1993L0119 — DE — 01.01.2013 — 003.001


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RICHTLINIE 93/119/EG DES RATES

vom 22. Dezember 1993

über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung

(ABl. L 340, 31.12.1993, p.21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004

  L 3

1

5.1.2005

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES vom 24. September 2009

  L 303

1

18.11.2009




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RICHTLINIE 93/119/EG DES RATES

vom 22. Dezember 1993

über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung

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ANHANG A

ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN UND UNTERBRINGEN DER TIERE IN SCHLACHTHÖFEN

I.   Allgemeine Anforderungen

1.

Schlachthöfe, die nach dem 30. Juni 1994 in Betrieb genommen werden, müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen; bestehende Schlachthöfe müssen diese Anforderung ab dem 1. Januar 1996 erfüllen.

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II.   Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden

1.

Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen eine möglichst geringe Neigung haben.

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3.

►M3  ————— ◄ Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. ►M3  ————— ◄

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6.

Unbeschadet der gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen Ausnahmen müssen die Schlachthöfe über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten.

7.

Über die Anforderungen in sonstigen Gemeinschaftsvorschriften hinaus müssen die Stallungen verfügen

 über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Berührung nicht verletzen können;

 über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen;

 über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muß eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein;

 gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen;

 falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben.

8.

Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.

9.

Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen. ►M3  ————— ◄

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ANHANG C

BETÄUBEN UND TÖTEN VON TIEREN MIT AUSNAHME VON PELZTIEREN

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II.   BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS BETÄUBEN

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3.   Elektronarkose

A.   Elektroden

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2.

Werden die Tiere einzeln betäubt, so muß der Elektroschockapparat

a) mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluß nicht gewährleistet ist;

b) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen;

c) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen sein.

B.   Wasserbad

1.

Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muß der Wasserstand regulierbar sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet ist.

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2.

Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tiers gewährleistet ist.

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4.

Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Größe und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muß über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen.

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4.   Betäubung mit Kohlendioxid

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2.

Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, daß Verletzungen und Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen können, bis sie das Bewußtsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen und ihre Umgebung sehen können.

3.

Die Kammer muß mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.

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