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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5409

16.9.2024

Klage, eingereicht am 30. Juli 2024 – Italienische Republik / Republik Österreich

(Rechtssache C-524/24)

(C/2024/5409)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Caselli, S. Fiorentino und G. Galluzzo, Avvocati dello Stato)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

1)

festzustellen,

a)

dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus den Art. 34 und 35 AEUV verletzt hat, indem sie die Paragrafen 3 und 4 der Verordnung A 12 Inntalautobahn – Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge – erlassen hat (1), die zu gewissen Nachtzeiten den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmter Schwerfahrzeuge auf einem Streckenabschnitt der Autobahn A 12 verbietet;

b)

dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus den Art. 34 und 35 AEUV verletzt hat, indem sie die Paragrafen 3 und 4 der Verordnung A 12 Inntalautobahn – Sektorales Fahrverbot – erlassen hat (2), die die Beförderung bestimmter Güter auf einem Streckenabschnitt der Autobahn A 12 verbietet, und zwar auch in Bezug auf die Ausnahme vom Verbot für Fahrzeuge, die der Euroklasse VI entsprechen und erstmals nach dem 31. August 2018 zugelassen wurden ;

c)

dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus den Art. 34 und 35 AEUV verletzt hat, indem sie die Verordnung über den Winterfahrverbotskalender 2023 erlassen hat (3), die an allen Samstagen der Wintermonate von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf den Autobahnen A 12 und A 13 den Verkehr bestimmter Schwerfahrzeuge in Richtung Italien oder Deutschland oder in Richtung eines Landes untersagt, das über Italien oder Deutschland zu erreichen ist;

d)

dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV verletzt hat, indem sie Maßnahmen erlassen hat, die eine Beschränkung des Verkehrsaufkommens bewirken, mit der die Zahl der Lastkraftwagen, die bei Kufstein auf die Autobahn A 12 einfahren dürfen, an bestimmten Tagen auf höchstens 300 Lastkraftwagen pro Stunde begrenzt wird („Dosierung“);

2)

der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die österreichischen Autobahnen A 12 und A 13 gehören zur sog. „Brennerachse“, einem Teil des Korridors Skandinavien – Mittelmeer des transeuropäischen Verkehrsnetzes.

Die Klage der Italienischen Republik richtet sich gegen vier im österreichischen Land Tirol eingeführte Maßnahmen, die allesamt darauf abzielen, den Verkehr schwerer Nutzfahrzeuge zum Warentransport auf den Autobahnen A 12 und A 13 zu begrenzen: ein Nachtfahrverbot, ein sektorales Fahrverbot, ein Winterfahrverbot sowie die Beschränkung des Verkehrsaufkommens mittels einer „Dosierung“. Jeder dieser vier Maßnahmen ist ein gesonderter Klagegrund gewidmet, mit dem jeweils eine Verletzung des freien Warenverkehrs (Art. 34 und 35 AEUV) gerügt wird (4).

Mit der Klage soll insgesamt belegt werden, dass die Republik Österreich trotz zweier Verurteilungen durch den Gerichtshof in den Rechtssachen C-320/03 und C-28/09 (5) Maßnahmen beibehalten hat, welche widerrechtliche Beschränkungen des freien Warenverkehrs bewirken, sowie weitere eingeführt hat, die ihrerseits Maßnahmen gleicher Wirkung wie verbotene mengenmäßige Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr darstellen und zu einer Verschärfung der insgesamt verursachten Verletzung der betroffenen Grundfreiheit beitragen.


(1)  Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Oktober 2010, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird (Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge, LGBl. Nr. 64/2010, in der durch LGBl. Nr. 141/2021 geänderten Fassung).

(2)  Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Mai 2016, mit der auf einem Abschnitt der A 12 Inntalautobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird (Sektorales Fahrverbot, LGBl. Nr. 44/2016 in der durch LGBl. Nr. 48/2023 geänderten Fassung).

(3)  Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 12 Inntalautobahn und die A 13 Brennerautobahn an bestimmten Samstagen im Winter 2023 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender 2023, BGBl. II Nr. 3/2023).

(4)  Der vierte Klagegrund ist nur auf Art. 34 AEUV gestützt.

(5)  Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Österreich, C-320/03, EU:C:2005:684, und vom 21. Dezember 2011, Kommission/Österreich, C-28/09, EU:C:2011:854.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5409/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)