1990D0176 — DE — 21.12.2012 — 002.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich) (ABl. L 099, 19.4.1990, p.22) |
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L 49 |
25 |
22.2.1991 |
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L 352 |
68 |
21.12.2012 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. März 1990
mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(90/176/Euratom, EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel ( 2 ) ist am 31. Dezember 1988 abgelaufen. Die gemäß Artikel 13 dieser Verordnung erteilten Ermächtigungen sind in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ab 1. Januar 1989 zu verlängern.
Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 3 ), nachstehend „Sechste Richtlinie“ genannt, zuletzt geändert durch den Beschluß 84/386/EWG ( 4 ), können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.
Frankreich ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei zwei in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen vorzunehmen, da diese Berechnung einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt wäre. Frankreich ist daher zu ermächtigen, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel diese Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen.
Frankreich kann bei sechs in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Frankreich ist daher zu ermächtigen, die entsprechende Grundlage anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.
Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
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Artikel 2
Frankreich wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:
1. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen (Anhang F, Nummer 1);
2. Dienstleistungen bestimmter freier Berufe (Anhang F, ex Nummer 2);
3. Lieferungen von Wasser durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Anhang F, Nummer 12);
4. Beförderung von Personen (Anhang F, ex Nummer 17).
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Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.
( 2 ) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8.
( 3 ) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.
( 4 ) ABl. Nr. L 208 vom 3. 9. 1984, S. 58.