1986L0363 — DE — 29.07.2005 — 029.001


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►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 24. Juli 1986

über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(86/363/EWG)

(ABl. L 221, 7.8.1986, p.43)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 93/57/EWG DES RATES vom 29. Juni 1993

  L 211

1

23.8.1993

►M2

RICHTLINIE 94/29/EG DES RATES vom 23. Juni 1994

  L 189

67

23.7.1994

►M3

RICHTLINIE 95/39/EG DES RATES vom 17. Juli 1995

  L 197

29

22.8.1995

►M4

RICHTLINIE 96/33/EG DES RATES vom 21. Mai 1996

  L 144

35

18.6.1996

►M5

RICHTLINIE 97/41/EG DES RATES vom 25. Juni 1997

  L 184

33

12.7.1997

►M6

RICHTLINIE 97/71/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 15. Dezember 1997

  L 347

42

18.12.1997

►M7

RICHTLINIE 98/82/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 27. Oktober 1998

  L 290

25

29.10.1998

►M8

RICHTLINIE 1999/71/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 14. Juli 1999

  L 194

36

27.7.1999

►M9

RICHTLINIE 2000/24/EG DER KOMMISSION vom 28. April 2000

  L 107

28

4.5.2000

►M10

RICHTLINIE 2000/42/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 22. Juni 2000

  L 158

51

30.6.2000

►M11

RICHTLINIE 2000/58/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 22. September 2000

  L 244

78

29.9.2000

►M12

RICHTLINIE 2000/81/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. Dezember 2000

  L 326

56

22.12.2000

►M13

RICHTLINIE 2000/82/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Dezember 2000

  L 3

18

6.1.2001

►M14

RICHTLINIE 2001/39/EG DER KOMMISSION vom 23. Mai 2001

  L 148

70

1.6.2001

►M15

RICHTLINIE 2001/57/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 25. Juli 2001

  L 208

36

1.8.2001

►M16

RICHTLINIE 2002/23/EG DER KOMMISSION vom 26. Februar 2002

  L 64

13

7.3.2002

►M17

RICHTLINIE 2002/42/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 17. Mai 2002

  L 134

29

22.5.2002

►M18

RICHTLINIE 2002/66/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Juli 2002

  L 192

47

20.7.2002

►M19

RICHTLINIE 2002/71/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 19. August 2002

  L 225

21

22.8.2002

►M20

RICHTLINIE 2002/79/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 2. Oktober 2002

  L 291

1

28.10.2002

►M21

RICHTLINIE 2002/97/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2002

  L 343

23

18.12.2002

►M22

VERORDNUNG (EG) Nr. 807/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

36

16.5.2003

►M23

RICHTLINIE 2003/60/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. Juni 2003

  L 155

15

24.6.2003

►M24

RICHTLINIE 2003/113/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 3. Dezember 2003

  L 324

24

11.12.2003

►M25

RICHTLINIE 2003/118/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 5. Dezember 2003

  L 327

25

16.12.2003

►M26

RICHTLINIE 2004/2/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 9. Januar 2004

  L 14

10

21.1.2004

►M27

RICHTLINIE 2004/61/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 26. April 2004

  L 127

81

29.4.2004

►M28

RICHTLINIE 2005/46/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 8. Juli 2005

  L 177

35

9.7.2005


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 146 vom 11.6.1994, S. 27  (93/57)

►C2

Berichtigung, ABl. L 164 vom 3.7.1996, S. 23  (95/39)

 C3

Berichtigung, ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 46  (00/42)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 24. Juli 1986

über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(86/363/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzen- und Tiererzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch tierische und pflanzliche Schadorganismen bedroht.

Der Schutz der Pflanzen, der Pflanzenerzeugnisse und des Viehs gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eines der wichtigsten Mittel, um die Pflanzen, die Pflanzenerzeugnisse und das Vieh vor der Einwirkung dieser Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tiererzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt.

Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer Stoffwechsel- oder Abbauprodukte können die Verbraucher tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse schädigen.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die neben ihnen bestehenden Kontaminanten können eine Gefahr für die Umwelt darstellen und den Menschen über tierische Erzeugnisse mittelbar bedrohen.

Um dieser Gefahr zu begegnen, haben bereits einige Mitgliedstaaten Höchstgehalte für bestimmte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt.

Die bestehenden Unterschiede der in den Mitgliedstaaten zulässigen Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und somit zu Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft führen.

Es ist daher angebracht, als ersten Schritt für bestimmte Organochlorverbindungen in Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie in Milch und Milcherzeugnissen bestimmte Höchstgehalte festzulegen, die im Verkehr eingehalten werden müssen.

Überdies gewährleistet die Einhaltung der Höchstgehalte einen freien Warenverkehr und ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit.

Die Mitgliedstaaten sollten zugleich die Möglichkeit haben, den Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bei in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und verbrauchten Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit Hilfe eines Überwachungssystems und flankierender Maßnahmen zu kontrollieren, wenn so ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, wie er sich aus den festgelegten Höchstgehalten ergibt.

Bei Frischmilch und frischer Sahne reicht es normalerweise aus, wenn Stichprobenkontrollen in der Molkerei oder beim Verkauf an den Endverbraucher durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, daß diese Stichprobenkontrollen in einem früheren Stadium erfolgen.

Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Erzeugnisse anzuwenden, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Sollte sich unerwarteterweise ergeben, daß die festgelegten Höchstgehalte zu einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit führen können, so können die Mitgliedstaaten sie vorübergehend herabsetzen.

In diesem Fall sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz stattfinden.

Um zu gewährleisten, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften beim Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Es sind gemeinschaftliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden festzulegen, die zumindest als Referenzverfahren und -methoden dienen müssen.

Da die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden technische und wissenschaftliche Fragen betreffen, müssen sie nach einem Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umfaßt.

In der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 ( 5 ), in der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, und in der Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch ( 7 ), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, ist die Festsetzung von zulässigen Höchstgehalten an Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgesehen, und zwar für frisches Fleisch bei Versendung zwischen zwei Mitgliedstaaten bzw. bei der Einfuhr aus Drittländern und für wärmebehandelte Milch bei Versendung zwischen zwei Mitgliedstaaten; ferner ist darin die Festlegung der vorgeschriebenen Analysemethoden vorgesehen. Für diese drei Richtlinien könnten die in der vorliegenden Richtlinie festgesetzten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln Anwendung finden.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollmaßnahmen zu erstatten, so daß eine Übersicht über das Niveau der Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln in der gesamten Gemeinschaft möglich ist.

Der Rat sollte diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991 mit dem Ziel überprüfen, in der Gemeinschaft zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



▼M5

Artikel 1

(1)  Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie für aus diesen nach Trocknung oder Verarbeitung oder nach Beifügung zu einem zusammengesetzten Lebensmittel gewonnene Erzeugnisse, soweit diese Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.

(2)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet

a) der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Tierernährung ( 8 );

b) der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ( 9 ) und der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ( 10 ). Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.

(3)  Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

(4)  Diese Richtlinie gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln bestimmt sind.

▼B

Artikel 2

(1)  Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Sinne dieser Richtlinie sind Reste der ►M5  ————— ◄ Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer dort genannten Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden.

(2)  Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an für die menschliche Gesundheit keine Gefahr wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln darstellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreitet.

▼M5

Artikel 4

(1)  Ungeachtet des Artikels 6 dürfen die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an keine höheren als die in der Liste in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.

Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Höchstgehalte in Anhang II wird nach dem Verfahren des Artikels 12 unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse erstellt.

(2)  Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in Anhang II nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in Anhang II festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration bzw. der aufgrund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung. Für bestimmte getrocknete oder verarbeitete Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 12 ein Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor für die bei bestimmten Trocknungs- oder Verarbeitungsvorgängen eintretende Konzentration und/oder Verdünnung festgelegt werden.

(3)  Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine Mischung von Zutaten enthalten und für die keine Rückstandshöchstwerte festgelegt wurden, dürfen die in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzentration der Zutaten in der Mischung sowie der Bestimmungen von Absatz 2 nicht überschritten werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen und Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung ( 11 )mit Ausnahme des Artikels 14, der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung ( 12 )mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 8 sowie den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Überwachung von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs durchgeführt.

Artikel 5

Legt die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 13 ) für ein Erzeugnis der Erzeugnisgruppen in Anhang I einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt auf Gemeinschaftsebene fest, so wird dieser Höchstwert in Anhang II unter Hinweis auf dieses Verfahren aufgeführt.

Artikel 5a

(1)  Im Sinne dieses Artikels ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 entweder rechtmäßig produziert und vermarktet oder in den freien Verkehr überführt wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, wonach für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten landwirtschaftlichen Praxis und unbeschadet der für den gesundheitlichen Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen Rückstandshöchstgehalte auf Dauer oder vorübergehend vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden sind.

(3)  Für den Fall, daß

 für ein in Artikel 1 Absatz 1 genanntes Erzeugnis kein Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden ist und

 das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses, das die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhält, im Bestimmungsmitgliedstaat mit der Begründung untersagt oder beschränkt worden ist, daß das Erzeugnis Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in einer Menge aufweist, die den im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Rückstandshöchstgehalt überschreitet, und

 der Bestimmungsmitgliedstaat neue Rückstandshöchstgehalte eingeführt bzw. die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Werte geändert oder seine Kontrollen im Vergleich zur Kontrolle der inländischen Erzeugung in unverhältnismäßiger und/oder diskriminierender Art und Weise verändert hat oder der im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Rückstandshöchstgehalt sich erheblich von den entsprechenden in anderen Mitgliedstaaten geltenden Werten unterscheidet oder der im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Rückstandshöchstgehalt ein unverhältnismäßig hohes Schutzniveau im Vergleich zu dem von dem Mitgliedstaat bei Schädlingsbekämpfungsmitteln mit ähnlichen Risiken oder bei vergleichbaren für den Verzehr bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln angewandten Schutzniveau bewirkt,

gelten folgende Ausnahmebestimmungen:

a) Der Bestimmungsmitgliedstaat teilt dem betreffenden Ursprungsmitgliedstaat und der Kommission die getroffenen Maßnahmen binnen 20 Tagen ab ihrer Anwendung mit. In der Mitteilung sind die Fälle zu belegen, auf die sich die Informationen stützen.

b) Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Buchstabe a) nehmen die beiden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich Kontakt auf, um, wann immer dies möglich ist, durch gemeinsam vereinbarte Maßnahmen die Verbotswirkung oder die einschränkende Wirkung der vom Bestimmungsmitgliedstaat erlassenen Maßnahmen aufzuheben; die Mitgliedstaaten übermitteln einander alle sachdienlichen Informationen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Buchstabe a) die Kommission über die Ergebnisse dieser Kontakte und insbesondere über die von ihnen gegebenenfalls beabsichtigten Maßnahmen, einschließlich des vereinbarten Rückstandshöchstwertes. Der Ursprungsmitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontakte.

c) Die Kommission befaßt den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umgehend mit der Angelegenheit und unterbreitet ihm nach Möglichkeit einen Vorschlag für die Festlegung eines vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes in Anhang II; diese Festlegung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 12.

Bei ihrem Vorschlag berücksichtigt die Kommission den Stand der einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und insbesondere die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Daten, insbesondere die toxikologische Bewertung und die Bestimmung eines ADI-Wertes, die Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten, auf die sich der Ursprungsmitgliedstaat bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat, sowie die Gründe, die der Bestimmungsmitgliedstaat für die von ihm beschlossenen Maßnahmen angibt.

Die Geltungsdauer des vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes wird in dem erlassenen Rechtsakt festgesetzt und darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten die erforderlichen Versuchsdaten vorlegen, damit die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 den Rückstandshöchstwert festlegen kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden auf Antrag über das einschlägige Versuchsprogramm auf dem laufenden gehalten.

(4)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 bis 36 festgelegten Pflichten.

(5)  Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 14 ) gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen und mitgeteilten Maßnahmen.

(6)  Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 11a festgelegt.

▼B

Artikel 6

Ungeachtet des Artikels 4 wird die Stichprobenkontrolle bei den in Anhang I unter Nummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Erzeugnissen in der Molkerei oder, wenn die betreffenden Erzeugnisse nicht an eine Molkerei geliefert werden, in der für den Verbraucher bestimmten Abgabestelle durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch vorsehen, daß die Stichprobenkontrolle erfolgt, sobald diese Erzeugnisse erstmals in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. August jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die Überwachung und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5, die während des vergangenen Jahres durchgeführt wurden.

▼M5

Diese Informationen werden zusammen mit den Ergebnissen der gemäß den Richtlinien 86/362/EWG ( 15 ) und 90/642/EWG ( 16 ) vorgenommenen Kontrollen von der Kommission zusammengestellt, verglichen und verarbeitet.

▼B

Artikel 8

(1)  Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur Durchführung der Kontrollen, der Überwachung und der sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5 werden nach dem Verfahren des ►M5  Artikels 11a ◄ festgelegt. Das Vorhandensein gemeinschaftlicher, in Streitfällen anzuwendender Analysemethoden schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten andere wissenschaftlich zuverlässige Methoden, mit denen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können, anwenden.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen tierärztlichen Inspektionsmaßnahmen zur Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen, im besonderen der Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien 64/433/EWG, 72/462/EWG und 85/397/EWG.

▼M5

Artikel 9

(1)  Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Angaben oder einer Neubewertung bereits vorliegender Angaben zu der Überzeugung, daß ein in Anhang II festgesetzter Höchstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muß, so kann er diesen Höchstgehalt für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2)  Die Kommission prüft umgehend die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 mitgeteilten Gründe unter Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (nachstehend „Ausschuß“ genannt); sie nimmt dann unverzüglich Stellung und ergreift die geeigneten Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten umgehend über die getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Notifizierung den Rat mit den Maßnahmen der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von 15 Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.

(3)  Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte geändert werden müssen, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu beheben und die menschliche Gesundheit zu schützen, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 13 ein. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen hat, diese beibehalten, bis der Rat oder die Kommission im Wege des vorgenannten Verfahrens entschieden hat.

Artikel 10

Unbeschadet der Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3 sowie Artikel 9 werden Änderungen der Anhänge aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 12 angenommen. Namentlich bei der Festlegung von Höchstgehalten ist einer Risikoanalyse hinsichtlich der Aufnahme der jeweiligen Stoffe mit der Nahrung sowie der Menge und Qualität der vorliegenden Daten Rechnung zu tragen.

▼M5 —————

▼M22

Artikel 11a

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 17 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11b

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 18 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 13

(1)  Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich den Ausschuß.

(2)  Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

▼B

   (3) ◄  ◄   Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sorgt für deren sofortige Durchführung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen.

▼M5

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens acht Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit dringend erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes können in den gemeinschaftlichen Durchführungsvorschriften Übergangsfristen für das Inkrafttreten bestimmter Höchstgehalte an Rückständen vorgesehen werden, die eine normale Vermarktung der Ernten zulassen.

▼B

Artikel 15

Im Hinblick auf die Vollendung der durch diese Richtlinie eingeführten Gemeinschaftsregelung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind, diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

▼M1



KN-Code

Warenbezeichnung

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0205 00 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 (Hühner der Art Gallus domesticus, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), frisch, gekühlt oder gefroren

ex02 08

►M9  Anderes Fleisch und andere Schlachtnebenerzeugnisse von Haustauben, Hauskaninchen und Wild, frisch, gekühlt oder gefroren ◄

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0405 00

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

0406

Käse und Quark

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

▼B




ANHANG II

▼M1



TEIL A

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalte in mg/kg (ppm)

Beim Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ►M9  0201 ◄ , 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex02 08, 0209 00, 0210, 1601 00, 1602 (3) (6)

Für Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (4) (6)

Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 (5) (6)

1. ALDRIN

right accolade einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin (HEOD)

0,2

0,006

0,02

2. DIELDRIN (HEOD)

3. CHLORDAN (Summe aus cis- und trans-Isomeren und Oxychlordan, berechnet als Chlordan)

0,05

0,002

0,005

4. DDT [Summe aus p,p′-DDT, o,p′-DDT, p,p′-DDE und p,p′-TDE (DDD), berechnet als DDT]

1

0,04

►M9  0,05 ◄

5. ENDRIN

0,05

0,0008

0,005

6. HEPTACHLOR (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor)

0,2

0,004

0,02

7. HEXACHLORBENZOL (HCB)

0,2

0,01

0,02

8.  HEXACHLORCYCLOHEXAN (HCH)

►C1  8.1. alpha-isomer ◄

0,2

0,004

0,02

►C1  8.2. beta-isomer ◄

0,1

0,003

0,01

►C1  8.3. gamma-isomer (Lindan) ◄

2ex02 04 Schaffleisch

1 andere Erzeugnisse

0,008

0,1

9. CHLORPYRIFOS

►M7  

0,05 (1)

0207 Geflügelfleisch

 ◄

►M7  0,01 (1)  ◄

►M7  0,01 (1)  ◄

10. CHLORPYRIFOS-METHYL

►M7  0,05 (1)  ◄

►M7  0,01 (1)  ◄

►M7  0,01 (1)  ◄

11. CYPERMETHRIN einschließlich anderer verwandter Isomergemische

(Summer der Isomeren)

►M7  

0,05 (1)

0207 Geflügelfleisch

0,2 andere Erzeugnisse

 ◄

►M7  0,02 ◄

►M7  0,05 (1)  ◄

12. DELTAMETHRIN

►M7  

0,05 (1)

0207 Geflügelfleisch

 ◄

 

►M7  0,05 (1)  ◄

▼M10

13.  FENVALERAT und ESFENVALERAT

Summe der RR- und SS-Isomere: 0207 Geflügelfleisch

andere Erzeugnisse

0,02 (1)

0,2

0,02 (1)

0,02 (1)

Summe der RS- und SR-Isomere: 0207 Geflügelfleisch

andere Erzeugnisse

0,02 (1)

0,05

0,02 (1)

0,02 (1)

▼M1

14. PERMETHRIN

(Summe der Isomeren)

►M7  0,5 ◄

►M7  0,05 ◄

►M7  0,05 ◄

▼M2

15. CYFLUTHRIN, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)

0,05

0,02 (1)

0,02 (1)

16. LAMBDA-CYHALOTHRIN, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren

0,5

(außer 0207 Geflügelfleisch)

0,02 (1)

(0207 Geflügelfleisch)

0,05

0,02 (1)

▼M3

17. METHIDATHION

0,02 (1)

0,02 (1)

0,02 (1)

18. PIRIMIPHOS-METHYL

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

▼M4

19. ENDOSULFAN

Rückstand: Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan

►M10  0,1 ◄

0,004

►M10  0,1 (1)  ◄

20. FENTIN

Rückstand: Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinnkation

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

21. FENBUTATINOXID

0,05 (1)

0,02 (1)

0,05 (1)

22. TRIAZOPHOS

►M10  0,02 (1)  ◄

►M10  0,02 (1)  ◄

►M10  0,02 (1)  ◄

23. DIAZINON

 (): Schweine- und Geflügelfleisch

0,01 (1)

 ()

24. DISULFOTON

Rückstand: Summe aus Disulfoton, seinem Sauerstoffanalogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen

0,02 (1)

0,02

0,02 (1)

25. DICOFOL

Rückstand: Summe aus p, p′- und o, p′- Isomeren

0,5: Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch

0,1: Geflügelfleisch

0,05 (1): andere Erzeugnisse

0,02

0,05 (1)

▼M9

26. ARAMITE

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

27. CHLORFENSON

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

28. CHLOROXURON

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

29. CHLORBENSID

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

30. Methoxychlor

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

31. 1,1-DICHLOR-2,2-BIS(4-ETHYLPHENYL)-ETHAN

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

32. Barban

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

33. Chlorobenzilat

0,1 (1)

0,1 (1)

0,1 (1)

▼M13

34. AZINPHOS-ETHYL

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

35. PYRAZOPHOS

0,02 (1)

0,02 (1)

0,1 (1)

36. TECNAZEN

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

▼M18

37. LINDAN

Geflügelfleisch 0,7 (8)

Sonstiges 0,02 (9)

0,001 (1)

0,1 (8)

38. QUINTOZEN

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

39. PARATHION

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

▼M20

40. ABAMECTIN (Summe von Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a)

0,02 Lebern von Rindern (siehe Verordnung (EG) Nr. 3425/93)

0,01 (1) andere Erzeugnisse

0,005 (1)

0,01 (1)

41. BIFENTHRIN

0,1 Fett von Rindern

0,05 (1) andere Erzeugnisse

0,01 (1)

0,01 (1)

42. BITERTANOL

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

43. BROMPROPYLAT

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

44. FLUCYTHRINAT (Summe der Isomere, berechnet als Flucythrinat)

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

45. METHACRIFOS

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

46. PENCONAZOL

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

47. PROCHLORAZ (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz)

0,2 Fett von Rindern

2,0 Lebern von Rindern

0,5 Nieren von Rindern

0,1 (1) andere Erzeugnisse

0,02 (1)

0,1 (1)

48. PROFENOFOS

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

49. RESMETHRIN, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere)

0,1 (1)

0,1 (1)

0,1 (1)

50. TRIDEMORPH

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

51. TRIADIMENOL und TRIADIMEFON (Summe von Triadimenol und Triadimefon)

0,1 (1)

0,1 (1)

0,1 (1)

▼M23

52. CYCLANILID

0,01 (1) (p)

0,01 (1) (p)

0,01 (1) (p)

▼M24

53. PENDIMETHALIN

0,05 (1) (q)

0,05 (1) (q)

0,05 (1) (q)

▼M27

54.  NITROFEN

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

55.  Summe der Quecksilberverbindungen

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

56.  CAMPHECHLOR (Summe der drei Indikatorverbindungen Parlar Nr. 26, 50 und 62 (2))

0,05 (1) ausgenommen Geflügel

0,01 (1)

 

57.  1,2-DICHLORETHAN

0,1 (1)

0,1 (1)

0,1 (1)

58.  BINAPACRYL

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

59.  ETHYLENOXID (Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor-ethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid)

0,02 (1)

0,02 (1)

0,02 (1)

60.  CAPTAFOL

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

(1)   Untere Grenze der analytischen Bestimmung.

(2)   

Parlar Nr. 26 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octachlorbornan,

Parlar Nr. 50 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorbornan,

Parlar Nr. 62 2,2,5,5,8,9,9,10,10,-Nonachlorbornan.

(3)   Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 Gewichtshundertteilen bezieht sich die Rückstandsmenge auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall ►C2  beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettgehalt bezogenen Wertes ◄ , mindestens jedoch 0,01 mg/kg.

(4)   Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 Gewichtshundertteilen zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.

— mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts;

— mit einem Fettgehalt von mindestens 2 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.

(5)   Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.

(6)   In den Fällen, in denen die untere Grenze der analytischen Bestimmung angegeben ist, finden die Fußnoten (1), (2) und (3) keine Anwendung.

(7)   Werden ►M6  spätestens ab 1. Juli 2000 ◄ keine Werte festgelegt, so gelten folgende Höchstwerte: 0,05(*).

(8)   Diese Höchstwerte basieren auf Codex-Höchstwerten (Fremdstoff-Rückstandshöchstwerten) und rühren nicht von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

(9)   Ausgehend von Überwachungsdaten.

(p) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 14. Juli 2007 endgültig wird.

(q) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 endgültig wird.

▼M1



TEIL B

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalte in mg/kg (ppm)

Bei Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt, in Anhang I unter den KN-Codes ►M9  0201 ◄ , 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0207, ex02 08, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

Bei Milch- und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406

Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408

1. ACEPHAT

0,02 (1)

0,02 (1)

0,02 (1)

2. BENOMYL

right accolade Summe berechnet als Carbendazim

►M7  0,1 (1)  ◄

►M7  0,1 (1)  ◄

►M7  0,1 (1)  ◄

3. CARBENDAZIM

4. THIOPHANAT-METHYL

5. CHLORTHALONIL

►M7  0,01 (1)  ◄

►M7  0,01 (1)  ◄

►M7  0,01 (1)  ◄

6. GLYPHOSAT

►M7  

0,5

ex02 06 Niere vom Schwein

2

ex02 06 Niere vom Rind, von der Ziege und vom Schaf

0,1 (1) andere Erzeugnisse

 ◄

►M7  0,1 (1)  ◄

►M7  0,1 (1)  ◄

7. IMAZALIL

►M7  0,02 (1)  ◄

►M7  0,02 (1)  ◄

►M7  0,02 (1)  ◄

8. MANCOZEB

right accolade Summe berechnet als CS2

►M7  0,05 (1)  ◄

►M7  0,05 (1)  ◄

►M7  0,05 (1)  ◄

9. MANEB

10. METIRAM

11. PROPINEB

12. ZINEB

13. METHAMIDOPHOS

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

14. IPRODION

right accolade Summe aus den Verbindungen und allen Stoffwechselprodukten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin

►M7  0,05 (1)  ◄

►M7  0,05 (1)  ◄

►M7  0,05 (1)  ◄

15. PROCYMIDON

16. VINCLOZOLIN

▼M2

17. FENARIMOL

ex02 08 (a)

Leber und Niere

0,02 (1) andere Erzeugnisse

0,02 (1)

0,02 (1)

18. METALAXYL

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

19. BENALAXYL

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

20. DAMINOZID (Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethylhydrazin, berechnet als Daminozid)

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

21. ETHEPHON

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

22. PROPICONAZOL

ex02 06 0,1 Leber von Wiederkäuern

0,05 (1) andere Erzeugnisse

0,01 (1)

0,05 (1)

23. CARBOFURAN (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran)

0,1 (1)

0,1 (1)

0,1 (1)

24. CARBOSULFAN

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

25. BENFURACARB

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

26. FURATHIOCARB

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

▼M3

27. METHOMYL

0,02 (1)

0,02 (1)

0,02 (1)

28. THIODICARB

Rückstand: Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl

 
 
 

▼M28

29. AMITRAZ einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz

0,05 (1), Geflügel

 

0,01 (1)

▼M3

30. ALDICARB

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

Rückstand: Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb

 
 
 

31. THIABENDAZOL

0,1 (1)

 

0,1 (1)

Rückstand: Summe aus Thiabendazol und 5-Hydroxydthiabendazol

(ausgenommen Fleisch und sonstige Erzeugnisse von Schafen, Rindern und Ziegen)

 
 

▼M4

32. TRIFORIN

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

33. PROPOXUR

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

34. PROPYZAMID

Rückstand: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten mit der 3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion, ausgedrückt als Propyzamid

0,05: Fett, Leber und Niere

0,02 (1): andere Erzeugnisse

0,01 (1)

0,02 (1)

35. PHORAT

Rückstand: Summe aus Phorat, seinen Sauerstoffanalogen sowie ihren Sulfoxiden und Sulfonen, ausgedrückt als Phorat

0,05 (1)

0,02 (1)

0,05 (1)

▼M10

CHLORMEQUAT: Hühnerleber

RinderniereRinderleberandere

0,05

0,2

0,1

0,05 (1)

0,05

0,05 (1)

▼M4

37. DICOFOL

Rückstand: 1,1-Bis-(p-chlorphenol)-2,2-dichlorethanol (p,p′- FW152), ausgedrückt als Dicofol

1,0: Leber von Rindern, Schafen und Ziegen

 
 

▼M8

38. AZOXYSTROBIN

0,05 (1) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs

0,01 (1)

 

▼M9

39. CHLORBUFAM

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

40. DIALLAT

0,2 (1)

0,2 (1)

0,2 (1)

▼M11

41. KRESOXIM-METHYL (Rückstand 490M9 (2) bei Milch und 490 M1 (3) bei Fleisch, Leber, Fett und Niere, berechnet als Kresoxim-methyl)

0,02 (1) (p) Fleisch, Leber, Fett

0,05 (p) Niere

0,02 (1) (p)

 

42. KRESOXIM-METHYL

 
 

0,02 (1) (p)

▼M12

43. SPIROXAMINCARBONSÄURE, ausgedrückt als Spiroxamin

0,2 (p) ex02 06 Nieren, Leber

0,05 (p) (1) andere Erzeugnisse

0,02 (p)

0,05 (p) (1)

▼M13

44. DINOTERB

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

45. DNOC

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

46. PROPHAM

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

47. MONOLINURON

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

▼M14

48. PROHEXADION (Prohexadion und seine Salze, ausgedrückt als Prohexadion)

0,05 () (1)

0,01 () (1)

0,05 () (1)

▼M15

49. FLUROXYPYR

0,5 () ex02 06 Niere

0,05 (1) () andere Erzeugnisse

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

▼M16

50. PYMETROZIN

0,01 (1) ()

0,01 (1) ()

0,01 (1) ()

▼M17

51. BENTAZON

0,05 () (1)

0,02 () (1)

0,05 () (1)

52. PYRIDAT (Summe von Pyridat und seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin), ausgedrückt als Pyridat)

Nieren, ausgenommen von Geflügel 0,4 ()

Andere Erzeugnisse 0,05 () (1)

0,05 () (1)

0,05 () (1)

▼M19

53. OXYDEMETON-methyl (Summe von Oxydemeton-methyl und Demeton-S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton-methyl)

0,02 (1)

0,02 (1)

0,02 (1)

▼M20

54. AZOCYCLOTIN und CYHEXATIN (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)

0,2 Fleisch von Rindern

0,05 (1) andere Erzeugnisse

0,05 (1)

0,05 (1)

55. FENPROPIMORPH-CARBONSÄURE (BF421-2), berechnet als Fenpropimorph

0,3 Lebern von Rind, Schwein, Schaf und Ziege

0,05 Nieren von Rind, Schwein, Schaf und Ziege

0,01 (1) Geflügelfleisch, Fett und essbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

0,02 Fleisch von Rind, Schwein, Schaf und Ziege

0,01 andere Erzeugnisse

0,01

0,01 (1)

56. CYROMAZINE

0,05 (1) alle Erzeugnisse außer Schafe

0,02 (1)

0,2

57. CLOFENTEZIN (Summe aller Verbindungen, die die 2-Chlorbenzoyl-Gruppe enthalten, berechnet als Clofentezin)

0,1 Lebern von Rind, Schaf und Ziege

0,05 (1) andere Erzeugnisse

0,05 (1)

0,02 (1)

58. ALPHA-(3-HYDROXYBUTYL)-ALPHA-(4-CHLORPHENYL)-1H-1,2,4-TRIAZOL-1-PROPANNITRIL (RH9090), berechnet als Myclobutanil

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

▼M21

59. 2,4-D

Niere (außer Geflügel) 1  ()

Andere 0,05 (1)  ()

0,01 (1)  ()

0,01 (1) ()

▼M23

60. FAMOXADON

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

61. SULFOSULFURON

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

62. FENHEXAMID

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

63. ACIBENZOLAR-S-METHYL

0,02 (1) ()

0,02 (1) ()

0,02 (1) ()

64. DIQUAT

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

65. ISOPROTURON

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

0,05 (1) ()

66. ETHOFUMESAT (Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl-2-oxo-benzofuran-5-yl methan sulphonat ausgedrückt als Ethofumesat)

0,1 (1) ()

0,1 (1) ()

0,1 (1) ()

▼M24

67. 2,4-DB

0,05 (1) () Fleisch 0,1 () Leber, Niere

0,01 (1) ()

0,05 (1) ()

68. OXASULFURON

0,05 (1) ()

 
 

▼M25

69. ACEPHAT

0,02 (1)

0,02 (1)

0,02 (1)

70. PARATHION-METHYL (Summe von Parathion-Methyl und Para-Oxon-Methyl, ausgedrückt als Parathion-Methyl)

0,02 (1)

0,02 (1)

0,02 (1)

▼M26

71. FENAMIPHOS (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos)

0,01 (1)

0,005 (1)

0,01 (1)

▼M27

72. DINOSEB

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)

(1)   Untere Grenze der analytischen Bestimmung.

(2)   490M9 = 2-[2-(4-Hydroxy-2-methylphenoxymethyl)phenyl]-2-methoxy-iminoessigsäure.

(3)   490M1 = 2-Methoxyimino-2-[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]essigsäure.

(4)   Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt, festgelegt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG: Alle vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für diese Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden gemäß Artikel 10 der Richtlinie vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zu endgültigen Rückstandshöchstgehalten.

(5)   Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie endgültig wird.

(6)   Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 14. Juli 2007 endgültig wird.

(7)   Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 endgültig wird.

(a) Wird kein anderer Höchstgehalt festgelegt, so gilt ►M6  spätestens ab 1. Juli 2000 ◄ folgender Höchstwert: 0,02(*).

(p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt.



( 1 ) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1980, S. 14.

( 2 ) ABl. Nr. C 28 vom 9. 2. 1981, S. 64.

( 3 ) ABl. Nr. C 300 vom 18. 11. 1980, S. 29.

( 4 ) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

( 5 ) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

( 6 ) ABl. Nr. L 302 vom 21. 12. 1972, S. 28.

( 7 ) ABl. Nr. L 226 vom 24. 8. 1985, S. 12.

( 8 ) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 35).

( 9 ) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 12).

( 10 ) ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 17.

( 11 ) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.

( 12 ) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14.

( 13 ) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 12).

( 14 ) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG (ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31).

( 15 ) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/33/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 35).

( 16 ) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 12).

( 17 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 18 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.