1974R1985 — DE — 01.01.1995 — 001.001


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►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1985/74 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 1974

über die Bedingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze-Preise für Karpfen

(ABl. L 207, 29.7.1974, p.30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Verordnung (EWG) Nr. 1701/78 der Kommission vom 19. Juli 1978

  L 195

14

20.7.1978

►M2

Verordnung (EWG) Nr. 2046/85 der Kommission vom 24. Juli 1985

  L 193

15

25.7.1985

►M3

Verordnung (EWG) Nr. 1106/90 der Kommission vom 18. April 1990

  L 111

50

1.5.1990

►M4

Verordnung (EG) Nr. 2211/94 der Kommission vom 12. September 1994

  L 238

1

13.9.1994




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1985/74 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 1974

über die Bedingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze-Preise für Karpfen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1555/74 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 18a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 18a erster Absatz der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 sieht vor, daß für Karpfen vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres Referenzpreise festgesetzt werden können. Diese Referenzpreise können nach Maßgabe der saisonalen Preisentwicklung nach festzulegenden Zeitabschnitten innerhalb jedes Wirtschaftsjahres differenziert werden.

Nach Absatz 2 des obengenannten Artikels 18a werden die Referenzpreise auf der Grundlage des Durchschnitts der Erzeugerpreise festgesetzt, die während der drei Jahre vor der Festsetzung des Referenzpreises in den repräsentativen Erzeugungsgebieten der Gemeinschaft für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelsmerkmalen festgestellt worden sind. Die Begriffe Karpfen, repräsentatives Erzeugungsgebiet und Erzeugerpreis im Sinne dieser Verordnung müssen definiert werden.

Lebende Karpfen sind nur mit einem Mindestgewicht von 800 Gramm für den Handel von Bedeutung. Die Anwendung des obengenannten Artikels 18a ist deshalb auf diese Erzeugnisse zu beschränken.

Die Karpfenzucht ist in der Gemeinschaft sehr verstreut. Daher ist ein Gebiet, das 15 % der Gemeinschaftserzeugung aufweist, als repräsentatives Erzeugungsgebiet anzusehen.

Die Erzeugerpreise in den repräsentativen Erzeugungsgebieten sind innerhalb des Wirtschaftsjahres unterschiedlich. Vom 16. November ab weisen sie eine rückläufige Tendenz auf; es empfiehlt sich deshalb, das Wirtschaftsjahr zu unterteilen.

Absatz 3 des obengenannten Artikels 18a sieht die Möglichkeit der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe vor, wenn der Frei-Grenze-Preis für eine Sendung Karpfen handelsüblicher Menge bei einer bestimmten Herkunft unter dem Referenzpreis liegt. Eine Sendung Karpfen von mindestens 1 000 kg kann als handelsübliche Menge angesehen werden.

Um die Frei-Grenze-Preise so genau wie möglich feststellen zu können, muß festgelegt werden, welche Angaben zu berücksichtigen sind; dies sind außer den in den Zoll- und Geschäftspapieren angegebenen Preisen alle anderen Informationen über die in den Drittländern angewendeten Preise.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Verordnung gilt für lebende Karpfen mit einem Mindestgewicht von 800 Gramm.

Artikel 2

▼M3 —————

▼B

Artikel 3

▼M2

Für Karpfen wird ein Referenzpreis für folgende Zeiträume festgesetzt:

 vom 1. August bis 30. November

 vom 1. Dezember bis 31. Dezember

 vom 1. Januar bis 31. Juli.

▼M4 —————

▼B

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. Nr. L 236 vom 27. 10. 1970, S. 5.

( 2 ) ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1974, S. 1.