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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/5409 |
16.9.2024 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2024 – Italienische Republik / Republik Österreich
(Rechtssache C-524/24)
(C/2024/5409)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Caselli, S. Fiorentino und G. Galluzzo, Avvocati dello Stato)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
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1) |
festzustellen,
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der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die österreichischen Autobahnen A 12 und A 13 gehören zur sog. „Brennerachse“, einem Teil des Korridors Skandinavien – Mittelmeer des transeuropäischen Verkehrsnetzes.
Die Klage der Italienischen Republik richtet sich gegen vier im österreichischen Land Tirol eingeführte Maßnahmen, die allesamt darauf abzielen, den Verkehr schwerer Nutzfahrzeuge zum Warentransport auf den Autobahnen A 12 und A 13 zu begrenzen: ein Nachtfahrverbot, ein sektorales Fahrverbot, ein Winterfahrverbot sowie die Beschränkung des Verkehrsaufkommens mittels einer „Dosierung“. Jeder dieser vier Maßnahmen ist ein gesonderter Klagegrund gewidmet, mit dem jeweils eine Verletzung des freien Warenverkehrs (Art. 34 und 35 AEUV) gerügt wird (4).
Mit der Klage soll insgesamt belegt werden, dass die Republik Österreich trotz zweier Verurteilungen durch den Gerichtshof in den Rechtssachen C-320/03 und C-28/09 (5) Maßnahmen beibehalten hat, welche widerrechtliche Beschränkungen des freien Warenverkehrs bewirken, sowie weitere eingeführt hat, die ihrerseits Maßnahmen gleicher Wirkung wie verbotene mengenmäßige Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr darstellen und zu einer Verschärfung der insgesamt verursachten Verletzung der betroffenen Grundfreiheit beitragen.
(1) Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Oktober 2010, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird (Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge, LGBl. Nr. 64/2010, in der durch LGBl. Nr. 141/2021 geänderten Fassung).
(2) Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Mai 2016, mit der auf einem Abschnitt der A 12 Inntalautobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird (Sektorales Fahrverbot, LGBl. Nr. 44/2016 in der durch LGBl. Nr. 48/2023 geänderten Fassung).
(3) Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 12 Inntalautobahn und die A 13 Brennerautobahn an bestimmten Samstagen im Winter 2023 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender 2023, BGBl. II Nr. 3/2023).
(4) Der vierte Klagegrund ist nur auf Art. 34 AEUV gestützt.
(5) Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Österreich, C-320/03, EU:C:2005:684, und vom 21. Dezember 2011, Kommission/Österreich, C-28/09, EU:C:2011:854.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5409/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)