1983Y0117 — DE — 01.01.2007 — 003.001
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BESCHLUSS Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. C 238, 7.9.1983, p.3) |
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Amtsblatt |
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VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006 |
L 363 |
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20.12.2006 |
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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L 001 |
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
BESCHLUSS Nr. 117
vom 7. Juli 1982
über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — BESCHLIESST
aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den späteren Verordnungen ergeben,
aufgrund des Artikels 81 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, nach dem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine beschleunigte Feststellung der Leistungen nach dieser Verordnung zu fördern und zu verstärken hat,
aufgrund des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, nach dem sie die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 dieser Verordnung festzulegen hat,
aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, nach dem sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind, festzulegen hat,
in der Erwägung, daß die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vordrucke festgelegt werden müssen,
in der Erwägung, daß die betreffenden Träger einiger Mitgliedstaaten aus technischen Gründen noch nicht in der Lage sind, sämtliche Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durchzuführen,
in der Erwägung, daß der Beschluß Nr. 103 vom 29. Mai 1975 durch bestimmte Änderungen ergänzt und aktualisiert werden muß —
FOLGENDES:
1. |
In jedem Mitgliedstaat werden die Angaben zur Person des Wanderarbeitnehmers, die Bezeichnung des Trägers, der die Eintragung in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen hat, die von diesem zugewiesene Versicherungsnummer sowie die anderen Angaben zusammengestellt, die die Rentenfeststellung erleichtern und beschleunigen können. |
2. |
Wird ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat eingetragen, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, so übermittelt der die Eintragung vornehmende Träger der von der zuständigen Behörde dieses Staates bezeichneten Stelle auf Vordruck E 501 die in Absatz 1 genannten Angaben. Die bezeichnete Stelle übermittelt dann ihrerseits diese Angaben ebenfalls auf Vordruck E 501 der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, bezeichneten Stelle.
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3. |
Die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, übersendet nach Eingang des Vordrucks E 501 dem Träger, der diesen übermittelt hat, einen Vordruck E 502, auf dem insbesondere die dem Versicherten in diesem Mitgliedstaat zugewiesene Versicherungsnummer angegeben ist.
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4. |
Bei Staatenlosen und Flüchtlingen werden die entsprechenden Angaben der bezeichneten Stelle des Mitgliedstaats übermittelt, dessen Rechtsvorschriften zuerst für sie gegolten haben. |
5. |
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann nach Stellungnahme der Verwaltungskommission verfügen, daß der Träger, der die Eintragung vorgenommen hat, die in Absatz 1 genannten Angaben unmittelbar der bezeichneten Stelle des Mitgliedstaats übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt. |
6. |
Statt der Vordrucke E 501, E 502 und E 551, deren Muster nachstehend wiedergegeben sind, kann mit Zustimmung der beteiligten Träger jeder andere Datenträger verwendet werden, sofern er dieselben Angaben enthält. |
7. |
Die Träger in Dänemark und den Niederlanden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten keine Vordrucke E 501. Dagegen sind den bezeichneten dänischen und niederländischen Stellen Vordrucke E 501 zuzuleiten; diese Stellen brauchen jedoch keine Vordrucke E 502 zurückzusenden. |
8. |
Dieser Beschluß, der an die Stelle des Beschlusses Nr. 103 vom 29. Mai 1975 tritt, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Es gilt ab 1. Januar 1983. |