1970L0156 — DE — 12.07.2007 — 025.001


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►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 6. Februar 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(70/156/EWG)

(ABl. L 042, 23.2.1970, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

RICHTLINIE DES RATES 78/315/EWG vom 21. Dezember 1977

  L 81

1

28.3.1978

 M2

RICHTLINIE DES RATES 78/547/EWG vom 12. Juni 1978

  L 168

39

26.6.1978

 M3

RICHTLINIE DES RATES 80/1267/EWG vom 16. Dezember 1980

  L 375

34

31.12.1980

 M4

RICHTLINIE DES RATES 87/358/EWG vom 25. Juni 1987

  L 192

51

11.7.1987

 M5

RICHTLINIE DES RATES 87/403/EWG vom 25. Juni 1987

  L 220

44

8.8.1987

►M6

RICHTLINIE 92/53/EWG DES RATES vom 18. Juni 1992

  L 225

1

10.8.1992

 M7

RICHTLINIE 93/81/EWG DER KOMMISSION vom 29. September 1993

  L 264

49

23.10.1993

 M8

RICHTLINIE 95/54/EG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1995

  L 266

1

8.11.1995

 M9

RICHTLINIE 96/27/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1996

  L 169

1

8.7.1996

 M10

RICHTLINIE 96/79/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 1996

  L 18

7

21.1.1997

 M11

RICHTLINIE 97/27/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juli 1997

  L 233

1

25.8.1997

►M12

RICHTLINIE 98/14/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 6. Februar 1998

  L 91

1

25.3.1998

 M13

RICHTLINIE 98/91/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 1998

  L 11

25

16.1.1999

 M14

RICHTLINIE 2000/40/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2000

  L 203

9

10.8.2000

 M15

RICHTLINIE 2001/92/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 30. Oktober 2001

  L 291

24

8.11.2001

 M16

RICHTLINIE 2001/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2001

  L 292

21

9.11.2001

►M17

RICHTLINIE 2001/116/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Dezember 2001

  L 18

1

21.1.2002

►M18

RICHTLINIE 2001/85/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2001

  L 42

1

13.2.2002

►M19

VERORDNUNG (EG) Nr. 807/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

36

16.5.2003

►M20

RICHTLINIE 2003/102/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. November 2003

  L 321

15

6.12.2003

►M21

RICHTLINIE 2003/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 10. November 2003

  L 25

1

29.1.2004

 M22

RICHTLINIE 2004/3/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 11. Februar 2004

  L 49

36

19.2.2004

►M23

RICHTLINIE 2004/78/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 29. April 2004

  L 231

69

30.6.2004

►M24

RICHTLINIE DER KOMMISSION 2004/104/EG Text von Bedeutung für den EWR vom 14. Oktober 2004

  L 337

13

13.11.2004

►M25

RICHTLINIE 2005/49/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 25. Juli 2005

  L 194

12

26.7.2005

►M26

RICHTLINIE 2005/64/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2005

  L 310

10

25.11.2005

►M27

RICHTLINIE 2005/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2005

  L 309

37

25.11.2005

►M28

RICHTLINIE 2006/28/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 6. März 2006

  L 65

27

7.3.2006

►M29

RICHTLINIE 2006/40/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text mit Bedeutung für den EWR vom 17. Mai 2006

  L 161

12

14.6.2006

►M30

RICHTLINIE 2006/96/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

81

20.12.2006

►M31

RICHTLINIE 2007/37/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 21. Juni 2007

  L 161

60

22.6.2007


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Dänemarks, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

  L 73

14

27.3.1972

 

(angepaßt durch den Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973)

  L 002

1

..

 A2

Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

17

19.11.1979

 A3

  L 302

23

15.11.1985

 A4

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

►A5

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 265 vom 19.9.1981, S. 28  (80/1267)

 C2

Berichtigung, ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 46  (96/27)

 C3

Berichtigung, ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 39  (98/14)

 C4

Berichtigung, ABl. L 059 vom 4.3.2000, S. 22  (98/14)

►C5

Berichtigung, ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51  (04/104)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 6. Februar 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(70/156/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In jedem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern oder Personen bestimmten, zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert, bevor die Fahrzeuge, für die sie gelten, in den Handel gebracht werden; diese Kontrolle erstreckt sich auf Fahrzeugtypen.

Es ist angezeigt, in Einzelrichtlinien harmonisierte technische Vorschriften für die einzelnen Fahrzeugteile oder Fahrzeugmerkmale festzulegen.

Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp.

Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen, ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde; damit soll den Herstellern ermöglicht werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen, die dem genehmigten Typ entsprechen; ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug hat in allen Mitgliedstaaten als mit ihrer eigenen Gesetzgebung übereinstimmend zu gelten; es ist angezeigt, daß jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden genehmigten Fahrzeugtyp ausgestellten Betriebserlaubnisbogens unterrichtet.

Vorübergehend muß die Betriebserlaubnis auf Grund der Gemeinschaftsvorschriften nach Maßgabe des Inkrafttretens der Einzelrichtlinien über die verschiedenen Fahrzeugteile oder -merkmale erteilt werden können, während für die noch nicht erfaßten Teile die innerstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben.

Unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages ist es zweckmäßig, im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bestimmungen vorzusehen, um die Lösung technischer Streitfragen zu erleichtern, die über die Vereinbarkeit einer Fertigung mit dem Typ, für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde, entstehen könnten.

Da auch solche Fahrzeuge, die einem genehmigten Typ entsprechen, unter Umständen Nachteile aufweisen könnten, die die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, ist es zweckmäßig, ein Verfahren vorzusehen, das geeignet ist, dieser Gefahr vorzubeugen.

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in den Einzelrichtlinien aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich; um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren geschaffen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Rahmen des „Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt“ vorsieht —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



▼M6

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die in einer oder mehreren Stufen gefertigt werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für den Anbau an derartigen Kraftfahrzeugen und Anhängern vorgesehen sind.

Sie gilt nicht

 für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen. Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, erkennen jedoch gültige Genehmigungen für Systeme, Bauteile, selbständige technische Einheiten oder unvollständige Fahrzeuge an, die gemäß dieser Richtlinie anstelle der jeweiligen nationalen Vorschriften erteilt wurden;

 für vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ( 3 ).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

  „Typgenehmigung“: das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie erfüllt. Eine vollständige Auflistung der Einzelrichtlinien befindet sich in Anhang IV bzw. Anhang XI;

  „Mehrstufen-Typgenehmigung“: das Verwaltungsverfahren, durch das ein oder mehrere Mitgliedstaaten bestätigen, daß — je nach Fertigungsstand — der Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;

  „Fahrzeug“: mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger;

  „Basisfahrzeug“: jedes unvollständige Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer während aufeinanderfolgender Stufen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens beibehalten wird;

  „unvollständiges Fahrzeug“: jedes Fahrzeug, das der Vervollständigung in zumindest einer weiteren Stufe bedarf, um alle einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;

  „vervollständigtes Fahrzeug“: jedes Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;

  „Typ“ eines Fahrzeugs: Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II B aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden. Ein Fahrzeugtyp kann aus Varianten und Versionen bestehen (vgl. Anhang II B);

 System“: alle Fahrzeugsysteme, wie z. B. Bremsanlage, Einrichtungen zur Abgasreinigung oder Innenausstattung, die die Anforderungen von Einzelrichtlinien erfüllen müssen;

 Bauteil“: eine Einrichtung, beispielsweise eine Leuchte, die den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll, die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfüllen muß und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die Einzelrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht;

  „selbständige technische Einheit“: eine Einrichtung, beispielsweise eine hintere Unterfahrschutzvorrichtung, die den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll, die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfüllen muß und für die gesondert, jedoch nur in bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die Einzelrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht;

  „Hersteller“: die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Es ist nicht von Bedeutung, daß sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit beteiligt ist, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist;

  „Genehmigungsbehörde“: die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, insbesondere für die Erteilung und (falls erforderlich) den Entzug von Genehmigungsbögen verantwortlich ist, die als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dient und die berechtigt ist, die Einrichtungen des Herstellers zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion zu überprüfen;

  „Technischer Dienst“: die Organisation oder Stelle, die offiziell als Prüflabor anerkannt worden ist und die Prüfungen oder Typbesichtigungen für die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats durchführt. Diese Aufgaben können auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden;

  „Beschreibungsbogen“: das Dokument gemäß Anhang I oder III dieser Richtlinie oder dem entsprechenden Anhang zu einer Einzelrichtlinie, der die Merkmale enthält, welche vom Antragsteller anzugeben sind;

  „Beschreibungsmappe“: den Gesamtumfang an Daten, Zeichnungen, Lichtbildern usw., der vom Antragsteller gemäß den Angaben im Beschreibungsbogen bei dem Technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde einzureichen ist;

  „Beschreibungsunterlagen“: die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte oder anderer Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Amtshandlungen der Beschreibungsmappe beigefügt haben;

  „Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“: das Schriftstück, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennumerierung angibt oder mit einer anderen Kennzeichnung, die das Auffinden einzelner Seiten zweifelsfrei ermöglicht.

Artikel 3

Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung

▼M12

(1)  Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ist vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anhang III und die Genehmigungsbögen zu allen nach Anhang IV oder XI anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen. Darüber hinaus sind der Genehmigungsbehörde die Beschreibungsunterlagen für die Typgenehmigung von Systemen und selbständigen technischen Einheiten bezüglich jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Typgenehmigung zur Verfügung zu stellen.

▼M6

(2)  Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag eine Beschreibungsmappe mit den für die in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Einzelrichtlinien maßgeblichen Angaben gemäß Anhang I und, falls erforderlich, gemäß Anhang III Teil II beizufügen, sofern keine Genehmigungsbögen zu den Einzelrichtlinien beigebracht werden können.

(3)  Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung beinhalten die beizufügenden Unterlagen:

 in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Genehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug erforderlich sind, jedoch nur, soweit sie den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen,

 in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Genehmigungsbögen, die den in der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Abschrift des Genehmigungsbogens für das unvollständige Fahrzeug, der entsprechend der letzten vorherigen Baustufe erteilt wurde. Darüber hinaus hat der Hersteller vollständige Unterlagen bezüglich der Änderungen und Ergänzungen zu liefern, die von ihm an dem unvollständigen Fahrzeug vorgenommen wurden.

(4)  Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit ist vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe gemäß den Angaben im Beschreibungsbogen zu der betreffenden Einzelrichtlinie beizufügen.

(5)  Für einen Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit kann der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Artikel 4

Das Typgenehmigungsverfahren

(1)  Jeder Mitgliedstaat erteilt

a) Fahrzeug-Typgenehmigungen für

 Fahrzeugtypen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen aller in Anhang IV aufgeführten Einzelrichtlinien erfüllen;

 Fahrzeugtypen mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Anhang XI, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen derjenigen Einzelrichtlinien erfüllen, die in der jeweiligen Spalte der Tabelle in Anhang XI aufgeführt sind.

Die hierfür zu beachtende Vorgehensweise ist in Anhang V beschrieben;

b) Mehrstufen-Typgenehmigungen für Typen von Basisfahrzeugen sowie unvollständigen und vervollständigten Fahrzeugen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die, abhängig von ihrem Fertigungsstand, die technischen Anforderungen der jeweiligen Einzelrichtlinien erfüllen, die in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführt sind.

Die hierfür zu beachtende Vorgehensweise ist in Anhang XIV beschrieben;

c) Typgenehmigungen für Typen von Systemen aller Fahrzeugtypen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen ►M12  der betreffenden in Anhang IV oder XI bezeichneten Einzelrichtlinie ◄ erfüllen;

d) sofern ►M12  die betreffende in Anhang IV oder XI bezeichnete Einzelrichtlinie ◄ dies ausdrücklich vorsieht, Typgenehmigungen für Typen von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen der Einzelrichtlinie erfüllen.

▼M12

Bei einer Fahrzeugtypgenehmigung nach Anhang XI oder nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) oder bei der Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit nach Anhang XI oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), die Einschränkungen oder Ausnahmen von Bestimmungen der einschlägigen Richtlinie enthält, müssen die Einschränkungen der Gültigkeit und die gewährten Ausnahmegenehmigungen auf dem Typgenehmigungsbogen angegeben sein ►M17  ————— ◄ .

Enthalten Angaben in den Beschreibungsunterlagen, auf die unter Buchstaben a), b), c) und d) Bezug genommen wird, Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die in den jeweiligen Spalten des Anhangs XI und seiner Anlagen aufgeführt sind, so müssen diese Bestimmungen und Ausnahmegenehmigungen auch auf dem Typgenehmigungsbogen angegeben werden.

▼M6

(2)  Stellt ein Mitgliedstaat jedoch fest, daß ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit die Sicherheit des Straßenverkehrs ernsthaft gefährdet, obwohl die Bestimmungen von Absatz 1 erfüllt sind, so kann er die Typgenehmigung verweigern. Er hat hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten.

(3)  Jeder Mitgliedstaat füllt für sämtliche von ihm genehmigten Fahrzeugtypen, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten alle zutreffenden Abschnitte des Genehmigungsbogens aus. (Muster für Genehmigungsbögen befinden sich in Anhang VI dieser Richtlinie und in einem Anhang zu jeder Einzelrichtlinie.) Er füllt ferner die zutreffenden Abschnitte der Anlage „Prüfergebnisse“ (ein Muster hierfür befindet sich in Anhang VIII) des Genehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp aus und erstellt oder überprüft die Angaben im Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Genehmigungsnummern werden nach dem Schema in Anhang VII erteilt. Der ausgefüllte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller zugestellt.

(4)  Wenn das Bauteil oder die selbständige technische Einheit, die genehmigt werden soll, nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ihre Funktion erfüllen oder ein besonderes Merkmal aufweisen und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann geprüft werden kann, wenn das zu genehmigende Bauteil oder die zu genehmigende selbständige technische Einheit in Verbindung mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen funktioniert, muß der Geltungsbereich der Typgenehmigung des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit entsprechend eingeschränkt werden. In diesem Fall muß der Genehmigungsbogen für das Bauteil oder die selbständige technische Einheit Hinweise auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Einbauvorschriften enthalten. Anläßlich der Erteilung der Typgenehmigung für das Fahrzeug wird die Einhaltung dieser Beschränkungen und Vorschriften geprüft.

(5)  Die Genehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats eine Abschrift des Genehmigungsbogens (einschließlich seiner Anlagen) für jeden Fahrzeugtyp, dem sie die Genehmigung erteilt, verweigert oder entzogen haben.

(6)  Die Genehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten monatlich eine Liste (mit den Angaben gemäß Anhang XIII) der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die sie während dieses Monats erteilt, verweigert oder entzogen haben. Auf Antrag der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermitteln sie darüber hinaus umgehend eine Abschrift des Genehmigungsbogens und/oder der Beschreibungsunterlagen für jeden Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, dem sie die Genehmigung erteilt, verweigert oder entzogen haben.

▼M12

Artikel 5

Änderungen der Typgenehmigungen

(1)  Der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß er über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen unterrichtet wird.

(2)  Der Antrag auf Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung wird ausschließlich bei demjenigen Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

(3)  Haben sich im Fall einer Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten Angaben in den Beschreibungsunterlagen geändert, so gibt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Diese Anforderung gilt auch für eine kodifizierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen.

Anläßlich der Neuausgabe von Seiten oder der Herausgabe einer kodifizierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) ebenfalls zu ändern, so daß daraus die jüngsten Daten der revidierten Seiten oder das Datum der kodifizierten, aktualisierten Fassungen ersichtlich sind.

Haben sich darüber hinaus Angaben auf dem Typgenehmigungsbogen (ausschließlich der Anhänge) oder die Anforderungen der Richtlinie seit dem ursprünglichen Typgenehmigungsdatum geändert, so ist die Änderung als „Erweiterung“ zu bezeichnen, und die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats stellt einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer) aus, aus dem der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung klar hervorgehen.

Stellt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

(4)  Wenn sich im Fall einer Fahrzeug-Typgenehmigung Angaben in den Beschreibungsunterlagen ändern, so gibt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Diese Anforderung gilt auch für eine kodifizierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen.

Anläßlich der Neuausgabe von Seiten oder der Herausgabe einer kodifizierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) ebenfalls zu ändern, so daß daraus die jüngsten Daten der revidierten Seiten oder das Datum der kodifizierten, aktualisierten Fassungen ersichtlich sind.

Sind darüber hinaus entweder neue Typbesichtigungen erforderlich oder haben sich Angaben auf dem Typgenehmigungsbogen (ausschließlich der Anhänge) geändert, oder haben sich die Anforderungen einer der Einzelrichtlinien in bezug auf das Datum, ab dem das erste Inverkehrbringen verboten werden darf, seit dem ursprünglichen Typgenehmigungdatum des Fahrzeugs geändert, wird die Änderung als „Erweiterung“ bezeichnet, und der betreffende Mitgliedstaat stellt einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer) aus, aus dem der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

Stellt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Typbesichtigungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Typbesichtigungen aus. Sämtliche geänderten Unterlagen werden innerhalb eines Monats allen anderen Genehmigungsbehörden übermittelt.

(5)  Stellt sich heraus, daß eine Fahrzeug-Typgenehmigung ungültig wird, weil eine oder mehrere der Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien, auf die in den betreffenden Beschreibungsunterlagen verwiesen wird, ungültig werden, oder weil eine neue Einzelrichtlinie in Anhang IV Teil I aufgenommen wird, so zeigt die Behörde des Mitgliedstaats, die diese Typgenehmigung erteilt hat, dies den für die Typgenehmigung zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe des Datums mindestens einen Monat vor Ablauf der Geltungsdauer an oder teilt ihnen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten Fahrzeugs mit, das in Übereinstimmung mit dem alten Typgenehmigungsbogen hergestellt wurde.

(6)  Für Fahrzeugklassen, die von einer Änderung der Vorschriften in Einzelrichtlinien oder in dieser Richtlinie nicht betroffen sind, ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich.

▼M6

Artikel 6

Übereinstimmungsbescheinigung

(1)  Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Fahrzeug-Typgenehmigung legt jedem entsprechend dem genehmigten Typ hergestellten vollständigen oder unvollständigen Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach einem der Muster des Anhangs IX bei. Im Fall von unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen füllt der Hersteller nur diejenigen Angaben auf der Rückseite der Übereinstimmungsbescheinigung aus, die aufgrund der laufenden Genehmigungsstufe zu ergänzen und zu ändern sind, und fügt gegebenenfalls dieser Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen aus früheren Genehmigungsstufen bei.

▼M12

Die Übereinstimmungsbescheinigung muß fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muß für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.

▼M6

(2)  Die Mitgliedstaaten können jedoch zum Zweck der Besteuerung oder Zulassung des Fahrzeugs verlangen, daß andere als die in Anhang IX aufgeführten Angaben zusätzlich auf der Übereinstimmungsbescheinigung gemacht werden, sofern diese ausdrücklich in der Beschreibungsmappe enthalten sind oder daraus durch einfache Berechnung abgeleitet werden können. Hiervon sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mindestens drei Monate im voraus zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, daß die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX so ergänzt wird, daß die erforderlichen und ausreichenden Angaben zum Zweck der Besteuerung und Zulassung durch die zuständigen nationalen Behörden hervorgehoben werden.

(3)  Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbständigen technischen Einheiten mit seinem Firmennamen oder Firmenzeichen, der Typbezeichnung und/oder, wenn dies in der Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist, dem Genehmigungszeichen oder der Nummer der Typgenehmigung. Im letztgenannten Fall bleibt es dem Hersteller jedoch freigestellt, den Firmennamen, das Firmenzeichen oder die Typbezeichnung nicht anzubringen.

(4)  Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 enthält, liefert mit jedem hergestellten Bauteil bzw. jeder selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über diese Beschränkungen und gibt Vorschriften für den Einbau an.

Artikel 7

Zulassung und Inverkehrbringen

(1)  Jeder Mitgliedstaat ermöglicht die Zulassung bzw. gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Bau- und Wirkungsweise dann und nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Jeder Mitgliedstaat gestattet darüber hinaus den Verkauf von unvollständigen Fahrzeugen; er kann jedoch ihre ständige Zulassung und ihr Inverkehrbringen verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.

(2)  Jeder Mitgliedstaat gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie und des Artikels 6 Absatz 3 genügen, mit der Maßgabe, daß dies nicht auf Bauteile und selbständige technische Einheiten Anwendung findet, die für die Verwendung in Fahrzeugen bestimmt sind, die ganz oder teilweise von dieser Richtlinie ausgenommen sind oder nicht in deren Anwendungsbereich fallen.

(3)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten eines bestimmten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung versehen sind, so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten die Zulassung solcher Fahrzeuge verweigern oder den Verkauf oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten auf seinem Hoheitsgebiet verbieten. Er hat hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalles. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

Artikel 8

Ausnahmen und alternative Verfahren

(1)  Die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht für

 Fahrzeuge, die zur Verwendung bei Streitkräften, Zivilschutz, Feuerwehr oder Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind;

 Fahrzeuge, die gemäß Absatz 2 genehmigt werden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat kann auf Antrag des Herstellers von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien ausnehmen:

a)  Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden.

In diesem Fall ist die Anzahl von Fahrzeugen, die jährlich in diesem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Verkehr gebracht werden können, auf die in Anhang XII angegebene Stückzahl je Typfamilie begrenzt. Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission jährlich eine Auflistung dieser Genehmigungen. Der Mitgliedstaat, der eine solche Genehmigung erteilt hat, übermittelt den vom Hersteller anzugebenden Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine Abschrift des Genehmigungsbogens einschließlich seiner Anlagen unter Angabe der gewährten Ausnahmen. Diese Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten, ob und für welche Stückzahl sie die Typgenehmigung zum Zweck der Zulassung auf ihrem Hoheitsgebiet anerkennen. Für Genehmigungen, die entsprechend diesem Buchstaben erteilt werden, gelten die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 6, 10 und 11 nur insoweit, als sie der Genehmigungsbehörde wesentlich erscheinen. Anstelle der Bestimmungen, für die nach diesem Buchstaben eine Ausnahme gewährt wurde, kann der Mitgliedstaat entsprechende Ersatzanforderungen stellen.

b)  Fahrzeuge aus auslaufenden Serien

1. Innerhalb der ►M12  ————— ◄ Grenzen des Anhangs XII Teil B können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum Neufahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 5 nicht mehr gültig ist, amtlich zulassen und deren Verkauf oder Inbetriebnahme erlauben.

Diese Bestimmung gilt nur für Fahrzeuge,

 die sich im Gebiet der Gemeinschaft befunden haben und

 denen eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beigegeben war, die zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden war, zu dem die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs noch Gültigkeit hatte, die vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Typgenehmigung aber nicht amtlich zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

 Bei vollständigen Fahrzeugen ist diese Möglichkeit auf einen Zeitraum von zwölf, bei vervollständigten Fahrzeugen von achtzehn Monaten ab dem Tag des Auslaufens der Typgenehmigung begrenzt.

▼M12

2. Zur Anwendung von Absatz 1 auf einen oder mehrere Fahrzeugtypen einer bestimmten Klasse muß der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffen ist, einen entsprechenden Antrag stellen. In dem Antrag sind die technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen.

Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten, ob und für wieviele Einheiten des Fahrzeugtyps sie die Zulassung in ihrem Hoheitsgebiet akzeptieren.

Jeder von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffene Mitgliedstaat sorgt dafür, daß der Hersteller die Bestimmungen des Anhangs XII B einhält.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Auflistung der gewährten Ausnahmen.

c)  Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können

In diesem Fall kann der Mitgliedstaat eine nur in seinem Hoheitsgebiet gültige Typgenehmigung erteilen, muß jedoch innerhalb eines Monats den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen übermitteln. Gleichzeitig muß er bei der Kommission die Genehmigung zur Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die folgendes enthalten:

 die Angabe der Gründe, warum die betreffenden Technologien bzw. Merkmale eine Erfüllung der Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien in bezug auf das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit nicht ermöglichen.

 eine Beschreibung der dadurch berührten Sicherheits- und Umweltschutzgesichtspunkte und der getroffenen Maßnahmen;

 eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse mit dem Nachweis, daß zumindest ein den Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien gleichwertiges Maß an Sicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist;

 Vorschläge für Änderungen der betreffenden Einzelrichtlinien oder, falls erforderlich, für (eine) neue Einzelrichtlinie(n).

Binnen drei Monaten nach dem Eingangsdatum der vollständigen Antragsunterlagen legt die Kommission dem Ausschuß nach Artikel 13 den Entwurf einer Entscheidung vor. Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren, ob sie dem Mitgliedstaat gestattet, eine Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie zu erteilen.

Den Mitgliedstaaten wird nur der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung und der Entwurf der Entscheidung in ihrer(n) Landessprache(n) übermittelt. Sie können jedoch als Vorbedingung für eine Entscheidung nach dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren alle Schriftstücke der Unterlagen in der Originalsprache anfordern.

Wird in der Entscheidung dem Antrag stattgegeben, so darf der Mitgliedstaat eine Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteilen. In diesen Fällen wird in der Entscheidung auch festgelegt, ob deren Gültigkeit eingeschränkt (z.B. zeitlich begrenzt) ist. In keinem Fall sollte die Geltungsdauer der Typgenehmigung weniger als 36 Monate betragen.

Sobald die einschlägige(n) Einzelrichtlinie(n) an den technischen Fortschritt angepaßt sind, so daß die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, für die die Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieses Buchstabens erteilt wurden, mit der(n) Änderungsrichtlinie(n) übereinstimmen, müssen die Mitgliedstaaten diese Typgenehmigungen in normale Typgenehmigungen umwandeln, wobei eine genügend lange Übergangsfrist eingeräumt werden sollte, damit beispielsweise die Hersteller die Typgenehmigungszeichen auf den Bauteilen ändern können. Dazu gehört u.a., daß Hinweise auf Beschränkungen oder Ausnahmen gestrichen ►M17  ————— ◄ werden.

Wurden die erforderlichen Schritte zur Anpassung der Einzelrichtlinie(n) nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer von nach den Bestimmungen dieses Buchstabens erteilten Typgenehmigungen auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, durch eine weitere, nach dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren getroffene Entscheidung verlängert werden.

▼M6

(3)  Genehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs VI, die gemäß Absatz 2 ausgestellt werden, dürfen nicht die Überschrift „EWG-Genehmigungsbogen für Fahrzeugtypen“ tragen; dies gilt nicht für die Fälle gemäß Absatz 2 Buchstabe c), in denen die Kommission den Bericht genehmigt hat.

Artikel 9

Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen

(1)  Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit von Bedingungen oder Maßnahmen für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie mit solchen gemäß internationaler oder Drittland-Vorschriften anerkennen.

(2)  Die Gleichwertigkeit der in Anhang IV Teil II aufgeführten internationalen Regelungen mit den entsprechenden Einzelrichtlinien wird anerkannt. Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren Genehmigungen und gegebenenfalls zugehörige Genehmigungszeichen nach diesen Vorschriften anstelle der entsprechenden Genehmigungen und/oder Genehmigungszeichen nach Einzelrichtlinien. Die aufgeführten internationalen Regelungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 10

Übereinstimmung der Produktion

(1)  Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen gemäß Anhang X, um sicherzustellen, daß geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, damit die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(2)  Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen gemäß Anhang X, um sicherzustellen, daß die Vorkehrungen nach Absatz 1 angemessen bleiben und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. ►M12  Die Überwachung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die in Abschnitt 2 und 3 von Anhang X angegebenen Verfahren sowie auf diejenigen, die in besonderen Vorschriften der Einzelrichtlinien erwähnt sind ◄ .

Artikel 11

Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ

(1)  Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/oder in der Beschreibungsmappe festgestellt werden, die von dem Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 genehmigt worden sind. Eine Abweichung des Fahrzeugs von dem genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die in den Einzelrichtlinien zugelassenen Toleranzen eingehalten werden.

(2)  Stellt der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, fest, daß Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörden dieses Staates unterrichten die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.

(3)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann er von dem Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, daß die hergestellten Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum zu treffen.

(4)  Wenn im Fall

 einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich durch eine Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit verursacht wird, oder

 im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich durch eine Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, das oder die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder des unvollständigen Fahrzeugs selbst verursacht wird,

so fordert die Behörde, die die Genehmigung für das Fahrzeug erteilt, von dem (den) Mitgliedstaat(en), der (die) Genehmigung(en) für das betreffende System, das Bauteil, die selbständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat (haben) auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß hergestellte Fahrzeuge erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Diese notwendigen Maßnahmen sind möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum zu treffen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des antragstellenden Mitgliedstaats.

Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so treffen die Genehmigungsbehörden des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 2 bezeichneten Maßnahmen.

(5)  Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

(6)  Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, die geeignet sind, die Lösung herbeizuführen.

Artikel 12

Bekanntgabe von Verfügungen und Rechtsmittel

Jede Entscheidung aufgrund der zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen zuzustellen.

Artikel 13

Anpassung der Anhänge

▼M19

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt“, unterstützt.

▼M6

(2)  Alle erforderlichen Änderungen zur Anpassung

 der Anhänge dieser Richtlinie oder

 der Bestimmungen der Einzelrichtlinien mit Ausnahme der in diesen Einzelrichtlinien vorgesehenen gegenteiligen Bestimmungen

werden nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren angenommen. Dieses Verfahren wird auch auf die Aufnahme von Bestimmungen über die Typgenehmigung von selbständigen technischen Einheiten in die Einzelrichtlinien angewandt.

▼M19

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 4 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M6

(4)  Nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine neue Einzelrichtlinie an, so erläßt er auf der Grundlage desselben Vorschlags die entsprechenden Änderungen der betreffenden Anhänge zu dieser Richtlinie.

▼M12

(5)  Erläßt die Kommission Änderungen zu einer Einzelrichtlinie, muß sie auf der Grundlage dieser Änderungen die entsprechenden Änderungen der einschlägigen Anhänge dieser Richtlinie erlassen.

▼M19

(6)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M6

Artikel 14

Bekanntgabe von Genehmigungsbehörden und Technischen Diensten

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften

 der Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls die Gebiete, für die diese zuständig sind sowie

 der Technischen Dienste, die sie als Prüflaboratorien anerkannt haben, unter Angabe der Prüfumfänge, zu deren Durchführung jeder dieser Dienste berechtigt ist. Die bekanntgegebenen Dienste müssen den harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

 

i) Ein Hersteller kann nicht als Technischer Dienst anerkannt werden, außer in Fällen, in denen dies in einer Einzelrichtlinie ausdrücklich vorgesehen ist.

ii) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt es nicht als außergewöhnlich, wenn ein Technischer Dienst mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benützt.

(2)  Es wird davon ausgegangen, daß der benannte Technische Dienst der harmonisierten Norm genügt. Die Kommission kann jedoch gegebenenfalls die Mitgliedstaaten um Unterlagen zur Stützung dieser Annahme ersuchen.

Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.

▼M17




LISTE DER ANHÄNGE



Anhang I

Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur EG-Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang II

Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen

Anhang III

Beschreibungsbogen zur EG-Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang IV

Aufstellung der für die EG-Fahrzeug-Typgenehmigung anzuwendenen Vorschriften

Anhang V

Verfahren der EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogen

Anhang VI

EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogen

Anhang VII

Nummerierungsschema der EG-Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang VIII

Prüfergebnisse

Anhang IX

EG-Übereinstimmungsbescheinigung

Anhang X

Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

Anhang XI

Eigenschaften von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und diesbezügliche Vorschriften

Anhang XII

Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und für auslaufende Serien

Anhang XIII

Aufstellung der nach Einzelrichtlinien erteilten EG-Typgenehmigungen

Anhang XIV

Verfahren für die Mehrstufen-Typgenehmigung

Anhang XV

Ursprungsbezeichnung des Fahrzeugs — Erklärung des Herstellers von Basisunvollständigen Fahrzeugen anderer Klassen als der Klasse M1




ANHANG I (a)

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►(4) M18  

►(4) M18  

►(4) M18  

►(4) M24  

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►(2) M18  

►(2) M18  

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►(1) M21  

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►(2) M23  

►(2) M23  

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►(1) M31  

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►(1) M31  

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►(2) M20  

►(2) M27  

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►(6) M18  

►(6) M24  

►(6) M25  

►(6) M28  

►(6) M28  

►(6) C5  

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►(1) M26  

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►(1) M26  

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ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN UND FAHRZEUGTYPEN

A.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN

Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt:

(In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ gemäß Punkt 2.8 des Anhangs I zu verstehen.)

1.

Klasse M

:

Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1

:

Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2

:

Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3

:

Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse M werden in Teil C Absatz 1 dieses Anhangs (Fahrzeuge der Klasse M1) und Absatz 2 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) für die Zwecke dieses Teils definiert.

2.

Klasse N

:

Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1

:

Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2

:

Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3

:

Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse N werden in Teil C Absatz 3 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

3.

Klasse O

:

Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Klasse O1

:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2

:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3

:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4

:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse O werden in Teil C Absatz 4 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

4.

GELÄNDEFAHRZEUGE (Symbol G)

4.1.

Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

 mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

 mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:

 der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

 der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

 der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

 die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,

 die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,

 die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2.

Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:

 Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,

 es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

 als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

4.3.

Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

 Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;

 es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

 als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,

und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:

 der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

 der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

 der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

 die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,

 die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,

 die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4.

Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1.

Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein (siehe Erläuterung (o) in Anhang I).

4.4.2.

Andere als die unter Punkt 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

4.4.3.

Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4.

Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5.

Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Die Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel sind in den Erläuterungen (na), (nb) und (nc) des Anhangs I enthalten.)

4.5.1.

Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

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4.5.2.

Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

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4.6.

Kombinierte Bezeichnung

Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.

5.

„Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: ein Fahrzeug der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

5.1.

„Wohnmobil“: ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

 Tisch und Sitzgelegenheiten

 Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können

 Kochgelegenheit und

 Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

5.2.

„Beschussgeschützte Fahrzeuge“: Fahrzeuge die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.

5.3.

„Krankenwagen“: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

5.4.

„Leichenwagen“: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5.

„Wohnanhänger“: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.

5.6.

„Mobilkrane“: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

5.7.

„Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeuge im Sinne von Punkt 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach 5.1 bis 5.6.

Die Kodierungen für „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ werden in Teil C, Absatz 5 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

B.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGTYPEN

1.

Für die Fahrzeugklasse M1:

Ein „Typ“ umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

 Hersteller,

 Typbezeichnung des Herstellers,

 wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

 

 Fahrgestell/Bodengruppe (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

 Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

Die „Variante“ eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

 Art des Aufbaus (z. B. Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug),

 Antriebsmaschine:

 

 Arbeitsweise (entsprechend Punkt 3.2.1.1 in Anhang III),

 Anzahl und Anordnung der Zylinder,

 Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,3-fache der niedrigsten),

 Unterschiede im Hubraum von mehr als 20 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,2-fache des kleinsten),

 Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

 gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die „Version“ einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

Mehrfacheintragungen der folgenden Parameter innerhalb einer Version sind nicht zulässig:

 technisch zulässige Gesamtmasse,

 Hubvolumen,

 Nennleistung,

 Typ des Getriebes und Anzahl der Gänge,

 Höchstzahl der Sitze gemäß Anhang II.C.

2.

Für die Fahrzeugklassen M2 und M3:

Ein „Typ“ umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

 Hersteller,

 Typbezeichnung des Herstellers,

 Klasse,

 wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

 

 Fahrgestell/selbsttragende Karosserie, eine/zwei Fahrgastebenen, starre Bauweise/Gelenkbauweise (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

 Anzahl der Achsen,

 Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

Die „Variante“ eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

 Gruppe gemäß der Richtlinie 2001/…/EG „Kraftomnibusse“ (nur für vollständige Fahrzeuge),

 Baustufe (z. B. vollständig/unvollständig),

 Antriebsmaschine:

 

 Arbeitsweise (entsprechend Punkt 3.2.1.1 in Anhang III),

 Anzahl und Anordnung der Zylinder,

 Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 50 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,5-fache der niedrigsten),

 Unterschiede im Hubraum von mehr als 50 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,5-fache des kleinsten),

 Anordnung (vorn, Mitte, hinten),

 Unterschiede bei der technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 20 % (die größte beträgt mehr als das 1,2-fache der kleinsten),

 Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

 gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die „Version“ einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

3.

Für die Fahrzeugklassen N1, N2 und N3:

Ein „Typ“ umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

 Hersteller,

 Typbezeichnung des Herstellers,

 Klasse,

 wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

 

 Fahrgestell/Bodengruppe (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

 Anzahl der Achsen,

 Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

Die „Variante“ eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

 Aufbaukonzept (z. B. Pritschenwagen/Muldenkipper/Tankfahrzeug/Zugfahrzeug) (nur für vollständige Fahrzeuge),

 Baustufe (z. B. vollständig/unvollständig),

 Antriebsmaschine:

 

 Arbeitsweise (entsprechend Punkt 3.2.1.1 in Anhang III),

 Anzahl und Anordnung der Zylinder,

 Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 50 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,5-fache der niedrigsten),

 Unterschiede im Hubraum von mehr als 50 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,5-fache des kleinsten),

 Unterschiede bei der technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 20 % (die größte beträgt mehr als das 1,2-fache der kleinsten),

 Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

 gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die „Version“ einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

4.

Für die Fahrzeugklassen O1, O2 ,O3 und O4 gilt:

Ein „Typ“ umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

 Hersteller,

 Typbezeichnung des Herstellers,

 Klasse,

 wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

 

 Fahrgestell/selbst tragende Karosserie (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

 Anzahl der Achsen,

 Deichselanhänger/Sattelanhänger/Zentralachsanhänger,

 Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse).

Die „Variante“ eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

 Baustufe (z. B. vollständig/unvollständig),

 Art des Aufbaus (z. B. Wohnanhänger/Pritsche/Tankfahrzeug) (nur für vollständige/unvollständige Fahrzeuge),

 Unterschiede bei der technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 20 % (die größte beträgt mehr als das 1,2-fache der kleinsten),

 gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die „Version“ einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind.

5.

Für alle Fahrzeugklassen gilt:

Die vollständige Identifizierung des Fahrzeugs ausschließlich durch die Bezeichnung von Typ, Variante und Version muss mit einer einzigen genauen Definition aller technischen Merkmale im Einklang stehen, die für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.

C.   BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ART DES AUFBAUS

(nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge)

Die Art des Aufbaus in Anhang I, Anhang II Teil 1 Punkt 9.1 und in Anhang IX Punkt 37 ist durch die folgende Kodierung anzugeben:

1.

Personenkraftwagen (M1)

AA Limousine

ISO-Norm 3833—1977, Begriff Nr. 3.1.1.1, allerdings einschließlich Fahrzeugen mit mehr als 4 Seitenfenstern.

AB Schräghecklimousine

Limousine (AA) mit Schrägheck.

AC Kombilimousine

ISO-Norm 3833—1977, Begriff Nr. 3.1.1.4 (Kombifahrzeug)

AD Coupé

ISO-Norm 3833—1977, Begriff Nr. 3.1.1.

AE Kabrio-Limousine

ISO-Norm 3833—1977, Begriff Nr. 3.1.1.

AF Mehrzweckfahrzeug

Andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum. Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1 angesehen:

a) Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze.

Ein „Sitzplatz“ gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit „zugänglichen“ Sitzverankerungen ausgestattet ist.

Als „zugänglich“ gelten Verankerungen, die benutzt werden können. Um Verankerungen unzugänglich zu machen, muss der Hersteller deren Benutzung durch praktische Maßnahmen unterbinden, beispielsweise durch Anschweißen von Abdeckplatten oder Anbringen vergleichbarer dauerhafter Einbauten, die nicht mit normalerweise verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können; und trifft folgende Bedingung zu:

b) P - (M + N × 68) > N × 68

Darin bedeuten:

P

=

technisch zulässige Gesamtmasse in kg,

M

=

Masse in fahrbereitem Zustand in kg,

N

=

Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.

Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Klasse M1.

2.

Kraftfahrzeuge der Klasse M2 oder M3

Fahrzeuge der Gruppe I (siehe Richtlinie …/…/EG „Kraftomnibusse“)

CA

Eindeckerbus

CB

Doppeldeckerbus

CC

Eindecker-Gelenkbus

CD

Doppeldecker-Gelenkbus

CE

Eindecker-Niederflurbus

CF

Doppeldecker-Niederflurbus

CG

Eindecker-Niederflur-Gelenkbus

CH

Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus

Fahrzeuge der Gruppe II (siehe Richtlinie 2001/…/EG „Kraftomnibusse“)

CI

Eindeckerbus

CJ

Doppeldeckerbus

CK

Eindecker-Gelenkbus

CL

Doppeldecker-Gelenkbus

CM

Eindecker-Niederflurbus

CN

Doppeldecker-Niederflurbus

CO

Eindecker-Niederflur-Gelenkbus

CP

Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus

Fahrzeuge der Gruppe III (siehe Richtlinie 2001/…/EG „Kraftomnibusse“)

CQ

Eindeckerbus

CR

Doppeldeckerbus

CS

Eindecker-Gelenkbus

CT

Doppeldecker-Gelenkbus

Fahrzeuge der Gruppe A (siehe Richtlinie 2001/…/EG „Kraftomnibusse“)

CU

Eindeckerbus

CV

Eindecker-Niederflurbus

Fahrzeuge der Gruppe B (siehe Richtlinie 2001/…/EG „Kraftomnibusse“)

CW

Eindeckerbus

3.

Kraftfahrzeuge der Klasse N



BA

Lastkraftwagen

Siehe Richtlinie 1997/27/EG „Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ Anhang I Punkt 2.1.1.

BB

Van

Lastkraftwagen mit Kastenaufbau.

BC

Sattelzugmaschine

Siehe Richtlinie 1997/27/EG „Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ Anhang I Punkt 2.1.1.

BD

Straßenzugmaschine

Siehe Richtlinie 1997/27/EG „Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ Anhang I Punkt 2.1.1.

 Hat jedoch ein als BB definiertes Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg

 

 mehr als 6 Sitzplätze außer dem Fahrersitz

 oder

 treffen die beiden folgenden Bedingungen zu:

 

a) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt nicht mehr als 6

und

b) P - (M + N × 68) ≤ N × 68

 wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.

 Hat jedoch ein als BA, BB definiertes Fahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von über 3 500 kg und trifft für BC oder BD mindestens eine der folgenden Bedingungen zu:

 

a) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt nicht mehr als 8

oder

b) P - (M + N × 68) ≤ N × 68

 wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.

Siehe Teil C Punkt 1 dieses Anhangs zu den Begriffsbestimmungen für „Sitzplätze“, P, M und N.

4.

Fahrzeuge der Klasse O



DA

Sattelanhänger

Siehe Richtlinie 97/27/EG „Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ Anhang I Punkt 2.2.2.

DB

Deichselanhänger

Siehe Richtlinie 97/27/EG „Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ Anhang I Punkt 2.2.3.

DC

Zentralachsanhänger

Siehe Richtlinie 97/27/EG „Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ Anhang I Punkt 2.2.4.

5.

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung



SA

Wohnmobile

Siehe Anhang II A Punkt 5.1.

SB

Beschussgeschützte Fahrzeuge

Siehe Anhang II A Punkt 5.2.

SC

Krankenwagen

Siehe Anhang II A Punkt 5.3.

SD

Leichenwagen

Siehe Anhang II A Punkt 5.4.

SE

Wohnanhänger

Siehe Anhang II A Punkt 5.5.

SF

Mobilkrane

Siehe Anhang II A Punkt 5.6.

SG

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

Siehe Anhang II A Punkt 5.7.




ANHANG III

image

►(1) M24  

image

image

image

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image

►(2) M21  

►(2) M31  

image

►(2) M20  

►(2) M27  

image

►(4) M18  

►(4) M25  

►(4) M28  

►(4) M28  

image

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image




ANHANG IV

AUFSTELLUNG DER FÜR DIE EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN

TEIL I



Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

Fundstelle im Amtsblatt

anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1. Geräuschpegel

70/157/EWG

L 42 vom 23.2.1970, S. 16

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

2. Emissionen

70/220/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 1

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

3. Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

70/221/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 23

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

X

X

X

X

4. Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 25

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5. Lenkanlagen

70/311/EWG

L 133 vom 8.6.1970, S. 10

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6. Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 5

X

 
 

X

X

X

 
 
 
 

7. Schallzeichen

70/388/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 12

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

8. Einrichtungen für indirekte Sicht

2003/97/EG

L 25 vom 29.1.2004

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

9. Bremsanlage

71/320/EWG

L 202 vom 6.9.1971, S. 37

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10. Funkentstörung

72/245/EWG

L 152 vom 6.7.1972, S. 15

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

11. Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

L 190 vom 20.8.1972, S. 1

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

12. Innenausstattung

74/60/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 2

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

13. Diebstahlsicherung

74/61/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 22

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

14. Lenkanlage bei Unfallstößen

74/297/EWG

L 165 vom 20.6.1974, S. 16

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

15. Sitzfestigkeit

74/408/EWG

L 221 vom 12.8.1974, S. 1

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

16. Außenkanten

74/483/EWG

L 256 vom 2.10.1974, S. 4

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

17. Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

L 196 vom 26.7.1975, S. 1

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

18. Vorgeschriebene Schilder

76/114/EWG

L 24 vom 30.1.1976, S. 1

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19. Gurtverankerungen

76/115/EWG

L 24 vom 30.1.1976, S. 6

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

76/756/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 1

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

21. Rückstrahler

76/757/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 32

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22. Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

76/758/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 54

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23. Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S .71

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S.85

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25. Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

76/761/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 96

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

26. Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 122

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

27. Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

L 145 vom 13.6.1977, S. 41

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

28. Nebelschlussleuchten

77/538/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 60

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29. Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 72

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30. Parkleuchten

77/540/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 83

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

31. Rückhaltesysteme

77/541/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 95

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

32. Sichtfeld

77/649/EWG

L 267 vom 19.10.1977, S. 1

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

33. Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 3

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

34. Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 27

X

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 
 
 
 

35. Scheibenwischer/ -wascher

78/318/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 49

X

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 
 
 
 

36. Heizung

…/…/EG

L …, S. .

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

37. Radabdeckung

78/549/EWG

L 168 vom 6.6.1978, S. 45

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

38. Kopfstützen

78/932/EWG

L 325 vom 20.11.1978, S. 1

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

39.CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

80/1268/EWG

L 375 vom 31.12.1980, S. 36

X

 
 

X

 
 
 
 
 
 

40. Motorleistung

80/1269/EWG

L 375 vom 1.12.1980, S. 46

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

41. Emissionen von Dieselmotoren

88/77/EWG

L 36 vom 9.2.1988, S. 33

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

42. Seitliche Schutzvorrichtungen

89/297/EWG

L 124 vom 5.5.1989, S. 1

 
 
 
 

X

X

 
 

X

X

43. Spritzschutzsystem

91/226/EWG

L 103 vom 23.4.1991, S. 5

 
 
 
 

X

X

 
 

X

X

44. Massen und Abmessungen (Pkw)

92/21/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 1

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

45. Sicherheitsglas

92/22/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 11

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46. Luftreifen

92/23/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 95

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

47. Geschwindigkeitsbegrenzer

92/24/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 154

 
 

X

 

X

X

 
 
 
 

48. Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

97/27/EG

L 233 vom 28.8.1997, S. 1

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49. Führerhaus- Außenkanten

92/114/EWG

L 409 vom 31.12.1992, S. 17

 
 
 

X

X

X

 
 
 
 

50. Verbindungseinrichtungen

94/20/EG

L 195 vom 29.7.1994, S. 1

(3)

(3)

(3)

(3)

(3)

(3)

X

X

X

X

51. Brennverhalten

95/28/EG

L 281 vom 23.11.1995, S. 1

 
 

X

 
 
 
 
 
 
 

52. Kraftomnibusse

…/…/EG

L …

 

X

X

 
 
 
 
 
 
 

53. Frontalaufprall

96/79/EG

L 18 vom 21.1.1997, S. 7

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

54. Seitenaufprall

96/27/EG

L 169 vom 8.7.1996, S. 1

X

 
 

X

 
 
 
 
 
 

55.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

56. Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

98/91/EG

L 11 vom 16.1.1999, S. 25

 
 
 

(4)

(4)

(4)

(4)

(4)

(4)

(4)

57. Vorderer Unterfahrschutz

2000/40/EG

L 203 vom 10.8.2000, S. 9

 
 
 
 

X

X

 
 
 
 

58. Fußgängerschutz

2003/102/EG

L 321, vom 6.12.2003, S. 15

(6)

 
 

(6) (7)

 
 
 
 
 
 

▼M26

59.Recycling-fähigkeit

2005/64/EG

L 310 vom 25. November 2005, S. 10

X

-

-

X

-

-

 
 
 

-

▼M27

60. Frontschutzsystem

2005/66/EG

L 309, 25.11.2005, S. 37.

(8)

-

-

X

-

-

 
 
 
 

▼M29

61. Klimaanlage

2006/40/EG

L 161 vom 14. Juni 2006, S. 12

X

 
 

()

 
 
 
 
 
 

▼M17

(1)   Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.

(2)   Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.

(3)   Die Vorschriften der Richtlinie 1994/20/EG gelten nur für Fahrzeuge, die mit einer Anhängevorrichtung ausgestattet sind.

(4)   Die Vorschriften der Richtlinie 1998/91/EG gelten nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs beantragt, das für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.

(5)   Für Fahrzeuge zum Betrieb mit LPG oder CNG ist eine Typgenehmigung nach UN-ECE-Regelung 67-01 oder 110 erforderlich, bis LPG- und CNG-Behälter in die Richtlinie 1970/221/EWG aufgenommen sind.

(6)   Gesamtmasse ≤ 2,5 t.

(7)   von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitet.

(8)   zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t.

(9)   Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.

X Richtlinie ist anwendbar.

TEIL II



Gegenstand

Nummer der UN/ECE-Regelung

Änderungsserie

1. Geräuschpegel

51

02

1. Ersatzschalldämpferanlagen

59

00

2. Emissionen

83

03

2. Austauschkatalysatoren

103

00

3. Unterfahrschutz hinten

58

01

3. Kraftstoffbehälter

34

01

3. Kraftstoffbehälter

67

01

3. Kraftstoffbehälter

110

00

5. Lenkanlagen

79

01

6. Türverriegelungen und -scharniere

11

02

7. Schallzeichen

28

00

8. ►M21  Einrichtungen für indirekte Sicht ◄

46

01

9. Bremsanlage

13

09

9. Bremsanlage

13 H

00

10. Funkentstörung

10

02

11. Emissionen von Dieselmotoren

24

03

12. Innenausstattung

21

01

13. Sicherungseinrichtung

18

02

13. Wegfahrsperre

97

00

13. Alarmsysteme

97

00

14. Lenkanlage bei Unfallstößen

12

03

15. Sitzfestigkeit

17

06

15. Sitzfestigkeit (Busse)

80

01

16. Außenkanten

26

02

17. Geschwindigkeitsmesser

39

00

19. Gurtverankerungen

14

04

20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

48

01

21. Rückstrahler

3

02

22. Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten)

7

02

22. Tagfahrleuchten

87

00

22. Seitliche Begrenzungsleuchten

91

00

23. Fahrtrichtungsanzeiger

6

01

24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4

00

25. Scheinwerfer (R2 und HS1)

1

01

25. Scheinwerfer (sealed beam)

5

02

25. Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, und/oder H8)

8

04

25. Scheinwerfer (H4)

20

02

25. Scheinwerfer (Halogen sealed beam)

31

02

25. Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchtens

37

03

25. Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

98

00

25. Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten

99

00

26. Nebelscheinwerfer

19

02

28. Nebelschlussleuchten

38

00

29. Rückfahrscheinwerfer

23

00

30. Parkleuchten

77

00

31. Rückhaltesysteme

16

04

31. Rückhalteeinrichtungen für Kinder

44

03

38. Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert)

17

06

38. Kopfstützen

25

04

39. Kraftstoffverbrauch

101

00

40. Motorleistung

85

00

41. Emissionen von Dieselmotoren

49

02

42. Seitliche Schutzvorrichtungen

73

00

45. Sicherheitsglas

43

00

46. Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

30

02

46. Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

54

00

46. Noträder/-reifen

64

00

47. Geschwindigkeitsbegrenzer

89

00

52. Festigkeit der Aufbaustruktur (Busse)

66

00

57. Vorderer Unterfahrschutz

93

00

(1)   Enthalten die Einzelrichtlinien Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und technische Einheiten, die entsprechend den ECE-Regelungen genehmigt wurden.

(2)   Nachfolgende Änderungen siehe neueste Fassung von UN/ECE TRANS/WP.29/343.




ANHANG V

VERFAHREN DER EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG

1.

Wird ein Antrag auf Typgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs gestellt, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) festzustellen, dass alle EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,

b) hinsichtlich der eingereichten Dokumentation sich zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbögen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls ein Merkmal in Teil I des Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;

c) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den EG-Typgenehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,

d) falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen,

e) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten (1) und (2) von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind.

2.

Die Anzahl der gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:



Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

Kriterien

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Motor

X

X

X

X

X

X

-

-

-

-

Getriebe

X

X

X

X

X

X

-

-

-

-

Anzahl der Achsen

-

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung)

X

X

X

X

X

X

-

-

-

-

Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Art des Aufbaus

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Türen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Links- oder Rechtslenker

X

X

X

X

X

X

-

-

-

-

Anzahl der Sitze

X

X

X

X

X

X

-

-

-

-

Ausstattungsvarianten

X

X

X

X

X

X

-

-

-

-

3.

Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einer der einschlägigen Einzelrichtlinien vorhanden, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) die nach jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen zu veranlassen,

b) zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erfüllt,

c) falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen,

d) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten (1) und (2) von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind.




ANHANG VI

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ANHANG VII

NUMMERIERUNGSSCHEMA DER EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG ( 5 )

1.

Die Typgenehmigungsnummer besteht wie nachstehend im Einzelnen beschrieben bei Typgenehmigungen des vollständigen Fahrzeugs aus vier und bei Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einrichtungen aus fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*“getrennt.

Abschnitt 1

:

Der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von den Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat:

▼A5

1 für Deutschland,

2 für Frankreich,

3 für Italien,

4 für die Niederlande,

5 für Schweden,

6 für Belgien,

7 für Ungarn,

8 für die Tschechische Republik,

9 für Spanien,

11 für das Vereinigte Königreich,

12 für Österreich,

13 für Luxemburg,

17 für Finnland,

18 für Dänemark,

▼M30

19 für Rumänien,

▼A5

20 für Polen,

21 für Portugal,

23 für Griechenland,

24 für Irland,

26 für Slowenien,

27 für die Slowakei,

29 für Estland,

32 für Lettland,

▼M30

34 für Bulgarien,

▼A5

36 für Litauen,

CY für Zypern,

MT für Malta.

▼M17

Abschnitt 2

:

Die Nummer der Basisrichtlinie.

Abschnitt 3

:

Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde.

 Im Fall von EG-Typgenehmigungen des vollständigen Fahrzeugs bedeutet dies die letzte Richtlinie zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Richtlinie 70/156/EWG.

 Im Fall von Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien die letzte Richtlinie, die die jüngsten Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit entspricht.

 Enthält eine Richtlinie unterschiedliche Umsetzungsdaten für unterschiedliche technische Vorschriften, ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Typgenehmigung erteilt wurde.

Abschnitt 4

:

Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für EG-Typgenehmigungen für vollständige Fahrzeuge oder eine vier- oder fünfstellige Nummer für eine nach einer Einzelrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigung, die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie.

Abschnitt 5

:

Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer.

2.

Bei einer EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs entfällt Abschnitt 2.

3.

Lediglich auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) entfällt Abschnitt 5.

4.

Beispiel: Die dritte von Frankreich erteilte Genehmigung nach der Richtlinie über Bremsanlagen (noch ohne Erweiterung):

e2*71/320*98/12*0003*00

oder

e2*88/77*91/542A*0003*00 im Fall einer Richtlinie, die in zwei Stufen, A und B, umzusetzen ist.

5.

Beispiel: Die zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung:

e11*98/14*0004*02

Die Richtlinie 98/14/EG ist bisher die letzte Richtlinie zur Änderung von Artikeln der Richtlinie 70/156/EWG.

6.

Beispiel der auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) aufgestempelten Typgenehmigungsnummer:

e11*98/14*0004




ANHANG VIII

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ANHANG IX

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►(5) M30  

►(5) M25  

►(5) M28  

►(5) M28  

►(5) M28  

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►(5) M30  

►(5) M25  

►(5) M28  

►(5) M28  

►(5) M28  

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►(5) M30  

►(5) M25  

►(5) M28  

►(5) M28  

►(5) M28  

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►(1) M30  

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►(4) M25  

►(4) M28  

►(4) M28  

►(4) M28  

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►(5) M30  

►(5) M25  

►(5) M28  

►(5) M28  

►(5) M28  

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►(5) M30  

►(5) M25  

►(5) M28  

►(5) M28  

►(5) M28  

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►(1) M30  

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►(4) M25  

►(4) M28  

►(4) M28  

►(4) M28  

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►(1) M30  

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►(4) M25  

►(4) M28  

►(4) M28  

►(4) M28  




ANHANG X

VERFAHREN HINSICHTLICH DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

0.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Übereinstimmung der Produktion zur Gewährleistung der Übereinstimmung des genehmigten Typs einschließlich der Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen Anfangsbewertung ( 6 ) sowie Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte.

1.   ANFANGSBEWERTUNG

1.1.

Vor Erteilung einer EG-Typgenehmigung prüft die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2.

Die Anforderungen unter Punkt 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt, überprüft werden. Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Abschnitt 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer der Bestimmungen nach 1.2.1 bis 1.2.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.

1.2.1.

Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde durchgeführt werden, die die EG-Typgenehmigung erteilt, oder von einem technischen Dienst im Auftrag der Genehmigungsbehörde.

1.2.1.1.

Das Ausmaß der durchzuführenden Anfangsbewertung wird von der EG-Typgenehmigungsbehörde anhand der folgenden Unterlagen festgelegt:

die Zertifizierung des Herstellers nach Punkt 1.2.3, auf die in diesem Absatz nicht näher eingegangen wird,

bei der EG-Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des Herstellers des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit durchgeführten Qualitätsbewertungen nach einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors, die den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 entsprechen, mit zulässigem Ausschluss der Anforderungen an Design- und Entwicklungsplanung, Unterabschnitt 7.3 „Kundenforderungen und laufende Verbesserung“.

1.2.2.

Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der EG-Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder dem von der EG-Typgenehmigungsbehörde dafür benannten technischen Dienst durchgeführt werden. In diesem Fall erstellt die EG-Typgenehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Richtlinie, nach der diese Produkte genehmigt werden sollen ( 7 ). Auf Antrag der EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die EG-Typgenehmigung erteilt, übermittelt die EG-Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern. Auf der Übereinstimmungsbescheinigung sollten mindestens aufgeführt werden:



Unternehmensgruppe oder Unternehmen:

(z. B. XYZ Automobilwerk)

Besondere Organisation:

(z. B. Unternehmensbereich Europa)

Betriebe/Standorte:

(z. B. Motorenwerk 1 (UK) Fahrzeugwerk 2 (Deutschland))

Fahrzeug-/Bauteilbereich:

(z. B. alle Modelle der Klasse M1)

Bewertete Bereiche:

(z. B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung)

Geprüfte Unterlagen:

(z. B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens)

Bewertung:

(z. B. durchgeführt: 18. - 30.9.1994)

(z. B. geplanter Kontrollbesuch: März 1996)

1.2.3.

Die Genehmigungsbehörde erkennt auch die ordnungsgemäße Zertifizierung nach der harmonisierten Norm EN ISO 9002-1994 (in deren Geltungsbereich auch die Produktionsstandorte und die zu genehmigenden Produkte fallen) oder EN ISO 9001-2000, mit zulässigem Ausschluss der Anforderungen an Design- und Entwicklungsplanung, Unterabschnitt 7.3 „Kundenforderungen und laufende Verbesserung“, oder nach einer gleichwertigen harmonisierten Norm als Erfüllung der Anforderungen der Anfangsbewertung nach Abschnitt 1.2 an. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

„Ordnungsgemäß“ bedeutet, dass sie durch eine Zertifizierungsstelle erteilt wurde, die der harmonisierten Norm EN 45012 entspricht, die entweder von der EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als solche qualifiziert wird oder von einer nationalen Akkreditierungsorganisation eines Mitgliedstaats als solche akkreditiert und von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats anerkannt wird.

Die EG-Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über die von ihnen qualifizierten und anerkannten akkreditierten Zertifizierungsstellen und über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs dieser Stellen.

1.3.

Für die Zwecke der EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs brauchen die zur Erteilung der EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf den Standort und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden.

2.   VORKEHRUNGEN FÜR DIE ÜBEREINSTIMMUNG DES PRODUKTS

2.1.

Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbständige technische Einheit, welche(s) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie erfüllt, die in der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI enthalten ist.

2.2.

Die EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überprüft zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede EG-Typgenehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind, nach denen in festgelegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien festgelegt sind.

2.3.

Insbesondere obliegt es dem Inhaber einer EG-Typgenehmigung:

2.3.1.

sicherzustellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;

2.3.2.

Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen zu haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3.

sicherzustellen oder zu überprüfen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben; dieser Zeitraum soll 10 Jahre nicht überschreiten;

2.3.4.

die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen genau zu untersuchen oder zu überprüfen, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5.

sicherzustellen, dass für jeden Produkttyp die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in den Anhängen IV oder XI aufgeführt sind;

2.3.6.

sicherzustellen oder zu überprüfen, dass alle Stichproben oder jedes Prüfteil, die (das) bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert hat (haben), Veranlassung gibt (geben) für eine weitere Musterentnahme und Überprüfungen; dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen;

2.3.7.

im Fall einer EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs beschränken sich die in 2.3.5 erwähnten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands in Bezug auf die EG-Typgenehmigungsunterlagen und insbesondere auf den Beschreibungsbogen nach Anhang III und die für die Übereinstimmungsbescheinigungen nach Anhang IX dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.

3.   BESTIMMUNGEN FÜR DIE FORTLAUFENDE ÜBERPRÜFUNG

3.1.

Die Behörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

3.1.1.

Normalerweise wird überprüft, ob die nach 1.2 (Anfangsbewertung und Übereinstimmung des Produkte) dieses Anhangs eingeführten Verfahren unverändert wirksam sind.

3.1.1.1.

Von einer Zertifizierungsstelle (die nach 1.2.3 dieses Anhangs qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren (Punkt 1.2.3) akzeptiert werden.

3.1.1.2.

Bei der Häufigkeit der (anderen als den unter 3.1.1 genannten) Überprüfungen durch die EG-Typgenehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß Abschnitten 1 und 2 dieses Anhangs durchgeführten Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

3.2.

Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die nach 2.2 dieses Anhangs als erforderlich bezeichnet werden, zur Verfügung gestellt.

3.3.

Sofern die Art der Prüfung dafür geeignet ist, kann der Prüfbeamte beliebige Stichproben auswählen, die dann in dem Herstellerlabor geprüft werden (oder durch den Technischen Dienst, sofern dies in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist). Die Mindestanzahl der Probenahmen kann gemäß den Ergebnissen der betriebsinternen Überprüfungen festgelegt werden.

3.4.

Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund Punkt 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat.

3.5.

Die EG-Typgenehmigungsbehörde kann alle Prüfungen oder Kontrollen durchführen, die in der vorliegenden Richtlinie oder in den betreffenden Einzelrichtlinien gemäß der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI vorgeschrieben sind.

3.6.

Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die EG-Typgenehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.




ANHANG XI

EIGENSCHAFTEN VON FAHRZEUGEN MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG UND DIESBEZÜGLICHE VORSCHRIFTEN




Anlage 1

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2 500 (1)

kg

M1>2 500 (1)

kg

M2

M3

1

Geräuschpegel

70/157/EWG

H

G + H

G + H

G + H

2

Emissionen

70/220/EWG

Q

G + Q

G + Q

G + Q

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

70/221/EWG

F

F

F

F

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

70/311/EWG

X

G

G

G

6

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

B

G + B

 
 

7

Schallzeichen

70/388/EWG

X

X

X

X

8

►M21  Einrichtungen für indirekte Sicht ◄

71/127/EWG

X

G

G

G

9

Bremsanlagen

71/320/EWG

X

G

G

G

10

Funkentstörung

72/245/EWG

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

H

H

H

H

12

Innenausstattung

74/60/EWG

C

G + C

 
 

13

Diebstahlsicherung

74/61/EWG

X

G

G

G

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

74/297/EWG

X

G

 
 

15

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

D

G + D

G + D

G + D

16

Außenkanten

74/483/EWG

X für das Führerhaus; A für den übrigen Teil

G für das Führerhaus; A für den übrigen Teil

 
 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

X

X

X

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

76/114/EWG

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

76/115/EWG

D

G + L

G + L

G + L

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

76/756/EWG

A + N

A + G + N für das Führerhaus; A + N für den übrigen Teil

A + G + N für das Führerhaus; A + N für den übrigen Teil

A + G + N für das Führerhaus; A + N für den übrigen Teil

21

Rückstrahler

76/757/EWG

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

76/758/EWG

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Lampen)

76/761/EWG

X

X

X

X

26

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

X

X

X

X

27

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

E

E

E

E

28

Nebelschlussleuchten

77/538/EWG

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

X

X

X

X

30

Parkleuchten

77/540/EWG

X

X

X

X

31

Rückhaltesysteme

77/541/EWG

D

G + M

G + M

G + M

32

Sichtfeld

77/649/EWG

X

G

 
 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

X

X

X

X

34

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

X

G + O

O

O

35

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

X

G + O

O

O

▼M23

36

Heizung

2001/56/EG

X

X

X

X

▼M17

37

Radabdeckung

78/549/EWG

X

G

 
 

38

Kopfstützen

78/932/EWG

D

G + D

 
 

39

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

80/1268/EWG

N/A

N/A

 
 

40

Motorleistung

80/1269/EWG

X

X

X

X

41

Emissionen von Dieselmotoren

88/77/EWG

H

G + H

G + H

G + H

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

92/21/EWG

X

X

 
 

45

Sicherheitsglas

92/22/EWG

J

G + J

G + J

G + J

46

Luftreifen

92/23/EWG

X

G

G

G

47

Geschwindigkeitsbegrenzer

92/24/EWG

 
 
 

X

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

97/27/EG

 
 

X

X

50

Verbindungseinrichtungen

94/20/EG

X

G

G

G

51

Brennverhalten

95/28/EG

 
 
 

G für das Führerhaus, X für den übrigen Teil

52

Kraftomnibusse

…/…/EG

 
 

A

A

53

Frontalaufprall

96/79/EG

N/A

N/A

 
 

54

Seitenaufprall

96/27/EG

N/A

N/A

 
 

58

Fußgängerschutz

2003/102/EG

X

 
 
 

▼M26

59

Recyclingfähigkeit

2005/64/EG

N/A

N/A

-

-

▼M27

60

Frontschutzsystem

2005/66/EG

X

(2)

-

-

▼M29

61

Klimaanlage

2006/40/EG

X

X

 
 

▼M17

(1)   Technisch zulässige Gesamtmasse.

(2)   zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t.




Anlage 2

Beschussgeschützte Fahrzeuge



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Geräuschpegel

70/157/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

2

Emissionen

70/220/EWG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

70/221/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

70/311/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

X

 
 

X

X

X

 
 
 
 

7

Schallzeichen

70/388/EWG

A + K

A + K

A + K

A + K

A + K

A + K

 
 
 
 

8

►M21  Einrichtungen für indirekte Sicht ◄

71/127/EWG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

9

Bremsanlagen

71/320/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10

Funkentstörung

72/245/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

12

Innenausstattung

74/60/EWG

A

 
 
 
 
 
 
 
 
 

13

Diebstahlsicherung

74/61/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

74/297/EWG

N/A

 
 

N/A

 
 
 
 
 
 

15

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

X

D

D

D

D

D

 
 
 
 

16

Außenkanten

74/483/EWG

A

 
 
 
 
 
 
 
 
 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

76/114/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

76/115/EWG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

76/756/EWG

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

21

Rückstrahler

76/757/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

76/758/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Lampen)

76/761/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

26

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

27

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

28

Nebelschlussleuchten

77/538/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

77/540/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

31

Rückhaltesysteme

77/541/EWG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

32

Sichtfeld

77/649/EWG

S

 
 
 
 
 
 
 
 
 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

34

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

A

O

O

O

O

O

 
 
 
 

35

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

A

O

O

O

O

O

 
 
 
 

▼M23

36

Heizung

2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

▼M17

37

Radabdeckung

78/549/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

38

Kopfstützen

78/932/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

39

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

80/1268/EWG

N/A

 
 
 
 
 
 
 
 
 

40

Motorleistung

80/1269/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

41

Emissionen von Dieselmotoren

88/77/EWG

A

X

X

X

X

X

 
 
 
 

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

89/297/EWG

 
 
 
 

X

X

 
 

X

X

43

Spritzschutzsysteme

91/226/EWG

 
 
 
 

X

X

 
 

X

X

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

92/21/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

45

Sicherheitsglas

92/22/EWG

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

46

Luftreifen

92/23/EWG

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

47

Geschwindigkeitsbegrenzer

92/24/EWG

 
 

X

 

X

X

 
 
 
 

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

97/27/EG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

92/114/EWG

 
 
 

A

A

A

 
 
 
 

50

Verbindungseinrichtungen

94/20/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

51

Brennverhalten

95/28/EG

 
 

X

 
 
 
 
 
 
 

52

Kraftomnibusse

…/…/EG

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

53

Frontalaufprall

96/79/EG

N/A

 
 
 
 
 
 
 
 
 

54

Seitenaufprall

96/27/EG

N/A

 
 

N/A

 
 
 
 
 
 

56

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

98/91/EG

 
 
 

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

57

Vorderer Unterfahrschutz

2000/40/EG

 
 
 
 

X

X

 
 
 
 

58

Fußgängerschutz

2003/102/EG

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

▼M26

59

Recyclingfähig-keit

2005/64/EG

N/A

-

-

N/A

-

-

-

-

-

-

▼M27

60

Frontschutzsystem

2005/66/EG

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

▼M29

61

Klimaanlage

2006/40/EG

X

 
 

W

 
 
 
 
 
 

▼M17

(1)   Die Anforderungen der Richtlinie 98/91/EG sind nur zu erfüllen, wenn der Hersteller eine EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug beantragt, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.




Anlage 3

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich Wohnanhänger)



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Geräuschpegel

70/157/EWG

H

H

H

H

H

 
 
 
 

2

Emissionen

70/220/EWG

Q

Q

Q

Q

Q

 
 
 
 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

70/221/EWG

F

F

F

F

F

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

5

Lenkanlagen

70/311/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

 
 

B

B

B

 
 
 
 

7

Schallzeichen

70/388/EWG

X

X

X

X

X

 
 
 
 

8

Rückspiegel

71/127/EWG

X

X

X

X

X

 
 
 
 

9

Bremsanlagen

71/320/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10

Funkentstörung

72/245/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

H

H

H

H

H

 
 
 
 

13

Diebstahlsicherung

74/61/EWG

X

X

X

X

X

 
 
 
 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

74/297/EWG

 
 

X

 
 
 
 
 
 

15

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

D

D

D

D

D

 
 
 
 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

X

X

X

X

X

 
 
 
 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

76/114/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

76/115/EWG

D

D

D

D

D

 
 
 
 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

76/756/EWG

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

21

Rückstrahler

76/757/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

76/758/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

hintere Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Lampen)

76/761/EWG

X

X

X

X

X

 
 
 
 

26

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

X

X

X

X

X

 
 
 
 

27

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

A

A

A

A

A

 
 
 
 

28

Nebelschlussleuchten

77/538/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

77/540/EWG

X

X

X

X

X

 
 
 
 

31

Rückhaltesysteme

77/541/EWG

D

D

D

D

D

 
 
 
 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

X

X

X

X

X

 
 
 
 

34

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

O

O

O

O

O

 
 
 
 

35

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

O

O

O

O

O

 
 
 
 

▼M23

36

Heizung

2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

▼M17

40

Motorleistung

80/1269/EWG

X

X

X

X

X

 
 
 
 

41

Emissionen von Dieselmotoren

88/77/EWG

H

H

H

H

H

 
 
 
 

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

89/297/EWG

 
 
 

X

X

 
 

X

X

43

Spritzschutzsysteme

91/226/EWG

 
 
 

X

X

 
 

X

X

45

Sicherheitsglas

92/22/EWG

J

J

J

J

J

J

J

J

J

46

Luftreifen

92/23/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

47

Geschwindigkeitsbegrenzer

92/24/EWG

 

X

 

X

X

 
 
 
 

48

Massen und Abmessungen

97/27/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

92/114/EWG

 
 

X

X

X

 
 
 
 

50

Verbindungseinrichtungen

94/20/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

51

Brennverhalten

95/28/EG

 

X

 
 
 
 
 
 
 

52

Kraftomnibusse

…/…/EG

X

X

 
 
 
 
 
 
 

54

Seitenaufprall

96/27/EG

 
 

A

 
 
 
 
 
 

56

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

98/91/EG

 
 
 

X

X

X

X

X

X

57

Vorderer Unterfahrschutz

2000/40/EG

 
 
 

X

X

 
 
 
 

58

Fußgängerschutz

2003/102/EG

 
 
 
 
 
 
 
 
 

▼M26

59

Recyclingfähigkeit

2005/64/EG

-

-

N/A

-

-

-

-

-

-

▼M27

60

Frontschutzsystem

2005/66/EG

-

-

-

-

-

-

-

-

-

▼M29

61

Klimaanlage

2006/40/EG

 
 

W

 
 
 
 
 
 

▼M17




Anlage 4

Mobilkrane



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

Mobilkrane der Klasse N3

1

Geräuschpegel

70/157/EWG

T

2

Emissionen

70/220/EWG

X

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

70/221/EWG

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

X

5

Lenkanlagen

70/311/EWG

X (Hundegang zulässig)

6

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

A

7

Schallzeichen

70/388/EWG

X

8

Rückspiegel

71/127/EWG

X

9

Bremsanlage

71/320/EWG

U

10

Funkentstörung

72/245/EWG

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

X

12

Innenausstattung

74/60/EWG

X

13

Diebstahlsicherung

74/61/EWG

X

15

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

D

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

76/114/EWG

X

19

Gurtverankerungen

76/115/EWG

D

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

76/756/EWG

A + Y

21

Rückstrahler

76/757/EWG

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

76/758/EWG

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Lampen)

76/761/EWG

X

26

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

X

27

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

A

28

Nebelschlussleuchten

77/538/EWG

X

29

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

X

30

Parkleuchten

77/540/EWG

X

31

Rückhaltesysteme

77/541/EWG

D

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

X

34

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

O

35

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

O

▼M23

36

Heizung

2001/56/EG

X

▼M17

40

Motorleistung

80/1269/EWG

X

41

Emissionen von Dieselmotoren

88/77/EWG

V

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

89/297/EWG

X

43

Spritzschutzsystem

91/226/EWG

X

45

Sicherheitsglas

92/22/EWG

J

46

Luftreifen

92/23/EWG

A, sofern die Anforderungen der ISO-Norm 10571-1995 (E) bzw. des ETRTO Standards Manual 1998 erfüllt werden

47

Geschwindigkeitsbegrenzer

92/24/EWG

X

48

Massen und Abmessungen

97/27/EWG

X

49

Führerhaus-Außenkanten

92/114/EWG

X

50

Verbindungseinrichtungen

94/20/EG

X

57

Vorderer Unterfahrschutz

2000/40/EG

X

Bedeutung der Buchstaben

X

Nur die in der Einzelrichtlinie genannten Ausnahmen sind zulässig.

N/A

Die Richtlinie gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen).

A

Ausnahmen zulässig, soweit die besondere Zweckbestimmung eine vollumfängliche Erfüllung verhindert. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde hinreichend nachweisen, dass aufgrund der besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllt werden können.

B

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum normalen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

C

Die Vorschriften gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum normalen Gebrauch während der Fahrt bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagsbereich gemäß Richtlinie 74/60/EWG.

D

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind.

E

Nur vorn.

F

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig.

G

Vorschriften entsprechend der Klasse des Basis-/unvollständigen Fahrzeugs (dessen Fahrgestell zum Bau des Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung verwendet wurde). Bei unvollständigen/vervollständigten Fahrzeugen ist es zulässig, dass die Vorschriften für Fahrzeuge der entsprechenden Klasse N (auf der Grundlage der Gesamtmasse) erfüllt werden.

H

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer/Katalysator um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

▼M23 —————

▼M17

J

Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben); als Werkstoff kann entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

K

Zusätzliche Notalarmsysteme zulässig.

L

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

M

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

N

Sofern alle verbindlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

O

Das Fahrzeug ist vorn mit einem entsprechenden System auszurüsten.

▼M23 —————

▼M17

Q

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

R

Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar.

S

Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der „A“-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10o.

T

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann nach der Richtlinie 70/157/EWG geprüft werden. In Bezug auf Punkt 5.2.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:

81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW,

83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW,

84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.

U

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu 4 Achsen müssen den Vorschriften der Richtlinie 71/320/EWG entsprechen. Ausnahmeregelungen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als 4 Achsen, vorausgesetzt,

sie sind aufgrund der besonderen Bauweise zulässig,

alle in der Richtlinie 71/320/EWG festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremsleistungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage werden erfüllt.

V

Die Einhaltung der Richtlinie 97/68/EG ist zulässig.

▼M29

W

Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.

▼M17

Y

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.




ANHANG XII

HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN UND AUSLAUFENDE SERIEN

A.   HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN



Klasse

Einheiten

M1

500

M2, M3

250

N1

500

N2, N3 (1)

250

O1, O2

500

O3, O4

250

(1)   Für Mobilkrane 20 Einheiten.

Eine „Typfamilie“ umfasst Fahrzeuge, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a typgenehmigt wurden und sich hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

1. Für die Fahrzeugklasse M1:

 Hersteller,

 wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

 

 Fahrgestell/Bodengruppe (im Sinne von erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

 Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

2. Für die Fahrzeugklassen M2 und M3:

 Hersteller,

 Klasse,

 wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

 

 Fahrgestell/selbst tragende Karosserie (im Sinne von erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

 Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb),

 Anzahl der Achsen.

3. Für die Fahrzeugklassen N1, N2 und N3:

 Hersteller,

 Klasse,

 wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

 

 Fahrgestell/Bodengruppe (im Sinne von erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

 Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb),

 Anzahl der Achsen.

4. Für die Fahrzeugklassen O1, O2, O3 und O4:

 Hersteller,

 Klasse,

 wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

 

 Fahrgestell/selbst tragende Karosserie (im Sinne von erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

 Anzahl der Achsen,

 Deichselanhänger/Sattelanhänger/Zentralachsanhänger,

 Typ des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse).

B.   HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN

Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:

Entweder

1. die Höchstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen;

handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, dürfen die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben;

oder

2. die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens sechs Monate gültig blieb, anschließend jedoch durch das Inkrafttreten einer Einzelrichtlinie ungültig wurde.

Bei Fahrzeugen, die nach diesem Verfahren in Betrieb genommen wurden, muss die Übereinstimmungsbescheinigung einen besonderen Eintrag erhalten.




ANHANG XIII

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ANHANG XIV

VERFAHREN FÜR MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Zu einem reibungslosen Ablauf der Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß einer ersten oder nachfolgenden Fertigungsstufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, mit dem Ziel, dass der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien nach Anhang IV oder Anhang XI erfüllt. Die genannten Unterlagen umfassen Einzelheiten über erteilte EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, für die jedoch noch keine EG-Typgenehmigung erteilt ist.

1.2.

EG-Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden gemäß dem jeweiligen Fertigungsstand des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle EG-Typgenehmigungen ein, die gemäß früheren Fertigungsstufen erteilt wurden.

1.3.

Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die EG-Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder in einer früheren Fertigungsstufe zugefügten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch ihn so verändert werden, dass die zuvor erteilte EG-Typgenehmigung ungültig wird.

2.   VERFAHREN

Die Genehmigungsbehörde hat die Aufgabe,

a) festzustellen, dass alle EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,

b) sich zu vergewissern, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind,

c) hinsichtlich der eingereichten Unterlagen sich zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Typgenehmigungsbögen der EG-Typgenehmigungen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein Merkmal in Teil I der Beschreibungsmappe in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt,

d) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den EG-Typgenehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,

e) falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3.

Die Anzahl der gemäß Ziffer 2 Buchstabe c) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:

 Motor,

 Getriebe,

 Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),

 gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),

 Art des Aufbaus,

 Anzahl der Türen,

 Links-/Rechtslenker,

 Anzahl der Sitze,

 Ausstattungsvarianten.

4.

KENNZEICHNUNG DER FAHRZEUGE

Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Richtlinie 76/114/EWG vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und unauslöschlich die folgenden Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

 Name des Herstellers,

 Abschnitte 1, 3 und 4 der EG-Typgenehmigungsnummer,

 Typgenehmigungsstufe,

 Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

 höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs ( 8 )

 höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann) (8) ,

 höchstzulässige Achslast je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten (8) ,

 bei Sattelanhängern die höchstzulässige Last auf den Sattelzapfen (8) .

 Soweit vorstehend nicht anders bestimmt muss das Schild den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG entsprechen.




Anlage

Muster des zusätzlichen Herstellerschildes

Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung:

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ANHANG XV

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( 1 ) ABl. Nr. C 160 vom 18. 12. 1969, S. 7.

( 2 ) ABl. Nr. C 48 vom 16. 4. 1969, S. 14.

( 3 ) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 5 ) Bauteile und selbständige technische Einheiten sind gemäß den Angaben in den jeweiligen Einzelrichtlinien zu kennzeichnen.

( 6 ) Die Anleitung für die Planung und Durchführung der Bewertungen ist der harmonisierten ISO-Norm 10011, Teile 1, 2 und 3 zu entnehmen.

( 7 ) D. h. die relevante Einzelrichtlinie, wenn es sich bei dem zu genehmigenden Produkt um ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit handelt, und die Richtlinie 70/156/EWG bei einem vollständigen Fahrzeug.

( 8 ) Nur anzugeben, wenn der Wert sich in dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.