger als 30 mm in Kassetten

ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE



DIE MITGLIEDER —

im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde,

in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern,

in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationalen Normen und Konformitätsbewertungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,

in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Konformitätsbewertungssysteme zu fördern,

in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,

in Anerkennung dessen, daß kein Land daran gehindert werden sollte, auf als geeignet erachteter Ebene Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, und ansonsten mit diesem Übereinkommen übereinstimmen,

in Anerkennung dessen, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,

in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus Industrieland-Mitgliedern nach Entwicklungsland-Mitgliedern leisten kann,

in Anerkennung dessen, daß für die Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.1.  
Die allgemeinen Begriffe für Normung und Konformitätsbewertungsverfahren haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen und durch internationale Normenorganisationen angenommenen Definitionen gegeben wurden.
1.2.  
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang I aufgeführten Bedeutung verwendet.
1.3.  
Alle Waren einschließlich Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4.  
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Geltungsbereich.
1.5.  
Dieses Übereinkommen gilt nicht für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die in Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen beschrieben sind.
1.6.  
Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, einschließt.



TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND NORMEN

Artikel 2

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:

2.1. 

Die Mitglieder stellen sicher, daß aus dem Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Waren in bezug auf technische Vorschriften eine nicht weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land.

2.2. 

Die Mitglieder stellen sicher, daß technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Zu diesem Zweck sind technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Berechtigte Ziele sind unter anderem Erfordernisse der nationalen Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei der Bewertung solcher Gefahren werden unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, verwandte Produktionstechniken oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren zugrunde gelegt.

2.3. 

Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.

2.4. 

Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.

2.5. 

Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser technischen Vorschrift im Sinne der Absätze 2 bis 4. Wird eine technische Vorschrift für eines der in Absatz 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so besteht die widerlegbare Vermutung, daß sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel schafft.

2.6. 

Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.

2.7. 

Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, daß durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.

2.8. 

Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

2.9. 

Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder

2.9.1. 

die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;

2.9.2. 

den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die die entworfenen technischen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können;

2.9.3. 

auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;

2.9.4. 

anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.

2.10. 

Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Absatzes 9 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift

2.10.1. 

den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme notifiziert;

2.10.2. 

auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;

2.10.3. 

anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht.

2.11. 

Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, daß die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.

2.12. 

Sofern keine der in Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.

Artikel 3

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen

In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen gilt folgendes:

3.1. 

Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die genannten Stellen Artikel 2 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäß den Unterabsätzen 9.2 und 10.1 einhalten.

3.2. 

Die Mitglieder stellen sicher, daß die technischen Vorschriften von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäß Artikel 2 Unterabsätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten technischen Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.

3.3. 

Die Mitglieder können verlangen, daß Kontakte mit anderen Mitgliedern einschließlich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Bemerkungen und Erörterungen gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 über die Zentralregierung stattfinden.

3.4. 

Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

3.5. 

Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Maßnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung des Artikels 2 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.

Artikel 4

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen

4.1.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß die Normenorganisationen der Zentralregierung den Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen „Verhaltenskodex“ genannt) annehmen und einhalten. Sie treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Normenorganisationen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Normenorganisationen in ihrem Gebiet sowie regionale Normenorganisationen, denen sie oder eine oder mehrere Organisationen in ihrem Gebiet als Mitglieder angehören, den Verhaltenskodex annehmen und einhalten. Außerdem treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die die Wirkung haben, diese Organisationen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit dem Verhaltenskodex nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die Normenorganisationen gelten ohne Rücksicht darauf, ob eine Normenorganisation den Verhaltenskodex angenommen hat oder nicht.
4.2.  
Normenorganisationen, die den Verhaltenskodex angenommen haben und einhalten, werden von den Mitgliedern als den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechend anerkannt.



ÜBEREINSTIMMUNG MIT TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND NORMEN

Artikel 5

Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung

5.1.  

Die Mitglieder stellen sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder die folgenden Bestimmungen anwenden:

5.1.1. 

Konformitätsbewertungsverfahren werden so ausgearbeitet, angenommen und angewendet, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder zu Bedingungen Zugang haben, die nicht weniger günstig sind als die, welche unter vergleichbaren Umständen Lieferanten gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in einem anderen Land gewährt werden; der Zugang schließt das Recht des Lieferanten auf Konformitätsbewertung gemäß den Verfahrensbestimmungen ein, wozu gegebenenfalls die Möglichkeit gehört, die Konformitätsbewertung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vornehmen zu lassen und das Zeichen des Systems zu erhalten;

5.1.2. 

Konformitätsbewertungsverfahren werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Dies bedeutet unter anderem, daß Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um dem Einfuhrmitglied angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.

5.2.  

Bei der Durchführung des Artikels 5 Absatz 1 stellen die Mitglieder sicher, daß

5.2.1. 

Konformitätsbewertungsverfahren so rasch wie möglich und in einer für Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder nicht weniger günstigen Reihenfolge als für gleichartige inländische Waren eingeleitet und abgeschlossen werden;

5.2.2. 

die normale Bearbeitungsdauer jedes Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Bewertungsergebnisse in genauer und vollständiger Weise, damit, wenn nötig, entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, fährt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders so weit wie möglich mit der Konformitätsbewertung fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;

5.2.3. 

die verlangten Angaben auf das für die Konformitätsbewertung und die Gebührenfestsetzung erforderliche Maß beschränkt werden;

5.2.4. 

Angaben vertraulicher Natur über Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder, die sich aus Konformitätsbewertungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über inländische Waren und in einer Weise behandelt werden, daß berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;

5.2.5. 

alle Gebühren, die für ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer Ware mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport- und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewer-tungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind;

5.2.6. 

die Wahl des Standorts der Konformitätsbewer-tungseinrichtungen und die Auswahl der Proben keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen;

5.2.7. 

wenn Spezifikationen einer Ware nach Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Konformitätsbewertungsverfahren für die geänderte Ware auf das Maß beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieser Ware mit den betreffenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben;

5.2.8. 

ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.

5.3.  
Die Absätze 1 und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.
5.4.  
In den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird und einschlägige Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre Konformitätsbewertungsverfahren verwenden, es sei denn, daß solche Richtlinien und Empfehlungen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Mitglieder ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, des Schutzes der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, wegen wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme.
5.5.  
Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für Konformitätsbewertungsverfahren durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen.
5.6.  

Besteht keine einschlägige Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation oder weicht der technische Inhalt eines entworfenen, Konformitätsbewertungsverfahrens von den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen ab und kann das Konformitätsbewertungsverfahren eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder

5.6.1. 

die beabsichtigte Einführung eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;

5.6.2. 

den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das entworfene Konformitätsbewertungsverfahrens gelten wird, und kurz Zweck und Gründe seiner Einführung angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können;

5.6.3. 

auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;

5.6.4. 

anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.

5.7.  

Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Absatzes 6 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 6 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nach Annahme eines Verfahrens

5.7.1. 

den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich das betreffende Verfahren und die Waren, für die es gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung des Verfahrens einschließlich der Art der dringenden Probleme notifiziert;

5.7.2. 

auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der. Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt;

5.7.3. 

anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht.

5.8.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen Konformitätsbewertungsverfahren unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, daß die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
5.9.  
Sofern keine der in Absatz 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.

Artikel 6

Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:

6.1. 

Unbeschadet der Absätze 3 und 4 stellen die Mitglieder, soweit möglich, sicher, daß die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren anderer Mitglieder anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt haben, daß diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Es wird anerkannt, daß vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu erreichen:

6.1.1. 

angemessener und beständiger technischer Sachverstand der betreffenden Konformitätsbewer-tungsstellen in den Ausfuhrmitgliedern, damit das Vertrauen in die beständige Zuverlässigkeit der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewährleistet bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise die im Wege der Akkreditierung geprüfte Einhaltung der einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis für angemessenen technischen Sachverstand berücksichtigt;

6.1.2. 

Beschränkungen der Anerkennung der Konformi-tätsbewertungsergebnisse auf die Ergebnisse der von dem Ausfuhrmitglied bezeichneten Stellen.

6.2. 

Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Konformitätsbewertungsverfahren so weit wie möglich die Durchführung des Absatzes 1 erlauben.

6.3. 

Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder dazu bereit zu sein, in Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, daß solche Abkommen die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen und in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Waren beide Seiten zufriedenstellen.

6.4. 

Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Konformitätsbewertungsverfahren unter nicht weniger günstigen Bedingungen zuzulassen als denen, die sie Bewertungsstellen mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet eines anderen Landes einräumen.

Artikel 7

Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung

In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung im Gebiet der Mitglieder gilt folgendes:

7.1. 

Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die genannten Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäß Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 einhalten.

7.2. 

Die Mitglieder stellen sicher, daß die Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäß Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von Konformitätsbewertungsverfahren verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.

7.3. 

Die Mitglieder können verlangen, daß Kontakte mit anderen Mitgliedern einschließlich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Bemerkungen und Erörterungen gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7 über die Zentralregierung stattfinden.

7.4. 

Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

7.5. 

Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Artikel 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Maßnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung der Artikel 5 und 6 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.

Artikel 8

Konformitätsbewertungsverfahren nichtstaatlicher Stellen

8.1.  
Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. Außerdem treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
8.2.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren stützen, als diese Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten.

Artikel 9

Internationale und regionale Systeme

9.1.  
Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt, so werden die Mitglieder, soweit möglich, internationale Konformitätsbewertungssysteme ausarbeiten und annehmen und Mitglieder solcher Konformitätsbewertungssysteme werden oder daran teilnehmen.
9.2.  
Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, die Artikel 5 und 6 einhalten. Außerdem treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die die Wirkung haben, solche Systeme mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
9.3.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme stützen, als diese Systeme die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten.



INFORMATION UND UNTERSTÜTZUNG

Artikel 10

Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

10.1  

Jedes Mitglied stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen:

10.1.1. 

technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.1.2. 

Normen, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.1.3. 

bestehende oder entworfene Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stel len, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;

10.1.4. 

die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muß ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen;

10.1.5. 

die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind;

10.1.6. 

den Standort der Auskunftsstellen gemäß Absatz 3.

10.2.  
Wird jedoch von einem Mitglied aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle eingerichtet, so stellt dieses Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Außerdem stellt dieses Mitglied sicher, daß an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzüglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden.
10.3.  

Jedes Mitglied trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente oder Angaben darüber, wo diese Dokumente erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen:

10.3.1. 

alle Normen, die in diesem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.3.2. 

alle bestehenden oder entworfenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;

10.3.3. 

die Mitgliedschaft oder Teilnahme einschlägiger nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens: die Auskunftsstelle muß ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen.

10.4.  
Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder gemäß diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen ( 27 ) des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds.
10.5.  
Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation erfaßten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
10.6.  
Wenn das Sekretariat Notifikationen gemäß diesem Übereinkommen erhält, übermittelt es Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Normenorganisationen und Konfor-mitätsbewertungsstellen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen.
10.7.  
Hat ein Mitglied mit einem oder mehreren anderen Ländern eine Übereinkunft über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren erzielt, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, so wird mindestens eines der Mitglieder, die Vertragspartei dieser Übereinkunft sind, den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die von der Übereinkunft erfaßten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Übereinkunft notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern einzutreten, um ähnliche Übereinkünfte zu schließen oder ihre Teilnahme an solchen Übereinkünften zu regeln.
10.8.  

Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu,

10.8.1. 

Texte in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen;

10.8.2. 

Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen gemäß Absatz 5;

10.8.3. 

Angaben zu liefern, deren Preisgabe seiner Meinung nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

10.9.  
Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.
10.10.  
Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäß diesem Übereinkommen ausgenommen der Bestimmungen des Anhangs 3 verantwortlich ist.
10.11.  
Ist jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehrere Behörden der Zentralregierung verteilt, so stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Behörden zur Verfügung.

Artikel 11

Technische Unterstützung für andere Mitglieder

11.1.  
Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.
11.2.  
Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenörganisationen, das gleiche zu tun.
11.3.  

Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, damit die vorschriftensetzenden Stellen in ihrem Gebiet andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar in bezug auf

11.3.1. 

die Errichtung von vorschriftensetzenden Stellen oder Konformitätsbewertungsstellen; und

11.3.2. 

die Methoden, die für die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.

11.4.  
Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Stellen für die Bewertung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen worden sind.
11.5.  
Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung in bezug auf Maßnahmen, die ihre Hersteller treffen sollten, wenn sie Zugang zu den Konformitätsbewertungssystemen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds erhalten wollen.
11.6.  
Mitglieder, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung des Verwal-tungs- und Rechtsrahmens, der es ihnen ermöglichen würde, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme an solchen Systemen zu erfüllen.
11.7.  
Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen Ersuchen von Mitgliedern um technische Unterstützung bei der Errichtung eines Verwaltungsrahmens, der es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglichen würde, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen, in Betracht ziehen.
11.8.  
Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Mitglieder im Sinne der Absätze 1 bis 7 behandeln die Mitglieder die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitglieder vorrangig.

Artikel 12

Besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern

12.1.  
Die Mitglieder gewähren den Entwicklungsland-Mitgliedern dieses Übereinkommens aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.
12.2.  
Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf innerstaatlicher Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.
12.3.  
Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, daß solche technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern schaffen.
12.4.  
Die Mitglieder erkennen an, daß Entwicklungsland-Mitglieder auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel annehmen, die einheimiche Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und Verfahren zu erhalten. Die Mitglieder erkennen daher an, daß von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, daß sie internationale Normen, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht angepaßt sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einchließ-lich der Prüfmethoden verwenden.
12.5.  
Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Konformitätsbewertungssysteme in einer Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden.
12.6.  
Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit prüfen, internationale Normen für Waren von besonderem Interesse für Entwicklungsland-Mitglieder zu schaffen, und, soweit möglich, solche Normen ausarbeiten.
12.7.  
Die Mitglieder gewähren nach Artikel 11 Entwicklungsland-Mitgliedern technische Unterstützung, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand der ersuchenden Mitglieder, vor allem der am wenigsten entwickelten Mitglieder, berücksichtigen.
12.8.  
Es wird anerkannt, daß Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren besonderen Problemen einschließlich institutioneller und infrastruktureller Problemen gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Mitglieder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Die Mitglieder ziehen daher diese Tatsache voll in. Betracht. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der in Artikel 13 vorgesehene Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“ (in diesem Übereinkommen „Ausschuß“ genannt) ermächtigt, auf Ersuchen besondere zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuß die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Mitglied daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Der Ausschuß zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Mitglieder in Betracht.
12.9.  
Bei Konsultationen behalten die Industrieland-Mitglieder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, berücksichtigen die Industrieland-Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung.
12.10.  
Der Ausschuß überprüft in regelmäßigen Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.



INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 13

Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“

13.1.  
Es wird ein Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“ eingesetzt, der aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten; er erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.
13.2.  
Der Ausschuß setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen oder andere Gruppen ein, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuß gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.
13.3.  
Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Der Ausschuß untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung

14.1.  
Konsultationen und Streitbeilegung im Zusammenhang mit allen die Durchführung dieses Übereinkommens berührenden Angelegenheiten finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und unterliegen mutatis mutandis den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.
14.2.  
Eine Sondergruppe (Panel) kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine technische Sach-verständigungsgruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Unterstützung zu gewähren.
14.3.  
Für technische Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.
14.4  
Ein Mitglied kann sich auf die vorstehenden Streitbeilegungsbestimmungen berufen, wenn es der Ansicht ist, daß ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse im Sinne der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse denjenigen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Mitglied wäre.



SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Schlußbestimmungen

Vorbehalte

15.1.  
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.

Überprüfung

15.2.  
Jedes Mitglied teilt dem Ausschuß innerhalb kürzester Frist nach dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, die Maßnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen werden dem Ausschuß gleichfalls notifiziert.
15.3.  
Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele.
15.4.  
Der Ausschuß überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann jeweils am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies unbeschadet des Artikels 12 zur Sicherstellung gegenseitiger wirtschaftlicher Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten notwendig ist. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuß dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmäßig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.

Anhänge

15.5.  
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

ANHANG 1

BEGRIFFE UND DEFINITIONEN FÜR DIE ZWECKE DIESES ÜBEREINKOMMENS

Die Begriffe, die in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 „Allgemeine Begriffe im Bereich der Normen und verwandter Tätigkeiten und ihre Definitionen“ (6. Auflage, 1991) erfaßt sind, haben in diesem Übereinkommen die Bedeutung, die der Definition in dem Leitfaden entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, daß Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten jedoch die folgenden Definitionen:

1.    Technische Vorschrift

Ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.

Erläuternde Bemerkung:

Die Definition in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 ist nicht eigenständig zu verwenden, sondern beruht auf dem sogenannten „Bausteinsystem“.

2.    Norm

Ein von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das zur allgemeinen und wiederholten Anwendung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.

Erläuternde Bemerkung:

Die Definitionen in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 erfassen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen erfaßt nur technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in bezug auf Produkte oder Verfahren und Produktionsmethoden. Normen im Sinne des ISO/IEC-Leitfadens 2 können verbindlich oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillig und technische Vorschriften als verbindlich definiert. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Normen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen erfaßt auch Dokumente, die sich nicht auf Konsens gründen.

3.    Konformitätsbewertungsverfahren

Jedes Verfahren, das mittelbar oder unmittelbar der Feststellung dient, daß einschlägige Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Normen erfüllt sind.

Erläuternde Bemerkung:

Konformitätsbewertungsverfahren schließen unter anderem Verfahren für Probenahme, Prüfung und Kontrolle, Bewertung, Nachprüfung und Bescheinigung der Konformität, Registrierung, Akkreditierung und Genehmigung sowie Kombinationen solcher Verfahren ein.

4.    Internationale Organisation oder internationales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.

5.    Regionale Organisation oder regionales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können.

6.    Stelle der Zentralregierung

Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht der Zentralregierung untersteht.

Erläuternde Bemerkung:

Im Fall der Europäischen Gemeinschaften finden die Bestimmungen über die Zentralregierung Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaften errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme unterliegen.

7.    Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung.

Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z.B. Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Bundesländer, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht dieser Regierung oder Verwaltung untersteht.

8.    Nichtstaatliche Stelle

Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschließlich einer nichtstaatlichen Stelle, die durch Gesetz ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.

ANHANG 2

TECHNISCHE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sachverständigengruppen.

1. 

Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht der Sondergruppe. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe beschlossen, der sie Bericht erstatten.

2. 

Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.

3. 

Staatsangehörige der Streitparteien dürfen ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein, es sei denn, daß die Sondergruppe unter besonderen Umständen befindet, daß der benötigte wissenschaftliche Sachverstand auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beamte der Streitparteien dürfen nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die in einer technischen Sachverständigengruppe behandelten Fragen erteilen.

4. 

Technische Sachverständigengruppen können Konsultationen durchführen und Informationen und technische Gutachten aus jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder Gutachten aus einer der Rechtsprechung eines Mitglieds unterliegenden Quelle einholt, setzt sie die Regierung dieses Mitglieds davon in Kenntnis. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um die von ihr für notwendig und angemessen erachteten Auskünfte.

5. 

Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne förmliche Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung.

6. 

Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Bemerkungen einzuholen, und wird diese Bemerkungen im Schlußbericht gegebenenfalls berücksichtigen; dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern zugeleitet, wenn er der Sondergruppe unterbreitet wird.

ANHANG 3

VERHALTENSKODEX FÜR DIE AUSARBEITUNG, ANNAHME UND ANWENDUNG VON NORMEN

Allgemeine Bestimmungen

A. Für die Zwecke dieses Kodex gelten die Definitionen in Anhang 1 dieses Übereinkommens.

B. Dieser Kodex liegt für alle Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds der WTO unabhängig davon, ob es sich um Stellen der Zentralregierung, Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen handelt, zur Annahme auf, ferner für staatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Mitglieder der WTO sind, sowie für nichtstaatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefaßt „Normenorganisationen“ bzw. einzeln „Normenorganisation“ genannt).

C. Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation erfolgt entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum, durch die nationale Stelle, die Mitglied der ISO/IEC ist, oder — vorzugsweise — durch das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise das internationale Mitglied von ISONET.

Materielle Bestimmungen

D. In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen Waren mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds der WTO keine weniger günstige Behandlung als gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.

E. Die Normenorganisationen stellen sicher, daß Normen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, Unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.

F. Sofern einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwendet die Normenorganisation diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.

G. Die Normenorganisation beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für den betreffenden Gegenstand Normen ausgearbeitet hat oder die Ausarbeitung von Normen beabsichtigt. Die Teilnahme von Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds an einer bestimmten internationalen Normungstätigkeit erfolgt soweit möglich durch eine Delegation aller Normenorganisationen in diesem Gebiet, die für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, Normen angenommen haben oder anzunehmen beabsichtigen.

H. Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit anderer nationaler Normenorganisationen oder mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie unternehmen auch jede Anstrengung, um einen nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. Die regionalen Normenorganisationen unternehmen jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden.

I. Soweit angebracht, umschreibt die Normenorganisation die Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

J. Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlicht die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und ihrer Anschrift, den Normen, deren Ausarbeitung im Gange ist, und den Normen, die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm gilt als in Ausarbeitung von dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln, bis zu ihrer Annahme. Die Titel einzelner Norm-Entwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einem nationalen oder gegebenenfalls regionalen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten veröffentlicht.

Das Arbeitsprogramm enthält für jede Norm gemäß den ISONET-Regeln Angaben über die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den Stand der Entwicklung der Norm und die Verweisungen auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms notifiziert die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf.

Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation, den Namen und Nummer des Publikationsorgans, in dem das Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, den Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm gilt, sowie gegebenenfalls Angaben darüber, zu welchem Preis (sofern nicht unentgeltlich), wie und wo es erhältlich ist. Die Notifikation wird gegebenenfalls unmittelbar, vorzugsweise jedoch über das zuständige nationale Mitglied oder das internationale Mitglied von ISONET an das ISO/IEC-Informationszentrum gerichtet.

K. Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, um Mitglied von ISONET zu werden oder eine andere Stelle zu beauftragen, Mitglied zu werden, und die möglichst weitgehende Form der ISONET-Mitgliedschaft zu erlangen. Andere Normenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren.

L. Vor Annahme einer Norm räumt die Normenorganisation eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, damit interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO Bemerkungen zu dem Norm-Entwurf vorlegen können. Diese Frist kann jedoch in Fällen, in denen dringende Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltprobleme entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zu Beginn der Frist für Bemerkungen veröffentlicht die Normenorganisation in dem in Absatz J genannten Publikationsorgan eine Bekanntmachung über den Beginn dieser Frist. In dieser Bekanntmachung ist, soweit möglich, anzugeben, ob der Norm-Entwurf von einschlägigen internationalen Normen abweicht.

M. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie des Norm-Entwurfs, den sie für Bemerkungen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.

N. Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Norm die innerhalb der Frist für Bemerkungen eingegangenen Bemerkungen in Betracht. Bemerkungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von einschlägigen internationalen Normen notwendig ist.

O. Wenn eine Norm angenommen worden ist, wird sie unverzüglich veröffentlicht.

P. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr festgelegten Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.

Q. Die Normenorganisation wird Konsultationen über Darlegungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, wohlwollend in Betracht ziehen und angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE INVESTITIONSMASSNAHMEN



DIE MITGLIEDER —

in der Erwägung, daß die Minister in der Erklärung von Punta del Este darin übereinstimmten, daß „nach einer Untersuchung des Funktionierens der GATT-Artikel betreffend die Handelsbeschränkungen und handelsverzerrenden Auswirkungen von Investitionsmaßnahmen (...) in den Verhandlungen gegebenenfalls weitere Bestimmungen ausgearbeitet [werden], die erforderlich sein können, um derartige nachteilige Auswirkungen auf den Handel zu verhüten“;

in dem Wunsch, die Ausweitung und allmähliche Liberalisierung des Welthandels zu fördern und Investitionen über die internationalen Grenzen hinweg zu erleichtern, um so das Wirtschaftswachstum aller Handelspartner, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, zu steigern und gleichzeitig den freien Wettbewerb zu gewährleisten;

unter Berücksichtigung der besonderen Handels- und Entwicklungserfordernisse sowie der besonderen finanziellen Erfordernisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen;

in der Erkenntnis, daß bestimmte Investitionsmaßnahmen handelsbeschränkende und handelsverzerrende Auswirkungen haben können —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



Artikel 1

Erfaßte Maßnahmen

Dieses Übereinkommen gilt nur für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen „TRIMs“ genannt).

Artikel 2

Inländerbehandlung und mengenmäßige Beschränkungen

1.  
Unbeschadet anderer Rechte und Pflichten nach dem GATT 1994 wendet kein Mitglied TRIMs an, die mit Artikel III oder Artikel XI des GATT 1994 unvereinbar sind.
2.  
Eine nicht erschöpfende Liste von TRIMs, die mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäß Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 und der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen gemäß Artikel XI Absatz I des GATT 1994 unvereinbar sind, ist diesem Übereinkommen im Anhang beigefügt.

Artikel 3

Ausnahmen

Alle Ausnahmen aufgrund des GATT 1994 gelten gegebenenfalls für dieses Übereinkommen.

Artikel 4

Entwicklungsland-Mitglieder

Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, von Artikel 2 zeitweilig so weit und in der Weise abzuweichen, wie Artikel XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vom 28. November 1979 (BISD 26S/ 205—209) dem Mitglied gestatten, von den Artikeln III und XI des GATT 1994 abzuweichen.

Artikel 5

Notifikation und Übergangsregelungen

1.  
Innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifizieren die Mitglieder dem Rat für Warenverkehr alle TRIMs, die sie anwenden und die nicht mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. Solche allgemein oder in besonderen Fällen geltenden TRIMs werden zusammen mit ihren Hauptmerkmalen notifiziert ( 28 ).
2.  
Jedes Mitglied beseitigt alle nach Absatz 1 notifizierten TRIMs innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, soweit es sich um ein Industrieland-Mitglied handelt, innerhalb von fünf Jahren, soweit es sich um ein Entwicklungsland-Mitglied handelt, und innerhalb von sieben Jahren, soweit es sich um ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied handelt.
3.  
Auf Antrag kann der Rat für Warenverkehr die Übergangszeit für die Beseitigung der nach Absatz 1 notifizierten TRIMs für ein Entwicklungsland-Mitglied sowie ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Übereinkommens nachweist, verlängern. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt der Rat für Warenverkehr die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse des betreffenden Mitglieds.
4.  
Während der Übergangszeit ändert ein Mitglied die Bedingungen für von ihm nach Absatz 1 notifizierte TRIMs gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens geltenden Bedingungen nicht dergestalt, daß der Grad der Unvereinbarkeit mit Artikel 2 erhöht wird. Für TRIMs, die später als 180 Tage vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens eingeführt werden, gelten die Übergangsregelungen nach Absatz 2 nicht.
5.  
Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitglied, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Absatz 1 notifizierte TRIM gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche TRIM auf ein neues Unternehmen anwenden, i) wenn es sich bei den Erzeugnissen des betreffenden Unternehmens und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Erzeugnisse handelt und ii) wenn dies notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen dem neuen Unternehmen und den bestehenden Unternehmen zu verhindern. Alle solchen für neue Unternehmen geltenden TRIMs werden dem Rat für Warenverkehr notifiziert. Die Bedingungen für solche TRIMs müssen in ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.

Artikel 6

Transparenz

1.  
Die Mitglieder bekräftigen bezüglich der TRIMs, daß sie zu ihren Verpflichtungen betreffend Transparenz und Notifikation nach Artikel X des GATT 1994, nach der in der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung vom 28. November 1979 enthaltenen Übereinkunft über „Notifizierung“ sowie nach dem Ministerbeschluß zu Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 stehen.
2.  
Jedes Mitglied notifiziert dem Sekretariat die Bekanntmachungen, die möglicherweise TRIMs umfassen, einschließlich der von Behörden auf regionaler und kommunaler Ebene in deren Gebieten angewendeten TRIMs.
3.  
Jedes Mitglied prüft Auskunftsersuchen wohlwollend und gibt in angemessenem Umfang Gelegenheit zu Konsultationen über alle von einem anderen Mitglied zur Sprache gebrachten Fragen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Gemäß Artikel X des GATT 1994 ist kein Mitglied zur Preisgabe von Informationen verpflichtet, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Artikel 7

Ausschuß für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

1.  
Es wird ein Ausschuß für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen „Ausschuß“ genannt) eingesetzt, in dem alle Mitglieder vertreten sein können. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und tagt mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag eines Mitglieds.
2.  
Der Ausschuß nimmt die ihm vom Rat für Warenverkehr übertragenen Aufgaben wahr und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, sich über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren und der Durchführung dieses Übereinkommens zu beraten.
3.  
Der Ausschuß überwacht das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens und erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber Bericht.

Artikel 8

Konsultationen und Streitbeilegung

Die gemäß der Streitbeilegungsvereinbarung ergänzten und angewendeten Artikel XXII und XXIII des GATT 1994 gelten für die Konsultationen und Streitbeilegungen im Rahmen dieses Übereinkommens.

Artikel 9

Überprüfung durch den Rat für Warenverkehr

Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens überprüft der Rat für Warenverkehr das Funktionieren dieses Übereinkommens und schlägt der Ministerkonferenz gegebenenfalls Änderungen im Wortlaut vor. Bei dieser Überprüfung erwägt der Rat für Warenverkehr, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden sollte.

ANHANG

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE

1. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäß Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und denen zufolge

a) 

ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muß, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können;

oder

b) 

die Käufe oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet.

2. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen gemäß Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und durch die beschränkt werden:

a) 

die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet;

b) 

die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf eine Menge, die sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet;

oder

c) 

die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

TEIL I

Artikel 1

Grundsätze

Eine Antidumpingmaßnahme darf nur unter den in Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen angewendet werden, die gemäß diesem Übereinkommen eingeleitet ( 29 ) und durchgeführt werden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -Verordnungen getroffen werden.

Artikel 2

Feststellung des Dumpings

2.1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

2.2. Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge ( 30 ) keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.

2.2.1. 

Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Behörden ( 31 ) feststellen, daß solche Verkäufe während eines längeren Zeitraums ( 32 ) in erheblichen Mengen ( 33 ) und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, gelten sie als Preise, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.

2.2.1.1. 

Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden berücksichtigen alle verfügbaren Nachweise für die ordnungsgemäße Kostenverteilung — einschließlich der Nachweise, die der Ausführer oder Hersteller während der Untersuchung vorlegt —, sofern solche Kostenverteilungen traditionell von dem Ausführer oder Hersteller vorgenommen wurden, und dies insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung angemessener Tilgungs- und Abschreibungszeiträume sowie angemessener Berichtigungen für Investitionsausgaben und sonstige Entwicklungskosten. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen vorgenommen für die nichtwiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, sowie in den Fällen, in denen die Kosten im Untersuchungszeitraum durch die Produktionsaufnahme beeinflußt werden ( 34 ).

2.2.2. 

Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Beträge für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne anhand von Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Hersteller oder Ausführer bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:

i) 

anhand der Kosten und Gewinne, die der fragliche Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;

ii) 

anhand der gewogenen durchschnittlichen Kosten und Gewinne, die andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnen;

(iii) 

auf jeder anderen angemessenen Grundlage, sofern der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Gewinne nicht höher ist als die Gewinne, die andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes verzeichnen.

2.3. Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.

2.4. Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen ( 35 ). In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäß diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf.

2.4.1. 

Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag ( 36 ) herangezogen werden; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem fraglichen Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt; bei einer Untersuchung räumen die Behörden den Ausführern eine Mindestfrist von 60 Tagen ein, damit diese ihre Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum anpassen können.

2.4.2. 

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, daß die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können.

2.5. Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrmitglied ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland an das Einfuhrmitglied verkauft werden, normalerweise mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Er kann jedoch mit dem Preis im Ursprungsland verglichen werden, wenn zum Beispiel die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

2.6. In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff „gleichartige Ware“ („like product“, „produit similaire“) eine Ware zu verstehen, die mit der fraglichen Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der fraglichen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind.

2.7. Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz 1 in Anlage I des GATT 1994.

Artikel 3

Feststellung der Schädigung ( 37 )

3.1. Die Feststellung, daß eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.

3.2. Zum Umfang der gedumpten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch im Einfuhrmitglied erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.

3.3 Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, daß a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 5 Absatz 8 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.

3.4. Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen und Cash-flow, Lagerbestände, Beschältigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.

3.5. Es muß nachgewiesen werden, daß die gedumpten Einfuhren durch die in den Absätzen 2 und 4 beschriebenen Auswirkungen des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtge-dumpten Einfuhren. Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.

3.6. Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen; sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Läßt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

3.7. Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen ( 38 ). Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:

i) 

eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

ii) 

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in das Einfuhrmitglied, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

iii) 

die Tatsache, daß die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Maße eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften und

iv) 

Lagerbestände bei der fraglichen Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise maßgeblich, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schützmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

3.8. In den Fällen, in denen gedumpte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschließen.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs „Inländischer Wirtschaftszweig“

4.1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:

i) 

Sind Hersteller mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden ( 39 ) oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen;

ii) 

Unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds im Hinblick auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.

4.2. Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne des Absatzes 1 Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben ( 40 ). Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben wurde, die gedumpten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.

4.3. Haben zwei oder mehr Länder gemäß Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a) des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller in diesem gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1.

4.4. Artikel 3 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens und anschließende Untersuchung

5.1. Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.

5.2. Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweise für das Vorliegen a) von Dumping, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können nicht als ausreichend im Sinne dieses Absatzes angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehen Informationen:

i) 

den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;

ii) 

eine vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, die Namen des oder der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware:

iii) 

Informationen über die Preise, zu denen die fragliche Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten des oder der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, Informationen über die Preise, zu denen die Ware aus dem oder den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware) sowie Informationen über die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer im Gebiet des Einfuhrmitglieds weiterverkauft wird;

iv) 

Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Inlandspreise der gleichartigen Ware und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.

5.3. Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

5.4. Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Maße der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird ( 41 ), und daraufhin festgestellt haben, daß der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde ( 42 ). Der Antrag gilt als „vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges“ gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten Ware entfallen.

5.5. Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Erhalt eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags unterrichten die Behörden jedoch vor der Einleitung einer Untersuchung die Regierung des betroffenen Ausfuhrmitglieds.

5.6. Beschließen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein entsprechender schriftlicher Antrag von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde, so setzt dies voraus, daß sie gemäß Absatz 2 genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

5.7. Die Beweise sowohl für das Dumping als auch die Schädigung werden a) bei dem Beschluß über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.

5.8. Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und eine Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, daß weder die Beweise für das Dumping noch die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, daß die Dumpingspanne geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen gedumpten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Die Dumpingspanne gilt als geringfügig, wenn sie, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 % beträgt. Das Volumen der gedumpten Einfuhren gilt normalerweise als unerheblich, wenn die gedumpten Einfuhren aus einem bestimmten Land weniger als 3 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied ausmachen, außer wenn Länder, auf die einzeln weniger als 3 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied entfallen, zusammen mehr als 7 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied erreichen.

5.9. Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

5.10. Außer unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Artikel 6

Beweise

6.1. Alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Antidumpinguntersuchung für sachdienlich halten.

6.1.1. 

Ausführern oder ausländischen Herstellern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt ( 43 ). Anträge auf Verlängerung der 30-Tage-Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.

6.1.2. 

Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Parteien, die an der Untersuchung mitarbeiten, umgehend zur Verfügung gestellt.

6.1.3. 

Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 5 Absatz 1 ( 44 ) und stellen ihn auch den anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäß Absatz 5 gebührend zu schützen.

6.2. Während der Antidumpinguntersuchung haben alle interessierten Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die Behörden allen interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Die interessierten Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, weitere Informationen mündlich vorzubringen.

6.3. Mündliche Informationen nach Absatz 2 werden von den Behörden nur insoweit berücksichtigt, wie sie in schriftlicher Form nachgereicht und den anderen interessierten Parteien gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung gestellt werden.

6.4. Die Behörden geben allen interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Antidumpinguntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht vertraulich im Sinne des Absatzes 5 sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.

6.5. Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden ( 45 ).

6.5.1. 

Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sind so ausführlich, daß sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, daß sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

6.5.2. 

Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, daß die Informationen zutreffen ( 46 ).

6.6. Vorbehaltlich des Absatzes 8 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.

6.7. Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Informationen können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie dafür die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Für Untersuchungen im Gebiet anderer Mitglieder gelten die Verfahren nach Anhang I. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäß Absatz 9 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.

6.8. Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen des Anhangs II einzuhalten.

6.9. Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluß über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefaßt wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Parteien ihre Interessen verteidigen können.

6.10. Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware. Sollte dies aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann.

6.10.1. 

Jede Auswahl unter den Ausführern, Herstellern, Einführern oder Warentypen gemäß diesem Absatz erfolgt vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betreffenden Ausführern, Herstellern oder Einführern.

6.10.2. 

In den Fällen, in denen die Behörden ihre Untersuchung gemäß diesem Absatz beschränken, ermitteln sie dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller, der die erforderlichen Informationen so rechtzeitig vorlegt, daß sie während der Untersuchung berücksichtigt werden können, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so groß ist, daß individuelle Ermittlungen die Behörden über Gebühr belasten und den fristgerechten Abschluß der Untersuchung verhindern würden. Freiwillige Stellungnahmen sind zulässig.

6.11. Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „interessierte Parteien“:

i) 

einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Geschäftsverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist,

ii) 

die Regierung des Ausfuhrmitglieds und

iii) 

einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt.

Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.

6.12. Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherver bänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.

6.13. Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.

6.14 Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 7

Vorläufige Maßnahmen

7.1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:

i) 

eine Untersuchung gemäß Artikel 5 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;

ii) 

vorläufig festgestellt wurde, daß Dumping vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig dadurch geschädigt wird, und

iii) 

die zuständigen Behörden solche Maßnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.

7.2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben wird oder, was vorzuziehen ist, daß eine Sicherheitsleistung — Barhinterlegung oder Bürgschaft — in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.

7.3. Vorläufige Maßnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.

7.4. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder — wenn die zuständigen Behörden dies auf Antrag von Ausführern beschließen, die einen wesentlichen Prozentsatz des betreffenden Handels bestreiten — sechs Monate nicht überschreiten. Wenn die Behörden während einer Untersuchung prüfen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, können diese Zeiträume sechs beziehungsweise neun Monate betragen.

7.5. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 befolgt.

Artikel 8

Preisverpflichtungen

8.1. Ein Verfahren kann ( 47 ) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn sich der Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so daß die Behörden davon überzeugt sind, daß die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen niedriger sind als die Dumpingspanne, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

8.2. Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, daß Dumping vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird.

8.3. Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder weil andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Ausführer gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten und geben dem Ausführer soweit wie möglich die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

8.4. Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Dumping- und Schadensuntersuchung dennoch abzuschließen, wenn der Ausführer dies wünscht oder die Behörden dies beschließen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, daß Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.

8.5. Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzuge hen. Die Tatsache, daß Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren andauern.

8.6. Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmäßig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zuläßt. Bei der Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäß diesem Übereinkommen umgehend Maßnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.

Artikel 9

Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen

9.1. Der Beschluß darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, daß im Gebiet aller Mitglieder die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Dumpingspanne, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

9.2. Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, daß sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen gemäß diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.

9.3. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen.

9.3.1. 

Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt, so erfolgt die endgültige Feststellung der Zollschuld für den Antidumpingzoll umgehend, und zwar normalerweise binnen 12 Monaten, aber keinesfalls später als 18 Monate nach dem Datum eines Antrags auf endgültige Festsetzung des Betrags des Antidumpingzolls ( 48 ). Erstattungen werden umgehend vorgenommen, und zwar normalerweise binnen 90 Tagen nach der endgültigen Feststellung der Zollschuld gemäß diesem Unterabsatz. Erfolgt die Erstattung nicht binnen 90 Tagen, so legen die Behörden auf Antrag die Gründe dafür vor.

9.3.2. 

Wird der Betrag des Antidumpingzolls im voraus festgesetzt, so wird dafür Sorge getragen, daß der die Dumpingspanne übersteigende Zollbetrag auf Antrag unverzüglich erstattet wird. Über die Erstattung des die tatsächliche Dumpingspanne übersteigenden Zollbetrags wird normalerweise binnen 12 Monaten entschieden, spätestens aber 18 Monate nach dem Tag, an dem ein Einführer der Ware, die dem Antidumpingzoll unterliegt, einen auf ausreichende Beweise gestützten Erstattungsantrag gestellt hat. Die Erstattung soll normalerweise binnen 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung erfolgen.

9.3.3. 

Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Erstattung in den Fällen vorgenommen werden soll, in denen der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 3 rechnerisch ermittelt wurde, sollen die Behörden alle Änderungen des Normalwerts und der zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie alle Änderungen des Weiterverkaufspreises, die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlagen, berücksichtigen und den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für den Antidumpingzoll entrichteten Betrags berechnen, sofern entsprechende schlüssige Beweise vorgelegt werden.

9.4. Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 10 zweiter Satz beschränken, so dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Ausführern oder Herstellern die folgenden Beträge nicht übersteigen:

i) 

die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die ausgewählten Ausführer oder Hersteller ermittelt wurde, oder

ii) 

(in Fällen, in denen die Zollschuld anhand eines prospektiv ermittelten Normalwertes berechnet wird) die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der ausgewählten Ausführer oder Hersteller und den Ausfuhrpreisen der nicht individuell untersuchten Ausführer oder Hersteller,

vorausgesetzt, daß die Behörden für die Zwecke dieses Absatzes Dumpingspannen in Höhe von 0 %, geringfügige Dumpingspannen und gemäß Artikel 6 Absatz 8 ermittelte Dumpingspannen nicht berücksichtigen. Die Behörden wenden individuelle Zölle oder Normalwerte auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Ausführern oder Herstellern an, die während der Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 die erforderlichen Informationen vorgelegt haben.

9.5. Unterliegt eine Ware in einem Einfuhrmitglied Antidumpingzöllen, so führen die Behörden umgehend eine Überprüfung durch, um individuelle Dumpingspannen für die Ausführer oder Hersteller in dem fraglichen Ausfuhrland zu ermitteln, die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht in das Einfuhrmitglied ausgeführt haben, sofern diese Ausführer oder Hersteller nachweisen können, daß sie mit den Ausführern oder Herstellern im Ausfuhrland, die dem Antidumpingzoll unterliegen, nicht geschäftlich verbunden sind. Eine solche Überprüfung wird im Vergleich zu den normalen Zollfestsetzungs- und Überprüfungsverfahren im Einfuhrmitglied beschleunigt eingeleitet und durchgeführt. Während der Überprüfung werden keine Antidumpingzölle auf die Einfuhren von solchen Ausführern oder Herstellern erhoben. Die Behörden können jedoch die endgültige Zollfestsetzung aussetzen und/oder Sicherheitsleistungen verlangen, um zu gewährleisten, daß Antidumpingzölle rückwirkend bis zum Tage der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls im Rahmen dieser Überprüfung festgestellt werden sollte, daß bei diesen Herstellern oder Ausführern Dumping vorliegt.

Artikel 10

Rückwirkung

10.1. Vorläufige Maßnahmen und Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 gefaßte Beschluß in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden, vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen.

10.2. Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet wurden.

10.3. Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag für die Sicherheitsleistung, so wird der Differenzbetrag nicht vereinnahmt. Ist der endgültige Zoll niedriger als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag der Sicherheitsleistung, so wird je nach Sachlage der Differenzbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet.

10.4. Außer bei Anwendung des Absatzes 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne das eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Barbeträge werden ohne Verzögerung erstattet, und Bürgschaften werden ohne Verzögerung freigegeben.

10.5. Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegten Barbeträge ohne Verzögerung erstattet und Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

10.6. Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, sofern die Behörden bei der fraglichen gedumpten Ware feststellen:

(i) 

daß schon früher gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursacht haben oder der Einführer wußte oder hätte wissen müssen, daß der Ausführer Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und

(ii) 

daß die Schädigung durch massive gedumpte Einfuhren der Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verursacht wird, so daß es in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (zum Beispiel ein rascher Aufbau von Lagerbeständen bei der eingeführten Ware) wahrscheinlich ist, daß die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben wird, vorausgesetzt, daß den betroffenen Einführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10.7. Die Behörden können nach Einleitung einer Untersuchung die erforderlichen Maßnahmen — zum Beispiel Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung — treffen, um gemäß Absatz 6 Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können, sobald sie ausreichende Beweise dafür haben, daß die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

10.8. Auf Waren, die vor der Einleitung der Untersuchung zum freien Verkehr abgefertigt wurden, werden rückwirkend keine Zölle gemäß Absatz 6 erhoben.

Artikel 11

Geltungsdauer und Überprüfung von Antidumpingzöllen und Preisverpflichtungen

11.1. Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

11.2. Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder — sofern seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist — auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen ( 49 ). Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich des Dumpings erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäß diesem Absatz feststellen, daß der Antidumpingzoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.

11.3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Antidumpingzölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäß Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf das Dumping als auch die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäß diesem Absatz) aufgehoben, außer wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag hin, der binnen einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, daß das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden ( 50 ). Der Zoll kann bis zum Abschluß einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.

11.4. Die Bestimmungen des Artikels 6 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäß diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.

11.5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für Preisverpflichtungen, die gemäß Artikel 8 angenommen werden.

Artikel 12

Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen

12.1. Stellen die Behörden fest, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Antidumpinguntersu-chung gemäß Artikel 5 zu rechtfertigen, so werden das Mitglied oder die Mitglieder, dessen beziehungsweise deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.

12.1.1. 

Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht ( 51 ) enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:

i) 

Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware;

ii) 

Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;

iii) 

Grundlage, auf die sich Dumpingbehauptung in dem Antrag stützt;

iv) 

Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schadensbehauptung stützt;

v) 

Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Parteien gerichtet werden sollen;

vi) 

Fristen, die den interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.

12.2. Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäß Artikel 8, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Antidumpingzölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlußfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, in hinreichenden Einzelheiten dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden an das Mitglied oder die Mitglieder, dessen oder deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie änderen bekanntermaßen interessierten Parteien übermittelt.

12.2.1. 

In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Maßnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Dumping- und Schadensfeststellungen sowie die maßgeblichen Fakten und Rechtsvorschriften für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten in hinreichenden Einzelheiten erläutert. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:

i) 

die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;

ii) 

eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;

iii) 

die ermittelten Dumpingspannen und eine umfassende Erläuterung der Gründe für die Wahl der Methode zur Ermittlung und zum Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert gemäß Artikel 2;

iv) 

Erwägungen, die für die Schadensfeststellung gemäß Artikel 3 von Bedeutung gewesen sind;

v) 

die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.

12.2.2. 

In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Preisverpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle maßgeblichen Fakten, Rechtsvorschriften und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Annahme einer Preisverpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Unterabsatz 1 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Ausführer und Einführer angenommen bzw. zurückgewiesen wurden, sowie die Grundlage für jeden Beschluß gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2.

12.2.3. 

In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäß Artikel 8 oder in einem gesonderten Bericht werden die nichtvertraulichen Bestimmungen dieser Preisverpflichtung aufgeführt.

12.3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für die Einleitung und den Abschluß von Überprüfungen gemäß Artikel 11 sowie für Beschlüsse gemäß Artikel 10 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.

Artikel 13

Gerichtliche Überprüfung

Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Antidumpingmaßnahmen umfassen, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder Verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 11 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sind unabhängig von den Behörden, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.

Artikel 14

Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes

14. Ein Antrag auf Einführung von Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Maßnahmen beantragenden Drittlandes gestellt.

14.2. Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen hervorgeht, daß die Einfuhren gedumpt sind, sowie auf ausführliche Angaben darüber, daß das angebliche Dumping eine Schädigung des betreffenden inländischen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Informationen, die die Behörden für notwendig halten.

14.3. Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das angebliche Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder ausschließlich an den Auswirkungen gemessen, die das angebliche Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges in das Einfuhrland hat, noch ausschließlich an den Auswirkungen auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges.

14.4. Der Beschluß über die Einleitung eines Verfahrens obliegt dem Einfuhrland. Ist das Einfuhrland bereit, Maßnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung des Rates für Warenverkehr einzuholen.

Artikel 15

Entwicklungsland-Mitglieder

Es wird anerkannt, daß Industrieland-Mitglieder, wenn sie Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders berücksichtigen müssen. Vor der Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, zu prüfen.

TEIL II

Artikel 16

Ausschuß für Antidumpingmaßnahmen

16.1. Es wird ein Ausschuß für Antidumpingmaßnahmen (in diesem Übereinkommen „Ausschuß“ genannt) aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

16.2. Der Ausschuß kann bei Bedarf Untergruppen einsetzen.

16.3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Informationen von einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt. Der Ausschuß muß die Zustimmung des Mitglieds und des Unternehmens erhalten, das befragt werden soll.

16.4. Die Mitglieder berichten dem Ausschuß unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte können von den anderen Mitgliedern im Sekretariat eingesehen werden. Die Mitglieder unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorausgegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen. Die Halbjahresberichte werden nach einem vereinbarten einheitlichen Muster vorgelegt.

16.5. Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuß a) seine für die Einleitung und Durchführung einer Untersuchung nach Artikel 5 zuständigen Behörden und b) seine innerstaatlichen Verfahren zur Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen.

Artikel 17

Konsultationen und Streitbeilegung

17.1. Die Vereinbarung über die Streitbeilegung gilt für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.

17.2. Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen anderer Mitglieder zu allen das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.

17.3. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß durch ein anderes Mitglied oder durch andere Mitglieder ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert oder die Erreichung eines der Ziele des Übereinkommens behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits befriedigenden Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern ersuchen. Jedes Mitglied prüft das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend.

17.4. Ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 3 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrmitglieds endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpimgzölle oder die Annahme von Preisverpflichtungen getroffen, so kann dieses Mitglied die Angelegenheit dem Streitbeilegungsorgan („DSB“) unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 7 Absatz 1 verstößt, so kann das Mitglied eine solche Angelegenheit ebenfalls dem DSB unterbreiten.

17.5. Das DSB setzt auf Ersuchen der antragstellenden Partei eine Sondergruppe ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund:

i) 

einer schriftlichen Erklärung des antragstellenden Mitglieds, in dem es darlegt, in welcher Form ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, oder daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und

ii) 

der den Behörden des Einfuhrmitglieds gemäß den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Informationen.

17.6. Bei der Prüfung der in Absatz 5 genannten Angelegenheit:

i) 

stellt die Sondergruppe zwecks Beurteilung des Sachverhalts fest, ob die Sachverhaltsfeststellung der Behörden richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv war. War die Sachverhaltsfeststellung richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv, so kann die Würdigung nicht verworfen werden, auch wenn die Sondergruppe möglicherweise zu einer anderen Schlußfolgerung gekommen wäre;

ii) 

legt die Sondergruppe die maßgeblichen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemäß den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts aus. Stellt die Sondergruppe fest, daß eine maßgebliche Bestimmung des Übereinkommens mehr als eine Auslegung zuläßt, so erklärt sie die Maßnahme der Behörden als mit dem Übereinkommen vereinbar, sofern sich diese Maßnahme auf eine der zulässigen Auslegungen stützt.

17.7. Die der Sondergruppe übermittelten vertraulichen Informationen dürfen ohne förmliche Zustimmung der diese Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Informationen von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorgelegt.

TEIL III

Artikel 18

Schlußbestimmungen

18.1. Spezifische Maßnahmen gegen gedumpte Ausfuhren eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden ( 52 ).

18.2. Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.

18.3. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Maßnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.

18.3.1. 

Für die Berechnung der Dumpingspannen in Erstattungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 gelten die Regeln, die bei der jüngsten Dumpingfeststellung oder Dumpingüberprüfung angewendet wurden.

18.3.2. 

Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3 wird davon ausgegangen, daß bestehende Antidumpingmaßnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, außer in den Fällen, in denen die geltenden inländischen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.

18.4. Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.

18.5. Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.

18.6. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.

18.7. Die Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.

ANHANG I

VERFAHREN FÜR UNTERSUCHUNGEN AN ORT UND STELLE GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 7

1. Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermaßen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.

2. Sollte unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.

3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitglied einzuholen.

4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.

5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.

6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.

7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, außer wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; außerdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschließen, daß an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.

ANHANG II

BESTE VERFÜGBARE INFORMATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 8 1

1. Nach Einleitung der Untersuchung sollen die untersuchenden Behörden die interessierten Parteien umgehend in allen Einzelheiten über die erbetenen Informationen unterrichten und angeben, wie die interessierten Parteien diese Informationen in ihrer Antwort gliedern sollen. Die Behörden sollen ferner sicherstellen, daß den Parteien bekannt ist, daß die Behörden, sollten die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt werden, Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen können, einschließlich der Informationen in dem Antrag des inländischen Wirtschaftszweiges auf Einleitung der Untersuchung.

2. Die Behörden können eine interessierte Partei ferner auffordern, ihre Antwort auf einem bestimmten Datenträger (Magnetband) oder in einem bestimmten Datenformat zu übermitteln. In diesem Fall sollen die Behörden berücksichtigen, inwieweit die interessierte Partei normalerweise in der Lage ist, ihre Antwort auf dem bevorzugten Datenträger oder in dem bevorzugten Datenformat zu übermitteln, und sollen von der Partei nicht verlangen, für ihre Antwort ein anderes EDV-System zu benutzen als das, das die Partei selbst verwendet. Die Behörden sollen nicht auf einer Antwort in elektronischer Form bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf EDV führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel, wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären. Die Behörden sollen nicht auf der Übermittlung der Antwort auf einem bestimmten Datenträger oder in einem bestimmten Datenformat bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf einem solchen Datenträger oder in einem solchen Datenformat führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel, wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären.

3. Bei den Feststellungen sollen alle überprüfbaren Informationen berücksichtigt werden, die fristgerecht und so vorgelegt werden, daß sie ohne ungebührliche Schwierigkeiten für die Untersuchung verwendet werden können, und die gegebenenfalls auf dem von den Behörden gewünschten Datenträger oder in dem von ihnen gewünschten Datenformat übermittelt werden. Legt eine interessierte Partei ihre Antwort nicht auf dem gewünschten Datenträger oder in dem gewünschten Datenformat vor und stellen die Behörden fest, daß die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so soll nicht die Auffassung vertreten werden, daß diese Unterlassung die Untersuchung erheblich behindert.

4. Sollten die Behörden die auf einem besimmten Datenträger übermittelten Informationen (z. B. Magnetband) nicht verarbeiten können, so sollen diese Informationen schriftlich oder in jeder anderen für die Behörden annehmbaren Form übermittelt werden.

5. Sollten sich die übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, so soll dies die Behörden nicht berechtigen, diese Informationen unberücksichtigt zu lassen, sofern die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

6. Sollten Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert werden, so soll die Partei, die sie vorgelegt hat, über die Gründe informiert werden und die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erläuterungen zu geben; dabei sind die Fristen für die Untersuchung gebührend zu berücksichtigen. Sollten die Behörden die Erläuterungen nicht für ausreichend halten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

7. Müssen die Behörden ihre Feststellungen, einschließlich der Feststellungen betreffend den Normalwert, auf Informationen aus zweiter Hand, einschließlich der Angaben in dem Antrag auf Einleitung der Untersuchung, stützen, so sollen sie mit besonderer Vorsicht vorgehen. In solchen Fällen sollen die Behörden, soweit möglich, die Informationen anhand von Angaben aus anderen ihnen zugänglichen unabhängigen Quellen (z. B. veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen) sowie von Informationen prüfen, die andere interessierte Parteien während der Untersuchung vorlegen. Wenn eine interessierte Partei nicht mitarbeitet und somit den Behörden maßgebliche Informationen vorenthält, kann dies selbstverständlich zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist als wenn sie mitgearbeitet hätte.

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

ALLGEMEINE EINLEITUNG

1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte „Transaktionswert“. Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwerts angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch im gezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Waren nicht enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die der Käufer dem Käufer in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbringt. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.

2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so setzen sich normalerweise die Zollverwaltung und der Einführer in Verbindung, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Beispielsweise kann es vorkommen, daß der Einführer über Informationen zu dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Einführer nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem sich beide Parteien miteinander in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch zur Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollweft möglich.

3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts eingeführter Waren oder gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Einführer ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterverarbeitet werden, auf seinen Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes“ ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Einführer wird deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.

4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.



DIE MITGLIEDER —

im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;

in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;

in Anerkennung der Bedeutung des Artikels VII des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für die Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Gewißheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;

in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von

Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt;

in Anerkennung der Tatsache, daß die Grundlage für die Bewertung der Waren für Zollzwecke soweit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte;

in Anerkennung der Tatsache, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten,

in Anerkennung der Tatsache, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



TEIL I

REGELN ÜBER DEN ZOLLWERT

Artikel 1

1.  

Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, unter der Voraussetzung, daß

a) 

keine Beschränkungen für die Verwendung und den Gebrauch der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die

i) 

durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden,

ii) 

das Gebiet abgrenzen, in dem die Waren weiterverkauft werden können,

iii) 

den Wert der Waren nicht wesentlich beeinflussen;

b) 

das Kaufgeschäft oder der Preis weder an Bedingungen noch Leistungen gebunden ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c) 

kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 8 erfolgen kann;

d) 

der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 anerkannt werden kann.

2.  
a) 

Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Hat die Zollverwaltung jedoch aufgrund der vom Einführer oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme, daß die Verbundenheit den Preis beeinflußte, teilte sie dem Einführer diesen Grund mit und gibt dem Einführer ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Einführer sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.

b) 

Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Einführer nachweist, daß dieser Wert einem der folgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt:

i) 

dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland,

ii) 

dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde;

iii) 

dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde.

Bei den vorgenannten Vergleichen werden erwiesene Unterschiede bei der Handelsstufe, der Menge, den in Artikel 8 aufgezählten Faktoren sowie den Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, gebührend berücksichtigt.

c) 

Die in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Einführers durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Werte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.

Artikel 2

1.  
a) 

Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.

b) 

Bei der Anwendung dieses Artikels wird zur Ermittlung des Zollwerts der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

2.  
Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und Abgaben im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
3.  
Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

Artikel 3

1.  
a) 

Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.

b) 

Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

2.  
Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und Abgaben im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
3.  
Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

Artikel 4

1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5 oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln; auf Antrag des Einführers erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.

Artikel 5

1.  
a) 

Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist die Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen:

i) 

entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art;

ii) 

die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;

iii) 

gegebenenfalls die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten;

iv) 

Zölle und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren im Einfuhrland zu entrichtende inländische Abgaben.

b) 

Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.

2.  
Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so wird der Zollwert auf Antrag des Einführers auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der größten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Wertsteigerung und den in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.

Artikel 6

1.  

Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem errechneten Wert. Der errechnete Wert besteht aus der Summe folgender Faktoren:

a) 

Kosten oder Wert des Materials und der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;

b) 

Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der normalerweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;

c) 

Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von dem Mitglied nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.

2.  
Kein Mitglied darf von einer nicht in seinem eigenen Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskosten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des errechneten Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, daß sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwände gegen das Prüfungsverfahren erhebt.

Artikel 7

1.  
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so wird der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Grundsätzen und den allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des GATT 1994 vereinbar sind, und auf der Grundlage der im Einfuhrland verfügbaren Daten ermittelt.
2.  

Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:

a) 

den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;

b) 

ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für den Zollwert heranzuziehen ist;

c) 

den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

d) 

andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;

e) 

den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;

f) 

Mindestzollwerte;

g) 

willkürliche oder fiktive Werte.

3.  
Dem Einführer werden auf Antrag der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die hierbei angewendete Methode schriftlich mitgeteilt.

Artikel 8

1.  

Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 1 werden dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet:

a) 

folgende Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:

i) 

Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,

ii) 

Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden,

iii) 

Verpackungskosten, und zwar sowohl Materialals auch Arbeitskosten;

b) 

der anteilig aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht wurden, soweit dieser Wert im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten ist:

i) 

in den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,

ii) 

bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen,

iii) 

bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien,

iv) 

für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden;

c) 

Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendem Preis nicht enthalten sind;

d) 

der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.

2.  

Jedes Mitglied trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht:

a) 

Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;

b) 

Lade- und Entladekosten sowie Bereitstellungskosten, die mit der Beförderung der eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;

c) 

Versicherungskosten.

3.  
Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.
4.  
Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

Artikel 9

1.  
Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungs kurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.
2.  
Maßgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jedes Mitglieds der Kurs zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder zum Zeitpunkt der Einfuhr.

Artikel 10

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.

Artikel 11

1.  
Jedes Mitglied sieht in seinen Rechtsvorschriften für den Einführer oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolls herangezogen werden kann, im Zusammenhang mit der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vor.
2.  
Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds sehen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vor,
3.  
Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer ist auch über weitere Beschwerderechte zu unterrichten.

Artikel 12

Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens werden von dem betreffenden Einfuhrland nach Artikel X des GATT 1994 veröffentlicht.

Artikel 13

Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Einführer über seine Waren verfügen, sofern er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art eine ausreichende Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren gegebenenfalls unterliegen. Die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.

Artikel 14

Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 15

1.  

In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck:

a) 

„Zollwert von eingeführten Waren“ den Wert von Waren für die Zwecke der Erhebung von Wertzöllen auf eingeführte Waren;

b) 

„Einfuhrland“ das Einfuhrzollgebiet;

c) 

„hergestellt“ auch angebaut, erzeugt oder abgebaut.

2.  

In diesem Übereinkommen:

a) 

bedeutet der Ausdruck „gleiche Waren“ Waren, die in jeder Hinsicht einschließlich der materiellen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind:

b) 

bedeutet der Ausdruck „gleichartige Waren“ Waren, die — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;

c) 

schließen die Ausdrücke „gleiche Waren“ und „gleichartige Waren“ keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden;

d) 

werden Waren nicht als „gleiche Waren“ oder „gleichartige Waren“ angesehen werden, wenn sie nicht im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden;

e) 

werden von einer anderen Person hergestellte Waren nur in Betracht gezogen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.

3.  
In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „Waren derselben Gattung oder Art“ Waren, die zu einer Gruppe oder Palette von Waren gehören, welche von einem bestimmten Wirtschaftszweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein.
4.  

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn

a) 

sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;

b) 

sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;

c) 

sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;

d) 

eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar fünf Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;

e) 

eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;

f) 

beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;

g) 

sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder

h) 

sie Mitglieder derselben Familie sind.

5.  
Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß unabhängig von der Bezeichnung die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn sie auf die Kriterien des Absatzes 4 zutreffen.

Artikel 16

Auf schriftlichen Antrag ist dem Einführer von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert der Waren des Einführers ermittelt wurde.

Artikel 17

Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.



TEIL II

VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 18

Institutionen

1.  
Es wird ein Ausschuß für den Zollwert (in diesem Übereinkommen „der Ausschuß“ genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Mitglieder einander in Fragen konsultieren können, die die Anwendung des Systems der Zollwertermittlung durch ein Mitglied betreffen, soweit diese Anwendung des Funktionieren dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; der Ausschuß tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Mitgliedern zugewiesen werden. Das Sekretariat der WTO handelt als Sekretariat des Ausschusses.
2.  
Es wird ein Technischer Ausschuß für den Zollwert (in diesem Übereinkommen „Technischer Ausschuß“ genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (in diesem Übereinkommen „RZZ“ genannt) eingesetzt, welcher die im Anhang II dieses Übereinkommens genannten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.

Artikel 19

Konsultationen und Streitbeilegung

1.  
Sofern darin nichts anderes bestimmt ist, gilt die Vereinbarung über Streitbeileguhg für Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens.
2.  
Ist ein Mitglied der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die ihm unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens zustehen, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder anderer Mitglieder behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Lösung Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern verlangen. Jedes Mitglied wird das Konsultationsersuchen eines anderen Mitgliedes wohlwollend prüfen.
3.  
Der Technische Ausschuß wird den an Konsultationen beteiligten Mitgliedern auf Verlangen Rat und Beistand leisten.
4.  
Eine zur Prüfung eines Streitfalls im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen eingesetzte Sondergruppe kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus den Technischen Ausschuß mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Die Sondergruppe bestimmt den Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses für den jeweiligen Streitfall und setzt eine Frist für die Vorlage des Berichts des Technischen Ausschusses. Die Sondergruppe hat den Bericht des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen. Falls der Technische Ausschuß nicht in der Lage ist, in einer Angelegenheit im Sinne dieses Absatzes eine Einigung herbeizuführen, sollte die Sondergruppe den Streitparteien die Möglichkeit geben, der Sondergruppe ihre Standpunkte in der Angelegenheit darzulegen.
5.  
Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne förmliche Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die diese nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde eine diesbezügliche nicht vertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.



TEIL III

BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG

Artikel 20

1.  
Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens für diese Mitglieder aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
2.  
Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub der Bestimmungen dieses Absatzes entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
3.  
Industrieland-Mitglieder leisten den Entwicklungs-Mitgliedern auf Antrag technische Hilfe zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die Industrieland-Mitglieder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalausbildung, Unterstützung bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollwertermittlung und Beratung bei der Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.



TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Vorbehalte

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.

Artikel 22

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

1.  
Jedes Mitglied gewährleistet, daß spätestens an dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen für es in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
2.  
Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.

Artikel 23

Überprüfung

Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Rat für den Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.

Artikel 24

Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat der WTO wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuß im besonderen übertragen sind, der vom Sekretariat des RZZ betreut wird.

ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeine Anmerkung

Reihenfolge der Anwendung der Methoden der Zollwertermittlung

1. Die Artikel 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Methoden der Zollwertermittlung sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode ist in Artikel 1 festgelegt, das heißt, der Zollwert der eingeführten Waren wird nach diesem Artikel ermittelt, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.

3. Sofern der Einführer nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Einführer einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist.

4. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.

Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze

1. Der Begriff „Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze“ bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.

2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens verwenden die Zollverwaltungen der einzelnen Mitglieder Informationen, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den fraglichen Artikel eignen. So stützt sich beispielsweise die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 5 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits stützt sich die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes in Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel: der Wert eines der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) genannten, im Einfuhrland hergestellten Gegenstands wird anhand von Informationen ermittelt, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.

Anmerkungen zu Artikel 1

Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis

1. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muß nicht unbedingt in Form einer Geldübertragung, sondern kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.

2. Vom Käufer für die Rechnung des Käufers durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.

3. Die nachstehenden Abgaben oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:

a) 

Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;

b) 

Beförderungskosten nach der Einfuhr;

c) 

Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.

4. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis der eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.

Zu Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii)

Zu den Beschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Beschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, an dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.

Zu Absatz 1 Buchstabe b)

1. Ist das Kaufgeschäft oder der Preis an Bedingungen oder Leistungen gebunden, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind:

a) 

Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft.

b) 

Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Waren andere Waren verkauft.

c) 

Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist z. B. der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.

2. Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts. So hat beispielsweise der Umstand, daß der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des Transaktionswerts nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, obgleich nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts; außerdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts führen.

Zu Absatz 2

1. Absatz 2 Buchstaben a) und b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.

2. Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, daß der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Einführer verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußte.

3. Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Einführer Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehender Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muß die Zollverwaltung bereit sein, die maßgebenden Umstände des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und in der der betreffende Preis zustande gekommen ist, um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflußte. Kann aufgezeigt werden, daß Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies beweisen, daß der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der üblichen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs oder so festgelegt worden, wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit dem Verkäufer verbunden sind, so beweist dies, daß der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, daß der Preis zur Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (z. B. auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies beweisen, daß der Preis nicht beeinflußt wurde.

4. Absatz 2 Buchstabe b) gibt dem Einführer die Möglichkeit nachzuweisen, daß der Transaktionswert einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten „Vergleichswert“ sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Wird nach Artikel 2 Buchstabe b) ein Vergleichswert gefunden, so ist die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht zu untersuchen. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne Weitere eingehende Untersu-chung zu dem Ergebnis kommen lassen, daß einer der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund dafür vor, von dem Einführer den Nachweis zu verlangen, daß der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b) bedeutet der Begriff „nicht verbundene Käufer“ Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.

Zu Absatz 2 Buchstabe b)

Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert „sehr nahe kommt“, müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Wirtschaftszweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden, und die Feststellung, ob der Wertunterschied im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines bestimmten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann z. B. ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein großer Unterschied im Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten „Vergleichswert“ sehr nahe kommt.

Anmerkungen zu Artikel 2

1. Bei der Anwendung des Artikels 2 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über in im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so. kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:

a) 

ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen;

b) 

ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesentlichen die gleichen Mengen;

c) 

ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen.

2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:

a) 

sich nur auf die Menge beziehende Faktoren;

b) 

sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder

c) 

sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren.

3. Der Ausdruck „und/oder“ läßt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.

4. Für die Zwecke des Artikels 2 ist der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren ein Zollwert, der — gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b)und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen — bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.

5. Voraussetzung für eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen oder der Mengen ist, daß eine solche Berichtigung — unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt — nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch sein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 2 nicht angebracht.

Anmerkungen zu Artikel 3

1. Bei der Anwendung des Artikels 3 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:

a) 

ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen;

b) 

ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesentlichen die gleichen Mengen; oder

c) 

ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen.

2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:

a) 

sich nur auf die Menge beziehende Faktoren;

b) 

sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder

c) 

sich sowohl auf -die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren.

3. Der Ausdruck „und/oder“ läßt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die in allen drei vorgenannten Fällen notwendigen Berichtigungen.

4. Für die Zwecke des Artikels 3 ist der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren ein Zollwert, der — gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen — bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.

5. Voraussetzung für eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen oder Mengen ist, daß eine solche Berichtigung — unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt — nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßtstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 nicht angebracht.

Anmerkungen zu Artikel 5

1. Der Begriff „Preis je Einheit, zu dem.... Waren in den größten Mengen insgesamt“ verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die größte Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.

2. Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für Käufe in größeren Mengen vorsieht.



Verkaufsmenge

Preis je Einheit

Anzahl der Verkäufe

Gesamtmenge der zum jeweiligen Preis verkauften Waren

1—10 Einheiten

100

10 Verkäufe zu 5 Einheiten

5 Verkäufe zu 3 Einheiten

65

11—25 Einheiten

95

5 Verkäufe zu 11 Einheiten

55

über 25 Einheiten

90

1 Verkauf zu 30 Einheiten

1 Verkauf zu 50 Einheiten

80

Die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt auf 90.

3. Ein anderes Beispiel hierfür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 95.

4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.

a) 

Verkäufe



Verkaufsmenge

Preis je Einheit

40 Einheiten

100

30 Einheiten

90

15 Einheiten

100

50 Einheiten

95

25 Einheiten

105

35 Einheiten

90

5 Einheiten

100

b) 

Insgesamt



Insgesamt verkaufte Gesamtmenge

Preis je Einheit

65

90

50

95

60

100

25

105

Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die jeweils größte Menge insgesamt ist daher 90.

5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen eine der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.

6. Zu beachten ist, daß der in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff „Gewinn und Gemeinkosten“ als Ganzes anzusehen ist. Die Höhe des Abzugs wird auf der Grundlage der von dem oder für den Einführer gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, daß diese Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Einführers nicht mit den vorgenannten Zahlen in Einklang, so kann der Betrag für „Gewinn und Gemeinkosten“ auf eine andere als die vom oder für den Einführer gegebene einschlägige Information gestützt werden.

7. Die „Gemeinkosten“ umfassen die direkten und indirekten Kosten für die Vermarktung der betreffenden Waren.

8. Beim Verkauf der Waren anfallende örtliche Abgaben, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) nicht abgezogen wurden, können nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) abgezogen werden.

9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 5 Absatz 1 muß die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff „Waren derselben Gattung oder Art“ im Sinne des Artikels 5 umfaßt sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.

10. Als „frühester Zeitpunkt“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen.

11. Die bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- oder Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantifizierbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.

12. Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendte werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar die Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, daß die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß muß jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft Werden.

Anmerkungen zu Artikel 6

1. Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Zur Ermittlung eines errechneten Wertes kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die außerhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Außerdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung des errechneten Wertes ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.

2. Die „Kosten oder der Wert“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten dem im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.

3. Zu den „Kosten oder dem Wert“ gehören die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und iii) aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) angeführten und im Einfuhrland erarbeiteten Faktoren wird nur insoweit mit einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des „errechneten Wertes“ nicht zweimal angerechnet werden.

4. Der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß die Zahlen des Herstellers nicht mit denen in Einklang stehen, die sich normalerweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.

5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten“ als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und die Gemeinkosten des Herstellers hoch liegen, können Gewinn und Gemeinkosten des Herstellers zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller einen niedrigen Gewinn beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nachweisen, so wird der tatsächliche Gewinn des Herstellers berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und die Preispolitik des Herstellers der üblichen Preispolitik des betreffenden Wirtschaftszweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken, oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen.

Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich normalerweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.

6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Wertes benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Einführer auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.

7. Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten „Gemeinkosten“ gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) umfaßt werden.

8. Ob bestimmte Waren „derselben Gattung oder Art“ wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. „Waren derselben Gattung oder Art“ im Sinne des Artikels 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.

Anmerkungen zu Artikel 7

1. Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.

2. Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1 bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7.

3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:

a) 

Gleiche Waren — das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.

b) 

Gleichartige Waren — das Erfordernis, das die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.

c) 

Deduktive Methode — das Erfordernis in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), daß die Waren „in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden“ verkauft werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von „90 Tagen“ kann großzügig gehandhabt werden.

Anmerkungen zu Artikel 8

Zu Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i)

Unter dem Begriff „Einkaufsprovisionen“ sind Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er den Einführer im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.

Zu Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii)

1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen — der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Werts dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.

2. Erwirbt der Einführer den Gegenstand von einem mit dem Einführer nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Einführer oder einer mit dem Einführer verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Einführer verwendet worden, gleichgültig, ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.

3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Einführer den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Einführer kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Der Einführer kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Einführer beigebrachten Unterlagen ab.

4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Einführer stellt einem Hersteller eine Gußform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll, und vereinbart vertraglich mit dem Hersteller,10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1 000 Einheiten hat der Hersteller schon 4 000 Einheiten hergestellt. Der Einführer kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gußform auf 1 000 ,4 000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.

Zu Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv)

1. Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und qualifizierbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Einführer als auch die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.

2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.

3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.

4. Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein außerhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden.

5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros außerhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt

6. Eine Änderung der obengenannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuweisungsmethode.

7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch außerhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.

Zu Absatz 1 Buchstabe c)

1. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht den für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.

Zu Absatz 3

Liegen keine objektiven und quantifizierbaren Angaben über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden, und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und läßt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

Anmerkung zu Artikel 9

Der Begriff „Zeitpunkt der Einfuhr“ im Sinne des Artikels 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.

Anmerkungen zu Artikel 11

1. Artikel 11 sichert dem Einführer ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muß der Einführer das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.

2. „Straffrei“ bedeutet, daß der Einführer nicht mit einer Buße oder Bußandrohung belegt werden darf, nur weil der Einführer von dem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Zahlung der normalen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Buße betrachtet.

3. Artikel 11 hindert jedoch kein Mitglied daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.

Anmerkungen zu Artikel 15

Zu Absatz 4

Der Begriff „Personen“ im Sinne dieses Artikels schließt juristische Personen ein.

Zu Absatz 4 Buchstabe e)

Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.

ANHANG II

TECHNISCHER AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT

1. Nach Artikel 18 dieses Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuß unter der Schirmherrschaft des RZZ eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.

2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:

a) 

die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Mitglieder immer wieder vorkommen und Gutachten zu geeigneten Lösungen anhand des dargelegten Sachverhalts;

b) 

auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Verfahren und -praktiken, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;

c) 

die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über das Funktionieren und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;

d) 

die Unterrichtung und Beratung in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwertes eingeführter Waren, wenn dies von einem Mitglied oder vom Ausschuß verlangt wird. Solche Unterrichtungen oder Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen;

e) 

auf Antrag Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Mitglieder, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;

f) 

die Prüfung der ihm von einer Sondergruppe nach Artikel 19 dieses Übereinkommens vorgelegten Fragen; und

g) 

die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Ausschuß übertragen werden.

Allgemeines

3. Der Technische Ausschuß ist bestrebt, seine Arbeit, insbesondere bei Fragen, die ihm von Mitgliedern, dem Ausschuß oder einer Sondergruppe vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschließen. Nach Artikel 19 Absatz 4 setzt eine Sondergruppe jeweils eine bestimmte Frist für die Vorlage eines Berichts des Technischen Ausschusses, und der Technische Ausschuß legt diesen Bericht innerhalb dieser Frist vor.

4. Der Technische Ausschuß wird in seiner Tätigkeit vom Sekretariat des RZZ in geeigneter Weise unterstützt.

Vertretung

5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technichen Ausschuß zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuß ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuß vertretenes Mitglied wird nachstehend als „Mitglied des Technischen Ausschusses“ bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das Sekretariat der WTO kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.

6. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.

7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (nachstehend als „der Generalsekretär“ bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Regierungs-und Handelsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Delegierten, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.

Sitzungen des Technischen Ausschusses

9. Der Technische Ausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuß auf der jeweils vorgesehenen Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden. Unbeschadet des ersten Satzes dieses Absatzes tritt der Technische Ausschuß im Bedarfsfall zusammen, um über Angelegenheiten zu beraten, die ihm nach Artikel 19 dieses Übereinkommens von einer Sondergruppe vorgelegt werden.

10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des RZZ gehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.

11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten — außer in dringenden Fällen — mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.

Tagesordnung

12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten Teilnehmern — außer in dringenden Fällen mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfaßt alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuß auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden auf Veranlassung des Vorsitzenden aufgenommenen Punkte, sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Ausschuß oder einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.

13. Der Technische Ausschuß beschließt seine Tagesordnung bei Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom Technischen Ausschuß geändert werden.

Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Ausschusses

14. Der Technische Ausschuß wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende können wiedergewählt werden. Das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.

15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.

16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil.

17. Zusätzlich zu den anderen, dem Vorsitzenden durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören.

18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt der Vorsitzende sie dem Ausschuß zur Beschlußfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.

19. Der Generalsekretär oder von dem Generalsekretär bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

20. Der Technische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.

21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Bechlüsse des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefaßt. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuß freigestellt, dem Ausschuß und dem RZZ eine umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die in den einschlägigen Diskussionen geäußerten unterschiedlichen Standpunkte dargelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes faßt der Technische Ausschuß in Angelegenheiten, die ihm von einer Sondergruppe vorgelegt werden, seine Beschlüsse einvernehmlich. Falls im Technischen Ausschuß über die ihm von einer Sondergruppe vorgelegte Frage kein Einvernehmen erzielt wird, legt der Techniche Ausschuß einen Bericht unter Angabe der Einzelheiten des Falles und Darlegung der Standpunkte der Mitglieder vor.

Sprachen und Aufzeichnungen

22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Maßgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, daß das betreffende Mitglied eine englische, eine französische oder eine spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschließlich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuß vorgelegt werden sollen, müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt sein.

23. Der Technische Ausschuß erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und — falls der Vorsitzende es für notwendig hält — Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder der Beauftragte des Vorsitzenden erstatten bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des RZZ Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.

ANHANG III

1. Der für Entwicklungsland-Mitglieder vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäß Artikel 20 Absatz 1 kann in der Praxis für einige Entwicklungsland-Mitglieder unzureichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist eine Verlängerung dieser Frist beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Mitglieder einen solchen Antrag in den Fällen, in denen das Entwicklungsland-Mitglied stichhaltige Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen.

2. Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, können gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Mitglieder zustimmen, beibehalten zu können.

3. Entwicklungsländer, die der Meinung sind, daß die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Einführers gemäß Artikel 4 ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 einlegen:

„Die Regierung von ...... behält sich vor vorzuschreiben, daß die einschlägige Bestimmung des Artikels 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben.“

Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung.

4. Entwicklungsländer können folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Abatz 2 des Übereinkommens einlegen:

„Die Regierung von ...... behält sich vor vorzuschreiben, daß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, auch wenn der Einführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.“

Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so geben die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung.

5. In einigen Entwicklungsländern können bei der Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens Schwierigkeiten auftreten, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Treten derartige Schwierigkeiten in der Praxis auf, so wird auf Antrag der Entwicklungsland-Mitglieder, die das Übereinkommen anwenden, eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt, um geeignete Lösungen zu finden.

6. Artikel 17 erkennt an, daß die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchfuhren müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Der Artikel erkennt damit an, das Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertfaktoren vollständig und richtig sind. Die Mitglieder haben vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht, die volle Mitwirkung der Einführer bei diesen Untersuchungen zu erwarten.

7. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für den Kauf der eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich geleistet worden oder zu leisten sind.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONTROLLEN VOR DEM VERSAND



DIE MITGLIEDER —

in Anbetracht dessen, daß die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, daß „die Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen“, „die Rolle des GATT zu stärken“ und „die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich ändernde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen“;

in Anbetracht dessen, daß zahlreiche Entwicklungsland-Mitglieder Vorversandkontrollen durchführen;

in Anerkennung dessen, daß die Entwicklungsländer so handeln müssen, solange und insofern dies zur Überprüfung der Qualität, der Menge oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;

eingedenk dessen, daß solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlaß zu unnötigen Verzögerungen oder ungleicher Behandlung zu geben;

in Anbetracht dessen, daß diese Kontrollen per definitio-nem in dem Gebiet des Ausfuhrmitglieds durchgeführt werden;

in Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl für die „Benutzermitglieder“ als auch für die Ausfuhrmitglieder ein vereinbartes internationales Rahmenwerk von Rechten und Pflichten zu schaffen;

in Anerkennung dessen, daß die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 für jene Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen gelten, die im Auftrag von Regierungen durchgeführt werden, die Mitglieder der WTO sind;

in Anerkennung dessen, daß es wünschenswert ist, für die Transparenz der Tätigkeit der Vorversandkontrollstellen und der Gesetze und Verordnungen über Vorversandkon-trolle zu sorgen;

in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und gerechte Lösung von Streitigkeiten zu sorgen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Ausführern und Vorversandkontrollstellen entstehen —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



Artikel 1

Anwendungsbereich — Begriffsbestimmungen

1.  
Dieses Übereinkommen gilt für alle im Gebiet eines Mitglieds vor dem Versand durchgeführten Kontrolltätigkeiten, unabhängig davon, ob sie von der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Mitglieds vertraglich vereinbart oder in Auftrag gegeben wurden.
2.  
Der Begriff „Benutzermitglied“ bezeichnet ein Mitglied, dessen Regierung oder Regierungsstellen die Durchführung von Vorversandkontrollen vertraglich vereinbaren oder in Auftrag geben.
3.  
Vorversandkontrollen sind alle Tätigkeiten, die sich auf die Überprüfung der Qualität, der Menge, des Preises, einschließlich der Wechselkurse und finanziellen Bedingungen, und/oder der zolltariflichen Einrtreihung der in das Gebiet des Benutzermitglieds auszuführenden Waren beziehen.
4.  
Der Begriff „Vorversandkontrollstelle“ bezeichnet jede Stelle, die von einem Mitglied vertraglich verpflichtet oder beauftragt wird, Vorversandkontrollen durchzuführen ( 53 ).

Artikel 2

Verpflichtungen der Benutzermitglieder

Nichtdisk riminierung

1.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollen auf nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt werden und daß die bei der Durchführung dieser Tätigkeiten verwendeten Verfahren und Kriterien objektiv sind und unter gleichen Bedingungen auf alle betroffenen Ausführer angewandt werden. Sie stellen die einheitliche Durchführung der Kontrolle durch alle Kontrolleure der von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen sicher.

Staatliche Vorschriften

2.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß im Laufe der Vorversandkontrollen, die sich auf ihre Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften beziehen, die einschlägigen Bestimmungen des Artikels III Absatz 4 des GATT 1994, eingehalten werden.

Ort der Kontrolle

3.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle, einschließlich der Erstellung eines Schlußberichts über die Feststellungen oder eines Vermerks über die Nichterstellung dieses Berichts, in dem Zollgebiet, aus dem die Waren ausgeführt werden, oder, wenn die Kontrolle wegen der komplexen Beschaffenheit der betreffenden Waren in diesem Zollgebiet nicht durchgeführt werden kann oder wenn die beiden Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, in dem Zollgebiet, in dem die Waren hergestellt werden, durchgeführt werden.

Normen

4.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß Mengen-und Qualitätskontrollen in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer und vom Käufer im Kaufvertrag vereinbarten Normen durchgeführt werden und daß in Ermangelung solcher Normen die einschlägigen internationalen Normen ( 54 ) angewandt werden.

Transparenz

5.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vor-versandkontrollen auf transparente Art und Weise durchgeführt werden.
6.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Ausführer die Vorver-sandkontrollstellen den Ausführern eine Liste aller Auskünfte zur Verfügung stellen, welche die Ausführer erteilen müssen, um die Kontrollbedingungen zu erfüllen. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Ausführern auf Ersuchen mit, welche Auskünfte tatsächlich benötigt werden. Diese Information enthält einen Hinweis auf die Gesetze und Verordnungen des Benutzermitglieds über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle sowie die Verfahren und Kriterien, die für die Kontrolle und für die Zwecke der Überprüfung der Preise und Wechselkurse angewandt werden, die Rechte der Ausführer gegenüber den Vorversandkontrollstellen und die Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 21. Zusätzliche Verfahrensvorschriften oder Änderungen der geltenden Verfahren werden auf eine Sendung nur dann angewandt, wenn der betroffene Ausführer zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kontrolltermins über diese Änderungen unterrichtet ist. In Dringlichkeitsfällen gemäß den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 können jedoch solche zusätzlichen Vorschriften oder Änderungen auch vor Unterrichtung des Ausführers auf eine Sendung angewandt werden. Diese Unterstützung entbindet die Ausführer jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Einfuhrbestimmungen des Benutzermitglieds einzuhalten.
7.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die in Absatz 6 genannten Auskünfte den Ausführern auf angemessene Art und Weise zur Verfügung gestellt werden und die von den Vorversandkontrollstellen unterhaltenen Kontrollbüros als Auskunftsstellen dienen, wo diese Auskünfte eingeholt werden können.
8.  
Die Benutzermitglieder veröffentlichen unverzüglich alle für die Vorversandkontrolle geltenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen

9.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen alle im Verlauf der Kontrolle erhaltenen Auskünfte insoweit als vertrauliche Geschäftsinformationen behandeln, als diese nicht schon veröffentlicht, dritten Parteien bereits allgemein verfügbar oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen entsprechende Verfahren beibehalten.
10.  
Die Benutzermitglieder stellen den Mitgliedern auf Ersuchen Auskünfte über die Maßnahmen zur Verfügung, die sie treffen, um dem Absatz 9 Wirksamkeit zu verleihen. Aufgrund dieses Absatzes wird von keinem Mitglied verlangt, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Preisgabe die Wirksamkeit des Programms der Vorver-sandkontrollen gefährden oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater. Unternehmen schädigen würde.
11.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen einer dritten Partei keine vertraulichen Geschäftsinformationen preisgeben; jedoch können die Vorversandkontrollstellen diese Auskünfte den Regierungen mitteilen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß vertrauliche Geschäftsinformationen, die ihnen von den von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen mitgeteilt werden, angemessen geschützt werden. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Regierungen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben, vertrauliche Geschäftsinformationen nur insoweit mit, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren und Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind.
12.  

Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen von den Ausführern keine Informationen verlangen betreffend:

a) 

Fertigungsdaten im Zusammenhang mit patentierten, lizenzierten oder geheimen Verfahren oder Verfahren, für welche ein Patent angemeldet ist;

b) 

unveröffentlichte technische Daten oder andere als für den Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen notwendige Daten;

c) 

die interne Preisbildung, einschließlich der Herstellungskosten;

d) 

die Gewinnspannen;

e) 

die Bedingungen der Verträge zwischen den Ausführern und ihren Lieferanten, außer wenn es der Vorversandkontrollstelle nicht anders möglich ist, die Kontrolle durchzuführen. In solchen Fällen verlangt die Kontrollstelle nur die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte.

13.  
Die Informationen gemäß Absatz 12, welche die Vorversandkontrollstellen in der Regel nicht verlangen, können vom Ausführer freiwillig weitergegeben werden, um einen bestimmten Fall zu verdeutlichen.

Interessenkonflikte

14.  

Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gemäß den Absätzen 9 bis 13 Verfahren beibehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden

a) 

zwischen Vorversandkontrollstellen und allen verbundenen Stellen, einschließlich jener, an denen die betreffenden Vorversandkontrollstellen ein finanzielles oder wirtschaftliches Interesse haben, oder allen Stellen, die ein finanzielles Interesse an den betreffenden Vorversandkontrollstellen haben, und deren Sendungen die Vorversandkontrollstellen kontrollieren müssen;

b) 

zwischen Vorversandkontrollstellen und jeder anderen Stelle, einschließlich anderer der Vorversandkontrolle unterliegender Stellen, ausgenommen staatliche Stellen, die vertraglich Kontrollen vereinbaren oder in Auftrag geben;

c) 

mit Abteilungen der Vorversandkontrollstellen, die mit anderen als denjenigen Tätigkeiten befaßt sind, die für die Durchführung des Kontrollverfahrens erforderlich sind.

Verzögerungen

15.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen unvertretbare Verzögerungen bei der Kontrolle der Sendungen vermeiden. Sie stellen außerdem sicher, daß, sobald die Kontrollstelle und ein Ausführer einen Kontrolltermin vereinbart haben, die Vorver-sandkontrollstelle die Kontrolle zu diesem Termin durchführt, es sei denn, daß der Termin einvernehmlich zwischen dem Ausführer und der Vorversandkontrollstelle geändert oder die Vorversandkontrollstelle durch den Ausführer oder durch höhere Gewalt an der Durchführung der Kontrolle gehindert wird ( 55 ).
16.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen nach Erhalt der letzten Unterlagen und dem Abschluß der Kontrollen binnen fünf Arbeitstagen entweder einen Schlußbericht über die Feststellungen erstellen oder eine ausführliche schriftliche Erläuterung der Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts abgeben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß im letzteren Fall die Vorversandkontrollstellen den Ausführern Gelegenheit geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, und auf Ersuchen der Ausführer eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin vereinbaren.
17.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß, sofern die Ausführer dies beantragen, die Vorversandkontrollstellen vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Ausführer und Einführer, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Einfuhrgenehmigung vornehmen. Sie stellen außerdem sicher, daß ein von einer Vorversandkontrollstelle aufgrund einer vorläufigen Prüfung bereits angenommener Preis oder Wechselkurs nicht zurückgenommen wird, vorausgesetzt, daß die Waren den Einfuhrpapieren und/oder der Einfuhrlizenz entsprechen. Sie stellen ferner sicher, daß die Vorversandkontrollstellen nach der vorläufigen Prüfung den Ausführern unverzüglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mitteilen.
18.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen die Vorversandkontrollstellen den Ausführern oder den von ihnen benannten Vertretern so rasch wie möglich einen Schlußbericht über die Feststellungen zusenden.
19.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen Fehler im Schlußbericht über die Feststellungen berichtigen und die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich übermitteln.

Preisprüfung

20.  

Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vorversandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfak-turierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen ( 56 ) nach folgenden Leitlinien durchführen:

a) 

Die Vorversandkontrollstelle weist einen zwischen Ausführer und Einführer vereinbarten Vertragspreis nur dann zurück, wenn sie nachweisen kann, daß ihre Feststellung eines nicht zufriedenstellenden Preises auf einem Prüfungsverfahren beruht, das den Kriterien gemäß den Buchstaben b) bis e) genügt;

b) 

die Vorversandkontrollstelle stützt ihren Preisvergleich zur Prüfung des Ausfuhrpreises auf den (die) Preise für gleiche oder gleichartige Waren, die zur Ausfuhr aus demselben Ausfuhrland etwa zur selben Zeit unter konkurrierenden und vergleichbaren Verkaufsbedingungen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelspraktiken und nach Abzug etwaiger Standardpreisnachlässe angeboten werden. Dieser Vergleich stützt sich auf folgendes:

i) 

nur Preise, die eine gültige Vergleichsgrundlage bilden, sind zu verwenden, wobei die einschlägigen Wirtschaftsfaktoren des Einfuhrlandes und des (der) für den Preisvergleich herangezogenen Landes (Länder) zu berücksichtigen sind;

ii) 

die Vorversandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis der Waren, die zur Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um für die Sendung willkürlich den niedrigsten Preis festzulegen;

iii) 

die Vorversandkontrollstelle berücksichtigt die besonderen in Buchstabe c) aufgeführten Faktoren;

iv) 

in jeder Phase des vorstehend beschriebenen Verfahrens gibt die Vorversandkontrollstelle dem Ausführer Gelegenheit, den Preis zu erläutern;

c) 

bei der Preisprüfung nimmt die Vorversandkontrollstelle geeignete Berichtigungen für die Bedingungen des Kaufvertrags und die allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren vor; diese Faktoren umfassen unter anderem die Handelsstufe und die Verkaufsmenge, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, spezielle Entwurfsmerkmale, besondere Versand- oder Verpak-kungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einflüsse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden:

sie berücksichtigen auch bestimmte, den Preis des Ausführers beeinflussende Faktoren, wie die vertragliche Beziehung zwischen Ausführer und Einführer;

d) 

die Prüfung der Transportkosten betrifft nur den vereinbarten Preis für die Beförderungsart im Ausfuhrland, wie im Kaufvertrag angegeben;

e) 

folgendes wird für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen:

i) 

der Verkaufspreis inländischer Waren im Einfuhrland;

ii) 

der Preis von Ausfuhrwaren aus einem anderen als dem Ausfuhrland;

iii) 

die Produktionskosten;

iv) 

willkürliche oder fiktive Preise oder Werte.

Beschwerdeverfahren

21.  
Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Vor-versandkontrollstellen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden, die von Ausführern eingelegt werden, sowie für die Entscheidung hierüber einführen und daß diese Verfahren den Ausführern gemäß den Absätzen 6 und 7 mitgeteilt werden. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß diese Verfahren in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten werden:
a) 

Die Vorversandkontrollstellen bestimmen einen oder mehrere Beamte, die während der normalen Bürozeit in jeder Stadt oder in jedem Hafen, wo sie ein Verwaltungsbüro für die Vorversandkontrolle unterhalten, Einsprüche oder Beschwerden der Ausführer entgegennehmen, prüfen und darüber entscheiden;

b) 

die Ausführer übermitteln dem (den) hierfür bestimmten Beamten schriftlich die das fragliche Geschäft betreffenden Fakten, Hinweise zur Art ihrer Beschwerde und einen Lösungsvorschlag;

c) 

der oder die hierfür bestimmten Beamten prüfen wohlwollend die Beschwerden des Ausführers und treffen so rasch wie möglich nach Erhalt der unter Buchstabe b) bezeichneten Unterlagen eine Entscheidung.

Abweichung

22.  
In Abweichung von Artikel 2 sehen die Benutzermitglieder vor, daß mit Ausnahme von Teilsendungen, Sendungen, deren Wert geringer ist als der vom Benutzermitglied für solche Sendungen festgelegte Mindestwert, nicht kontrolliert werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Der Mindestwert gehört zu den den Ausführern gemäß Absatz 6 erteilten Auskünften.

Artikel 3

Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder

Nichtdiskriminierung

1.  
Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle ohne Diskriminierungen angewandt werden.

Transparenz

2.  
Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle sich auf die Tätigkeiten im Rahmen der Vorversandkontrolle beziehenden Gesetze und Verordnungen in einer Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

Technische Hilfe

3.  
Die Ausfuhrmitglieder leisten den Benutzermitgliedern auf Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens ( 57 ).

Artikel 4

Verfahren für die unabhängige Prüfung

Die Mitglieder veranlassen die Vorversandkontrollstellen und die Ausführer dazu, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde gemäß Artikel 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfung unterziehen. Die Mitglieder treffen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:

a) 

Diese Verfahren werden von einer unabhängigen Stelle durchgeführt, die für die Zwecke dieses Übereinkommens gemeinsam von einer die Vorversandkontrollstellen vertretenden Organisation und einer die Ausführer vertretenden Organisation gebildet wird;

b) 

diese unter Buchstabe a) bezeichnete unabhängige Stelle erstellt eine Liste von Sachverständigen wie folgt:

i) 

eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Versandkontrollstellen vertritt, benannt;

ii) 

Eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Ausführer vertritt, benannt;

iii) 

eine Gruppe von unabhängigen Handelsexperten wird von der unter Buchstabe a genannten unabhängigen Stelle benannt.

Die geographische Aufteilung der Experten in dieser Liste wird so festgelegt, daß alle nach diesem Verfahren aufgeworfenen Streitigkeiten rasch behandelt werden können. Die Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt;

c) 

will ein Ausführer oder eine Vorversandkontrollstelle eine Streitigkeit anhängig machen, so befaßt er oder sie die unter Buchstabe a) bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung einer Sondergruppe. Die unabhängige Stelle sorgt für die Einsetzung der Sondergruppe. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die so ausgewählt werden, daß unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Vorversandkontrollstelle aus der Gruppe i) der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß es nicht mit dieser Stelle verbunden ist. Das zweite Mitglied wird von dem betreffenden Ausführer aus der Gruppe ii) der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß es nicht mit dem Ausführer verbunden ist. Das dritte Mitglied wird von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle aus der Gruppe iii) ausgewählt. Gegen den unabhängigen Handelsexperten aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste werden keine Einwände erhoben;

d) 

der aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste ausgewählte unabhängige Handelsexperte leitet die Sondergruppe. Er trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch die Sondergruppe sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Sachverhalt eine Sitzung der Sondergruppe erfordert, und, falls ja, wo die Sitzung in diesem Fall unter Berücksichtigung des Orts der Kontrolle stattfinden soll;

e) 

sofern die Streitparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, kann von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle ein unabhängiger Handelsexperte aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste ausgewählt werden, um die betreffende Streitigkeit zu prüfen. Dieser Experte trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Ort der betreffenden Kontrolle berücksichtigt werden soll;

f) 

Gegenstand der Prüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Das Verfahren wird ohne Verzögerungen durchgeführt und bietet beiden Parteien die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen persönlich oder schriftlich vorzutragen;

g) 

Die Entscheidungen der dreiköpfigen Sondergruppe werden mehrheitlich getroffen. Die Entscheidung über die Streitigkeit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach dem Antrag auf unabhängige Prüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. Die Sondergruppe bzw. der unabhängige Handelsexperte teilt die Kosten unter Würdigung des Sachverhalts auf;

h) 

Die Entscheidung der Sondergruppe ist für die Vorversandkontrollstelle und den Ausführer, die Streitparteien sind, bindend.

Artikel 5

Notifikation

Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Kopien der Gesetze und Verordnungen, mit denen sie dieses Übereinkommen in Kraft setzen, sowie alle anderen Gesetze und Verordnungen über die Vorversandkontrolle, sobald das WTO-Abkommen für sie in Kraft tritt. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Vorversandkontrolle werden erst dann in Kraft gesetzt, wenn sie offiziell veröffentlicht worden sind. Sie werden dem Sekretariat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern mit, daß diese Informationen vorliegen.

Artikel 6

Überprüfung

Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und nachher alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Aufgrund einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.

Artikel 7

Konsultation

Die Mitglieder führen auf Ersuchen Konsultationen mit anderen Mitgliedern über jede das Funktionieren des Übereinkommens betreffende Angelegenheit. In diesen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt sind, auf dieses Übereinkommen Anwendung.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt sind.

Artikel 9

Schlußbestimmungen

1.  
Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen.
2.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER URSPRUNGSREGELN



DIE MITGLIEDER —

eingedenk dessen, daß die Minister am 20. September 1986 als Ziele der Multilateralen Handelsverhandlungen der die „SicherStellung einer stärkeren Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels“, die „Stärkung der Rolle des GATT“ und die „Verbesserung der Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems in einem sich wandelnden internationalen Wirtschaftsumfeld“ vereinbart haben;

in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;

in Anerkennung dessen, daß klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und ihre Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;

in dem Wunsch sicherzustellen, daß die Ursprungsregeln nicht selbst unnötige Handelshemmnisse schaffen;

in dem Wunsch sicherzustellen, daß die Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmälern;

in Anerkennung dessen, daß es wünschenswert ist, für Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren in bezug auf die Ursprungsregeln zu sorgen;

in dem Wunsch sicherzustellen, daß die Ursprungsregeln unvoreingenommen, transparent, vorhersehbar, folgerichtig und neutral ausgearbeitet und angewendet werden;

in Anerkennung dessen, daß ein Konsultationsmechanismus sowie Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Beilegung von aufgrund dieses Übereinkommens entstehenden Streitfällen zur Verfügung stehen;

in dem Wunsch, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und klarer zu formulieren —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



TEIL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ursprungsregeln

1.  
Für die Zwecke der Teile I bis IV dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, sofern diese Ursprungsregeln nicht vertragsmäßige oder autonome Handelsregelungen betreffen, die zur Gewährung von über die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 des GATT 1994 hinausgehenden Zollpräferenzen führen.
2.  
Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes 1 schließen alle Ursprungsregeln ein, die bei nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten verwendet werden, beispielsweise bei der Gewährung der Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln I, II, III, XI und XIII des GATT 1994, der Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Artikel VI des GATT 1994, der Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, der Anwendung von Ursprungskennzeichnungserfordernissen nach Artikel IX des GATT 1994 und der Anwendung von diskriminierenden mengenmäßigen Beschränkungen oder Zollkontingenten. Sie schließen auch Ursprungsregeln ein, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für die Handelsstatistik herangezogen werden ( 58 ).



TEIL II

DISZIPLINEN FÜR DIE ANWENDUNG VON URSPRUNGSREGELN

Artikel 2

Disziplinen während der Übergangszeit

Bis zur Erfüllung des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in Teil IV stellen die Mitglieder sicher, daß

a) 

bei Erlaß von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muß

i) 

in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Ursprungsregel sowie jede Ausnahme dazu eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;

ii) 

in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;

iii) 

in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der ursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;

b) 

unbeschadet der handelspolitischen Maßnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden;

c) 

Ursprungsregeln nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermäßig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums gemäß Buchstabe a) einbezogen werden;

d) 

die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware ( 59 ) keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;

e) 

bestehende Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden;

f) 

die Ursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Ursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Konzepts oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Ursprungsfeststellung nicht notwendig ist;

g) 

ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Maßgabe des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;

h) 

auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage ( 60 ) nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschließlich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäß Buchstabe j) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens k) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht;

i) 

bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Maßgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;

j) 

Verwaltungsmaßnahmen, die sie im Rahmen von der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;

k) 

alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen — soweit notwendig — im Rahmen von Gerichtsverfahren.

Artikel 3

Disziplinen nach der Übergangszeit

Unter Berücksichtigung des von allen Mitgliedern angestrebten Ziels, als Ergebnis des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung in Teil IV harmonisierte Ursprungsregeln festzulegen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung sicher, daß

a) 

sie die Ursprungsregeln gleichermaßen für alle in Artikel 1 genannten Zwecke anwenden;

b) 

nach ihren Ursprungsregeln das Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land ist, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder — wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist — das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;

c) 

die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;

d) 

die Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden;

e) 

ihre Rechtsvorschriften und ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Maßgabe des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;

f) 

auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschließlich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Überprüfung gemäß Buchstabe h) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens i) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht;

g) 

bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Maßgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;

h) 

Verwaltungsmaßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;

i) 

alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen — soweit notwendig — im Rahmen von Gerichtsverfahren.



TEIL III

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN ÜBER NOTIFIKATION, PRÜFUNG, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 4

Institutionen

1.  
Es wird ein Ausschuß für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „Ausschuß“ genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden; er tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, II, III und IV oder über die Förderung der in diesen Teilen vorgesehenen Ziele zu beraten, und um solche Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für Warenverkehr übertragen werden. Der Ausschuß ersucht den Technischen Ausschuß nach Absatz 2 gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Ausschuß kann den Technischen Ausschuß auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Förderung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuß wahr.
2.  
Ein Technischer Ausschuß für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „Technischer Ausschuß“ genannt) wird unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) nach Maßgabe des Anhangs I eingesetzt. Der Technische Ausschuß führt die in Teil IV verlangten und in Anhang I vorgesehenen technischen Arbeiten durch. Der Technische Ausschuß ersucht den Ausschuß gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Technische Ausschuß kann den Ausschuß auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Förderung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das RZZ-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Technischen Ausschuß wahr.

Artikel 5

Mitteilung und Verfahren für die Änderung von Ursprungsregeln sowie die Einführung neuer Ursprungsregeln

1.  
Jedes Mitglied teilt innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens seine Ursprungsregeln sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam sind, dem Sekretariat mit. Ist versehentlich eine Ursprungsregel nicht mitgeteilt worden, so teilt sie das betreffende Mitglied unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Umstands mit. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
2.  
Während des in Artikel 2 genannten Zeitraums veröffentlichen Mitglieder, die Änderungen bestehender Ursprungsregeln ausgenommen minimale Änderungen vornehmen oder neue Ursprungsregeln einführen, worunter für die Zwecke dieses Artikels alle Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes 1 zu verstehen sind, die nicht dem Sekretariat mitgeteilt worden sind, eine diesbezügliche Bekanntmachung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neue Regel, damit interessierte Parteien von der Absicht, eine Ursprungsregel zu ändern oder eine neue Ursprungsregel einzuführen, Kenntnis nehmen können, es sei denn, daß sich für ein Mitglied außergewöhnliche Umstände ergeben oder zu ergeben drohen. In solchen außergewöhnlichen Fällen veröffentlicht das betreffende Mitglied die geänderte oder neue Regel so bald wie möglich.

Artikel 6

Prüfung

1.  
Der Ausschuß prüft jährlich die Umsetzung und Durchführung der Teile II und III unter Bezugnahme auf die Ziele dieses Übereinkommens. Der Ausschuß unterrichtet jährlich den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen im jeweiligen Prüfungszeitraum.
2.  
Der Ausschuß prüft die Bestimmungen der Teile I, II und III und schlägt Änderungen vor, die erforderlich sind, um den Ergebnissen des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung Rechnung zu tragen.
3.  
Der Ausschuß richtet in Zusammenarbeit mit dem Technischen Ausschuß einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei er die in Artikel 9 aufgeführten Ziele und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschließen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren aufgrund technologischer Änderungen auf den neuesten Stand gebracht werden müssen.

Artikel 7

Konsultation

Artikel XXII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.



TEIL IV

HARMONISIERUNG DER URSPRUNGSREGELN

Artikel 9

Ziele und Grundsätze

1.  

Mit dem Ziel, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und unter anderem eine größere Sicherheit bei der Abwicklung des Welthandels zu gewährleisten, nimmt die Ministerkonferenz im Einvernehmen mit dem RZZ das nachstehend aufgeführte Arbeitsprogramm unter Zugrundelegung folgender Grundsätze an

a) 

die Ursprungsregeln sollen gleichermaßen für alle in Artikel 1 genannten Zwecke angewendet werden;

b) 

die Ursprungsregeln sollen gewährleisten, daß als Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land bezeichnet wird, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder — wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist — das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;

c) 

die Ursprungsregeln sollen objektiv, verständlich und vorhersehbar sein;

d) 

unbeschadet der handelspolitischen Maßnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, sollen letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden. Sie sollen nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttete Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermäßig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums einbezogen werden;

e) 

die Ursprungsregeln sollen in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden können;

f) 

die Ursprungsregeln sollen kohärent sein;

g) 

die Ursprungsregeln sollen auf einem positiven Konzept beruhen. Auf einem negativen Konzept beruhende Ursprungsregeln sind zur Erläuterung eines positiven Konzepts zulässig.

Arbeitsprogramm

2.  
a) 

Das Arbeitsprogramm wird so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Angriff genommen und innerhalb von drei Jahren nach Arbeitsbeginn abgeschlossen.

b) 

Der Ausschuß und der Technische Ausschuß nach Artikel 4 sind die geeigneten Organe für die Durchführung dieser Arbeiten.

c) 

Damit der RZZ in Einzelheiten gehende Vorleistungen erbringen kann, ersucht der Ausschuß den Technischen Ausschuß, seine Auslegungen und Stellungnahmen mitzuteilen, die sich aus den nachstehend beschriebenen Arbeiten unter Zugrundelegung der Grundsätze in Absatz 1 ergeben. Um einen zeitgerechten Abschluß des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung zu gewährleisten, werden die Arbeiten nach Warengruppen entsprechend den verschiedenen Kapiteln oder Abschnitten der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) durchgeführt.

i) 

Vollständig gewonnen oder hergestellt und minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge

Der Technische Ausschuß erarbeitet harmonisierte Begriffsbestimmungen für:

— 
Waren, die als vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt gelten. Diese Arbeiten sollen so ausführlich wie möglich sein;
— 
minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich gesehen nicht ursprungsbegründend sind.

Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden dem Ausschuß innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses vorgelegt.

ii) 

Wesentliche Be- oder Verarbeitung — Wechsel der zolltariflichen Einreihung

— 
Der Technische Ausschuß wird unter Zugrundelegung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die Verwendung des Wechsels der Tarifposition oder -Unterposition bei der Entwicklung von Ursprungsregeln für einzelne Waren oder für einen Warensektor sowie gegebenenfalls die dieses Kriterium erfüllende Mindeständerung der Einreihung in die Nomenklatur.
— 
Der Technische Ausschuß wird seine Arbeit unter Zugrundelegung der Kapitel oder Abschnitte der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) nach Waren aufteilen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest vierteljährlich dem Ausschuß vorlegen. Der Technische Ausschuß schließt die vorgenannten Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses ab.
iii) 

Wesentliche Be- oder Verarbeitung — Zusätzliche Kriterien

Bei Abschluß der Arbeiten nach Ziffer ii) für Warensektoren oder einzelne Warengruppen, für die das Kriterium der wesentlichen Beoder Verarbeitung bei die ausschließlicher Verwendung der HS-Nomenklatur nicht zum Ausdruck gebracht werden kann, wird der Technische Ausschuß

— 
unter Zugrundelegung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die ergänzende oder ausschließliche Verwendung anderer Erfordernisse einschließlich Wertprozentsätze ( 61 ) und/oder Be- oder Verarbeitungsvorgänge ( 62 ) bei der Entwicklung von Ursprungsregeln für einzelne Waren oder für einen Warensektor;
— 
gegebenenfalls Erläuterungen zu seinen Vorschlägen vorlegen;
— 
seine Arbeiten unter Zugrundelegung der Kapitel oder Abschnitte der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) nach Waren aufteilen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest vierteljährlich dem Ausschuß vorlegen. Der Technische Ausschuß schließt die vorgenannten Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses ab.

Aufgabe des Ausschusses

3.  

Unter Zugrundelegung der in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze

a) 

prüft der Ausschuß in regelmäßigen Zeitabständen gemäß dem Zeitplan nach Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern i), ii) und iii) die Auslegungen und Stellungnahmen des Technischen Ausschusses im Hinblick auf ihre Bestätigung. Der Ausschuß kann den Technischen Ausschuß ersuchen, seine Arbeit zu verfeinern oder weiter auszuführen und/oder neue Konzepte zu entwickeln. Zur Unterstützung des Technischen Ausschusses soll der Ausschuß seine Gründe für das Ersuchen um zusätzliche Arbeiten darlegen und gegebenenfalls Alternativkonzepte vorschlagen;

b) 

nach Abschluß aller unter den Ziffern i), ii) und iii) aufgeführten Arbeiten prüft der Ausschuß die Ergebnisse im Hinblick auf ihre globale Kohärenz.

Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung und weitere Arbeiten

4.  
Die Ministerkonferenz legt die Ergebnisse des Har-monisierungsarbeitsprogramms in einem Anhang fest, der Bestandteil dieses Übereinkommens ( 63 ) ist. Die Ministerkonferenz legt einen Zeitrahmen für das Inkrafttreten dieses Anhangs fest.

ANHANG I

TECHNISCHER AUSSCHUSS FÜR URSPRUNGSREGELN

Aufgaben

1. Die laufenden Aufgaben des Technischen Ausschusses schließen ein:

a) 

auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses Untersuchung spezifischer technischer Probleme, die bei der Verwaltung der Ursprungsregeln der Mitglieder auftreten, und beratende Stellungnahmen zu geeigneten Lösungen anhand der vorgelegten Tatsachen;

b) 

Unterrichtung und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung des Ursprungs von Waren beziehen, wenn ein Mitglied oder der Ausschuß dies beantragt;

c) 

Ausarbeitung und Verteilung von regelmäßigen Berichten über die Durchführung und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;

d) 

jährliche Prüfung der technischen Aspekte der Umsetzung und Durchführung der Teile II und III.

2. Der Technische Ausschuß übernimmt alle weiteren Aufgaben, die ihm vom Ausschuß übertragen werden.

3. Der Technische Ausschuß ist bestrebt, seine Arbeiten über spezifischen Angelegenheiten, insbesondere die ihm von Mitgliedern oder dem Ausschuß übertragenen Arbeiten, in angemessen kurzer Zeit abzuschließen.

Vertretung

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuß zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuß ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuß vertretenes Mitglied wird im folgenden als „Mitglied des Technischen Ausschusses“ bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich in Sitzungen des Technischen Ausschusses von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.

5. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.

6. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (in diesem Anhang „Generalsekretär“ genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

7. Die Ernennungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für die Sitzungen des Technischen Ausschusses sind an den Generalsekretär zu richten.

Sitzungen

8. Der Technische Ausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

Verfahren

9. Der Technische Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

ANHANG II

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN

1. In Anerkennung dessen, daß einige Mitglieder Präferenzursprungsregeln anwenden, die sich von den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln unterscheiden, kommen die Mitglieder wie folgt überein.

2. Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung sind Präferenzursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied bei der Feststellung zugrunde gelegt werden, ob Waren eine Präferenzbehandlung aufgrund von vertragsmäßigen oder autonomen Handelsregelungen erhalten können, die zur Gewährung von Zollpräferenzen über die Anwendung des Artikels I Absatz 1 des GATT 1994 hinaus führen.

3. Die Mitglieder kommen überein sicherzustellen, daß

a) 

bei Erlaß von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muß

i) 

in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Präferenzursprungsregel sowie jede Ausnahme dazu eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;

ii) 

in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in die Präferenzursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;

iii) 

in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der präferenzursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;

b) 

die Präferenzursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Präferenzursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Konzepts oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Präferenzursprungsfeststellung nicht notwendig ist;

c) 

ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln nach Maßgabe des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;

d) 

auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Präferenzursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage ( 64 ) nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschließlich der Präferenzursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäß Buchstabe f) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens g) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht;

e) 

bei der Einführung von Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neuen Präferenzursprungsregeln solche Änderungen nach Maßgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;

f) 

Verwaltungsmaßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Präferenzursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Präferenzursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;

g) 

alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Präferenzursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen — soweit notwendig — im Rahmen von Gerichtsverfahren.

4. Die Mitglieder kommen überein, bestehende Präferenzursprungsregeln einschließlich einer Liste der Präferenzvereinbarungen, auf die sich diese Regeln beziehen, sowie Gerichts- und Vefwaltungsentschei-dungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Präferenzursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Erklärung wirksam sind, unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Weiter kommen die Mitglieder überein, Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neue Präferenzursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat mitzuteilen. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN



DIE MITGLIEDER —

im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;

in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;

in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungsund Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder;

in Anerkennung dessen, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;

in Anerkennung dessen, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erlassen worden sind;

in Anerkennung der Bestimmungen des GATT 1994, soweit sie auf Einfuhrlizenzverfahren anwendbar sind;

in dem Wunsch, sicherzustellen, daß Einfuhrlizenzverfahren nicht in einer den Grundsätzen und Verpflichtungen des GATT 1994 zuwiderlaufenden Art und Weise benutzt werden;

in Anerkennung dessen, daß der internationale Handel durch die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren behindert werden könnte;

in der Überzeugung, daß das Einfuhrlizenzverfahren, insbesondere das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, in einer transparenten und vorhersehbaren Art und Weise durchgeführt werden sollte;

in Anerkennung dessen, daß die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren keine größeren administrativen Belastungen verursachen sollten, als für die Verwaltung der betreffenden Maßnahmen unbedingt notwendig ist;

in dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten sowie eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;

in dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.  
Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren ( 65 ) zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des einführenden Mitglieds vorgeschrieben ist.
2.  
Die Mitglieder stellen sicher, daß die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 einschließlich seiner Anhänge und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, damit Handelsverzerrungen vermieden werden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder ( 66 ) zu berücksichtigen sind.
3.  
Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.
4.  
a) 

Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschließlich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, der betreffenden Verwaltungsstelle(n) sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden in den Quellen, die dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuß für Einfuhrlizenzverfahren (in diesem Übereinkommen „Ausschuß“ genannt) notifiziert werden, in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen ( 67 ) und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die Veröffentlichung erfolgt, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einfuhrlizenzverfahrens, aber in keinem Fall nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Alle Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in bezug auf die Regeln für Lizenzverfahren oder die Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Eine Kopie dieser Veröffentlichungen wird auch dem Sekretariat zur Verfügung gestellt.

b) 

Mitgliedern, die schriftliche Stellungnahmen abgeben wollen, wird auf Antrag die Möglichkeit gegeben, diese Stellungnahmen zu erörtern. Das betroffene Mitglied hat diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterung gebührend zu berücksichtigen.

5.  
Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Unterlagen und Angaben, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Lizenzregelung für unbedingt notwendig gehalten werden, können bei der Antragstellung angefordert werden.
6.  
Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Den Antragstellern wird eine angemessene Frist für die Einreichung von Lizenzanträgen eingeräumt. Im Falle eines Annahmeschlusses soll die Frist mindestens 21 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit betragen, wenn innerhalb dieser Frist zu wenige Anträge eingegangen sind. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden. Ist es unvermeidlich, sich an mehr als eine Behörde zu wenden, so wird sich der Antragsteller nicht an mehr als drei Behörden wenden müssen.
7.  
Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.
8.  
Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis vereinbare geringfügige Abweichungen handelt.
9.  
Die für die Bezahlung lizenzpflichtiger Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Einfuhren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.
10.  
Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT 1994.
11.  
Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Artikel 2

Automatische Einfuhrlizenzverfahren ( 68 )

1.  
Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge in allen Fällen genehmigt werden und die mit Absatz 2 Buchstabe a) in Einklang stehen.
2.  

Die folgenden Bestimmungen ( 69 ) gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 und Absatz 1 dieses Artikels für automatische Einfuhrlizenzverfahren:

a) 

Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben. Automatische Lizenzverfahren gelten als handelsbeschränkend, es sei denn, daß unter anderem

i) 

jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, gleichermaßen berechtigt ist, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten;

ii) 

Lizenzanträge an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden können;

iii) 

Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, umgehend genehmigt werden, sofern dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen.

b) 

Die Mitglieder erkennen an, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlaß gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemessenen Art und Weise erreicht werden können.

Artikel 3

Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren

1.  
Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzen. Nichtautomatische Einfuhrlizenzen sind Einfuhrlizenzen, die nicht unter die Definition gemäß Artikel 2 Absatz 1 fallen.
2.  
Nichtautomatische Lizenzverfahren dürfen außer den durch die Verhängung der Einfuhrbeschränkung verursachten keine zusätzlichen handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen haben. Nichtautomatische Lizenzverfahren entsprechen in Umfang und Dauer der Maßnahme, die damit durchgeführt werden soll, und dürfen keine größeren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Maßnahme unbedingt notwendig ist.
3.  
Im Falle von Lizenzverfahren, die anderen Zwecken als der Durchführung von mengenmäßigen Beschränkungen dienen, veröffentlichen die Mitglieder ausreichende Auskünfte für andere Mitglieder und den Handel, damit diese wissen, auf welcher Grundlage die Lizenzen erteilt und/oder zugeteilt werden.
4.  
Sieht ein Mitglied für Personen, Firmen oder Einrichtungen die Möglichkeit vor, Ausnahmen oder Abweichungen von den Lizenzverfahren zu beantragen, so ist neben dieser Tatsache auch eine Auskunft, wie ein solcher Antrag zu stellen ist, und, soweit möglich, ein Hinweis darauf, unter welchen Umständen diese Anträge berücksichtigt werden, in die gemäß Artikel 1 Absatz 4 veröffentlichte Mitteilung aufzunehmen.
5.  
a) 

Die Mitglieder erteilen auf Ersuchen eines Mitglieds, das am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:

i) 

die Verwaltung der Beschränkungen;

ii) 

die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;

iii) 

die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer;

iv) 

soweit möglich, Einfuhrstatistikeh (nach Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht erwartet, daß sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.

b) 

Die Mitglieder, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentzeitraums und alle etwaigen Änderungen innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

c) 

Werden Kontingente auf die Lieferländer aufge-teilt, so wird das diese Beschränkungen anwendende Mitglied alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Mitglieder innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern im laufenden Zeitraum zugeteilten Anteile an den Mengen- oder Wertkontingenten unterrichten und diese Angaben innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlichen, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

d) 

In Fällen, die einen frühzeitigen Termin für die Eröffnung von Kontingenten notwendig machen, soll die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Auskunft innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

e) 

Jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen und administrativen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und zu erhalten. Wird ein Lizenzantrag nicht genehmigt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrmitglieds Rechtsmittel einzulegen.

f) 

Die Frist für die Bearbeitung der Anträge darf — außer aus Gründen, die von dem Mitglied nicht zu vertreten sind — 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge in Reihenfolge ihres Eingangs — Windhundverfahren — bearbeitet werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge gleichzeitig bearbeitet werden. Im letzteren Fall gilt als Beginn der Frist für die Bearbeitung der Anträge der Tag, der auf den Tag für den Annahmeschluß der Anträge folgt.

g) 

Die Geltungsdauer der Lizenz muß angemessen sein und darf nicht so kurz sein, daß dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschließen, es sei denn, daß in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.

h) 

Die Mitglieder dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, daß Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.

i) 

Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Mitglieder, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.

j) 

Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Mitglieder die früheren Einfuhren des Antragstellers in Betracht ziehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die den Antragstellern erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind. Sind Lizenzen nicht voll ausgenutzt worden, so prüfen die Mitglieder die Gründe hierfür und berücksichtigen diese bei der Zuteilung von neuen Lizenzen. Es ist auch auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Einführer zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollen Einführer, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten, einführen, besondere Beachtung finden.

k) 

Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht auf die Lieferländer aufgeteilt, so können die Lizenzinhaber ( 70 ) die Einfuhrquellen frei wählen. Sind die Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.

l) 

Gemäß Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn die Einfuhren eine frühere Lizenzmenge überschritten.

Artikel 4

Institutionen

Es wird hiermit ein Ausschuß für Einfuhrlizenzen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.

Artikel 5

Notifikation

1.  
Mitglieder, die Lizenzverfahren einführen oder Änderungen dieser Verfahren vornehmen, notifizieren dies dem Ausschuß innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntmachung.
2.  

Die Notifikationen über die Einführung von Einfuhrlizenzverfahren enthalten die folgenden Angaben:

a) 

das Verzeichnis der dem Lizenzverfahren unterworfenen Waren;

b) 

die Kontaktstelle für Auskünfte über die Berechtigung;

c) 

die Verwaltungsstelle(n), bei der (denen) die Anträge einzureichen sind;

d) 

Datum und Name der Veröffentlichung, in der die Lizenzverfahren bekanntgemacht werden;

e) 

Angabe, ob es sich gemäß den Definitionen in den Artikeln 2 und 3 um ein automatisches oder nichtautomatisches Lizenzverfahren handelt;

f) 

im Falle automatischer Einfuhrlizenzverfahren ihren administrativen Zweck;

g) 

im Falle nichtautomatischer Einfuhrlizenzverfahren die Angabe der Maßnahme, die mit dem Lizenzverfahren durchgeführt werden soll, und

h) 

die voraussichtliche Dauer des Lizenzverfahrens, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden kann, und andernfalls den Grund, aus dem diese Auskunft nicht erteilt werden kann.

3.  
Notifikationen von Änderungen der Einfuhrlizenzverfahren enthalten die vorstehenden Angaben, in denen die Änderungen vorgenommen werden.
4.  
Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuß die Veröffentlichung(en), in der (denen) die erforderlichen Auskünfte gemäß Artikel 1 Absatz 4 bekanntgemacht werden.
5.  
Jedes interessierte Mitglied, das der Meinung ist, - daß ein anderes Mitglied die Einführung eines Lizenzverfahrens oder Änderungen eines solchen gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht notifiziert hat, kann diese Angelegenheit diesem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die Notifikation nicht unverzüglich danach vorgenommen, kann das betreffende Mitglied selbst das Lizenzverfahren oder Änderungen desselben, einschließlich aller einschlägigen und verfügbaren Auskünfte, notifizieren.

Artikel 6

Konsultationen und Streitbeilegung

Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt werden.

Artikel 7

Überprüfung

1.  
Der Ausschuß überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der darin enthaltenen Rechte und Pflichten.
2.  
Als Grundlage für die Überprüfung durch den Ausschuß bereitet das Sekretariat einen Tatsachenbericht aufgrund der gemäß Artikel 5 erteilten Auskünfte, der Antworten auf die jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren ( 71 ) und anderer ihm verfügbarer einschlägiger zuverlässiger Auskünfte vor. Dieser Bericht enthält eine übersichtliche Darstellung der vorgenannten Angaben, aus der insbesondere alle Änderungen oder Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums hervorgehen, sowie weitere vom Ausschuß vereinbarte Auskünfte.
3.  
Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren umgehend und vollständig auszufüllen.
4.  
Der Ausschuß setzt den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums in Kenntnis.

Artikel 8

Schlußbestimmngen

Vorbehalte

1.  
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder gemacht werden.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

2.  
a) 

Jedes Mitglied stellt sicher, daß seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit diesem Abkommen in Einklang gebracht werden.

b) 

Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Abkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmung einer Subvention

1.1. Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn

a) 
1. 

eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen „Regierung“ genannt) eine finanzielle Beihilfe leistet, d. h. wenn

i) 

diese Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;

ii) 

die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften) ( 72 )

iii) 

eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft;

iv) 

eine Regierung Zahlungen an einem Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in i) bis iii) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden

oder

2. 

irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht

und

b) 

dadurch ein Vorteil gewährt wird.

1.2. Eine Subvention im Sinne von Absatz 1 fällt unter Teil II und nur dann unter die Teile III oder V, wenn es sich nach Artikel 2 um eine spezifische Subvention handelt.

Artikel 2

Spezifität

2.1. Ob es sich bei einer Subvention nach Artikel 1 Absatz 1 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einem Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als „bestimmte Unternehmen“ bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:

a) 

Beschränkt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.

b) 

Stellt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen ( 73 ) für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagungen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.

c) 

Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifi-tät, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze unter den Buchstaben a) und b) ergibt, Gründe zu der Annahme, daß es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionsbeträge an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention ( 74 ) von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei der Anwendung dieses Unterabsatzes muß berücksichtigt werden, bis zu welchem Grade die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.

2.2. Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht als spezifische Subvention angesehen wird.

2.3. Jede Subvention gemäß Artikel 3 gilt als spezifische Subvention.

2.4. Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.

TEIL II

VERBOTENE SUBVENTIONEN

Artikel 3

Verbot

3.1. Mit Ausnahme der Bestimmungen in dem Übereinkommen über die Landwirtschaft sind folgende Subventionen im Sinne des Artikels 1 verboten:

a) 

Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich ( 75 ) entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen einschließlich der in Anhang I ( 76 ) genannten Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind;

b) 

Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, daß einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3.2. Ein Mitglied wird in Absatz 1 genannte Subventionen weder gewähren noch beibehalten.

Artikel 4

Abhilfemaßnahmen

4.1. Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, daß ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.

4.2. Das Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält Angaben zu den verfügbaren Beweisen für das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention.

4.3. Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

4.4. Wird binnen 30 Tagen ( 77 ) nach dem Ersuchen um Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks unverzüglicher Einsetzung einer Sondergruppe vor das Streitbeilegungsorgan („DSB“) bringen, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, keine Sondergruppe einzusetzen.

4.5. Nach ihrer Einsetzung kann die Sondergruppe die Ständige Sachverständigengruppe ( 78 ) (in diesem Übereinkommen „PGE“ genannt) um Hilfe bei der Klärung der Frage bitten, ob die betreffende Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt. Auf entsprechenden Antrag prüft die PGE unverzüglich die Beweise für das Bestehen und die Art der betreffenden Maßnahme und gibt dem Mitglied, das diese Maßnahme anwendet oder beibehält, Gelegenheit, nachzuweisen, daß die betreffende Maßnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE legt ihre Schlußfolgerungen der Sondergruppe innerhalb einer von der Sondergruppe festgelegten Frist vor. Die Schlußfolgerungen der PGE zu der Frage, ob die betreffende Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, werden von der Sondergruppe ohne Änderung angenommen.

4.6. Die Sondergruppe legt ihren Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.

4.7. Wird die betreffende Maßnahme als verbotene Subvention befunden, so empfiehlt die Sondergruppe dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Die Sondergruppe legt in ihrer Empfehlung die genaue Frist fest, binnen welcher die Maßnahme zurückgenommen werden muß.

4.8. Der Bericht der Sondergruppe wird binnen 30 Tagen nach seiner Verteilung an alle Mitglieder vom DSB angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluß, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschließt einvernehmlich, den Bericht nicht anzunehmen.

4.9. Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von 30 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und vorbehaltlos von den Streitparteien akzeptiert, es sei denn, das DSB beschließt binnen 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder ( 79 ) einvernehmlich, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.

4.10. Wird die Empfehlung des DSB innerhalb der von der Sondergruppe festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts der Sondergruppe bzw. des Berichts des Einspruchsgremiums beginnt, nicht befolgt, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene ( 80 ) Gegenmaßnahmen zu treffen, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, den Antrag zurückzuweisen.

4.11. Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Streitbeilegungsvereinbarung („DSU“), so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen angemessen sind ( 81 ).

4.12. Für Streitfälle, die nach diesem Artikel behandelt werden, betragen die Fristen, außer wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der nach der DSU für die Behandlung dieser Streitfälle vorgeschriebenen Fristen.

TEIL III

ANFECHTBARE SUBVENTIONEN

Artikel 5

Nachteilige Auswirkungen

Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, d. h.:

a) 

eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Mitglieds ( 82 );

b) 

eine Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Mitglied mittelbar oder unmittelbar aus dem GATT 1994 erwachsenden Vorteile, insbesondere der Vorteile aus den gemäß Artikel II des GATT 1994 gebundenen Zugeständnissen ( 83 );

c) 

eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds ( 84 ).

Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen bei Agrarpro-dukten, die gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.

Artikel 6

Ernsthafte Schädigung

6.1. Eine ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c) liegt vor, wenn

a) 

die wertmäßige Subventionierung ( 85 ) einer Ware insgesamt 5 v. H. ( 86 ) überschreitet;

b) 

Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweigs gewährt werden;

c) 

Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens gewährt werden, ausgenommen einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahmen, die für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden können und nur getroffen werden, um Zeit für die Entwicklung langfristiger Lösungen zu gewinnen und akute soziale Probleme zu vermeiden;

d) 

ein direkter Schuldenerlaß gewährt wird, d. h. Erlaß von Schulden gegenüber der Regierung und Zuschüsse zur Schuldenrückzahlung ( 87 ).

6.2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, daß die betreffende Subvention keine der in Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge hatte.

6.3. Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c kann in jedem Fall entstehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen zutreffen:

a) 

Die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Mitglieds aus;

b) 

die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds nach einem Drittlandmarkt aus;

c) 

die Subvention wirkt sich in einer bedeutenden Preisunterbietung durch die subventionierte Ware im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt oder in erheblichem Preisdruck, Preisrückgang oder Absatzverlust auf demselben Markt aus;

d) 

die Subvention wirkt sich in einer Zunahme des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten subventionierten Grundstoff oder einer subventionierten Ware ( 88 ) im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen Anteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraum aus, wobei diese Zunahme einem Trend entspricht, der über den Zeitraum, in dem Subventionen gewährt wurden, angehalten hat.

6.4. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b) umfaßt die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7 nachgewiesen wurde, daß (über einen angemessenen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine eindeutige Tendenz in der Marktentwicklung bei der betreffenden Ware nachzuweisen, und unter normalen Umständen mindestens ein Jahr beträgt) eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nichtsub-ventionierter gleichaltriger Waren eingetreten ist. Die „Änderung der relativen Marktanteile“ umfaßt folgende Situationen: a) der Marktanteil der subventionierten Ware nimmt zu; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er ohne Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer, als dies ohne Subvention der Fall gewesen wäre.

6.5. Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe c) umfaßt die Preisunterbietung alle Fälle, in denen die Preisunterbietung durch Preisvergleich der subventionierten Ware mit einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf demselben Markt angeboten wird, nachgewiesen wurde. Der Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt, wobei etwaigen, den Preisvergleich beeinflussenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, so kann das Bestehen einer Preisunterbietung anhand von Einheitswerten der Ausfuhren nachgewiesen werden.

6.6 Jedes Mitglied, das eine auf seinem Markt eintretende ernsthafte Schädigung geltend macht, stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 des Anhangs V den Streitparteien gemäß Artikel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sondergruppe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es über die Änderung der Marktanteile der Streitparteien sowie über die Preise der betreffenden Waren erhalten kann.

6.7. Eine Verdrängung oder Verhinderung nach Absatz 3, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht, wenn während des betreffenden Zeitraums einer der folgenden Umstände vorliegt ( 89 ):

a) 

Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitglied oder der Einfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied auf den betreffenden Drittlandmarkt;

b) 

Entscheidung einer einführenden Regierung, die bei der betreffenden Ware ein Handelsmonopol besitzt oder staatlichen Handel betreibt, Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied aus nichtkommerziellen Gründen in ein anderes Land oder andere Länder zu verlagern;

c) 

Naturkatastrophen, Streiks, Transportunterbrechungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Produktion, die Qualität, die Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied verfügbaren Ware erheblich beeinträchtigen.

d) 

Absprachen zur Beschränkung der Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied;

e) 

freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied (unter anderem dadurch, daß Unternehmen des beschwerdeführenden Mitglieds eigenständig Umschichtungen der Ausfuhr dieser Ware auf neue Märkte vornehmen);

f) 

Nichtübereinstimmung mit den Normen und anderen Rechtsvorschriften des einführenden Landes.

6.8. Falls die in Absatz 7 genannten Umstände nicht vorliegen, sollte aufgrund der der Sondergruppe vorgelegten oder der von ihr eingeholten Informationen, einschließlich der gemäß Anhang V vorgelegten Information, festgestellt werden, ob eine ernsthafte Schädigung besteht.

6.9. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen auf landwirtschaftliche Waren, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.

Artikel 7

Abhilfemaßnahmen

7.1. Hat ein Mitglied mit Ausnahme von Artikel 13. des Übereinkommens über die Landwirtschaft Grund zu der Annahme, daß eine Subvention gemäß Artikel 1, die von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweigs, zur Zunichtemachung oder Schmälerung oder zu einer ernsthaften Schädigung seiner Interessen führt, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.

7.2. Das Ersuchen um Konsultationen gemäß Absatz 1 enthält Angaben zu den verfügbaren Beweisen in bezug auf a) das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs oder die Zunichtemachung bzw. Schmälerung oder die ernsthafte Schädigung ( 90 ) der Interessen des Mitglieds, das um Konsultationen ersucht.

7.3. Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

7.4. Führen die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen ( 91 ) zu einer einvernehmlichen Lösung, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks Einsetzung einer Sondergruppe vor das DSB bringen, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, keine Sondergruppe einzusetzen. Die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat werden binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung festgelegt.

7.5. Die Sondergruppe prüft die Angelegenheit und legt ihren Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 120 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.

7.6. Der Bericht der Sondergruppe wird binnen 30 Tagen nach der Verteilung an alle Mitglieder vom DSB ( 92 ) angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluß, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschließt einvernehmlich, den Bericht nicht anzunehmen.

7.7. Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 90 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchgremiums wird vom DSB angenommen und vorbehaltlos von den Streitparteien akzeptiert, es sei denn, das DSB beschließt binnen 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder (92)  einvernehmlich, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.

7.8. Wird ein Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums angenommen, in dem festgestellt wird, daß eine Subvention zu nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne von Artikel 5 geführt hat, so trifft das Mitglied, das die Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Maßnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, oder nimmt die Subvention zurück.

7.9. Trifft das Mitglied binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums annimmt, keine geeigneten Maßnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen oder die Subvention zurückzunehmen, und wurde keine Vereinbarung über Ausgleichsmaßnahmen getroffen, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, Gegenmaßnahmen zu treffen, die dem Ausmaß und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, dem Antrag nicht stattzugeben.

7.10. Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 6 der DSU, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen dem Ausmaß und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.

TEIL IV

NICHTANFECHTBARE SUBVENTIONEN

Artikel 8

Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen

8.1. Folgende Subventionen gelten als nichtanfechtbar ( 93 ):

a) 

Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 nicht spezifisch sind;

b) 

Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 spezifisch sind, aber alle in Absatz 2 Buchstaben a), b) oder c) genannten Bedingungen erfüllen.

8.2. Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar:

a) 

Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sofern ( 94 ) ( 95 ) ( 96 )

die Beihilfe ( 97 ) nicht mehr als 75 v.H. der Kosten für industrielle Forschung ( 98 ) oder 50 v.H. der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung ( 99 ) ( 100 ) deckt;

und sich diese Beihilfe ausschließlich auf folgendes beschränkt:

i) 

Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal);

ii) 

Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich und ständig (außer wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden;

iii) 

Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschließlich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.;

iv) 

zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;

v) 

andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

b) 

Beihilfen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets eines Mitglieds, die gemäß einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung ( 101 ) gewährt werden und innerhalb der Fördergebiete (im Sinne von Artikel 2) nicht spezifisch sind, vorausgesetzt daß

i) 

jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt;

ii) 

die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien ( 102 ) als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, daß sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist;

iii) 

die Kriterien einen Maßstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert:

— 
entweder das Pro-Kopf-Einkommen oder das Haushaltseinkommen pro Kopf oder das ProKopf-BIP, das 85 v. H. des Durchschnitts des betreffenden Gebiets nicht überschreiten darf;
— 
die Arbeitslosenrate, die mindestens 110 v. H. des Durchschnitts des betreffenden Gebiets betragen muß;

gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; die Messung kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschließen.

c) 

Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen ( 103 ) an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetz und/oder Verordnungen erlassen werden und größere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, daß die Beihilfe

i) 

eine einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahme darstellt;

ii) 

auf 20 % der Kosten für die Anpassung begrenzt ist;

iii) 

die Kosten für Ersatz und Betrieb der geförderten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang von dem Unternehmen getragen werden müssen;

iv) 

unmittelbar an die von dem Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine Einsparungen an Herstellungskosten deckt, die erzielt werden können;

v) 

allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.

8.3. Ein Subventionsprogramm, für das die Bestimmungen des Absatzes 2 geltend gemacht werden, wird vor seiner Durchführung dem Ausschuß gemäß Teil VII notifiziert. Jede Notifikation muß ausreichend genau sein, damit andere Mitglieder die Übereinstimmung des Programms mit den Bedingungen und Kriterien in den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 bewerten können. Die Mitglieder übermitteln dem Ausschuß außerdem eine jährliche Fortschreibung dieser Notifikationen, wobei insbesondere Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und Änderungen des Programms gemacht werden. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Auskünfte über einzelne, im Rahmen des notifizierten Programms ( 104 ) gewährte Subventionen zu verlangen.

8.4. Auf Antrag eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und verlangt von dem subventionierenden Mitglied gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte über das notifizierte Programm, das überprüft wird. Das Sekretariat berichtet dem Ausschuß seine Feststellungen. Der Ausschuß überprüft auf Antrag unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls keine Überprüfung durch das Sekretariat beantragt wurde, die Notifikation selbst), um zu ermitteln, ob die Bedingungen und Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllt wurden. Das Verfahren nach diesem Absatz wird spätestens bei der ersten planmäßigen Sitzung des Ausschusses nach der Notifikation des Subventionsprogramms abgeschlossen, sofern zwischen der Notifikation und der planmäßigen Sitzung des Ausschusses mindestens zwei Monate liegen. Das Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz findet auf Antrag auch Anwendung auf erhebliche Änderungen eines Programms, die mit der jährlichen Fortschreibung nach Absatz 3 notifiziert wurden.

8.5. Auf Antrag eines Mitglieds wird die vom Ausschuß durchgeführte Ermittlung gemäß Absatz 4 oder die Nichtermittlung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen des notifizierten Programms in Einzelfällen einem bindenden Schiedsverfahren unterzogen. Das Schiedsor-gan legt den Mitgliedern seine Schlußfolgerungen binnen 120 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit ihm unterbreitet wurde, vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gilt die DSU für die Schiedsverfahren, die nach diesem Absatz durchgeführt werden.

Artikel 9

Konsultationen und zulässige Abhilfemaßnahmen

9.1. Hat ein Mitglied bei der Durchführung eines Programms gemäß Artikel 8 Absatz 2 ungeachtet der Tatsache, daß das Programm den in dem betreffenden Absatz festgelegten Kriterien entspricht, Grund zu der Annahme, daß dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf seinen inländischen Wirtschaftszweig geführt hat, so daß eine Schädigung entstanden ist, die schwer zu beseitigen wäre, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem Mitglied ersuchen, das die Subventionen gewährt oder beibehält.

9.2. Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

9.3. Wird bei den Konsultationen nach Absatz 2 binnen 60 Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Ausschuß vorlegen.

9.4. Wird die Angelegenheit dem Ausschuß vorgelegt, so überprüft der Ausschuß unverzüglich den Sachverhalt und die in Absatz 1 genannten Beweise für die Auswirkungen. Stellt der Ausschuß fest, daß diese Auswirkungen bestehen, so kann er dem subventionierenden Mitglied empfehlen, das Programm so zu ändern, daß diese Auswirkungen beseitigt werden. Der Ausschuß legt seine Schlußfolgerungen innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem er nach Absatz 3 mit der Angelegenheit befaßt wurde. Wird der Empfehlung nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen, ermächtigt der Ausschuß das ersuchende Mitglied, geeignete, dem Grad und dem Ausmaß der festgestellten Auswirkungen angemessenen Gegenmaßnahmen zu treffen.

TEIL V

AUSGLEICHSMASSNAHMEN

Artikel 10

Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 ( 105 )

Die Mitglieder unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls ( 106 ) auf eine Ware, die aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführt wird, mit Artikel VI des GATT 1994 und diesem Übereinkommen im Einklang steht. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von nach diesem Übereinkommen oder dem Übereinkommen über die Landwirtschaft eingeleiteten ( 107 ) und durchgeführten Untersuchungen erhoben werden.

Artikel 11

Einleitung des Verfahrens und anschließende Untersuchung

11.1. Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.

11.2. Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweise für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können nicht als ausreichend im Sinne dieses Absatzes angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:

i) 

den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;

ii) 

eine vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, die Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware;

iii) 

Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der Subvention;

iv) 

Beweise dafür, daß die angebliche Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs durch subventionierte Einfuhren infolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise enthalten Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren sowie die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Binnenmarkt und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 15 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes äußern, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.

11.3. Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

11.4. Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Maße der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird ( 108 ), und daraufhin festgestellt haben, daß der Antrag von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde ( 109 ). Der Antrag gilt als „von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen“ gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.

11.5. Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist.

11.6. Beschließen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein entsprechender schriftlicher Antrag von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, daß sie gemäß Absatz 2 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

11.7. Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden a) bei dem Beschluß über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.

11.8. Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Einfuhrmitglied ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt.

11.9. Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und eine Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, daß die Beweise weder in bezug auf die Subvention noch in bezug auf die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, daß die Höhe der Subvention geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Höhe der Subvention als unerheblich, wenn sie wertmäßig weniger als 1 % beträgt.

11.10. Ein Untersuchungsverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

11.11. Außer unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Artikel 12

Beweise

12.1. Interessierte Mitglieder und alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Ausgleichszolluntersuchung für sachdienlich halten.

12.1.1. 

Ausführern, ausländischen Herstellern oder interessierten Mitgliedern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt ( 110 ). Anträge auf Verlängerung der 30-Tage-Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.

12.1.2. 

Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung mitarbeiten, umgehend zur Verfügung gestellt.

12.1.3. 

Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 11 Absatz 1 ( 111 ) und stellen ihn auch den anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäß Absatz 4 gebührend zu schützen.

12.2. Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, Informationen mündlich vorzutragen. In diesem Fall müssen die interessierten Mitglieder und interessierten Parteien die betreffenden Informationen in schriftlicher Form nachreichen. Beschlüsse der untersuchenden Behörden können nur auf Informationen und Begründungen gestützt werden, die den Behörden in schriftlicher Form vorliegen und den an der Untersuchung beteiligten interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Verfügung standen, wobei die Notwendigkeit eines gebührenden Schutzes vertraulicher Informationen zu berücksichtigen ist.

12.3. Die Behörden geben allen interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht vertraulich im Sinne des Absatzes 4 sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.

12.4. Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Ausgleichszolluntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden ( 112 ).

12.4.1. 

Die interessierten Mitglieder oder interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sind so ausführlich, daß sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Mitglieder oder Parteien erklären, daß sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

12.4.2. 

Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, daß die Informationen zutreffen ( 113 ).

12.5. Vorbehaltlich des Absatzes 7 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.

12.6. Die untersuchenden Behörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie das betroffene Mitglied rechtzeitig offiziell unterrichtet haben und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Außerdem können die untersuchenden Behörden Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und die Bücher eines Unternehmens prüfen, wenn a) das Unternehmen seine Zustimmung gibt und b) das betreffende Mitglied offiziell unterrichtet wird und keine Einwände erhebt. Für Untersuchungen an Ort und Stelle gelten die Verfahren nach Anhang VI. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäß Absatz 8 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.

12.7. Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

12.8. Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluß über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefaßt wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Parteien ihre Interessen verteidigen können.

12.9. Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „interessierte Parteien“:

i) 

einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist,

ii) 

einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartigen Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt.

Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.

12.10. Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung der Subvention, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.

12.11. Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten so weit wie möglich Unterstützung.

12.12. Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 13

Konsultationen

13.1. Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 stattgegeben, so ist den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

13.2. Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen ( 114 ).

13.3. Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diesen Bestimmungen über Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß diesem Übereinkommen ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob positiver oder negativer Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

13.4. Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung duchführt, gewährt Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Ersuchen Zugang zu den nichtvertraulichen Beweisen einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.

Artikel 14

Berechnung der Höhe der Subvention gemessen an dem den Empfängern erwachsenden Vorteil

Für die Zwecke des Teils V muß eine von den untersuchenden Behörden angewendete Methode für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 in den internen Rechtsvorschriften oder Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds niedergelegt sein, und ihre Anwendung auf einen Einzelfall muß transparent sein und angemessen erläutert werden. Außerdem müssen solche Methoden mit folgenden Richtlinien im Einklang stehen:

a) 

die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investitionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds (einschließlich bei der Bereitstellung von Risikokapital) angesehen werden kann;

b) 

ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen;

c) 

eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, ein Unterschied besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird;

d) 

die Erbringung von Dienstleistungen oder der Ankauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil, wenn die Erbringung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beziehungsweise der Ankauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs oder der Erbringung (einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Bedingungen des Geschäfts) bestimmt.

Artikel 15

Feststellung der Schädigung ( 115 )

15.1. Die Feststellung, daß eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.

15.2. Zum Umfang der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch im Einfuhrmitglied erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.

15.3. Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, daß a) die ermittelte Subvention für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 11 Absatz 9 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und daß b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.

15.4. Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Subvention; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.

15.5. Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen der Subventionen ( 116 ) eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den subventionierten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtsubventio-nierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.

15.6. Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Läßt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

15.7. Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:

i) 

Art der betreffenden Subvention und voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel;

ii) 

eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

iii) 

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in das Einfuhrmitglied, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

iv) 

die Tatsache, daß die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Maße eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften und

v) 

Lagerbestände bei der fraglichen Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise maßgeblich, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

15.8. In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschließen.

Artikel 16

Bestimmung des Begriffs „inländischer Wirtschaftszweig“

16.1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ außer in Fällen nach Absatz 2 alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; sind Hersteller mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden ( 117 ) oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

16.2. Unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds im Hinblick auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.

16.3. Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, das heißt auf einem Markt im Sinne des Absatzes 2, als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben wurde, die subventionierten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.

16.4. Haben zwei oder mehr Länder gemäß Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a) des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller in diesem gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 1 und 2.

16.5. Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 17

Vorläufige Maßnahmen

17.1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:

a) 

eine Untersuchung gemäß Artikel 11 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;

b) 

vorläufig festgestellt wurde, daß eine Subvention vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig durch subventionierte Einfuhren geschädigt wird, und

c) 

die zuständigen Behörden solche Maßnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.

17.2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß die Erhebung eines vorläufigen Ausgleichszolls durch eine Sicherheitsleistung — Barsicherheit oder Bürgschaft — in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird.

17.3. Vorläufige Maßnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.

17.4. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der vier Monate nicht überschreiten darf.

17.5. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 befolgt.

Artikel 18

Verpflichtungen

18.1. Ein Verfahren kann ( 118 ) ohne Erhebung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn freiwillig und in zufriedenstellender Form

a) 

die Regierung des Ausfuhrmitglieds sich verpflichtet, die Subvention zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen;

b) 

der Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern, so daß die Behörden davon überzeugt sind, daß die schädigenden Auswirkungen der Subvention beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Subvention erforderlich ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen niedriger sind als die Subvention, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

18.2. Verpflichtungen dürfen nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, daß eine Subventionierung vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn im Falle von Verpflichtungen seitens der Ausführer das Ausfuhrmitglied seine Zustimmung gegeben hat.

18.3. Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder weil andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Ausführer gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben dem Ausführer so weit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

18.4. Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung der Subvention und der Schädigung dennoch abzuschließen, wenn das Ausfuhrmitglied dies wünscht oder das Einfuhrmitglied dies beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, daß eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.

18.5. Verpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, daß Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.

18.6. Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmäßig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zuläßt. Bei Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäß diesem Übereinkommen umgehend Maßnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfüg baren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.

Artikel 19

Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen

19.1. Trifft ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um den Abschluß der Konsultationen eine endgültige Feststellung in bezug auf das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie in bezug auf die Tatsache, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäß diesem Artikel einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.

19.2. Der Beschluß darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichszoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, daß im Gebiet aller Mitglieder die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Subvention, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und daß Verfahren festgelegt werden, die es den betreffenden Behörden erlauben, Stellungnahmen inländischer interessierter Parteien ( 119 ), deren Interessen durch die Erhebung des Ausgleichszolls verletzt werden könnten, gebührend zu berücksichtigen.

19.3. Der für eine Ware festgesetzte Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, die die fragliche Subvention aufgehoben oder gemäß diesem Übereinkommen Verpflichtungen angenommen haben. Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Mitarbeit nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, hat Anspruch auf eine unverzügliche Überprüfung, damit die untersuchenden Behörden so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollsatz für diesen Ausführer festsetzen können.

19.4. Der auf eine eingeführte Ware erhobene Ausgleichszoll ( 120 ) darf nicht höher sein als die festgestellte Höhe der Subvention, wobei der Berechnung die Subvention je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware zugrunde gelegt wird.

Artikel 20

Rückwirkung

20.1. Vorläufige Maßnahmen und Ausgleichszölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 gefaßte Beschluß in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.

20.2. Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet wurden.

20.3. Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der durch die Barsicherheit oder Bürgschaft gesicherte Betrag, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch die Barsicherheit oder Bürgschaft gesicherte Betrag, so wird ohne Verzögerung der Differenzbetrag erstattet oder die Bürgschaft freigegeben.

20.4. Außer in Fällen nach Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden; während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Barbeträge werden ohne Verzögerung erstattet, und Bürgschaften werden ohne Verzögerung freigegeben.

20.5. Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegten Barbeträge ohne Verzögerung erstattet und Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

Artikel 21

Geltungsdauer und Überprüfung von Ausgleichszöllen und Verpflichtungen

21.1. Ein Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.

21.2. Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder — sofern seit der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist — auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäß diesem Absatz feststellen, daß der Ausgleichszoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.

21.3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäß Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf die Subvention als auch die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäß diesem Absatz) aufgehoben, es sei denn, daß die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag hin, der binnen einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, daß die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut einsetzen würden ( 121 ). Der Zoll kann bis zum Abschluß einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.

21.4. Die Bestimmungen des Artikels 12 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäß diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.

2.15. Der Artikel gilt sinngemäß für Verpflichtungen, die gemäß Artikel 18 angenommen werden.

Artikel 22

Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen

22.1. Stellen die Behörden fest, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 11 zu rechtfertigen, so werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.

22.2. Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht ( 122 ) enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:

i) 

Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware;

ii) 

Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;

iii) 

Beschreibung der untersuchten Subventionspraktiken;

iv) 

Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schadensbehauptung stützt;

v) 

Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Mitglieder und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;

vi) 

Fristen, die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.

22.3. Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäß Artikel 18, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Ausgleichszölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlußfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, in hinreichenden Einzelheiten dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermaßen interessierten Parteien übermittelt.

22.4. In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Maßnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Feststellungen des Vorliegens einer Subvention oder einer Schädigung sowie die maßgeblichen Fakten und Rechtsvorschriften für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten in hinreichenden Einzelheiten erläutert. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:

i) 

die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;

ii) 

eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;

iii) 

die ermittelten Subventionen und das zugrunde gelegte Feststellungsverfahren;

iv) 

Erwägungen, die für die Schadensfeststellung gemäß Artikel 15 von Bedeutung gewesen sind;

v) 

die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.

22.5. In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Verpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle maßgeblichen Fakten, Rechtsvorschriften und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Annahme einer Verpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Absatz 4 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Ausführer und Einführer angenommen bzw. zurückgewiesen wurden.

22.6. In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäß Artikel 18 oder in einem gesonderten Bericht wird der nichtvertrauliche Teil dieser Verpflichtung aufgeführt.

22.7. Der Artikel gilt sinngemäß für die Einleitung und den Abschluß von Überprüfungen gemäß Artikel 21 sowie für Beschlüsse gemäß Artikel 20 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.

Artikel 23

Gerichtliche Überprüfung

Jedes Mitglied, dessen interne Rechtsvorschriften Bestimmungen über Ausgleichsmaßnahmen umfassen, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder Verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 21 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sind unabhängig von den Behörden, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.

TEIL VI

ORGANE

Artikel 24

Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Untergruppen

24.1. Es wird ein Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren des Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

24.2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

24.3. Der Ausschuß setzt eine Ständige Sachverständigengruppe aus fünf unabhängigen Personen ein, die auf den Gebieten Subventionen und Handelsbeziehungen besondere Sachkenntnis besitzen. Die Sachverständigen werden vom Ausschuß gewählt, und jedes Jahr wird einer von ihnen ersetzt. Wie in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehen kann die PGE ersucht werden, eine Sondergruppe zu unterstützen. Der Ausschuß kann auch Gutachten über das Vorliegen und die Art einer Subvention einholen.

24.4. Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention erstatten, die das Mitglied einzuführen beabsichtigt oder gegenwärtig aufrechterhält. Die Gutachten sind vertraulich und dürfen nicht im Verfahren nach Artikel 7 verwendet werden.

24.5. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und bei dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.

TEIL VII

NOTIFIKATION UND ÜBERWACHUNG

Artikel 25

Notifikationen

25.1. Die Mitglieder kommen überein, daß ihre Notifikationen der Subventionen unbeschadet des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 spätestens am 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.

25.2. Die Mitglieder notifizieren die in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind.

25.3. Der Inhalt der Notifikationen soll hinreichend bestimmt sein, damit die anderen Mitglieder die Auswirkungen auf den Handel abschätzen und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme verstehen können. Unbeschadet des Inhalts und der Form des Fragebogens über Subventionen ( 123 ) stellen die Mitglieder in diesem Zusammenhang sicher, daß ihre Notifikationen die folgenden Angaben enthalten:

i) 

Art der Subvention (d. h. Zuschuß, Darlehen, Steuervergünstigung usw.);

ii) 

Subvention je Einheit oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahresbetrag (wenn möglich, durchschnittliche Subvention je Einheit im Vorjahr);

iii) 

politische Zielsetzung und/oder Zweck der Subvention;

iv) 

Dauer der Subvention und/oder sonstige daran geknüpfte Fristen;

v) 

statistische Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel.

25.4. Enthält eine Notifikation nicht alle in Absatz 3 genannten Angaben, so ist hierfür in der Notifikation selbst eine Erklärung zu geben.

25.5. Werden Subventionen für spezifische Waren oder Sektoren gewährt, so sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren gegliedert werden.

25.6. Die Mitglieder, die der Ansicht sind, daß in ihrem Gebiet keine Maßnahmen bestehen, die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen der Notifikation bedürfen, teilen dies schriftlich dem Sekretariat mit.

25.7. Die Mitglieder erkennen an, daß die Notifikation einer Maßnahme weder ihren rechtlichen Status nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen noch die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen, noch die Art der Maßnahme selbst berührt.

25.8. Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Informationen über Art und Ausmaß der Subventionen ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden (einschließlich der in Teil IV genannten Subventionen), oder um eine Erläuterung der Gründe, aus denen eine bestimmte Maßnahme als nicht notifikationsbedürftig angesehen wird.

25.9. Die Mitglieder, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, liefern diese Informationen so rasch wie möglich und ausführlich und sind bereit, dem ersuchenden Mitglied auf Ersuchen zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere teilen sie hinreichende Einzelheiten mit, damit das andere Mitglied beurteilen kann, ob sie diesem Übereinkommen entsprechen. Ist ein Mitglied der Ansicht, daß ihm diese Informationen nicht geliefert worden sind, so kann es dies dem Ausschuß zur Kenntnis bringen.

25.10. Ist ein Mitglied der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Artikel notifiziert worden sind, so kann es dies dem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die angebliche Subvention danach nicht umgehend notifiziert, so kann das Mitglied die angebliche Subvention selbst dem Ausschuß zur Kenntnis bringen.

25.11. Die Mitglieder erstatten dem Ausschuß unverzüglich Bericht über alle im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen. Diese Berichte stehen den anderen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder legen ferner halbjährlich Berichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen Maßnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden auf einem vereinbarten Einheitsformular vorgelegt.

25.12. Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuß a) seine Behörden, die für die Einleitung und die Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind, und b) seine internen Verfahren, die für die Einleitung und die Durchführung dieser Untersuchungen maßgeblich sind.

Artikel 26

Überwachung

26.1. Der Ausschuß prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 Absatz 1 vorgelegten neuen und vollständigen Notifikationen in außerordentlichen Sitzungen, die alle drei Jahre abgehalten werden. Die Notifikationen, die in den dazwischenliegenden Jahren vorgelegt werden (aktualisierte Notifikationen) werden in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses geprüft.

26.2. Der Ausschuß prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses.

TEIL VIII

ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER

Artikel 27

Differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder

27.1. Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen in den Wirtschaftsentwicklungsprogrammen der Entwicklungsland-Mitglieder eine wichtige Rolle spielen können.

27.2. Das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) findet

a) 

auf die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder;

b) 

auf die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, vorbehaltlich des Absatzes 4,

keine Anwendung.

27.3. Das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) findet auf die Entwicklungsland-Mitglieder in den fünf Jahren und auf die am wenigsten entwickelten Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.

27.4. Die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Entwicklungsland-Mitglieder bauen ihre Ausfuhrsubventionen innerhalb der Achtjahresfrist, vorzugsweise schrittweise, ab. Jedoch erhöhen die Entwicklungsland-Mitglieder das Niveau ihrer Ausfuhrsubventionen ( 124 ) nicht und beseitigt sie innerhalb einer kürzeren als der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, wenn die Verwendung der Ausfuhrsubventionen mit ihren Entwicklungserfordernissen unvereinbar ist. Hält es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig, die Subventionen über die Achtjahresfrist hinaus anzuwenden, so tritt es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist in Konsultationen mit dem Ausschuß ein; dieser stellt nach Prüfung aller relevanten Wirtschafts-, Finanz- und Entwicklungserfordernisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds fest, ob eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt ist. Stellt der Ausschuß fest, daß die Verlängerung gerechtfertigt ist, so hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Ausschuß ab, um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Subventionen festzustellen. Trifft der Ausschuß diese Feststellung nicht, so baut das Entwicklungsland-Mitglied die noch verbleibenden Ausfuhrsubventionen binnen zwei Jahren nach Ablauf der letzten bewilligten Frist schrittweise ab.

27.5. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das für eine bestimmte Ware die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, baut seine Ausfuhrsubventionen für diese Ware binnen zwei Jahren schrittweise ab. Jedoch baut ein in Anhang VII genanntes Entwicklungsland-Mitglied, das für eine oder mehrere Waren die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, seine Ausfuhrsubventionen für diese Waren binnen acht Jahren schrittweise ab.

27.6. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware besteht, wenn die Ausfuhren dieser Ware des Entwicklungsland-Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel mit dieser Ware erreicht hat. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit besteht entweder a) aufgrund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) aufgrund einer vom Sekretariat auf Antrag eines Mitglieds angestellten Berechnung. Eine Ware im Sinne dieses Absatzes entspricht einer Position des Harmonisierten Systems. Der Ausschuß überprüft das Funktionieren dieser Bestimmung fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.

27.7. Artikel 4 findet keine Anwendung auf die Ausfuhrsubventionen eines Entwicklungsland-Mitglieds, die mit den Absätzen 2 bis 5 vereinbar sind. Auf diese Fälle findet Artikel 7 Anwendung.

27.8. Es besteht keine Vermutung nach Artikel 6 Absatz 1, daß eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention eine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens zur Folge hat. Eine solche ernsthafte Schädigung wird, gegebenenfalls nach Absatz 9, durch eindeutigen Beweis gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 8 nachgewiesen.

27.9. Hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen als der in Artikel 6 Absatz 1 genannten, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Maßnahmen nach Artikel 7 zugelassen oder getroffen werden, sofern nicht festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus dem GATT 1994 auf eine Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, daß die Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder sofern nicht eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs auf dem Markt eines Einfuhrmitglieds vorliegt.

27.10. Eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen,

a) 

daß das Gesamtniveau der für die betreffenden Ware gewährten Subventionen 2 Prozent ihres Wertes je Einheit nicht übersteigt; oder

b) 

daß die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsland-Mitgliedern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 Prozent ausmachen, insgesamt mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedsland ausmachen.

27.11. Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder, die ihre Ausfuhrsubventionen vor Ablauf der Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben, und für die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der in Absatz 10 Buchstabe a genannten Anteil 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem Ausschuß notifiziert wird, solange Anwendung, wie das notifizierende Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt. Diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens außer Kraft.

27.12. Die Absätze 10 und 11 finden auf die Bestimmung des Mindestprozentsatzes nach Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.

27.13. Teil III findet keine Anwendung auf den direkten Erlaß von Schulden, Subventionen zur Deckung von sozialen Kosten in jeder Form, einschließlich Verzicht auf staatliche Einnahmen und sonstige Übertragungen von Verbindlichkeiten, wenn die Subventionen im Rahmen eines Privatisierungsprogramms eines Entwicklungsland-Mitglieds unmittelbar an dieses Programm gebunden sind, sofern sowohl das betreffende Programm als auch die betreffenden Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Ausschuß notifiziert werden und das Programm schließlich zur Privatisierung des betreffenden Unternehmens führt.

27.14. Auf Antrag eines interessierten Mitglieds überprüft der Ausschuß eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds, um festzustellen, ob diese Praxis mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.

27.15. Auf Antrag eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft der Ausschuß eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme, um festzustellen, ob sie mit den Absätzen 10 und 11, wie sie für das betreffende Entwicklungsland-Mitglied gelten, vereinbar ist.

TEIL IX

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 28

Bestehende Programme

28.1. Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor der Unterzeichnung des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied aufgestellt worden sind und die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind,

a) 

werden spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Ausschuß notifiziert und

b) 

werden binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit diesem Übereinkommen vereinbar gemacht und unterliegen so lange nicht dem Teil II.

28.2. Die Mitglieder erweitern nicht den Anwendungsbereich eines solchen Programms und verlängern es nach seinem Ablauf nicht.

Artikel 29

Übergang zur Marktwirtschaft

29.1. Die Mitglieder, die sich im Übergang von einer Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden, können die für diesen Übergang notwendigen Programme und Maßnahmen anwenden.

29.2. Die unter Artikel 3 fallenden und nach Absatz 3 notifizierten Subventionsprogramme dieser Mitglieder werden binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens schrittweise abgebaut oder mit Artikel 3 vereinbar gemacht. In diesem Fall findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:

a) 

Die unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) fallenden Subventionsprogramme sind nicht nach Artikel 7 anfechtbar;

b) 

auf sonstige anfechtbare Subventionen findet Artikel 27 Absatz 9 Anwendung.

29.3. Die unter Artikel 3 fallenden Subventionsprogramme werden dem Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.

29.4. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuß den in Absatz 1 genannten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Maßnahmen sowie von ihrem Zeitplan gestatten, falls die Abweichungen als für den Übergang notwendig angesehen werden.

TEIL X

STREITBEILEGUNG

Artikel 30

Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.

TEIL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Vorläufige Anwendung

Artikel 6 Absatz 1 und die Artikel 8 und 9 gelten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieser Frist überprüft der Ausschuß das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob ihre Geltung in dieser oder in einer geänderten Fassung verlängert werden soll.

Artikel 32

Sonstige Schlußbestimmungen

32.1. Spezifische Maßnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden ( 125 ).

32.2. Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.

32.3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Maßnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.

32.4. Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 wird davon ausgegangen, daß bestehende Ausgleichsmaßnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, außer in den Fällen, in denen die geltenden internen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen, wie in diesem Absatz vorgesehen.

32.5. Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.

32.6. Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.

32.7. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.

32.8. Die Anhänge sind Bestandteile des Übereinkommens.

ANHANG I

BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

a) 

Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung;

b) 

Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;

c) 

inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;

d) 

Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können ( 126 );

e) 

vollständige oder teilweise Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Stundung, die spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern ( 127 ) oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind ( 128 );

f) 

besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;

g) 

Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern (127)  auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet;

h) 

Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern (127)  auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlaß oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird ( 129 ). Dieser Punkt ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen;

i) 

Erlaß oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben (127) , deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Punkt ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen;

j) 

Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -Versicherungen, von Versicherungsoder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -Verluste der Programme zu decken;

k) 

Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muß, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müßte, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

Ist jedoch ein Mitglied Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welchen diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention:

l) 

jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.

ANHANG II

LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG ( 130 )

I   

1. Nachlaßprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlaß oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).

2. Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h) und i) den Begriff „Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden“. Nach Buchstabe h) können Nachlaßprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlaß oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben. Nach Buchstabe i) können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlaß oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, daß bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen sind. Buchstabe i) sieht ferner die Möglichkeit des Einsatzes vor.

II   

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, folgendermaßen vorgehen.

1. Wird behauptet, daß ein Nachlaßprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermäßiger Nachlaß oder eine übermäßige Rückerstattung gewährt wird, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu bestätigen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, daß ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.

2. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muß das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 1 vorgenommen.

3. Die Untersuchungsbehörden behandeln die Vorleistungen als materiell enthalten, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, daß eine Vorleistung im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein muß, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist.

4. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, ist „entstehender Abfall in normalem Umfang“ zu berücksichtigen, und dieser Abfall als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht zu behandeln. „Abfall“ ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfüllt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.

5. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls „normal“ ist, trägt die Untersuchungsbehörde dem Herstellungsverfahren, der Durchschnittserfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung. Die Untersuchungsbehörde -beachtet, daß es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrmitglieds die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlaß oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.

ANHANG III

LEITLINIEN FÜR DIE ERMITTLUNG VON AUSFUHRSUBVENTIONEN DARSTELLENDEN RÜCKERSTATTUNGSSYSTEMEN FÜR ERSATZ

I   

Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i) der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme für Ersatz eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

II   

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems folgendermaßen vorgehen:

1. Buchstabe i) der Beispielliste bestimmt, daß bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -Verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrmitglieds ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, daß die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und daß die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.

2. Wird behauptet, daß ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, daß ein solches- System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren, und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, daß die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, daß eine Subvention vorliegt. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.

3. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen muß das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 2 vorgenommen.

4. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.

5. Es ist anzunehmen, daß eine übermäßige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstaben i ) vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.

ANHANG IV

BERECHNUNG DER WERTMÄSSIGEN GESAMTSUBVENTIONIERUNG (ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE a) ( 131 )

1. Die Höhe einer Subvention für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) wird als Höhe der Kosten berechnet, welche der die Subvention gewährenden Regierung entstehen.

2. Sofern in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Feststellung, ob die wertmäßige Gesamtsubventionierung 5 % des Wertes der Ware überschreitet, der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens ( 132 ) in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen ( 133 ).

3. Ist die Subvention an die Herstellung oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden, so wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens mit dieser Ware in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.

4. Befindet sich das Empfängerunternehmen in einer Gründungsphase,- so liegt eine ernsthafte Schädigung vor, wenn der Gesamtanteil der Subventionierung 15 % der investierten Gesamtmittel übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes dauert die Gründungsphase nicht länger als das erste Produktionsjahr ( 134 ).

5. Liegt das Empfängerunternehmen in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, so wird der Wert der Ware als der Gesamtumsatz des Empfängerunternehmens (oder als der Umsatz mit der betreffenden Ware, falls die Subvention daran gebunden ist) im vorangehenden Kalenderjahr unter Einrechnung der Inflationsrate für die zwölf Monate vor dem Monat berechnet, in dem die Subvention gewährt werden soll.

6. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Subventionierung in einem bestimmten Jahr werden die im Gebiet eines Mitglieds im Rahmen verschiedener Programme und von verschiedenen Behörden gewährten Subventionen zusammengerechnet.

7. Subventionen, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind und die der künftigen Produktion zugute kommen sollen, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung eingerechnet.

8. Subventionen, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht anfechtbar sind, werden bei der Berechnung der Höhe einer Subvention für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) nicht berücksichtigt.

ANHANG V

VERFAHREN FÜR DIE SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ÜBER EINE ERNSTHAFTE SCHÄDIGUNG

1. Jedes Mitglied wirkt an der Sammlung der Beweismittel mit, die von einer Sondergruppe in den Verfahren nach Artikel 7 Absätze 4 bis 6 zu prüfen sind. Die Streitparteien und die beteiligten Drittland-Mitglieder notifizieren dem DSB, sobald Artikel 7 Absatz 4 in Anspruch genommen worden ist, die in seinem Gebiet für die Anwendung dieser Bestimmung zuständige Stelle und die Verfahren, nach denen den Ersuchen um Informationen nachzukommen ist.

2. Wird nach Artikel 7 Absatz 4 das DSB mit der Angelegenheit befaßt, so leitet das DSB auf Antrag das Verfahren ein, um bei der Regierung des subventionierenden Mitglieds die Informationen einzuholen, die für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Subventionierung sowie des Wertes des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen erforderlich sind, und um die Informationen einzuholen, die für die Analyse der durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind ( 135 ). Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Vorlage von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds umfassen, um Informationen einzuholen und um die Informationen zu klären und eingehender zu behandeln, die den Streitparteien aufgrund der Notifikationsverfahren des Teils VII zur Verfügung stehen ( 136 ).

3. Bei Auswirkungen auf Drittlandsmärkte kann eine Streitpartei, unter anderem durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, die für die Analyse der nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Informationen einholen, die vernünftigerweise nicht von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied zu erhalten sind. Dieses Erfordernis soll so gehandhabt werden, daß dem Drittland-Mitglied keine unangemessene Last auferlegt wird. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Es sind die Informationen zu liefern, die diesem Mitglied bereits vorliegen oder die es ohne weiteres beschaffen kann (z. B. die jüngsten Statistiken, die von den zuständigen statistischen Diensten bereits zusammengestellt, aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollangaben über die Einfuhren und den angemeldeten Wert der betreffenden Waren usw.). Nimmt jedoch eine Streitpartei eine ausführliche Marktanalyse auf eigene Kosten vor, so erleichtern die Behörden des Drittland-Mitglieds der Person oder der Firma, welche die Analyse durchführt, die Arbeit und macht ihr alle Informationen zugänglich, die von der Regierung in der Regel nicht vertraulich behandelt werden.

4. Zur Erleichterung des Verfahrens der Informationssammlung bestimmt das DSB einen Vertreter. Die einzige Aufgabe des Vertreters besteht darin, für die rechtzeitige Einholung der Informationen zu sorgen, um eine anschließende zügige multilaterale Prüfung der Streitigkeit zu erleichtern. Der Vertreter kann insbesondere vorschlagen, wie die erforderlichen Informationen am effizientesten einzuholen sind, und die Mitwirkung der Streitparteien fördern.

5. Das unter den Nummern 2 bis 4 beschriebene Verfahren der Informationssammlung wird binnen 60 Tagen nach dem Tag abgeschlossen, an dem nach Artikel 7 Absatz 4 das DSB mit der Angelegenheit befaßt worden ist. Die in diesem Verfahren erlangten Informationen werden der vom DSB gemäß Teil X eingesetzten Sondergruppe übermittelt. Diese Informationen sollen Angaben enthalten unter anderem über die Höhe der betreffenden Subvention (und gegebenenfalls den Wert des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, die Preise der nicht subventionierten Ware, die Preise anderer Anbieter auf dem Markt, die Veränderungen beim Angebot der subventionierten Ware auf dem betreffenden Markt und die Veränderungen bei den Marktanteilen. Sie sollten auch Gegenbeweismittel enthalten sowie die Zusatzinformationen, welche die Sondergruppe im Laufe ihrer Entscheidungsfindung als relevant ansieht.

6. Wirkt das subventionierende und/oder das Drittland-Mitglied nicht am Verfahren der Informationssammlung mit, so stellt das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammen mit dem Tatbestand und den Umständen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds dar. Sind Informationen wegen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds nicht verfügbar, so kann die Sondergruppe den Fall nötigenfalls auf der Grundlage der besten auf andere Weise verfügbaren Informationen abschließen.

7. Bei ihrer Entscheidungsfindung soll die Sondergruppe aus der Nichtmitwirkung eines Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung nachteilige Schlußfolgerungen ziehen.

8. Bei der Entscheidungsfindung darüber, ob sie sich auf die besten verfügbaren Informationen oder auf nachteilige Schlußfolgerungen stützen soll, berücksichtigt die Sondergruppe den Rat des nach Nummer 4 ernannten DSB-Vertreters zur Angemessenheit von Informationsersuchen und zu den Bemühungen der Beteiligten, diesen Ersuchen kooperativ und rechtzeitig nachzukommen.

9. Das Verfahren der Informationssammlung beschränkt nicht die Möglichkeit, daß die Sondergruppe zusätzliche Informationen einholt, die es für eine sachgemäße Beilegung der Streitigkeit als wesentlich ansieht und die in diesem Verfahren nicht auf angemessene Weise eingeholt oder behandelt wurden. Im allgemeinen soll die Sondergruppe jedoch keine zusätzlichen Informationen einholen, um den Fall abzuschließen, wenn die Informationen den Standpunkt eines bestimmten Beteiligten unterstützen würden und wenn das Fehlen dieser Informationen in dem Fall das Ergebnis einer unangemessenen Nichtmitwirkung dieses Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung ist.

ANHANG VI

VERFAHREN FÜR UNTERSUCHUNGEN AN ORT UND STELLE GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 6

1. Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermaßen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.

2. Sollte unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.

3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitglied einzuholen.

4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.

5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.

6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Im Fall eines solchen Antrags können die untersuchenden Behörden sich dem Unternehmen zur Verfügung stellen; solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.

7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, außer wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; außerdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschließen, daß an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.

ANHANG VII

IN ARTIKEL 27 ABSATZ 2 BUCHSTABE a) GENANNTE ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER

Die Entwicklungsland-Mitglieder, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) nicht dem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) unterliegen, sind:

a) 

die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet werden und die Mitglieder der WTO sind.

b) 

Die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den Bestimmungen, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) für die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder gelten, wenn das Pro-Kopf-BSP 1 000 USD pro Jahr erreicht hat ( 137 ): Ägypten, Bolivien, CÔte d'Ivoire, die Dominikanische Republik, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kongo, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, die Philippinen, Senegal, Simbabwe und Sri Lanka.

▼M2

Übereinkommen über fischereisubventionen

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Subventionen im Sinne des Artikels 1.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“), die im Sinne des Artikels 2 ebendieses Übereinkommens spezifisch sind, für Wildfischerei auf hoher See und fischereibezogene Tätigkeiten auf See. ( 138 ), ( 139 ), ( 140 )

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff

(a) 

„Fisch“ alle Arten lebender Meeresschätze, verarbeitet oder nicht;

(b) 

„Fischerei“ das Suchen, Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen oder jede Tätigkeit, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie zum Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen führt;

(c) 

„fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder zur Vorbereitung der Fischerei, einschließlich das Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fisch, der nicht zuvor an einem Hafen angelandet wurde, sowie die Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten auf See;

(d) 

„Fischereifahrzeug“ Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für die Fischerei oder für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind oder verwendet werden sollen;

(e) 

„Betreiber“ ist der Eigner eines Fischereifahrzeugs oder jede Person, die für das Fischereifahrzeug verantwortlich ist oder es steuert oder kontrolliert.

Artikel 3

Zur illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei beitragende Subventionen ( 141 )

3.1  
Kein Mitglied gewährt oder erhält Subventionen für Fischereifahrzeuge oder Betreiber ( 142 ) aufrecht, die IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betreiben.
3.2  

Für die Zwecke von Artikel 3.1 gilt ein Fischereifahrzeug oder ein Betreiber als an IUU-Fischerei beteiligt, wenn eine positive Feststellung dessen getroffen wurde, und zwar durch ( 143 ), ( 144 )

(a) 

einen Küstenstaat-Mitglied, wenn es sich um Tätigkeiten in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt handelt, oder

(b) 

einen Flaggenstaat-Mitglied, wenn es sich um Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge handelt, oder

(c) 

eine einschlägige regionale Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO“) oder Übereinkunft im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der RFO/Übereinkunft und dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich durch rechtzeitige Notifikation und die Bereitstellung relevanter Informationen, in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen.

3.3  
(a) 

Eine positive Feststellung ( 145 ) nach Artikel 3.2 bezieht sich auf die endgültige Feststellung eines Mitglieds und/oder die endgültige Auflistung durch eine RFO/Übereinkunft, der zufolge ein Fischereifahrzeug oder ein Betreiber IUU-Fischerei betrieben hat.

(b) 

Für die Zwecke des Artikels 3.2 Buchstabe a gilt das Verbot nach Artikel 3.1, wenn die Feststellung des Küstenstaat-Mitglieds auf einschlägigen sachdienlichen Angaben beruht und das Küstenstaat-Mitglied dem Flaggenstaat-Mitglied und, falls bekannt, dem subventionierenden Mitglied Folgendes gewährt hat:

i) 

eine rechtzeitige Notifikation über geeignete Kanäle, dass ein Fischereifahrzeug oder Betreiber vorübergehend bis zum Abschluss weiterer Untersuchungen wegen Beteiligung an IUU-Fischerei zurückgehalten wurde oder dass das Küstenstaat-Mitglied eine Untersuchung wegen IUU-Fischerei eingeleitet hat, einschließlich Verweisen auf einschlägige sachdienliche Angaben, geltende Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsverfahren oder andere einschlägige Maßnahmen;

ii) 

eine Gelegenheit, vor der Feststellung sachdienliche Informationen auszutauschen ( 146 ), die bei der endgültigen Feststellung berücksichtigt werden können. Das Küstenstaat-Mitglied kann die Art und Weise sowie den Zeitraum des Informationsaustauschs festlegen; und

iii) 

eine Notifikation der endgültigen Feststellung und etwaiger verhängter Sanktionen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Dauer. Das Küstenstaat-Mitglied notifiziert eine positive Feststellung dem in Artikel 9.1 vorgesehenen Ausschuss (in diesem Übereinkommen im Folgenden „Ausschuss“).

3.4  
Bei der Festlegung der Geltungsdauer des Verbots nach Artikel 3.1 berücksichtigt das subventionierende Mitglied die Art, Schwere und Wiederholung der IUU-Fischerei, die von einem Fischereifahrzeug oder Betreiber begangen wird. Das Verbot nach Artikel 3.1 gilt zumindest so lange, wie die Sanktion ( 147 ), die sich aus der das Verbot auslösenden Feststellung ergibt, in Kraft bleibt, oder zumindest so lange, wie das Fischereifahrzeug oder der Betreiber in einer Liste einer RFO/Übereinkunft geführt wird, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt.
3.5  
Im Einklang mit Artikel 8.3 notifiziert das subventionierende Mitglied dem Ausschuss die nach Artikel 3.1 getroffenen Maßnahmen.
3.6  
Teilt ein Hafenstaat-Mitglied einem subventionierenden Mitglied mit, dass es eindeutige Gründe für die Annahme hat, dass ein sich in einem seiner Häfen befindendes Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat, so berücksichtigt das subventionierende Mitglied die erhaltenen Informationen gebührend und ergreift in Bezug auf seine Subventionen die ihm angemessen erscheinenden Maßnahmen.
3.7  
Jedes Mitglied verfügt über Gesetze, sonstige Vorschriften und/oder Verwaltungsverfahren, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3.1 genannten Subventionen, einschließlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehenden Subventionen, nicht gewährt oder aufrechterhalten werden.
3.8  
Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sind Subventionen, die von Entwicklungsland-Mitgliedern, einschließlich der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (im Folgenden „LDC“) gehörenden Mitglieder, bis zur und innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „AWZ“) gewährt oder aufrechterhalten werden, von Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 3.1 und 10 dieses Übereinkommens ausgenommen.

Artikel 4

Subventionen in Bezug auf überfischte Bestände

4.1  
Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Bezug auf einen überfischten Bestand werden von keinem Mitglied gewährt oder aufrechterhalten.
4.2  
Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Fischbestand als überfischt, wenn er von dem Küstenstaat-Mitglied, unter dessen Gerichtsbarkeit die Fischerei betrieben wird, oder durch eine einschlägige RFO/Übereinkunft in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen, auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse als überfischt anerkannt wird.
4.3  
Unbeschadet des Artikels 4.1 kann ein Mitglied Subventionen gemäß Artikel 4.1 gewähren oder aufrechterhalten, wenn solche Subventionen oder andere Maßnahmen dazu dienen, den Bestand auf ein biologisch nachhaltiges Niveau ( 148 ) wiederaufzufüllen.
4.4  
Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sind Subventionen, die von Entwicklungsland-Mitgliedern, einschließlich der LDC-Mitglieder, bis zur und innerhalb der AWZ gewährt oder aufrechterhalten werden, von Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 4.1 und 10 dieses Übereinkommens ausgenommen.

Artikel 5

Sonstige Subventionen

5.1  
Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten außerhalb der Hoheitsgewalt eines Küstenstaat-Mitglieds oder eines Küstenstaat-Nichtmitglieds und außerhalb der Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft werden von keinem Mitglied gewährt oder aufrechterhalten.
5.2  
Ein Mitglied lässt besondere Vorsicht walten und hält sich gebührend zurück, wenn es Subventionen für Fischereifahrzeuge, die nicht die Flagge dieses Mitglieds führen, gewährt.
5.3  
Ein Mitglied lässt besondere Vorsicht walten und hält sich gebührend zurück, wenn es Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Bezug auf Bestände gewährt, deren Zustand unbekannt ist.

Artikel 6

Spezifische Bestimmungen für LDC-Mitglieder

Ein Mitglied hält sich gebührend davor zurück, Angelegenheiten aufzuwerfen, an denen ein LDC-Mitglied beteiligt ist, und berücksichtigt bei möglichen Lösungen gegebenenfalls die besondere Situation des betreffenden LDC-Mitglieds.

Artikel 7

Technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau

Gezielte technische Unterstützung und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten für Entwicklungsland-Mitglieder, einschließlich der LDC-Mitglieder, werden für die Zwecke der Umsetzung der Disziplinen nach diesem Übereinkommen bereitgestellt. Zur Förderung dieser Unterstützung wird in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ein freiwilliger WTO-Finanzierungsmechanismus eingerichtet. Die Beiträge der WTO-Mitglieder zu dem Mechanismus erfolgen ausschließlich freiwillig und ohne Verwendung von regulären Haushaltsmitteln.

Artikel 8

Notifikation und Überwachung

8.1  

Unbeschadet des Artikels 25 des Subventionsübereinkommens und um die Notifikationen von Fischereisubventionen zu verstärken und zu verbessern, sowie um eine wirksamere Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der Fischereisubventionen zu ermöglichen, legt jedes Mitglied folgende Informationen vor:

(a) 

im Rahmen der regelmäßigen Notifikation der Fischereisubventionen nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens ( 149 ), ( 150 ): Art oder Charakter der Fischereitätigkeit, für die die Subvention gewährt wird;

(b) 

im Rahmen der regelmäßigen Notifikation der Fischereisubventionen nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens, soweit möglich (149) , (150) :

i) 

Zustand der Fischbestände in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird, (z. B. überfischt, höchst bestandsschonend gefischt oder unterfischt) und die verwendeten Referenzwerte sowie, ob diese Bestände gemeinsam mit einem anderen Mitglied bewirtschaftet ( 151 ) oder durch eine RFO/Übereinkunft bewirtschaftet werden;

ii) 

Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den betreffenden Fischbestand;

iii) 

Flottenkapazität in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird;

iv) 

Name und Kennnummer des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge, dem bzw. denen die Subvention zugutekommt, und

v) 

Fangdaten nach Arten oder Artengruppen in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird ( 152 ).

8.2  
Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss jährlich eine Liste der Fischereifahrzeuge und Betreiber, bei denen es positiv festgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei betrieben haben.
8.3  
Jedes Mitglied informiert den Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens über die Maßnahmen, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschließlich der Schritte zur Umsetzung der in den Artikeln 3, 4 und 5 dargelegten Verbote. Jedes Mitglied informiert den Ausschuss ebenfalls unverzüglich über alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen und über neue Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 dargelegten Verbote.
8.4  
Jedes Mitglied übermittelt dem Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Beschreibung seiner Fischereiregelungen mit Verweisen auf seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, und unterrichtet den Ausschuss unverzüglich über alle späteren Änderungen. Ein Mitglied kann dieser Verpflichtung nachkommen, indem dem Ausschuss ein aktueller elektronischer Link zu der Website des Mitglieds oder einer anderen geeigneten offiziellen Website, auf der diese Informationen aufgeführt sind, bereitgestellt wird.
8.5  
Ein Mitglied kann bei dem notifizierenden Mitglied um zusätzliche Informationen über die gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen und Informationen ersuchen. Das notifizierende Mitglied reagiert auf dieses Ersuchen so rasch wie möglich schriftlich und ausführlich. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass eine in diesem Artikel genannte Notifikation oder Information nicht zur Verfügung gestellt wurde, so kann es dies dem betreffenden anderen Mitglied oder dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
8.6  
Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens schriftlich jede RFO/Übereinkunft, deren Vertragsparteien sie sind. Diese Notifikation umfasst mindestens den Wortlaut des Rechtsinstruments, mit dem die RFO/Übereinkunft eingeführt wird, das Gebiet und die Arten, die in ihre Zuständigkeit bzw. ihren Geltungsbereich fallen, Informationen über den Zustand der bewirtschafteten Fischbestände, eine Beschreibung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, ihre Regeln und Verfahren zur Feststellung der IUU-Fischerei und die aktualisierten Listen der Fischereifahrzeuge und/oder Betreiber, bei denen sie festgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei betrieben haben. Diese Notifikation kann entweder einzeln oder von einer Gruppe von Mitgliedern vorgelegt werden. ( 153 ) Alle Änderungen dieser Angaben sind dem Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Das Sekretariat des Ausschusses führt eine Liste der nach diesem Artikel notifizierten RFOs/Übereinkünfte.
8.7  
Die Mitglieder erkennen an, dass die Notifikation einer Maßnahme Folgendes nicht berührt: a) ihren rechtlichen Status nach dem GATT 1994, dem Subventionsübereinkommen oder diesem Übereinkommen; b) die Auswirkungen der Maßnahme im Rahmen des Subventionsübereinkommens oder c) die Art der Maßnahme selbst.
8.8  
Dieser Artikel verpflichtet nicht zur Bereitstellung von vertraulichen Informationen.

Artikel 9

Institutionelle Bestimmungen

9.1  
Es wird hiermit ein Ausschuss für Fischereisubventionen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitz und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Das WTO-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr.
9.2  
Der Ausschuss prüft alle gemäß den Artikeln 3 und 8 und diesem Artikel bereitgestellten Informationen, mindestens alle zwei Jahre.
9.3  
Der Ausschuss überprüft unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens jährlich dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
9.4  
Der Ausschuss überprüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle drei Jahre das Funktionieren dieses Übereinkommens, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieses Übereinkommens zu verbessern. Soweit zweckmäßig wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
9.5  
Der Ausschuss unterhält enge Kontakte mit der FAO und anderen einschlägigen internationalen Organisationen im Bereich des Fischereimanagements, einschließlich einschlägiger RFOs/Übereinkünfte.

Artikel 10

Streitbeilegung

10.1  
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgeführt und angewandt werden, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. ( 154 )
10.2  
Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 4 des Subventionsübereinkommens ( 155 ) für Konsultationen und die Streitbeilegung nach den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

11.1  

Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 hindert dieses Übereinkommen kein Mitglied daran, eine Subvention für Katastrophenhilfe ( 156 ) zu gewähren, sofern die Subvention

(a) 

auf die Hilfe bei einer bestimmten Katastrophe beschränkt ist;

(b) 

auf das betroffene geografische Gebiet beschränkt ist;

(c) 

zeitlich begrenzt ist und

(d) 

sich im Falle von Subventionen zum Wiederaufbau auf die Wiederherstellung des Zustands der betroffenen Fischerei und/oder der betroffenen Flotte vor der Katastrophe beschränkt.

11.2  
a) 

Dieses Übereinkommen, einschließlich etwaiger Erkenntnisse, Empfehlungen und Urteilssprüche in Bezug auf dieses Übereinkommen, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf Gebietsansprüche oder die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen.

(b) 

Ein nach Artikel 10 dieses Übereinkommens eingesetztes Panel trifft keine Feststellungen in Bezug auf Ansprüche, die es erforderlich machen würden, ihre Feststellungen auf geltend gemachte Gebietsansprüche oder die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen zu stützen. ( 157 )

11.3  
Dieses Übereinkommen darf nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden, die die Zuständigkeit, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die aus dem Völkerrecht, einschließlich des Seerechts ( 158 ), erwachsen, berührt.
11.4  
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, bedeutet dieses Übereinkommen nicht, dass ein Mitglied an Maßnahmen oder Entscheidungen im Rahmen einer RFO/Übereinkunft gebunden ist oder diese anerkennt, wenn es keine Vertragspartei oder mitarbeitende Nichtvertragspartei dieser RFO/Übereinkunft ist.
11.5  
Durch dieses Übereinkommen werden die im Subventionsübereinkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder geändert noch zunichtegemacht.

Artikel 12

Kündigung des Übereinkommens, wenn keine umfassenden Disziplinen angenommen werden

Wenn innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine umfassenden Disziplinen angenommen werden, gilt dieses Übereinkommen als unverzüglich gekündigt, sofern der Allgemeine Rat nichts anderes beschließt.

▼B

ÜBEREINKOMMEN ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN



DIE MITGLIEDER —

eingedenk des allgemeinen Ziels der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 beruhende internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken,

in der Erkenntnis, daß die Disziplinen des GATT 1994 zu erläutern und zu verstärken sind, insbesondere die Disziplinen des Artikels XIX (Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren), daß die multilaterale Kontrolle über Schutzmaßnahmen wiederherzustellen ist und daß die Maßnahmen zu beseitigen sind, die sich dieser Kontrolle entziehen,

in Anerkennung der Bedeutung der Strukturanpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten zu fördern und nicht zu beschränken und

in der Erkenntnis, daß dafür ein umfassendes Übereinkommen erforderlich ist, das für alle Mitglieder gilt und auf den Grundsätzen des GATT 1994 beruht —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:



Artikel 1

Allgemeine Bestimmung

Dieses Übereinkommen legt die Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen fest, unter denen Maßnahmen im Sinne des Artikels XIX des GATT 1994 zu verstehen sind.

Artikel 2

Bedingungen

1.  
Ein Mitglied ( 159 ) darf eine Schutzmaßnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, daß diese Ware absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, daß dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
2.  
Schutzmaßnahmen werden auf eine eingeführte Ware ungeachtet ihrer Herkunft angewendet.

Artikel 3

Untersuchung

1.  
Ein Mitglied darf eine Schutzmaßnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die seine zuständigen Behörden nach zuvor festgelegten und gemäß Artikel X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren durchgeführt haben. Diese Untersuchung umfaßt die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörung oder andere geeignete Mittel, die es den Einführern, Ausführern und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschließlich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer Schutzmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlußfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.
2.  
Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den zuständigen Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Die Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, können aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, daß sich die genannten Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, daß die Informationen zutreffen.

Artikel 4

Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens

1.  

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

Ein „ernsthafter Schaden“ ist eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweiges.

b) 

Ein „drohender ernsthafter Schaden“ ist ein ernsthafter Schaden, der gemäß Absatz 2 eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, daß ein ernsthafter Schaden droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen.

c) 

Bei der Feststellung eines Schadens oder eines drohenden Schadens sind unter „inländischem Wirtschaftszweig“ sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet eines Mitglieds zu verstehen oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht.

2.  
a) 

Bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilen die zuständigen Behörden alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

b) 

Die Feststellung nach Buchstabe a) darf erst getroffen werden, wenn diese Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, so darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden.

c) 

Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 3 umgehend eine ausführliche Analyse des untersuchten Falles sowie einen Nachweis der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren.

Artikel 5

Anwendung von Schutzmaßnahmen

1.  
Ein Mitglied wendet Schutzmaßnahmen nur in dem Maße an, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Im Falle einer mengenmäßigen Beschränkung darf das Volumen der Einfuhren nicht so stark verringert werden, das es niedriger ist als das Volumen in einem kürzlich abgelaufenen Zeitraum, worunter die durchschnittlichen Einfuhren in den letzten drei repräsentativen Jahren zu verstehen sind, für die Statistiken vorliegen, außer wenn eindeutig nachgewiesen wird, daß zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens ein anderes Volumen erforderlich ist. Die Mitglieder sollen die Maßnahmen wählen, die sich am besten für die Erreichung dieser Ziele eignen.
2.  
a) 

In den Fällen, in denen ein Kontingent auf Lieferländer aufgeteilt wird, kann sich das Mitglied, das diese Beschränkungen anwendet, darum bemühen, mit allen anderen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der fraglichen Ware haben, Einvernehmen über die Zuweisung der Quoten zu erzielen. Ist dies angemessenerweise nicht möglich, so weist das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der Ware haben, die Quoten anhand der Anteile zu, die diese Mitglieder während eines vorangegangenen repräsentativen Zeitraums an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren der Ware gestellt haben, wobei etwaige besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflußt haben oder beeinflussen, gebührend berücksichtigt werden.

b) 

Ein Mitglied kann von den Bestimmungen unter Buchstabe a) abweichen, sofern gemäß Artikel 12 Absatz 3 Konsultationen unter Schirmherrschaft des durch Artikel 13 Absatz 1 eingesetzten Ausschusses für Schutzmaßnahmen stattfinden und dem Ausschuß eindeutig nachgewiesen wird, daß i) sich die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der fraglichen Ware in dem repräsentativen Zeitraum unverhältnismäßig stark erhöht haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen unter Buchstabe a) berechtigt sind und iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferanten der fraglichen Ware gerecht sind. Die Geltungsdauer einer solchen Maßnahme darf nicht über die ursprüngliche Geltungsdauer gemäß Artikel 7 Absatz 1 hinaus verlängert werden. Die vorgenannte Abweichung ist im Falle eines drohenden ernsthaften Schadens nicht zulässig.

Artikel 6

Vorläufige Schutzmaßnahmen

Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied eine vorläufige Schutzmaßnahme treffen, nachdem es vorläufig festgestellt hat, daß eindeutige Beweise dafür vorliegen, daß der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 und des Artikels 12 nachzukommen. Solche Maßnahmen sollen in Zollerhöhungen bestehen, wobei die zusätzlich erhobenen Beträge umgehend zu erstatten sind, wenn die anschließende Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, daß der Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht.

Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 angerechnet.

Artikel 7

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

1.  
Ein Mitglied darf Schutzmaßnahmen nur so lange anwenden, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf vier Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 2 verlängert wird.
2.  
Die Geltungsdauer nach Absatz 1 kann verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden des Einfuhrmitglieds gemäß den Verfahren nach Artikel 2, 3, 4 und 5 festgestellt haben, daß die Schutzmaßnahme weiterhin zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens erforderlich ist und daß der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen durchführt, und sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und. 12 eingehalten werden.
3.  
Die gesamte Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme einschließlich der Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme, der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung darf acht Jahre nicht übersteigen.
4.  
Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 notifizierten Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert das Mitglied, das die Maßnahme anwendet, diese Maßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen. Übersteigt die Geltungsdauer der Maßnahme drei Jahre, so überprüft das Mitglied, das eine solche Maßnahme anwendet, die Situation spätestens nach Ablauf der ersten Hälfte der Geltungsdauer der Maßnahme und hebt sie gegebenenfalls auf oder beschleunigt gegebenenfalls die Liberalisierung. Eine gemäß Absatz 2 verlängerte Maßnahme darf nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer und soll weiter liberalisiert werden.
5.  
Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkraftteten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmaßnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
6.  

Abweichend von Absatz 5 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewendet werden, wenn:

a) 

seit der Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist und

b) 

eine solche Schutzmaßnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor der Einführung dieser Maßnahme nicht mehr als zweimal auf dieselbe Ware angewendet wurde.

Artikel 8

Umfang der Zugeständnisse und sonstigen Verpflichtungen

1.  
Ein Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, bemüht sich gemäß Artikel 12 Absatz 3, einen Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, der im wesentlichen dem entspricht, der gemäß dem GATT 1994 zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern besteht, die von einer solchen Maßnahme betroffen wären. Um dieses Ziel zu erreichen, können sich die betreffenden Mitglieder über angemessene Handelskompensationen für die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel einigen.
2.  
Kommt bei den Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, so steht es den betroffenen Ausfuhrmitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach der Anwendung der Maßnahme und frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 auf den Handel des die Schutzmaßnahme anwendenden Mitglieds auszusetzen, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.
3.  
Das Recht auf Aussetzung nach Absatz 2 darf nicht in den ersten drei Anwendungsjahren einer Schutzmaßnahme ausgeübt werden, sofern diese Schutzmaßnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.

Artikel 9

Entwicklungsland-Mitglieder

1.  
Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, solange dessen Anteil an den Einfuhren der fraglichen Ware im Einfuhrmitglied 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, daß auf die Entwicklungsland-Mitglieder mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der gesamten Einfuhren der fraglichen Ware entfallen ( 160 ).
2.  
Ein Entwicklungsland-Mitglied hat das Recht, die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme um bis zu zwei Jahre über die maximale Geltungsdauer gemäß Artikel 7 Absatz 3 hinaus zu verlängern. Abweichend von Artikel 7 Absatz 5 hat ein Entwicklungsland-Mitglied das Recht, die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmaßnahme waren, nach einem Zeitraum, der der Hälfte des vorangegangenen Anwendungszeitraums dieser Maßnahme entspricht, erneut einer Schutzmaßnahme zu unterwerfen, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.

Artikel 10

Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX

Die Mitglieder heben alle Schutzmaßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1947, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt auf, zu dem sie erstmals angewendet wurden, oder aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, sofern dieses der spätere Zeitpunkt ist.

Artikel 11

Verbot und Beseitigung bestimmter Maßnahmen

1.  
a) 

Ein Mitglied darf Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren gemäß Artikel XIX des GATT 1994 nur dann ergreifen oder anstreben, wenn solche Maßnahmen im Einklang mit diesem Artikel stehen, der gemäß diesem Übereinkommen angewendet wird.

b) 

Außerdem darf ein Mitglied freiwillige Ausfuhrbeschränkungen, sonstige Selbstbeschränkungsabkommen oder ähnliche Maßnahmen betreffend die Ausfuhren oder die Einfuhren weder anstreben noch ergreifen noch aufrechterhalten ( 161 ), ( 162 ). Dazu gehören sowohl von einem einzelnen Mitglied getroffene Maßnahmen als auch Maßnahmen im Rahmen von Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern. Einschlägige Maßnahmen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung finden, werden mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht oder gemäß Absatz 2 schrittweise beseitigt.

c) 

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Maßnahmen, die von einem Mitglied gemäß anderen Bestimmungen des GATT 1994 als dem Artikel XIX und anderen multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 1A als diesem Übereinkommen oder gemäß im Rahmen des GATT 1994 geschlossenen Protokollen und Übereinkünften oder Vereinbarungen angestrebt, getroffen oder aufrechterhalten werden.

2.  
Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene schrittweise Beseitigung der Maßnahmen erfolgt nach Zeitplänen, die dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen von den betroffenen Mitgliedern spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgelegt werden. Diese Zeitpläne sehen vor, daß alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht werden, mit Ausnahme einer einzigen spezifischen Maßnahme je Einfuhrmitglied ( 163 ), deren Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 1999 hinausgehen darf. Solche Ausnahmen sind zwischen den direkt betroffenen Mitgliedern gegenseitig zu vereinbaren und müssen dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Im Anhang dieses Übereinkommens ist eine Maßnahme aufgeführt, die vereinbarungsgemäß unter diese Ausnahme fällt.
3.  
Die Mitglieder dürfen die Annahme oder die Aufrechterhaltung nichtstaatlicher Maßnahmen, die den Maßnahmen in Absatz 1 gleichwertig sind, durch öffentliche und private Unternehmen nicht fördern oder unterstützen.

Artikel 12

Notifikation und Konsultation

1.  

Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen umgehend:

a) 

die Einleitung einer Untersuchung betreffend einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden sowie die Gründe dafür;

b) 

die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens infolge eines Anstiegs der Einfuhren und

c) 

die Annahme eines Beschlusses über die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme.

2.  
Bei den Notifikationen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) übermittelt das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen alle sachdienlichen Informationen wie: Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Waren und der beabsichtigten Maßnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung der Maßnahme sowie die beabsichtigte Geltungsdauer und den Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung. Im Falle der Verlängerung einer Maßnahme müssen auch Beweise dafür vorgelegt werden, daß der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt. Der Rat für Warenverkehr oder der Ausschuß für Schutzmaßnahmen kann von dem Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung der Maßnahme beabsichtigt, für notwendig erachtete zusätzliche Informationen erbitten.
3.  
Ein Mitglied, daß die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, gibt den Mitgliedern, die als Ausführer der fraglichen Ware ein wesentliches Interesse haben, ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsultationen, um unter anderem die gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die Maßnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über die Mittel zur Erreichung des Ziels nach Artikel 8 Absatz 1 zu erzielen.
4.  
Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen im voraus die Anwendung einer vorläufigen Schutzmaßnahme gemäß Artikel 6. Nach der Einführung der Maßnahme werden umgehend Konsultationen eingeleitet.
5.  
Die Ergebnisse der Konsultationen gemäß diesem Artikel sowie die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 4, alle Kompensationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie alle beabsichtigten Aussetzungen von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden dem Ausschuß für Warenverkehr von den betroffenen Mitgliedern umgehend notifiziert.
6.  
Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen umgehend ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Schutzmaßnahmen sowie einschlägige Änderungen.
7.  
Die Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens geltende Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 aufrechterhalten, notifizieren dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen diese Maßnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
8.  
Ein Mitglied kann dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sowie Maßnahmen oder Aktionen notifizieren, die unter dieses Abkommen fallen und die von anderen Mitgliedern, die gemäß diesem Übereinkommen zu solchen Notifikationen verpflichtet sind, nicht notifiziert wurden.
9.  
Jedes Mitglied kann dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen nichtstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 notifizieren.
10.  
Alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationen an den Rat für Warenverkehr erfolgen normalerweise über den Ausschuß für Schutzmaßnahmen.
11.  
Die Notifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens verpflichten ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung der Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Artikel 13

Überwachung

1.  

Es wird ein Ausschuß für Schutzmaßnahmen eingesetzt, der dem Rat für Warenverkehr untersteht und allen Mitgliedern offensteht, die sich an seiner Arbeit beteiligen wollen. Der Ausschuß hat die Aufgabe:

a) 

die allgemeine Umsetzung dieses Übereinkommens zu überwachen und dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber zu berichten sowie Verbesserungsempfehlungen auszusprechen;

b) 

auf Antrag eines betroffenen Mitglieds zu untersuchen, ob die Verfahrensbestimmungen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme beachtet wurden, und den Rat für Warenverkehr über seine Feststellungen zu unterrichten;

c) 

die Mitglieder auf ihren Wunsch hin bei ihren Konsultationen gemäß diesem Übereinkommen zu unterstützen;

d) 

Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 zu prüfen, die schrittweise Beseitigung solcher Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;

e) 

auf Antrag des Mitglieds, das eine Schutzmaßnahme trifft, zu prüfen, ob Vorschläge über die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen „im wesentlichen gleichwertig“ sind und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;

f) 

alle Notifikationen gemäß diesem Übereinkommen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten und

g) 

alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen wahrzunehmen, die der Rat für Warenverkehr festlegt.

2.  
Um den Ausschuß bei der Überwachung zu unterstützen, erstellt das Sekretariat jährlich anhand der Notifikationen und sonstiger ihm zur Verfügung stehender zuverlässiger Informationen einen Tatsachenbericht über das Funktionieren dieses Übereinkommens.

Artikel 14

Streitbeilegung

Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewendet werden, gelten für Konsultationen und für die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens.

ANHANG

AUSNAHMEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2



Betroffene Mitglieder

Ware

Außerkrafttreten

EG/Japan

Personenkraftwagen, Geländefahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge, leichte Lastkraftwagen (bis 5t) und die gleichen Fahrzeuge vollständig in Einzelteile zerlegt

31. Dezember 1999

ANHANG 1 B

ALLGEMEINES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

TEIL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNG

Artikel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

TEIL II

ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DISZIPLINEN

Artikel II

Meistbegünstigung

Artikel III

Transparenz

Artikel III bis

Offenlegung vertraulicher Informationen

Artikel IV

Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer

Artikel V

Wirtschaftliche Integration

Artikel V bis

Übereinkünfte über integrierte Arbeitskräfte

Artikel VI

Innerstaatliche Regelung

Artikel VII

Anerkennung

Artikel VIII

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten

Artikel IX

Geschäftspraktiken

Artikel X

Notstandsmaßnahmen

Artikel XI

Zahlungen und Übertragungen

Artikel XII

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Artikel XIII

Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel XIV

Allgemeine Ausnahmen

Artikel XV bis

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XV

Subventionen

TEIL III

SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN

Artikel XVI

Marktzugang

Artikel XVII

Inländerbehandlung

Artikel XVIII

Zusätzliche Verpflichtung

TEIL IV

FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG

Artikel XIX

Aushandeln spezifischer Verpflichtungen

Artikel XX

Listen spezifischer Verpflichtungen

Artikel XXI

Änderung der Listen

TEIL V

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel XXII

Konsultationen

Artikel XXIII

Streitbeilegung und Durchsetzung

Artikel XXIV

Rat für den Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXV

Technische Zusammenarbeit

Artikel XXVI

Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXVII

Entzug von Handelsvorteilen

Artikel XXVIII

Begriffsbestimmungen

Artikel XXIX

Anlagen

Anlage zu Ausnahmen von Artikel II

Anlage zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, die im Rahmen des Übereinkommens Dienstleistungen erbringen

Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen

Anlage zu Finanzdienstleistungen

Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen

Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen

Anlage zur Telekommunikation

Anlage zu Verhandlungen über Basistelekommunikation

ALLGEMEINES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN



DIE MITGLIEDER —

IN ANERKENNUNG der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;

IN DEM WUNSCH, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Handel mit Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausweitung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;

IN DEM WUNSCH, so bald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;

IN ANERKENNUNG des Rechts der Mitglieder, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, um ihre nationalen politischen Ziele zu erreichen, sowie — angesichts der in einzelnen Ländern bestehenden Unausgewogenheit des Entwicklungsstands ihrer Vorschriften im Dienstleistungsbereich — des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, dieses Recht auszuüben;

IN DEM WUNSCH, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern;

UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwikkelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich —

KOMMEN HIERMIT WIE FOLGT ÜBEREIN:



TEIL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNG

Artikel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1)  
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Maßnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen.
(2)  

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Handel mit Dienstleistungen die Erbringung einer Dienstleistung

a) 

aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;

b) 

im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;

c) 

durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;

d) 

durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines Mitglieds im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds.

(3)  

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

a) 

bedeutet der Begriff „Maßnahmen der Mitglieder“ Maßnahmen

i) 

zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden sowie

ii) 

nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse.

Bei der Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und örtlichen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;

b) 

schließt der Begriff „Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;

c) 

bedeutet der Begriff „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ jede Art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstlei-stungserbringern erbracht wird.



TEIL II

ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DISZIPLINEN

Artikel II

Meistbegünstigung

(1)  
Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Maßnahmen, die unter dieses Übereinkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds sofort und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt.
(2)  
Ein Mitglied kann eine Maßnahme, die mit Absatz 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, daß diese Maßnahme in der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II aufgeführt ist und die Bedingungen jener Anlage erfüllt.
(3)  
Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, daß einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu erleichtern.

Artikel III

Transparenz

(1)  
Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notstandssituationen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Übereinkommens beziehen oder sie beeinträchtigen. Internationale Übereinkünfte, die für den Handel mit Dienstleistungen gelten oder ihn beeinträchtigen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
(2)  
Ist eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so ist die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen.
(3)  
Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend und mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, die den Handel mit Dienstleistungen, soweit er den spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses Übereinkommens unterliegt, wesentlich betreffen.
(4)  
Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünfte über jede seiner allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 1. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten sowie die der Notifikationspflicht nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (im folgenden als „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, entsprechend flexible Lösungen vereinbart werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.
(5)  
Jedes Mitglied kann dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen jede Maßnahme eines anderen Mitglieds notifizieren, die nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Übereinkommens berührt.

Artikel III bis

Offenlegung vertraulicher Informationen

Dieses Übereinkommen verpflichtet die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse widersprechen würde oder die berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, zur Verfügung zu stellen.

Artikel IV

Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer

(1)  

Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, am Welthandel wird durch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf

a) 

die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Grundlage;

b) 

die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und

c) 

die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsformen, die von Ausfuhrinteresse für diese Länder sind.

(2)  

Die entwickelten Länder, die Mitglieder sind, und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Kontaktstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über

a) 

kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen;

b) 

Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen und

c) 

Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie zu erleichtern.

(3)  
Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Ländern, die Mitglieder sind, besonderer Vorrang eingeräumt. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Annahme ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.

Artikel V

Wirtschaftliche Integration

(1)  

Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schließen, die den Handel mit Dienstleistungen zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muß eine solche Übereinkunft

a) 

einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich ( 164 ) haben und

b) 

vorsehen, daß praktisch jede Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Buchstabe a) gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch

i) 

Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder

ii) 

Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen

entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind Maßnahmen, die nach den Artikeln XI, XII, XIV und XIV bis zulässig sind.

(2)  
Bei der Feststellung, ob die unter Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zu dem umfassenderen Prozeß der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.
(3)  
a) 

Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art sind, sind die in Absatz 1, insbesondere unter Buchstabe b), genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.

b) 

Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.

(4)  
Eine Übereinkunft nach Absatz 1 ist so zu gestalten, daß der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluß der Übereinkunft geltenden Niveau erhöhen.
(5)  
Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluß, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft, eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Artikel XXII Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.
(6)  
Ein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Übereinkunft in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt.
(7)  
a) 

Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.

b) 

Mitglieder, die Vertragspartner einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, die auf der Grundlage eines Zeitplans durchgeführt wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig über die Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erachtet.

c) 

Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a) und b) genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.

(8)  
Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.

Artikel V bis

Übereinkünfte über integrierte Arbeitsmärkte

Dieses Übereinkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration ( 165 ) der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, daß die Übereinkunft

a) 

Staatsangehörige der Vertragsparteien von der Pflicht zur Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen freistellt;

b) 

dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen notifiziert wird.

Artikel VI

Innerstaatliche Regelung

(1)  
In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen übernommen werden, stellen die Mitglieder sicher, daß alle allgemein geltenden Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
(2)  
a) 

Jedes Mitglied unterhält oder richtet, sobald dies praktisch durchführbar ist, gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von den Behörden durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, daß die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

b) 

Buchstabe a) ist nicht dahingehend auszulegen, daß ein Mitglied solche Instanzen oder Verfahren auch dann einzurichten hat, wenn dies mit seiner verfassungsmäßigen Struktur oder seiner Rechtsordnung unvereinbar ist.

(3)  
Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, der Genehmigung, so unterrichten die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vollständig erachteten Antrags den Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag. Auf Antrag des Antragstellers unterrichten die zuständigen Behörden des Mitglieds diesen unverzüglich über den Stand der Bearbeitung des Antrags.
(4)  

Um zu gewährleisten, daß Maßnahmen, die Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen darstellen, erarbeitet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gremien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, daß solche Erfordernisse unter anderem

a) 

auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;

b) 

nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten;

c) 

im Fall von Zulassungsverfahren nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

(5)  
a) 

In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse oder technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise nichtig machen oder beeinträchtigen,

i) 

die mit den in Absatz 4 Buchstabe a), b) oder c) beschriebenen Kriterien nicht vereinbar ist und

ii) 

die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren übernommen wurden, von dem Mitglied vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte.

b) 

Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Absatz 5 Buchstabe a erfüllt, sind die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisation ( 166 ) zu berücksichtigen.

(6)  
In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe übernommen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren vor, um sich hinsichtlich der Kompetenz der Berufsangehörigen der anderen Mitglieder zu vergewissern.

Artikel VII

Anerkennung

(1)  
Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Beglaubigungen, die in einem bestimmten Land erworben, erfüllt beziehungsweise erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung, die im Weg der Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.
(2)  
Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1 ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Vereinbarung oder Absprache zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung autonom gewährt, gibt es jedem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nachzuweisen, daß die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulassungen, Beglaubigungen oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben beziehungsweise erfüllt worden sind, anzuerkennen sind.
(3)  
Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner Normen oder Kriterien für die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würde.
(4)  

Jedes Mitglied

a) 

unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmaßnahmen und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden;

b) 

unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend und möglichst weit im voraus über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1, um anderen Mitgliedern ausreichende Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese in eine entscheidende Phase eintreten;

c) 

unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend, wenn es neue Anerkennungsmaßnahmen beschließt oder bestehende erheblich ändert, und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden.

(5)  
Die Anerkennung soll soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mitglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um gemeinsame internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich zu erarbeiten und anzunehmen.

Artikel VIII

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten

(1)  
Jedes Mitglied gewährleistet, daß ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet des Mitglieds bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten des Mitglieds nach Artikel II sowie mit seinen spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
(2)  
Tritt ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mit Monopolstellung entweder direkt oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung außerhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, daß der Erbringer seine Monopolstellung nicht mißbraucht, indem er in seinem Hoheitsgebiet in einer Weise handelt, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
(3)  
Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zu der Annahme hat, daß der Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds mit Monopolstellung im Widerspruch zu Absatz 1 oder 2 handelt, kann der Rat für den Handel mit Dienstleistungen das für die Einsetzung, Unterhaltung oder Ermächtigung dieses Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spezifische Informationen über die entsprechenden Tätigkeiten zu liefern. -
(4)  
Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Monopolrechte hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung, die seinen spezifischen Verpflichtungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Gewährung der Monopolrechte; es gilt Artikel 2, 3 und 4.
(5)  
Dieser Artikel gilt auch für Fälle von Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten, sofern ein Mitglied formal oder tatsächlich a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern ermächtigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Hoheitsgebiet in erheblichem Maß unterbindet.

Artikel IX

Geschäftspraktiken

(1)  
Die Mitglieder erkennen an, daß gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel VIII fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Handel mit Dienstleistungen beschränken können.
(2)  
Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Das angesprochene Mitglied prüft diesen Antrag gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, daß es öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Das angesprochene Mitglied liefert dem antragstellenden Mitglied ferner weitere verfügbare Informationen im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit seitens des antragstellenden Mitglieds.

Artikel X

Notstandsmaßnahmen

(1)  
Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Notstandsmaßnahmen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens in Kraft.
(2)  
Bevor die in Absatz 1 genannten Verhandlungsergebnisse in Kraft treten, kann jedes Mitglied ungeachtet des Artikels XXI Absatz 1 dem Rät für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht notifizieren, eine spezifische Verpflichtung nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehmen, daß das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderung öder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
(3)  
Die Anwendung des Absatzes 2 endet drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens.

Artikel XI

Zahlungen und Übertragungen

(1)  
Außer unter den in Artikel XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Übertragungen und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen zusammenhängen.
(2)  
Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich des Einsatzes von Devisenmaßnahmen, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen, unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erläßt, die mit seinen spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich solcher Transaktionen unvereinbar sind, es sei denn, daß Artikel XII Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt.

Artikel XII

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

(1)  
Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder extremen Zahlungsschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen für den Handel mit Dienstleistungen einführen oder beibehalten, für die es spezifische Verpflichtungen übernommen hat; dies umfaßt auch Zahlungen oder Übertragungen für Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, daß eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds, das sich im Prozeß wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Reserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- oder Übergangsprogramms zu gewährleisten.
(2)  

Die in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen

a) 

dürfen nicht zwischen Mitgliedern diskriminieren;

b) 

müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;

c) 

müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen anderer Mitglieder vermeiden;

d) 

dürfen nicht über die hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig sind;

e) 

gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.

(3)  
Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von größerer Bedeutung sind. Sie dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.
(4)  
Alle nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden dem Allgemeinen Rat umgehend notifiziert.
(5)  
a) 

Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsul-tieren umgehend den Auschuß für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.

b) 

Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren ( 167 ) für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedern die Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet.

c) 

Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzsituation des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

i) 

Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten;

ii) 

Die Außenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;

iii) 

mögliche alternativ zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.

d) 

In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 2, insbesondere bezüglich des schrittweisen Abbaus von Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe e), übereinstimmen.

e) 

Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation berücksichtigt und die Schlußfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gegründet.

(6)  
Wünscht ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel anzuwenden, so leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.

Artikel XIII

Öffentliches Beschaffungswesen

(1)  
Die Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Erfordernisse in bezug auf öffentliche Beschaffungen von Dienstleistungen, die für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen zum kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
(2)  
Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Übereinkommens statt.

Artikel XIV

Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, daß Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder unberechtigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Handel mit Dienstleistungen darstellen würde, darf dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausgelegt werden, daß es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen eines Mitglieds verhindert,

a) 

die erforderlich sind, um die öffentliche Moral oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten ( 168 );

b) 

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen;

c) 

die erforderlich sind, um die Erhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, einschließlich solcher

i) 

zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen,

ii) 

zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum. Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,

iii) 

zur Gewährleistung der Sicherheit;

d) 

die nicht mit Artikel XVII vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine gerechte oder wirksame ( 169 ) Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu gewährleisten;

e) 

die nicht mit Artikel II vereinbar sind, vorausgesetzt, die unterschiedliche Behandlung beruht auf einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist.

Artikel XIV bis

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

(1)  

Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen,

a) 

daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteresseri zuwiderläuft, oder

b) 

daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält

i) 

bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

ii) 

bezüglich spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,

iii) 

in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen oder

c) 

daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

(2)  
Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Artikel XV

Subventionen

(1)  
Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Handel mit Dienstleistungen führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender Auswirkungen Verhandlungert zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen auf ( 170 ). Die Verhandlungen betreffen auch die Zweckmäßigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für die Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Handel mit Dienstleistungen aus, die sie inländischen Dienstleistungserbringern gewähren.
(2)  
Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.



TEIL III

SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN

Artikel XVI

Marktzugang

(1)  
Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel I definierten Erbringungsarten gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die nach den in seiner Liste ( 171 ) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
(2)  

In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seiner Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

a) 

Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen oder Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;

b) 

Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;

c) 

Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung ( 172 );

d) 

Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungs erbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer spezifischen Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;

e) 

Maßnahmen, die bestimmte Arten rechtlicher Unternehmensformen oder von Gemeinschaftsunternehmen beschränken oder vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, und

f) 

Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefaßter ausländischer Investitionen.

Artikel XVII

Inländerbehandlung

(1)  
In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren gewährt jedes Mitglied unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt ( 173 ).
(2)  
Ein Mitglied kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, daß es Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die mit der, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungerbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3)  
Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Mitglieds gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds verändert.

Artikel XVIII

Zusätzliche Verpflichtung

Die Mitglieder können in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen aushandeln, einschließlich Maßnahmen in bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.



TEIL IV

FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG

Artikel XIX

Aushandeln spezifischer Verpflichtungen

(1)  
Entsprechend den Zielen dieses Übereinkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnen und danach regelmäßig stattfinden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel mit Dienstleistungen zu vermindern oder zu beseitigen, um dadurch einen effektiven Marktzugang zu erreichen. Dieser Prozeß findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten zu gewährleisten.
(2)  
Der Liberalisierungsprozeß findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen und des Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt. Einzelne Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, erhalten hinreichende Flexibilität, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, weniger Arten von Transaktionen zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstleistungserbringern Zugang zu ihren Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf ausgerichtet sind, die in Artikel IV genannten Ziele zu erreichen.
(3)  
Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen eine Bewertung des Handels mit Dienstleistungen allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens einschließlich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien legen fest, wie die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen autonom getroffenen Liberalisierungsmaßnahmen behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, gemäß Artikel IV Absatz 3 erfolgt.
(4)  
Der Prozeß der schrittweisen Liberalisierung ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der spezifischen Verpflichtungen, welche die Mitglieder nach diesem Übereinkommen übernommen haben, zu vergrößern.

Artikel XX

Listen spezifischer Verpflichtungen

(1)  

Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

a) 

Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;

b) 

Bedingungen und Qualifikationen für die Inländerbehandlung;

c) 

Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen;

d) 

gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und

e) 

den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

(2)  
Maßnahmen, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII nicht vereinbar sind, werden in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt der Eintrag als Bedingung oder Qualifikation auch zu Artikel XVII.
(3)  
Die Listen spezifischer Verpflichtungen werden diesem Übereinkommen als Anlagen beigefügt und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel XXI

Änderung der Listen

(1)  
a) 

Ein Mitglied (im folgenden als „änderndes Mit-glied“ bezeichnet) kann eine Verpflichtung in seiner Liste in Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung jederzeit ändern oder zurücknehmen.

b) 

Ein änderndes Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht, eine Verpflichtung nach diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Durchführung der Änderung oder Rücknahme.

(2)  
a) 

Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Übereinkommens durch eine nach Absatz 1 Buchstabe b) notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als „betroffenes Mitglied“ bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allgemeines Maß gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen spezifischer Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Maß.

b) 

Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung getroffen.

(3)  
a) 

Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffe-nes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist keine Einigung, so kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muß an dem Schiedsverfahren teilnehmen.

b) 

Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, so kann das ändernde Mitglied die vorgesehene Änderung oder Rücknahme durchführen.

(4)  
a) 

Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtungnicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat.

b) 

Führt das ändernde Mitglied die geplante Änderung oder Rücknahme unter Mißachtung des Eregebnisses des Schiedsverfahrens durch, so kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt war, im wesentlichen gleichwertige Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ändern oder zurücknehmen. Ungeachtet des Artikels II kann eine derartige Änderung oder Rücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt werden.

(5)  
Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen fest. Ein Mitglied, das in seiner Liste aufgeführte Verpflichtungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen hat, hat seine Liste nach diesen Verfahren zu ändern.



TEIL V

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel XXII

Konsultationen

(1)  
Jedes Mitglied wird die Möglichkeit von Konsultationen über Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu irgendeiner Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit dazu geben. Für solche Konsultationen gilt die Vereinbarung über Streitbeilegung.
(2)  
Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für den Handel mit Dienstleistungen oder das Streitbeilegungsgre mium Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.
(3)  
Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezüglich einer Maßnahme eines anderen Mitglieds berufen, die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich eines derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglieder frei, die Angelegenheit vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu bringen ( 174 ). Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.

Artikel XXIII

Streitbeilegung und Durchsetzung

(1)  
Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, daß ein anderes Mitglied seine Pflichten oder seine spezifischen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befriedigende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen.
(2)  
Ist das Streitbeilegungsgremium der Auffassung, daß die Umstände ernst genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten und spezifischen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung auszusetzen.
(3)  
Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ihm ein Handelsvorteil, den es vernünftigerweise aufgrund einer spezifischen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Maßnahme, die zu diesem Übereinkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen. Stellt das Streitbeilegungsgremium fest, daß die Maßnahme einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf einen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknahme der Maßnahmen einschließen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung Anwendung.

Artikel XXIV

Rat für den Handel mit Dienstleistungen

(1)  
Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet.
(2)  
Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschließt, seinen nachgeordneten Gremien steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
(3)  
Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.

Artikel XXV

Technische Zusammenarbeit

(1)  
Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Artikel IV Absatz 2 genannten Kontaktstellen.
(2)  
Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen beschlossen.

Artikel XXVI

Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie mit sonstigen mit Dienstleistungen befaßten zwischenstaatlichen Organisationen.



TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXVII

Entzug von Handelsvorteilen

Ein Mitglied kann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen

a) 

in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, daß die betreffende Dienstleistung aus dem oder im Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet;

b) 

im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, daß die Dienstleistung erbracht wird von

i) 

einem Schiff, das nach den Gesetzen eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet, registriert ist, und

ii) 

einer Person, die das Schiff ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nichtmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommens nicht anwendet;

c) 

gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es nachweist, daß dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder daß er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet.

Artikel XXVIII

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

a) 

bedeutet der Begriff „Maßnahme“ jede von einem Mitglied getroffene Maßnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird;

b) 

umfaßt der Begriff „Erbringung einer Dienstleistung“ die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;

c) 

umfaßt der Begriff „den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen von Mitgliedern“ Maßnahmen in bezug auf

i) 

den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;

ii) 

im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen;

iii) 

die Präsenz — einschließlich der kommerziellen Präsenz — von Personen eines Mitglieds zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;

d) 

bedeutet der Begriff „kommerzielle Präsenz“ jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch — unter anderem —

i) 

die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder

ii) 

die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz

im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;

e) 

bedeutet der Begriff „Sektor“ einer Dienstleistung

i) 

in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäß der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds;

ii) 

in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschließlich aller seiner Teilsektoren;

f) 

bedeutet der Begriff „Dienstleistung eines anderen Mitglieds“ eine Dienstleistung, die erbracht wird

i) 

aus dem oder im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Schiff oder von einer Person des betreffenden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Schiffes erbringt, oder

ii) 

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung — durch kommerzielle Präsenz oder durch die Präsenz natürlicher Personen — durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds;

g) 

bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung“ eine Person, die eine Dienstleistung erbringt ( 175 );

h) 

bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung“ eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;

i) 

bedeutet der Begriff „Nutzer einer Dienstleistung“ eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;

j) 

bedeutet der Begriff „Person“ entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

k) 

bedeutet der Begriff „natürliche Person eines anderen Mitglieds“ eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds

i) 

Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder

ii) 

ein Recht auf dauernden Aufenthalt in dem betreffenden anderen Mitglied genießt, sofern ein Mitglied

1. 

keine Staatsangehörigen hat oder

2. 

seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und die in seiner Urkunden über die Annahme des WTO-Überein-kommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpflichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende andere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieselbe Verantwortung zu übernehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;

l) 

bedeutet der Begriff „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organsiationsein-heit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Verbände;

m) 

bedeutet der Begriff „juristische Person eines anderen Mitglieds“ eine juristische Person, die entweder

i) 

nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds eine Geschäftstätigkeit von erheblichem Umfang ausübt oder

ii) 

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch kommerzielle Präsenz

1. 

im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder

2. 

im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne der Ziffer i) steht oder von ihnen beherrscht wird;

n) 

eine juristische Person

i) 

steht „im Eigentum“ von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden;

ii) 

wird von Personen eines Mitglieds „beherrscht“, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtliche zu bestimmen;

iii) 

ist mit einer anderen Person „verbunden“, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;

o) 

umfaßt der Begriff „direkte Steuern“ alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder -gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

Artikel XXIX

Anlagen

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens.

Anlage zu Ausnahmen von Artikel II

Geltungsbereich

1. Diese Anlage fuhrt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel II Absatz 1 eine Ausnahme von seinen Pflichten gewährt wird.

2. Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens beantragten Ausnahmen werden gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens behandelt.

Überprüfung

3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens statt.

4. Der Rat für den Handel -mit Dienstleistungen

a) 

untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Notwendigkeit der Ausnahme begründeten, weiter bestehen, und

b) 

bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung.

Beendigung

5. Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Maßnahme gewährte Ausnahme von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens endet an dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.

6. Grundsätzlich sollen derartige Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind die Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.

7. Ein Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, daß die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Maßnahme mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens in Einklang gebracht worden ist.

Listen der Ausnahmen von Artikel II

(Die vereinbarten Listen der Ausnahmen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Übereinkommens an dieser Stelle beigefügt.)

Anlage zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, die im Rahmen des Übereinkommens Dienstleistungen erbringen

(1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

(2) Das Übereinkommen gilt weder für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(3) Nach den Teilen III und IV des Übereinkommens können Mitglieder über spezifische Verpflichtungen verhandeln, die den grenzüberschreitenden Verkehr aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach dem Übereinkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung im Einklang mit den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

(4) Das Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Personen über seine Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, daß sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert ( 176 ).

Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen

(1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen, die den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsverkehr sowie mit damit verbundenen Hilfsdienstleistungen beeinträchtigen. Es wird bestätigt, daß jede nach diesem Übereinkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Verpflichtungen eines Mitglieds im Rahmen der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens in Kraft sind, weder mindern noch beeinträchtigen.

(2) Das Übereinkommen einschließlich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

a) 

bereits gewährte Verkehrsrechte, gleichviel auf welche Weise sie gewährt wurden, oder

b) 

Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(3) Das Übereinkommen gilt für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

a) 

Luftfahrzeugreparatur- und -Wartungsdienstleistungen;

b) 

den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

c) 

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS).

(4) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn Pflichten oder spezifische Verpflichtungen von den betreffenden Mitgliedern eingegangen worden sind und wenn die in zweiseitigen und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.

(5) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieser Anlage im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen weitergehenden Anwendung des Übereinkommens in diesem Sektor.

(6) Begriffsbestimmungen:

a) 

Der Begriff „Luftfahrzeugreparatur- und -Wartungsdienstleistungen“ bezeichnet derartige Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schließt die von den Luftfahrtunternehmen durchgeführten Wartungsarbeiten aus.

b) 

Der Begriff „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet die Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen.

c) 

Der Begriff „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können.

d) 

Der Begriff „Verkehrsrechte“ bezeichnet das Recht zum Betrieb von Diensten im Linien- und Gelegenheitsflugverkehr und/oder zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe sowie die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife einschließlich der für die Tarifgestaltung geltenden Bedingungen sowie die Kriterien für die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen einschließlich Kriterien bezüglich Anzahl, Eigentum und Kontrolle.

Anlage zu Finanzdienstleistungen

(1)    Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

a) 

Diese Anlage gilt für Maßnahmen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in dieser Anlage betreffen die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens.

b) 

Für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens hat der Begriff „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ folgende Bedeutung:

i) 

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer Sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik;

ii) 

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und

iii) 

sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung oder unter Einsatz der finanziellen Mittel der Regierung ausgeübt werden.

c) 

Gestattet ein Mitglied, daß seine Erbringer von Finanzdienstleistungen eine der unter Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) erwähnten Tätigkeiten im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder Erbringern von Finanzdienstleistungen ausüben, so umfaßt der Begriff „Dienstleistungen“ für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens solche Tätigkeiten.

d) 

Artikel I Absatz 3 Buchstabe c) des Übereinkommens gilt nicht für Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Anlage fallen.

(2)    Innerstaatliche Vorschriften

a) 

Ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen des Übereinkommens wird ein Mitglied nicht daran gehindert, aus Gründen seiner Aufsichtspflichten Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. In Fällen, in denen solche Maßnahmen mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht im Einklang stehen, dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Pflichten des Mitglieds aufgrund des Übereinkommens benutzt werden.

b) 

Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von Angaben über die Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

(3)    Anerkennung

a) 

Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen angewendet werden sollen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Mitglieds anerkennen. Eine solche Anerkennung, die durch Harmonisierung oder auf sonstige Weise erreicht werden kann, kann auf eine Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.

b) 

Ein Mitglied, das Vertragspartei einer solchen unter Buchstabe a) erwähnten bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Vereinbarung oder Absprache oder den Abschluß einer ähnlichen mit ihnen zu verhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen eine gleichwertige Regelung, Überwachung, Durchführung einer solchen Regelung sowie gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsaprteien der Vereinbarung oder Absprache gegeben sind. Gewährt ein Mitglied eine Anerkennung autonom, so gewährt es jedem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nachzuweisen, daß diese Bedingungen erfüllt sind.

c) 

Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Landes anzuerkennen, so findet Artikel VII Absatz 4 Buchstabe b) keine Anwendung.

(4)    Streitbeilegung

Panels zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche oder sonstige Finanzangelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis bezüglich der umstrittenen speziellen Finanzdienstleistung besitzen.

(5)    Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Anlage

a) 

ist eine Finanzdienstleistung jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

i) 

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

A) 

Lebensversicherung;

B) 

Sachversicherung;

ii) 

Rückversicherung und Retrozession;

iii) 

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen;

iv) 

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

v) 

Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;

vi) 

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;

vii) 

Finanzleasing;

viii) 

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel;

ix) 

Bürgschaften und Verpflichtungen;

x) 

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:

A) 

Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate);

B) 

Devisen;

C) 

derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen;

D) 

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen;

E) 

begebbare Wertpapiere;

F) 

sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold;

xi) 

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

xii) 

Geldmaklergeschäfte;

xiii) 

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung;

xiv) 

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;

xv) 

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;

xvi) 

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter den Ziffern v) bis xv) aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -Strategien;

b) 

ist ein Erbringer von Finanzdienstleistungen jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen wünscht; jedoch umfaßt der Begriff „Erbringer von Finanzdienstleistungen“ keine öffentlichen Stellen;

c) 

bedeutet „öffentliche Stelle“

i) 

eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befaßt ist, jedoch keine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befaßt ist, oder

ii) 

eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.

Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen

(1) Ungeachtet des Artikels II des Übereinkommens und der Absätze 1 und 2 der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, in jener Anlage Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen aufführen, die mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens nicht vereinbart sind.

(2) Ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.

(3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.

Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen

(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage die von einem Mitglied beibehaltenen Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft.

a) 

an dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen festzusetzenden Datum der Durchführung oder,

b) 

falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.

(3) Nach Abschluß der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.

Anlage zur Telekommunikation

(1)    Zielsetzung

In Anerkennung der spezifischen Eigenheiten des Sektors Telekommunikationsdienst und insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits haben die Mitglieder der folgenden Anlage zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen des Übereinkommens in bezug auf Maßnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung zu beeinträchtigen. Dementsprechend enthält diese Anlage Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Übereinkommen.

(2)    Geltungsbereich

a) 

Diese Anlage gilt für alle Maßnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen ( 177 ).

b) 

Diese Anlage gilt nicht für Maßnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen betreffen.

c) 

Die Anlage ist nicht dahingehend auszulegen, daß sie

i) 

ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, sofern dies nicht in seiner Liste vorgesehen ist, oder

ii) 

von einem Mitglied verlangt (oder von einem Mitglied verlangt, daß es einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Diensteanbieter dazu verpflichtet), der Öffentlichkeit allgemein nicht zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten.

(3)    Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Anlage

a) 

bedeutet der Begriff „Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;

b) 

bedeutet der Begriff „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen des Mitglieds der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muß. Solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne daß auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden;

c) 

bedeutet der Begriff „öffentliche Telekommunikationsnetze“ die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen und unter zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;

d) 

bedeutet der Begriff „unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr“ denjenigen Telekommunikationsverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochterunternehmen, Zweigstellen und, vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds, seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und durch den diese miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe „Tochterunternehmen“, „Zweigstellen“ und gegebenenfalls „verbundene Unternehmen“ von jedem einzelnen Mitglied selbst definiert. „Unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr“ im Sinne dieser Anlage schließt solche kommerziellen oder nichtkommerziellen Dienste aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochterunternehmen, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden;

e) 

schließen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieser Anlage alle Untergliederungen desselben ein.

(4)    Transparenz

Bei der Anwendung des Artikels III des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß maßgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dies schließt ein: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, Spezifikationen technischer Schnittstellen mit solchen Netzen und Diensten, Informationen über Gremien, die für die Vorbereitung und Annahme von Normen zuständig sind, welche den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluß von End- und anderen Geräten und gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen.

(5)    Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung

a) 

Jedes Mitglied stellt sicher, daß jedem Diensteanbieter eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und auf deren Nutzung für die Erbringung eines in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstes eingeräumt wird. Diese Pflicht gilt unter anderem für die Buchstaben b) bis f) ( 178 ).

b) 

Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbietern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Buchstaben e) und f) sicher, daß derartige Diensteanbieter die Genehmigung erhalten für

i) 

den Ankauf oder die Anmietung und den Anschluß von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Diensteanbieter zur Bereitstellung der Dienste benötigt;

ii) 

den Anschluß privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste oder an Leistungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemietete Leitungen und

iii) 

die Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetzte und -dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes.

c) 

Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbieter eines anderen Mitglieds die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend, auch für unternehmensinterne Kommunikationen dieser Diensteanbieter, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können. Jede neue oder geänderte Maßnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations- und Konsultationspflicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.

d) 

Ungeachtet des Buchstabens c) kann ein Mitglied alle Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter der Bedingung, daß solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, daß sie ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würden.

e) 

Jedes Mitglied stellt sicher, daß der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung keinen Bedingungen unterworfen wird, sofern diese nicht erforderlich sind, um

i) 

die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen;

ii) 

die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze Und -dienste zu schützen oder

iii) 

sicherzustellen, daß die Diensteanbieter eines anderen Mitglieds keine Dienste erbringen, es sei denn, daß sie nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.

f) 

Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien unter Buchstabe e) erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über

i) 

Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienste;

ii) 

eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittsteilenprotokolle, für die Verbindung mit solchen Netzen und Diensten;

iii) 

falls notwendig, Erfordernisse für die Zusammenarbeit solcher Dienste und zur Förderung der Erreichung der in Abschnitt 7 Buchstabe a) aufgeführten Ziele;

iv) 

die Typzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluß solcher Geräte an solche Netze;

v) 

Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder von Privatleitungen mit solchen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemieteten Leitungen oder

vi) 

Notifizierung, Registrierung und Lizenzierung.

g) 

Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, entsprechend seinem Entwicklungsstand angemessene Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung aufstellen, die erforderlich sind, um seine inländische Telekommunikationsinfrastruktur und -kapazität zu stärken und seine Beteiligung am internationalen Handel mit Telekommunikationsdiensten zu erhöhen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.

(6)    Technische Zusammenarbeit

a) 

Die Mitglieder erkennen an, daß eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrastruktur in den Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung ihres Handels mit Dienstleistungen wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine größtmögliche Beteiligung der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie ihrer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste sowie sonstiger Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

b) 

Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation und den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.

c) 

In Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder den Entwicklungsländern, soweit durchführbar, Informationen über Telekommunikationsdienste und über Entwicklungen in der Telekommunikations- und Informationstechnologie zur Verfügung, um sie bei der Stärkung ihres inländischen Telekommunikationssektors zu unterstützen.

d) 

Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, ausländische Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu ermutigen, den Technologietransfer, die Ausbildung und sonstige Tätigkeiten zu unterstützen, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung ihres Handels mit Telekommunikationsdiensten fördern.

(7)    Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften

a) 

Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Zusammenarbeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.

b) 

Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, dabei spielen, einen leistungsfähigen Betrieb inländischer und weltweiter Telekommunikationsdienste zu gewährleisten. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen in Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieser Anlage ergeben.

Anlage zu Verhandlungen über Basistelekommunikation

(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage alle Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf die Basistelekommunikation erst in Kraft

a) 

an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basistelekommunikation festzusetzenden Datum der Durchführung oder,

b) 

falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basistelekommunikation, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.

ANHANG IC

ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDPRINZIPIEN

TEIL II

NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE AUSÜBUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS

1.

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

2.

Marken

3.

Geographische Angaben

4.

Gewerbliche Muster und Modelle

5.

Patente

6.

Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise

7.

Schutz nicht offenbarter Informationen

8.

Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen

TEIL III

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

1.

Allgemeine Pflichten

2.

Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe

3.

Einstweilige Maßnahmen

4.

Besondere Erfordernisse bei Grenzmaßnahmen

5.

Strafverfahren

TEIL IV

ERWERB UND AUFRECHTERHALTUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDE INTER-PARTESVERFAHREN

TEIL V

STREITVERMEIDUNG UND -BEILEGUNG

TEIL VI

ÜBERGANGSREGELUNGEN

TEIL VII

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN; SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS



DIE MITGLIEDER —

VON DEM WUNSCH GELEITET, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern sowie sicherzustellen, daß die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf im Hinblick auf

a) 

die Anwendbarkeit der Grundprinzipien des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum,

b) 

die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums,

c) 

die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel für die Durchsetzung handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder,

d) 

die Bereitstellung wirksamer und zügiger Verfahren für die multilaterale Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regierungen und

e) 

Übergangsregelungen, die auf eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen abzielen,

IN ERKENNTNIS DER NOTWENDIGKEIT eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen betreffend den internationalen Handel mit gefälschten Waren,

IN DER ERKENNTNIS, daß Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind,

IN ERKENNTNIS der dem öffentlichen Interesse dienenden grundsätzlichen Ziele der Systeme der einzelnen Länder für den Schutz des geistigen Eigentums, einschließlich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele,

SOWIE IN ERKENNTNIS der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, in bezug auf größtmögliche Flexibilität bei der Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Inland, um es ihnen zu ermöglichen, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen,

UNTER BETONUNG der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, Streitigkeiten betreffend handelsbezogene Fragen des geistigen Eigentums durch multilaterale Verfahren zu lösen,

IN DEM WUNSCH, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der Welthandelsorganisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (in diesem Übereinkommen als „WIPO“ bezeichnet) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen aufzubauen —

KOMMEN HIERMIT WIE FOLGT ÜBEREIN:



TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDPRINZIPIEN

Artikel 1

Wesen und Umfang der Pflichten

(1)  
Die Mitglieder wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens an. Die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den durch dieses Übereinkommen geforderten aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft diesem Übereinkommen nicht zuwider, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.
(2)  
Der Begriff „geistiges Eigentum“ im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1 bis 7 des Teils II sind.
(3)  
Die Mitglieder gewähren die in diesem Übereinkommen festgelegte Behandlung den Angehörigen der anderen Mitglieder ( 179 ). In bezug auf das einschlägige Recht des geistigen Eigentums sind unter den Angehörigen anderer Mitglieder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, die den Kriterien für den Zugang zum Schutz nach der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise entsprächen, wenn alle Mitglieder der Welthandelsorganisation Vertragsparteien dieser Übereinkünfte wären ( 180 ). Ein Mitglied, das von den in Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, hat eine Notifikation gemäß den genannten Bestimmungen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (den „Rat für TRIPS“) vorzunehmen.

Artikel 2

Übereinkünfte über geistiges Eigentum

(1)  
In bezug auf die Teile II, III und IV dieses Übereinkommens befolgen die Mitglieder die Artikel 1 bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).
(2)  
Die in den Teilen I bis IV dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen setzen die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander nicht außer Kraft.

Artikel 3

Inländerbehandlung

(1)  
Die Mitglieder gewähren den Angehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen in bezug auf den Schutz ( 181 ) des geistigen Eigentums gewähren, vorbehaltlich der jeweils bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise vorgesehenen Ausnahmen. In bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, das von den in Artikel 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, hat eine Notifikation gemäß den genannten Bestimmungen an den Rat für TRIPS vorzunehmen.
(2)  
Die Mitglieder dürfen in bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschließlich der Bestimmung einer Anschrift für die Zustellung oder der Ernennung eines Vertreters innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds, von den in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese Ausnahmen notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicherzustellen, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht unvereinbar sind, und wenn diese Praktiken nicht in einer Weise angewendet werden, die eine verschleierte Handelsbeschränkung bilden würde.

Artikel 4

Meistbegünstigung

In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Angehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Angehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind von einem Mitglied gewährte Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen,

a) 

die sich aus internationalen Übereinkünften über Rechtshilfe oder Vollstreckung ableiten, die allgemei ner Art sind und sich nicht speziell auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken;

b) 

die gemäß den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, in denen gestattet wird, daß die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung, sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig gemacht wird;

c) 

die sich auf die in diesem Übereinkommen nicht geregelten Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sende unternehmen beziehen;

d) 

die sich aus internationalen Übereinkünften betreffend den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, daß diese Übereinkünfte dem Rat für TRIPS notifiziert werden und keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitglieder darstellen.

Artikel 5

Mehrseitige Übereinkünfte über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Schutzes

Die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen mehrseitigen Übereinkünften betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums enthalten sind.

Artikel 6

Erschöpfung

Für die Zwecke der Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens darf vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommen nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.

Artikel 7

Ziele

Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen.

Artikel 8

Grundsätze

(1)  
Die Mitglieder dürfen bei der Abfassung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozio-ökonomische und technische Entwicklung lebenswichtigen Sektoren notwendig sind; jedoch müssen diese Maßnahmen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.
(2)  
Geeignete Maßnahmen, die jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbar sein müssen, können erforderlich sein, um den Mißbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.



TEIL II

NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE AUSÜBUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS



Abschnitt 1

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Artikel 9

Verhältnis zur Berner Übereinkunft

(1)  
Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang dazu. Die Mitglieder haben jedoch aufgrund dieses Übereinkommens keine Rechte oder Pflichten in bezug auf die in Artikel 6 bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.
(2)  
Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.

Artikel 10

Computerprogramme und Zusammenstellungen von Daten

(1)  
Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Maschinenprogrammcode ausgedrückt sind, werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft (1971) geschützt.
(2)  
Zusammenstellungen von Daten oder sonstigem Material, gleichviel, ob in maschinenlesbarer oder anderer Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material selbst bestehenden Urheberrechts.

Artikel 11

Vermietrechte

Zumindest in bezug auf Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu gestatten oder zu verbieten. Ein Mitglied ist in bezug auf Filmwerke von dieser Pflicht befreit, es sei denn, diese Vermietung hat zu weit verbreiteter Vervielfältigung dieser Werke geführt, die das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitglied gewährte ausschließliche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt. In bezug auf Computerprogramme findet diese Verpflichtung keine Anwendung auf Vermietungen, bei denen das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist.

Artikel 12

Schutzdauer

Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, so darf die Schutzdauer nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der gestatteten Veröffentlichung und, wenn es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner gestatteten Veröffentlichung kommt, nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der Herstellung betragen.

Artikel 13

Beschränkungen aus Ausnahmen

Die Mitglieder begrenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschließlichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzen.

Artikel 14

Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern (Tonaufnahmen) und Sendeunternehmen

(1)  
In bezug auf die Festlegung ihrer Darbietung auf einem Tonträger haben ausübende Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietung und die Vervielfältigung einer solchen Festlegung. Ausübende Künstler haben auch die Möglichkeit, folgende Handlungen zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Funksendung auf drahtlosem Weg und die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung.
(2)  
Die Hersteller von Tonträgern haben das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu gestatten oder zu verbieten.
(3)  
Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu verbieten, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Festlegung, die Vervielfältigung von Festlegungen und die drahtlose Weitersendung von Funksendungen sowie die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen solcher Funksendungen. Mitglieder, die den Sendeunternehmen solche Rechte nicht gewähren, müssen den Inhabern des Urheberrechts an dem Gegenstand von Funksendungen die Möglichkeit gewähren, die genannten Handlungen vorbehaltlich der Berner Übereinkunft (1971) zu verhindern.
(4)  
Die Bestimmungen des Artikels 11 betreffend Computerprogramme gelten, wie im innerstaatlichen Recht des Mitglieds bestimmt, sinngemäß auch für Hersteller von Tonträgern und sonstige Inhaber der Rechte an Tonträgern. Ist am 15. April 1994 in einem Mitglied ein System der angemessenen Vergütung für die Inhaber von Rechten in bezug auf die Vermietung von Tonträgern in Kraft, so kann das Mitglied dieses System beibehalten, sofern die gewerbliche Vermietung von Tonträgern die ausschließlichen Vervielfältigungsrechte der Rechtsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt.
(5)  
Die nach diesem Übereinkommen ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern gewährte Schutzdauer läuft mindestens bis zum Ende eines Zeitraums von 50 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Festlegung vorgenommen wurde oder die Darbietung stattgefunden hat. Die Dauer des nach Absatz 3 gewährten Schutzes beträgt mindestens 20 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Funksendung stattgefunden hat.
(6)  
Die Mitglieder können in bezug auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Rechte in dem durch das Rom-Abkommen gestatteten Umfang Bedingungen, Beschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte vorsehen. Jedoch findet Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) sinngemäß auch auf die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern an Tonträgern Anwendung.



Abschnitt 2

Marken

Artikel 15

Gegenstand des Schutzes

(1)  
Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen und Farbverbindungen, sowie alle Verbindungen solcher Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind Zeichen nicht ihrer Natur nach geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Mitglieder können die visuelle Wahrnehmbarkeit von Zeichen als Eintragungsvoraussetzung festlegen.
(2)  
Absatz 1 ist nicht so zu verstehen, daß er ein Mitglied daran hindert, die Eintragung einer Marke aus anderen Gründen zu verweigern, wenn diese nicht im Widerspruch zu der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) stehen.
(3)  
Die Mitglieder können die Eintragungsfähigkeit von der Benutzung abhängig machen. Die tatsächliche Benutzung einer Marke darf jedoch keine Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung sein. Ein Antrag darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, daß die beabsichtigte Benutzung nicht vor Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung, stattgefunden hat.
(4)  
Die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke verwendet werden soll, darf keinesfalls ein Hindernis für die Eintragung der Marke bilden.
(5)  
Die Mitglieder veröffentlichen alle Marken entweder vor ihrer Eintragung oder sofort nach ihrer Eintragung und sehen eine angemessene Gelegenheit für Anträge auf Löschung der Eintragung vor. Darüber hinaus können die Mitglieder die Gelegenheit vorsehen, gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch einzulegen.

Artikel 16

Rechte aus der Marke

(1)  
Dem Inhaber einer eingetragenen Marke steht das ausschließliche Recht zu, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, zu benutzen, wenn diese Benutzung die Gefahr von Verwechslungen nach sich ziehen würde. Bei der Benutzung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht; sie beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, daß die Mitglieder Rechte aufgrund von Benutzung vorsehen.
(2)  
Artikel 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß auf Dienstleistungen Anwendung. Bei der Bestimmung, ob eine Marke notorisch bekannt ist, berücksichtigen die Mitglieder die Bekanntheit der Marke im maßgeblichen Teil der Öffentlichkeit, einschließlich der Bekanntheit der Marke im betreffenden Mitglied, die aufgrund der Werbung für die Marke erreicht wurde.
(3)  
Artikel 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß auf Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die denen nicht ähnlich sind, für die eine Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung der betreffenden Marke im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde und wenn den Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch eine solche Benutzung wahrscheinlich Schaden zugefügt würde.

Artikel 17

Ausnahmen

Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen, wie etwa eine lautere Benutzung beschreibender Angaben, wenn diese Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.

Artikel 18

Schutzdauer

Die Laufzeit der ursprünglichen Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.

Artikel 19

Erfordernis der Benutzung

(1)  
Wenn die Benutzung für die Aufrechterhaltung einer Eintragung vorausgesetzt wird, darf die Eintragung erst nach einem ununterbrochenen Zeitraum der Nichtbenutzung von mindestens drei Jahren gelöscht werden, sofern der Inhaber der Marke nicht auf das Vorhandensein von Hindernissen für eine solche Benutzung gestützte triftige Gründe nachweist. Umstände, die unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und die ein Hindernis für die Benutzung der Marke bilden, wie zum Beispiel Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Auflagen für durch die Marke geschützte Waren oder Dienstleistungen, werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung anerkannt.
(2)  
Die Benutzung einer Marke durch einen Dritten wird als Benutzung der Marke zum Zweck der Erhaltung der Eintragung anerkannt, wenn sie der Kontrolle durch ihren Inhaber unterliegt.

Artikel 20

Sonstige Erfordernisse

Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse erschwert werden, wie die Benutzung zusammen mit einer anderen Marke, die Benutzung in einer besonderen Form oder die Benutzung in einer Weise, die ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies schließt die Verpflichtung nicht aus, die Marke, welche das die Waren oder Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, zusammen, aber ohne Verknüpfung, mit der Marke zu benutzen, welche die konkret betroffenen Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.

Artikel 21

Lizenzen und Übertragungen

Die Mitglieder können die Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen und für die Übertragung von Marken festlegen, wobei davon ausgegangen wird, daß die Zwangslizenzierung von Marken nicht zulässig ist und daß der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, seine Marke mit oder ohne den Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.



Abschnitt 3

Geographische Angaben

Artikel 22

Schutz geographischer Angaben

(1)  
Geographische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im wesentliche auf ihrer geographischen Herkunft beruht.
(2)  

In bezug auf geographische Angaben bieten die Mitglieder den beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot

a) 

der Benutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, das auf eine das Publikum hinsichtlich der geographischen Herkunft der Ware irreführenden Weise angibt oder nahelegt, daß die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat;

b) 

jeder Benutzung, die eine unlautbare Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt.

(3)  
Die Mitglieder weisen von Amts wegen, sofern ihr Recht dies erlaubt, oder auf Antrag einer beteiligten Partei die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Hoheitsgebiet haben, zurück oder erklären sie für ungültig, wenn die Benutzung der Angabe in der Marke für solche Waren in diesem Mitglied derart ist, daß das Publikum hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irregeführt wird.
(4)  
Der Schutz nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist auch gegen eine geographische Angabe anwendbar, die zwar in bezug auf das Hoheitsgebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem die Waren stammen, tatsächlich zutreffend ist, aber dem Publikum gegenüber fälschlich die Herkunft der Waren aus einem anderen Hoheitsgebiet darstellt.

Artikel 23

Zusätzlicher Schutz für geographische Angaben für Weine und Spirituosen

(1)  
Die Mitglieder bieten beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot der Verwendung geographischer Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geographische Angabe bezeichneten Ort haben, oder zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geographische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geographische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder dergleichen benutzt wird ( 182 ).
(2)  
Die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, für Weine oder die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, für Spirituosen, wird in bezug auf solche Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben, von Amts wegen, wenn das Recht eines Mitglieds dies erlaubt, oder auf Antrag einer beteiligten Partei zurückgewiesen oder für ungültig erklärt.
(3)  
Im Fall homonymer geographischer Angaben für Weine wird vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 4 jeder Angabe Schutz gewährt. Jedes Mitglied legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, daß die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(4)  
Um den Schutz geographischer Angaben für Weine zu erleichtern, werden im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines mehrseitigen Systems der Notifikation und Eintragung geographischer Angaben für Weine, die in den an dem System beteiligten Mitgliedern schutzfähig sind, geführt.

Artikel 24

Internationale Verhandlungen; Ausnahmen

(1)  
Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geographischer Angaben nach Artikel 23 zu stärken. Die Absätze 4 bis 8 dürfen von einem Mitglied nicht dazu verwendet werden, die Führung von Verhandlungen oder den Abschluß zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte zu verweigern. Im Rahmen solcher Verhandlungen sind die Mitglieder bereit, die weitere Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf einzelne geographische Angaben, deren Benutzung Gegenstand solcher Verhandlungen war, in Betracht zu ziehen.
(2)  
Der Rat für TRIPS überprüft laufend die Anwendung dieses Abschnitts; die erste Überprüfung findet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens statt. Alle Angelegenheiten, welche die Erfüllung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Pflichten betreffen, können dem Rat zur Kenntnis gebracht werden, der sich auf Ersuchen eines Mitglieds mit einem oder mehreren Mitgliedern in bezug auf eine solche Angelegenheit berät, hinsichtlich deren es nicht möglich war, durch zweiseitige oder mehrseitige Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern eine befriedigende Lösung zu finden. Der Rat ergreift die vereinbarten Maßnahmen, um die Anwendung dieses Abschnitts zu erleichtern und seine Ziele zu fördern.
(3)  
Bei der Umsetzung dieses Abschnitts vermindern die Mitglieder nicht den Schutz geographischer Angaben, der in dem jeweiligen Mitglied unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens gegeben war.
(4)  
Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, die fortgesetzte und gleichartige Benutzung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen Mitglieds zu verbieten, durch die Weine oder Spirituosen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Angehörigen oder Personen, die in dem Land ihren Wohnsitz haben, gekennzeichnet werden, wenn sie diese geographische Angabe laufend für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds entweder a) mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 oder b) gutgläubig vor diesem Tag benutzt haben.
(5)  

Wenn entweder

a) 

vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmungen in einem Mitglied gemäß Teil VI oder

b) 

bevor die geographische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird,

eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben wurden, beeinträchtigen zur Umsetzung dieses Abschnitts ergriffene Maßnahmen nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke aufgrund der Tatsache, daß eine solche Marke mit einer geographischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.

(6)  
Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, ihre Bestimmungen in bezug auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds in bezug auf Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem Begriff ist, der in der allgemeinen Sprache der übliche Name solcher Waren oder Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds ist. Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, ihre Bestimmungen in bezug auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds in bezug auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem üblichen Namen einer Rebsorte ist, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens vorhanden ist.
(7)  
Jedes Mitglied kann vorsehen, daß ein nach diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von fünf Jahren, nachdem die entgegenstehende Benutzung der geschützten Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nach dem Tag der Eintragung der Marke in diesem Mitglied, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Tag liegt, an dem die entgegenstehende Benutzung in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist, eingereicht werden muß, sofern die geographische Angabe nicht bösgläubig benutzt oder eingetragen wird.
(8)  
Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer das Publikum irreführenden Weise benutzt wird.
(9)  
Dieses Übereinkommen begründet keine Verpflichtung, geographische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder die in diesem Land außer Gebrauch gekommen sind.



Abschnitt 4

Gewerbliche Muster und Modelle

Artikel 25

Schutzvoraussetzungen

(1)  
Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster und Modelle vor, die neu sind oder Eigenart haben. Die Mitglieder können bestimmen, daß Muster oder Modelle nicht neu sind oder keine Eigenart haben, wenn sie sich von bekannten Mustern oder Modellen oder Kombinationen bekannter Merkmale von Mustern oder Modellen nicht wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder können bestimmen, daß sich dieser Schutz nicht auf Muster oder Modelle erstreckt, die im wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind.
(2)  
Jedes Mitglied stellt sicher, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes von Textilmustern, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung oder Bekanntmachung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu begehren und zu erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen nachzukommen.

Artikel 26

Schutz

(1)  
Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters oder Modells ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung Gegenstände herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster oder Modell tragen oder in die ein Muster oder Modell aufgenommen wurde, das eine Nachahmung oder im wesentlichen eine Nachahmung des geschützten Musters oder Modells ist, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
(2)  
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster und Modelle vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster oder Modelle stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(3)  
Die erhältliche Schutzdauer beträgt mindestens zehn Jahre.



Abschnitt 5

Patente

Artikel 27

Patentfähige Gegenstände

(1)  
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ist vorzusehen, daß Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sind, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren, vorausgesetzt, daß sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind ( 183 ). Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8 und des Absatzes 3 dieses Artikels sind Patente erhältlich und können Patentrechte ausgeübt werden, ohne daß hinsichtlich des Ortes der Erfindung, des Gebiets der Technik oder danach, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land hergestellt werden, diskriminiert werden darf.
(2)  
Die Mitglieder können Erfindungen von der Paten-ticrtaürlccrü ausschließen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb ihres Hoheitsgebiets zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschließlich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer ernsten Schädigung der Umwelt notwendig ist, vorausgesetzt, daß ein solcher Ausschluß nicht nur deshalb vorgenommen wird, weil die Verwertung durch ihr Recht verboten ist.
(3)  

Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschließen

a) 

diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;

b) 

Pflanzen und Tiere, mit Ausnahme von Mikroorganismen, und im wesentlichen biologische Verfahren für die Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nicht-biologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Kombination beider vor. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens überprüft.

Artikel 28

Rechte aus dem Patent

(1)  

Ein Patent gewährt seinem Inhaber die folgenden ausschließlichen Rechte:

a) 

wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, es Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: Herstellung, Gebrauch, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder diesen Zwecken dienende Einfuhr ( 184 ) dieses Erzeugnisses;

b) 

wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, es Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: Gebrauch, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Einfuhr zu diesen Zwecken zumindest in bezug auf das unmittelbar durch dieses Verfahren gewonnene Erzeugnis.

(2)  
Der Patentinhaber hat auch das Recht, das Patent rechtsgeschäftlich oder im Weg der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen.

Artikel 29

Bedingungen für Patentanmelder

(1)  
Die Mitglieder sehen vor, daß der Anmelder eines Patents die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren hat, daß ein Fachmann sie ausführen kann, und können vom Anmelder verlangen, die dem Erfinder am Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag bekannte beste Art der Ausführung der Erfindung anzugeben.
(2)  
Die Mitglieder können vom Anmelder eines Patents verlangen, Angaben über seine entsprechenden ausländischen Anmeldungen und Erteilungen vorzulegen.

Artikel 30

Ausnahmen von den Rechten aus dem Patent

Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Patents nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

Artikel 31

Sonstige Benutzung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers

Läßt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung ( 185 ) des Gegenstands eines Patents ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zu, einschließlich der Benutzung durch die Regierung oder von der Regierung ermächtigte Dritte, so sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a) 

die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung wird aufgrund der Umstände des Einzelfalls geprüft;

b) 

eine solche Benutzung darf nur gestattet werden, wenn vor der Benutzung derjenige, der die Benutzung plant, sich bemüht hat, die Zustimmung des Rechtsinhabers zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, und wenn diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Auf dieses Erfordernis kann ein Mitglied verzichten, wenn ein nationaler Notstand oder sonstige Umstände von äußerster Dringlichkeit vorliegen oder wenn es sich um eine öffentliche, nicht gewerbliche Benutzung handelt. Bei Vorliegen eines nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit ist der Rechtsinhaber gleichwohl so bald wie zumutbar und durchführbar zu verständigen. Wenn im Fall öffentlicher, nicht gewerblicher Benutzung die Regierung oder der Unternehmer, ohne eine Patentrecherche vorzunehmen, weiß oder nachweisbaren Grund hat zu wissen, daß ein gültiges Patent von der oder für die Regierung benutzt wird oder werden wird, ist der Rechtsinhaber umgehend zu unterrichten;

c) 

Umfang und Dauer einer solchen Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet wurde, und im Fall der Halbleitertechnik kann sie nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder zur Beseitigung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praktik vorgenommen werden;

d) 

eine solche Benutzung muß nicht ausschließlich sein;

e) 

eine solche Benutzung kann nur zusammen mit dem Teil des Unternehmens oder des Goodwill, dem diese Benutzung zusteht, übertragen werden;

f) 

eine solche Benutzung ist vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarkts des Mitglieds zu gestatten, das diese Benutzung gestattet;

g) 

die Gestattung einer solchen Benutzung ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der zu ihr ermächtigten Personen zu beenden, sofern und sobald die Umstände, die zu ihr geführt haben, nicht mehr vorliegen und wahrscheinlich nicht wieder eintreten werden. Die zuständige Stelle muß die Befugnis haben, auf begründeten Antrag hin die Fortdauer dieser Umstände zu überprüfen;

h) 

dem Rechtsinhaber ist eine nach den Umständen des Falles angemessene Vergütung zu leisten, wobei der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis in Betracht zu ziehen ist;

i) 

die Rechtsgültigkeit einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt der Nachprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Nachprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde in dem betreffenden Mitglied;

j) 

jede Entscheidung betreffend die in bezug auf eine solche Benutzung vorgesehene Vergütung unterliegt der Nachprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Nachprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde in dem betreffenden Mitglied;

k) 

die Mitglieder sind nicht verpflichtet, die unter den Buchstaben b) und f) festgelegten Bedingungen anzuwenden, wenn eine solche Benutzung gestattet ist, um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praktik abzustellen. Die Notwendigkeit, eine wettbewerbswidrige Praktik abzustellen, kann in solchen Fällen bei der Festsetzung des Betrags der Vergütung berücksichtigt werden. Die zuständigen Stellen sind befugt, eine Beendigung der Erlaubnis abzulehnen, sofern und sobald die Umstände, die zur Gewährung der Erlaubnis geführt haben, wahrscheinlich wieder eintreten werden;

l) 

wenn eine solche Benutzung gestattet ist, um die Verwertung eines Patents („zweites Patent“) zu ermöglichen, das nicht verwertet werden kann, ohne ein anderes Patent („erstes Patent“) zu verletzen, kommen die folgenden zusätzlichen Bedingungen zur Anwendung:

i) 

die im zweiten Patent beanspruchte Erfindung muß gegenüber der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweisen;

ii) 

der Inhaber des ersten Patents muß das Recht auf eine Gegenlizenz zu angemessenen Bedingungen für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung haben, und

iii) 

die Benutzungserlaubnis in bezug auf das erste Patent kann nur zusammen mit dem zweiten Patent übertragen werden.

Artikel 32

Widerruf/Verfall

Es ist eine Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen, mit denen Patente widerrufen oder für verfallen erklärt werden, vorzusehen.

Artikel 33

Schutzdauer

Die erhältliche Schutzdauer endet nicht vor dem Ablauf einer Frist von 20 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag ( 186 ).

Artikel 34

Verfahrenspatente: Beweislast

(1)  

Ist Gegenstand des Patentes ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses, so sind in zivilrechtlichen Verfahren wegen einer Verletzung der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Rechte des Inhabers die Gerichte befugt, dem Beklagten den Nachweis aufzuerlegen, daß sich das Verfahren zur Herstellung eines identischen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet. Daher sehen die Mitglieder, wenn zumindest einer der nachstehend aufgeführten Umstände gegeben ist, vor, daß ein identisches Erzeugnis, das ohne die Zustimmung des Patentinhabers hergestellt wurde, mangels Beweises des Gegenteils als nach dem patentierten Verfahren hergestellt gilt,

a) 

wenn das nach dem patentierten Verfahren hergestellte Erzeugnis neu ist;

b) 

wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das identische Erzeugnis nach dem Verfahren hergestellt wurde und es dem Inhaber des Patents bei Aufwendung angemessener Bemühungen nicht gelungen ist, das tatsächlich angewendete Verfahren festzustellen.

(2)  
Den Mitgliedern steht es frei, vorzusehen, daß die in Absatz 1 angegebene Beweislast dem angeblichen Verletzer auferlegt wird, wenn nur die unter Buchstabe a) genannte Bedingung oder wenn nur die unter Buchstabe b). genannte Bedingung erfüllt ist.
(3)  
Bei der Führung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten am Schutz seiner Herstellungs- und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen.



Abschnitt 6

Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise

Artikel 35

Verhältnis zum IPIC-Vertrag

Die Mitglieder vereinbaren, nach den Artikeln 2 bis 7 (mit Ausnahme des Artikels 6 Absatz 3), Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 3 des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise den Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (in diesem Übereinkommen als „Layout-Designs“ bezeichnet) Schutz zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen.

Artikel 36

Schutzumfang

Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 1 erachten die Mitglieder folgende Handlungen, wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers ( 187 ) vorgenommen werden, für rechtswidrig: Einfuhr, Verkauf oder sonstiger Vertrieb zu kommerziellen Zwecken in bezug auf ein geschütztes Layout-Design oder einen integrierten Schaltkreis, in den ein gestütztes Layout-Design aufgenommen ist, oder einen Gegenstand, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist, nur insoweit, als er weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.

Artikel 37

Handlungen, die keiner Erlaubnis durch den Rechtsinhaber bedürfen

(1)  
Ungeachtet des Artikels 36 betrachtet kein Mitglied die Vornahme einer der in jenem Artikel genannten Handlungen in bezug auf einen integrierten Schaltkreis, in den ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design aufgenommen ist, oder einen Gegenstand, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist, als rechtswidrig, wenn die Person, die diese Handlungen vorgenommen oder veranlaßt hat, beim Erwerb des integrierten Schaltkreises oder des Gegenstands, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist, nicht wußte und keinen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, daß darin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design aufgenommen war. Die Mitglieder sehen vor, daß diese Person nach* dem Zeitpunkt, zu dem sie ausreichende Kenntnis davon erlangt hat, daß das Layout-Design rechtswidrig nachgebildet wurde, zwar alle genannten Handlungen in bezug auf die vorhandenen oder vor diesem Zeitpunkt bestellten Bestände vornehmen darf, aber an den Rechtsinhaber einen Betrag zu entrichten hat, der einer angemessenen Lizenzgebühr, wie sie aufgrund eines frei ausgehandelten Lizenzvertrags über ein solches Layout-Design zu zahlen wäre, entspricht.
(2)  
Die in Artikel 31 Buchstaben a) bis k) aufgeführten Bedingungen sind auf Zwangslizenzen an einem Layout-Design oder seiner Benutzung durch oder für die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers sinngemäß anzuwenden.

Artikel 38

Schutzdauer

(1)  
In Mitgliedern, welche die Eintragung als Voraussetzung des Schutzes verlangen, endet die Schutzdauer für Layout-Designs nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag oder ab der ersten geschäftlichen Verwertung, gleichviel, an welchem Ort der Welt sie stattfindet.
(2)  
In Mitgliedern, welche die Eintragung als Voraussetzung des Schutzes nicht verlangen, werden Layout-Designs während eines Zeitraums von nicht weniger als zehn Jahren geschützt, gerechnet ab dem Tag der ersten geschäftlichen Verwertung, gleichviel, an welchem Ort der Welt sie stattfindet.
(3)  
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Mitglieder vorsehen, daß der Schutz fünfzehn Jahre nach der Schaffung des Layout-Designs erlischt.



Abschnitt 7

Schutz nicht offenbarter Informationen

Artikel 39

(1)  
Bei der Sicherung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb; wie er in Artikel 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) vorgesehen ist, schützen die Mitglieder nicht offenbarte Informationen nach Maßgabe des Absatzes 2 und Regierungen oder Regierungsstellen vorgelegte Daten nach Maßgabe des Absatzes 3.
(2)  

Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, zu verhindern, daß Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft ( 188 ), Dritten offenbart, von diesen erworben oder benutzt werden, solange diese Informationen

a) 

in dem Sinne geheim sind, daß sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind,

b) 

wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind, und

c) 

Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person waren, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen.

(3)  
Mitglieder, in denen die Vorlage nicht offenbarter Test- oder sonstiger Daten, deren Erstellung beträchtlichen Aufwand verursacht, Voraussetzung für die Marktzulassung pharmazeutischer oder agrochemischer Erzeugnisse ist, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, schützen diese Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch. Darüber hinaus schützen die Mitglieder solche Daten vor Offenbarung, es sei denn, daß diese zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist oder daß Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß die Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.



Abschnitt 8

Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen

Artikel 40

(1)  
Die Mitglieder sind sich darin einig, daß gewisse Praktiken oder Bestimmungen bei der Vergabe von Lizenzen an Rechten des geistigen Eigentums, die den Wettbewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben können und die Weitergabe und Verbreitung von Technologie behindern können.
(2)  
Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften Lizenzierungspraktiken und Lizenzbedingungen aufzuführen, die in bestimmten Fällen einen Mißbrauch von Rechten des geistigen Eigentums mit nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem entsprechenden Markt bilden können. Wie vorstehend vorgesehen, kann ein Mitglied im Einklang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens geeignete Maßnahmen ergreifen, um solche Praktiken, zu denen zum Beispiel Bestimmungen über exklusive Rücklizenzen, über die Verhinderung von Angriffen auf die Gültigkeit sowie erzwungene Paketlizenzen gehören können, unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu verhindern oder zu kontrollieren.
(3)  
Auf Ersuchen tritt ein Mitglied mit einem anderen Mitglied, das Grund zur Annahme hat, daß der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, der Angehöriger des Mitglieds ist, an welches das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wurde, oder der dort seinen Wohnsitz hat, Praktiken betreibt, mit denen die den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des ersuchenden Mitglieds verletzt werden, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften wünscht, in Konsultationen ein unbeschadet jeder Maßnahme nach dem Recht des jeweiligen Mitglieds und der völligen Freiheit einer abschließenden Entscheidung des jeweiligen Mitglieds. Das Mitglied, an welches das Ersuchen gerichtet wurde, prüft die Frage von Konsultationen mit dem ersuchenden Mitglied umfassend und wohlwollend, bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen und wirkt dadurch mit, daß es öffentlich verfügbare nicht vertrauliche Informationen, die für die fragliche Angelegenheit von Bedeutung sind, sowie andere ihm zugängliche Informationen zur Verfügung stellt, vorbehaltlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften und des Abschlusses beide Seiten zufriedenstellender Vereinbarungen über die Wahrung ihrer Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied.
(4)  
Einem Mitglied, dessen Angehörige oder Gebietsansässige in Verfahren in einem anderen Mitglied wegen einer angeblichen Verletzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses anderen Mitglieds in bezug auf den Gegenstand dieses Abschnitts verwickelt sind, ist auf Ersuchen durch das andere Mitglied Gelegenheit zu Konsultationen unter den in Absatz 3 aufgeführten Bedingungen zu geben.



TEIL III

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS



Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten

Artikel 41

(1)  
Die Mitglieder stellen sicher, daß die in diesem Teil aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen zu ermöglichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, daß die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Mißbrauch gegeben ist.
(2)  
Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums müssen fair und gerecht sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(3)  
Sachentscheidungen sind vorzugsweise schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Sie müssen zumindest den Verfahrensparteien ohne ungebührliche Verzögerung zur Verfügung gestellt werden. Sachentscheidungen dürfen sich nur auf Beweise stützen, zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
(4)  
Die Parteien eines Verfahrens erhalten Gelegenheit zur Nachprüfung von Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch ein Gericht und, vorbehaltlich der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit im innerstaatlichen Recht des Mitglieds in bezug auf die Bedeutung einer Rechtssache, zumindest auch der Rechtsfragen erstinstanzlicher Sachentscheidungen der Gerichte. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Gelegenheit zur Nachprüfung von Freisprüchen in Strafverfahren vorzusehen.
(5)  
Es besteht Einvernehmen darüber, daß dieser Teil weder eine Verpflichtung begründet, ein gerichtliches System für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums getrennt von dem für die Durchsetzung des Rechts im allgemeinen zu errichten, noch die Fähigkeit der Mitglieder berührt, ihr Recht allgemein durchzusetzen. Dieser Teil schafft keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln für Zwecke der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für Zwecke der Durchsetzung des Rechts im allgemeinen.



Abschnitt 2

Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe

Artikel 42

Faire und gerechte Verfahren

Die Mitglieder stellen den Rechtsinhabern ( 189 ) zivilprozessuale Verfahren für die Durchsetzung aller unter dieses Übereinkommen fallenden Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung. Die beklagte Partei hat Anspruch auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschließlich der Grundlage für den Anspruch enthält. Den Parteien ist zu gestatten, sich durch einen unabhängigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, und im Verfahren dürfen keine übermäßig erschwerten Anforderungen hinsichtlich der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens gestellt werden. Alle Parteien solcher Verfahren sind berechtigt, ihre Ansprüche zu begründen und alle sachdienlichen Beweismittel vorzulegen. Das Verfahren muß Möglichkeiten vorsehen, vertrauliche Informationen festzustellen und zu schützen, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde.

Artikel 43

Beweise

(1)  
Hat eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und rechtserhebliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, bezeichnet, so sind die Gerichte befugt anzuordnen, daß diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, gegebenenfalls unter Bedingungen, die den Schutz vertraulicher Informationen gewährleisten.
(2)  
In Fällen, in denen eine Prozeßpartei aus eigenem Willen und ohne stichhaltigen Grund den Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechts wesentlich behindert, kann ein Mitglied die Gerichte ermächtigen, auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Informationen, einschließlich der Klageschrift oder des Vorbringens der durch die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen beschwerten Partei, bestätigende oder abweisende Entscheidungen vorläufiger und endgültiger Art zu treffen, sofern die Parteien die Gelegenheit hatten, zu dem Vorbringen und den Beweisen Stellung zu nehmen.

Artikel 44

Unterlassungsanordnungen

(1)  
Die Gerichte sind befugt, gegenüber einer Partei anzuordnen, daß eine Rechtsverletzung zu unterlassen ist, unter anderem um zu verhindern, daß eingeführte Waren, die eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums mit sich bringen, unmittelbar nach der Zollfreigabe in die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Vertriebswege gelangen. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, diese Befugnisse auch in bezug auf einen geschützten Gegenstand zu gewähren, der von einer Person erworben oder bestellt wurde, bevor sie wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß der Handel mit diesem Gegenstand die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach sich ziehen würde.
(2)  
Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Teils und unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen des Teils II, in denen es speziell um die Benutzung durch Regierungen oder durch von einer Regierung ermächtigte Dritte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers geht, eingehalten werden, können die Mitglieder die gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Ansprüche auf die Zahlung einer Vergütung nach Artikel 31 Buchstabe h) beschränken. In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Rechtsbehelfe Anwendung oder sind, wenn diese Rechtsbehelfe nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitglieds stehen, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.

Artikel 45

Schadensersatz

(1)  
Die Gerichte sind befugt anzuordnen, daß der Verletzer dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen einer Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums durch einen Verletzer, der wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß er eine Verletzungshandlung vornahm, erlittenen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
(2)  
Die Gerichte sind ferner befugt anzuordnen, daß der Verletzer dem Rechtsinhaber die Kosten zu erstatten hat, zu denen auch angemessene Anwaltshonorare gehören können. In geeigneten Fällen können die Mitglieder die Gerichte ermächtigen, die Herausgabe der Gewinne und/oder die Zahlung eines festgelegten Schadensersatzbetrags selbst dann anzuordnen, wenn der Verletzer nicht wußte oder nicht vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß er eine Verletzungshandlung vornahm.

Artikel 46

Sonstige Rechtsbehelfe

Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Gerichte befugt anzuordnen, daß. über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Entschädigung irgendwelcher Art außerhalb der Vertriebswege so verfügt wird, daß dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder daß sie vernichtet werden, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde. Die Gerichte sind ferner befugt anzuordnen, daß über Material und Werkzeuge, die vorwiegend zu Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung irgendwelcher Art außerhalb der Vertriebswege so verfügt wird, daß die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung derartiger Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Rechtsverletzung und den angeordneten Maßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren reicht das einfache Entfernen der rechtswidrig angebrachten Marke außer in Ausnahmefällen nicht aus, um eine Freigabe der Waren in die Vertriebswege zu gestatten.

Artikel 47

Recht auf Auskunft

Die Mitglieder können vorsehen, daß die Gerichte befugt sind anzuordnen, daß der Verletzer dem Rechtsinhaber Auskunft über die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege erteilen muß, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht.

Artikel 48

Entschädigung des Beklagten

(1)  
Die Gerichte sind befugt anzuordnen, daß eine Partei, auf deren Antrag hin Maßnahmen ergriffen wurden und die Durchsetzungsverfahren mißbräuchlich benutzt hat, einer zu Unrecht mit einem Verbot oder einer Beschränkung belegten Partei angemessene Entschädigung für den durch einen solchen Mißbrauch erlittenen Schaden zu leisten hat. Die Gerichte sind ferner befugt anzuordnen, daß der Antragsteller dem Antragsgegner die Kosten zu erstatten hat, zu denen auch angemessene Anwaltshonorare gehören können.
(2)  
In bezug auf die Anwendung von Rechtsvorschriften über den Schutz oder die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums dürfen die Mitglieder sowohl Behörden als auch Beamte von der Haftung auf angemessene Wiedergutmachung nur freistellen, wenn ihre Handlungen in gutem Glauben bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorgenommen oder unternommen werden.

Artikel 49

Verwaltungsverfahren

Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.



Abschnitt 3

Einstweilige Maßnahmen

Artikel 50

(1)  

Die Gerichte sind befugt, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen,

a) 

um die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und insbesondere, um zu verhindern, daß Waren, einschließlich eingeführter Waren unmittelbar nach der Zollfreigabe, in die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden Vertriebswege gelangen;

b) 

um einschlägige Beweise hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung zu sichern.

(2)  
Die Gerichte sind befugt, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, daß Beweise vernichtet werden.
(3)  
Die Gerichte sind befugt, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, daß der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und daß das Recht des Antragstellers verletzt wird oder daß eine solche Verletzung droht, und anzuordnen, daß der Antragsteller eine Kaution zu stellen oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten hat, die ausreicht, um den Antragsgegner zu schützen und einem Mißbrauch vorzubeugen.
(4)  
Wenn einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antraggegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.
(5)  
Der Antragsteller kann aufgefordert werden, weitere Informationen vorzulegen, die für die Identifizierung der betreffenden Waren durch die Behörde, welche die einstweiligen Maßnahmen vollzieht, notwendig sind.
(6)  
Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze 1 und 2 ergriffene einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt, wenn das Verfahren, das zu einer Sachentscheidung führt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird, die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet.
(7)  
Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, daß keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, daß der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
(8)  
Soweit einstweilige Maßnahmen aufgrund von Verwaltungsverfahren angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.



Abschnitt 4

Besondere Erfordernisse bei Grenzmaßnahmen ( 190 )

Artikel 51

Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden

Die Mitglieder sehen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Verfahren ( 191 ) vor, die es dem Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, daß es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren ( 192 ) kommen kann, ermöglichen, bei den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, daß die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren in den freien Verkehr aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, daß ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums geht, sofern die Erfordernisse dieses Abschnitts beachtet werden. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren betreffend die Aussetzung der Freigabe rechtsverletzender Waren, die für die Ausfuhr aus ihren Hoheitsgebieten bestimmt sind, vorsehen.

Artikel 52

Antrag

Ein Rechtsinhaber, der die in Artikel 51 aufgeführten Verfahren in Gang bringt, muß ausreichende Beweise vorlegen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, daß nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlands prima facie eine Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren, um sie für die Zollbehörden leicht erkennbar zu machen. Die zuständigen Stellen setzen innerhalb einer angemessenen Frist den Antragsteller davon in Kenntnis, ob sie den Antrag angenommen haben, und davon, innerhalb welchen Zeitraums die Zollbehörden Maßnahmen ergreifen werden, sofern ein solcher von den zuständigen Stellen festgelegt worden ist.

Artikel 53

Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung

(1)  
Die zuständigen Stellen sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheitsleistung zu verlangen, die ausreicht, um den Antragsgegner und die zuständigen Stellen zu schützen und einem Mißbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung darf nicht unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken.
(2)  
Wenn aufgrund eines Antrags nach diesem Abschnitt von den Zollbehörden auf der Grundlage einer nicht von einem Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Stelle getroffenen Entscheidung die Freigabe von Waren, welche die Rechte an gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Layout-Designs oder nicht offenbarten Informationen betreffen, in den freien Verkehr ausgesetzt wurde und wenn die in Artikel 55 festgelegte Frist verstrichen ist, ohne daß die hierzu befugte Stelle eine einstweilige Maßnahme getroffen hat, und sofern alle anderen Einfuhrvoraussetzungen erfüllt sind, hat der Eigentümer, der Einführer oder der Empfänger solcher Waren das Recht auf deren Freigabe nach Leistung einer Sicherheit in Höhe eines Betrags, der zum Schutz des Rechtsinhabers von einer Verletzung ausreicht. Die Leistung einer solchen Sicherheit darf nicht den Rückgriff des Rechtsinhabers auf andere Rechtsbehelfe beeinträchtigen, wobei davon ausgegangen wird, daß die Sicherheit freigegeben wird, wenn der Rechtsinhaber nicht innerhalb einer angemessenen Frist seinen Anspruch geltend macht.

Artikel 54

Mitteilung der Aussetzung

Der Einführer und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Freigabe von Waren nach Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.

Artikel 55

Dauer der Aussetzung

Sind die Zollbehörden nicht innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung der Aussetzung an den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt worden, daß ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren von einer anderen Partei als dem Antragsgegner in Gang gesetzt worden ist oder daß die hierzu befugte Stelle einstweilige Maßnahmen getroffen hat, um die Aussetzung der Freigabe der Waren zu verlängern, so sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt sind; in geeigneten Fällen kann diese Frist um weitere zehn Arbeitstage verlängert werden. Ist ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren eingeleitet worden, so findet auf Antrag des Antragsgegners eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob diese Maßnahmen abgeändet, aufgehoben oder bestätigt werden sollen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren nach Maßgabe einer einstweiligen gerichtlichen Maßnahme durchgeführt oder fortgeführt wird.

Artikel 56

Entschädigung des Einfuhrers und des Eigentümers der Waren

Die zuständigen Stellen sind befugt anzuordnen, daß der Antragsteller dem Einführer, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für alle Schäden zu leisten hat, die sie aufgrund der unrechtmäßigen Zurückhaltung von Waren oder aufgrund der Zurückhaltung von nach Artikel 55 freigegebenen Waren erlitten haben.

Artikel 57

Recht auf Untersuchung und Auskunft

Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Stellen, dem Rechtsinhaber ausreichend Gelegenheit zu geben, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren untersuchen zu lassen, um seine Ansprüche begründen zu können. Die zuständigen Stellen haben ferner die Befugnis, dem Einführer eine gleichwertige Gelegenheit zu bieten, solche Waren untersuchen zu lassen. Ist eine Sachentscheidung zugunsten des Rechtsinhabers ergangen, so können die Mitglieder die zuständigen Stellen ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und Anschriften des Absenders, des Einführers und des Empfängers und die Menge der fraglichen Waren mitzuteilen.

Artikel 58

Vorgehen von Amts wegen

Sofern Mitglieder verlangen, daß die zuständigen Stellen von sich aus tätig werden und die Freigabe der Waren aussetzen, hinsichtlich deren ihnen ein Prima-facie-Beweis für eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorliegt.

a) 

können die zuständigen Stellen jederzeit vom Rechtsinhaber Auskünfte einholen, die ihnen bei der Ausübung dieser Befugnisse helfen können,

b) 

werden Einführer und Rechtsinhaber umgehend von der Aussetzung in Kenntnis gesetzt. Hat der Einführer bei den zuständigen Stellen ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung eingelegt, so unterliegt die Aussetzung sinngemäß den in Artikel 55 festgelegten Bedingungen,

c) 

stellen die Mitglieder sowohl Behörden als auch Beamte von der Haftung auf angemessene Widergut-machung nur frei, wenn Handlungen in gutem Glauben vorgenommen oder unternommen werden.

Artikel 59

Rechtsbehelfe

Unbeschadet anderer Rechte des Rechtsinhabers und vorbehaltlich des Rechts des Antragsgegners, die Überprüfung durch ein Gericht zu beantragen, sind die zuständigen Stellen befugt, die Vernichtung oder Beseitigung der rechtsverletzenden Waren im Einklang mit den in Artikel 46 aufgeführten Grundsätzen anzuordnen. In bezug auf nachgeahmte Markenwaren gestatten die zuständigen Stellen nur ausnahmsweise die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden Waren in unverändertem Zustand und unterwerfen sie nur in Ausnahmefällen einem anderen Zollverfahren.

Artikel 60

Einfuhren in Kleinstmengen

Die Mitglieder können kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in kleinen Sendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.



Abschnitt 5

Strafverfahren

Artikel 61

Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen umfassen zur Abschreckung ausreichende Haft- und/oder Geldstrafen entsprechend dem Strafmaß, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. In geeigneten Fällen umfassen die vorzusehenden Sanktionen auch die Beschlagnahme, die Einbeziehung und die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und allen Materials und aller Werkzeuge, die überwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und in gewerbsmäßigem Umfang begangen werden.



TEIL IV

ERWERB UND AUFRECHTERHALTUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDE INTER-PARTES-VERFAHREN

Artikel 62

(1)  
Die Mitglieder sind befugt, als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in den Abschnitten 2 bis 6 des Teils II vorgesehenen Rechte des geistigen Eigentums die Beachtung angemessener Verfahren und Förmlichkeiten vorzuschreiben. Solche Verfahren und Förmlichkeiten müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens im Einklang stehen.
(2)  
Wenn der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums die Erteilung oder Eintragung des Rechts voraussetzt, stellen die Mitglieder sicher, daß die Verfahren für die Erteilung oder Eintragung, vorbehaltlich der Erfüllung der materialrechtlichen Bedingungen für den Erwerb des Rechts, die Erteilung oder Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist möglich machen, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.
(3)  
Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß auf Dienstleistungsmarken Anwendung.
(4)  
Die Verfahren betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums und, sofern das Recht eines Mitglieds solche Verfahren vorsieht, der Widerruf im Verwaltungsweg und Inter-partes-Verfahren wie zum Beispiel Einspruch, Widerruf und Löschung, unterliegen den in Artikel 41 Absätze 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen.
(5)  
Verwaltungsrechtliche Endentscheidungen in einem der in Absatz 4 genannten Verfahren unterliegen der Nachprüfung durch ein Gericht oder eine gerichtsähnliche Einrichtung. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Gelegenheit zu einer solchen Überprüfung von Entscheidungen in Fällen eines erfolglosen Einspruchs oder Widerrufs im Verwaltungsweg vorzusehen, sofern die Gründe für solche Verfahren Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren sein können.



TEIL V

STREITVERMEIDUNG UND -BEILEGUNG

Artikel 63

Transparenz

(1)  
Gesetze und sonstige Vorschriften sowie allgemein anwendbare rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen in bezug auf den Gegenstand dieses Übereinkommens (die Verfügbarkeit, den Umfang, den Erwerb und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Verhütung ihres Mißbrauchs), die in einem Mitglied rechtswirksam geworden sind, sind in einer Amtssprache zu veröffentlichen oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, in einer Weise öffentlich zugänglich zu machen, die es Regierungen und Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen. Zwischen der Regierung oder einer Regierungsbehörde eines Mitglieds und der Regierung oder einer Regierungsbehörde eines anderen Mitglieds in Kraft befindliche Übereinkünfte über den Gegenstand dieses Übereinkommens sind gleichfalls zu veröffentlichen.
(2)  
Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften, um den Rat bei der Überprüfung der Wirkungsweise dieses Übereinkommens zu unterstützen. Der Rat versucht, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Pflicht entstehende Belastung der Mitglieder möglichst gering zu halten, und kann beschließen, auf die Pflicht zur Notifikation dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften unmittelbar an den Rat zu verzichten, wenn Konsultationen mit der WIPO über die Einrichtung eines gemeinsamen Registers dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften erfolgreich sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick auf die Notifikation erforderlichen Maßnahmen, die sich in Erfüllung der aus diesem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben.
(3)  
Die Mitglieder sind bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eines anderen Mitglieds Informationen der in Absatz 1 angeführten Art zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß eine bestimmte gerichtliche Entscheidung oder Verwaltungsverfügung oder zweiseitige Übereinkunft auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums seine Rechte nach diesem Übereinkommen berührt, kann auch schriftlich darum ersuchen, Zugang zu solchen bestimmten Entscheidungen oder Verwaltungsverfügungen oder zweiseitigen Übereinkünften zu erhalten oder davon ausreichend genau in Kenntnis gesetzt zu werden.
(4)  
Die Absätze 1, 2 und 3 verpflichten die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen zu offenbaren, wenn dies die Durchsetzung der Gesetze behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde.

Artikel 64

Streitbeilegung

(1)  
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Vereinbarung über Streitbeilegung im einzelnen ausgeführt und angewendet werden, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen Anwendung, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
(2)  
Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b) und c) des GATT 1994 findet während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens, keine Anwendung auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.
(3)  
Während des in Absatz 2 genannten Zeitraums untersucht der Rat für TRIPS den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden der in Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b) und c) des GATT 1994 vorgesehenen Art, die nach diesem Übereinkommen erhoben werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Billigung vor. Entscheidungen der Ministerkonferenz, diese Empfehlungen zu billigen oder den in Absatz 2 genannten Zeitraum zu verlängern, können nur durch Konsens getroffen werden, und die gebilligten Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne einen weiteren förmlichen Annahmevorgang rechtswirksam.



TEIL VI

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 65

Übergangsregelungen

(1)  
Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 ist kein Mitglied verpflichtet, dieses Übereinkommen vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens anzuwenden.
(2)  
Ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, ist berechtigt, den in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 um eine weitere Frist von vier Jahren zu verschieben.
(3)  
Andere Mitglieder, die sich im Prozeß des Übergangs von der Planwirtschaft zur freien Marktwirtschaft befinden und die eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums unternehmen und bei der Erarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über das geistige Eigentum auf besondere Probleme stoßen, können ebenfalls die in Absatz 2 vorgesehene Aufschubfrist in Anspruch nehmen.
(4)  
Soweit ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, durch dieses Übereinkommen verpflichtet wird, den Schutz von Stoffpatenten auf Gebiete der Technik auszudehnen, die in seinem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der allgemeinen Anwendung dieses Übereinkommens auf dieses Mitglied nach Absatz 2 nicht schutzfähig waren, kann es die Anwendung der Bestimmungen über Stoffpatente im Teil II Abschnitt 5 auf solche Gebiete der Technik um eine weitere Frist von fünf Jahren verschieben.
(5)  
Ein Mitglied, das eine Übergangsfrist nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 in Anspruch nimmt, stellt sicher, daß während dieser Frist vorgenommene Änderungen seiner Gesetze, seiner sonstigen Vorschriften und seiner Praxis nicht zu einem geringeren Grad der Vereinbarkeit mit diesem Übereinkommen führen.

Artikel 66

Am wenigsten entwickelte Länder, die Mitglieder sind

(1)  
In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Engpässe und ihres Bedarfs an Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind solche Mitglieder während einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Anwendung nach Artikel 65 Absatz 1 nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 anzuwenden. Der Rat für TRIPS gewährt auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten Länder, das Mitglied ist, Verlängerungen dieser Frist.
(2)  
Entwickelte Länder, die Mitglieder sind, sehen für Unternehmen und Institutionen in ihrem Hoheitsgebiet Anreize vor, um den Technologietransfer in die am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, zu fördern und zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.

Artikel 67

Technische Zusammenarbeit

Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, sehen die entwickelten Länder, die Mitglieder sind, auf Anfrage und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder vor, die Mitglieder sind. Diese Zusammenarbeit schließt die Unterstützung bei der Erarbeitung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie zur Verhütung ihres Mißbrauchs ein und umfaßt auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheiten zuständigen nationalen Ämter und Dienststellen, einschließlich der Ausbildung der Mitarbeiter.



TEIL VII

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN; SCHLUSSBEMERKUNGEN

Artikel 68

Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Der Rat für TRIPS überwacht die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und insbesondere die Erfüllung der hieraus erwachsenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und bietet den Mitgliedern Gelegenheit zu Konsultationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums. Er nimmt die sonstigen Obliegenheiten wahr, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und bietet insbesondere jede von ihnen angeforderte Unterstützung im Rahmen der Streitbeilegung. Der Rat für TRIPS ist befugt, bei der Ausübung seiner Aufgaben jede Stelle, die er für geeignet hält, zu konsultieren und von dort Informationen einzuholen. In Konsultationen mit der WIPO ist der Rat bestrebt, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit mit Gremien der genannten Organisation zu treffen.

Artikel 69

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitglieder sind sich darin einig, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu beseitigen. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in bezug auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.

Artikel 70

Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes

(1)  
Aus diesem Übereinkommen ergeben sich keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied stattfanden.
(2)  
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, ergeben sich daraus Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände des Schutzes, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied vorhanden und zu diesem Zeitpunkt in diesem Mitglied geschützt sind oder die Schutzvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. Hinsichtlich dieses Absatzes und der Absätze 3 und 4 bestimmen sich urheberrechtliche Verpflichtungen in bezug auf vorhandene Werke ausschließlich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) und Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an vorhandenen Tonträgern ausschließlich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Artikel 14 Absatz 6 dieses Übereinkommens für anwendbar erklärt wurde.
(3)  
Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstands wiederherzustellen, der zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied Gemeingut geworden ist.
(4)  
In bezug auf Handlungen betreffend bestimmte, einen geschützten Gegenstand enthaltende Gegenstände, die nach Maßgabe der diesem Übereinkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden und die vor dem Zeitpunkt der Annahme des WTO-Übereinkommens durch dieses Mitglied begonnen waren oder in bezug auf die eine bedeutende Investition vorgenommen worden war, kann jedes Mitglied eine Begrenzung der dem Rechtsinhaber zustehenden Rechtsbehelfe hinsichtlich der weiteren Vornahme solcher Handlungen nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied vorsehen. In solchen Fällen sehen die Mitglieder jedoch zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.
(5)  
Ein Mitglied ist nicht verpflichtet, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 4 in bezug auf Originale oder Kopien anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied gekauft wurden.
(6)  
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 31 oder das Erfordernis in Artikel 27 Absatz 1, wonach Patentrechte ohne Diskriminierung aufgrund des Gebiets der Technik ausgeübt werden können, auf eine Benutzung ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Ermächtigung zu einer solchen Benutzung von der Regierung vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen bekannt wurde, erteilt wurde.
(7)  
Bei Rechten des geistigen Eigentums, deren Schutz von der Eintragung abhängig ist, dürfen Anträge auf Schutz, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied anhängig sind, so geändert werden, daß ein nach Maßgabe dieses Übereinkommens vorgesehener erweiterter Schutz beansprucht wird. Solche Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände einschließen.
(8)  

Sieht ein Mitglied zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens keinen seinen Verpflichtungen nach Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse vor, so muß dieses Mitglied

a) 

ungeachtet des Teils VI ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens eine Möglichkeit für das Einreichen von Anmeldungen von Patenten für solche Erfindungen vorsehen,

b) 

auf diese Anmeldungen vom Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens an die in diesem festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so anwenden, als würden sie am Tag der Anmeldung in diesem Mitglied oder, sofern Priorität zur Verfügung steht und in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewendet, und

c) 

Patentschutz nach Maßgabe dieses Übereinkommens ab der Erteilung des Patents und für die verbleibende Schutzdauer des Patents, gerechnet ab dem Anmeldetag im Sinne des Artikels 33, für diejenigen Anmeldungen vorsehen, die den unter Buchstabe b) genannten Schutzvoraussetzungen entsprechen.

(9)  
Ist ein Erzeugnis Gegenstand einer Patentanmeldung in einem Mitglied nach Absatz 8 Buchstabe a), so werden ungeachtet des Teils VI ausschließliche Vermarktungsrechte für eine Frist von fünf Jahren nach der Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitglied oder bis zur Erteilung oder Zurückweisung eines Stoffpatents in diesem Mitglied gewährt, wobei die jeweils kürzere Frist gilt, vorausgesetzt, daß nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens in einem anderen Mitglied für das betreffende Erzeugnis eine Patentanmeldung eingereicht und ein Patent erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitglied erlangt wurde.

Artikel 71

Überprüfung und Änderung

(1)  
Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung dieses Übereinkommens nach Ablauf der in Artikel 65 Absatz 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft es unter Berücksichtigung der bei seiner Umsetzung gesammelten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann Überprüfungen auch in Anbetracht einschlägiger neuer Entwicklungen vornehmen, die eine Ergänzung oder Änderung dieses Übereinkommens rechtfertigen könnten.
(2)  
Änderungen, die lediglich einer Anpassung an ein höheres Niveau des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums dienen, das in anderen mehrseitigen Übereinkünften erreicht wurde und in Kraft ist und das nach Maßgabe jener Übereinkünfte von allen Mitgliedern der WTO angenommen wurde, können auf der Grundlage eines im Weg des Konsenses vom Rat für TRIPS vorgelegten Vorschlags an die Ministerkonferenz für ein Tätigwerden nach Artikel X Absatz 6 des WTO-Übereinkommens überwiesen werden.

Artikel 72

Vorbehalte

Vorbehalte zu irgendeiner Bestimmung dieses Übereinkommens können nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder angebracht werden.

Artikel 73

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,

a) 

daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenbarung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder

b) 

daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält

i) 

in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem dieses gewonnen wird,

ii) 

in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren oder anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient,

iii) 

in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen, oder

c) 

daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

ANHANG 2

VEREINBARUNG ÜBER REGELN UND VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Anwendung

(1)  
Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten für Streitigkeiten, die aufgrund der Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der in Anhang 1 dieser Vereinbarung genannten Übereinkommen (im folgenden als „unter die Vereinbarung fallende Übereinkommen“ bezeichnet) vorgebracht werden. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten auch für Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden als „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet) und der vorliegenden Vereinbarung entweder allein oder in Verbindung mit einem anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen.
(2)  
Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten vorbehaltlich besonderer oder zusätzlicher Regeln und Verfahren über Streitbeilegung, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen laut Anhang 2 dieser Vereinbarung enthalten sind. Soweit ein Unterschied zwischen den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und den besonderen oder zusätzlichen der in Anhang 2 dargelegten Regeln und Verfahren besteht, sind die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren in Anhang 2 maßgebend. Bei Streitigkeiten, die Regeln und Verfahren aus mehr als einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen betreffen, wenn ein Konflikt zwischen besonderen und zusätzlichen Regeln und Verfahren der Überprüfung unterliegenden Übereinkommen besteht und wenn die Streitparteien sich nicht innerhalb von zwanzig Tagen nach Einsetzung des Panels auf Regeln und Verfahren einigen können, legt der Vorsitzende des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Streitbeilegungsgremiums (im folgenden in dieser Vereinbarung als „DSB“ bezeichnet) nach Rücksprache mit den Streitparteien die zu beachtenden Regeln und Verfahren innerhalb von zehn Tagen nach Antrag durch ein Mitglied fest. Der Vorsitzende des DSB läßt sich in dem Grundsatz leiten, daß nach Möglichkeit die besonderen und zusätzlichen Regeln und Verfahren angewendet werden sollen und daß die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regeln und Verfahren nur angewendet werden sollen, soweit dies zur Vermeidung von Konflikten notwendig ist.

Artikel 2

Verwaltung

(1)  
Das DSB wird hiermit gebildet, um diese Regeln und Verfahren und, soweit in einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen nichts anderes vereinbart ist, die Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen anzuwenden. Demgemäß hat das DSB die Befugnis, Panels einzusetzen, Berichte der Panels und des Berufungsgremiums anzunehmen, die Überwachung der Umsetzung von Entscheidungen und Empfehlungen durchzuführen und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu genehmigen. Hinsichtlich der Streitigkeiten, die aufgrund eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens entstehen, das ein plurilaterales Handelsübereinkommen ist, bezeichnet der dort verwendete Begriff „Mitglied“ nur solche Mitglieder, die Vertragsparteien des betreffenden Plurilateralen Handelsübereinkommens sind. Wendet das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen eines Plurilateralen Handelsübereinkommens an, so dürfen sich nur solche Mitglieder an den vom DSB hinsichtlich dieser Streitigkeit getroffenen Entscheidungen oder ergriffenen Maßnahmen beteiligen, die Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens sind.
(2)  
Das DSB unterrichtet die entsprechenden WTO-Räte und -Ausschüsse über alle Entwicklungen bei Streitigkeiten, die mit Bestimmungen der entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zusammenhängen.
(3)  
Das DSB tritt so oft wie nötig zusammen, um seine Aufgaben innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Zeiträume zu erfüllen.
(4)  
Sofern die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung vorsehen, daß das DSB eine Entscheidung zu treffen hat, erfolgt diese durch Konsens ( 193 ).

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Die Mitglieder bekräftigen die Einhaltung der Grundsätze über die Streitbeilegung, die bisher aufgrund der Artikel XXII und XXIII des GATT 1947 angewendet und hierin weiterentwickelt und abgeändert wurden.
(2)  
Das Streitbeilegungssystem der WTO ist ein zentrales Element zur Schaffung von Sicherheit und Vorhersehbarkeit im multilateralen Handelssystem. Die Mitglieder erkennen an, daß es dazu dient, die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu bewahren und die geltenden Bestimmungen dieser Übereinkommen im Einklang mit den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts zu klären. Die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB können die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
(3)  
Die sofortige Klärung von Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, daß Vorteile, die sich für das Mitglied mittelbar oder unmittelbar aufgrund der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ergeben, durch Maßnahmen eines anderen Mitglieds geschmälert werden, trägt wesentlich zum wirksamen Funktionieren der WTO und zur Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Mitglieder bei.
(4)  
Die Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB haben zum Ziel, eine zufriedenstellende Regelung der Angelegenheit in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung und den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu erreichen.
(5)  
Alle Lösungen von Angelegenheiten, die aufgrund der Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen förmlich vorgebracht werden, einschließlich Schiedssprüche, müssen mit diesen Übereinkommen vereinbar sein und dürfen Vorteile, die sich für ein Mitglied aus diesen Übereinkommen ergeben, weder zunichte machen oder schmälern noch die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkommen behindern.
(6)  
Gemeinsam vereinbarte Lösungen von Angelegenheiten, die aufgrund der Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen förmlich vorgebracht werden, werden dem DSB und den entsprechenden Räten und Ausschüssen mitgeteilt, in denen jedes Mitglied jeden damit im Zusammenhang stehenden Punkt zur Sprache bringen kann.
(7)  
Bevor ein Mitglied einen Fall vorbringt, soll es prüfen, ob Maßnahmen nach diesen Verfahren erfolgeich wären. Das Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist die positive Lösung einer Streitigkeit. Eine für die Streitparteien beiderseits akzeptable und mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung ist eindeutig vorzuziehen. Kommt eine einvernehmlich vereinbarte Lösung nicht zustande, so besteht das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den Bestimmungen eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar befunden werden. Auf Schadensersatzleistungen soll nur dann zurückgegriffen werden, wenn die sofortige Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem Mitglied, welches die Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nimmt, aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zum Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen, wobei solche Maßnahmen der Genehmigung durch den DSB bedürfen.
(8)  
In Fällen, in denen Pflichten aus einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen verletzt werden, wird die Maßnahme prima facie als Fall der Zunichtema-chung oder Schmälerung von Vorteilen betrachtet. Das heißt, es wird gewöhnlich angenommen, daß ein Verstoß gegen die Regeln eine nachteilige Auswirkung auf andere Mitglieder hat, die Vertragsparteien des betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens sind, und daß es in solchen Fällen dem Mitglied, gegen das die Beschwerde vorgebracht wird, obliegt, die Anschuldigung zu widerlegen.
(9)  
Diese Vereinbarung läßt die Rechte der Mitglieder unberührt, eine verbindliche Auslegung von Bestimmungen eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens durch Beschlußfassung im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder eines unter die Vereinbarung fallenden Plurilateralen Handelsübereinkommens zu erwirken.
(10)  
Es wird davon ausgegangen, daß Anträge auf einen Vergleich und die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nicht als streitige Handlungen beabsichtigt oder zu betrachten sind und daß sich beim Entstehen einer Streitigkeit alle Mitglieder nach Treu und Glauben an diesen Verfahren beteiligen in dem Bemühen, die Streitigkeit beizulegen. Es wird außerdem davon ausgegangen, daß Beschwerden und Gegenbeschwerden in bezug auf unterschiedliche Angelegenheiten nicht miteinander verknüpft werden sollen.
(11)  
Diese Vereinbarung wird nur auf neue Anträge auf Konsultationen aufgrund der Konsultationsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen angewendet, die an oder nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens gestellt werden. Auf Streitigkeiten, für die der Antrag auf Konsultationen nach dem GATT 1947 oder nach einer anderen Vorläuferübereinkunft der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vor dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens gestellt wurde, finden weiterhin die einschlägigen Streitbeilegungsregeln und -verfahren Anwendung, die unmittelbar vor Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens wirksam waren ( 194 ).
(12)  
Ungeachtet des Absatzes 11 hat die beschwerdeführende Partei, wenn eine Beschwerde auf der Grundlage eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens von einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, gegen ein Mitglied, das Industriestaat ist, vorgebracht wird, das Recht, sich alternativ zu den Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 12 dieser Vereinbarung auf die entsprechenden Bestimmungen der Entscheidung vom 5. April 1966 (BISD 14S/18) zu berufen; ist das Panel jedoch der Auffassung, daß der in Absatz 7 jener Entscheidung vorgesehene Zeitrahmen für die Vorlage seines Berichts nicht ausreicht, so kann mit Einverständnis der beschwerdeführenden Partei dieser Zeitrahmen verlängert werden. Soweit Unterschiede zwischen den Regeln und Verfahren der Artikel 4, 5, 6 und 12 und den entsprechenden Regeln und Verfahren der Entscheidung vorhanden sind, sind letztere maßgebend.

Artikel 4

Konsultationen

(1)  
Die Mitglieder bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Wirksamkeit der von den Mitgliedern angewendeten Konsultationsverfahren zu stärken und zu verbessern.
(2)  
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Vorstellungen eines anderen Mitglieds in bezug auf Maßnahmen wohlwollend zu prüfen, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitglieds getroffen worden sind und die Wirksamkeit eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens beeinflussen, und es räumt ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen ( 195 ) ein.
(3)  
Wird ein Antrag auf Konsultationen nach einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gestellt, so nimmt das Mitglied, an das der Antrag gerichtet ist, soweit nichts anderes einvernehmlich vereinbart wird, zu dem Antrag innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang Stellung und eröffnet nach Treu und Glauben die Konsultationen innerhalb einer Frist von nicht mehr als dreißig Tagen nach Eingang des Antrags mit dem Ziel, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeizuführen. Nimmt das Mitglied nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags Stellung oder eröffnet es die Konsultationen nicht innerhalb von nicht mehr als dreißig Tagen oder einer anderen einvernehmlich vereinbarten Frist nach Eingang des Antrags, so kann das Mitglied, das die Konsultationen beantragt hat, unmittelbar die Einsetzung eines Panels beantragen.
(4)  
Alle derartigen Anträge auf Konsultationen werden dem DSB und den entsprechenden Räten und Ausschüssen von dem Mitglied, das die Konsultationen beantragt, angezeigt. Jeder Antrag auf Konsultationen wird schriftlich gestellt mit einer Begründung des Antrags einschließlich Angaben über die strittigen Maßnahmen und eines Hinweises auf die Rechtsgrundlage der Beschwerde.
(5)  
Im Verlauf von Konsultationen aufgrund der Bestimmungen eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens und vor Inanspruchnahme weiterer Maßnahmen aufgrund dieser Vereinbarung sollen Mitglieder versuchen, einen zufriedenstellenden Ausgleich in der Angelegenheit zu finden.
(6)  
Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte jedes Mitglieds in weiteren Verfahren unberührt.
(7)  
Kann eine Streitigkeit durch die Konsultationen nicht innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags auf Konsultationen beigelegt werden, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Panels beantragen. Die beschwerdeführende Partei kann die Einsetzung eines Panels innerhalb der Frist von sechzig Tagen beantragen, wenn die in Konsultationen stehenden Parteien gemeinsam der Auffassung sind, daß es in den Konsultationen nicht gelungen ist, die Streitigkeit beizulegen.
(8)  
In dringenden Fällen, darunter solche, die verderbliche Güter betreffen, nehmen die Mitglieder die Konsultationen innerhalb von nicht mehr als zehn Tagen nach Eingang des Antrags auf. Gelingt es in den Konsultationen nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwanzig Tagen nach Eingang des Antrags beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Panels beantragen.
(9)  
In dringenden Fällen, darunter solche, die verderbliche Güter betreffen, bemühen sich die Streitparteien, die Panels und das Berufungsgremium nach besten Kräften, das Verfahren soweit wie möglich zu beschleunigen.
(10)  
Während der Konsultationen sollen die Mitglieder den speziellen Problemen und Interessen der Mitglieder, die Entwicklungsstaaten sind, besonders Rechnung tragen.
(11)  
Sobald ein Mitglied, das nicht zu den in Konsultationen stehenden Mitgliedern gehört, der Auffassung ist, daß es ein wesentliches Handelsinteresse an den Konsultationen hat, die nach Artikel XXII Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel XXII Absatz 1 des GATS oder nach den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkommen ( 196 ) gehalten werden, so kann dieses Mitglied innerhalb von zehn Tagen, nachdem der Antrag auf Konsultationen entsprechend den obengenannten Artikeln in Umlauf gebracht wurde, den in Konsultationen stehenden Mitgliedern und dem DSB seinen Wunsch mitteilen, an den Konsultationen teilzunehmen. Dieses Mitglied nimmt an den Konsultationen teil, sofern das Mitglied, an das der Antrag auf Konsultationen gerichtet war, zustimmt, daß die Behauptung eines wesentlichen Interesses begründet ist. In diesem Fall unterrichten sie den DSB davon. Wird der Antrag auf Teilnahme an den Konsultationen abgelehnt, so steht es dem antragstellenden Mitglied frei, Konsultationen nach Artikel XXII Absatz 1 oder Artikel XXIII Absatz 1 des GATT 1994, nach Artikel XXII Absatz 1 oder Artikel XXIII Absatz 1 des GATS oder nach den entsprechenden Bestimmungen in anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu beantragen.

Artikel 5

Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung

(1)  
Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen.
(2)  
Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, und insbesondere Standpunkte, die von den Streitparteien während dieser Verfahren eingenommen werden, sind vertraulich und lassen die Rechte jeder Partei in allen weiteren Verhandlungen im Rahmen dieser Verfahren unberührt.
(3)  
Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung können von jeder Streitpartei jederzeit beantragt werden. Sie können jederzeit beginnen und jederzeit beendet werden. Sobald die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs oder der Vermittlung beendet sind, kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Panels beantragen.
(4)  
Werden die guten Dienste, der Vergleich oder die Vermittlung innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang eines Antrags auf Konsultationen aufgenommen, so muß die beschwerdeführende Partei eine Frist von sechzig Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags verstreichen lassen, bevor sie die Einsetzung eines Panels beantragt. Die beschwerdeführende Partei kann während der Frist der sechzig Tage die Einsetzung eines Panels beantragen, wenn die Streitparteien gemeinsam der Auffassung sind, daß durch die guten Dienste, den Vergleich oder die Vermittlung die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte.
(5)  
Falls die Streitparteien Einvernehmen erzielen, können die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs oder der Vermittlung während des Panelverfahrens fortgeführt werden.
(6)  
Der Generaldirektor kann kraft seines Amtes gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung in der Absicht anbieten, Mitglieder bei der Streitbeilegung zu unterstützen.

Artikel 6

Einsetzung der Panels

(1)  
Falls die beschwerdeführende Partei dies beantragt, wird ein Panel spätestens auf der nächsten DSB-Sitzung nach derjenigen eingesetzt, auf der der Antrag zum ersten Mal als DSB-Tagesordnungspunkt erscheint, sofern das DSB auf dieser Sitzung nicht durch Konsens beschließt, kein Panel einzusetzen ( 197 ).
(2)  
Der Antrag auf Einsetzung eines Panels muß schriftlich erfolgen. Er muß Angaben enthalten, ob Konsultationen stattgefunden haben, die einzelnen strittigen Maßnahmen nennen und eine kurze Zusammenfassung der Rechtsgrundlage der Beschwerde geben, die zur Verdeutlichung des Problems ausreicht. Beantragt der Antragsteller die Einsetzung eines Panels, das nicht das übliche Mandat hat, so muß der schriftliche Antrag den vorgeschlagenen Wortlaut des besonderen Mandats enthalten.

Artikel 7

Mandat des Panels

(1)  

Die Panels haben folgendes Mandat, sofern die Streitparteien nicht innerhalb von zwanzig Tagen nach Einsetzung eines Panels etwas anderes vereinbaren:

„Sie prüfen im Licht der einschlägigen Bestimmungen in (Bezeichnung/des/der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen/s, auf das/die sich die Streitparteien beziehen) die von (Name der Partei) in Dokument... dem DSB unterbreitete Angelegenheit und treffen Feststellungen, die den DSB bei seinen in diesem/diesen Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen.“

(2)  
Die Panels stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen aller unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen, auf die sich die Streitparteien beziehen.
(3)  
Bei der Einsetzung eines Panels kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat des Panels nach Konsultationen mit den Streitparteien vorbehaltlich des Absatzes 1 festzulegen. Das so festgelegte Mandat wird an alle Mitglieder verteilt. Wird ein anderes als das übliche Mandat vereinbart, so kann jedes Mitglied jeden damit zusammenhängenden Punkt im DSB zur Debatte stellen.

Artikel 8

Zusammensetzung der Panels

(1)  
Die Panels bestehen aus hochqualifizierten Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehören können, aber nicht müssen, darunter Personen, die in einem Panel tätig waren oder einem Panel einen Fall unterbreitet haben, als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT 1947 oder als Vertreter in einem Rat oder Ausschuß eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens oder eines Vorläuferübereinkommens beziehungsweise im Sekretariat tätig waren und die auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts oder der internationalen Handelspolitik gelehrt oder veröffentlicht haben oder als hochrangige Bedienstete eines Mitglieds im Bereich der Handelspolitik tätig waren.
(2)  
Bei der Auswahl der Mitglieder des Panels sollen die Unabhängigkeit der Mitglieder, ein ausreichend weitgefächerter Hintergrund und ein breites Spektrum an Erfahrungen gewährleistet sein.
(3)  
Staatsangehörige von Mitgliedern, deren Regierungen ( 198 ) Streitparteien oder Dritte im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 sind, dürfen nicht in einem mit dieser Angelegenheit befaßten Panel tätig sein, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
(4)  
Zur Erleichterung der Auswahl der Mitglieder des Panels führt das Sekretariat eine Liste von Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehören können, aber nicht müssen, und die über die in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen, aus der gegebenenfalls die Panel-Mitglieder ausgewählt werden können. Diese Liste umfaßt das am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellte Verzeichnis der nicht dem öffentlichen Dienst angehörenden Panel-Mitglieder, sowie andere aufgrund eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens erstellten Verzeichnisse und Listen; sie übernimmt die Namen der Einzelpersonen, die bei Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens in diesen Verzeichnissen und Listen aufgeführt sind. Die Mitglieder können in regelmäßigen Abständen Namen von Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehören können, aber nicht müssen, zur Aufnahme in die Liste vorschlagen, wobei sie einschlägige Informationen über deren Sachkenntnisse auf dem Gebiet des internationalen Handels und der Sektoren oder Fachgebiete der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen angeben; diese Namen werden nach Genehmigung durch den DSB in die Liste aufgenommen. Die Liste enthält für jede Einzelperson Angaben über besondere Erfahrungsund Sachkenntnisgebiete in den Sektoren oder Fachbereichen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen.
(5)  
Panels bestehen aus drei Panel-Mitgliedern, sofern die Streitparteien sich nicht innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Panels auf ein fünfköpfiges Panel einigen. Die Mitglieder werden umgehend über die Zusammensetzung des Panels in Kenntnis gesetzt.
(6)  
Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Nominierungen für das Panel vor. Die Streitparteien dürfen Nominierungen nur aus zwingenden Gründen ablehnen.
(7)  
Wird innerhalb von zwanzig Tagen nach Einsetzung eines Panels keine Einigung über die Panel-Mitglieder erzielt, so bestimmt der Generaldirektor auf Ersuchen einer Partei nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des entsprechenden Ausschusses oder Rates die Zusammensetzung des Panels, indem er die Panel-Mitglieder ernennt, die er in Übereinstimmung mit den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Regeln oder Verfahren der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen, die streitig sind, als am geeignetsten erachtet, nachdem er sich mit den Streitparteien beraten hat. Der Vorsitzende des DSB unterrichtet die Mitglieder über die Zusammensetzung des auf diese Weise gebildeten Panels spätestens zehn Tage, nachdem er einen entsprechenden Antrag erhalten hat.
(8)  
Die Mitglieder verpflichten sich, ihren Bediensteten in der Regel die Tätigkeit als Panel-Mitglieder zu gestatten.
(9)  
Die Panel-Mitglieder gehören dem Panel in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter einer Regierung oder einer Organisation an. Die Mitglieder dürfen ihnen daher keine Weisungen erteilen oder versuchen, sie als Einzelpersonen hinsichtlich der Angelegenheiten vor einem Panel zu beeinflussen.
(10)  
Liegt eine Streitigkeit zwischen einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, und einem Mitglied, das Industriestaat ist, vor, so wird auf Ersuchen des Mitglieds, das Entwicklungsstaat ist, mindestens ein Panel-Mitglied aus einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, gewählt.
(11)  
Die Kosten für die Panel-Mitglieder, einschließlich Reisekosten und Tagegelder, werden aus dem WTO-Haushalt entsprechend den Kriterien getragen, die der Allgemeine Rat, gestützt auf Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung, verabschiedet.

Artikel 9

Verfahren für mehrere Beschwerdeführer

(1)  
Wenn mehr als ein Mitglied die Einsetzung eines Panels wegen derselben Angelegenheit beantragt, kann ein einziges Panel zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden, wobei die Rechte aller betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden. Nach Möglichkeit soll immer ein einziges Panel zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden.
(2)  
Das einzige Panel führt seine Prüfung so durch und unterbreitet seine Ergebnisse dem DSB derart, daß die Rechte, welche die Streitparteien gehabt hätten, wenn mehrere Panels die Beschwerden geprüft hätten, nicht beeinträchtigt werden. Auf Antrag einer Streitpartei legt das Panel getrennte Berichte über die betreffende Streitigkeit vor. Die schriftlichen Vorlagen jedes einzelnen Beschwerdeführers werden den anderen Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt, und jeder Beschwerdeführer hat das Recht, anwesend zu sein, wenn einer der anderen Beschwerdeführer vor dem Panel seine Stellungnahme abgibt.
(3)  
Wird mehr als ein Panel zur Prüfung der Beschwerden über dieselbe Angelegenheit eingesetzt, so sind soweit möglich dieselben Einzelpersonen in den getrennten Panels tätig, und der Zeitplan für das Panelverfahren über diese Streitigkeiten wird abgestimmt.

Artikel 10

Dritte

(1)  
Während des Panelverfahrens wird den Interessen der Streitparteien und denen anderer Mitglieder eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens, das in der Streitigkeit zur Entscheidung steht, voll Rechnung getragen.
(2)  
Jedes Mitglied, das ein wesentliches Interesse an einer Angelegenheit hat, mit der ein Panel befaßt ist, und das dem DSB sein Interesse angezeigt hat (im folgenden als „Dritter“ bezeichnet), hat die Möglichkeit, vom Panel gehört zu werden und dem Panel schriftliche Vorlagen zu unterbreiten. Diese Vorlagen werden auch an die Streitparteien verteilt und finden Eingang in den Panelbericht.
(3)  
Dritte erhalten die Vorlagen der Streitparteien für die erste Sitzung des Panels.
(4)  
Ist ein Dritter der Auffassung, daß eine Maßnahme, die bereits Gegenstand eines Panelverfahrens ist, Vorteile zunichte macht oder schmälert, die sich für ihn aus einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ergeben, so kann dieses Mitglied die aufgrund dieser Vereinbarung üblichen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Eine derartige Streitigkeit wird nach Möglichkeit an das ursprüngliche Panel verwiesen.

Artikel 11

Aufgabe der Panels

Die Aufgabe der Panels besteht darin, das DSB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung und der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu unterstützen. Demgemäß nimmt das Panel eine objektive Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit sowie der Vereinbarkeit mit den einschlägigen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen, und trifft andere Feststellungen, die dem DSB helfen, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen abzugeben oder Entscheidungen zu treffen. Die Panels sollen sich regelmäßig mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

Artikel 12

Panelverfahren

(1)  
Die Panels sollen die Arbeitsverfahren in Anhang 3 befolgen, sofern das Panel nicht nach Rücksprache mit den Streitparteien etwas anderes beschließt.
(2)  
Die Panelverfahren sollen ausreichend flexibel sein, damit hochwertige Panelberichte sichergestellt sind, ohne die Panelverhandlung ungebührlich zu verzögern.
(3)  
Nach Rücksprache mit den Streitparteien legen die Panel-Mitglieder sobald wie möglich und nach Möglichkeit innerhalb einer Woche, nachdem die Zusammensetzung und das Mandat des Panels vereinbart wurden, den Zeitplan für die Panelverhandlung fest, wobei gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 9 Berücksichtigung findet.
(4)  
Bei der Festlegung des Zeitplans für die Panelverhandlung räumt das Panel den Streitparteien genügend Zeit ein, damit sie ihre Vorlagen vorbereiten können.
(5)  
Die Panels sollen für die schriftlichen Vorlagen der Parteien genaue Stichtage festlegen, und die Parteien sollen diese Stichtage einhalten.
(6)  
Jede Streitpartei hinterlegt ihre schriftlichen Vorlagen beim Sekretariat zur sofortigen Übermittlung an das Panel und die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien. Die beschwerdeführende Partei unterbreitet ihre erste Vorlage vor der ersten Vorlage der erwidernden Partei, sofern das Panel nicht bei der Festlegung des in Abatz 3 bezeichneten Zeitplans und nach Rücksprache mit den Streitparteien entscheidet, daß die Parteien ihre ersten Vorlagen gleichzeitig unterbreiten. Wird für die Hinterlegung der ersten Vorlagen eine zeitliche Abfolge entschieden, so legt das Panel einen festen Zeitplan für den Eingang der Vorlage der erwidernden Partei fest. Alle weiteren schriftlichen Vorlagen werden gleichzeitig unterbreitet.
(7)  
Gelingt es den Streitparteien nicht, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden, so legt das Panel dem DSB seine Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts vor. In solchen Fällen legt das Panel die Sachverhaltsfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche Begründung ihrer Feststellungen und Empfehlungen dar. Konnte die zwischen den Parteien streitige Angelegenheit bereinigt werden, so beschränkt sich der Bericht des Panels auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung, daß eine Lösung gefunden wurde.
(8)  
Um die Wirksamkeit des Verfahrens zu erhöhen, darf der Zeitraum, in dem das Panel seine Prüfung durchführt, von dem Zeitpunkt an, zu dem die Zusammensetzung und das Mandat des Panels vereinbart wurden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem den Streitparteien der Schlußbericht zugestellt wird, in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. In dringenden Fällen, darunter solche, die verderbliche Güter betreffen, setzt das Panel sich das Ziel, seinen Bericht den Streitparteien innerhalb von drei Monaten zuzustellen.
(9)  
Ist das Panel der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von sechs Monaten oder in dringenden Fällen nicht innerhalb von drei Monaten zustellen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung und den Zeitraum mit, innerhalb dessen es seinen Bericht voraussichtlich zustellen wird. Der Zeitraum zwischen der Einsetzung des Panels und der Verteilung des Berichts an die Mitglieder soll neun Monate keinesfalls überschreiten.
(10)  
Im Zusammenhang mit Konsultationen über eine Maßnahme, die von einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, ergriffen wurde, können die Parteien eine Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 7 und 8 festgelegten Zeiträume vereinbaren. Können sich die Streitparteien nach Ablauf des festgelegten Zeitraums nicht darauf einigen, daß die Konsultationen abgeschlossen sind, so entscheidet der Vorsitzende des DSB nach Rücksprache mit den Parteien, ob der festgelegte Zeitraum verlängert wird und gegebenenfalls wie lange. Darüber hinaus räumt das Panel bei Prüfung der Beschwerde gegen ein Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, diesem Mitglied genügend Zeit für die Vorbereitung und Darlegung seiner Beweisführung ein. Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 4 bleiben von Maßnahmen aufgrund des vorliegenden Absatzes unberührt.
(11)  
Sofern eine oder mehrere Parteien Mitglieder sind, die Entwicklungsstaaten sind, gibt der Panelbericht ausdrücklich an, in welcher Form den einschlägigen Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen über unterschiedliche Behandlung und Meistbegünstigung von Mitgliedern, die Entwicklungsstaaten sind, Rechnung getragen wurde, welche im Laufe des Streitbeilegungsverfahrens von dem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, geltend gemacht worden sind.
(12)  
Das Panel kann seine Arbeit jederzeit der beschwerdeführenden Partei für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Im Fall einer solchen Aussetzung werden die in den Absätzen 8 und 9 dieses Artikels, in Artikel 20 Absatz 1 und in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten Fristen um den Zeitraum verlängert, für den die Arbeit ausgesetzt wurde. Wird die Arbeit des Panels für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Genehmigung für die Einsetzung des Panels.

Artikel 13

Recht auf Jnformation

(1)  
Jedes Panel hat das Recht, von jeder Einzelperson oder jedem Gremium, die es für geeignet hält, Informationen oder fachlichen Rat einzuholen. Bevor ein Panel jedoch Informationen oder fachlichen Rat von einer Einzelperson oder einem Gremium unter der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet es die Behörden des betreffenden Mitglieds. Ein Mitglied soll umgehend und umfassend auf einen Antrag eines Panels auf Erteilung von Informationen reagieren, die das Panel für notwendig und angebracht hält. Vertrauliche Informationen, die erteilt werden, dürfen nicht ohne die förmliche Genehmigung durch die Einzelperson, das Gremium oder die Behörden des Mitglieds offengelegt werden, welche die Informationen erteilen.
(2)  
Die Panels können von jeder einschlägigen Stelle Informationen erbitten und Sachverständige befragen, um deren Gutachten zu bestimmten Aspekten der Angelegenheit einzuholen. Bei einer von einer Streitpartei aufgeworfenen Sachfrage, die eine wissenschaftliche oder technische Angelegenheit betrifft, kann ein Panel einen schriftlichen Gutachterbericht von einer Sachverständigengutachtergruppe einholen. Die Regeln über die Einsetzung einer solchen Gruppe und deren Verfahrensordnung sind in Anhang 4 dargelegt.

Artikel 14

Vertraulichkeit

(1)  
Die Beratungen des Panels sind vertraulich.
(2)  
Die Berichte der Panels werden in Abwesenheit der Streitparteien unter Berücksichtigung der unterbreiteten Informationen und der abgegebenen Stellungnahmen erstellt.
(3)  
Die von einzelnen Panel-Mitgliedern im Panelbericht geäußerten Auffassungen sind anonym.

Artikel 15

Zwischenprüfung

(1)  
Nach Erörterung der unterbreiteten Erwiderungen und mündlichen Ausführungen legt das Panel den Streitparteien die beschreibenden Teile (Sachlage und Beweisführung) seines Berichtsentwurfs vor. Innerhalb einer vom Panel festgelegten Frist legen die Parteien schriftlich ihre Stellungnahmen vor.
(2)  
Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stellungnahmen der Streitparteien händigt das Panel den Parteien einen Zwischenbericht aus, der sowohl die beschreibenden Teile als auch die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Panels enthält. Innerhalb eines vom Panel festgesetzten Zeitraums kann eine Partei schriftlich beantragen, daß das Panel bestimmte Aspekte des Zwischenberichts vor der Verteilung des Abschlußberichts an die Mitglieder überprüft. Auf Antrag einer Partei beraumt das Panel eine weitere Sitzung mit den Parteien über die in der schriftlichen Stellungnahme genannten Punkte an. Erhält das Panel von keiner Partei eine Stellungnahme innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums, so wird der Zwischenbericht als der Abschlußbericht des Panels betrachtet und umgehend an die Mitglieder verteilt.
(3)  
Die Feststellungen in dem Abschlußbericht enthalten eine Erörterung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Beweisführung. Die Zwischenprüfung erfolgt innerhalb des in Artikel 12 Absatz 8 festgelegten Zeitraums.

Artikel 16

Annahme der Panelberichte

(1)  
Um den Mitgliedern ausreichend Zeit für die Prüfung der Panelberichte zu geben, werden die Berichte nicht vor Ablauf von 20 Tagen nach ihrer Verteilung an die Mitglieder zur Annahme durch den DSB vorgesehen.
(2)  
Mitglieder, die Einwände gegen einen Panelbericht haben, reichen eine schriftliche Begründung für ihre Einwände so rechtzeitig ein, daß sie mindestens 10 Tage vor der Sitzung des DSB, auf welcher der Panelbericht erörtert wird, verteilt werden kann.
(3)  
Die Streitparteien haben das Recht, an der Erörterung des Panelberichts durch den DSB voll teilzunehmen, und ihre Ansichten werden vollständig zu Protokoll genommen.
(4)  
Innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung eines Panelberichts an die Mitglieder wird der Bericht auf einer DSB-Sitzung ( 199 ) angenommen, es sei denn, daß eine Streitpartei dem DSB förmlich ihre Entscheidung anzeigt, Rechtsmittel einzulegen, oder das DSB durch Konsens entscheidet, den Bericht nicht anzunehmen. Zeigt eine Partei ihre Entscheidung an, Rechtsmittel einzulegen, so wird die Annahme des Panelberichts durch den DSB nicht erörtert, bevor das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Dieses Annahmeverfahren läßt das Recht der Mitglieder auf Äußerung ihrer Auffassungen über einen Panelbericht unberührt.

Artikel 17

Rechtsmittelprüfung

Ständiges Berufungsgremium

(1)  
Das DSB setzt ein Ständiges Berufungsgremium ein. Das Berufungsgremium befaßt sich mit Berufungen von Panelentscheidungen. Es setzt sich aus sieben Personen zusammen, von denen drei sich mit jeweils einem Fall befassen. Dem Berufungsgremium angehörende Personen wechseln turnusmäßig. Dieser Wechsel wird in den Arbeitsverfahren des Berufungsgremiums festgelegt.
(2)  
Das DSB ernennt Personen, die im Berufungsgremium tätig sind, für eine Amtszeit von vier Jahren; jede Person kann einmal wiederernannt werden. Die Amtszeit von drei der sieben Personen, die unmittelbar nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens ernannt werden, endet jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, wobei das Los entscheidet. Frei werdende Sitze werden wieder besetzt, sobald sie frei werden. Eine Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit des Vorgängers wahr.
(3)  
Das Berufungsgremium umfaßt anerkannte und angesehene Fachleute mit ausgewiesenen Sachkenntnissen auf den Gebieten Recht, internationaler Handel und allgemein den Gegenständen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen. Diese müssen von einer Regierung unabhängig sein. Die Mitgliedschaft im Berufsgremium soll weitgehend die Mitgliedschaft in der WTO widerspiegeln. Alle im Berufungsgremium tätigen Personen müssen jederzeit und kurzfristig verfügbar und in bezug auf Tätigkeiten im Bereich der Streitbeilegung und andere entsprechende Tätigkeiten der WTO auf dem laufenden sein. Sie dürfen sich nicht an der Erörterung von Streitigkeiten beteiligen, die zu einem mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikt führen würden.
(4)  
Nur Streitparteien, keine Dritten, dürfen gegen eine Panelentscheidung Rechtsmittel einlegen. Dritte, die dem DSB nach Artikel 10 Absatz 2 ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit angezeigt haben, können dem Berufungsgremium schriftliche Vorlagen unterbreiten und erhalten die Gelegenheit, vor dem Berufungsgremium gehört zu werden.
(5)  
In der Regel sollen die Verfahren von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Streitpartei förmlich ihre Entscheidung anzeigt, Rechtsmittel einzulegen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Berufungsgremium seinen Bericht verteilt, 60 Tage nicht überschreiten. Bei der Festlegung seines Zeitplans soll das Berufungsgremium gegebenenfalls dem Artikel 4 Absatz 9 Rechnung tragen. Ist das Berufungsgremium der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung und den Zeitraum mit, innerhalb dessen es seinen Bericht voraussichtlich unterbreiten wird. Das Verfahren darf keinesfalls länger dauern als 90 Tage.
(6)  
Ein Rechtsmittel beschränkt sich auf die in dem Panelbericht behandelten Rechtsfragen und auf die Rechtsauslegung durch das Panel.
(7)  
Das Berufungsgremium erhält entsprechend seinen Anforderungen Unterstützung in Verwaltungs- und Rechtsfragen.
(8)  
Die Kosten für die im Berufungsgremium tätigen Personen, einschließlich Reisekosten und Tagegelder, werden aus dem WTO-Haushalt entsprechend den Kriterien getragen, die der Allgemeine Rat, gestützt auf Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung, verabschiedet.

Verfahren für die Rechtsmittelprüfung

(9)  
Die Arbeitsverfahren werden vom Berufungsgremium nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Generaldirektor festgelegt und den Mitgliedern zur Kenntnisnahme übermittelt. (1 Findet keine planmäßige Sitzung des DSB innerhalb dieser Frist zu einem Zeitpunkt statt, der es ermöglicht, die Vorschriften des Artikels 16 Absätze 1 und 4 einzuhalten, so wird eine Sitzung des DSB zu diesem Zweck anberaumt.
(10)  
Die Verfahren vor dem Berufungsgremium sind vertraulich. Die Berichte des Berufungsgremiums werden in Abwesenheit der Streitparteien unter Berücksichtigung der unterbreiteten Informationen und der abgegebenen Stellungnahmen erstellt.
(11)  
Die von einzelnen im Berufungsgremium tätigen Personen im Bericht des Berufungsgremiums geäußerten Auffassungen sind anonym.
(12)  
Das Berufungsgremium befaßt sich mit jeder nach Absatz 6 während des Berufungsverfahrens aufgeworfenen Frage.
(13)  
Das Berufungsgremium kann die rechtlichen Feststellungen und die Schlußfolgerungen des Panels bestätigen, abändern oder aufheben.

Annahme von Berichten des Berufungsgremiums

(14)  
Ein Bericht des Berufungsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos übernommen, sofern das DSB nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Verteilung des Berichts an die Mitglieder ( 200 ) durch Konsens beschließt, den Bericht des Berufungsgremiums nicht anzunehmen. Dieses Annahmeverfahren läßt das Recht der Mitglieder auf Äußerung ihrer Auffassungen über einen Bericht des Berufungsgremiums unberührt.

Artikel 18

Mitteilungen an das Panel oder das Berufungsgremium

(1)  
Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Panel oder das Berufungsgremium über Angelegenheiten geben, die dem Panel oder Berufungsgremium vorliegen.
(2)  
Schriftliche Vorlagen an das Panel oder das Berufungsgremium werden vertraulich behandelt; sie werden den Streitparteien jedoch zugänglich gemacht. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Stellungnahmen zu ihrer eigenen Position der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Die Mitglieder behandeln Informationen vertraulich, die ein anderes Mitglied, das diese als vertraulich bezeichnet, dem Panel oder dem Berufungsgremium vorgelegt hat. Eine Streitpartei stellt auch auf Antrag eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in seinen Vorlagen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnte.

Artikel 19

Empfehlungen des Panels und des Berufungsgremiums

(1)  
Kommt ein Panel oder das Berufungsgremium zu dem Schluß, daß eine Maßnahme mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist, so empfiehlt es, daß das betreffende Mitglied ( 201 ) die Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang bringt ( 202 ). Zusätzlich zu seinen Empfehlungen kann das Panel oder das Berufungsgremium Möglichkeiten vorschlagen, wie das betreffende Mitglied die Empfehlungen umsetzen könnte.
(2)  
Nach Artikel 3 Absatz 2 können das Panel und das Berufungsgremium mit ihren Feststellungen und Empfehlungen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch schmälern.

Artikel 20

Zeitrahmen für Entscheidungen des DSB

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, darf der Zeitraum von der Einsetzung des Panels durch das DSB bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht des Panels oder des Berufungsgremiums zur Annahme prüft, in der Regel neun Monate nicht übersteigen, wenn gegen den Bericht keine Berufung, oder zwölf Monate, wenn gegen den Bericht Berufung eingelegt wurde. Hat entweder das Panel oder das Berufungsgremium Maßnahmen nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 ergriffen, um den Zeitraum bis zur Vorlage seines Berichts zu verlängern, so werden den obengenannten Zeiträumen die zusätzlich benötigten Zeiten hinzugefügt.

Artikel 21

Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen

(1)  
Die umgehende Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Wohl aller Mitglieder wesentlich.
(2)  
Besondere Aufmerksamkeit ist den Angelegenheiten zu widmen, welche die Interessen von Mitgliedern, die Entwicklungsstaaten sind, berühren und sich auf Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Streitbeilegung gewesen sind.
(3)  

Auf einer Sitzung des DSB, die innerhalb von dreißig Tagen (200)  nach der Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums abgehalten wird, unterrichtet das betreffende Mitglied das DSB über seine Absichten hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB. Ist es möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen sofort umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied ein angemessener Zeitraum dafür eingeräumt. Als angemessener Zeitraum gilt folgendes:

a) 

Der von dem betreffenden Mitglied vorgeschlagene Zeitraum, sofern das DSB diesem zugestimmt hat; oder, falls diese Zustimmung fehlt,

b) 

ein von den Streitparteien innerhalb 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen gemeinsam vereinbarter Zeitraum; oder, falls diese Vereinbarung fehlt,

c) 

ein durch bindendes Schiedsverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen festgelegter Zeitraum ( 203 ). In einem solchen Schiedsverfahren sollte Richtschnur für einen Schiedsrichter ( 204 ) sein, daß der angemessene Zeitraum zur Umsetzung von Empfehlungen des Panels oder des Berufungsgremiums 15 Monate ab Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums nicht überschreiten sollte. Jedoch kann dieser Zeitraum je nach den besonderen Umständen kürzer oder länger sein.

(4)  
Außer wenn das Panel oder das Berufungsgremium den Zeitraum für die Vorlage seines Berichts nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 verlängert hat, darf der Zeitraum zwischen der Einsetzung des Panels durch das DSB und der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum 15 Monate nicht überschreiten, sofern die Streitparteien nicht etwas anderes vereinbaren. Hat entweder das Panel oder das Berufungsgremium den Zeitraum bis zur Vorlage seines Berichts verlängert, so wird die zusätzlich erforderliche Zeit dem Zeitraum von 15 Monaten hinzugefügt; der Gesamtzeitraum darf jedoch 18 Monate nicht überschreiten, es sei denn, die Streitparteien kommen überein, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(5)  
Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen ergriffen wurden oder ob sie mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sind, wird eine solche Streitigkeit unter Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei nach Möglichkeit auch auf das Panel zurückgegriffen wird. Das Panel verteilt seinen Bericht innerhalb von 90 Tagen, nachdem die Angelegenheit an es verwiesen wurde. Ist das Panel der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb dieses Zeitrahmens vorlegen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung und den Zeitraum mit, innerhalb dessen es voraussichtlich seinen Bericht vorlegen wird.
(6)  
Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen kann im DSB von jedem Mitglied jederzeit nach deren Annahme aufgeworfen werden. Sofern das DSB nichts anderes beschließt, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen auf die Tagesordnung der Sitzung des DSB sechs Monate nach der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum gemäß Absatz 3 gesetzt und so lange auf der Tagesordnung des DSB bleiben, bis die Frage geklärt ist. Spätestens 10 Tage vor jeder derartigen Sitzung des DSB legt das betreffende Mitglied dem DSB einen schriftlichen Sachstandsbericht über seine Fortschritte hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen vor.
(7)  
Handelt es sich um eine Angelegenheit, die von einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, unterbreitet wurde, so prüft das DSB, welche weiteren Maßnahmen es ergreifen könnte, die unter den gegebenen Umständen angebracht wären.
(8)  
Handelt es sich um einen von einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, vorgebrachten Fall, so berücksichtigt das DSB bei der Erörterung möglicher angemessener Maßnahmen nicht nur das Handelsvolumen, das von den beanstandeten Maßnahmen betroffen ist, sondern auch deren Folgen für die Volkswirtschaft der betreffenden Mitglieder, die Entwicklungsstaaten sind.

Artikel 22

Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen

(1)  
Eine Entschädigung und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sind vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. Jedoch erhält weder eine Entschädigung noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten Vorrang vor der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen. Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muß, falls sie gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sein.
(2)  
Gelingt es dem betreffenden Mitglied nicht, eine mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar erachtete Maßnahme mit der Vereinbarung in Einklang zu bringen oder sonst die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb des nach Artikel 21 Absatz 3 festgelegten angemessenen Zeitraums zu beachten, so nimmt dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit jeder Partei auf, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, mit dem Ziel, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums eine zufriedenstellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.
(3)  

In ihren Erwägungen, welche Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten auszusetzen sind, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:

a) 

Der allgemeine Grundsatz lautet, daß die beschwerdeführende Partei zunächst versuchen soll, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren wie des-/derjenigen auszusetzen, in dem/denen das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß oder eine sonstige Zunichte-machung oder Schmälerung festgestellt hat;

b) 

ist diese Partei der Auffassung, daß es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtich desselben Sektors/derselben Sektoren auszusetzen, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen;

c) 

ist diese Partei der Auffassung, daß es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in bezug auf andere Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen, und daß die Umstände ernst genug sind, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten aus einem anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen auszusetzen;

d) 

bei der Anwendung der obengenannten Grundsätze berücksichtigt diese Partei

i) 

den Handel in dem Sektor oder aufgrund des Übereinkommens, zu dem das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß oder eine Zu-nichtemachung oder Schmälerung festgestellt hat, sowie die Bedeutung dieses Handels für die betreffende Partei;

ii) 

die weitergehenden wirtschaftlichen Aspekte, die mit der Zunichtemachung oder der Schmälerung zusammenhängen, sowie die weiteren wirtschaftlichen Folgen der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten;

e) 

beschließt die betreffende Partei, eine Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten nach Buchstabe b) oder c) zu beantragen, so gibt sie in ihrem Antrag die Gründe dafür an. Der Antrag an das DSB wird gleichzeitig auch den entsprechenden Räten und im Fall eines Antrags nach Buchstabe b) auch den entsprechenden Gremien zugeleitet, die für die betreffenden Sektoren zuständig sind;

f) 

für die Zwecke dieses Absatzes hat der Begriff „Sektor“ folgende Bedeutung:

i) 

in bezug auf Waren alle Waren;

ii) 

in bezug auf Dienstleistungen einen Hauptsektor der gültigen „Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren“, die diese Hauptsektoren ausweist ( 205 );

iii) 

in bezug auf handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums alle Kategorien von Rechten des geistigen Eigentums, die unter Teil II Abschnitte 1 bis 7 fallen, oder die Pflichten aus Teil III oder Teil IV des TRIPS-Übereinkommens;

g) 

für die Zwecke dieses Absatzes hat der Begriff „Übereinkommen“ folgende Bedeutung:

i) 

in bezug auf Waren die in Anlage 1A des WTO-Übereinkommens genannten Übereinkommen in ihrer Gesamtheit sowie die Plurilateralen Handelsübereinkommen, soweit die betreffenden Streitparteien Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind;

ii) 

in bezug auf Dienstleistungen das GATS;

iii) 

in bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums das TRIPS-Übereinkommen.

(4)  
Der von dem DSB genehmigte Umfang einer Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten muß dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entsprechen.
(5)  
Das DSB darf die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten nicht genehmigen, wenn ein unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen eine solche Aussetzimg verbietet.
(6)  
Tritt die in Absatz 2 beschriebene Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten auszusetzen, sofern es nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch Einspruch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Umfang oder behauptet es, daß die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragte, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten nach Absatz 3 Buchstabe b) oder c) auszusetzen, so wird die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterbreitet. Dieses Schiedsverfahren wird vom ursprünglichen Panel durchgeführt, falls Mitglieder zur Verfügung stehen, oder von einem vom Generaldirektor ernannten -Schiedsrichter ( 206 ); es muß innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums abgeschlossen sein. Während des Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Pflichten nicht ausgesetzt.
(7)  
Der nach Absatz 6 tätige Schiedsrichter ( 207 ) prüft nicht die Art der auszusetzenden Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten, sondern stellt fest, ob der Umfang einer solchen Aussetzung dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. Der Schiedsrichter kann auch feststellen, ob die vorgeschlagene Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten nach dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gestattet ist. Enthält die einem Schiedsgerichtsverfahren unterbreitete Angelegenheit jedoch die Behauptung, daß die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so prüft der Schiedsrichter diese Behauptung. Stellt der Schiedsrichter fest, daß diese Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so wendet die beschwerdeführende Partei diese in Übereinstimmung mit Absatz 3 an. Die Parteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an, und die betreffenden Parteien dürfen kein zweites Schiedsverfahren anstrengen. Das DSB wird umgehend von der Entscheidung des Schiedsrichters in Kenntnis gesetzt; es erteilt auf Antrag die Genehmigung für die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten, wenn der Antrag mit der Entscheidung des Schiedsrichters vereinbar ist, sofern das DSB nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen.
(8)  
Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten ist vorübergehend und wird nur so lange angewendet, bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muß, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wird. Nach Artikel 21 Absatz 6 überwacht das DSB weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, einschließlich der Fälle, in denen eine Entschädigung geleistet oder andere Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt wurden, die Empfehlungen, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, jedoch nicht umgesetzt wurden.
(9)  
Eine Berufung auf die Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ist hinsichtlich der Maßnahmen möglich, die deren Einhaltung betreffen und die von regionalen oder kommunalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds ergriffen werden. Hat das DSB entschieden, daß eine Bestimmung eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens nicht beachtet wurde, so ergreift das verantwortliche Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen und der vorliegenden Vereinbarung, die sich auf Entschädigung und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Pflichten beziehen, finden auf die Fälle Anwendung, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten ( 208 ).

Artikel 23

Stärkung des multilateralen Systems

(1)  
Bemühen sich Mitglieder um die Beseitigung einer Verletzung von Pflichten oder einer sonstigen Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen oder einer Behinderung bei der Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen, so halten sie sich an die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und befolgen sie.
(2)  

In solchen Fällen werden die Mitglieder

a) 

nicht die Feststellung treffen, daß eine Verletzung vorliegt, daß Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder daß die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen behindert wurde, es sei denn durch Inanspruchnahme der Streitbeilegung in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren der vorliegenden Vereinbarung; sie werden jede derartige Feststellung mit dem vom DSB angenommenen Bericht des Panels oder des Berufungsgremiums oder einem aufgrund dieser Vereinbarung gefaßten Schiedsspruch in Einklang bringen;

b) 

die in Artikel 21 festgelegten Verfahren zur Festsetzung des angemessenen Zeitraums, in dem das betreffende Mitglied Empfehlungen und Entscheidungen umzusetzen hat, befolgen und

c) 

die in Artikel 22 festgelegten Verfahren zur Festsetzung des Umgangs, in dem Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt werden dürfen, befolgen und die Genehmigung des DSB in Übereinstimmung mit diesem Verfahren einholen, bevor sie Zugeständnisse oder sonstige Pflichten nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als Reaktion auf die Unterlassung des betreffenden Mitglieds aussetzen, die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb dieses angemessenen Zeitraums umzusetzen.

Artikel 24

Besondere Verfahren im Zusammenhang mit Mitgliedern, die am wenigsten entwickelte Staaten sind

(1)  
In allen Phasen der Ermittlung der Gründe für eine Streitigkeit und ein Streitbeilegungsverfahren, an denen ein Mitglied, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, beteiligt ist, wird der speziellen Lage der Mitglieder, die am wenigsten entwickelte Staaten sind, besonders Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang halten sich die Mitglieder gebührend davor zurück, im Rahmen dieser Verfahren Angelegenheiten aufzuwerfen, an denen ein Mitglied, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, beteiligt ist. Wird festgestellt, daß ein Zunichtemachen oder eine Schmälerung auf eine Maßnahme zurückgeht, die von einem Mitglied, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, ergriffen wurde, so halten sich die beschwerdeführenden Parteien bei einem Antrag auf Entschädigung oder auf Genehmigung der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten aufgrund dieser Verfahren gebührend zurück.
(2)  
In Fällen der Streitbeilegurig, an denen ein Mitglied, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, beteiligt ist und in denen eine zufriedenstellende Lösung im Verlauf der Konsultationen nicht gefunden wird, bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Antrag des Mitglieds, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, seine guten Dienste, einen Vergleich und seine Vermittlung an mit dem Ziel, den Parteien bei der Beilegung der Streitigkeit zu helfen, bevor die Einsetzung eines Panels beantragt wird. Der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB kann sich im Rahmen der obengenannten Hilfe jedes Rates bedienen, den er für zweckdienlich hält.

Artikel 25

Schiedsverfahren

(1)  
Ein beschleunigtes Schiedsverfahren innerhalb der WTO als alternatives Mittel der Streitbeilegung kann die Lösung bestimmter Streitigkeiten erleichtern, die von beiden Parteien klar definierte Streitfragen betreffen.
(2)  
Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, bedarf ein Schiedsverfahren der einvernehmlichen Zustimmung der Parteien, die sich auf die zu befolgenden Verfahren einigen müssen. Das Einvernehmen über die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens wird allen Mitgliedern rechtzeitig vor dem eigentlichen Beginn der Schiedsgerichtsverhandlung angezeigt.
(3)  
Andere Mitglieder können nur mit Zustimmung der Parteien, die sich auf die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens geeinigt haben, Parteien in einem Schiedsverfahren werden. Die an dem Verfahren beteiligten Parteien stimmen zu, den Schiedsspruch zu befolgen. Die Schiedssprüche werden dem DSB und dem Rat oder dem Ausschuß jedes betroffenen Übereinkommens angezeigt, in dem jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage aufwerfen kann.
(4)  
Die Artikel 21 und 22 dieser Vereinbarung gelten sinngemäß für Schiedssprüche.

Artikel 26

(1)  
Nichtverletzungsbeschwerden der in Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 beschriebenen Art

Soweit Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 auf ein unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen Anwendung findet, kann ein Panel oder das Berufungsgremium nur dann Entscheidungen fällen oder Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund des entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens für sie ergeben, durch Maßnahmen eines Mitglieds zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele jenes Übereinkommens behindert wird, gleichviel ob diese Maßnahme zu den Bestimmungen jenes Übereinkommens in Widerspruch steht. Sofern und soweit die betreffende Partei der Auffassung ist und ein Panel oder ein Berufungsgremium feststellt, das ein Fall eine Maßnahme betrifft, die nicht zu den Bestimmungen eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens im Widerspruch steht, auf das Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 anzuwenden sind, finden die Verfahren in dieser Vereinbarung Anwendung mit folgender Maßgabe:

a) 

Die beschwerdeführende Partei legt eine ausführliche Begründung für ihre Beschwerde vor, die eine Maßnahme betrifft, welche nicht zu dem entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen im Widerspruch steht;

b) 

wird festgestellt, daß eine Maßnahme Vorteile aus dem entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielen eines solchen Übereinkommens behindert, ohne dieses zu verletzen, besteht keine Verpflichtung zur Einstellung der Maßnahme. In solchen Fällen empfiehlt das Panel oder das Berufungsgremium jedoch dem betreffenden Mitglied, einen für alle Seiten zufriedenstellenden Ausgleich herbeizuführen;

c) 

ungeachtet des Artikels 21 kann das in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehene Schiedsverfahren auf Antrag einer der Parteien eine Entscheidung über den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile umfassen und Wege und Mittel zur Erzielung eines für alle Seiten zufriedenstellenden Ausgleichs vorschlagen; diese Vorschläge sind für die Streitparteien nicht bindend;

d) 

ungeachtet des Artikels 22 Absatz 1 kann eine Entschädigung Teil eines für alle Seiten zufriedenstellenden Ausgleichs als endgültige Streitbeilegung sein.

(2)  
Beschwerden der in Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe c) des GATT 1994 beschriebenen Art

Sofern Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe c) des GATT 1994 auf ein unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen Anwendung findet, kann ein Panel oder ein Berufungsgremium nur dann Entscheidungen fällen oder Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder daß die Erreichung eines der Ziele jenes Übereinkommens aufgrund einer Situation behindert wird, die sich von den Situationen unterscheidet, auf die Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe a) und b) des GATT 1994 Anwendung findet. Sofern und soweit diese Partei der Auffasung ist und ein Panel oder ein Berufungsgremium feststellt, daß die Angelegenheit unter diesen Absatz fällt, werden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis zu dem Zeitpunkt angewendet, zu dem der Panelbericht an die Mitglieder verteilt worden ist. Die Streitbeilegungsregeln und -verfahren des Beschlusses vom 12. April 1989 (BISD 36S/61—67) gelten für die Prüfung der Annahme und für die Überwachung und Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen. Außerdem gilt folgendes:

a) 

Die beschwerdeführende Partei bringt eine ausführliche Begründung aller Argumente bei, die hinsichtlich der unter diesem Absatz fallenden Streitfragen vorgebracht werden;

b) 

stellt ein Panel in Fällen, die unter diesen Absatz fallende Angelegenheiten betreffen, fest, daß Fälle auch Angelegenheiten der Streitbeilegung betreffen, die nicht unter diesen Absatz fallen, so übermittelt das Panel einen Bericht an das DSB, in dem solche Angelegenheiten angesprochen werden, und einen gesonderten Bericht über Angelegenheiten, die unter diesen Absatz fallen.

Artikel 27

Verantwortlichkeiten des Sekretariats

(1)  
Das Sekretariat ist dafür verantwortlich, die Panels zu unterstützen, insbesondere in bezug auf die rechtlichen Hintergründe, die Vorgeschichte und Verfahrensfragen der behandelten Angelegenheiten; es leistet Sekretariatsarbeit und technische Unterstützung.
(2)  
Das Sekretariat hilft zwar den Mitgliedern auf deren Antrag bei einer Streitbeilegung, doch kann außerdem die Notwendigkeit bestehen, Mitgliedern, die Entwicklungsstaaten sind, bei einer Streitbeilegung zusätzlich juristischen Rat und rechtliche Hilfe zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck stellt das Sekretariat jedem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist und das einen entsprechenden Antrag stellt, einen befähigten Rechtsgelehrten der WTO-Dienste für technische Zusammenarbeit zur Verfügung. Dieser Fachmann hilft dem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, in einer Weise, welche die Unparteilichkeit des Sekretariats weiterhin gewährleistet.
(3)  
Das Sekretariat führt für interessierte Mitglieder spezielle Fortbildungskurse über diese Streitbeilegungsverfahren und -praktiken durch, damit die Fachleute der Mitglieder in dieser Hinsicht besser informiert sind.

ANHANG 1

UNTER DIE VEREINBARUNG FALLENDE ÜBEREINKOMMEN

A) 

Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

B) 

Multilaterale Handelsübereinkommen

Anlage 1A : Multilaterale Übereinkommen über den Handel mit Waren

Anlage 1B : Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Anlage 1C : Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Anlage 2 : Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

C) 

Plurilaterale Handelsübereinkommen



Anlage 4:

Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen

Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse

Internationales Übereinkommen über Rindfleisch

Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkommen bedarf der Annahme einer Entscheidung der Vertragsparteien des einzelnen Übereinkommens, in der die Bedingungen für die Anwendbarkeit der Vereinbarung auf das jeweilige Übereinkommen dargelegt werden, einschließlich besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren, die in den Anhang 2 einbezogen werden sollen und dem DSB angezeigt werden.

ANHANG 2

BESONDERE ODER ZUSÄTZLICHE REGELN UND VERFAHREN IN DEN UNTER DIE VEREINBARUNG FALLENDEN ÜBEREINKOMMEN



Übereinkommen

Regeln und Verfahren

Übereinkommen über die Anwendung von Gesundheitsund Pflanzengesundheitsmaßnahmen

11.2

Übereinkommen über Textilien und Bekleidung

2.14, 2.21, 4.4, 5.2, 5.4, 5.6, 6.9, 6.10, 6.11, 8.1 bis 8.12

Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

14.2 bis 14.4, Anlage 2

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994

17.4 bis 17.7

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994

19.3 bis 19.5, Anlage II.2(f), 3, 9, 21

Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

4.2 bis 4.12, 6.6, 7.2 bis 7.10, 8.5 Fußnote 35, 24.4, 27.7, Anlage V

Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen

XXII:3, XXIII:3

Anlage zu Finanzdienstleistungen

4

Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen

4

Beschluß über bestimmte Streitbeilegungsverfahren über das GATS

1 bis 5

Die Liste der Regeln und Verfahren in diesem Anhang enthält Bestimmungen, von denen nur ein Teil in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann.

Alle besonderen oder zusätzlichen Regeln oder Verfahren in Plurilateralen Handelsübereinkommen, wie sie von den für das jeweilige Übereinkommen zuständigen Gremien beschlossen und dem DSB angezeigt sind.

ANHANG 3

ARBEITSVERFAHREN

(1) In seinen Verfahren beachtet das Panel die einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Darüber hinaus finden folgende Arbeitsverfahren Anwendung.

(2) Die Panelsitzungen sind nicht öffentlich. Die Streitparteien und andere interessierte Parteien nehmen an den Sitzungen des Panels nur teil, wenn sie vom Panel dazu aufgefordert werden.

(3) Die Beratungen des Panels und die ihm vorgelegten Unterlagen werden vertraulich behandelt. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Erklärungen über ihren eigenen Standpunkt in der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Von einem anderen Mitglied dem Panel zugeleitete und von diesem Mitglied als vertraulich gekennzeichnete Informationen werden von den Mitgliedern vertraulich behandelt. Legt eine Streitpartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Vorlagen vor, so stellt sie auch auf Antrag eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Unterlagen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnte.

(4) Vor der ersten Sitzung des Panels mit den Parteien in der Sache leiten die Streitparteien dem Panel schriftliche Vorlagen zu, in denen sie den Sachverhalt und ihre Argumente darlegen.

(5) In der ersten Sitzung in der Sache mit den Parteien fordert das Panel die beschwerdeführende Partei auf, ihren Fall darzulegen. Anschließend und noch während derselben Sitzung wird die beklagte Partei aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.

(6) Alle Dritten, die dem DSB ihr Interesse an der Streitigkeit angezeigt haben, werden schriftlich gebeten, ihre Auffassungen auf einer hierzu bestimmten Sitzung während der ersten Sitzung des Panels in der Sache darzulegen. Diese Dritten dürfen während dieser gesamten Sitzung anwesend sein.

(7) Förmliche Darstellungen werden in einer zweiten Sitzung in der Sache vorgebracht. Die beklagte Partei hat zuerst das Recht, gehört zu werden; ihr folgt die beschwerdeführende Partei. Vor der Sitzung legen die Parteien dem Panel schriftliche Darstellungen vor.

(8) Das Panel kann jederzeit entweder im Verlauf einer Sitzung oder schriftlich Fragen an die Parteien richten und sie um Erklärungen bitten.

(9) Die Streitparteien und Dritte, die nach Artikel 10 aufgefordert wurden, ihre Auffassungen darzulegen, stellen dem Panel eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Erklärungen zur Verfügung.

(10) Im Interesse einer vollständigen Transparenz erfolgen die in den Absätzen 5 bis 9 bezeichneten Darlegungen, Darstellungen und Erklärungen in Anwesenheit der Parteien. Darüber hinaus werden die schriftlichen Vorlagen jeder Partei einschließlich etwaiger Bemerkungen zu dem beschreibenden Teil des Berichts sowie Antworten auf Fragen des Panels der anderen Partei oder den anderen Parteien zur Verfügung gestellt.

(11) Zusätzliche panelspezifische Verfahren.

(12) Für die Arbeit des Panels wird folgender Zeitplan vorgeschlagen:



a)  Eingang der ersten schriftlichen Vorlagen der Parteien:

 

1.  beschwerdeführende Partei:

3—6 Wochen

2.  beklagte Partei:

2—3 Wochen

b)  Datum, Uhrzeit und Ort der ersten Sitzung in der Sache mit den Parteien; Sitzung mit Dritten:

1—2 Wochen

c)  Eingang der schriftlichen Darlegungen der Parteien:

2—3 Wochen

d)  Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten Sitzung in der Sache mit den Parteien:

1—2 Wochen

e)  Übermittlung des beschreibenden Teils des Berichts an die Parteien:

2—4 Wochen

f)  Eingang der Bemerkungen der Parteien zu dem beschreibenden Teil des Berichts:

2 Wochen

g)  Übermittlung des Zwischenberichts, einschließlich der Sachverhaltsfeststellungen und Schlußfolgerungen an die Parteien:

2—4 Wochen

h)  Frist für Anträge einer Partei, einen Teil/Teile des Berichts zu überprüfen:

1 Woche

i)  Zeitraum für die Überprüfung durch das Panel, gegebenenfalls einschließlich einer zusätzlichen Sitzung mit den Parteien:

2 Wochen

j)  Übermittlung des Abschlußberichts an die Streitparteien:

2 Wochen

k)  Verteilung des Abschlußberichts an die Mitglieder:

3 Wochen

Der angegebene Zeitplan kann wegen unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Falls erforderlich, werden zusätzliche Sitzungen mit den Parteien einberufen.

ANHANG 4

SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTERGRUPPEN

Die folgenden Regeln und Verfahren finden auf Sachverständigengutachtergruppen Anwendung, die nach Artikel 13 Absatz 2 eingesetzt werden.

(1) Sachverständigengutachtergruppen unterstehen dem Panel. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden vom Panel bestimmt; sie erstatten dem Panel Bericht.

(2) Die Teilnahme an den Sachverständigengutachtergruppen ist auf Personen mit beruflichem Ansehen und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet beschränkt.

(3) Staatsangehörige der Streitparteien dürfen nur mit dem gemeinsamen Einverständnis der Streitparteien in einer Sachverständigengutachtergruppe tätig sein, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, unter denen das Panel der Auffassung ist, daß das erforderliche spezielle wissenschaftliche Fachwissen sonst nicht zur Verfügung steht. Angehörige des öffentlichen Dienstes der Streitparteien dürfen nicht in einer Sachverständigengutachtergruppe tätig sein. Die Mitglieder der Sachverständigengutachtergruppen sind in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter einer Regierung oder einer Organisation tätig. Die Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen deshalb keine Weisungen zu Fragen erteilen, mit denen eine Sachverständigengutachtergruppe befaßt ist.

(4) Die Sachverständigengutachtergruppen dürfen von jeder Stelle, die sie für geeignet halten, Informationen und fachlichen Rat einholen. Bevor eine Sachverständigengutachtergruppe jedoch Informationen oder rachlichen Rat von einer Stelle unter der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet sie die Regierung des betreffenden Mitglieds. Jedes Mitglied reagiert umgehend und vollständig auf jedes Ersuchen einer Sachverständigengutachtergruppe um Informationen, welche die Gruppe für notwendig und geeignet hält.

(5) Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer Sachverständigengutachtergruppe zur Verfügung gestellten sachdienlichen Informationen, sofern sie nicht vertraulich sind. Der Sachverständigengutachtergruppe zur Verfügung gestellte vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne förmliche Genehmigung der Regierung, der Organisation oder der Person, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, freigegeben werden. Wird die Sachverständigengutachtergruppe um solche Informationen gebeten, wird die Freigabe der Informationen durch die Sachverständigengutachtergruppe jedoch nicht genehmigt, so wird von der Regierung, der Organisation oder der Person, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen beigebracht.

(6) Die Sachverständigengutachtergruppe legt den Streitparteien den Entwurf eines Berichts mit der Bitte um Stellungnahme vor, um deren Stellungnahme zu erwirken und diese gegebenenfalls im Abschlußbericht zu berücksichtigen, der auch den Streitparteien übermittelt wird, wenn er dem Panel unterbreitet wird. Der Schlußbericht der Sachverständigengutachtergruppe dient nur der Beratung.

ANHANG 3

MECHANISMUS ZUR ÜBERPRÜFUNG DER HANDELSPOLITIK

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

A.    Ziele

i) 

Zweck des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik („TPRM“) ist es, zur besseren Einhaltung der Regeln, Disziplinen und Verpflichtungen im Rahmen der Multilateralen Handelsabkommen und gegebenenfalls der Plurilateralen Handelsübereinkünfte durch alle Mitglieder und damit zu einem reibungsloseren Funktionieren des multilateralen Handelssystems beizutragen, indem eine größere Transparenz und ein besseres Verständnis der Handelspolitiken und -praktiken der Mitglieder gewährleistet werden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Überprüfungsmechanismus eine regelmäßige gemeinsame Würdigung und Bewertung des gesamten Spektrums der Handelspolitiken und -praktiken der einzelnen Mitglieder und ihrer Auswirkungen auf das multilaterale Handelssystem. Er soll jedoch nicht als Grundlage für die Durchsetzung spezifischer Verpflichtungen im Rahmen der Abkommen oder für die Streitbeilegung oder dazu dienen, den Mitgliedern weitere handelspolitische Verpflichtungen aufzuerlegen.

ii) 

Die im Rahmen des Überprüfungsmechanismus durchgeführte Bewertung berücksichtigt, soweit erforderlich, die umfassenden wirtschafts- und entwicklungspolitischen Erfordernisse, Maßnahmen und Ziele des betreffenden Mitglieds sowie sein außenwirtschaftliches Umfeld. Zweck des Überprüfungsmechanismus ist es jedoch, die Auswirkungen der Handelspolitiken und -praktiken eines Mitglieds auf das multilaterale Handelssystem zu untersuchen.

B.    Innerstaatliche Transparenz

Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der innerstaatlichen Transparenz von handelspolitischen Entscheidungen der Regierung sowohl für die Wirtschaft der Mitglieder als auch für das multilaterale Handelssystem an und vereinbaren, eine größere Transparenz in ihren eigenen Systemen anzustreben und zu fördern; sie erkennen an, daß die Herstellung der innerstaatlichen Transparenz freiwillig bleiben und die rechtlichen und politischen Strukturen der einzelnen Mitglieder berücksichtigen muß.

C.    Überprüfungsverfahren

i) 

Hiermit wird das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden „TPRB“ genannt) eingesetzt; seine Aufgabe ist es, die Überprüfungen der Handelspolitik durchzuführen.

ii) 

Die Handelspolitiken und -praktiken aller Mitglieder werden regelmäßigen Prüfungen unterzogen. Der Einfluß der einzelnen Mitglieder auf das Funktionieren des multilateralen Handelssystems, gemessen an ihrem Anteil am Welthandel in einem nicht lange zurückliegenden repräsentativen Zeitraum, ist der ausschlaggebende Faktor bei der Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen. Die vier größten nach dieser Regel ermittelten Handelspartner (die Europäischen Gemeinschaften gelten als ein Partner) werden alle zwei Jahre, die folgenden 16 alle vier Jahre überprüft. Für die anderen Mitglieder beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Überprüfungen sechs Jahre, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Mitglieder, für die längere Zeitabstände festgelegt werden können. Es wird vereinbart, daß die Überprüfung von Handelspartnern, die eine gemeinsame Außenwirtschaftspolitik betreiben, an der mehr als ein Mitglied beteiligt ist, alle handelsrelevanten Politiken einschließlich der einschlägigen Politik und Praktiken der einzelnen Mitglieder umfaßt. Bei Änderungen der Handelspolitiken oder -praktiken eines Mitglieds, die erhebliche Auswirkungen auf die Handelspartner haben können, kann das TPRB das betreffende Mitglied ausnahmsweise nach Konsultation auffordern, die nächste Überprüfung zeitlich vorzuverlegen.

iii) 

Die Beratungen in den Sitzungen des TPRB orientieren sich an den unter Absatz A festgelegten Zielen. Im Mittelpunkt dieser Beratungen stehen die Handelspolitiken und -praktiken des Mitglieds, die bei der Überprüfung beurteilt werden sollen.

iv) 

Das TPRB legt einen Rahmenplan für die Durchführung der Überprüfungen fest. Es kann auch aktualisierte Berichte der Mitglieder beraten und zur Kenntnis nehmen. Das TPRB legt in Absprache mit den direkt betroffenen Mitgliedern ein Überprüfungsprogramm für jedes Jahr fest. Nach Absprache mit dem Mitglied oder den Mitgliedern, die überprüft werden, kann der Vorsitzende Diskussionsteilnehmer ernennen, die im eigenen Namen sprechen und die Beratungen im TPRB einleiten.

v) 

Das TPRB stützt seine Arbeit auf folgende Unterlagen:

a) 

einen vollständigen Bericht des (der) zu überprüfenden Mitglieds(er) gemäß Absatz D;

b) 

einen vom Sekretariat in eigener Verantwortung erstellten Bericht, der sich auf die ihm zur Verfügung stehenden und die von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erteilten Auskünfte stützt. Das Sekretariat sollte sich die Handelspolitiken und -praktiken von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erläutern lassen.

vi) 

Die Berichte des überprüften Mitglieds und des Sekretariats sowie das Protokoll der entsprechenden Sitzung des TPRB werden nach der Überprüfung unverzüglich veröffentlicht.

vii) 

Diese Unterlagen werden der Ministerkonferenz zugeleitet, die sie zur Kenntnis nimmt.

D.    Berichterstattung

Um ein höchstmögliches Maß an Transparenz zu erreichen, erstattet jedes Mitglied dem TPRB regelmäßig Bericht. In ausführlichen Berichten werden die Handelspolitiken und -praktiken des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nach einem vom TPRB festzulegenden Muster beschrieben. Dieses Muster richtet sich zunächst nach dem mit Beschluß vom 19. Juli 1989 (BISD 36S/406—409) festgelegten Standardmuster für Länderberichte und wird, soweit erforderlich, so angepaßt, daß die Berichte alle Aspekte der Handelspolitik abdecken, die unter die in Anhang 1 genannten Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls die Pluri-lateralen Handelsübereinkünfte fallen. Das TPRB kann das Muster aufgrund seiner Erfahrungen ändern. Zwischen den Überprüfungen erstellen die Mitglieder Kurzberichte, wenn sich in ihren Handelspolitiken wesentliche Änderungen ergeben; die statistischen Informationen werden nach dem vereinbarten Muster jährlich aktualisiert. Die besonderen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten Mitglieder bei der Erstellung ihrer Berichte sind besonders zu berücksichtigen. Das Sekretariat stellt auf Antrag den Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Mitgliedern, technische Hilfe zur Verfügung. Die in den Berichten enthaltenen Informationen sollten so weit wie möglich mit den Notifikationen gemäß den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften abgestimmt werden.

E.    Zusammenhang mit den Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und des GATS

Die Mitglieder erkennen an, daß die Belastung für die Regierungen, die auch dem umfassenden Konsultationsverfahren aufgrund der Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 oder des GATS unterliegen, so gering wie möglich gehalten werden sollte. In diesem Sinne wird der Vorsitzende des TPRB in Absprache mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern und mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen administrative Verfahren ausarbeiten, durch die der normale Rhythmus der Überpü-fung der Handelspolitik mit dem Zeitplan für Zahlungsbilanzkonsultationen abgestimmt, die Überprüfung der Handelspolitik jedoch nicht um mehr als zwölf Monate aufgeschoben wird.

F.    Beurteilung des Mechanismus

Das TPRB beurteilt das Funktionieren des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO. Die Ergebnisse der Beurteilung werden der Ministerkonferenz vorgelegt. In der Folge kann das TPRB in Zeitabständen, die es festlegt, oder auf Antrag der Ministerkonferenz weitere Beurteilungen des TPRM vornehmen.

G.    Überblick über Entwicklungen der internationalen Handelsbedingungen

Das TPRB erstellt außerdem einen jährlichen Überblick über Entwicklungen in den internationalen Handelsbedingungen, die sich auf das multilaterale Handelssystem auswirken. Der Überblick wird ergänzt durch einen Jahresbericht des Generaldirektors, in dem die wichtigen Tätigkeiten der WTO dargelegt und wichtige politische Themen, die das Handelssystem betreffen, herausgestellt werden.

SCHLUSSAKTE

über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde

Marrakesch am 15. April 1994

1. Die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften, Mitglieder des Handelsverhandlungsausschusses, die zusammengetreten sind, um die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abzuschließen, vereinbaren, daß das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden als „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet), die als Anlagen beigefügten Erklärungen und Beschlüsse der Minister sowie die Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen die Ergebnisse ihrer Verhandlungen enthalten und Bestandteil dieser Schlußakte sind.

2. Durch die Unterzeichnung dieser Schlußakte vereinbaren die Vertreter,

a) 

das WTO-Übereinkommen gegebenenfalls ihren jeweils zuständigen Stellen zur Prüfung vorzulegen, um die Genehmigung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Verfahren zu erlangen, und

b) 

die Erklärungen und Beschlüsse der Minister anzunehmen.

3. Die Vertreter halten es übereinstimmend für wünschenswert, daß das WTO-Übereinkommen von allen Teilnehmern der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (im folgenden als „Teilnehmer“ bezeichnet) angenommen wird, damit es am 1. Januar 1995 oder so früh wie möglich danach in Kraft tritt. Gemäß dem letzten Absatz der Ministererklärung von Punta del Este werden die Minister spätestens Ende 1994 zusammentreffen, um über die internationale Durchführung der Ergebnisse, einschließlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens, zu beschließen.

4. Die Vertreter kommen überein, daß das WTO-Übereinkommen in seiner Gesamtheit allen Teilnehmern nach seinem Artikel XIV zur Annahme offensteht, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. Für die Annahme und das Inkrafttreten eines in Anlage 4 des WTO-Übereinkommens enthaltenen Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

5. Teilnehmer, die nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, müssen, bevor sie das WTO-Übereinkommen annehmen, zunächst die Verhandlungen über ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen abgeschlossen haben und Vertragsparteien desselben werden. Für Teilnehmer, die zum Datum der Schlußakte nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind, sind die Zugeständnislisten nicht endgültig, sondern werden in der Folge im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen und die Annahme des WTO-Übereinkommens ergänzt.

6. Diese Schlußakte und die als Anlagen beigefügten Texte werden beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt, der unverzüglich jedem Teilnehmer eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.

(Die Unterschriftenliste wird zur Unterzeichnung in die Vertragsausfertigung der Schlußakte aufgenommen.)

BESCHLUSS ZU MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER

DIE MINISTER —

in Anbetracht der Notlage der am wenigsten entwickelten Länder sowie der Notwendigkeit, ihre tatsächliche Teilnahme am Welthandelssystem zu gewährleisten und zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Handelsmöglichkeiten zu treffen;

in Anbetracht der besonderen Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Länder im Bereich des Marktzugangs, wobei die Aufrechterhaltung des präferenzbegünstigten Marktzugangs weiterhin ein wesentliches Mittel zur Verbesserung ihrer Handelsmöglichkeiten darstellt;

in Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur vollen Umsetzung der die am wenigsteh entwickelten Länder betreffenden Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe d) sowie der Absätze 6 und 8 des Beschlusses der Vertragsparteien vom 28. November 1979 über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer;

eingedenk der in Teil I Abschnitt B Buchstabe Ziffer vii) der Erklärung von Punta del Este genannten Verpflichtung der Teilnehmer —

1. BESCHLIESSEN: Soweit in den während der Uruguay-Runde ausgehandelten Dokumenten noch nicht vorgesehen, brauchen die am wenigsten entwickelten Länder, solange sie zu dieser Gruppe gehören und die in den vorgenannten Instrumenten genannten allgemeinen Regeln einhalten, ungeachtet dessen, ob sie diese Instrumente angenommen haben, Verpflichtungen und Zugeständnisse nur in dem Maße einzugehen bzw. einzuräumen, wie es mit ihrer jeweiligen Entwicklung, den Erfordernissen ihrer Finanzen und ihres Handels oder ihren verwaltungstechnischen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar ist. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird ab dem 15. April 1994 eine zusätzliche Frist von einem Jahr für die Vorlage ihrer Listen gemäß Artikel XI des Abkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation eingeräumt;

2. KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

i) 

Die zügige Durchführung aller besonderen und differenzierten Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, einschließlich der im Rahmen der Uruguay-Runde getroffenen Maßnahmen, wird unter anderem durch regelmäßige Überprüfungen gewährleistet.

ii) 

Im Rahmen des Möglichen können Meistbegünstigungszugeständnisse bei tariflichen und nichttariflichen Maßnahmen, die im Rahmen der Uruguay-Runde für Waren vereinbart wurden, die für die Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Länder von Interesse sind, autonom, im Vorgriff und ohne Stufenregelung umgesetzt werden. Eine weitere Verbesserung des APS und anderer Systeme zugunsten von Waren, die für die Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Länder von besonderem Interesse sind, wird in Betracht gezogen.

iii) 

Die in den verschiedenen Übereinkünften genannten Regeln und die Übergangsbestimmungen der Uruguay-Runde sollten flexibel und in einer Weise angewendet werden, die die am wenigsten entwickelten Länder unterstützt. Deshalb finden die von den am wenigsten entwickelten Ländern geäußerten spezifischen und begründeten Bedenken in den entsprechenden Räten und Ausschüssen wohlwollende Berücksichtigung.

iv) 

Bei der Anwendung von Maßnahmen zur Erleichterung der Einfuhren und sonstiger Maßnahmen nach Artikel XXVII Absatz 3 Buchstabe c) des GATT 1947 und der entsprechenden Bestimmung des GATT 1994 finden die Ausfuhrinteressen der am wenigsten entwickelten Länder besondere Berücksichtigung.

v) 

Den am wenigsten entwickelten Ländern wird in wesentlich höherem Maße technische Hilfe bei der Entwicklung, Stärkung und Diversifizierung ihrer Produktions- und Exportgrundlagen, einschließlich Dienstleistungen, sowie bei der Handelsförderung gewährt, um diesen Ländern zu gestatten, den größtmöglichen Nutzen aus dem liberalisierten Marktzugang zu ziehen;

3. VEREINBAREN, die besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder beständig zu überprüfen und sich weiterhin um positive Maßnahmen zu bemühen, die die Ausweitung der Handelsmöglichkeiten zugunsten dieser Länder erleichtern.

ERKLÄRUNG ZUM BEITRAG DER WELTHANDELSORGANISATION ZUR STÄRKUNG DER GLOBALEN KOHÄRENZ WIRTSCHAFTSPOLITISCHER ENTSCHEIDUNGEN

1. Die Minister erkennen an, daß die Globalisierung der Weltwirtschaft immer mehr Wechselwirkungen zwischen den Wirtschaftspolitiken der einzelnen Länder zur Folge hat; dazu gehören auch Wechselwirkungen zwischen den strukturpolitischen, gesamtwirtschaftlichen, handelspolitischen, finanziellen und entwicklungspolitischen Aspekten wirtschaftspolitischer Entscheidungen. Die Harmonisierung dieser Politiken ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Regierungen, aber ihre weltweite Kohärenz ist ein wichtiger und wertvoller Faktor für die Steigerung der Wirksamkeit dieser Politiken auf nationaler Ebene. Die im Rahmen der Uruguay-Runde erzielten Übereinkünfte zeigen, daß alle teilnehmenden Regierungen anerkennen, welchen Beitrag eine liberale Handelspolitik zum gesunden Wachstum und zur Entwicklung ihrer eigenen Wirtschaft und der gesamten Weltwirtschaft leisten kann.

2. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in allen Bereichen der Wirtschaftspolitik trägt zum Fortschritt in anderen Bereichen bei. Eine erhöhte Wechselkursstabilität, die auf geordneten wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen beruht, dürfte zur Expansion des Handels, zu nachhaltigem Wachstum und zu nachhaltiger Entwicklung wie auch zur Korrektur außenwirtschaftlicher Ungleichgewichte beitragen. Ferner bedarf es der angemessenen und rechtzeitigen Bereitstellung von Mitteln für Finanz- und Immobilieninvestitionen zu Vorzugsbedingungen und zu normalen Bedingungen an die Entwicklungsländer sowie weitere Bemühungen zur Überwindung der Schuldenprobleme, um zur Sicherstellung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung beizutragen. Die Liberalisierung des Handels ist ein immer wichtigerer Faktor für den Erfolg der Anpassungsprogramme, die viele Länder derzeit in Angriff nehmen und die häufig während einer Übergangszeit mit erheblichen sozialen Kosten verbunden sind. In diesem Zusammenhang verweisen die Minister auf die Rolle, die die Weltbank und der IWF bei der Unterstützung der Anpassung an einen freieren Handel sowie bei der Unterstützung der Entwicklungsländer spielen, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind und kurzfristig Mehrkosten infolge der Agrarhandelsreform zu tragen haben.

3. Das positive Ergebnis der Uruguay-Runde stellt einen wichtigen Beitrag zu einer kohärenteren und sich in stärkerem Maße ergänzenden weltweiten Wirtschaftspolitik dar. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde gewährleisten einen besseren Marktzugang für alle Länder und einen Rahmen für straffere multilaterale Handelsdisziplinen. Ferner garantieren sie, daß Handelspolitik transparenter und in stärkerem Maße im Bewußtsein der Vorteile betrieben wird, die ein offenes Handelssystem für die Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Wirtschaft bringt. Das aus der Uruguay-Runde gestärkt hervorgehende multilaterale Handelssystem ist besser geeignet als Forum für die Liberalisierung, kann zu einer wirksameren Überwachung beitragen und die strikte Einhaltung multilateral vereinbarter Regeln und Disziplinen gewährleisten. Aufgrund dieser Verbesserungen kann Handelspolitik künftig eine wichtigere Rolle im Hinblick auf die globale Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen spielen.

4. Die Minister räumen jedoch ein, daß Schwierigkeiten, deren Ursachen außerhalb des Handels liegen, nicht mit handelspolitischen Maßnahmen allein überwunden werden können. Damit wird die Bedeutung der Bemühungen um die Verbesserung anderer Elemente globaler wirtschaftspolitischer Entscheidungen als Ergänzung der wirksamen Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde erzielten Ergebnisse unterstrichen.

5. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Wirtschaftspolitik machen es notwendig, daß die für die jeweiligen Bereiche verantwortlichen internationalen Institutionen eine konsequente und der gegenseitigen Unterstützung dienende Politik verfolgen. Die Welthandelsorganisation sollte daher die Zusammenarbeit mit den für Währung und Finanzen zuständigen internationalen Organisationen anstreben und ausbauen, gleichzeitig aber das Mandat, die Vorschriften über vertrauliche Angelegenheiten und die notwendige Unabhängigkeit bei den Beschlußfassungsverfahren der einzelnen Institutionen achten und vermeiden, daß den Regierungen widersprüchliche oder zusätzliche Bedingungen auferlegt werden. Des weiteren fordern die Minister den Generaldirektor der WTO auf, zusammen mit dem Geschäftsführenden Direktor des Internationalen Währungsfonds und dem Präsidenten der Weltbank im Hinblick auf die Stärkung der globalen. Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen zu prüfen, welche Bedeutung die Zuständigkeiten der WTO für deren Zusammenarbeit mit den Bretton-Woods-Institutionen haben und in: welchen Formen diese Zusammenarbeit stattfinden kann.

BESCHLUSS ZU DEN NOTIFIKATIONSVERFAHREN

Die Minister beschließen zu empfehlen, daß die Ministerkonferenz den nachstehenden Beschluß zur Verbesserung und Überprüfung der Notifikationsverfahren faßt.

DIE MITGLIEDER —

in dem Wunsch, die Notifikationsverfahren gemäß dem Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen“ genannt) zu verbessern und damit zur Transparenz der Handelspolitik der Mitglieder sowie zur wirksamen Überwachung der zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen beizutragen;

in Anbetracht der gemäß dem WTO-Abkommen bestehenden Bekanntmachungs- und Notifikationspflicht, einschließlich der aufgrund der einzelnen Beitrittsprotokolle, Ausnahmeregelungen und sonstiger von den Mitgliedern getroffener Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

I.    Allgemeine Notifikationspflicht

Die Mitglieder bekräftigen, daß sie zu den Verpflichtungen nach den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften betreffend Bekanntmachung und Notifikation stehen. Die Mitglieder verweisen auf ihre in der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung vom 28. November 1979 (BISD 26S/210) genannten Verpflichtungen. Bezüglich ihrer darin eingegangenen Verpflichtung, so weit wie möglich den Erlaß von Handelsmaßnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, zu notifizieren, wobei die Notifikation als solche die Standpunkte bezüglich der Vereinbarkeit oder des Zusammenhangs der Maßnahme mit den Rechten und Pflichten aus den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften in keiner Weise präjudiziert, kommen die Mitglieder überein, sich gegebenenfalls von der beigefügten Liste von Maßnahmen leiten zu lassen. Daher kommen die Mitglieder überein, daß die Einführung oder Änderung solcher Maßnahmen den Notifikationsvorschriften der Vereinbarung von 1979 unterliegt.

II.    Zentrale Notifikationsregistratur

Eine zentrale Notifikationsregistratur wird unter der Verantwortung des Sekretariats eingerichtet. Während die Mitglieder weiterhin die bestehenden Notifikationsverfahren einhalten, stellt das Sekretariat sicher, daß die zentrale Registratur von den von dem betreffenden Mitglied übermittelten Informationen über eine Maßnahme Angaben, wie den Zweck der Maßnahme, den erfaßten Handelsbereich und die Vorschrift, aufgrund deren die Notifikation stattfindet, verzeichnet. Die zentrale Registratur versieht ihre Notifikationsverzeichnisse mit Querverweisen auf Mitglieder und Verpflichtungen.

Die zentrale Registratur unterrichtet jedes Mitglied jährlich von den vorschriftsmäßigen Notifikationsverpflichtungen, denen jedes Mitglied im Laufe des folgenden Jahres nachkommen muß.

Die zentrale Registratur macht einzelne Mitglieder auf Notifikationsvorschriften, denen noch nicht nachgekommen wurde, aufmerksam.

Die in der zentralen Registratur verzeichneten Angaben über einzelne Notifikationen werden jedem Mitglied, das zum Empfang der betreffenden Notifikation befugt ist, auf Antrag zur Verfügung gestellt.

III.    Überprüfung der Notifikationsverpflichtungen und -verfahren

Der Rat für Warenverkehr überprüft die Notifikationsverpflichtungen und -verfahren nach den Übereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens. Die Überprüfung wird von einer Arbeitsgruppe, der alle Mitglieder angehören können, durchgeführt. Die Arbeitsgruppe wird unmittelbar nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens eingesetzt.

Die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe lautet wie folgt:

— 
Gründliche Überprüfung aller aufgrund der Übereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens bestehenden Notifikationsverpflichtungen der Mitglieder im Hinblick auf eine größtmögliche Vereinfachung, Standardisierung und Konsolidierung dieser Verpflichtungen sowie eine bessere Einhaltung dieser Verpflichtungen, wobei das Gesamtziel einer erhöhten Transparenz der Handelspolitik der Mitglieder und einer wirksameren Überwachung der zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen wie auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, daß einige Entwicklungsland-Mitglieder möglicherweise bei der Erfüllung ihrer Notifikationsverpflichtungen unterstützt werden müssen;
— 
Empfehlungen an den Rat für Warenverkehr, die spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens auszusprechen sind.

ANHANG

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE ( 209 ) ZU NOTIFIZIERENDER MASSNAHMEN

Zölle (einschließlich Art und Umfang der Bedingungen, APS-Bestimmungen, für Mitglieder von Freihandelszonen/Zollunionen geltender Zollsätze sowie anderer Präferenzzollsätze).

Zollkontingente und Zuschläge.

Mengenmäßige Beschränkungen, einschließlich freiwilliger Ausfuhrbeschränkungen und ordnungsgemäß getroffener Absatzvereinbarungen, die die Einfuhren berühren.

Sonstige nichttarifliche Maßnahmen, wie Lizenz- und Mischvorschriften; bewegliche Abgaben.

Zollwertermittlung.

Ursprungsregeln.

Öffentliches Beschaffungswesen.

Technische Hemmnisse.

Schutzmaßnahmen.

Antidumpingmaßnahmen.

Ausgleichsmaßnahmen.

Ausfuhrsubventionen, Abgabenbefreiungen und Ausfuhrfinanzierung zu Vorzugsbedingungen.

Freizonen, einschließlich Verarbeitung unter zollamtlicher Überwachung.

Ausfuhrbeschränkungen, einschließlich freiwilliger Ausfuhrbeschränkungen und Selbstbeschränkungsvereinbarungen.

Sonstige staatliche Hilfen, einschließlich Subventionen, Abgabenbefreiungen.

Rolle der Staatshandelsunternehmen.

Devisenkontrollen in Verbindung mit Einfuhren und Ausfuhren.

Staatlich gelenkter Kompensationshandel.

Sonstige unter die Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens fallende Maßnahmen.

ERKLÄRUNG ZU DEN BEZIEHUNGEN DER WELTHANDELSORGANISATION ZUM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS

DIE MINISTER —

in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen den VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 und dem Internationalen Währungsfonds sowie der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1947, insbesondere des Artikels XV des GATT 1947;

in Anbetracht des Wunsches der Teilnehmer, die Beziehungen der Welthandelsorganisation zum Internationalen Währungsfonds in den unter die Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens fallenden Bereichen auf die Bestimmungen zu gründen, die für die Beziehungen der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 zum Internationalen Währungsfonds galten —

bestätigen hiermit, daß die Beziehungen der WTO zum Internationalen Währungsfonds in den unter die Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens fallenden Bereichen, sofern in der Schlußakte nichts anderes bestimmt ist, auf den Bestimmungen beruhen, die für die Beziehungen der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 zum Internationalen Währungsfonds galten.

BESCHLUSS ZU MASSNAHMEN BETREFFEND DIE MÖGLICHEN NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN DES REFORMPROGRAMMS AUF DIE AM WENIGSTEN ENTWIKKELTEN LÄNDER UND DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER, DIE NETTOEINFÜHRER VON NAHRUNGSMITTELN SIND

1. Die Minister erkennen an, daß die fortschreitende Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde insgesamt in zunehmendem Maße eine Ausweitung des Handels und wirtschaftliches Wachstum zum Nutzen aller Teilnehmer ermöglicht.

2. Die Minister stellen fest, daß sich während der Durchführung des Reformprogramms zur vermehrten Liberalisierung des Agrarhandels für die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, nachteilige Auwirkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ausreichender Lieferungen von Grundnahrungsmitteln aus dem Ausland zu angemessenen Bedingungen sowie kurzfristige Schwierigkeiten bei der Finanzierung kommerzieller Grundnahrungsmitteleinfuhren in normalem Umfang ergeben können.

3. Daher kommen die Minister überein, geeignete Mechanismen einzurichten um zu gewährleisten, daß die Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Bereich des Agrarhandels sich nicht nachteilig auf die Verfügbarkeit von Nahrungsmittelhilfe auswirkt, die ausreicht, um weiterhin Hilfe bei der Deckung des Nahrungsmittelbedarfs der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder und der Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, leisten zu können. Zu diesem Zweck kommen die Minister überein,

i) 

den Umfang der vom Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1986 in regelmäßigen Abständen festgestellten Nahrungsmittelhilfe zu überprüfen und in geeignetem Rahmen Verhandlungen im Hinblick auf Nahrungsmittelhilfezusagen aufzunehmen, deren Umfang zur Deckung des legitimen Bedarfs der Entwicklungsländer während der Laufzeit des Reformprogramms ausreicht;

ii) 

Leitlinien aufzustellen, um zu gewährleisten, daß den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, ein wachsender Anteil von Grundnahrungsmitteln unentgeltlich und/oder zu geeigneten Vorzugsbedingungen im Einklang mit Artikel 4 des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1986 geliefert wird;

iii) 

im Zusammenhang mit ihren Hilfeprogrammen den Anträgen auf technische und finanzielle Hilfe für die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, im Hinblick auf die Verbesserung ihrer landwirtschaftlichen Produktivität und Infrastruktur voll Rechnung zu tragen.

4. Ferner kommen die Minister überein zu gewährleisten, daß Abkommen über Agrarexportkredite geeignete Bestimmungen über eine differenzierte Behandlung der am wenigsten entwickelten Länder und der Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, enthalten.

5. Die Minister räumen ein, daß als Ergebnis der Uruguay-Runde einigen Entwicklungsländern möglicherweise kurzfristige Schwierigkeiten bei der Finanzierung kommerzieller Einfuhren in normalem Umfang entstehen und daß diese Länder berechtigt sein können, Ziehungen auf die Mittel internationaler Finanzinstitutionen im Rahmen bestehender Fazilitäten oder im Rahmen von Fazili-täten vorzunehmen, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen zur Überwindung solcher Finanzierungsschwierigkeiten geschaffen werden. Hierzu nehmen die Minister Absatz 37 des Berichts des Generaldirektors an die VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 über seine Konsultationen mit dem Geschäftsführenden Direktor des Internationalen Währungsfonds und dem Präsidenten der Weltbank (MTN.GNG/NG14/W/35) zur Kenntnis.

6. Dieser Beschluß unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung durch die Ministerkonferenz; die aufgrund dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen werden gegebenenfalls vom Ausschuß für Landwirtschaft überwacht.

BESCHLUSS ZUR NOTIFIKATION DER ERSTEN EINBEZIEHUNG VON WAREN IN DAS GATT 1994 GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 6 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER TEXTILWAREN UND BEKLEIDUNG

Die Minister kommen überein, daß die Teilnehmer, die Beschränkungen nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung beibehalten, die vollen Einzelheiten der nach Artikel 2 Absatz 6 des genannten Übereinkommens zu treffenden Maßnahmen dem GATT-Sekretariat spätestens bis zum 1. Oktober 1994 notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet diese Notifikationen den übrigen Teilnehmern unverzüglich zur Unterrichtung zu. Diese Notifikationen werden dem Textilaufsichtsorgan nach dessen Errichtung für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 21 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung zur Verfügung gestellt.

BESCHLUSS ZU DER VORGESCHLAGENEN VEREINBARUNG ÜBER EIN WTO-ISO-NORMEN-INFORMATIONSSYSTEM

Die Minister beschließen zu empfehlen, daß das Sekretariat der Welthandelsorganisation eine Vereinbarung mit der Internationalen Normenorganisation („ISO“) über die Einrichtung eines Informationssystems trifft, im Rahmen dessen

1. 

ISONET-Mitglieder dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf die in den Buchstaben C und J des Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen im Anhang des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse genannten Notifikationen in der angegebenen Weise übermitteln;

2. 

die nachstehenden (alpha)numerischen Klassifikationssysteme in den in Buchstabe J genannten Arbeitsprogrammen verwendet werden:

a) 

ein Normenklassifikationssystem, aufgrund dessen die Normenorganisationen für jede in einem Arbeitsprogramm genannte Norm eine (alpha)numerische Angabe zum Gegenstand machen können;

b) 

ein System zur Kodierung der Arbeitsstadien, aufgrund dessen die Normenorganisationen für jede in einem Arbeitsprogramm genannte Norm eine (alpha)numerische Angabe des Entwicklungsstadiums der betreffenden Norm machen können; dabei sollte zwischen mindestens fünf Entwicklungsstadien unterschieden werden: (1) das Stadium, in dem der Beschluß zur Entwicklung einer Norm gefaßt wurde, die technische Arbeit aber noch nicht begonnen hat; (2) das Stadium, in dem die technische Arbeit begonnen hat, die Frist für Äußerungen aber noch nicht angelaufen ist; (3) das Stadium, in dem die Frist für Äußerungen angelaufen, aber noch nicht abgelaufen ist; (4) das Stadium, in dem die Frist für Äußerungen abgelaufen, die Norm aber noch nicht angenommen ist; (5) das Stadium, in dem die Norm angenommen ist;

c) 

ein Identifikationssystem für alle internationalen Normen, aufgrund dessen die Normenorganisationen für jede in einem Arbeitsprogramm genannte Norm eine (alpha)numerische Angabe zu der als Ausgangsbasis benutzten internationalen Norm(en) machen können;

3. 

das ISO/IEC-Informationszentrum dem Sekretariat unverzüglich Kopien aller Notifikationen nach Buchstabe C des Verhaltenskodex übermittelt;

4. 

das ISO/IEC-Informationszentrum regelmäßig die Angaben, die es mit den Notifikationen nach den Buchstaben C und J des Verhaltenskodex erhält, veröffentlicht; diese Veröffentlichung, für die eine angemessene Gebühr berechnet werden kann, steht den ISONETMitgliedern und durch das Sekretariat den Mitgliedern der WTO zur Verfügung.

BESCHLUSS ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VERÖFFENTLICHUNG DES ISO/IEC-INFORMATIONSZENTRUMS

Die Minister beschließen, daß gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation der im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzte Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“ unbeschadet der Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung mindestens einmal jährlich die Veröffentlichung des ISO/IEC-Informationszentrums über die gemäß dem Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 des Übereinkommens eingegangenen Angaben überprüft, um den Mitgliedern Gelegenheit zu Beratungen über alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Kodex zu geben.

Zur Erleichterung dieser Beratungen legt das Sekretariat für jedes Mitglied eine Liste aller Normenorganisationen, die den Kodex angenommen haben, sowie eine Liste der Normenorganisationen vor, die den Kodex seit der vorangehenden Überprüfung angenommen haben oder von ihm zurückgetreten sind.

Ferner übermittelt das Sekretariat den Mitgliedern unverzüglich Kopien der Notifikationen, die es vom ISO/IEC-Informationszentrum erhält.

BESCHLUSS ZUR FRAGE DER UMGEHUNG

DIE MINISTER –

in Kenntnis der Tatsache, daß das Problem der Umgehung von Antidumpingzöllen zwar Gegenstand der dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 vorausgehenden Verhandlungen war, die Unterhändler sich jedoch nicht auf einen diesbezüglichen Wortlaut einigen konnten,

eingedenk dessen, daß die möglichst baldige Anwendung einheitlicher Regeln in diesem Bereich wünschenswert ist —

BESCHLIESSEN, diese Angelegenheit zur Lösung an den im Rahmen des genannten Übereinkommens eingesetzten Ausschuß für Antidumpingmaßnahmen zu überweisen.

BESCHLUSS ZUR ÜBERPRÜFUNG VON ARTIKEL 17 ABSATZ 6 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

Die Minister beschließen wie folgt:

Das Prüfungsverfahren nach Artikel 17 Absatz 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 wird nach drei Jahren im Hinblick auf die Frage überprüft, ob es generell angewendet werden kann.

ERKLÄRUNG ZUR STREITBEILEGUNG GEMÄSS DEM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994 ODER TEIL V DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

Hinsichtlich der Streitbeilegung gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erkennen die Minister an, daß es bei Streitfällen und Ausgleichsmaßnahmen einer übereinstimmenden Beilegung bedarf.

BESCHLUSS ZU FÄLLEN, IN DENEN DIE ZOLLVERWALTUNGEN BERECHTIGTE ZWEIFEL AN DER RICHTIGKEIT ODER GENAUIGKEIT DES ANGEGEBENEN WERTS HABEN

Die Minister fordern den im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels XII des GATT 1994 eingesetzten Ausschuß für den Zollwert auf, folgenden Beschluß zu fassen:

DER AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT —

in Bestätigung dessen, daß der Transaktionswert die wichtigste Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) ist;

in der Erkenntnis, daß die Zollverwaltungen sich möglicherweise mit Fällen befassen müssen, in denen sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit der Angaben oder der von den Händlern als Nachweis für einen angegebenen Wert vorgelegten Papiere haben;

unter besonderem Hinweis darauf, daß die Zollverwaltungen dabei nicht den legitimen Geschäftsinteressen der Händler schaden sollten;

unter Berücksichtigung des Artikels 17 des Übereinkommens, des Absatzes 6 des Anhangs III des Übereinkommens sowie der einschlägigen Entscheidungen des Technischen Ausschusses für den Zollwert —

BESCHLIESST WIE FOLGT:

1. Wurde eine Anmeldung abgegeben und hat die Zollverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit der Angaben oder der zusammen mit der Anmeldung abgegebenen Papiere, so kann die Zollverwaltung den Einführer zur Abgabe weiterer Erläuterungen einschließlich Unterlagen oder anderer Nachweise dafür auffordern, daß der angegebene Wert den für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden und gemäß Artikel 8 berichtigten Gesamtbetrag darstellt. Hat die Zollverwaltung nach Erhalt weiterer Angaben oder bei Ausbleiben einer Antwort nach wie vor begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts, so kann unter Berücksichtigung des Artikels 11 angenommen werden, daß der Zollwert der eingeführten Ware nicht gemäß Artikel 1 zu ermitteln ist. Bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft, teilt die Zollverwaltung dem Einführer auf Wunsch auch schriftlich die Gründe für ihre Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit der Angaben oder der vorgelegten Papiere mit, wobei dem Einführer angemessene Gelegenheit zur Erwiderung gegeben wird. Ist eine endgültige Entscheidung getroffen worden, so teilt die Zollverwaltung dem Einführer ihre Entscheidung und die Begründung dafür schriftlich mit.

2. Es ist durchaus angemessen, daß bei der Anwendung des Übereinkommens ein Mitglied einem anderen Mitglied unter von beiden Seiten vereinbarten Bedingungen hilft.

BESCHLUSS ZU MINDESTWERTEN UND EINFUHREN DURCH ALLEINVERTRETER UND ALLEINKONZESSIONÄRE

Die Minister beschließen, den folgenden Wortlaut zur Annahme an den im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 eingesetzten Ausschuß für den Zollwert zu überweisen.

I

Meldet ein Entwicklungsland einen Vorbehalt an, um gemäß Absatz 2 des Anhangs III offiziell festgelegte Mindestwerte beizubehalten, und gibt es hierfür triftige Gründe an, so zieht der Ausschuß den angemeldeten Vorbehalt wohlwollend in Erwägung.

Wird ein Vorbehalt zugestanden, so wird in den Bedingungen gemäß Absatz 2 des Anhangs III den Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen des betreffenden Entwicklungslandes voll Rechnung getragen.

II

1. Eine Reihe von Entwicklungsländern befürchten Probleme bei der Ermittlung des Zollwerts von Einfuhren, die von Alleinvertretern und Alleinkonzessionären getätigt werden. Nach Artikel 20 Absatz 1 können Entwicklungsland-Mitglieder die Anwendung des Übereinkommens um einen Zeitraum von längstens fünf Jahren aufschieben. In diesem Zusammenhang könnten Entwicklungsland-Mitglieder, die diese Bestimmung in Anspruch nehmen, die Zeit nutzen, um entsprechende Untersuchungen anzustellen und sonstige zur Erleichterung der Anwendung notwendige Maßnahmen zu treffen.

2. In Anbetracht dessen empfiehlt der Ausschuß, daß der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Entwicklungsland-Mitglieder im Einklang mit Anhang II bei der Formulierung und Durchführung von Untersuchungen in möglicherweise problematischen Bereichen, wozu auch die Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre gehören, unterstützt.

BESCHLUSS ZU INSTITUTIONELLEN VORKEHRUNGEN FÜR DAS ALLGEMEINE ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß über die Einsetzung nachgeordneter Gremien zu fassen:

DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN —

in Durchführung des Artikels XXIV mit dem Ziel, die Wirkungsweise des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu erleichtern und seine Ziele zu fördern —

BESCHLIESST FOLGENDES:

(1) Alle vom Rat eingesetzten nachgeordneten Gremien berichten dem Rat jährlich oder im Bedarfsfall häufiger. Jedes Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung und kann gegebenenfalls eigene nachgeordnete Gremien einsetzen.

(2) Alle Sektorausschüsse führen die ihnen vom Rat übertragenen Aufgaben aus und gewähren den Mitgliedern die Möglichkeit, Konsultationen über alle sich auf den Handel mit Dienstleistungen in dem betreffenden Sektor beziehenden Angelegenheiten und die Anwendung der betreffenden sektoralen Anlage zu führen. Diese Aufgaben umfassen

a) 

die kontinuierliche Überprüfung und Überwachung der Anwendung des Übereinkommens bezüglich des betreffenden Sektors;

b) 

die Ausarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen im Zusammenhang mit allen sich auf den Handel in dem betreffenden Sektor beziehenden Angelegenheiten zur Prüfung durch den Rat;

c) 

falls es zu dem Sektor eine entsprechende Anlage gibt, die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu dieser Anlage und die Abgabe entsprechender Empfehlungen an den Rat;

d) 

die Bereitstellung eines Forums für Fachberatungen, die Durchführung von Untersuchungen über Maßnahmen von Mitgliedern und die Durchführung von Überprüfungen aller sonstigen den Handel mit Dienstleistungen in dem entsprechenden Sektor betreffenden Fachangelegenheiten;

e) 

die Gewährung technischer Hilfe an Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, und an Entwicklungsländer, die über ihren Beitritt zu dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation verhandeln, in bezug auf die Anwendung von Pflichten und auf sonstige den Handel mit Dienstleistungen in dem entsprechenden Sektor betreffende Angelegenheiten und

f) 

die Zusammenarbeit mit sonstigen nachgeordneten Gremien, die aufgrund des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen eingesetzt worden sind, oder mit den in dem betreffenden Sektor tätigen internationalen Organisationen.

(3) Hiermit wird ein Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen eingesetzt, der die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben hat.

BESCHLUSS ZU BESTIMMTEN STREITBEILEGUNGSVERFAHREN FÜR DAS ALLGEMEINE ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen:

DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN —

unter Berücksichtigung der besonderen Art der Pflichten und spezifischen Verpflichtungen des Übereinkommens sowie des Handels mit Dienstleistungen in bezug auf die Streitbeilegung nach den Artikeln XXII und XXIII —

BESCHLIESST FOLGENDES:

(1) Es wird ein Verzeichnis von Panel-Mitgliedern aufgestellt, um die Auswahl von Mitgliedern für die Panels zu erleichtern.

(2) Zu diesem Zweck können die Mitglieder zur Aufnahme in dieses Verzeichnis Namen von Einzelpersonen vorschlagen, die über die in Absatz 3 beschriebenen Qualifikationen verfügen; sie legen dazu einen Lebenslauf bezüglich der Qualifikationen dieser Personen vor, gegebenenfalls einschließlich der Angabe sektorspezifischer Fachkenntnisse.

(3) Die Panels bestehen aus hochqualifizierten Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehören können, aber nicht müssen, und die über Erfahrungen mit Problemen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen und/oder dem Handel mit Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten verfügen. Die Mitglieder der Panels sind in ihrer Eigenschaft als Einzelperson und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation tätig.

(4) Panels zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich sektoraler Angelegenheiten müssen über die notwendige Sachkenntnis über den spezifischen Dienstleistungssektor verfügen, den die Streitigkeit betrifft.

(5) Das Sekretariat führt das Verzeichnis und arbeitet in Konsultation mit dem Vorsitzenden des Rates Verfahren für die Anwendung des Verzeichnisses aus.

BESCHLUSS ZUM HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN UND ZUR UMWELT

Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen:

DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN —

in Anerkennung dessen, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Widerspruch stehen können, und

in der Erkenntnis, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, grundsätzlich den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zum Ziel haben und daß deshalb keine klare Notwendigkeit erkennbar ist, Vorkehrungen zu treffen, die über den Inhalt des Artikels XIV Buchstabe b) hinausgehen —

BESCHLIESST FOLGENDES:

(1) Um festzustellen, ob eine Abänderung des Artikels XIV des Übereinkommens notwendig ist, um solchen Maßnahmen Rechnung zu tragen, wird der Ausschuß für Handel und Umwelt beauftragt, das Verhältnis zwischen dem Handel mit Dienstleistungen und der Umwelt einschließlich der Frage der nachhaltigen Entwicklung zu prüfen und — gegebenenfalls mit entsprechenden Empfehlungen — darüber zu berichten. Der Ausschuß prüft ferner die Bedeutung zwischenstaatlicher Übereinkünfte über die Umwelt und ihr Verhältnis zum Übereinkommen.

(2) Der Ausschuß wird seine Arbeitsergebnisse der ersten zweijährlichen Tagung der Ministerkonferenz nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vorlegen.

BESCHLUSS ZU VERHANDLUNGEN ÜBER DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR NATÜRLICHER PERSONEN

DIE MINISTER —

im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen ergeben;

eingedenk der Ziele des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen einschließlich der zunehmenden Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und der Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren;

in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, ein höheres Maß an Verpflichtungen in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zu erreichen, um eine gleichmäßige Verteilung der Vorteile aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen herbeizuführen —

BESCHLIESSEN FOLGENDES:

(1) Verhandlungen über eine weitergehende Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen werden nach dem Abschluß der Uruguay-Runde fortgesetzt, mit dem Ziel, die Erreichung eines höheren Maßes an Verpflichtungen der Teilnehmer im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu ermöglichen.

(2) Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen eingerichtet. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig Bericht.

(3) Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor.

(4) Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen werden in die Listen spezifischer Verpflichtungen der Mitglieder eingetragen.

BESCHLUSS ZU FINANZDIENSTLEISTUNGEN

DIE MINISTER —

im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden als „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten sollen —

BESCHLIESSEN FOLGENDES:

(1) Am Ende eines Zeitraums von nicht mehr als sechs Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens steht es den Mitgliedern frei, alle oder einzelne Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen ohne Ausgleichsangebot zu verbessern, zu ändern oder zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II ihre endgültige Haltung in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fest. Vom Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens bis zum Ende des obengenannten Zeitraums finden Ausnahmen, die in der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II aufgeführt sind und die vom Ausmaß der von anderen Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen oder von den Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängig sind, keine Anwendung.

(2) Der Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht den Fortschritt aller aufgrund dieses Beschlusses geführten Verhandlungen und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens hierüber Bericht.

BESCHLUSS ZU VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

DIE MINISTER —

im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen zu Seeverkehrsdienstleistungen zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden als „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten sollen —

BESCHLIESSEN FOLGENDES:

(1) Im Sektor Seeverkehrsdienstleistungen werden Verhandlungen auf freiwilliger Grundlage im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen sind in ihrem Deckungsbereich umfassend und haben Verpflichtungen in der internationalen Seeschiffahrt, bei den Hilfsdiensten, beim Zugang zu Hafeneinrichtungen sowie bei der Benutzung zum Ziel, die zur Beseitigung von Beschränkungen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens führen.

(2) Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zu SeeVerkehrsdienstleistungen (im folgenden als „NGMTS“ bezeichnet) eingerichtet. Die NGMTS berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhandlungen.

(3) Die Verhandlungen in der NGMTS stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die ihre Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:

Argentinien, Kanada, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Island, Indonesien, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, Schweiz, Thailand, Türkei, Vereinigte Staaten.

Weitere Notifikationen der Teilnahmeabsicht sind an den Verwahrer des WTO-Übereinkommens zu richten.

(4) Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens im Juni 1996 beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGMTS legt ein Datum für die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest.

(5) Bis zum Abschluß der Verhandlungen ist die Anwendung des Artikels II und der Absätze 1 und 2 der Anlage über Ausnahmen von Artikel II für diesen Sektor ausgesetzt, und es ist nicht erforderlich, Meistbegünstigungsausnahmen aufzuführen. Beim Abschluß der Verhandlungen steht es den Mitgliedern frei, die in diesem Sektor während der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens ohne Ausgleichsangebot zu verbessern, zu ändern oder zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II ihre endgültige Haltung in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fest. Sollten die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, so entscheidet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, ob die Verhandlungen in Übereinstimmung mit diesem Auftrag fortgesetzt werden sollen.

(6) Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens werden in die dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und unterliegen allen Bestimmungen des Übereinkommens.

(7) Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 4 festzulegenden Umsetzungsdatum die Teilnehmer keine den Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anwenden, auch nicht, um ihre Verhandlungsposition und ihre Einflußmöglichkeiten zu verbessern, es sei denn als Reaktion auf Maßnahmen anderer Länder und im Hinblick auf die Bewahrung oder Verbesserung der Freiheit zur Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen.

(8) Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGMTS. Jeder Teilnehmer kann der NGMTS über alle Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGMTS vorgelegt.

BESCHLUSS ZU VERHANDLUNGEN ÜBER BASISTELEKOMMUNIKATION

DIE MINISTER BESCHLIESSEN FOLGENDES:

(1) Im Hinblick auf die fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Telekommunikationsnetzen und -diensten (im folgenden als „Basistelekommunikation“ bezeichnet) werden auf freiwilliger Grundlage Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen.

(2) Unbeschadet ihres Ergebnisses sind die Verhandlungen in ihrem Deckungsbereich umfassend, wobei kein Bereich der Basistelekommunikation von vornherein ausgeschlossen wird.

(3) Zur Durchführung dieses Auftrags wird eine Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation (im folgenden als „NGBT“ bezeichnet) eingerichtet. Die NGBT berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhandlungen.

(4) Die Verhandlungen in der NGBT stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die ihre Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:

Australien, Österreich, Kanada, Chile, Zypern, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Ungarn, Japan, Korea, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Slowakische Republik, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten.

Weitere Notifikationen der Teilnahmeabsicht sind an den Verwahrer des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zu richten.

(5) Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens am 30. April 1996 beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGBT legt ein Datum für die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest.

(6) Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens werden in die dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und unterliegen allen Bestimmungen des Übereinkommens.

(7) Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 5 festzulegenden Umsetzungsdatum kein Teilnehmer eine den Handel mit Basistelekommunikation betreffende Maßnahme in einer Weise anwendet, die seine Verhandlungsposition und seine Einflußmöglichkeiten verbessern würde. Es besteht Einvernehmen, daß diese Bestimmung kommerzielle und staatliche Vorkehrungen im Hinblick auf die Erbringung von Basistelekommunikationsdiensten nicht ausschließt.

(8) Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGBT. Jeder Teilnehmer kann der NGBT über alle Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGBT vorgelegt.

BESCHLUSS ÜBER FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN

Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen:

DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN —

in Anerkennung der Auswirkungen von Regelungen bezüglich beruflicher Qualifikationen, technischer Normen und Zulassungen auf die Ausweitung des Handels mit freiberuflichen Dienstleistungen;

in dem Wunsch, multilaterale Disziplinen zu schaffen, um sicherzustellen, daß derartige Regelungen, sofern spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, keine unnötigen Hindernisse für die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen darstellen —

BESCHLIESST FOLGENDES:

(1) Das in Artikel VI Absatz 4 über die innerstaatliche Regelung vorgesehene Arbeitsprogramm soll sofort durchgeführt werden. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe für freiberufliche Dienstleistungen eingerichtet, um die Disziplinen zu prüfen und — mit entsprechenden Empfehlungen — darüber zu berichten, welche notwendig sind, um zu gewährleisten, daß Maßnahmen in bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse im Bereich freiberuflicher Dienstleistungen keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen.

(2) Vorrangig gibt die Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Ausarbeitung multilateraler Disziplinen im Sektor Wirtschaftsprüfung ab, um den spezifischen Verpflichtungen tatsächliche Wirkung zu verleihen. Bei diesen Empfehlungen konzentriert sich die Arbeitsgruppe auf

a) 

die Entwicklung multilateraler Disziplinen bezüglich des Marktzugangs, um sicherzustellen, daß innerstaatliche Erfordernisse

i) 

auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen,

ii) 

nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten, und dadurch die wirksame Liberalisierung der Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen erleichtern;

b) 

die Anwendung internationaler Normen und dadurch die Förderung der Zusammenarbeit mit den entsprechenden internationalen Organisationen im Sinne des Artikels VI Absatz 5 Buchstabe b), mit dem Ziel, Artikel VII Absatz 5 voll durchzuführen;

c) 

die Erleichterung der wirksamen Anwendung des Artikels VI Absatz 6 des Übereinkommens durch Festlegung von Richtlinien für die Anerkennung von Qualifikationen.

Bei der Erarbeitung dieser Disziplinen berücksichtigt die Arbeitsgruppe die Bedeutung der staatlichen und nichtstaatlichen Gremien, die freiberufliche Dienstleistungen regeln.

BESCHLUSS ZUR ANWENDUNG UND ÜBERFÜHRUNG DER VEREINBARUNG ÜBER REGELN UND VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

DIE MINISTER —

UNTER HINWEIS auf den Beschluß vom 22. Februar 1994, demzufolge die bestehenden Streitbeilegungsregeln und -verfahren des GATT 1947 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation in Kraft bleiben —

FORDERN die zuständigen Räte und Ausschüsse AUF zu beschließen, daß sie für die Behandlung von Streitfällen, für die vor dem genannten Zeitpunkt um Konsultationen nachgesucht wurde, bestehen bleiben;

FORDERN die Ministerkonferenz AUF, innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine vollständige Überprüfung der Streitbeilegungsregeln und -verfahren im Rahmen der Welthandelsorganisation vorzunehmen und anläßlich ihrer ersten Tagung, nach Abschluß der Überprüfung zu entscheiden, ob diese Streitbeilegungsregeln und -verfahren beizubehalten, zu ändern oder außer Kraft zu setzen sind.

VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN BEI FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Den Teilnehmern der Uruguay-Runde wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme spezifischer Verpflichtungen in bezug auf Finanzdienstleistungeri im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) anders als in Teil III des Übereinkommens bestimmt vorzugehen. Es besteht Einvernehmen, daß ein solches Vorgehen folgenden Voraussetzungen unterliegen würde:

i) 

Es steht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Übereinkommens;

ii) 

es beeinträchtigt nicht das Recht eines Mitglieds, seine spezifischen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit dem Vorgehen nach Teil III des Übereinkommens in seine Liste einzutragen;

iii) 

die sich daraus ergebenden spezifischen Verpflichtungen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung angewendet;

iv) 

es besteht keine Vermutung bezüglich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich ein Mitglied nach dem Übereinkommen verpflichtet.

Interessierte Mitglieder haben auf der Grundlage von Verhandlungen und unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Vorbehalten entsprechend dem nachfolgend beschriebenen Vorgehen spezifische Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen.

A.    Stillhalteregelung

Alle Bedingungen, Einschränkungen und Vorbehalte betreffend die untengenannten Verpflichtungen sind auf bestehende, nicht übereinkommenskonforme Maßnahmen beschränkt.

B.    Marktzugang

Monopolrechte

1. Zusätzlich zu Artikel VIII des Übereinkommens gilt folgendes:

Jedes Mitglied führt in seiner Liste in bezug auf Finanzdienstleistungen bestehende Monopolrechte auf und wird bestrebt sein, diese zu beseitigen oder ihren Umfang einzuschränken. Ungeachtet des Abschnitts 1 Buchstabe b) der Anlage zu Finanzdienstleistungen gilt dieser Absatz für die in Abschnitt 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Anlage genannten Tätigkeiten.

Öffentliche Aufträge über Finanzdienstleistungen

2. Ungeachtet des Artikels XIII des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringer von Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder in bezug auf öffentliche Aufträge über Finanzdienstleistungen dieses Mitglieds in seinem Hoheitsgebiet Meistbegünstigung und Inländerbehandlung erhalten.

Grenzüberschreitender Handel

3. Jedes Mitglied gestattet nichtgebietsansässigen Erbringern von Finanzdienstleistungen, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler und unter Bedingungen der Inländerbehandlung folgende Dienstleistungen zu erbringen:

a) 

Versicherung von Risiken in bezug auf

i) 

Seeschiffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung jedes einzelne oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii) 

Güter im internationalen Transitverkehr;

b) 

Rückversicherung und Retrozession und die in Abschnitt 5 Buchstabe a) Ziffer iv) der Anlage genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen;

c) 

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Abschnitt 5 Buchstabe a) Ziffer xv) der Anlage sowie Beratungs- und andere Hilfsdienstleistungen — mit Ausnahme der Vermittlung — in bezug auf Bank- und andere Finanzdienstleistungen nach Abschnitt 5 Buchstabe a) Ziffer xvi) der Anlage.

4. Jedes Mitglied gestattet seinen Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds die in

a) 

Abschnitt 3 Buchstabe a),

b) 

Abschnitt 3 Buchstabe b) und

c) 

Abschnitt 5 Buchstabe a) Ziffern v) bis xvi) der Anlage

aufgeführten Finanzdienstleistungen zu erwerben.

Kommerzielle Präsenz

5. Jedes Mitglied gewährt den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds das Recht, in seinem Hoheitsgebiet eine kommerzielle Präsenz zu errichten oder auszubauen, auch durch den Erwerb bestehender Unternehmen.

6. Ein Mitglied kann Bedingungen und Verfahren hinsichtlich der Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer kommerziellen Präsenz festlegen, soweit sie die Pflicht des Mitglieds nach Absatz 5 nicht umgehen und mit den anderen Pflichten aus dem Übereinkommen vereinbar sind.

Neue Finanzdienstleistungen

7. Ein Mitglied gestattet den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, in seinem Hoheitsgebiet jede Art neuer Finanzdienstleistungen anzubieten.

Weitergabe und Verarbeitung von Informationen

8. Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, welche die Weitergabe von Informationen oder die Verarbeitung von Finanzinformationen, einschließlich der Datenübertragung auf elektronischem Weg, verhindern oder welche, sofern nicht mit internationalen Übereinkünften in Einklang stehende Einfuhrbestimmungen entgegenstehen, die Weitergabe von Gerät verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen, Verarbeitung von Finanzinformationen oder Weitergabe von Gerät zur Durchführung der üblichen Geschäfte eines Erbringers von Finanzdienstleistungen erforderlich ist. Der Absatz schränkt das Recht eines Mitglieds nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Bestimmungen des Übereinkommens zu umgehen.

Vorübergehende Einreise von Personal

9.

 
a) 

Jedes Mitglied gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend genannten Personals eines Erbringers von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds eine kommerzielle Präsenz errichtet oder errichtet hat, in sein Hoheitsgebiet:

i) 

hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschützte Informationen verfügt, die für die Niederlassung, die Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Erbringers der Finanzdienstleistungen wesentlich sind, und

ii) 

Spezialisten für die Tätigkeit des Erbringers von Finanzdienstleistungen.

b) 

Jedes Mitglied gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in seinem Hoheitsgebiet die vorübergehende Einreise des nachstehend genannten Personals, das mit einer kommerziellen Präsenz eines Erbringers von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds verbunden ist, in sein Hoheitsgebiet:

i) 

Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung des Erbringers von Finanzdienstleistungen und

ii) 

Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen.

Nichtdiskriminierende Maßnahmen

10. Jedes Mitglied wird bestrebt sein, alle wesentlichen nachteiligen Auswirkungen

a) 

nichtdiskriminierender Maßnahmen, die Erbringer von Finanzdienstleistungen daran hindern, im Hoheitsgebiet des Mitglieds alle von dem Mitglied gestatteten Finanzdienstleistungen in der von dem Mitglied vorgeschriebenen Form zu erbringen,

b) 

nichtdiskriminierender Maßnahmen, welche die Ausweitung der Tätigkeit der Erbringer von Finanzdienstleistungen auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitglieds einschränken,

c) 

von Maßnahmen eines Mitglieds, sofern dieses Mitglied dieselben Maßnahmen auf die Erbringung von Bank- und Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds seine Tätigkeit auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und

d) 

anderer Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen, die Fähigkeit der Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, auf dem Markt des betreffenden Mitglieds tätig zu sein, zu konkurrieren oder Zugang dazu zu finden, nachteilig beeinflussen,

auf Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds zu beseitigen oder zu begrenzen, wobei jedoch die nach diesem Absatz vorgenommene Handlung die Erbringer von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das eine solche Handlung vornimmt, nicht unangemessen diskriminieren darf.

11. Bezüglich der in Absatz 10 Buchstaben a) und b) genannten nichtdiskriminierenden Maßnahmen wird jedes Mitglied bestrebt sein, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, welche die Erbringer von Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder als Gruppe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds schon genießen, zu begrenzen oder einzuschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Erbringer von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das solche Maßnahmen trifft, führen.

C.    Inländerbehandlung

1. Unter Bedingungen der Inländerbehandlung gewährt jedes Mitglied den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungsund Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten des Mitglieds zu gewähren.

2. Verlangt ein Mitglied, daß die Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen des betreffenden Mitglieds Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt das Mitglied unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so stellt das Mitglied sicher, daß solche Einrichtungen den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds niedergelassen sind, Inländerbehandlung gewähren.

D.    Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Vorgehens

1. ist ein nichtgebietsansässiger Erbringer von Finanzdienstleistungen ein Erbringer von Finanzdienstleistungen eines Mitglieds, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus eine Finanzdienstleistung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds erbringt, gleichviel ob dieser Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, in dem die Finanzdienstleistung erbracht wird, eine kommerzielle Präsenz hat oder nicht;

2. bedeutet „kommerzielle Präsenz“ ein Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und umfaßt vollständig oder teilweise im Eigentum des Unternehmens stehende Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Personengesellschaften, Einzelfirmen, Franchiseunternehmen, Zweigstellen, Vertretungen, Repräsentanzen oder andere Organisationen;

3. ist eine neue Finanzdienstleistung eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitglieds erbracht wird, die jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird.

ANHANG 4

AGREEMENT ON GOVERNMENT PROCUREMENT



PARTIES TO THIS AGREEMENT (hereinafter referred to as „Parties“),

RECOGNIZING the need for an effective multilateral framework of rights and obligations with respect to laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement with a view to achieving greater liberalization and expansion of world trade and improving the international framework for the conduct of world trade;

RECOGNIZING that laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement should not be prepared, adopted or applied to foreign or domestic products and services and to foreign or domestic suppliers so as to afford protection to domestic products or services or domestic suppliers and should not discriminate among foreign products or services or among foreign suppliers;

RECOGNIZING that it is desirable to provide transparency of laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement;

RECOGNIZING the need to establish international procedures on notification, consultation, surveillance and dispute settlement with a view to ensuring a fair, prompt and effective enforcement of the international provisions on government procurement and to maintain the balance of rights and obligations at the highest possible level;

RECOGNIZING the need to take into account the development, financial and trade needs of developing countries, in particular the least-developed countries;

DESIRING, in accordance with paragraph 6(b) of Article IX of the Agreement on Government Procurement done on 12 April 1979, as amended on 2 February 1987, to broaden and improve the Agreement on the basis of mutual reciprocity and to expand the coverage of the Agreement to include service contracts;

DESIRING to encourage acceptance of and accession to this Agreement by governments not party to it;

HAVING UNDERTAKEN further negotiations in pursuance of these objectives;

HEREBY AGREE AS FOLLOWS:



Article I

Scope and Coverage

1.  
This Agreement applies to any law, regulation, procedure or practice regarding any procurement by entities covered by this Agreement, as specified in Appendix I ( 210 ).
2.  
This Agreement applies to procurement by any contractual means, including through such methods as purchase or as lease, rental or hire purchase, with or without an option to buy, including any combination of products and services.
3.  
Where entities, in the context of procurement covered under this Agreement, require enterprises not included in Appendix I to award contracts in accordance with particular requirements, Article III shall apply mutatis mutandis to such requirements.
4.  
This Agreement applies to any procurement contract of a value of not less than the relevant threshold specified in Appendix I.

Article II

Valuation of Contracts

1.  
The following provisions shall apply in determining the value of contracts ( 211 ) for purposes of implementing this Agreement.
2.  
Valuation shall take into account all forms of remuneration, including any premiums, fees, commissions and interest receivable.
3.  
The selection of the valuation method by the entity shall not be used, nor shall any procurement requirement be divided, with the intention of avoiding the application of this Agreement.
4.  

If an individual requirement for a procurement results in the award of more than one contract, or in contracts being awarded in separate parts, the basis for valuation shall be either:

(a) 

the actual value of similar recurring contracts concluded over the previous fiscal year or 12 months adjusted, where possible, for anticipated changes in quantity and value over the subsequent 12 months; or

(b) 

the estimated value of recurring contracts in the fiscal year or 12 months subsequent to the initial contract.

5.  

In cases of contracts for the lease, rental or hire purchase of products or services, or in the case of contracts which do not specify a total price, the basis for valuation shall be:

(a) 

in the case of fixed-term contracts, where their term is 12 months or less, the total contract value for their duration, or, where their term exceeds 12 months, their total value including the estimated residual value;

(b) 

in the case of contracts for an indefinite period, the monthly instalment multiplied by 48.

If there is any doubt, the second basis for valuation, namely (b), is to be used.

6.  
In cases where an intended procurement specifies the need for option clauses, the basis for valuation shall be the total value of the maximum permissible procurement, inclusive of optional purchases.

Article III

National Treatment and Non-discrimination

1.  

With respect to all laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement covered by this Agreement, each Party shall provide immediately and unconditionally to the products, services and suppliers of other Parties offering products or services of the Parties, treatment no less favourable than:

(a) 

that accorded to domestic products, services and suppliers; and

(b) 

that accorded to products, services and suppliers of any other Party.

2.  

With respect to all laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement covered by this Agreement, each Party shall ensure:

(a) 

that its entities shall not treat a locally-established supplier less favourably than another locally-established supplier on the basis of degree of foreign affiliation or ownership; and

(b) 

that its entities shall not discriminate against locally-established suppliers on the basis of the country of production of the good or service being supplied, provided that the country of production is a Party to the Agreement in accordance with the provisions of Article IV.

3.  
The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply to customs duties and charges of any kind imposed on or in connection with importation, the method of levying such duties and charges, other import regulations and formalities, and measures affecting trade in services other than laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement covered by this Agreement.

Article IV

Rules of Origin

1.  
A Party shall not apply rules of origin to products or services imported or supplied for purposes of government procurement covered by this Agreement from other Parties, which are different from the rules of origin applied in the normal course of trade and at the time of the transaction in question to imports or supplies of the same products or services from the same Parties.
2.  
Following the conclusion of the work programme for the harmonization of rules of origin for goods to be undertaken under the Agreement on Rules of Origin in Annex 1A of the Agreement Establishing the World Trade Organization (hereinafter referred to as „WTO Agreement“) and negotiations regarding trade in services, Parties shall take the results of that work programme and those negotiations into account in amending paragraph 1 as appropriate.

Article V

Special and Differential Treatment for Developing Countries

Objectives

1.  

Parties shall, in the implementation and administration of this Agreement, through the provisions set out in this Article, duly take into account the development, financial and trade needs of developing countries, in particular least-developed countries, in their need to:

(a) 

safeguard their balance-of-payments position and ensure a level of reserves adequate for the implementation of programmes of economic development;

(b) 

promote the establishment or development of domestic industries including the development of small-scale and cottage industries in rural or backward areas; and economic development of other sectors of the economy;

(c) 

support industrial units so long as they are wholly or substantially dependent on government procurement; and

(d) 

encourage their economic development through regional or global arrangements among developing countries presented to the Ministerial Conference of the World Trade Organization (hereinafter referred to as the „WTO“) and not disapproved by it.

2.  
Consistently with the provisions of this Agreement, each Party shall, in the preparation and application of laws, regulations and procedures affecting government procurement, facilitate increased imports from developing countries, bearing in mind the special problems of least-developed countries and of those countries at low stages of economic development.

Coverage

3.  
With a view to ensuring that developing countries are able to adhere to this Agreement on terms consistent with their development, financial and trade needs, the objectives listed in paragraph 1 shall be duly taken into account in the course of negotiations with respect to the procurement of developing countries to be covered by the provisions of this Agreement. Developed countries, in the preparation of their coverage lists under the provisions of this Agreement, shall endeavour to include entities procuring products and services of export interest to developing countries.

Agreed Exclusions

4.  
A developing country may negotiate with other participants in negotiations under this Agreement mutually acceptable exclusions from the rules on national treatment with respect to certain entities, products or services that are included in its coverage lists, having regard to the particular circumstances of each case. In such negotiations, the considerations mentioned in subparagraphs l(a) through l(c) shall be duly taken into account. A developing country participating in regional or global arrangements among developing countries referred to in subparagraph 1 (d) may also negotiate exclusions to its lists, having regard to the particular circumstances of each case, taking into account inter alia the provisions on government procurement provided for in the regional or global arrangements concerned and, in particular, products or services which may be subject to common industrial development programmes.
5.  
After entry into force of this Agreement, a developing country Party may modify its coverage lists in accordance with the provisions for modification of such lists contained in paragraph 6 of Article XXIV, having regard to its development, financial and trade needs, or may request the Committee on Government Procurement (hereinafter referred to as „the Committee“) to grant exclusions from the rules on national treatment for certain entities, products or services that are included in its coverage lists, having regard to the particular circumstances of each case and taking duly into account the provisions of subparagraphs 1 (a) through 1 (c). After entry into force of this Agreement, a developing country Party may also request the Committee to grant exclusions for certain entities, products or services that are included in its coverage lists in the light of its participation in regional or global arrangements among developing countries, having regard to the particular circumstances of each case and taking duly into account the provisions of subparagraph 1 (d). Each request to the Committee by a developing country Party relating to modification of a list shall be accompanied by documentation relevant to the request or by such information as may be necessary for consideration of the matter.
6.  
Paragraphs 4 and 5 shall apply mutatis mutandis to developing countries acceding to this Agreement after its entry into force.
7.  
Such agreed exclusions as mentioned in paragraphs 4, 5 and 6 shall be subject to review in accordance with the provisions of paragraph 14 below.

Technical Assistance for Developing Country Parties

8.  
Each developed country Party shall, upon request, provide all technical assistance which it may deem appropriate to developing country Parties in resolving their problems in the field of government procurement.
9.  

This assistance, which shall be provided on the basis of non-discrimination among developing country Parties, shall relate inter alia to:

— 
the solution of particular technical problems relating to the award of a specific contract; and
— 
any other problem which the Party making the request and another Party agree to deal with in the context of this assistance.
10.  
Technical assistance referred to in paragraphs 8 and 9 would include translation of qualification documentation and tenders made by suppliers of developing country Parties into an official language of the WTO designated by the entity, unless developed country Parties deem translation to be burdensome, and in that case explanation shall be given to developing country Parties upon their request addressed either to the developed country Parties or to their entities.

Information Centres

11.  
Developed country Parties shall establish, individually or jointly, information centres to respond to reasonable requests from developing country Parties for information relating to inter alia laws, regulations, procedures and practices regarding government procurement, notices about intended procurements which have been published, addresses of the entities covered by this Agreement, and the nature and volume of products or services procured or to be procured, including available information about future tenders. The Committee may also set up an information centre.

Special Treatment for Least-Developed Countries

12.  
Having regard to paragraph 6 of the Decision of the CONTRACTING PARTIES to GATT 1947 of 28 November 1979 on Differential and More Favourable Treatment, Reciprocity and Fuller Participation of Developing Countries (BLSD 26S/203-205), special treatment shall be granted to least-developed country Parties and to the suppliers in those Parties with respect to products or services originating in those Parties, in the context of any general or specific measures in favour of developing country Parties. A Party may also grant the benefits of this Agreement to suppliers in least-developed countries which are not Parties, with respect to products or services originating in those countries.
13.  
Each developed country Party shall, upon request, provide assistance which it may deem appropriate to potential tenderers in least-developed countries in submitting their tenders and selecting the products or services which are likely to be of interest ot its entities as well as to suppliers in least-developed countries, and likewise assist them to comply with technical regulations and standards relating to products or services which are the subject of the intended procurement.

Review

14.  
The Committee shall review annually the operation and effectiveness of this Article and, after each three years of its operation on the basis of reports to be submitted by Parties, shall carry out a major review in order to evaluate its effects. As part of the three-yearly reviews and with a view to achieving the maximum implementation of the provisions of this Agreement, including in particular Article III, and having regard to the development, financial and trade situation of the developing countries concerned, the Committee shall examine whether exclusions provided for in accordance with the provisions of paragraphs 4 through 6 of this Article shall be modified or extended.
15.  
In the course of further rounds of negotiations in accordance with the provisions of paragraph 7 of Article XXIV, each developing country Party shall give consideration to the possibility of enlarging its coverage lists, having regard to its economic, financial and trade situation.

Article VI

Technical Specifications

1.  
Technical specifications laying down the characteristics of the products or services to be procured, such as quality, performance, safety and dimensions, symbols, terminology, packaging, marking and labelling, or the processes and methods for their production and requirements relating to conformity assessment procedures prescribed by procuring entities, shall not be prepared, adopted or applied with a view to, or with the effect of, creating unnecessary obstacles to international trade.
2.  

Technical specifications prescribed by procuring entities shall, where appropriate:

(a) 

be in terms of performance rather than design or descriptive characteristics; and

(b) 

be based on international standards, where such exist; otherwise, on national technical regulations ( 212 ), recognized national standards ( 213 ), or building codes.

3.  
There shall be no requirement or reference to a particular trademark or trade name, patent, design or type, specific origin, producer or supplier, unless there is no sufficiently precise or intelligible way of describing the procurement requirements and provided that words such as „or equivalent“ are included in the tender documentation.
4.  
Entities shall not seek or accept, in a manner which would have the effect of precluding competition, advice which may be used in the preparation of specifications for a specific procurement from a firm that may have a commercial interest in the procurement.

Article VII

Tendering Procedures

1.  
Each Party shall ensure that the tendering procedures of its entities are applied in a non-discriminatory manner and are consistent with the provisions contained in Articles VII through XVI.
2.  
Entities shall not provide to any supplier information with regard to a specific procurement in a manner which would have the effect of precluding competition.
3.  

For the purposes of this Agreement:

(a) 

Open tendering procedures are those procedures under which all interested suppliers may submit a tender.

(b) 

Selective tendering procedures are those procedures under which, consistent with paragraph 3 of Article X and other relevant provisions of this Agreement, those suppliers invited to do so by the entity may submit a tender.

(c) 

Limited tendering procedures are those procedures where the entity contacts suppliers individually, only under the conditions specified in Article XV.

Article VIII

Qualification of Suppliers

In the process of qualifying suppliers, entities shall not discriminate among suppliers of other Parties or between domestic suppliers and suppliers of other Parties. Qualification procedures shall be consistent with the following:

(a) 

any conditions for participation in tendering procedures shall be published in adequate time to enable interested suppliers to initiate and, to the extent that it is compatible with efficient operation of the procurement process, complete the qualification procedures;

(b) 

any conditions for participation in tendering procedures shall be limited to those which are essential to ensure the firm's capability to fulfil the contract in question. Any conditions for participation required from suppliers, including financial guarantees, technical qualifications and information necessary for establishing the financial, commercial and technical capacity of suppliers, as well as the verification of qualifications, shall be no less favourable to suppliers of other Parties than to domestic suppliers and shall not discriminate among suppliers of other Parties. The financial, commercial and technical capacity of a supplier shall be judged on the basis both of that supplier's global business activity as well as of its activity in the territory of the procuring entity, taking due account of the legal relationship between the supply organizations;

(c) 

the process of, and the time required for, qualifying suppliers shall not be used in order to keep suppliers of other Parties off a suppliers' list or from being considered for a particular intended procurement. Entities shall recognize as qualified suppliers such domestic suppliers or suppliers of other Parties who meet the conditions for participation in a particular intended procurement. Suppliers requesting to participate in a particular intended procurement who may not yet be qualified shall also be considered, provided there is sufficient time to complete the qualification procedure;

(d) 

entities maintaining permanent lists of qualified suppliers shall ensure that suppliers may apply for qualification at any time; and that all qualified suppliers so requesting are included in the lists within a reasonably short time;

(e) 

if, after publication of the notice under paragraph 1 of Article IX, a supplier not yet qualified requests to participate in an intended procurement, the entity shall promptly start procedures for qualification;

(f) 

any supplier having requested to become a qualified supplier shall be advised by the entities concerned of the decision in this regard. Qualified suppliers included on permanent lists by entities shall also be notified of the termination of any such lists or of their removal from them;

(g) 

each Party shall ensure that:

(i) 

each entity and its constituent parts follow a single qualification procedure, except in cases of duly substantiated need for a different procedure; and

(ii) 

efforts be made to minimize differences in qualification procedures between entities.

(h) 

nothing in subparagraphs (a) through (g) shall preclude the exclusion of any supplier on grounds such as bankruptcy or false declarations, provided that such an action is consistent with the national treatment and non-discrimination provisions of this Agreement.

Article IX

Invitation to Participate Regarding Intended Procurement

1.  
In accordance with paragraphs 2 and 3, entities shall publish an invitation to participate for all cases of intended procurement, except as otherwise provided for in Article XV (limited tendering). The notice shall be published in the appropriate publication listed in Appendix II.
2.  
The invitation to participate may take the form af a notice of proposed procurement, as provided for in paragraph 6.
3.  
Entities in Annexes 2 and 3 may use a notice of planned procurement, as provided for in paragraph 7, or a notice regarding a qualification system, as provided for in paragraph 9, as an invitation to participate.
4.  
Entities which use a notice of planned procurement as an invitation to participate shall subsequently invite all suppliers who have expressed an interest to confirm their interest on the basis of information which shall include at least the information referred to in paragraph 6.
5.  
Entities which use a notice regarding a qualification system as an invitation to participate shall provide, subject to the considerations referred to in paragraph 4 of Article XVIII and in a timely manner, information which allows all those who have expressed an interest to have a meaningful opportunity to assess their interest in participating in the procurement. This information shall include the information contained in the notices referred to in paragraphs 6 and 8, to the extent such information is available. Information provided to one interested supplier shall be provided in a non-discriminatory manner to the other interested suppliers.
6.  

Each notice of proposed procurement, referred to in paragraph 2, shall contain the following information:

(a) 

the nature and quantity, including any options for further procurement and, if possible, an estimate of the timing when such options may be exercised; in the case of recurring contracts the nature and quantity and, if possible, an estimate of the timing of the subsequent tender notices for the products or services to be procured;

(b) 

whether the procedure is open or selective or will involve negotiation;

(c) 

any date for starting delivery or completion of delivery of goods or services;

(d) 

the address and final date for submitting an application to be invited to tender or for qualifying for the suppliers' lists, or for receiving tenders, as well as the language or languages in which they must be submitted;

(e) 

the address of the entity awarding the contract and providing any information necessary for obtaining specifications and other documents;

(f) 

any economic and technical requirements, financial guarantees and information required from suppliers;

(g) 

the amount and terms of payment of any sum payable for the tender documentation; and

(h) 

whether the entity is- inviting offers for purchase, lease, rental or hire purchase, or more than one of these methods.

7.  

Each notice of planned procurement referred to in paragraph 3 shall contain as much of the information referred to in paragraph 6 as is available. It shall in any case include the information referred to in paragraph 8 and;

(a) 

a statement that interested suppliers should express their interest in the procurement to the entity;

(b) 

a contact point with the entity from which further information may be obtained.

8.  

For each case of intended procurement, the entity shall publish a summary notice in one of the official languages of the WTO. The notice shall contain at least the following information:

(a) 

the subject matter of the contract;

(b) 

the time-limits set for the submission of tenders or an application to be invited to tender; and

(c) 

the addresses from wihich documents relating to the contracts may be requested.

9.  

In the case of selective tendering procedures, entities maintaining permanent lists of qualified suppliers shall publish annually in one of the publications listed in Appendix III a notice of the following:

(a) 

the enumeration of the lists maintained, including their headings, in relation to the products or services or categories of products or services to be procured through the lists;

(b) 

the conditions to be fulfilled by suppliers with a view to their inscpription on those lists and the methods according to which each of those conditions will be verified by the entity concerned; and

(c) 

the period of validity of the lists, and the formalities for their renewal.

When such a notice is used as an invitation to participate in accordance with paragraph 3, the notice shall, in addition, include the following information:

(d) 

the nature of the products or services concerned;

(e) 

a statement that the notice constitutes an invitation to participate.

However, when the duration of the qualification system is three years or less, and if the duration of the system is made clear in the notice and it is also made clear that further notices will not be published, it shall be sufficient to publish the notice once only, at the beginning of the system. Such a system shall not be used in a manner which circumvents the provisions of this Agreement.

10.  
If, after publication of an invitation to participate in any case of intended procurement, but before the time set for opening or receipt of tenders as specified in the notices or the tender documentation, it becomes necessary to amend or re-issue the notice, the amendment or the re-issued notice shall be given the same circulation as the original documents upon which the amendment is based. Any significant information given to one supplier with respect to a particular intended procurement shall be given simultaneously to all other suppliers concerned in adequate time to permit the suppliers to consider such information and to respond to it.
11.  
Entities shall make clear, in the notices referred to in this Article or in the publication in which the notices appear, that the procurement is covered by the Agreement.

Article X

Selection Procedures

1.  
To ensure optimum effective international competition under selective tendering procedures, entities shall, for each intended procurement, invite tenders from the maximum number of domestic suppliers and suppliers of other Parties, consistent with the efficient operation of the procurement system. They shall select the suppliers to participate in the procedure in a fair and non-discriminatory manner.
2.  
Entities maintaining permanent lists of qualified suppliers may select suppliers to be invited to tender from among those listed. Any selection shall allow for equitable opportunities for suppliers on the lists.
3.  
Suppliers requesting to participate in a particular intended procurement shall be permitted to submit a tender and be considered, provided, in the case of those not yet qualified, there is sufficient time to complete the qualification procedure under Articles VIII and IX. The number of additional suppliers permitted to participate shall be limited only by the efficient operation of the procurement system.
4.  
Requests to participate in selective tendering procedures may be submitted by telex, telegram or facsimile.

Article XI

Time-limits for Tendering and Delivery

General

1.  
(a) 

Any prescribed time-limit shall be adequate to allow suppliers of other Parties as well as domestic suppliers to prepare and submit tenders before the closing of the tendering procedures. In determining any such time-limit, entities shall, consistent with their own reasonable needs, take into account such factors as the complexity of the intended procurement, the extent of sub-contracting anticipated and the normal time for transmitting tenders by mail from foreign as well as domestic points.

(b) 

Each Party shall ensure that its entities shall take due account of publication delays when setting the final date for receipt of tenders or of applications to be invited to tender.

Deadlines

2.  

Except in so far as provided in paragraph 3,

(a) 

in open procedures, the period for the receipt of tenders shall not be less than 40 days from the date of publication referred to in paragraph 1 of Article IX;

(b) 

in selective procedures not involving the use of a permanent list of qualified suppliers, the period for submitting an application to be invited to tender shall not be less than 25 days from the date of publication referred to in paragraph 1 of Article IX; the period for receipt of tenders shall in no case be less than 40 days from the date of issuance of the invitation to tender;

(c) 

in selective procedures involving the use of a permanent list of qualified suppliers, the period for receipt of tenders shall not be less than 40 days from the date of the initial issuance of invitations to tender, whether or not the date of initial issuance of invitations to tender coincides with the date of the publication referred to in paragraph 1 of Article IX.

3.  

The periods referred to in paragraph 2 may be reduced in the circumstances set out below:

(a) 

if a separate notice has been published 40 days and not more than 12 months in advance and the notice contains at least:

(i) 

as much of the information referred to in paragraph 6 of Article IX as is available;

(ii) 

the information referred to in paragraph 8 of Article IX;

(iii) 

a statement that interested suppliers should express their interest in the procurement to the entity; and

(iv) 

a contact point with the entity from which further information may be obtained,

the 40-day limit for receipt of tenders may be replaced by a period sufficiently long to enable responsive tendering, which, as a general rule, shall not be less than 24 days, but in any case not less than 10 days;

(b) 

in the case of the second or subsequent publications dealing with contracts of a recurring nature within the meaning of paragraph 6 of Article IX, the 40-day limit for receipt of tenders may be reduced to not less than 24 days;

(c) 

where a state of urgency duly substantiated by the entity renders impracticable the periods in question, the periods specified in paragraph 2 may be reduced but shall in no case be less than 10 days from the date of the publication referred to in paragraph 1 of Article IX; or

(d) 

the period referred to in paragraph 2 (c) may, for procurements by entities listed in Annexes 2 and 3, be fixed by mutual agreement between the entity and the selected suppliers. In the absence of agreement, the entity may fix periods which shall be sufficiently long to enable responsive tendering and shall in any case not be less than 10 days.

4.  
Consistent with the entity's own reasonable needs, any delivery date shall take into account such factors as the complexity of the intended procurement, the extent of sub-contracting anticipated and the realistic time required for production, de-stocking and transport of goods from the points of supply or for supply of services.

Article XII

Tender Documentation

1.  
If, in tendering procedures, an entity allows tenders to be submitted in several languages, one of those languages shall be one of the official languages of the WTO.
2.  

Tender documentation provided to suppliers shall contain all information necessary to permit them to submit responsive tenders, including information required to be published in the notice of intended procurement, except for paragraph 6 (g) of Article IX, and the following:

(a) 

the address of the entity to which tenders should be sent;

(b) 

the address where requests for supplementary information should be sent;

(c) 

the language or languages in which tenders and tendering documents must be submitted;

(d) 

the closing date and time for receipt of tenders and the length of time during which any tender should be open for acceptance;

(e) 

the persons authorized to be present at the opening of tenders and the date, time and place of this opening;

(f) 

any economic and technical requirement, financial guarantees and information or documents required from suppliers;

(g) 

a complete description of the products or services required or of any requirements including technical specifications, conformity certification to be fulfilled, necessary plans, drawings and instructional materials;

(h) 

the criteria for awarding the contract, including any factors other than price that are to be considered in the evaluation of tenders and the cost elements to be included in evaluating tender prices, such as transport, insurance and inspection costs, and in the case of products or services of other Parties, customs duties and other import charges, taxes and currency of payment;

(i) 

the terms of payment;

(j) 

any other terms or conditions;

(k) 

in accordance with Article XVII the terms and conditions, if any, under which tenders from coutries not Parties to this Agreement, but which apply the procedures of that Article, will be entertained.

Forwarding of Tender Documentation by the Entities

3.  
(a) 

In open procedures, entities shall forward the tender documentation at the request of any supplier participating in the procedure, and shall reply promptly to any reasonable request for explanations relating thereto.

(b) 

In selective procedures, entities shall forward the tender documentation at the request of any supplier requesting to participate, and shall reply promptly to any reasonable request for explanations relating thereto.

(c) 

Entities shall reply promptly to any reasonable request for relevant information submitted by a supplier participating in the tendering procedure, on condition that such information does not give that supplier an advantage over its competitors in the procedure for the award of the contract.

Article XIII

Submission, Receipt and Opening of Tenders and Awarding of Contracts

1.  

The submission, receipt and opening of tenders and awarding of contracts shall be consistent with the following:

(a) 

tenders shall normally be submitted in writing directly or by mail. If tenders by telex, telegram or facsimile are permitted, the tender made thereby must include all the information necessary for the evaluation of the tender, in particular the definitive price proposed by the tenderer and a statement that the tenderer agrees to all the terms, conditions and provisions of the invitation to tender. The tender must be confirmed promptly by letter or by the despatch of a signed copy of the telex, telegram or facsimile. Tenders presented by telephone shall not be permitted. The content of the telex, telegram or facsimile shall prevail where there is a difference or conflict between that content and any documentation received after the time-limit; and

(b) 

the opportunities that may be given to tenderers to correct unintentional errors of form between the opening of tenders and the awarding of the contract shall not be permitted to give rise to any discriminatory practice.

Receipt of Tenders

2.  
A supplier shall not be penalized if a tender is received in the office designated in the tender documentation after the time specified because of delay due solely to mishandling on the part of the entity. Tenders may also be considered in other exceptional circumstances if the procedures of the entity concerned so provide.

Opening of Tenders

3.  
All tenders solicited under open or selective procedures by entities shall be received and opened under procedures and conditions guaranteeing the regularity of the openings. The receipt and opening of tenders shall also be consistent with the national treatment and non-discriminiation provisions of this Agreement. Information on the opening of tenders shall remain with the entity concerned at the disposal of the government authorities responsible for the entity in order that it may be used if required under the procedures of Articles XVIII, XIX, XX and XXII.

Award of Contracts

4.  
(a) 

To be considered for award, a tender must, at the time of opening, conform to the essential requirements of the notices or tender documentation and be from a supplier which complies with the conditions for participation. If an entity has received a tender abnormally lower than other tenders submitted, it may enquire with the tenderer to ensure that it can comply with the conditions of participation and be capable of fulfilling the terms of the contract.

(b) 

Unless in the public interest an entity decides not to issue the contract, the entity shall make the award to the tenderer who has been determined to be fully capable of undertaking the contract and whose tender, wether for domestic products or services, or products or services of other Parties, is either the lowest tender or the tender which in terms of the specific evaluation criteria set forth in the notices or tender documentation is determined to be the most advantageous.

(c) 

Awards shall be made in accordance with the criteria and essential requirements specified in the tender documentation.

Option Clauses

5.  
Option clauses shall not be used in a manner which circumvents the provisions of the Agreement.

Article XIV

Negotiation

1.  

A Party may provide for entities to conduct negotiations:

(a) 

in the context of procurements in which they have indicated such intent, namely in the notice referred to in paragraph 2 of Article IX (the invitation to suppliers to participate in the procedure for the proposed procurement); or

(b) 

when it appears from evaluation that no one tender is obviously the most advantageous in terms of the specific evaluation criteria set forth in the notices or tender documentation.

2.  
Negotiations shall primarily be used to identify the strengths and weaknesses in tenders.
3.  
Entities shall treat tenders in confidence. In particular, they shall not provide information intended to assist particular participants to bring their tenders up to the level of other participants.
4.  

Entities shall not, in the course of negotiations, discriminate between different suppliers. In particular, they shall ensure that:

(a) 

any elimination of participants is carried out in accordance with the criteria set forth in the notices and tender documentation;

(b) 

all modifications to the criteria and to the technical requirements are transmitted in writing to all remaining participants in the negotiations;

(c) 

all remaining participants are afforded an opportunity to submit new or amended submissions on the basis of the revised requirements; and

(d) 

when negotiations are concluded, all participants remaining in the negotiations shall be permitted to submit final tenders in accordance with a common deadline.

Article XV

Limited Tendering

1.  

The provisions of Articles VII through XIV governing open and selective tendering procedures need not apply in the following conditions, provided that limited tendering is not used with a view to avoiding maximum possible competition or in a manner which would constitute a means of discrimination among suppliers of other Parties or protection to domestic producers or suppliers:

(a) 

in the absence of tenders in response to an open or selective tender, or when the tenders submitted have been collusive, or not in conformity with the essential requirements in the tender, or from suppliers who do not comply with the conditions for participation provided for in accordance with this Agreement, on condition, however, that the requirements of the initial tender are not substantially modified in the contract as awarded;

(b) 

when, for works of art or for reasons connected with protection of exclusive rights, such as patents or copyrights, or in the absence of competition for technical reasons, the products or services can be supplied only by a particular supplier and no reasonable alternative or substitute exists;

(c) 

in so far as is strictly necessary when, for reasons of extreme urgency brought about by events unforeseeable by the entity, the products or services could not be obtained in time by means of open or selective tendering procedures;

(d) 

for additional deliveries by the original supplier which are intended either as parts replacement for existing supplies, or installations, or as the extension of existing supplies, services, or installations where a change of supplier would compel the entity to procure equipment or services not meeting requirements of interchangeability with already existing equipment or services ( 214 );

(e) 

when an entity procures prototypes or a first product or service which are developed at its request in the course of, and for, a particular contract for research, experiment, study or original development. When such contracts have been fulfilled, subsequent procurements of products or services shall be subject to Articles VII through XIV ( 215 );

(f) 

when additional construction services which were not included in the initial contract but which were within the objectives of the original tender documentation have, through unforeseeable circumstances, become necessary to complete the construction services described therein, and the entity need to award contracts for the additional construction services to the contractor carrying out the construction services concerned since the separation of the additional construction services from the initial contract would be difficult for technical or economic reasons and cause significant inconvenience to the entity. However, the total value of contracts awarded for the additional construction services may not exceed 50 per cent of the amount of the main contract;

(g) 

for new construction services consisting of the repetition of similar construction services which conform to a basic project for which an initial contract was awarded in accordance with Articles VII through XIV and for which the entity has indicated in the notice of intended procurement concerning the initial construction service, that limited tendering procedures might be used in awarding contracts for such new construction services;

(h) 

for products purchased on a commodity market;

(i) 

for purchases made under exceptionally advantageous conditions which only arise in the very short term. This provision is intended to cover unusual disposals by firms which are not normally suppliers, or disposal of assets of businesses in liquidation or receivership. It is not intended to cover routine purchases from regular suppliers;

(j) 

in the case of contracts awarded to the winner of a design contest provided that the contest has been organized in a manner which is consistent with the principles of this Agreement, notably as regards the publication, in the sense of Article IX, of an invitation to suitably qualified suppliers, to participate in such a contest which shall be judged by an independent jury with a view to design contracts being awarded to the winners.

2.  
Entities shall prepare a report in writing on each contract awarded under the provisions of paragraph 1. Each report shall contain the name of the procuring entity, value and kind of goods or services procured, country of origin, and a statement of the conditions in this Article which prevailed. This report shall remain with the entities concerned at the disposal of the government authorities responsible for the entity in order that it may be used if required under the procedures of Articles XVIII, XIX, XX and XXII.

Article XVI

Offsets

1.  
Entities shall not, in the qualification and selection of suppliers, products or services, or in the evaluation of tenders and a award of contracts, impose, seek or consider offsets ( 216 ).
2.  
Nevertheless, having regard to general policy considerations, including those relating to development, a developing country may at the time of accession negotiate conditions for the use of offsets, such as requirements for the incorporation of domestic content. Such requirements shall be used only for qualification to participate in the procurement process and not as criteria for awarding contracts. Conditions shall be objective, clearly defined and non-discriminatory. They shall be set forth in the country's Appendix I and may include precise limitations on the imposition of offsets in any contract subject to this Agreement. The existence of such conditions shall be notified to the Committee and included in the notice of intended procurement and other documentation.

Article XVII

Transparency

1.  

Each Party shall encourage entities to indicate the terms and conditions, including any deviations from competitive tendering procedures or access to challenge procedures, under which tenders will be entertained from suppliers situated in countries not Parties to this Agreement but which, with a view to creating transparency in their own contract awards, nevertheless:

(a) 

specify their contracts in accordance with Article VI (technical specifications);

(b) 

publish the procurement notices referred to in Article IX, including, in the version of the notice referred to in paragraph 8 of Article IX (summary of the notice of intended procurement) which is published in an official language of the WTO, an indication of the terms and conditions under which tenders shall be entertained from suppliers situated in countries Parties to this Agreement;

(c) 

are willing to ensure that their procurement regulations shall not normally change during a procurement and, in the event that such change proves unavoidable, to ensure the availability of a satisfactory means of redress.

2.  
Governments not Parties to the Agreement which comply with the conditions specified in paragraphs 1 (a) through 1 (c), shall be entitled if they so inform the Parties to participate in the Committee as observers.

Article XVIII

Information and Review as Regards Obligations of Entities

1.  

Entities shall publish a notice in the appropriate publication listed in Appendix II not later than 72 days after the award of each contract under Articles XIII through XV. These notices shall contain:

(a) 

the nature and quantity of products or services in the contract award;

(b) 

the name and address of the entity awarding the contract;

(c) 

the date of award;

(d) 

the name and address of winning tenderer;

(e) 

the value of the winning award or the highest and lowest offer taken into account in the award of the contract;

(f) 

where appropriate, means of identifying the notice issued under paragraph 1 of Article IX or justification according to Article XV for the use of such procedure; and

(g) 

the type of procedure used.

2.  

Each entity shall, on request from a supplier of a Party, promptly provide:

(a) 

an explanation of its procurement practices and procedures;

(b) 

pertinent information concerning the reasons why the supplier's application to qualify was rejected, why its existing qualification was brought to an end and why it was not selected; and

(c) 

to an unsuccessful tenderer, pertinent information concerning the reasons why its tender was not selected and on the characteristics and relative advantages of the tender selected as well as the name of the winning tenderer.

3.  
Entities shall promptly inform participating suppliers of decisions on contract awards and, upon request, in writing.
4.  
However, entities may decide that certain information on the contract award, contained in paragraphs 1 and 2(c), be withheld where release of such information would impede law enforcement or otherwise be contrary to the public interest or would prejudice the legitimate commercial interest of particular enterprises, public or private, or might prejudice fair competition between suppliers.

Article XIX

Information and Review as Regards Obligations of Parties

1.  
Each Party shall promptly publish any law, regulation, judicial decision, administrative ruling of general application, and any procedure (including standard contract clauses) regarding government procurement covered by this Agreement, in the appropriate publications listed in Appendix IV and in such a manner as to enable other Parties and suppliers to become acquainted with them. Each Party shall be prepared, upon request, to explain to any other Party its government procurement procedures.
2.  
The government of an unsuccessful tenderer which is a Party to this Agreement may seek, without prejudice to the provisions under Article XXII, such additional information on the contract award as may be necessary to ensure that the procurement was made fairly and impartially. To this end, the procuring government shall provide information on both the characteristics and relative advantages of the winning tender and the contract price. Normally this latter information may be disclosed by the government of the unsuccessful tenderer provided it exercises this right with discretion. In cases where release of this information would prejudice competition in future tenders, this information shall not be disclosed except after consultation with and agreement of the Party which gave the information to the government of the unseccessful tenderer.
3.  
Available information concerning procurement by covered entities and their individual contract awards shall be provided, upon request, to any other Party.
4.  
Confidential information provided to any Party which would impede law enforcement or otherwise be contrary to the public interest or would prejudice the legitimate commercial interest of particular enterprises, public or private, or might prejudice fair competition between suppliers shall not be revealed without formal authorization from the party providing the information.
5.  

Each Party shall collect and provide to the Committee on an annual basis statistics on its procurements covered by this Agreement. Such reports shall contain the following information with respect to contracts awarded by all procurement entities covered under this Agreement:

(a) 

for entities in Annex 1, statistics on the estimated value of contracts awarded, both above and below the threshold value, on a global basis and broken down by entities; for entities in Annexes 2 and 3, statistics on the estimated value of contracts awarded above the threshold value on a global basis and broken down by categories of entities;

(b) 

for entities in Annex 1, statistics on the number and total value of contracts awarded above the threshold value, broken down by entities and categories of products and services according to uniform classification systems; for entities in Annexes 2 and 3, statistics on the estimated value of contracts awarded above the threshold value broken down by categories of entities and categories of products and services;

(c) 

for entities in Annex 1, statistics, broken down by entity and by categories of products and services, on the number and total value of contracts awarded under each of the cases of Article XV; for categories of entities in Annexes 2 and 3, statistics on the total value of contracts awarded above the threshold value under each of the cases of Article XV; and

(d) 

for entities in Annex 1, statistics, broken down by entities, on the number and total value of contracts awarded under derogations to the Agreement contained in the relevant Annexes; for categories of entities in Annexes 2 and 3, statistics on the total value of contracts awarded under derogations to the Agreement contained in the relevant Annexes.

To the extent that such information is available, each Party shall provide statistics on the country of origin of products and services purchased by its entities. With a view to ensuring that such statistics are comparable, the Committee shall provide guidance on methods to be used. With a view to ensuring effective monitoring of procurement covered by this Agreement, the Committee may decide unanimously to modify the requirements of subparagraphs (a) through (d) as regards the nature and the extent of statistical information to be provided and the breakdowns and classifications to be used.

Article XX

Challenge Procedures

Consultations

1.  
In the event of a complaint by a supplier that there has been a breach of this Agreement in the context of a procurement, each Party shall encourage the supplier to seek resolution of its complaint in consultation with the procuring entity. In such instances the procuring entity shall accord impartial and timely consideration to any such complaint, in a manner that is not prejudicial to abtaining corrective measures under the challenge system.

Challenge

2.  
Each Party shall provide non-discriminatory, timely, transparent and effective procedures enabling suppliers to challenge alleged breaches of the Agreement arising in the context of procurements in which they have, or have had, an interest.
3.  
Each Party shall provide its challenge procedures in writing and make them generally available.
4.  
Each Party shall ensure that documentation relating to all aspects of the process concerning procurements covered by this Agreement shall be retained for three years.
5.  
The interested supplier may be required to initiate a challenge procedure and notify the procuring entity within specified time-limits from the time when the basis of the complaint is known or reasonably should have been known, but in no case within a period of less than 10 days.
6.  

Challenges shall be heard by a court or by an impartial and independent review body with no interest in the outcome of the procurement and the members of which are secure from external influence during the term of appointment. A review body which is not a court shall either be subject to judicial review or shall have procedures which provide that:

(a) 

participants can be heard before an opinion is given or a decision is reached;

(b) 

participants can be represented and accompanied;

(c) 

participants shall have access to all proceedings;

(d) 

preceedings can take place in public;

(e) 

opinions or decisions are given in writing with a statement describing the basis for the opinions or decisions;

(f) 

witnesses can be presented;

(g) 

documents are disclosed to the review body.

7.  

Challenge procedures shall provide for:

(a) 

rapid interim measures to correct breaches of the Agreement and to preserve commercial opportunities. Such action may result in suspension of the procurement process. However, procedures may provide that overriding adverse consequences for the interests concerned, including the public interest, may be taken into account in deciding whether such measures should be applied. In such circumstances, just cause for not acting shall be provided in writing;

(b) 

an assessment and a possbility for a decision on the justification of the challenge;

(c) 

correction of the breach of the Agreement or compensation for the loss or damages suffered, which may be limited to costs for tender preparation or protest.

8.  
With a view to the preservation of the commercial and other interests involved, the challenge procedure shall normally be completed in a timely fashion.

Article XXI

Institutions

1.  
A Committee on Government Procurement composed of representatives from each of the Parties shall be established. This Committee shall elect its own Chairman and Vice-Chairman and shall meet as necessary but not less than once a year for the purpose of affording Parties the opportunity to consult on any matters relating to the operation of this Agreement or the furtherance of its objectives, and to carry out such other responsibilities as may be assigned to it by the Parties.
2.  
The Committee may establish working parties or other subsidiary bodies which shall carry out such functions as may be given to them by the Committee.

Article XXII

Consultations and Dispute Settlement

1.  
The provisions of the Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes under the WTO Agreement (hereinafter referred to as the „Dispute Settlement Understanding“) shall be applicable except as otherwise specifically provided below.
2.  
If any Party considers that any benefit accruing to it, directly or indirectly, under this Agreement is being nullified or impaired, or that the attainment of any objective of this Agreement is being impeded as the result of the failure of another Party or Parties to carry out its obligations under this Agreement, or the application by another Party or Parties of any measure, whether or not it conflicts with the provisions of this Agreement, it may with a view to reaching a mutually satisfactory resolution of the matter, make written representations or proposals to the other Party or Parties which it considers to be concerned. Such action shall be promptly notified to the Dispute Settlement Body established under the Dispute Settlement Understanding (hereinafter referred to as „DSB“), as specified below. Any Party thus approached shall give sympathetic consideration to the representations or proposals made to it.
3.  
The DSB shall have the authority to establish panels, adopt panel and Appellate Body reports, make recommendations or give rulings on the matter, maintain surveillance of implementation of rulings and recommendations, and authorize suspension of concessions and other obligations under this Agreement or consultations regarding remedies when withdrawal of measures found to be in contravention of the Agreement is not possible provided that only Members of the WTO Party to this Agreement shall participate in decisions or actions taken by the DSB with respect to disputes under this Agreement.
4.  

Panels shall have the following terms of reference unless the parties to the dispute agree otherwise within 20 days of the establishment of the panel:

„To examine, in the light of the relevant provisions of this Agreement and of (name of any other covered Agreement cited by the parties to the dispute), the matter referred to the DSB by (name of party) in document... and to make such findings as will assist the DSB in making the recommendations or in giving the rulings provided for in this Agreement.“

In the case of a dispute in which provisions both of this Agreement and of one or more other Agreements listed in Appendix 1 of the Dispute Settlement Understanding are invoked by one of the parties to the dispute, paragraph 3 shall apply only to those parts of the panel report concerning the interpretation and application of this Agreement.

5.  
Panels established by the DSB to examine disputes under this Agreement shall include persons qualified in the area of government procurement.
6.  
Every effort shall be made to accelerate the proceedings to the greatest estent possible. Notwithstanding the provisions of paragraphs 8 and 9 of Article 12 of the Dispute Settlement Understanding, the panel shall attempt to provide its final report to the parties to the dispute not later than four months, and in case of delay not later than seven months, after the date on which the composition and terms of reference of the panel are agreed. Consequently, every effort shall be made to reduce also the periods foreseen in paragraph 1 of Article 20 and paragraph 4 of Article 21 of the Dispute Settlement Understanding by two months. Moreover, notwithstanding the provisions of paragraph 5 of Article 21 of the Dispute Settlement Understanding, the panel shall attempt to issue its decision, in case of a disagreement as to the existence or consistency with a covered Agreement of measures taken to comply with the recommendations and rulings, within 60 days.
7.  
Notwithstanding paragraph 2 of Article 22 of the Dispute Settlement Understanding, any dispute arising under any Agreement listed in Appendix 1 to the Dispute Settlement Understanding other than this Agreement shall not result in the suspension of concessions or other obligations under this Agreement, and any dispute arising under this Agreement shall not result in the suspension of concessions or other obligations under any other Agreement listed in the said Appendix 1.

Article XXIII

Exceptions to the Agreement

1.  
Nothing in this Agreement shall be construed to prevent any Party from taking any action or not disclosing any information which it considers necessary for the protection of its essential security interests relating to the procurement of arms, ammunition or war materials, or to procurement indispensable for national security or for national defence purposes.
2.  
Subject to the requirement that such measures are not applied in a manner which would constitute a means of arbitrary or unjustifiable discrimination between countries where the same conditions prevail or a disguised restriction on international trade, nothing in this Agreement shall be construed to prevent any Party from imposing or enforcing measures: necessary to protect public morals, order or safety, human, animal or plant life or health or intellectual property; or relating to the products or services of handicapped persons, of philanthropic institutions or of prison labour.

Article XXIV

Final Provisions

1.   Acceptance and Entry into Force

This Agreement shall enter into force on 1 January 1996 for those governments ( 217 ) whose agreed coverage is contained in Annexes 1 through 5 of Appendix I of this Agreement and which have, by signature, accepted the Agreement on 15 April 1994 or have, by that date, signed the Agreement subject to ratification and subsequently ratified the Agreement before 1 January 1996.

2.   Accession

Any government which is a Member of the WTO, or prior to the date of entry into force of the WTO Agreement which is a contracting party to GATT 1947, and which is not a Party to this Agreement may accede to this Agreement on terms to be agreed between that government and the Parties. Accession shall take place by deposit with the Director-General of the WTO of an instrument of accession which states the terms so agreed. The Agreement shall enter into force for an acceding government on the 30th day following the date of its accession to the Agreement.

3.   Transitional Arrangements

(a) 

Hong Kong and Korea may delay application of the provisions of this Agreement, except Articles XXI and XXII, to a date not later than 1 January 1997. The commencement date of their application of the provisions, if prior to 1 January 1997, shall be notified to the Director-General of the WTO 30 days in advance.

(b) 

During the period between the date of entry into force of this Agreement and the date of its application by Hong Kong, the rights and obligations between Hong Kong and all other Parties in this Agreement which were on 15 April 1994 Parties to the Agreement on Government Procurement done at Geneva on 12 April 1979 as amended on 12 February 1987 (the „1988 Agreement“) shall be governed by the substantive ( 218 ) provisions of the 1988 Agreement, including its Annexes as modified or rectified, which provisions are incorporated herein by reference for that purpose and shall remain in force until 31 December 1996.

(c) 

Between Parties to this Agreement which are also Parties to the 1988 Agreement, the rights and obligations of this Agreement shall supersede those under the 1988 Agreement.

(d) 

Article XXII shall not enter into force until the date of entry into force of the WTO Agreement. Until such time, the provisions of Article VII of the 1988 Agreement shall apply to consultations and dispute settlement under this Agreement, which provisions are hereby incorporated in the Agreement by reference for that purpose. These provisions shall be applied under the auspices of the Committee under this Agreement.

(e) 

Prior to the date of entry into force of the WTO Agreement, references to WTO bodies shall be construed as referring to the corresponding GATT body and references to the Director-General of the WTO and to the WTO Secretariat shall be construed as references to, respectively, the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to GATT 1947 and to the GATT Secretariat.

4.   Reservations

Reservations may not be entered in respect of any of the provisions of this Agreement.

5.   National Legislation

(a) 

Each government accepting or acceding to this Agreement shall ensure, not later than the date of entry into force of this Agreement for it, the conformity of its laws, regulations and administrative procedures, and the rules, procedures and practices applied by the entities contained in its lists annexed hereto, with the provisions of this Agreement.

(b) 

Each Party shall inform the Committee of any changes in its laws and regulations relevant to this Agreement and in the administration of such laws and regulations.

6.   Rectifications or Modifications

(a) 

Rectifications, transfers of an entity from one Annex to another or, in exceptional cases, other modifications relating to Appendices I through IV shall be notified to the Committee, along with information as to the likely consequences of the change for the mutually agreed coverage provided in this Agreement. If the rectifications, transfers or other modifications are of a purely formal or minor nature, they shall become effective provided there is no objection within 30 days. In other cases, the Chairman of the Committee shall promptly convene a meeting of the Committee. The Committee shall consider the proposal and any claim for compensatory adjustments, with a view to maintaining a balance of rights and obligations and a comparable level of mutually agreed coverage provided in this Agreement prior to such notification. In the event of agreement not being reached, the matter may by pursued in accordance with the provisions contained in Article XXII.

(b) 

Where a Party wishes, in exercise of its rights, to withdraw an entity from Appendix I on the grounds that government control or influence over it has been effectively eliminated that Party shall notify the Committee. Such modification shall become effective the day after the end of the following meeting of the Committee, provided that the meeting is no sooner than 30 days from the date of notification and no objection has. been made. In the event of an objection, the matter may be pursued in accordance with the procedures on consultations and dispute settlement contained in Article XXII. In considering the proposed modification to Appendix I and any consequential compensatory adjustment, allowance shall be made for the market-opening effects of the removal of government control or influence.

7.   Reviews, Negotiations and Future Work

(a) 

The Committee shall review annually the implementation and operation of this Agreement taking into account the objectives thereof. The Committee shall annually inform the General Council of the WTO of developments during the periods covered by such reviews.

(b) 

Not later than the end of the third year from the date of entry into force of this Agreement and periodically thereafter, the Parties thereto shall undertake further negotiations, with a view to improving this Agreement and achieving the greatest possible extension of its coverage among all Parties on the basis of mutual reciprocity, having regard to the provisions of Article V relating to developing countries.

(c) 

Parties shall seek to avoid introducing or prolonging discriminatory measures and practices which distort open procurement and shall, in the context of negotiations under subparagraph (b), seek to eliminate those which remain on the date of entry into force of this Agreement.

8.   Information Technology

With a view to ensuring that the Agreement does not constitute an unnecessary obstacle to technical progress, Parties shall consult regularly in the Committee regarding developments in the use of information technology in government procurement and shall, if necessary, negotiate modifications to the Agreement. These consultations shall in particular aim to ensure that the use of information technology promotes the aims of open, non-discriminatory and efficient government procurement through transparent procedures, that contracts covered under the Agreement are clearly identified and that all available information relating to a particular contract can be identified. When a Party intends to innovate, it shall endeavour to take into account the views expressed by other Parties regarding any potential problems.

9.   Amendments

Parties may amend this Agreement having regard inter alia to the experience gained in its implementation. Such an amendment, once the Parties have concurred in accordance with the procedures established by the Committee, shall not enter into force for any Party until it has been accepted by such Party.

10.   Withdrawal

(a) 

Any Party may withdraw from this Agreement. The withdrawal shall take effect upon the expiration of 60 days from the date on which written notice of withdrawal is received by the Director-General of the WTO. Any Party may upon such notification request an immediate meeting of the Committee.

(b) 

If a Party to this Agreement does not become a Member of the WTO within one year of the date of entry into force of the WTO Agreement or ceases to be a Member of the WTO, it shall cease to be a Party to this Agreement with effect from the same date.

11.   Non-application of this Agreement between Particular Parties

This Agreement shall not apply as between any two Parties if either of the Parties, at the time either accepts or accedes to this Agreement, does not consent to such application.

12.   Notes, Appendices and Annexes

The Notes, Appendices and Annexes to this Agreement constitute an integral part thereof.

13.   Secretariat

This Agreement shall be serviced by the WTO Secretariat.

14.   Deposit

This Agreement shall be deposited with the Director-General of the WTO, who shall promptly furnish to each Party a certified true copy of this Agreement, of each rectification or modification thereto pursuant to paragraph 6 and of each amendment thereto pursuant to paragraph 9, and a notification of each acceptance thereof or accession thereto pursuant to paragraphs 1 and 2 and of each withdrawal therefrom pursuant to paragraph 10 of this Article.

15.   Registration

This Agreement shall be registered in accordance with the provisions of Article 102 of the Charter of the United Nations.

Done at Marrakesh this fifteenth day of April one thousand nine hundred and ninety-four in a single copy, in the English, French and Spanish languages, each text being authentic, except as otherwise specified with respect to the Appendices hereto.

NOTES

The Terms „country“ or „countries“ as used in this Agreement, including the Appendices, are to be understood to include any separate customs territory Party to this Agreement.

In the case of a separate customs territory Party to this Agreement, where an expression in this Agreement is qualified by the term „national“, such expression shall be read as pertaining to that customs territory, unless otherwise specified.

Article 1, paragraph 1

Having regard to general policy considerations relating to tied aid, including the objective of developing countries with respect to the untying of such aid, this Agreement does not apply to procurement made in furtherance of tied aid to developing countries so long as it is practised by Parties.

INTERNATIONAL DAIRY ARRANGEMENT



PREAMBLE

Recognizing the importance of milk and dairy products to the economy of many countries ( 219 ) in terms of production, trade and consumption;

Recognizing the need, in the mutual interests of producers and consumers, and of exporters and importers, to avoid surpluses and shortages, and to maintain prices at an equitable level;

Noting the diversity and interdependence of dairy products;

Noting the situation in the dairy products market, which is characterized by very wide fluctuations and the proliferation of export and import measures;

Considering that improved cooperation in the dairy products sector contributes to the attainment of the objectives of expansion and liberalization of world trade, and the implementation of the principles and objectives concerning developing countries agreed upon in the Tokyo Declaration of Ministers dated 14 September 1973 concerning the Multilateral Trade Negotiations;

Determined to respect the principles and objectives of the General Agreement on Tariffs and Trade (hereinafter referred to as „General Agreement“ or „GATT“) ( 220 ) and, in carrying out the aims of this Arrangement, effectively to implement the principles and objectives agreed upon in the said Tokyo Declaration;

The participants to the present Arrangement have, through their representatives, agreed as follows:



PART ONE

GENERAL PROVISIONS

Article I

Objectives

The objectives of this Arrangement shall be, in accordance with the principles and objectives agreed upon in the Tokyo Declaration of Ministers dated 14 September 1973 concerning the Multilateral Trade Negotiations,

— 
to achieve the expansion and ever greater liberalization of world trade in dairy products under market conditions as stable as possible, on the basis of mutual benefit to exporting and importing countries;
— 
to further the economic and social development of developing countries.

Article II

Products Coverage

1.  

This Arrangement applies to the dairy products sector. For the purpose of this Arrangement, the term „dairy products“ is deemed to include the following products, as defined in the Customs Cooperation Council Nomenclature:



CCCN

(a)  Milk and cream, fresh, not concentrated or sweetened

04.01

(b)  Milk and cream, preserved, concentrated or sweetened

04.02

(c)  Butter

04.03

(d)  Cheese and curd

04.04

(e)  Casein

ex 35.01

2.  
The International Dairy Products Council established in terms of Article VII: 1(a) of this Arrangement (hereinafter referred to as the Council) may decide that the Arrangement is to apply to other products in which dairy products referred to in paragraph 1 of this Article have been incorporated if it deems their inclusion necessary for the implementation of the objectives and provisions of this Arrangement.

Article III

Information

1.  
The participants agree to provide regularly and promptly to the Council the information required to permit it to monitor and assess the overall situation of the world market for dairy products and the world market situation for each individual dairy product.
2.  
Participating developing countries shall furnish the information available to them. In order that these participants may improve their data collection mechanisms, developed participants, and any developing participants able to do so, shall consider sympathetically any request to them for technical assistance.
3.  

The information that the participants undertake to provide pursuant to paragraph 1 of this Article, according to the modalities that the Council shall establish, shall include data on past performance, current situation and outlook regarding production, consumption, prices, stocks and trade, including transactions other than normal commercial transactions, in respect of the products referred to in Article II of this Arrangement, and any other information deemed necessary by the Council. Participants shall also provide information on their domestic policies and trade measures, and on their bilateral, plurilateral or multilateral commitments, in the dairy sector and shall make known, as early as possible, any changes in such policies and measures that are likely to affect international trade in dairy products. The provisions of this paragraph shall not require any participant to disclose confidential information which would impede law enforcement or otherwise be contrary to the public interest or would prejudice the legitimate commercial interests of particular enterprises, public or private.

Note:  It is understood that under the provisions of this Article, the Council instructs the secretariat to draw up, and keep up to date, an inventory of all measures affecting trade in dairy products, including commitments resulting from bilateral, plurilateral and multilateral negotiations.

Article IV

Functions of the International Dairy Products Council and Cooperation between the Participants to this Arrangement

1.  

The Council shall meet in order to:

(a) 

make an evaluation of the situation in and outlook for the world market for dairy products, on the basis of a status report prepared by the secretariat with the documentation furnished by participants in accordance with Article III of this Arrangement, information arising from the operation of the Protocols covered by Article VI of this Arrangement, and any other information available to it;

(b) 

review the functioning of this Arrangement.

2.  
If after an evaluation of the world market situation and outlook referred to in paragraph 1(a) of this Article, the Council finds that a serious market disequilibrium, or threat of such a disequilibrium, which affects or may affect international trade, is developing for dairy products in general or for one or more products, the Council will proceed to identify, taking particular account of the situation of developing countries, possible solution for consideration by governments.
3.  
Depending on whether the Council considers that the situation defined in paragraph 2 of this Article is temporary or more durable, the measures referred to in paragraph 2 of this Article could include short-, medium-or long-term measures to contribute to improve the overall situation of the world market.
4.  
When considering measures that could be taken pursuant to paragraphs 2 and 3 of this Article, due account shall be taken of the special and more favourable treatment, to be provided for developing countries, where this is feasible and appropriate.
5.  
Any participant may raise before the Council any matter affecting this Arrangement inter alia for the same purposes provided for in paragraph 2 of this Article. Each participant shall promptly afford adequate opportunity for consultation regarding such matter ( 221 ) affecting this Arrangement.
6.  
If the matter affects the application of the specific provisions of the Protocols annexed to this Arrangement, any participant which considers that its trade interests are being seriously threatened and which is unable to reach a mutually satisfactory solution with the other participant or participants concerned, may request the Chairman of the Committee for the relevant Protocol established under Article VII:2(a) of this Arrangement, to convene a special meeting of the Committee on an urgent basis so as to determine as rapidly as possible, and within four working days if requested, any measures which may be required to meet the situation. If a satisfactory solution cannot be reached, the Council shall, at the request of the Chairman of the Committee for the relevant Protocol, meet wihin a period of not more than fifteen days to consider the matter with a view to facilitating a satisfactory solution.

Article V

Food Aid and Transactions other than Normal Commercial Transactions

1.  

The participants agree:

(a) 

In cooperation with FAO and other interested organizations, to foster recognition of the value of dairy products in improving nutritional levels and of ways and means through which they may be made available for the benefit of developing countries.

(b) 

In accordance with the objectives of this Arrangement, to furnish, within the limits of their possibilities, dairy products to developing countries by way of food aid. Participants should notify the Council in advance each year, as far as practicable, of the scale, quantities and destinations of their proposed contributions of such food aid. Participants should also give, if possible, prior notification to the Council of any proposed amendments to the notified programme. It would be understood that contributions could be made bilaterally or through joint projects or through multilateral programmes, particularly the World Food Programme.

(c) 

Recognizing the desirability of harmonizing their efforts in this field, as well as the need to avoid harmful interference with normal patterns of production, consumption and international trade, to exchange views in the Council on their arrangements for the supply and requirements of dairy products as food aid or on concessional terms.

2.  
Donated exports to developing countries, exports destined for relief purposes or welfare purposes in developing countries, and other transactions which are not normal commercial transactions shall be effected in accordance with the FAO „Principles of Surplus Disposal and Consultative Obligations“. Consequently the Council shall cooperate closely with the Consultative Sub-Committee on Surplus Disposal.
3.  
The Council shall, in accordance with conditions and modalities that it will establish, upon request, discuss, and consult on, all transactions other than normal commercial transactions and other than those covered by the Agreement on Interpretation and Application of Articles VI, XVI and XXIII of the General Agreement on Tariffs and Trade.



PART TWO

SPECIFIC PROVISIONS

Article VI

Protocols

1.  

Without prejudice to the provisions of Articles I to V of this Arrangement, the products listed below shall be subject to the provisions of the Protocols annexed to this Arrangement:

Annex I
— 
Protocol Regarding Certain Milk Powders
Milk powder and cream powder, excluding whey powder
Annex II
— 
Protocol Regarding Milk Fat
Milk fat
Annex III
— 
Protocol Regarding Certain Cheeses
Certain cheeses



PART THREE

Article VII

Administration of the Arrangement

1.   International Dairy Products Council

(a)   An International Dairy Products Council shall be established within the framework of the GATT. The Council shall comprise representatives of all participants to the Arrangement and shall carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Arrangement. The Council shall be serviced by the GATT secretariat. The Council shall establish its own rules of procedure.

(b)   Regular and special meetings

The Council shall normally meet at least twice each year. However, the Chairman may call a special meeting of the Council either on his own initiative, at the request of the Committees established under paragraph 2 (a) of this Article, or at the request of a participant to this Arrangement.

(c)   Decisions

The Council shall reach its decisions by consensus. The Council shall be deemed to have decided on a matter submitted for its consideration if no member of the Council formally objects to the acceptance of a proposal.

(d)   Cooperation with other organizations

The Council shall make whatever arrangements are appropriate for consultation or cooperation with inter-governmental and non-governmental organizations.

(e)   Admission of observers

(i) 

The Council may invite any non-participating country to be represented at any meeting as an observer.

(ii) 

The Council may also invite any of the organizations referred to in paragraph 1 (d) of this Article to attend any meeting as an observer.

2.   Committees

(a)   The Council shall establish a Committee to carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Protocol Regarding Certain Milk Powders, a Committee to carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Protocol Regarding Milk Fat and a Committee to carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Protocol Regarding Certain Cheeses. Each of these Committees shall comprise representatives of all participants to the relevant Protocol. The Committees shall be serviced by the GATT secretariat. They shall report to the Council on the exercise of their functions.

(b)   Examination of the market situation

The Council shall make the necessary arrangements, determining the modalities for the information to be furnished under Article III of this Arrangement, so that

— 
the Committee of the Protocol Regarding Certain Milk Powders may keep under constant review the situation in and the evolution of the international market for the products covered by this Protocol, and the conditions under which the provisions of this Protocol are applied by participants, taking into account the evolution of prices in international trade in each of the other dairy products having implications for the trade in products covered by this Protocol;
— 
the Committee of the Protocol Regarding Milk Fat may keep under constant review the situation in and the evolution of the international market for the products covered by this Protocol, and the conditions under which the provisions of this Protocol are applied by participants, taking into account the evolution of prices in international trade in each of the other dairy products having implications for the trade in products covered by this Protocol;
— 
The Committee of the Protocol Regarding Certain Cheeses may keep under constant review the situation in and the evolution of the international market for the products covered by this Protocol, and the conditions under which the provisions of this Protocol are applied by participants, taking into account the evolution of prices in international trade in each of the other dairy products having implications for- the trade in products covered by this Protocol.

(c)   Regular and special meetings

Each Committee shall normally meet at least once each quarter. However, the Chairman of each Committee may call a special meeting of the Committee on his own initiative or at the request of any participant.

(d)   Decisions

Each Committee shall reach its decisions by consensus. A committee shall be deemed to have decided on a matter submitted for its consideration if no member of the Committee formally objects to the acceptance of a proposal.



PART FOUR

Article VIII

Final Provisions

1.   Acceptance ( 222 )

(a) 

This Arrangement is open for acceptance, by signature or otherwise, by governments members of the United Nations, or of one of its specialized agencies and by the European Economic Community.

(b) 

Any government ( 223 ) accepting this Arrangement may at the time of acceptance make a reservation with regard to its acceptance of any of the Protocols annexed to the Arrangement. This reservation is subject to the approval of the participants.

(c) 

This Arrangement shall be deposited with the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT who shall promptly furnish a certified copy thereof and a notification of each acceptance thereof to each participant. The texts of this Arrangements in the English, French and Spanish languages shall all be equally authentic.

(d) 

Acceptance of this Arrangement shall carry denunciation of the Arrangement Concerning Certain Dairy Products, done at Geneva on 12 January 1970 which entered into force on 14 May 1970, for participants having accepted that Arrangement and denunciation of the Protocol Relating to Milk Fat, done at Geneva on 2 April 1973 which entered into force on 14 May 1973, for participants having accepted that Protocol. Such denunciation shall take effect on the date of entry into force of this Arrangement.

2.   Provisional application

Any government may deposit with the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT a declaration of provisional application of this Arrangement. Any government depositing such a declaration shall provisionally apply this Arrangement and be provisionally regarded as participating in this Arrangement.

3.   Entry into force

(a) 

This Arrangement shall enter into force, for those participants having accepted it, on 1 January 1980. For participants accepting this Arrangement after that date, it shall be effective from the date of their acceptance.

(b) 

The validity of contracts entered into before the date of entry into force of this Arrangement is not affected by this Arrangement.

4.   Validity

This Arrangement shall remain in force for three years. The duration of this Arrangement shall be extended for further periods of three years at a time, unless the Council at least eighty days prior to each date of expiry, decides otherwise.

5.   Amendment

Except where provision for modification is made elsewhere in this Arrangement the Council may recommend an amendment to the provisions of this Arrangement. The proposed amendment shall enter into force upon acceptance by the governments of all participants.

6.   Relationship between the Arrangement and the Annexes

The following shall be deemed to be an integral part of this Arrangement, subject to the provisions of paragraph l(b) of this Article:

— 
the Protocols mentioned in Article VI of this Arrangement and contained in its Annexes I, II and III;
— 
the lists of reference points mentioned in Article 2 of the Protocol Regarding Certain Milk Powders, Article 2 of the Protocol Regarding Milk Fat, and Article 2 of the Protocol Regarding Certain Cheeses, contained in Annexes I(a), II(a) and III(a) respectively;
— 
the Schedules of price differentials according to milk fat content mentioned in Article 3:4, note 3 of the Protocol Regarding Certain Milk Powders and Article 3:4, note I of the Protocol Regarding Milk Fat, contained in Annexes I(b) and II(b) respectively;
— 
the register of processes and control measures referred to in Article 3:5 of the Protocol Regarding Certain Milk Powders, contained in Annex Ic.

7.   Relationship between the Arrangement and the GATT

Nothing in this Arrangement shall affect the rights and obligations of participants under the GATT ( 224 ).

8.   Withdrawal

(a) 

Any participant may withdraw from this Arrangement. Such withdrawal shall take effect upon the expiration of sixty days from the day on which written notice of withdrawal is received by the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT.

(b) 

Subject to such conditions as may be agreed upon by the participants, any participant may withdraw from any of the Protocols annexed to this Arrangement. Such withdrawal shall take effect upon the expiration of sixty days from the day on which written notice of withdrawal is received by the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT.

Done at Geneva this twelfth day of April nineteen hundred and seventy-nine.

ANNEX I

PROTOCOL REGARDING CERTAIN MILK POWDERS

PART ONE

Article 1

Product Coverage

1.  
This Protocol applies to milk powder and cream powder falling under CCCN heading No 04.02, excluding whey powder.



PART TWO

Article 2

Pilot Products

1.  

For the purpose of this Protocol, minimum export prices shall be established for the pilot products of the following description:

(a) 

Designation: Skimmed-milk powder

Milk fat content: less than or equal to 1,5 per cent by weight Water content: less than or equal to 5 per cent by weight

(b) 

Designation: Whole milk powder

Milk fat content: 26 per cent by weight

Water content: less than or equal to 5 per cent by weight

(c) 

Designation: Buttermilk powder ( 225 )

Milk fat content: less than or equal to 11 per cent by weight Water content: less than or equal to 5 per cent by weight

Packaging: in packages normally used in the trade, of a net content by weight of not less than 25 kg, or 50 Ibs, as appropriate

Terms of sale: f.o.b. ocean-going vessels from the exporting country or free-at-frontier exporting country.

By derogation from this provision, reference points are designated for the countries listed in Annex I (a) ( 226 ). The Committee established in pursuance of Article VII: 2 (a) of the Arrangement (hereinafter referred to as the Committee) may amend the contents of that Annex.

Prompt payment against documents.

Article 3

Minimum Prices

Level and observance of minimum prices

1.  
Participants undertake to take the steps necessary to ensure that the export prices of the products defined in Article 2 of this Protocol shall not be less than the minimum prices applicable under the present Protocol. If the products are exported in the form of goods in which they have been incorporated, participants shall take the steps necessary to avoid the circumvention of the price provisions of this Protocol.
2.  
(a) 

The minimum price levels set in the present Article take account, in particular, of the current market situation, dairy prices in producing participants, the need to ensure an appropriate relationship between the minimum prices established in the Protocols to the present Arrangement, the need to ensure equitable prices to consumers, and the desirability of maintaining a minimum return to the most efficient producers in order to ensure stability of supply over the longer term.

(b) 

The minimum prices provided for in paragraph 1 of the present Article applicable at the date of entry into force of this Protocol are fixed at:

(i) 

US$ 425 ( 227 ) per metric ton for the skimmed-milk powder defined in Article 2 of this Protocol.

(ii) 

US $ 725 ( 228 ) per metric ton for the whole milk powder defined in Article 2 of this Protocol.

(iii) 

US $ 425 ( 229 ) per metric ton for the buttermilk powder defined in Article 2 of this Protocol.

3.  
(a) 

The levels of the minimum prices specified in the present Article can be modified by the Committee, taking into account, on the one hand, the results of the operation of the Protocol and, on the other hand, the evolution of the situation of the international market.

(b) 

The levels of the minimum prices specified in the present Article shall be subject to review at least once a year by the Committee. The Committee shall meet in September of each year for this purpose. In undertaking this review the Committee shall take account in particular, to the extent relevant and necessary, of costs faced by products, other relevant economic factors of the world market, the need to maintain a long-term minimum return to the most economic producers, the need to maintain stability of supply and to ensure acceptable prices to consumers, and the current market situation and shall have regard to the desirability of improving the relationship between the levels of the minimum prices set out in paragraph 2(b) of the present Article and the dairy support levels in the major producing participants.

Adjustment of minimum prices

4.  

If the products actually exported differ from the pilot products in respect of the fat content, packaging or terms of sale, the minimum prices shall be adjusted so as to protect the minimum prices established in this Protocol for the products specified in Article 2 of this Protocol according to the following provisions:

Milk fat content:
If the milk fat content of the milk powders described in Article 1 of the present Protocol excluding buttermilk powder ( 230 ) differs from the milk fat content of the pilot products as defined in Article 2.1 (a) and (b) of the present Protocol, then for each full percentage point of milk fat as from 2 per cent, there shall be an upward adjustment of the minimum price in proportion to the difference between the minimum prices established for the pilot products defined in Article 2.1 (a) and (b) of the present Protocol ( 231 ).
Packaging:
If the products are offered otherwise than in packages normally used in the trade, of a net content by weight less than 25 kg or 50 lbs, as appropriate, the minimum prices shall be adjusted so as to reflect the difference in the cost of packaging from the type of package specified above.
Terms of sale:
If sold on terms other than f.o.b. from the exporting country or free-at-frontier exporting country ( 232 ), the minimum prices shall be calculated on the basis of the minimum f.o.b. prices specified in paragraph 2 (b) of this Article, plus the real and justified costs of the services provided: if the terms of the sale include credit, this shall be charged for at the prevailing commercial rates in the country concerned.

Exports and imports of skimmed-milk powder and buttermilk powder for purposes of animal feed

5.  
Dy derogation from the provisions of paragraphs 1 to 4 of this Article participants may, under the conditions defined below, export or import, as the case may be, skimmed-milk powder and buttermilk powder for purposes of animal feed at prices below the minimum prices provided for in this Protocol for these products. Participants may make use of this possibility only to the extent that they subject the products exported or imported to the processes and control measures which will be applied in the country of export or destination so as to ensure that the skimmed-milk powder and buttermilk powder thus exported or imported are used exclusively for animal feed. These processes and control measures shall have been approved by the Committee and recorded in a register established by it ( 233 ). Participants withing to make use of the provisions of this paragraph shall give advance notification of their intention to do so to the Committee which shall meet, at the request of a participant, to examine the market situation. The participants shall furnish the necessary information concerning their transactions in respect of skimmed-milk powder and buttermilk powder for purposes of animal feed, so that the Committee may follow development in this sector and periodically make forecasts concerning the evolution of this trade.

Special conditons of sales

6.  
Participants undertake within the limit of their institutional possibilities to ensure that practices such as those referred to in Article 4 of this Protocol do not have the effect of directly or indirectly bringing the export prices of the producers subject to the minimum price provisions below the agreed minimum prices.

Field of application

7.  
For each participant, this Protocol is applicable to exports of the products specified in Article 1 of this Protocol manufactured or repacked inside its own customs territory.

Transactions other than normal commercial transactions

8.  
The provisions of paragraphs 1 to 7 of this Article shall not be regarded as applying to donated exports to developing countries or to exports destined for relief purposes or food-related development purposes or welfare purposes in developing countries.

Article 4

Provision of Information

1.  
In cases where prices in international trade of the products covered by Article 1 of this Protocol are approaching the minimum prices mentioned in Article 3:2(b) of this Protocol, and without prejudice to the provisions of Article III of the" Arrangement, participants shall notify to the Committee all the relevant elements for evaluating their own market situation and, in particular, credit or loan practices, twinning with other products, barter or three-sided transactions, refunds or rebates, exclusivity contracts packaging costs and details of the packaging, so that the Committee can make a verification.

Article 5

Obligations of Exporting Participants

1.  
Exporting participants agree to use their best endeavours, in accordance with their institutional possibilities, to supply on a priority basis the normal commercial requirements of developing importing participants, especially those used for food-related development purposes and welfare purposes.

Article 6

Cooperation of Importing Participants

1.  

Participants which import products coveral by Article 1 of this Protocol undertake in particular:

(a) 

to cooperate in implementing the minimum prices objective of this Protocol and to ensure, as far as possible, that the products covered by Article 1 of this Protocol are not imported at less than the appropriate customs valuation equivalent to the prescribed minimum prices;

(b) 

without prejudice to the provisions of Article III of the Arrangement and Article 4 of this Protocol, to supply information concerning imports of products covered by Article 1 of this Protocol from non-participants;

(c) 

to consider sympathetically proposals for appropriate remedial action if imports at prices inconsistent with the minimum prices threaten the operation of this Protocol.

2.  
Paragraph 1 of this Article shall not apply to imports of skimmed-milk powder and buttermilk powder for purposes of animal feed, provided that such imports are subject to the measures and procedures provided for in Article 3:5 of this Protocol.



PART THREE

Article 7

Derogations

1.  
Upon request by a participant, the Committee shall have the authority to grant derogations from the provisions of Article 3, paragraphs 1 to 5 of this Protocol in order to remedy difficulties which observance of minimum prices could cause certain participants. The Committee shall pronounce on such a request within three months from the date of the request.

Article 8

Emergency Action

1.  
Any participant, which considers that its interests are seriously endangered by a country not bound by this Protocol, can request the Chairman of the Committee to convene an emergency meeting of the Committee within two working days to determine and decide whether measures would be required to meet the situation. If such a meeting cannot be arranged within the two working days and the commercial interests of the participant concerned are likely to be materially prejudiced, that participant may take unilateral action to safeguard its position, on the condition that any other participants likely to be affected are immediately notified. The Chairman of the Committee shall also be formally advised immediately of the full circumstances of the case and shall be requested to call a special meeting of the Committee at the earliest possible moment.

ANNEX II

PROTOCOL REGARDING MILK FAT

PART ONE

Article 1

Product Coverage

1.  
This Protocol applies to milk fat falling under CCCN heading No 04.03, having a milk fat content equal to or greater than 50 per cent by weight.



PART TWO

Article 2

Pilot Products

1.  

For the purpose of this Protocol, minimum export prices shall be established for the pilot products of the following descriptions:

(a) 

Designation: Anhydrous milk fat

Milk fat content: 99,5 per cent by weight

(b) 

Designation: Butter

Milk fat content: 80 per cent by weight

Packaging:
In packages normally used in the trade, of a net content by weight of not less than 25 kg or 50 lbs, as appropriate.
Terms of sale:
F.o.b. from the exporting country or free-at-frontier exporting country. By derogation from this provision, reference points are designated for the countries total in Annex II(a)Annex II(a) is not reproduced. ( 234 ). The Committee established in pursuance of Article VII:2(a) of the Arrangement (hereinafter referred to as the Committee) may amend the contents of that Annex.

Prompt payment against documents.

Article 3

Minimum Prices

Level and observance of minimum prices

1.  
Participants undertake to take the steps necessary to ensure that the export prices of the products defined in Article 2 of this Protocol shall not be less than the minimum prices applicable under the present Protocol. If the products are exported in the form of goods in which they have been incorporated, participants shall take the steps necessary to avoid the circumvention of the price provisions of this Protocol.
2.  
(a) 

The minimum price levels set out in the present Article take account, in particular, of the current market situation, dairy prices in producing participants, the need to ensure an appropriate relationship between the minimum prices established in the Protocols to the present Arrangement, the need to ensure equitable prices to consumers, and the desirability of maintaining a minimum return to the most efficient producers in order to ensure stability of supply over the longer term.

(b) 

The minimum prices provided for in paragraph 1 of the present Article applicable at the date of entry into force of this Protocol are fixed at:

(i) 

US$ 1 100  ( 235 ) per metric ton for the anhydrous milk fat defined in Article 2 of this Protocol.

(ii) 

US $ 925 ( 236 ) per metric ton for the butter defined in Article 2 of this Protocol.

3.  
(a) 

The levels of the minimum prices specified in the present Article can be modified by the Committee, taking into account, on the one hand, the results of the operation of the Protocol and, on the other hand, the evolution of the situation of the international market.

(b) 

The levels of the minimum prices specified in the present Article shall be subject to review at least once a year by the Committee. The Committee shall meet in September of each year for this purpose. In undertaking this review the Committee shall take account in particular, to the extent relevant and necessary, of costs faced by producers, other relevant economic factors of the world market, the need to maintain a long-term minimum return to the most economic producers, the need to maintain stability of supply and to ensure acceptable prices to consumers, and the current market situation and shall have regard to the desirability of improving the relationship between the levels of the minimum prices set out in paragraph 2(b) of the present Article and the dairy support levels in the major producing participants.

Adjustment of minimum prices

4.  

If the products actually exported differ from the pilot products in respect of the fat content, packaging or terms of sale, the minimum prices shall be adjusted so as to protect the minimum prices established in this Protocol for the products specified in Article 2 of this Protocol according to the following provisions:

Milk fat content:
If the milk fat content of the product defined in Article 1 of the present Protocol differs from the milk fat content of the pilot products as defined in Article 2 of the present Protocol then, if the milk fat content is equal to or greater than 82 per cent or less than 80 per cent, the minimum price of this product shall be, for each full percentage point by which the milk fat content is more than or less than 80 per cent, increased or reduced in proportion to the difference between the minimum prices established for the pilot products defined in Article 2 of the present Protocol.
Packaging:
If the products are offered otherwise than in packages normally used in the trade, of a net content by weight of not less than 25 kg or 50 lbs., as appropriate, the minimum prices shall be adjusted so as to reflect the difference in the cost of packaging from the type of package specified above.
Terms of sale:
If sold on terms other than f.o.b. from the exporting country or free-at-frontier exporting country ( 237 ), the minimum prices shall be calculated on the basis of the minimum f.o.b. prices specified in paragraph 2(b) of this Article, plus the real and justified costs of the services provided, if the terms of the sale include credit this shall be charged for at the prevailing commercial rates in the country concerned.

Special conditions of sales

5.  
Participants undertake within the limit of their institutional possibilities to ensure that practices such as those referred to in Article 4 of this Protocol do not have the effect of directly or indirectly bringing the export prices of the products subject to the minimum price provisions below the agreed minimum prices.

Field of application

6.  
For each participant, this Protocol is applicable to exports of the products specified in Article 1 of this Protocol manufactured or repacked inside its own customs territory.

Transactions other than normal commercial transactions

7.  

The provisions of paragraphs 1 to 6 of this Article shall not be regarded as applying to donated exports to developing countries or to exports destined for relief purposes of food-related development purposes or welfare purposes in developing countries.

Article 4

Provision of Information

1.  
In cases where prices in international trade of the products coverd by Article 1 of this Protocol are approaching the minimum prices mentioned in Article 3.2(b) of this Protocol, and without prejudice to the provisions of Article III of the Arrangement, participants shall notify to the Committee all the relevant elements for evaluating their own market-situation and, in particular, credit or loan practices, twinning with other products, barter or three-sided transactions, refunds or rebates, exclusivity contracts, packaging costs and details of the packaging, so that the Committee can make a verification.

Article 5

Obligations of Exporting Participants

1.  
Exporting participants agree to use their best endeavours, in accordance with their institutional possibilities, to supply on a priority basis the normal commercial requirements of developing importing participants, especially those used for food-related development purposes and welfare purposes.

Article 6

Cooperation of Importing Participants

1.  

Participants which import products covered by Article 1 of this Protocol undertake in particular:

(a) 

to cooperate in implementing the minimum prices objective of this Protocol and to ensure, as far as possible, that the products covered by Article 1 of this Protocol are not imported at less than the appropriate customs valuation equivalent to the prescribed minimum prices;

(b) 

without prejudice to the provisions of Article III of the Arrangement and Article 4 of this Protocol, to supply information concerning imports of products covered by Article 1 of this Protocol from non-participants;

(c) 

to consider sympathetically proposals for appropriate remedial action if imports at prices inconsistent with the minimum prices threaten the operation of this Protocol.



PART THREE

Article 7

Derogations

1.  
Upon request by a participant, the Committee shall have the authority to grant derogations from the provisions of Article 3, paragraphs 1 to 4 of this Protocol in order to remedy difficulties which observance of minimum prices could cause certain participants. The Committee shall pronounce on such a request within three months from the date of the request.

Article 8

Emergency Action

1.  
Any participant, which consides that its interests are seriously endangered by a country not bound by this Protocol, can request the Chairman of the Committee to convene an emergency meeting of the Committee within two working days to determine and decide whether measures would be required to meet the situation. If such a meeting cannot be arranged within the two working days and the commercial interests of the participant concerned are likely to be materially prejudiced, that participant may take unilateral action to safeguard its position, on the condition that any other participants likely to be affected are immediately notified. The Chairman of the Committee shall also be formally advised immediately of the full circumstances of the case and shall be requested to call a special meeting of the Committee at the earliest possible moment.

ANNEX III

PROTOCOL REGARDING CERTAIN CHEESES

PART ONE

Article 1

Product Coverage

1.  
This Protocol applies to cheeses falling under CCCN heading No 04.04, having a fat content in dry matter, by weight, equal to or more than 45 per cent and a dry matter content, by weight, equal to or more than 50 per cent.



PART TWO

Article 2

Pilot Product

1.  

For the purpose of this Protocol, a minimum export price shall be established for the pilot product of the following description:

Designation:
Cheese
Packaging:
In packages normally used in the trade of a net content by weight of not less than 20 kg or 40 lbs., as appropriate.
Terms of sale:
F.o.b. from the exporting country or free-at-frontier exporting country.

By derogation from this provision, reference points are designated for the countries listed in Annex III(a) ( 238 ). The Committee established in pursuance of Article VII:2(a) of the Arrangement (hereinafter referred to as the Committee) may amend the contents of that Annex.

Prompt payment against documents.

Article 3

Minimum Price

Level and observance of minimum price

1.  
Participants undertake to take the steps necessary to ensure that the export prices of the products defined in Articles 1 and 2 of this Protocol shall not be less than the minimum price applicable under the present Protocol. If the products are exported in the form of goods in which they have been incorporated, participants shall take the steps necessary to avoid the circumvention of the price provisions of this Protocol.
2.  
(a) 

The minimum price level set out in the present Article takes account, in particular, of the current market situation, dairy prices in producing participants, the need to ensure an appropriate relationship between the minimum prices established in the Protocols to the present Arrangement, the need to ensure equitable prices to consumers, and the desirability of maintaining a minimum return to the most efficient producers in order to ensure stability of supply over the longer term.

(b) 

The minimum price provided for in paragraph 1 of the present Article applicable at the date of entry into force of this Protocol is fixed at US $ 800 ( 239 ) per metric ton.

3.  
(a) 

The level of the minimum price specified in the present Article can be modified by the Committee, taking into account, on the one hand, the results of the operation of the Protocol and, on the other hand, the evolution of the situation of the international market.

(b) 

The level of the minimum price specified in the present Article shall be subject to review at least once a year by the Committee. The Committee shall meet in September of each year for this purpose. In undertaking this review the Committee shall take account in particular, to the extent relevant and necessary, of costs faced by producers, other relevant economic factors of the world market, the need to maintain a long-term minimum return to the most economic producers, the need to maintain stability of supply and to ensure acceptable prices to consumers, and the current market situation and shall have regard to the desirability of improving the relationship between the level of the minimum price set out in paragraph 2(b) of the present Article and the dairy support levels in the major producing participants.

Adjustment of minimum price

4.  

If the products actually exported differ from the pilot products in respect or the packaging or terms of sale, the minimum price shall be adjusted so as to protect the minimum price established in this Protocol according to the following provisions:

Packaging:
If the products are offered otherwise than in packages as specified in Article 2, the minimum price shall be adjusted so as to reflect the difference in the cost of packaging from the type of package specified above.
Terms of sale:
If sold on terms other than f.o.b. from the exporting country or free-at-frontier exporting country ( 240 ), the minimum price shall be calculated on the basis of the minimum f.o.b. price specified in paragraph 2(b) of this Article, plus the real and justified costs of the services provided; if the terms of the sale include credit, this shall be charged for at the prevailing commercial rates in the country concerned.

Special conditions of sale

5.  
Participants undertake within the limit of their institutional possibilities to ensure that practices such as these referred to in Article 4 of this Protocol do not have the effect of directly or indirectly bringing the export prices of the products subject to the minimum price provisions below the agreed minimum price.

Field of application

6.  
For each participant, this Protocol is applicable to exports of the products specified in Article 1 of this Protocol manufactured or repacked inside its own customs territory.

Transactions other than normal commercial transactions

7.  
The provisions of paragraphs 1 to 6 of this Article shall not be regarded as applying to donated exports to developing countries or to exports destined for relief purposes or food-related development purposes or welfare purposes in developing countries.

Article 4

Provision of Information

1.  
In cases where prices in international trade of the products covered by Article 1 of this Protocol are approaching the minimum price mentioned in Article 3:2(b) of this Protocol and without prejudice to the provisions of Article III of the Arrangement participants shall notify to the Committee all the relevant elements for evaluating their own market situation and, in particular, credit or loan practices, twinning with other products, barter or three-sided transactions, refunds or rebates, exclusivity contracts, packaging costs and details of the packaging, so that the Committee can make a verification.

Article 5

Obligations of Exporting Participants

1.  
Exporting participants agree to use their best endeavours, in accordance with their institutional possibilities, to supply on a priority basis the normal commercial requirements of developing importing participants, especially those used for food-related development purposes and welfare purposes.

Article 6

Cooperation of Importing Participants

1.  

Participants which import products. covered by Article 1 of this Protocol undertake in particular:

(a) 

to cooperate in implementing the minimum price objective of this Protocol and to ensure, as far as possible, that the products covered by Article 1 of this Protocol are not imported at less than the appropriate customs valuation equivalent to the prescribed minimum price;

(b) 

without prejudice to the provisions of Article III of the Arrangement and Article 4 of this Protocol, to supply information concerning imports of products covered by Article 1 of this Protocol from non-participants;

(c) 

to consider sympathetically proposals for appropriate remedial action if imports at prices inconsistent with the minimum price threaten the operation of this Protocol.



PART THREE

Article 7

Derogations

1.  
Upon request by a participant, the Committee shall have the authority to grant derogations from the provisions of Article 3, paragraphs 1 to 4 of this Protocol in order to remedy difficulties which observance of minimum prices could cause certain participants. The Committee shall pronounce on such a request within thirty days from the date of the request.
2.  
The provisions of Article 3:1 to 4 shall not apply to exports, in exceptional circumstances, of small quantities of natural unprocessed cheese which would be below normal export quality as a result of deterioration or production faults. Participants exporting such cheese shall notify the GATT secretariat in advance of their intention to do so. Participants shall also notify the Committee quarterly of all sales of cheese effected under the provisions of this paragraph, specifying in respect of each transaction, the quantities, prices and destinations involved.

Article 8

Emergency Action

1  
Any participant, which considers that its interests are seriously endangered by a country not bound by this Protocol, can request the Chairman of the Committee to convene an emergency meeting of the Committee within two working days to determine and decide whether measures would be required to meet the situation. If such a meeting cannot be arranged within the two working days and the commercial interests of the participant concerned are likely to materially prejudiced, that participant may take unilateral action to safeguard its position, on the condition that any other participants likely to be affected are immediately notified. The Chairman of the Committee shall also be formally advised immediately of the full circumstances of the case and shall be requested to call a special meeting of the Committee at the earliest possible moment.

ARRANGEMENT REGARDING BOVINE MEAT



PREAMBLE

Convinced that increased international cooperation should be carried out in such a way as to contribute to the achievement of greater liberalization, stability and expansion in international trade in meat and live animals;

Taking into account the need to avoid serious disturbances in international trade in bovine meat and live animals;

Recognizing the importance of production and trade in bovine meat and live animals for the economies of many countries, especially for certain developed and developing countries;

Mindful of their obligations to the principles and objectives of the General Agreement on Tariffs and Trade (hereinafter referred to as „General Agreement“ or „GATT“) ( 241 ):

Determined, in carrying out the aims of this Arrangement to implement the principles and objectives agreed upon in the Tokyo Declaration of Ministers, dated 11 September 1973 concerning the Multilateral Trade Negotiations, in particular as concerns special and more favourable treatment for developing countries;

The participants in the present Arrangement have, through their representatives, agreed as follows:



PART ONE

GENERAL PROVISIONS

Article I

Objectives

The objectives of this Arrangement shall be:

(1) 

to promote the expansion, ever greater liberalization and stability of the international meat and livestock market by facilitating the progressive dismantling of obstacles and restrictions to world trade in bovine meat and live animals, including those which compartmentalize this trade, and by improving the international framework of world trade to the benefit of both consumer and producer, importer and exporter;

(2) 

to eucourage greater international cooperation in all aspects affecting the trade in bovine meat and live animals with a view in particular to greater rationalization and more efficient distribution of resources in the international meat economy;

(3) 

to secure additional benefits for the international trade of developing countries in bovine meat and live animals through an improvement in the possibilities for these countries to participate in the expansion of world trade in these products by means of inter alia:

(a) 

promoting long-term stability of prices in the context of an expanding world market for bovine meat and live animals; and

(b) 

promoting the maintenance and improvement of the earnings of developing countries that are exporters of bovine meat and live animals;

the above with a view thus to deriving additional earnings, by means of securing long-term stability of markets for bovine meat and live animals;

(4) 

to further expand trade on a competitive basis taking into account the traditional position of efficient producers.

Article II

Product Coverage

This Arrangement applies to bovine meat. For the purpose of this Arrangement, the term „bovine meat“ is considered to include:



CCCN

(a)  Live bovine animals

01.02

(b)  Meat and edible offals of bovine animals, fresh, chilled or frozen

ex 02.01

(c)  Meat and edible offals of bovine animals, salted, in brine, dried or smoked

ex 02.06

(d)  Other prepared or preserved meat or offal of bovine animals

ex 16.02

and any other product that may be added by the International Meat Council, as established under the terms of Article V of this Arrangement, in order to accomplish the objectives and provisions of this Arrangement.

Article III

Information and Market Monitoring

1.  
All participants agree to provide regularly and promptly to the Council, the information which will permit the Council to monitor and access the overall situation of the world market for meat and the situation of the world market for each specific meat.
2.  
Participating developing countries shall furnish the information available to them. In order that these countries may improve their data collection mechanism, developed participants, and any developing participants able to do so, shall consider sympathetically any request to them for technical assistance.
3.  
The information that the participants undertake to provide pursuant to paragraph 1 of this Article, according to the modalities that the Council shall establish, shall include data on past performance and current situation and an assessment of the outlook regarding production (including the evolution of the composition of herds), consumption, prices, stocks of and trade in the products referred to in Article II, and any other information deemed necessary by the Council, in particular on competing products. Participants shall also provide information on their domestic policies and trade measures including bilateral and plurilateral commitments in the bovine sector, and shall notify as early as possible any changes in such policies and measures that are likely to affect international trade in live bovine animals and meat. The provisions of this paragraph shall not require any participant to disclose confidential information which would impede law enforcement or otherwise be contrary to the public interest or would prejudice the legitimate commercial interests of particular enterprises, public or private.
4.  

Thesecretariat of the Arrangement shall monitor variations in market data, in particular herd sizes, stocks, slaughterings and domestic and international prices, so as to permit early detection of the symptoms of any serious imbalance in the supply and demand situation. The secretariat shall keep the Council apprized of significant developments on world markets, as well as prospects for production, consumption, exports and imports.

Note: It is understood that under the provisions of this Article, the Council instructs the secretariat to draw up, and keep up to date, an inventory of all measures affecting trade in bovine meat and live animals, including commitments resulting from bilateral, plurilateral and multilateral negotiations.

Article IV

Functions of the International Meat Council and Cooperation between the Participants to this Arrangement

1.  

The Council shall meet in order to

(a) 

evaluate the world supply and demand situation and outlook on the basis of an interpretative analysis of the present situation and of probable developments drawn up by the secretariat of the Arrangement, on the basis of documentation provided in conformity with Article III of the present Arrangement, including that relating to the operation of domestic and trade policies and of any other information available to the secretariat:

(b) 

proceed to a comprehensive examination of the functioning of the present Arrangement,

(c) 

provide an opportunity for regular consultation on all matters affecting international trade in bovine meat.

2.  
If after evaluation of the world supply and demand situation referred to in paragraph l (a) of this Article, or after examination of all relevant information pursuant to paragraph 3 of Article III, the Council finds evidence of a serious imbalance or a threat thereof in the international meat market the Council will proceed by consensus, taking into particular account the situation in developing countries, to identify, for consideration by governments possible solutions to remedy the situation consistet with the principles and rules of GATT.
3.  
Depending on whether the Council considers that the situation defined in paragraph 2 of this Article is temporary or more durable, the measures referred to in paragraph 2 of this Article could include short-, medium-, or long-term measures taken by importers as well as exporters to contribute to improve the overall situation of the world market consistent with the objectives and aims of the Arrangement, in particular the expansion, ever greater liberalization, and stability of the international meat und livestock markets.
4.  
When considering the suggested measures pursuant to paragraphs 2 and 3 of this Article, due consideration shall be given to special and more favourable treatment to developing countries, where this is feasible and appropriate.
5.  
The participants undertake to contribute to the fullest possible extent to the implementation of the objectives of this Arrangement set forth in Article I. To this end, and consistent with the principles and rules of the General Agreement, participants shall, on a regular basis, enter into the discussions provided in Article IV:1(c) with a view to exploring the possibilities of achieving the objectives of the present Arrangement, in particular the further dismantling of obstacles to world trade in bovine meat and live animals. Such discussions should prepare the way for subsequent consideration of possible solutions of trade problems consistent with the rules and principles of the GATT, which could be jointly accepted by all the parties concerned, in a balanced context of mutual advantages.
6.  
Any participant may raise before the Council any matter affecting this Arrangement inter alia for the same purposes provided for in paragraph 2 of this Article. The Council shall, at the request of a participant meet within a period of not more than fifteen days to consider any matter ( 242 ) affecting the present Arrangement.



PART TWO

Article V

Administration of the Arrangement

1.   International Meat Council

An International Meat Council shall be established within the framework of the GATT. The Council shall comprise representatives of all participants to the Arrangement and shall carry out all the functions which are necessary to implement the provisions of the Arrangement. The Council shall be serviced by the GATT secretariat. The Council shall establish its own rules of procedure, in particular the modalities for consultations provided for in Article IV.

2.   Regular and special meetings

The Council shall normally meet at least twice each year. However the Chairman may call a special meeting of the Council either on his own initiative, or at the request of a participant to this Arrangement.

3.   Decisions

The Council shall reach its decisions by consensus. The Council shall be deemed to have decided on a matter submitted for its consideration if no member of the Council formally objects to the acceptance of a proposal.

4.   Cooperation whith other organizations

The Council shall make whatever arrangements are appropriate for consultation or cooperation with intergovernmental and non-governmental organizations.

5.   Admission of observers

(a) 

The Council may invite any non-participating country to be represented at any of its meetings as an observer.

(b) 

The Council may also invite any of the organizations referred to in paragraph 4 of this Article to attend any of its meetings as an observer.



PART THREE

Article VI

Final Provisions

1.   Acceptance ( 243 )

(a) 

This Arrangement is open for acceptance, by signature or otherwise by governments members of the United Nations or of one of its specialized agencies and by the European Economic Community.

(b) 

Any government ( 244 ) accepting this Arrangement may at the time of acceptance make a reservation with regard to its acceptance of any of the provisions in the present Arrangement. This reservation is subject to the approval of the participants.

(c) 

This Arrangement shall be deposited with the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT who shall promptly furnish a certified copy thereof and a notification of each acceptance thereof to each participant. The texts of this Arrangement in the English, French and Spanish languages shall all be equally authentic.

(d) 

The entry into force of this Arrangement shall entail the aboliton of the International Meat Consultative Group.

2.   Provisional application

Any government may deposit with the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT a declaration of provisional application of this Arrangement. Any government depositing such a declaration shall provisonally apply this Arrangement and be provisonally regarded as participating in this Arrangement.

3.   Entry into force

This Arrangement shall enter into force, for those participants having accepted it, on 1 January 1980. For participants accepting this Arrangement after that date, it shall be effective from the date of their acceptance.

4.   Validity

This Arrangement shall remain in force for three years. The duration of this Arrangement shall be extended for further periods of three years at a time, unless the Council, at least eighty days prior to each date of expiry, decides otherwise.

5.   Amendment

Except where provision for modification is made elsewhere in this Arrangement the Council may recommend an amendment to the provisions of this Arrangement. The proposed amendment shall enter into force upon acceptance by the governments of all participants.

6.   Relationship between the Arrangement and the GATT

Nothing in this Arrangement shall affect the rights and obligations of participants under the GATT ( 245 ).

7.   Withdrawal

Any participant may withdraw from this Arrangement. Such withdrawal shall take effect upon the expiration of sixty days from the date on which written notice of withdrawal is received by the Director-General to the CONTRACTING PARTIES to the GATT.

ANNEX 1

DRAFT EXCHANGE OF LETTERS BETWEEN URUGUAY AND THE EUROPEAN COMMUNITY

The European Community agrees to include in its final offer on market access under the Uruguay Round an additional quantity of two thousand metric tonnes of high-quality beef (0201.30.00 — 0206.10.85 meat of bovine animals, fresh or chilled: 0202.30.90 — 206 29.91 meat of bovine animals, frozen) from Uruguay.

The European Community and Uruguay agree that the provision contained in the Tokyo Round agreement according to which the European Community was prepared to envisage the possibility of Uruguay being able to export additional annual quantities of high-quality beef if the overall quota for such cuts was not fully used by other beneficiary countries shall cease to apply.

The abovementioned provision shall cease to apply on the same date that the additional quantity of two thousand metric tonnes is implemented.



( ) Ein Beschluß des betreffenden Organs über eine ihm zur Prüfung vorgelegte Angelegenheit gilt als durch Konsens gefaßt, wenn kein auf der beschlußfassenden Tagung anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluß förmlich Einspruch erhebt.

( ) Die Anzahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten darf die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in keinem Fall übersteigen.

( ) Wenn der Allgemeine Rat in seiner Eigenschaft als Streibeilegungsgremium zusammentritt, werden seine Beschlüsse nur in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 der Vereinbarung über Streitbeilegung gefaßt.

( ) Ein Beschluß zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Verpflichtung, für die ein Übergangszeitraum oder ein Zeitraum für eine stufenweise Durchführung gilt und die das antragstellende Mitglied zum Ende des maßgebenden Zeitraums nicht eingehalten hat, wird nur durch Konsens gefaßt.

( ) Die gemäß diesem Artikel gewährten Befreiungen sind in Fußnote 7 auf den Seiten 11 und 12 in Abschnitt II des Dokuments MTN/FA vom 15. Dezember 1993 und in Dok. MTN/FA/Corr. 6 vom 21. März 1994 aufgeführt. Auf ihrer ersten Tagung erstellt die Ministerkonferenz eine überarbeitete Liste der nach diesem Artikel gewährten Befreiungen, die auch alle aufgrund des GATT 1947 seit dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten Befreiungen einbezieht und in der die bis dahin abgelaufenen Befreiungen gestrichen sind.

( ) Die Tätigkeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gemäß Abschnitt III der Ministererklärung über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 koordiniert.

( ) Diese Vereinbarung soll nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 ändern. Die Mitglieder können sich in bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen auf die Artikel XXII und XXII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

( ) Diese Maßnahmen schließen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, bewegliche Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nichttarifäre Maßnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmaßnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen, auch wenn solche Maßnahmen aufgrund von länderspezifischen Abweichungen von den Bestimmungen des GATT 1947 beibehalten werden, nicht dagegen Maßnahmen, die aufgrund von Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nicht landwirtschaftsspezifischen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens beibehalten werden.

( ) Der Referenzpreis, der bei der Berufung auf diesen Buchstaben zugrunde gelegt wird, ist in der Regel der durchschnittliche cif-Wert je Einheit des betreffenden Erzeugnisses oder ein hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsstufe des Erzeugnisses angemessener Preis. Er ist nach seiner ersten Anwendung zu veröffentlichen und insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies erforderlich ist, damit andere Mitglieder den gegebenenfalls erhobenen Zusatzzoll beurteilen können.

( ) Wird der interne Verbrauch nicht berücksichtigt, so wird die Grund-Auslösungsschwelle gemäß Absatz 4 Buchstabe a) zugrunde gelegt.

( ) „Ausgleichszölle“ im Sinne dieses Artikels sind die in Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erfaßten Abgaben.

( *1 ) Die zwischen runden Klammern stehenden Warenbezeichnungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.

( ) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.

( ) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmäßig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.

( ) In diesem Übereinkommen gilt die Bezugnahme auf Artikel XX Buchstabe b) auch für die einführenden Bestimmungen zu diesem Artikel.

( ) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 liegt eine wissenschaftliche Begründung vor, wenn ein Mitglied auf der Grundlage einer Prüfung und Bewertung verfügbarer wissenschaftlicher Angaben gemäß den einschlägigen Bestimmungen diese Übereinkommens festlegt, daß die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das für angemessen erachtete Schutzniveau zu erreichen.

( ) Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 ist eine Maßnahme nicht handelsbeschränkender als notwendig, wenn keine andere Maßnahme unter vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung steht, die das angemessene Schutzniveau erreicht und wesentlich weniger handelsbeschränkend ist.

( ) Für die Zwecke dieser Definitionen schließt der Begriff „Tiere“ Fische und wildlebende Tiere, der Begriff „Pflanzen“ Wälder und wildlebende Pflanzen, der Begriff „Schädlinge“ Unkraut und der Begriff „Verunreinigungen“ Rückstände von Pestiziden und Tierarzneimitteln sowie Fremdstoffe ein.

( ) Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen wie Gesetze, Erlasse oder Verordnung mit allgemeiner Geltung.

( ) „Staatsangehörige“ sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

( ) Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren schließen unter anderem Probenahme- und Zertifizierungsverfahren ein.

( ) Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Mitglieder zugute kommen.

( ) Ein Übereinkommensjahr wird definiert als der Zwölfmonatszeitraum, der mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, bzw. die jeweils nachfolgenden Zwölfmonatszeiträume.

( ) Für Waren, die noch nicht in das GATT 1994 einbezogen worden sind, gehört Artikel XIX nicht zu den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, sofern nicht in Absatz 3 des Anhangs ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

( ) Der Begriff „Beschränkungen“ bezeichnet alle einseitigen mengenmäßigen Beschränkungen sowie alle bilateralen Vereinbarungen und sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung.

( ) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme für ihr gesamtes Gebiet oder für einen Mitgliedstaat anwenden. Beruft sich eine Zollunion auf die Schutzklausel für ihr gesamtes Gebiet, so müssen alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in der Zollunion als ganzer getroffen werden. Wird eine Schutzmaßnahme für einen Mitgliedstaat angewendet, so werden alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in diesem Mitgliedstaat getroffen; in diesem Fall gilt die Maßnahme nur für den betreffenden Mitgliedstaat.

( ) Der bevorstehende Anstieg muß meßbar sein, und auf sein Vorliegen kann nicht aufgrund von Behauptungen, Vermutungen oder einer bloßen Möglichkeit, die sich zum Beispiel aus dem Bestehen einer Produktionskapazität in den Ausfuhrmitgliedern ergibt, geschlossen werden.

( ) „Staatsangehörige“ sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

( ) Werden TRIMs nach freiem Ermessen angewendet, so wird jede einzelne Anwendung notifiziert. Informationen, durch die die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen geschädigt würden, brauchen nicht preisgegeben zu werden.

( ) Der Begriff „eingeleitet“ bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmäßigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt.

( ) Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gelten normalerweise als für die Bestimmung des Normalwertes ausreichend, wenn sie 5 % oder mehr der Verkäufe der fraglichen Ware an das Einfuhrmitglied ausmachen; ein niedrigerer Prozentsatz sollte zulässig sein, sofern nachgewiesen ist, daß die Inlandsverkäufe trotz dieses niedrigeren Prozentsatzes für einen angemessenen Vergleich ausreichen.

( ) In diesem Übereinkommen sind unter „Behörden“ solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen.

( ) Der längere Zeitraum sollte normalerweise ein Jahr umfassen und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate.

( ) Verkäufe unter Stückkosten werden in erheblichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, daß der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder daß die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 Prozent der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte ausmachen.

( ) Die Berichtigung für die Produktionsaufnahme spiegelt die Kosten am Ende der Anlaufphase wider oder aber, sofern sich diese Phase über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die neuesten Kosten, die die Behörden angemessenerweise während der Untersuchung berücksichtigen können.

( ) Es wird davon ausgegangen, daß sich einige der obengenannten Faktoren überschneiden können; die Behörden stellen sicher, daß sie Anpassungen gemäß dieser Bestimmungen nicht doppelt vornehmen.

( ) Normalerweise entspricht der Verkaufstag dem Datum des Vertrages, der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, worin die Verkaufsbedingungen festgelegt sind.

( ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.

( ) Dies ist beispielsweise — jedoch nicht ausschließlich - der Fall, wenn überzeugende Gründe zu der Annahme bestehen, daß die Einfuhren der Ware zu Dumpingpreisen in naher Zukunft erheblich zunehmen werden.

( ) Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert worden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, daß einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

( ) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet „erheben“ die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.

( ) Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmaß der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.

( ) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützten können.

( ) Als allgemeine Regel gilt, daß die Frist für die Ausführer an dem Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder — im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist — einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.

( ) Es wird -davon ausgegangen, daß der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Ausführer betroffen sind.

( ) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefaßten Schutzanordnung verlangt werden kann.

( ) Die Mitglieder sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen.

( ) Das Wort „kann“ ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist, außer in Fällen nach Absatz 4.

( ) Es wird davon ausgegangen, daß die Einhaltung der in diesem Unterabsatz und in Unterabsatz 2 genannten Fristen nicht möglich sein kann, wenn die fragliche Ware Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist.

( ) Eine endgültige Feststellung der Zollschuld für Antidumpingzölle gemäß Artikel 9 Absatz 3 ist für sich genommen keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels.

( ) Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, daß kein Zoll zu erheben ist, so veranlaßt diese Tatsache an sich die Behörden nicht, den endgültigen Zoll aufzuheben.

( ) Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäß diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, daß dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

( ) Dies schließt jedoch bei Bedarf Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

( ) Es gilt als vereinbart, daß diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, Regierungsstellen anderer Mitglieder die Durchführung von Vorversandkontrollen in ihrem Gebiet zu erlauben.

( ) Eine internationale Norm ist eine von einer staatlichen Stelle oder einer nichtstaatlichen Stelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten offensteht und die eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.

( ) Es gilt als vereinbart, daß „höhere Gewalt“ für die Zwecke dieses Übereinkommens „unausweichlicher Zwang oder Gewalt, unvorhersehbarer Verlauf der Ereignisse, die die Nichterfüllung des Vertrags entschuldigen“, bedeutet.

( ) Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Vorversandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen in Anhang 1A des WTO-Abkommens angeführten multilateralen Handelsübereinkünften eingangen sind.

( ) Es gilt als vereinbart, daß die technische Hilfe auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.

( ) Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Bestimmung die Begriffsbestimmungen für „inländischer Wirtschaftszweig“ oder „gleichartige Waren des inländischen Wirtschaftszweigs“ oder ähnliche Begriffe, wo immer sie Verwendung finden, unberührt läßt.

( ) In bezug auf Ursprungsregeln, die für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendet werden, begründet diese Bestimmung keine Verpflichtungen zusätzlich zu denen, die von den Mitgliedern aufgrund des GATT 1994 eingegangen wurden.

( ) Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, dieses Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.

( ) Ist das Wertprozentsatzkriterium vorgeschrieben, so ist in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes anzugeben.

( ) Ist das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben, so ist der ursprungsbegründende Vorgang genau anzugeben.

( ) Gleichzeitig werden Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung in Betracht gezogen.

( ) Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.

( ) Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren“ sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.

( ) Die Grundlage, der Umfang oder die Dauer einer Maßnahme, zu deren Durchführung ein Lizenzverfahren eingeführt wird, werden durch dieses Übereinkommen nicht in Frage gestellt.

( ) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Regierungen“ auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.

( ) Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen unter Absatz 1 und 2 dieses Artikels, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.

( ) Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Vertragspartei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) hat, kann nach Notifikation an den Ausschuß die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.

( ) Manchmal als „Konringentinhaber“ bezeichnet.

( ) Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.

( ) Gemäß den Bestimmungen des Artikels XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention.

( ) Objektive Kriterien oder Bedingungen hier horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.

( ) In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.

( ) Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Fakten zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 angesehen.

( ) Maßnahmen, die nach Anhang 1 keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.

( ) Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

( ) Nach Artikel 24 eingesetzt.

( ) Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

( ) Dieser Ausdruck bedeutet nicht, daß aufgrund der Tatsache, daß die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmaßnahmen zulässig sind.

( ) Dieser Ausdruck bedeutet nicht, daß aufgrund der Tatsache, daß die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmaßnahmen zulässig sind.

( ) Der Begriff „Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges“ wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil V dieses Übereinkommens.

( ) Der Begriff „Zunichtemachung oder Schmälerung“ wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, und das Bestehen einer solchen Zunichtemachung oder Schmälerung wird nach der üblichen Praxis der Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt.

( ) Der Begriff „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds“ wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und umfaßt auch eine drohende ernsthafte Schädigung.

( ) Die wertmäßige Gesamtsubventionierung wird gemäß Anhang IV berechnet.

( ) Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert unter diesem Buchstaben auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.

( ) Die Mitglieder erkennen an, daß eine unvollständige Rückzahlung der Finanzierung von Zivilluftfahrtprogrammen durch Lizenzgebühren infolge eines geringeren tatsächlichen Verkaufs als geplant an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Unterabsatzes bedeutet.

( ) Sofern keine anderen multilateral vereinbarten spezifischen Regeln auf den Handel mit dem betreffenden Grundstoff oder der betreffenden Ware Anwendung finden.

( ) Die Tatsache, daß in diesem Absatz auf bestimmte Umstände Bezug genommen wird, verleiht ihnen an sich noch keinen rechtlichen Status im Sinne des GATT 1994 oder dieses Übereinkommens. Diese Umstände dürfen nicht vereinzelt oder sporadisch vorliegen oder aus anderen Gründen unbedeutend sein.

( ) Bezieht sich der Antrag auf eine Subvention, von der angenommen wird, daß sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 führt, so können die verfügbaren Beweise für eine ernsthafte Schädigung auf den Beweis der Einhaltung bzw. der Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 beschränkt werden.

( ) Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

( ) Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

( ) Es wird anerkannt, daß staatliche Beihilfen für verschiedene Zwecke von den Mitgliedern allgemein zur Verfügung gestellt werden und daß die bloße Tatsache, daß diese Beihilfen nach diesem Artikel nicht als anfechtbar in Betracht kommen können, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, derartige Beihilfen zu gewähren.

( ) Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere Regeln gelten werden, gilt dieser Unterabsatz nicht für diese Ware.

( ) Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der in Artikel 24 vorgesehene Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen „der Ausschuß“ genannt) das Funktionieren der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a) mit dem Ziel, alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieser Bestimmungen zu verbessern. Bei der Prüfung der möglichen Änderungen überprüft der Ausschuß sorgfältig die Begriffsbestimmungen der in diesem Unterabsatz genannten Kategorien im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrung und der Arbeiten anderer einschlägiger internationaler Institutionen.

( ) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Grundlagenforschung, die von Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird. Der Begriff „Grundlagenforschung“ bedeutet eine nicht mit industriellen oder kommerziellen Zielen verbundene Ausweitung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse.

( ) Die in diesem Unterabsatz genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen wird im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden beihilfefähigen Gesamtkosten festgelegt.

( ) Der Begriff „industrielle Forschung“ bedeutet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zurVerwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen.

( ) Der Begriff „vorwettbewerbliche Entwicklung“ bedeutet die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann dieser Begriff die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Produkte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfaßt keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.

( ) Bei Programmen, die sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen, berechnet auf der Grundlage aller beihilfefähigen Kosten gemäß den Ziffern i) bis v) dieses Unterabsatzes, nicht überschreiten.

( ) Ein „allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung“ bedeutet, daß die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein verwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sind und daß Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben.

( ) „Neutrale und objektive Kriterien“ bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Maß hinaus begünstigen, das angemessen ist, um das Regionalgefälle im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichsten Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Innerhalb dieser Obergrenzen werden die Beihilfen breit und gleichmäßig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 zu vermeiden.

( ) Der Begriff „bestehende Einrichtungen“ bedeutet Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren.

( ) Es wird anerkannt, daß die Notifikationsbestimmungen nicht dazu verpflichten, vertrauliche Informationen einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen mitzuteilen.

( ) Die Berufung auf Teil II oder III kann parallel zu der Berufung auf Teil V erfolgen; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrmitglieds darf jedoch nur dann eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll, wenn die Voraussetzungen des Teils V erfüllt sind, oder Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 4 oder Artikel 7) begegnet werden. Im Falle von Maßnahmen, die gemäß Teil IV nicht anfechtbar sind, ist eine Berufung auf die Teile III und V nicht zulässig. Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) können jedoch Gegenstand einer Untersuchung sein um festzustellen, ob es sich um spezifische Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 handelt oder nicht. Außerdem ist im Falle einer Subvention gemäß Artikel 8 Absatz 2, die im Rahmen eines nicht nach Artikel 8 Absatz 3 notifizierten Programms gewährt wird, eine Berufung auf Teil III oder V zulässig, jedoch gilt diese Subvention als nichtanfechtbar, wenn festgestellt wird, daß sie den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 entspricht.

( ) Der Begriff „Ausgleichszoll“ bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des GATT 1994 einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Subvention unwirksam zu machen.

( ) Der Begriff „eingeleitet“ bezeichnet nachstehend die Verfahrensschritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 11 formell beginnt.

( ) Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmaß der Untersuchung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.

( ) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützen können.

( ) Als allgemeine Regel gilt, daß die Frist für die Ausführer an dem Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder — im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist — einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.

( ) Es wird davon ausgegangen, daß der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Ausführer betroffen sind.

( ) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefaßten Schutzanordnung verlangt werden kann.

( ) Die Mitglieder sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, die untersuchende Behörde auf Aufhebung der Vertraulichkeit nur im Falle von für das Verfahren relevanten Informationen verlangen darf.

( ) Gemäß diesem Absatz ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung positiver Art ergeht, ohne daß ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil II, III oder X bilden.

( ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

( ) Wie in den Absätzen 2 und 4 beschrieben.

( ) Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, daß einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

( ) Das Wort „kann“ ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen gestattet ist, außer in Fällen nach Absatz 4.

( ) Für die Zwecke dieses Absatzes umfaßt der Begriff „inländische interessierte Parteien“ Verbraucher und gewerbliche Abnehmer der eingeführten Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist.

( ) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet „erheben“ die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.

( ) Wird der Betrag des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren, daß kein Zoll zu erheben ist, so sind die Behörden nicht allein durch diese Tatsache dazu verpflichtet, den endgültigen Zoll aufzuheben.

( ) Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäß diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, daß dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

( ) Der Ausschuß setzt eine Arbeitsgruppe ein, die Inhalt und Form des in BISD 9S/193—194 enthaltenen Fragebogens überprüft.

( ) Für Entwicklungsland-Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewähren, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Niveaus der 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.

( ) Dies schließt jedoch gegebenenfalls Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

( ) Der Begriff „kommerziell erlangen können“ bedeutet, daß die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt.

( ) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „direkte Steuern“ die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbestitz;

bedeutet der Begriff „Einfuhrabgaben“ die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden;

bedeutet der Begriff „indirekte Steuern“ die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen;

sind indirekte, „auf einer Vorstufe“ erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

sind „kumulative“ indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt; umfaßt „Erlaß“ von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Nachlaß von Steuern;

umfaßt „Erlaß oder Rückerstattung“ die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben.

( ) Die Mitglieder erkennen an, daß eine Stundung z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied administrative oder andere Praktiken zur Kenntnis bringen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen bemühen sich die Mitglieder in der Regel um die Beilegung ihrer Streitigkeiten, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem GATT 1994 einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berührt würden.

Mit Buchstabe e) wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Maßnahmen zu hindern, durch welche die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.

( ) Buchstabe h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen statt dessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermäßigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter Buchstabe g) geregelt.

( ) Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.

( ) Nötigenfalls soll eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern über Fragen erarbeitet werden, die in diesem Anhang nicht behandelt werden oder die für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) der weiteren Klärung bedürfen.

( ) Das Empfängerunternehmen ist ein Unternehmen im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.

( ) Im Fall steuerbezogener Subventionen wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens in dem Steuerjahr berechnet, in dem die steuerbezogene Maßnahme erlangt wurde.

( ) Die Gründungsphase umfaßt auch den Fall, daß finanzielle Verpflichtungen für die Entwicklung von Waren oder für die Errichtung von Fertigungsanlagen für Waren eingegangen werden, denen die Subvention zugute kommt, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.

( ) In den Fällen, in denen das Vorliegen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muß.

( ) Im Verfahren der Informationssammlung durch das DSB wird die Notwendigkeit berücksichtigt, Informationen zu schützen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf der Grundlage der Vertraulichkeit geliefert werden.

( ) Die Aufnahme der Entwicklungsland-Mitglieder in die Liste unter Buchstabe b) beruht auf den jüngsten Angaben der Weltbank über das Pro-Kopf-BSP.

( 1 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Aquakultur und Binnenfischerei nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.

( 2 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Zahlungen zwischen Regierungen im Rahmen von Fischereiabkommen nicht als Subventionen im Sinne dieses Übereinkommens gelten.

( 3 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass im Sinne dieses Übereinkommens eine Subvention dem gewährenden Mitglied zuzurechnen ist, unabhängig von der Flagge oder dem Zertifikat beteiligter Fischereifahrzeuge oder der Staatsangehörigkeit des Empfängers.

( 4 ) „Illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ (im Folgenden „IUU-Fischerei“) bezieht sich auf Tätigkeiten gemäß Absatz 3 des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN (FAO) im Jahr 2001 angenommenen Internationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei.

( 5 ) Für die Zwecke des Artikels 3 bezeichnet der Begriff „Betreiber“ den Betreiber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e zum Zeitpunkt eines Verstoßes in Form von IUU-Fischerei. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Verbot der Gewährung oder Aufrechterhaltung von Subventionen für Betreiber, die IUU-Fischerei betreiben, für Subventionen gilt, die für Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten auf See gewährt werden.

( 6 ) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass Mitglieder verpflichtet sind, Untersuchungen zu IUU-Fischerei einzuleiten oder eine Feststellung über IUU-Fischerei zu treffen.

( 7 ) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Zuständigkeit der aufgeführten Einrichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente beeinträchtigt wird oder den aufgeführten Einrichtungen neue Rechte bei der Feststellung von IUU-Fischerei gewährt werden.

( 8 ) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer Bestimmung zur IUU-Fischerei verzögert oder beeinträchtigt.

( 9 ) Dies kann beispielsweise eine Gelegenheit zum Dialog oder zum schriftlichen Informationsaustausch auf Ersuchen des Flaggenstaats oder des subventionierenden Mitglieds umfassen.

( 10 ) Die Beendigung der Sanktionen erfolgt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften oder Verfahren der Behörde, die die in Artikel 3.2 genannte Feststellung getroffen hat.

( 11 ) Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein biologisch nachhaltiges Niveau das Niveau, das von einem Küstenstaat-Mitglied, unter dessen Gerichtsbarkeit das Gebiet, in dem die Fischerei oder die fischereibezogene Tätigkeit stattfindet, fällt, – unter Verwendung von Referenzwerten wie dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) oder anderen Referenzpunkten, die den für die Fischerei verfügbaren Daten entsprechen – oder von einer einschlägigen RFO/Übereinkunft in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen, ermittelt wird.

( 12 ) Für die Zwecke des Artikels 8.1 stellen die Mitglieder diese Informationen zusätzlich zu allen Informationen bereit, die nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens erforderlich sind und die in einem vom SCM-Ausschuss verwendeten Fragebogen, z. B. G/SCM/6/Rev.1, vorgesehen sind.

( 13 ) Für LDC-Mitglieder und für Entwicklungsland-Mitglieder, deren jährlicher Anteil an den weltweiten Erzeugnissen aus der Seefischerei gemäß den jüngsten vom WTO-Sekretariat veröffentlichten FAO-Daten 0,8 % nicht übersteigt, kann die Notifikation der zusätzlichen Informationen nach diesem Unterabsatz alle vier Jahre erfolgen.

( 14 ) Der Begriff „gemeinsam bewirtschaftete Bestände“ bezieht sich auf Bestände, die innerhalb der AWZs von zwei oder mehr Küstenstaat-Mitgliedern oder sowohl innerhalb der AWZ als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen.

( 15 ) Für Mehrartenfischereien kann ein Mitglied stattdessen andere relevante und verfügbare Fangdaten vorlegen.

( 16 ) Dieser Verpflichtung kann nachgekommen werden, indem ein aktueller elektronischer Link zu der Website des notifizierenden Mitglieds oder einer anderen geeigneten offiziellen Website, auf der diese Informationen aufgeführt sind, bereitgestellt wird.

( 17 ) Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 und Artikel 26 der Vereinbarung über Streitbeilegung finden keine Anwendung auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.

( 18 ) Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „verbotene Subvention“ in Artikel 4 des Subventionsübereinkommens auf Subventionen, die den Verboten nach Artikel 3, 4 oder 5 dieses Übereinkommens unterliegen.

( 19 ) Zur Klarstellung: Diese Bestimmung gilt nicht für Wirtschafts- und Finanzkrisen.

( 20 ) Diese Beschränkung gilt auch für einen nach Artikel 25 der Streitbeilegungsvereinbarung eingesetzten Schiedsrichter.

( 21 ) Einschließlich der Vorschriften und Verfahren von RFOs/Übereinkünften.

( 21 ) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wendet eine Zollunion eine Schutzmaßnahme als Einheit an, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens im Rahmen dieses Abkommens anhand der Bedingungen in der Zollunion als Ganzes zu prüfen. Wird eine Schutzmaßnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens anhand der Bedingungen in diesem Mitgliedstaat zu prüfen, und die Maßnahme wird auf diesen Mitgliedstaat beschränkt. Dieses Übereinkommen greift der Auslegung des Zusammenhangs zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994 nicht vor.

( 21 ) Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen umgehend eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 getroöffene Maßnahme.

( 21 ) Ein Einfuhrkontingent, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und diesem Übereinkommen als Schutzmaßnahme angewendet wird, kann bei gegenseitigem Einvernehmen von dem Ausfuhrmitglied verwaltet werden.

( 21 ) Zu ähnlichen Maßnahmen gehören beispielsweise: Mäßigung bei der Ausfuhr, Systeme zur Überwachung der Ausfuhrbzw. der Einfuhrpreise, Überwachung der Einfuhren oder der Ausfuhren, obligatorische Einfuhrkartelle und nichtautomatische Verfahren für die Erteilung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen, durch die Schutz gewährt wird.

( 21 ) Die einzige Ausnahme dieser Art, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt.

( 21 ) Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsformen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsform von vornherein ausgeschlossen werden.

( 21 ) Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Beschäftigungsmärkten der Vertragsparteien und umfaßt Maßnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.

( 21 ) Der Begriff „entsprechende internationale Organisationen“ bedeutet internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.

( 21 ) Es gilt als vereinbart, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahren im Rahmen des GATT 1994.

( 21 ) Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

( 21 ) Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung öder Erhebung direkter Steuern abziehen, umfassen Maßnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems,

i) 

die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, daß sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Hoheitsgebiet des Mitglieds stammen oder dort belegen sind,

ii) 

die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten,

iii) 

die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,

iv) 

die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten,

v) 

die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder

vi) 

die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu bewahren.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d) und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts des Mitglieds, das die Maßnahme trifft, ausgelegt.

( 21 ) In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.

( 21 ) Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Anteil I Absatz 2 Buchstabe c) genannte Erbringungsart ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Kapitaltransfers in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.

( 21 ) Buchstabe c) gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

( 21 ) Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel übernommen worden sind, werden nicht so ausgelegt, daß ein Mitglied Ausgleich für etwaige naturgegebene Wettbewerbsnachteile gewähren muß, die sich daraus ergeben, daß die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

( 21 ) Im Fall von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die bei Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solchen Abkommens vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden.

( 21 ) Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen kommerzieller Präsenz wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Präsenz dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Übereinkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Präsenz zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird, sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die außerhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

( 21 ) Allein die Tatsache, daß für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

( 21 ) Dieser Absatz ist so zu verstehen, daß jedes Mitglied durch alle erforderlichen Maßnahmen sicherstellt, daß die Verpflichtungen aufgrund dieser Anlage in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste eingehalten werden.

( 21 ) Es gilt als vereinbart, daß sich der Begriff „nichtdiskriminierend“ auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne des Übereinkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden“.

( 21 ) Soweit in diesem Übereinkommen der Begriff „Angehörige“ verwendet wird, bedeutet dieser Begriff im Fall eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder einer wirklichen und tatsächlichen gewerblichen oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

( 21 ) In diesem Übereinkommen bedeutet „Pariser Verbandsübereinkunft“ die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)“ die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967, „Berner Übereinkunft“ die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, „Berner Übereinkunft (1971)“ die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971, „Rom-Abkommen“ das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, angenommen in Rom am 26. Oktober 1961, „Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise“ (IPC-Vertrag) den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise, „WTO-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

( 21 ) Im Sinne der Artikel 3 und 4 schließt „Schutz“ Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich behandelt werden.

( 21 ) Ungeachtet des Artikels 42 Satz 1 sind die Mitglieder befugt, in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen.

( 21 ) Im Sinne dieses Artikels kann ein Mitglied die Begriffe „erfinderische Tätigkeit“ und „gewerblich anwendbar“ als Synonyme der Begriffe „nicht naheliegend“ beziehungsweise „nützlich“ auffassen.

( 21 ) Dieses Recht unterliegt ebenso wie alle sonstigen nach diesem Übereinkommen gewährten Rechte in bezug auf Gebrauch, Verkauf, Einfuhr oder sonstigen Vertrieb von Waren Artikel 6.

( 21 ) Mit „sonstiger Benutzung“ ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung gemeint.

( 21 ) Es besteht Einigkeit darüber, daß Mitglieder, die kein System der eigenständigen Erteilung kennen, festlegen können, daß die Schutzdauer ab dem Anmeldetag im System der ursprünglichen Erteilung gerechnet wird.

( 21 ) Der Begriff „Rechtsinhaber“ ist als bedeutungsgleich mit dem im IPIC-Vertrag verwendeten Begriff „Inhaber des Rechts“ zu verstehen.

( 21 ) Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet „eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft“ zumindest Handlungen wie Vertragsbruch, Vertrauensbruch und Verleitung dazu und schließt den Erwerb nicht offenbarter Informationen durch Dritte ein, die wußten oder grob fahrlässig nicht wußten, daß solche Handlungen beim Erwerb eine Rolle spielten.

( 21 ) Im Sinne dieses Teils schließt der Begriff „Rechtsinhaber“ auch Verbände und Vereinigungen ein, die gesetzlich zur Geltendmachung solcher Rechte befugt sind.

( 21 ) Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.

( 21 ) Es besteht Einvernehmen, daß keine Verpflichtung besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Waren im Transit anzuwenden.

( 21 ) Im Sinne dieses Übereinkommens sind

a) 

„nachgeahmte Markenwaren“ Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden läßt und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt.

b) 

„unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren“, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person hergestellte Vervielfältigungsstücke sind und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Vervielfältigung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlands dargestellt hätte.

( 21 ) Eine Entscheidung des DSB über eine ihm zur Prüfung unterbreitete Angelegenheit gilt als durch Konsens gefaßt, wenn kein Mitglied, das bei der Sitzung des DSB, auf der die Entscheidung getroffen wird, anwesend ist, gegen die vorgeschlagene Entscheidung förmlich Einspruch erhebt.

( 21 ) Dieser Absatz gilt auch für Streitigkeiten, für die Berichte des Panels nicht angenommen oder vollständig umgesetzt worden sind.

( 21 ) Wenn die Bestimmungen eines anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens betreffend Maßnahmen, die von regionalen oder kommunalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds getroffen werden, von den Bestimmungen dieses Absatzes abweichen, sind die Bestimmungen des anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens maßgebend.

( 21 ) Die entsprechenden Bestimmungen über Konsultationen in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen sind nachfolgend aufgeführt: Artikel 19 des Übereinkommens über Landwirtschaft; Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens über die Anwendung von Gesundheits- und Pflanzengesundheitsmaßnahmen; Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Textilien und Bekleidung; Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse; Artikel 8 des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen; Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994; Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994; Artikel 7 des Übereinkommens über Kontrolle vor dem Versand; Artikel 7 des Übereinkommens über Ursprungsregeln; Artikel 6 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; Artikel 30 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen; Artikel 14 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen; Artikel 64 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums sowie entsprechende Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsübereinkommen, wie von den zuständigen Gremien jedes einzelnen Übereinkommens bestimmt und dem DSB angezeigt.

( 21 ) Falls die beschwerdeführende Partei darum ersucht, wird eine Sitzung des DSB zu diesem Zweck innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Antragstellung einberufen; jedoch muß mindestens zehn Tage vor der Sitzung eine Vorankündigung erfolgen.

( 21 ) Sind Zollunionen oder gemeinsame Märkte Streitparteien, so gilt diese Bestimmung für die Staatsangehörigen aller Mitgliedländer der Zollunionen oder der gemeinsamen Märkte.

( 21 ) Findet keine planmäßige Sitzung des DSB innerhalb dieser Frist zu einem Zeitpunkt statt, der es ermöglicht, die Vorschriften des Artikels 16 Absätze 1 und 4 einzuhalten, so wird eine Sitzung des DSB zu diesem Zweck anberaumt.

( 21 ) Findet keine planmäßige Sitzung des DSB innerhalb dieses Zeitraums statt, so wird eine Sitzung zu diesem Zweck anberaumt.

( 21 ) Das „betreffende Mitglied“ ist die Streitpartei, an die sich die Empfehlungen des Panels oder Berufungsgremiums richten.

( 21 ) In bezug auf Empfehlungen in Fällen, die keinen Verstoß gegen das GATT 1994 oder ein anderes unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen betreffen, vergl. Artikel 26.

( 21 ) Können sich die Parteien innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterbreitet haben, nicht auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter vom Generaldirektor nach Rücksprache mit den Parteien von zehn Tagen ernannt.

( 21 ) Unter dem Begriff „Schiedsrichter“ kann eine Einzelperson oder eine Gruppe verstanden werden.

( 21 ) Die Liste in Dokument MTN.GNS/W/120 nennt elf Hauptsektoren.

( 21 ) Unter dem Begriff „Schiedsrichter“ kann eine Einzelperson oder eine Gruppe verstanden werden.

( 21 ) Unter dem Begriff „Schiedsrichter“ können eine Einzelperson oder eine Gruppe oder die Mitglieder des ursprünglichen Panels, wenn sie in der Eigenschaft eines Schiedsrichters tätig sind, verstanden werden.

( 21 ) Wenn die Bestimmungen eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens über die von regionalen oder kommunalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds ergriffenen Maßnahmen Bestimmungen enthalten, die von denen in diesem Absatz abweichen, sind die Bestimmungen des unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens maßgebend.

( 21 ) Diese Liste ändert nicht die bestehenden Notifikationsvorschriften in den Multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens oder gegebenenfalls in den Plurilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 4 des WTO-Abkommens.

( 21 ) For each Party, Appendix I is divided into five Annexes:

— 
Annex 1 contains central government entities.
— 
Annex 2 contains sub-central government entities.
— 
Annex 3 contains all other entities that procure in accordance with the provisions of this Agreement.
— 
Annex 4 specifies services, whether listed positively or negatively, covered by this Agreement.
— 
Annex 5 specifies covered construction services.

Relevant thresholds are specified in each Party's Annexes.

( 21 ) This Agreement shall apply to any procurement contract for which the contract value is estimated to equal or exceed the threshold at the time of publication of the notice in accordance with Article IX.

( 21 ) For the purpose of this Agreement, a technical regulation is a document which lays down characteristics of a product or a service or their related processes and production methods, including the applicable administrative provisions, with which compliance is mandatory. It may also include or deal exclusively with terminology, symbols, packaging, marking or labelling requirements as they apply to a product, service, process or production method.

( 21 ) For the purpose of this Agreement, a standard is a document approved by a recognized body, that provides, for common and repeated use, rules, guidelines or characteristics for products or services or related processes and production methods, with which compliance is not mandatory. It may also include or deal exclusively with terminology, symbols, packaging, marking or labelling requirements as they apply to a product, service, process or production method.

( 21 ) It is the understanding that „existing equipment“ includes software to the extent that the initial procurement of the software was covered by the Agreement.

( 21 ) Original development of a first product or service may include limited production or supply in order to incorporate the results of field testing and to demonstrate that the product or service is suitable for production or supply in quantity to acceptable quality standards. It does not extend to quantity production or supply to establish commercial viability or to recover research and development costs.

( 21 ) Offsets in government procurement are measures used to encourage local development or improve the balance-of-payments accounts by means of domestic content, licensing of technology, investment requirements, counter-trade or similar requirements.

( 21 ) For the purpose of this Agreement, the term „government“ is deemed to include the competent authorities of the European Communities.

( 21 ) All provisions of the 1988 Agreement except the Preamble, Article VII and Article IX other than paragraphs 5(a) and (b) and paragraph 10.

( 21 ) In this Arrangement and in the Protocols annexed thereto, the term „country“ is deemed to include the European Economic Community.

( 21 ) This preambular provision applies only among participants that are Contracting Parties to the GATT.

( 21 ) It is confirmed that the term „matter“ in this paragraph includes any matter which is covered by multilateral agreements negotiated within the framework of the Multilateral Trade Negotiations, in particular those bearing on export and import measures. It is further confirmed that the provisions of Article IV:5 and this footnote are without prejudice to the rights and obligations of the parties to such agreements.

( 21 ) The terms „acceptance“ or „accepted“ as used in this Article include the completion of any domestic procedures necessary to implement the provisions of this Arrangement.

( 21 ) For the purpose of this Arrangement, the term „government“ is deemed to include the competent authorities of the European Economic Community.

( 21 ) This provision applies only among participants that are Contracting Parties to the GATT.

( 21 ) Derived from the manufacture of butter and anhydrous milk fat.

( 21 ) Annex I (1) is not reproduced.

( 21 ) US$ 600 per metric ton since 1 October 1981.

( 21 ) US$ 830 per metric ton since 5 June 1985.

( 21 ) US$ 600 per metric ton since 1 October 1981.

( 21 ) As defined in Article 2.1 (c) of this Procotol.

( 21 ) See Annex l(b), „Schedule of price differentials according to milk fat content“. (Annex 1 (b) is not reproduced).

( 21 ) See Article 2.

( 21 ) See Annex I(c), „Register of Processes and Control Measures“. It is understood that exporters would be permitted to ship skimmed-milk powder and buttermilk powder for animal feed purposes in an unaltered state to importers which have nad their processes and control measures inserted in the Register. In this case, exporters world inform the Committee of their intention to ship unaltered skimmed-milk powder and or buttermilk powder for animal feed purposes to those importers which have their processes and control measures registered. (Annex I (c) is not reproduced).

( 21 ) Annex II(a) is not reproduced.

( 21 ) US$ 1 200 per metric ton since 5 June 1985.

( 21 ) US$ 1 000 per metric ton since 5 June 1985.

( 21 ) See Article 2.

( 21 ) Annex III(a) is not reproduced.

( 21 ) US$ 1 000 per metric ton since 1 October 1981.

( 21 ) See Article 2.

( 21 ) This provision applies only among GATT Contracting Parties.

( 21 ) Note: It is confirmed that the term „matter“ in this paragraph includes any matter which is covered by multilateral agreements negotiated within the framework of the Multilateral Trade Negotiations, in particular those bearing on export and import measures. It is further confirmed that the provisions of Article IV, paragraph 6, and this footnote are without prejudice to the rights and obligations of the Parties to such agreements.

( 21 ) The terms „acceptance“ or „accepted“ as used in this Article include the completion of any domestic procedures necessary to implement the provisions of this Arrangement.

( 21 ) For the purpose of this Arrangement the term „government“ is deemed to include the competent authorities of the European Economic Community.

( 21 ) This provision applies only among GATT contracting parties.