1968R0391 — DE — 11.11.1988 — 004.001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 391/68 DER KOMMISSION

vom 1. April 1968

über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionskäufen auf dem Schweinefleischsektor

(ABl. L 080, 2.4.1968, p.5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EWG) Nr. 2665/70 der Kommission vom 29. Dezember 1970

  L 284

55

30.12.1970

 M2

Verordnung (EWG) Nr. 912/71 der Kommission vom 30. April 1971

  L 98

42

1.5.1971

►M3

Verordnung (EWG) Nr. 4160/87 der Kommission vom 29. Dezember 1987

  L 392

46

31.12.1987

►M4

Verordnung (EWG) Nr. 3498/88 der Kommission vom 9. November 1988

  L 306

32

11.11.1988




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 391/68 DER KOMMISSION

vom 1. April 1968

über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionskäufen auf dem Schweinefleischsektor



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 4 Absatz 6, 5 Absatz 3 und 22 zweiter Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 121/67/EWG werden die Durchführungsbestimmungen für Interventionskäufe erlassen.

Um die von den Interventionsstellen zu tätigenden Käufe in einer wirksamen Weise durchführen zu können, ist es erforderlich, Kriterien zur Auswahl von Interventionsorten vorzusehen, an denen die Käufe durchgeführt werden. Um eine einwandfreie Kühllagerung des Fleisches zu gewährleisten, ist es angebracht, diese Orte nach Maßgabe gewisser technischer Anforderungen zu bestimmen.

Um eine bestimmte Wirksamkeit der Käufe sicherzustellen, ist es angebracht, für jedes einzelne Erzeugnis eine bestimmte Mindestkaufmenge vorzusehen.

Um eine einheitliche Behandlung aller Anlieferer sicherzustellen, ist es angebracht, den Begriff des Kaufpreises und den Ort, an dem die Übernahme des Erzeugnisses durch die Interventionsstelle stattfindet, zu bestimmen. Dieser Ort kann im Prinzip der Interventionsort sein, an dem der Verkäufer seine Erzeugnisse zu liefern beabsichtigt. Den Interventionsstellen muß jedoch die Möglichkeit offenstehen, einen anderen Ort zu bestimmen, falls die Übernahme in den vom Verkäufer bezeichneten Interventionsort unmöglich ist.

Die Interventionspolitik der Gemeinschaft muß zu rationellen Bedingungen erfolgen.

Daher ist es angebracht sicherzustellen, daß die aufgekauften und später abzusetzenden Erzeugnisse den Anforderungen der Veterinärrichtlinien entsprechen. Sie müssen darüber hinaus gewissen technischen Anforderungen entsprechen und, soweit es sich um geschlachtete Schweine handelt, gemäß der Verordnung Nr. 211/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweinehälften ( 2 ) klassifiziert sein.

Um der Kommission einen Gesamtüberblick über die Anwendung der Interventionsmaßnahmen zu ermöglichen, ist es angebracht vorzusehen, daß ihr die Mitgliedstaaten alle diesbezüglichen Angaben zur Verfügung stellen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Interventionsorte werden durch die Mitgliedstaaten in der Weise bestimmt, daß die Wirksamkeit der Interventionsmaßnahmen gewährleistet wird und daß die Übernahme- und Gefriermaßnahmen dort unter technisch zufriedenstellenden Bedingungen vor sich gehen.

►M1  

Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, um eine gute Konservierung der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen. Insbesondere muß die Einfriertemperatur minus 30 ° Celsius oder kälter sein, um eine Kerntemperatur von minus 15 ° Celsius zu erreichen; die Lagertemperatur muß minus 20° oder kälter sein.

Geschlachtete Schweine, in ganzen oder halben Tierkörpern, werden nach dem Einfrieren in zur Verpackung von Lebensmitteln geeignetem Polyäthylen mit einer Stärke von 0,05 mm und in Baumwollsäcken (Stockinetts) verpackt.

Bäuche, auch Bauchspeck und Rückenspeck, werden nach dem Einfrieren in zur Verpackung von Lebensmitteln geeignetem Polyäthylen mit einer Stärke von 0,05 mm verpackt.

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Artikel 2

Die Mindestmenge beträgt je Anlieferung

a) 1 t für geschlachtete Schweine in ganzen oder halben Tierkörpern,

b) 0,5 t für Bäuche, auch Bauchspeck,

c) 0,5 t für Schweinespeck.

Artikel 3

Der Kaufpreis gilt frei Gefrierhaus des Interventionsorts, wobei die Abladekosten vom Verkäufer zu tragen sind.

Artikel 4

(1)  Das Verkaufsangebot ist an die Interventionsstelle zu richten unter Angabe des Interventionsorts, an welchen der Verkäufer das Erzeugnis zu liefern beabsichtigt und unter Angabe des Ortes, an dem sich das Erzeugnis zum Zeitpunkt des Angebots befindet.

(2)  Die Interventionsstelle bestimmt den Tag der Übernahme.

(3)  Kann die Übernahme nicht an dem in Absatz 1 genannten Interventionsort erfolgen, so bestimmt die Interventionsstelle den Ort der Übernahme des Erzeugnisses unter den drei Interventionsorten, die dem Ort, an dem sich das Erzeugnis zum Zeitpunkt des Angebots befindet, am nächsten liegen.

Artikel 5

►M1  

(1)  Es können nur solche Erzeugnisse aufgekauft werden,

a) die der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 6. Oktober 1969 ( 4 ), insbesondere den Artikeln 3 und 4, entsprechen,

b) die den im Anhang aufgeführten Anforderungen entsprechen und

c) die, soweit es sich um geschlachtete Schweine in ganzen oder halben Tierkörpern handelt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2108/70 des Rates vom 30. Oktober 1970 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweinehälften ( 5 ) eingestuft sind.

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(2)  Es dürfen solche Erzeugnisse nicht aufgekauft werden, die

a) Merkmale aufweisen, die sie für eine Lagerung oder spätere Verwendung ungeeignet erscheinen lassen,

b) aus Schlachtungen von Sauen oder Ebern stammen,

c) nicht von Schweinen mit Ursprung in der Gemeinschaft stammen oder

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d) bei denen die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten sind. Die Höchstwerte, die auf die infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl kontaminierten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwenden sind, sind die mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates ( 6 ) festgesetzten Werte. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 bestimmt.

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(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen mit, die sie zwecks Anwendung dieses Artikels erlassen haben.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bei Beginn der Aufkäufe der Erzeugnisse die Interventionsorte und ihre Einfrier- und Lagerkapazität mit. Sie teilen unverzüglich jede spätere Änderung mit.

Artikel 7

▼M1

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich jede Woche über die in der vorhergehenden Woche erfolgten Aufkäufe folgendes mit:

a) die aufgekauften Erzeugnisse, ihre Qualität und Menge,

b) die für die einzelnen Erzeugnisse und Qualitäten gezahlten Preise.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die am Ende eines jeden Monats vorhandenen Erzeugnisse und eingelagerten Mengen sowie die Anschrift ihrer Lagerorte mit.

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(3)  Die praktische Durchführung der Interventionsregelung wird regelmäßig nach dem in Artikel 25 der Verordnung Nr. 121/67/EWG vorgesehenen Verfahren geprüft.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG

Erzeugnisse, die Gegenstand von Aufkäufen sind

1.

Ganze oder halbe Tierkörper von Schweinen, frisch oder gekühlt (Unterposition ex020311 10 der Kombinierten Nomenklatur):

a) aus Schlachtungen, nicht älter als 4 Tage, und gut ausgeblutet;

b) in der Mitte der Wirbelsäule symmetrisch der Länge nach getrennt;

c) ohne Kopf, Backen, Fettbacken, Flomen, Nieren, Vorderfüße, Schwanz, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark.

2.

Bäuche (Bauchspeck), frisch oder gekühlt (Unterposition ex020319 15 der Kombinierten Nomenklatur):

a) aus Schlachtungen, nicht älter als 8 Tage;

b) nicht schwerer als 8 kg je Stück;

c) mit mindestens 8 Rippen, von der Schulter her zwischen der dritten und vierten Rippe rechtwinklig und gerade geschnitten, ohne Saumfleisch, Wammen und Warzen.

3.

Schweinespeck, frisch oder gekühlt (Unterposition ex020900 11 der Kombinierten Nomenklatur):

a) aus Schlachtungen, nicht älter als 8 Tage,

b) rechtwinklig und gerade geschnitten,

c) mit oder ohne Schwarte, aber ohne Fleischeinwachsungen,

d) mindestens 2 cm dick und vom Rücken zum Bauch mindestens 15 cm breit.

4.

Die unter den Ziffern 1, 2 und 3 aufgeführten Erzeugnisse müssen unmittelbar nach der Schlachtung gekühlt und bis zur Übernahme kühl gehalten werden, und ihre Innentemperatur darf bei der Übernahme + 4 °C nicht überschreiten.



( 1 ) ABl. Nr. 117 vom 19. 6. 1967, S. 2283/67.

( 2 ) ABl. Nr. 135 vom 30. 6. 1967, S. 2872/67.

( 3 ) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

( 4 ) ABl. Nr. L 256 vom 11. 10. 1969, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 234 vom 23. 10. 1970, S. 1.

( 6 ) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 14.