01993D0195 — DE — 28.03.2018 — 036.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 1993

über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

(93/195/EWG)

(ABl. L 086 vom 6.4.1993, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG 93/344/EWG DER KOMMISSION vom 17. Mai 1993

  L 138

11

9.6.1993

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 93/509/EWG vom 21. September 1993

  L 238

44

23.9.1993

 M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/453/EG vom 29. Juni 1994

  L 187

11

22.7.1994

 M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/561/EG vom 27. Juli 1994

  L 214

17

19.8.1994

 M5

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 95/99/EG vom 27. März 1995

  L 76

16

5.4.1995

 M6

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 95/322/EG vom 25. Juli 1995

  L 190

9

11.8.1995

 M7

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 95/323/EG vom 25. Juli 1995

  L 190

11

11.8.1995

 M8

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 96/279/EG vom 26. Februar 1996

  L 107

1

30.4.1996

 M9

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 97/160/EG vom 14. Februar 1997

  L 62

39

4.3.1997

►M10

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 97/684/EG vom 10. Oktober 1997

  L 287

49

21.10.1997

 M11

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 98/360/EG vom 18. Mai 1998

  L 163

44

6.6.1998

►M12

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 98/567/EG vom 6. Oktober 1998

  L 276

11

13.10.1998

 M13

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 98/594/EG vom 6. Oktober 1998

  L 286

53

23.10.1998

 M14

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 1999/228/EG vom 5. März 1999

  L 83

77

27.3.1999

 M15

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 1999/558/EG vom 26. Juli 1999

  L 211

53

11.8.1999

 M16

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2000/209/EG vom 24. Februar 2000

  L 64

22

11.3.2000

►M17

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2000/754/EG vom 24. November 2000

  L 303

34

2.12.2000

 M18

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2001/117/EG vom 26. Januar 2001

  L 43

38

14.2.2001

 M19

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2001/144/EG vom 12. Februar 2001

  L 53

23

23.2.2001

 M20

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2001/610/EG vom 18. Juli 2001

  L 214

45

8.8.2001

 M21

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2001/611/EG vom 20. Juli 2001

  L 214

49

8.8.2001

 M22

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2004/211/EG vom 6. Januar 2004

  L 73

1

11.3.2004

►M23

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2005/605/EG vom 4. August 2005

  L 206

16

9.8.2005

►M24

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2005/771/EG vom 3. November 2005

  L 291

38

5.11.2005

 M25

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2005/943/EG vom 21. Dezember 2005

  L 342

94

24.12.2005

 M26

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2006/542/EG vom 2. August 2006

  L 214

59

4.8.2006

 M27

VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

  L 362

1

20.12.2006

►M28

BESCHLUSS DER KOMMISSION 2010/266/EU vom 30. April 2010

  L 117

85

11.5.2010

 M29

BESCHLUSS DER KOMMISSION 2010/463/EU vom 20. August 2010

  L 220

74

21.8.2010

 M30

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M31

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2013/416/EU vom 31. Juli 2013

  L 206

9

2.8.2013

 M32

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/86/EU vom 13. Februar 2014

  L 45

24

15.2.2014

 M33

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1009 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 24. Juni 2015

  L 161

22

26.6.2015

 M34

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 8. Dezember 2015

  L 324

38

10.12.2015

►M35

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1775 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 4. Oktober 2016

  L 271

9

6.10.2016

 M36

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/99 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. Januar 2017

  L 16

44

20.1.2017

 M37

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/862 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 17. Mai 2017

  L 128

55

19.5.2017

►M38

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/218 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 13. Februar 2018

  L 42

54

15.2.2018

►M39

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/518 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 26. März 2018

  L 84

27

28.3.2018


Geändert durch:

 A1

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (94/C 241/08)

  C 241

21

29.8.1994

 

  L 001

1

..

 A2

AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 069 vom 29.3.1995, S.  48  (195/1993)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 1993

über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

(93/195/EWG)



Artikel 1

Unbeschadet der Entscheidung 92/160/EWG gestatten die Mitgliedstaaten die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden ►C1  nach vorübergehender Ausfuhr, wenn die Pferde ◄

 aus den Drittländern zurückkehren, die in Teil I oder Teil II der besonderen Spalte für Equiden im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG genannt sind, und in die sie entweder unmittelbar oder nach Durchquerung anderer Länder derselben in Anhang I dieser Entscheidung erwähnten Gruppe vorübergehend ausgeführt worden sind;

 den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt sind;

▼M23

 die an besonderen Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführt sind;

▼M10

 die am Racing World Cup in Dubai teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang IV dieser Entscheidung aufgeführt sind;

▼M12

 die am Melbourne Cup teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang V dieser Entscheidung aufgeführt sind;

▼M17

 die am Japan Cup und den Hongkong Internaitonal Races teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang VI dieser Entscheidung aufgeführt sind;

▼M28

 an den Pferdesportveranstaltungen der Asienspiele oder am Endurance World Cup teilgenommen haben, unabhängig davon, in welchem Drittland, Gebiet oder Teil davon die Veranstaltung stattfindet, wobei die Wiedereinfuhr aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon in die Union genehmigt wird, wie in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2004/211/EG vorgesehen und in Spalte 7 des Anhangs I der genannten Entscheidung angegeben, und die Tiere den Bedingungen entsprechen, die in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang VII dieser Entscheidung aufgeführt sind;

▼M35

 die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang VIII dieser Entscheidung aufgeführt sind;

▼M24

 die an Pferdesportveranstaltungen bei den Olympischen Spielen, Testprüfungen für die Olympischen Spiele oder den Paralympischen Spielen teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang IX dieser Entscheidung aufgeführt sind;

▼M38

 die an Pferdesportveranstaltungen der LG Global Champions Tour in Shanghai, China, der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko, oder Miami, Vereinigte Staaten von Amerika, teilgenommen haben und die Anforderungen erfüllen, die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X dieser Entscheidung festgelegt sind.

▼B

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M39




ANHANG I

Statusgruppe A ( 1 )

Schweiz (CH), Grönland (GL), Island (IS)

Statusgruppe B (1) 

Australien (AU), Belarus (BY), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ( 2 ) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland ( 3 ) (RU), Ukraine (UA)

Statusgruppe C (1) 

Kanada (CA), China (3)  (CN), Hongkong (HK), Indonesien (3)  ( 4 ) (ID), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)

Statusgruppe D (1) 

Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (3)  (BR), Chile (CL), Costa Rica (3)  (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (3)  (MX), Peru (3)  (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)

Statusgruppe E (1) 

Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Israel ( 5 ) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3)  (SA), Tunesien (TN), Türkei (3)  (TR)

▼M31




ANHANG II

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Wiedereinfuhr von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden in die Europäische Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen

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▼M23




ANHANG III

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▼M10




ANHANG IV

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▼M12




ANHANG V

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▼M17




ANHANG VI

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▼M28




ANHANG VII

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▼M35




ANHANG VIII

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar teilgenommen haben, in die Union nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen

Bescheinigung Nr.

Versandland: AUSTRALIEN ( 6 ), KANADA (6) , VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA (6) , HONGKONG (6) , JAPAN (6) , SINGAPUR (6) , VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE (6) , KATAR (6) 

Zuständiges Ministerium:

(Ministerium angeben)

I.    Identifizierung des Pferdes

a) Nummer des Dokuments zur Identifizierung:

b) Bestätigt von:

(Bezeichnung der zuständigen Behörde)

II.    Herkunft des Pferdes

Das Pferd wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort)

auf dem Luftweg:

(Flugnummer)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III.    Gesundheitsinformationen

Der/Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit, dass das vorstehend beschriebene Pferd folgende Anforderungen erfüllt:

a) Es stammt aus einem Drittland, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen, einschließlich der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis), infektiöse Anämie der Einhufer, Vesikuläre Stomatitis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es wurde heute untersucht und zeigt keine klinischen Krankheitsanzeichen ( 7 ).

c) Es ist nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.

d) Es wurde seit seiner Ankunft im Versandland oder — im Fall einer amtlichen Regionalisierung gemäß den Unionsvorschriften — in einem Teil des Hoheitsgebiets des Versandlands ( 8 ) in Haltungsbetrieben unter tierärztlicher Aufsicht in gesonderten Stallungen gehalten, sodass es lediglich während des Rennens in Kontakt zu Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gekommen sein kann.

e) Es kommt aus dem Hoheitsgebiet oder — im Fall einer amtlichen Regionalisierung gemäß den Unionsvorschriften — aus einem Teil des Hoheitsgebiets des Versandlands, in dem

i) in den letzten zwei Jahren kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

ii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Beschälseuche aufgetreten ist;

iii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Rotz aufgetreten ist.

f) Es kommt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets des Versendelands, das/der nach geltendem Unionsrecht als von der Afrikanischen Pferdepest befallen gilt.

g) Es kommt nicht aus einem Betrieb und ist nicht mit Equiden aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen mit folgenden Auflagen gesperrt war:

i) Wenn nicht alle Tiere der für eine oder mehrere der folgenden Krankheiten empfänglichen Arten aus dem Betrieb entfernt wurden, dauerte die Sperre

 im Fall von Pferdeenzephalomyelitis aller Formen, mit Ausnahme der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis, sechs Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem die infizierten Equiden geschlachtet oder aus dem Betrieb entfernt wurden;

 im Fall von infektiöser Anämie der Einhufer so lange, bis zwei Coggins-Tests, durchgeführt anhand von Proben, die den nach Tötung der infizierten Tiere den verbliebenen Tieren im Abstand von drei Monaten entnommen wurden, negativ ausgefallen sind;

 im Falle von Vesikulärer Stomatitis sechs Monate,

 im Falle von equiner Virusarteritis sechs Monate;

 im Fall von Tollwut einen Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

 im Fall von Milzbrand 15 Tage, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.

ii) Wenn alle Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet oder aus dem Betrieb entfernt wurden, dauert die Sperre 30 Tage bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem der Betrieb nach der Tötung oder Entfernung der Tiere gereinigt und desinfiziert wurde.

h) Es ist meines Wissens in den 15 Tagen vor Ausstellung dieser Bescheinigung nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden.

IV.    Angaben zu Aufenthalt und Quarantäne

a) Das Pferd hat das Hoheitsgebiet des Versandlands am ( 9 ) erreicht.

b) Das Pferd hat das Versandland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (8)  oder aus erreicht (8)  ( 10 ).

c) Das Pferd wurde unter Tiergesundheitsbedingungen in das Versandland verbracht, die den in dieser Bescheinigung festgelegten Anforderungen zumindest gleichwertig sind.

d) Soweit feststellbar und entsprechend der beigefügten Erklärung des Pferdebesitzers (8)  oder seines Bevollmächtigten (8) , die Teil dieser Gesundheitsbescheinigung ist, hat sich das Pferd nicht für 90 Tage oder länger — der in dieser Bescheinigung vorgesehene Tag der Rückkehr inbegriffen — ununterbrochen außerhalb der Europäischen Union und nicht außerhalb der oben aufgeführten Länder aufgehalten.

V.

Das Pferd wird in einem Fahrzeug versandt, das zuvor mit einem im Versanddrittland amtlich zugelassenen Mittel gereinigt und desinfiziert wurde und das so ausgelegt ist, dass Exkremente, Einstreu und Futter während des Transports nicht nach außen gelangen können.

VI.

Diese Bescheinigung ist zehn Tage gültig.



Datum

Ort

Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin (1)

 

 

 

Name in Großbuchstaben und Dienstbezeichnung

(1)   Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.

ERKLÄRUNG

Der/die Unterzeichnete

(Name des Besitzers des vorstehend bezeichneten Pferdes (6)  oder seines Bevollmächtigten (6)  in Großbuchstaben)

erklärt:

 Das Pferd wird vom Versandbetrieb auf direktem Wege zum Bestimmungsbetrieb befördert, ohne mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.

 Das Pferd wird nur zwischen Betrieben verbracht, die für Pferde zugelassen sind, die an Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar teilnehmen.

 Das Pferd wurde am (9)  aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt.

(Ort, Datum)

(Unterschrift)

▼M24




ANHANG IX

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▼M38




ANHANG X

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( 1 ) Statusgruppe entsprechend der Angabe in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.

( 2 ) Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

( 3 ) Teil des Drittlands oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.

( 4 ) Für den in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG angegebenen Zeitraum.

( 5 ) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

( 6 ) Nichtzutreffendes streichen.

( 7 ) Diese Bescheinigung ist am Tag des Verladens des Tieres zum Versand in die Europäische Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Verladen auszustellen.

( 8 ) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

( 9 ) Datum angeben (TT/MM/JJJJ).

( 10 ) Name des Landes, aus dem das Pferd eintraf und das eines der folgenden Länder sein muss: Australien, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, Vereinigte Arabische Emirate, Katar.