1990L0426 — DE — 01.01.2007 — 011.001
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RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224, 18.8.1990, p.42) |
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L 224 |
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18.8.1990 |
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L 268 |
56 |
24.9.1991 |
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L 47 |
26 |
22.2.1992 |
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L 157 |
28 |
10.6.1992 |
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L 102 |
63 |
12.4.2001 |
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L 53 |
37 |
23.2.2002 |
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L 122 |
1 |
16.5.2003 |
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RICHTLINIE 2004/68/EG DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 26. April 2004 |
L 226 |
128 |
25.6.2004 |
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L 363 |
352 |
20.12.2006 |
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) |
L 001 |
1 |
.. |
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE DES RATES
vom 26. Juni 1990
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern
(90/426/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse enthalten.
Um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten und dadurch die Produktivität dieses Wirtschaftszweigs zu erhöhen, sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für das Verbringen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erlassen.
Die Zucht von Equiden, insbesondere von Pferden, ist im allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dient einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle.
Um den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden zu fördern, müssen die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede im Bereich der Tiergesundheitsvorschriften beseitigt werden.
Damit sich der innergemeinschaftliche Handel harmonisch entwickeln kann, muß eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden.
Bei registrierten Equiden, die mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung versehen sind, sollten auch die Bedingungen ihrer Verbringung im Inland geregelt werden.
Um zum Handel zugelassen zu werden, müssen die Equiden bestimmte viehseuchenrechtliche Anforderungen erfüllen, die gewährleisten, daß die Ausbreitung ansteckender Krankheiten vermieden wird. Es erscheint insbesondere angebracht, eine mögliche Regionalisierung der einschränkenden Maßnahmen vorzusehen.
Zu diesem Zweck sind auch Bedingungen für den Transport dieser Tiere festzulegen.
Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, ist die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt vorzusehen, die die Equiden bis zu ihrem Bestimmungsort begleitet.
Die Bestimmungen zur Organisation der Kontrollen durch den Bestimmungsmitgliedstaat und die daraus zu ziehenden Folgerungen sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der zu erlassenden Regelung über Veterinärkontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes festzulegen.
Außerdem ist vorzusehen, daß die Kommission eigene Kontrollen durchführen kann. Diese Kontrollen sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen.
Eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren aus Drittländern setzt die Aufstellung einer Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern voraus, aus denen Equiden eingeführt werden können.
Bei der Entscheidung über die Aufnahme in diese Liste sind allgemeine Kriterien zugrunde zu legen, etwa der Gesundheitszustand des Viehs, die Organisation und die Befugnisse der Veterinärbehörden und die viehseuchenrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Drittland.
Ferner ist die Einfuhr von Equiden aus Drittländern zu verbieten, die nicht oder seit zu kurzer Zeit frei sind von Tierkrankheiten, die eine ernste Gefahr für den Viehbestand in der Gemeinschaft darstellen. Das gleiche gilt für die Einfuhr aus Drittländern, in denen Impfungen gegen solche Krankheiten vorgenommen werden.
Die allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern sind durch besondere Bedingungen zu ergänzen, die entsprechend der gesundheitlichen Lage in dem jeweiligen Land festzulegen sind. Da diese besonderen Bedingungen unter Zugrundelegung technischer und unterschiedlicher Kriterien festgelegt werden müssen, ist hierzu ein flexibles und schnelles Gemeinschaftsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten.
Die Vorlage einer nach einem gemeinsamen Muster erstellten Bescheinigung bei der Einfuhr ist ein wirksames Mittel, um die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten. Da diese Regelung besondere und für die einzelnen Drittländer unterschiedliche Bestimmungen vorsehen kann, sind die Muster der Bescheinigung dementsprechend zu erstellen.
Die Veterinärsachverständigen der Gemeinschaft haben zu überprüfen, ob Anforderungen der vorliegenden Richtlinie insbesondere in den Drittländern eingehalten werden.
Bei der Einfuhr müssen Herkunft und Gesundheitszustand der Equiden kontrolliert werden.
Die allgemeinen Bestimmungen für die bei der Einfuhr durchzuführenden Kontrollen müssen sich in ein Gesamtkonzept einfügen.
Jeder Mitgliedstaat muß die Möglichkeit haben, Einfuhren aus einem Drittland unverzüglich zu verbieten, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen können. In diesem Fall muß unbeschadet der etwaigen Änderungen der Liste der Länder, die in die Gemeinschaft ausführen dürfen, unverzüglich die Haltung aller Mitgliedstaaten gegenüber dem betreffenden Drittland koordiniert werden.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen im Zusammenhang der Vollendung des Binnenmarktes überprüft werden.
Es ist ein Verfahren vorzusehen, durch das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Veterinärausschuß gewährleistet wird —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern fest.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie sind
a) Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise Equiden — gleichgültig zu welchem Verwendungszweck — gehalten oder aufgezogen werden;
b) Equiden: als Haustiere gehaltene oder freilebende Pferde — einschließlich Zebras — und Esel und ihre Kreuzungen;
c) registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG ( 4 ) registriert und durch ein Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sind, das von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Equiden führt, oder einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, ausgestellt wird;
d) Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über einen Markt bzw. eine zugelassene Sammelstelle in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden;
e) Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Buchstaben c) und d) genannten;
f) pferdepestfreier Mitgliedstaat bzw. pferdepestfreies Drittland: jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt und in dem im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit vorgenommen worden ist;
g) anzeigepflichtige Krankheiten: die in Anhang I aufgeführten Krankheiten;
h) amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats oder eines Drittlands bezeichnete Tierarzt;
i) zeitweilige Zulassung: Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Equiden, der für einen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 entsprechend der tiergesundheitlichen Lage im Herkunftsland festzulegenden Zeitraum in dem Gebiet der Gemeinschaft zugelassen wird, wobei dieser Zeitraum weniger als 90 Tage betragen muß.
KAPITEL II
Vorschriften für das Verbringen von Equiden
Artikel 3
Ein Mitgliedstaat genehmigt das Verbringen von registrierten Equiden in seinem Gebiet und versendet Equiden in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nur dann, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllen.
Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten können jedoch allgemeine oder beschränkte Ausnahmen zugestehen für den Versand von Equiden, die
— zu Sport- oder Freizeitzwecken in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft geritten oder geführt werden,
— an kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen oder an Tätigkeiten teilnehmen, die von dazu befugten örtlichen Einrichtungen in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft ausgerichtet werden,
— sich ausschließlich zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz vorübergehend in der Nähe von Binnengrenzen der Gemeinschaft befinden.
Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, unterrichten die Kommission über den Inhalt der gewährten Ausnahmeregelungen.
Artikel 4
(1) Die Equiden müssen bei der Inspektion frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein. Die Inspektion darf nicht früher als 48 Stunden vor der Verladung erfolgen. Diese Inspektion wird jedoch bei registrierten Equiden unbeschadet des Artikels 6 nur für den innergemeinschaftlichen Handel verlangt.
(2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 5 für die anzeigepflichtigen Krankheiten muß der amtliche Tierarzt sich bei der Inspektion vergewissern, daß aus den Umständen, unter anderem aus den Erklärungen des Besitzers bzw. des Züchters, nicht der Schluß gezogen werden kann, daß die Tiere in Kontakt mit Equiden gekommen sind, die in den letzten 15 Tagen vor der Inspektion an einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben.
(3) Es darf sich nicht um Tiere handeln, die im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Seuchentilgungsprogramms zur Ausmerzung bestimmt sind.
(4) Die Tiere sind wie folgt zu kennzeichnen:
i) registrierte Pferde anhand eines Dokuments zu ihrer Identifizierung gemäß der Richtlinie 90/427/EWG, in dem insbesondere die Einhaltung der Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 5 zu bestätigen ist. Die Gültigkeit dieses Dokuments ist während der Dauer der in Absatz 5 sowie in Artikel 5 vorgesehenen Verbote vom amtlichen Tierarzt auszusetzen. Es wird nach der Schlachtung des registrierten Pferdes an die Behörde zurückgegeben, die es ausgestellt hat. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Ziffer werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen;
ii) Zucht- und Nutzequiden nach einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 festzulegenden Kennzeichnungsmethode.
Bis diese Methode zur Anwendung kommt, bleiben die amtlich zugelassenen einzelstaatlichen Kennzeichnungsmethoden anwendbar, sofern sie binnen drei Monaten nach Genehmigung dieser Richtlinie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.
(5) Neben dem Erfordernis im Sinne von Artikel 5 dürfen die Equiden nicht aus einem Betrieb stammen, über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde:
a) Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so muß die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende Mindestdauer gelten:
— sechs Monate bei allen Tieren, bei denen Verdacht auf Beschälseuche besteht, gerechnet ab dem Zeitpunkt des letzten Kontakts oder der letzten Kontaktmöglichkeit mit kranken Equiden. Bei Hengsten muß die Sperre bis zur Kastration fortdauern;
— sechs Monate bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind;
— bei infektiöser Anämie muß die Sperre so lange dauern, bis — nachdem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind — sich bei den übrigen Tieren auf zwei Coggins-Tests in einem Abstand von drei Monaten ein negativer Befund ergeben hat;
— sechs Monate seit dem letzten Fall von Stomatitis vesicularis;
— einen Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;
— 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.
b) Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.
Die zuständigen Behörden können für Hippodrome und Rennbahnen Ausnahmen von diesen Sperrmaßnahmen vorsehen; sie unterrichten die Kommission über die Art der Ausnahmeregelungen.
(6) Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Equiden vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses Programm der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:
— Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Gebiet;
— Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
— geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;
— unterschiedlicher Status für die Betriebe, für die jeweilige Art zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;
— die Kontrollverfahren für das Programm;
— Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;
— Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt;
— keine Diskriminierungen zwischen dem Handel im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats und dem innergemeinschaftlichen Handel.
Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Gegebenenfalls genehmigt sie diese unter Beachtung der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nach den Verfahren des Artikels 24. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.
Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 25 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Unterabsatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.
Artikel 5
(1) Die nicht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f) pferdepestfreien Mitgliedstaaten dürfen Equiden aus einem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als befallen geltenden Teil ihres Gebiets nur unter den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen versenden.
(2)
a) Ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt als von Pferdepest befallen, wenn
— ein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) und/oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt oder
— während der vorangegangenen zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist.
b) Der von Pferdepest befallene Teil des Hoheitsgebiets muß mindestens die folgenden Zonen umfassen:
— eine Schutzzone von mindestens 100 km im Umkreis eines jeden Herdes,
— eine mindestens 50 km breite Kontrollzone um die Schutzzone herum, in der während der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen Pferdepest geimpft worden ist.
c) Die Kontrollregeln für die Bekämpfungsmaßnahmen in den Gebieten und Teilgebieten im Sinne der Buchstaben a) und b) sowie die entsprechenden Ausnahmeregelungen sind in der Richtlinie 92/35/EWG ( 5 ) niedergelegt.
d) Alle geimpften Equiden in der Schutzzone müssen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/35/EWG registriert und gekennzeichnet werden.
Auf diese Impfung ist in dem Dokument zur Identifizierung der Equiden und/oder auf der Gesundheitsbescheinigung eindeutig hinzuweisen.
(3) Ein Mitgliedstaat darf von dem in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Gebiet nur Equiden versenden, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt werden, die gemäß dem Verfahren des Artikels 25 nach Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten festzulegen sind;
b) sie dürfen am Tag der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Inspektion keine klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen;
— wenn sie nicht gegen Pferdepest geimpft worden sind, müssen sie einem Komplementfixierungstest in bezug auf Pferdepest mit negativem Befund unterzogen worden sein, der nach Maßgabe des Anhangs D zweimal, und zwar in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen ist;
— wenn sie geimpft worden sind, so darf diese Impfung nicht innerhalb der beiden letzten Monate vorgenommen worden sein und müssen sie dem Fixierungstest nach Anhang D mit den vorgenannten zeitlichen Abständen unterzogen worden sein, ohne daß eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist. Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 24 nach der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses andere Kontrollmethoden anerkennen;
d) sie müssen während einer Mindestdauer von 40 Tagen vor dem Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein;
e) sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt worden sein.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten führen eine alternative Kontrollregelung mit Garantien ein, die denjenigen entsprechen, welche in Artikel 4 Absatz 5 für das Verbringen von Equiden und registrierten Equiden in ihr Gebiet vorgesehen sind, und können sich insbesondere vermittels des Dokuments zur Identifizierung der Equiden gegenseitig eine Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zugestehen.
Sie unterrichten hierüber die Kommission.
Artikel 7
(1) Die Equiden müssen unverzüglich — entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 64/432/EWG — aus dem Herkunftsbetrieb in Transportmitteln oder -behältnissen, die ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert worden sind, zum Bestimmungsort befördert werden; das Desinfektionsmittel und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion werden vom Versandmitgliedstaat bestimmt. Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder -fallen können. Der Transport ist so auszuführen, daß ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.
(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann allgemeine oder begrenzte Abweichungen von bestimmten Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 zugestehen, sofern das Tier eine besondere Kennzeichnung trägt, aus der hervorgeht, daß es zum Schlachten bestimmt ist, und in der Gesundheitsbescheinigung auf diese Abweichungen hingewiesen wird.
Im Fall der Gewährung einer derartigen Abweichung müssen Schlachttiere unmittelbar zu dem bezeichneten Schlachtbetrieb befördert und dort innerhalb einer Frist, die fünf Tage nach der Ankunft im Schlachtbetrieb nicht überschreiten darf, geschlachtet werden.
(3) Der amtliche Tierarzt muß die Kennummer bzw. die Nummer des Dokuments zur Identifizierung des geschlachteten Equiden in ein Verzeichnis eintragen und der zuständigen Behörde des Versandortes auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung der Equiden übermitteln.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß folgende Auflagen erfüllt werden:
— Beim Verbringen registrierter Equiden aus einem Betrieb muß das Dokument zur Identifizierung nach Artikel 4 Absatz 4 mitgeführt werden sowie zusätzlich die Bescheinigung gemäß Anhang B, wenn die Equiden für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind;
— bei der Beförderung von Zucht-, Nutz- und Schlachtequiden muß eine Gesundheitsbescheinigung nach Anhang C mitgeführt werden.
Die Bescheinigung bzw. das Blatt des Dokuments zur Identifizierung mit den gesundheitsrelevanten Angaben darf — unbeschadet von Artikel 6 — nicht früher als 48 Stunden bzw. muß spätestens am letzten Werktag vor der Verladung in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt werden. Die Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Die Bescheinigung muß aus einem einzigen Blatt bestehen.
(2) Einfuhren von anderen als registrierten Tieren können anstatt mit der Einzelbescheinigung nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich mit einer einzigen Gesundheitsbescheinigung je Sendung erfolgen.
Artikel 9
Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 6 ) finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.
Artikel 10
Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontrollen.
Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine solche Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.
KAPITEL III
Vorschriften für die Einfuhren aus Drittländern
Artikel 11
(1) Die in die Gemeinschaft eingeführten Equiden müssen die in den Artikeln 12 bis 16 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 12 bis 16 erlassenen jeweiligen Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf die Einfuhren von Equiden aus Drittländern Vorschriften an, die denjenigen, die sich aus der Anwendung von Kapitel II ergeben, mindestens gleichwertig sind.
Artikel 12
(1) Die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft ist nur aus Drittländern zulässig, die auf Listen erscheinen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt oder geändert wurden.
Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage und der Garantien des betreffenden Drittlands für Equiden kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands oder nur auf einen Teil seines Hoheitsgebiets anzuwenden.
Zu diesem Zweck ist auch auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Standards zu berücksichtigen, wie das Drittland diese Standards, insbesondere das Regionalisierungsprinzip, unter Berücksichtigung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern und aus der Gemeinschaft in seinem eigenen Hoheitsgebiet anwendet und umsetzt.
(2) Bei der Erstellung oder Änderung der Listen gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Gesundheitszustand der Equiden sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, mit besonderem Augenmerk auf exotische Tierseuchen sowie alle Aspekte der allgemeinen Gesundheits- und Umweltsituation in dem Drittland, soweit sie den Gesundheits- und Umweltstatus der Gemeinschaft gefährden könnten;
b) die Rechtsvorschriften des Drittlands auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
c) der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste, ihre Beaufsichtigung sowie ihre Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Laborkapazitäten;
d) die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlands für die Beachtung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften bzw. für deren Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften;
e) eine etwaige Mitgliedschaft des Drittlands im Internationalen Tierseuchenamt (OIE) sowie die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der ein Drittland Informationen über das Auftreten von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet übermittelt, insbesondere der Seuchen, die vom OIE und im Anhang A dieser Richtlinie genannt werden;
f) die Garantien, die das Drittland dahin gehend bietet, dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt unterrichtet, und zwar
i) innerhalb von 24 Stunden über die Bestätigung des Auftretens einer infektiösen Equidenkrankheit gemäß Anhang A sowie über jede Änderung seiner Impfpolitik im Zusammenhang mit diesen Seuchen;
ii) innerhalb eines angemessenen Zeitraums über vorgeschlagene Änderungen seiner Gesundheitsvorschriften für Equiden, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr;
iii) in regelmäßigen Abständen über den Gesundheitsstatus seines Hoheitsgebiets in Bezug auf Equiden;
g) etwaige Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Equiden aus dem Drittland sowie die Ergebnisse etwaiger Einfuhrkontrollen;
h) die Ergebnisse von Kontrollen und/oder Buchprüfungen der Gemeinschaft in dem Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden oder — wenn die Kommission dies verlangt — der Bericht der zuständigen Behörden über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;
i) den Inhalt der Vorschriften des Drittlands zur Verhinderung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr von Equiden aus anderen Drittländern.
(3) Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit aktuelle Fassungen aller gemäß Absatz 1 erstellten oder geänderten Listen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Diese Listen können mit anderen Listen kombiniert werden, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bereits erstellt werden, und können auch Muster von Gesundheitsbescheinigungen enthalten.
(4) Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren werden für jedes Drittland bzw. für jede Gruppe von Drittländern besondere Einfuhrbedingungen festgelegt, wobei der Equidengesundheitslage in dem (den) betreffenden Drittland (Drittländern) Rechnung zu tragen ist.
(5) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie die Kriterien für die Aufnahme von Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Listen gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Artikel 13
(1) Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern stammen,
a) die frei sind von Pferdepest;
b) die seit zwei Jahren frei sind von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (VEE);
c) die seit sechs Monaten frei sind von Beschälseuche und Rotz.
(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 24
a) beschließen, daß Absatz 1 nur für einen Teil des Gebiets eines Drittlandes gilt.
Werden die Auflagen hinsichtlich der Pferdepest regionalisiert, so müssen zumindest die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden;
b) zusätzliche Garantien für Krankheiten verlangen, die für die Gemeinschaft als exotisch gelten.
Artikel 14
Vor dem Tag ihrer Verladung zum Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat müssen die Equiden im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets eines Drittlandes oder, bei Regionalisierung, in dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Teil des Gebiets ununterbrochen während eines Zeitraums gehalten worden sein, der bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgesetzt wird.
Sie müssen aus einem unter tierärztlicher Aufsicht stehenden Betrieb stammen.
Artikel 15
Equiden dürfen nur dann aus dem Gebiet eines in der Liste gemäß Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes oder aus einem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Teil eines Gebiets eines solchen Drittlandes eingeführt werden, wenn sie neben den Auflagen des Artikels 13
a) die nach dem Verfahren des Artikels 24 entsprechend der jeweiligen Art und den Kategorien von Equiden festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus dem betreffenden Land erfüllen.
Als Bezugsgrundlage für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen nach dem ersten Unterabsatz gelten die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Normen;
b) darüber hinaus im Fall von Drittländern, die während mindestens sechs Monaten nicht frei von Stomatitis vesicularis und Virusarteriitis sind, folgende Bedingungen erfüllen:
i) Die Equiden müssen aus einem Betrieb stammen, der seit mindestens sechs Monaten frei von Stomatitis vesicularis ist, und vor ihrer Verbringung auf einen serologischen Test negativ reagiert haben;
ii) bei Virusarteriitis müssen die Hengste unbeschadet des Artikels 19 Ziffer ii) auf einen serologischen Test, einen Virusisolationstest oder jeden anderen Test negativ reagiert haben, der nach dem Verfahren des Artikels 24 anerkannt wird und gewährleistet, daß das Tier frei von dieser Krankheit ist.
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 24 nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses die Kategorien männlicher Equiden einschränken, für die dieses Erfordernis gilt.
Artikel 16
(1) Die Equiden sind gemäß Artikel 4 Absatz 4 zu kennzeichnen; für sie muß eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des versendenden Drittlandes ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung muß
a) am Tag der Verladung der Tiere zum Versand in den Bestimmungsmitgliedstaat — bei registrierten Pferden am letzten Werktag vor der Verladung — ausgestellt worden sein;
b) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt worden sein, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen wird;
c) in der Urschrift mitgeführt werden;
d) bestätigen, daß die Tiere die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und den Vorschriften entsprechen, die in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden;
e) aus einem einzigen Blatt bestehen;
f) für einen einzigen Empfänger bzw. bei Schlachttieren für eine ordnungsgemäß gekennzeichnete Sendung bestimmt sein.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
(2) Die Bescheinigung muß mit Hilfe eines Formblatts ausgestellt werden, das einem nach dem Verfahren des Artikels 24 erstellten Muster entspricht.
Artikel 17
Tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission kontrollieren an Ort und Stelle, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 12 Absatz 2, tatsächlich eingehalten werden.
Ergeben sich bei einer Inspektion nach diesem Artikel schwerwiegende Sachverhalte zu Lasten des zugelassenen Betriebs, so unterrichtet die Kommission hiervon sofort die Mitgliedstaaten und erläßt umgehend eine Entscheidung zur vorläufigen Aussetzung der Zulassung. Eine endgültige Entscheidung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 25.
Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die diese Kontrollen durchführen sollen, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bezeichnet.
Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft vorgenommen, die die entsprechenden Kosten trägt.
Periodizität und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.
Artikel 18
(1) Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang in dem Bestimmungsmitgliedstaat entweder unmittelbar oder über einen Markt bzw. eine Sammelstelle in einen Schlachthof verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen Erfordernissen innerhalb einer Frist geschlachtet werden, die bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgelegt wird.
(2) Unbeschadet der besonderen Voraussetzungen, die gegebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt werden, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den Schlachthof bestimmen, in den die Tiere verbracht werden müssen.
Artikel 19
Nach dem Verfahren des Artikels 24
i) kann die Kommission die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes auf einzelne Tierarten oder Tiergruppen beschränken;
ii) legt die Kommission abweichend von Artikel 15 fest, unter welchen besonderen Voraussetzungen gestattet werden kann, daß registrierte oder für besondere Zwekke bestimmte Equiden zeitweilig im Gebiet der Gemeinschaft zugelassen oder nach zeitweiliger Ausfuhr wiedereingeführt werden dürfen;
iii) bestimmt die Kommission die Voraussetzungen, unter denen eine zeitweilige Zulassung in eine endgültige Zulassung umgewandelt werden darf;
iv) kann die Kommission ein Referenzlabor der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang A genannten Krankheiten von Equiden benennen; sie bestimmt Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboren, die mit der Diagnose der anstreckenden Krankheiten von Equiden in den Mitgliedstaaten betraut sind.
▼M2 —————
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 22
Die Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Artikel 6, 8 und 21 werden vor dem 1. Januar 1993 im Rahmen der Vorschläge für die Vollendung des Binnenmarktes, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, überprüft.
Artikel 23
Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 geändert.
Artikel 24
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 7 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 8 ).
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 25
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
Artikel 26
Für Kapitel III gilt Artikel 34 der Richtlinie 72/462/EWG.
Artikel 27
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Artikel 28
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG A
ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN
Folgende Krankheiten sind anzeigepflichtig:
— Beschälseuche
— Rotz
— Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen, einschließlich der VEE)
— Infektiöse Anämie
— Tollwut
— Milzbrand
— Pferdepest
— Stomatitis vesicularis
ANHANG B
ANHANG C
ANHANG D
AFRIKANISCHE PFERDEPEST
DIAGNOSTIK
Reagenzien für die nachstehend beschriebenen Enzym-Immuntests (enzyme-linked immunosorbent assays — ELISA) können vom Referenzlabor der Europäischen Gemeinschaft oder von den OIE-Referenzlaboratorien für Afrikanische Pferdepest bezogen werden.
1. KOMPETITIVER ELISA ZUM NACHWEIS VON ANTIKÖRPERN GEGEN DAS VIRUS DER AFRIKANISCHEN PFERDEPEST (APV) (PFLICHTTEST)
Die kompetitive ELISA-Methode wird zum Nachweis spezifischer APV-Antikörper in Equidenseren angewandt. Das Breitspektrum-, polyklonale Meerschweinchen-Anti-APV Immunserum (im Folgenden „Meerschweinchen-Antiserum“ genannt) ist serogruppenspezifisch und eignet sich zum Nachweis aller bekannten Serotypen des AP-Virus.
Testprinzip ist die Unterbrechung der Reaktion zwischen dem APV-Antigen und einem Meerschweinchen-Antiserum mit einer Testserumprobe. APV-Antikörper im Testserum konkurrieren mit den Antikörpern im Meerschweinchen-Antiserum und bewirken so eine Abschwächung der erwarteten Farbreaktion (nach Zugabe von enzymmarkiertem Anti-Meerschweinchen-Antikörper und Substrat). Seren können bei einer einfachen Verdünnung von 1:5 getestet (Test einer Serum-Einfachverdünnung) oder, um Verdünnungsendpunkte zu erhalten, titriert werden (Test von Serumtitrationen). Hemmwerte von über 50 % gelten als positiv.
Das im Folgenden beschriebene Testprotokoll wird vom Regionalen Referenzlabor für Afrikanische Pferdepest in Pirbright, Vereinigtes Königreich, angewandt.
1.1. Testverfahren
1.1.1. Vorbereitung der Platten
1.1.1.1. ELISA-Platten mit Antigen, aus infizierten Zellkulturen extrahiert und in Karbonat-Bikarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6 verdünnt, beschichten und über Nacht bei 4 °C inkubieren.
1.1.1.2. Vertiefungen leeren und Platten dreimal mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) mit einem pH-Wert von 7,2-7,4 abspülen und auf Saugpapier abklopfen.
1.1.2. Kontrollvertiefungen
1.1.2.1. Positive Kontrollseren in zweifachen Verdünnungsreihen, von 1:5 bis 1:640 über Reihe 1 verteilt in Blocking-Puffer (PBS mit einem Gehalt an 0,5 % (v/v) Tween 20, 5 % (w/v) Magermilchpulver (Cadbury's MarvelTM) und 1 % (v/v) Serum ausgewachsener Rinder) titrieren, bis ein Endvolumen von 50 μl/Vertiefung erreicht ist.
1.1.2.2. 50 μl des negativen Kontrollserums, 1:5 verdünnt (10 μl Serum + 40 μl Blocking-Puffer), in Vertiefungen A und B der Reihe 2 geben.
1.1.2.3. 100 μl/Vertiefung Blocking-Puffer in Vertiefungen C und D der Reihe 2 geben (BLANK).
1.1.2.4. 150 μl Blocking-Puffer in Vertiefungen E, F, G und H der Reihe 2 geben (Meerschweinchen-Kontrolle).
1.1.3. Test einer Serum-Einfachverdünnung
1.1.3.1. Jedes Testserum, im Verhältnis 1:5 in Blocking-Puffer verdünnt, in Doppelvertiefungen der Reihen 3 bis 12 geben (10 μl Seren + 40 μl Blocking-Puffer).
oder
1.1.4. Test von Serumtitrationen
1.1.4.1. Eine zweifache Verdünnungsreihe von jeder Testprobe (1:5 bis 1:640) in Blocking-Puffer anlegen, über acht Vertiefungen einzelner Reihen (3 bis 12) verteilt.
anschließend
1.1.5. 50 μl Meerschweinchen-Antiseren, in Blocking-Puffer vorverdünnt, in alle Vertiefungen geben, ausgenommen die BLANK-Vertiefungen der ELISA-Platte (alle Vertiefungen haben jetzt ein Endvolumen von 100 μl).
1.1.5.1. Bei 37 °C für eine Stunde auf einem Orbitalschüttler inkubieren.
1.1.5.2. Platten dreimal waschen und wie vorstehend vorgegeben abklopfen.
1.1.5.3. 50 μl Kaninchen-Anti-Meerschweinchen-Meerrettichperoxidase-Konjugat, in Blocking-Puffer vorverdünnt, in jede Vertiefung geben.
1.1.5.4. Bei 37 °C für eine Stunde im Orbitalschüttler inkubieren.
1.1.5.5. Platten dreimal waschen und wie vorstehend vorgegeben abklopfen.
1.1.6. Substrat — Chromogen
Die Chromogen OPD-Lösung (OPD = Orthophenyldiamin) unmittelbar vor der Verwendung nach Herstellerspezifikationen (0,4 mg/ml in sterilem destilliertem Wasser) anlegen. Substrat (Wasserstoffperoxid = H2O2) zugeben, bis eine Endkonzentration von 0,05 % (v/v) (1:2 000 bei einer 30%igen H2O2-Lösung) erreicht ist. 50 μl der OPD-Lösung in jede Vertiefung geben, und die Platten auf dem Arbeitstisch für 10 Minuten bei Raumtemperatur stehen lassen. Die Reaktion durch Zugabe von 50 μl/Vertiefung 1M Schwefelsäure (H2SO4) stoppen.
1.1.7. Ablesen
Ergebnis spektrophotometrisch bei 492 nm ablesen.
1.2. Ergebnisauswertung
1.2.1. Mittels geeigneter Software die OD-Werte (OD = optische Dichte) und, ausgehend von dem für die vier Meerschweinchenserum-Kontrollvertiefungen verzeichneten Durchschnittswert, den Hemmungsprozentsatz (percentage inhibition — PI) für Test- und Kontrollseren, ausdrucken. Anhand der als OD- und PI-Werte ausgedrückten Daten lässt sich bestimmen, ob der Test innerhalb akzeptabler Grenzen durchgeführt wurde. Die oberen Kontrollgrenzen (upper control limits — UCL) und die unteren Kontrollgrenzen (lower control limits — LCL) für die Meerschweinchenserum-Kontrolle liegen zwischen den OD-Werten 1,4 bzw. 0,4. Der auf einem Hemmungsprozentsatz (PI) von 50 % basierende Endpunkttiter für die Positivkontrolle sollte (innerhalb eines Bereichs von 1:120 bis 1:480) 1:240 betragen. Testplatten, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden verworfen. Ist der Serumtiter der Positivkontrolle jedoch größer als 1 in 480 und sind die Testproben nach wie vor negativ, so können die negativen Testproben akzeptiert werden.
Die doppelt angelegten Vertiefungen der Negativkontrolle und doppelt angelegten Vertiefungen der BLANK-Kontrolle sollten PI-Werte zwischen + 25 % und – 25 % bzw. zwischen + 95 % und + 105 % zeigen. Werte außerhalb dieser Grenzbereiche machen das Plattenergebnis zwar nicht ungültig, lassen jedoch absehen, dass sich eine Hintergrundfärbung ausbildet.
1.2.2. Der diagnostische Schwellenwert (Grenzwert) für Testseren ist 50 % (PI 50 %). Proben mit PI-Werten über 50 % sind positiv, Proben mit PI-Werten unter 50 % sind negativ.
Proben mit PI-Werten unter und über dem Schwellenwert bei doppelt angelegten Vertiefungen gelten als zweifelhaft. Sie können in einer Einfachverdünnung und durch Titrierung neu analysiert werden. Auch Positivproben sollten titriert werden, um einen Anhaltspunkt über den Grad der Positivität zu erhalten.
Schema der Einfachverdünnung
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
|
+ Kontr. |
Testseren |
|||||||||||
A |
1:5 |
– Kontr. |
31 |
32 |
33 |
34 |
35 |
36 |
37 |
38 |
39 |
40 |
B |
1:10 |
– Kontr. |
31 |
32 |
33 |
34 |
35 |
36 |
37 |
38 |
39 |
40 |
C |
1:20 |
BLANK |
||||||||||
D |
1:40 |
BLANK |
||||||||||
E |
1:80 |
MS-Kontr. |
||||||||||
F |
1:160 |
MS-Kontr. |
||||||||||
G |
1:320 |
MS-Kontr. |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
H |
1:640 |
MS-Kontr. |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
– Kontr. = Negativkontrolle + Kontr. = Positivkontrolle MS-Kontr. = Meerschweinchenkontrolle |
Schema der Serumtitrierung
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
|
+ Kontr. |
Testseren |
|||||||||||
A |
1:5 |
– Kontr. |
1:5 |
1:5 |
||||||||
B |
1:10 |
– Kontr. |
1:10 |
1:10 |
||||||||
C |
1:20 |
BLANK |
1:20 |
1:20 |
||||||||
D |
1:40 |
BLANK |
1:40 |
1:40 |
||||||||
E |
1:80 |
MS-Kontr. |
1:80 |
1:80 |
||||||||
F |
1:160 |
MS-Kontr. |
1:160 |
1:160 |
||||||||
G |
1:320 |
MS-Kontr. |
1:320 |
1:320 |
||||||||
H |
1:640 |
MS-Kontr. |
1:640 |
1:640 |
||||||||
– Kontr. = Negativkontrolle + Kontr. = contrôle positif. MS-Kontr. = Meerschweinchenkontrolle |
2. INDIREKTER ELISA ZUM NACHWEIS VON ANTIKÖRPERN GEGEN DAS VIRUS DER AFRIKANISCHEN PFERDEPEST (APV) (PFLICHTTEST)
Der nachstehend beschriebene Test entspricht den Verfahrensvorschriften gemäß Kapitel 2.1.11 des Handbuchs der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, vierte Ausgabe, 2000.
Aufgrund seiner hohen Empfindlichkeit und Spezifität wurde zum Nachweis von APV-Antikörpern das rekombinante VP7 Protein verwendet. Es ist außerdem stabil und nicht infektiös.
2.1. Testverfahren:
2.1.1. Festphase:
2.1.1.1. ELISA-Platten mit rekombinantem APV-4 VP7, in Karbonat-Bikarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6 verdünnt, beschichten. Platten über Nacht bei 4 °C inkubieren.
2.1.1.2. Platten fünfmal mit destilliertem Wasser, dem 0,01 % (v/v) Tween 20 gesetzt wurde (Waschlösung), waschen. Die Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen, um restliche Waschlösung zu entfernen.
2.1.1.3. Die Platten (200 μl/Vertiefung) mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) + 5 % (w/v) Magermilch (Nestle Dry Skim MilkTM) für eine Stunde bei 37 °C blockieren.
2.1.1.4. Blocking-Lösung wegschütten, und Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen.
2.1.2. Testproben:
2.1.2.1. Serumtestproben sowie positive und negative Kontrollseren im Verhältnis 1:25 in PBS + 5 % (w/v) Magermilch + 0,05 % (v/v) Tween 20 verdünnen, 100 μl je Vertiefung. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.
Zur Titrierung eine zweifache Verdünnungsreihe, beginnend mit 1:25 (100 μl/Vertiefung und ein Serum je Plattenreihe), anlegen. Mit den positiven und negativen Kontrollen ebenso verfahren. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.
2.1.2.2. Platten wie unter 2.1.1.2 vorgegeben waschen.
2.1.3. Konjugat:
2.1.3.1. In jede Vertiefung 100 μl Meerrettichperoxidase-Anti-Pferd-Gammaglobulin-Konjugat, in PBS + 5 % Milch + 0,05 % Tween 20 mit einem pH-Wert von 7,2 verdünnt, einpipettieren. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.
2.1.3.2. Platten wie unter 2.1.1.2 vorgegeben waschen.
2.1.4. Chromogen/Substrat:
2.1.4.1. In jede Vertiefung 200 μl Chromogen-/Substratlösung [10 ml 80,6 DMAB (Dimethylaminobenzyldehyd) + 10 ml 1,56 MBTH (3-methyl-2-benzo-thiazolinehydrazone hydrochlorid) + 5 μl H2O2] geben.
Nach ungefähr 5 bis 10 Minuten (bevor sich die negativen Kontrollen zu verfärben beginnen) die Farbentwicklung durch Zugabe von 50 μl 3N H2SO4 stoppen.
Andere Substrate wie ABTS (2,2′-Azino-bis-[3-Ethylbenzothiazolin-6-Sulfonsäure]), TMB (Tetramethylbenzidin) oder OPD (Orthophenyldiamin) können ebenfalls benutzt werden.
2.1.4.2. Platten bei 600 nm (oder 620 nm) ablesen.
2.2. Auswertung der Ergebnisse:
2.2.1. Durch Addition von 0,6 zum Wert der Negativkontrolle den Grenzwert (cut-off value) berechnen. (0,6 entspricht der aus einer Gruppe von 30 negativen Seren abgeleiteten Standardabweichung).
2.2.2. Testproben mit Absorptionswerten unter dem Grenzwert gelten als negativ.
2.2.3. Testproben mit Absorptionswerten + 0,15 über dem Grenzwert gelten als positiv.
2.2.4. Testproben mit intermediären Absorptionswerten sind zweifelhaft; zur Bestätigung des Testergebnisses muss der Test wiederholt werden.
3. BLOCKING-ELISA ZUM NACHWEIS VON ANTIKÖRPERN GEGEN DAS VIRUS DER AFRIKANISCHEN PFERDEPEST (APV) (PFLICHTTEST)
Der Blocking-ELISA ist eine serologische Methode zum Nachweis spezifischer APV-Antikörper in Seren empfänglicher Arten. VP7 ist das wichtigste antigene APV-Protein und ist innerhalb der neun Serotypen konserviert. Da der monoklonale Antikörper (MAK) ebenfalls gegen das VP7 gerichtet ist, gewährleistet der Test ein hohes Niveau an Empfindlichkeit und Spezifität. Außerdem ist das rekombinante VP7-Antigen vollkommen unschädlich und garantiert somit ein hohes Maß an Sicherheit.
Testprinzip ist die Unterbrechung der Reaktion zwischen dem rekombinantem VP7 als an die ELISA-Platte gebundenem Antigen und dem VP7-spezifischen konjugierten monoklonalen Antikörper. Antikörper in den Testseren blockieren die Reaktion zwischen Antigen und MAK. Dieser Vorgang manifestiert sich als Abschwächung der Farbintensität.
Der im Folgenden beschriebene Test wird vom Referenzlabor der Europäischen Gemeinschaft für Afrikanische Pferdepest in Algete, Spanien, angewandt.
3.1. Testverfahren:
3.1.1. ELISA-Platten
3.1.1.1. Platten mit rekombinantem APV-4 VP7, in Karbonat-Bikarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6 verdünnt beschichten und über Nacht bei 4 °C inkubieren.
3.1.1.2. Platten fünfmal mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) mit einem Gehalt an 0,05 % (v/v) Tween 20 (PBST) waschen.
3.1.1.3. Platten mit einer Stabilisierungslösung behandeln (um eine langfristige Lagerung bei + 4 °C ohne Aktivitätsverlust zu ermöglichen), und auf Saugpapier trocknen klopfen.
3.1.2. Testproben und Kontrollen
Für Screening-Tests: |
Testseren und Kontrollen im Verhältnis 1:10 direkt auf der Platte in PBST verdünnen, so dass ein Endvolumen von 100 μl/Vertiefung vorliegt. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren. |
Für die Titrierung: |
Eine Verdünnungsreihe von Testseren und positiven Kontrollen (100 μl/Vertiefung) von 1:10 bis 1:1 280 in 2 Verdünnungsschritten anlegen (über acht Vertiefungen verteilt). Die Negativkontrolle in einer Verdünnung von 1:10 testen. |
3.1.3. Konjugat
In jede Vertiefung 50 μl der Gebrauchsverdünnung der Meerrettich-Peroxidase-konjugierten monoklonalen Antikörper (mAk reaktiv gegen VP7), geben und vorsichtig mischen, um ein homogenes Ergebnis zu gewährleisten. Für 30 Minuten bei 37 °C inkubieren.
3.1.4. Platten fünfmal mit PBST waschen und auf Saugpapier trocknen.
3.1.5. Chromogen/Substrat
100 μl Chromogen-/Substratlösung [1 ml ABTS (2,2′-Azino-bis-[3-Ethylbenzothiazolin-6-Sulfonsäure]) 5 mg/ml + 9 ml Substrat-Puffer (0,1 M Citrat-Phosphat-Puffer mit pH 4 und einem Gehalt an 0,03 % H2O2] in jede Vertiefung geben und für 10 Minuten bei Raumtemperatur inkubieren. Die Farbentwicklung durch Zugabe von 100 μl 2 %igem (w/v) SDS (Natriumdodecylsulfat) in jede Vertiefung stoppen.
3.1.6. Ablesen
Das Testergebnis bei 405 nm in einem ELISA-Ablesegerät ablesen.
3.2. Auswertung der Ergebnisse
3.2.1. Testgültigkeit
Der Test ist gültig, wenn die optische Dichte (OD) der negativen Kontrolle (NK) über 1,0 und die OD der positiven Kontrolle (PK) unter 0,2 liegt.
3.2.2. Grenzwertberechnung
Positiver Grenzwert =
Negativer Grenzwertv =
wobei NK der OD der negativen Kontrolle und PK der OD der positiven Kontrolle entspricht.
3.2.3. Auswertung der Ergebnisse
Proben mit einem OD-Wert unter dem positiven Grenzwert sollten als APV-positiv gewertet werden.
Proben mit einem OD-Wert über dem negativen Grenzwert sollten als APV-negativ gewertet werden.
Proben mit einem OD-Wert zwischen den beiden Grenzwerten gelten als zweifelhaft und nach zwei bis drei Wochen sollte neues Serum der betreffenden Tiere wieder getestet werden.
( 1 ) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 61.
( 2 ) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.
( 3 ) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 46.
( 4 ) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.
( 5 ) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 19.
( 6 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.
( 7 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.