1990D0177 — DE — 28.11.2014 — 004.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(90/177/Euratom, EWG)

(ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 91/82/EWG, Euratom vom 4. Februar 1991

  L 49

24

22.2.1991

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/191/EG, Euratom vom 18. März 1994

  L 91

35

8.4.1994

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/821/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012

  L 352

64

21.12.2012

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/840/EU, Euratom vom 26. November 2014

  L 343

25

28.11.2014




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(90/177/Euratom, EWG)



Artikel 1

Belgien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:

▼M1 —————

▼B

2. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates ( 5 ) handelt;

Dienstleistungen, die die Vortragsredner an die Vortragsveranstalter erbringen; Dienstleistungen, die die Schauspieler, Dirigenten, Musiker und andere Künstler für Theater-, Ballett-, Film- oder Musikwerke sowie für Zirkus-, Variété- oder Kunstkabarettdarbietungen an die Veranstalter von Schau-, Theater- und Konzertdarbietungen sowie an die Verleger von Schallplatten und anderen Tonträgern und an die Hersteller von Filmen und anderen Bildträgern erbringen sowie Dienstleistungen, die die Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen an die Veranstalter dieser Wettkämpfe oder Darbietungen erbringen (Anhang F, ex Nummer 2).

Artikel 2

Belgien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:

1. Dienstleistungen der Reisebüros im Sinne von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie sowie diejenigen der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig werden, für Reisen außerhalb der Gemeinschaft (Anhang E, Nummer 15);

▼M3

2. Dienstleistungen von Rechtsanwälten, soweit es sich dabei nicht um Dienstleistungen handelt, die in Anhang B der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG (Anhang F, aus Nummer 2) genannt sind;

▼M2 —————

▼M3

4. Lieferungen von Baugrundstücken gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (Anhang F, aus Nummer 16).

▼M4

Artikel 2a

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Belgien ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude oder Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 6 ) genannte Umsätze 0,21 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

▼B

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

( 2 ) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8.

( 3 ) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

( 4 ) ABl. Nr. L 208 vom 3. 9. 1984, S. 58.

( 5 ) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67.

( 6 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).