01990D0178 — DE — 02.12.2017 — 006.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(90/178/Euratom, EWG)

(ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 91/84/EWG, Euratom vom 4. Februar 1991

  L 49

26

22.2.1991

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/71/EG, Euratom vom 1. Februar 1994

  L 36

9

8.2.1994

►M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 96/506/Euratom, EG vom 23. Juli 1996

  L 205

46

15.8.1996

►M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 96/507/Euratom, EG vom 24. Juli 1996

  L 205

47

15.8.1996

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/813/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012

  L 352

55

21.12.2012

►M6

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2222 DER KOMMISSION Nur die französische Fassung ist verbindlich vom 30. November 2017

  L 318

33

2.12.2017




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(90/178/Euratom, EWG)



Artikel 1

Luxemburg wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:

▼M1 —————

▼M5 —————

▼B

3. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen (Anhang F, Nummer 1).

▼M2 —————

▼B

Artikel 2

Luxemburg wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:

▼M3 —————

▼M4 —————

▼B

3. Beförderung von Personen für die im Inland zurückgelegte Strecke bei grenzüberschreitenden Beförderungen (Anhang F, ex Nummer 17).

▼M6

Artikel 2a

Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Luxemburg ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) genannten Umsätze 0,05 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

▼B

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.



( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).