1962R0031 — DE — 01.05.2014 — 012.001
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VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) (ABl. P 045 vom 14.6.1962, S. 1385) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)
über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Artikel 179, 212 und 215,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 152, 186 und 188,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,
gestützt auf die Vorschläge der Kommissionen gemäß Artikel 14 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
gestützt auf die Stellungnahme des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Räte haben einstimmig in Zusammenarbeit mit den Kommissionen und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zu erlassen.
Dieses Statut und die genannten Beschäftigungsbedingungen sollen einerseits den Gemeinschaften die Mitarbeit von Bediensteten sichern, die in bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind; sie sollen andererseits den Bediensteten die Möglichkeit geben, ihre Aufgaben unter Voraussetzungen zu erfüllen, die ein reibungsloses Arbeiten der Dienststellen am besten gewährleisten. —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmen sich nach den in der Anlage enthaltenen Vorschriften, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN UNION
INHALTSVERZEICHNIS |
|
Titel I: |
Allgemeine Vorschriften Art. 1 bis 10c |
Titel II: |
Rechte und Pflichten des Beamten Art. 11 bis 26a |
Titel III: |
Laufbahn des Beamten |
Kapitel 1: |
Einstellung Art. 27 bis 34 |
Kapitel 2: |
Dienstrechtliche Stellung Art. 35 |
Abschnitt 1: |
Aktiver Dienst Art. 36 |
Abschnitt 2: |
Abordnung Art. 37 bis 39 |
Abschnitt 3: |
Urlaub aus persönlichen Gründen Art. 40 |
Abschnitt 4: |
Einstweiliger Ruhestand Art. 41 |
Abschnitt 5: |
Beurlaubung zum Wehrdienst Art. 42 |
Abschnitt 6: |
Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen Art. 42a und 42b |
Abschnitt 7: |
Urlaub im dienstlichen interesse Art. 42c |
Kapitel 3: |
Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung Art. 43 bis 46 |
Kapitel 4: |
Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst Art. 47 |
Abschnitt 1: |
Entlassung auf Antrag Art. 48 |
Abschnitt 2: |
Entlassung von Amts wegen Art. 49 |
Abschnitt 3: |
Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen Art. 50 |
Abschnitt 4: |
Verfahren bei unzulänglichen fachlichen Leistungen Art. 51 |
Abschnitt 5: |
Versetzung in den Ruhestand Art. 52 und 53 |
Abschnitt 6: |
Ehrenbeamte Art. 54 |
Titel IV: |
Arbeitsbedingungen des Beamten |
Kapitel 1: |
Arbeitszeit Art. 55 bis 56c |
Kapitel 2: |
Urlaub Art. 57 bis 60 |
Kapitel 3: |
Feiertage Art. 61 |
Titel V: |
Besoldung und soziale Rechte des Beamten |
Kapitel 1: |
Dienstbezüge und Kostenerstattung |
Abschnitt 1: |
Dienstbezüge Art. 62 bis 70 |
Abschnitt 2: |
Kostenerstattung Art. 71 |
Kapitel 2: |
Soziale Sicherheit Art. 72 bis 76a |
Kapitel 3: |
Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld Art. 77 bis 84 |
Kapitel 4: |
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge Art. 85 |
Kapitel 5: |
Forderungsübergang auf die Union Art. 85a |
Titel VI: |
Disziplinarordnung Art. 86 |
Titel VII: |
Beschwerdeweg und Rechtsschutz Art. 90 bis 91a |
Titel VIIIa: |
Besondere Vorschriften für den EAD Art. 95 |
Titel VIIIb: |
Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union, die in einem Drittland Dienst tun Art. 101a |
Titel IX: |
Übergangs- und Schlußvorschriften |
Kapitel 1: |
Übergangsvorschriften Art. 107a |
Kapitel 2: |
Schlußvorschriften Art. 110 bis 113 |
Anhang I: |
A Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Funktionsgruppen gemäss Artikel 5 Absatz 4 |
B Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen |
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Anhang II: |
Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen |
Anhang III: |
Auswahlverfahren |
Anhang IV: |
Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung |
Anhang IVa: |
Teilzeitbeschäftigung |
Anhang V: |
Urlaubsordnung |
Anhang VI: |
Ausgleich und Vergütung für Überstunden |
Anhang VII: |
Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen |
Anhang VIII: |
Versorgungsordnung |
Anhang IX: |
Disziplinarordnung |
Anhang X: |
Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union, die in einem Drittland Dienst tun |
Anhang XI: |
Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 64 und 65 des statuts |
Anhang XII: |
Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts |
Anhang XIII: |
Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Union (Artikel 107a des Statuts) |
Anhang XIII.1: |
Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit |
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Dieses Statut gilt für die Beamten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ .
Artikel 1a
(1) Beamter der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.
(2) Die Definition nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die von ►M128 ►C15 Unionseinrichtungen ◄ ◄ ernannt worden sind, auf die das Statut aufgrund der ►M128 ►C15 Rechtsakte der Union ◄ ◄ über ihre Errichtung anzuwenden ist (im Folgenden: „Agenturen“). Wird im Statut auf die „Organe“ Bezug genommen, so schließt dies auch die Agenturen ein, es sei denn, das Statut sieht etwas anderes vor.
Artikel 1b
Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden
a) der Europäische Auswärtige Dienst (nachstehend „EAD“ genannt),
►M128 b) ◄ der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,
►M128 c) ◄ der Ausschuss der Regionen,
►M128 d) ◄ der Europäische Bürgerbeauftragte und
►M128 e) ◄ der Europäische Datenschutzbeauftragte
für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ gleichgestellt.
Artikel 1c
Wird im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.
Artikel 1 ►M112 d ◄
(1) Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.
Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.
(2) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben ►M112 , die bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist, ◄ hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Organe der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
(3) ►M131 Die Anstellungsbehörden der Organe ◄ legen nach Stellungnahme des Statutsbeirats einvernehmlich die Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit von Männern und Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beitragen; sie erlassen entsprechenden Vorschriften, insbesondere um die faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen.
(4) Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Hindernissen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Diese Beeinträchtigung ist gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren festzustellen.
Eine behinderte Person erfüllt die in Artikel 28 Buchstabe e genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfüllen kann.
Als „angemessene Vorkehrungen“ für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung einer Beschäftigung, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung hindert die Anstellungsbehörden der Organe nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit von Personen mit Behinderungen oder zur Beseitigung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezielle Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
(5) Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung ist in Disziplinarverfahren nicht anwendbar.
(6) Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.
Artikel 1e
(1) Beamte im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Organe, einschließlich spezieller Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und zu Diensten der in Artikel 9 genannten Einrichtungen der Sozialfürsorge. Ehemalige Beamte können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben.
(2) Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.
(3) Diesem Artikel entsprechende Maßnahmen sozialer Art werden von jedem Organ in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung im Rahmen mehrjähriger Aktionspläne durchgeführt. Die Vorschläge für Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens alljährlich der Haushaltsbehörde übermittelt.
Artikel 2
►M112 (1) ◄ Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt.
▼M112 —————
(2) Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten.
Artikel 3
In der Ernennungsurkunde des Beamten wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienstantritts des Beamten liegen.
Artikel 4
Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.
Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekanntgegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.
Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekanntgegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.
Artikel 5
(1) Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben den Funktionsgruppen Administration („AD“), Assistenz („AST“) und Sekretariatskräfte und Büroangestellte („AST/SC“) zugeordnet.
(2) Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden, konzeptionellen oder Analyseaufgaben bzw. mit Aufgaben im Sprachendienst oder im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden oder technischen Tätigkeiten befasst ist. Die Funktionsgruppe AST/SC umfasst sechs Besoldungsgruppen für Personal, das mit Sekretariats- oder Bürotätigkeiten befasst ist.
(3) Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:
a) Funktionsgruppe AST ►M131 und Funktionsgruppe AST/SC ◄
i) postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder
ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,
iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
b) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6
i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,
ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.
c) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16
i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder
ii) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder
iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.
(4) Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann anhand dieser Übersicht nach Anhörung des Statutsbeirats eine ausführlichere Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse für jede Funktionsbezeichnung erstellen.
(5) Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.
Artikel 6
(1) Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.
(2) Unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste gewährleistet dieser Stellenplan, dass bei jedem Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.
(3) Die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze sind Teil des in Artikel 113 genannten Berichts.
(4) Die Durchführung der Bestimmungen über die Funktionsgruppe AST/SC und der Übergangsbestimmungen des Artikels 31 von Anhang XIII unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs aller Organe an Bediensteten, die Sekretariats- oder Bürotätigkeiten ausüben, und der Entwicklung der Dauer- und Zeitplanstellen in den Funktionsgruppen AST und AST/SC ist Teil des in Artikel 113 genannten Berichts.
Artikel 7
(1) Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.
Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.
(2) Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde.
Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.
Artikel 8
Ein Beamter, der zu einem anderen Organ ►M128 ►C15 der Europäischen Union ◄ ◄ abgeordnet worden ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen.
Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ keine Anwendung.
Umfaßt die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betreffende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese Entscheidung als Beförderung und kann nur unter den in Artikel 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden.
Artikel 9
(1) Unbeschadet des Absatzes 1 a werden bei jedem Organ gebildet:
— eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für die verschiedenen Dienstorte eingeteilt wird;
— ein Paritätischer Ausschuss oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Paritätische Ausschüsse;
— ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Disziplinarräte;
— ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den Dienstorten;
— erforderlichenfalls ein Beurteilungsausschuss;
— ein Invaliditätsausschuss;
diese nehmen die ihnen in diesem Statut übertragenen Aufgaben wahr."
(1a) Zur Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Statuts kann bei zwei oder mehr Organen ein gemeinsamer Paritätischer Ausschuss gebildet werden. Die übrigen Ausschüsse gemäß Absatz 1 und der Disziplinarrat können als gemeinsame Einrichtungen zweier oder mehrerer Agenturen gebildet werden.
(2) Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtungen werden von jedem Organ nach Maßgabe des Anhangs II geregelt.
Die Agenturen können von den Bestimmungen in Anhang II Artikel 1 über die Zusammensetzung der Personalvertretung abweichen, um die Zusammensetzung ihres Personals zu berücksichtigen. Die Agenturen können beschließen, keine Stellvertretenden Mitglieder des Paritätischen Ausschusses oder von Ausschüssen gemäß Anhang II Artikel 2 zu ernennen.
Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen wird dem Personal des Organs bekanntgegeben.
(3) Die Personalvertretung nimmt die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, daß sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen.
Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Organs über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Statuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden.
Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen des Organs Anregungen zur Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder seiner allgemeinen Lebensbedingungen.
Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwaltung und an der Kontrolle der von dem Organ im Interesse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen. Mit Zustimmung des Organs kann sie Einrichtungen dieser Art auch selbst ins Leben rufen.
(4) Paritätische Ausschüsse können unbeschadet der ihnen durch das Statut übertragenen Aufgaben von der Anstellungsbehörde oder von der Personalvertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die diese ihnen unterbreiten.
(5) Der Beurteilungsausschuss nimmt Stellung
a) zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit und
b) zur Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten, die von einer Verringerung der Zahl der Planstellen betroffen sind.
Er kann von der Anstellungsbehörde damit beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass bei der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird.
(6) Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen gibt eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 51 ab.
Artikel 10
Es wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Organe der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Die Einzelheiten der Zusammensetzung des Statutsbeirats werden von ►M131 den Anstellungsbehörden der Organe ◄ im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Die Agenturen sind gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kommission festlegen, gemeinsam vertreten.
Der Statutsbeirat wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Zusätzlich zu den ihm durch das Statut übertragenen Aufgaben kann der Statutsbeirat Anregungen zur Änderung des Statuts vorlegen. Er tritt auf Verlangen seines Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung eines Organs zusammen.
Die Protokolle über die Beratungen des Statutsbeirats werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Artikel 10a
Die Fristen für die Abgabe der von der Personalvertretung, dem Paritätischen Ausschuß und dem Statusbeirat erbetenen Stellungnahmen werden von dem Organ festgesetzt und dürfen nicht kürzer als 15 Werktage sein. Wird innerhalb der festgesetzten Fristen keine Stellungnahme abgegeben, so faßt das Organ seinen Beschluß.
Artikel 10b
Die in Artikel 24b genannten Gewerkschafts- und Berufsverbände handeln im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen.
Die Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 können Gegenstand von Konsultationen der repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände sein.
Artikel 10c
Jedes Organ kann für sich mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden sein Personal betreffende Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen dürfen weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken. Die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, werden in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung tätig.
TITEL II
RECHTE UND PFLICHTEN DES BEAMTEN
Artikel 11
Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten zu lassen. Er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus.
Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Ehrungen, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Zahlungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.
Vor der Einstellung eines Beamten prüft die Anstellungsbehörde, ob der Bewerber ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, oder ob ein sonstiger Interessenkonflikt besteht. Zu diesem Zweck teilt der Bewerber unter Verwendung eines speziellen Formulars der Anstellungsbehörde jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt mit. In solchen Fällen berücksichtigt die Anstellungsbehörde dies in einer ordnungsgemäß begründeten Stellungnahme. Erforderlichenfalls ergreift die Anstellungsbehörde die in Artikel 11a Absatz 2 genannten Maßnahmen.
Dieser Artikel gilt sinngemäß auch für Beamte, die aus dem Urlaub aus persönlichen Gründen zurückkehren.
Artikel 11a
(1) Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.
(2) Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.
(3) Der Beamte darf an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte.
Artikel 12
Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.
Artikel 12a
(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.
(2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.
(3) Als „Mobbing“ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.
(4) „Sexuelle Belästigung“ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.
Artikel 12b
(1) Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 15 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des Organs nicht vereinbar ist.
(2) Der Beamte muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfüllt sind.
Artikel 13
Der Beamte hat seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Beamten und kann er nicht gewährleisten, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses darüber, ob der Beamte in seiner Stelle zu belassen ►M112 oder ◄ auf einen anderen Dienstposten zu versetzen ►M112 ————— ◄ .
▼M112 —————
Artikel 15
(1) Ein Beamter, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der Beamte
a) einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat,
b) einen Antrag auf Jahresurlaub stellen muss,
c) die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, oder
d) weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann.
(2) Ein Beamter, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der in Absatz 1 genannten Entscheidungen. Muss der Beamte einen Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen oder erhält er die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, so entspricht die Dauer dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitbeschäftigung der Dauer seines öffentlichen Amtes.
Artikel 16
Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss unter Verwendung eines speziellen Formulars sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Die Anstellungsbehörde teilt nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach ihrer Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, so gilt dies als Zustimmung.
Die Anstellungsbehörde verbietet ehemaligen höheren Führungskräften im Sinne von Durchführungsbestimmungen in den 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich, im Bereich des Lobbying oder der Beratung in Bezug auf das Personal ihres früheren Organs für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber in Angelegenheiten aktiv zu werden, in denen sie in den letzten drei Jahren ihrer Dienstzeit tätig waren.
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) veröffentlichen alle Organe jährlich Informationen über die Umsetzung des Absatzes 3, einschließlich einer Liste der geprüften Fälle.
Artikel 17
(1) Der Beamte enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
Artikel 17a
(1) Der Beamte hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.
(2) Der Beamte, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ betrifft, der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikel 12 und 17 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde.
Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Beamten innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde.
Artikel 18
(1) Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Europäischen Union zu, wenn sich diese Arbeiten auf ihre Tätigkeiten beziehen, oder, wenn sich diese Arbeiten auf die Tätigkeiten der Europäischen Atomgemeinschaft beziehen, dieser Gemeinschaft zu. Die Union oder gegebenenfalls die Europäische Atomgemeinschaft können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden.
(2) Erfindungen, die von einem Beamten in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht werden, gehören ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ . Das Organ kann hierfür auf seine Kosten im Namen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Beamten in dem auf den Abschluss seines Dienstes folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden.
(3) Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe es festsetzt.
Artikel 19
Der Beamte darf die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Union es erfordern und die Versagung für den Beamten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen.
Artikel 20
Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. ►M112 Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes. ◄
Artikel 21
Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.
▼M112 —————
Artikel 21a
(1) Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.
(2) Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird.
(3) Wenn ein Beamter seine Vorgesetzten über Anordnungen informiert, die er für fehlerhaft hält oder von denen er annimmt, dass sie erhebliche Schwierigkeiten zur Folge haben können, so dürfen ihm hierdurch keine Nachteile entstehen.
Artikel 22
Der Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat.
Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.
Der Gerichtshof der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung.
Artikel 22a
(1) Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen.
Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder für ein Organ einen Auftrag ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.
(2) Ein Beamter, der Informationen gemäß Absatz 1 erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.
(3) Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.
Artikel 22b
(1) Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und
b) er hat zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das Amt bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.
(2) Die Frist gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte nachweisen kann, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.
Artikel 22c
Im Einklang mit den Artikeln 24 und 90 führt jedes Organ ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 22a und 22b ein. Das betreffende Organ gewährleistet, dass solche Beschwerden vertraulich und – wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist – vor Ablauf der in Artikel 90 festgelegten Fristen bearbeitet werden.
Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt interne Regelungen fest, die unter anderem Folgendes vorsehen:
— die Unterrichtung der in Artikel 22a Absatz 1 oder Artikel 22b genannten Beamten über die Bearbeitung der von ihnen gemeldeten Angelegenheiten,
— den Schutz der berechtigten Interessen dieser Beamten und ihrer Privatsphäre und
— das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden gemäß Absatz 1.
Artikel 23
Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ gewährt. Soweit in ►M15 dem Protokoll über ◄ die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.
In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befreiungen berührt werden, hat der betroffene Beamte dies der Anstellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Referatsleitern, den Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16, den Beamten, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Dienst tun, sowie, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, anderen Beamten ausgestellt.
Artikel 24
►M15 Die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ leistet ihren Beamten Beistand ◄ , insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.
►M15 Sie ersetzt solidarisch ◄ den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.
Artikel ►M112 24a ◄
►M112 Die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ◄ erleichtert die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.
Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.
Artikel ►M112 24b ◄
Die Beamten haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören.
Artikel 25
Der Beamte kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden.
Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.
Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst werden in dem Organ, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein.
Artikel 26
Die Personalakte des Beamten enthält:
a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;
b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).
Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.
Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief ►M112 an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift ◄ bewirkt.
Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten.
Absatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden.
Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt werden.
Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen ►M112 und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen ◄ .
Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung ►M112 oder auf einem gesicherten Datenträger ◄ eingesehen werden. ►M112 Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Gerichtshof der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ vorgelegt. ◄
Artikel 26a
Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von ►M131 den Anstellungsbehörden der Organe ◄ festgelegten Modalitäten einzusehen.
TITEL III
LAUFBAHN DES BEAMTEN
KAPITEL 1
Einstellung
Artikel 27
Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
Gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger kann jedes Organ geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn eine bedeutende Unausgewogenheit in der Zusammensetzung der Beamtenschaft nach Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die Anstellungsbehörde des Organs allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110.
Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Absatz 2 vor.
Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern.
Artikel 28
Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer
a) Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die Anstellungsbehörde absehen;
b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;
d) die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt unberührt;
e) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;
f) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.
Artikel 29
(1) Bei der Besetzung von freien Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst
a) die Möglichkeit
i) einer Versetzung,
ii) einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder
iii) einer Beförderung
innerhalb des Organs;
b) die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder,
c) wenn die zu besetzende Planstelle nicht durch eine der in Buchstaben a und b genannten Möglichkeiten besetzt werden kann, gegebenenfalls Verzeichnisse der geeigneten Bewerber im Sinne des Artikels 30, wobei sie die einschlägigen Bestimmungen über geeignete Bewerber in Anhang III berücksichtigt, und/oder
d) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union teilnehmen können;
oder eröffnet ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.
Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.
Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die breite Mehrheit der Beamten auf Grund offener Auswahlverfahren eingestellt wird, kann die Anstellungsbehörde abweichend von Buchstabe d und nur in Ausnahmefällen beschließen, ein internes Auswahlverfahren für das Organ durchzuführen, das auch Vertragsbediensteten im Sinne der Artikel 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union offensteht. Die letztgenannte Kategorie von Bediensteten unterliegt den Beschränkungen hinsichtlich dieser Möglichkeit gemäß Artikel 82 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und hinsichtlich der speziellen Aufgaben, die sie als Vertragsbedienstete wahrnehmen durften.
(2) Bei der Einstellung von höheren Führungskräften (Generaldirektoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14) sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.
(3) Die Organe können für jede Funktionsgruppe interne Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchführen, die auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfinden.
An diesen Auswahlverfahren können nur Bedienstete auf Zeit des betreffenden Organs teilnehmen, die nach Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ eingestellt worden sind. Die Organe setzen als fachliche Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an diesen Auswahlverfahren eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Zeitbediensteter und eine Einstellung als Zeitbediensteter auf der Grundlage eines Ausleseverfahrens voraus, bei dem gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieselben Kriterien angewandt wurden wie bei der Auslese von Beamten. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels kann die Anstellungsbehörde des Organs, das den Zeitbediensteten eingestellt hat, vor der Besetzung einer freien Planstelle in dem Organ gleichzeitig mit der Einstellung erfolgreicher Bewerber solcher interner Auswahlverfahren die Möglichkeit einer Versetzung von Beamten innerhalb des Organs in Erwägung ziehen.
(4) Das Europäische Parlament führt nach Maßgabe von Absatz 3 Unterabsatz 2 einmal alle fünf Jahre für jede Funktionsgruppe ein internes Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch, das auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfindet.
Artikel 30
Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.
Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Planstellen besetzt.
Diese Bewerber haben Zugang zu angemessenen Informationen über geeignete freie Planstellen, die von den Organen und Agenturen veröffentlicht werden.
Artikel 31
(1) Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.
(2) ►M131 Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. ◄ Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:
a) angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;
b) Art der verlangten Berufserfahrung.
Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ berücksichtigt werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen.
Artikel 32
Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von ►M131 der Anstellungsbehörde eines jeden Organs ◄ beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird.
Artikel 33
Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e) erfüllt.
Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, daß sein Fall einem Ärzteausschuß aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuß gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlußfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuß bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.
Artikel 34
(1) Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird auf der Grundlage der Beurteilung gemäß Absatz 3 und anhand von der Anstellungsbehörde zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten in Bezug auf das Verhalten des Beamten auf Probe vor dem Hintergrund von Titel II getroffen.
Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen.
(2) Sind die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich, so kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor dem Ende der Probezeit ein Bericht über den Beamten auf Probe erstellt werden.
Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten auf Probe unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Beamten für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.
(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Beamten auf Probe übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.
Empfiehlt der Bericht die Entlassung der Beamten oder – im Ausnahmefall – die Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so wird er zusammen mit den Bemerkungen des Beamten auf Probe von dessen unmittelbarem Vorgesetzten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt.
Ein Beamter auf Probe, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als ausreichend erwiesen haben, um eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu rechtfertigen, wird entlassen.
(4) Der entlassene Beamte auf Probe erhält eine Entschädigung von drei Monatsgrundgehältern, wenn er mehr als ein Jahr Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, und eine Entschädigung von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzüglich eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen kann.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die vor Ablauf der Probezeit ihre Entlassung beantragen.
KAPITEL 2
Dienstrechtliche Stellung
Artikel 35
Der Beamte befindet sich in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen:
a) aktiver Dienst,
b) Abordnung,
c) Urlaub aus persönlichen Gründen,
d) einstweiliger Ruhestand,
e) Beurlaubung zum Wehrdienst,
f) Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,
g) Urlaub im dienstlichen Interesse.
Abschnitt 1
AKTIVER DIENST
Artikel 36
Aktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt.
Abschnitt 2
ABORDNUNG
Artikel 37
Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten ►M56 auf Lebenszeit ◄ , der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde
a) im dienstlichen Interesse
— beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden, oder
— beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, oder bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen oder bei einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen;
— beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle zu bekleiden, die in dem Stellenplan für das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal enthalten und von der Haushaltsbehörde zur Planstelle auf Zeit erklärt worden ist;
b) auf seinen Antrag hin
Der abgeordnete Beamte behält in dieser dienstrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 alle seine Rechte; er hat weiterhin die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben. ►M23 Vorbehaltlich der Vorschriften über die Versorgung in Artikel 77 Absatz 3 gelten jedoch während der Abordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich für den Beamten die Vorschriften, die für einen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe wie derjenigen gelten, die ihm für den Dienstposten zuerkannt wird, auf den er abgeordnet worden ist. ◄
Jeder Beamte im aktiven Dienst bzw. jeder Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, kann einen Antrag auf Abordnung stellen, oder es kann ihm eine Abordnung im dienstlichen Interesse angeboten werden. Der Urlaub aus persönlichen Gründen ist mit der Abordnung beendet.
Artikel 38
Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:
a) sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;
b) die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;
c) nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;
d) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;
e) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen;
f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;
g) nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte.
Artikel 39
Für die Abordnung auf Antrag des Beamten gelten folgende Vorschriften:
a) sie wird von der Anstellungsbehörde verfügt; diese bestimmt die Dauer der Abordnung;
b) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit kann der Beamte die Beendigung der Abordnung beantragen; er wird in diesem Falle unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte;
c) nach Ablauf dieser Frist kann seine Planstelle anderweit besetzt werden;
d) während der Dauer dieser Abordnung werden die Beiträge zur Versorgungsordnung sowie etwaige Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Gehalts für die Tätigkeit in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan berechnet. ►M56 Der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich abgeordnete Beamte kann bei der Einrichtung, zu der er abgeordnet wurde, Ruhegehaltsansprüche erwerben. Die Ruhegehaltsregelung seines Herkunftsorgans ist jedoch während der Dauer seiner Abordnung auf ihn nicht mehr anwendbar. ◄
Die Bestimmungen dieses Statuts ►M112 über das Invalidengeld und über die Hinterbliebenenversorgung ◄ gelten für die Beamten, die während der Dauer der Abordnung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich dienstunfähig geworden sind, sowie für die nach den Beamten, die während des gleichen Zeitraums verstorben sind, anspruchsberechtigten Personen; dabei werden die Beträge in Abzug gebracht, die von der Einrichtung, zu der der betreffende Beamte abgeordnet war, aus dem gleichen Grunde und für den gleichen Zeitraum gezahlt worden sind.
Diese Bestimmung darf nicht zur Folge haben, daß ein Beamter oder die nach ihm anspruchsberechtigten Personen Versorgungsbezüge erhalten, die insgesamt höher sind als der Höchstbetrag der Versorgungsbezüge, die aufgrund dieses Statuts gezahlt worden wären;
e) während der Dauer der Abordnung behält der Beamte seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen;
►M112 f) ◄ nach Beendigung der Abordnung ist der Beamte in die erste in seiner ►M112 Funktionsgruppe ◄ frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner ►M112 Funktionsgruppe ◄ , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung bleibt er abgeordneter Beamter ohne Bezüge.
Abschnitt 3
URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN
Artikel 40
(1) Dem Beamten ►M56 auf Lebenszeit ◄ kann in Ausnahmefällen auf Antrag unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden.
(1a) Artikel 12b bleibt während des Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar. Die Zustimmung gemäß Artikel 12b wird einem Beamten nicht gewährt, wenn der Zweck des Urlaubs die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf sein Organ gehört oder die zu einem Konflikt oder der Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte.
(2) Unbeschadet des Artikels 15 beträgt die Höchstdauer dieses Urlaubs ein Jahr. Der Urlaub kann verlängert werden.
Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten ►M131 zwölf Jahre ◄ nicht überschreiten.
Wird der Urlaub jedoch beantragt
i) zur Erziehung eines Kindes, das im Sinne von Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 als unterhaltsberechtigt gilt und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder eine ständige Pflege erforderlich macht, oder
ii) um dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei der Union tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des antragstellenden Beamten nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an jenem Ort den antragstellenden Beamten bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde, oder;
iii) um seinen Ehegatten, einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, einen Bruder oder eine Schwester in Fällen ärztlich bescheinigter schwerer Erkrankung oder Behinderung zu unterstützen.
so kann der Urlaub unbegrenzt verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfüllt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigt.
(3) Während des Urlaubs ist der Beamte vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen.
►M112 Ein Beamter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung des in diesen Artikeln vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt. In diesem Fall setzt die Inanspruchnahme von Artikel 73 voraus, dass die Deckung durch Artikel 72 sichergestellt ist. Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet. ◄ Weist der Beamte ferner nach, daß er bei keiner ändern Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie ►M56 der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem Grundgehalt des Beamten errechnet, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht. ◄
(4) Für den Urlaub aus persönlichen Gründen gelten folgende Vorschriften:
a) er wird auf Antrag des Beamten durch die Anstellungsbehörde gewährt;
b) eine Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Urlaubs zu beantragen;
c) die Planstelle des Beamten kann anderweit besetzt werden;
d) nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner ►M112 Funktionsgruppe ◄ frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner ►M112 Funktionsgruppe ◄ , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung ►M112 oder seiner Abordnung ◄ dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.
Abschnitt 4
EINSTWEILIGER RUHESTAND
Artikel 41
(1) Einstweiliger Ruhestand ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der von einer Verringerung der Zahl der Planstellen bei seinem Organ betroffen ist.
(2) Eine Verringerung der Planstellenzahl innerhalb einer Besoldungsgruppe wird von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Haushaltsplans festgelegt.
Die Anstellungsbehörde bestimmt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses die Art der Dienstposten, die von dieser Maßnahme betroffen werden.
Die Anstellungsbehörde stellt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der hiervon betroffenen Beamten auf; sie berücksichtigt hierbei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten. Jeder Beamte, der einen der in Unterabsatz 2 erwähnten Dienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wünscht, wird von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen.
Die in dem Verzeichnis aufgeführten Beamten werden durch Verfügung der Anstellungsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
(3) Im einstweiligen Ruhestand übt der Beamte sein Amt nicht mehr aus; er hat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, erwirbt aber während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem Gehalt, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht.
Während eines Zeitraums von zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an gerechnet, hat der Beamte ein Vorrecht auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle ►M112 seiner Funktionsgruppe ◄ , sofern eine solche Planstelle frei oder neu geschaffen wird und er die erforderliche Befähigung besitzt.
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.
Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Unterabsatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.
Der Beamte hat die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung seiner Versorgungsansprüche führen könnte.
Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge gemäß Unterabsatz 4 ►C12 unterliegen jedoch dem Berichtigungskoeffizienten nach Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a ◄ zu dem Satz, der für den Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem der Empfänger nachweislich seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei diesem Land um den Mitgliedstaat handelt, in dem der Empfänger zuletzt beschäftigt war. In solchen Fällen wird die Vergütung, wenn die Landeswährung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Wechselkurses nach Artikel 63 des Statuts berechnet.
(4) Mit Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen dem Beamten der Anspruch auf die Vergütung gewährt wurde, wird er von Amts wegen entlassen. Er erhält gegebenenfalls ein Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung.
(5) Ein Beamter, dem vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ein seiner Besoldungsgruppe entsprechender Dienstposten angeboten worden ist und der diesen ohne triftigen Grund abgelehnt hat, kann nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses seiner Ansprüche aus den vorstehenden Vorschriften für verlustig erklärt und von Amts wegen entlassen werden.
Abschnitt 5
BEURLAUBUNG ZUM WEHRDIENST
Artikel 42
Ein Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, erhält die besondere dienstrechtliche Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst“.
Dem zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogenen Beamten werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.
Ein Beamter, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.
Abschnitt 6
ELTERNURLAUB UND URLAUB AUS FAMILIÄREN GRÜNDEN
Artikel 42a
Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für Alleinerziehende, die gemäß den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen als solche anerkannt wurden, und für Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt des Organs anerkannt wurde, verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.
Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von ►M136 919,02 EUR ◄ bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Was den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts anbelangt, so wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.
Für Alleinerziehende und Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt anerkannt wurde, im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung ►M136 1 225,36 EUR ◄ bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis.
Der Elternurlaub kann mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 2 begrenzt ist, um weitere sechs Monate verlängert werden. Für Alleinerziehende gemäß Absatz 1 kann der Elternurlaub mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 3 begrenzt ist, um weitere zwölf Monate verlängert werden.
Die Beträge gemäß diesem Artikel werden wie die Dienstbezüge aktualisiert.
Artikel 42b
Im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten.
42a Absatz 2 findet Anwendung.
Abschnitt 7
URLAUB IM DIENSTLICHEN INTERESSE
Artikel 42c
Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters kann ein Beamter mit mindestens zehn Dienstjahren durch Entscheidung der Anstellungsbehörde in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, wenn ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe besteht.
Die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, darf jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Die so berechnete Gesamtzahl wird jedem Organ entsprechend seiner am 31. Dezember des Vorjahres gegebenen Anzahl von Beamten zugewiesen. Das Ergebnis einer solchen Zuweisung wird bei den einzelnen Organen auf volle Zahlen aufgerundet.
Dieser Urlaub ist keine Disziplinarmaßnahme.
Die Dauer des Urlaubs entspricht grundsätzlich dem Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters. Bei einem Ausnahmezustand kann die Anstellungsbehörde entscheiden, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen.
Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Für den Urlaub im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:
a) die Planstelle des Beamten kann durch einen anderen Beamten besetzt werden;
b) ein Beamter, der sich im Urlaub im dienstlichen Interesse befindet, hat keinen Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe.
Der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.
Auf Antrag des Beamten werden auf die Vergütung Beiträge zum Versorgungssystem erhoben, die auf der Grundlage dieser Vergütung berechnet werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhang VIII Artikel 2 die Dienstzeit als Beamter im Urlaub im dienstlichen Interesse berücksichtigt.
Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
KAPITEL 3
Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung
Artikel 43
Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Beamten zufriedenstellend war oder nicht. Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.
Ab der Besoldungsgruppe AST 5 kann die Beurteilung des Beamten auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.
Die Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.
Artikel 44
Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf, es sei denn, seine Leistung wurde in der letzten jährlichen Beurteilung gemäß Artikel 43 als unzulänglich bewertet. Ein Beamter steigt spätestens nach vier Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 51 Absatz 1 findet Anwendung.
Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt und waren seine Leistungen in den ersten neun Monaten nach seiner Ernennung im Sinne des Artikel 43 zufriedenstellend, so steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Erhöhung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.
Artikel 45
(1) Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht. Die Beförderung bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten gemäß Artikel 28 Buchstabe f gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung.
(2) Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in ►M131 Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union ◄ genannten Sprachen arbeiten kann. ►M131 Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs ◄ erlassen einvernehmlich gemeinsame Regeln für die Durchführung dieses Absatzes. Diese Regeln sehen für Beamte den Zugang zur Ausbildung in einer dritten Sprache vor und legen im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) die Einzelheiten für eine Beurteilung der Fähigkeit des Beamten fest, in einer dritten Sprache zu arbeiten.
Artikel 45a
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b) und c) kann ein Beamter der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden, wenn er
a) gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ausgewählt wurde, an einem obligatorischen Fortbildungsprogramm nach Buchstabe b) dieses Absatzes teilzunehmen;
b) ein von der Anstellungsbehörde festgelegtes Fortbildungsprogramm mit obligatorischen Fortbildungsbausteinen abgeschlossen hat, und
c) auf der von der Anstellungsbehörde erstellten Liste der Bewerber steht, die in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung den erfolgreichen Abschluss des Fortbildungsprogramms gemäß Buchstabe b) nachgewiesen haben. Der Inhalt dieser Prüfung wird im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegt.
(2) Die Anstellungsbehörde erstellt einen Entwurf für eine Liste der zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm ausgewählten AST-Beamten; dabei stützt sie sich auf ►M131 die jährlichen Beurteilungen ◄ gemäß Artikel 43 sowie auf das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung des Beamten und trägt dem Bedarf des Dienstes Rechnung. Der Entwurf wird einem paritätischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.
Dieser Ausschuss kann Beamte, die sich um eine Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm beworben haben, sowie Vertreter der Anstellungsbehörde hören. Er gibt mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem von der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Entwurf einer Liste ab. Die Anstellungsbehörde nimmt die Liste der Beamten an, die Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm haben.
(3) Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten aus, die er zum Zeitpunkt der Ernennung innehat.
(4) Die Zahl der Ernennungen auf Planstellen der Funktionsgruppe AD gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr nach Artikel 30 Absatz 2 erfolgen, nicht übersteigen.
(5) ►M131 Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs ◄ erlassen gemäß Artikel 110 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Artikel 46
Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,
a) der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder
b) auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.
KAPITEL 4
Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst
Artikel 47
Der Beamte scheidet endgültig aus dem Dienst aus durch:
a) Entlassung auf Antrag,
b) Entlassung von Amts wegen,
c) Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen,
d) Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen,
e) Entfernung aus dem Dienst,
f) Versetzung in den Ruhestand,
g) Tod.
Abschnitt 1
ENTLASSUNG AUF ANTRAG
Artikel 48
Die Entlassung auf Antrag setzt voraus, daß der Beamte schriftlich seinen unmißverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs endgültig auszuscheiden.
Die Anstellungsbehörde erläßt die Verfügung, durch welche die Entlassung rechtswirksam wird, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang des Entlassungsantrags. ►M23 Die Anstellungsbehörde kann die Entlassung verweigern, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Entlassungsantrags ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten läuft oder innerhalb der darauffolgenden dreißig Tage eingeleitet wird. ◄
Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für die Beamten der Funktionsgruppe AD spätestens drei Monate und für die Beamten ►M131 der Funktionsgruppen AST und AST/SC ◄ spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, den der Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat.
Abschnitt 2
ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN
Artikel 49
Der Beamte kann von Amts wegen nur entlassen werden, wenn er die in Artikel 28 Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder ►M23 wenn einer der in den Artikeln ►M112 ————— ◄ 39, 40 und 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs VIII genannten Fälle vorliegt. ◄
Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses und nach Anhörung des Beamten erlassen.
Abschnitt 3
STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN
Artikel 50
►M112 Höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 ◄ können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden.
Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.
Der seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle ►M112 ————— ◄ verwendet wird, erhält nach Maßgabe des Anhangs IV eine Vergütung.
Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.
Die betreffende Person muss auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis vorlegen und ihr Organ über jeden Faktor unterrichten, der sich auf den Vergütungsanspruch auswirken kann.
Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Anhang VIII Artikel 45 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
Nach Ablauf der Zeit, in der dem Beamten der Anspruch auf diese Vergütung gewährt wurde, hat er, sofern er das Alter von ►M131 achtundfünfzig ◄ Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß in diesem Falle die in Anhang VIII Artikel 9 vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.
Abschnitt 4
VERFAHREN BEI UNZULÄNGLICHEN FACHLICHEN LEISTUNGEN
Artikel 51
(1) Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen frühzeitig und in geeigneter Weise zu erkennen, zu behandeln und zu beheben.
Bei der Verabschiedung interner Bestimmungen erfüllt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs folgende Anforderungen:
a) Ein Beamter, der auf der Grundlage von drei aufeinanderfolgenden unzulänglichen jährlichen Beurteilungen nach Artikel 43 weiterhin keine Verbesserung seiner beruflichen Leistungen zeigt, wird um eine Besoldungsgruppe zurückgestuft. Zeigen die nächsten beiden jährlichen Beurteilungen weiterhin unzulängliche Leistungen, so wird der Beamte entlassen;
b) in einem Vorschlag, einen Beamten in eine niedrigere Besoldungsgruppe einzustufen oder zu entlassen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden, und der Vorschlag ist dem Beamten mitzuteilen. Der Vorschlag der Anstellungsbehörde ist dem Paritätischen Beratenden Ausschuss nach Artikel 9 Absatz 6 vorzulegen.
(2) Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens 15, höchstens jedoch 30 Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Er wird vom Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Der Beamte kann auch Zeugen benennen.
(3) Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde zu diesem Zweck beauftragten Beamten vertreten. Dieser Beamte hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte.
(4) Nach Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten oder der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu ab, welche Maßnahme er im Licht der auf seine Veranlassung festgestellten Sachlage als angemessen erachtet. Er übermittelt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Fall bei ihm anhängig wird. Der Vorsitzende nimmt – außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit – an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil.
(5) Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 6 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1 entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 nach den Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 1 berechnet.
Kündigt der Beamte nach Einleitung des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 von sich aus oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, so wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Arbeitslosenregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.
(6) Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 5 geleistet werden, beträgt
a) drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat;
b) sechs Monate, wenn der Beamte mindestens fünf, aber weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat;
c) neun Monate, wenn der Beamte mindestens zehn, aber weniger als 20 Dienstjahre vollendet hat;
d) 12 Monate, wenn der Beamte mindestens 20 Dienstjahre vollendet hat.
(7) Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden.
(8) Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Lauf des Verfahrens auf eigene Initiative entstandener Kosten, auch der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikel ohne eine Entscheidung zur Entlassung des Beamten bzw. zu seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe endet.
Abschnitt 5
VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND
Artikel 52
Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt
a) von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder
b) auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte das Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn er zwischen der Vollendung des 58. Lebensjahres und dem Ruhestandsalter steht und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, oder in Ausnahmefällen bis zu seinem 70. Lebensjahr; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.
Wenn die Anstellungsbehörde beschließt, einem Beamten den Verbleib im Dienst über die Vollendung des 66. Lebensjahres hinaus zu genehmigen, so gilt diese Genehmigung für höchstens ein Jahr. Sie kann auf Antrag des Beamten verlängert werden.
Artikel 53
Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, ►M62 so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, daß der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. ◄
Abschnitt 6
EHRENBEAMTE
Artikel 54
Ein Beamter, der endgültig aus dem Dienst ausscheidet, kann durch Verfügung der Anstellungsbehörde ►M112 in seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe ◄ zum Ehrenbeamten ernannt werden.
Die Maßnahme ist mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden.
TITEL IV
ARBEITSBEDINGUNGEN DES BEAMTEN
KAPITEL 1
Arbeitszeit
Artikel 55
►M131 (1) ◄ Die Beamten im aktiven Dienst stehen ihrem Organ jederzeit zur Verfügung.
►M131 (2) ◄ ►M131 Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40 bis 42 Stunden; die täglichen Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. ◄ In diesem Rahmen kann die Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung geeignete Zeitpläne für bestimmte Beamtengruppen mit besonderen Aufgaben aufstellen.
Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Beamte ►M31 ————— ◄ , außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten. ►M131 Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest. ◄
◄
(4) Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann flexible Arbeitszeitregelungen einführen. Im Rahmen dieser Regelungen wird Beamten der Besoldungsgruppen AD/AST 9 oder höher kein Ausgleich in Form ganzer Arbeitstage gewährt. Diese Regelungen finden auf Beamte, die unter Artikel 44 Absatz 2 fallen, keine Anwendung. Diese Beamten gestalten ihre Arbeitszeit in Absprache mit ihren Vorgesetzten."
Artikel 55a
(1) Jeder Beamte kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen.
Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist.
(2) Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:
a) Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes unter neun Jahren;
b) Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt;
c) Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres, wenn der Beamte alleinerziehend ist;
d) in erheblichen Härtefällen Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zum Alter von 14 Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 5 % der regulären Arbeitszeit beträgt. In diesem Fall findet Anhang IVa Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Stehen beide Eltern im Dienst der Union, so hat nur ein Elternteil Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung;
e) Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist;
f) Weiterbildung; oder
g) ab dem 58. Lebensjahr während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters.
Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres beantragt, so kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.
Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung geltend gemacht, so ist die Gesamtdauer einer solchen Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Beamten auf fünf Jahre begrenzt.
(3) Die Anstellungsbehörde antwortet auf den Antrag des Beamten binnen sechzig Tagen.
(4) Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung und des Genehmigungsverfahrens sind in Anhang IVa festgelegt.
Artikel 55b
Ein Beamter kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet; sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Beamten unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Beamte auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.
59a und Anhang IVa Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 finden Anwendung.
Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festlegen.
Artikel 56
Der Beamte darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Verfahren. ►M23 Die Gesamtzahl der von einem Beamten geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten. ◄
Beamte ►M112 der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11 ◄ haben keinen Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.
Beamte der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 sowie AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs VI Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben diese Beamten Anspruch auf eine Vergütung.
Artikel 56a
Dem Beamten, der ►M30 ————— ◄ bei Schichtarbeit, die vom Organ auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von diesem Organ als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmäßig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden.
Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.
Die normale Arbeitszeit eines Beamten im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.
Artikel 56b
Dem Beamten, ►M31 ————— ◄ der auf Grund einer von der Anstellungsbehörde auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften erlassenen Verfügung regelmäßig verpflichtet ist, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten, können Vergütungen gewährt werden.
Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.
Artikel 56c
Bestimmten Beamten können Sonderzulagen als Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.
Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Sonderzulagen fest.
KAPITEL 2
Urlaub
Artikel 57
Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die von ►M131 den Anstellungsbehörden eines jeden Organs ◄ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.
Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang V geregelt.
Artikel 58
Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt.
Artikel 59
(1) Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.
Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Beamten nicht angelastet werden können.
Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.
Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.
Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen.
Das Organ leitet den Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Beamten und vom Vertrauensarzt des Organs im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt das Organ einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Beamte kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl des Organs erheben und das Organ wählt daraufhin eine andere Person aus dieser Liste aus; diese Wahl ist endgültig.
Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Beamten und des Vertrauensarztes des Organs abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der vom Organ veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt das Fernbleiben für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt.
(2) Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tagen fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt das Fernbleiben als unbefugt.
(3) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Beamten verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.
(4) Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.
(5) Der Beamte kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.
Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 Anwendung.
(6) Der Beamte hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt des Organs oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen.
Das Honorar des vom Beamten gewählten Arztes wird bis zu einem Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Statutsbeirats für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von dem Organ getragen.
Artikel 59a
Der Jahresurlaub des Beamten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt.
Artikel 60
Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.
Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen.
KAPITEL 3
Feiertage
Artikel 61
Das Verzeichnis der Feiertage wird durch die Anstellungsbehörden der Organe der Union in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats erstellt.
TITEL V
BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE DES BEAMTEN
KAPITEL 1
Dienstbezüge und Kostenerstattung
Abschnitt 1
DIENSTBEZÜGE
Artikel 62
Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.
Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.
Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.
Artikel 63
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf Euro. Sie werden in der Währung des Landes, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder in Euro ausgezahlt.
Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union am 1. Juli des betreffenden Jahres angewandt worden sind.
Die Wechselkurse werden alljährlich anlässlich der jährlichen Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 rückwirkend geändert.
Artikel 64
Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt.
Die Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Anhang XI festgelegt oder aufgehoben und jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Artikel 65
(1) Das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wird alljährlich unter Berücksichtigung der Wirtschaft- und Sozialpolitik der Union aktualisiert. Berücksichtigt werden insbesondere Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Erfordernisse der Personaleinstellung. Die Aktualisierung der Dienstbezüge wird gemäß Anhang XI durchgeführt. Diese Aktualisierung erfolgt vor Ende eines jeden Jahres anhand eines Berichts der Kommission, dem vom Statistischen Amt der Europäischen Union im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellte Statistiken zugrunde liegen, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Juli wiedergeben. Der Bericht enthält Daten über die Auswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union auf den Haushalt. Er ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.
Die Beträge gemäß Artikel 42a Absatz 2 und 3, gemäß den Artikeln 66 und 69, gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 und gemäß Anhang XIII Artikel 8 Absatz 2 sowie gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII, die gemäß Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1 zu aktualisieren sind, die Beträge gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 28a Absatz 7, den Artikeln 93 und 94, Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 96 Absatz 7 und den Artikeln 133, 134 und 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates ( 2 ) und der Koeffizient für die Beträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates ( 3 ) werden alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
(2) Im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten werden die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Koeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
(3) Die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 sind als Beträge und Koeffizienten zu betrachten, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.
(4) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 und 6 des Anhangs XI wird in den Jahren 2013 und 2014 keine Aktualisierung gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgenommen.
Artikel 65a
Die Anwendungsmodalitäten der Artikel 64 und 65 sind im Anhang XI festgelegt.
Artikel 66
Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in den Funktionsgruppen AD und AST nach folgender Tabelle festgesetzt:
1.7.2012 |
Dienstaltersstufe |
||||
Besoldungsgruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
16 |
17 054,40 |
17 771,05 |
18 517,81 |
|
|
15 |
15 073,24 |
15 706,64 |
16 366,65 |
16 822,00 |
17 054,40 |
14 |
13 322,22 |
13 882,04 |
14 465,38 |
14 867,83 |
15 073,24 |
13 |
11 774,62 |
12 269,40 |
12 784,98 |
13 140,68 |
13 322,22 |
12 |
10 406,80 |
10 844,10 |
11 299,79 |
11 614,16 |
11 774,62 |
11 |
9 197,87 |
9 584,37 |
9 987,12 |
10 264,98 |
10 406,80 |
10 |
8 129,38 |
8 470,99 |
8 826,95 |
9 072,53 |
9 197,87 |
9 |
7 185,01 |
7 486,94 |
7 801,55 |
8 018,60 |
8 129,38 |
8 |
6 350,35 |
6 617,20 |
6 895,26 |
7 087,10 |
7 185,01 |
7 |
5 612,65 |
5 848,50 |
6 094,26 |
6 263,81 |
6 350,35 |
6 |
4 960,64 |
5 169,10 |
5 386,31 |
5 536,16 |
5 612,65 |
5 |
4 384,38 |
4 568,62 |
4 760,60 |
4 893,04 |
4 960,64 |
4 |
3 875,06 |
4 037,89 |
4 207,57 |
4 324,63 |
4 384,38 |
3 |
3 424,90 |
3 568,82 |
3 718,79 |
3 822,25 |
3 875,06 |
2 |
3 027,04 |
3 154,24 |
3 286,79 |
3 378,23 |
3 424,90 |
1 |
2 675,40 |
2 787,82 |
2 904,97 |
2 985,79 |
3 027,04 |
Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in der Funktionsgruppe AST/SC nach folgender Tabelle festgesetzt:
|
Dienstaltersstufe |
||||
Besoldungsgruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
SC 6 |
4 349,59 |
4 532,36 |
4 722,82 |
4 854,21 |
4 921,28 |
SC 5 |
3 844,31 |
4 005,85 |
4 174,78 |
4 290,31 |
4 349,59 |
SC 4 |
3 397,73 |
3 540,50 |
3 689,28 |
3 791,92 |
3 844,31 |
SC 3 |
3 003,02 |
3 129,21 |
3 260,71 |
3 351,42 |
3 397,73 |
SC 2 |
2 654,17 |
2 765,70 |
2 881,92 |
2 962,10 |
3 003,02 |
SC 1 |
2 345,84 |
2 444,41 |
2 547,14 |
2 617,99 |
2 654,17 |
Artikel 66a
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 und zwecks Berücksichtigung – unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 – der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten wird eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 befristete Maßnahme – die so genannte 'Solidaritätsabgabe' – auf die Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt.
(2) Der Satz der Solidaritätsabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt 6 %. Er beträgt jedoch 7 % bei Beamten ab Besoldungsgruppe AD 15 Dienstaltersstufe 2.
(3)
a) Die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe entspricht dem bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Grundgehalt, abzüglich
i) der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge und der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinn des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Solidaritätsabgabe zu zahlen hätte, und
ii) eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1.
b) Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt, und auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.
(4) Die Solidaritätsabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.
Artikel 67
(1) Die Familienzulagen umfassen:
a) die Haushaltszulage;
b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;
c) die Erziehungszulage.
(2) Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben ►C1 die anderweitig gezahlten Zulagen ◄ gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.
(3) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind eine Behinderung oder eine Langzeitkrankheit hat, die dem Beamten erhebliche Ausgaben verursacht.
(4) ►M95 Familienzulagen, die gemäß Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Beamten zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 Unterabsatz 2 genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ liegt. ◄
Die Absätze 2 und 3 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar.
Artikel 68
Der Anspruch auf die in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehenen Familienzulagen bleibt erhalten, wenn der Beamte eine Vergütung nach den Artikeln 41 und 50 dieses Statuts oder nach den Artikeln 34 und 42 des früheren Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält.
Der Betreffende hat die ihm anderweitig für das gleiche Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.
Artikel 68a
Der Beamte, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, hat Anspruch auf Dienstbezüge, die gemäß Anhang IVa berechnet werden.
Artikel 69
Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden ►M25 Haushaltszulage ◄ und für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens ►M136 509,43 EUR ◄ monatlich.
Artikel 70
Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.
Beim Tode eines Empfängers von Versorgungsbezügen oder von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend.
▼M112 —————
Abschnitt 2
KOSTENERSTATTUNG
Artikel 71
Der Beamte hat nach den in Anhang VII festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.
KAPITEL 2
Soziale Sicherheit
Artikel 72
(1) In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- undVerwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer ►M131 von den Anstellungsbehörden der Organe ◄ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 % angehoben: Beratungen und Besuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnprothesen. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Untersuchungen zur Früherkennung und im Falle der Entbindung erhöht er sich auf 100 v. H. Der Erstattungssatz von 100 v. H. gilt jedoch nicht, wenn im Fall von Berufskrankheiten und Unfällen Artikel 73 zur Anwendung gekommen ist.
Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.
Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können ►M131 die Anstellungsbehörden der Organe ◄ nach dem Verfahren des Artikels 110 einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen.
Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Betrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten.
(1a) ►M112 Scheidet ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus ◄ , so kann er spätestens innerhalb des auf sein Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Absatz 1 wird nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.
Durch eine von der Anstellungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffenen Verfügung finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf 6 Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zugezogen und die er dem Organ vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzieht.
(1b) Der geschiedene Ehegatte eines Beamten, das nicht mehr unterhaltsberechtigte Kind des Beamten sowie die Person, die nicht mehr im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigt ist, können als von dem Beamten mitversicherte Personen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gemäß Absatz 1 gelangen, ►M112 sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben ◄ . Für diesen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben. Der vorstehend genannte Zeitraum beginnt entweder an dem Tag, an dem dieScheidung rechtskräftig wird, oder an dem Tag, an dem die Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind oder als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person endet.
(2) Auf den Beamten, der ►M131 bis zum Erreichen des Ruhestandsalters ◄ im Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt.
Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Beamten im aktiven Dienst, eines Beamten, der ►M131 bis zum Erreichen des Ruhestandsalters ◄ im Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ verblieben ist, oder eines Empfängers von Invalidengeld. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt.
(2a) Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen:
i) den ehemaligen Beamten, der ►M131 vor Erreichen des Ruhestandsalters ◄ aus dem Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht,
ii) den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der ►M131 vor Erreichen des Ruhestandsalters ◄ aus dem Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ausgeschieden ist.
Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten vor etwaiger Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Anhang VIII Artikel 9 berechnet.
Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet.
(2b) Bei dem Empfänger eines Ruhegehalts oder einer Hinterbliebenenversorgung kann der Beitrag nach den Absätzen 2 und 2a nicht niedriger sein als der Beitrag, der auf der Grundlage des Grundgehalts der ►M131 Besoldungsgruppe AST 1 ◄ Dienstaltersstufe 1 berechnet wird.
(2c) Auf einen nach Artikel 51 aus dem Dienst entlassenen Beamten, der nicht ruhegehaltsberechtigt ist, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und den nach seinem letzten Grundgehalt berechneten Beitrag zur Hälfte trägt.
(3) Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Beamten oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
(4) ►M56 Der Berechtigte hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat. ◄
Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der auf Grund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er auf Grund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ nicht erstattet wird.
Artikel 73
(1) Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von ►M131 den Anstellungsbehörden der Organe ◄ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.
In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.
(2) Als Leistungen werden garantiert:
a) im Todesfalle:
Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt:
— an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Beamten nach dem für ihn geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 v. H. des Kapitals liegen;
— falls Personen der vorstehend genannten Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;
— falls Personen der vorstehend genannten beiden Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;
— falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Organ;
b) bei dauernder Vollinvalidität:
Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall;
c) bei dauernder Teilinvalidität:
Zahlung eines Teiles des unter Buchstabe b) vorgesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle der in Absatz 1 genannten Regelung.
Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen kann anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zusätzlich zu den in Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden.
(3) Außerdem werden unter den Bedingungen der in Absatz 1 erwähnten Regelung erstattet: die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, operative Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische und klinische Behandlung, die Kosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursachten Kosten.
Diese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruchnahme des in Artikel 72 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit als dieser die Kosten nicht deckt.
▼M62 —————
Artikel 74
(1) Bei der Geburt des Kindes eines Beamten wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von ►M97 198,31 EUR ◄ gezahlt.
Die Zulage wird auch dem Beamten gezahlt, der an Kindes Statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist.
(2) Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unterbrochen wird.
(3) Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Beamte der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ , so wird die Zulage nur einmal gezahlt.
Artikel 75
Beim Tode des Beamten, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Ort der dienstlichen Verwendung bis zum Herkunftsort des Beamten.
Stirbt ein Beamter jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Beamten.
Artikel 76
Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit ►M112 , einer Behinderung ◄ oder aus familiären Gründen — in einer besonders schwierigen Lage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.
Artikel 76a
Ein überlebender Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, kann auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten. ►M131 Die Anstellungsbehörden der Organe ◄ erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
KAPITEL 3
Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld
Artikel 77
Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat, während eines einstweiligen Ruhestands nicht wieder eingewiesen werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.
Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.
Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union oder dem gewählten Vorsitz einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigte Grundgehalt.
Das Altersruhegehalt darf 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.
Das Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre.
Das Ruhestandsalter wird ab dem 1. Januar 2014 in Abständen von fünf Jahren auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat überprüft. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung des Ruhestandsalters der Bediensteten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Lebenserwartung bei Beamten der Organe untersucht.
Die Kommission legt, soweit zweckmäßig, einen Vorschlag zur Änderung des Ruhestandsalters entsprechend den Ergebnissen dieses Berichts vor, wobei sie die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt.
Artikel 78
Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.
Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 66 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte innehatte, als er dienstunfähig wurde.
Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.
Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.
Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgungsordnung zur Gänze aus dem Haushalt des Organs oder der in Artikel 1b genannten Einrichtung gezahlt.
Artikel 79
►M112 Der überlebende Ehegatte ◄ eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ in Höhe von ►M5 60 v. H. ◄ ►M112 des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte ◄ bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit ►M62 oder eines Mindestalters ◄ zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.
►M112 Die Hinterbliebenenversorgung, die dem Ehegatten ◄ eines Beamten zusteht, der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 — ►M62 ————— ◄ — verstorben ist, darf weder das Existenzminimum noch ►M23 35 v. H. ◄ des letzten Grundgehalts des Beamten unterschreiten.
Dieser Betrag darf 42 % des letzten Grundgehalts des Beamten nicht unterschreiten, wenn der Tod infolge eines der in ►M112 Artikel 78 Absatz 5 ◄ aufgeführten Umstände eingetreten ist.
▼M112 —————
Artikel 80
Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Artikel 21.
Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein ►M62 hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte ◄ stirbt oder eine neue Ehe eingeht.
Stirbt ein Beamter oder ein ►M112 Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds ◄ , ohne daß die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII nach Maßgabe des Artikels 21 des Anhangs VIII Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrages.
Beziehen Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.
Im Fall einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.
Die in Absatz 1, 2 und 3 vorgesehenen Ansprüche entstehen beim Tod eines ehemaligen Beamten, der Empfänger einer Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 4 ) oder Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates ( 5 ) oder Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates ( 6 ) ist, sowie beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht.
Ein Waisengeldempfänger kann von der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ nur ein einziges Waisengeld beziehen. Entstehen mehrere Ansprüche auf Waisengeld von Seiten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ , so wird der berechtigten Person der höchste der betreffenden Beträge gezahlt.
Artikel 81
Personen, denen ein Ruhegehalt, ein Invalidengeld oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikel 67; die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren.
Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b).
Artikel 81a
(1) Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:
a) beim Tode eines Beamten in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;
b) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Beamter im Sinne von Buchstabe a) ►M131 das 66. Lebensjahr ◄ vollendet hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;
c) beim Tode eines ehemaligen Beamten, dem ►M112 ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld ◄ zusteht, den Betrag der Bezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;
d) beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, bei Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b genannten Beträge;
e) beim Tode eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, dem vor seinem Tode eine ►M131 Vergütung nach Artikel 41, 42c oder 50 ◄ des Statuts oder aber nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder nach Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder nach Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 zustand, den Betrag der Vergütung, auf die der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;
f) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein ehemaliger Beamter im Sinne von Buchstabe e) keinen Anspruch mehr auf die Vergütung gehabt hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wäre er am Leben geblieben, Anspruch gehabt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das für das Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs erforderliche Mindestalter gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungskoeffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, außer Betracht.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis f) festgelegten Höchstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten.
Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikel 82 Absatz 1 ►M112 Unterabsätze 2 und 3 ◄ Anwendung.
Artikel 82
(1) Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.
Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang VIII Artikel 45 genannten Währungen gezahlt.
(2) Eine Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Artikel 65 Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld.
Artikel 83
(1) Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.
▼M131 —————
(2) Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird auf ►M133 10,3 % ◄ des Grundgehalts festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten (Art. 64) außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten einbehalten. ►M112 Der Beitrag wird gemäß den Vorschriften des Anhangs XII angepasst. ◄
(3) Die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehälter der Beamten, die ihren Dienst zum Teil bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgeübt haben oder den gemeinsamen Organen oder Einrichtungen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ angehören, sowie die Aufteilung der aus der Zahlung dieser Ruhegehälter entstehenden Lasten auf den Versorgungsfonds der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Haushaltspläne der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden auf Grund einer von den Räten und dem Ausschuß der Präsidenten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassenen Verordnung geregelt.
▼M112 —————
Artikel 83a
(1) Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des Anhangs XII gewährleistet.
(2) Agenturen, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Agenturen die teilweise Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt erhalten, zahlen ab dem 1. Januar 2016 den Teil des Arbeitgeberbeitrags, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht.
(3) Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird auf der Grundlage des Ruhestandsalters und des für das System geltenden Beitragssatzes herbeigeführt. Bei den fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII ist der für das Versorgungssystem geltende Beitragssatz zu aktualisieren, um das Gleichgewicht des Versorgungssystems herzustellen.
(4) Die Kommission aktualisiert alljährlich die in Absatz 3 genannte versicherungsmathematische Bewertung nach Maßgabe von Anhang XII Artikel 1 Absatz 2. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um mindestens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, wird der Beitragssatz nach Maßgabe der Regelung des Anhangs XII aktualisiert.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 wird der in Artikel 83 Absatz 2 genannte Satz aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht den aktualisierten Beitragssatz binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
Artikel 84
Die Versorgung ist im einzelnen in Anhang VIII geregelt.
KAPITEL 4
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
Artikel 85
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.
Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.
KAPITEL 5
Forderungsübergang auf die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄
Artikel 85a
(1) Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ über.
(2) Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:
— die Bezüge, die dem Beamten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 59 weitergezahlt werden;
— die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel 70 geleistet werden;
— die Leistungen gemäß den Artikeln 72 und 73 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit und Unfall;
— die Kosten für die Überführung nach Artikel 75;
— die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 67 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs VII bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden;
— die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat;
— die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten oder beim Tod des weder als Beamter noch als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht;
— das Waisengeld, das einem Beamten oder einem ehemaligen Beamten für ein Kind ohne Rücksicht auf dessen Alter zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Beamten nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann.
(3) Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadensersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 73 gewährt worden wäre, hinausgeht.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ entgegen.
TITEL VI
DISZIPLINARORDNUNG
Artikel 86
(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
(2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.
(3) Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.
▼M112 —————
TITEL VII
BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ
Artikel 90
(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.
(2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:
— Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;
— sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, daß eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;
— sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.
Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.
▼M112 —————
Artikel 90a
Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Direktor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes richten. Sie kann sich auch mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 an ihn wenden, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist.
Artikel 90b
Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Antrag oder eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 richten
Artikel 90c
Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind an die Anstellungsbehörde zu richten, der die Befugnisse übertragen worden sind.
Artikel 91
(1) Für alle Streitsachen zwischen ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.
(2) Eine Klage beim Gerichtshof der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
— Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und
— diese Beschwerde muß ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.
(3) Die Klage nach Absatz 2 muß innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:
— Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung;
— sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer nach Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.
(4) In Abweichung von Absatz 2 kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird.
(5) Bei Klagen im Sinne dieses Artikels wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ untersucht und entschieden.
Artikel 91a
Klagen im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind gegen das Organ zu richten, dem gegenüber die Anstellungsbehörde, der die Befugnisse übertragen worden sind, rechenschaftspflichtig ist.
▼M131 —————
TITEL VIIIa
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EAD
Artikel 95
(1) Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) für das Personal des EAD aus. Der Hohe Vertreter kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.
(2) Die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern werden unter Verwendung eines gründlichen Auswahlverfahrens auf der Grundlage des Leistungsprinzips und unter Beachtung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes auf eine Stelle als Delegationsleiter, die unter außergewöhnlichen Umständen und für einen bestimmten begrenzten Zeitraum erfolgt.
(3) In Bezug auf Delegationsleiter in Fällen, in denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikeln 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 43 ist die Kommission zu konsultieren.
Artikel 96
Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ( 7 ) zu befolgen.
EAD-Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.
Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.
Artikel 97
Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikeln 4 und 29 dieses Statuts und unter den in dessen Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in gemeinsamer Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne dass die freie Stelle dem Personal bekannt gegeben wird.
Artikel 98
(1) Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikel 29 stellt der EAD hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein.
Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß diesen Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Unterabsatz 1 Satz 1 aufgeführten Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen.
Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Organe, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.
(2) Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde anderer Organe als des EAD bei der Besetzung einer freien Stelle die Bewerbungen interner Bewerber sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.
Artikel 99
(1) Bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. Der Beschluss des Hohen Vertreters wird spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen.
Bis zur Einrichtung des Disziplinarrates für den EAD werden die in Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut genannten zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der EAD-Beamten bestellt. Bei der Anstellungsbehörde und Personalvertretung, die in Anhang IX Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 genannt sind, handelt es sich um diejenigen des EAD.
(2) Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat, vertritt abweichend von den in dem genannten Gedankenstrich enthaltenen Bestimmungen die Personalvertretung der Kommission auch Beamte und sonstige Bedienstete des EAD.
TITEL VIIIb
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEAMTEN DER ►M128 ►C15 EUROPÄISCHEN UNION ◄ ◄ , DIE IN EINEM DRITTLAND DIENST TUN
Artikel 101a
Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts legt Anhang X Sondervorschriften für die Beamten der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ fest, die in einem Drittland Dienst tun.
TITEL IX
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Übergangsvorschriften
▼M112 —————
▼M23 —————
▼M62 —————
▼M112 —————
Artikel 107a
Die Übergangsvorschriften sind in Anhang XIII geregelt.
▼M23 —————
KAPITEL 2
Schlußvorschriften
Artikel 110
(1) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs nach Anhörung seiner Personalvertretung und des Statutsbeirats erlassen.
(2) Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 gelten sinngemäß für Agenturen. Die Kommission unterrichtet die Agenturen daher unverzüglich nach Erlass von den betreffenden Durchführungsbestimmungen.
Diese Durchführungsbestimmungen treten in den Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dessen kann eine Agentur auch beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren Termin in Kraft treten.
Abweichend kann eine Agentur der Kommission auch vor Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Neunmonatszeitraums nach Anhörung ihrer Personalvertretung abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Agentur die Kommission auch um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. Im letztgenannten Fall kann die Kommission das Ersuchen genehmigen oder ablehnen oder die Agentur auffordern, ihr abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.
Der Neunmonatszeitraum im Sinne von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird ab dem Tag, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung an die Kommission richtet, bis zum Tag der Stellungnahme der Kommission unterbrochen.
Eine Agentur kann der Kommission ferner nach Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, zur Genehmigung vorlegen.
Für die Zwecke des Erlasses von Durchführungsbestimmungen werden die Agenturen durch den Verwaltungsrat oder das entsprechende Gremium, das im die die betreffende Agentur einrichtenden Unionsrechtsakt genannt wird, vertreten.
(3) Für die Zwecke des Erlasses von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an.
(4) Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts einschließlich aller allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Absatz 1 sowie alle von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.
(5) Die Verwaltungen der Organe und der Agenturen konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten.
(6) Der Gerichtshof der Europäischen Union verwaltet ein Verzeichnis sämtlicher von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der von den Agenturen im Verfahren nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen, einschließlich etwaiger Änderungen dazu, soweit sie von denjenigen der Kommission abweichen. Die Organe und die Agenturen haben unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis und sind uneingeschränkt befugt, ihre eigenen Bestimmungen zu ändern. Die Mitgliedstaaten haben unmittelbaren Zugang zu dem Verzeichnis. Außerdem berichtet die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die von der Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut.
Artikel 111
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 112 zu bestimmten Aspekten der Arbeitsbedingungen, zu bestimmten Aspekten der Durchführung der Bestimmungen zu den Dienstbezügen und zum System der sozialen Sicherheit delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 112
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikel 9 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a Absatz 11 und Artikel 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten delegierte Rechtsakte zu erlassen, wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2014 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikel 9 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a Absatz 11 und 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c, Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 oder Anhang XI Artikel 9 des Statuts oder gemäß Artikel 28a Absatz 11 oder Artikel 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist wird um zwei Monate verlängert.
Artikel 113
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieses Statuts vor.
ANHANG I
A. Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Funktionsgruppen gemäss Artikel 5 Absatz 4
1. Funktionsgruppe AD („Administration“)
Generaldirektor |
AD 15 – AD 16 |
Direktor |
AD 14 – AD 15 |
Berater oder gleichwertige Funktion |
AD 13– AD 14 |
Referatsleiter oder gleichwertige Funktion |
AD 9 – AD 14 |
Verwaltungsrat |
AD 5 – AD 12 |
2. Funktionsgruppe AST („Assistenz“)
HauptassistentAusführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbstständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung |
AST 10 – AST 11 |
AssistentAusführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds des Organs, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft |
AST 1 – AST 9 |
3. Funktionsgruppe AST/SC
Sekretariatskräfte und BüroangestellteAusführung von Sekretariats- oder Bürotätigkeiten und sonstigen gleichwertigen Aufgaben, die einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit verlangen (1) |
SC 1 – SC 6 |
(1) Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten. |
B. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen
1. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in den Funktionsgruppen AST und AD:
Grad |
Assistenten |
Administratoren |
13 |
— |
15 % |
12 |
— |
15 % |
11 |
— |
25 % |
10 |
20 % |
25 % |
9 |
8 % |
25 % |
8 |
25 % |
33 % |
7 |
25 % |
36 % |
6 |
25 % |
36 % |
5 |
25 % |
36 % |
4 |
33 % |
— |
3 |
33 % |
— |
2 |
33 % |
— |
1 |
33 % |
— |
2. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in der Funktionsgruppe AST/SC:
Besoldungsgruppe |
Sekretariatskräfte und Büroangestellte |
SC 6 |
— |
SC 5 |
12 % |
SC 4 |
15 % |
SC 3 |
17 % |
SC 2 |
20 % |
SC 1 |
25 % |
ANHANG II
Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen
INHALTSVERZEICHNIS |
|
Abschnitt l: |
Personalvertretung Art. 1 |
Abschnitt 2: |
Paritätischer Ausschuß Art. 2 bis 3a |
Abschnitt 3: |
Invaliditätsausschuß Art. 7 bis 9 |
Abschnitt 4: |
Beurteilungsausschuß Art. 10 und 11 |
Abschnitt 5: |
Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen Art. 12 |
Abschnitt 1
PERSONALVERTRETUNG
Artikel 1
Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. ►M131 Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs ◄ kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Beamten des Organs haben das aktive und passive Wahlrecht.
Das Verfahren für die Wahl der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, für die örtliche Sektion wird durch die Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. ►M131 Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann jedoch beschließen, das Personal dieses Organs in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen. ◄ Die Wahlen sind geheim.
Ist die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt, so wird das Verfahren, nach dem für jeden Dienstort die Mitglieder der zentralen Personalvertretung bestimmt werden, von der Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Zu Mitgliedern der zentralen Personalvertretung können nur Mitglieder der betreffenden örtlichen Sektion bestellt werden.
Die nicht in örtliche Sektionen unterteilte Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, die örtlichen Sektionen müssen so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung ►M131 der drei in Artikel 5 des Statuts genannten Funktionsgruppen ◄ sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ genannten Bediensteten gewährleistet ist. Die zentrale Personalvertretung einer in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung ist rechtswirksam gebildet, sobald die Mehrheit ihrer Mitglieder bestellt ist.
Die Wahl zu der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, wenn die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, zur örtlichen Sektion ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt.
Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer auf Grund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen.
Abschnitt 2
PARITÄTISCHER AUSSCHUSS
Artikel 2
Paritätische Ausschüsse setzen sich zusammen aus:
— einem alljährlich von der Anstellungsbehörde ernannten Vorsitzenden;
— Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung zu gleicher Zeit in gleicher Anzahl bestellt werden.
Ein für zwei oder mehr Organe gebildeter gemeinsamer Paritätischer Ausschuß setzt sich zusammen aus:
— einem Vorsitzenden, der von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 ►M131 ————— ◄ des Statuts ernannt wird;
— Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Anstellungsbehörden und von den Personalvertretungen in gleicher Anzahl bestellt werden.
Die Modalitäten der Konstitutierung werden von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Organen nach Anhörung ihrer jeweiligen Personalvertretung einvernehmlich festgelegt.
Ein Stellvertretendes Mitglied hat nur bei Abwesenheit eines Mitglieds eine Stimme.
Artikel 3
Der Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung zusammen.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder — in deren Abwesenheit — die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.
Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil.
▼M23 —————
Die Stellungnahme ►M23 des Ausschusses ◄ ist der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.
Jedes Ausschußmitglied kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.
Artikel 3a
Der gemeinsame Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts oder durch eine Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung eines der in diesem Ausschuß vertretenen Organe zusammen.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Miglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.
Der Vorsitzende des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil.
Die Stellungnahme des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses ist der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts, den übrigen Anstellungsbehörden und den Personalvertretungen innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.
Jedes Mitglied des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.
Abschnitt 3
INVALIDITÄTSAUSSCHUSS
Artikel 7
Der Invaliditätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen:
— einem von dem Organ, dem der Beamte angehört, benannten Arzt,
— einem von dem Beamten benannten Arzt,
— einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt.
Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofes der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ von Amts wegen einen Arzt.
Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofes der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ von Amts wegen bestellt.
Artikel 8
Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses entstehenden Kosten trägt das für den Betroffenen zuständige Organ.
Wohnt der von dem Betroffenen bestellte Arzt nicht an dessen Dienstort, so geht das entstehende Mehrhonorar zu Lasten des Betroffenen; dies gilt nicht für die Fahrkosten 1. Klasse, die von dem Organ erstattet werden.
Artikel 9
Der Beamte kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes als auch derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat.
Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet.
Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim.
Abschnitt 4
BEURTEILUNGSAUSSCHUSS
Artikel 10
Die Mitglieder des Beurteilungsausschusses werden alljährlich in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung aus dem Kreis der Beamten der Funktionsgruppe AD des Organs bestellt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Mitglieder des paritätischen Ausschusses dürfen dem Beurteilungsausschuss nicht angehören.
Hat der Beurteilungsausschuss eine Empfehlung abzugeben, die einen Beamten betrifft, dessen unmittelbarer Vorgesetzter dem Ausschuss angehört, so nimmt dieser Vorgesetzte an der Beratung des Ausschusses nicht teil.
Artikel 11
Die Arbeiten des Beurteilungsausschusses sind geheim.
Abschnitt 5
PARITÄTISCHER BERATENDER AUSSCHUSS FÜR UNZULÄNGLICHE FACHLICHE LEISTUNGEN
Artikel 12
Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind, zusammen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde bestellt. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt.
In den Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 14 betreffen, wird der Paritätische Beratende Ausschuss um zwei weitere Mitglieder ergänzt, die auf dieselbe Weise ernannt werden wie die ständigen Mitglieder und die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betreffende Beamte.
Hat der Paritätische Beratende Ausschuss den Fall einer höheren Führungskraft im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Status zu behandeln, so wird auf Ad-hoc-Basis ein besonderer Paritätischer Beratender Ausschuss mit zwei von der Personalvertretung und zwei von der Anstellungsbehörde bestellten Mitgliedern eingesetzt, die mindestens derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betroffene Beamte.
In den Fällen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuende Beamte oder Vertragsbedienstete betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren zur Bestellung der beiden weiteren Mitglieder nach Absatz 2.
ANHANG III
Auswahlverfahren
Artikel 1
(1) ►M23 Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet. ◄
In der Stellenausschreibung sind anzugeben:
a) die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, ►M85 allgemeines — gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes — Auswahlverfahren ◄ );
b) das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);
c) die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind ►M112 sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe ◄ ;
d) die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen ►M112 gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts ◄ ;
e) bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;
f) gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;
g) gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;
h) der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;
i) gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts.
Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird die Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts nach Anhörung des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses angeordnet.
(2) Allgemeine Stellenausschreibungen sind spätestens einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen im Amtsblatt der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ zu veröffentlichen.
(3) Alle Stellenausschreibungen sind innerhalb der Organe ►M128 ►C15 der Europäischen Union ◄ ◄ unter Einhaltung derselben Fristen bekanntzugeben.
Artikel 2
Die Bewerber haben ein von der Anstellungsbehörde vorgeschriebenes Formblatt auszufüllen.
Von den Bewerbern können zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art angefordert werden.
Artikel 3
Der Prüfungsausschuss besteht aus einem von der Anstellungsbehörde bestellten Vorsitzenden und aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung benannt werden.
Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren besteht der Prüfungsausschuß aus einem von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts ernannten Vorsitzenden und aus den Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts auf Vorschlag der Organe bestellt werden, sowie aus Mitgliedern, die von den Personalvertretungen der Organe einvernehmlich auf paritätischer Grundlage bestellt werden.
Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen.
Die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens der gleichen ►M112 Funktions- und Besoldungsgruppe ◄ angehören, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist.
Zählt ein Prüfungsausschuss mehr als vier Mitglieder, so müssen ihm mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts angehören.
Artikel 4
Die Anstellungsbehörde stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die die Voraussetzungen nach Artikel 28 Buchstaben a), b) und c) des Statuts erfüllen, und übermittelt es mit den Bewerbungsunterlagen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Artikel 5
Der Prüfungsausschuß nimmt von den Unterlagen Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.
Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen werden sämtliche in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen.
Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuß die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind.
Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden.
Anschließend stellt der Prüfungsausschuß das in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber muß nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten.
Der Prüfungsausschuß leitet der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die Bemerkungen der Ausschußmitglieder enthält.
Artikel 6
Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.
Artikel 7
(1) Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden „Amt“), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ sowie bei der Beurteilung und in den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 45 und 45a des Statuts einheitliche Kriterien angewandt werden.
(2) Das Amt hat folgende Aufgaben:
a) es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;
b) es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;
c) es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c) des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden;
d) es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.
(3) Auf Antrag eines Organs kann das Amt im Zusammenhang mit der Auswahl von Beamten weitere Aufgaben wahrnehmen.
(4) Auf Ersuchen unterstützt das Amt die einzelnen Organe bei der Auslese von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, und zwar insbesondere bei der Definition des Prüfungsinhalts und der Durchführung der Auswahlverfahren im Rahmen der Artikel 12 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
ANHANG IV
Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung
Einziger Artikel
(1) Ein Beamter, auf den die Artikel 41 und 50 des Statuts Anwendung finden, hat Anspruch:
a) für drei Monate auf eine monatliche Vergütung in Höhe seines Grundgehalts;
b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebensalter und der Dienstzeit an Hand der Tabelle in Absatz 3 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von
— 85 % seines Grundgehalts für den 4. bis 6. Monat,
— 70 % seines Grundgehalts für die folgenden fünf Jahre,
— 60 % seines Grundgehalts für die übrige Zeit.
Der Anspruch auf Gewährung der Vergütung endet mit dem Tage, an dem der Beamte ►M131 das 66. Lebensjahr ◄ vollendet.
▼M131 —————
Grundgehalt im Sinne dieses Artikels ist das Grundgehalt nach der Gehaltstabelle des Artikels 66, die am ersten Tag des Monats in Kraft ist, für den die Vergütung zu ermitteln ist.
(2) Die Vorschriften dieses Anhangs werden nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Statuts überprüft.
(3) Um an Hand des Lebensalters des Beamten den Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch auf die in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit anzuwenden; der Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den vorhergehenden Monat abgerundet.
Lebensalter |
% |
20 |
18 |
21 |
19,5 |
22 |
21 |
23 |
22,5 |
24 |
24 |
25 |
25,5 |
26 |
27 |
27 |
28,5 |
28 |
30 |
29 |
31,5 |
30 |
33 |
31 |
34,5 |
32 |
36 |
33 |
37,5 |
34 |
39 |
35 |
40,5 |
36 |
42 |
37 |
43,5 |
38 |
45 |
39 |
46,5 |
40 |
48 |
41 |
49,5 |
42 |
51 |
43 |
52,5 |
44 |
54 |
45 |
55,5 |
46 |
57 |
47 |
58,5 |
48 |
60 |
49 |
61,5 |
50 |
63 |
51 |
64,5 |
52 |
66 |
53 |
67,5 |
54 |
69 |
55 |
70,5 |
56 |
72 |
57 |
73,5 |
58 |
75 |
►M131 59 bis 65 ◄ |
►M23 76,5 ◄ |
(4) Für den Zeitabschnitt, in dem der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts genannte Beamte Anspruch auf die Vergütung hat, sowie für die ersten sechs Monate nach diesem Zeitabschnitt, hat er für sich und die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen auf Grund der Krankheitsfürsorgeregelung nach Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der je nach Lage des Falls nach dem Grundgehalt oder nach dem in Absatz 1 erwähnten Teil davon berechnet wird, und er keine Erwerbstätigkeit ausübt.
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 und nach Maßgabe der dort vorgesehenen Bedingungen kann der Betreffende auf Antrag weiterhin in den Genuß der Leistungen aufgrund der Krankenfürsorgeregelung kommen, sofern er den Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts in voller Höhe trägt.
Nach Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen der Betreffende Anspruch auf die Vergütung hat, wird der Beitrag aufgrund der zuletzt gezahlten monatlichen Vergütung ermittelt.
Bezieht der Beamte das Ruhegehalt nach der im Statut vorgesehenen Versorgungsordnung, so wird er bei der Anwendung des Artikels 72 des Statuts einem Beamten gleichgestellt, der bis zu seinem ►M131 66. Lebensjahr ◄ im Dienst verblieben ist.
ANHANG IVa
Teilzeitbeschäftigung
Artikel 1
Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen.
Unbeschadet der in Artikel 15 und ►M131 Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g ◄ genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden.
Die Genehmigung kann zu den selben Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen.
Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt — außer in hinreichend begründeten Fällen — am ersten Tag eines Monats.
Artikel 2
Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Beamten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist.
In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen.
Artikel 3
Der Beamte hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Grundbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt.
Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Die Beiträge zur Versorgung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Der Beamte kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten im Einklang mit Artikel 83 berechnet werden. Die gemäß Anhang VIII Artikel 2, 3 und 5 des Statuts erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet.
Der Beamte darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikel 15 des Statuts, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 erhält ►M131 ein Beamter, dem gemäß Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist ◄ , ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze des Grundgehalts bei Vollzeitbeschäftigung entspricht:
a) 60 % oder
b) dem Prozentsatz nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhangs VIII Artikel 2, 3, 4, 5, 9 und 9a zu Beginn der Halbzeitbeschäftigung, zuzüglich 10 %.
Der Beamte, auf den die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, ist am Ende seiner Halbzeitbeschäftigung gehalten, entweder in den Ruhestand einzutreten oder die während seiner Halbzeitbeschäftigung bezogenen Beträge, die 50 % des Grundgehalts übersteigen, zurückzuzahlen.
Artikel 5
Die Anstellungsbehörde kann die Einzelheiten für die Anwendung dieser Bestimmungen festlegen.
ANHANG V
Urlaubsordnung
INHALTSVERZEICHNIS |
|
Abschnitt l: |
Jahresurlaub Art. 1 bis 5 |
Abschnitt 2: |
Dienstbefreiung Art. 6 |
Abschnitt 3: |
Reisetage Art. 7 |
Abschnitt 1
JAHRESURLAUB
Artikel 1
Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen.
Artikel 2
Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muß jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen. Neueingestellte Beamte erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden.
Artikel 3
Erkrankt ein Beamter wahrend seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird.
Artikel 4
Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.
Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.
Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten.
Artikel 5
Wird ein Beamter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen.
Abschnitt 2
DIENSTBEFREIUNG
Artikel 6
Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen:
— Eheschließung des Beamten: vier Tage,
— Umzug des Beamten: bis zu zwei Tage,
— schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tage,
— Tod des Ehegatten: vier Tage,
— schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage,
— Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage,
— Eheschließung eines Kindes: zwei Tage,
— Geburt eines Kindes: zehn Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind,
— Geburt eines behinderten oder schwer erkrankten Kindes: 20 Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind,
— Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Beamtin, wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 58 des Statuts berechnet,
— schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tage,
— sehr schwere Erkrankung eines Kindes – durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen – oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahre alten Kindes: bis zu fünf Tage,
— Tod eines Kindes: vier Tage,
— Adoption eines Kindes: 20 Wochen, bei Adoption eines behinderten Kindes bis zu 24 Wochen.
—
Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Beamte sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten mindestens halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Union beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Beamten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen.
Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Beamten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird.
Eine Dienstbefreiung von zehn Tagen wird gewährt, wenn der Beamte nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt.
Außerdem kann das Organ innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das das Organ in Anwendung des Artikels 24a des Statuts festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren.
Eine Dienstbefreiung kann Beamten ausnahmsweise auch wegen außergewöhnlicher Arbeit gewährt werden, die über die normalen Pflichten eines Beamten hinausgeht. Diese Dienstbefreiung wird spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Anstellungsbehörde über den Ausnahmecharakter der Arbeit des Beamten gewährt.
Für die Zwecke dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Beamten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind.
Bei den nach diesem Abschnitt gewährten Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.
Abschnitt 3
REISETAGE
Artikel 7
Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat Anspruch auf zweieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.
Absatz 1 gilt für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Dauer des Heimaturlaubs unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.
ANHANG VI
Ausgleich und Vergütung für Überstunden
Artikel 1
Die Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 und AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:
a) Für jede Überstunde sind als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonntag oder Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Beamten gewährt.
b) Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,56 % des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde anhand der unter Buchstabe a getroffenen Regelung.
c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die geleistete zusätzliche Arbeitszeit mehr als 30 Minuten beträgt.
Artikel 2
Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung der Anstellungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden.
Artikel 3
Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen dieses Anhangs können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 oder AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses festgelegt.
ANHANG VII
Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen
INHALTSVERZEICHNIS |
|
Abschnitt 1: |
Familienzulagen Art. 1 bis 3 |
Abschnitt 2: |
Auslandszulage Art. 4 |
Abschnitt 3: |
Kostenerstattung |
A) |
Einrichtungsbeihilfe Art. 5 |
B) |
Wiedereinrichtungsbeihilfe Art. 6 |
C) |
Reisekosten Art. 7 und 8 |
D) |
Umzugskosten Art. 9 |
E) |
Tagegeld Art. 10 |
F) |
Dienstreisekosten Art. 11 bis 13a |
G) |
Pauschalerstattung von Kosten Art. 14 und 15 |
Abschnitt 4: |
Zahlung der Bezüge Art. 16 und 17 |
Abschnitt 1
FAMILIENZULAGEN
Artikel 1
(1) Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von ►M136 171,88 EUR ◄ zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Beamten.
(2) Anspruch auf die Haushaltszulage hat:
a) der verheiratete Beamte;
b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;
c) der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern
i) das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,
ii) kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,
iii) zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,
iv) das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;
►M112 d) ◄ auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Beamte, der die Voraussetzungen ►M112 nach den Buchstaben a), b) und c) ◄ zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich Familienlasten zu tragen hat.
(3) Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreitet die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern ►M39 das Jahresgehalt eines Beamten ►M112 der ►M131 Besoldungsgruppe AST 3 ◄ Dienstaltersstufe 2 ◄ unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist ◄ , so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.
(4) Haben Ehegatten, die im Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
(5) Wenn ein Beamter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen.
Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt.
Hat die Person, an die die dem Beamten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Beamter oder sonstiger Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt.
Artikel 2
(1) Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich ►M136 375,59 EUR ◄ .
(2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.
Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.
Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt.
(3) Die Zulage wird gewährt:
a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;
b) auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
(4) Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.
(5) Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens.
(6) Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch dann, wenn die Eltern zwei verschiedenen Organen ►M128 ►C15 der Europäischen Union ◄ ◄ angehören.
(7) Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt.
Artikel 3
(1) Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von ►M136 254,83 EUR ◄ . Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt bzw. mit dem Ende des Monats, in dem es das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse früher eintritt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für:
— einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist
—
von einer Europäischen Schule,
oder
von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsmäßig nachgewiesenen Gründen besucht;
— einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt ►M112 oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten besucht; ◄
— die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie für die beiden vorangehenden Gedankenstriche unter Berücksichtigung des Wohnortes anstelle des Ortes der dienstlichen Verwendung.
Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind.
Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird das Erziehungsgeld für Rechnung und im Namen desBeamten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat.
(2) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das unter fünf Jahre alt ist bzw. noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage ►M136 91,75 EUR ◄ pro Monat. Es gilt Absatz 1 letzter Unterabsatz Satz 1.
Abschnitt 2
AUSLANDSZULAGE
Artikel 4
►M39 (1) ◄ Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:
a) Beamten, die
— die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen ►M39 ————— ◄ Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
— während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.
b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.
Die Auslandszulage beträgt mindestens ►M136 509,43 EUR ◄ monatlich.
▼M25 —————
(2) Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt.
▼M112 —————
Abschnitt 3
KOSTENERSTATTUNG
A)
Einrichtungsbeihilfe
Artikel 5
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit, der nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt.
Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112 oder sonstige Bedienstete ◄ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Beamten gilt.
(2) Ein Beamter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muß, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe.
(3) Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet.
Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Beamte — und, ►M25 wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , auch seine Familie — am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat.
(4) Nimmt ein Beamter, ►M25 der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wird der Beamte, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe.
(5) Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ausscheidet, muß bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe anteilmäßig im Verhältnis der noch zu verbleibenden Frist zurückzahlen.
(6) Der Beamte, der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat, muß Beihilfen gleicher Art angeben, die er anderweitig erhält: diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe abgezogen.
B)
Wiedereinrichtungsbeihilfe
Artikel 6
(1) Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat der Beamte auf Lebenszeit, ►M112 der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat ◄ , Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält; sie beträgt bei einem Beamten, ►M25 der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Beamten, ►M25 der keinen Anspruch auf diese Zulage hat ◄ , ein Monatsgrundgehalt. ►M25 Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112 oder sonstige Bedienstete ◄ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. ◄
Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Beamte in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts — mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen — verbracht hat.
Dieser Frist bedarf es nicht, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.
Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Beamten gilt.
(2) Beim Tode eines Beamten auf Lebenszeit wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten, andernfalls an die nach Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt. Die Bedingung nach Absatz 1 (Dienstjahre) braucht nicht erfüllt zu sein.
(3) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst berechnet.
(4) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, daß der Beamte und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist; ist der Beamte verstorben, so muß seine Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung genommen haben.
Der Beamte muß spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie eines verstorbenen Beamten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Beamten übersiedelt sein.
Dem Anspruchsberechtigten kann der Fristablauf nicht entgegengehalten werden, wenn er nachweisen kann, daß er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte.
C)
Reisekosten
Artikel 7
(1) Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten:
a) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung zum Ort der dienstlichen Verwendung;
b) beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 4 dieses Artikels;
c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.
Beim Tod eines Beamten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung.
Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.
(2) Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung zwischen den in Absatz 1 genannten Orten berechnete Kilometervergütung zugrunde.
Die Kilometervergütung beträgt:
0 EUR pro km bei einer Entfernung von |
0 bis 200 km |
0,1895 EUR pro km bei einer Entfernung von |
201 bis 1 000 km |
0,3158 EUR pro km bei einer Entfernung von |
1 001 bis 2 000 km |
0,1895 EUR pro km bei einer Entfernung von |
2 001 bis 3 000 km |
0,0631 EUR pro km bei einer Entfernung von |
3 001 bis 4 000 km |
0,0305 EUR pro km bei einer Entfernung von |
4 001 bis 10 000 km |
0 EUR für jeden km über |
10 000 km. |
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von
— 94,74 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und höchstens 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten,
— 189,46 EUR bei einer Entfernung von über 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten.
Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.
(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, oder im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen Orten der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.
(4) Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder – auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag – unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.
Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union, der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt werden.
"Artikel 8
(1) Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.
Sind beide Ehegatten Beamte der Europäischen Union, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Im Fall der unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag eines der beiden Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.
Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.
Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.
Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.
(2) Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde.
Liegt der nach Artikel 7 definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, so liegt der Pauschalvergütung eine anhand der Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation liegt und die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalvergütung.
Die Kilometervergütung beträgt:
0 EUR pro km für eine Entfernung von |
0 bis 200 km |
0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von |
201 bis 1 000 km |
0,6367 EUR pro km für eine Entfernung von |
1 001 bis 2 000 km |
0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von |
2 001 bis 3 000 km |
0,1272 EUR pro km für eine Entfernung von |
3 001 bis 4 000 km |
0,0614 EUR pro km für eine Entfernung von |
4 001 bis 10 000 km |
0 EUR pro km für eine Entfernung von über |
10 000 km. |
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von
— 191,00 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;
— 381,96 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.
Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.
(3) Scheidet ein Beamter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen Urlaub aus persönlichen Gründen, hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Organe der Union tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pauschalvergütung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise zu einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie jedoch einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise zu einem anderen Ort.
Die Pauschalvergütung basiert auf den Kosten für eine Flugreise in der Economy-Klasse.
D)
Umzugskosten
Artikel 9
(1) Im Rahmen von Obergrenzen werden Beamten, die nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet sind, die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) erstattet, sofern ihnen diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden.
Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation des Beamten zum Zeitpunkt des Umzugs und die durchschnittlichen Kosten eines Umzugs sowie damit verbundener Versicherungen zu berücksichtigen.
Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung zu seinem Herkunftsort innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen erstattet. War der verstorbene Beamte unverheiratet, werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.
(3) Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden. Kosten für nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Fristen durchgeführte Umzüge werden nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet.
E)
Tagegeld
Artikel 10
(1) Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von
— 39,48 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;
— 31,83 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft.
(2) Die Dauer der Gewährung des Tagegelds wird wie folgt festgesetzt:
a) für einen Beamten, ►M25 der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ :
120 Tage;
b) für einen Beamten, ►M25 der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ :
180 Tage oder, falls es sich um einen Beamten auf Probe handelt, bis einen Monat nach Ablauf der Probezeit.
Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112 oder sonstige Bedienstete ◄ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ Anspruch auf das Tagegeld, soist die in Buchstabe b) vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a) vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden.
Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen.
▼M112 —————
F)
Dienstreisekosten
Artikel 11
(1) Ein Beamter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und auf Tagegelder.
▼M112 —————
(2) ►M112 In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Beamte je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann. ◄ Der Vorschuß wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten.
(3) Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind und wozu insbesondere der Rückruf aus dem Urlaub gehört, wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Beamten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern.
Artikel 12
1. Eisenbahn
Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet.
2. Flugzeug
Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Beamten gestattet, das Flugzeug zu benutzen.
3. Schiff
Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt.
4. Personenkraftwagen
Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Punkt 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet.
Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist.
Artikel 13
(1) Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Beamten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. ►C12 Gegen Vorlage entsprechender Belege werden die Kosten für die Unterbringung einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Höchstbetrag erstattet. ◄ .
(2)
a) Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten der Union:
(in EUR) |
||
Bestimmungsland |
Höchstbetrag (Hotelkosten) |
Tagegeld |
Belgien |
140 |
92 |
Bulgarien |
169 |
58 |
Tschechische Republik |
155 |
75 |
Dänemark |
150 |
120 |
Deutschland |
115 |
93 |
Estland |
110 |
71 |
Griechenland |
140 |
82 |
Spanien |
125 |
87 |
Frankreich |
150 |
95 |
Irland |
150 |
104 |
Italien |
135 |
95 |
Zypern |
145 |
93 |
Lettland |
145 |
66 |
Litauen |
115 |
68 |
Luxemburg |
145 |
92 |
Ungarn |
150 |
72 |
Malta |
115 |
90 |
Niederlande |
170 |
93 |
Österreich |
130 |
95 |
Polen |
145 |
72 |
Portugal |
120 |
84 |
Rumänien |
170 |
52 |
Slowenien |
110 |
70 |
Slovakei |
125 |
80 |
Finnland |
140 |
104 |
Schweden |
160 |
97 |
Vereinigtes Königreich |
175 |
101 |
Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an einem Essen teil, das von einem der Organe der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ , einer nationalen Behörde oder einer Drittstelle gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer dieser Stellen erstattet werden, oder übernimmt eine solche Stelle die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen. Es werden dann entsprechende Abzüge vorgenommen.
b) Die Tagegelder für Dienstreisen in Länder außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden in regelmäßigen Abständen von der Anstellungsbehörde festgesetzt und angeglichen.
(3) Die Kommission überprüft alle zwei Jahre die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge. Hierbei stützt sie sich auf einen Bericht über die Preise von Hotels, Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie auf die Indizes für die Entwicklung dieser Preise. Zum Zweck dieser Überprüfung handelt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Übernachtungskosten, die Beamten durch Dienstreisen an die im Protokoll Nr. 6 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten wichtigsten Dienstorte ihres Organs entstehen, in Form eines Pauschalbetrags erstattet werden, der jedoch nicht über dem für den entsprechenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstbetrag liegen darf.
Artikel 13a
Die Anwendungsmodalitäten für die Artikel 11, 12 und 13 dieses Anhangs werden von ►M131 den Anstellungsbehörden der einzelnen Organe ◄ im Rahmen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt.
G)
Pauschalerstattung von Kosten
Artikel 14
(1) Einem Beamten, der auf Grund der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu verauslagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pauschale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden; die Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungsbehörde bestimmt.
In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zusätzlich die Übernahme eines Teils der Wohnungskosten des Beamten durch das Organ beschließen.
(2) Für einen Beamten, der auf Grund besonderer Weisungen gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwandskosten zu verauslagen hat, wird der Betrag der Entschädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vorlage der Belege und unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen von Fall zu Fall bebestimmt.
▼M112 —————
Artikel 15
Durch Verfügung der Anstellungsbehörde ►M112 können höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, die nicht über einen Dienstwagen verfügen ◄ , als pauschale Abgeltung der Kosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, ►M112 in der sie dienstlich verwendet werden ◄ , eine Vergütung erhalten, die jährlich ►M97 892,42 EUR ◄ nicht übersteigen darf.
Diese Vergütung kann durch eine mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auch dem Beamten gewährt werden der aus dienstlichen Gründen ständig Fahrten zurücklegt, für die er auf Grund einer besonderen Ermächtigung seinen privaten Kraftwagen benutzen darf.
Abschnitt 4
ZAHLUNG DER BEZÜGE
Artikel 16
(1) Die Dienstbezüge werden dem Beamten am 15. Tag jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Betrag der Dienstbezüge wird ►M94 auf volle Cent ◄ aufgerundet.
(2) Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel:
a) bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage;
b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage.
(3) Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt des Beamten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Beamten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.
Artikel 17
(1) Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder auf Antrag des Beamten in Euro an eine Bank innerhalb der Europäischen Union.
Nach Maßgabe einer von den Anstellungsbehörden der einzelnen Organe im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte eine spezielle regelmäßige Überweisung eines Teils seiner Bezüge beantragen.
◄
Folgende Beträge können einzeln oder zusammen überwiesen werden:
a) wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Höchstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage;
b) gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Beträge, die an jede andere, in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Beamte Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfüllen hat, zu zahlen sind.
Der Gesamtbetrag der unter Buchstabe b) genannten Überweisungen darf 5 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.
(3) Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen ►M131 in der Währung des entsprechenden Mitgliedstaates ◄ auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse. Die überwiesenen Beträge werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich aus der Differenz zwischen dem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in das der Betrag überwiesen wird, im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts festgesetzt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten, der auf das Gehalt des Beamten im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) des Statuts angewandt wird, ergibt.
(4) Neben den Überweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Beamte beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in einen anderen Mitgliedstaat ►M131 in dessen Währung ◄ überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.
ANHANG VIII
Versorgungsordnung
INHALTSVERZEICHNIS |
|
Kapitel 1: |
Allgemeine Vorschriften Art. 1 |
Kapitel 2: |
Ruhegehalt und Abgangsgeld |
Abschnitt 1: |
Ruhegehalt Art. 2 bis 11 |
Abschnitt 2: |
Abgangsgeld Art. 12 |
Kapitel 3: |
Invalidengeld Art. 13 bis 15 |
Kapitel 4: |
Hinterbliebenenversorgung Art. 17 bis 29 |
Kapitel 5: |
Vorläufige Versorgungsbezüge Art. 30 bis 33 |
Kapitel 6: |
Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhaltsberechtigte Kinder Art. 34 und 35 |
Kapitel 7: |
|
Abschnitt 1: |
Finanzierung der Versorgung Art. 36 bis 38 |
Abschnitt 2: |
Feststellung der Versorgungsansprüche Art. 40 bis 44 |
Abschnitt 3: |
Zahlung der Versorgungsbezüge Art. 45 bis 46 |
Kapitel 8: |
Übergangsvorschriften Art. 48 bis 51 |
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
(1) Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor Dienstantritt festgestellt, daß ein Beamter krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.
Der Beamte kann bei dem Invaliditätsausschuß gegen diese Verfügung Einspruch erheben.
(2) Ein Beamter, der sich in der dienstrechtlichen Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst“ befindet, hat für die unmittelbaren Folgen von Unfällen oder Erkrankungen, die auf den Wehrdienst zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Leistungen. Die auf Hinterbliebene übertragungsfähigen Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter im Zeitpunkt seiner „Beurlaubung zum Wehrdienst“ erworben hat, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
KAPITEL 2
Ruhegehalt und Abgangsgeld
Abschnitt 1
RUHEGEHALT
Artikel 2
Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahrs.
Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können höchstens ►M112 die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um das Höchstruhegehalt im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 des Statuts zu erreichen ◄ .
Artikel 3
Unter der Voraussetzung, dass der Bedienstete während der nachfolgend genannten Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat, werden bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikels 2 berücksichtigt:
a) die in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 Buchstaben a), b), c), e) und f) des Statuts abgeleistete Dienstzeit, wobei für Beamte, denen der Rechtsvorteil des Artikels 40 des Status gewährt wurde, allerdings Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz dieses Artikels maßgebend ist;
b) bis zu höchstens fünf Jahren die Zeit, in welcher der Anspruch auf die Vergütung ►M131 nach Artikel 41, 42c und 50 ◄ des Statuts besteht;
c) die Zeit, in welcher Invalidengeld bezogen wird;
d) die in einer anderen Eigenschaft nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abgeleistete Dienstzeit. Wird jedoch ein Vertragsbediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen Beamter, so werden die als Vertragsbediensteter erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen dem letzten als Vertragsbediensteter bezogenen Grundgehalt und dem ersten als Beamter bezogenen Grundgehalt in ruhegehaltsfähige Dienstjahre eines Beamten umgerechnet, und zwar im Rahmen der jeweils tatsächlich abgeleisteten Dienstjahre. Darüber hinaus gehende Beiträge, die der Differenz zwischen der Anzahl der errechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und der Anzahl der tatsächlichen Dienstjahre entsprechen, werden der betreffenden Person auf der Grundlage des letzten Grundgehalts als Vertragsbediensteter ausgezahlt. Wird ein Beamter Vertragsbediensteter, so gilt sinngemäß das Gleiche.
Artikel 4
(1) Der Beamte, der früher bereits als Beamter, als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter bei einem der Organe beschäftigt war und von einem Organ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ erneut eingestellt wird, erwirbt neue Ruhegehaltsansprüche. Er kann verlangen, dass ihm gemäß Artikel 3 dieses Anhangs bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine Dienstzeit als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, für die Beiträge gezahlt worden sind, angerechnet wird, sofern er:
a) das ihm aufgrund von Artikel 12 gezahlte Abgangsgeld zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von ►M123 3,1 % ◄ wieder einzahlt; falls er eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten hat, so hat er den betreffenden Betrag ebenfalls zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum genannten Zinssatz zurückzuzahlen;
b) zu diesem Zweck vor Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre gemäß Artikel 11 Absatz 2 in dem Fall, dass ihm nach seinem erneuten Dienstantritt auf seinen Antrag der Rechtsvorteil dieses Artikels gewährt wurde, den Teil des auf das Versorgungssystem der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ übertragenen Betrags zurücklegen lässt, welcher dem nach Artikel 11 Absatz 1 oder nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) berechneten und auf das ursprüngliche Versorgungssystem übertragenen versicherungsmathematischen Gegenwert zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von ►M123 3,1 % ◄ entspricht.
Hat der Betreffende eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten, so ist bei dem zurückzulegenden Betrag ebenfalls der in Anwendung des betreffenden Artikels gezahlte Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von ►M123 3,1 % ◄ zu berücksichtigen.
Reicht der auf das Versorgungssystem der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ übertragene Betrag nicht aus, um die Versorgungsansprüche für die gesamte vorhergehende Dienstzeit wiederherzustellen, so kann der Beamte auf seinen Antrag hin den Betrag bis zu dem nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) festgelegten Betrag vervollständigen.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zinssatz kann nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikel 10 des Statuts geändert werden.
Artikel 5
Ungeachtet des Artikels 2 dieses Anhangs hat ein Beamter, der nach Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst bleibt, für jedes Dienstjahr, das er ab diesem Alter ableistet, Anspruch auf eine Erhöhung seines Ruhegehalts in Höhe von 1,5 % des für die Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Grundgehalts; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten nach Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.
Dieser Steigerungssatz wird auch im Todesfall gewährt, wenn der Beamte über das Ruhestandsalter hinaus im Dienst geblieben ist.
Artikel 6
Als Existenzminimum für die Berechnung der Leistungen gilt das Grundgehalt eines Beamten ►M112 in ►M131 der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 1 ◄ ◄ .
▼M112 —————
Artikel 8
Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhegehalts gilt der Kapitalwert der dem Beamten zustehenden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach der in Anhang XII Artikel 9 des Statuts genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von ►M123 3,1 % ◄ , der nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikel 10 des Statuts geändert werden kann.
Artikel 9
Scheidet ein Beamter vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, dass die Ruhegehaltszahlung
a) bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht; oder
b) sofern er das 58. Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung gekürzt.
Für jedes Jahr, für das der Beamte vor Erreichen des Alters, zu dem er nach Artikel 77 des Statuts den Anspruch auf Ruhegehalt erwirbt, Ruhegehalt bezieht, wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,5 % vorgenommen. Ist die Differenz zwischen dem Alter, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt im Sinne von Artikel 77 des Statuts erworben wird, und dem Alter des Betreffenden zu dem genannten Zeitpunkt nicht gleich einer genauen Anzahl von Jahren, so wird die Kürzung für ein weiteres Jahr vorgenommen.
Artikel 9a
Verlangt ein Beamter, der Ruhegehaltsansprüche von über 70 % seines letzten Grundgehaltes erworben hat, gemäß Artikel 9 den sofortigen Beginn der Ruhegehaltszahlung, so wird zur Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts die Kürzung nach Artikel 9 auf einen theoretischen Betrag angewandt, der den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren entspricht, anstatt auf einen Betrag, der höchstens 70 % des letzten Grundgehaltes entspricht. Das auf diese Weise berechnete gekürzte Ruhegehalt darf jedoch auf keinen Fall 70 % des letzten Grundgehaltes im Sinne des Artikels 77 des Statuts übersteigen.
Artikel 10
Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit dem ersten Tage des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamte von Amts wegen oder auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt wird; er erhält seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhegehalt erstmalig zu zahlen ist.
Artikel 11
(1) Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um
— in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ ein Abkommen getroffen hat,
— eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ getroffen haben,
so ist er berechtigt, den ►M112 zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden ◄ versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.
(2) Ein Beamter, der in den Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ tritt
— nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder
— nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,
kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.
In diesem Fall legt ►M131 die Anstellungsbehörde eines jeden Organs ◄ , bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.
Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.
(3) Absatz 2 gilt auch für den Beamten, der nach seiner Abordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wiederverwendet wird, sowie für den Beamten, der nach seinem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des Statuts wiederverwendet wird.
Abschnitt 2
ABGANGSGELD
Artikel 12
(1) Ein Beamter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet und nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf,
a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden,
b) dass in anderen Fällen Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die Versicherung oder der Fonds Folgendes garantiert:
i) sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;
ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 66. Lebensjahr eine monatliche Rente;
iii) sie sieht Anwartschaftsrechte und Leistungen für Hinterbliebene vor;
iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit bei den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.
(3) Scheidet jedoch ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des nach Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts gefassten Beschlusses festgesetzt.
▼M112 —————
KAPITEL 3
Invalidengeld
Artikel 13
◄
Erkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ , nicht wahrnehmen kann und muß der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch ►M23 auf ein ►M112 Invalidengeld ◄ gemäß Artikel 78 des Statuts ◄ .
(2) Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Übersteigen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst gemäß der am ersten Tage des Monats, für den das Invalidengeld festzustellen ist, geltenden Gehaltstabelle, so wird das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt.
Der Invalidengeldempfänger hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und dem Organ alle Gegebenheiten mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten.
Artikel 14
Der Anspruch auf ►M112 Invalidengeld ◄ entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 53 des Statuts folgt.
Erfüllt ein ►M62 ehemaliger Beamter ◄ nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des ►M112 Invalidengelds ◄ , so ist er in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Laufbahn entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahn entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden ►M112 ————— ◄ .
Beim Tode ►M62 eines ehemaligen Beamten ◄ , der Anspruch auf ein ►M112 Invalidengeld ◄ hat, erlischt der Anspruch am Ende des Kalendermonats, in dem der ►M62 ehemalige Beamte ◄ verstorben ist.
Artikel 15
Solange der ►M62 ehemalige Beamte ◄ , der ein ►M112 Invalidengeld ◄ bezieht, das ►M131 Ruhestandsalter nicht erreicht ◄ hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, daß er die Voraussetzungen für den Bezug ►M112 des Invalidengelds ◄ noch erfüllt.
▼M112 —————
KAPITEL 4
Hinterbliebenenversorgung
Artikel 17
►M23 ►M112 Der überlebende Ehegatte ◄ eines Beamten, der sich bei seinem Tod in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts befand, erhält ◄ , sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 eine ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ in Höhe von ►M5 60 v. H. ◄ des Ruhegehalts, das an den Beamten gezahlt worden wäre, wenn er — ►M62 ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters ◄ — im Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt hätte.
Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Beamten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und ►M112 der überlebende Ehegatte ◄ für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Beamten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anläßlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Artikel 17a
Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 hat ►M112 der überlebende Ehegatte ◄ eines ehemaligen Beamten, der seiner Stelle enthoben oder auf den eineMaßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst gemäß den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 angewandt worden war und der vor seinem Tod eine monatliche Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach einer der vorgenannten Verordnungen bezogen hatte, ►M112 sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand ◄ , Anspruch auf eine ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das ►M112 der ehemalige Beamte ◄ bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes darauf Anspruch gehabt hätte.
Die in Absatz 1 vorgesehene ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ darf nicht niedriger sein als die in Artikel 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge. Es darf jedoch keinesfalls höher sein als die erste Zahlung des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre und ihm nach Ausschöpfung seiner Ansprüche auf eine der oben genannten Vergütungen ein Ruhegehalt zuerkannt worden wäre.
Die in Absatz 1 genannte Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, wenn aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und ►M112 der überlebende Ehegatte ◄ für diese im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigten Kinder sorgt oder gesorgt hat.
Das gleiche gilt, wenn der Tod des ehemaligen Beamten auf einen der in Artikel 17 Absatz 2 am Ende genannten Umstände zurückzuführen ist.
Artikel 18
Der überlebende Ehegatte des ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 22 und sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.
Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.
Artikel 18a
►M112 Der überlebende Ehegatte ◄ eines ehemaligen Beamten, der vor ►M131 Erreichen des Ruhestandsalters ◄ aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats aufgeschoben wird, der auf den Monat folgt, in dem er ►M131 das Ruhestandsalter erreicht ◄ , hat vorbehaltlich des Artikels 22 und ►M112 sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand ◄ , Anspruch auf ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das ►M112 der ehemalige Beamte ◄ bei ►M131 Erreichen des Ruhestandsalters ◄ bezogen hätte. ►M112 Die Hinterbliebenenversorgung ◄ beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, auf das der ehemalige Beamte bei ►M131 Erreichen des Ruhestandsalters ◄ Anspruch gehabt hätte.
Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die ►M62 der ehemalige Beamte ◄ vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und ►M112 der überlebende Ehegatte ◄ für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.
Artikel 19
Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der Invalidengeld bezogen hat, hat vorbehaltlich des Artikels 22 dieses Anhangs Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Invalidengelds, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog, sofern er im Zeitpunkt der Zuerkennung des Invalidengelds mit dem ehemaligen Beamten verheiratet war.
Die Hinterbliebenenversorgung muss mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Invalidengeld sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.
Artikel 20
Die ►M62 in den Artikeln 17a, 18, 18a und 19 ◄ vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Beamten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Artikel 21
(1) Das Waisengeld nach Artikel 80 ►M62 Absätze 1, 2 und 3 ◄ des Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind 8/10 ►M112 der Hinterbliebenenversorgung ◄ , auf das ►M112 der überlebende Ehegatte ◄ des Beamten ►M62 oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112 oder ein Invalidengeld ◄ zustand ◄ Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikel 25 außer Betracht.
Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 22 nicht unter dem Existenzminimum liegen.
(2) Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage.
Sind die Voraussetzungen des Anhangs VII Artikel 3 erfüllt, so hat die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage.
(3) Der Gesamtbetrag des Waisengelds und der Kinderzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt.
Artikel 22
Hinterläßt ein Beamter ►M112 einen überlebenden Ehegatten ◄ und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger, so wird die Gesamtversorgung so berechnet wie ►M112 die Hinterbliebenenversorgung für einen überlebenden Ehegatten, der ◄ für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.
Hinterläßt ein Beamter Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversorgung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und derselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.
Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegangenen und nach Anhang VII Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe mit dem Beamten ►M62 oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112 oder ein Invalidengeld ◄ zustand ◄ hervorgegangenen Kinder einbezogen.
In dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die Verwandten aufsteigender Linie, die nach Anhang VII Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, den unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Berechnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Verwandten absteigender Linie einbezogen.
▼M62 —————
Artikel 24
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf den Sterbemonat des Beamten ►M62 oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112 oder ein Invalidengeld ◄ zustand ◄ folgt. ►M23 Wird jedoch beim Tode des Beamten oder des Empfängers von Versorgungsbezügen die Zahlung nach Artikel 70 des Statuts geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt. ◄
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung nicht mehr erfüllt. ►M112 Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 gilt. ◄
Artikel 25
Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Beamten ►M62 oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112 oder Invalidengeld ◄ zustand ◄ und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vorstehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenversorgung für jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie folgt gekürzt:
— um 1 v. H. für die Jahre zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Jahr,
— um 2 v. H. für die Jahre vom zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr ausschließlich,
— um 3 v. H. für die Jahre vom fünfundzwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr ausschließlich,
— um 4 v. H. für die Jahre vom dreißigsten bis zum fünfunddreißigsten Jahr ausschließlich,
— um 5 v. H. für die Jahre vom fünfunddreißigsten Jahr an.
Artikel 26
Der Anspruch ►M112 des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung ◄ erlischt, ►M112 wenn er ◄ eine neue Ehe eingeht. ►M112 Er hat ◄ , sofern nicht Artikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist, Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ►M112 seiner Hinterbliebenenversorgung ◄ .
Artikel 27
Der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.
Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 82 des Statuts ►M131 aktualisiert ◄ wird.
Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er vor dem Tod seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht er nach dessen Tod eine neue Ehe ein, so findet Artikel 26 auf ihn Anwendung.
Artikel 28
Beanspruchen mehrere geschiedene Ehefrauen oder ein oder mehrere ►M112 geschiedene Ehegatten ◄ und ►M112 ein überlebender Ehegatte ◄ ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ , so wird dieses entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt. In diesem Falle findet Artikel 27 Absätze 2 und 3 Anwendung.
►M112 Stirbt einer der Berechtigten ◄ oder ►M112 verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung ◄ , so wächst dieser Anteil dem Anteil der anderen zu, es sei denn, daß der Anspruch nach Artikel 80 Absatz 2 des Statuts auf die Waisen übergeht.
Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem Artikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds nach Artikel 25 getrennt vorgenommen.
Artikel 29
►M112 Hat der geschiedene Ehegatte seinen ◄ Versorgungsanspruch nach Artikel 42 verloren, so werden ►M112 dem überlebenden Ehegatten ◄ die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Artikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist.
KAPITEL 5
Vorläufige Versorgungsbezüge
Artikel 30
Ist ein ►M62 in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts ◄ stehender Beamter länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.
Artikel 31
Ist ►M62 ein ehemaliger Beamter ◄ , der ein Ruhegehalt ►M112 oder Invalidengeld ◄ bezieht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.
Artikel 31a
Ist ein ehemaliger Beamter im Sinne von Artikel 18a des Anhangs VIII oder ein ehemaliger Beamter, der eine Vergütung nach Artikel 50 des Statuts ►M112 oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89 ( 8 ), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 ( 9 ), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 ( 10 ) oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 ( 11 ). ◄ bezieht, seit mehr als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.
Artikel 32
Ist eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung bezieht oder darauf Anspruch hat, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so ist Artikel 31 auf die Personen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten.
Artikel 33
Die vorläufigen Versorgungsbezüge nach Artikel 30, 31 ►M62 , 31a ◄ und 32 werden in endgültige Versorgungsbezüge umgewandelt, wenn der Tod des Beamten oder ►M62 des ehemaligen Beamten ◄ amtlich festgestellt oder der Beamte durch rechtskräftiges Urteil für verschollen erklärt wird.
KAPITEL 6
Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhaltsberechtigte Kinder
Artikel 34
Artikel 81 Absatz 2 des Statuts gilt auch für die Empfänger vorläufiger Versorgungsbezüge.
Die Artikel 80 und 81 des Statuts gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tod des Beamten oder ruhegehalts- oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Beamten geboren werden.
▼M23 —————
Artikel 35
Die Gewährung eines Ruhegehalts, ►M112 eines Invalidengelds ◄ , einer Hinterbliebenenversorgung oder vorläufiger Versorgungsbezüge begründet keinen Anspruch auf die Auslandszulage.
KAPITEL 7
Abschnitt 1
FINANZIERUNG DER VERSORGUNG
Artikel 36
►M112 Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung ◄ wird der Beitrag zu der in den Artikeln 77 bis 84 des Statuts vorgesehenen Versorgung einbehalten.
Artikel 37
Ein abgeordneter Beamter hat den in Artikel 36 erwähnten Beitrag weiterhin abzuführen; bei der Berechnung wird das seiner Dienstaltersstufe und seiner Besoldungsgruppe entsprechende Grundgehalt zugrunde gelegt. Das gleiche gilt für einen Beamten, der die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene Vergütung erhält, ►M39 sowie für einen Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 3 des Statuts neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt, ◄ jedoch mit der in Artikel 3 vorgesehenen Begrenzung auf fünf Jahre.
Alle Leistungen, auf die der Beamte oder seine Rechtsnachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsordnung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zugrundelegung dieses Grundgehalts berechnet.
Artikel 38
Ordnungsgemäß einbehaltene Beitrage können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt.
▼M112 —————
Abschnitt 2
FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE
Artikel 40
Die Feststellung des Ruhegehalts, ►M112 des Invalidengelds ◄ , der Hinterbliebenenversorgung oder der vorläufigen Versorgungsbezüge obliegt dem Organ, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehörte. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezüge zuerkannt werden, erhalten der Beamte oder seine Rechtsnachfolger und die ►M128 Europäische Kommission ◄ , die die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorzunehmen hat, einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im einzelnen hervorgeht.
Das Ruhegehalt und das Invalidengeld dürfen weder mit aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von Agenturen zu zahlenden Dienstbezügen noch mit einer Vergütung nach Artikel 41 und 50 des Statuts zusammentreffen. Desgleichen dürfen sie mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Amt in einem der Organe oder einer Agentur ergeben.
Artikel 41
Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden.
Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind.
Artikel 42
Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten ►M62 oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112 oder ein Invalidengeld ◄ zustand ◄ , die die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Beamten ►M62 oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112 oder ein Invalidengeld ◄ zustand ◄ folgenden Jahres beantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, daß sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten.
Artikel 43
Der ►M62 ehemalige Beamte ◄ und seine Rechtsnachfolger, denen die Leistungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte.
Artikel 44
Ein Beamter, dessen Versorgungsanspruch ►M112 nach Anhang IX Artikel 9 ◄ des Statuts ►M112 vorübergehend ◄ ganz oder teilweise erlischt, hat entsprechend der Kürzung seines Ruhegehalts Anspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten Versorgungsbeiträge.
Abschnitt 3
ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE
Artikel 45
Die Bezüge nach der Versorgungsordnung werden monatlich nachträglich gezahlt.
Die Bezüge werden ►M15 im Namen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ◄ durch das Organ gewährt, das von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen bestimmt worden ist; ein anderes Organ darf aus eigenen Mitteln — gleichviel unter welcher Bezeichnung —Versorgungsbezüge nicht gewähren.
Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank ►M131 in der Europäischen Union ◄ gezahlt.
Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank ►M131 in der Europäischen Union oder ◄ des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch ►M131 ————— ◄ in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Fall die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union jeweils angewandten letzten Wechselkurse erfolgt.
Dieser Artikel findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung.
▼M62 —————
Artikel 46
Beträge, die ein Beamter ►M62 oder ehemaliger Beamter, dem ein Ruhegehalt ►M112 oder ein Invalidengeld ◄ zustand, ◄ ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf irgendwelche Bezüge nach der Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.
▼M62 —————
KAPITEL 8
Übergangsvorschriften
Artikel 48
Die Ruhegehaltsberechtigung eines Beamten, dem nach den Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, beginnt mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an die gemeinsame vorläufige Versorgungseinrichtung der Organe der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ .
Ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts steht dem Beamten auf Antrag dieser Ruhegehaltsanspruch von dem Tage an zu, an dem er seinen Dienst — gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis — bei einem der Organe ►M128 ►C15 der Europäischen Union ◄ ◄ angetreten hat. Hat der Beamte während der gesamten früheren Dienstzeit oder während eines Teiles dieser Dienstzeit keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet, so kann er für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen konnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in Teilbeträgen nachträglich erwerben. Die von dem Beamten entrichteten Beiträge und die entsprechenden Zahlungen des Organs gelten als dem Konto des Beamten bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung am Tage des Inkrafttretens des Statuts gutgeschrieben.
Artikel 49
Hat ein Beamter von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinem Konto bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ die Beträge zu entnehmen, die er zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland zu zahlen hatte, so werden seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung anteilig entsprechend den seinem Konto entnommenen Beträgen gekürzt.
Absatz 1 gilt nicht für einen Beamten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. beantragt hat.
Artikel 50
Scheidet ein Beamter, dem nach den Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, mit fünfundsechzig Jahren aus dem Dienst aus, ohne die in Artikel 77 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen zehn Dienstjahre abgeleistet zu haben, so kann er zwischen einer nach Artikel 12 berechneten Zahlung und einem nach Artikel 77 Absatz 2 des Statuts berechneten anteiligen Ruhegehalt wählen.
Artikel 51
Die Versorgungsordnung gilt für Witwen und Rechtsnachfolger der Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im aktiven Dienst verstorben sind, und für die Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im Sinne seines Artikels 78 dauernd voll dienstunfähig geworden sind, wenn die auf dem Konto der Betreffenden bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ stehenden Beträge auf ►M15 die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ◄ übertragen werden. ►M15 Die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ übernimmt ◄ die in dieser Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen.
ANHANG IX
Disziplinarordnung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Geht aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Beamten Bezug genommen.
(2) In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Beamten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Beamte zuvor Stellung nehmen konnte.
(3) Kann am Ende einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung keiner der Vorwürfe gegen den Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters des Amtes ohne weitere Maßnahme eingestellt; der Leiter des Amtes unterrichtet den Beamten und sein Organ schriftlich darüber. Der Beamte kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.
Artikel 2
(1) Die Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde.
(2) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.
(3) ►M131 Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs ◄ erlassen gemäß Artikel 110 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Artikel 3
(1) Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten
a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Beamten vorliegt, wobei der Beamte darüber schriftlich unterrichtet wird, oder
b) beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Beamten keine Strafe zu verhängen und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder
c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 86 des Statuts
i) beschließen, das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten, oder
ii) beschließen, ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.
Artikel 4
Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Beamten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen.
Abschnitt 2
Disziplinarrat
Artikel 5
(1) ►M131 Bei jedem Organ wird ein Disziplinarrat eingerichtet, es sei denn, zwei oder mehr Agenturen beschließen gemäß Artikel 9 Absatz 1a des Statuts die Einrichtung eines gemeinsamen Disziplinarrates. ◄ Mindestens eines der Mitglieder des Disziplinarrats, gegebenenfalls der Vorsitzende, muss eine Person sein, die dem Organ nicht angehört.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können; in Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 13 betreffen, setzt sich der Disziplinarrat aus zwei weiteren Mitgliedern zusammen, die derselben Funktions- und Besoldungsgruppe angehören wie der Beamte, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.
(3) In allen Fällen, die Beamte betreffen, die nicht der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 angehören, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten bestellt, die mindestens der Besoldungsgruppe AD 14 angehören.
(4) In Fällen, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 betreffen, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten der Besoldungsgruppe AD 16 bestellt.
(5) In Fällen, die einen in einem Drittland Dienst tuenden Beamten betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2.
Artikel 6
(1) Anstellungsbehörde und Personalvertretung bestellen gleichzeitig jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Anstellungsbehörde bestellt.
(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Organe können jedoch für die Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt.
(4) Die beiden Mitglieder des erweiterten Disziplinarrates gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs werden auf folgende Weise bestellt:
a) Die Anstellungsbehörde stellt eine Liste auf, die soweit möglich die Namen von zwei Beamten aus jeder Besoldungsgruppe in jeder Funktionsgruppe enthält. Gleichzeitig übermittelt die Personalvertretung der Anstellungsbehörde eine entsprechende Liste.
b) Innerhalb von zehn Tagen nach Zuleitung des Berichts, mit dem das Disziplinarverfahren oder das in Artikel 22 des Statuts genannte Verfahren eingeleitet wird, lost der Vorsitzende des Disziplinarrates im Beisein des betreffenden Beamten aus den vorstehend genannten Listen die beiden Mitglieder des Disziplinarrates aus, wobei ein Mitglied aus jeder Liste ausgelost wird. Der Vorsitzende kann beschließen, dass ihn der Sekretär des Disziplinarrates hierbei ersetzt. Der Vorsitzende teilt dem betreffenden Beamten und den einzelnen Mitgliedern die vollständige Zusammensetzung des Disziplinarrates mit.
(5) Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Beamte ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch das Organ kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen.
Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen; bei einem Interessenkonflikt lehnen sie ihre Bestellung ab.
Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt gegebenenfalls eine neue Auslosung vor, um die gemäß Absatz 4 bestellten Mitglieder zu ersetzen.
Artikel 7
Der Disziplinarrat wird von einem Sekretär unterstützt; dieser wird von der Anstellungsbehörde ernannt.
Artikel 8
(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus.
(2) Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates sind geheim.
Abschnitt 3
Disziplinarstrafen
Artikel 9
(1) Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:
a) schriftliche Verwarnung,
b) Verweis,
c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten,
d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,
e) zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr,
f) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe,
g) Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,
h) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter zeitweiliger Kürzung des Ruhegehalts oder unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Bei einer solchen Kürzung dürfen jedoch die Bezüge des ehemaligen Beamten das in Anhang VIII Artikel 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.
(2) Ist der betreffende Beamte ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Beamten dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikel 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.
(3) Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen
Artikel 10
Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:
a) der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen;
b) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Organe beeinträchtigt;
c) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist;
d) den Gründen des Beamten für das Dienstvergehen;
e) der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Beamten;
f) dem Grad der persönlichen Verantwortung des Beamten;
g) dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Beamten;
h) der Frage, ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist, und
i) der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten.
Abschnitt 4
Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates
Artikel 11
Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrates über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe von der Anstellungsbehörde verhängt wird, ist der betreffende Beamte zu hören.
Abschnitt 5
Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat
Artikel 12
(1) Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.
(2) Der Bericht wird dem betreffenden Beamten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrates zur Kenntnis bringt.
Artikel 13
(1) Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Beamte berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, auch von denen, die ihn entlasten.
(2) Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem betreffenden Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.
(3) Der betreffende Beamte kann sich des Beistands einer von ihm gewählten Person bedienen.
Artikel 14
Räumt der betreffende Beamte im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrates seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht im Sinne von Artikel 12 dieses Anhangs, so kann die Anstellungsbehörde im Einklang mit dem Grundsatz, dass zwischen der Schwere des Dienstvergehens und der in Betracht zu ziehenden Strafe Verhältnismäßigkeit bestehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrates zu der Strafe, die seiner Auffassung nach ins Auge zu fassen ist.
Abweichend von Artikel 11 dieses Anhangs kann die Anstellungsbehörde bei diesem Verfahren eine der Strafen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) dieses Anhangs verhängen.
Bevor der betreffende Beamte seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber unterrichtet, welche Folgen dies für ihn haben kann.
Artikel 15
Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrates beauftragt der Vorsitzende ein Mitglied, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, und unterrichtet die anderen Mitglieder darüber.
Artikel 16
(1) Der betreffende Beamte wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Er kann Zeugen benennen.
(2) Das Organ ist vor dem Disziplinarrat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten und hat den Rechten des betreffenden Beamten entsprechende Rechte.
(3) Hat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung eine Untersuchung eingeleitet, so kann der Disziplinarrat ermittelnde Beamte dieses Amtes hören.
Artikel 17
(1) Sind nach Auffassung des Disziplinarrates die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so ordnet er Ermittlungen an, bei denen jeder Seite Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen und auf die Einlassungen der Gegenseite zu antworten.
(2) Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Disziplinarrates geführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Das Organ händigt die Unterlagen innerhalb der vom Disziplinarrat gegebenenfalls gesetzten Frist aus. Wird der Beamte aufgefordert, Unterlagen auszuhändigen und lehnt er dies ab, so wird die Ablehnung zu den Akten genommen.
Artikel 18
Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen sowie der Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrates unterzeichnet. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde und dem Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts der Anstellungsbehörde zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist. Die Frist beträgt vier Monate, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen veranlasst hat, sofern dieser Zeitraum der Komplexität des Falls angemessen ist.
Artikel 19
(1) Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlussfassung des Disziplinarrates nicht teil.
(2) Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Disziplinarrates und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen.
Artikel 20
Der Sekretär erstellt ein Protokoll über die Sitzungen des Disziplinarrates. Die Zeugen unterzeichnen die Niederschrift ihrer Aussage.
Artikel 21
(1) Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 9 dieses Anhangs vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der betreffende Beamte die im Laufe des Verfahrens vor dem Disziplinarrat durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger zu tragen.
(2) In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Beamten unangemessen wäre, kann die Anstellungsbehörde jedoch etwas anderes beschließen.
Artikel 22
(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten eine Verfügung gemäß den Artikeln 9 und 10 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen.
(2) Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Beamte unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Beamte kann beantragen, dass die Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird.
Abschnitt 6
Vorläufige Dienstenthebung
Artikel 23
(1) Hat die Anstellungsbehörde einem Beamten ein schweres Dienstvergehen, sei es eine Dienstpflichtverletzung oder eine rechtswidrige Handlung, zur Last zu legen, so kann sie den Beamten unverzüglich für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben.
(2) Außer in Ausnahmefällen erlässt die Anstellungsbehörde diese Verfügung nach Anhörung des betreffenden Beamten.
Artikel 24
(1) In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die dem Beamten gezahlten Bezüge dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikel 6 des Statuts vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.
(2) Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3.
(3) Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrecht erhalten werden. In diesem Fall erhält der Beamte erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat.
(4) Wird gegen den Beamten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt; wird keine Disziplinarstrafe verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zu dem Satz nach Anhang XII Artikel 12.
Abschnitt 7
Gleichzeitige Strafverfolgung
Artikel 25
Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
Artikel 26
In Fällen, in denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung eine Untersuchung eingeleitet hat, werden Verfügungen gemäß den Artikeln 11, 14, 22 und 23 dieses Anhangs dem Amt zur Information mitgeteilt.
Artikel 27
Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist.
Artikel 28
Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Beamten wiedereröffnen.
Artikel 29
Konnte gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 dieses Anhangs keiner der Vorwürfe gegen den Beamten aufrecht erhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.
Artikel 30
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 erlässt die Anstellungsbehörde jedes Organs nach Anhörung der Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang, wenn es dies für angezeigt hält.
ANHANG X
Sondervorschriften für die Beamten der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ , die in einem Drittland Dienst tun
KAPITEL 1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Dieser Anhang legt Sondervorschriften für Beamte der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ fest, die in einem Drittland Dienst tun.
Für eine solche dienstliche Verwendung dürfen nur Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ eingestellt werden, wobei die Anstellungsbehörde die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts nicht anwenden kann.
Allgemeine Durchführungsbestimmungen werden gemäß Artikel 110 des Statuts festgelegt.
Artikel 2
Im Zuge der Mobilität werden die Beamten im dienstlichen Interesse regelmäßig von der Anstellungsbehörde versetzt, und zwar gegebenenfalls unabhängig davon, ob freie Planstellen zu besetzen sind.
Die Anstellungsbehörde nimmt diese Versetzungen im Rahmen des so genannten „Mobilitätsverfahrens“ vor, für das sie nach Anhörung der Personalvertretung detaillierte Durchführungsvorschriften festlegt.
Artikel 3
►M112 Im Rahmen dieses Mobilitätsverfahrens kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen in einem Drittland diensttuenden Beamten vorübergehend wieder mit seiner Planstelle am Sitz des Organs oder an jedem anderen Dienstort in der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ zu verwenden; diese dienstliche Verwendung, der keine Stellenausschreibung vorausgeht, darf vier Jahre nicht überschreiten. ◄ In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 kann die Anstellungsbehörde aufgrund allgemeiner Durchführungsvoschriften beschließen, daß auf den Beamten während dieser vorübergehenden dienstlichen Verwendung weiterhin bestimmte Vorschriften dieses Anhangs — mit Ausnahme der Artikel 5, 10 und 12 — Anwendung finden.
KAPITEL 2
PFLICHTEN
Artikel 4
Der Beamte ist verpflichtet, sein Amt an dem Ort auszuüben, der bei seiner Einstellung oder bei seiner aus dienstlichen Gründen in Anwendung des Mobilitätsverfahrens erfolgten Versetzung bestimmt wird.
Artikel 5
(1) Stellt das Organ dem Beamten eine Wohnung zur Verfügung, die dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten sowie der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen entspricht, so hat er diese zu beziehen.
(2) Die Anwendungsmodalitäten für Absatz 1 werden nach Anhörung der Personalvertretung von der Anstellungsbehörde festgelegt. Die Anstellungsbehörde befindet nach Maßgabe der an jedem Dienstort herrschenden Lebensbedingungen auch über die Ausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen.
KAPITEL 3
ARBEITSBEDINGUNGEN
Artikel 6
Dem Beamten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von zwei Arbeitstagen je Dienstmonat zu.
Ungeachtet Absatz 1 haben bereits am 1. Januar 2014 in ein Drittland entsandte Beamte Anspruch auf
— drei Arbeitstage vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
— zweieinhalb Arbeitstage vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015.
Artikel 7
Im Jahr des Dienstantritts und im Jahr des Ausscheidens aus dem Dienst in einem Drittland besteht für den Bruchteil eines Jahres Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als 15 Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu 15 Tagen.
Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr 14 Arbeitstage nicht überschreiten.
Artikel 8
Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten in Ausnahmefällen durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewähren. Die Anstellungsbehörde bestimmt für jeden dieser Orte die Stadt bzw. die Städte, in der bzw. in denen dieser Urlaub genommen werden kann.
Beamte, die an Fortbildungen gemäß Artikel 24a des Statuts teilnehmen und denen Erholungsurlaub gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährt wurde, kombinieren ihre Fortbildungszeiten gegebenenfalls mit ihrem Erholungsurlaub.
Artikel 9
(1) Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muss jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen.
(2) Der in Artikel 8 vorgesehene Erholungsurlaub darf fünfzehn ►M112 Arbeitstage ◄ je Dienstjahr nicht überschreiten. ►M112 ————— ◄
Die Dauer des Erholungsurlaubs verlängert sich um Reisetage gemäß Anhang V Artikel 7 des Statuts.
Artikel 9a
Während des Elternurlaubs gemäß Artikel 42a des Statuts und während des Urlaubs aus familiären Gründen gemäß Artikel 42b des Statuts finden die Artikel 5, 23 und 24 dieses Anhangs für einen Zeitraum von insgesamt höchstens sechs Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung, und Artikel 15 dieses Anhangs findet für einen Zeitraum von insgesamt höchstens neun Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung.
KAPITEL 4
BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE
Abschnitt 1
DIENSTBEZÜGE, FAMILIENZULAGEN
Artikel 10
(1) Eine Zulage für die Lebensbedingungen wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, als Prozentsatz eines Referenzbetrags festgesetzt. Dieser Referenzbetrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag des Grundgehalts sowie der Auslandszulage, der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Abzug der nach dem Statut oder dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge.
Wird der Beamte in einem Land dienstlich verwendet, in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, so wird eine solche Zulage nicht gezahlt.
Im Fall sonstiger Dienstorte wird die Zulage für die Lebensbedingungen unter Berücksichtigung unter anderem folgender Parameter festgesetzt:
— sanitäre Verhältnisse und Verhältnisse in den Krankenhäusern,
— Sicherheit,
— klimatische Bedingungen,
— Grad der Isolierung,
— sonstige örtliche Lebensbedingungen.
Die für die einzelnen Dienstorte vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung angepasst.
Die Anstellungsbehörde kann beschließen, zusätzlich zur Zulage für die Lebensbedingungen eine Zusatzprämie zu gewähren, falls ein Beamter mehr als einmal an einen Dienstort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen entsandt wurde. Diese Zusatzprämie darf 5 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags nicht übersteigen; die Anstellungsbehörde begründet ihre Einzelentscheidungen mit Blick auf die Gleichbehandlung in gebührender Weise und berücksichtigt dabei den Schwierigkeitsgrad der vorhergehenden Entsendung.
(2) Gefährden die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung die körperliche Unversehrtheit des Beamten, so wird ihm durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde vorübergehend eine zusätzliche Zulage gezahlt. Diese wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgesetzt,
— sofern die Anstellungsbehörde ihrem Personal empfiehlt, sich nicht zusammen mit ihren Familien oder sonstigen unterhaltsberechtigten Personen an dem Dienstort niederzulassen, und diese dieser Empfehlung nachkommen;
— sofern die Anstellungsbehörde beschließt, die Zahl ihres Personals an dem betreffenden Dienstort vorübergehend zu verringern.
In hinreichend begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde auch bestimmen, dass bei bestimmten Entsendungen die Mitnahme von Familienangehörigen nicht möglich ist. Die genannte Zulage wird den Bediensteten gezahlt, die diese Bestimmung befolgen.
(3) Nähere Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels werden von der Anstellungsbehörde festgelegt.
Artikel 11
Die Dienstbezüge einschließlich der in Artikel 10 erwähnten Zulagen werden in ►M94 Euro ◄ in ►M131 der Europäischen Union ◄ ausgezahlt. Auf die Dienstbezüge und die Zulagen wird der für die Dienstbezüge der in Belgien diensttuenden Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt.
Artikel 12
Auf Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Dienstbezüge ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungsköeffizient auf die Dienstbezüge angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.
Inordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde nach geeigneten Modalitäten zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft die Dienstbezüge ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der Währung des Dienstortes auszahlen.
Artikel 13
Die Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 12 werden einmal jährlich gemäß Anhang XI aktualisiert, damit die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung so weit wie irgend möglich gewahrt bleibt. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
Übersteigt die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 %, so erfolgt eine zwischenzeitliche Anpassung dieses Koeffizienten entsprechend dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren.
Artikel 14
Die Kommission unterbreitet dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieses Anhangs und insbesondere über die. Festsetzung des Satzes der Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Artikel 10.
Artikel 15
Der Beamte hat unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen Anspruch auf eine Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten, die gegen Vorlage von Belegen gezahlt wird. Außer in Ausnahmefällen, über die die Anstellungsbehörde entscheidet, darf diese Zulage einen Höchstbetrag in dreifacher Höhe des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage nicht überschreiten.
Artikel 16
Dem Beamten zu erstattende Kosten werden auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Beamten ►M112 entweder in Euro, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung oder in der Währung der Ausgabe ◄ gezahlt.
Die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe kann nach Wahl des Beamten entweder in ►M94 Euro ◄ oder in der Währung des Ortes, an dem der Beamte Wohnung nimmt, ausgezahlt werden; im letztgenannten Fall findet der für diesen Ort festgesetzte Berichtigungskoeffizient auf die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe, die zu dem entsprechenden Wechselkurs umgerechnet wird, Anwendung.
Abschnitt 2
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG
Artikel 17
Einem Beamten, ►M112 dem aufgrund von Artikel 5 oder Artikel 23 dieses Anhangs eine Wohnung zur Verfügung steht ◄ und der aus Gründen, die sich seinem Einfluß entziehen, gezwungen ist, am gleichen Dienstort eine andere Wohnung zu nehmen, werden durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde gegen Vorlage von Belegen entsprechend der gültigen Umzugsregelung die für den Umzug ►M112 der Möbel und der persönlichen Effekten ◄ verauslagten Beträge erstattet.
In diesem Fall werden dem Beamten gegen Vorlage von Belegen ►M112 die übrigen Kosten aufgrund dieses Wohnungswechsels ◄ bis zur Höhe von höchstens der Hafte der Einrichtungsbeihilfe erstattet.
Artikel 18
Dem Beamten, der am Ort der dienstlichen Verwendung im Hotel untergebracht ist, da ihm die in Artikel 5 vorgesehene Wohnung noch nicht zugewiesen werden konnte oder ihm nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, oder der aus Gründen, die sich seinem Einfluß entziehen, seine Wohnung nicht beziehen konnte, werden für sich und seine Familienangehörigen gegen Vorlage der Hotelrechnungen nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde die Hotelkosten erstattet.
Außerdem erhält der Beamte das in Anhang VII Artikel 10 vorgesehene, um 50 % herabgesetzte Tagegeld, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, über die die Anstellungsbehörde zu befinden hat.
Kann die Unterbringung nicht in einem Hotel erfolgen, so hat der ►M112 Beamte ◄ nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mietkosten für eine vorläufige Wohnung.
Artikel 19
Steht dem Beamten für Fahrten aus dienstlichen Gründen, die unmittelbar mit der Ausübung seiner Funktionen zusammenhängen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung, so erhält er für die Benutzung seines privaten Kraftwagens ein Kilometergeld, dessen Höhe von der Anstellungsbehörde festgesetzt wird.
Artikel 20
Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Erstattung der anläßlich des Erholungsurlaubs entstandenen Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung zum genehmigten Urlaubsort.
Ist eine Eisenbahnverbindung nicht vorhanden oder nicht benutzbar, so wird die Reisekostenerstattung unabhängig von der Entfernung durch Sonderverfügung gegen Vorlage der Flugkarten vorgenommen.
Artikel 21
Für den Beamten, der nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtet ist, übernimmt das Organ unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der Wohnverhältnisse, die der Beamte am Dienstort vorfindet,
a) bei Bereitstellung einer nicht möblierten Wohnung die Kosten für den Umzug seiner Möbel und persönlichen Effekten (ganz oder teilweise) von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befinden, zum Dienstort und für die Beförderung der persönlichen Effekten;
b) bei Bereitstellung einer möblierten Wohnung die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten und für das Möbellager zur Aufnahme seiner Möbel und persönlichen Effekten.
Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die tatsächlich verauslagten Kosten für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befindet, zu seinem Herkunftsort oder die tatsächlich verauslagten Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort nach Maßgabe der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen vom Organ erstattet; diese Erstattungen schließen sich nicht gegenseitig aus.
War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.
Artikel 22
Das vorläufige Wohnungsgeld und die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen werden dem Beamten auf Probe vom Organ vorgestreckt.
Wird der Betreffende nach Ablauf der Probezeit nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, so kann das Organ diese Beträge in Ausnahmefällen bis zur Hälfte auf der Grundlage der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen zurückfordern.
Artikel 23
Auf der Grundlage einer von der Anstellungsbehörde festzulegenden Länderliste erhält der Beamte, falls ihm von seinem Organ keine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, entweder von der Anstellungsbehörde ein Wohnungsgeld oder dem Beamten werden die von ihm geleisteten Mietzahlungen erstattet.
Das Wohnungsgeld wird bei Vorlage eines Mietvertrags gezahlt, es sei denn, die Anstellungsbehörde verzichtet auf diese Auflage aus hinreichenden Gründen in Verbindung mit Gepflogenheiten und örtlichen Bedingungen am Dienstort im betreffenden Drittland. Das Wohnungsgeld wird in erster Linie nach Maßgabe der von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben und in zweiter Linie nach Maßgabe der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie berechnet.
Die Miete wird erstattet, sofern die Wohnung von der Anstellungsbehörde ausdrücklich genehmigt wurde und in erster Linie den von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben und in zweiter Linie der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie entspricht.
Nähere Vorschriften zur Anwendung dieses Artikels werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. Das Wohnungsgeld darf in keinem Fall die dem Beamten entstandenen Kosten übersteigen.
Abschnitt 3
SOZIALE SICHERHEIT
Artikel 24
Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind durch eine zusätzliche Krankenversicherung, die die Differenz zwischen den tatsächlich verauslagten Kosten und den Leistungen der Krankheitsfürsorge im Sinne des Artikels 72 des Statuts — mit Ausnahme von Absatz 3 — deckt, gesichert.
Die Hälfte der zur Deckung dieser Versicherung zu zahlenden Prämie wird von dem Berechtigten getragen, darf jedoch 0,6 v. H. seines Grundgehalts nicht übersteigen; der Restbetrag geht zu Lasten des Organs.
Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen das Risiko der Rückführung in dringenden und äußerst dringenden Krankheitsfällen; die Prämie hierfür wird in voller Höhe vom Organ übernommen.
Artikel 25
Der Ehegatte und die Kinder des Beamten sowie die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen mögliche Unfälle in den Ländern außerhalb der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ , die in einem von der Anstellungsbehörde erstellten Verzeichnis aufgeführt sind.
Die erforderliche Prämie wird zur Hälfte vom Beamten getragen, die andere Hälfte geht zu Lasten des Organs.
▼M112 —————
ANHANG XI
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN ARTIKELN 64 UND 65 DES STATUTS
KAPITEL 1
JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS NACH ARTIKEL 65 ABSATZ 1 DES STATUTS
Faktoren zur bestimmung der jährlichen aktualisierung
Artikel 1
1. Bericht des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat)
Zur Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts und Anhang X Artikel 13 erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in bestimmten Drittstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen.
2. Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg
Eurostat ermittelt einen Index, mit dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Beamte der Union in Belgien und Luxemburg messen lässt. Dieser Index (nachstehend 'gemeinsamer Index') wird berechnet, indem die nationale Inflation (gemessen in Form des Harmonisierten Indexes der Verbraucherpreise (Harmonised Indices of Consumer Prices – HICP) im Fall Belgiens und des Verbraucherpreisindexes (Consumer Price Index – CPI) im Fall Luxemburgs) zwischen dem Juni des Vorjahres und dem Juni des laufenden Jahres entsprechend der Verteilung der Bediensteten auf diese Mitgliedstaaten gewichtet wird.
3. Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels
a) Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) (im Folgenden "nationale statistische Ämter oder sonstige zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten") berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenz
i) der Dienstbezüge der Beamten der Union, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten – mit Ausnahme der Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird – und in bestimmten anderen Dienstorten tätig sind, gegenüber Brüssel und
ii) der in den Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge gegenüber Belgien festgelegt wird.
b) Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni.
c) Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert und mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können. Eurostat aktualisiert die Kaufkraftparitäten unter Verwendung des geänderten Harmonisierten Verbraucherpreisindexes der Mitgliedstaaten und der am besten geeigneten Indizes, die von der in Artikel 13 genannten Arbeitsgruppe zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts festgelegt wurden.
d) Außerhalb von Belgien und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des Bezugszeitraums anhand der impliziten Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem gemeinsamen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.
4. Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (spezifische Indikatoren)
a) Um zu ermitteln, inwieweit sich die Kaufkraft der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten prozentual erhöht oder verringert hat, stellt Eurostat anhand der Angaben, die bis Ende September von den nationalen statistischen Ämtern oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eingegangen sind, spezifische Indikatoren auf, aus denen hervorgeht, wie sich die realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zwischen dem Juli des Vorjahres und dem Juli des laufenden Jahres entwickelt haben. Bei den beiden Dienstbezügen ist jeweils ein Zwölftel sämtlicher jährlich gezahlter Bestandteile der Dienstbezüge einzubeziehen.
Die spezifischen Indikatoren gliedern sich in
i) einen Indikator für jede der im Statut definierten Funktionsgruppen und
ii) einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die jeder Funktionsgruppe entspricht.
Jeder dieser Indikatoren wird als Brutto- und als Nettorealindikator aufgestellt. Bei der Umrechnung von Brutto- in Nettowert werden die Pflichtabzüge und die allgemeinen Steuerfaktoren berücksichtigt.
Zur Ermittlung der Brutto- und Nettoindikatoren für die gesamte Europäische Union verwendet Eurostat eine Stichprobe, die sich aus folgenden Mitgliedstaaten zusammensetzt: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden und Vereinigtes Königreich. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission eine neue Stichprobe beschließen, die für mindestens 75 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union repräsentativ sein muss und ab dem Jahr gilt, das auf das Jahr der Beschlussfassung folgt. Die Ergebnisse für die einzelnen Länder werden mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen angemessenen nationalen BIP-Aggregat gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen veröffentlichten Statistiken ergibt.
b) Die nationalen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält, um einen spezifischen Indikator zur korrekten Messung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten festlegen zu können.
Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der nationalen statistischen Ämter oder der sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der Realeinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle Materialien, die für eine Beurteilung erforderlich sind.
c) Neben den spezifischen Indikatoren errechnet Eurostat geeignete Kontrollindikatoren. Einer dieser Indikatoren ist die reale Pro-Kopf-Lohn- und Gehaltsmasse in den Zentralverwaltungen; sie wird gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ermittelt.
In dem Bericht von Eurostat über die spezifischen Indikatoren ist auf Abweichungen zwischen diesen Indikatoren und den unter diesem Buchstaben genannten Kontrollindikatoren einzugehen.
Artikel 2
Für die Zwecke des Artikels 15 dieses Anhangs untersucht die Kommission regelmäßig den Personalbedarf der Organe.
Modalitäten für die jährliche aktualisierung der dienst- und versorgungsbezüge
Artikel 3
(1) Gemäß Artikel 65 des Statuts werden die Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Kriterien bis Ende eines jeden Jahres mit Wirkung vom 1. Juli aktualisiert.
(2) Die Höhe der Aktualisierung entspricht dem Produkt aus dem gemeinsamen Indikator und dem spezifischen Indikator. Die Aktualisierung wird in Nettowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt.
(3) Der auf diese Weise festgelegte Wert der Aktualisierung geht nach folgendem Verfahren in die Grundgehaltstabellen in Artikel 66 des Statuts und im Anhang XIII des Statuts sowie in den Artikeln 20, 93 und 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein:
a) Das Nettogehalt und die Nettoversorgungsbezüge ohne Berichtigungskoeffizient werden um den Wert der oben genannten Aktualisierung herauf- oder herabgesetzt.
b) Bei der Aufstellung der neuen Grundgehaltstabelle wird der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug der Steuer – unter Berücksichtigung von Absatz 4 – und der Pflichtbeiträge zum System der sozialen Sicherheit und zum Versorgungssystem den Nettobetrag ergibt.
c) Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird von der Situation eines ledigen Beamten ausgegangen, der keine der im Statut vorgesehenen Zulagen erhält.
(4) Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus
a) dem sich aus der vorangegangenen Aktualisierung ergebenden Faktor und/oder
b) dem Betrag der Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Absatz 2.
(5) Für Belgien und Luxemburg gelten keine Berichtigungskoeffizienten. Sie gelten
a) für die Dienstbezüge der in anderen Mitgliedstaaten und an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Europäischen Union,
b) abweichend von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts für die Versorgungsbezüge, die von der Europäischen Union in den anderen Mitgliedstaaten für den Anteil gezahlt werden, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht,
und werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt.
Die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Anhangs über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten in Dienstorten mit starker Inflation finden Anwendung.
(6) Die Organe nehmen die entsprechende positive oder negative Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens der folgenden Aktualisierung vor.
Falls diese rückwirkende Aktualisierung die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der folgenden jährlichen Aktualisierung verteilt werden.
KAPITEL 2
ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE (ARTIKEL 65 ABSATZ 2 DES STATUTS)
Artikel 4
(1) Eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts wird mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 dieses Anhangs genannten Sensibilitätsschwelle) und unter angemessener Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt.
(2) Diese zwischenzeitlichen Aktualisierungen werden bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt.
Artikel 5
(1) Die Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung in dem betreffenden Zeitraum wird von Eurostat alljährlich im März anhand der Angaben erstellt, die in der in Artikel 13 dieses Anhangs vorgesehenen Sitzung mitgeteilt werden.
Ergibt sich bei dieser Vorausschätzung ein negativer Prozentsatz, wird er zur Hälfte bei der zwischenzeitlichen Aktualisierung berücksichtigt.
(2) Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg wird durch den gemeinsamen Index für den Zeitraum Juni bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.
(3) Für die Dienstorte, für die ein Berichtigungskoeffizient festgelegt wurde (Belgien und Luxemburg ausgenommen), wird eine Schätzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Kaufkraftparitäten für Dezember angestellt. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird nach den Modalitäten des Artikels 1 Absatz 3 berechnet.
Artikel 6
(1) Die Sensibilitätsschwelle für den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum liegt bei einem Prozentsatz, der 6 % für einen Zwölfmonatszeitraum entspricht.
(2) Die Schwelle wird – vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs – nach folgendem Verfahren angewandt:
a) Wird die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg erreicht oder überschritten (nach Maßgabe der Entwicklung des gemeinsamen Index zwischen Juni und Dezember), werden die Dienstbezüge für alle Orte nach dem jährlichen Aktualisierungsverfahren aktualisiert;
b) wird die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht, werden nur die Berichtigungskoeffizienten der Dienstorte mit einer über dieser Schwelle liegenden Kaufkraftentwicklung (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes zwischen Juni und Dezember) aktualisiert.
Artikel 7
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6 dieses Anhangs gilt Folgendes:
Die Höhe der Aktualisierung entspricht dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.
Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht wird.
KAPITEL 3
ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (DIENSTORTE MIT STARKEM ANSTIEG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN)
Artikel 8
(1) Bei Orten mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) finden die Berichtigungskoeffizienten im Fall der zwischenzeitlichen Aktualisierung vor dem 1. Januar und im Fall der jährlichen Aktualisierung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist.
(2) Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der jährlichen Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt:
a) auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 6 % liegt, und
b) auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 10 % liegt.
(3) Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der zwischenzeitlichen Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt:
a) auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 6 % liegt, und
b) auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 10 % liegt.
KAPITEL 4
FESTSETZUNG UND AUFHEBUNG VON BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (ARTIKEL 64 DES STATUTS)
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Verwaltung eines Organs der Union oder die Vertreter der Beamten der Union an einem bestimmten Dienstort können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort beantragen.
Der Antrag sollte sich auf objektive Elemente stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Lebenshaltungskosten an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird) erkennen lassen. Bestätigt Eurostat, dass die Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, so beschließt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts einen Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort.
(2) Die Kommission beschließt im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts, einen Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall beruht der Beschluss auf einer der folgenden Voraussetzungen:
a) Ein Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, der Verwaltung eines Organs der Union oder der Vertreter der Beamten der Union an einem bestimmten Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort nicht mehr wesentlich (um weniger als 2 %) von denen der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates abweichen. Diese Annäherung sollte nachhaltig und von Eurostat bestätigt worden sein.
b) An dem Dienstort sind keine Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Union mehr beschäftigt.
KAPITEL 5
MÄSSIGUNGS- UND AUSNAHMEKLAUSELN
Artikel 10
Der Wert des bei der jährlichen Aktualisierung eingesetzten spezifischen Indikators unterliegt einer Obergrenze von 2 % und einer Untergrenze von – 2 %. Überschreitet der Wert des spezifischen Indikators die Obergrenze oder unterschreitet er die Untergrenze, wird der Grenzwert zur Berechnung des Werts der Aktualisierung herangezogen.
Absatz 1 gilt nicht, wenn Artikel 11 Anwendung findet.
Der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung, der sich aus dem Unterschied zwischen dem anhand des spezifischen Indikators berechneten Wert der Aktualisierung und dem anhand des Grenzwerts berechneten Wert der Aktualisierung ergibt, wird ab 1. April des darauffolgenden Jahres angewendet.
Artikel 11
(1) Sinkt nach Vorausschätzungen der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission das reale Bruttoinlandsprodukt der Union für das laufende Jahr und ist der spezifische Indikator positiv, so wird nur ein Teil des spezifischen Indikators zur Berechnung des Wertes der Aktualisierung herangezogen. Der restliche Wert der Aktualisierung, der dem Rest des spezifischen Indikators entspricht, wird erst ab einem späteren Datum des Folgejahres angewendet. Dieser restliche Wert der Aktualisierung wird nicht für die Zwecke des Artikels 10 berücksichtigt. Der Wert des Bruttoinlandsprodukts der Union, die Folgen hinsichtlich der Aufspaltung des spezifischen Indikators und das Anwendungsdatum werden nach der folgenden Tabelle bestimmt:
Bruttoinlandsprodukt der Union |
Folgen für den spezifischen Indikator |
Datum der Zahlung der zweiten Tranche |
[– 0,1 %; – 1 %] |
33 %; 67 % |
1. April des Jahres n + 1 |
[– 1 %; – 3 %] |
0 %; 100 % |
1. April des Jahres n + 1 |
unter – 3 % |
0 % |
— |
(2) Weicht die in Absatz 1 genannte Vorausschätzung von den von der Kommission zur Verfügung gestellten endgültigen Daten zum Bruttoinlandsprodukt der Union ab und ändern sich aufgrund dieser endgültigen Daten die Folgen aufgrund der Tabelle in Absatz 1, so werden die notwendigen Korrekturen, einschließlich rückwirkender positiver oder negativer Anpassungen, nach derselben Tabelle vorgenommen.
(3) Aufgrund einer Korrektur aktualisierte Referenzbeträge werden von der Kommission binnen zwei Wochen nach der Korrektur in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken veröffentlicht.
(4) Ergibt die Anwendung von Absatz 1 oder 2, dass der Wert des spezifischen Indikators nicht die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge bewirkt, so wird dieser Wert zur Grundlage der Berechnung einer zukünftigen Aktualisierung, sobald der kumulative Anstieg des Bruttoinlandsprodukts der Union, gemessen ab dem Jahr, in dem Absatz 1 oder 2 angewendet wurde, positiv wird. In jedem Fall richtet sich der im ersten Satz genannte Wert sinngemäß nach den Grenzen und den Grundsätzen gemäß Artikel 10 dieses Anhangs. Die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Union wird zu diesem Zweck regelmäßig von Eurostat gemessen.
(5) Gegebenenfalls bleiben die rechtlichen Folgen der Anwendung des Artikels 10 und dieses Artikels auch nach dem Ende der in Artikel 15 genannten Geltungsdauer dieses Anhangs in vollem Umfang wirksam.
KAPITEL 6
AUFGABE VON EUROSTAT UND BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN STATISTISCHEN ÄMTERN ODER SONSTIGEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 12
Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen.
Artikel 13
Eurostat beruft alljährlich im März ein Treffen einer aus Experten der nationalen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 64 und 65 des Statuts" genannt, ein.
Bei diesem Treffen werden die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen Indikatoren, der Kontrollindikatoren, des gemeinsamen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft.
Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung für die Zwecke der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Dienstbezüge erforderlich sind.
Artikel 14
Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen Verlangen mit, welche Faktoren sich unmittelbar oder mittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene auswirken.
KAPITEL 7
SCHLUSSBESTIMMUNG UND REVISIONSKLAUSEL
Artikel 15
(1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. März 2022 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird die Untersuchung gemäß Artikel 2 dieses Anhangs berücksichtigt und insbesondere bewertet, ob die Entwicklung der Kaufkraft der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Union den Veränderungen der Kaufkraft der Dienstbezüge im öffentlichen Dienst in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten entspricht. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs sowie des Artikels 66a des Statuts auf der Grundlage von Artikel 336 AEUV vor.
(3) Solange das Europäische Parlament und der Rat nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission eine Verordnung angenommen haben, sind dieser Anhang und Artikel 66a des Statuts über das Ende der Geltungsdauer gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 66a des Statuts hinaus vorläufig gültig.
(4) Ende 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Anwendung dieses Anhangs und des Artikels 66a des Statuts vor.
ANHANG XII
Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts
KAPITEL 1
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
(1) Zur Festsetzung des Beitrags der Beamten zur Versorgung nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts nimmt die Kommission alle fünf Jahre und erstmals 2004 eine versicherungsmathematische Bewertung des Gleichgewichts des Versorgungssystems nach Artikel 83a Absatz 3 des Statuts vor. Aus dieser Bewertung soll hervorgehen, ob der Beitrag der Beamten ausreicht, um ein Drittel der Kosten des Versorgungssystems abzudecken.
(2) Zur Vorbereitung der Prüfung nach Artikel 83a Absatz 4 des Statuts aktualisiert die Kommission diese versicherungsmathematische Bewertung jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung der Teilnehmerpopulation im Sinne von Artikel 9 dieses Anhangs, des Zinssatzes im Sinne von Artikel 10 dieses Anhangs ►C14 und der auf die Gehaltstabelle der Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate im Sinne von Artikel 11 dieses Anhangs. ◄
(3) Die Bewertung und die Aktualisierungen werden in jedem Jahr n unter Bezugnahme auf die Population der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) im aktiven Dienst stehenden Teilnehmer am Versorgungssystem durchgeführt.
Artikel 2
(1) Eine etwaige Aktualisierung des Beitragssatzes wird gleichzeitig mit der jährlichen Aktualisierung der Bezüge nach Artikel 65 des Statuts am 1. Juli wirksam. Bei einer Aktualisierung wird der Beitragssatz um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres herauf- oder herabgesetzt.
(2) Die Differenz zwischen der Aktualisierung des Beitragssatzes, wie sie sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, und der Aktualisierung, die sich aus der Veränderung gemäß dem letzten Satz des Absatzes 1 ergibt, wird zu keinem Zeitpunkt nachverrechnet und folglich auch bei späteren versicherungsmathematischen Berechnungen nicht berücksichtigt. Der Beitragssatz, wie er sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, wird in den Bewertungsbericht gemäß Artikel 1 dieses Anhangs aufgenommen.
KAPITEL 2
BEWERTUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GLEICHGEWICHTS
Artikel 3
Bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung werden zur Bestimmung der Voraussetzungen für das Gleichgewicht des Versorgungssystems das Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts, das Invalidengeld im Sinne des Artikels 78 des Statuts und die Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Artikel 79 und 80 des Statuts als Kostenfaktoren des Systems berücksichtigt.
Artikel 4
(1) Das versicherungsmathematische Gleichgewicht wird auf der Grundlage der in diesem Kapitel dargestellten Berechnungsmethode bewertet.
(2) Nach dieser Methode stellt der versicherungsmathematische Gegenwert der bis zum Zeitpunkt der Berechnung erworbenen Versorgungsansprüche Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit dar; der versicherungsmathematische Gegenwert der Versorgungsansprüche, die in dem zum Zeitpunkt der Berechnung beginnenden Dienstjahr erworben werden, wird als „Dienstzeitaufwand“ bezeichnet.
(3) Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der Ruhestand (außer bei Invalidität) stets zu einem festen Durchschnittsalter (r) angetreten wird. Das durchschnittliche Ruhestandeintrittsalter wird erst im Zuge der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs aktualisiert und kann für verschiedene Personalkategorien unterschiedlich sein.
(4) Bei der Bestimmung der versicherungsmathematischen Gegenwerte wird wie folgt vorgegangen:
a) Der Entwicklung des Grundgehalts der einzelnen Beamten zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung und dem angenommenen Ruhestandeintrittsalter wird Rechnung getragen.
b) Die bis zum Berechnungszeitpunkt erworbenen Versorgungsansprüche (Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit) werden nicht berücksichtigt.
(5) Alle einschlägigen Bestimmungen dieses Statuts (und insbesondere der Anhänge VIII und XIII) werden bei der versicherungsmathematischen Bewertung des Dienstzeitaufwands berücksichtigt.
(6) Bei der Bestimmung des realen Abzinsungssatzes und der jährlichen Änderungsrate, die auf die Gehaltstabellen für die Beamten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ anzuwenden sind, wird eine Glättung vorgenommen. Die Glättung wird durch die Verwendung eines gleitenden ►M131 Dreißigjahresschnitts ◄ für den Zinssatz und für die auf die Gehaltstabellen anzuwendende Änderungsrate bewirkt.
Artikel 5
(1) Die Beitragsformel beruht auf folgender Gleichung:
(2) Der Beitrag der Beamten zur Finanzierung des Versorgungssystems ist gleich einem Drittel des Verhältnisses zwischen dem Dienstzeitaufwand des laufenden Jahres (n) für alle Beamten im aktiven Dienst, die dem Versorgungssystem angeschlossen sind, und der Jahresgrundgehaltssumme für dieselbe Population an aktiven Teilnehmern am Versorgungssystem zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres (n-1).
(3) Der Dienstzeitaufwand ist die Summe aus
a) dem Dienstzeitaufwand für das Ruhegehalt (näher dargestellt in Artikel 6 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die im Laufe des Jahres n erworben werden, einschließlich des Wertes des Anteils an dem betreffenden Ruhegehalt, der nach dem Tod des Beamten im Ruhestand an den überlebenden Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder zu zahlen ist;
b) dem Dienstzeitaufwand für das Invalidengeld (näher dargestellt in Artikel 7 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sein werden, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich dienstunfähig werden; und
c) dem Dienstzeitaufwand für die Hinterbliebenenversorgung (näher dargestellt in Artikel 8 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Hinterbliebenen der Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sind, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich sterben.
(4) Die Bewertung des Dienstzeitaufwands für das laufende Jahr beruht auf den Versorgungsansprüchen und den entsprechenden Annuitäten, wie in den Artikeln 6 bis 8 dieses Anhangs näher dargestellt.
Diese Annuitäten ergeben nach Berücksichtigung des Zinssatzes, der auf die Gehaltstabelle anzuwendenden jährlichen Änderungsrate und der Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters noch am Leben ist, auf den Berechnungszeitpunkt bezogen den versicherungsmathematischen Gegenwert von 1 EUR pro Jahr.
(5) Den in Titel V Kapitel 2 des Statuts und in Anhang VIII des Statuts enthaltenen Angaben zum Existenzminimum wird Rechnung getragen.
Artikel 6
(1) Zur Berechnung des Wertes der Ruhegehälter werden die im Jahr n erworbenen Ruhegehaltsansprüche für jeden Beamten im aktiven Dienst berechnet, indem sein geschätztes Grundgehalt beim Eintritt in den Ruhestand mit dem auf ihn anzuwendenden Zuwachsfaktor multipliziert wird.
Machen die Versorgungsansprüche, die der Beamte seit seiner Einstellung (einschließlich übertragener Ansprüche) am 31. Dezember des Jahres n-1 erworben hat, 70 % oder mehr aus, so wird so verfahren, als habe der Beamte im Jahre n keine Versorgungsansprüche erworben.
(2) Das geschätzte Grundgehalt (PS für Projected basic Salary) beim Eintritt in den Ruhestand wird nach einer Formel berechnet, bei der vom Grundgehalt am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird und die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen wie folgt berücksichtigt werden:
wobei:
SAL |
= |
gegenwärtiges Gehalt |
GSG |
= |
geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate) |
ISP |
= |
geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen |
m |
= |
Differenz zwischen dem geschätzten Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x). |
Da die Berechnungen in realen Größen (inflationsbereinigt) vorgenommen werden, sind die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen inflationsbereinigte Änderungsraten.
(3) Auf der Grundlage der Berechnung der von einem gegebenen Beamten erworbenen Versorgungsansprüche wird der versicherungsmathematische Gegenwert dieser Ansprüche (und der mit ihnen verbundenen Versorgungsleistungen an Hinterbliebene) berechnet, indem die im Jahr n erworbenen Versorgungsansprüche multipliziert werden mit der Summe aus
a) einer aufgeschobenen nachschüssigen Annuität zum Alter x, aufgeschoben um m Jahre:
wobei:
x |
= |
Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1 |
τ |
= |
Zinssatz |
kpx |
= |
Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist |
m |
= |
Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x) |
GSG |
= |
geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate) |
ω |
= |
Obergrenze der Sterblichkeitstabelle |
und
b) einer aufgeschobenen nachschüssigen Hinterbliebenenrente zum Alter x und zum Alter y, wobei y das angenommene Alter des Ehegatten ist. Letztere Rente wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe von Anhang VIII des Statuts multipliziert:
wobei:
x |
= |
Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1 |
τ |
= |
Zinssatz |
kpx |
= |
Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist |
kpy |
= |
Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist |
m |
= |
Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x) |
GSG |
= |
geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate) |
ω |
= |
Obergrenze der Sterblichkeitstabelle. |
(4) Bei der Berechnung des Dienstzeitaufwands für das Ruhegehalt wird Folgendes berücksichtigt:
a) der Beamten, die nach Erreichen des Ruhestandsalters noch im Dienst bleiben, gewährte Steigerungssatz;
b) der für Beamte, die vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausscheiden, geltende Abschlagsfaktor.
Artikel 7
(1) Zur Berechnung des Wertes der Invalidengelder wird zunächst ermittelt, in wie vielen Fällen im Laufe des Jahres n Anspruch auf Invalidengeld entsteht; hierzu wird auf die einzelnen Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Jahr dienstunfähig zu werden, angewandt. Diese Wahrscheinlichkeit wird dann mit dem Jahresbetrag an Invalidengeld multipliziert, auf das der Beamte Anspruch haben würde.
(2) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Invalidengelder, die erstmals im Jahr n zu zahlen sind, wird von folgenden Annuitäten ausgegangen:
a) einer befristet zahlbaren nachschüssigen Annuität bei einem Alter x:
wobei:
x |
= |
Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1 |
τ |
= |
Zinssatz |
kpx |
= |
Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist |
m |
= |
Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x) |
GSG |
= |
geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate) |
und
b) eine nachschüssige Hinterbliebenenannuität. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene multipliziert:
wobei:
x |
= |
Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1 |
y |
= |
Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1 |
τ |
= |
Zinssatz |
kpx |
= |
Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist |
m |
= |
Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x) |
kpy |
= |
Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist |
m |
= |
Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x) |
GSG |
= |
geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate). |
Artikel 8
(1) Der Wert der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird berechnet, indem auf jeden Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, dass er in dem betreffenden Jahre stirbt, angewandt und diese mit dem Jahresbetrag der Versorgungsleistungen multipliziert wird, auf die der hinterbliebene Ehegatte im laufenden Jahr Anspruch haben würde. Bei der Berechnung werden auch möglicherweise zahlbare Waisengelder berücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwertes der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird eine nachschüssige Annuität verwendet. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, multipliziert:
wobei:
y |
= |
Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1 |
τ |
= |
Zinssatz |
kpy |
= |
Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist |
GSG |
= |
geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate) |
ω |
= |
Obergrenze der Sterblichkeitstabelle. |
KAPITEL 3
BERECHNUNGSVERFAHREN
Artikel 9
(1) Die demografischen Parameter für die versicherungsmathematische Bewertung basieren auf der Beobachtung der Population der dem Versorgungssystem angeschlossenen Personen, die das Personal im aktiven Dienst und die n umfasst. Die entsprechenden Daten werden jährlich von der Kommission erhoben; diese stützt sich dabei auf die Angaben der verschiedenen Organe und Agenturen, deren Bedienstete dem System angeschlossen sind.
Aus der Beobachtung dieses Personenkreises werden u. a. deren Struktur, das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter und die Invaliditätstafel abgeleitet.
(2) Bei der Sterbetafel wird von einer Population ausgegangen, deren spezifische Merkmale möglichst weitgehend der Population der Teilnehmer am Versorgungssystem entsprechen. Die Sterbetafel wird erst bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs aktualisiert.
Artikel 10
(1) Den Zinssätzen, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt und von der Kommission veröffentlicht werden. Zur Berechnung des entsprechenden, für die versicherungsmathematischen Berechnungen erforderlichen inflationsbereinigten Zinssatzes wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet.
(2) Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahreszinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten ►M131 30 Jahre ◄ vor dem jeweiligen laufenden Jahr ergibt.
Artikel 11
(1) Der auf die Gehaltstabelle der Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen zu berücksichtigen ist, liegen die spezifischen Indikatoren nach Anhang XI Artikel 1 Absatz 4 des Statuts zugrunde.
(2) Die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende jährliche Änderungsrate ist der Mittelwert, der sich aus den inflationsbereinigten spezifischen Indikatoren für die Europäische Union der letzten ►M131 30 Jahre ◄ vor dem jeweils laufenden Jahr ergibt.
Artikel 11a
Zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 dieses Anhangs wird der bewegliche Durchschnitt bis 2020 anhand des nachstehenden Zeitrahmens berechnet:
Im Jahr 2014 – 16 Jahre
Im Jahr 2015 – 18 Jahre
Im Jahr 2016 – 20 Jahre
Im Jahr 2017 – 22 Jahre
Im Jahr 2018 – 24 Jahre
Im Jahr 2019 – 26 Jahre
Im Jahr 2020 – 28 Jahre
Artikel 12
Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 und 8 gilt der in Artikels 10 dieses Anhangs genannte effektiv zu verwendende Zinssatz; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung aktualisiert.
Im Hinblick auf die Aktualisierung gilt der Zinssatz nach Anhang VIII Artikel 4 und 8 als Referenzsatz. Die Kommission veröffentlicht den aktualisierten effektiv zu verwendenden Zinssatz binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
KAPITEL 4
DURCHFÜHRUNG
Artikel 13
(1) Eurostat ist für die technische Durchführung dieses Anhangs zuständig.
(2) Eurostat wird bei der versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs von einem oder mehreren unabhängigen qualifizierten Experten unterstützt. Eurostat liefert den betreffenden Experten unter anderem die Parameter nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Anhangs.
(3) Eurostat legt jedes Jahr am 1. September einen Bericht über die Bewertungen und Aktualisierungen nach Artikel 1 dieses Anhangs vor.
(4) Sollten sich bei der Durchführung dieses Anhangs methodische Fragen stellen, so werden diese von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Experten der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und dem oder den unabhängigen qualifizierten Experten behandelt. Hierzu beruft Eurostat wenigstens einmal pro Jahr eine Sitzung dieser Personengruppe ein. Sollte Eurostat dies für erforderlich halten, so kann das Amt jedoch auch häufiger eine Sitzung einberufen.
KAPITEL 5
REVISIONSKLAUSEL
Artikel 14
(1) Die Kommission legt 2022 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In dem Bericht werden die Haushaltsauswirkungen dieses Anhangs berücksichtigt und das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems bewertet. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs vor.
(2) 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Anwendung dieses Anhangs vor.
ANHANG XIII
Übergangsmaßnahmen für die Beamten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ (Artikel 107a des Statuts)
Abschnitt 1
Artikel 1
(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:
„1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.
2. Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.“
(2) Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.
Artikel 2
(1) Am 1. Mai 2004 erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden, vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs folgende Bezeichnungen:
Alte Besoldungsgruppe |
Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe |
Alte Besoldungsgruppe |
Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe |
Alte Besoldungsgruppe |
Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe |
Alte Besoldungsgruppe |
Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe |
A1 |
A*16 |
|
|
|
|
|
|
A2 |
A*15 |
|
|
|
|
|
|
A3/LA3 |
A*14 |
|
|
|
|
|
|
A4/LA4 |
A*12 |
|
|
|
|
|
|
A5/LA5 |
A*11 |
|
|
|
|
|
|
A6/LA6 |
A*10 |
B1 |
B*10 |
|
|
|
|
A7/LA7 |
A*8 |
B2 |
B*8 |
|
|
|
|
A8/LA8 |
A*7 |
B3 |
B*7 |
C1 |
C*6 |
|
|
|
|
B4 |
B*6 |
C2 |
C*5 |
|
|
|
|
B5 |
B*5 |
C3 |
C*4 |
D1 |
D*4 |
|
|
|
|
C4 |
C*3 |
D2 |
D*3 |
|
|
|
|
C5 |
C*2 |
D3 |
D*2 |
|
|
|
|
|
|
D4 |
D*1 |
(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgenden Tabellen festgesetzt (Beträge in Euro):
Alte Besoldungsgruppen |
Neue vorübergehende Besoldungsgruppen |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
A1 |
A*16 |
14 822,86 |
15 445,74 |
16 094,79 |
16 094,79 |
16 094,79 |
16 094,79 |
|
|
|
|
12 717,09 |
13 392,63 |
14 068,17 |
14 743,71 |
15419,25 |
16 094,79 |
|
|
|
|
0,8579377 |
0,8670760 |
0,8740822 |
0,9160548 |
0,9580274 |
1,0 |
|
|
A2 |
A*15 |
13 100,93 |
13 651,45 |
14 225,11 |
14 620,87 |
14 822,86 |
15 445,74 |
|
|
|
|
11 285,38 |
11 930,01 |
12 574,64 |
13 219,27 |
13 863,90 |
14 508,53 |
|
|
|
|
0,8614182 |
0,8739006 |
0,8839749 |
0,9041370 |
0,9353053 |
0,9393224 |
|
|
A3 |
A*14 |
11 579,04 |
12 065,60 |
12 572,62 |
12 922,41 |
13 100,93 |
13 651,45 |
14 225,11 |
14 822,86 |
|
|
9 346,34 |
9 910,20 |
10 474,06 |
11 037,92 |
11 601,78 |
12 165,64 |
12 729,50 |
13 293,36 |
|
|
0,8071775 |
0,8213599 |
0,8330849 |
0,8541688 |
0,8855692 |
0,8911610 |
0,8948613 |
0,8968148 |
|
A*13 |
10 233,93 |
10 663,98 |
11 112,09 |
11 421,25 |
11 579,04 |
|
|
|
A4 |
A*12 |
9 045,09 |
9 425,17 |
9 821,23 |
10 094,47 |
10 233,93 |
10 663,98 |
11 112,09 |
11 579,04 |
|
|
7 851,92 |
8 292,03 |
8 732,14 |
9 172,25 |
9 612,36 |
10 052,47 |
10 492,58 |
10 932,69 |
|
|
0,8680864 |
0,8797751 |
0,8891086 |
0,9086411 |
0,9392638 |
0,9426565 |
0,9442490 |
0,9441793 |
A5 |
A*11 |
7 994,35 |
8 330,28 |
8 680,33 |
8 921,83 |
9 045,09 |
9 425,17 |
9 821,23 |
10 233,93 |
|
|
6 473,51 |
6 857,02 |
7 240,53 |
7 624,04 |
8 007,55 |
8 391,06 |
8 774,57 |
9 158,08 |
|
|
0,8097606 |
0,8231440 |
0,8341307 |
0,8545377 |
0,8852925 |
0,8902821 |
0,8934288 |
0,8948742 |
A6 |
A*10 |
7 065,67 |
7 362,57 |
7 671,96 |
7 885,41 |
7 994,35 |
8 330,28 |
8 680,33 |
9 045,09 |
|
|
5 594,32 |
5 899,56 |
6 204,80 |
6 510,04 |
6 815,28 |
7 120,52 |
7 425,76 |
7 731,00 |
|
|
0,7917607 |
0,8012909 |
0,8087633 |
0,8255804 |
0,8525121 |
0,8547756 |
0,8554698 |
0,8547179 |
|
A*9 |
6 244,87 |
6 507,29 |
6 780,73 |
6 969,38 |
7 065,67 |
|
|
|
A7 |
A*8 |
5 519,42 |
5 751,35 |
5 993,03 |
6 159,77 |
6 244,87 |
6 507,29 |
|
|
|
|
4 815,59 |
5 055,21 |
5 294,83 |
5 534,45 |
5 774,07 |
6 013,69 |
|
|
|
|
0,8724812 |
0,8789606 |
0,8834980 |
0,8984832 |
0,9246101 |
0,9241466 |
|
|
A8 |
A*7 |
4 878,24 |
5 083,24 |
5 296,84 |
5 444,21 |
5 519,42 |
|
|
|
|
|
4 258,95 |
4 430,71 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,8730505 |
0,8716311 |
|
|
|
|
|
|
|
A*6 |
4 311,55 |
4 492,73 |
4 681,52 |
4 811,77 |
4 878,24 |
|
|
|
|
A*5 |
3 810,69 |
3 970,82 |
4 137,68 |
4 252,80 |
4 311,55 |
|
|
|
(1) Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend. (2) In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt. |
Alte Besoldungsgruppen |
Neue vorübergehende Besoldungsgruppen |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
B*11 |
7 994,35 |
8 330,28 |
8 680,33 |
8 921,83 |
9 045,09 |
|
|
|
B1 |
B*10 |
7 065,67 |
7 362,57 |
7 671,96 |
7 885,41 |
7 994,35 |
8 330,28 |
8 680,33 |
9 045,09 |
|
|
5 594,32 |
5 899,56 |
6 204,80 |
6 510,04 |
6 815,28 |
7 120,52 |
7 425,76 |
7 731,00 |
|
|
0,7917607 |
0,8012909 |
0,8087633 |
0,8255804 |
0,8525121 |
0,8547756 |
0,8554698 |
0,8547179 |
|
B*9 |
6 244,87 |
6 507,29 |
6 780,73 |
6 969,38 |
7 065,67 |
|
|
|
B2 |
B*8 |
5 519,42 |
5 751,35 |
5 993,03 |
6 159,77 |
6 244,87 |
6 507,29 |
6 780,73 |
7 065,67 |
|
|
4 847,05 |
5 074,29 |
5 301,53 |
5 528,77 |
5 756,01 |
5 983,25 |
6 210,49 |
6 437,73 |
|
|
0,8781810 |
0,8822781 |
0,8846160 |
0,8975611 |
0,9217181 |
0,9194688 |
0,9159029 |
0,9111280 |
B3 |
B*7 |
4 878,24 |
5 083,24 |
5 296,84 |
5 444,21 |
5 519,42 |
5 751,35 |
5 993,03 |
6 244,87 |
|
|
4 065,67 |
4 254,62 |
4 443,57 |
4 632,52 |
4 821,47 |
5 010,42 |
5 199,37 |
5 388,32 |
|
|
0,8334297 |
0,8369898 |
0,8389096 |
0,8509077 |
0,8735465 |
0,8711729 |
0,8675695 |
0,8628394 |
B4 |
B*6 |
4 311,55 |
4 492,73 |
4 681,52 |
4 811,77 |
4 878,24 |
5 083,24 |
5 296,84 |
5 519,42 |
|
|
3 516,44 |
3 680,31 |
3 844,18 |
4 008,05 |
4 171,92 |
4 335,79 |
4 499,66 |
4 663,53 |
|
|
0,8155860 |
0,8191701 |
0,8211393 |
0,8329679 |
0,8552101 |
0,8529580 |
0,8494989 |
0,8449312 |
B5 |
B*5 |
3 810,69 |
3 970,82 |
4 137,68 |
4 252,80 |
4 311,55 |
4 492,73 |
4 681,52 |
4 878,24 |
|
|
3 143,24 |
3 275,85 |
3 408,46 |
3 541,07 |
3 673,68 |
3 806,29 |
3 938,90 |
4 071,51 |
|
|
0,8248480 |
0,8249807 |
0,8237611 |
0,8326444 |
0,8520555 |
0,8472109 |
0,8413720 |
0,8346268 |
|
B*4 |
3 368,02 |
3 509,54 |
3 657,02 |
3 758,76 |
3 810,69 |
|
|
|
|
B*3 |
2 976,76 |
3 101,85 |
3 232,19 |
3 322,12 |
3 368,02 |
|
|
|
(1) Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend. (2) In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt. |
Alte Besoldungsgruppen |
Neue vorübergehende Besoldungsgruppen |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
C*7 |
4 878,24 |
5 083,24 |
5 296,84 |
5 444,21 |
5 519,42 |
|
|
|
C1 |
C*6 |
4 311,55 |
4 492,73 |
4 681,52 |
4 811,77 |
4 878,24 |
5 083,24 |
5 296,84 |
5 519,42 |
|
|
3 586,63 |
3 731,26 |
3 875,89 |
4 020,52 |
4 165,15 |
4 309,78 |
4 454,41 |
4 599,04 |
|
|
0,8318656 |
0,8305106 |
0,8279127 |
0,8355595 |
0,8538223 |
0,8478411 |
0,8409561 |
0,8332470 |
C2 |
C*5 |
3 810,69 |
3 970,82 |
4 137,68 |
4 252,80 |
4 311,55 |
4 492,73 |
4 681,52 |
4 878,24 |
|
|
3 119,61 |
3 252,15 |
3 384,69 |
3 517,23 |
3 649,77 |
3 782,31 |
3 914,85 |
4 047,39 |
|
|
0,8186470 |
0,8190122 |
0,8180164 |
0,8270387 |
0,8465100 |
0,8418734 |
0,8362348 |
0,8296824 |
C3 |
C*4 |
3 368,02 |
3 509,54 |
3 657,02 |
3 758,76 |
3 810,69 |
3 970,82 |
4 137,68 |
4 311,55 |
|
|
2 910,01 |
3 023,56 |
3 137,11 |
3 250,66 |
3 364,21 |
3 477,76 |
3 591,31 |
3 704,86 |
|
|
0,8640121 |
0,8615260 |
0,8578323 |
0,8648224 |
0,8828349 |
0,8758292 |
0,8679526 |
0,8592873 |
C4 |
C*3 |
2 976,76 |
3 101,85 |
3 232,19 |
3 322,12 |
3 368,02 |
3 509,54 |
3 657,02 |
3 810,69 |
|
|
2 629,42 |
2 735,93 |
2 842,44 |
2 948,95 |
3 055,46 |
3 161,97 |
3 268,48 |
3 374,99 |
|
|
0,8833161 |
0,8820317 |
0,8794161 |
0,8876711 |
0,9071977 |
0,9009642 |
0,8937550 |
0,8856638 |
C5 |
C*2 |
2 630,96 |
2 741,52 |
2 856,72 |
2 936,20 |
2 976,76 |
|
|
|
|
|
2 424,48 |
2 523,83 |
2 623,18 |
2 722,53 |
|
|
|
|
|
|
0,9215191 |
0,9205951 |
0,9182489 |
0,9272291 |
|
|
|
|
|
C*1 |
2 325,33 |
2 423,04 |
2 524,86 |
2 595,11 |
2 630,96 |
|
|
|
(1) Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend. (2) In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt. |
Alte Besoldungsgruppen |
Neue vorübergehende Besoldungsgruppen |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
D*5 |
3 810,69 |
3 970,82 |
4 137,68 |
4 252,8 |
4 311,55 |
|
|
|
D1 |
D*4 |
3 368,02 |
3 509,54 |
3 657,02 |
3 758,76 |
3 810,69 |
3 970,82 |
4 137,68 |
4 311,55 |
|
|
2 740,03 |
2 859,83 |
2 979,63 |
3 099,43 |
3 219,23 |
3 339,03 |
3 458,83 |
3 578,63 |
|
|
0,8135433 |
0,8148732 |
0,8147699 |
0,8245884 |
0,8447893 |
0,8408918 |
0,8359346 |
0,8300101 |
D2 |
D*3 |
2 976,76 |
3 101,85 |
3 232,19 |
3 322,12 |
3 368,02 |
3 509,54 |
3 657,02 |
3 810,69 |
|
|
2 498,38 |
2 604,79 |
2 711,20 |
2 817,61 |
2 924,02 |
3 030,43 |
3 136,84 |
3 243,25 |
|
|
0,8392951 |
0,8397537 |
0,8388121 |
0,8481361 |
0,8681718 |
0,8634835 |
0,8577585 |
0,8510926 |
D3 |
D*2 |
2 630,96 |
2 741,52 |
2 856,72 |
2 936,20 |
2 976,76 |
3 101,85 |
3 232,19 |
3 368,02 |
|
|
2 325,33 |
2 424,85 |
2 524,37 |
2 623,89 |
2 723,41 |
2 822,93 |
2 922,45 |
3 021,97 |
|
|
0,8838333 |
0,8844911 |
0,8836603 |
0,8936346 |
0,9148907 |
0,9100795 |
0,9041702 |
0,8972542 |
D4 |
D*1 |
2 325,33 |
2 423,04 |
2 524,86 |
2 595,11 |
2 630,96 |
|
|
|
|
|
2 192,47 |
2 282,38 |
2 372,29 |
2 462,20 |
|
|
|
|
|
|
0,9428640 |
0,9419476 |
0,9395718 |
0,9487849 |
|
|
|
|
(1) Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend. (2) In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt. |
(3) Die Gehälter für die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen sind die anwendbaren Beträge im Sinne von Artikel 7 dieses Anhangs.
Artikel 3
Die Dienstaltersstufe eines Beamten und das in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erreichte Dienstalter wird durch das in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren nicht berührt. Die Gehälter werden gemäß Artikel 7 dieses Anhangs festgelegt.
Artikel 4
Für die Zwecke dieser Bestimmungen und für den in Artikel 1 Satz 1 dieses Anhangs genannten Zeitraum gilt:
a) Der Begriff „Funktionsgruppe“ wird durch den Begriff „Laufbahngruppe“ ersetzt
i) in folgenden Statutsbestimmungen:
— Artikel 5 Absatz 5,
— Artikel 6 Absatz 1,
— Artikel 7 Absatz 2,
— Artikel 31 Absatz 1,
— Artikel 32 Absatz 3,
— Artikel 39 Buchstabe f),
— Artikel 40 Absatz 4,
— Artikel 41 Absatz 3,
— Artikel 51 Absätze 1, 2, 8 und 9,
— Artikel 78 Absatz 1;
ii) in Anhang II Artikel 1 Absatz 4 des Statuts;
iii) in Anhang III des Statuts in
— Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c),
— Artikel 3 Absatz 4;
iv) in Anhang IX des Statuts in
— Artikel 5,
— Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben f) und g).
b) Der Begriff „Funktionsgruppe AD“ wird durch den Begriff „Laufbahngruppe A*“ ersetzt
i) in folgenden Statutsbestimmungen:
— Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c),
— Artikel 48 Absatz 3,
— Artikel 56 Absatz 2,
ii) in Anhang II Artikel 10 Absatz 1 des Statuts.
c) Der Begriff „Funktionsgruppe AST“ wird durch den Begriff „Laufbahngruppen B*, C* und D*“ ersetzt
i) in folgenden Statutsbestimmungen:
— Artikel 43 Absatz 2,
— Artikel 48 Absatz 3,
ii) in Anhang VI Artikel 1 und 3 des Statuts.
d) In Artikel 56 Absatz 3 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppe AST1 bis AST4“ durch die Worte „Laufbahngruppen C* und D* Besoldungsgruppen 1 bis 4“ ersetzt;
e) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) des Statuts wird der Begriff „Funktionsgruppe AST“ durch den Begriff „Laufbahngruppen B* und C*“ ersetzt.
f) Artikel 29 Absatz 4 des Statuts erhält folgende Fassung: „Vor dem 1. Mai 2006 führt das Europäische Parlament mindestens ein Auswahlverfahren für die die Laufbahngruppen C*, B* und A* durch.“
g) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe Administration“ ersetzt durch die Worte „eine Funktion in der nächsthöheren Laufbahngruppe“.
h) In Artikel 45a Absatz 1 des Statuts werden die Worte „Funktionsgruppe AST“ durch die Worte „Laufbahngruppe B*“ und die Worte „Funktionsgruppe AD“ durch die Worte „Laufbahngruppe A*“ ersetzt.
i) In Artikel 46 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppen AD9 bis 14“ durch die Worte „Besoldungsgruppen A*9 bis A*14“ ersetzt.
j) In Artikel 29 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppen AD16 oder AD15“ durch die Worte „Besoldungsgruppen A*16 oder A*15“ und die Worte „Besoldungsgruppen AD15 oder AD14“ durch die Worte „Besoldungsgruppen A*15 oder A*14“ ersetzt.
k) In Anhang II Artikel 12 Absatz 1 des Statuts wird die Angabe „AD14“ durch die Angabe „A*14“ ersetzt.
l) In Anhang IX Artikel 5 des Statuts werden in
i) Absatz 2 die Angabe „AD13“ durch die Angabe „A*13“,
ii) Absatz 3 die Angabe „AD14“ durch die Angabe „A*14 oder höher“ und die Angabe „AD16 oder AD15“ durch die Angabe „A*16 oder A*15“,
iii) Absatz 4 die Angabe „AD16“ durch die Angabe „A*16“ und die Angabe „AD15“ durch die Angabe „A*15“
ersetzt.
m) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D auch“ durch die Worte „Die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D kann auch“ ersetzt.
n) In Artikel 5 Absatz 4 des Statuts wird die Bezugnahme auf Anhang I Teil A durch eine Bezugnahme auf Anhang XIII.1 ersetzt.
o) Jede Bezugnahme im Statut auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 wird durch eine Bezugnahme auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D*1 ersetzt.
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 45 des Statuts behält ein Beamter, der am 1. Mai 2004 für eine Beförderung in Frage kommt, seine Anwartschaft auf Beförderung, auch wenn er in seiner Besoldungsgruppe das Mindestdienstalter von zwei Jahren noch nicht erreicht hat.
(2) Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn der Wechsel ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.
(3) Die Artikel 1 bis 11 finden auf Zeitbedienstete Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt und danach gemäß Absatz 4 als Beamte eingestellt worden sind.
(4) Ein Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn die Einstellung ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.
(5) Wird ein Beamter, der am 30. April 2004 in der Besoldungsgruppe A3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt, so ist er gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen. Artikel 46 letzter Satz des Statuts findet keine Anwendung.
Artikel 6
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 dieses Anhangs werden für die erste Beförderung der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten die in Artikel 6 Absatz 2 des Statuts und in Anhang I Teil B aufgeführten Prozentsätze so angepasst, dass sie den vor diesem Zeitpunkt in den einzelnen Organen geltenden Modalitäten gerecht werden.
Wird die Beförderung eines Beamten vor dem 1. Mai 2004 wirksam, so wird sie durch die am Tag des Wirksamwerdens der Beförderung geltenden Statutsbestimmungen geregelt.
Artikel 7
Für die Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten gelten folgende Regeln:
1. Mit der Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs ist keine Änderung des Monatsgrundgehalts des einzelnen Beamten verbunden.
2. Für jeden Beamten wird am 1. Mai 2004 ein Multiplikationsfaktor berechnet. Dieser Multiplikationsfaktor ist gleich dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Grundgehalt, das der Beamte vor dem 1. Mai 2004 bezog, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs.
Das monatliche Grundgehalt, das dem Beamten am 1. Mai 2004 gezahlt wird, entspricht dem Produkt aus dem anwendbaren Betrag und dem Multiplikationsfaktor.
Der Multiplikationsfaktor wird zur Festsetzung des Monatsgrundgehalts des Beamten beim Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder bei der ►M131 Aktualisierung ◄ der Gehälter angewandt.
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 entspricht nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt des Beamten mindestens dem Betrag, den er aufgrund der vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelung beim automatischen Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe seiner alten Besoldungsgruppe als Monatsgrundgehalt bezogen hätte. In allen Besoldungsgruppen und Dienstalterstufen entspricht das zugrunde zu legende alte Grundgehalt dem Produkt aus dem Betrag, der nach dem 1. Mai 2004 anzuwenden ist, und dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs definierten Koeffizienten.
4. Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD10 bis AD16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend erfüllt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht.
5. Unbeschadet des Absatzes 3 wird mit der ersten Beförderung nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt jedes Beamten um einen Prozentsatz angehoben, der sich entsprechend nachstehender Tabelle nach der Laufbahngruppe, der er vor dem 1. Mai 2004 angehörte, und seiner Dienstaltersstufe bei Wirksamwerden der Beförderung richtet:
Dienstaltersstufen |
||||||||
Laufbahngruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
A |
13,1 % |
11,0 % |
6,8 % |
5,7 % |
5,5 % |
5,2 % |
5,2 % |
4,9 % |
B |
11,9 % |
10,5 % |
6,4 % |
4,9 % |
4,8 % |
4,7 % |
4,5 % |
4,3 % |
C |
8,5 % |
6,3 % |
4,6 % |
4,0 % |
3,9 % |
3,7 % |
3,6 % |
3,5 % |
D |
6,1 % |
4,6 % |
4,3 % |
4,1 % |
4,0 % |
3,9 % |
3,7 % |
3,6 % |
Zur Bestimmung des anwendbaren Prozentsatzes wird jede Besoldungsgruppe in fiktive Dienstaltersstufen, die jeweils einem Dienstalter von zwei Monaten entsprechen, und in fiktive Prozentsätze unterteilt, die um ein Zwölftel der Differenz zwischen dem für die betreffende Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz und dem für die nächsthöhere Dienstaltersstufe der betreffenden fiktiven Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz gekürzt werden.
Bei der Berechnung des vor der Beförderung bezogenen Gehalts eines Beamten, der nicht die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hat, wird der Wert der fiktiven Dienstaltersstufe berücksichtigt. Für diesen Zweck wird jede Besoldungsgruppe zusätzlich in fiktive Gehälter unterteilt, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um ein Zwölftel des zweijährlichen Steigerungsbetrags steigen, der für die Dienstaltersstufen dieser Besoldungsgruppe gilt.
6. Bei dieser ersten Beförderung wird ein neuer Multiplikationsfaktor festgelegt. Dieser ist gleich dem Verhältnis zwischen den neuen Grundgehältern, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs. Dieser Multiplikationsfaktor wird vorbehaltlich Absatz 7 beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und bei der Anpassung der Gehälter angewendet.
7. Ist der Multiplikationsfaktor nach einer Beförderung kleiner als 1, so verbleibt der Beamte abweichend von Artikel 44 des Statuts so lange in der ersten Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe, wie der Multiplikationsfaktor kleiner als 1 ist oder bis der betreffende Beamte erneut befördert wird. Um dem Wert der höheren Dienstaltersstufe Rechnung zu tragen, auf die er nach dem genannten Artikel Anspruch gehabt hätte, wird ein neuer Multiplikationsfaktor berechnet. Sobald der Faktor gleich 1 ist, beginnt der Beamte, gemäß Artikel 44 des Statuts in den Dienstaltersstufen aufzusteigen. Ist der Faktor größer als 1, so wird ein etwaiger Überschussbetrag in Dienstalter in der Dienstaltersstufe umgerechnet.
8. Der Multiplikationsfaktor wird auch bei weiteren Beförderungen angewandt.
Artikel 8
(1) Mit Wirkung vom 1. Mai 2006 erhalten die mit Artikel 2 Absatz 1 eingeführten Besoldungsgruppen die folgenden Bezeichnungen:
Alte (vorübergehende) Besoldungsgruppe |
Neue Besoldungsgruppe |
Alte (vorübergehende) Besoldungsgruppe |
Neue Besoldungsgruppe |
A*16 |
AD 16 |
|
|
A*15 |
AD 15 |
|
|
A*14 |
AD 14 |
|
|
A*13 |
AD 13 |
|
|
A*12 |
AD 12 |
|
|
A*11 |
AD 11 |
B*11 |
AST 11 |
A*10 |
AD 10 |
B*10 |
AST 10 |
A*9 |
AD 9 |
B*9 |
AST 9 |
A*8 |
AD 8 |
B*8 |
AST 8 |
A*7 |
AD 7 |
B*7/C*7 |
AST 7 |
A*6 |
AD 6 |
B*6/C*6 |
AST 6 |
A*5 |
AD 5 |
B*5/C*5/D*5 |
AST 5 |
|
|
B*4/C*4/D*4 |
AST 4 |
|
|
B*3/C*3/D*3 |
AST 3 |
|
|
C*2/D*2 |
AST 2 |
|
|
C*1/D*1 |
AST 1 |
(2) Unbeschadet des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts festgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden, gilt bis zur ersten Beförderung folgende Tabelle:
1.7.2012 |
Dienstaltersstufe |
|||||||
Besoldungsgruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
16 |
17 054,40 |
17 771,05 |
18 517,81 |
18 517,81 |
18 517,81 |
18 517,81 |
|
|
15 |
15 073,24 |
15 706,64 |
16 366,65 |
16 822,00 |
17 054,40 |
17 771,05 |
|
|
14 |
13 322,22 |
13 882,04 |
14 465,38 |
14 867,83 |
15 073,24 |
15 706,64 |
16 366,65 |
17 054,40 |
13 |
11 774,62 |
12 269,40 |
12 784,98 |
13 140,68 |
13 322,22 |
|
|
|
12 |
10 406,80 |
10 844,10 |
11 299,79 |
11 614,16 |
11 774,62 |
12 269,40 |
12 784,98 |
13 322,22 |
11 |
9 197,87 |
9 584,37 |
9 987,12 |
10 264,98 |
10 406,80 |
10 844,10 |
11 299,79 |
11 774,62 |
10 |
8 129,38 |
8 470,99 |
8 826,95 |
9 072,53 |
9 197,87 |
9 584,37 |
9 987,12 |
10 406,80 |
9 |
7 185,01 |
7 486,94 |
7 801,55 |
8 018,60 |
8 129,38 |
|
|
|
8 |
6 350,35 |
6 617,20 |
6 895,26 |
7 087,10 |
7 185,01 |
7 486,94 |
7 801,55 |
8 129,38 |
7 |
5 612,65 |
5 848,50 |
6 094,26 |
6 263,81 |
6 350,35 |
6 617,20 |
6 895,26 |
7 185,01 |
6 |
4 960,64 |
5 169,10 |
5 386,31 |
5 536,16 |
5 612,65 |
5 848,50 |
6 094,26 |
6 350,35 |
5 |
4 384,38 |
4 568,62 |
4 760,60 |
4 893,04 |
4 960,64 |
5 169,10 |
5 386,31 |
5 612,65 |
4 |
3 875,06 |
4 037,89 |
4 207,57 |
4 324,63 |
4 384,38 |
4 568,62 |
4 760,60 |
4 960,64 |
3 |
3 424,90 |
3 568,82 |
3 718,79 |
3 822,25 |
3 875,06 |
4 037,89 |
4 207,57 |
4 384,38 |
2 |
3 027,04 |
3 154,24 |
3 286,79 |
3 378,23 |
3 424,90 |
3 568,82 |
3 718,79 |
3 875,06 |
1 |
2 675,40 |
2 787,82 |
2 904,97 |
2 985,79 |
3 027,04 |
|
|
|
Artikel 9
Abweichend von Anhang I Teil B des Statuts gelten vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 für Beamte der Besoldungsgruppen AD12 und AD13 sowie AST 10 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:
Besoldungsgruppe |
1. Mai 2004 bis |
||||||
|
30.4.2005 |
30.4.2006 |
30.4.2007 |
30.4.2008 |
30.4.2009 |
30.4.2010 |
30.4.2011 |
A*/AD 13 |
— |
— |
5 % |
10 % |
15 % |
20 % |
20 % |
A*/AD 12 |
5 % |
5 % |
5 % |
10 % |
15 % |
20 % |
25 % |
B*/AST 10 |
5 % |
5 % |
5 % |
10 % |
15 % |
20 % |
20 % |
▼M131 —————
Artikel 11
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gilt nicht für Beförderungen, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden.
Abschnitt 2
Artikel 12
(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:
— AST1 bis AST4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4,
— AD5 bis AD8 entsprechen A*5 bis A*8,
— AD9, AD10, AD11, AD12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.
(2) Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.
(3) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden
— im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;
— im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:
—
Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens |
Besoldungsgruppe der Einstellung |
A8/LA8 |
A*5 |
A7/LA7 und A6/LA6 |
A*6 |
A5/LA5 und A4/LA4 |
A*9 |
A3/LA3 |
A*12 |
A2 |
A*14 |
A1 |
A*15 |
|
|
B5 und B4 |
B*3 |
B3 und B2 |
B*4 |
|
|
C5 und C4 |
C*1 |
C3 und C2 |
C*2 |
Artikel 13
(1) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:
Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens |
Besoldungsgruppe der Einstellung |
|
A8/LA8 |
A*5 |
AD5 |
A7/LA7 und A6/LA6 |
A*6 |
AD6 |
|
A*7 |
AD7 |
|
A*8 |
AD8 |
A5/LA5 und A4/LA4 |
A*9 |
AD9 |
|
A*10 |
AD10 |
|
A*11 |
AD11 |
A3/LA3 |
A*12 |
AD12 |
A2 |
A*14 |
AD14 |
A1 |
A*15 |
AD15 |
|
|
|
B5 und B4 |
B*3 |
AST3 |
B3 und B2 |
B*4 |
AST4 |
C5 und C4 |
C*1 |
AST1 |
C3 und C2 |
C*2 |
AST2 |
(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 und von Absatz 1 dieses Artikels können die Organe Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aus einem Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen LA 7 und LA 6 oder A*6 aufgenommen wurden und die mit den Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen betraut werden, bei der Einstellung in die Besoldungsgruppen A*7 bzw. AD7 einstufen. ◄ Die Anstellungsbehörde kann indessen unter Berücksichtigung der Ausbildung und der besonderen Erfahrung der betreffenden Person für den Dienstposten in dieser Besoldungsgruppe eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren, die 48 Monate nicht überschreiten darf.
Abschnitt 3
▼M131 —————
Artikel 18
(1) Ein Beamter, der in dem Monat, der dem 1. Mai 2004 vorangeht, Anspruch auf die Pauschalzulage gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts hatte, erhält diese Zulage weiterhin „ad personam“ bis einschließlich Besoldungsgruppe 6. Auf die Zulage wird jedes Jahr der Prozentsatz angewandt, anhand dessen die Bezüge jährlich nach Maßgabe des Anhangs XI des Statuts ►M131 aktualisiert ◄ werden. Sind nach der Beförderung des Beamten in die Besoldungsgruppe 7 bei ansonsten gleich bleibenden Bedingungen seine Nettobezüge infolge der Streichung der Pauschalzulage niedriger als seine Nettobezüge im letzten Monat vor der Beförderung, so hat er bis zum Aufsteigen in die nächsthöhere Dienstaltersstufe Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz.
▼M131 —————
Artikel 19
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) bleiben die Artikel 63, 64, 65, 82 und 83a des Statuts, dessen Anhänge XI und XII sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1.11.2013 geltenden Fassung auch nach diesem Datum ausschließlich zum Zweck von Anpassungen, die notwendig sind, um einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung dieser Artikel nachzukommen, weiterhin in Kraft.
Abschnitt 4
Artikel 20
(1) Die Versorgungsbezüge von Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand treten, unterliegen gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts dem Berichtigungskoeffizienten für den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat.
Der Berichtigungskoeffizient beträgt mindestens 100.
Für Beamte, die ihren ersten Wohnsitz in einem Drittland haben, gilt ein Berichtigungskoeffizient von 100.
Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.
▼M131 —————
(3) Für vor dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte, die am 1. Mai 2004 kein Ruhegehalt beziehen, findet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ruhegehaltsansprüche bestimmt werden, die in den vorhergehenden Absätzen niedergelegte Berechnungsmethode Anwendung auf
a) die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Anhang VIII Artikel 3 des Statuts und
b) die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die einem Beamten, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, aufgrund einer Übertragung seiner vor dem 1. Mai 2004 in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 des Statuts angerechnet werden.
Auf die Ruhegehälter dieser Beamten wird der Berichtigungskoeffizient nur dann angewendet, wenn der Wohnsitz des Beamten mit dem letzten Ort der dienstlichen Verwendung übereinstimmt oder im Land seines Herkunftsortes im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs VII liegt. Ruhegehaltsempfänger können jedoch aus familiären oder gesundheitlichen Gründen bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen; die Entscheidung hierüber wird aufgrund geeigneter Nachweise getroffen, die der betreffende Beamte beizubringen hat.
Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.
(4) Dieser Artikel findet auf das Invalidengeld und die Vergütungen gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts sowie gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1857/89, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 ( 14 ), (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 ( 15 ), (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 entsprechend Anwendung. ►M131 ————— ◄
Artikel 21
Ungeachtet des Artikels 77 Absatz 2 Satz 2 des Statuts erwerben Beamte, die ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben, pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Anhang VIII Artikel 3, Anspruch auf 2 % des in der erstgenannten Bestimmung genannten Gehalts.
Beamte, die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten haben, erwerben pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Anhang VIII Artikel 3, Anspruch auf 1,9 % des in der erstgenannten Bestimmung genannten Gehalts.
Artikel 22
(1) Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.
Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind und vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt:
Alter am 1. Mai 2014 |
Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab): |
Alter am 1. Mai 2014 |
Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab): |
mindestens 60 Jahre |
60 Jahre |
47 Jahre |
62 Jahre, 6 Monate |
59 Jahre |
60 Jahre, 2 Monate |
46 Jahre |
62 Jahre, 8 Monate |
58 Jahre |
60 Jahre, 4 Monate |
45 Jahre |
62 Jahre, 10 Monate |
57 Jahre |
60 Jahre, 6 Monate |
44 Jahre |
63 Jahre, 2 Monate |
56 Jahre |
60 Jahre, 8 Monate |
43 Jahre |
63 Jahre, 4 Monate |
55 Jahre |
61 Jahre |
42 Jahre |
63 Jahre, 6 Monate |
54 Jahre |
61 Jahre, 2 Monate |
41 Jahre |
63 Jahre, 8 Monate |
53 Jahre |
61 Jahre, 4 Monate |
40 Jahre |
63 Jahre, 10 Monate |
52 Jahre |
61 Jahre, 6 Monate |
39 Jahre |
64 Jahre, 3 Monate |
51 Jahre |
61 Jahre, 8 Monate |
38 Jahre |
64 Jahre, 4 Monate |
50 Jahre |
61 Jahre, 11 Monate |
37 Jahre |
64 Jahre, 5 Monate |
49 Jahre |
62 Jahre, 2 Monate |
36 Jahre |
64 Jahre, 6 Monate |
48 Jahre |
62 Jahre, 4 Monate |
35 Jahre |
64 Jahre, 8 Monate |
Beamte, die am 1. Mai 2014 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.
Gleichwohl haben Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 45 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 eingestellt wurden, weiterhin mit Erreichen des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.
Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.
(2) Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm ungeachtet des Artikels 2 des Anhangs VIII für jedes Dienstjahr, das er nach Erreichen des Ruhestandsalters ableistet, eine zusätzliche Erhöhung seines letzten Grundgehalts um 2,5 % gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 nicht übersteigen.
Bei Beamten, die am 1. Mai 2004 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts nach Unterabsatz 1 allerdings mindestens 5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte.
Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist.
Leistet ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2014 den Dienst angetreten und in Teilzeit gearbeitet hat, gemäß Anhang IVa im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet.
(3) Geht der Beamte vor Erreichen des in diesem Artikel festgelegten Ruhestandsalters in den Ruhestand, so wird die in Artikel 9 Buchstabe b des Anhangs VIII vorgesehene Kürzung für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen des Ruhestandsalters nur zur Hälfte vorgenommen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 des Einzigen Artikels des Anhangs IV erhält ein Beamter, auf den gemäß Absatz 1 ein Ruhestandsalter von weniger als 65 Jahren Anwendung findet, die in diesem Anhang genannte Vergütung unter den hierin festgelegten Bedingungen bis zu dem Tag, an dem der Beamte sein Ruhestandsalter erreicht.
Die Vergütung wird jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus, aber höchstens bis zum 65. Lebensjahr gewährt, solange der Beamte den Anspruch auf den Höchstsatz des Ruhegehalts noch nicht erworben hat, es sei denn, Artikel 42c des Status findet Anwendung.
Artikel 23
(1) Wenn Artikel 52 Buchstabe a des Statuts Anwendung findet, und unbeschadet des Artikels 50, wird ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, mit dem letzten Tag des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt. Im Falle der Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, sind die Bezugnahmen „Alter von 66 Jahren“ und '66. Lebensjahr' in Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 81a Absatz 1 Buchstabe b des Statuts sowie in Anhang VIII Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b als Bezugnahmen auf 'Alter von 65 Jahren' und „65. Lebensjahr“ zu verstehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 52 des Statuts kann ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2014 seinen Dienst antritt und vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 dieses Anhangs Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, die Anwendung von Artikel 9 Buchstabe b des Anhangs VIII verlangen:
a) bis 31. Dezember 2015 ab dem Alter von 55 Jahren;
b) bis 31. Dezember 2016 ab dem Alter von 57 Jahren.
(3) Abweichend von Artikel 50 Absatz 8 des Statuts hat ein Beamter, der gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Statuts aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand geht, ab dem Alter gemäß nachstehender Tabelle Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts gemäß Anhang VIII Artikel 9:
Datum der Verfügung gemäß Artikel 50 Absatz 1 |
Alter |
Bis zum 31. Dezember 2016 |
55 Jahre |
Nach dem 31. Dezember 2016 |
58 Jahre |
Artikel 24
(1) Im Fall von vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das Gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems. Die ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen über die Familienzulagen und die Berichtigungskoeffizienten sind hingegen sofort anwendbar, unbeschadet der Anwendung des Artikels 20.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Empfänger von Invalidengeld oder Hinterbliebenenversorgung die Anwendung der ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragen.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist der Nominalbetrag der vor dem 1. Mai 2004 bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiert. Dieser garantierte Betrag wird jedoch im Fall einer Änderung des Familienstands oder eines Wechsels des Wohnsitzlandes des Betroffenen angepasst. Beamten, die in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird der Nominalbetrag des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bezogenen Nettoruhegehalts garantiert; hierbei ist von den am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen auszugehen.
Ist der Betrag der nach den geltenden Statutsbestimmungen berechneten Versorgungsbezüge niedriger als der Betrag der nach Maßgabe der nachstehenden Unterabsätze berechneten nominalen Versorgungsbezüge, so wird für die Anwendung von Unterabsatz 1 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gezahlt.
Im Fall von Bediensteten, die vor dem 1. Mai 2004 ein Ruhegehalt bezogen haben, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statutsbestimmungen berechnet.
Im Fall von Bediensteten, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag ihres Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen berechnet.
Stirbt der Empfänger eines vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Ruhegehalts nach diesem Datum, so wird bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung der für den verstorbenen Ruhegehaltsempfänger geltende garantierte Nominalbetrag berücksichtigt.
(3) Sofern ein Empfänger eines Ruhegehalts nicht die Anwendung der nach dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragt hat und nicht wieder für arbeitsfähig erklärt wurde, gilt das weiter gezahlte Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs als Altersruhegehalt.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 anwendbar. Die Ruhegehälter dieser Empfänger werden jedoch nach den Bestimmungen festgesetzt, die an dem Tag gelten, an dem das Ruhegehalt erstmals gezahlt wird.
Artikel 24a
Im Fall von vor dem 1. Januar 2014 festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems.
Artikel 25
(1) Vor dem 1. Mai 2004 festgesetzte Versorgungsbezüge werden auf der Grundlage der Besoldungsgruppe berechnet, die sich aus der in den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs festgelegten Entsprechung ergibt.
Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Empfängers wird das Grundgehalt zugrunde gelegt, das sich ergibt, wenn auf das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts angegebene Gehalt für die so ermittelte Besoldungsgruppe in derselben Dienstaltersstufe ein Prozentsatz angewandt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Grundgehalt nach der alten Tabelle und dem Gehalt nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts für dieselbe Dienstaltersstufe entspricht.
Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.
Bei den Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe D4 in der alten Tabelle wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die erste Dienstaltersstufe der ersten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.
(2) Vorübergehend wird zur Bestimmung des Grundgehalts im Sinne der Artikel 77 und 78 und des Anhangs VIII des Statuts der entsprechende Multiplikationsfaktor im Sinne des Artikels 7 auf das Grundgehalt angewandt, das der Einstufung des Empfängers für die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche bzw. der Invalidengeldansprüche gemäß der Tabelle in Artikel 66 des Statuts entspricht.
Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Multiplikationsfaktors die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.
Für die Festsetzung der Ruhegehälter und Invalidengelder wird vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 Artikel 8 Absatz 1 angewandt.
(3) Für die Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf den verstorbenen Beamten bzw. den verstorbenen Beamten im Ruhestand.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41 oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002.
Artikel 26
(1) Bei vor dem 1. Mai 2004 gestellten Anträgen auf Übertragung von Ansprüchen gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts wird nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen verfahren.
(2) Sofern die in Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts genannte Frist am 1. Mai 2004 noch nicht abgelaufen ist, hat ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Anspruchsübertragung im Sinne von Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 zu stellen oder erneut zu stellen.
(3) Ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihm unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatte, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, hat noch die Möglichkeit, bis spätestens 31. Oktober 2004 einen solchen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen legt das Organ, in dem der Beamte Dienst tut, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es entsprechend seinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anrechnet. Für die Anwendung von Absatz 3 sind jedoch das Alter und die Besoldungsgruppe des Beamten zum Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblich.
(5) Der Beamte, der vor dem 1. Mai 2004 einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts zugestimmt hat, kann beantragen, dass die für die Versorgungsregelung der europäischen Organe bereits angerechneten Ansprüche gemäß diesem Artikel neu berechnet werden. Der Neuberechnung sind die zum Zeitpunkt der Anrechnung der Ansprüche geltenden Parameter nach ihrer Angleichung gemäß Artikel 22 zugrunde zu legen.
(6) Der Beamte, dem gemäß Absatz 1 Ansprüche angerechnet wurden, kann die Anwendung von Absatz 5 beantragen, sobald er über die Anrechnung der Ansprüche durch die Versorgungsregelung der europäischen Organe unterrichtet wird.
Artikel 27
(1) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts gilt für den Teil der Ansprüche von Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der sich auf die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten Dienstzeiten bezieht, folgende Regelung:
Der versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehaltsanspruchs entspricht mindestens der Summe aus
a) dem Betrag der vom Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %,
b) einem Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrags des letzten abzugspflichtigen Monatsgehalts je Dienstjahr,
c) dem gesamten gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts an die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ gezahlten Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %.
(2) Scheidet der Beamte oder der Bedienstete auf Zeit jedoch wegen Entfernung aus dem Dienst oder Auflösung seiner Dienstvertrags endgültig aus dem Dienst aus, so wird das Abgangsgeld oder gegebenenfalls der zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert gemäß dem auf der Grundlage von Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts getroffenen Beschluss festgesetzt.
(3) Ein Beamter, der sich am 1. Mai 2004 im aktiven Dienst befindet und der in Ermangelung der Möglichkeit einer Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Anspruch auf Zahlung des Abgangsgelds gemäß dem vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut hätte, hat Anspruch auf die Zahlung eines Abgangsgeldes, das nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen berechnet wird, sofern er nicht Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts in Anspruch genommen hat.
Artikel 28
(1) Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt und vor dem 1. Januar 2014 als Beamte eingestellt werden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird.
(2) Bedienstete im Sinne der Artikel 2, 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die Ruhegehaltsansprüche, die sie als Zeit- oder Vertragsbedienstete erworben haben, versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird, sofern sie am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind.
Artikel 29
Auf Zeitbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt wurden, um eine Fraktion des Europäischen Parlamentes zu unterstützen, findet die Regelung des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts, nach der die betreffenden Zeitbediensteten ein Auswahlverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ bestanden haben müssen, keine Anwendung.
Abschnitt 5
Artikel 30
(1) Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AD für Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden:
Generaldirektor |
AD 15 – AD 16 |
Direktor |
AD 14 – AD 15 |
Referatsleiter oder gleichwertige Funktion |
AD 9 – AD 14 |
Berater oder gleichwertige Funktion |
AD 13 – AD 14 |
Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit |
AD 14 |
Verwaltungsrat in der Übergangszeit |
AD 13 |
Verwaltungsrat |
AD 5 – AD 12 |
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AD befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein:
a) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in der Besoldungsgruppe AD 14 befanden und nicht die Funktion eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion, die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion oder die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit zugewiesen.
b) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in der Besoldungsgruppe AD 13 befanden und nicht die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion oder die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Verwaltungsrat in der Übergangszeit zugewiesen.
c) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14 befanden und die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Referatsleiter oder gleichwertige Funktion zugewiesen.
d) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 befanden und die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Berater oder gleichwertige Funktion zugewiesen.
e) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 12 befanden und nicht die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Verwaltungsrat zugewiesen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann Beamten in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14, die besondere Zuständigkeiten haben, von der Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2015 die Funktionsbezeichnung "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" oder "Berater oder gleichwertige Funktion" zugewiesen werden. Jede Anstellungsbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Allerdings darf die Gesamtzahl der in den Genuss dieser Bestimmung kommenden Beamten 5 % der am 31. Dezember 2013 in der Funktionsgruppe AD befindlichen Beamten nicht überschreiten.
(4) Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht.
(5) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 3 entspricht.
(6) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben und in den Genuss der Maßnahme nach Absatz 5 kommen, nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 entspricht.
(7) Abweichend von Absatz 5 gelten für Beamte der Besoldungsgruppe AD 12, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben, ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 nicht befördert worden sind, die folgenden Bestimmungen:
a) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Dienstaltersstufe 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 3 entspricht.
b) Unter der Voraussetzung, dass sie in den Genuss der Maßnahme nach Buchstabe a kommen, erhalten Beamte in der Dienstaltersstufe 8 nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 entspricht.
(8) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats in der Übergangszeit innehaben, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 3 entspricht.
(9) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats in der Übergangszeit innehaben und in den Genuss der Maßnahme nach Absatz 8 kommen, nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 4 entspricht.
(10) Beamte, die die Erhöhung des Grundgehalts gemäß Absatz 5 bis 9 erhalten und später zum Referatsleiter oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion oder zum Berater oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion in derselben Besoldungsgruppe ernannt werden, behalten diese Erhöhung des Grundgehalts.
(11) Abweichend von Artikel 46 Satz 1 werden Beamte, die in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft werden und in den Genuss der Erhöhung des Grundgehalts nach den Absätzen 5, 6, 8 und 9 kommen, in die Dienstaltersstufe 2 dieser Besoldungsgruppe eingewiesen. Sie verlieren die Erhöhung des Grundgehalts gemäß den Absätzen 5, 6, 8 und 9.
(12) Die Erhöhung des Grundgehalts nach Absatz 7 wird nicht nach einer Beförderung gezahlt und wird nicht in die Grundlage für die Berechnung der Erhöhung des monatlichen Grundgehalts nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs einbezogen.
Artikel 31
(1) Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AST für Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden:
Hauptassistent in der Übergangszeit |
AST 10 – AST 11 |
Assistent in der Übergangszeit |
AST 1 – AST 9 |
Verwaltungsassistent in der Übergangszeit |
AST 1 – AST 7 |
Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit |
AST 1 – AST 5 |
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AST befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein:
a) Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 befanden, werden der Funktionsbezeichnung Hauptassistent in der Übergangszeit zugeordnet.
b) Beamte, die nicht unter Buchstabe a fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe B befanden oder sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden und ohne Einschränkung Mitglieder der Funktionsgruppe AST geworden sind, sowie seit dem 1. Mai 2004 eingestellte AST-Beamte werden der Funktionsbezeichnung Assistent in der Übergangszeit zugeordnet.
c) Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe C befanden, werden der Funktionsbezeichnung Verwaltungsassistent in der Übergangszeit zugeordnet.
d) Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe D befanden, werden der Funktionsbezeichnung Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit zugeordnet.
(3) Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht. Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit können in die Funktionsbezeichnung "Assistent" gemäß Anhang I Abschnitt A nur nach dem in Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahren eingewiesen werden. Beförderungen sind nur innerhalb der Laufbahnschienen zulässig, die den einzelnen in Absatz 1 aufgeführten Funktionsbezeichnungen entsprechen.
(4) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 des Statuts sowie von Anhang I Abschnitt B ist die Zahl der für Beförderungszwecke in der nächsthöheren Besoldungsgruppe erforderlichen freien Stellen für Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit separat zu berechnen. Es gelten die folgenden Multiplikationssätze:
|
Besoldungsgruppe |
Satz |
Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit |
5 |
— |
4 |
10 % |
|
3 |
22 % |
|
2 |
22 % |
|
1 |
— |
Was Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit betriff, so sind zu Beförderungszwecken die Verdienste (Artikel 45 Absatz 1 des Statuts) zwischen für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten derselben Besoldungsgruppe und Einstufung abzuwägen.
(5) Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit, die sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden, haben gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden oder auf eine Vergütung, wenn es aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, die Überstunden innerhalb zweier Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten.
(6) Beamte, denen nach Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts sowie nach Artikel 4 des Anhangs IVa für einen Zeitraum, der vor dem 1. Januar 2014 beginnt und über dieses Datum hinausgeht, die Genehmigung zur Ausübung ihres Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, können ihre Teilzeitbeschäftigung während eines Zeitraums von insgesamt höchstens fünf Jahren weiterhin unter denselben Bedingungen ausüben.
(7) Im Fall von Beamten, deren Ruhestandsalter gemäß Artikel 22 dieses Anhangs unter 65 Jahren liegt, kann die in Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts genannte Dreijahresfrist über ihr Ruhestandsalter hinausgehen, ohne jedoch über das 65. Lebensjahr hinauszugehen.
Artikel 32
Abweichend von Artikel 1 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs II des Statuts muss die Vertretung der Funktionsgruppe AST/SC in der Personalvertretung bis zur nächsten Wahl einer neuen Personalvertretung, in der AST/SC-Bedienstete vertreten sein können, nicht gewährleistet sein.
Artikel 33
Abweichend von Artikel 40 Absatz 2 des Statuts darf, wenn ein Beamter am 31. Dezember 2013 während seiner gesamten Laufbahn über zehn Jahre im Urlaub aus persönlichen Gründen gewesen ist, die gesamte Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen während der gesamten Laufbahn des Beamten 15 Jahre nicht übersteigen.
ANHANG XIII.1
Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit
Grundamtsbezeichnungen in jeder Laufbahngruppe gemäß Artikel 4 Buchstabe n) des Anhangs XIII.
Laufbahngruppe A |
Laufbahngruppe C |
||
A*5 |
Verwaltungsrat/ |
C*1 |
Bürosekretär/Verwaltungssekretär |
|
Verwaltungsrat (Forschung)/ |
C*2 |
Bürosekretär/Verwaltungssekretär |
|
Verwaltungsrat (Sprachen) |
C*3 |
Bürosekretär/Verwaltungssekretär |
A*6 |
Verwaltungsrat/ |
C*4 |
Bürosekretär/Verwaltungssekretär |
|
Verwaltungsrat (Forschung)/ |
C*5 |
Bürosekretär/Verwaltungssekretär |
|
Verwaltungsrat (Sprachen) |
C*6 |
Bürosekretär/Verwaltungssekretär |
A*7 |
Verwaltungsrat/ |
C*7 |
Bürosekretär/Verwaltungssekretär |
|
Verwaltungsrat (Forschung)/ |
|
|
|
Verwaltungsrat (Sprachen) |
|
|
A*8 |
Verwaltungsrat/ |
|
|
|
Verwaltungsrat (Forschung)/ |
|
|
|
Verwaltungsrat (Sprachen) |
|
|
A*9 |
Referatsleiter/ |
|
|
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Verwaltungsrat/ |
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Verwaltungsrat (Forschung)/ |
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Verwaltungsrat (Sprachen) |
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A*10 |
Referatsleiter/ |
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Verwaltungsrat/ |
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Verwaltungsrat (Forschung)/ |
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Verwaltungsrat (Sprachen) |
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A*11 |
Referatsleiter/ |
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Verwaltungsrat/ |
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Verwaltungsrat (Forschung)/ |
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Verwaltungsrat (Sprachen) |
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A*12 |
Referatsleiter/ |
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Verwaltungsrat/ |
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Verwaltungsrat (Forschung)/ |
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Verwaltungsrat (Sprachen) |
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A*13 |
Referatsleiter/ |
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Verwaltungsrat/ |
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Verwaltungsrat (Forschung)/ |
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Verwaltungsrat (Sprachen) |
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A*14 |
Verwaltungsrat (Forschung)/ |
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Verwaltungsrat (Sprachen)/ |
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Verwaltungsrat/Referatsleiter |
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Direktor |
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A*15 |
Direktor/Generaldirektor |
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A*16 |
Generaldirektor |
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Laufbahngruppe B |
Laufbahngruppe D |
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B*3 |
Inspektor/Forschungsinspektor |
D*1 |
Amtsgehilfe |
B*4 |
Inspektor/Forschungsinspektor |
D*2 |
Amtsgehilfe |
B*5 |
Inspektor/Forschungsinspektor |
D*3 |
Amtsgehilfe |
B*6 |
Inspektor/Forschungsinspektor |
D*4 |
Amtsgehilfe |
B*7 |
Inspektor/Forschungsinspektor |
D*5 |
Amtsgehilfe |
B*8 |
Inspektor/Forschungsinspektor |
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B*9 |
Inspektor/Forschungsinspektor |
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B*10 |
Inspektor/Forschungsinspektor |
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B*11 |
Inspektor/Forschungsinspektor |
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BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION
INHALTSVERZEICHNIS |
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Titel I: |
Allgemeine Vorschriften Art. 1 bis 7a |
Titel II: |
Bedienstete auf Zeit |
Kapitel 1: |
Allgemeine Vorschriften Art. 8 bis 10 |
Kapitel 2: |
Rechte und Pflichten Art. 11 |
Kapitel 3: |
Einstellungsbedingungen Art. 12 bis 15 |
Kapitel 4: |
Arbeitsbedingungen Art. 16 bis 18 |
Kapitel 5: |
Bezüge und soziale Sicherheit Art. 19 bis 27 |
Kapitel 6: |
Soziale Sicherheit |
Abschnitt A |
Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen Art. 28 bis 30 |
Abschnitt B |
Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall Art. 31 bis 38a |
Abschnitt C |
Ruhegehalt und Abgangsgeld Art. 39 und 40 |
Abschnitt D |
Finanzierung der Regelung zur Sicherung bei Invalidität und Tod sowie der Versorgungsordnung Art. 41 und 42 |
Abschnitt E |
Feststellung der Versorgungsansprüche der Bediensteten auf Zeit Art. 43 |
Abschnitt F |
Zahlung der Versorgungsbezüge Art. 44 |
Abschnitt G |
Forderungsübergang auf die Union Art. 44a |
Kapitel 7: |
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge Art. 45 |
Kapitel 8: |
Beschwerdeweg und Rechtsschutz Art. 46 |
Kapitel 9: |
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Art. 47 bis 50a |
Kapitel 10: |
Besondere Vorschriften für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) Art. 50b bis 50c |
Kapitel 11: |
Sonderbestimmungen für Bedienstete auf Zeit gemäss Artikel 2 Buchstabe f Art. 51 bis 56 |
Titel IV: |
Vertragsbedienstete |
Kapitel 1: |
Allgemeine Vorschriften Art. 79 bis 80 |
Kapitel 2: |
Rechte und Pflichten Art. 81 |
Kapitel 3: |
Einstellungsbedingungen Art. 82 bis 84 |
Kapitel 4: |
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a Art. 85 bis 87 |
Kapitel 5: |
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3b Art. 88 bis 90 |
Kapitel 6: |
Arbeitsbedingungen Art. 91 |
Kapitel 7: |
Bezüge und Kostenerstattung Art. 92 bis 94 |
Kapitel 8: |
Sozialleistungen |
Abschnitt A |
Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen Art. 95 bis 98 |
Abschnitt B |
Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall Art. 99 bis 108 |
Abschnitt C |
Ruhegehalt und Abgangsgeld Art. 109 und 110 |
Abschnitt D |
Finanzierung der Versorgungsregelungen Art. 111 und 112 |
Abschnitt E |
Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten Art. 113 |
Abschnitt F |
Zahlung der Versorgungsbezüge Art. 114 |
Abschnitt G |
Forderungsübergang auf die Union Art. 115 |
Kapitel 9: |
Rückforderung zu viel gezahlter Beträge Art. 116 |
Kapitel 10: |
Beschwerdeweg und Rechtsschutz Art. 117 |
Kapitel 11: |
Sonder- und Ausnahmebestimmungen für Vertragsbedienstete in Drittländern Art. 118 |
Kapitel 12: |
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Art. 119 |
Titel V: |
Örtliche Bedienstete Art. 120 bis 122 |
Titel VI: |
Sonderberater Art. 123 und 124 |
Titel VII: |
Parlamentarische Assistenten |
Kapitel 1: |
Allgemeine Vorschriften Art. 125 und 126 |
Kapitel 2: |
Rechte und Pflichten Art. 127 |
Kapitel 3: |
Einstellungsbedingungen Art. 128 bis 130 |
Kapitel 4: |
Arbeitsbedingungen Art. 131 |
Kapitel 5: |
Bezüge und Kostenerstattung Art. 132 bis 134 |
Kapitel 6: |
Sozialleistungen Art. 135 und 136 |
Kapitel 7: |
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge Art. 137 |
Kapitel 8: |
Beschwerdeweg und Rechtsschutz Art. 138 |
Kapitel 9: |
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Art. 139 |
Titel ►M124 VIII ◄ : |
Übergangsvorschriften Art. ►M124 140 ◄ |
Titel ►M124 IX ◄ : |
Schlußvorschriften Art. 141 bis 142a |
Anhang |
Übergangsvorschriften für die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten |
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ durch Vertrag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist:
— Bediensteter auf Zeit,
▼M131 —————
— Vertragsbediensteter,
— Örtlicher Bediensteter,
— Sonderberater,
— akkreditierter parlamentarischer Assistent.
▼M33 —————
Wird in diesen Beschäftigungsbedingungen auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.
Artikel 2
Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:
a) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist;
b) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist;
c) der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein ►M128 im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union ◄ ►M112 , dem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen bzw. einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eingestellt ◄ und nicht unter den Beamten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ausgewählt wird;
d) Der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist;
e) der von einem diplomatischen Dienst eines Mitgliedstaats abgeordnete Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle beim EAD eingestellt wird;
f) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für eine Agentur gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Statuts beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist, ausgenommen Leiter von Agenturen und stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Unionsrechtsakt zur Einrichtung der Agentur und Beamte, die in dienstlichem Interesse zu einer Agentur abgeordnet sind.
▼M131 —————
Artikel 3a
(1) „Vertragsbediensteter“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, und zwar
a) in einem Organ, um dort manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten zu verrichten;
b) in den Agenturen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts;
c) in sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, die nach Stellungnahme des Statutsbeirats durch einen spezifischen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe gegründet wurden und in denen der Einsatz solcher Bediensteter zulässig ist;
e) in sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union.
Bedienstete, die in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung in Delegationen der Union eingestellt werden, können im Rahmen des in den Artikeln 2 und 3 des Anhangs X zum Statut genannten Mobilitätsverfahrens vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden.
(2) Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der Informationen aller Organe alljährlich einen Bericht über die Beschäftigung von Vertragsbediensteten vor, aus dem hervorgeht, ob die Anzahl der Vertragsbediensteten insgesamt 75 % des Personals der Agenturen, der sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, der Vertretungen und Delegationen der ►M128 ►C15 Unionsorgane ◄ ◄ bzw. der sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union nicht überschreitet. Falls diese Obergrenze nicht beachtet worden ist, so schlägt die Kommission den Agenturen, den sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, den Vertretungen und Delegationen der ►M128 ►C15 Unionsorgane ◄ ◄ bzw. den sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union vor, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Artikel 3b
„Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der im Rahmen der zeitlichen Begrenzung gemäß Artikel 88 in einer der Funktionsgruppen gemäß Artikel 89 bei einem Organ angestellt ist,
a) um in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung andere als die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tätigkeiten auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist,
b) um — nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs — eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:
i) einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppen AST/SC und AST,
ii) ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD, der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat, ausgenommen Referatsleiter, Direktoren, Generaldirektoren und Personen mit gleichwertigen Funktionen.
Mit Ausnahme der in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle ist in den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.
Artikel 4
„Örtlicher Bediensteter“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Dienstorten, die außerhalb der Länder der Europäischen Union liegen, entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht aufgeführt ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Als örtlicher Bediensteter gilt ebenfalls, wer an Dienstorten außerhalb der Europäischen Union zur Verrichtung anderer als der oben genannten Tätigkeiten eingestellt wird, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikel 1 genannten Bediensteten übertragen werden können.
Artikel 5
Sonderberater im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der wegen seiner außergewöhnlichen Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger beruflicher Tätigkeiten eingestellt wird, um ►M15 einem der Organe der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ◄ seine Dienste regelmäßig oder während bestimmter Zeitabschnitte zur Verfügung zu stellen, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die dafür in dem Einzelplan des Haushaltsplans seines Organs pauschal bereitgestellt werden.
Artikel 5a
„Akkreditierte parlamentarische Assistenten“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen sind von einem oder mehreren Mitgliedern ausgewählte Personen, die mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt werden, um an einem seiner drei Arbeitsorte einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens, das aus der in Artikel 21 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ( 16 ) genannten Wahlfreiheit folgt, unmittelbare Unterstützung zu leisten.
Artikel 6
Jedes Organ bestimmt, wer ermächtigt ist, Dienstverträge mit den in Artikel 1 genannten Bediensteten zu schließen.
►M112 Artikel 1a Absatz 2, Artikel 1b ◄ und Artikel 2 Absatz 2 des Statuts gelten entsprechend.
Artikel 7
Ein Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt ist, hat das aktive und passive Wahlrecht für die in Artikel 9 des Statuts vorgesehene Personalvertretung.
Das aktive Wahlrecht hat auch ein Bediensteter, der durch Vertrag auf weniger als ein Jahr eingestellt ist, sofern er seit mindestens sechs Monaten beschäftigt wird.
Der in Artikel 9 des Statuts vorgesehene Paritätische Ausschuß kann von dem Organ oder von der Personalvertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die die in Artikel 1 genannten Bediensteten betreffen.
Artikel 7a
Artikel ►M112 24b ◄ des Statuts gilt für Bedienstete im Sinne des Artikels 1.
TITEL II
BEDIENSTETE AUF ZEIT
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 8
Das Beschäftigungsverhältnis eines der in ►M131 Artikel 2 Buchstabe a oder f ◄ genannten Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer.
Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstaben b) oder d) genannten Bediensteten auf Zeit darf für höchstens vier Jahre begründet werden; der Bedienstete kann auch für einen kürzeren Zeitraum eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, und zwar sofern im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen ist sowie nach Maßgabe dieses Vertrags. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden, wenn er gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird.
Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Bediensteten auf Zeit darf nur auf unbestimmte Dauer begründet werden.
Artikel 9
Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit darf nur nach den Vorschriften dieses Titels und nur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet werden, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.
Artikel 9a
Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Bediensteten auf Zeit vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen.
Artikel 10
►M128 (1) ◄ Artikel 1d und 1e, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts gelten entsprechend.
►M128 (2) ◄ In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird.
►M128 (3) ◄ Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.
▼M131 —————
(5) Die Artikel 95, 96 und 99 des Statuts gelten für Bedienstete auf Zeit entsprechend. Titel VIIIb des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun.
KAPITEL 2
Rechte und Pflichten
Artikel 11
Die ►M131 Artikel 11 bis 26a ◄ des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten gelten entsprechend. Für den Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer wird jedoch die Dauer des in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Urlaubs aus persönlichen Gründen auf die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt.
Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, der ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ durch schwerwiegendes persönliches Verschulden des Bediensteten entstanden ist, wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unter Beachtung der für den Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschriften getroffen.
Die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, werden gemäß ►M131 Artikel 25 Absatz 3 ◄ des Statuts veröffentlicht.
KAPITEL 3
Einstellungsbedingungen
Artikel 12
(1) Bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.
Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.
Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten werden. Gleichwohl kann jedes Organ gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn bei Zeitbediensteten eine bedeutende geografische Unausgewogenheit bezüglich der Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110 des Statuts.
Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes vor.
Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern.
(2) Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden, wer
a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;
b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;
d) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;
e) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.
(3) Das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden „das Amt“) leistet einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Zeitbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, die nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstaben a), b) und d) eingestellt werden.
(4) Auf Ersuchen eines Organs stellt das Amt bei Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, dass dieselben Maßstäbe wie bei der Auswahl von Beamten angewandt werden.
(5) ►M131 Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle erlässt ◄ erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Einstellungsverfahren für Zeitbedienstete.
Artikel 13
Vor der Einstellung wird der Bedienstete auf Zeit durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe d) erfüllt.
Artikel 33 Absatz 2 des Statuts gilt entsprechend.
Artikel 14
(1) Ein Bediensteter auf Zeit hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten.
Ist der Bedienstete auf Zeit während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen.
(2) Wenn die Leistungen des Bediensteten auf Zeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden.
Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Bediensteten auf Zeit für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.
(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Bediensteten auf Zeit übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.
Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Bediensteten auf Zeit oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, werden der Bericht und die Bemerkungen vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt.
Ein Bediensteter auf Zeit, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen.
Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des in diesem Absatz genannten Berichts sowie auf der Grundlage von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Bediensteten vor dem Hintergrund des Titels II des Statuts getroffen.
(4) Der entlassene Bedienstete auf Zeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.
Artikel 15
►M62 (1) ◄ Die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit richtet sich nach Artikel 32 des Statuts. ►M131 Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörde beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung des vorausgegangenen Dienstverhältnisses auf Zeit in derselben Besoldungsgruppe als Bediensteter auf Zeit eingestellt wird. ◄
Wird der Bedienstete gemäß Artikel 10 Absatz 3 auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet, so wird er nach Artikel 46 des Statuts eingestuft.
(2) Die Vorschriften über die Beurteilung in Artikel 43 des Statuts gelten ►M112 ————— ◄ entsprechend.
KAPITEL 4
Arbeitsbedingungen
Artikel 16
Artikel 42a, 42b und 55 bis 61 des Statuts über Urlaub, Arbeitszeit, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung und Feiertage gelten sinngemäß. Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern. Darüber hinaus finden Artikel 41, 42, 45 und 46 des Statuts auf die Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 29 des Anhangs XIII des Statuts unabhängig von ihrem Einstellungsdatum sinngemäß Anwendung.
Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 59 des Statuts übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten hinaus andauern.
Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wiederaufnehmen kann, unbezahlten Urlaub.
Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, bis er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 33 erhält.
Artikel 17
In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Artikel 12b des Statuts bleibt während des unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar.
Die Zustimmung gemäß Artikel 12b wird Bediensteten auf Zeit nicht gewährt, wenn dessen Zweck die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf ihr Organ gehört oder die zur Existenz oder Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte.
Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der vom Bediensteten bereits abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als
— drei Monate, wenn der Bedienstete weniger als vier Jahre Dienstzeit abgeleistet hat,
— zwölf Monate in allen anderen Fällen.
Die Dauer des Absatz 1 genannten Urlaubs wird für die Zwecke von Artikel 44 Absatz 1 des Statuts nicht angerechnet.
Während des unbezahlten Urlaubs ist die in Artikel 28 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen.
Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den Schutz gegen die in Artikel 28 genannten Risiken beanspruchen, sofern er die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet.
Weist ein Bediensteter auf Zeit, auf den Artikel 2 Buchstabe c oder d Anwendung findet, nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 41 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten auf Zeit entsprechenden Grundgehalt berechnet.
Frauen, deren Mutterschaftsurlaub vor Ende ihres Vertrags beginnt, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld.
Artikel 18
Der Bedienstete auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, wird aus Gründen des nationalen Dienstes beurlaubt; bei Bediensteten auf Zeit, die aufgrund eines Vertrages auf bestimmte Dauer eingestellt sind, darf die Dauer der Aussetzung des Vertrages keinesfalls die Vertragsdauer überschreiten
Dem Bediensteten auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.
Ein Bediensteter auf Zeit, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.
KAPITEL 5
Bezüge und soziale Sicherheit
Artikel 19
Die Bezüge des Bediensteten auf Zeit umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.
Artikel 20
(1) Die Artikel 63, 64, 65 und 65a des Statuts über die Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, sowie die Bedingungen für die ►M131 Aktualisierung ◄ dieser Bezüge gelten entsprechend.
(2) Die Artikel 66, 67, 69 und 70 des Statuts über die Grundgehälter, die Familienzulagen, die Auslandszulage und die Zahlungen im Todesfall gelten entsprechend.
(3) Die Bestimmungen in Artikel 66a des Statuts über die ►M131 Solidaritätsabgabe ◄ gelten für Zeitbedienstete entsprechend.
(4) Artikel 44 des Statuts gilt sinngemäß für Bedienstete auf Zeit.
Artikel 21
Anhang VII Artikel 1, 2, ►M112 3 und 4 ◄ des Statuts betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienzulagen ►M112 und ◄ der Auslandszulage gelten entsprechend.
Artikel 22
Vorbehaltlich der Artikel 23 bis 26 hat der Bedienstete auf Zeit unter den in Anhang VII Artikel 5 bis 15 des Statuts festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.
Artikel 23
Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens zwölf Monaten eingestellt sind oder von denen — wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist — die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten nach Anhang VII Artikel 9 des Statuts.
Artikel 24
(1) Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von denen — wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist — die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Artikel 5 des Statuts, deren Höhe für eine voraussichtliche Dienstzeit von
— einem Jahr oder darüber, jedoch von weniger als zwei Jahren 1/3 |
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— zwei Jahren oder darüber, jedoch von weniger als drei Jahren 2/3 |
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— drei Jahren oder darüber 3/3 |
(2) Die in Anhang VII Artikel 6 des Statuts vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe wird Bediensteten gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als:
— 1 123,91 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;
— 668,27 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Artikel 25
Die Vorschriften über das Tagegeld in Anhang VII Artikel 10 des Statuts gelten entsprechend. ►M60 Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von weniger als zwölf Monaten eingestellt werden oder die nach Meinung der in Artikel 6 erster Absatz bezeichneten Stelle eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, erhalten das Tagegeld während der gesamten Dauer des Vertrages, jedoch höchstens ein Jahr lang, wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen worden ist und sie nachweisen, daß sie nicht weiter an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können. ◄
Artikel 26
Die in Anhang VII Artikel 8 des Statuts getroffene Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort findet nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens neun Monate Dienst abgeleistet haben.
Artikel 27
Anhang VII Artikel 16 und 17 des Statuts betreffend die Zahlung der Bezüge gelten entsprechend.
KAPITEL 6
Soziale Sicherheit
Abschnitt A
SICHERUNG BEI KRANKHEIT UND UNFÄLLEN, SOZIALLEISTUNGEN
Artikel 28
►M60 Die Artikel 72 und 73 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit und Unfällen finden entsprechend Anwendung für Bedienstete auf Zeit während ihrer Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 11 sowie in Artikel 17 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen; Artikel 72 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die ein ►M112 Invalidengeld ◄ beziehen sowie für Empfänger von Hinterbliebenenbezügen. ◄ ►M33 Artikel 72 gilt auch für die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Bediensteten, die ein Ruhegehalt beziehen. ◄
Wird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich der Bedienstete nach Artikel 13 unterziehen muß, festgestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß entstehende Kosten von der Erstattung nach Artikel 72 des Statuts ausgeschlossen werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.
Weist der Bedienstete auf Zeit nach, daß er von keiner anderen gesetzlichen Krankenversicherung eine Erstattung der Krankheitskosten erhalten kann, so kann er spätestens innerhalb des auf den Ablauf seines Vertrages folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf seines Vertrages beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts wird nach den letzten Grundbezügen des Bediensteten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.
Durch eine Verfügung, die von der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffen wird, finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die im vorstehenden Absatz vorgesehene Begrenzung auf sechs Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich während seines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen und dem Organ vor Ablauf des im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Artikel 28a
(1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ arbeitslos ist und
— der von ►M128 ►C15 der Europäischen Union ◄ ◄ kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht,
— dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,
— der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat,
erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld.
Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dies setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen.
(2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muß der ehemalige Bedienstete auf Zeit
a) auf Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitssuchender gemeldet werden,
b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind,
c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen einzelstaatlichen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach Buchstaben a) und b) nachgekommen ist oder nicht; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.
Die Leistung kann von der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Bediensteten auf Zeit von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.
Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.
(3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf
a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,
b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis 24. Monat,
c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis 36. Monat.
Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als ►M136 1 347,89 EUR ◄ und nicht mehr als ►M136 2 695,79 EUR ◄ betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts ►M131 aktualisiert ◄ .
(4) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.
(5) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.
Der Betreffende muß gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.
Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf die Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.
(6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
(7) Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von ►M136 1 225,36 EUR ◄ auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle ►M128 ►C15 Unionsorgane ◄ ◄ angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach der Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ angewiesen und ausgeführt.
(8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Bediensteten auf Zeit gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
(9) Im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.
(10) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel sind Gegenstand einer Regelung, die unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 letzter Unterabsatz von den ►M131 in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stellen der Organe ◄ nach Stellungnahme des Statutsbeirats im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird.
Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge im Wege delegierter Rechtsakten gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts anpassen, wenn dies für das Gleichgewicht des Systems erforderlich ist.
◄
Artikel 29
Artikel 74 des Statuts betreffend die Geburtszulage und Artikel 75 des Statuts betreffend die Übernahme der in diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.
Artikel 30
Artikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt entsprechend für den Bediensteten auf Zeit während der Dauer seines Vertrages und auch nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit ►M112 oder Behinderung ◄ oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, daß er keinem anderen System der sozialen Sicherheit angehört.
Abschnitt B
SICHERUNG IM INVALIDITÄTS- UND TODESFALL
Artikel 31
Der Bedienstete auf Zeit wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.
Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.
Artikel 32
Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.
Der Bedienstete kann diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuß anfechten.
Artikel 33
(1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Bedienstete für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.
Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem ►M131 Alter von 66 Jahren ◄ in Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Ruhegehaltsbestimmungen. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Bedienstete bei der Invalidisierung befand.
Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum gemäß Anhang VIII Artikel 6 des Statuts liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden.
Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.
Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 39 erhält.
Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.
(2) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 des Statuts) festgestellt.
(3) Das in Anhang VIII Artikel 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete seinen Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.
Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 39 Anwendung.
"Artikel 34
Beim Tod eines Bediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Artikel 35 bis 38.
Beim Tod eines ehemaligen Bediensteten, der ein Invalidengeld bezogen hat, oder beim Tod eines ehemaligen Bediensteten im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a, c, d, e oder f, der ein Ruhegehalt bezogen hat oder vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs.
Ist ein Bediensteter oder ein ehemaliger Bediensteter, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Bediensteter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge sinngemäß für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.
Artikel 35
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den ►M112 der überlebende Ehegatte ◄ , die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Bediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts erhalten haben.
Artikel 36
►M112 Der überlebende Ehegatte ◄ eines Bediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ , deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 v. H. des Grundgehalts, das der Bedienstete zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger als das Existenzminimum nach Anhang VIII Artikel 6 des Statuts; Beim Tode eines Bediensteten im Sinne von ►M131 Artikel 2 Buchstabe a, c, d, e oder f ◄ erhöht sich die ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ auf 60 v. H. des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte.
Die Empfängerin einer ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ hat unter den. in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts.
▼M62 —————
Artikel 37
Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.
Das Gleiche gilt bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.
Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne dass die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllt sind, so findet Artikel 80 Absatz 3 des Statuts Anwendung.
Stirbt ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit im Sinne von ►M131 Artikel 2 Buchstabe a, c, d, e oder f ◄ , der vor ►M131 Erreichen des Ruhestandsalters ◄ aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er ►M131 das Ruhestandsalter erreicht ◄ , so haben die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 des Statuts unterhaltsberechtigten Kinder nach Maßgabe der vorstehenden Absätze Anspruch auf ein Waisengeld.
Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 des Statuts gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.
Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.
Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 des Statuts.
Artikel 38
Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, wird diese nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.
Artikel 38a
Die Vorschriften über die Höchstbeträge und die Aufteilung in Artikel 81a des Statuts gelten entsprechend.
Abschnitt C
RUHEGEHALT UND ABGANGSGELD
Artikel 39
(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt.
(2) Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Bedienstete im Sinne des Artikels 2 dieser Beschäftigungsbedingungen entsprechend Anwendung.
(3) Der Bedienstete, der ein Ruhegehalt bezieht, hat Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts. Der prozentuale Teil der Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.
Artikel 40
Wird ein Bediensteter zum Beamten ►M15 der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ◄ ernannt, so wird ihm das in Artikel 39 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt.
Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die als Bediensteter auf Zeit bei ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ abgeleistete Dienstzeit unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt.
Die Ruhegehaltsansprüche eines Bediensteten, der von der in Artikel 42 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, werden für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.
Absatz 3 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von ►M123 3,1 % ◄ beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikel 12 des Statuts geändert werden.
Abschnitt D
FINANZIERUNG DER REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI INVALIDITÄT UND TOD SOWIE DER VERSORGUNGSORDNUNG
Artikel 41
Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gelten Artikel 83 ►M112 und Artikel 83a ◄ des Statuts sowie die Artikel 36 und 38 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend.
Artikel 42
Der Bedienstete kann beantragen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland entrichten muss; die diesbezüglichen Einzelheiten legt diese Stelle fest.
Diese Zahlungen dürfen ►M112 den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes ◄ nicht übersteigen und gehen zu Lasten ►M15 des Haushalts der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ◄ .
Abschnitt E
FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE DER BEDIENSTETEN AUF ZEIT
Artikel 43
Die Artikel 40 bis 44 des Anhangs VIII des Statuts gelten entsprechend.
Abschnitt F
ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE
Artikel 44
Artikel 81 a und Artikel 82 des Statuts und Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.
Beträge, die ein Bediensteter ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf Bezüge nach der vorliegenden Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.
Abschnitt G
FORDERUNGSÜBERGANG AUF DIE ►M128 ►C15 UNION ◄ ◄
Artikel 44a
Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ gilt entsprechend.
KAPITEL 7
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
Artikel 45
Die Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge in Artikel 85 des Statuts gelten entsprechend.
KAPITEL 8
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Artikel 46
Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend.
KAPITEL 9
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 47
Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Fall des Todes,
a) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder gegebenenfalls zu dem nach Artikel 52 Absätze 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt, oder
b) bei Verträgen auf bestimmte Dauer:
i) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;
ii) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;
iii) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b Ziffer ii; oder
c) bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:
i) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;
ii) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Ziffer i.
Artikel 48
Das Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer können durch das Organ fristlos gekündigt werden:
a) während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 14 genannten Voraussetzungen;
▼M112 —————
►M112 b) ◄ wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 16 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.
Artikel 48a
Während einer Wahlperiode kann Artikel 50 des Statuts sinngemäß auf höchstens fünf leitende Bedienstete auf Zeit von Fraktionen im Europäischen Parlament Anwendung finden, die sich in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 16 befinden, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet, bei den Organen 20 Dienstjahre geleistet und in ihrer letzten Besoldungsgruppe mindestens 2,5 Dienstjahre geleistet haben.
Artikel 49
(1) Das Beschäftigungsverhältnis kann nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen. Dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe ►M112 des Anhangs IX Artikel 23 und 24 ◄ des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden.
(2) ►M62 Bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Artikel 1 ◄ kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen:
a) daß das in Artikel 39 vorgesehene Abgangsgeld auf die Erstattung des in Artikel 83 des Statuts festgelegten Beitrags zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. beschränkt wird,
b) daß dem Bediensteten der Anspruch auf die in Artikel 24 Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird.
Artikel 50
(1) Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit ist durch das Organ fristlos zu kündigen, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle feststellt:
a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten oder der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gemacht hat und
b) daß diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgebend waren.
(2) In diesem Fall wird die Kündigung von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung des Bediensteten und nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nach Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, ausgesprochen.
Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe ►M112 des Anhangs IX Artikel 23 und 24 ◄ des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden.
Artikel 49 Absatz 2 findet Anwendung.
Artikel 50a
Unabhängig von den Vorschriften der Artikel 49 und 50 kann gegen Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch diese Beschäftigungsbedingungen auferlegten Pflichten verletzten, nach Maßgabe des Titels VI des Statuts und gegebenenfalls des Anhangs IX des Statuts, die entsprechend gelten, eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
KAPITEL 10
Besondere Vorschriften für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e)
Artikel 50b
(1) Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem in Artikel 98 Absatz 1 des Statuts festgelegten Verfahren ausgewählt wurden und von ihren nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind, werden als Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe e) eingestellt.
(2) Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Gesamtzeitraum der Anstellung sollte insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann das Beschäftigungsverhältnis am Ende des achten Jahres jedoch um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Jeder Mitgliedstaat garantiert den Bediensteten seines Landes, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes beim EAD.
(3) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Geltendmachung jeglichen Schadensersatzes gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber den in Artikel 2 Buchstabe e dieser Beschäftigungsbedingungen genannten EAD-Bediensteten auf Zeit.
Artikel 50c
(1) Die Artikel 37, 38 und 39 des Statuts gelten sinngemäß. Die Abordnung darf nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.
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KAPITEL 11
Sonderbestimmungen für Bedienstete auf Zeit gemäss Artikel 2 Buchstabe f
Artikel 51
Artikel 37, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, und Artikel 38 des Statuts gelten sinngemäß für Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f.
Artikel 52
Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 kann Bediensteten gemäß Artikel 2 Buchstabe f mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer unabhängig von ihrem Dienstalter unbezahlter Urlaub gewährt werden, der nicht mehr als ein Jahr betragen darf.
Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn des Bediensteten 12 Jahre nicht überschreiten.
Die Stelle des Bediensteten auf Zeit kann anderweitig besetzt werden.
Nach Ablauf seines Urlaubs ist der Bedienstete auf Zeit in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Stelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, hat er weiterhin Anspruch auf Wiedereinweisung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er ein zweites Mal ab, so kann das Organ ihm fristlos kündigen. Bis zu seiner tatsächlichen Wiedereinweisung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.
Artikel 53
Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f werden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens eingestellt, das von einer oder mehreren Agenturen durchgeführt wird. Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet der betreffenden Agentur bzw. den betreffenden Agenturen auf deren Ersuchen Hilfestellung, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und in Form der Durchführung der Auswahlverfahren. Das Europäische Amt für Personalauswahl stellt die Transparenz der Auswahlverfahren sicher.
Im Fall eines externen Auswahlverfahrens werden Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f nur in den Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis AD 8 eingestellt. Gleichwohl kann die Agentur gegebenenfalls in hinreichend begründeten Fällen bei Stellen mit entsprechender Verantwortung und innerhalb der Grenzen des genehmigten Stellenplans eine Einstellung in den Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder, in Ausnahmefällen, in der Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Einstellungen in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 12 bei einer Agentur darf 20 % der Gesamtzahl aller Einstellungen, die über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren in der Funktionsgruppe AD vorgenommen werden, nicht übersteigen.
Artikel 54
Bei Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der Zeitbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Bediensteten, die eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gelten sinngemäß. Die für Beamte in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen dürfen nicht überschritten werden.
Gemäß Artikel 110 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Artikel 55
Wird ein Bediensteter auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f im Zuge einer internen Stellenausschreibung innerhalb seiner Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden, sofern seine Besoldungsgruppe einer der in der Stellenausschreibung genannten Besoldungsgruppen entspricht.
Dieselbe Bestimmung gilt sinngemäß, wenn der Bedienstete auf Zeit einen neuen Vertrag mit einer Agentur unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags für Bedienstete auf Zeit mit einer anderen Agentur schließt.
Artikel 56
Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen über die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f."
▼M131 —————
TITEL IV
VERTRAGSBEDIENSTETE
KAPITEL 1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 79
(1) Vertragsbedienstete werden aus Mitteln bezahlt, die zu diesem Zweck in dem Einzelplan des Gesamthaushaltsplans für das betreffende Organ eingesetzt sind.
(2) ►M131 Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle ◄ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten.
(3) Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Vertragsbediensteten vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen.
(4) Die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen, die Vertragsbedienstete beschäftigen, legen alljährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens Richtzahlen über den voraussichtlichen Einsatz von Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen vor.
Artikel 80
(1) Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt.
(2) Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet:
Funktionsgruppe |
Besoldungsgruppen |
Funktionen |
IV |
13 bis 18 |
Verwaltungs- oder Beratungstätigkeiten, Tätigkeiten im sprachlichen Bereich und gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit |
III |
8 bis 12 |
Ausführende Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit |
II |
4 bis 7 |
Sekretariats- und Bürotätigkeiten und sonstige gleichwertige Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit |
I |
1 bis 3 |
Manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit |
(3) Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle jedes Organs, jeder Agentur oder jeder in Artikel 3a genannten Einrichtung kann ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit erstellen.
(4) Die Artikel 1d und 1e des Statuts gelten sinngemäß.
(5) Die Artikel 95, 96 und 99 des Statuts gelten sinngemäß.
KAPITEL 2
RECHTE UND PFLICHTEN
Artikel 81
Artikel 11 gilt entsprechend.
KAPITEL 3
EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 82
(1) Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, philosophische oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen.
(2) Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;
b) Funktionsgruppen II und III:
i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder
ii) Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder
iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung;
c) Funktionsgruppe IV:
i) abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder
ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.
(3) Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer
a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;
b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;
d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt und
e) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.
(4) Bei dem ersten Vertrag kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll.
(5) Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.
(6) ►M131 Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle ◄ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Einstellung von Vertragsbediensteten.
(7) Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen II, III und IV kann die Genehmigung zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren erst erteilt werden, nachdem sie in dem Organ drei Dienstjahre geleistet haben. Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe II haben Zugang zu Auswahlverfahren nur für die Besoldungsgruppen SC 1 bis 2, Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe III nur für die Besoldungsgruppen AST 1 bis 2 und Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV nur für die Besoldungsgruppen AST 1 bis 4 oder die Besoldungsgruppen AD 5 bis 6. Die Gesamtzahl der Kandidaten, die Vertragsbedienstete sind und als Bewerber auf freie Planstellen in einer dieser Besoldungsgruppen ernannt werden, darf in keinem Fall 5 % der Gesamtzahl aller Ernennungen in diese Funktionsgruppen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Statuts erfolgen, übersteigen.
Artikel 83
Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 3 Buchstabe d) erfüllt.
Artikel 33 des Statuts gilt entsprechend.
Artikel 84
(1) Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten.
Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen.
(2) Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden.
Der Bericht wird dem Betreffenden übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Vertragsbediensteten für die verbleibende Dauer der Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.
(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Vertragsbediensteten übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.
Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Vertragsbediensteten oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so übermittelt der unmittelbare Vorgesetzter des Vertragsbediensteten den Bericht und die Bemerkungen unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle.
Der Vertragsbedienstete, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen.
Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 3 und anhand von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Vertragsbediensteten vor dem Hintergrund von Titel II des Statuts getroffen.
(4) Der entlassene Vertragsbedienstete erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.
KAPITEL 4
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKELS 3A
Artikel 85
(1) Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer.
Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3b abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags gemäß diesem Artikel nicht berücksichtigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz kann die Anstellungsbehörde beschließen, dass erst die vierte Verlängerung eines Vertrags mit einem Bediensteten der Funktionsgruppe I auf unbestimmte Dauer erfolgt, sofern die Gesamtdauer der Anstellung auf bestimmte Dauer zehn Jahre nicht übersteigt.
(3) Vertragsbedienstete in Funktionsgruppe IV müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer dritten der in ►M131 Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union ◄ genannten Sprachen zu arbeiten. Die gemeinsamen Vorschriften für den Zugang zur Ausbildung und die Modalitäten für die in Artikel 45 Absatz 2 des Statuts genannte Überprüfung sind entsprechend anzuwenden.
(4) Vertragsbedienstete müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit eine Probezeit gemäß Artikel 84 absolviert haben.
Artikel 86
(1) Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a können nur in folgenden Besoldungsgruppen eingestellt werden:
i) in Funktionsgruppe IV in den Besoldungsgruppen 13, 14, und 16;
ii) in Funktionsgruppe III in den Besoldungsgruppen 8, 9 und 10;
iii) in Funktionsgruppe II in den Besoldungsgruppen 4 und 5;
iv) in Funktionsgruppe I in der Besoldungsgruppe 1.
Bei der Einstufung von Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden diese Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen. ►M131 Artikel 32 Absatz 2 des Statuts gilt jedoch für in der Besoldungsgruppe 1 eingestellte Vertragsbedienstete sinngemäß. ◄
Zu diesem Absatz werden nach Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden.
Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie bei seinem früheren Vertrag.
Das gilt auch, wenn der Bedienstete einen neuen Vertrag mit einem Organ oder einer Einrichtung unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags mit einem anderen Organ oder einer anderen Einrichtung schließt.
Artikel 87
(1) Die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 1 des Statuts über die Beurteilung gelten für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden, entsprechend.
(2) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.
(3) Die Einweisung eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einweisung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz des Statuts gilt entsprechend.
(4) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Verfahren zur Personalauswahl in eine höhere Funktionsgruppe wechseln.
KAPITEL 5
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKELS 3B
Artikel 88
Im Falle eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3b
a) wird der Vertrag auf bestimmte Dauer geschlossen; er kann verlängert werden;
b) darf die gesamte Beschäftigungszeit in einem Organ — einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrages — ►M131 sechs Jahre ◄ nicht übersteigen.
Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags nach diesem Artikel nicht berücksichtigt.
Artikel 89
(1) Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3b können in jede Besoldungsgruppe der Funktionsgruppen II, III und IV nach Artikel 80 eingestellt werden, wobei die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt werden. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden die Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.
(2) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3b mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.
Artikel 90
Abweichend von den Bestimmungen dieses Titels unterliegen Konferenzdolmetscher, die vom Europäischen Parlament bzw. von der Kommission im Namen der Organe und Einrichtungen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ beschäftigt werden, den Bedingungen der Übereinkunft vom 28. Juli 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Gerichtshof im Namen der Organe einerseits und den Berufsverbänden andererseits.
Bis zum 31. Dezember 2006 werden Änderungen dieser Übereinkunft, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 ( 17 ) des Rates notwendig werden, nach dem Verfahren des Artikels 78 angenommen. Nach dem 31. Dezember 2006 werden Änderungen der Übereinkunft im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen angenommen.
KAPITEL 6
ARBEITSBEDINGUNGEN
Artikel 91
Die Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß.
Artikel 55 Absatz 4 Satz 2 des Statuts gilt für Vertragsbedienstete nicht sinngemäß.
Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen III und IV haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.
Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen I und II haben nach Maßgabe des Anhangs VI des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben sie Anspruch auf eine Vergütung.
KAPITEL 7
BEZÜGE UND KOSTENERSTATTUNG
Artikel 92
Die Artikel 19 bis 27 gelten vorbehaltlich der Änderungen gemäß den Artikeln 90 und 94 entsprechend.
Artikel 93
Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:
Funktionsgruppe |
1.7.2012 |
Dienstaltersstufe |
||||||
Besoldungsgruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
IV |
18 |
5 879,08 |
6 001,34 |
6 126,14 |
6 253,54 |
6 383,59 |
6 516,34 |
6 651,85 |
17 |
5 196,08 |
5 304,14 |
5 414,44 |
5 527,04 |
5 641,98 |
5 759,31 |
5 879,08 |
|
16 |
4 592,43 |
4 687,93 |
4 785,42 |
4 884,94 |
4 986,53 |
5 090,23 |
5 196,08 |
|
15 |
4 058,91 |
4 143,32 |
4 229,48 |
4 317,44 |
4 407,22 |
4 498,87 |
4 592,43 |
|
14 |
3 587,37 |
3 661,97 |
3 738,13 |
3 815,86 |
3 895,22 |
3 976,22 |
4 058,91 |
|
13 |
3 170,61 |
3 236,55 |
3 303,85 |
3 372,56 |
3 442,69 |
3 514,29 |
3 587,37 |
|
III |
12 |
4 058,85 |
4 143,25 |
4 229,41 |
4 317,36 |
4 407,13 |
4 498,78 |
4 592,33 |
11 |
3 587,34 |
3 661,93 |
3 738,08 |
3 815,81 |
3 895,16 |
3 976,16 |
4 058,85 |
|
10 |
3 170,60 |
3 236,53 |
3 303,83 |
3 372,54 |
3 442,67 |
3 514,26 |
3 587,34 |
|
9 |
2 802,28 |
2 860,55 |
2 920,03 |
2 980,75 |
3 042,74 |
3 106,01 |
3 170,60 |
|
8 |
2 476,74 |
2 528,24 |
2 580,82 |
2 634,48 |
2 689,27 |
2 745,19 |
2 802,28 |
|
II |
7 |
2 802,21 |
2 860,50 |
2 919,99 |
2 980,72 |
3 042,72 |
3 106,01 |
3 170,61 |
6 |
2 476,62 |
2 528,13 |
2 580,71 |
2 634,39 |
2 689,18 |
2 745,12 |
2 802,21 |
|
5 |
2 188,86 |
2 234,38 |
2 280,86 |
2 328,30 |
2 376,72 |
2 426,16 |
2 476,62 |
|
4 |
1 934,53 |
1 974,77 |
2 015,84 |
2 057,77 |
2 100,57 |
2 144,26 |
2 188,86 |
|
I |
3 |
2 383,19 |
2 432,65 |
2 483,14 |
2 534,68 |
2 587,28 |
2 640,98 |
2 695,79 |
2 |
2 106,84 |
2 150,57 |
2 195,20 |
2 240,76 |
2 287,27 |
2 334,74 |
2 383,19 |
|
1 |
1 862,54 |
1 901,20 |
1 940,65 |
1 980,93 |
2 022,04 |
2 064,01 |
2 106,84 |
Artikel 94
Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht niedriger sein als:
— 845,37 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;
— 501,20 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
KAPITEL 8
SOZIALLEISTUNGEN
Abschnitt A
Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen
Artikel 95
Artikel 28 gilt entsprechend. Jedoch findet Artikel 72 Absätze 2 und 2a des Statuts nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum ►M131 Erreichen des Ruhestandsalters ◄ im Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete.
Artikel 96
(1) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ arbeitslos ist und
b) der nicht aufgrund einer Entlassung oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist,
c) der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten abgeleistet hat und
d) der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat,
erhält unter den nachstehend festgelegten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld.
Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dieses Organ setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem nach Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen.
(2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete
a) auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet sein;
b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind;
c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a) und b) nachgekommen ist; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.
Das Arbeitslosengeld kann von der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ auch dann gewährt oder weitergezahlt werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichartigen Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.
Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.
(3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf
a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,
b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat,
c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat.
Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als ►M136 1 010,92 EUR ◄ und nicht mehr als ►M136 2 021,83 EUR ◄ betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts ►M131 aktualisiert ◄ .
(4) Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.
(5) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang VII Artikel 1 des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.
Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die ihm oder seinem Ehegatten von anderer Seite gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.
Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.
(6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
(7) Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von ►M136 919,02 EUR ◄ auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle ►M128 ►C15 Unionsorgane ◄ ◄ angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ angewiesen und ausgeführt.
(8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 Anwendung.
(9) Unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.
(10) Die auf der Grundlage von Artikel 28a Absatz 10 erlassenen Durchführungsmodalitäten finden ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 auf diesen Artikel Anwendung.
(11) Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge im Wege delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 111 und 112 des Statuts anpassen, wenn dies für das Gleichgewicht des Systems erforderlich ist.
Artikel 97
Die Bestimmungen von Artikel 74 des Statuts über die Geburtenzulage und von Artikel 75 des Statuts über die Übernahme der in diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.
Artikel 98
Die Bestimmungen von Artikel 76 des Statuts über die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gelten entsprechend für den Vertragsbediensteten während der Dauer seines Vertrages oder nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt ist.
Abschnitt B
Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall
Artikel 99
Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.
Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.
Artikel 100
Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen der Krankheit oder des Gebrechens handelt.
Der Vertragsbedienstete kann gegen diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuss Einspruch erheben.
Artikel 101
(1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Vertragsbediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält er für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.
Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem ►M131 Alter von 66 Jahren ◄ in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Vertragsbedienstete bei der Invalidisierung befand.
(2) Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1 nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.
(3) Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.
(4) Ist die Dienstunfähigkeit vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 109 erhält.
(5) Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.
Artikel 102
(1) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts) festgestellt.
(2) Der Anspruch auf Invalidengeld wird am Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß Artikel 47 und 48, die entsprechend gelten, wirksam.
(3) Das in Anhang VIII Artikel 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete den Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.
Kann der Vertragsbedienstete jedoch nicht wieder in den Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 109 Anwendung.
Artikel 103
(1) Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107.
(2) Beim Tod eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, oder beim Tod eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt bezieht oder vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs.
(3) Ist ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der ein Invalidengeld oder ein Ruhegehalt bezieht, oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften des Anhangs VIII Kapitel 5 und 6 des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge sinngemäß für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.
Artikel 104
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Vertragsbediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts erhalten haben.
Artikel 105
Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhöht sich die Hinterbliebenenversorgung auf höchstens 60 % des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte.
Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Dabei ist die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder jedoch doppelt so hoch wie die Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts.
Artikel 106
(1) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.
(2) Dieser Anspruch gilt auch für Kinder, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.
(3) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so gilt Artikel 80 Absatz 3 des Statuts.
(4) Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ►M131 vor Erreichen des Ruhestandsalters ◄ aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er ►M131 das Ruhestandsalter erreicht ◄ , haben die unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von Anhang VII Artikel 2 des Statuts unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze Anspruch auf Waisengeld.
(5) Bei Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt jedoch, wenn nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein Dritter für den Unterhalt zuständig sind.
(6) Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.
(7) Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 des Statuts.
Artikel 107
Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.
Artikel 108
Die Vorschriften über die Höchstbeträge und die Aufteilung in Artikel 81a des Statuts gelten entsprechend.
Abschnitt C
Ruhegehalt und Abgangsgeld
Artikel 109
(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so decken seine Ruhegehaltsansprüche nicht die Zeiträume ab, in denen Beiträge gemäß Artikel 112 dieser Beschäftigungsbedingungen gezahlt wurden.
(2) Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Vertragsbedienstete entsprechend Anwendung.
(3) Der Empfänger eines Ruhegehalts hat — sofern er mehr als drei Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war — Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.
Artikel 110
(1) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten oder zum Bediensteten auf Zeit der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ernannt, so wird ihm das in Artikel 109 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt.
Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die bei ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ abgeleistete Dienstzeit des Vertragsbediensteten unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt.
(2) Die Ruhegehaltsansprüche eines Vertragsbediensteten werden — sofern das Organ von der in Artikel 112 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat — für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu dem Zinssatz von ►M123 3,1 % ◄ jährlich beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikel 12 des Statuts überprüft werden.
Abschnitt D
Finanzierung der Versorgungsregelungen
Artikel 111
Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten die Artikel 83 und 83a sowie Anhang VIII Artikel 36 und 38 des Statuts entsprechend.
Artikel 112
Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass das Organ die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen sowie von Ansprüchen aus einer Arbeitslosen-, Arbeitsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung in dem Land entrichten muss, in dem er zuletzt versichert war; die Einzelheiten hierfür legt das Organ fest. Während der Dauer dieser Beiträge erhält der Vertragsbedienstete keine Leistungen aus dem Krankenversicherungssystem der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ . Außerdem wird der Vertragsbedienstete während der Dauer dieser Beiträge nicht von den Regelungen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ zur Sicherung bei Invalidität und Tod erfasst, und er erwirbt während dieses Zeitraums auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und der Versorgungsordnung der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ .
Der Zeitraum, in dem solche Zahlungen für einen Vertragsbediensteten geleistet werden, darf sechs Monate nicht übersteigen. Das Organ kann jedoch beschließen, diesen Zeitraum auf ein Jahr auszudehnen. Die Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen dürfen den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes nicht übersteigen.
Abschnitt E
Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten
Artikel 113
Die Bestimmungen des Anhangs VIII Artikel 40 bis 44 des Statuts gelten entsprechend.
Abschnitt F
Zahlung der Versorgungsbezüge
Artikel 114
(1) Die Artikel 81a und 82 sowie Anhang VIII Artikel 45 des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.
(2) Beträge, die ein Vertragsbediensteter ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach dieser Versorgungsordnung hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Anhang VIII Artikel 45 des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.
Abschnitt G
Forderungsübergang auf die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄
Artikel 115
Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ gilt entsprechend.
KAPITEL 9
RÜCKFORDERUNG ZU VIEL GEZAHLTER BETRÄGE
Artikel 116
Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gilt entsprechend.
KAPITEL 10
BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ
Artikel 117
Die Bestimmungen des Titels VII des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend.
KAPITEL 11
SONDER- UND AUSNAHMEBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IN DRITTLÄNDERN
Artikel 118
Anhang X des Statuts gilt sinngemäß für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Artikel 21 des genannten Anhangs gilt jedoch nur, wenn die Dauer des Vertrags mindestens ein Jahr beträgt.
KAPITEL 12
BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES
Artikel 119
Die Artikel 47 bis 50a gelten entsprechend für Vertragsbedienstete.
Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen Vertragsbediensteten eingeleitet, so tritt der in Anhang IX des Statuts und in Artikel 49 dieser Beschäftigungsbedingungen genannte Disziplinarrat mit zwei weiteren Bediensteten, die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe wie der betreffende Vertragsbedienstete angehören, zusammen. Diese beiden Bediensteten werden im Rahmen eines Ad-hoc-Verfahrens benannt, das von der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Beschäftigungsbedingungen genannten Stelle und dem Statusbeirat einvernehmlich festgelegt wird.
TITEL ►M112 V ◄
ÖRTLICHE BEDIENSTETE
Artikel ►M112 120 ◄
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere:
a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung
b) die Urlaubsregelung und
c) die Bezüge
von ►M131 der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle ◄ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen.
Artikel 121
Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen, es sei denn, das Sitzabkommen sieht etwas anderes vor. Das Organ richtet ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit für die Länder ein, in denen eine Absicherung durch ein System vor Ort nicht existiert oder unzureichend ist.
Artikel 122
Streitigkeiten zwischen einem Organ und einem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet.
TITEL ►M112 VI ◄
SONDERBERATER
Artikel ►M112 123 ◄
(1) Die Bezüge eines Sonderberaters werden zwischen diesem und der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unmittelbar vereinbart. Die Dauer des mit einem Sonderberater abgeschlossenen Vertrages darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Vertrag kann verlängert werden.
(2) Beabsichtigt ein Organ die Einstellung eines Sonderberaters oder die Verlängerung seines Vertrages, so teilt es dies dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ unter Angabe der Höhe der für den Sonderberater in Aussicht genommenen Bezüge mit.
Vor dem endgültigen Abschluß des Vertrages findet über diese Bezüge ein Meinungsaustausch mit dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ statt, wenn einer seiner Mitglieder oder das betreffende Organ dies innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung verlangt.
Artikel 124
Die Bestimmungen der Artikel 1c, 1d, 11, 11a, 12, 12a, 16 Absatz 1, 17, 17a, 19, 22, 22a, 22b, ►M128 23 und ◄ 25 Absatz 2 des Statuts über die Rechte und Pflichten des Beamten sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts über den Beschwerdeweg gelten entsprechend.
▼M112 —————
TITEL VII
PARLAMENTARISCHE ASSISTENTEN
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 125
(1) Das Europäische Parlament erlässt Durchführungsbestimmungen durch internen Beschluss für die Zwecke der Anwendung dieses Titels.
(2) Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten besetzen keine Planstelle, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist. Ihre Bezüge werden im Rahmen der geeigneten Haushaltslinie finanziert, und sie erhalten diese aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament bereitgestellt werden.
Artikel 126
(1) Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen nach Besoldungsgruppen aufgrund der Angaben eingestuft, die das bzw. die Mitglieder übermitteln, die der Assistent bei ihren parlamentarischen Tätigkeiten unterstützt. Für akkreditierte parlamentarische Assistenten der in Artikel 133 festgelegten Besoldungsgruppen 14 bis 19 wird verlangt, dass sie mindestens über einen Hochschulabschluss oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen.
(2) Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend, unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen mit dem besonderen Charakter der Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten vereinbar sind.
Abweichend von Artikel 7 werden die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der autonomen Vertretung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen getroffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten herzustellen ist.
KAPITEL 2
Rechte und Pflichten
Artikel 127
Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Unter strikter Berücksichtigung insbesondere des spezifischen Charakters der Funktionen und Pflichten akkreditierter parlamentarischer Assistenten und des gegenseitigen Vertrauens, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen ihnen und dem Mitglied bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss, tragen die Durchführungsbestimmungen, die sich auf diesen Bereich beziehen und die nach Artikel 125 Absatz 1 angenommen werden, dem spezifischen Charakter der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten Rechnung.
KAPITEL 3
Einstellungsbedingungen
Artikel 128
(1) Artikel 1d des Statuts gilt entsprechend, wobei die Beziehung gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitglied des Europäischen Parlaments und seinem/seinen akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu berücksichtigen ist und außer Frage steht, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre Wahl von akkreditierten parlamentarischen Assistenten auch auf politische Affinität stützen können.
(2) Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird von dem oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er
a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;
b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
c) den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;
d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt;
e) gründliche Kenntnisse in einer Sprache der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ in dem für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Umfang besitzt;
f) einen der folgenden Abschlüsse vorweisen kann:
i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom; oder
ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder,
iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
Artikel 129
(1) Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.
(2) Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, dass sein Fall einem Ärzteausschuss aus drei Ärzten, die die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuss gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuss das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuss bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.
Artikel 130
(1) Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen und enthalten Angaben darüber, in welche Besoldungsgruppe der Assistent eingestuft wird. Ein Vertrag kann nicht mehr als zweimal während einer Wahlperiode verlängert werden. Sofern dies im Vertrag selbst nicht anderweitig geregelt ist, endet der Vertrag unbeschadet von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c am Ende der Wahlperiode des Parlaments, während der er geschlossen wurde.
(2) Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen enthalten einen transparenten Rahmen für die Einstufung, wobei Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe f zu berücksichtigen ist.
(3) Schließt ein akkreditierter parlamentarischer Assistent einen neuen Vertrag ab, wird ein neuer Beschluss über die Einstufung in eine Besoldungsgruppe gefasst.
KAPITEL 4
Arbeitsbedingungen
Artikel 131
(1) Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird eingestellt, um in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung Aufgaben auszuüben.
(2) Das Mitglied legt die wöchentliche Arbeitszeit eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fest, die jedoch normalerweise 42 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.
(3) Der akkreditierte parlamentarische Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Artikel 56 Absatz 1 des Statuts gilt entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen können entsprechende Regelungen enthalten.
(4) Akkreditierte parlamentarische Assistenten haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.
(5) Die Artikel 42a, 42b, 55a und 57 bis 61 des Statuts betreffend Urlaub, Arbeitszeit und Feiertage sowie Artikel 16 Absätze 2 und 4 und Artikel 18 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen gelten entsprechend. Sonderurlaub, Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern.
KAPITEL 5
Bezüge und Kostenerstattung
Artikel 132
Sofern dies in den Artikeln 133 und 134 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikel 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Artikel 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikel 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten werden in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 132a
Akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die nachweislich ihren Wohnsitz verlegen mussten, kann gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen und auf ausdrückliches Verlangen des/der von ihnen unterstützten Mitglieds/Mitglieder nur einmalig aus der Zulage des betreffenden Mitglieds für parlamentarische Unterstützung entweder eine Einrichtungsbeihilfe oder eine Wiedereinrichtungsbeihilfe gezahlt werden. Der Betrag der Beihilfe darf ein Monatsgrundgehalt des Assistenten nicht übersteigen.
Artikel 133
Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:
Besoldungsgruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Grundgehalt für Vollzeittätigkeit |
1 694,21 |
1 973,74 |
2 139,95 |
2 320,16 |
2 515,54 |
2 727,38 |
2 957,06 |
Besoldungsgruppe |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
Grundgehalt für Vollzeittätigkeit |
3 206,08 |
3 476,07 |
3 768,79 |
4 086,15 |
4 430,25 |
4 803,32 |
5 207,82 |
Besoldungsgruppe |
15 |
16 |
17 |
18 |
19 |
|
|
Grundgehalt für Vollzeittätigkeit |
5 646,37 |
6 121,87 |
6 637,39 |
7 196,32 |
7 802,33 |
|
|
Artikel 134
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII des Statuts beträgt die Auslandszulage mindestens ►M136 366,22 EUR ◄ .
KAPITEL 6
Sozialleistungen
Artikel 135
Sofern dies in Artikel 136 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten die Artikel 95 bis 115 betreffend die soziale Sicherheit entsprechend.
Artikel 136
(1) Abweichend von Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger als ►M136 889,39 EUR ◄ und nicht höher als ►M136 2 092,68 EUR ◄ sein.
(2) Abweichend von den Artikeln 77 und 80 des Statuts sowie den Artikeln 101 und 105 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen entsprechen die Mindestbeträge, die für die Berechnung der Ruhegehälter und des Invalidengeldes zugrunde gelegt werden, dem Grundgehalt eines in die Besoldungsgruppe 1 eingestuften akkreditierten parlamentarischen Assistenten.
(3) Artikel 112 gilt nur für Verträge, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden.
KAPITEL 7
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
Artikel 137
Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge gilt entsprechend.
KAPITEL 8
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Artikel 138
Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Regelungen über die internen Verfahren enthalten.
KAPITEL 9
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 139
(1) Das Beschäftigungsverhältnis des akkreditierten parlamentarischen Assistenten endet, außer im Falle des Todes:
a) zu dem im Vertrag gemäß Artikel 130 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt;
b) am Ende des Monats, in dem der akkreditierte parlamentarische Assistent das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder in Ausnahmefällen zu dem nach Artikel 52 Unterabsatz 2 und 3 des Statuts festgelegten Zeitpunkt;
c) im Falle eines Assistenten, der zur Unterstützung lediglich eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 128 Absatz 2 eingestellt wurde, am Ende des Monats, in dem das Mandat dieses Mitglieds endet, entweder durch Tod oder Rücktritt oder aus einem anderen Grund;
d) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und seinem akkreditieren parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der akkreditierte parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament, das auf Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder des Europäischen Parlaments tätig wird, zu dessen/deren Unterstützung der akkreditierte parlamentarische Assistent eingestellt wurde, den Vertrag vor Ablauf kündigen darf. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;
e) wenn der akkreditierte parlamentarische Assistent die in Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der im Rahmen dieser Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe d.
(2) Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft, hat der akkreditierte parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten.
(3) Unbeschadet der analog anwendbaren Artikel 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seine Pflichten, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, in grober Weise verletzt hat. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen mit Gründen versehenen Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.
In den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen werden besondere Bestimmungen zum Disziplinarverfahren festgelegt.
(3a) In den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen wird ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, das vor der Kündigung eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten auf Verlangen des Mitglieds/der Mitglieder des Europäischen Parlaments, zu dessen/deren Unterstützung er eingestellt wurde oder auf Verlangen des betroffenen parlamentarischen Assistenten gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Anwendung findet.
(4) Die Zeit der Beschäftigung als akkreditierter parlamentarischer Assistent zählt nicht als „Tätigkeit“ für die Zwecke des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts.
TITEL ►M124 VIII ◄
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
▼M112 —————
Artikel ►M124 140 ◄
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen enthält der beigefügte Anhang die Übergangsvorschriften für die Bediensteten, die mit Verträgen eingestellt wurden, für die diese Beschäftigungsbedingungen gelten.
TITEL ►M124 IX ◄
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel ►M124 141 ◄
►M124 Vorbehaltlich des Artikels 142 ◄ werden die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesen Beschäftigungsbedingungen ►M131 von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle ◄ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Art. 10 des Statuts) erlassen.
Die Verwaltungen der Organe der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ setzen sich miteinander ins Benehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten.
Artikel ►M124 142 ◄
Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 des Statuts gelten für die in diesen Beschäftigungsbedingungen bezeichneten Bediensteten, soweit in den Beschäftigungsbedingungen die Vorschriften des Statuts auf diese Bediensteten für anwendbar erklärt worden sind.
Artikel 142a
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieser Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vor.
ANHANG
Übergangsvorschriften für die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten
Artikel 1
(1) Die Vorschriften des Anhangs XIII des Statuts gelten entsprechend für die am 30. April 2004 bereits eingestellten sonstigen Bediensteten. ►M131 Artikel 21, Artikel 22 mit Ausnahme von Absatz 4, Artikel 23, Artikel 24a und Artikel 31 Absatz 6 und 7 jenes Anhangs gelten sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten. Artikel 30 und Artikel 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 jenes Anhangs gelten sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten Bediensteten auf Zeit. Im Fall der Bediensteten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, sind die Bezugnahmen auf „Alter von 66 Jahren“ bzw. „das 66. Lebensjahr“ in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2, in Artikel 47 Buchstabe a, in Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bezugnahmen auf „Alter von 65 Jahren“ bzw. „65. Lebensjahr“ zu verstehen. ◄
(2) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 werden in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
a) in Artikel 3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich die Angabe „Funktionsgruppe Assistenz (AST)“ durch die Angabe „Laufbahngruppen B und C“ und
b) in Artikel 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich die Angabe „Funktionsgruppe Administration (AD)“ durch die Angabe „Laufbahngruppe A“, die Angabe „AD 16 oder AD 15“ durch die Angabe „A*16 oder A*15“ und die Angabe „AD 15 oder AD 14“ durch die Angabe „A*15 oder A*14“ ersetzt.
Artikel 2
(1) Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bietet die in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen genannte Stelle einem Bediensteten, der von ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ am 1. Mai 2004 mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer als örtlicher Bediensteter in der Europäischen Union oder nach einzelstaatlichem Recht in einer der Agenturen und sonstigen Einrichtungen gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Beschäftigungsbedingungen bereits eingestellt ist, ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer als Vertragsbediensteter an. Dieses Angebot erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Aufgaben, die der Vertragsbedienstete ausführen soll. Der Vertrag tritt spätestens am 1. Mai 2005 in Kraft. Artikel 84 der Beschäftigungsbedingungen ist auf einen solchen Vertrag nicht anwendbar.
(2) Führt die Einstufung eines Bediensteten, der dieses Vertragsangebot annimmt, dazu, dass er ein geringeres Gehalt erhält, so kann das Organ unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Steuer- und Sozialvorschriften und des Rentenrechts des Mitgliedstaats, in dem der Bedienstete beschäftigt ist, sowie der für den Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen einen zusätzlichen Betrag zahlen.
(3) Jedes Organ erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
(4) Nimmt ein Bediensteter das in Absatz 1 genannte Angebot nicht an, so kann er sein Vertragsverhältnis mit dem Organ aufrecht erhalten.
Artikel 3
Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Mai 2004 können örtliche Bedienstete sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 als örtliche Bedienstete eingestellt waren, an internen Auswahlverfahren des Rates unter denselben Bedingungen wie die Beamten und Bediensteten auf Zeit dieses Organs teilnehmen.
Artikel 4
Die am 1. Mai 2004 laufenden Verträge von auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, können verlängert werden. Falls damit eine zweite Verlängerung erfolgt, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die laufenden Verträge der auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, bleiben unverändert.
Artikel 5
(1) Ehemalige Bedienstete auf Zeit, die am 1. Mai 2004 arbeitslos sind und auf die Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung Anwendung findet, genießen bis zum Ende des Zeitraums, in dem sie arbeitslos sind, weiterhin den Rechtsvorteil der betreffenden Bestimmungen.
(2) Auf Zeitbedienstete mit einem am 1. Mai 2004 laufenden Arbeitsvertrag findet auf ihren Antrag Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung Anwendung. Der Antrag ist spätestens 30 Kalendertage nach Auslaufen des Arbeitsvertrages zu stellen.
Artikel 6
Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 werden Verträge von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 31. Dezember 2013 bei einer Agentur angestellt sind, ohne Ausleseverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe f dieser Beschäftigungsbedingungen umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert. Dieser Artikel gilt nicht für Zeitbedienstete, die als Leiter von Agenturen oder als stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Unionsrechtsakt zur Einrichtung der Agentur eingestellt wurden, und Beamte, die im dienstlichen Interesse zu einer Agentur abgeordnet sind.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).
( 4 ) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
( 5 ) Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272 vom 5.12.1972, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates vom 4. Juni 1973 zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die aus den Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind (ABl. L 155 vom 11.6.1973, S. 1).
( 7 ) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
( 8 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1).
( 9 ) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1.
( 10 ) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5.
( 11 ) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9.
( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15)."
( 14 ) ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr.2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1).
( 15 ) ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98.
( 16 ) ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1.
( 17 ) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.