01993D0195 — DE — 28.03.2018 — 036.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 086 vom 6.4.1993, S. 1) |
Geändert durch:
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C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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L 001 |
1 |
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Februar 1993
über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr
(93/195/EWG)
Artikel 1
Unbeschadet der Entscheidung 92/160/EWG gestatten die Mitgliedstaaten die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden ►C1 nach vorübergehender Ausfuhr, wenn die Pferde ◄
— aus den Drittländern zurückkehren, die in Teil I oder Teil II der besonderen Spalte für Equiden im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG genannt sind, und in die sie entweder unmittelbar oder nach Durchquerung anderer Länder derselben in Anhang I dieser Entscheidung erwähnten Gruppe vorübergehend ausgeführt worden sind;
— den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die an besonderen Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die am Racing World Cup in Dubai teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang IV dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die am Melbourne Cup teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang V dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die am Japan Cup und den Hongkong Internaitonal Races teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang VI dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— an den Pferdesportveranstaltungen der Asienspiele oder am Endurance World Cup teilgenommen haben, unabhängig davon, in welchem Drittland, Gebiet oder Teil davon die Veranstaltung stattfindet, wobei die Wiedereinfuhr aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon in die Union genehmigt wird, wie in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2004/211/EG vorgesehen und in Spalte 7 des Anhangs I der genannten Entscheidung angegeben, und die Tiere den Bedingungen entsprechen, die in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang VII dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang VIII dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die an Pferdesportveranstaltungen bei den Olympischen Spielen, Testprüfungen für die Olympischen Spiele oder den Paralympischen Spielen teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang IX dieser Entscheidung aufgeführt sind;
— die an Pferdesportveranstaltungen der LG Global Champions Tour in Shanghai, China, der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko, oder Miami, Vereinigte Staaten von Amerika, teilgenommen haben und die Anforderungen erfüllen, die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X dieser Entscheidung festgelegt sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Statusgruppe A ( 1 )
Schweiz (CH), Grönland (GL), Island (IS)
Statusgruppe B (1)
Australien (AU), Belarus (BY), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ( 2 ) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland ( 3 ) (RU), Ukraine (UA)
Statusgruppe C (1)
Kanada (CA), China (3) (CN), Hongkong (HK), Indonesien (3) ( 4 ) (ID), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)
Statusgruppe D (1)
Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (3) (BR), Chile (CL), Costa Rica (3) (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (3) (MX), Peru (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)
Statusgruppe E (1)
Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Israel ( 5 ) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)
ANHANG II
VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Wiedereinfuhr von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden in die Europäische Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
ANHANG VI
ANHANG VII
ANHANG VIII
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG
für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar teilgenommen haben, in die Union nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen
Bescheinigung Nr.
Versandland: AUSTRALIEN ( 6 ), KANADA (6) , VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA (6) , HONGKONG (6) , JAPAN (6) , SINGAPUR (6) , VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE (6) , KATAR (6)
Zuständiges Ministerium:
(Ministerium angeben)
I. Identifizierung des Pferdes
a) Nummer des Dokuments zur Identifizierung:
b) Bestätigt von:
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
II. Herkunft des Pferdes
Das Pferd wird versandt von:
(Versandort)
nach:
(Bestimmungsort)
auf dem Luftweg:
(Flugnummer)
Name und Anschrift des Versenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Gesundheitsinformationen
Der/Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit, dass das vorstehend beschriebene Pferd folgende Anforderungen erfüllt:
a) Es stammt aus einem Drittland, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen, einschließlich der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis), infektiöse Anämie der Einhufer, Vesikuläre Stomatitis, Tollwut und Milzbrand.
b) Es wurde heute untersucht und zeigt keine klinischen Krankheitsanzeichen ( 7 ).
c) Es ist nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.
d) Es wurde seit seiner Ankunft im Versandland oder — im Fall einer amtlichen Regionalisierung gemäß den Unionsvorschriften — in einem Teil des Hoheitsgebiets des Versandlands ( 8 ) in Haltungsbetrieben unter tierärztlicher Aufsicht in gesonderten Stallungen gehalten, sodass es lediglich während des Rennens in Kontakt zu Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gekommen sein kann.
e) Es kommt aus dem Hoheitsgebiet oder — im Fall einer amtlichen Regionalisierung gemäß den Unionsvorschriften — aus einem Teil des Hoheitsgebiets des Versandlands, in dem
i) in den letzten zwei Jahren kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;
ii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Beschälseuche aufgetreten ist;
iii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Rotz aufgetreten ist.
f) Es kommt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets des Versendelands, das/der nach geltendem Unionsrecht als von der Afrikanischen Pferdepest befallen gilt.
g) Es kommt nicht aus einem Betrieb und ist nicht mit Equiden aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen mit folgenden Auflagen gesperrt war:
i) Wenn nicht alle Tiere der für eine oder mehrere der folgenden Krankheiten empfänglichen Arten aus dem Betrieb entfernt wurden, dauerte die Sperre
— im Fall von Pferdeenzephalomyelitis aller Formen, mit Ausnahme der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis, sechs Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem die infizierten Equiden geschlachtet oder aus dem Betrieb entfernt wurden;
— im Fall von infektiöser Anämie der Einhufer so lange, bis zwei Coggins-Tests, durchgeführt anhand von Proben, die den nach Tötung der infizierten Tiere den verbliebenen Tieren im Abstand von drei Monaten entnommen wurden, negativ ausgefallen sind;
— im Falle von Vesikulärer Stomatitis sechs Monate,
— im Falle von equiner Virusarteritis sechs Monate;
— im Fall von Tollwut einen Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;
— im Fall von Milzbrand 15 Tage, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.
ii) Wenn alle Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet oder aus dem Betrieb entfernt wurden, dauert die Sperre 30 Tage bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem der Betrieb nach der Tötung oder Entfernung der Tiere gereinigt und desinfiziert wurde.
h) Es ist meines Wissens in den 15 Tagen vor Ausstellung dieser Bescheinigung nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden.
IV. Angaben zu Aufenthalt und Quarantäne
a) Das Pferd hat das Hoheitsgebiet des Versandlands am ( 9 ) erreicht.
b) Das Pferd hat das Versandland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (8) oder aus erreicht (8) ( 10 ).
c) Das Pferd wurde unter Tiergesundheitsbedingungen in das Versandland verbracht, die den in dieser Bescheinigung festgelegten Anforderungen zumindest gleichwertig sind.
d) Soweit feststellbar und entsprechend der beigefügten Erklärung des Pferdebesitzers (8) oder seines Bevollmächtigten (8) , die Teil dieser Gesundheitsbescheinigung ist, hat sich das Pferd nicht für 90 Tage oder länger — der in dieser Bescheinigung vorgesehene Tag der Rückkehr inbegriffen — ununterbrochen außerhalb der Europäischen Union und nicht außerhalb der oben aufgeführten Länder aufgehalten.
V. |
Das Pferd wird in einem Fahrzeug versandt, das zuvor mit einem im Versanddrittland amtlich zugelassenen Mittel gereinigt und desinfiziert wurde und das so ausgelegt ist, dass Exkremente, Einstreu und Futter während des Transports nicht nach außen gelangen können. |
VI. |
Diese Bescheinigung ist zehn Tage gültig.
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ERKLÄRUNG
Der/die Unterzeichnete
(Name des Besitzers des vorstehend bezeichneten Pferdes (6) oder seines Bevollmächtigten (6) in Großbuchstaben)
erklärt:
— Das Pferd wird vom Versandbetrieb auf direktem Wege zum Bestimmungsbetrieb befördert, ohne mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.
— Das Pferd wird nur zwischen Betrieben verbracht, die für Pferde zugelassen sind, die an Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar teilnehmen.
— Das Pferd wurde am (9) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt.
…
(Ort, Datum)
…
(Unterschrift)
ANHANG IX
ANHANG X
( 1 ) Statusgruppe entsprechend der Angabe in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.
( 2 ) Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
( 3 ) Teil des Drittlands oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.
( 4 ) Für den in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG angegebenen Zeitraum.
( 5 ) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
( 6 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 7 ) Diese Bescheinigung ist am Tag des Verladens des Tieres zum Versand in die Europäische Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Verladen auszustellen.
( 8 ) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).
( 9 ) Datum angeben (TT/MM/JJJJ).
( 10 ) Name des Landes, aus dem das Pferd eintraf und das eines der folgenden Länder sein muss: Australien, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, Vereinigte Arabische Emirate, Katar.