1993D0317 — DE — 01.01.1995 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken (93/317/EWG) (ABl. L 122, 18.5.1993, p.45) |
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Amtsblatt |
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Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens |
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) |
L 001 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. April 1993
über die Codierung von Rinderohrmarken
(93/317/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:Dieser Code auf Rinderohrmarken muß die Identifizierung der einzelnen Tiere, ihrer Ursprungsbetriebe und der betreffenden Mitgliedstaaten ermöglichen. Zur Identifizierung des Mitgliedstaats sollte ein Alpha-Code verwendet werden.
Der Ursprungsbetrieb kann durch eine oder mehrere betriebsspezifische Ziffern gekennzeichnet werden. Die zuständigen Behörden entscheiden über die Numerierung für die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe. Der Code ist durch Ziffern oder Buchstaben zur Identifizierung des einzelnen Tieres zu ergänzen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Code auf Rinderohrmarken beginnt mit jeweils zwei Buchstaben zur Identifizierung des Ursprungsmitgliedstaats:
Belgien |
BE |
Dänemark |
DK |
Deutschland |
DE |
Frankreich |
FR |
Griechenland |
EL |
Irland |
IE |
Italien |
IT |
Luxemburg |
LU |
Niederlande |
NL |
Portugal |
PT |
Spanien |
ES |
Vereinigtes Königreich |
UK |
Österreich |
AT |
Finnland |
FI |
Schweden |
SE |
(2) Der Code wird ergänzt durch Ziffern und/oder Buchstaben zur Identifizierung des einzelnen Tieres und seines Geburtsbetriebs.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32.