1974L0060 — DE — 08.04.2000 — 002.001


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RICHTLINIE DES RATES

vom 17. Dezember 1973

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge

(74/60/EWG)

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(ABl. L 038, 11.2.1974, p.2)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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date

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Richtlinie der Kommission 78/632/EWG vom 19. Mai 1978

  L 206

26

29.7.1978

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Richtlinie 2000/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000

  L 87

22

8.4.2000




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RICHTLINIE DES RATES

vom 17. Dezember 1973

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge

(74/60/EWG)

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DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Innenausstattung hinsichtlich des Insassenschutzes.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.

Die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Innenrückspiegel sind in der Richtlinie des Rates vom 1. März 1971 ( 4 ) enthalten. Es ist zweckmäßig, auch für die Teile im Insassenraum, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, das Dach, die Rückenlehne und den hinteren Teil der Sitze Vorschriften festzulegen. Weitere Vorschriften über die Innenausstattung insbesondere hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte, der Verankerung der Sitze, der Kopfstützen, des Schutzes des Fahrers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen und der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen werden später folgen.

Durch die harmonisierten Vorschriften sollen die Gefahr und die Schwere der Verletzung der Insassen der Kraftfahrzeuge verringert und dadurch die Verkehrssicherheit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erhöht werden.

Es empfiehlt sich, im wesentlichen die technischen Vorschriften zu übernehmen, die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 21 („Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung“) formuliert hat. Diese Regelung ist dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 20. März 1958 als Anhang beigefügt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



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Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen für ein Fahrzeug aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung des Fahrzeugs beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern, wenn diese Innenausstattung die in den Anhängen aufgeführten Anforderungen erfüllt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen für ein Fahrzeug aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung des Fahrzeugs beziehen, weder die Zulassung verweigern noch den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung verbieten, wenn diese Innenausstattung die in den Anhängen aufgeführten Anforderungen erfüllt.

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Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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VERZEICHNIS DER ANHÄNGE



 

 

 

ANHANG I:

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, Vorschriften, Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen und Übereinstimmung der Produktion

Anlage 1:

Beschreibungsbogen

Anlage 2:

EG-Typgenehmigungsbogen

Anlage 3:

Position der zylindrischen Prüfstange in den Schiebe-/Hubdach- und Fensteröffnungen

Anlage 4:

Symbol für den speziellen vom Fahrzeugführer zu bedienenden Schalter

ANHANG II:

Bestimmung des Aufschlagbereichs des Kopfes

ANHANG III:

Verfahren für die Prüfung energieaufnehmender Werkstoffe

ANHANG IV:

Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rückenlehnenwinkels sowie zur Überprüfung der relativen Lage des H-Punktes und des R-Punktes und des Verhältnisses zwischen konstruktiv festgelegtem und tatsächlichem Rückenlehnenwinkel

Anlage:

Teile der dreidimensionalen Prüfpuppe sowie Abmessungen und Masse der Prüfpuppe

ANHANG V:

Verfahren zur Messung der Vorsprünge

Anlage:

Gerät zum Messen von Vorsprüngen

ANHANG VI:

Prüfkörper und Verfahren zu 5.2.1 Anhang I.

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ANHANG I ►M2   ◄

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP, VORSCHRIFTEN, ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP, VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN UND ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

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1.   GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klasse M1 entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.

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2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

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2.1.

„Innenausstattung“:

2.1.1. Teile im Insassenraum mit Ausnahme von Innenrückspiegeln,

2.1.2. Anordnung der Betätigungseinrichtungen,

2.1.3. Dach oder Schiebe-/Hubdach,

2.1.4. Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze,

2.1.5. fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben,

2.2.

„Fahrzeugtyp“ in bezug auf die Innenausstattung eines Insassenraums Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale keine Unterschiede aufweisen:

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2.2.1. Form oder Werkstoffe des Teils des Aufbaus, der den Insassenraum bildet,

2.2.2. Anordnung der Betätigungseinrichtungen,

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2.2.3. Dach oder Schiebe-/Hubdach,

2.2.4. Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze,

2.2.5. fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben,

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2.3.

„Bezugsbereich“ der Aufschlagbereich des Kopfes nach Anhang II, außer:

2.3.1. dem Bereich, der begrenzt wird von der Horizontalprojektion eines Kreises nach vorne, der die äußere Begrenzung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage umschreibt, erweitert durch eine 127 mm breite Kreisringfläche; dieser Bereich ist nach unten durch die horizontale Ebene begrenzt, die den unteren Rand der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage tangiert, wenn die letztere sich in der Stellung für Geradeausfahrt befindet,

2.3.2. dem Teile der Oberfläche der Instrumententafel, der zwischen dem Umfang des in 2.3.1 bestimmten Bereichs und der am nächsten gelegenen inneren Seitenwand des Fahrzeugs liegt; dieser Teil der Oberfläche ist nach unten durch eine horizontale Ebene begrenzt, die den unteren Rand der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage tangiert,

2.3.3. den vorderen Dachstützen,

2.4.

„Bezugshöhe der Instrumententafel“ die Linie, die durch die Berührungspunkte vertikaler Tangenten mit der Instrumententafel bestimmt ist,

2.5.

„Dach“ der obere Teil des Fahrzeugs, der sich von der Oberkante der Windschutzscheibe zur Oberkante des Rückfensters erstreckt und an den Seiten durch den oberen Rahmen der Seitenwände begrenzt wird,

2.6.

►M1  „Gürtellinie“ die von dem unteren Umriß des durchsichtigen Teils der Seitenfenster des Fahrzeugs gebildete Linie ◄ ,

2.7.

►M1  „Cabriolet“ ein Fahrzeug, bei dem in bestimmten Betriebszuständen oberhalb der Gürtellinie außer den vorderen Dachstützen und/oder den Überrollbügeln und/oder den Befestigungspunkten der Sicherheitsgurte kein starres Teil des Fahrzeugaufbaus vorhanden ist ◄ ,

2.8.

►M1  „Fahrzeug mit Schiebedach“ ein Fahrzeug, bei dem nur das Dach oder ein Teil desselben gefaltet oder abgenommen oder geöffnet werden kann, wobei starre Teile des Fahrzeugaufbaus oberhalb der Gürtellinie verbleiben ◄ ,

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2.9.

„Klappsitz“ ein für gelegentlichen Gebrauch vorgesehener Notsitz, der normalerweise umgeklappt ist,

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2.10.

„fremdkraftbetätigte Fenster“ Fenster, die durch fahrzeugeigene Kraftquellen geschlossen werden,

2.11.

„fremdkraftbetätigte Schiebe-/Hubdächer“ Schiebe-/Hubdächer, die durch fahrzeugeigene Kraftquellen entweder in geradliniger Schiebebewegung oder in einer Winkelbewegung geschlossen werden; Dachsysteme von Cabriolets sind hierin nicht eingeschlossen,

2.12.

„fremdkraftbetätigte Trennwände/-scheiben“ Trennwände/-scheiben, die den Insassenraum eines Fahrzeugs in mindestens zwei Abteilungen unterteilen und durch fahrzeugeigene Kraftquellen geschlossen werden,

2.13.

„Öffnung“ — vom Innenraum des Fahrzeuges aus gesehen oder, im Falle einer Trennwand/Trennscheibe, vom hinteren Teil des Insassenraums aus gesehen — die größte nicht verdeckte Öffnung zwischen der oberen Kante oder der vorderen Kante (je nach Schließrichtung) eines fremdkraftbetätigten Fensters, einer Trennwand/Trennscheibe oder eines Schiebe-/Hubdaches und der Fahrzeugstruktur, die den Abschluß des Fensters, der Trennwand/-scheibe oder des Schiebe-/Hubdachs bildet.

Um eine Öffnung zu messen, wird eine zylindrische Prüfstange — ohne Kraftaufwand — von innen oder gegebenenfalls vom hinteren Teil des Insassenraums durch die Öffnung geschoben, normalerweise rechtwinklig zur Scheibe, zum Schiebe-/Hubdach oder zur Trennwand/-scheibe (wie in Abbildung 1 gezeigt).

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3.   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

3.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Innenausstattung ist vom Hersteller zu stellen.

3.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.

3.3.

Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:

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3.3.1. nach Wahl des Herstellers ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist, oder der Teil oder die Teile des Fahrzeugs, die für die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Prüfungen als wesentlich angesehen werden,

3.3.2. auf Anforderung des vorgenannten technischen Dienstes bestimmte Teile oder Muster der verwendeten Werkstoffe.

(4.)

5.

VORSCHRIFTEN

5.1.   Teile, die sich vorne im Insassenraum über der Bezugshöhe der Instrumententafel und vor den H-Punkten der Vordersitze befinden, ausgenommen Seitentüren

5.1.1. Der in 2.3 definierte Bezugsbereich darf keinerlei gefährliche Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen, die die Gefahr oder die Schwere von Verletzungen der Insassen erhöhen können. Insbesondere werden die Teile nach 5.1.2 bis 5.1.6 als zufriedenstellend angesehen, wenn sie den Vorschriften nach 5.1.2 bis 5.1.6 entsprechen.

5.1.2. Die Fahrzeugteile im Bezugsbereich müssen energieaufnehmend gemäß Anhang III gestaltet sein. Ausgenommen sind die Teile, die weniger als 10 cm von Glasflächen entfernt sind und nicht zur Instrumententafel gehören. Außerdem werden die Teile im Bezugsbereich nicht berücksichtigt, die den beiden nachfolgenden Bedingungen entsprechen:

 Bei der Prüfung gemäß Anhang III berührt das Pendel auch Teile, die außerhalb des Bezugsbereichs liegen, und

 die zu prüfenden Teile liegen weniger als 10 cm entfernt von den berührten Teilen außerhalb des Bezugsbereichs. Hierbei ist der Abstand auf der Oberfläche des Bezugsbereichs zu messen.

Metallteile, die der Verstärkung dienen, dürfen keine vorspringenden Kanten haben.

5.1.3. Der untere Rand der Instrumententafel ist, sofern er nicht den Vorschriften nach 5.1.2 entspricht, abzurunden; der Radius darf nicht kleiner als 19 mm sein.

5.1.4. Knöpfe, Hebel usw. aus hartem Werkstoff, die gemäß Anhang V gemessen, zwischen 3,2 mm und 9,5 mm aus der Instrumententafel herausragen, müssen eine Oberfläche von mindestens 2 cm2, gemessen im Querschnitt 2,5 mm von dem am weitesten vorstehenden Teil und abgerundete Kanten haben, deren Radius nicht kleiner als 2,5 mm ist.

5.1.5. Ragen diese Teile um mehr als 9,5 mm aus der Oberfläche der Instrumententafel heraus, so müssen sie so beschaffen sein, daß sie unter der Wirkung einer nach vorn gerichteten horizontalen Längskraft von 37,8 daN, die mittels eines Stempels mit ebener Druckfläche und einem Durchmesser von nicht mehr als 50 mm aufgebracht wird, in die Oberfläche der Instrumententafel so eingedrückt werden, daß sie um nicht mehr als 9,5 mm vorstehen oder sich ablösen; im letzteren Fall dürfen keine gefährlichen Vorsprünge von mehr als 9,5 mm zurückbleiben; ein Querschnitt im Abstand von höchstens 6,5 mm von dem am weitesten vorragenden Punkt muß eine Fläche von mindestens 6,5 cm2 haben.

5.1.6. Bei herausragenden Teilen mit weichem Werkstoff, der eine Härte von weniger als 50 shore A hat und der auf einer harten Stütze angebracht ist, gelten die Vorschriften nach 5.1.4 und 5.1.5 nur für die harte Stütze.

5.2.   Teile, die sich vorn im Insassenraum unter der Bezugshöhe der Instrumententafel und vor den H-Punkten der Vordersitze befinden, ausgenommen Seitentüren und Pedale

5.2.1.

Mit Ausnahme der Pedale und ihrer Befestigungen sowie der Teile, die von dem Prüfkörper nach Anhang VI und nach dem dort festgelegten Verfahren nicht berührt werden können, müssen die in 5.2 genannten Teile den Vorschriften nach 5.1.4 bis 5.1.6 entsprechen.

5.2.2.

Der Handbremshebel muß, wenn er an oder unter der Instrumententafel angebracht ist, so angeordnet sein, daß bei einem Frontalzusammenstoß keine Möglichkeit besteht, sich daran zu stoßen, wenn er in der Lösestellung ist. Wird diese Vorschrift nicht erfüllt, muß die Oberfläche des Hebels den Vorschriften nach 5.3.2.3 genügen.

5.2.3.

Ablagen und ähnliche Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß die festen Teile keine vorstehenden Kanten bilden; sie müssen ferner mindestens einer der nachstehenden Bedingungen entsprechen:

5.2.3.1. Der zum Fahrzeuginnern gerichtete Teil muß eine Oberfläche mit einer Höhe von mindestens 25 mm haben, deren Kanten mit einem Radius abgerundet sind, der nicht kleiner als 3,2 mm ist; zusätzlich muß diese Oberfläche aus einem energieaufnehmenden Werkstoff nach Anhang III bestehen oder mit einem solchen überzogen sein, wobei als Aufschlagrichtung die horizontale Längsrichtung zu wählen ist.

5.2.3.2. Ablagen und ähnliche Gegenstände müssen unter der Wirkung einer nach vorne gerichteten horizontalen Längskraft von 37,8 daN, die sich mittels eines Zylinders mit lotrechter Achse und einem Durchmesser von 110 mm aufgebracht wird, sich ablösen, brechen, sich wesentlich verformen oder ausweichen können, ohne gefährliche Teile entstehen zu lassen und ohne Bildung gefährlicher Kanten am Rande der Ablage. Diese Kraft muß auf jeden Fall auf den widerstandsfähigsten Teil der Ablage oder eines ähnlichen Gegenstands gerichtet sein.

5.2.4.

Besteht bei den vorgenannten Gegenständen ein Teil aus einem Werkstoff, dessen Härte weniger als 50 shore A beträgt, und ist dieser auf einer harten Stütze aufgebracht, so gelten die vorgenannten Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Energieaufnahme gemäß Anhang III nur für die harte Stütze.

5.3.    ►M1  Andere Teile im Insassenraum, die sich vor der Querebene befinden, in der die Bezugslinie des Rumpfes der auf den hintersten Sitz aufgesetzten Normpuppe verläuft ◄

5.3.1.   Anwendungsbereich

►M1  Die Vorschriften nach 5.3.2 gelten für Griffe, Hebel und Knöpfe der Betätigungseinrichtungen sowie für sonstige in 5.1 und 5.2 nicht genannte herausragende Teile (siehe auch 5.3.2.2). ◄

5.3.2.   Vorschriften

►M1  Sind die unter 5.3.1 genannten Teile so angeordnet, daß die Insassen des Fahrzeugs sich daran stoßen können, so müssen sie den Vorschriften nach 5.3.2.1 bis 5.3.4 entsprechen. Als Teile, an denen sich die Insassen stoßen können, gelten solche, die mit einer Kugel von 165 mm Durchmesser berührt werden können und die sich über dem niedrigsten H-Punkt (siehe Anhang IV) der Vordersitze vor der Querebene in der die Bezugslinie des Rumpfes der auf dem hintersten Sitz aufgesetzten Normpuppe verläuft, sowie außerhalb der in 2.3.1 und 2.3.2 definierten Bereiche befinden. ◄

5.3.2.1. Ihre Oberfläche muß in abgerundeten Kanten enden, deren Radien nicht kleiner als 3,2 mm sind.

5.3.2.2. Hebel und Knöpfe von Betätigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß unter der Wirkung einer nach vorne gerichteten horizontalen Längskraft von 37,8 daN der Vorsprung in der ungünstigsten Stellung auf höchstens 25 mm von der Oberfläche der Wandung aus verringert wird oder daß die genannten Teile abgelöst oder verbogen werden; in diesen beiden Fällen dürfen keine gefährlichen Vorsprünge bestehen bleiben; für Fensterkurbeln ist unter diesen Bedingungen ein Vorsprung von nicht mehr als 35 mm zulässig.

5.3.2.3. Der Hebel für die Handbremse in der Lösestellung und der Getriebeschalthebel in einer einem der Vorwärtsgänge entsprechenden Stellung müssen unabhängig vom Ort ihrer Anbringung - mit Ausnahme der in 2.3.1 und 2.3.2 definierten Bereiche und des Bereichs unterhalb der durch den H-Punkt der Vordersitze verlaufenden Horizontalebene - eine Oberfläche haben, die im rechten Winkel zur horizontalen Längsrichtung und 6,5 mm von dem am weitesten hervorstehenden Teil gemessen mindestens 6,5 cm2 beträgt; die Abrundungsradien dürfen nicht kleiner als 3,2 mm sein.

5.3.3.

►M1  Die Vorschriften nach 5.3.2.3 gelten nicht für am Boden angebrachte Handbremshebel; derartige Hebel müssen, wenn sie in der Lösestellung mit irgendeinem Teil die Horizontalebene durch den niedrigsten H-Punkt der Vordersitze überragen (siehe Anhang IV), eine Querschnittsfläche von mindestens 6,5 cm2 aufweisen, gemessen in einer Horizontalebene, die nicht weiter als 6,5 mm von dem am weitesten hervorstehenden Teil entfernt ist (in vertikaler Richtung gemessen). Die Abrundungsradien dürfen nicht kleiner als 3,2 mm sein. ◄

5.3.4.

Sonstige in den vorstehenden Absätzen nicht genannte Ausrüstungsteile des Fahrzeugs wie Sitzgleitschienen, Verstelleinrichtungen des Sitzes oder der Rückenlehne, Retraktoren für Sicherheitsgurte usw. unterliegen keiner Vorschrift, wenn sie unterhalb der Horizontalebene durch den H-Punkt eines jeden Sitzplatzes liegen, selbst wenn dessen Benützer die fraglichen Teile berühren kann.

▼M1

5.3.4.1. Am Dach befestigte, aber nicht zur Dachkonstruktion gehörende Elemente wie Haltegriffe, Deckenleuchten, Sonnenblenden usw. müssen Abrundungsradien von mindestens 3,2 mm aufweisen. Außerdem darf die Breite der vorspringenden Teile nicht kleiner sein als das senkrechte Maß des Vorsprungs. Andernfalls müssen diese vorspringenden Teile energieaufnehmend nach Anhang III sein.

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5.3.5.

Enthalten die genannten Ausrüstungsteile einen Teil aus einem Werkstoff mit einer Härte von weniger als 50 shore A, der auf einer starren Stütze angebracht ist, so gelten die obengenannten Vorschriften nur für die starre Stütze.

5.4.   Dach

5.4.1.   Anwendungsbereich

5.4.1.1. Die Vorschriften nach 5.4.2 gelten für die Innenseite des Daches.

5.4.1.2. Sie gelten jedoch nicht für die Teile des Daches, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm nicht berührt werden können.

5.4.2.   Vorschriften

5.4.2.1.  ►M1  Die Innenseite des Daches darf in dem über oder vor den Insassen gelegenen Teil keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen, die nach hinten oder nach unten gerichtet sind. Insbesondere darf die Breite der herausragenden Teile nicht kleiner sein als das senkrechte Maß des Vorsprungs, und die Kanten dürfen keinen Abrundungsradius haben, der kleiner als 5 mm ist. Mit Ausnahme der Verstärkungen des Dachrahmens oberhalb der Scheiben und Türen dürfen insbesondere die starren Versteifungen oder Rippen nach unten keinen Vorsprung von mehr als 19 mm aufweisen. ◄

5.4.2.2.  ►M1  Wenn die starren Versteifungen oder Rippen die Bedingungen nach 5.4.2.1 nicht erfüllen, müssen sie energieaufnehmend nach Anhang III sein. ◄

▼M1

5.4.2.3. Drähte zum Spannen des Himmels und die Rahmen der Sonnenblende dürfen höchstens einen Durchmesser von 5 mm aufweisen oder sie müssen energieaufnehmend nach Anhang III sein. Nicht harte Befestigungsteile der Rahmen der Sonnenblenden müssen den Vorschriften von 5.3.4.1 entsprechen.

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5.5.    ►M1  Fahrzeuge mit Schiebedach ◄

5.5.1.   Vorschriften

5.5.1.1.

►M1  Die nachstehenden Vorschriften sowie diejenigen nach Punkt 5.4 bezüglich des Daches gelten für Fahrzeuge mit Schiebedach bei geschlossenem Dach. ◄

5.5.1.2.

Die Öffnungs- und Betätigungseinrichtungen müssen außerdem:

5.5.1.2.1. so beschaffen sein, daß die Möglichkeit einer zufälligen oder unbeabsichtigten Betätigung weitgehend ausgeschlossen ist;

5.5.1.2.2.  ►M1  ihre Oberfläche muß in abgerundeten Kanten enden, deren Radien nicht kleiner als 5 mm sind ◄ ;

5.5.1.2.3. so angebracht sein, daß sie in Ruhestellung von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm nicht berührt werden können. Wenn diese Forderung nicht erfüllt werden kann, müssen die Öffnungs- und Betätigungseinrichtungen in Ruhestellung entweder völlig versenkt oder so beschaffen sein, daß unter der Wirkung einer Kraft von 37,8 daN in der Aufschlagrichtung nach Anhang III, die durch die Tangente zur Bahn der Kopfform bestimmt ist, der Vorsprung im Sinne des Anhangs V nicht mehr als 25 mm, bezogen auf die Oberfläche, auf der die Einrichtungen angebracht sind, verringert wird oder aber diese Einrichtungen sich ablösen; im letzteren Fall dürfen keine gefährlichen Vorsprünge zurückbleiben.

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5.5.2.   Fremdkraftbetätigte Schiebe-/Hubdächer

5.5.2.1. Fremdkraftbetätigte Schiebe-/Hubdächer sowie deren Betätigungseinrichtungen müssen zusätzlich die in 5.8 genannten Anforderungen erfüllen.

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5.6.    ►M1  Cabriolets ◄

5.6.1.  ►M1  Die Vorschriften nach 5.4 gelten bei Cabriolets nur für die Unterseite der oberen Teile der Überrollbügel und den oberen Teil des Windschutzscheibenrahmens in allen ihren normalen Benutzungsstellungen. Das zusammenklappbare Gestänge zur Stützung eines nicht starren Daches darf einschließlich seiner Verbindungsglieder dort, wo es sich vor oder über den Insassen befindet, keine nach hinten oder nach unten gerichteten gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten aufweisen. ◄

▼M1 —————

▼B

5.7.    ►M1  Hinterer Teil der am Fahrzeug verankerten Sitze ◄

5.7.1.   Vorschriften

5.7.1.1.

Die Oberfläche des hinteren Teils der Sitze darf keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen, die die Gefahr oder die Schwere der Verletzung der Insassen vergrößern.

5.7.1.2.

Vorbehaltlich der Vorschriften nach 5.7.1.2.1, 5.7.1.2.2 und 5.7.1.2.3 muß der Teil der Rückenlehne des Vordersitzes, der innerhalb des Kopfaufschlagbereichs nach Anhang II liegt, energieaufnehmend entsprechend Anhang III sein. Für die Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs müssen sich die Vordersitze, falls sie verstellbar sind, in der hintersten Fahrstellung befinden, wobei die verstellbaren Rückenlehnen dieser Sitze - soweit vom Hersteller nichts anderes angegeben - so eingestellt sein müssen, daß der Neigungswinkel möglichst nahe bei 25° liegt.

5.7.1.2.1.

Bei vorderen Einzelsitzen erstreckt sich der Aufschlagbereich des Kopfes der hinteren Insassen auf den hinteren oberen Teil der Rückenlehne über je 10 cm beiderseits der Mittellinie des Sitzes.

5.7.1.2.1.a) ( 5 ) Bei mit Kopfstützen ausgerüsteten Sitzen müssen die Prüfungen mit auf die tiefste Stellung eingestellten Kopfstützen und an einem Punkt durchgeführt werden, der auf der senkrechten Mittellinie der Kopfstütze liegt.

5.7.1.2.1.b) ( 6 ) Bei Sitzen, die für mehrere Aufbautypen vorgesehen sind, ist der Kopfaufschlagbereich bei dem Fahrzeug des Typs bestimmt, bei dem die hinterste Fahrstellung von allen betreffenden Typen zugleich die ungünstigste ist; der so bestimmte Kopfaufschlagbereich ist für die übrigen Typen als ausreichend anzusehen.

5.7.1.2.2.

Bei vorderen Sitzbänken erstreckt sich der Kopfaufschlagbereich zwischen den senkrechten Längsebenen, die in einem Abstand von 10 cm - jeweils nach außen - von der Mittellinie eines jeden der vorgesehenen Außenplätze liegen. Die Achse jedes Außensitzes einer Sitzbank ist vom Hersteller anzugeben.

5.7.1.2.3.

►M1  Im außerhalb der in 5.7.1.2.1 bis 5.7.1.2.2 vorgesehenen Grenzen liegenden Kopfaufschlagbereich müssen die Teile des Sitzrahmens gepolstert sein, um die unmittelbare Berührung des Kopfes mit den Teilen des Rahmens, die in diesen Bereichen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm haben müssen, zu vermeiden. Alternativ sind diese Teile zulässig, wenn sie energieaufnehmend nach Anhang III sind. ◄

5.7.2.

►M1  Diese Vorschriften gelten nicht für die hintersten Sitze, die seitwärts, die nach hinten oder die Rücken an Rücken angeordneten Sitze sowie für Klappsitze. Umfaßt der Aufschlagbereich der Sitze, der Kopfstützen und ihrer Stützen Teile, die mit einem Werkstoff einer Härte von weniger als 50 Shore A überzogen sind, so gelten die vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme derjenigen über die Energieaufnahme nach Anhang III nur für die harten Teile. ◄

▼M2

5.8.   Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben

5.8.1.

Die nachstehenden Anforderungen dienen der Minimierung von Verletzungsmöglichkeiten bei unbeabsichtigter oder unsachgemäßer Betätigung von fremdkraftbetätigten Fenstern, Schiebe-/Hubdächern und Trennwänden/-scheiben.

5.8.2.

Normale Betriebsanforderungen

Außer unter den in 5.8.3 genannten Voraussetzungen dürfen fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben nur unter einer oder mehreren der folgenden Bedingungen geschlossen werden können:

5.8.2.1. wenn sich der Zündschlüssel in einer beliebigen Benutzungsstellung im Zündschloß befindet;

5.8.2.2. mit Muskelkraft, ohne Unterstützung durch fahrzeugeigene Kraftquellen;

5.8.2.3. bei ununterbrochener Betätigung eines Schließsystems an der Außenseite des Fahrzeugs;

5.8.2.4. wenn der Schlüssel im Zündschloß von „Ein“ auf „Aus“ gedreht wurde und/oder der Schlüssel aus dem Zündschloß herausgezogen wurde und keine der beiden Vordertüren so weit geöffnet wurde, daß Insassen der Ausstieg ermöglicht wird;

5.8.2.5. wenn die Schließbewegung eines fremdkraftbetätigten Fensters, Schiebe-/Hubdaches oder einer Trennwand/-scheibe bei einer Öffnung von nicht mehr als 4 mm einsetzt;

5.8.2.6. wenn das fremdkraftbetätigte Fenster einer Fahrzeugtür ohne oberen Türrahmen automatisch schließt, sobald diese Tür geschlossen wird. In diesem Fall darf die größte Öffnung nach 2.13 vor der Schließbewegung nicht mehr als 12 mm betragen.

5.8.2.7. Ferngesteuertes Schließen durch kontinuierliches Betätigen der Fernsteuerungseinrichtung ist unter einer der nachstehenden Bedingungen zulässig:

5.8.2.7.1. Die Fernsteuerungseinrichtung darf bei einer Distanz zum Fahrzeug von mehr als 11 m ein fremdkraftbetätigtes Fenster, Schiebe-/Hubdach bzw. eine Trennwand/-scheibe nicht schließen können;

5.8.2.7.2. die Fernsteuerungseinrichtung darf ein fremdkraftbetätigtes Fenster, Schiebe-/Hubdach bzw. eine Trennwand/-scheibe nicht schließen können,

 wenn die Fernsteuerungseinrichtung und das Fahrzeug durch eine undurchsichtige Fläche getrennt sind

 und

 wenn der Abstand zwischen der Fernsteuerungseinrichtung und dem Fahrzeug mehr als 6 m beträgt.

5.8.2.8. Nur das fremdkraftbetätigte Fenster der Fahrertür und das Schiebe/Hubdach dürfen durch eine „Einmal-Betätigung“ des Schalters geschlossen werden können, sofern die Zündung eingeschaltet ist.

5.8.3.

Automatisch arbeitende Reversiereinrichtung

5.8.3.1.

Die in 5.8.2 genannten Anforderungen entfallen, wenn fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sind.

5.8.3.1.1.

Diese Einrichtung muß die Bewegungsrichtung des Fensters, Schiebe-/Hubdaches bzw. der Trennwand/-scheibe umkehren, bevor eine Klemmkraft von mehr als 100 N erreicht wird; diese Forderung gilt innerhalb einer Öffnungsweite von 200 mm bis 4 mm über der oberen Fenster-/Trennwand-/Trennscheibenkante bzw. vor der Vorderkante eines Schiebedachs und an der hinteren Kante eines Hubdachs.

5.8.3.1.2.

Nach einer automatisch eingeleiteten Bewegungsumkehr muß das Fenster, das Schiebe-/Hubdach bzw. die Trennwand/-scheibe bis zu einer der nachstehend angegebenen Positionen zurückgehen:

5.8.3.1.2.1. zu einer Position, die es ermöglicht, eine halbstarre zylindrische Stange mit einem Durchmesser von 200 mm an der/denselben Berührungsstelle(n), die zur Bestimmung des Umkehrverhaltens nach 5.8.3.1.1 verwendet wird/werden, durch die Öffnung hindurchzuführen;

5.8.3.1.2.2. zu einer Position, die wenigstens der Öffnungsweite entspricht, die vor der Aktivierung der Schließbewegung vorhanden war;

5.8.3.1.2.3. zu einer Position, die eine zumindest 50 mm größere Öffnungsweite freigibt als diejenige, die zum Zeitpunkt der Bewegungsumkehr vorhanden war;

5.8.3.1.2.4. im Falle einer Hubbewegung des Schiebe-/Hubdaches bis zum größten Öffnungswinkel.

5.8.3.1.3.

Zur Überprüfung fremdkraftbetätigter Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben mit Reversiereinrichtung muß eine Meßeinrichtung/zylindrische Prüfstange vom Fahrzeuginnenraum oder bei Trennwänden/-scheiben vom hinteren Teil des Insassenraums derart durch die Öffnung geführt werden, daß die zylindrische Oberfläche der Prüfstange die Öffnungskanten des Rahmens des Fensters, Schiebe-/Hubdaches bzw. der Trennwand/-scheibe berührt. Die Kraft/Verformungrate des Prüfzylinders darf nicht über 10 N/mm liegen. Die Lage der Prüfzylinder (normalerweise rechtwinklig zum Fenster, Schiebe-/Hubdach bzw. zur Trennwand/-scheibe) ist in Anlage 3 Abbildung 1 dargestellt.

5.8.4.

Lage und Betätigung der Schalter

5.8.4.1.

Schalter für fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben müssen hinsichtlich ihrer Lage und Betätigung so angelegt sein, daß das Risiko eines unbeabsichtigten Schließvorganges möglichst klein ist. Die Schalter müssen während eines Schließvorganges ununterbrochen betätigt werden, ausgenommen Voraussetzungen, die unter den Nummern 5.8.2.6, 5.8.2.8 oder 5.8.3 genannt sind.

5.8.4.2.

Alle Schalter zur Betätigung von Fenstern, Schiebe-/Hubdächern bzw. Trennwänden/-scheiben, welche für die Benutzung durch die Fahrgäste im hinteren Bereich des Fahrzeuginnenraumes angebracht sind, müssen vom Fahrzeugführer durch einen speziellen, vor einer durch den R-Punkt der Vordersitze verlaufenden senkrechten Querebene angebrachten Schalter deaktiviert werden können. Dieser spezielle, vom Fahrzeugführer zu bedienende Schalter kann entfallen, wenn ein hinteres Fenster, Schiebe-/Hubdach bzw. eine Trennwand/-scheibe mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet ist. Ist der spezielle Schalter jedoch vorhanden, so darf es nicht möglich sein, daß er das Funktionieren der automatischen Reversiereinrichtung verhindert.

Der spezielle, vom Fahrzeugführer zu bedienende Schalter ist so anzuordnen, daß das Risiko einer unbeabsichtigten Betätigung möglichst gering ist. Er ist durch das in Anlage 4 wiedergegebene Symbol zu kennzeichnen.

5.8.5.

Schutzeinrichtungen

Alle Schutzeinrichtungen, die dazu dienen, Schäden an der Kraftquelle zu vermeiden, müssen nach einer Überlastung oder einer Abschaltung automatisch eine Rückstellung durchführen können, wenn der Schalter für die fremdkraftbetätigten Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben betätigt wird.

5.8.6.

Angaben im Fahrzeughandbuch

5.8.6.1.

Das Fahrzeughandbuch muß hinsichtlich der Bedienung der fremdkraftbetätigten Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben klare Anweisungen enthalten, einschließlich

5.8.6.1.1. einer Erklärung möglicher Folgen einer Einklemmung;

5.8.6.1.2. Betätigungshinweisen für den speziellen, vom Fahrzeugführer zu bedienenden Schalter;

5.8.6.1.3. Warnhinweisen auf mögliche Gefahren, insbesondere für Kinder, bei unsachgemäßer Verwendung oder Betätigung der fremdkraftbetätigten Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben. Diese sollten einen Hinweis auf die Verantwortung des Fahrzeugführers, Anweisungen für andere Insassen sowie die Empfehlung enthalten, das Fahrzeug nur zu verlassen, wenn vorher der Zündschlüssel aus dem Zündschloß abgezogen wurde;

5.8.6.1.4. Warnhinweisen zur besonderen Vorsicht bei der Verwendung von fernbedienbaren Schließeinrichtungen (siehe 5.8.2.7); zum Beispiel sollte eine solche Einrichtung nur dann betätigt werden, wenn der Bediener eine klare Sicht auf das Fahrzeug hat und sicher ist, daß niemand von den fremdkraftbetätigten Fenstern, Schiebe-/Hubdächern bzw. Trennwänden/-scheiben eingeklemmt werden kann.

▼M1

►M2  5.9. ◄    Andere nicht erwähnte Ausstattungen

▼B

►M2  5.9.1. ◄

Die Vorschriften nach 5 gelten im Sinne der Verfahren nach 5.1 bis 5.7 — je nach Anbringungsort — auch für die in den vorstehenden Absätzen nicht erwähnten Ausrüstungsteile, sofern Insassen darauf auftreffen können.

Bestehen die berührbaren Teile dieser Ausrüstungen aus einem Werkstoff mit einer Härte von weniger als 50 shore A, der auf einer harten Stütze angebracht ist, so gelten die betreffenden Vorschriften nur für die harte Stütze.

▼M2

6.   ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

6.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

6.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

6.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

7.

VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

7.1. Bei Änderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gilt Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

8.

ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

8.1. Es sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

▼B

(9.)

▼M2




Anlage 1




Anlage 2




Anlage 3




Anlage 4

▼B




ANHANG II

BESTIMMUNG DES AUFSCHLAGBEREICHS DES KOPFES

1. Der Aufschlagbereich des Kopfes umfaßt alle nicht verglasten Flächen des Fahrzeuginnern, die in statischem Kontakt mit einem kugelförmigen Kopf mit einem Durchmesser von 165 mm kommen können, der einen Bestandteil einer Prüfeinrichtung bildet, bei der das Maß vom Anlenkungspunkt der Hüfte bis zum Scheitelpunkt des Kopfes zwischen 736 mm und 840 mm stufenlos einstellbar ist.

2.

Der genannte Bereich ist durch das folgende Verfahren oder eine gleichwertige graphische Darstellung zu bestimmen:

2.1.

Der Anlenkungspunkt der Prüfeinrichtung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Sitzplatz wie folgt anzuordnen:

2.1.1.

bei längsverstellbaren Sitzen;

2.1.1.1. im H-Punkt (siehe Anhang IV) und

2.1.1.2. an einem Punkt, der 127 mm horizontal vor dem H-Punkt und in einer Höhe liegt, die sich aus der Änderung der Höhe des H-Punktes ergibt, die durch eine Vorwärtsverschiebung von 127 mm verursacht wird oder in einer Höhe von 19 mm liegt;

2.1.2.

bei nicht längsverstellbaren Sitzen im H-Punkt des betreffenden Sitzes.

2.2.

►M1  

Für jeden Wert des Abstands vom Anlenkungspunkt bis zum Scheitelpunkt des Kopfes, den die Prüfeinrichtung und die Innenmaße des Fahrzeugs gemeinsam zulassen, sind alle vor dem H-Punkt gelegenen Berührungspunkte zu bestimmen.

Wenn der Kopf der Prüfeinrichtung bei ihrer Einstellung auf das kleinstmögliche Abstandmaß zwischen Anlenkungspunkt und Scheitelpunkt, vom hinteren H-Punkt ausgehend den Vordersitz überragt, ergibt sich für diese spezielle Prüfung kein Berührungspunkt.

 ◄

2.3.

►M1  Die möglichen Berührungspunkte sind ausgehend von einer senkrecht stehenden Prüfeinrichtung zu bestimmen, indem diese nach vorne und nach unten durch alle Bogen in senkrechten Ebenen bis zu 90° beidseitig der durch den H-Punkt verlaufenden Längsebene des Fahrzeugs geschwenkt wird. ◄

3. „Berührungspunkte“ sind Punkte, in denen der Kopf der Prüfeinrichtung ein Teil im Fahrzeuginnern berührt. Die Bewegung nach unten ist begrenzt durch die Stellung, in der der Kopf die waagerechte Ebene tangiert, die 25,4 mm über dem H-Punkt liegt.




ANHANG III

VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG ENERGIEAUFNEHMENDER WERKSTOFFE

1.   PRÜFANORDNUNG, PRÜFGERÄT, VERFAHREN

1.1.   Prüfanordnung

1.1.1. Das aus einem energieaufnehmenden Werkstoff gefertigte Teil ist auf dem tragenden Bauteil, auf dem es im Fahrzeug einzubauen ist, anzubringen und zu prüfen. Die Prüfung ist nach Möglichkeit direkt am Aufbau durchzuführen. Dieses Bauteil oder der Aufbau ist am Prüfstand fest anzubringen, so daß unter der Wirkung eines Stoßes keine Verschiebung eintritt.

1.1.2. Auf Antrag des Herstellers kann das Teil jedoch auf einer Vorrichtung angebracht werden, die den Einbau im Fahrzeug simuliert, vorausgesetzt, daß die Prüfgruppe, die aus dem Teil und der Vorrichtung zusammengesetzt ist, die gleiche geometrische Anordnung wie die Baugruppe besitzt, die sich aus diesem Teil und dem tragenden Bauteil zusammensetzt, und daß sie eine nicht geringere Gestaltfestigkeit und eine nicht höhere Energieaufnahmekapazität als die tatsächliche Baugruppe besitzt.

1.2.   Prüfgerät

1.2.1. Dieses Gerät besteht aus einem Pendel, dessen Achse kugelgelagert ist und das eine auf den Aufschlagmittelpunkt reduzierte Masse ( 7 ) von 6,8 kg hat. Das freie Ende des Pendels besteht aus einer starren Kopfform mit einem Durchmesser von 165 mm, dessen Mittelpunkt mit dem Aufschlagmittelpunkt des Pendels zusammenfällt.

1.2.2. Die Kopfform ist mit zwei Beschleunigungs- und einem Geschwindigkeitsgeber auszurüsten, die Werte in der Aufschlagrichtung messen können.

1.3.   Registrierinstrumente

Die zu benutzenden Registrierinstrumente müssen Messungen mit folgender Meßgenauigkeit zulassen:

1.3.1. Beschleunigung:

 Genauigkeit: ± 5 % des tatsächlichen Wertes,

 Frequenzgang: bis zu 1 000 Hz,

 Querempfindlichkeit: < 5 % des niedrigsten Skalenwerts;

1.3.2. Geschwindigkeit:

 Genauigkeit: ± 2,5 % des tatsächlichen Wertes,

 Empfindlichkeit: 0,5 km/h;

▼M1

(1.3.3.) 

▼B

1.3.4. Zeitmessung:

 die Instrumente müssen die Aufzeichnung des gesamten Vorgangs und eine Ablesegenauigkeit von 1/1000 Sekunde zulassen;

 der Beginn des Aufschlags im Augenblick des ersten Kontaktes zwischen der Kopfform und dem zu prüfenden Teil muß auf den Aufzeichnungen für die Auswertung der Prüfung wiedergegeben werden.

1.4.   Prüfverfahren

1.4.1.  ►M1  Die Aufschlagrichtung für jeden Aufschlagpunkt auf der zu prüfenden Oberfläche ist durch die Tangente zur Bahn des Kopfes der Prüfeinrichtung nach Anhang II bestimmt. Für die Prüfungen der in 5.3.4.1 und 5.4.2.2 von Anhang I vorgesehenen Teile ist der Arm der Prüfeinrichtung bis zu einem Abstand von höchstens 1 000 mm zwischen dem Gelenkpunkt der Einrichtung und dem obersten Punkt des Kopfes so weit zu verlängern, bis das zu prüfende Element berührt wird. Für die Versteifungen oder Rippen nach 5.4.2.2, die in diesem Fall nicht berührbar wären, gelten jedoch weiterhin die Vorschriften von Punkt 5.4.2.1 von Anhang I mit Ausnahme derjenigen, die die Höhe des Vorsprungs betreffen. ◄

1.4.2. Beträgt der Winkel zwischen der Aufschlagrichtung und der Senkrechten zur Fläche im Aufschlagpunkt weniger als 5°, ist die Prüfung so durchzuführen, daß die Tangente zur Bahn des Aufschlagmittelpunkts des Pendels mit der in 1.4.1 definierten Richtung zusammenfällt. Die Kopfform muß auf das zu prüfende Teil mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h aufschlagen; diese Geschwindigkeit ist durch einen Antriebsstoß allein oder durch Verwendung eines zusätzlichen Antriebs zu erzielen.

1.4.3. Beträgt der Winkel zwischen der Aufschlagrichtung und der Senkrechten zur Fläche im Aufschlagpunkt mehr als 5°, darf die Prüfung in der Weise durchgeführt werden, daß die Tangente zur Bahn des Aufschlagmittelpunkts des Pendels mit der Senkrechten im Aufschlagpunkt zusammenfällt. Die Prüfgeschwindigkeit ist dann auf den Wert der in 1.4.2 spezifizierten normalen Geschwindigkeitskomponente zu verringern.

2.   ERGEBNISSE

Bei den Prüfungen, die nach den vorgenannten Verfahren durchgeführt werden, darf die Verzögerung der Kopfform 80 g für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 Millisekunden nicht überschreiten. Der festzuhaltende Verzögerungswert ist das Mittel aus den Ablesungen der beiden Verzögerungsmesser.

3.   GLEICHWERTIGE VERFAHREN

3.1. Gleichwertige Prüfverfahren sind zulässig unter der Bedingung, daß die in 2 geforderten Ergebnisse gewonnen werden können.

3.2. Der Nachweis der Gleichwertigkeit eines anderen als dem in 1 beschriebenen Verfahren obliegt demjenigen, der das Verfahren anwendet.




ANHANG IV

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RÜCKENLEHNENWINKELS SOWIE ZUR ÜBERPRÜFUNG DER LAGE DES R-PUNKTES RELATIV ZUM H-PUNKT UND DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN KONSTRUKTIV FESTGELEGTEM UND TATSÄCHLICHEM RÜCKENLEHNENWINKEL

▼M1

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   H-Punkt

Der „H-Punkt“, der im Fahrzeuginnenraum die Stellung einer sitzenden Person bezeichnet, ist der Punkt in einer vertikalen Längsebene, durch den die theoretische Drehachse zwischen den Schenkeln und dem Rumpf eines durch die in Punkt 3 beschriebene Normpuppe dargestellten menschlichen Körpers verläuft.

1.2.   R-Punkt oder Bezugspunkt des Sitzplatzes

Der „R-Punkt“ oder „Bezugspunkt des Sitzplatzes“ ist der vom Hersteller angegebene Bezugspunkt,

1.2.1. dessen Koordinaten auf die Struktur des Fahrzeugs bezogen sind,

1.2.2. der der theoretischen Lage des Drehpunktes zwischen Rumpf und Schenkeln (H-Punkt) bei der niedrigsten und hintersten vom Fahrzeughersteller angegebenen normalen Fahr- oder Benutzungsstellung jedes vorgesehenen Sitzplatzes entspricht.

1.3.   Rückenlehnenwinkel

Der „Rückenlehnenwinkel“ ist die Neigung der Rückenlehne zur Vertikalen.

1.4.   Tatsächlicher Rückenlehnenwinkel

Der „tatsächliche Rückenlehnenwinkel“ ist der Winkel, der durch die durch den H-Punkt verlaufende Vertikale und die Rumpfbezugslinie eines durch die in Punkt 3 beschriebene Normpuppe dargestellten menschlichen Körpers gebildet wird.

1.5.   Konstruktiv festgelegter Rückenlehnenwinkel

Der „konstruktiv festgelegte Rückenlehnenwinkel“ ist der vom Fahrzeughersteller vorgesehene Winkel, der

1.5.1. den Rückenlehnenwinkel für die niedrigste und hinterste vom Fahrzeughersteller angegebene normale Fahr- und Benutzungsstellung jedes vorgesehenen Sitzplatzes bestimmt,

1.5.2. im R-Punkt durch die Vertikale und die Rumpfbezugslinie gebildet wird und

1.5.3. theoretisch dem tatsächlichen Rückenlehnenwinkel entspricht.

2.   BESTIMMUNG DER H-PUNKTE UND DER TATSÄCHLICHEN RÜCKENLEHNENWINKEL

2.1.

Ein H-Punkt und ein tatsächlicher Rückenlehnenwinkel sind für jeden vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Sitzplatz zu bestimmen. Wenn die Sitzplätze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden können (Sitzbank, übereinstimmende Sitze usw.), ist nur ein H-Punkt, und ein tatsächlicher Rückenlehnenwinkel für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in Punkt 3 beschriebene Normpuppe auf einen Platz zu bringen ist, der für die Reihe als typisch anzusehen ist. Dieser Platz ist

2.1.1. der Führersitz für die vordere Reihe,

2.1.2. ein äußerer Sitzplatz für die hinter(n) Reihe(n).

2.2.

Zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rückenlehnenwinkels ist der betreffende Sitz in die niedrigste und hinterste vom Fahrzeughersteller vorgesehene Fahr- oder Benutzungsstellung zu bringen. Eine in der Neigung verstellbare Rückenlehne ist nach Angabe des Fahrzeugherstellers zu verriegeln; fehlt eine solche Angabe, so ist die Rückenlehne bei einem tatsächlichen Rückenlehnenwinkel zu verriegeln, der möglichst nahe bei 25° liegt.

3.   BESCHREIBUNG DER NORMPUPPE

3.1.

Es ist eine dreidimensionale Normpuppe zu benutzen, deren Masse und Form einer männlichen erwachsenen Person vom mittlerer Größe entsprechen. Diese Normpuppe ist in den Abbildungen 1 und 2 der Anlage zu diesem Anhang dargestellt.

3.2.

Die Normpuppe besteht aus

3.2.1. zwei Teilen, von denen der eine den Rücken und der andere die Sitzfläche des Körpers darstellt, die durch eine Achse, welche die Drehachse zwischen Rumpf und Schenkel bildet, gelenkig miteinander verbunden sind. Die Spur dieser Achse in der Längsmittelebene des Sitzplatzes ergibt den H-Punkt;

3.2.2. zwei Teilen, die die Beine bilden und die mit dem Teil, der die Sitzfläche darstellt, gelenkig verbunden sind;

3.2.3. zwei Teilen, die die Füße bilden und die mit den Beinen durch Gelenke verbunden sind, die die Knöchel darstellen;

3.2.4. außerdem ist der Teil, der die Sitzfläche darstellt, mit einer Libelle für die Einstellung der Querneigung versehen.

3.3.

Die Belastungsmassen, die der Masse jedes Körperteils entsprechen, sind an den Stellen, die die jeweiligen Schwerpunkte bilden, so anzubringen, daß die Gesamtmasse der Normpuppe 75 kg ± 1 % beträgt. Ausführliche Angaben über die Massen sind in der Tabelle zu Abbildung 2 der Anlage zu diesem Anhang enthalten.

3.4.

Die Rumpfbezugslinie der Normpuppe ist als eine Gerade anzusehen, die durch das Schenkel/Rumpf-Gelenk und das theoretische Hals/Brustkorb-Gelenk verläuft (vgl. Abbildung 1 in der Anlage zu diesem Anhang).

4.   AUFSETZEN DER NORMPUPPE

Die dreidimensionale Normpuppe ist in folgender Weise aufzusetzen:

4.1.

Das Fahrzeug ist horizontal auszurichten; die Sitze sind nach 2.2 einzustellen.

4.2.

Der zu prüfende Sitz ist mit einem Stück Stoff zu bedecken, um das richtige Aufsetzen der Normpuppe zu erleichtern.

4.3.

Die Normpuppe ist so auf den betreffenden Sitzen aufzusetzen, daß die Gelenkachse rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.

4.4.

Die Füße der Normpuppe sind in folgender Weise anzuordnen:

4.4.1. Handelt es sich um die vorderen Sitze, so sind die Füße so anzuordnen, daß die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche der Normpuppe wieder horizontal ist.

4.4.2. Handelt es sich um die hinteren Sitze, so müssen die Füße, soweit möglich, die Vordersitze berühren. Wenn die Füße dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens stehen, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, daß die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche der Normpuppe wieder horizontal ist.

4.4.3. Wird der H-Punkt für einen mittleren Sitzplatz bestimmt, so ist je ein Fuß rechts und links vom Tunnel anzuordnen.

4.5.

Nach dem Aufbringen der Belastungsmassen auf die Beine ist die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche wieder horizontal zu stellen; sodann sind die Belastungsmassen der Schenkel auf den Teil aufzubringen, der die Sitzfläche darstellt.

4.6.

Die Normpuppe ist mittels der Achse der Kniegelenke von der Rückenlehne zu entfernen; der Rücken ist vorwärts zu neigen. Die Normpuppe ist wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen, indem man ihre Sitzfläche so weit nach hinten verschiebt, bis sie auf Widerstand stößt; sodann ist der Rücken der Normpuppe wieder gegen die Rückenlehne zu kippen.

4.7.

Eine Kraft von 10 daN ± 1 daN ist zweimal in horizontaler Richtung auf die Normpuppe aufzubringen. Richtung und Angriffspunkt der Kraft sind durch einen schwarzen Pfeil in Abbildung 2 der Anlage dargestellt.

4.8.

Nach dem Anbringen der Belastungsmassen für die Sitzfläche an der rechten und der linken Seite sind die Belastungsmassen für den Rumpf anzubringen. Die Libelle für die Querneigung der Normpuppe muß horizontal bleiben.

4.9.

Während die Libelle für die Querneigung der Normpuppe horizontal gehalten wird, ist der Rücken nach vorn zu neigen, bis die Belastungsmassen des Rumpfes über dem H-Punkt liegen, um jegliche Reibung mit der Rückenlehne zu vermeiden.

4.10.

Der Rücken der Normpuppe ist vorsichtig in seine ursprüngliche Stellung zurückzubringen, um das Aufsetzen zu vollenden. Die Libelle für die Querneigung der Normpuppe muß horizontal sein. Ist dies nicht der Fall, so muß das oben beschriebene Verfahren wiederholt werden.

5.   ERGEBNISSE

5.1. Der H-Punkt und der tatsächliche Rückenlehnenwinkel des betreffenden Fahrzeugsitzes werden durch den H-Punkt und den Neigungswinkel der Rumpfbezugslinie der Normpuppe gebildet, wenn diese nach Punkt 4 aufgesetzt worden ist.

5.2. Die Koordinaten des H-Punktes bezüglich dreier zueinander rechtwinkliger Ebenen und der tatsächliche Rückenlehnenwinkel sind zu ermitteln und mit den Angaben zu vergleichen, die vom Fahrzeughersteller zur Verfügung gestellt wurden.

6.   ÜBERPRÜFUNG DER RELATIVEN LAGE DES R- UND DES H-PUNKTES UND DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN KONSTRUKTIV FESTGELEGTEM RÜCKENLEHNENWINKEL UND TATSÄCHLICHEM RÜCKENLEHNENWINKEL

6.1.

Die Ergebnisse der Messungen für den H-Punkt und den tatsächlichen Rückenlehnenwinkel nach 5.2 sind mit den Koordinaten des R-Punktes und dem konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel, wie sie vom Fahrzeughersteller angegeben wurden, zu vergleichen.

6.2.

Die Lage des R-Punktes relativ zum H-Punkt und das Verhältnis zwischen konstruktiv festgelegtem Rückenlehnenwinkel und tatsächlichem Rückenlehnenwinkel für den betreffenden Sitzplatz gelten als befriedigend, wenn die Koordinaten des H-Punktes in einem längsgerichteten Rechteck liegen, dessen horizontale Seiten 30 mm und dessen vertikale Seiten 20 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im R-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rückenlehnenwinkel um nicht mehr als 3° vom konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel abweicht.

6.2.1. Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind für die Prüfung der R-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rückenlehnenwinkel zu benutzen; erforderlichenfalls ist die Normpuppe so auszurichten, daß der H-Punkt mit dem R-Punkt und der tatsächliche Rückenlehnenwinkel mit dem konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel zusammenfallen.

6.3.

Genügt der H-Punkt oder der tatsächliche Rückenlehnenwinkel nicht den Vorschriften nach 6.2, so sind zwei weitere Bestimmungen des H-Punktes oder des tatsächlichen Rückenlehnenwinkels (insgesamt drei Bestimmungen) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, so gilt das Ergebnis der Prüfung als befriedigend.

6.4.

Entsprechen wenigstens zwei der drei Prüfergebnisse den Vorschriften nach 6.2 nicht, so ist das Ergebnis der Prüfung als unzureichend anzusehen.

6.5.

In einem Fall nach 6.4 oder wenn die Prüfung in Ermangelung der vom Fahrzeughersteller zu liefernden Angaben über die Lage des R-Punktes oder den konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel nicht durchgeführt werden kann, darf das Mittel der Ergebnisse aus drei Bestimmungen jeweils dort an Stelle des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkels benutzt werden, wo diese in der Richtlinie genannt sind.

6.6.

Für die Überprüfung der Lage des R-Punktes relativ zum H-Punkt und des Verhältnisses zwischen konstruktiv festgelegtem und tatsächlichem Rückenlehnenwinkel bei einem Fahrzeug aus der Serie ist das Rechteck nach 6.2 durch ein Quadrat mit einer Seitenlänge von 50 mm zu ersetzen, und der tatsächliche Rückenlehnenwinkel darf um nicht mehr als ± 5° von dem konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel abweichen.




Anlage

▼B




ANHANG V

VERFAHREN ZUR MESSUNG DER VORSPRÜNGE

1.

►M1  

Um den Vorsprung eines Teils auf der Wandung, auf der es angebracht ist, zu bestimmen, läßt man eine Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm in ständiger Berührung mit dem betreffenden Teil abrollen, indem man von dem Erstberührungspunkt mit dem betreffenden Teil ausgeht; die Größe des Vorsprungs ist die größte mögliche Veränderung „y“ des Abstands des Mittelpunkts der Kugel senkrecht zur Fläche.

Sind die Wandungen, Teile usw. mit Werkstoffen mit einer Härte von weniger als 50 Shore A überzogen, so sind diese vor Durchführung des oben beschriebenen Verfahrens zur Bestimmung der Formen und Vorsprünge zu entfernen.

 ◄

2.

Der Wert des Vorsprungs, um den Knöpfe, Hebel usw., die sich innerhalb des Bezugsbereichs befinden, herausragen, ist mit dem nachstehend beschriebenen Gerät nach dem nachstehenden Verfahren zu messen:

2.1.   Gerät

2.1.1.

Das Gerät zum Messen des Vorsprungs besteht aus einer halbkugelförmigen Kopfform mit einem Durchmesser von 165 mm, in dem sich ein Gleitzapfen mit einem Durchmesser von 50 mm befindet.

2.1.2.

Die relativen Stellungen der flachen Vorderseite des Zapfens und des Randes der Kopfform werden auf eine Skala übertragen, auf der ein Zeiger den gemessenen Höchstwert festhält, wenn dieses Gerät vom Prüfgegenstand entfernt wird. Die Meßkapazität muß mindestens 30 mm betragen; die Meßskala muß eine Unterteilung in halbe Millimeter haben; Werte der Bezugsvorsprünge können darauf gegebenenfalls angezeigt werden.

2.1.3.

Kalibrierung:

2.1.3.1.

Das Gerät ist so auf eine ebene Oberfläche zu drücken, daß die Achse des Geräts senkrecht dazu verläuft.

Wenn die flache Vorderseite des Zapfens die Oberfläche berührt, ist die Skala auf Null zu stellen.

2.1.3.2.

Zwischen die flache Vorderseite des Zapfens und die Aufdruckfläche wird ein Abstandsstück von 10 mm gelegt; es ist zu überprüfen, ob der Zeiger diesen Wert anzeigt.

2.1.4.

Abbildung 1 zeigt ein Muster des Geräts zum Messen der Vorsprünge.

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.

Der Zapfen ist so weit zurückzuschieben, daß in der Kopfform ein Hohlraum entsteht; der Zeiger ist mit dem Zapfen in Berührung zu bringen.

2.2.2.

Das Gerät ist mit einer Kraft von höchstens 2 daN so auf den zu messenden Vorsprung zu setzen, daß die Kopfform einen möglichst großen Teil der Oberfläche des umgebenden Materials berührt.

2.2.3.

Der Zapfen ist so weit nach vorn zu bewegen, bis er den zu messenden Vorsprung berührt. Der Wert des Vorsprungs ist auf der Skala abzulesen.

2.2.4.

Die Kopfform ist so auszurichten, daß der größte Vorsprung erreicht wird. Der Wert dieses Vorsprungs ist festzustellen.

2.2.5.

Liegen zwei oder mehrere Betätigungseinrichtungen so dicht nebeneinander, daß der Zapfen oder die Kopfform sie gleichzeitig berühren können, so ist wie folgt vorzugehen:

2.2.5.1. Mehrteilige Betätigungseinrichtungen können gleichzeitig in den Hohlraum in der Kopfform eingeführt und wie ein einziger Vorsprung behandelt werden.

2.2.5.2. Wird eine normale Prüfung durch die Berührung anderer Betätigungseinrichtungen mit der Kopfform verhindert, so sind diese zu entfernen, und die Prüfung ist ohne sie durchzuführen. Danach sind sie wieder anzubringen und nacheinander zu prüfen, woher gegebenenfalls andere Betätigungseinrichtungen entfernt werden, um den Prüfvorgang zu erleichtern.




Anlage




ANHANG VI

PRÜFKÖRPER UND VERFAHREN ZU 5.2.1 ANHANG I

Als Teile (Knöpfe, Hebel usw.), an denen die Insassen mit den Knien anstoßen können, gelten die Teile, die von dem nachstehend beschriebenen Prüfkörper nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren berührt werden können.

1.   Prüfkörper

Die Form des Prüfkörpers ist folgendem Schema zu entnehmen:

2.   Verfahren

Der Prüfkörper darf alle Stellungen einnehmen, die unterhalb der Bezugshöhe der Instrumententafel liegen, wobei

 die Ebene XX' parallel zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs bleibt,

 Die Achse X beiderseits der Waagerechten in einem Winkel von nicht mehr als 30° geneigt werden darf.

3.

Vor Durchführung dieser Prüfung sind alle Werkstoffe mit einer Härte von weniger als 50 shore A zu entfernen.

▼M1




ANLAGE ZU DEN ANHÄNGEN I, II, III, IV und VI

BEMERKUNGEN

ZU ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS UND VORSCHRIFTEN

Zu 2.2.:

Der Bezugsbereich läßt den Innenrückspiegel unberücksichtigt. Die Prüfung der Energieaufnahmefähigkeit ist ohne den Innenrückspiegel durchzuführen. Das Pendel soll nicht auf den Fuß der Spiegelhalterung aufschlagen.

Zu 2.3. und 2.3.1.

Der nach diesen Punkten ausgeschlossene Bereich hinter der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage umfaßt auch den Kopfaufschlagbereich aller Insassen auf den vorderen Sitzen.

Bei verstellbaren Betätigungseinrichtungen von Lenkanlagen ist der ausgeschlossene Bereich auf den Überschneidungsbereich beschränkt, den die einzelnen, allen möglichen Betriebsstellungen entsprechenden ausgeschlossenen Bereiche gemeinsam haben.

Besteht die Wahl zwischen verschiedenen Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage, so ist zur Bestimmung des ausgeschlossenen Bereichs die ungünstigste Betätigungseinrichtung mit dem kleinsten Durchmesser ausschlaggebend.

Zu 2.4.:

Die Bezugshöhe der Instrumententafel erstreckt sich über die gesamte Breite des Insassenraums und ist durch die am weitesten hinten liegenden Berührungspunkte definiert, die eine senkrechte Gerade bei Verlagerung über die gesamte Fahrzeugbreite mit der Oberfläche der Instrumententafel hat. Ergeben sich gleichzeitig zwei oder mehr Berührungspunkte, so ist der unterste Berührungspunkt für die Bezugshöhe der Instrumententafel bestimmend. Wenn bei Konsolen die Bezugshöhe der Instrumententafel nicht aufgrund der Berührungspunkte mit einer vertikalen Geraden bestimmt werden kann, ist diese Bezugshöhe dort festzusetzen, wo eine horizontale, 25,4 mm über dem H-Punkt der Vordersitze liegende Linie die Konsole schneidet.

Zu 2.5.:

Auf den Fahrzeugseiten beginnt das Dach am oberen Rand der Türöffnung. Im Normalfall wird die seitliche Begrenzung des Daches durch den unteren Rand (Seitenansicht) des bei geöffneter Tür verbleibenden Fahrzeugaufbaus gebildet. Bei den Fenstern gilt als seitliche Begrenzung des Daches der durchgehende Umriß des durchsichtigen Teils (Eindringstelle der seitlichen Fensterscheiben). Im Bereich der Dachstützen verläuft die seitliche Begrenzung des Daches auf der die oberen durchsichtigen Umrisse verbindenden Linie. Die Definition von 2.5 gilt auch für alle geschlossenen Dachöffnungen von Fahrzeugen nach 2.7 und 2.8.

Bei den Messungen sind nach unten vorstehende Ränder unberücksichtigt zu lassen. Sie gelten als Teil der Seitenwand des Fahrzeugs.

Zu 2.7.:

Ein nicht abnehmbares Rückfenster gilt als ein starres Teil des Fahrzeugaufbaus.

Fahrzeuge mit nicht abnehmbaren Rückfenstern aus hartem Werkstoff gelten als Fahrzeuge mit Schiebedach entsprechend 2.8.

Zu 5.1.1.:

Eine scharfe Kante ist eine aus hartem Werkstoff gebildete Kante mit einem Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm. Ausgenommen sind Vorsprünge von weniger als 3,2 mm, gemessen von der Wandung. In diesem Fall gilt die Vorschrift über den kleinsten Radius nicht, vorausgesetzt, die Höhe des Vorsprungs ist nicht größer als die Hälfte seiner Breite und seine Ränder sind gebrochen.

Grills werden als zufriedenstellend angesehen, wenn sie den in der folgenden Tabelle angegebenen Minimalwerten entsprechen:



(Millimeter)

Abstand zwischen Elementen

Flache Elemente

Gerundete Elemente

Kleinster Radius

emin

Kleinster Radius

0 - 10

1,5

0,25

0,50

10 - 15

2,0

0,33

0,75

15 - 20

3,0

0,50

1,25

Zu 5.1.2.:

Im Verlauf der Prüfung wird ermittelt, ob die im Aufschlagbereich befindlichen und zur Verstärkung dienenden Teile derart verlagert werden oder vorspringen können, daß sie die Gefahr oder Schwere von Verletzungen der Insassen erhöhen können.

Zu 5.1.3.:

Die beiden Betrachtungsweisen (Bezugshöhe und unterer Rand der Instrumententafel) können nicht übereinstimmen. 5.1.3 ist jedoch in 5.1 enthalten (… über der Bezugshöhe der Instrumententafel…) und kommt deshalb nur dann zur Anwendung, wenn eine Verknüpfung dieser beiden Betrachtungsweisen vorliegt. Sind sie nicht verknüpft, d. h. befindet sich der untere Rand der Instrumententafel unter der Bezugshöhe der Instrumententafel, so kommt 5.3.2.1 unter Hinweis auf 5.8 zur Anwendung.

Zu 5.1.4.:

Wenn ein Hebel oder Knopf ein Breitenmaß von 50 mm oder mehr aufweist und in einem Bereich angeordnet ist, in welchem der größte Vorsprung, wenn die Breite des Hebels oder Knopfes weniger als 50 mm beträgt, unter Verwendung des in 2 Anhang V definierten Meßgeräts mit Kopfform gemessen werden müßte, ist der größte Vorsprung gemäß 1 von Anhang V zu bestimmen, d. h. mit Hilfe einer Kugel mit 165 mm Durchmesser und durch Ermittlung der maximalen Höhenveränderung in der y-Achse.

Die Fläche des Querschnitts ist in einer Ebene zu messen, die parallel zu der Fläche steht, auf der das Teil montiert ist.

Zu 5.1.5.:

Die Vorschriften nach 5.1.4 und 5.1.5 ergänzen sich gegenseitig. Im Anschluß an den ersten Satz von 5.1.5 (Zurückweichen oder Ablösen unter Einwirkung einer Kraft von 37,8 daN) kommen im Fall des Zurückweichens auf einen Vorsprung zwischen 3,2 und 9,5 mm die Vorschriften nach 5.1.4 zur Anwendung, im Fall des Ablösens dagegen die beiden letzten Sätze von 5.1.5 (die Querschnittsfläche wird gemessen, bevor die Kraft aufgebracht wird). Wenn jedoch im praktischen Fall 5.1.4 zur Anwendung kommen muß (Zurückweichen auf einen Vorsprung zwischen 3,2 und 9,5 mm), kann der Hersteller die Forderungen nach 5.1.4 überprüfen lassen, bevor die Kraft von 37,8 daN gemäß 5.1.5 aufgebracht wird.

Zu 5.1.6.:

Da sich die Vorschriften bei Vorhandensein von weichen Werkstoffen nur auf die harte Stütze erstrekken, ist in diesem Fall nur der Vorsprung der harten Stütze zu messen.

Die Shore-Härte ist an Musterteilen des zu prüfenden Objekts zu messen. Ist aufgrund der Beschaffenheit des Werkstoffs eine Härtemessung im Shore-A-Verfahren nicht möglich, muß die Härte durch vergleichbare Messungen ermittelt werden.

Zu 5.2.1.

Die Pedale, ihre Hebel und ihre nächstgelegenen Lagerungen sind ausgenommen, nicht aber die sie umgebenden Metallhalterungen.

Zu 5.2.2.:

Kriterium dafür, ob der Handbremshebel berührt werden kann, ist die Verwendung

 der in Anhang II definierten Kopfform, wenn der Hebel auf oder oberhalb der Bezugshöhe der Instrumententafel angeordnet ist (Prüfung gemäß 5.1 und innerhalb des Aufschlagbereichs),

 des in Anhang VI definierten Knies, wenn der Hebel unterhalb der Bezugshöhe der Instrumententafel angeordnet ist (in diesem Fall ist der Betätigungshebel gemäß 5.3.2.3 zu überprüfen).

Zu 5.2.3.:

Die technischen Anforderungen nach 5.2.3 gelten auch für Ablagen und Elemente von Konsolen, die sich unterhalb der Bezugshöhe der Instrumententafel zwischen den Vordersitzen befinden, vorausgesetzt, sie liegen vor dem H-Punkt. Ist ein geschlossener Hohlraum vorhanden, so gilt er als Handschuhfach und ist diesen Vorschriften nicht unterworfen.

Zu 5.2.3.1.:

Die vorgeschriebenen Abmessungen beziehen sich auf die Oberfläche, wie sie sich vor dem Hinzufügen von Werkstoff einer Härte von weniger als 50 Shore A darstellt (gemäß 5.2.4). Die Prüfung der Energieaufnahmefähigkeit ist im Sinne von Anhang III durchzuführen.

Zu 5.2.3.2.:

Wenn eine Ablage sich ablöst oder bricht, dürfen als Folge keine gefährlichen Merkmale entstehen. Das gilt nicht nur für den Rand der Ablage, sondern auch für andere unter Einwirkung der angewandten Kraft im Fahrzeuginnern gegen die Insassen gerichtete Kanten.

Als widerstandsfähigster Teil der Ablage hat der am nächsten bei einem Befestigungselement befindliche Abschnitt zu gelten. „Sich wesentlich verformen“ muß bedeuten, daß die Ablage unter Einwirkung der angewandten Kraft vom ursprünglichen Berührungspunkt mit dem Prüfzylinder aus gemessen eine mit dem bloßen Auge erkennbare Verbiegung oder Verformung erfährt. Eine elastische Verformung ist zulässig.

Der Prüfzylinder muß mindestens 50 mm lang sein.

Zu 5.3.:

Die Formulierung „Andere Teile“ erstreckt sich auf Elemente wie Fensterverschlüsse, die oberen Verankerungen von Sicherheitsgurten und andere Teile, die sich im Fußraum und an den seitlichen Türen befinden, soweit diese Teile nicht bereits durch vorangegangene Vorschriften erfaßt oder ausdrücklich von der Richtlinie ausgeschlossen sind.

Zu 5.3.2.:

Der zwischen Vorderwand und Instrumentenfafel oberhalb des unteren Randes der Instrumententafel befindliche Raum unterliegt nicht den Vorschriften nach 5.3.

Zu 5.3.2.1.:

Der Radius von 3,2 mm gilt für alle unter 5.3 erfaßten Elemente, die berührt werden können, unter Berücksichtigung aller möglichen Gebrauchsstellungen.

Als Ausnahme hiervon ist das Handschuhfach nur in geschlossenem Zustand zu berücksichtigen. Die Sicherheitsgurte werden normalerweise nur in Anschnallposition berücksichtigt, jedoch müssen alle Teile der Gurte, die eine fest vorgegebene Ruhestellung haben, in dieser Stellung ebenfalls den Mindestradius von 3,2 mm aufweisen.

Zu 5.3.2.2.:

Die Bezugsfläche wird mit Hilfe des unter 2 Anhang V beschriebenen Geräts unter Anwendung einer Kraft von 2 daN bestimmt. Ist dies nicht möglich, ist das unter 1 Anhang V beschriebene Verfahren mit einer Kraft von 2 daN anzuwenden.

Welche Vorsprünge als gefährlich anzusehen sind, liegt im Ermessen der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Behörden.

Die Kraft von 37,8 daN ist anzuwenden, selbst wenn der ursprüngliche Vorsprung weniger als 35 mm bzw. 25 mm beträgt. Der Vorsprung ist zu messen während die Kraft angreift.

Die in horizontaler Längsrichtung anzusetzende Kraft von 37,8 daN ist normalerweise mit Hilfe eines am Ende flachen Kolbens mit höchstens 50 mm Durchmesser anzuwenden. Ist dies jedoch nicht möglich, kann ein anderes gleichwertiges Verfahren zur Anwendung kommen; beispielsweise können Hindernisse entfernt werden.

Zu 5.3.2.3.:

Der am weitesten hervorstehende Teil ist bei einem Getriebeschalthebel der Teil des Griffes oder Knopfes, der von einer vertikalen Querebene, die sich horizontal in Längsrichtung verlagert, zurerst berührt wird. Überschreitet irgendein Teil eines Getriebeschalthebels die Höhe des H-Punktes, so gilt der Hebel als völlig über der Höhe des H-Punktes gelegen.

Zu 5.3.4.:

Wenn die durch die H-Punkte des niedrigsten Vordersitzes und des niedrigsten Rücksitzes verlaufenden Horizontalebenen nicht zusammenfallen, ist eine Vertikalebene heranzuziehen, die rechtwinklig zur Längsachse des Fahrzeugs steht und durch den H-Punkt des Vordersitzes verläuft. Der ausgeschlossene Bereich ist dann für den vorderen und den hinteren Insassenraum getrennt festzulegen, ausgehend von dem jeweiligen H-Punkt und bis zu der oben definierten Vertikalebene.

Zu 5.3.4.1.:

Bei verstellbaren Sonnenblenden sind alle möglichen Gebrauchsstellungen zu berücksichtigen. Die Rahmen der Sonnenblenden gelten nicht als starre Verstärkungen (siehe 5.3.5).

Zu 5.4.:

Zur Prüfung des Daches in bezug auf Vorsprünge und Teile, die von einer Kugelform mit 165 mm Durchmesser berührt werden können, ist der Dachhimmel zu entfernen. Bei der Überprüfung im Hinblick auf die vorgeschriebenen Abrundungsradien sind die Maße und Eigenschaften der Verkleidungswerkstoffe zu berücksichtigen. Der Prüfbereich des Daches muß sich von der Querebene aus, die durch die Bezugslinie des Rumpfes der auf dem hintersten Sitz aufgesetzten Normpuppe begrenzt ist, nach vorne und nach oben erstrecken.

Zu 5.4.2.1. (siehe auch Bemerkungen zu 5.1.1 bezüglich der scharfen Kanten)

Der nach unten gerichtete Vorsprung ist in Übereinstimmung mit 1 Anhang V senkrecht zum Dach zu messen.

Die Breite des vorspringenden Teils ist im rechten Winkel zum Verlauf des Vorsprungs zu messen. Insbesondere dürfen die Versteifungen oder Rippen des Daches von der Dachinnenfläche aus nicht um mehr als 19 mm vorspringen.

Zu 5.5.:

Alle Rippen von Schiebedächern müssen die Vorschriften nach 5.4 erfüllen, wenn sie von der Kugelform mit 165 mm Durchmesser berührt werden können.

Zu 5.5.1.2., 5.5.1.2.1., 5.5.1.2.2.:

Die Öffnungs- und Betätigungseinrichtung muß, wenn sie sich bei geschlossenem Dach in ihrer Ruhestellung befindet, alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.

Zu 5.5.1.2.3.:

Die Kraft von 37,8 daN ist selbst dann zur Einwirkung zu bringen, wenn der ursprüngliche Vorsprung nur 25 mm oder weniger beträgt. Der Vorsprung ist zu messen während die Kraft angreift.

Die — in der in Anhang III als Tangente zur Bahn der Kopfform definierten Aufschlagrichtung aufzubringende — Kraft von 37,8 daN ist normalerweise mit Hilfe eines am Ende flachen Kolbens mit höchstens 50 mm Durchmesser aufzubringen. Ist dies jedoch nicht möglich, kann ein gleichwertiges Verfahren zur Anwendung kommen; beispielweise können Hindernisse entfernt werden.

Die „Ruhestellung“ ist die von der Betätigungseinrichtung eingenommene Verriegelungsstellung.

Zu 5.6.:

Das Gestänge von Cabriolet-Verdecken gilt nicht als Überrollbügel.

Zu 5.6.1.:

Der obere Teil des Windschutzscheibenrahmens beginnt oberhalb des durchsichtigen Umrisses der Windschutzscheibe.

Zu 5.7.1.1.:

Siehe auch Bemerkungen zu 5.1.1 bezüglich der scharfen Kanten.

Zu 5.7.1.2.:

Bei der Definition des Kopfaufschlagbereichs bei der Rückenlehne des Vordersitzes gilt jedes zur Stützung der Rückenlehne erforderliche Bauteil als ein Element der Rückenlehne selbst.

Zu 5.7.1.2.3.:

Die Polsterung der Teile des Sitzrahmens soll auch gefährliche Unebenheiten oder scharfe Kanten, die die Gefahr oder die Schwere von Verletzungen der Insassen erhöhen können, verhindern.

ZU ANHANG II

BESTIMMUNG DES AUFSCHLAGBEREICHS DES KOPFES

Zu 2.1.1.2.:

Die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten zur Festlegung der Höhe ist dem Hersteller überlassen.

Zu 2.2.:

Bei der Ermittlung der Berührungspunkte darf das Längenmaß der Prüfeinrichtung im Verlauf eines bestimmten Prüfvorgangs nicht verändert werden. Jeder Prüfvorgang beginnt in vertikaler Position.

Zu 3.:

Die Abmessung von 25,4 mm entspricht dem Abstand zwischen einer horizontalen Ebene durch den H-Punkt und der horizontal an den unteren Umriß des Prüfkopfes angelegten Tangente.

ZU ANHANG III

VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG ENERGIEAUFNEHMENDER WERKSTOFFE

Zu 1.4.:

Was den Bruch irgendeines Elementes während der Prüfung der Energieaufnahmefähigkeit betrifft, siehe die Bermerkung zu 5.1.2 Anhang I.

ZU ANHANG IV

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RÜCKENLEHNENWINKELS SOWIE ZUR ÜBERPRÜFUNG DER LAGE DES R-PUNKTES RELATIV ZUM H-PUNKT UND DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN KONSTRUKTIV FESTGELEGTEM UND TATSÄCHLICHEM RÜCKENLEHNENWINKEL

Zu 4.:

Zur Bestimmung des H-Punktes für einen bestimmten Sitz können die übrigen Sitze bei Bedarf entfernt werden.

ZU ANHANG VI

PRÜFKÖRPER UND VERFAHREN ZU 5.2.1 ANHANG I

Zum ersten Satz:

Fußbetätigte Bedienungselemente sind den Pedalen gleichgestellt.



( 1 ) ABl. Nr. C 112 vom 27. 10. 1972, S. 14.

( 2 ) ABl. Nr. C 123 vom 27. 11. 1972, S. 32.

( 3 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

( 4 ) ABl. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1.

( 5 ) Diese Absätze sind in der Regelung Nr. 21 nicht enthalten.

( 6 ) Diese Absätze sind in der Regelung Nr. 21 nicht enthalten.

( 7

Anmerkung:

Das Verhältnis der reduzierten Masse „mr“ des Pendels in einem Abstand „a“ zwischen dem Aufschlagmittelpunkt und der Achse zur Gesamtmasse des Pendels „m“ in einem Abstand „l“ zwischen dem Schwerpunkt und der Achse wird durch die Formelmr = m la dargestellt.