01990D0178 — DE — 02.12.2017 — 006.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 26) |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 91/84/EWG, Euratom vom 4. Februar 1991 |
L 49 |
26 |
22.2.1991 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/71/EG, Euratom vom 1. Februar 1994 |
L 36 |
9 |
8.2.1994 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 96/506/Euratom, EG vom 23. Juli 1996 |
L 205 |
46 |
15.8.1996 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 96/507/Euratom, EG vom 24. Juli 1996 |
L 205 |
47 |
15.8.1996 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/813/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012 |
L 352 |
55 |
21.12.2012 |
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L 318 |
33 |
2.12.2017 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. März 1990
mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(90/178/Euratom, EWG)
Artikel 1
Luxemburg wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:
▼M1 —————
▼M5 —————
3. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen (Anhang F, Nummer 1).
▼M2 —————
Artikel 2
Luxemburg wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:
▼M3 —————
▼M4 —————
3. Beförderung von Personen für die im Inland zurückgelegte Strecke bei grenzüberschreitenden Beförderungen (Anhang F, ex Nummer 17).
Artikel 2a
Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Luxemburg ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) genannten Umsätze 0,05 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).