01992L0105 — DE — 23.03.2005 — 001.001


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RICHTLINIE 92/105/EWG DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 1992

über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe

(ABl. L 004 vom 8.1.1993, S. 22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2005/17/EG DER KOMMISSION vom 2. März 2005

  L 57

23

3.3.2005




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RICHTLINIE 92/105/EWG DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 1992

über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe



Artikel 1

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei der Erstellung des Pflanzenpasses gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) erster Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG durch die zuständigen amtlichen Stellen zur Verwendung gemäß den Vorschriften in Artikel 2 und 3 dieser Richtlinie die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt werden.

(2)  Folgende Bedingungen sind zu erfüllen:

a) Der Pflanzenpaß besteht aus einem amtlichen Etikett und einem Begleitdokument, welche die gemäß dem Anhang vorgeschriebenen Angaben enthalten. Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muß aus einem geeigneten Material bestehen. Die Verwendung amtlicher Aufkleber muß genehmigt werden. Als Begleitdokument kann jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Dieses Dokument ist nicht erforderlich, wenn die verlangten Angaben gemäß dem Anhang auf dem Etikett erschienen sind.

b) Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen.

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c) Für Knollen der Gattung Solanum tuberosum L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates ( 1 ), die für Pflanzzwecke bestimmt sind, kann das amtliche Etikett gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/56/EG des Rates ( 2 ) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. Dezember 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift „EG-Pflanzenpass“ tragen). Bei Knollen der Gattung Solanum tuberosum L., die für Pflanzzwecke bestimmt sind, muss das Etikett oder jedes sonstige im Handelsverkehr verwendete Dokument einen Vermerk darüber enthalten, dass die Bestimmungen über die Verbringung dieses Erzeugnisses in und innerhalb von Schutzgebiete(n), die im Hinblick auf Schadorganismen bei diesen Knollen anerkannt wurden, eingehalten worden sind.

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d) Für Saatgut von Helianthus annuus L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 26 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV der Richtlinie 2002/57/EG des Rates ( 3 ) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift „EG-Pflanzenpass“ tragen).

e) Für Saatgut von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 27 und 29 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV A der Richtlinie 2002/55/EG des Rates ( 4 ) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift „EG-Pflanzenpass“ tragen).

f) Für Saatgut von Medicago sativa L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 28.1 und 28.2 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV Teil A der Richtlinie 66/401/EWG des Rates ( 5 ) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift „EG-Pflanzenpass“ tragen).

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(3)  Sofern der Pflanzenpaß aus dem Etikett und dem Begleitdokument besteht, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß der Teil des Pflanzenpasses, der

a) aus dem Etikett besteht, mindestens die Angaben gemäß dem Anhang Nummern 1 bis 5 enthält;

b) aus dem Begleitdokument besteht, mindestens die Angaben gemäß dem Anhang Nummern 1 bis 10 enthält.

(4)  Andere als die im Anhang aufgeführten Angaben, die für Etikettierungszwecke gemäß den Richtlinien 91/682/EWG des Rates ( 6 ) 92/33/EWG des Rates ( 7 ) und 92/34/EWG des Rates ( 8 ) von Bedeutung sind, können ebenfalls im genannten Begleitdokument aufgeführt werden, sind jedoch deutlich von den Angaben gemäß dem Anhang zu trennen.

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei Erstellung, Druck und Aufbewahrung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Pflanzenpasses die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt werden.

(2)  Der Pflanzenpaß wird entweder direkt von den zuständigen amtlichen Stellen oder — unter ihrer Aufsicht — von einem Erzeuger gemäß Artikel 6 Absatz 4 dritter Unterabsatz oder einer Person gemäß Artikel 10 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder einem Einführer gemäß Artikel 12 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG erstellt, gedruckt und/oder im folgenden aufbewahrt.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei der Ausstellung des Pflanzenpasses und seiner Anbringung an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt werden.

Die Ausstellung des Pflanzenpasses schließt seine Herstellung, d. h. insbesondere die Eintragung der vorgeschriebenen Angaben sowie alle sonstigen Maßnahmen ein, die notwendig sind, um dem Antragsteller einen gebrauchsfertigen Pflanzenpaß zukommen zu lassen.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 und unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG stellen die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 folgendes sicher:

a) Der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 beantragt bei ihnen die Ausstellung eines Pflanzenpasses bzw. den Austausch eines Pflanzenpasses.

b) Auf der Grundlage der Untersuchungen gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 77/93/EWG und den Durchführungsbestimmungen in Artikel 6 Absatz 4 oder auf der Grundlage der Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 6 der genannten Richtlinie legen sie die Beschränkungen fest, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unterliegen. Sie grenzen das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses ab und erlassen Bestimmungen über den Austausch des Pflanzenpasses und die einzutragenden Angaben.

Beabsichtigt der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in ein Schutzgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) der genannten Richtlinie zu versenden, für das er keinen gültigen Pflanzenpaß besitzt, so treffen die zuständigen amtlichen Stellen die erforderlichen Maßnahmen und entscheiden dementsprechend, ob das Erzeugnis in das jeweilige Schutzgebiet verbracht werden darf. Sie tragen außerdem dafür Sorge, daß der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 sie innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Versand von ihrer Absicht unterrichtet, und gleichzeitig den entsprechenden Pflanzenpaß beantragt.

c) Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen, wobei der Pflanzenpaß ungültig wird, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.

d) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände von diesen Behörden für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.

e) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hierfür ein Pflanzenpaß zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlands einzutragen.

f) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden, so ist der Pflanzenpaß gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.

g) Der Pflanzenpaß wird je nach dem tatsächlichen Aufbewahrungsort von ihnen ausgestellt, oder der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird von ihnen ermächtigt, den Pflanzenpaß entsprechend zu verwenden.

h) Der aus dem Etikett bestehende Teil dieses Pflanzenpasses wird unter der Verantwortung des Erzeugers, der Person oder des Einführers gemäß Artikel 2 Absatz 2 an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so angebracht, daß er nicht wiederverwendet werden kann.

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Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zu dem Datum gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/683/EWG des Rates ( 9 ) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

VORGESCHRIEBENE ANGABEN

▼M1

1.

„EG-Pflanzenpass“ (für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2006 kann die Bezeichnung „EWG-Pflanzenpass“ weiter verwendet werden)

▼B

2.

Code des Mitgliedstaats

3.

Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle

4.

Registriernummer

5.

Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie

6.

Botanischer Name

7.

Menge

8.

Das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die das Erzeugnis verbracht werden darf

9.

Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und gegebenenfalls der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers

10.

Bei Erzeugnissen aus Drittländern gegebenenfalls Name des Ursprungs- oder Versandlandes.



( 1 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

( 2 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

( 3 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

( 4 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

( 5 ) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

( 6 ) ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1991, S. 21.

( 7 ) ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 1.

( 8 ) ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 10.

( 9 ) ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1991, S. 29.