1992L0118 — DE — 01.01.2006 — 015.002


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►B

RICHTLINIE 92/118/EWG DES RATES

vom 17. Dezember 1992

über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

(ABl. L 062, 15.3.1993, p.49)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1994

  L 190

26

26.7.1994

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1994

  L 288

48

9.11.1994

 M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995

  L 200

35

24.8.1995

 M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1995

  L 200

36

24.8.1995

 M5

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Januar 1996

  L 24

28

31.1.1996

 M6

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Mai 1996

  L 129

35

30.5.1996

►M7

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Juni 1996

  L 165

40

4.7.1996

►M8

RICHTLINIE 96/90/EG DES RATES vom 17. Dezember 1996

  L 13

24

16.1.1997

►M9

RICHTLINIE 97/79/EG DES RATES vom 18. Dezember 1997

  L 24

31

30.1.1998

 M10

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1999

  L 290

32

12.11.1999

 M11

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2000

  L 2

27

5.1.2001

►M12

RICHTLINIE 2002/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2002

  L 315

14

19.11.2002

 M13

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Januar 2003

  L 13

24

18.1.2003

 M15

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. September 2003

  L 260

21

11.10.2003

►M16

VERORDNUNG (EG) Nr. 445/2004 DER KOMMISSION vom 10. März 2004

  L 72

60

11.3.2004

►M17

RICHTLINIE 2004/41/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004

  L 157

407

30.4.2004


Geändert durch:

 A1

  C 241

21

29.8.1994

 

  L 001

1

..

 A2

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12  (2004/41)




▼B

RICHTLINIE 92/118/EWG DES RATES

vom 17. Dezember 1992

über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind im Verzeichnis der unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisse enthalten. Ihre Vermarktung trägt bei der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung in hohem Maße zum Einkommen bei.

Um eine angemessene Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene gesundheitliche und tierseuchenrechtliche Vorschriften für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden.

Die Gemeinschaft muß Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfaßt, bis zum 31. Dezember 1992 beschließen.

Im Hinblick auf die vorgenannten Zielsetzungen hat der Rat bereits tierseuchenrechtliche Vorschriften für Frischfleisch, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Fleisch, Wild- und Kaninchenfleisch sowie Milcherzeugnisse verabschiedet.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, muß der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs unbeschadet der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen liberalisiert werden.

Aufgrund der erheblichen Risiken der Krankheitsübertragung sind für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Anforderungen genau anzugeben, die bei ihrer Vermarktung zu Handelszwecken vorzuschreiben sind, insbesondere, wenn sie für Gebiete mit hohem Gesundheitsstandard bestimmt sind.

Bei der Annahme der Richtlinie 92/65/EWG war die Kommission damit einverstanden, die für Tiere geltenden tierseuchenrechtlichen Aspekte von denjenigen abzutrennen, die für Erzeugnisse gelten.

Um die Beseitigung der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1993 zu ermöglichen, sind für alle Erzeugnisse, die solchen Kontrollen unterworfen sind, tierseuchenrechtliche und gesundheitliche Vorschriften festzulegen, soweit der Handel mit diesen Erzeugnissen oder deren Einfuhr noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden ist.

Damit dieses Ziel errreicht werden kann, sind einige bestehende Regelungen für die Annahme der obengenannten Maßnahmen anzupassen.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollen ein Zulassungsverfahren für Drittländer und Betriebe, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, sowie ein gemeinschaftliches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Zulassungsbedingungen überwacht wird, vorgesehen werden.

Das den Erzeugnissen beigefügte Begleitdokument ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsorts die Gewähr dafür zu geben, daß eine Sendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Die Genußtauglichkeits- bzw. Gesundheitsbescheinigung ist im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung bestimmter Einfuhrerzeugnisse beizubehalten.

In diesem Bereich sind die Regeln, Grundsätze und Schutzmaßnahmen nach der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 4 ) anwendbar.

Was den innergemeinschaftlichen Handel anbelangt, so finden ferner die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG Anwendung.

Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist angebracht, zu diesem Zweck Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten.

Für die Griechische Republik sind wegen der auf die geographische Lage dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden besonderen Versorgungsschwierigkeiten besondere Ausnahmeregelungen vorzusehen.

Die Annahme spezifischer Regeln für von dieser Richtlinie erfaßte Erzeugnisse berührt nicht die Annahme allgemeiner Regeln für Hygiene und Nahrungsmittelsicherheit, hinsichtlich deren die Kommission einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorgelegt hat —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich der solchen Erzeugnissen entnommenen Warenmuster) in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG ( 5 ) und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

Diese Richtlinie berührt weder die Festlegung ausführlicher tierseuchenrechtlicher Anforderungen im Rahmen der genannten spezifischen Regelungen noch die Beibehaltung von durch Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit begründeten Handels- bzw. Einfuhrbeschränkungen bei Erzeugnissen im Sinne der in Unterabsatz 1 genannten spezifischen Regelungen.

Artikel 2

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) 

Handel : der Handel im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 89/662/EWG;

b) 

Warenmuster : eine im Namen des Eigentümers oder Verantwortlichen eines Betriebs entnommene Probe ohne Handelswert, die bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs dieses Betriebes für eine bestimmte Erzeugung repräsentativ ist oder als Muster für ein Erzeugnis tierischen Ursprungs, dessen Herstellung geplant ist, dient und die zur weiteren Prüfung mit der Angabe der Art des Erzeugnisses, seiner Zusammensetzung und der Tierart, von der sie gewonnen wurde, zu versehen ist;

c) 

ernste übertragbare Krankheit : jede Krankheit im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG ( 6 )

d) 

Krankheitserreger : jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (mit Ausnahme des Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können; diese Definition umfaßt nicht die durch die Richtlinie 90/677/EWG ( 7 )zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;

▼M12 —————

▼B

f) 

zum Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß : Grieben, Fleischmehl und Schwartenpulver im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG ( 8 ).

▼M12 —————

▼B

(2)  Darüber hinaus finden die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG sinngemäß Anwendung.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

 der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 1 ►M12  ————— ◄ und die Einfuhr dieser Erzeugnisse nur aus tierseuchenrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen untersagt oder beschränkt wird, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben,

▼M12

 ein neues für den menschlichen Verzehr bestimmtes Erzeugnis tierischen Ursprungs, das nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Zeitpunkt zur Vermarktung in einem Mitgliedstaat zugelassen wird, erst in den Handel gebracht oder eingeführt werden darf, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 1 ergangen ist, und zwar nach einer — gegebenenfalls nach Stellungnahme des durch den Beschluss 81/651/EWG eingesetzten Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vorzunehmenden — Bewertung des möglicherweise aus dem Verbringen des Erzeugnisses sich ergebenden tatsächlichen Risikos einer Ausbreitung ernster übertragbarer Krankheiten nicht nur innerhalb der Art, von der das Erzeugnis stammt, sondern auch auf andere Arten, die Krankheitsträger sein oder Krankheitsspeicher werden oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten,

▼B

 alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG nur in den Handel kommen oder aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der genannten Richtlinie und den einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie genügen.



KAPITEL II

Vorschriften für den Handel

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/425/EWG die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführt sind, unbeschadet der gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel kommen, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

1. Sie müssen den Anforderungen des Artikels 5 sowie den spezifischen Anforderungen entsprechen, die in Anhang I für die tiergesundheitlichen Aspekte ►M17  ————— ◄ vorgesehen sind.

2. Sie müssen aus Betrieben stammen, die

a) sich nach Maßgabe der in dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ vorgesehenen spezifischen Anforderungen für die im jeweiligen Betrieb hergestellten Erzeugnisse dazu verpflichten,

 die in dieser Richtlinie vorgesehenen Herstellungsbedingungen einzuhalten;

 Methoden zur Überwachung und Kontrolle der Risikobereiche nach Maßgabe der angewendeten Produktionsverfahren zu erarbeiten und anzuwenden;

 nach Maßgabe der Erzeugnisse Proben zu entnehmen, damit diese in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie analysiert werden können;

 schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen von den gemäß den vorangehenden Gedankenstrichen ermittelten Angaben aufzubewahren, damit diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Insbesondere sind die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Tests für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren;

 die ordnungsgemäße Handhabung der Kennzeichnung bzw. Etikettierung zu gewährleisten;

 die zuständige Behörde zu informieren, falls aus der Prüfung durch das Labor oder einer anderen ihnen vorliegenden Information hervorgeht, daß eine schwerwiegende gesundheitliche oder tiergesundheitliche Gefährdung besteht;

 zu Handelszwecken nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein Handelsdokument beigefügt ist, in dem die Art des Erzeugnisses, der Name und gegebenenfalls die Veterinärkontrollnummer des Erzeugungsbetriebs angegeben sind;

b) der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen, so daß sich diese vergewissern kann, daß die Anforderungen dieser Richtlinie vom Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer eingehalten werden;

c) bei der zuständigen Behörde aufgrund der von dem Betrieb gegebenen Garantien für die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie eingetragen worden sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ weder von Betrieben aus in den Handel gebracht werden, die in Gebieten liegen, welche wegen des Auftretens einer Krankheit, für die die erzeugnisliefernde Tierart anfällig ist, Beschränkungen unterliegen, noch von Betrieben oder Gebieten aus, von denen bei der Verbringung oder dem Handel mit den Erzeugnissen eine Gefährdung für den Gesundheitsstatus der Mitgliedstaaten ausgehen würde; dies gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.

Besondere Garantien, die abweichend von Absatz 1 das Verbringen bestimmter Erzeugnisse der genannten Art ermöglichen, können nach dem Verfahren des Artikels 18 im Rahmen der Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel mit Krankheitserregern strengen Regeln unterliegt, welche gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden.

Artikel 7

(1)  Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Erzeugnisse Anwendung.

(2)  Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG findet auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Erzeugnisse Anwendung.

(3)  Zu Handelszwecken wird Artikel 12 der Richtlinie 90/425/EWG auf Betriebe ausgedehnt, welche unter die vorliegende Richtlinie fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs liefern.

(4)  Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie alle ihr sachdienlich erscheinenden Kontrollen durch.

(5)  Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß gegen diese Richtlinie zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der in dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ genannten Erzeugnisse nicht entsprechen oder daß die betreffenden Erzeugnisse nicht den Anforderungen dieser Richtlinie genügen oder aber den darin vorgesehenen Kontrollen nicht unterzogen wurden.

Artikel 8

In Anhang A Kapitel 1 Nummer 1 der Richtlinie 92/46/EWG ( 9 ) wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Die Milch und die Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nicht aus einer abgegrenzten Kontrollzone im Sinne der Richtlinie 85/511/EWG stammen, sofern die Milch nicht unter der Kontrolle der zuständigen Behörde pasteurisiert (15 Sekunden lang 71,7 oC) worden ist.“



KAPITEL III

Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft

Artikel 9

Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne dieser Richtlinie müssen zumindest die Garantien des Kapitels II bieten, einschließlich derjenigen Vorschriften, die gemäß Artikel 6 und Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich festgelegt werden.

Artikel 10

(1)  Zur einheitlichen Anwendung von Artikel 9 gelten die nachstehenden Bestimmungen.

(2)  Die in dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Erzeugnisse dürfen in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

a) Soweit in dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ keine anderslautenden spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, müssen sie aus einem Drittland bzw. einem Teil eines Drittlands stammen, das bzw. der in einer nach dem Verfahren des Artikels 18 aufzustellenden und zu aktualisierenden Liste aufgeführt ist.

▼M12

b) Sie stammen, soweit in ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ nicht anders geregelt, aus Betrieben, die auf einer nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellenden Liste stehen.

▼B

c) In den in dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen spezifischen Fällen ist ihnen eine Gesundheits- oder Genußtauglichkeitsbescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Muster beigefügt, mit der bestätigt wird, daß die betreffenden Erzeugnisse die zusätzlichen Bedingungen erfüllen bzw. die gleichwertigen Garantien im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) bieten bzw. aus Betrieben stammen, die diese Garantien bieten, und die von einem amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls von einer anderen nach demselben Verfahren anerkannten zuständigen Behörde unterzeichnet ist.

(3)  Nach dem Verfahren des Artikels 18

a) werden die spezifischen Vorschriften — insbesondere diejenigen zum Schutz der Gemeinschaft gegen bestimmte exotische oder auf den Menschen übertragbare Krankheiten — bzw. Garantien, die diesen Vorschriften gleichwertig sind, festgelegt.

Die für Drittländer festgelegten spezifischen Vorschriften und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als die Vorschriften bzw. Garantien, die in dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehen sind.

Bis zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen gemäß Anhang II Kapitel 2 vierter und fünfter Gedankenstrich tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Einfuhr der dort genannten Erzeugnisse von der Einhaltung der in den genannten Gedankenstrichen vorgesehenen Mindestgarantien abhängig gemacht wird;

▼M8 —————

▼B

c) wird die Art der etwaigen Behandlungen oder werden Maßnahmen festgelegt, mit denen eine erneute Kontamination von Tierdärmen, Eiern und Erzeugnissen auf Eibasis vermieden werden kann.

(4)  Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 sind anhand einer — gegebenenfalls nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vorzunehmenden — Bewertung des möglicherweise aus dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses sich ergebenden tatsächlichen Risikos zu treffen, daß ernste übertragbare Krankheiten sich nicht nur innerhalb der Art, von der das Erzeugnis stammt, sondern auch auf andere Arten, die Krankheitsträger sein oder Krankheitsspeicher werden oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten, ausbreiten oder daß sich auf den Menschen übertragbare Krankheiten ausbreiten.

(5)  Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.

Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, bleiben die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin anwendbar, mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die nach Absatz 3 gebotenen Garantien im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.

(6)  Bis die ►M8  in Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich ◄ vorgesehenen Listen vorliegen, sind die Mitgliedstaaten befugt, an den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen sowie an der einzelstaatlichen Bescheinigung festzuhalten, die für im Rahmen der bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften eingeführte Erzeugnisse verlangt wird.

Artikel 11

Nach dem Verfahren des Artikels 18 werden für Erzeugnisse nach Anhang I, die für Versuchslabors bestimmt sind, die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft sowie Art und Inhalt der jeweiligen Begleitpapiere geregelt.

Artikel 12

(1)  Es gelten die Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG ( 10 ) insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und der Folge- und Schutzmaßnahmen.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann jedoch bei bestimmten Arten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der in ►M9  Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 97/78/EG ◄ vorgesehenen Warenuntersuchung abgewichen werden.

▼M9 —————

▼B

Artikel 13

(1)  Die Mitgliedstaaten können durch Erteilung einer entsprechenden Lizenz die Einfuhr von in dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern in Form von Warenmustern zulassen.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Lizenz ist der Sendung beizugeben und muß umfassende Angaben über die besonderen Bedingungen enthalten, unter denen die Sendung eingeführt werden darf, wobei auch etwaige Abweichungen von den in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen anzugeben sind.

(3)  Wird die Sendung in einen Mitgliedstaat verbracht, um in einen anderen Mitgliedstaat weiterversandt zu werden, so stellt der erste Mitgliedstaat sicher, daß der Sendung die entsprechende Lizenz beigefügt ist. Die Verbringung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG. Es obliegt dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, dafür zu sorgen, daß die Sendung den durch die Lizenz festgelegten Bedingungen entspricht, sowie die Einfuhr in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.



KAPITEL IV

Gemeinsame Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1)  Zu Artikel 3 der Richtlinie 72/461/EWG ( 11 ) wird der Buchstabe d) gestrichen.

Unbeschadet etwaiger Änderungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 vorzunehmen sind, gelten die Entscheidungen 92/183/EWG ( 12 ) und 92/187/EWG ( 13 ) der Kommission für die Zwecke dieser Richtlinie weiterhin.

(2)  Die Richtlinie 90/667/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt:

(2)„(2)  Um die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen im Anschluß an die Kontrollen zu gewährleisten, müssen

a) Verarbeitungserzeugnisse, die aus wenig gefährlichen und aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, den Anforderungen von Anhang I Kapitel 6 der Richtlinie 92/118/EWG ( 14 ) genügen;

b) bei wenig gefährlichen Stoffen, bei gefährlichen Stoffen, die dazu bestimmt sind, in einem gemäß Artikel 4 Nummer 2 in einem anderen Mitgliedstaat bezeichneten Betrieb behandelt zu werden, und bei Verarbeitungserzeugnissen, die aus gefährlichen oder wenig gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, folgende Dokumente mitgeführt werden:

 wenn sie aus einem gemäß Artikel 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen: ein Handelsdokument, aus dem hervorgeht,

 

 welche Art von Behandlung gegebenenfalls vorgenommen wurde und

 ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält;

 wenn sie aus einem anderen Betrieb stammen: eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung, aus der hervorgeht,

 

 nach welchen Methoden die Sendung behandelt wurde,

 zu welchem Ergebnis der Salmonellentest geführt hat und

 ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält.

b) In Artikel 6 werden die Worte „werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt“ durch folgende Worte ersetzt: „sind in Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG festgelegt.“

c) In Artikel 14 wird Unterabsatz 1 gestrichen.

Artikel 15

Neue Anhänge mit spezifischen Anforderungen für weitere Erzeugnisse, von denen ein tatsächliches Risiko in bezug auf die Verbreitung ernster übertragbarer Krankheiten oder für die menschliche Gesundheit ausgehen kann, werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen.

Die Anhänge werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 unter Einhaltung der in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich aufgeführten allgemeinen Grundsätze geändert.

Artikel 16

(1)  Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, vorzuschreiben, daß die in dem ►M17   ►C1  Anhang I ◄  ◄ sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zwar im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gewonnen, aber durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes geführt wurden, nur gegen Vorlage einer Gesundheits- oder Genußtauglichkeitsbescheinigung, in der die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt wird, in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen.

(2)  Die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des durch den Beschluß 68/361/EWG ( 15 ) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses davon in Kenntnis.

Artikel 17

(1)  Die Anhänge A und B der Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG werden durch die Texte in Anhang III der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

(2)  Die Richtlinie 77/99/EWG wird wie folgt geändert:

 In Artikel 2 Buchstabe b) wird Ziffer iv) gestrichen; die Ziffern v) und vi) werden somit zu den Ziffern iv) bzw. v).

 Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2)  Nach dem Verfahren des Artikels 20 können für die sonstigen Erzeugnisse tierischen Ursprungs zusätzliche Bedingungen festgelegt werden, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen.“

Artikel 18

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so entscheidet der Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

Artikel 19

Nach dem Verfahren des Artikels 18 können für die Dauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab 1. Juli 1993, Maßnahmen erlassen werden, die den Übergang zu der neuen gemäß dieser Richtlinie geltenden Regelung erleichtern.

Artikel 20

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 ab dem 1. Januar 1993 und den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)  Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 läßt die mit den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

BESONDERE TIERSEUCHENRECHTLICHE BEDINGUNGEN

▼M12 —————

▼B

KAPITEL 2

▼M16

Tierdärme für den menschlichen Verzehr

▼B

A.   Handel

Beim Handel mit Tierdärmen ist ein Dokument vorzulegen, in dem der Ursprungsbetrieb angegeben ist; dieser Ursprungsbetrieb muß,

 wenn die Därme gleich dort gesalzen oder getrocknet wurden und wenn die Därme anschließend für andere Zwecke bearbeitet werden, ein von der zuständigen Behörde zugelassener Betrieb sein,

 in den übrigen Fällen ein gemäß der Richtlinie 64/433/EWG ( 16 ) zugelassener Betrieb sein, wobei die Därme so zu befördern sind, daß keine Verunreinigung erfolgt.

B.   Einfuhren aus Drittländern

Bei der Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ist die von einem amtlichen Tierarzt des ausführenden Drittlandes ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorzulegen, aus der hervorgeht, daß

i) die Därme aus einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Betrieb stammen;

ii) die Därme gewaschen, ausgeschabt sowie gesalzen oder gebleicht oder aber nach dem Ausschaben getrocknet worden sind;

iii) nach der Behandlung gemäß Ziffer ii) wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine erneute Verunreinigung der Därme zu verhindern.

▼M12 —————

▼B

KAPITEL 5

►M12  Zum menschlichen Verzehr bestimmte  ◄ Knochen und Erzeugnisse aus Knochen (außer Knochenmehl), Horn und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufen und Klauen (außer Huf- und Klauenmehl)

Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und ihre Einfuhr unterliegt folgenden Bedingungen:

 

1. Hinsichtlich des Handels unterliegen Knochen, Horn, Hufe und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/461/EWG.

2. Hinsichtlich des Handels unterliegen Erzeugnisse aus Knochen, Hornerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 80/215/EWG ( 17 ).

3. Hinsichtlich der Einfuhr unterliegen Knochen, Erzeugnisse aus Knochen, Horn, Hornerzeugnisse, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG ( 18 ).

▼M12 —————

▼B

KAPITEL 6

►M12  Zum menschlichen Verzehr bestimmtes  ◄ verarbeitetes tierisches Eiweiß

I.

Unbeschadet etwaiger Beschränkungen aufgrund der BSE sowie etwaiger Beschränkungen für die Fütterung von Wiederkäuern mit Eiweiß von Wiederkäuern unterliegen der Handel mit verarbeitetem Eiweiß und seine Einfuhr folgenden Bedingungen:

▼M12

A. hinsichtlich des Handels ist das Dokument bzw. die Bescheinigung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG vorzulegen, aus dem bzw. der hervorgeht, dass die Anforderungen jener Richtlinie erfüllt sind.

▼B

B. hinsichtlich der Einfuhr:

1. Es ist eine vom amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorzulegen, aus der hervorgeht, daß

▼M12

a) das Erzeugnis die Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG erfüllt,

▼B

b) nach der Behandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche Verunreinigung des bearbeiteten Erzeugnisses zu vermeiden,

c) beim Verlassen des Ursprungslandes Proben für Salmonellentests entnommen wurden,

d) die Ergebnisse dieser Tests negativ waren.

2. Nach der Dokumentenprüfung hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten Bescheinigung hat die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle unbeschadet der Ziffer ii) Proben

i) bei jeder Massengutsendung,

ii) bei den Sendungen von im Herstellungsbetrieb verpackten Erzeugnissen (Stichproben)

entnommen.

3. Sendungen von verarbeitetem tierischem Eiweiß dürfen im Gebiet der Gemeinschaft nur dann in den freien Verkehr gebracht werden, wenn die Ergebnisse der Probenahmen gemäß Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) negativ sind, gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung.

C. Die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften, in denen für tierisches Eiweiß Auflagen hinsichtlich der BSE und der Traberkrankheit (Scrapie) festgelegt sind, können aufrechterhalten werden, bis eine Entscheidung bezüglich der Art der Wärmebehandlung, mit der das entscheidende Agens vernichtet werden kann, getroffen ist.

Der Handel mit Fleisch- und Knochenmehl sowie deren Einfuhr unterliegen weiterhin den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG und des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG.

II.

Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobenkontrolle bei Massengutsendungen aus Drittländern vornehmen, hinsichtlich deren die sechs letzten aufeinanderfolgenden Tests negativ waren.

Hat eine derartige Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt, so muß die zuständige Behörde des Ursprungslands davon unterrichtet werden, damit sie die geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft. Diese Maßnahmen müssen der für die Einfuhrkontrollen verantwortlichen zuständigen Behörde zur Kenntnisgebracht werden. Im Falle eines erneuten positiven Ergebnisses bei Erzeugnissen derselben Herkunft müssen die weiteren Kontrollen bei allen Sendungen derselben Herkunft vorgenommen werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen erneut erfüllt sind.

III.

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, eine Aufstellung der Ergebnisse der bei den Sendungen durchgeführten Kontrollen aufzubewahren.

IV.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/662/EWG sind Umladungen von Sendungen nur in nach dem Verfahren des Artikels 18 anerkannten Häfen gestattet, sofern ein bilaterales Abkommen zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurde, das eine spätere Kontrolle der Sendungen bei ihrer Ankunft an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglicht.

V.

Bei positivem Befund der Untersuchung auf Salmonellen wird die Sendung

a) wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt oder

b) für andere Zwecke als zur Tierfütterung verwendet. In diesem Fall darf die Sendung den Hafen oder das Lager nur verlassen, wenn die Erzeugnisse, aus denen sie besteht, nicht Futtermitteln beigemischt werden, oder

c) in einer gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zugelassenen Verarbeitungsanlage oder einem für die Dekontaminierung zugelassenen Betrieb weiterverarbeitet; die Beförderung aus dem Hafen oder dem Lager wird im Wege eines Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Behörde kontrolliert und die Sendung erst freigegeben, wenn sie bearbeitet und gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/667/EWG von der zuständigen Behörde mit negativem Befund auf Salmonellen untersucht worden ist.

▼M7

KAPITEL 7

Blut und Bluterzeugnisse von Huftieren und Geflügel

(ausgenommen Equidenserum)

I.   Frischblut und Bluterzeugnisse für den menschlichen Verzehr

A.   Handel

1.

Der Handel mit Frischblut von Huftieren oder Geflügel, das zum Verzehr bestimmt ist, ist jeweils an die gleichen Veterinärbedingungen gebunden, wie sie für Frischfleisch im Sinne der Richtlinien 72/461/EWG ( 19 ), 91/494/EWG ( 20 ) oder 91/495/EWG ( 21 ) des Rates gelten.

2.

Der Handel mit zum Verzehr bestimmten Bluterzeugnissen ist an die Veterinärbedingungen des Kapitels II dieser Richtlinie gebunden.

B.   Einfuhr

1.

Die Einfuhr von Frischblut von als Haustieren gehaltenen Huftieren für den menschlichen Verzehr ist gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates ( 22 ) verboten.

Die Einfuhr von Frischblut von Hausgeflügel für den menschlichen Verzehr ist an die Veterinärbedingungen der Richtlinie 91/494/EWG gebunden.

Die Einfuhr von Frischblut von Zuchtwild für den menschlichen Verzehr ist an die Veterinärbedingungen des Kapitels 11 dieses Anhangs gebunden.

2.

Die Einfuhr von Bluterzeugnissen für den menschlichen Verzehr, einschließlich der Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates ( 23 ), ist unbeschadet der für verarbeitetes tierisches Eiweiß auf Blutbasis geltenden Vorschriften des Kapitels 6 dieses Anhangs an die gleichen Veterinärbedingungen gebunden, wie sie für Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG oder der vorliegenden Richtlinie gelten.

▼M12 —————

▼M7

III.   Allgemeine Bestimmungen

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

▼M12 —————

▼B

KAPITEL 9

▼M16

Schmalz und ausgelassene Fette für den menschlichen Verzehr

▼B

1.

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Schmalz und ausgelassenen Fetten in die Gemeinschaft aus den Drittländern, die in der Liste im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt sind und aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierart gestattet ist.

2.

Ist in einem der in Nummer 1 genannten Länder während der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Ausfuhr eine ernste übertragbare Krankheit aufgetreten, so muß jeder Sendung von Schmalz oder ausgelassenen Fetten eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie beigegeben sein, aus der folgendes hervorgeht:

A. Das Schmalz bzw. die ausgelassenen Fette wurden einer der nachstehend genannten Wärmebehandlungen unterzogen:

i) Erhitzung auf eine Temperatur von mindestens 70 oC für mindestens 30 Minuten oder

ii) Erhitzung auf mindestens 90 oC für mindestes 15 Minuten oder

iii) Erhitzung auf mindestens 80 oC bei einem kontinuierlichen Ausschmelzverfahren.

B. Bei verpacktem Schmalz bzw. verpackten ausgelassenen Fetten wurden unbenutzte Behältnisse verwendet, und es wurden alle Vorkehrungen zur Vermeidung einer neuerlichen Verunreinigung getroffen.

C. Beim Versand der Erzeugnisse als Massengut wurden die Leitungen, die Pumpen, die Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden.

▼M12 —————

▼B

KAPITEL 11

▼M16

Kaninchen- und Zuchtwildfleisch für den menschlichen Verzehr

▼B

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild nur eingeführt wird,

a) wenn es aus Drittländern stammt, die

i) im Fall von Haarwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen Frischfleisch der entsprechenden Arten gemäß der Richtlinie 72/462/EWG eingeführt werden darf,

ii) im Fall von Federwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen gemäß der Richtlinie 91/494/EWG ( 24 ) frisches Geflügelfleisch eingeführt werden darf,

iii) im Fall von Kaninchenfleisch in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellen ist;

b) wenn es zumindest den Anforderungen genügt, die in Kapitel II bzw. III der Richtlinie 91/495/EWG ( 25 ) vorgesehen sind;

c) wenn es aus Betrieben stammt, die die in Buchstabe b) genannten Sicherheiten bieten und nach dem Verfahren des Artikels 18 anerkannt sind; bis zur Fertigstellung der in Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Liste von Betrieben ist eine Zulassung des Betriebs durch die zuständigen Behörden erforderlich;

d) wenn jeder Sendung Fleisch die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehene Gesundheitsbescheinigung beigefügt ist.

▼M12 —————

▼M17 —————

▼B




ANHANG III

I

KONSOLIDIERTE FASSUNG DER ANHÄNGE A UND B DER RICHTLINIE 89/662/EWG




„ANHANG A

TIERÄRZTLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

KAPITEL I

 Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64);

 Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23);

 Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24);

 Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85);

 Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4);

 Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3);

 Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87);

 Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1);

 Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1);

 Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15);

 Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35);

 Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Hestellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41);

 Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35);

 Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1).

KAPITEL II

 Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG (mit Ausnahme der Krankheitserreger) unterliegen.




ANHANG B

ERZEUGNISSE, DIE NICHT DER GEMEINSCHAFTSHARMONISIERUNG UNTERLIEGEN, FÜR DIE JEDOCH IM HANDELSVERKEHR DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN GELTEN WERDEN

Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die weder in Anhang A der vorliegenden Richtlinie noch im Anhang der Richtlinie 90/425/EWG aufgeführt sind: Diese Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 18 bestimmt.“

II

KONSOLIDIERTE FASSUNG DER ANHÄNGE A UND B DER RICHTLINIE 90/425/EWG




„ANHANG A

KAPITEL I

VETERINÄRRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Abschnitt 1

 Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64);

 Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10);

 Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1);

 Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42);

 Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62);

 Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6);

 Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51);

 Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1);

 Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19);

 Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17).

Abschnitt 2

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54).

— In bezug auf Krankheitserreger

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — Anhang A Kapitel I Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

KAPITEL II

TIERZUCHTRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

 Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8);

 Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36);

 Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 8. 6. 1989, S. 30);

 Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55);

 Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37).




ANHANG B

TIERE UND ERZEUGNISSE, DIE NICHT DER GEMEINSCHAFTSHARMONISIERUNG UNTERLIEGEN, FÜR DIE JEDOCH IM HANDELSVERKEHR DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN GELTEN WERDEN

KAPITEL I

Veterinärrechtliche Vorschriften — Sonstige lebende Tiere, die nicht in Anhang A Kapitel I aufgeführt sind.

KAPITEL II

Veterinärrechtliche Vorschriften — Samen, Eizellen und Embryonen, die nicht in Anhang A Kapitel I aufgeführt sind.“



( 1 ) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 29, und ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 102.

( 2 ) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 205, und ABl. Nr. C 149 vom 18.6. 1990, S. 259.

( 3 ) ABl. Nr. C 124 vom 21. 5. 1990, S. 15, und ABl. Nr. C 182 vom 23. 7.1990, S. 250.

( 4 ) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12.1990, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

( 6 ) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG (ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1990, S. 23).

( 7 ) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 26

( 8 ) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35

( 9 ) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1.

( 10 ) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

( 11 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16).

( 12 ) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1992, S. 33.

( 13 ) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 20.

( 14 ) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.“

( 15 ) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

( 16 ) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69).

( 17 ) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16).

( 18 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/688/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 18).

( 19 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

( 20 ) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

( 21 ) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.

( 22 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

( 23 ) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

( 24 ) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

( 25 ) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.