01958R0001 — DE — 01.07.2013 — 007.001
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VERORDNUNG Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. P 017 vom 6.10.1958, S. 385) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 156 |
3 |
18.6.2005 |
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VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006 |
L 363 |
1 |
20.12.2006 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
Geändert durch:
AKTE über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge |
L 73 |
14 |
27.3.1972 |
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L 002 |
1 |
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AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge |
L 291 |
17 |
19.11.1979 |
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L 302 |
23 |
15.11.1985 |
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C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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L 001 |
1 |
.. |
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
VERORDNUNG Nr. 1
zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Artikel 1
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.
Artikel 2
Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefaßt werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.
Artikel 3
Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.
Artikel 4
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den Amtssprachen abgefasst.
Artikel 5
Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den Amtssprachen.
Artikel 6
Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.
Artikel 7
Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.
Artikel 8
Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.