1968L0221 — DE — 01.01.1981 — 001.001


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RICHTLINIE DES RATES

vom 30. April 1968

über eine gemeinsame Methode zur Berechnung der in Artikel 97 des Vertrages vorgesehenen Durchschnittssätze

(68/221/EWG)

(ABl. L 115, 18.5.1968, p.14)

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Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

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19.11.1979




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RICHTLINIE DES RATES

vom 30. April 1968

über eine gemeinsame Methode zur Berechnung der in Artikel 97 des Vertrages vorgesehenen Durchschnittssätze

(68/221/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

gestützt auf den Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1960,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit Inkrafttreten des Vertrages hat die Festlegung der in Artikel 97 vorgesehenen Durchschnittssätze zum Ausgleich der Belastung durch die Umsatzsteuern, die nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhoben werden, fortwährend Schwierigkeiten hervorgerufen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes abträglich sind; diese ungünstigen Auswirkungen werden sich mit fortschreitendem Wegfall der Binnenzölle in der Gemeinschaft noch verstärken.

Eine künftige Angleichung von Ausgleichsabgaben und Rückvergütungen soll lediglich eine bessere Neutralität der derzeitigen Systeme der kumulativen Mehrphasensteuer im internationalen Handel gewährleisten und auf diese Weise ermöglichen, daß der Übergang zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem unter den bestmöglichen Voraussetzungen erfolgt; eine Angleichung, die diese Voraussetzung erfüllt, entspricht den Kriterien, welche die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrem Beschluß vom 21. Juni 1960 anerkannt haben.

Die obengenannten Schwierigkeiten rühren vor allem daher, daß die genannten Durchschnittssätze in den einzelnen Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden.

Eine Harmonisierung der verschiedenen Methoden während der Zeit bis zur Einführung der Mehrwertsteuer in allen Mitgliedstaaten liegt deshalb im Interesse des Gemeinsamen Marktes. Sie erfolgt durch die Annahme gemäßigter gemeinsamer Berechnungsregeln, welche die Einhaltung der in Artikel 97 des Vertrages gesetzten Obergrenze gewährleisten und eine Nachprüfung der auf diese Weise errechneten Sätze erlauben.

Um den tatsächlichen Bedingungen bei der Herstellung einer Ware oder einer Gruppe von Waren möglichst weitgehend Rechnung zu tragen, müssen diese Regeln eine Gewichtung der Steuerbelastungen vorsehen.

Die Berechnungsregeln müssen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte pauschale Festsetzungsverfahren zu wählen.

Es ist angebracht, die Kommission zu ermächtigen, nach Konsultation der Mitgliedstaaten Durchführungsvorschriften zur gemeinsamen Berechnungsmethode zu erlassen.

Zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission, die Einhaltung der für die Durchschnittssätze festgelegten Obergrenze zu überwachen, muß vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten der Kommission von sich aus Berechnungen vorlegen, die nach der gemeinsamen Methode durchgeführt wurden, bevor sie Durchschnittssätze neu einführen oder ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Wird von einem Mitgliedstaat auf Grund von Artikel 97 des Vertrages ein Durchschnittssatz eingeführt oder geändert, der sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr die inländische Umsatzsteuer ausgleichen soll, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung einer Ware oder einer Gruppe von Waren belastet, so wird dieser Satz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Produktionsbedingungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie berechnet.

(2)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung

 auf die bei Inkrafttreten der Richtlinie bestehenden Durchschnittssätze, selbst wenn sie gemäß Artikel 6 für die Berechnung der Vorbelastung übernommen werden;

 auf die Anpassungen der Durchschnittssätze, die sich lediglich aus einer allgemeinen Änderung der Umsatzsteuersätze ergeben;

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 auf die in Griechenland im Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Durchschnittssätze; die Richtlinie wird jedoch herangezogen, um festzustellen, ob diese Sätze mit Artikel 97 des Vertrages im Einklang stehen.

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Artikel 2

(1)  Die durchschnittliche Steuerbelastung einer Ware entspricht dem gewogenen Mittel der Steuerbelastungen auf den typischen Produktionswegen der Ware, wobei die Belastung auf jedem Produktionsweg gemäß den Artikeln 3 bis 6 festgestellt wird. Das gewogene Mittel wird nach dem Anteil der einzelnen Produktionswege an der Gesamtproduktion der Ware gebildet.

(2)  Die durchschnittliche Steuerbelastung einer Gruppe von Waren entspricht dem gewogenen Mittel der durchschnittlichen Steuerbelastung der für die Gruppe typischen Waren. Die Zahl der in Betracht zu ziehenden typischen Waren richtet sich nach dem Umfang der Warengruppe. Für jede typische Ware wird die durchschnittliche Steuerbelastung gemäß Absatz 1 berechnet. Das gewogene Mittel wird nach dem Anteil der von den einzelnen typischen Waren vertretenen Waren an der Gesamtproduktion der Gruppe von Waren gebildet.

Artikel 3

Für die Berechnung der Steuerbelastung einer Ware auf der letzten Produktionsstufe können die Steuerbelastungen aller Kostenfaktoren auf dieser Stufe berücksichtigt werden.

Artikel 4

(1)  Für die Berechnung der Steuerbelastung einer Ware auf der ersten Vorstufe kann die Steuerbelastung der Kostenfaktoren Rohstoffe, halbfertige Erzeugnisse und Fertigwaren berücksichtigt werden, die in die Rohstoffe, halbfertigen Erzeugnisse und Fertigwaren der letzten Produktionsstufe eingehen sowie in alle anderen berücksichtigungsfähigen Faktoren und Elemente der letzten Produktionsstufe, deren Anteil am Endverkaufspreis — Steuer ausgenommen — mindestens je 3 v. H. beträgt.

(2)  Für die Berechnung der Steuerbelastung einer Ware auf den übrigen Vorstufen kann die Steuerbelastung der Kostenfaktoren Rohstoffe, halbfertige Erzeugnisse und Fertigwaren berücksichtigt werden, die dazu bestimmt sind, in die Rohstoffe, halbfertigen Erzeugnisse und Fertigwaren der letzten Produktionsstufe einzugehen.

Artikel 5

(1)  Wird für einen Kostenfaktor oder ein Kostenelement — gleichgültig auf welcher Stufe — auf die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Steuervorbelastung gemäß Artikel 4 verzichtet, so kann die Steuerbelastung des betreffenden Kostenfaktors oder -elements pauschal um 50 v. H. erhöht werden.

Beruht jedoch die Steuerbelastung dieses Kostenfaktors oder -elements auf der Anwendung eines speziellen Umsatzsteuersatzes, so ist die Steuerbelastung für die Anwendung des Pauschalzuschlags vorher auf der Grundlage des Normalsatzes neu zu berechnen. Gilt der spezielle Umsatzsteuersatz einen oder mehrere Vorumsätze ab, so ist ein Pauschalzuschlag nicht zulässig.

(2)  Die auf diese Weise für die Vorstufen berechnete Steuerbelastung darf jedoch die Steuerbelastung nicht übersteigen, die sich bei der Anwendung der Artikel 4 und 6 für den betreffenden Kostenfaktor oder das betreffende Kostenelement ergeben würde.

Artikel 6

Besteht für einen berücksichtigungsfähigen Kostenfaktor oder ein berücksichtigungsfähiges Kostenelement — gleichgültig auf welcher Stufe — bereits ein Durchschnittssatz, so kann dieser für die Berechnung der Steuervorbelastung dieses Kostenfaktors oder -elements insoweit übernommen werden, als er mit Artikel 97 vereinbar ist. Dieser Satz ist anzuwenden, wenn er nach den der Kommission gemäß Artikel 10 vorgelegten Berechnungen gerechtfertigt ist.

Artikel 7

(1)  Verzichtet ein Mitgliedstaat auf die Berechnung der durchschnittlichen Steuerbelastung einer Ware oder einer Gruppe von Waren gemäß Artikel 2 bis 6, so kann diese Steuerbelastung pauschal auf 100 v. H., 75 v. H., 50 v. H. oder 30 v. H. des Normalsatzes der Umsatzsteuer geschätzt werden, je nachdem, ob die berücksichtigungsfähigen Faktoren und Elemente auf der letzten Produktionsstufe der Ware oder Gruppe von Waren, die dem Normalsatz oder einem erhöhten Umsatzsteuersatz unterlegen haben, 65 v. H., 50 v. H., 35 v. H. oder weniger als 35 v. H. des Verkaufspreises der Ware oder der Gruppe von Waren — Steuer ausgenommen — betragen.

(2)  Die auf diese Weise geschätzte Steuerbelastung darf die durchschnittliche Steuerbelastung nicht übersteigen, die sich bei Anwendung der Artikel 2 bis 4 und 6 ergeben würde.

Artikel 8

Die Durchschnittssätze sind auf halbe Prozent auf- oder abzurunden, je nachdem, ob die Dezimale des errechneten Satzes 25 bzw. 75 erreicht oder nicht.

Artikel 9

Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 1 bis 8 werden, soweit erforderlich, von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten durch Richtlinien erlassen.

Artikel 10

(1)  Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einen Durchschnittssatz einzuführen oder zu ändern, so legt er der Kommission die nach Artikel 1 bis 8 durchgeführte Berechnung der durchschnittlichen Steuerbelastung vor.

(2)  Ist die Kommission der Auffassung, daß eine gemäß Artikel 5 oder 7 pauschal geschätzte Steuerbelastung die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 festgesetzte Grenze übersteigt, so legt der Mitgliedstaat auf Verlangen der Kommission dieser die nach Artikel 2 bis 4 und 6 durchgeführte Berechnung der Steuerbelastung vor.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission der Wortlaut der wesentlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mitgeteilt wird, die sie später auf dem von dieser Richtlinie betroffenen Rechtsgebiet erlassen.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. C 10 vom 14. 2. 1968, S. 4.

( 2 ) ABl. Nr. 317 vom 28. 12. 1967, S. 9.