1987D0277 — DE — 04.12.1990 — 001.001


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►B

BESCHLUß DES RATES

vom 18. Mai 1987

über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M

(87/277/EWG)

(ABl. L 135, 23.5.1987, p.29)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

Beschluß des Rates vom 4. Dezember 1990

  L 353

57

17.12.1990




▼B

BESCHLUß DES RATES

vom 18. Mai 1987

über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M

(87/277/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ( 1 ) in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Fangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel (ICES-Abteilung II b) und in der Abteilung 3M des NAFO-Regelungsbereichs sind auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, damit eine rationelle Bewirtschaftung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen gewährleistet ist.

Damit die Fischer ihre Tätigkeit auf einer stabilen Grundlage gestalten können, sollten Regeln für die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten nach Maßgabe der Entwicklung der entsprechenden Bestände festgelegt werden.

Die Aufteilung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Quote am Kabeljaubestand im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel berührt in keiner Weise die Rechte und Verpflichtungen aus dem Pariser Vertrag von 1920 —

BESCHLIESST:



Einziger Artikel

Die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel (ICES-Abteilung II b) und in der Abteilung 3M des NAFO-Regelungsbereichs erfolgt gemäß den Tabellen im Anhang.

▼M1




ANHANG



Kabeljau Spitzbergen — Bäreninsel (ICES-Abteilung II b)

TAC

(Tonnen)

Anteil der Gemeinschaft

(Tonnen)

Deutschland

%

Spanien

%

Frankreich

%

Portugal

%

Vereinigtes Königreich

%

Übrige Mitgliedstaaten

 

ERSTE TRANCHE

Prozentsatz des Anteils der Gemeinschaft nach Abzug der den „übrigen Mitgliedstaaten“ zugeteilten Pauschalmenge

Pauschalmenge

 

22 018 oder weniger

19,24

49,73

8,21

10,50

12,32

100 Tonnen

 

ZWEITE TRANCHE

Prozentsatz des Anteils der Gemeinschaft nach Abzug der ersten Tranche und der den „übrigen Mitgliedstaaten“ zugeteilten Menge

Pauschalmenge

 

22 019—24 220

29,71

28,45

16,44

4,21

21,18

250 Tonnen

 

 

 

 

 

 

 

Prozentsatz des Anteils der Gemeinschaft

700 001— 800 000

24 221—27 680

29,54

28,54

16,46

4,27

21,19

1,91

800 001— 900 000

27 681—31 140

29,51

28,56

16,47

4,27

21,19

2,86

900 001—1 000 000

31 141—34 600

29,54

28,54

16,46

4,27

21,19

3,82

1 000 001 oder mehr

34 601 oder mehr

29,54

28,54

16,46

4,27

21,1

4,77



Kabeljau — NAFO 3M

 

Deutschland

%

Spanien

%

Frankreich

%

Portugal

%

Vereinigtes Königreich

%

ERSTE TRANCHE

7 500 Tonnen oder weniger

9,33

28,67

4,00

39,33

18,67

ZWEITE TRANCHE

mehr als 7 500 Tonnen

1,76

37,81

5,38

51,97

3,08



( 1 ) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.