1992L0104 — DE — 27.06.2007 — 001.001


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RICHTLINIE 92/104/EWG DES RATES

vom 3. Dezember 1992

über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. L 404, 31.12.1992, p.10)

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RICHTLINIE 2007/30/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Juni 2007

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27.6.2007




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RICHTLINIE 92/104/EWG DES RATES

vom 3. Dezember 1992

über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 8 9/391/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), erstellt nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 118a des Vertrages sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf.

In der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ( 4 ) werden die mineralgewinnenden Betriebe ausgenommen.

Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in den übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

Bei den übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben handelt es sich um Tätigkeitsbereiche, in denen die Arbeitnehmer überdurchschnittlich hohen Risiken ausgesetzt sein können.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 5 ). Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Bereich der übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe in vollem Umfang Anwendung.

Für die übertägigen Nebeneinrichtungen von übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, die für die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) nicht erforderlich sind, gelten die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG.

Der Rat hat am 3. November 1992 die Richtlinie 92/91/EWG über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ( 6 ), erlassen.

Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

(1)  Diese Richtlinie ist die zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in den übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben nach Artikel 2 Buchstabe a) fest.

(2)  Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)  übertägige oder untertägige mineralgewinnende Betriebe: alle Betriebe, deren Tätigkeit

 das eigentliche Gewinnen von Mineralien über oder unter Tage ist und/oder

 das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung und/oder

 die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf mit Ausnahme der Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts,

mit Ausnahme der Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 92/91/EWG, in denen Mineralien durch Bohrungen gewonnen werden;

b)  Arbeitsstätte: alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Haupt- und Nebenbetriebe sowie Anlagen der übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe umfassen — einschließlich der Abraumhalden und sonstigen Halden sowie gegebenenfalls vorhandener Unterkünfte —, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.



ABSCHNITT II

PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

(1)  Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit

a) die Arbeitsstätten so konzipiert, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen, betrieben und unterhalten werden, daß die Arbeitnehmer die ihnen übertragenen Arbeiten ohne Gefährdung weder ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit noch der Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer ausführen können;

b) der Betrieb von mit Arbeitnehmern belegten Arbeitsstätten der Überwachung durch eine verantwortliche Person unterliegt;

c) die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Arbeitnehmern übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;

d) alle Sicherheitsanweisungen für alle Arbeitnehmer verständlich sind;

e) angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;

f) die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden.

(2)  Der Arbeitgeber vergewissert sich, daß ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (nachstehend „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument“ genannt), das die einschlägigen Anforderungen nach den Artikeln 6, 9 und 10 der Richtlinie 89/391/EWG erfüllt, erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß insbesondere hervorgehen,

 daß die Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;

 daß angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen;

 daß die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und gewartet sind.

Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß vor Aufnahme der Arbeit erstellt und muß überarbeitet werden, wenn an den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden.

(3)  Sind Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Bereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich.

Der Arbeitgeber, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung für die Arbeitsstätte hat, koordiniert die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Modalitäten der Durchführung dieser Koordinierung.

Die Koordinierung berührt nicht die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber nach der Richtlinie 89/391/EWG.

(4)  Der Arbeitgeber hat tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden.

Artikel 4

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sowie Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre

Der Arbeitgeber hat die der Art des Betriebes entsprechenden Maßnahmen zu treffen,

 um die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhindern, zu erkennen und zu bekämpfen sowie

 das Auftreten einer explosionsfähigen und/oder gesundheitsgefährdenden Atmosphäre zu verhindern.

Artikel 5

Flucht- und Rettungsmittel

Der Arbeitgeber hat für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und Rettungsmittel zu sorgen, damit die Arbeitnehmer die Arbeitsstätten bei Gefahr schnell und sicher verlassen können.

Artikel 6

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

Artikel 7

Unterrichtung der Arbeitnehmer

(1)  Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter von allen Maßnahmen unterrichtet, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit an der Arbeitsstätte, insbesondere in Anwendung der Artikel 3 bis 6, getroffen werden müssen.

(2)  Die Informationen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.

Artikel 8

Präventivmedizinische Überwachung

(1)  Um zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird, werden im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken Maßnahmen getroffen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert, daß jeder Arbeitnehmer ein Recht auf eine präventivmedizinische Überwachung hat bzw. sich ihr unterziehen muß, bevor ihm Aufgaben im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Tätigkeiten übertragen werden, und diese Überwachung in der Folge in regelmäßigen Abständen vorgenommen wird.

(3)  Die präventivmedizinische Überwachung kann Teil der staatlichen Gesundheitsfürsorge sein.

Artikel 9

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter werden nach Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG zu allen in der vorliegenden Richtlinie behandelten Fragen gehört und daran beteiligt.

Artikel 10

Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz

(1)  Arbeitsstätten, die zum ersten Mal nach dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt genutzt werden, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, müssen den im Anhang auf geführten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

(2)  Arbeitsstätten, die bereits vor dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt genutzt wurden, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, müssen möglichst bald, spätestens je doch neun Jahre nach diesem Zeitpunkt, die im Anhang aufgeführten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen.

(3)  Werden an Arbeitsstätten nach dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vorgenommen, so hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen mit den entsprechenden Mindestvorschriften des Anhangs übereinstimmen.



ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

Anpassung des Anhangs

Rein technische Anpassungen des Anhangs, die

 durch die Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung betreffend die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe

 und/oder

 durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissenstandes betreffend die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe

bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

Artikel 12

Mineralgewinnung durch Schwimmbagger

Die Mitgliedstaaten können die Mineralgewinnung durch Schwimmbagger von dieser Richtlinie ausnehmen, sofern sie sicherstellen, daß den betreffenden Arbeitnehmern ein Schutz gewährt wird, der den in dieser Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern entspricht und den mit der Mineralgewinnung durch Schwimmbagger verbundenen spezifischen Risiken Rechnung trägt.

Artikel 13

Schlußbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.

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Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ NACH ARTIKEL 10

Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine besondere Gefahr dies erfordern.

ABSCHNITT A

GEMEINSAME MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ÜBERTÄGIGE UND UNTERTÄGIGE MINERALGEWINNENDE BETRIEBE UND ZUGEHÖRIGE TAGESANLAGEN

1.   Organisation und Aufsicht

1.1.   Gestaltung der Arbeitsstätten

1.1.1. Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten ist für angemessenen Schutz gegen Gefahren zu sorgen. Sie sind in Ordnung zu halten, wobei gefährliche Stoffe oder Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind, daß Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.

1.1.2. Die Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen zu gestalten und einzurichten, so daß die Arbeitnehmer in der Lage sind, die für ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge zu verfolgen.

1.1.3. Werden Arbeitnehmer allein an Arbeitsplätzen beschäftigt, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung oder eine Verbindung durch Kommunikationsmittel zu sorgen.

1.2.   Verantwortliche Person

Für jede belegte Arbeitsstätte muß jederzeit eine Person verantwortlich sein, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt und von dem Arbeitgeber benannt worden ist.

Der Arbeitgeber kann selbst die Verantwortung für die Arbeitsstätte im Sinne des Absatzes 1 übernehmen, falls er nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt.

1.3.   Aufsicht

Die Arbeitskräfte sind zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit bei allen Arbeitsvorgängen von Personen zu beaufsichtigen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, vom Arbeitgeber oder in dessen Namen benannt worden sind und in dessen Namen handeln.

Die belegten Arbeitsstätten müssen mindestens einmal während jeder Schicht von einer Aufsichtsperson besucht werden, wenn das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument diese Auflage enthält.

Der Arbeitgeber kann die Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2 selbst führen, wenn er nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt.

1.4.   Sachkundige Arbeitnehmer

Auf jeder belegten Arbeitsstätte muß sich eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern befinden, die die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Ausbildung für die ihnen zugewiesenen Aufgaben besitzen.

1.5.   Information, Unterweisung und Ausbildung

Die Arbeitnehmer sind zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und Gesundheit angemessen zu informieren, zu unterweisen und aus- bzw. weiterzubilden.

Der Arbeitgeber muß sicherstellen, daß die Arbeitnehmer verständliche Anweisungen erhalten, damit weder ihre eigene Sicherheit und Gesundheit noch die anderer Arbeitnehmer gefährdet wird.

1.6.   Schriftliche Anweisungen

Für jede Arbeitsstätte sind schriftliche Anweisungen über die Vorgehensweisen zu erteilen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und eines sicheren Einsatzes der Betriebsmittel einzuhalten sind.

Diese Anweisungen haben Informationen über den Einsatz von Notfallausrüstungen sowie darüber zu enthalten, wie bei einem Notfall an oder in der Nähe der Arbeitsstätte vorzugehen ist.

1.7.   Sichere Arbeitsverfahren

An jeder Arbeitsstätte bzw. bei jeder Tätigkeit ist für sichere Arbeitsverfahren zu sorgen.

1.8.   Arbeitsfreigabe

Sofern es das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument verlangt, ist für gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem vorzusehen.

Diese Freigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer verantwortlichen Person zu erteilen; darin müssen die einzuhaltenden Bedingungen sowie die vor, während und nach Abschluß der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen aufgeführt sein.

1.9.   Regelmäßige Prüfung der Sicherheits- und der Gesundheitsschutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber muß die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, einschließlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Managementsystems, regelmäßig prüfen lassen, um sicherzustellen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

2.   Maschinelle und elektrische Betriebsmittel und Anlagen

2.1.   Allgemeines

Maschinelle und elektrische Betriebsmittel sind unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung anderer Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinien 89/392/EWG ( 7 ) und 89/655/EWG ( 8 ) auszuwählen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten.

Sind diese Betriebsmittel und Anlagen in einem Bereich angeordnet, in dem die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch Entzündung von Gasen, Dämpfen oder flüchtigen Flüssigkeiten besteht oder bestehen kann, so müssen sie für den Einsatz in diesem Bereich geeignet sein.

Die Betriebsmittel sind erforderlichenfalls mit geeigneten Schutzvorrichtungen und mit Systemen für Störfälle auszustatten.

2.2.   Besondere Bestimmungen

Die maschinellen Betriebsmittel und Anlagen müssen von angemessener Festigkeit und frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.

Die elektrischen Betriebsmittel und Anlagen müssen für ihren jeweiligen Einsatzzweck ausreichend dimensioniert und leistungsfähig sein.

Die maschinellen und elektrischen Betriebsmittel und Anlagen sind so zu installieren und zu schützen, daß keine Gefahr besteht.

3.   Wartung

3.1.   Allgemeine Wartung

Für die systematische Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Erprobung von maschinellen und elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist ein geeigneter Plan aufzustellen.

Sämtliche Wartungs-, Prüf- und Erprobungsarbeiten an Anlagen- oder Betriebsmittelteilen sind von einer sachkundigen Person durchzuführen.

Die Prüfungen und Tests sind in einem Protokoll festzuhalten, das entsprechend aufzubewahren ist.

3.2.   Wartung von Sicherheitseinrichtungen

Angemessene Sicherheitseinrichtungen sind ständig in einsatzfähigem und gutem Zustand zu halten.

Die Wartung ist unter entsprechender Berücksichtigung der Betriebsvorgänge durchzuführen.

4.   Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre und Brandschutz

4.1.   Allgemeines

4.1.1. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um beurteilen zu können, ob gesundheitsgefährdende und/oder explosionsfähige Stoffe in der Atmosphäre vorhanden sind, und um ihre Konzentration messen zu können.

Sofern es das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument verlangt, sind Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen, automatische Alarmsysteme und Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren vorzusehen.

Falls automatische Messungen vorgesehen sind, müssen die Meßergebnisse aufgezeichnet und, wie im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vorgesehen, aufbewahrt werden.

4.1.2. Das Rauchen in unmittelbar brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist verboten.

Ferner ist dort der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten von Arbeiten verboten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen kann, es sei denn, daß ausreichende vorbeugende Maßnahmen gegen die Entstehung von Bränden oder Explosionen getroffen werden.

4.2.   Explosionsschutz

4.2.1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre zu bekämpfen.

4.2.2. Innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Zündung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern.

4.2.3. Über die Einrichtungen und die Maßnahmen zum Explosionsschutz ist ein Explosionsschutzplan auszuarbeiten.

4.3.   Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre

4.3.1. Für den Fall, daß sich gesundheitsgefährdende Stoffe in der Atmosphäre angesammelt haben oder ansammeln können, sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, um

a) sicherzustellen, daß sie am Entstehungsort niedergeschlagen werden, oder

b) sie am Entstehungsort abzusaugen bzw. zu beseitigen oder

c) Ansammlungen dieser Stoffe zu verdünnen,

so daß keine Gefahr für die Arbeitnehmer besteht.

Gesundheitsgefährdende Stoffe dieser Art müssen über ein entsprechendes System so verteilt werden, daß keine Gefahr für die Arbeitnehmer besteht.

4.3.2. Unbeschadet der Richtlinie 89/656/EWG ( 9 ) müssen für Bereiche, in denen Arbeitnehmer gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atmosphäre ausgesetzt sein können, geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Zahl verfügbar sein.

Für die Bedienung dieser Geräte muß eine ausreichende Zahl von sachkundigen Personen an der Arbeitsstätte zur Verfügung stehen.

Die Geräte sind angemessen aufzubewahren und zu warten.

4.3.3. Soweit toxische Gase in der Atmosphäre vorhanden sind oder sein können, muß ein Gasschutzplan, der die Schutzausrüstung und die getroffenen vorbeugenden Maßnahmen detailliert beschreibt, zur Verfügung stehen.

4.4.   Brandschutz

4.4.1. Bei Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Arbeitsstätten sind geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen, daß Brände an den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezeichneten Zündquellen entstehen und sich ausbreiten.

Für den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung zu gewährleisten.

4.4.2. Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und gegebenenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.

4.4.3. Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben und erforderlichenfalls gegen Beschädigungen geschützt sein.

4.4.4. Über die Vorkehrungen, die gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 zum Schutz vor, zur Erkennung und Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu treffen sind, muß an der Arbeitsstätte ein Brandschutzplan verfügbar sein.

4.4.5. Die Feuerlöscheinrichtungen sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG ( 10 ) zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.

5.   Sprengstoffe und Zündmittel

Aufbewahrung, Transport und Verwendung von Sprengstoffen und Zündmitteln dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden, die ordnungsgemäß hiermit betraut worden sind.

Diese Arbeiten sind so zu gestalten und auszuführen, daß jeglicher Gefährdung der Arbeitnehmer vorgebeugt wird.

6.   Verkehrswege

6.1.

Arbeitsstätten müssen gefahrlos zu erreichen sein und im Notfall schnell und sicher verlassen werden können.

6.2.

Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen, müssen so berechnet, bemessen und angelegt sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

6.3.

Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- und/oder Güterverkehr dienen, muß sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebs richten.

Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.

6.4.

Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.

6.5.

Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangswege müssen deutlich gekennzeichnet sein, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

6.6.

Wird das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen oder Maschinen befahren, so sind die erforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen.

7.   Arbeitsstätten im Freien

7.1.

Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Arbeitnehmern während ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden, sind so zu gestalten, daß sie sicher begangen und befahren werden können.

7.2.

Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

7.3.

Werden die Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, daß die Arbeitnehmer

a) gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind,

b) weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel noch schädlichen Wirkungen von außen (z. B. Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt sind,

c) bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann,

d) nicht ausgleiten oder abstürzen können.

8.   Gefahrenbereiche

8.1.

Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

8.2.

Befinden sich in den Arbeitsstätten durch die Art der Arbeit bedingte Gefahrenbereiche, in denen z. B. Sturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.

8.3.

Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befügt sind, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

9.   Fluchtwege und Notausgänge

9.1.

Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können.

9.2.

Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich, zu einem sicheren Sammlungspunkt oder zu einer sicheren Evakuierungsstation führen.

9.3.

Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge richten sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.

9.4.

Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen.

Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte.

9.5.

Türen von Notausgängen dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden.

Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit ungehindert benutzt werden können.

9.6.

Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

9.7.

Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.

10.   Flucht- und Rettungseinrichtungen

10.1.

Die Arbeitnehmer sind darin zu unterweisen, welche Maßnahmen sie in einem Notfall zu ergreifen haben.

10.2.

Rettungsgeräte sind leicht zugänglich an geeigneten Stellen in betriebsbereitem Zustand bereitzuhalten und sind als solche gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.

11.   Sicherheitsübungen

An normalerweise belegten Arbeitsstätten sind in regelmäßigen Zeitabständen Sicherheitsübungen durchzuführen.

Diese Übungen haben insbesondere zum Ziel, jeden an der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer, dem Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von Rettungsausrüstungen erfordern, zu unterweisen und sich über seine Fertigkeiten zu vergewissern.

Gegebenenfalls müssen die Arbeitnehmer auch die korrekte Benutzung, Handhabung oder Bedienung dieser Ausrüstung einüben können.

12.   Einrichtungen für die Erste Hilfe

12.1.

Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen überall dort verfügbar sein, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern; sie müssen der Art der ausgeübten Tätigkeit angepaßt sein.

Sie müssen entsprechend gekennzeichnet und gut erreichbar sein.

12.2.

Wenn die Größe der Arbeitsstätten, die Art der dort ausgeübten Tätigkeit und die Unfallhäufigkeit es erfordern, sind ein oder mehrere Räume für die Erste Hilfe vorzusehen.

In diesen Räumen ist eine Anleitung für die Erste Hilfe bei Unfällen gut sichtbar auszuhängen.

12.3.

Die Räume für die Erste Hilfe müssen mit den erforderlichen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein.

Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.

12.4.

Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.

Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.

12.5.

Eine angemessene Anzahl von Personen ist im Hinblick auf die Benutzung der bereitgestellten Erste-Hilfe-Ausrüstung auszubilden.

13.   Natürliche und künstliche Beleuchtung

13.1.

Jede Arbeitsstätte ist so auszuleuchten, daß die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ausreichend gewährleistet sind.

13.2.

Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.

13.3.

Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muß so angebracht sein, daß aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht.

13.4.

Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.

Falls dies nicht möglich ist, müssen die Arbeitnehmer über ein eigenes Geleucht verfügen.

14.   Sanitäreinrichtungen

14.1.   Umkleideräume, Kleiderschränke

14.1.1. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.

Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, von ausreichender Größe und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

14.1.2. Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen und mit abschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung während der Arbeitszeit aufbewahren kann.

Kleiderschränke für Arbeitskleidung sind von Kleiderschränken für Privatkleidung zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern (z. B. Umgang mit gefährlichen Stoffen, Feuchtigkeit, Schmutz).

Es ist dafür zu sorgen, daß Arbeitskleidung getrocknet werden kann.

14.1.3. Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder ist eine getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.

14.1.4. Wenn Umkleideräume nach Nummer 14.1.1 nicht erforderlich sind, muß für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein.

14.2.   Duschen, Waschgelegenheiten

14.2.1. Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.

Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder ist eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen.

14.2.2. Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder Arbeitnehmer sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.

Die Duschen müssen kaltes und warmes Wasser haben.

14.2.3. Wenn Duschen nach Nummer 14.2.1 erster Unterabsatz nicht erforderlich sind, müssen ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit kaltem und warmen Wasser in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume vorhanden sein.

Für Frauen und Männer sind getrennte Waschgelegenheiten oder ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist.

14.3.   Toiletten und Handwaschbecken

Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausenräume, der Umkleideräume und der Duschen bzw. Waschgelegenheiten spezielle Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.

Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.

Die in diesem Abschnitt genannten Sanitäreinrichtungen können sich bei untertägigen mineralgewinnenden Betrieben über Tage befinden.

15.   Abraumhalden und sonstige Halden

Abraumhalden, Kippen und sonstige Halden sowie Absetzbecken sind so zu planen, anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten, daß ihre Standsicherheit sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

16.   Tagesanlagen (besondere Zusatzbestimmungen)

16.1.   Stabilität und Festigkeit

Die Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und zu warten, daß sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen standhalten.

Sie müssen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

16.2.   Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume

16.2.1. Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen auf weisen; sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.

Die Arbeitsstätten müssen dort, wo sich ein Arbeitsplatz befindet, je nach Art des Unternehmens und der körperlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.

16.2.2. Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.

16.2.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

16.2.4. Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.

16.3.   Raumabmessungen und Luftraum der Räume — Bewegungsfläche am Arbeitsplatz

16.3.1. Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, so daß die Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

16.3.2. Der den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Raum muß so bemessen sein, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ausreichende Bewegungsfreiheit haben und ihre Aufgaben sicher ausführen können.

16.4.   Fenster und Oberlichter der Räume

16.4.1. Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die geöffnet, geschlossen, verstellt und festgelegt werden können, sind so auszulegen, daß eine sichere Handhabung gewährleistet ist.

Sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.

16.4.2. Fenster und Oberlichter müssen sich gefahrlos reinigen lassen.

16.5.   Türen und Tore

16.5.1. Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessung der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.

16.5.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

16.5.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.

16.5.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.

16.5.5. Schiebetüren müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen gesichert sein.

16.5.6. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen unvermitteltes Herabfallen gesichert sein.

16.5.7. Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.

Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.

Solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden, müssen die Türen sich öffnen lassen.

16.5.8. In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang ist für Fußgänger ungefährlich.

16.5.9. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.

Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

16.6.   Lüftung umschlossener Arbeitsräume

16.6.1. In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.

Bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage muß diese jederzeit funktionsfähig sein.

Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

16.6.2. Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen sind so zu betreiben, daß die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Atemluft führen könnten, müssen rasch beseitigt werden.

16.7.   Raumtemperatur

16.7.1. In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.

16.7.2. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.

16.7.3. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

16.8.   Pausenräume

16.8.1. Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der eine bestimmte Obergrenze übersteigenden Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, dies erfordern.

Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.

16.8.2. Pausenräume müssen ausreichend bemessen und der Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein.

16.8.3. In den Pausenräumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch zu treffen.

16.8.4. Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Arbeitnehmer während der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten können, wenn Gesundheits- oder Sicherheitsgründe dies erfordern.

In diesen Räumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.

17.   Schwangere Frauen und stillende Mütter

Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

18.   Behinderte Arbeitnehmer

Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.

Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die von Behinderten benutzt werden, sowie für Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.

ABSCHNITT B

BESONDERE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ÜBERTÄGIGE MINERALGEWINNENDEBETRIEBE

1.   Allgemeines

1.1.

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 hat der Arbeitgeber, der entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung für eine unter Abschnitt B fallende Arbeitsstätte hat, dafür zu sorgen, daß in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nachgewiesen wird, daß alle einschlägigen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer allgemein und in Notfällen dienen, getroffen worden sind.

1.2.

Dieses Dokument muß regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden und in der Arbeitsstätte verfügbar sein.

Die Arbeit ist gemäß diesem Dokument durchzuführen.

2.   Betrieb

2.1.

Die Arbeit ist unter Berücksichtigung der Angaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments hinsichtlich der Gefahr von abstürzenden oder abrutschenden Massen zu planen.

Daher müssen vorsorglich Höhe und Neigung des Böschungssystems den natürlichen Gegebenheiten, der Standfestigkeit der Gebirgsschichten sowie dem Abbauverfahren angepaßt sein.

2.2.

Straßen und Verkehrswege müssen eine Standfestigkeit aufweisen, die für die eingesetzten Maschinen angemessen ist.

Sie müssen so angelegt und unterhalten werden, daß ein sicheres Fahren von Fahrzeugen und Maschinen gegeben ist.

2.3.

Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Abraum- und Gewinnungsbetriebe oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden.

Gegebenenfalls ist zu beräumen.

2.4.

Gewinnungs- und Abraumstöße sowie Kippen dürfen nicht dergestalt unterhöhlt werden, daß sie unsicher werden.

ABSCHNITT C

BESONDERE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR UNTERTÄGIGE MINERALGEWINNENDE BETRIEBE

1.   Allgemeines

1.1.

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 hat der Arbeitgeber, der entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung für eine unter Abschnitt C fallende Arbeitsstätte hat, dafür zu sorgen, daß in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nachgewiesen wird, daß alle einschlägigen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer allgemein und in Notfällen dienen, getroffen worden sind.

1.2.

Dieses Dokument muß regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden und in der Arbeitsstätte verfügbar sein.

Die Arbeit ist gemäß diesem Dokument durchzuführen.

2.   Risse der untertägigen Grubenbaue

2.1.

Es sind Risse der untertägigen Grubenbaue in einem für eine klare Darstellung geeigneten Maßstab zu erstellen.

Neben Strecken und Abbaubetriebspunkten sind darin sämtliche bekannten Elemente aufzuführen, die Einfluß auf die Gewinnung und deren sicheren Ablauf haben können.

Das Rißwerk muß leicht zugänglich sein und solange aufbewahrt werden, wie es für die Sicherheit erforderlich ist.

2.2.

Das Rißwerk muß regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden und in der Arbeitsstätte verfügbar sein.

3.   Zu Tage ausgehende Grubenbaue

Jeder untertägige Betrieb muß über mindestens zwei getrennte, sichere und für die unter Tage Beschäftigten leicht zugängliche Wege mit der Tagesoberfläche verbunden sein.

Sofern die Benutzung dieser Wege für die Arbeitnehmer eine besondere Anstrengung bedeutet, sind sie mit mechanischen Personenbeförderungsmitteln auszurüsten.

4.   Grubenbaue

Grubenbaue, in denen untertägige Tätigkeiten ausgeführt werden, sind so anzulegen, zu nutzen, auszurüsten und zu unterhalten, daß die Gefährdung der Arbeitnehmer bei der Arbeit und bei der Fahrung möglichst gering ist.

Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die den Arbeitnehmern die Orientierung erleichtert.

5.   Transport

5.1.

Transporteinrichtungen sind so zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu unterhalten, daß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, die diese bedienen, benutzen oder sich in unmittelbarer Nähe aufhalten, gewährleistet sind.

5.2.

Die Personenbeförderung ist angemessen einzurichten und durch besondere schriftliche Anweisungen zu regeln.

6.   Ausbau und Gebirgsbeherrschung

Unmittelbar nach der Auffahrung ist ein Ausbau einzubringen, außer in Fällen, in denen dies aufgrund der Sundfestigkeit des Gebirges für die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht erforderlich ist. Dieser Ausbau ist gemäß den schriftlichen Anweisungen und Schemata einzubringen.

Alle Grubenbaue, die betreten werden dürfen, sind regelmäßig auf die Standfestigkeit des Gebirges zu überprüfen, und der Ausbau ist entsprechend instandzuhalten.

7.   Bewetterung

7.1.

Alle untertägigen Grubenbaue, für die der Zugang zulässig ist, sind angemessen zu bewettern.

Eine ständige Bewetterung muß vorgesehen werden, um mit einem ausreichenden Sicherheitsspielraum folgendes aufrechtzuerhalten:

 eine gesundheitliche unbedenkliche Atmosphäre,

 eine Atmosphäre, in der die Explosionsgefahren und die von atembaren Stäuben ausgehenden Gefahren beherrscht werden,

 eine Atmosphäre, in der die Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer angemessen sind.

7.2.

Reicht die natürliche Bewetterung nicht aus, um die Anforderungen nach Abschnitt 7.1 zu erfüllen, so ist die Hauptbewetterung über einen oder mehrere maschinelle Lüfter sicherzustellen.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Stabilität und Kontinuität der Bewetterung sicherzustellen.

Die Depression der Hauptlüfter ist kontinuierlich zu überwachen, und eine Alarmvorrichtung muß vor unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen.

7.3.

Die regelmäßige Messung der Bewetterungsparameter ist sicherzustellen. Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen.

Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist anzufertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und in der Arbeitsstätte verfügbar zu halten.

8.   Grubengasführende Bergwerke

8.1.

Als grubengasführend gilt jeder untertägige Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge freigesetzt werden kann, aufgrund derer die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.

8.2.

Die Hauptbewetterung ist durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter zu gewährleisten.

8.3.

Der Abbau ist unter Berücksichtigung der Ausgasung durchzuführen.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahren, die von Grubengas ausgehen, so weit wie möglich zu vermindern.

8.4.

Die Sonderbewetterung ist begrenzt auf Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und Raubarbeiten sowie auf solche Grubenbaue, die in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen.

Abbaubetriebe dürfen nur dann sonderbewettert werden, wenn zusätzliche geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten.

8.5.

Die in Abschnitt 7.3 genannten Wettermessungen müssen durch Grubengasmessungen ergänzt werden.

Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments ist in den Ausziehwegen von mechanisierten Abbaubetrieben und von Abbaubetrieben, in denen die Hangendkohle abgezogen wird, sowie im Ortsbereich von nicht durchschlägigen Betriebspunkten mit mechanisiertem Vortrieb die Grubengaskonzentration ständig zu überwachen.

8.6.

In grubengasführenden Bergwerken dürfen nur hierfür geeignete Sprengstoffe und Zündmittel verwendet werden.

8.7.

Die Anforderungen des Abschnittes 4.1.2 von Abschnitt A werden durch folgendes ersetzt:

 Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse und jegliche Gegenstände zur Erzeugung offener Flammen mit sich zu führen.

 Brennschneiden und Schweißen sowie andere vergleichbare Tätigkeiten sind nur in Ausnahmefällen vorbehaltlich besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zulässig.

9.   Bergwerke mit entzündlichen Stäuben

9.1.

Kohlenbergwerke gelten als Bergwerke mit entzündlichen Stäuben, es sei denn, im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ist ausgewiesen, daß der Staub keines der erschlossenen Flöze eine Explosion weiterzuleiten vermag.

9.2.

In Bergwerken mit entzündlichen Stäuben gelten die Anforderungen der Abschnitte 8.6 und 8.7 von Abschnitt C entsprechend.

9.3.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Ablagerungen entzündlicher Stäube zu verringern, zu entfernen, zu neutralisieren oder zu binden.

9.4.

Die Ausbreitung einer Staub- und/oder Grubengasexplosion, die weitere Staubexplosionen auslösen kann, ist mittels Explosionssperren zu begrenzen.

Die Anordnung dieser Explosionssperren ist in einem stets auf den neuesten Stand zu bringenden und in der Arbeitsstätte zu Verfügung zu haltenden Dokument festzuhalten.

10.   Gasausbruch, Gebirgsschlag oder Wassereinbruch

10.1.

In Bereichen von Bergwerken, die gasausbruch- (mit oder ohne Ausbruch von Mineral oder Nebengestein), gebirgsschlag- oder wassereinbruchgefährdet sind, ist die Gewinnung so zu planen und durchzuführen, daß eine störungsfreie Arbeit unter Beachtung der Sicherheit des Personals so weit wie möglich gewährleistet ist.

10.2.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um Gefahrenzonen zu erkennen, das Personal in Grubenbauen, die sich in Richtung auf oder innerhalb solcher Zonen bewegen, zu schützen und die Gefahren zu beherrschen.

11.   Offene und verdeckte Grubenbrände, Selbstentzündungen

11.1.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um eine Selbstentzündung zu vermeiden oder frühzeitig zu erkennen.

11.2.

Werden brennbare Stoffe nach unter Tage gebracht, so sind deren Mengen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

11.3.

Müssen Hydraulikflüssigkeiten (Flüssigkeiten für die Übertragung von hydrostatischer und/oder hydrokinetischer mechanischer Energie) verwendet werden, so sind im Rahmen des Möglichen schwer entflammbare Flüssigkeiten zu verwenden, um der Entstehung von Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.

Die Hydraulikflüssigkeiten müssen den einschlägigen Spezifikationen und Prüfbedingungen in bezug auf die Nichtbrennbarkeit sowie bestimmten Hygieneanforderungen genügen.

Bei Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten, die nicht den in Absatz 2 genannten Spezifikationen, Bedingungen und Kriterien entsprechen, müssen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der erhöhten Gefahr von Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.

12.   Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer müssen, um sich in Sicherheit bringen zu können, in Abhängigkeit vom Risiko über eine Atemschutzausrüstung (Selbstretter) verfügen, die in ständiger Reichweite zu halten ist.

Jeder Träger eines solchen Gerätes ist in die Benutzung einzuweisen.

Diese Geräte sind in dem betreffenden Betrieb zu lagern, und ihr Zustand ist regelmäßig zu überprüfen.

13.   Beleuchtung

Die Bestimmungen des Abschnitts 13 von Abschnitt A werden durch folgendes ersetzt:

 Jeder Arbeitnehmer muß über eine eigene, für den Verwendungszweck geeignete Lampe verfügen.

 Die Arbeitsplätze müssen möglichst mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.

 Die Beleuchtung muß so angebracht sein, daß aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht.

14.   Kontrolle der Anwesenheit unter Tage

Es sind organisatorische Möglichkeiten zu schaffen, um jederzeit darüber informiert zu sein, wer sich unter Tage befindet.

15.   Organisation des Rettungswesens

Um bei Unglücksfällen schnell und wirksam eingreifen zu können, ist eine angemessene Grubenrettungsorganisation vorzusehen.

Diese Rettungsorganisation muß für den Einsatz in jedem einzelnen Betrieb, in dem unter Tage Mineralien aufgesucht oder gewonnen werden, über eine ausreichende Anzahl zur Rettung Ausgebildeter und über geeignete Einsatzmittel verfügen.



( 1 ) ABl. Nr. C 58 vom 5.3.1992, S. 3.

( 2 ) ABl. Nr. C 150 vom 15.6.1992, S. 128, und ABl. Nr. C 305 vom 23.11.1992.

( 3 ) ABl. Nr. C 169 vom 6.7.1992, S. 28.

( 4 ) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

( 6 ) ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.

( 7 ) ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1991, S. 16).

( 8 ) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 13.

( 9 ) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

( 10 ) ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.