|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/3031 |
11.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3031 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2024
über die Regionalbeihilfe SA.63470 (2022/C) (ex 2021/N), die Ungarn zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) durchzuführen beabsichtigt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3925)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Am 11. Juni 2021 meldete Ungarn bei der Kommission eine geplante regionale Investitionsbeihilfe (im Folgenden „Maßnahme“) an, die Rubin NewCo 2021 Kft. (im Folgenden „Rubin“) (2) für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte zur Herstellung von Automobilteilen in Miskolc, Ungarn (im Folgenden „Investitionsvorhaben“) gewährt werden sollte. |
|
(2) |
Am 30. Juni 2021 fand eine virtuelle Sitzung der Kommissionsdienststellen mit den ungarischen Behörden und Vertretern von GKN Automotive Limited (im Folgenden „GKN Automotive“) statt (Erwägungsgrund 15). |
|
(3) |
Am 23. Juli 2021 ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen, die Ungarn am 27. August 2021 übermittelte. |
|
(4) |
Am 21. September 2021 fand eine zweite virtuelle Sitzung der Kommissionsdienststellen mit den ungarischen Behörden und Vertretern von GKN Automotive statt. |
|
(5) |
Am 30. September 2021 forderte die Kommission ergänzende Informationen an, die Ungarn am 2. Dezember 2021 zusammen mit der förmlichen Anmeldung der Maßnahme übermittelte. |
|
(6) |
Am 1. Februar 2022 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die Ungarn am 29. März, 11. April und 4. Mai 2022 übermittelte. Die Kommission richtete am 13. Mai und 15. Juli 2022 weitere Fragen an Ungarn, auf die die ungarischen Behörden am 17. Mai und 23. August 2022 antworteten. |
|
(7) |
Mit Schreiben vom 23. August 2022 stimmte Ungarn einem ausnahmsweisen Verzicht auf seine Rechte, die sich aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (3) ergeben, sowie der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses in englischer Sprache zu. |
|
(8) |
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie beschlossen hatte, hinsichtlich der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Am 14. Februar 2023 übermittelte Ungarn der Kommission seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. |
|
(9) |
Der Einleitungsbeschluss wurde am 22. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats auf. |
|
(10) |
Am 3. bzw. 16. Oktober 2023 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Melrose Industries PLC (im Folgenden „Melrose“) und GKN Automotive ein. Am 24. November 2023 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen Ungarn, das mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 antwortete. |
|
(11) |
Am 8. März 2024 übermittelte Ungarn eine Übersichtstabelle, in der die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel sowie die entsprechenden Belege aufgeführt sind, die Ungarn seiner Ansicht nach vorgelegt hatte, um diese Zweifel auszuräumen. |
|
(12) |
Am 16. April 2024 fand eine Sitzung der Kommissionsdienststellen mit Ungarn und GKN Automotive statt. Am selben Tag und im Hinblick auf die Sitzung mit den Kommissionsdienststellen ergänzte Ungarn seine Stellungnahme vom 14. Februar 2023 um neue Dokumente. Am 17. April 2024 legte Ungarn diese Dokumente erneut vor, zusammen mit einigen zusätzlichen Dokumenten und einem Schreiben, in dem die Gespräche mit den Kommissionsdienststellen vom 16. April 2024 zusammengefasst und weitere Anmerkungen zu den erörterten Fragen und den neuen vorgelegten Belegen abgegeben wurden. |
|
(13) |
Am 25. April 2024 übermittelte Ungarn im Anschluss an die Sitzung vom 16. April 2024 ein weiteres Schreiben, in dem es auf einige der Zweifel der Kommission einging. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME
2.1. Ziel der Maßnahme
|
(14) |
Mit der Maßnahme beabsichtigen die ungarischen Behörden, die regionale Entwicklung zu fördern, indem sie regionale Investitionsbeihilfen für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte zur Herstellung von Automobilteilen (Seitenwellen, Antriebswellen und Teilkomponenten wie Gelenke) gewähren. Das Investitionsvorhaben soll im Industriegebiet Felsőzsolca in Miskolc, Bezirk Borsod-Abaúj-Zemplén (NUTS-3-Code HU311), in der Region Nordungarn (NUTS-2-Code HU31), in einem Gebiet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV auf der Grundlage der ungarischen Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Fördergebietskarte 2014“) (5) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Fördergebietskarte 2022“) (6) in Betracht kommt, durchgeführt werden. |
2.2. Beihilfeempfänger
|
(15) |
Empfänger der Beihilfe ist Rubin, ein Rechtsträger, der zum Zeitpunkt seiner Gründung (Januar 2021) vollständig im Eigentum von Eachairn Aerospace Holdings Limited stand, einem Mitglied der im Vereinigten Königreich ansässigen Melrose Group (7). Am 31. August 2022 wurde das Eigentum an Rubin innerhalb der Melrose Group zu 100 % auf GKN Industries Limited übertragen (8). GKN Industries Limited kontrolliert GKN Automotive, das Unternehmen, das Beteiligungen an Unternehmen von GKN Automotive hält, einige Hauptsitzaufgaben wahrnimmt und einen Teil der Geschäftsleitung und des funktionellen Führungsteams von GKN Automotive beschäftigt (9). Am 20. April 2023 gliederte Melrose sein GKN Automotive-Geschäft (10), einschließlich GKN Industries Limited, GKN Automotive und Rubin, aus und es wurde Teil einer neuen unabhängigen Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft die Dowlais Group plc mit Sitz im Vereinigten Königreich ist. Der Beihilfeempfänger erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen (11) und sollte daher als großes Unternehmen betrachtet werden. |
|
(16) |
Die ungarischen Behörden bestätigten, dass weder Rubin noch Melrose Group — im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten — in Schwierigkeiten sind (12). Die Kommission hat keine Nachricht seitens der ungarischen Behörden erreicht, dass sich daran durch die Rubin betreffende Eigentumsänderung etwas geändert hätte. |
2.3. Das Investitionsvorhaben
2.3.1. Allgemeine Beschreibung
|
(17) |
Den ungarischen Behörden zufolge ist das Investitionsvorhaben Teil des im Jahr 2019 festgelegten langfristigen Umstrukturierungsplans von GKN Automotive (im Folgenden „Strategie“). Ziel der Strategie ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von GKN Automotive in einem zunehmend wettbewerbsorientierten Marktumfeld zu sichern, indem sein ineffizienter und europaweit verteilt angeordneter Produktionsfußabdruck konsolidiert und seine Produktionskapazität an kosteneffizientere Standorte verlagert wird. Die Produktionstätigkeit von GKN Automotive in Europa verteilt sich auf mehr als zehn Standorte, von denen sich die meisten in Westeuropa, an Standorten mit hohen Produktionskosten, befinden. Darüber hinaus sind diese Standorte weitgehend fragmentiert und beliefern sich gegenseitig mit Zwischenprodukten, was mit Blick auf die höheren Transport- und Lagerkosten ineffizient ist. |
|
(18) |
Die Strategie gliedert sich in mehrere Phasen („Wellen eins bis sechs“). Die erste und die dritte Welle, die die [Geschäftsverlegung] (*1) bestimmter Standorte betreffen, sind die einzigen Wellen, die derzeit umgesetzt werden. Wie in den Erwägungsgründen 40 bis 42 des Einleitungsbeschlusses erläutert, betraf die Welle zwei die Errichtung einer neuen Produktionsanlage für Produkte, die sich von denen im Rahmen des Investitionsvorhabens unterscheiden, und ihre Umsetzung wurde ausgesetzt, und die Wellen vier, fünf und sechs gingen nicht über die konzeptionelle Phase der Strategie hinaus, ohne dass weitere Schritte zur Umsetzung unternommen wurden. |
|
(19) |
Welle eins, die darauf abzielte, die Kapazität von GKN Automotive an die erwartete Nachfrage anzupassen, bestand darin, bestimmte Standorte zu schließen und deren Produktionstätigkeiten auf bestehende europäische Standorte mit Kapazitätsreserven zu verlagern. |
|
(20) |
Welle drei umfasste, wie ursprünglich in der Strategie (November 2019) vorgesehen, die [Geschäftsverlegung] von zwei europäischen Standorten und die Verlegung ihrer Kapazitäten auf zwei integrierte Standorte, die in zwei Ländern mit höherer Kosteneffizienz errichtet werden sollten. Diese neuen Produktionsstätten würden auch die Produktionskapazitäten anderer bestehender Produktionsstätten abdecken, die im Rahmen der folgenden Wellen [verlagert] werden sollen. Diese Welle wurde im Juli 2020 geändert („Neue Welle drei“). Im Rahmen der Neuen Welle drei soll die betreffende Produktion an einem einzigen integrierten Standort zusammengeführt werden. |
|
(21) |
Die ungarischen Behörden erklärten, dass die Entscheidung, eine bestimmte Welle im Rahmen der Strategie zu verfolgen (z. B. eine Entscheidung über die [Verlegung] und/oder Verlegungen von Produktionskapazitäten und gegebenenfalls die Errichtung neuer Standorte), erst dann als getroffen betrachtet werden sollte, wenn ein Vorhaben einer detaillierteren Machbarkeitsanalyse (Bottom-up) unterzogen worden und ein Geschäftsszenario für die Genehmigung der entsprechenden Freigabe von Fördermitteln vorbereitet sei. |
|
(22) |
Das Investitionsvorhaben, mit dem die Neue Welle drei umgesetzt wird, betrifft die Errichtung einer Produktionsanlage für Automobilteile, in der die Kapazität zweier bestehender Produktionsanlagen von GKN Automotive in Europa in ein neues integriertes Werk in Ungarn zusammengeführt wird, ohne diese zu erhöhen. Ungarn erklärte, dass im Rahmen des Investitionsvorhabens keine weiteren Verlegungen im Rahmen der Wellen zwei und vier bis sechs der Strategie vorgesehen seien (Erwägungsgründe 41 und 42 des Einleitungsbeschlusses). |
|
(23) |
Das Investitionsvorhaben wird über eine Produktionskapazität von rund [5,5-7,5] Mio. Seitenwellen und [0,5-2,5] Mio. Antriebswellen verfügen. Darüber hinaus werden Gelenke und andere Komponenten (Kapazität von [17,5-21] Mio. Stück) hergestellt, die vor Ort zu Seitenwellen und Antriebswellen zusammengebaut werden sollen, und es werden auch andere Montagestandorte von GKN Automotive beliefert. |
|
(24) |
Es wird damit gerechnet, dass durch das Investitionsvorhaben etwa 1 500 neue direkte Arbeitsplätze in Ungarn entstehen. |
|
(25) |
Den ungarischen Behörden zufolge reichte der Beihilfeempfänger seine Beihilfeanträge am 8. April 2021 (für den Barzuschuss) und am 31. März 2021 (für die Steuervergünstigung) ein. Diese Anträge wurden (unter Auflagen) am 22. Dezember 2021 für den Barzuschuss (Erwägungsgrund 29) bzw. am 12. Dezember 2021 für die Steuervergünstigung (Erwägungsgrund 31) genehmigt. Die Arbeiten an dem Investitionsvorhaben begannen dann am 28. April 2022 im Sinne von Randnummer 20 Ziffer v der Regionalbeihilfeleitlinien 2014-2020 (13) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien 2014“) (14) und Randnummer 19 Absatz 29 der Leitlinien für Regionalbeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 (15) gelten (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien 2022“). Schließlich begann die Produktion in der Anlage im letzten Quartal 2023, wobei die volle Produktionskapazität 2026 erreicht werden soll. |
2.3.2. Beihilfefähige Investitionskosten
|
(26) |
Die beihilfefähigen Investitionskosten belaufen sich nominal auf 51 919,55 Mio. HUF (142,74 Mio. EUR (16)) und 50 112,01 Mio. HUF (137,77 Mio. EUR) als abgezinster Wert (17). |
|
(27) |
Ungarn bestätigte, dass die im Rahmen des Investitionsvorhabens zu erwerbenden Vermögenswerte neu seien. Ungarn bestätigte ferner, dass die Kosten immaterieller Vermögenswerte, die unter die beihilfefähigen Investitionskosten fallen, die in den Randnummern 100 bis 102 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 genannten Bedingungen erfüllten, die in Artikel 18 Absatz 5 des Regierungserlasses Nr. 210/2014 (VIII.27.) „über die zweckgebundene Regelung zur Investitionsförderung“ (Erwägungsgrund 29) vollständig abgebildet seien, wonach immaterielle Vermögenswerte, um für die Berechnung der Investitionskosten in Betracht zu kommen, folgende Bedingungen erfüllen müssen: a) Sie dürfen ausschließlich vom Investor in der Betriebsstätte, die die Beihilfe erhält, verwendet werden, b) sie müssen abgeschrieben sein, c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, d) sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei kleinen und mittleren Unternehmen drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben, e) bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens berücksichtigt. Ähnliche Bestimmungen sind auch in der Vereinbarung über die Gewährung von Anreizen in Form von Barzuschüssen enthalten. |
2.4. Form der Beihilfe, Bewilligungsbehörde und nationale Rechtsgrundlagen
|
(28) |
Die Maßnahme umfasst zwei verschiedene Beihilfeinstrumente: einen Barzuschuss und eine Steuervergünstigung, die aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert werden. |
2.4.1. Barzuschuss
|
(29) |
Der Barzuschuss wird auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 210/2014 (VIII.27.) „über die zweckgebundene Regelung zur Investitionsförderung“ gewährt, einer Regionalbeihilferegelung (18), die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (im Folgenden „AGVO“) (19) durchgeführt wird und Beihilfen für Erstinvestitionen in verschiedenen Wirtschaftszweigen ermöglicht. Der Barzuschuss stellt einen einzeln anzumeldenden Fall der Anwendung dieser Beihilferegelung dar, da er die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO festgelegte Anmeldeschwelle überschreitet (Erwägungsgrund 110). Die Vereinbarung über die Gewährung von Anreizen in Form von Barzuschüssen (im Folgenden „Anreizvereinbarung“) wurde am 22. Dezember 2021 zwischen dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel (Beihilfegeber) und Rubin unterzeichnet, und die Beihilfe bedarf der Genehmigung durch die Kommission. |
2.4.2. Steuervergünstigung
|
(30) |
Die Steuervergünstigung des Finanzministeriums (Beihilfegeber) beruht auf dem Gesetz LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer (20) und dem Regierungserlass Nr. 165/2014 über den Steueranreiz zur Förderung der Entwicklung (VII.17.) (21), einer im Rahmen der AGVO durchgeführten Beihilferegelung (22), die Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen für bestimmte Investitionen ermöglicht. Die Steuervergünstigung stellt einen einzeln anzumeldenden Fall der Anwendung dieser Beihilferegelung dar, da der Gesamtbetrag der Beihilfe (Barzuschuss und Steuervergünstigung) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO festgelegte Anmeldeschwelle überschreitet (Erwägungsgrund 110). Der jährliche Betrag der zu nutzenden Steuervergünstigung darf 80 % der jährlich zu zahlenden Körperschaftsteuer des Beihilfeempfängers nicht übersteigen. Die verfügbare Steuervergünstigung kann höchstens in dreizehn aufeinanderfolgenden Steuerjahren in Anspruch genommen werden, spätestens jedoch im 16. Steuerjahr nach dem Steuerjahr, in dem der Antrag gestellt wird. |
|
(31) |
Ungarn ist der Ansicht, dass es die Steuervergünstigung am 12. Dezember 2021 gewährt habe, d. h. am Tag, an dem die Regierung einen Beschluss (23) erlassen habe, mit dem sie dem Unternehmen gestattet habe, die Steuervergünstigung zur Förderung der Entwicklung für seine Investition in Anspruch zu nehmen. Dieser Beschluss bezieht sich auf einen späteren Rechtsakt, in dem die spezifischen Bedingungen für die Gewährung festgelegt sind: „Die Steuervergünstigung zur Förderung der Entwicklung wird unter den Bedingungen gewährt, die in dem auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission zu veröffentlichenden Regierungsbeschluss festgelegt sind.“ |
2.5. Beihilfebetrag, Beihilfeintensität und Kumulierung mit anderen Investitionsbeihilfen
|
(32) |
Die angemeldete Beihilfe hat einen abgezinsten Wert von insgesamt 15 917,4 Mio. HUF (43,76 Mio. EUR). Der Barzuschuss hat einen Nominalwert von insgesamt 16 280,56 Mio. HUF (44,76 Mio. EUR) und einen abgezinsten Wert von 15 644,30 Mio. HUF (43,01 Mio. EUR). Der voraussichtliche Betrag der Steuervergünstigung beläuft sich auf 273,10 Mio. HUF (0,75 Mio. EUR) als abgezinster Wert. |
|
(33) |
Die ungarischen Behörden berechneten den Beihilfehöchstbetrag und die Beihilfehöchstintensität für das Investitionsvorhaben unter Anwendung des Herabsetzungsmechanismus (24) auf die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten (abgezinster Wert) und unter Berücksichtigung der in der Fördergebietskarte 2014 festgelegten Obergrenze von 50 %, die sie als einzige Fördergebietskarte für beide Beihilfeelemente betrachtete (Erwägungsgrund 91) (25). Auf der Grundlage dieser Berechnung konnte der Beihilfehöchstbetrag 15 976 Mio. HUF (43,9 Mio. EUR) als abgezinster Wert nicht überschreiten, d. h. die Beihilfehöchstintensität für das Investitionsvorhaben wurde mit 31,88 % angesetzt. Der angemeldete Beihilfebetrag liegt, wie in Erwägungsgrund 32 angegeben, unter diesem Höchstbetrag und entspricht einer Beihilfeintensität von 31,76 %. |
|
(34) |
In Anbetracht der Bestimmungen der Anreizvereinbarung würden weder der Beihilfehöchstbetrag (Erwägungsgrund 33) noch die Beihilfehöchstintensität (Erwägungsgrund 33) überschritten, wenn beispielsweise der Betrag der beihilfefähigen Ausgaben vom geschätzten Betrag abweicht. Dies liegt daran, dass der Beihilfeempfänger gemäß der Anreizvereinbarung i) selbst dann, wenn die tatsächlichen Investitionskosten der Investition im Vergleich zu den in der Anreizvereinbarung festgelegten beihilfefähigen Kosten steigen, nur Anspruch auf den in der Vereinbarung festgelegten Beihilfehöchstbetrag des Barzuschusses hat, ii) die Beihilfeintensität der gesamten staatlichen Beihilfe, die für die Investition gewährt werden kann (einschließlich der Steuervergünstigung) durch Beschluss der Kommission festgelegt wird und iii) keine Änderung des wesentlichen Inhalts des Beschlusses der Kommission ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission im Rahmen der Anreizvereinbarung möglich ist. |
|
(35) |
Die ungarischen Behörden haben bestätigt, dass die Maßnahme nicht mit anderen staatlichen Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden kann. |
2.6. Schließung anderer Werke im EWR und mögliche Standortverlagerung
|
(36) |
Die ungarischen Behörden erklärten, dass GKN Automotive im Rahmen der in Erwägungsgrund 18 genannten Wellen bereits mehrere Standorte geschlossen und konkrete Pläne gehabt habe, die [geschäftliche Tätigkeit] zweier weiterer Standorte in […] Europa zu verlegen, nachdem die Produktionskapazität dieser Standorte in das neue ungarische Werk verlegt worden war. |
2.7. Aufrechterhaltung der geförderten Tätigkeit
|
(37) |
Abschnitt 14 Absatz 1 Buchstabe d des Regierungserlasses Nr. 210/2014 und Abschnitt 4 Absatz 3 des Regierungserlasses Nr. 165/2014 sehen vor, dass der Barzuschuss und die Steuervergünstigung nur dann angewandt und aufrechterhalten werden können, wenn die Investition nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre lang in dem betreffenden Gebiet bestehen bleibt. Die Anreizvereinbarung enthält auch eine gleichwertige Verpflichtung des Beihilfeempfängers bis zum Ende des Überwachungszeitraums, der auf fünf Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2026, der Frist für den Abschluss der Investition, festgesetzt ist (26). |
2.8. Eigenbeitrag
|
(38) |
Ungarn bestätigte, dass der Beihilfeempfänger aus eigenen oder aus Fremdmitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält, leisten würde. Dies ergibt sich aus den auf die Maßnahme anwendbaren ungarischen Rechtsvorschriften, nämlich Abschnitt 4 Absatz 7 des Regierungserlasses Nr. 165/2014 (VII. 17.) und Abschnitt 14 Absatz 1 Buchstabe e des Regierungserlasses Nr. 210/2014 sowie der Anreizvereinbarung. |
2.9. Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV
|
(39) |
Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 geprüft. Die Anwendung der beiden Regionalbeihilfeleitlinien hängt mit den unterschiedlichen Zeitpunkten der Gewährung des Barzuschusses und der Steuervergünstigung zusammen. Der Barzuschuss wurde vor dem 31. Dezember 2021 gewährt und fällt daher in den Anwendungsbereich der Regionalbeihilfeleitlinien 2014. In Bezug auf die Steuervergünstigung vertrat die Kommission in Erwägungsgrund 111 des Einleitungsbeschlusses vorläufig die Auffassung, dass die Steuervergünstigung auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 zu prüfen ist. Der Grund dafür war, dass der von Ungarn als Gesetz über die Gewährung von Steuervergünstigungen vorgelegte Regierungsbeschluss vom 12. Dezember 2021 nicht als solcher angesehen werden konnte, da die betreffende Beihilfe darin nicht angegeben ist und dort auf einen weiteren Gewährungsbeschluss hingewiesen wird, der im Anschluss an den Beschluss der Kommission über die Beihilfe zu erlassen ist. Daher vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die Beihilfe nach dem 31. Dezember 2021 gewährt würde. |
|
(40) |
Nach Abschnitt 3.5 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Abschnitt 5.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 können Regionalbeihilfen nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise (Szenario 1, Investitionsentscheidung) oder an einem anderen Standort (Szenario 2, Standortentscheidung) ausgeübt hätte, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet (Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 119). |
|
(41) |
Zum Nachweis des Vorliegens eines wesentlichen Anreizeffekts berufen sich die ungarischen Behörden auf Szenario 2 (Standortentscheidung) (Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 32) und machen geltend, dass die Investition ohne die Beihilfe in der Türkei (Eskişehir) getätigt worden wäre, da die Investition an diesem Standort im Vergleich zu dem ungarischen Standort rentabler gewesen wäre. |
2.9.1. Zweifel hinsichtlich des Anreizeffekts
|
(42) |
Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass Melrose nach der ersten Länderbewertung von GKN Automotive im November 2019, bei der sieben Länder von Interesse (27) ermittelt und verglichen worden waren und Polen, Ungarn und die Slowakei an der Spitze der Liste standen (Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses), und einer einjährigen Analyse der Standortauswahl in diesen drei in die engere Wahl aufgenommenen Ländern (Abschnitt 2.13.2.2 des Einleitungsbeschlusses), am 9. Dezember 2020 durch Genehmigung des Antrags auf Investitionsausgaben (Capital Expenditure Request, CER) beschloss, in Ungarn zu investieren. Im CER heißt es: „Ziel dieses Projekts ist eine Wertschöpfung durch die Konsolidierung des derzeitigen Fußabdrucks in … zu einem neuen Standort in Ungarn.“ Die Finanzübersicht zu ebendiesem Dokument fußte auf einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren ohne Berücksichtigung einer Beihilfe. |
|
(43) |
Ungarn zufolge sei die Entscheidung über den Investitionsstandort erst am 9. Dezember 2021 von GKN Automotive getroffen worden. Der Entscheidung für einen Standort in Ungarn anstelle eines Alternativstandorts in der Türkei habe eine staatliche Beihilfe zugrunde gelegen. Konkret habe die Genehmigung des CER durch Melrose am 9. Dezember 2020 Ungarn zufolge nur eine vorläufige Sicherung der Projektfinanzierung dargestellt, da der Standort dieser Investition in Ungarn als Arbeitshypothese betrachtet wurde, und nicht eine Entscheidung über den Investitionsstandort, sondern dies habe die Möglichkeit einer weiteren Standortauswahlentscheidung des GKN Automotive Executive Team (im Folgenden: GKN Automotive ET) eröffnet, dem einzige Entscheidungsgremium für die Standortauswahl. Ungarn hatte ferner mitgeteilt, dass die Überprüfung des Geschäftsszenarios für das Investitionsvorhaben vor der Genehmigung des CER im Rahmen der jährlichen Sitzung zur Budget-Überprüfung zwischen GKN Automotive und Melrose am 12. November 2020 durchgeführt worden sei. Bei dieser Sitzung hatte Melrose gefordert, die finanziellen Annahmen für die Investition in Ungarn müssten sich verbessern, um die Amortisationsdauer [5,4-7] Jahre des Vorhabens auf weniger als [4,5-5,4] Jahre zu verkürzen, was Ungarn zufolge ein entscheidender Schwellenwert für die Investitionspolitik von Melrose sei. Auf dieser Grundlage lotete GKN Automotive ab Dezember 2020 die Möglichkeit aus, die Investition in der Türkei durchzuführen. Im Januar 2021 erließ GKN Automotive eine vorläufige Standortentscheidung zugunsten Ungarns, die an die Bedingung geknüpft war, dass in Ungarn alle Anreize gewährt würden, und im Dezember 2021 fiel eine endgültige Standortentscheidung zugunsten Ungarns, in der festgestellt wurde, dass Ungarn „nach wie vor als bevorzugte Option in Bezug auf nichtfinanzielle Indikatoren betrachtet wird, insbesondere angesichts der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Volatilität in der Türkei“ und dass die ungarischen Anreize, deren „Genehmigung als wahrscheinlich“ galt, „den finanziellen Vorteil der Türkei gegenüber Ungarn weitgehend aufwiegen und es ermöglichen, dass das Vorhaben die angestrebte Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren ([5,5-7,1] Jahre ohne Anreize) erreicht“. Nach der endgültigen Entscheidung vom 9. Dezember 2021 stellte GKN Automotive die vorbereitenden Tätigkeiten in der Türkei ein und erwarb für die Zwecke des Investitionsvorhabens ein Grundstück in Ungarn (Erwägungsgründe 76 und 80 des Einleitungsbeschlusses). |
|
(44) |
Die Kommission fragte sich, ob GKN Automotive bei seinem Versuch, das von Melrose vorgegebene finanzielle Ziel (sofern vorhanden) zu erreichen, das Mandat und die Freiheit hatte, den im CER angegebenen Standort zu ändern (Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses). In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in Erwägungsgrund 134 des Einleitungsbeschlusses auch fest, dass die Sprache der Sitzungsunterlagen und des vorbereitenden Dokuments zur Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020, in denen die Genehmigung der Auswahl des Landes durch Melrose als einer der nächsten Schritte genannt wird (Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses), auf Melrose als Entscheidungsgremium in Bezug auf die Standortwahl für das Investitionsvorhaben hinzuweisen scheint. Ferner zeigte sich, dass die Genehmigung von Melrose für die Beihilfeantragsunterlagen erforderlich war (Erwägungsgrund 68 des Einleitungsbeschlusses). In den Präsentationen für die Sitzung zur „Überprüfung der Auswahl des Landes“ vom 20. Januar 2021 und die Sitzung zur „Entscheidung über die Auswahl des Landes“ vom 29. Januar 2021 (Erwägungsgründe 67 und 68 des Einleitungsbeschlusses) wurde auch auf eine Abstimmung der endgültigen Entscheidung mit Melrose verwiesen, und Ungarn erläuterte, dass das GKN Automotive ET die Standortentscheidung im Dezember 2021 der Führung von Melrose mitgeteilt habe und dass diese „keine Einwände erhoben“ habe (Erwägungsgrund 79 des Einleitungsbeschlusses). |
|
(45) |
Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass, falls GKN Automotive verpflichtet war, im Rahmen der genehmigten Projektbeschreibung zu arbeiten, die Türkei möglicherweise nur als kontrafaktischer Standort angegeben wurde, damit GKN Automotive den erforderlichen Anreizeffekt nachweisen und somit Regionalbeihilfen für die Investition erhalten könnte, und nicht im Rahmen einer echten kontrafaktischen Fallkonstellation in der Frage, wo das Investitionsvorhaben ohne Beihilfe durchgeführt würde. Die Kommission stellte ferner fest, dass dem Beihilfeempfänger voll und ganz bewusst war, dass er im Zusammenhang mit der Standortverlagerung, um für Regionalbeihilfen in Betracht zu kommen, ein kontrafaktisches Szenario 2 für das Investitionsvorhaben vorlegen musste, da er mit den für staatliche Beihilfen zuständigen ungarischen Behörden in Kontakt stand (Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses). Nach einigen Vorgesprächen zwischen GKN Automotive und den ungarischen Behörden über die Anreize, die für das Investitionsvorhaben zur Verfügung stehen (Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses), hatte die ungarische Förderagentur (HIPA) GKN Automotive am 26. August 2020 per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt, dass „wir nachweisen müssten, dass zwischen der möglichen staatlichen Beihilfe und der Einstellung einer Tätigkeit in einem EWR-Land kein gelegentlicher (28) Zusammenhang besteht, um die Genehmigung der Kommission zu der betreffenden staatlichen Beihilfe zu erhalten. Nach alledem sind wir auf der Grundlage unserer Konsultation mit dem ungarischen Amt für staatliche Beihilfen nicht der Auffassung, dass sich diese Aussage in diesem Fall untermauern ließe“ (Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses). Am 5. November 2020 hatte die HIPA ein indikatives Anreizangebot für einen Barzuschuss in Höhe von [9-13] Mio. EUR und eine Steuervergünstigung in Höhe von [18-25] Mio. EUR (was insgesamt der geltenden Obergrenze für Regionalbeihilfen entsprach) vorgelegt, in dem auf das Investitionsvorhaben verwiesen wurde und Polen und die Slowakei als Alternativstandorte genannt waren. In derselben E-Mail von HIPA, die dieses indikative Angebot übermittelte, hieß es: „Wir sind auch bereit, eine gemeinsame Sitzung mit dem Amt für die Überwachung staatlicher Beihilfen in die Wege zu leiten, um die Fragen der Standortverlagerung näher zu betrachten, die im Rahmen des Anmeldeverfahrens bei der Europäischen Kommission als gute Orientierungshilfe dienen könnten“ (Erwägungsgrund 53 des Einleitungsbeschlusses). |
|
(46) |
Die Kommission hegte ernsthafte Zweifel daran, dass eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung ein maßgeblicher Faktor war. Die ungarischen Behörden hatten aus der Zeit der fraglichen Ereignisse weder Belege, die die entsprechende Amortisationsdauer bestätigten, noch Belege für das Argument, Melrose habe eine Verbesserung der Amortisationsdauer für die Investition in Ungarn verlangt, um das Ziel von [4,5-5,4] Jahren zu erreichen, vorgelegt. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie erwarten würde, im CER für das Investitionsvorhaben oder in der beigefügten ausführlicheren Beschreibung (d. h. in der Präsentation in der Sitzung mit Melrose vom 12. November 2020) einen Hinweis auf eine solche Anforderung von [4,5-5,4] Jahren oder auf die Bemühungen, sie zu erreichen, zu finden (Erwägungsgrund 135 des Einleitungsbeschlusses). Dies beruhte auch darauf, dass die Kommission in dem von Ungarn vorgelegten Antrag auf Investitionsausgaben für ein anderes Projekt mit wesentlich niedrigeren Kosten einen klaren Hinweis auf die Bemühungen zur Verkürzung der Amortisationsdauer gefunden hat, die in diesem Fall bereits unter [4,5-5,4] Jahren lag. Im Einleitungsbeschluss wird auch darauf hingewiesen, dass im CER Ungarn nicht nur als „Arbeitshypothese“ bezeichnet war und dass der Wortlaut (29) der dem CER beigefügten Präsentation vom 12. November auf eine Standortentscheidung von Melrose hindeutet (Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses). Diese Präsentation enthält auch eine eindeutige Forderung nach „Genehmigung des Geschäftsszenarios [Investitionsvorhaben] (30) mit einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren (31), wiederkehrenden Bareinsparungen in Höhe von [50-65] Mio. GBP und einmaligen Gesamtkosten in Höhe von [220-400] Mio. GBP“ (davon […] % Abfindungen) (Erwägungsgrund 54 des Einleitungsbeschlusses). |
|
(47) |
Die Kommission stellte das Bestehen einer strikten Investitionspolitik infrage, die eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren erfordert, die auch auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 136 des Einleitungsbeschlusses aufgeführten Belege auf den einschlägigen Entscheidungsprozess anwendbar gewesen wäre (Erwägungsgrund 138). |
|
(48) |
In Bezug auf die kontrafaktische Fallkonstellation mit einem Standort der Investition in der Türkei hat die Kommission die weiteren dokumentarischen Belege vom Dezember 2020 (Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses) anerkannt, aus denen hervorgeht, dass ein Standort in der Türkei als Investitionsstandort im Rahmen der vorläufigen Standortentscheidung vom Januar 2021 und der endgültigen Standortentscheidung vom Dezember 2021 mit der ausgewählten Region in Ungarn verglichen wurde. Aus den in Erwägungsgrund 50 dargelegten Gründen konnte die Kommission jedoch nicht feststellen, dass die Türkei ein echter kontrafaktischer Standort war, an dem das Investitionsvorhaben ohne die ungarische Beihilfe durchgeführt worden wäre. |
|
(49) |
Die Kommission stellte fest, dass nicht klar war, auf welcher Grundlage sich die Türkei im November/Dezember 2020 als einziger auszulotender kontrafaktischer Standort für das Investitionsvorhaben ergeben hat. GKN Automotive hatte die Türkei in der ersten Länderbewertung vom November 2019 als potenziellen Standort für die Errichtung neuer Werke (32) ausgeschlossen, da sie der Auffassung war, dass sie politische Risiken berge. Aus einer Präsentation vom 13. November 2019 geht hervor, dass der bestehende Standort von GKN Automotive in Eskişehir (Türkei) in einer ersten Phase der Prüfung bewertet wurde, wobei eine erhebliche Erweiterung „wegen des Status äußerst niedriger Kosten potenziell attraktiv“ war. Gleichzeitig wurde die Auffassung vertreten, dass „die politische Stabilität des Landes ein erhebliches Risiko darstellt“ und dass „die OEM-Investitionsentscheidungen in der Türkei wegen des Länderrisikos derzeit im Prozess der Überprüfung/Annullierung stehen“. Die vorgeschlagene Zukunft für Eskişehir lautete „keine Änderung“. Folglich wurde die Türkei nicht weiter zu den zu bewertenden und zu vergleichenden Ländern von Interesse gezählt (Erwägungsgrund 42). Ein Jahr später kehrte die Türkei zusammen mit Polen, der Slowakei, Marokko und Serbien erneut in den Prozess zurück und entwickelte sich sehr schnell zur einzigen Alternative zu Ungarn, die ausgelotet wurde, während es keine Belege für Folgemaßnahmen für einen der anderen Standorte gab. Ungarn hatte erklärt, dass aufgrund der vergleichbaren Kosten des Investitionsvorhabens zwischen Ungarn und Polen oder der Slowakei davon auszugehen sei, dass die Verlegung des Standorts in eines dieser beiden Länder keinen erheblichen finanziellen Nutzen bringen würde. Es erläuterte ferner, dass Marokko und Serbien aufgrund der Vorteile, die der bereits bestehende lokale Fußabdruck in der Türkei bietet, nicht berücksichtigt worden seien. Da die bestehende Geschäftstätigkeit in der Türkei im Vergleich zu allen anderen Standorten von GKN Automotive begrenzt ist, äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel daran, dass diese bestehenden Vorhaben tatsächlich einen entscheidenden Faktor für die Wahl der Türkei als einzigen alternativen Standort neben Ungarn darstellen könnten, ohne Vergleich mit den anderen möglichen Standorten mit den besten Kosten. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass Rumänien und Bulgarien bei der ersten Länderbewertung (Erwägungsgrund 42) ebenfalls als im Hinblick auf die Kosten sehr attraktive Standorte ermittelt worden waren. Obwohl diese beiden Länder letztlich nicht in die engere Wahl kamen, war nicht klar, warum sie nicht als äußerst kostengünstige Standorte erneut erwogen wurden. |
|
(50) |
Selbst wenn die Türkei zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 als echte Alternative geprüft worden sein sollte, blieb unklar, ob dies eine echte kontrafaktische Fallkonstellation darstellte, für die GKN Automotive und/oder Melrose sich im Dezember 2021 ohne staatliche Beihilfe in Ungarn entschieden hätten. Die Kommission war der Auffassung, dass Ungarn nicht hinreichend nachgewiesen hat, wie sich die politischen Risiken, die 2019 als Abschreckungsfaktor eingestuft worden waren (Erwägungsgrund 49), bis Dezember 2020, als die Türkei wieder als alternativer Standort präsentiert wurde, geändert haben. Ungarn hat keine detaillierte Risikoanalyse, keinen Bericht und kein anderes Dokument zu den 2019, 2020 und Januar 2021 vorgenommenen Bewertungen der politischen und operativen Risiken in der Türkei vorgelegt und auch nicht hinreichend erläutert, warum Melrose und/oder GKN Automotive im Dezember 2020 oder Januar 2021 die politische Lage als weniger volatil als 2019 ansahen (Erwägungsgründe 143 und 144 des Einleitungsbeschlusses). Angesichts der Einschätzung der politischen und wirtschaftlichen Volatilität in der Türkei, zu der GKN Automotive Ende 2021 gelangte, und der als erhöht wahrgenommenen Risiken (33) bezweifelte die Kommission, dass ein Standort in der Türkei eine realistische Alternative war, und vertrat vorläufig die Auffassung, dass GKN Automotive ohnehin in Ungarn investiert hätte (Erwägungsgründe 78 und 144 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission stellte auch die Begründung der Erwägung im Dezember 2021 infrage, dass Ungarn die bevorzugte Option sei, da ungarische Anreize den finanziellen Vorteil der Türkei-Option weitgehend aufwögen, da der finanzielle Vorteil des Standorts in der Türkei (in Bezug auf den Kapitalwert) nur teilweise (weniger als 50 %) durch die von den ungarischen Behörden angebotene Beihilfe aufgewogen wurde (Erwägungsgrund 145 des Einleitungsbeschlusses). |
2.9.2. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit
|
(51) |
Die Kommission äußerte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags mit Blick auf ihre Zweifel am Anreizeffekt, aber auch angesichts der Unsicherheiten in Bezug auf den Umfang der Investition. |
|
(52) |
In Bezug auf den Umfang der Investition stellte die Kommission fest, dass sich das voraussichtliche Produktionsvolumen des Standorts, das im Rahmen der dritten Welle aufgebaut werden soll, zwischen der ursprünglichen Welle drei und der Neuen Welle drei erheblich verändert zu haben schien, während der Grundstücks- und Gebäudebedarf, der die Grundlage für die im Kapitalwert berücksichtigten Investitionsausgaben bildet, nicht geändert wurde. Die Kommission stellte ferner fest, dass der für die Berechnung des Kapitalwertes zugrunde gelegte Zeitrahmen Diskrepanzen in Bezug auf den von den ungarischen Behörden angegebenen Zeitpunkt des Produktionsbeginns und des Erreichens der vollen Produktionskapazität aufweist. Da i) die frühere tatsächliche Produktion der beiden Standorte, die infolge des Investitionsvorhabens verlagert werden sollen, offenbar unter der mit dem Investitionsvorhaben geschaffenen Kapazität lag und ii) die prognostizierten Verkaufsmengen des Investitionsvorhabens in den Jahren der vollständigen Produktion, wie aus der Kapitalwertanalyse hervorgeht, offenbar unter der mit dem Investitionsvorhaben geschaffenen Kapazität lagen, konnte die Kommission nicht bestätigen, dass die Investitionsausgaben für die Errichtung des Investitionsvorhabens realistisch waren. In diesem Zusammenhang konnte die Kommission nicht ausschließen, dass im Rahmen des Investitionsvorhabens weitere Verlegungen im Rahmen der Wellen vier bis sechs der Strategie vorgesehen waren. Die ungarischen Behörden erklärten jedoch, dass es keine konkreten Pläne zur Umsetzung dieser Wellen gebe. Die Kommission stellte ferner fest, dass bei einer Produktionsanlage mit geringerer Kapazität, die an den Absatzbedarf angepasst wird, bei der Berechnung des Kapitalwertes geringere Kosten berücksichtigt werden müssten, was sich auf die Kapitalwertdifferenz zwischen den beiden Standorten auswirken und Folgen für die Prüfung der Angemessenheit haben könnte (Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses). |
2.9.3. Zweifel hinsichtlich übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel
|
(53) |
Angesichts ihrer Zweifel hinsichtlich des Anreizeffekts der Beihilfe und der Glaubwürdigkeit der kontrafaktischen Fallkonstellation konnte die Kommission nicht darauf schließen, dass die Beihilfe keine potenziellen negativen Auswirkungen hat (Abschnitt 3.3.6 des Einleitungsbeschlusses), insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Beihilfe für die Standortverlagerung ursächlich gewesen sein könnte (Abschnitt 3.3.6.4 des Einleitungsbeschlusses) und ob die Beihilfe zur Schaffung von Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt beitragen oder diese verstärken und diesbezüglich deutlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben würde (Abschnitt 3.3.6.2 des Einleitungsbeschlusses). |
3. STELLUNGNAHMEN UNGARNS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS
3.1. Anreizeffekt
|
(54) |
Ungarn legte eine schriftliche Erklärung vor, die am 11. April 2024 vom derzeitigen Geschäftsführer von GKN Automotive unterzeichnet wurde, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Investitionsvorhaben Präsident des Geschäftsbereichs Driveline und Mitglied des GKN Automotive ET war. Ungarn macht geltend, dass GKN Automotive aufgrund der Ausgliederung aus der Melrose Group keinen Zugang mehr zu Dokumenten seiner ehemaligen Muttergesellschaft habe, die die während des vorläufigen und förmlichen Prüfverfahrens abgegebenen Erklärungen weiter untermauern könnten, und ersuchte die Kommission daher, diese unterzeichnete Erklärung zu berücksichtigen. Ungarn macht geltend, dass der ehemalige Präsident des Geschäftsbereichs Driveline von GKN Automotive und Mitglied des GKN Automotive ET mit dieser unterzeichneten Erklärung einen Überblick über den Entscheidungsprozess in Bezug auf den Standort des Investitionsvorhabens gebe, was die von Ungarn bereits im Rahmen des vorläufigen und förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Argumente stütze. Ungarn verweist insbesondere auf die folgenden Elemente in der Erklärung: i) „Weder Melrose noch GKN Automotive trafen in der Sitzung am 12. November 2020 die endgültige Standortentscheidung“, und es sei „sein eindeutiges Verständnis, dass es GKN Automotive bei seinem Versuch, das von Melrose vorgegebene finanzielle Ziel zu erreichen, freistand, den im Antrag auf Investitionsausgaben angegebenen Standort zu ändern“, ii) GKN Automotive „hätte sich selbst vor dem Hintergrund der politischen und operativen Risiken, die das GKN Automotive ET für die Türkei festgestellt hatte, für die Türkei entschieden“, „wenn das GKN Automotive ET der Auffassung gewesen wäre, dass ein erhebliches Risiko in Bezug auf die Genehmigung der Beihilfe besteht“. |
3.1.1. Umfang des Mandats von GKN Automotive
|
(55) |
Ungarn macht geltend, dass Melrose ein Finanzinvestor sei und daher den finanziellen Auswirkungen einen höheren Stellenwert einräume und im Allgemeinen „sehr viel kürzere Zeitrahmen für Amortisationsfristen“ für die Freigabe von Mitteln in Betracht ziehe als konventionelle Produktionsunternehmen, die sich bei ihren Investitionsentscheidungen beispielsweise auf langfristige Strategien stützten und daher bereit seien, längere Amortisationsfristen in Kauf zu nehmen. Ungarn ist der Auffassung, dass die Entscheidungsprozesse konventioneller Produktionsunternehmen, die die Kommission in ihrer Vereinbarkeitsanalyse anderer angemeldeter Fälle heranziehe, nicht mit den Entscheidungsprozessen von Finanzinvestoren verglichen werden könnten. |
|
(56) |
Ungarn weist erneut darauf hin, dass Melrose nicht für die Standortentscheidung verantwortlich gewesen sei, da es nicht unmittelbar an der operativen Entscheidungsfindung seiner Portfoliogesellschaften beteiligt sei. Die Rolle von Melrose im Entscheidungsprozess beschränke sich darauf, Fragen von „hoher finanzieller Bedeutung“ zu genehmigen. Ungarn zufolge ermächtigt Melrose die Managementteams der Portfoliounternehmen beispielsweise durch eine Politik der Befugnisübertragung, Geschäftsentscheidungen zu treffen. In diesem Zusammenhang legte Ungarn die GKN Delegation of Authority Policy („DoA“) vor, ein Dokument, in dem die Genehmigungsgrenzen für Angelegenheiten festgelegt sind, die auf allen Managementebenen bis einschließlich Melrose genehmigungspflichtig sind, und das nach Aussage Ungarns i) nachweise, dass sich die Befugnisse von Melrose hauptsächlich auf finanzielle Fragen wie Investitionsausgaben oberhalb eines bestimmten Wertes, Finanzierung und Sicherheit konzentrierten, während über Angelegenheiten wie Personal, rechtliche Verträge, Kauf- und Lieferverträge, Berater, Consultants und Handelsvertreter, Kundenpreise und Verträge in erster Linie innerhalb von GKN Automotive entschieden würde, wobei Melrose nur dann einbezogen werden müsse, wenn die Angelegenheit von hoher finanzieller Bedeutung sei, und ii) sich nicht auf operative Entscheidungen wie die Marktdurchdringung oder die Besonderheiten von Änderungen des Produktionsfußabdrucks (einschließlich Entscheidungen über [Geschäftsverlegung] und neue Betriebsstätten) beziehe. |
|
(57) |
Ungarn macht geltend, dass Melrose bedeutende Investitionsentscheidungen überprüfe, um sicherzustellen, dass sie angemessen seien und die erwarteten Indikatoren für die finanzielle Leistung wie Amortisationsfristen erfüllten. Es gebe keine formale Regel für Schwellenwerte in Bezug auf die Amortisationsdauer; vielmehr beruhten diese Schwellenwerte auf gängiger Praxis. Melrose ist der Ansicht, dass sein Hauptziel in seiner Rolle als Finanzinvestor darin bestehe, den Wert für die Anteilseigner zu maximieren, indem es die Kapitalallokation streng steuere und eine klare Einschätzung der finanziellen Rentabilität geschäftlicher Chancen in der Frage vertrete, ob diese weiterverfolgt oder aufgegeben werden sollten. Geschäftschancen würden in der Regel nach ihrer Amortisationsdauer eingestuft. Um die interne Praxis von Melrose in Bezug auf die akzeptable Amortisationsdauer von Projekten zu dokumentieren, verweist Ungarn auf eine E-Mail von Melrose vom 6. August 2021, die im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Beihilfe durch die Kommission im Rahmen einer Antwort auf ein Auskunftsersuchen der Kommission (Erwägungsgrund 3) vorgelegt wurde. Darin heißt es: „… für routinemäßige Investitionsgüter nehmen wir in der Regel Investitionen mit einer Amortisationsdauer von weniger als [2,1-2,9] Jahren in den Blick. Bei größeren Erwerbsvorhaben könnten wir eine längere Dauer in Betracht ziehen, aber eine Amortisationsdauer von mehr als [4,5-5,4] Jahren wäre für uns eine rote Linie und angesichts der Sachlage bei […] einfach nicht attraktiv. Auch wenn es nicht dokumentiert ist, haben wir eine gute Erfolgsbilanz bei der Einhaltung dieser allgemeinen Politik, und ich kann mich tatsächlich nicht an Fälle erinnern, in denen eine Amortisationsdauer von mehr als [4,5-5,4] Jahren genehmigt wurde.“ |
|
(58) |
Die Entscheidungsgremien von Melrose sind der Verwaltungsrat von Melrose, das höchste rechtliche Entscheidungsgremium, das für die strategische Leitung von Melrose und all seinen Tochtergesellschaften zuständig ist, sowie die Exekutivdirektoren und die Geschäftsleitung von Melrose, die für das Führen der Tagesgeschäfte von Melrose und für die Finanzaufsicht über seine Tochtergesellschaften, wie die Genehmigung von Strategie, Budgets, Geschäftsplänen, erheblichen Investitionen und andere wesentliche Entscheidungen, zuständig sind. In diesem Zusammenhang stellt Ungarn klar, dass die für die Freigabe des Budgets des Investitionsvorhabens zuständige Stelle bei Melrose die Exekutivdirektoren und die Geschäftsleitung von Melrose gewesen seien. |
|
(59) |
Ungarn macht geltend, dass in dem den Exekutivdirektoren und der Geschäftsleitung von Melrose am 12. November 2020 vorgelegten Geschäftsszenario der Standort des Investitionsvorhabens in Ungarn als Arbeitshypothese herangezogen worden sei, da das Land bei der Scorecard zur Standortauswahl auf Länderebene (leicht hinter Polen) und auf regionaler Ebene (besser als jede andere europäische Region, einschließlich Polen) positiv bewertet worden sei. Die Exekutivdirektoren und die Geschäftsleitung von Melrose hätten die strategische Notwendigkeit anerkannt, dass GKN Automotive seinen europäischen Fußabdruck konsolidieren müsse, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, und seien sich bewusst gewesen, dass es einer anfänglichen Genehmigung der Mittel bedürfe, damit das GKN Automotive ET mit dem Vorhaben voranschreiten könne. Daher hätte Melrose seine anfängliche Genehmigung für die Finanzierung erteilt. Wie Ungarn gleichzeitig geltend macht, hätten die Exekutivdirektoren und die Geschäftsleitung von Melrose die Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren infrage gestellt, die den Schwellenwert von [4,5-5,4] Jahren überschritten habe, und das GKN Automotive ET aufgefordert, die finanzielle Attraktivität des Geschäftsszenarios zu erhöhen, um diesen einzuhalten. In diesem Zusammenhang sei GKN Automotive, wie Ungarn geltend macht, gezwungen gewesen, den Projektumfang und damit den Standort zu überdenken, um der Aufforderung von Melrose nachzukommen. Auf dieser Grundlage habe das GKN Automotive ET das Projektteam für die Standortauswahl (34) beauftragt, das Szenario für eine Fortführung des Investitionsvorhabens in der Türkei auszuarbeiten. |
|
(60) |
Ungarn erklärt, dass es kein Sitzungsprotokoll zur Sitzung vom 12. November 2020 gebe. Ungarn legt eine schriftliche Erklärung zu dieser Sitzung vor, die im Januar 2023 ausgearbeitet und am 10. Februar 2023 von den Sitzungsteilnehmern von Melrose und GKN Automotive unterzeichnet wurde, um die Art der Diskussion und der Beschlüsse zu klären, die in dem Teil der Sitzung gefasst wurden, der sich auf die Überprüfung des Geschäftsszenarios [Investitionsvorhabens] bezog (im Folgenden „rückblickendes Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020“). Aus dieser Erklärung geht hervor, dass „[ein Mitglied von Melrose] bei dieser Sitzung Bedenken hinsichtlich der finanziellen Tragfähigkeit des Geschäftsszenarios äußerte, da die Amortisationsdauer mehr als [4,5-5,4] Jahre betrug. Er erläuterte, dass Melrose Industries bei langer Amortisationsdauer möglicherweise keine vollständige Rendite aus seinen Barinvestitionen in das Projekt im Zeitraum seines Eigentums erhielte. Dennoch einigten sich alle Teilnehmer der Sitzung auf die strategische Notwendigkeit des Vorhabens, um das GKN Driveline-Geschäft zukunftssicher zu machen, obwohl die Amortisationsdauer weniger attraktiv war als normalerweise akzeptabel. Im Anschluss an die Diskussion bestätigten die Vertreter von Melrose Industries ihre Zustimmung zum Geschäftsszenario des Projekts, sodass dieses auf der Grundlage des Projektbudgets weitergeführt werden konnte. Das GKN Automotive-Team wurde jedoch beauftragt, die Projektannahmen zu überprüfen, um Möglichkeiten zu finden, wie die Amortisationsdauer des Projekts durch Erhöhung des Wertes und/oder Kostensenkungen auf unter [4,5-5,4] Jahre verbessert werden kann.“ |
|
(61) |
Ungarn übermittelte eine E-Mail von Melrose vom 9. Dezember 2020 an GKN Automotive, der der unterzeichnete CER beigefügt war und in der es heißt: „Bitte beachten Sie die folgenden Anmerkungen: Wie in der Budgetüberprüfung erörtert, stimmen wir dem Konzept/Gesamtbild zu. Daher haben wir das Dokument unterzeichnet. Es handelt sich jedoch nicht um eine pauschale Genehmigung für Ausgaben in Höhe von [220-400] Mio. GBP. Wir erwarten, auf dem Laufenden gehalten zu werden, wenn die einzelnen Elemente voranschreiten und das Geschäftsszenario klarer wird, z. B. werden […] Mio. GBP für […] mit Sicherheit nicht die endgültige Summe sein usw. Wir bitten Sie, uns über die einzelnen Elemente auf dem Laufenden zu halten und diese nach Bedarf aufzuschlüsseln — eventuell getrennt für jede Phase, die Sie ermittelt haben.“ Ungarn macht geltend, dass diese E-Mail eindeutig Bedingungen für die Genehmigung des Geschäftsszenarios durch Melrose festgelegt habe. Melrose habe „keine pauschale Genehmigung für die Ausgaben in Höhe von [220-400] Mio. GBP“ erteilt, und Melrose habe der Anfrage zugestimmt, da es mit „dem Konzept/Gesamtbild einverstanden war“, aber erwarte, „auf dem Laufenden gehalten zu werden, wenn die einzelnen Elemente voranschreiten und das Geschäftsszenario klarer wird“. |
|
(62) |
Ungarn stimmt der Bemerkung der Kommission in Erwägungsgrund 128 des Einleitungsbeschlusses zu, dass die Sprache des Sitzungsprotokolls und des vorbereitenden Dokuments für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 darauf hindeuten könnte, dass Melrose über die Standortauswahl für das Investitionsvorhaben zu entscheiden hatte. Im Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Beteiligung von Melrose an der Entscheidungsfindung seiner Portfoliogesellschaften (Erwägungsgrund 56) macht Ungarn jedoch geltend, dass alle Bezugnahmen auf die Genehmigung der Auswahl des Landes durch Melrose im Sitzungsprotokoll und dem vorbereitenden Dokument für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 nur im breiteren Kontext der allgemeinen Überprüfung des Geschäftsszenarios zu betrachten seien und als „Dokument für die Genehmigung des Geschäftsszenarios durch Melrose mit Ungarn als Arbeitshypothese für den Investitionsstandort“ zu verstehen seien. Diese Dokumente spiegelten nur die Diskussionen innerhalb des GKN Automotive ET wider. Das GKN Automotive ET habe die Option, das Investitionsvorhaben in Ungarn fortzusetzen, als Teil des allgemeinen Geschäftsszenarios vorgeschlagen, das Melrose am 12. November 2020 vorgelegt wurde. Die Präsentation für diese Sitzung dokumentiere die Informationen, die Melrose an diesem Tag vorgelegt wurden und aus denen hervorgehe, dass das GKN Automotive ET von seinem Anteilseigner eine Entscheidung zur „Genehmigung des [Investitionsvorhabens] Geschäftsszenarios mit einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren …“ forderte. Ungarn erklärt, dass das GKN Automotive ET nicht darum ersucht habe, Ungarn als Investitionsstandort zu genehmigen. |
|
(63) |
Ungarn erklärt, dass sich GKN Automotive an ein Beratungsunternehmen gewandt habe, um externe Unterstützung beim Thema standortbezogener und anreizbezogener Dienstleistungen zu erhalten. Die ungarischen Behörden übermittelten dem Beratungsunternehmen am 27. November 2020 eine Dienstleistungsanfrage, aus der ihrer Ansicht nach eindeutig hervorgehe, dass der Kenntnisstand des Projektteams für die Standortauswahl zu dem Zeitpunkt gewesen sei, „dass bisher keine endgültigen Entscheidungen für das Projekt oder einen Standort getroffen wurden“. Ungarn macht geltend, dass aus dieser Dienstleistungsanfrage auch hervorgehe, dass keine Standortentscheidung getroffen worden war, was auch durch eine Sitzung gestützt werde, die am 16. November 2020 — zwei Arbeitstage nachdem Melrose das Geschäftsszenario für das Investitionsvorhaben infrage gestellt hatte — einberufen worden sei, in dem das Projektteam für die Standortauswahl erörtert habe, wie die finanzielle Tragfähigkeit des Vorhabens verbessert werden könne, einschließlich der Untersuchung potenzieller alternativer Standorte (Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses). |
|
(64) |
Ungarn äußerte sich auch zu der Bemerkung der Kommission in Erwägungsgrund 134 des Einleitungsbeschlusses, wonach die den ungarischen Behörden vorgelegten Beihilfeantragsunterlagen offenbar ebenfalls der Genehmigung durch Melrose unterlägen. Ungarn macht geltend, dass tatsächlich ein solcher Hinweis in der Präsentation für die Sitzung zur Entscheidung über die Auswahl des Landes vom 29. Januar 2021 enthalten sei. Dies beträfe jedoch einen Vorschlag des für die Standortauswahl zuständigen Projektteams an das GKN Automotive ET, mit dem das Projektteam für die Standortauswahl „die Sensibilität seitens Melrose in Bezug auf die Einbeziehung politischer Interessengruppen testen wollte“. Das Projektteam für die Standortauswahl hätte das GKN Automotive ET um Rat in der Frage gebeten, ob die Beihilfeantragsunterlagen an Melrose weitergegeben werden sollten. Ungarn macht geltend, dass dieser Vorschlag nicht in eine Aufgabe umgewandelt worden sei, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehe, in dem die Überprüfung der Beihilfeantragsunterlagen durch Melrose nicht erwähnt sei. |
|
(65) |
Ungarn macht ferner geltend, dass die Formulierungen aus Präsentationen und Sitzungsprotokollen im Zusammenhang mit den Sitzungen des GKN Automotive ET den Grad der Beteiligung von Melrose am Projekt belegten, und bekräftigt seinen Standpunkt, dass Melrose nicht über den Standort entschieden habe. So beabsichtigte das GKN Automotive ET in der Sitzung vom 29. Januar 2021 etwa, „die endgültige Entscheidung und das Ergebnis der Infragestellung des Geschäftsszenarios mit Melrose abzustimmen“. Dies bedeute, dass Melrose die endgültige Standortentscheidung des GKN Automotive ET im Rahmen der Überprüfung des Geschäftsszenarios mitgeteilt werden sollte. Im Sitzungsprotokoll, das die in der Sitzung gezogenen Schlussfolgerungen enthält, werde Melrose in keinem Aktionspunkt erwähnt. Im Protokoll der Sitzung vom 9. Dezember 2021, in der Ungarn zufolge die endgültige Standortentscheidung getroffen wurde, heißt es, dass das GKN Automotive ET Melrose über Schlussfolgerungen zur endgültigen Standortentscheidung informieren müsse. Ungarn macht geltend, dies bedeute eindeutig, dass die Entscheidung intern vom GKN Automotive ET ohne Genehmigung durch Melrose getroffen worden sei. |
|
(66) |
Schließlich macht Ungarn geltend, dass, Melrose, wenn es der letztinstanzliche Entscheider gewesen wäre, GKN Automotive daran gehindert hätte, einen möglichen alternativen Standort zum Investitionsvorhaben in der Türkei zu prüfen, um Ressourcen zu sparen. Obwohl Melrose vom Geschäftsführer von GKN Automotive und vom GKN Automotive ET auf dem Laufenden gehalten worden sei, habe Melrose nicht eingegriffen, um die Untersuchung des alternativen Standorts zu stoppen. Dies deute darauf hin, dass Melrose bereit gewesen wäre, die Entscheidung zu überprüfen, falls das GKN Automotive ET zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Türkei die bevorzugte Option sei. |
3.1.2. Seitens Melrose erwartete Amortisationsdauer
|
(67) |
Ungarn macht geltend, dass das rückblickende Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 und die E-Mail von Melrose vom 6. August 2021 zeitnahe Belege für die finanzielle Zielvorgabe von höchstens [4,5-5,4] Jahren Amortisationsdauer darstellten, die das Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung erfüllen musste. |
|
(68) |
In Bezug auf die vorläufige Auffassung der Kommission, dass „die Amortisationsdauer nicht die einzige Erwägung für die Entscheidungsfindung ist und nicht unbedingt für jede einzelne Welle zu bewerten war“ in Erwägungsgrund 136 Buchstabe a des Einleitungsbeschlusses macht Ungarn geltend, dass alle Projekte, die sich aus der Strategie ergeben, einzeln bewertet worden seien. Während ein Teil des finanziellen Gesamtnutzens der Strategie nur dann zum Tragen käme, wenn die gesamte Strategie — oder zumindest der größte Teil davon — umgesetzt würde (z. B. voller Nutzen für das Betriebskapital), konnten die Wellen in Bezug auf die Umsetzung separat bewertet werden und dies sei auch so erfolgt. Die Strategie in sechs Wellen bilde die Grundlage für eine detailliertere Bewertung der Durchführbarkeit und schließlich die Einrichtung und Genehmigung getrennter Projekte, die im Rahmen der Wellen durchgeführt werden sollten. Als Beispiel verwies Ungarn auf das Projekt „[Investitionsvorhaben A]“, das bereits im April 2019 mit einer für dieses Projekt spezifischen Amortisationsdauer genehmigt worden sei. Dementsprechend seien alle anderen Projekte, die sich aus der Strategie ergäben, einzeln bewertet worden. Ungarn macht ferner geltend, dass für jedes Projekt innerhalb der Wellen die Amortisationsdauer je Projekt entscheidend gewesen sei. Ungarn legte in diesem Zusammenhang eine zusammenfassende Tabelle (35) vor, in der vier Projekte aufgeführt sind, von denen drei Teil von Welle eins der Strategie waren und eines ein weiteres Projekt betraf (36). Bei diesen Projekten liege die Amortisationsdauer bei [3,1-4,2], [3,5-4,4], [2,2-2,9] bzw. [2,5-3,1] Jahren, was nach Angaben Ungarns zeige, dass die Amortisationsdauer des Investitionsvorhabens von [5,4-7] Jahren „schlechter ist als jedes andere europäische Projekt im jüngsten Projektportfolio des Unternehmens“. |
|
(69) |
Ungarn nahm ferner zu den Ausführungen der Kommission in Erwägungsgrund 136 Buchstabe b des Einleitungsbeschlusses Stellung, wonach die Amortisationsdauer bei den verschiedenen Aktualisierungen des Geschäftsszenarios für die Neue Welle drei stets mehr als [4,5-5,4] Jahre betragen habe und dass in dem vorbereitenden Dokument für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 auf eine angestrebte Amortisationsdauer von höchstens [5,6-7,2] Jahren Bezug genommen werde. Ungarn macht geltend, dass die Notwendigkeit, die Amortisationsdauer der Welle drei (mit einer Amortisationsdauer von [7,5-11] Jahren im ersten Bottom-up-Geschäftsszenario) zu verbessern, zu einer Änderung des Ansatzes geführt habe (Neue Welle drei). Nach der Änderung des Ansatzes, einschließlich der Begrenzung der Zahl der neuen Standorte, sei die Amortisationsdauer des Projekts intern auf [eine Spanne zwischen 5 und 7] Jahren verkürzt worden, was „nur die wahrscheinliche Bandbreite der Amortisationsdauer des Geschäftsszenarios, die auf einige Kernannahmen sensibel reagiert“, darstelle. Ungarn erklärt, dass das Ziel von weniger als [5,6-7,2] Jahren, wie in dem vorbereitenden Dokument für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 erwähnt, eher die interne Aufgabe des GKN-Projektteams sei, ein Projekt mit Finanzdaten, die nicht schlechter als [5,6-7,2] Jahre seien, durchzuführen, während die gemeinsame finanzielle Schwelle für Projekte ähnlicher Art, die von Melrose genehmigt werden müssten, bei [4,5-5,4] Jahren liege. Ungarn fügt ferner hinzu, dass sich das GKN Automotive ET bei der förmlichen Beantragung der Genehmigung des CER dieser Anforderung bewusst gewesen sei, was in diesem Fall eine weitere Überarbeitung des Geschäftsszenarios bedeutet habe. Zum weiteren Nachweis des Kenntnisstands des GKN Automotive ET verweist Ungarn auf die Tabelle, in der die Amortisationsdauer bei anderen in Erwägungsgrund 68 genannten GKN-Automotive-Projekten angegeben ist. |
|
(70) |
Zu den Ausführungen der Kommission in Erwägungsgrund 136 Buchstabe c des Einleitungsbeschlusses, wonach der Finanzvorstand auf den Präsentationsentwurf für die Überprüfung des Geschäftsszenarios durch Melrose am 10. November 2020, in dem eindeutig eine Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren angegeben ist, nicht reagiert hat, erklärt Ungarn, dass vom Finanzvorstand nicht erwartet worden sei, dass er sich zu diesem vorab gesichteten Material äußere, da er bis zu diesem Zeitpunkt an einer Reihe von Gesprächen zur Vorbereitung der Sitzung am 12. November 2020 beteiligt gewesen sei, bei denen es um die Überprüfung der Amortisationsdauer ging. Ungarn verweist auf die letzte Vorabprüfung der Finanzdaten vor der Sitzung vom 12. November 2020, die am 30. Oktober 2020 stattfand, und übermittelte eine Einladung zu einer Online-Sitzung am 30. Oktober 2020 und eine Präsentation mit dem Titel „Überprüfung des Geschäftsszenarios: [Investitionsvorhaben]“. Ungarn zufolge war das GKN Automotive ET nach der Sitzung vom 12. August 2020 nicht in der Lage, die Amortisationsdauer zu verkürzen, die daher in der Vorabprüfungssitzung vom 30. Oktober 2020 als [5,5-7,5] Jahre ausgewiesen wurde. Ungarn erklärt, dass die Amortisationsdauer nach einer Diskussion mit dem Finanzvorstand verkürzt werden konnte, der davon ausging, sie auf unter [4,5-5,4] Jahre zu bringen. Auf der Grundlage dieser Diskussion habe das Projektteam für die Standortauswahl an einigen weiteren Verbesserungen der finanziellen Rahmenbedingungen gearbeitet, die das GKN Automotive ET dazu veranlasst hätten, die Amortisationsdauer auf [5,4-7] Jahre zu reduzieren, wie sie Melrose am 12. November 2020 vorgelegt wurde. |
|
(71) |
Ungarn weist darauf hin, dass das Ziel der Strategie darin bestanden habe, die Wettbewerbsfähigkeit von GKN Automotive in einem zunehmend wettbewerbsorientierten Marktumfeld zu sichern, indem der ineffiziente und über Europa verteilte Produktionsfußabdruck konsolidiert und seine Produktionskapazität an kosteneffizientere Standorte verlagert wird. Daher habe GKN Automotive erkannt, dass das Unternehmen mit dem Investitionsvorhaben fortfahren musste, um preislich wettbewerbsfähig zu werden, um zum einen neue Geschäfte abschließen zu können und zum anderen die finanziellen Erwartungen des Anteilseigners zu erfüllen. Ungarn macht ferner geltend, dass trotz der Tatsache, dass die Amortisationsdauer nicht unter [4,5-5,4] Jahren gelegen habe, das GKN Automotive ET die möglichen negativen Auswirkungen, die eine Verzögerung auf den Gesamtzeitplan des Projekts haben könnte, mit Sorge betrachtet und angesichts des wichtigen strategischen Charakters des Projekts beschlossen habe, das Geschäftsszenario am 12. November 2020 mit den Exekutivdirektoren und der Geschäftsleitung von Melrose zu erörtern, sogar mit einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren. Mit Blick auf die Sitzung zur Überprüfung des Geschäftsszenarios vom 12. November 2020 fügt Ungarn hinzu, dass „alle Teilnehmer der Sitzung sich auf die strategische Notwendigkeit geeinigt [haben], das Projekt umzusetzen, um die Zukunft des GKN Driveline-Geschäfts zu sichern, auch wenn die Amortisationsdauer weniger attraktiv war als normalerweise akzeptabel“. Melrose habe das Geschäftsszenario jedoch infrage gestellt und GKN Automotive angewiesen, weitere finanzielle Verbesserungen anzustreben. Da alle finanziellen Annahmen bereits mehrfach überprüft und verbessert worden seien, sei das GKN Automotive ET nicht in der Lage gewesen, die Amortisationsdauer ohne eine grundlegende Änderung der Kernannahmen, d. h. ohne Berücksichtigung eines anderen potenziellen Standorts, weiter zu verringern. Ungarn macht ferner geltend, dass das GKN Automotive ET auf der Grundlage vorheriger interner Gespräche und eines regelmäßigen Austauschs mit den Exekutivdirektoren und der Geschäftsleitung von Melrose beschlossen habe, einen äußerst kostengünstigen Standort zu untersuchen, um festzustellen, ob dort ein finanziell attraktiveres Geschäftsszenario gegeben sei. Infolgedessen habe das Projektteam für die Standortauswahl die Option einer Investition in der Türkei als alternativen, äußerst kostengünstigen Standort entwickelt, insbesondere die Ausweitung des bestehenden Geschäftsbetriebs in Eskişehir. Ungarn zufolge habe der Geschäftsführer von GKN Automotive Melrose über die Weiterentwicklung dieser Alternative auf dem Laufenden gehalten. |
|
(72) |
Im Hinblick auf die fehlenden Belege für eine Berechnung/Abschätzung der Amortisationsdauer für die alternativen Standorte (Türkei, Polen, Slowakei, Serbien oder Marokko), die Ungarn zufolge vor der Entscheidung in Betracht gezogen wurden, die Türkei als einzigen alternativen Standort weiterzuverfolgen (Erwägungsgrund 136 Buchstabe d des Einleitungsbeschlusses), macht Ungarn geltend, dass bei Betrachtung der aus der ersten Länderbewertung stammenden Standorte (Polen und Slowakei) aufgrund der mit Ungarn vergleichbaren Kosten nicht mit erheblichen finanziellen Vorteilen zu rechnen sei und dass andere äußerst kostengünstige Standorte ohne bestehende GKN-Geschäftstätigkeit als weniger realistisch und weniger tragfähig mit Blick auf eine rasche Entscheidungsfindung angesehen worden seien. |
|
(73) |
In Bezug auf die Aufnahme der Türkei ohne Bewertung der Amortisationsdauer (Erwägungsgrund 136 Buchstabe e des Einleitungsbeschlusses) betont Ungarn den Unterschied zwischen zwei Arbeitsschwerpunkten mit jeweils eigener Bewertungsmethode: i) eine „allgemeine Vorabgenehmigung der Finanzierung“ (Freigabe der Finanzierung) für die Neue Welle drei zur Transformation des Fußabdrucks im November 2020 und ii) die Infragestellung des Geschäftsszenarios, die zu einer weiteren Standortanalyse geführt habe. Der erste Arbeitsschwerpunkt basiere auf der Methode der Amortisationsdauer und verwende einen „angenommenen Standort“ für die Mittelfreigabe. Im zweiten Arbeitsschwerpunkt sei die Kapitalwertmethode zum Einsatz gekommen, die für die langfristige Entscheidungsfindung angemessener erschienen sei, da der „Kapitalwertvergleich ein differenzierteres Verständnis der Auswirkungen der an beiden Standorten erwarteten Cashflows ermöglichte. Dem Unternehmen wurde ferner mitgeteilt, dass der Kapitalwertvergleich der Standardansatz sei, der erforderlich ist, um eine für Regionalbeihilfen relevante Finanzierungsanforderung nachzuweisen.“ Ungarn erklärt, Melrose sei als Finanzinvestor bestrebt, so schnell wie möglich zu investieren, die Kosten zu amortisieren und zu reinvestieren, sodass Melrose die Amortisationsdauer zugrunde lege, wenn es eine Entscheidung treffe. Daher sei GKN Automotive verpflichtet gewesen, die Amortisationsdauer zu berechnen, um die Genehmigung für die Finanzierung zu erhalten. Gleichzeitig habe GKN Automotive, nach der Genehmigung, als konventionelles Produktionsunternehmen, das sich um einen längerfristigen Ansatz für Projektinvestitionen bemühe und ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Projekten und Investitionen anstrebe, damit allen mittel- und langfristigen Bedürfnissen Rechnung getragen wird, im Januar 2021 die Kapitalwertmethode angewendet, „um eine Standortannahme für das Projekt zu bestätigen, nicht um die endgültige Standortentscheidung zu treffen“. Ungarn teilt ferner mit, dass die Präsentation für die Sitzung vom 29. Januar 2021 durch die Präsentation für die Sitzung vom 9. Dezember 2021 ersetzt worden sei, die einen umfassenderen Bericht enthalte, der sowohl die Amortisationsdauer als auch den Kapitalwertvergleich der beiden endgültigen Standorte enthalte, der die Grundlage für die endgültige Standortentscheidung zugunsten Ungarns vom 9. Dezember 2021 gewesen sei, unter der Annahme des vollen Beihilfebetrags, der es ermögliche, die Amortisationsschwelle von [4,5-5,4] Jahren zu erreichen, und unter Berücksichtigung sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Faktoren. Der Kapitalwert wird von GKN Automotive auch in anderen Zusammenhängen, z. B. beim Erwerb neuer Unternehmen, verwendet. In diesem Zusammenhang weist Ungarn die Kommission darauf hin, dass bei anderen großen Investitionsvorhaben, bei denen die Beihilfeempfänger konventionelle Produktionsunternehmen seien, die Entscheidungen auf der Grundlage von Kapitalwertberechnungen und nicht auf der Grundlage der Amortisationsdauer getroffen worden seien. |
|
(74) |
Ungarn ist daher der Auffassung, dass die Methode der Amortisationsdauer für langfristige strategische Entscheidungen weniger geeignet sei, und ist der Ansicht, dass die Kapitalwertanalyse die Führung von GKN Automotive besser in die Lage versetzt habe, die standortspezifischen Kosten und Vorteile sowie die Leistungsfaktoren über die gesamte Projektlaufzeit zu verstehen. Ihrer Ansicht nach war es weder erforderlich noch korrekt, die Methode der Amortisationsdauer in der Standortanalyse anzuwenden, die durchgeführt wurde, nachdem Melrose das Geschäftsszenario für das Investitionsvorhaben infrage gestellt hatte. |
|
(75) |
In Bezug auf die Bemerkung der Kommission, dass die im CER vom November 2020 enthaltene Amortisationsdauer die Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden der beiden bestehenden Produktionsanlagen, die nach Ungarn verlagert werden sollten, nicht berücksichtigt habe (Erwägungsgrund 136 Buchstabe f des Einleitungsbeschlusses), macht Ungarn geltend, dass es bei GKN Automotive gängige Praxis sei, diese Elemente in Projekt-Geschäftsszenarios nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf den CER, in dem der Beihilfebetrag des indikativen Beihilfeangebots nicht berücksichtigt wurde, macht Ungarn geltend, dass GKN Automotive zum Zeitpunkt der Überprüfung des Geschäftsszenarios vorsichtig gehandelt habe, da die Beihilfe als nicht sicher angesehen worden sei. Außerdem sei GKN Automotive nach Angaben Ungarns bewusst gewesen, dass wegen der geplanten Verlagerung von anderen europäischen Standorten jede Beihilfe von der Kommission genehmigt werden musste. |
|
(76) |
Ungarn kommt zu dem Schluss, dass die Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren ein entscheidendes Kriterium für die angemeldete Maßnahme gewesen sei. Melrose habe eindeutig eine Verbesserung der Amortisationsdauer erwartet (d. h. unter der Amortisationsschwelle von [4,5-5,4] Jahren). Die endgültige Standortentscheidung für eine Investition in Ungarn sei am 9. Dezember 2021 vom GKN Automotive ET getroffen worden, d. h. mehr als ein Jahr, nachdem das ursprüngliche Geschäftsszenario am 12. November 2020 infrage gestellt worden war. Am 9. Dezember 2021 sei für das Investitionsvorhaben in Ungarn eine Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren (unter dem Ziel von [4,5-5,4] Jahren) unter Berücksichtigung der Anreize erwartet worden (und eine Amortisationsdauer von [5,5-7,1] Jahren ohne Anreize). Da es dem GKN Automotive ET gelungen sei, unter dem Schwellenwert von [4,5-5,4] Jahren Amortisationsdauer zu bleiben und damit der Forderung seitens des Anteilseigners im Rahmen der Infragestellung des Geschäftsszenarios vom 12. November 2020 zu entsprechen, hätte keine weitere Genehmigung von Melrose eingeholt und Melrose lediglich über den endgültigen Standort informiert werden müssen. |
|
(77) |
Schließlich äußert Ungarn Bedenken hinsichtlich der Annahmen der Kommission, dass es eine formelle Investitionspolitik hätte geben müssen, damit Melrose das Geschäftsszenario des Investitionsvorhabens infrage stellen kann. Selbst ohne formelle Investitionspolitik, die, nach Annahme der Kommission, eine Amortisationsdauer von weniger als [4,5-5,4] Jahren vorsieht, hätte Melrose als Eigentümer GKN Automotive dennoch auffordern können, die finanzielle Tragfähigkeit des Investitionsvorhabens zu verbessern. |
3.1.3. Aufnahme der Türkei als einzige kontrafaktische Fallkonstellation
|
(78) |
Ungarn macht geltend, dass GKN Automotive, um die Amortisationsdauer nach der Infragestellung des Geschäftsszenarios durch Melrose weiter zu verkürzen, die Kernannahmen grundlegend ändern und somit einen anderen potenziellen Standort durch die Untersuchung eines äußerst kostengünstigen Standorts in Betracht ziehen musste, um festzustellen, ob es ein attraktiveres Geschäftsszenario gebe. In diesem Zusammenhang sei ein mehrstufiger Auswahlprozess durchgeführt worden, der eine Analyse der standortspezifischen Kosten, den Ausschluss anderer zuvor in Betracht gezogener Niedrigkostenländer (aufgrund mit Ungarn vergleichbarer Kosten), die Berücksichtigung äußerst kostengünstiger Standorte und die Auswahl eines äußerst kostengünstigen Standorts, an dem das Investitionsvorhaben realistischerweise innerhalb des erforderlichen Zeitrahmens durchgeführt werden könnte, umfasste. |
|
(79) |
Ungarn macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Strategie festgestellt worden sei, dass die Türkei unter den bestehenden Standorten von GKN Automotive das geringste Kosten-Einnahmen-Verhältnis aufgewiesen habe. Im November 2020, als Melrose eine Verbesserung der Amortisationsdauer forderte, sei die Türkei als vorrangig auszulotende Option betrachtet worden. Polen und die Slowakei, zuvor in der engeren Wahl, seien nicht berücksichtigt worden, da die Investitionen an diesen Standorten mit Kosten verbunden wären, die mit einer Investition in Ungarn vergleichbar wären. Andere äußerst kostengünstige Optionen wie Serbien, Marokko, Rumänien und Bulgarien, die Ungarn zufolge alle in verschiedenen Phasen des Standortwahlprozesses bis zu einem gewissen Grad in Betracht gezogen worden seien, hätten zusätzliche Anstrengungen erforderlich gemacht, was die Vorlaufzeit für die Entscheidungsfindung verlängert und letztlich den Beginn der Produktion verzögert hätte. Zu diesem Zeitpunkt des Projekts sei nur eine Investition in der Türkei in der Region möglich gewesen, in der GKN Automotive bereits tätig war, da ein Team vor Ort war, das den erwarteten Zeitplan für das Investitionsvorhaben hätte einhalten können. Auch wenn die bestehende Geschäftstätigkeit in der Türkei mengenmäßig begrenzt sei, habe der Standort kontinuierlich eine sehr gute operative Leistung unter Beweis gestellt und sei im Vergleich zu anderen bestehenden Standorten von GKN Automotive hochgradig wettbewerbsfähig und hätte daher ein tragfähiger Ausgangspunkt für die weitere Ausweitung des lokalen Fußabdrucks sein können. Somit habe sich die Türkei zu diesem Zeitpunkt als die praktikabelste Option erwiesen. |
|
(80) |
Ungarn übermittelte zwei Einladungen zu Online-Sitzungen vom 19. November 2020 und 4. Dezember 2020, die als „Informationsgespräche“ zwischen zwei am Investitionsvorhaben beteiligten Personen von GKN Automotive bezeichnet wurden, und eine Einladung zu einer Online-Sitzung vom 10. Dezember 2020, an der Mitarbeiter von GKN Automotive, die am Investitionsvorhaben beteiligt waren, und lokales Personal in der Türkei zu einer „kurzen [Investitionsvorhaben-]Überprüfung zwecks Einigung über die nächsten Schritte“ eingeladen wurden. Ungarn macht geltend, dass diese Dokumente weitere Belege für Sitzungen im November und Dezember 2020 lieferten, in denen das Investitionsvorhaben erörtert worden sei, einschließlich der Wege, auf die Infragestellung des Geschäftsszenarios für das Projekt durch Melrose zu reagieren. Ungarn macht geltend, dass GKN Automotive im Laufe dieser Sitzungen, zusammen mit den Sitzungen, für die bereits im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Kommission Belege vorgelegt wurden, zu dem Schluss gekommen sei, dass „a) nur ein kostengünstigerer alternativer Standort das zur Erreichung der angestrebten Amortisationsdauer erforderliche Maß an Verbesserungen ermöglichen würde, b) andere Standorte als die Türkei die finanzielle Tragfähigkeit entweder nicht wesentlich verändern würden, z. B. Polen, die Slowakei, und/oder dass davon auszugehen wäre, dass der Investitionsprozess aufgrund fehlender Geschäftsstrukturen vor Ort, z. B. Marokko, Serbien, erheblich verzögert würde.“ Neben den Einladungen zur Sitzung wurden keine weiteren Belege vorgelegt. |
|
(81) |
Ungarn übermittelte eine E-Mail vom 8. Dezember 2020, in der die Mitarbeiter von GKN vor Ort in der Türkei im Anschluss an die in Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses genannten Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. bis 7. Dezember 2020 Informationen über die Investitionshistorie von GKN Automotive in der Türkei (im Jahr 2009 errichtetes und 2013 erweitertes Werk), über den derzeitigen Standort und über Investitionen anderer Unternehmen in dem Gebiet vorlegten. Ungarn macht geltend, dass diese E-Mail die frühen internen Gespräche über die Ansiedlung des Projekts in der Türkei weiter untermauere. |
3.1.4. Die Türkei als echter kontrafaktischer Standort
|
(82) |
In Bezug auf den Zeitplan für die vorbereitenden Tätigkeiten von GKN Automotive in der Türkei und die Vorgespräche mit der Kommission vor der Anmeldung macht Ungarn geltend, dass der kontrafaktische Standort in der Türkei unmittelbar nach dem Auftrag, einen Standort mit äußerst niedrigen Kosten auszuloten, begonnen habe. Ungarn verweist auf die Aktualisierung der Scorecard im Dezember 2020 (siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses), auf die finanzielle Analyse dieses alternativen Szenarios im Januar 2021 und auf die Verhandlungen mit den türkischen Behörden im Januar 2021. Da die Gewährung der von Ungarn angebotenen Beihilfe von der Kommission genehmigt werden musste, konnte GKN Automotive sie nicht als gewährt betrachten. Daher leitete Ungarn im Juni 2021 ein Voranmeldeverfahren bei der Kommission ein, und das GKN Automotive ET setzte die Entwicklung des alternativen Szenarios einer parallelen Investition in der Türkei fort, um auf ein Niveau zu gelangen, das den für andere Standorte durchgeführten Analysen entspricht, wozu weitere Sitzungen mit den türkischen Behörden und ein Besuch von VP Operations Europe im Juli 2021 (das lokale Team besuchte den Standort in einer viel früheren Phase des Prozesses) sowie weitere vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken, der Projektplanung und der Gebäudeplanung umfassten. Ungarn macht geltend, dass angesichts der Tatsache, dass GKN Automotive über ein bestehendes Werk in der Türkei verfügt habe, der Großteil dieser Arbeiten vom lokalen Team durchgeführt worden sei und dass Besuche der höheren Führungsebene erst sinnvoll gewesen seien, als der Fall einen angemessenen Reifegrad erlangt habe, was das Hauptanliegen des Projektteams für die Standortauswahl von Dezember 2020 bis Juli 2021 gewesen sei. |
|
(83) |
In Bezug auf den in Erwägungsgrund 140 des Einleitungsbeschlusses genannten Zeitpunkt der Voranmeldung des Falls bei der Kommission macht Ungarn geltend, dass die Tatsache, dass der Beihilfeempfänger das Vorhaben in Ungarn bereits im Frühjahr 2021 vorab angemeldet habe, keine Standortentscheidung bedeute. Ungarn und der Beihilfeempfänger hätten sich angesichts der Komplexität des Falls, der ein Standortverlagerungselement enthält, zu dem es keine Rechtsprechung gab, so früh wie möglich an die Kommission gewandt. Der Beihilfeempfänger habe eine rasche Voranmeldung in Erwägung gezogen, um besser einschätzen zu können, wie wahrscheinlich der Erhalt der Beihilfe sei. Ungarn verweist auf das Protokoll der Sitzung zur Entscheidung über die Auswahl des Landes vom 29. Januar 2021, in dem stehe, dass Miskolc als bevorzugter Standort des Investitionsvorhabens unter der Annahme bestätigt worden sei, dass dem Vorhaben Anreize in voller Höhe gewährt würden. Ungarn verwies auch auf die Präsentation, die das Projektteam für die Standortauswahl für die Sitzung am 9. Dezember 2021 vorbereitet habe, auf der die endgültige Standortentscheidung getroffen worden sei. In dieser Präsentation heißt es: „Nach Fortsetzung der nationalen Antragsverfahren und der EU-Genehmigungsverfahren zur Erlangung von Anreizpaketen werden nun Anreize in Ungarn als wahrscheinlicher angesehen als im Januar. Anreize werden den finanziellen Vorteil der türkischen Option gegenüber Ungarn weitgehend aufwiegen und es ermöglichen, dass das Vorhaben die angestrebte Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren ([5,5-7,1] Jahre ohne Anreize) erreicht.“ |
|
(84) |
In Bezug auf die wahrgenommenen politischen und operativen Risiken der Türkei macht Ungarn geltend, dass die politischen Risiken in der Türkei nie als abschreckend angesehen worden seien, da der Beihilfeempfänger bereits erfolgreich in der Türkei tätig sei. Im November 2019 sei der bestehende GKN-Automotive-Standort in der Türkei im Rahmen der Strategie bewertet worden, was sehr plausible wirtschaftliche Ergebnisse gezeigt habe. GKN Automotive habe jedoch eine abwartende Haltung eingenommen und möglicherweise eine Erweiterung des Standorts in Betracht gezogen, was auf wahrgenommenen Risiken und anderen operativen Faktoren sowie auf der Tatsache beruht habe, dass die Kosten vor der Infragestellung des Geschäftsszenarios durch Melrose im November 2020 nicht der ausschlaggebende Entscheidungsfaktor gewesen seien. Erst zu jenem Zeitpunkt sei dem Kostenfaktor/der Amortisationsdauer Vorrang vor allen anderen Erwägungen eingeräumt worden. Als die Türkei im Dezember 2020 in die Scorecard-Bewertung aufgenommen wurde, habe sie in Bezug auf die Dimensionen des politischen und wirtschaftlichen Risikos am schlechtesten abgeschnitten, was bedeutete, dass sich die interne Wahrnehmung der Türkei nicht wesentlich verändert habe und die Risiken im Vergleich zu den anderen berücksichtigten Standorten nach wie vor als hoch eingestuft wurden. Angesichts der positiven Erfahrungen mit der derzeitigen Geschäftstätigkeit in der Türkei und der Priorisierung der finanziellen Auswirkungen zur Erreichung des Amortisationsziels entschied das für die Standortauswahl zuständige Projektteam, dass das wahrgenommene Risikoniveau vertretbar sei, um das aus finanzieller Sicht äußerst attraktive Szenario der Durchführung der Investition in der Türkei weiterzuverfolgen. Ungarn macht geltend, dass das erhöhte Risikoprofil der Türkei bei der endgültigen Standortentscheidung im Dezember 2021 sehr wohl berücksichtigt worden sei und dass „Ungarn unter Berücksichtigung der Beihilfe das Amortisationsziel von Melrose, dem rein finanziell gesteuerten Anteilseigner, erreicht, aber von der strategisch ausgerichteten Geschäftsführung des Unternehmens mit Blick auf nichtfinanzielle Kriterien — einschließlich des Risikoprofils — dahin gehend positiv eingeschätzt wurde, dass diese den verbleibenden finanziellen Vorteil der Türkei ausgleichen würden“. Wenn GKN Automotive die Türkei nicht als tragfähigen Standort ansähe, wäre sie dort überhaupt nicht vor Ort. |
|
(85) |
Schließlich macht Ungarn geltend, dass in den Jahren 2020 und 2021, als GKN Automotive die Türkei als alternativen Standort betrachtete, andere Investoren (OEM-Anbieter oder Fahrzeughersteller) die Türkei als glaubwürdigen Investitionsstandort betrachtet hätten, um entweder zu investieren oder ihre bestehenden Standorte zu erweitern, was die Glaubwürdigkeit der Türkei als potenziellen Standort grundsätzlich bestätige. |
3.2. Verhältnismäßigkeit
3.2.1. Anteil der durch die staatliche Beihilfe gedeckten Kapitalwertlücke
|
(86) |
In Erwägungsgrund 145 des Einleitungsbeschlusses hatte die Kommission die Aussage des Beihilfeempfängers infrage gestellt, dass die ungarischen Anreize „den finanziellen Vorteil der Türkei-Option weitgehend aufwiegen werden“. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Anreize weniger als 50 % der Kapitalwertlücke abdecken. Ungarn betrachtet dieses Element als Teil der Verhältnismäßigkeitsanalyse und macht geltend, dass der erhebliche Vorteil Ungarns in Bezug auf die qualitativen (nichtfinanziellen) Kriterien des Scoring-Modells, wie Qualifikation und Verfügbarkeit von Arbeitskräften, Infrastruktur, Logistik, Kundennähe, Risiken, in Verbindung mit der Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren mit Anreizen (die der Forderung des Anteilseigners einer Verbesserung der Amortisationsdauer zur Erreichung des [4,5-5,4]-Jahres-Ziels entsprechen) ausreichend gewesen sei, damit das GKN Automotive ET im Dezember 2021 eine Entscheidung treffen konnte, die Investition in Ungarn anzusiedeln. Ungarn weist ferner darauf hin, dass staatliche Beihilfen seiner Erfahrung nach einer der Faktoren, aber nicht immer der entscheidende Faktor seien, den Investoren bei der Entscheidung über den Standort künftiger Investitionen berücksichtigten. Ungarn legt außerdem eine Liste mit drei Beihilfefällen vor, in denen die Kommission die Beihilfe genehmigt habe, obwohl sie nur einen Teil der Kapitalwertlücke deckte. |
3.2.2. Umfang des Investitionsvorhabens
|
(87) |
In Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses warf die Kommission die Frage auf, ob die Beihilfe den Nettomehrkosten der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario ohne Beihilfe entspricht. Ungarn macht geltend, der Umfang des Investitionsvorhabens im Rahmen der Welle drei und der Neuen Welle drei sei hinsichtlich der Produkt- und Mengenallokation unterschiedlich, da es sich bei der Welle drei und der Neuen Welle drei um grundlegend unterschiedliche Konzepte handele, die zu unterschiedlichen Fußabdruckzielen in Bezug auf die Zahl der neuen Standorte, die Produktallokation und das Volumen/die Kapazität je Standort führten. Der Platzbedarf sei daher nicht vergleichbar. Ungarn weist darauf hin, dass bei der Herstellung von Antriebswellen ein deutlich höherer Platzbedarf bestehe als bei der Herstellung von Seitenwellen. Während die Seitenwellen etwa 0,5 Meter lang sind (sie verlaufen vom Getriebe in der Mitte des Fahrzeugs zu den Rädern), können Antriebswellen bis zu drei Meter lang sein (sie verbinden die Vorder- mit der Hinterachse). Folglich sind die Anforderungen an Ausrüstung und Bodenfläche für die Herstellung des gleichen Volumens von Seitenwellen und Antriebswellen im Fall der Antriebswellen höher. |
|
(88) |
In Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission die mit dem Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität infrage. Ungarn macht geltend, dass es mehrere Gründe dafür gebe, dass die Verkaufs- und Produktionsmengen geringer seien als die geschaffene Kapazität. Bei den Kapazitätszahlen handele es sich um den technisch unter optimalen Bedingungen maximal möglichen Output, die tatsächlichen Produktionsmengen würden jedoch aufgrund von Faktoren wie Betriebsstörungen, Umstellungen, unzureichender Verfügbarkeit von Betriebsmitteln oder Arbeitskräften immer unter den technischen Kapazitäten liegen. Darüber hinaus müssten die Kapazitäten so bemessen werden, dass eine vorübergehende Spitzennachfrage und nicht der durchschnittliche jährliche Bedarf gedeckt werden kann, und es müsse eine Kapazitätsreserve für mehrere Produktcluster geben. In Bezug auf die Mengen der Jahre 2020 und 2021, die im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Kommission vorgelegt wurden, macht Ungarn geltend, dass diese von dem Nachfragerückgang infolge des COVID-19-Ausbruchs betroffen gewesen seien und dass in den kommenden Jahren mit Mengen auf dem Niveau vor der COVID-19-Pandemie gerechnet würde. Schließlich macht Ungarn geltend, dass die Größe der Bodenfläche des Investitionsvorhabens in Ungarn mit der Größe der Bodenfläche der verlagerten Standorte vergleichbar sei. Ungarn wiederholt ferner, dass das Investitionsvorhaben Verlegungen von bestehenden Standorten zum neuen Standort ohne Erhöhung der Kapazität im gesamten europäischen Produktionsnetz umfasse und dass der Beihilfeempfänger bestätigt habe, dass im Rahmen dieses Projekts keine zusätzlichen Produktionskapazitäten in dem neuen Werk in Ungarn aufgebaut würden. |
3.2.3. Berücksichtigter Zeitrahmen für die Berechnung des Kapitalwertes
|
(89) |
In Bezug auf die Diskrepanzen im Zeitrahmen für die Berechnung des Kapitalwertes (Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses) macht Ungarn geltend, dass sich der Zeitplan in beiden Szenarien gleichermaßen verzögere. Sowohl für Ungarn als auch für die Türkei sei festgelegt worden, dass das erste Jahr des Produktionsanstiegs 2022 sei (für den Produktionsbeginn werde keine Differenz angenommen), und der vollständige Produktionsbeginn sei für 2026 geplant. |
3.3. Übermäßige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel
|
(90) |
In Bezug auf die offensichtlichen negativen Auswirkungen der Standortverlagerung macht Ungarn geltend, dass es davon überzeugt sei, dass die Türkei eine glaubwürdige kontrafaktische Fallkonstellation gewesen sei und daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung bestehe. |
3.4. Sonstiges
|
(91) |
Ungarn bestreitet nicht die in Erwägungsgrund 111 des Einleitungsbeschlusses vertretene Auffassung der Kommission, dass die Regionalbeihilfeleitlinien 2022 auf die Steuervergünstigung anzuwenden sind, und erklärt, dass dies „das Ergebnis der Prüfung durch die Kommission nicht ändern [sollte]“, da „in der von der Kommission für den Zeitraum 2022-2027 genehmigten ungarischen Fördergebietskarte (SA.63934) für Felsőzsolca dieselbe Obergrenze für Regionalbeihilfen von 50 % gelte wie in der vorherigen Fördergebietskarte“ und die übrigen in den Regionalbeihilfeleitlinien 2022 festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien. |
|
(92) |
In Bezug auf die Frage der Kommission in Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses, auf welcher Grundlage Ungarn am 5. November 2020 im Hinblick auf die Erzielung eines wesentlichen Anreizeffekts ein indikatives Angebot für einen Anreiz vorgelegt hat, macht Ungarn geltend, dass der offizielle Antrag auf einen VIP-Barzuschuss am 8. April 2021 beim Beihilfegeber eingegangen sei und Belege für den internen Standortentscheidungsprozess enthalte. Alles vor diesem Datum sei ein informeller Teil des Verfahrens gewesen und habe Informationen für den Auswahlprozess geliefert. Ungarn verwies ferner auf die begrenzten Informationen, die damals zur Verfügung gestanden hätten. Der Beihilfeempfänger habe bei den Sitzungen mit der HIPA mehrfach darauf hingewiesen, dass alternative Standorte geprüft würden und dass sich das Unternehmen noch im Prozess zur Standortauswahl befinde. |
|
(93) |
Ungarn macht ferner geltend, dass die Kommission in Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses Hinweise darauf anführe, dass Ungarn dem Beihilfeempfänger Informationen über Standortverlagerungsaspekte zur Verfügung gestellt habe. In diesem Zusammenhang macht Ungarn geltend, dass die HIPA in ihrer Eigenschaft als Bewilligungsbehörde verpflichtet sei, allen potenziellen Beihilfeempfängern alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die in einem bestimmten Fall anwendbar sein könnten. Es handele sich um ein Standardverfahren, das für alle Anträge auf staatliche Beihilfen gelte. Ungarn ist der Auffassung, dass der Beihilfeempfänger wie jeder andere sorgfältige Kapitalgeber gehandelt habe, der versucht, sich umfassend zu informieren, bevor er eine Entscheidung trifft. Wenn diese Informationen seitens HIPA GKN Automotive veranlassen würden, ein Land mit äußerst niedrigen Kosten als alternativen Standort zu prüfen, hätte GKN Automotive bereits im August 2020 mit der Ausarbeitung des alternativen Szenarios mit einem Standort in der Türkei beginnen können. |
4. STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER
4.1. Stellungnahme von Melrose
|
(94) |
Melrose stellt klar, dass GKN Automotive und Rubin am 20. April 2023 aus Melrose ausgegliedert und Teil einer neuen unabhängigen Unternehmensgruppe wurden, deren oberste Muttergesellschaft die Dowlais Group plc ist. Im Februar 2023 habe Rubin in GKN Automotive Hungary Kft. umfirmiert und GKN Automotive sei anstelle von Eachairn Aerospace Holdings Limited alleiniger Anteilseigner geworden. |
|
(95) |
Zu den von der Kommission geäußerten Zweifeln an der Rolle von Melrose im Entscheidungsprozess, insbesondere in Bezug auf die Standortentscheidung und die Infragestellung des Geschäftsszenarios, macht Melrose geltend, dass es ein dezentralisiertes Geschäftsmodell habe, bei dem die meisten Geschäfts- und Strategieentscheidungen von den Geschäftsführungs- und Managementteams der Portfoliounternehmen getroffen würden, während Melrose das Recht behalte, bestimmte Entscheidungen zu genehmigen oder ein Veto gegen diese einzulegen. Melrose beschränke seine Mitwirkung bei seinen Portfoliounternehmen auf die Überprüfung wichtiger Investitionsentscheidungen, um sicherzustellen, dass sie angemessen seien und den erwarteten Finanzbedarf deckten. Indem GKN Automotive in der Sitzung mit den Exekutivdirektoren und der Geschäftsleitung von Melrose am 12. November 2020 den CER mit einem Geschäftsszenario vorgelegt und die finanziellen Annahmen für das Investitionsvorhaben zusammengefasst habe, habe GKN Automotive im Einklang mit den Genehmigungsanforderungen von Melrose gehandelt, die in der von Ungarn mit seiner Stellungnahme vorgelegten DoA dargelegt sind (Erwägungsgrund 56). Melrose habe die strategischen Gründe für den Vorschlag verstanden, wie auch die Notwendigkeit einer anfänglichen Genehmigung der Mittel, damit es GKN Automotive möglich würde, das Investitionsvorhaben voranzubringen, und hätte daher dem allgemeinen Geschäftsszenario zugestimmt. Gleichzeitig sei das GKN Automotive ET damit beauftragt worden, Möglichkeiten zu finden, wie die Amortisationsdauer auf weniger als [4,5-5,4] Jahre verbessert werden könne. Verweise auf Ungarn im Geschäftsszenario und im CER stellten eine Arbeitshypothese dar. Das GKN Automotive ET habe das Mandat gehabt, die Standortauswahl zu leiten und eine Entscheidung über den endgültigen Standort zu treffen, sofern das zugrunde liegende Geschäftsszenario und der Abschreibungszeitplan den finanziellen Erwartungen von Melrose und dem genehmigten Budget entsprächen. |
|
(96) |
In Bezug auf die von der Kommission geäußerten Zweifel an der Existenz einer Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren als maßgeblichem Faktor zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung macht Melrose geltend, dass es eine etablierte interne Praxis gebe, eine Amortisationsdauer von bis zu [4,5-5,4] Jahren zu verlangen, um eine akzeptable Kapitalrendite für große strategische Investitionen wie das Investitionsvorhaben zu gewährleisten, und dass längere Amortisationsfristen in der Regel nicht als akzeptabel angesehen würden. Als Beleg für das Vorliegen einer solchen internen Praxis verweist Melrose auf die E-Mail von Melrose vom 6. August 2021, die im Rahmen der Voruntersuchung vorgelegt wurde und auf die auch Ungarn Bezug nimmt (Erwägungsgrund 57). Melrose verweist auch auf das rückblickende Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020, das Ungarn zusammen mit seiner Stellungnahme (Erwägungsgrund 60) als Beleg aus dem maßgeblichen Zeitraum für das genaue finanzielle Ziel vorgelegt habe, das mit dem Investitionsvorhaben erreicht werden müsse. |
4.2. Stellungnahme von GKN Automotive
|
(97) |
GKN Automotive macht geltend, dass es das wichtigste Entscheidungsgremium für das Investitionsvorhaben gewesen sei und dass Rubin eine Tochtergesellschaft sei, die erst gegründet worden sei, als die Entscheidung, Ungarn als Standort für das Investitionsvorhaben auszuwählen, hinreichend ausgereift gewesen sei. GKN Automotive stellt klar, dass der rechtliche Name von Rubin im September 2022 in GKN Automotive Hungary Kft. geändert wurde. |
|
(98) |
In Bezug auf den Umfang des Mandats des GKN Automotive ET und die von der Kommission in den Erwägungsgründen 133 bis 137 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel macht GKN Automotive geltend, dass Melrose als Finanzinvestor nur für die Genehmigung der Finanzierung des Investitionsvorhabens zuständig gewesen sei, jedoch nicht in die operativen Aspekte eingegriffen habe, die vollständig in den Händen des GKN Automotive ET gelegen hätten. Wie die DoA zeigt, betrifft der Einfluss von Melrose überwiegend finanzielle Angelegenheiten. In diesem Zusammenhang entwickelte das GKN Automotive ET das Geschäftsszenario und all seine operativen Aspekte und stellte ihn Melrose am 12. November 2020 zusammen mit dem CER vor. Melrose erkannte die Notwendigkeit einer anfänglichen Genehmigung der Mittel, damit das GKN Automotive ET mit dem Investitionsvorhaben voranschreiten könne. Gleichzeitig stellten die Exekutivdirektoren und die Geschäftsleitung von Melrose die Amortisationsdauer infrage und forderten das GKN Automotive ET auf, die finanzielle Attraktivität des Investitionsvorhabens zu erhöhen, wie aus dem rückblickenden Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 hervorgeht (Erwägungsgrund 60). |
|
(99) |
In Bezug auf die Politik von Melrose, bei der eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren erwartet wird, verweist GKN Automotive erneut auf das rückblickende Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 (Erwägungsgrund 60) als Beleg dafür. Ähnlich wie Ungarn (Erwägungsgrund 68) nennt GKN Automotive ebenfalls die Amortisationsdauer für vier weitere europäische Projekte in seinem jüngsten Portfolio, die eine Amortisationsdauer von weniger als [4,5-5,4] Jahren aufweisen. GKN Automotive macht geltend, dass der Vergleich der Präsentation der letzten Vorabprüfung vom 30. Oktober 2020 (auf die auch Ungarn in Erwägungsgrund 70 Bezug nimmt) zur Vorbereitung der Überprüfung des Geschäftsszenarios durch Melrose vom 12. November 2020 mit der endgültigen Präsentation für die Sitzung zur Überprüfung des Geschäftsszenarios vom 12. November 2020 die Entwicklung der Projektkosten sowie die Überlegungen zur Notwendigkeit einer verkürzten Amortisationsdauer widerspiegele, was auf eine klare Kenntnis der diesbezüglichen Politik von Melrose hindeute. Schließlich verweist GKN Automotive auch auf die E-Mail von Melrose vom 6. August 2021, die im Rahmen der Voruntersuchung vorgelegt wurde (Erwägungsgrund 57), als zeitnahen Beleg zu den finanziellen Zielen von Melrose. |
|
(100) |
In Bezug auf die Aufnahme der Türkei als einziger kontrafaktischer Fallkonstellation und die von der Kommission in den Erwägungsgründen 138 und 139 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel macht GKN Automotive geltend, dass die Entscheidung, die Türkei nicht in weitere Phasen der ersten Standortbewertung im Jahr 2019 einzubeziehen, darauf beruht habe, dass die Türkei auf der Grundlage einer umfassenderen Bewertung (die auch strategische und operative Faktoren umfasste) trotz einer positiven Kostenbewertung hinter andere Standorte zurückgefallen sei. Als Melrose die finanzielle Tragfähigkeit des Geschäftsszenarios infrage stellte, habe der Kostenfaktor bei der weiteren Standortauswahl entscheidende Bedeutung erhalten, um die finanzielle Tragfähigkeit (Amortisationsdauer) zu verbessern, weshalb die Türkei erneut ins Spiel gekommen sei. Die Einschätzung lautete, dass die Einführung anderer kostengünstiger Standorte ohne den bestehenden GKN Automotive-Fußabdruck zu erheblichen Verzögerungen bei dem Investitionsvorhaben führen und die Risikoexposition erhöhen könnte. Die Präsenz vor Ort und die positiven Erfahrungen mit der bestehenden Geschäftstätigkeit seien angesichts der zeitlichen Zwänge zu einem entscheidenden Faktor für die Wahl der Türkei als äußerst kostengünstiger Option geworden. |
|
(101) |
Da es sich bei der Türkei um einen echten kontrafaktische Standort handele, in den GKN Automotive tatsächlich investieren würde, und hinsichtlich des Zeitplans der Tätigkeiten in der Türkei und der von der Kommission in den Erwägungsgründen 140 bis 145 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel macht GKN Automotive geltend, dass zum Zeitpunkt der Voranmeldung der Beihilfe durch Ungarn das alternative Szenario einer Durchführung der Investition in der Türkei bereits in erheblichem Maße entwickelt worden sei. Unmittelbar nach der Aufnahme dieser Alternative in den Standortauswahlprozess begann das für die Standortauswahl zuständige Projektteam mit der Durchführung der entsprechenden Verfahren, um für den Standort in Bezug auf den Stand der Analyse anderer Standorte aufzuholen, was es GKN Automotive ermöglicht habe, zum Zeitpunkt der endgültigen Standortentscheidung vergleichbare Geschäftsszenarios für Ungarn und die Türkei zu erstellen. In Bezug auf die Risiken macht GKN Automotive geltend, dass beide Standorte ein erhebliches politisches Risiko aufwiesen, jedoch nicht in dem Maße, dass dies die Rentabilität des Investitionsvorhabens gefährden würde. In der Türkei sei es am Standort von GKN Automotive weder zu Unterbrechungen noch zu sonstigen Beeinträchtigungen der Produktion gekommen. Vor der Infragestellung des Geschäftsszenarios durch Melrose sei die Türkei — teilweise aufgrund von Risikoerwägungen — eine Reserveoption gewesen. Nach der Infragestellung des Geschäftsszenarios sei diese alternative Option als einer der vielversprechendsten und kosteneffizientesten Standorte überdacht worden, während die Bedeutung des Risikos leicht herabgestuft wurde. |
|
(102) |
GKN Automotive macht ferner geltend, dass die Investitionen von OEM-Herstellern und Fahrzeugherstellern in der Türkei und das positive Klima für britische Unternehmen, die in der Türkei investieren, die Glaubwürdigkeit der Türkei als potenzieller Investitionsstandort untermauert hätten. |
|
(103) |
In Bezug auf die Kapitalwertdifferenz zwischen den beiden Standorten macht GKN Automotive geltend, dass die qualitativen Faktoren, die den Standort in Ungarn begünstigen, ausreichten, um die verbleibende Kapitalwertlücke zwischen der Türkei und Ungarn unter dem Vorbehalt zu verringern, dass dem Investitionsvorhaben die Anreize gewährt würden, was einen erheblichen Teil der Lücke ausgleichen würde. GKN Automotive ist ferner der Auffassung, dass weitere Projektausarbeitungen sowohl in ungarischen als auch in türkischen Szenarien im Laufe des Jahres 2021 zeigten, dass GKN Automotive tatsächlich in der Lage gewesen sei, die finanzielle Tragfähigkeit des Szenarios der Investition in Ungarn zu verbessern und die erwartete Amortisationsdauer unter [4,5-5,4] Jahre zu verkürzen, wenn man die Gewährung der Beihilfe zum Zeitpunkt der endgültigen Standortentscheidung berücksichtigt. Trotz einer verbleibenden Kapitalwertlücke im Vergleich zur Türkei sei der ungarische Standort daher in der Lage gewesen, die von Melrose vorgegebene Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren zu erfüllen. |
|
(104) |
In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, den Umfang der Investition, die geschaffene Kapazität und die von der Kommission in Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel wiederholt GKN Automotive die bereits von Ungarn zu denselben Punkten vorgebrachten Argumente (Erwägungsgründe 87 und 88). |
|
(105) |
GKN Automotive begrüßt die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die geförderte Investition zur regionalen Entwicklung beiträgt, die Investition für Regionalbeihilfen in Betracht kommt, staatliche Maßnahmen erforderlich sind und die Maßnahme angemessen ist. Hinsichtlich der möglichen negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel begrüßt GKN Automotive die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. GKN Automotive weist ferner darauf hin, dass die Schlussfolgerung zur Schaffung von Überkapazitäten von der Glaubwürdigkeit der kontrafaktischen Fallkonstellation abhänge, die es erneut als glaubwürdig bezeichnet, und bestätigt, dass im Rahmen des Projekts keine zusätzlichen Produktionskapazitäten im neuen Werk in Ungarn aufgebaut würden und daher keine Gefahr bestehe, Überkapazitäten zu schaffen. GKN Automotive fügt hinzu, dass die Kommission dem Vernehmen nach vorläufig davon ausgeht, dass die Beihilfe keine kohäsionsabträgliche Auswirkung habe. Im Hinblick auf eine mögliche offensichtliche negative Auswirkung der Standortverlagerung begrüßt GKN Automotive die Auffassung der Kommission, dass, sollte die kontrafaktische Fallkonstellation der Durchführung der Investition in der Türkei als echt angesehen werden, die Kommission akzeptieren wird, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der in Ungarn angebotenen Beihilfe und der Verlagerung der Tätigkeit besteht. |
4.3. Stellungnahme Ungarns zu Stellungnahmen anderer Beteiligter
|
(106) |
Ungarn weist darauf hin, dass die Stellungnahmen der anderen Beteiligten voll und ganz mit seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übereinstimmten. |
5. WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME
5.1. Vorliegen einer Beihilfe
|
(107) |
Aus den in den Erwägungsgründen 97 bis 105 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, da sie dem Staat zuzurechnen ist und aus staatlichen Mitteln gewährt wird, selektiv ist, dem Beihilfeempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Da diese Einschätzung nach wie vor gilt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. |
5.2. Rechtmäßigkeit der Maßnahme
|
(108) |
Übersteigt der zu gewährende Betrag der regionalen Investitionsbeihilfe die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO festgelegte Anmeldeschwelle, so fällt die Beihilfe nicht unter die Freistellung nach der AGVO und ist daher einzeln bei der Kommission anzumelden. |
|
(109) |
Die Maßnahme besteht aus zwei Elementen: einem vor dem 31. Dezember 2021 gewährter Barzuschuss (Erwägungsgrund 29) und einer Steuervergünstigung, die nach Auffassung Ungarns am 12. Dezember 2021 gewährt wurde (Erwägungsgrund 31). In Erwägungsgrund 111 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel an diesem Zeitpunkt der Gewährung und vertrat die Auffassung, dass die Beihilfe möglicherweise noch nicht gewährt wurde (Erwägungsgrund 115). |
|
(110) |
In der Region Nordungarn betrug die anwendbare Beihilfehöchstintensität zum Zeitpunkt der Gewährung des Barzuschusses 50 %. Daher belief sich die anwendbare Anmeldeschwelle (nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Barzuschusses galt) auf 37,50 Mio. EUR, berechnet nach dem in Artikel 2 Nummer 20 der zum Zeitpunkt der Gewährung des Barzuschusses geltenden AGVO. Ab dem 1. Januar 2022 betrug die Beihilfeintensität für die Region Nordungarn 60 % (37). Mit Wirkung vom 1. Juli 2023 erhöhte die Kommission die Anmeldeschwellen in Fällen mit einer regionalen Beihilfehöchstintensität von 50 % auf 41,25 Mio. EUR und in Fällen mit einer Beihilfehöchstintensität von 60 % auf 49,5 Mio. EUR (38). Die Kommission ist der Auffassung, dass der Barzuschuss in Höhe von 44,76 Mio. EUR nominal (43,01 Mio. EUR als abgezinster Wert) (Erwägungsgrund 32) bereits die Anmeldeschwelle für eine 50%-Region (die zum Zeitpunkt der Gewährung des Barzuschusses geltende Beihilfeintensität) überstieg, was bedeutete, dass die Maßnahme unabhängig von der Steuervergünstigung nicht von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit war. |
|
(111) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden ihren Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO dadurch nachgekommen sind, dass sie die Gewährung des Barzuschusses von der Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht haben, indem sie den Rechtsakt über die Gewährung der Steuervergünstigung erst nach der Bekanntgabe der Genehmigung durch die Kommission erlassen wollten und die Maßnahme angemeldet haben. |
5.3. Rechtsgrundlage der Prüfung
|
(112) |
In Abweichung vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn einer der im AEUV aufgeführten Ausnahmetatbestände auf sie zutrifft. |
|
(113) |
Im vorliegenden Fall zielt die Maßnahme darauf ab, die regionale Entwicklung in einem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ausgewiesenen Gebiet zu fördern. Die ungarischen Behörden haben diese Maßnahme auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 angemeldet. Bei dem Barzuschuss handelt es sich um eine Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 210/2014 (VIII.27.) „über die zweckgebundene Regelung zur Investitionsförderung“ gewährt wurde, einer Regionalbeihilferegelung, die auf der Grundlage der AGVO durchgeführt wird (Erwägungsgrund 29). Bei der Steuervergünstigung handelt es sich um eine Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage des Gesetzes LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer und des Regierungserlasses Nr. 165/2014 über Steueranreize zur Förderung der Entwicklung (VII.17.) gewährt wird, einer Regionalbeihilferegelung (39) die auf der Grundlage der AGVO durchgeführt wird (Erwägungsgrund 30). Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit den Regionalbeihilfeleitlinien die geeignete Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt darstellt. |
|
(114) |
In Einklang mit Randnummer 197 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 stellte die Kommission in Erwägungsgrund 110 des Einleitungsbeschlusses vorläufig fest, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2014 die Rechtsgrundlage für die Prüfung des Barzuschusses ist. Die Anreizvereinbarung für den Barzuschuss wurde vor dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Kommission die Beihilfe genehmigt. Weder Ungarn noch andere Beteiligte haben diese vorläufige Auffassung nach der Annahme des Einleitungsbeschlusses angefochten. Aus den in Erwägungsgrund 110 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Vereinbarkeit des Barzuschusses auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 zu prüfen ist. |
|
(115) |
Im Einleitungsbeschluss wurde in Erwägungsgrund 111 die vorläufige Auffassung der Kommission zum Ausdruck gebracht, dass der am 12. Dezember 2021 erlassene Regierungsbeschluss in Bezug auf die Steuervergünstigung keinen Bewilligungsakt darstellt und dass nur ein künftiger Regierungsbeschluss dem Beihilfeempfänger einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe verleihen kann. Die geeignete Rechtsgrundlage für die Prüfung der Steuervergünstigung wäre daher Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2022. Weder Ungarn noch andere Beteiligte haben diese vorläufige Auffassung nach der Annahme des Einleitungsbeschlusses angefochten. Aus den in Erwägungsgrund 111 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Vereinbarkeit der Steuervergünstigung auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 zu prüfen ist. |
|
(116) |
Die Kommission stellt fest, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nichts dagegen spricht, dass sie einen Teil der Beihilfe auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und einen Teil der Beihilfe auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 (zusammen als „Regionalbeihilfeleitlinien“ bezeichnet) prüft. In jedem Fall sind die für die nachstehende Würdigung relevanten Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien im Wesentlichen identisch, und wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, kommt Miskolc sowohl auf der Grundlage der Fördergebietskarte 2014 als auch auf der Grundlage der Fördergebietskarte 2022 für Regionalbeihilfen in Betracht. Darüber hinaus hat die Anhebung der Beihilfehöchstintensität in der Region Nordungarn von 50 % auf 60 % (Erwägungsgrund 110) keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gesamtbewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, wie in Abschnitt 5.4 dargelegt. |
5.4. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt
|
(117) |
Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt, und zwar auf der Grundlage folgender Elemente: i) Glaubwürdigkeit der kontrafaktischen Fallkonstellation, ii) Anreizeffekt, iii) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Maßnahme zur Schaffung von Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt beiträgt oder diese verstärkt und durch für die Verlagerung von Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat ursächlich ist, was zu offensichtlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel führen würde (Abschnitt 2.9). In Randnummer 26 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 39 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 sind die kumulativen Kriterien festgelegt, die eine Beihilfemaßnahme erfüllen muss, damit sie als mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar angesehen werden kann. Folglich kann die Maßnahme, wenn sie eines oder mehrere dieser Kriterien nicht erfüllt, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission prüfte zunächst das Kriterium des Anreizeffekts. |
5.4.1. Anreizeffekt
|
(118) |
Nach Abschnitt 3.5 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Abschnitt 5.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 muss eine Beihilfe einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausgeübt hätte, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin ausüben würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. |
Formelle Anreizwirkung
|
(119) |
Nach den Randnummern 64 und 65 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und den Randnummern 62 und 63 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 ist die Voraussetzung des formellen Anreizeffekts erfüllt, wenn die Arbeiten im Rahmen einer Einzelinvestition erst nach Einreichung des Beihilfeantrags beginnen. Wie bereits in Erwägungsgrund 120 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, ist diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beihilfeempfänger am 8. April 2021 (Barzuschuss) und am 31. März 2021 (Steuervergünstigung) einen Beihilfeantrag stellte, während die Arbeiten am Investitionsvorhaben erst am 28. April 2022 begannen (Erwägungsgrund 25). |
Wesentlicher Anreizeffekt
|
(120) |
Da es viele stichhaltige Gründe für ein Unternehmen gibt, ein Investitionsvorhaben in einem bestimmten Gebiet zu realisieren, auch wenn keine staatlichen Beihilfen gewährt werden, muss die Kommission nach den Regionalbeihilfeleitlinien eingehend prüfen, ob die Beihilfe als wesentlicher Investitionsanreiz erforderlich ist. Dies kann auf zweierlei Weise nachgewiesen werden (siehe Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 59 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022), d. h., dass die Beihilfe einen Anreiz zur Investition in dem betreffenden Gebiet bietet, weil die Investition andernfalls für den Beihilfeempfänger nicht rentabel genug wäre (40) (Szenario 1, Investitionsentscheidung), oder ein Anreiz ist, eine geplante Investition in dem betreffenden Gebiet und nicht anderswo zu tätigen, da sie die Nettonachteile und -kosten der Investition an einem Standort in dem betreffenden Gebiet ausgleicht (Szenario 2, Standortentscheidung). |
|
(121) |
Wie in Abschnitt 3.5.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Abschnitt 5.2.1.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 dargelegt, muss der Mitgliedstaat eindeutige Belege dafür vorlegen, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf die Investitionsentscheidung oder auf die Wahl des Investitionsstandorts auswirkt. Zu diesem Zweck muss der Mitgliedstaat eine umfassende Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation vorlegen, in der der Beihilfeempfänger keine Beihilfe erhält. Die Kommission muss prüfen, ob diese alternative Fallkonstellation realistisch und glaubwürdig ist. Nach Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 66 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 ist eine kontrafaktische Fallkonstellation glaubwürdig, wenn sie echt ist und sich auf die Entscheidungsfaktoren zum Zeitpunkt des Investitionsbeschlusses des Beihilfeempfängers bezieht. |
|
(122) |
Nach Randnummer 71 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 69 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 könnte der Mitgliedstaat in einer Situation in Szenario 2 — auf die sich die ungarischen Behörden im vorliegenden Fall berufen (Erwägungsgrund 41) — den Anreizeffekt der Beihilfe nachweisen, indem er die Unterlagen des Unternehmens vorlegt, aus denen hervorgeht, dass ein Vergleich zwischen den Kosten und Nutzen der Investition in dem betreffenden Fördergebiet und denen des Standorts der Investition an anderen Standorten vorgenommen wurde. Aus Randnummer 70 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 und der Entscheidungspraxis der Kommission auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 (41) geht hervor, dass solche Dokumente aus der Zeit des Entscheidungsprozesses über die Investition oder ihren Standort stammen sollten. Die Kommission prüft, ob diese Vergleiche realistisch sind. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten in Randnummer 72 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 70 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 aufgefordert, sich auf offizielle Unterlagen des Vorstandes, Risikobewertungen (einschließlich der Bewertung standortspezifischer Risiken), Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und andere Studien und Unterlagen zu Investitionsszenarien zu stützen. |
|
(123) |
Um die Tragfähigkeit des Vorhabens in einem Szenario 2 zu überprüfen, müssen alle relevanten Kosten und Einnahmen (42) berücksichtigt werden, mit Ausnahme möglicher Subventionen, die an einem anderen Standort, an dem sich dieser alternative Standort im EWR befindet, verfügbar sind. |
|
(124) |
Bereits im Rahmen des Austauschs in der Voranmeldephase und der weiteren Ergänzung im Zuge der vorläufigen Prüfung durch die Kommission legten die ungarischen Behörden Informationen vor, die den Entscheidungsprozess von GKN Automotive und Melrose dokumentierten, sowie eine kontrafaktische Fallkonstellation, welche die Durchführung des Projekts in Eskişehir (Türkei) umfasste. |
|
(125) |
In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss hielt Ungarn an seiner in den Erwägungsgründen 126 und 127 des Einleitungsbeschlusses erläuterten Auffassung fest, dass das GKN Automotive ET den endgültigen Standortbeschluss erst im Dezember 2021 getroffen habe, während die vorherige Genehmigung des CER durch Melrose im Dezember 2020 nur eine vorläufige Sicherung der Projektfinanzierung und keine Entscheidung über den Investitionsstandort dargestellt habe (Abschnitt 3.1.1). |
|
(126) |
Um die Glaubwürdigkeit der von Ungarn angeführten kontrafaktischen Fallkonstellation zu beurteilen, prüfte die Kommission: i) ob das GKN Automotive ET nach Genehmigung des CER endgültig über den Standort entscheiden konnte oder die Möglichkeit hatte, den Standort der Investition zu ändern, und inwieweit eine entscheidende Amortisationsschwelle von [4,5-5,4] Jahren bestand (Abschnitt 5.4.1.1), ii) warum die Türkei als einziger alternativer Standort weiter untersucht wurde, während andere Standorte aus Kostensicht ebenfalls vielversprechend erschienen (Abschnitt 5.4.1.2), iii) ob es sich bei der Türkei um eine echte kontrafaktische Fallkonstellation handelte, in der der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe in Ungarn investiert hätte, oder ob die wahrgenommenen Risiken der Durchführung der Investition in der Türkei einen Abschreckungsfaktor darstellten, sodass die Investition auch ohne die Beihilfe in Ungarn getätigt worden wäre (Abschnitt 5.4.1.3). |
5.4.1.1.
|
(127) |
Im Rahmen der vorläufigen Prüfung durch die Kommission legte Ungarn Unterlagen vor, aus denen Melrose als Entscheidungsträger für die Auswahl des Standorts des Investitionsvorhabens hervorging (Erwägungsgrund 44). Ungarn hat keine zeitnahen Belege über i) das Mandat und die Entscheidungsbefugnis des GKN Automotive ET zur Verbesserung der Amortisationsdauer des Geschäftsszenarios durch Änderung des im CER beschriebenen Standorts oder durch Entscheidung über den Standort, ii) den vorläufigen Charakter des CER noch iii) Gespräche über den nicht erreichten entscheidenden Schwellenwert einer Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren erbracht (Erwägungsgründe 44 und 46). |
|
(128) |
In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertritt Ungarn die Auffassung, dass die ernsthaften Zweifel der Kommission an der Glaubwürdigkeit der kontrafaktischen Fallkonstellation auf die irrtümliche Annahme zurückzuführen seien, dass die betreffenden Entscheidungsprozesse (innerhalb einer Finanzgruppe) denselben Regeln und/oder Erwägungen folgen sollten wie sie die Kommission bei „konventionellen Produktionsunternehmen“ feststellt, die mit Blick auf Investitionsentscheidungen längere Amortisationsfristen akzeptieren könnten. |
|
(129) |
Die Kommission hält dieses Argument für irrelevant, da sie die Entscheidungsprozesse von Melrose oder GKN in Bezug auf die Investition und/oder den Standort nicht auf der Grundlage eines Vergleichs mit anderen Unternehmen bewertet hat. Aus Abschnitt 3.3.1.2 des Einleitungsbeschlusses geht hervor, dass diese Zweifel auf das Verständnis zurückzuführen waren, dass die Kommission von dem eigenen Entscheidungsprozess des Beihilfeempfängers auf der Grundlage der im Rahmen der vorläufigen Prüfung vorgelegten Unterlagen und Informationen gewonnen hat. In Bezug auf die Bemerkung Ungarns, Melrose werde „viel kürzere Zeitrahmen für Amortisationsfristen“ in Betracht ziehen, stellt die Kommission ferner fest, dass ihre Zweifel im Einleitungsbeschluss nicht auf die unrealistische Amortisationsdauer zurückzuführen waren, sondern vielmehr darauf, ob im vorliegenden Fall eine Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren tatsächlich eine strikte Anforderung war, wegen der GKN Automotive den Standortauswahlprozess neu aufrollen und Szenarien ermitteln musste, in denen die Investition die erforderliche Amortisation innerhalb dieser Frist von [4,5-5,4] Jahren erreichen könnte. |
|
(130) |
Ungarn argumentierte ferner in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass es sich bei der Standortentscheidung um eine operative Entscheidung gehandelt habe, die nicht in die Zuständigkeit von Melrose gefallen sei, da diese Zuständigkeit auf Angelegenheiten von „hoher finanzieller Bedeutung“ beschränkt sei (Erwägungsgrund 56). Als Beleg legte Ungarn die DoA von GKN Automotive vor. Die Kommission stellt fest, dass in der DoA unter den Punkten, für die eine Genehmigung von Melrose erforderlich ist, Beschlüsse über Finanzierung und Sicherheit sowie Investitionsausgaben über […] GBP aufgeführt sind (Erwägungsgrund 56). Das Investitionsvorhaben erreichte diesen Schwellenwert eindeutig. Die Kommission stellt ferner fest, dass der DoA zufolge die Genehmigung von Melrose auch in folgenden Fällen erforderlich ist: „Immobilientransaktionen“ (mit sehr begrenzten Ausnahmen). Ungarn erläuterte, dass sich die DoA nicht auf das operative Management oder die Ausführung der von der DoA abgedeckten Bereiche beziehe, wozu operative Entscheidungen in Bereichen wie der Marktdurchdringung, den Einzelheiten einer Änderung des Produktionsfußabdrucks (z. B. [Geschäftsverlegung] oder neue Betriebsstätten oder Umbauarbeiten von Produktlinien gehörten, was vom Managementteam des Unternehmens zu bestimmen wäre). Die Kommission ist der Auffassung, dass es zwar plausibel sein könnte, dass Melrose nicht an allen operativen Aspekten der Bereiche, in denen es Entscheidungen trifft (wie dem Investitionsvorhaben), beteiligt ist, dass jedoch die entscheidende Frage lautet, ob die Entscheidung, das Investitionsvorhaben in Ungarn durchzuführen, im Kern auf eine operative Entscheidung zurückgeht, mit der die Investitionsentscheidung von Melrose umgesetzt wird. Aus den im folgenden Erwägungsgrund dargelegten Gründen hält die Kommission es für nicht plausibel, dass die Standortentscheidung als eine operative Entscheidung betrachtet werden kann, die lediglich die Investitionsentscheidung von Melrose umsetzt. |
|
(131) |
Erstens steht das Argument, dass GKN Automotive das Unternehmen gewesen sei, das nach der Genehmigung des CER vom Dezember 2020 einseitig über den Standort entschieden habe, im klaren Widerspruch zum Wortlaut des CER. Die entsprechenden Investitionsausgaben bezogen sich auf ein Projekt, das in der „Konsolidierung des derzeitigen Fußabdrucks in … zu einem neuen Standort in Ungarn“ bestand (Hervorhebung hinzugefügt). Die Genehmigung des CER-Budgets beruhte daher ihrem Wesen nach darauf, dass das Investitionsvorhaben in Ungarn angesiedelt war, einem in einem mehrstufigen Prozess ausgewählten Standort, für den die Investitionskosten speziell im CER berechnet wurden. Zweitens wird diese Schlussfolgerung nicht durch das Argument Ungarns infrage gestellt, dass Melrose den CER unterzeichnet habe, da es „dem Konzept/Gesamtbild“ zugestimmt habe — gemäß dem Wortlaut der E-Mail von Melrose vom 9. Dezember 2020 (Erwägungsgrund 61). Im CER wird das Projekt „Konsolidierung des derzeitigen Fußabdrucks in … zu einem neuen Standort in Ungarn“ zusammengefasst. Alle weiteren Einzelheiten sind dem Anhang des CER zu entnehmen (43). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Vereinbarung über das „Konzept/Gesamtbild“ so zu verstehen ist, dass sie den Standort des Investitionsvorhabens (d. h. Ungarn) einschließt. Auf der Grundlage der in den Akten enthaltenen Belege betrachtet die Kommission die Wahl des Standorts des Investitionsvorhabens nicht als Entscheidung von zweitrangiger, operativer Bedeutung, die von GKN Automotive einseitig geändert werden könnte, wenn sie von Melrose einmal genehmigt wurde. |
|
(132) |
In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss äußerte sich Ungarn ferner zur Auslegung, seitens der Kommission, der Sitzungsprotokolle und des vorbereitenden Dokuments zur Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020, in der Melrose als Entscheidungsgremium für die Standortauswahl genannt wurde (Erwägungsgrund 44). Ungarn ist der Ansicht, dass diese Dokumente, in denen die Genehmigung von Melrose zur „Auswahl des Landes“ erwähnt werde, als Hinweis auf eine solche Genehmigung im weiteren Kontext der allgemeinen Überprüfung des Geschäftsszenarios zu verstehen sei, und macht geltend, dass die Präsentation vom 12. November 2020 belege, dass Melrose nur um Genehmigung des Geschäftsszenarios und nicht um Genehmigung des Investitionsstandorts ersucht worden sei. Konkret ist Ungarn der Ansicht, dass der entsprechende Satz lauten sollte: „Dokument für die Genehmigung des Geschäftsszenarios mit Ungarn als Arbeitshypothese für den Investitionsstandort“ (44). Die Kommission weist erstens darauf hin, dass diese Auslegung im Widerspruch zum Wortlaut des vorbereitenden Dokuments für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 steht, das auf derselben Folie als nächste Schritte sowohl die „Aktualisierung des Geschäftsszenarios“ für die „Genehmigung durch Melrose“ als auch die „Auswahl des Landes“ für die „Genehmigung durch Melrose“ vorsieht, was darauf hinweist, dass Melrose nach der Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 ersucht werden würde, die Auswahl des Landes zu genehmigen. Auch wenn die Kommission unter Berücksichtigung der Präsentation vom 12. November 2020 akzeptieren könnte, dass die Genehmigung der „Auswahl des Landes“ in der genannten Folie als Hinweis auf eine solche Genehmigung im breiteren Kontext der allgemeinen Überprüfung des Geschäftsszenarios verstanden werden könnte, bedeutet dies immer noch nicht, dass die Standortauswahl offen blieb, nachdem Melrose das Investitionsvorhaben genehmigt hatte. Gestützt auf die im folgenden Erwägungsgrund dargelegte Argumentation wird dies noch deutlicher. |
|
(133) |
Die Kommission stellt fest, dass in der Präsentation vom 12. November 2020 nichts darauf hindeutet, dass Ungarn nur eine Arbeitshypothese war oder die Standortanalyse zum Zeitpunkt der Genehmigung des CER durch Melrose noch nicht abgeschlossen war. Vielmehr wurde der Standort als ein Kernelement des Investitionsvorhabens präsentiert. Diesbezüglich ist auf der ersten Folie das Thema „Recap: [Investitionsvorhaben] umfasst die 2. Welle der Konsolidierung unseres europäischen Fußabdrucks [Geschäftsverlegung] … und des Baus eines neuen Standorts in Ungarn“ genannt (45). Auf der zweiten Folie heißt es: „Miskolc, HU, als Ort für einen neuen Standort ausgewählt, um die niedrigeren Faktorkosten in Osteuropa zu nutzen und die Exposition in den EEU-Ländern ausgewogen zu gestalten“. Darüber hinaus enthält die Präsentation drei Anhänge. Zwei davon sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Im ersten Anhang sind die Arbeiten zum Geschäftsszenario bis zum Antrag auf Genehmigung zusammengefasst, und es ist darin ein Wortlaut enthalten wie „Bottom-up-Ansatz für die Produktionsverlegung validiert und verfeinert“, der den „Bau eines neuen Standorts in Ungarn (Miskolc-Gebiet) für den Zweck dieser Welle“ umfasst. Darüber hinaus heißt es im Anhang: „Alle Kernannahmen werden umfassend validiert und beruhen auf tatsächlichen Daten/Referenzen von GKN, validen Quellen dritter Parteien (z. B. Eurostat) oder Expertengesprächen (z. B. zum Arbeitsmarkt in Ungarn)“. Der dritte Anhang gibt einen Überblick über die verschiedenen Schritte, die im Prozess zur Auswahl des Landes durchlaufen wurden, angefangen bei der ersten Auswahl der Länder, die Gegenstand der Analyse sind, bis zur „endgültigen Empfehlung der Schwerpunktregion und -standort“. Miskolc wurde als „Entscheidungsvorschlag“ präsentiert. Es wird daraus deutlich, dass Ungarn als inhärentes Element des von Melrose zu genehmigenden Geschäftsszenarios präsentiert wurde, wie es auch aus dem CER hervorgeht. |
|
(134) |
Ungarn legte keine weiteren zeitnahen Belege vor, die das Argument untermauern könnten, dass Ungarn zum Zeitpunkt der Genehmigung des CER nur ein „angenommener Standort“, eine „Arbeitshypothese“ oder ein „hypothetisches Szenario“ gewesen wäre. |
|
(135) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass der Standort integraler Bestandteil des von Melrose im Dezember 2020 genehmigten CER war und Ungarn nicht auf der Grundlage glaubwürdiger Beweise nachgewiesen hat, dass Ungarn nur eine Arbeitshypothese für den Standort des Investitionsvorhabens darstellte und dass GKN Automotive berechtigt war, sich ohne weitere Genehmigung seitens Melrose für einen anderen Standort zu entscheiden. |
|
(136) |
Obwohl die Kommission auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 133 bewerteten Belege der Auffassung ist, dass der Standort integraler Bestandteil der CER-Genehmigung vom Dezember 2020 war, ist die Kommission dennoch (im Einklang mit den Ausführungen Ungarns (Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses)) der Auffassung, dass Melrose aufgrund der Pauschalität der CER-Genehmigung ausreichend Spielraum blieb, um seine Genehmigung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Argumente Ungarns (Erwägungsgrund 43) muss die Kommission prüfen, ob die Genehmigung von Melrose dennoch an die Bedingung geknüpft war, dass ein Amortisationsziel von [4,5-5,4] Jahren erreicht wird. In den Erwägungsgründen 137 bis 160 bewertet die Kommission daher, ob eine solche Anforderung an eine Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung ein Entscheidungsfaktor war. |
|
(137) |
Im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Kommission brachte Ungarn vor, Melrose habe zwar den CER genehmigt, aber in der vorausgegangenen Sitzung vom 12. November 2020 das Geschäftsszenario infrage gestellt, da dies nicht der allgemeinen Praxis von Melrose, eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren für große Investitionen zugrunde zu legen, entspreche. Wie in Erwägungsgrund 135 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, konnte die Kommission nicht ohne ernsthafte Zweifel feststellen, dass eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren ein entscheidendes Investitionselement zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung war. |
|
(138) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 135 und 136 des Einleitungsbeschlusses genannten Belege die Schlussfolgerung stützen, dass eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren kein entscheidendes Investitionselement war, weil 1) der CER unterzeichnet wurde, und darin eine Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren anerkannt wurde, 2) die dem CER beigefügte ausführlichere Beschreibung einen klaren Verweis auf eine Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren ohne Hinweis auf einen Zielzeitplan von höchstens [4,5-5,4] Jahren enthält, 3) in der Strategie selbst (46) anerkannt wird, dass selbst dann, wenn einzelne Wellen aus der Perspektive der Amortisationsdauer unattraktiv erscheinen, die Vorteile der Strategie nicht in vollem Umfang erzielt werden können, wenn in Bezug auf Projekte ein fragmentarischer Ansatz zum Tragen kommt, was darauf hindeutet, dass die Amortisationsdauer an sich kein bestimmender Faktor im Entscheidungsprozess für einzelne Wellen ist und nicht unbedingt für jede einzelne Welle bewertet werden muss, 4) in dem vorbereitenden Dokument für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 eine Amortisationsdauer von weniger als [5,6-7,2] Jahren für die Neue Welle drei genannt wurde, ohne dass auf eine Politik von [4,5-5,4] Jahren Bezug genommen wird, 5) am 10. November 2020 das Projektteam für die Standortauswahl den Entwurf der Präsentation für die Überprüfungssitzung mit Melrose, in der es um eine Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren ging, an den Finanzvorstand übermittelte und vor der Sitzung mit Melrose um Stellungnahme bat. Weder Ungarn noch andere Beteiligte haben Belege vorgelegt, die auf eine Antwort auf dieses Ersuchen des Projektteams für die Standortauswahl hindeuten, noch auf Bemerkungen oder Änderungsvorschläge des Finanzvorstands zu dieser Präsentation, obwohl im Entwurf der Präsentation von einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren die Rede ist, 6) es im November 2020, nachdem Melrose angeblich das Geschäftsszenario infrage gestellt und das [4,5-5,4]-Jahresziel verlangt hatte, und in den Diskussionen im Projektteam zur Standortauswahl über alternative Standorte, keine Belege für eine Berechnung/Abschätzung der Amortisationsdauer für die alternativen Standorte (Türkei, Polen, Slowakei, Serbien oder Marokko) gibt, die Ungarn zufolge vor der Entscheidung, die Türkei als Alternativstandort zu fördern, in Betracht gezogen wurden, 7) der Vergleich Ungarns und der Türkei durch das Projektteam für die Standortauswahl am 17. Dezember 2020 und der mutmaßliche vorläufige Standortbeschluss vom Januar 2021 auf dem Kapitalwertvergleich und der Bewertung der beiden Standorte ohne Berechnung oder Erwägung der Amortisationsdauer beruhten. Die frühesten Belege für eine Berechnung des Amortisationsdauer für die alternative Investition in der Türkei stammen erst aus dem Dezember 2021 — d. h. ein Jahr nach der Genehmigung des CER und dem vorläufigen Standortbeschluss vom Januar 2021. |
|
(139) |
In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertritt Ungarn die Auffassung, dass die Genehmigung des CER durch Melrose keine endgültige Genehmigung, sondern nur eine Vorabgenehmigung des Geschäftsszenarios gewesen sei, um die Freigabe der Mittel für das Investitionsvorhaben zu ermöglichen (Erwägungsgrund 73). Ungarn macht ferner geltend, Melrose habe die Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren infrage gestellt und das GKN Automotive ET beauftragt, die finanzielle Attraktivität des Geschäftsszenarios zu steigern und die erwartete Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren zu erreichen (Erwägungsgrund 59). Diese Auffassung wird von GKN Automotive und Melrose unterstützt, die unterzeichnete Erklärungen zu diesem Teil des Entscheidungsprozesses abgegeben haben (Erwägungsgründe 54 und 140). |
|
(140) |
Das rückblickende Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 vom 10. Februar 2023, das von Vertretern von Melrose und GKN Automotive unterzeichnet wurde, stellt als Referenzdokument für die Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine Ex-post-Erklärung zu dem dar, was in der Sitzung vom 12. November 2020 erörtert worden war. Aus diesem rückblickenden Protokoll geht hervor, dass „[ein Mitglied von Melrose] Bedenken hinsichtlich der finanziellen Tragfähigkeit des Geschäftsszenarios äußerte, da die Amortisationsdauer [4,5-5,4] Jahre betrug. Er erläuterte, dass Melrose Industries bei langer Amortisationsdauer möglicherweise keine vollständige Rendite aus seinen Barinvestitionen in das Projekt im Zeitraum seines Eigentums erhielte. Dennoch einigten sich alle Teilnehmer der Sitzung auf die strategische Notwendigkeit des Vorhabens, um das GKN Driveline-Geschäft zukunftssicher zu machen, obwohl die Amortisationsdauer weniger attraktiv war als normalerweise akzeptabel. Im Anschluss an die Diskussion bestätigten die Vertreter von Melrose Industries ihre Zustimmung zum Geschäftsszenario des Projekts, sodass dieses auf der Grundlage des Projektbudgets weitergeführt werden konnte. Das GKN Automotive-Team wurde jedoch beauftragt, die Projektannahmen zu überprüfen, um Möglichkeiten zu finden, wie die Amortisationsdauer des Projekts durch Erhöhung des Wertes und/oder Kostensenkungen auf unter [4,5-5,4] Jahre verbessert werden kann.“ |
|
(141) |
Die Kommission ist erstens der Auffassung, dass diese Formulierung im rückblickenden Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 darauf hindeutet, dass der CER eine förmliche Genehmigung des Geschäftsszenarios und des Investitionsvorhabens und nicht nur eine „anfängliche Genehmigung“ oder „Vorabgenehmigung“ ist, wie Ungarn geltend macht. In jedem Fall wurde keine abschließende oder endgültige Genehmigung erteilt. Ungarn erklärte, dass keine weitere Genehmigung durch Melrose erforderlich gewesen sei (Erwägungsgrund 76). Zweitens wird durch das rückblickende Protokoll die Auffassung der Kommission bestätigt, dass Melrose aufgrund der „strategischen Notwendigkeit“ eine Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren akzeptierte und gleichzeitig den Wunsch zum Ausdruck brachte, dass die Amortisationsdauer weiter verbessert wird. Da diese Erklärung für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens erstellt wurde und zu einem weit von dem maßgeblichen Zeitpunkt entfernten Datum liegt, hat sie jedenfalls einen geringen Beweiswert und ist als solche nicht geeignet, die angeführten dokumentarischen Belege infrage zu stellen, die aus der Zeit der fraglichen Ereignisse stammen. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Erklärung von einer Person abgegeben wurde, die an den betreffenden Ereignissen teilgenommen hat (47). |
|
(142) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die schriftliche Erklärung des derzeitigen Geschäftsführers von GKN Automotive (Erwägungsgrund 54) aufgrund ihres Ex-post-Charakters aus den bereits in Erwägungsgrund 141 dargelegten Gründen ebenfalls von geringem Beweiswert ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass GKN Automotive in dieser Erklärung auf einen fehlenden Zugang zu Dokumenten seiner ehemaligen Muttergesellschaft Melrose verweist. GKN Automotive hat jedoch ebenso wenig Angaben zu etwaigen Kontakten mit Melrose gemacht, um zweckdienliche Unterlagen zur weiteren Untermauerung der während des vorläufigen und förmlichen Prüfverfahrens abgegebenen Erklärungen zu erhalten. Melrose legte in seiner Stellungnahme ferner keine Unterlagen aus der Zeit vor, die den Entscheidungsprozess untermauern würden. |
|
(143) |
In Bezug auf die dokumentarischen Belege aus der Zeit geht aus der E-Mail von Melrose vom 9. Dezember 2020, mit der der unterzeichnete CER an GKN Automotive übermittelt wurde, hervor, dass Melrose mit dem „Konzept/Gesamtbild“ des Projekts einverstanden war, gleichzeitig aber klarstellte, dass es keine „pauschale Genehmigung für Ausgaben in Höhe von [220-400] Mio. GBP“ (d. h. die Gesamtkosten des Projekts) erteilen würde, da es davon ausging, dass sich die endgültigen Ausgabenwerte im Vergleich zu denen im CER noch ändern würden, „wenn die Elemente voranschreiten und das Geschäftsszenario klarer wird“, und dass es bei jedem Schritt auf dem neuesten Stand bleiben wollte. Obwohl in diesem Dokument klargestellt wird, dass der Wunsch bestand, die finanziellen Leistungsindikatoren der Investition noch zu verbessern, gibt es keinen Hinweis auf ein entscheidendes Ziel einer Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren oder einen Hinweis auf ein Szenario, dass das Investitionsvorhaben nicht durchgeführt würde, wenn das „Ziel“ nicht erreicht würde. Sollte ein solches Amortisationsziel bei der Überprüfung des Geschäftsszenarios am 12. November 2020 als strikte Bedingung für die Genehmigung erörtert worden sein, würde die Kommission wahrscheinlich einen Verweis darauf finden, entweder in der E-Mail, in der Melrose seine wichtigsten Anmerkungen zum genehmigten CER aufgeführt hat, oder im CER selbst. |
|
(144) |
In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss betont Ungarn, dass Melrose in seiner Rolle als Finanzinvestor hauptsächlich an der finanziellen Rentabilität der Investitionen interessiert sei. Daher würden im Entscheidungsprozess „auf Grundlage der gängigen Praxis“ finanzielle Leistungsindikatoren wie die Amortisationsschwelle von [4,5-5,4] Jahren verwendet, und Melrose „tendiert dahin, bei Investitionen eine Amortisationsdauer von unter [2,1-2,9] Jahren anzusetzen“, und bei größeren/strategischen Projekten eine Amortisationsdauer von über [4,5-5,4] Jahren nicht in Betracht zu ziehen. Ungarn legte in diesem Zusammenhang keine zeitnahen Belege vor, sondern verwies lediglich auf die E-Mail von Melrose vom 6. August 2021 (Erwägungsgrund 57), die im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Antwort auf das in Erwägungsgrund 3 genannte Auskunftsersuchen der Kommission geschrieben wurde und daher erst nach dem Zeitraum erstellt wurde, in dem die Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren ein maßgeblicher Faktor in diesem Prozess war (Erwägungsgrund 59). Die Kommission stellt fest, dass diese Erwägungen Ungarns und die Erklärung von Melrose, selbst wenn sie als verlässlich angesehen werden könnten, nur auf eine „gemeinsame Praxis“ hindeuten können, aber keine Belege für konkret das Investitionsvorhaben betreffende entscheidende Elemente liefern, für die konkrete Beweise vorliegen, die die Bereitschaft von Melrose und GKN Automotive belegen, eine längere Amortisationsdauer zu akzeptieren (konkret der unterzeichnete CER, die dem CER beigefügte ausführlichere Beschreibung und das vorbereitende Dokument für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020). |
|
(145) |
In seiner Stellungnahme antwortet Ungarn auch auf die anderen Elemente, auf deren Grundlage die Kommission die Anwendung einer strikten Investitionspolitik, die eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren vorsieht, auf das Investitionsvorhaben infrage stellte. |
|
(146) |
Ungarn antwortet auf das Argument der Kommission (Erwägungsgrund 68), dass selbst ein Projekt, das unter dem Gesichtspunkt der Amortisationsdauer unattraktiv sei, angesichts der „Vorteile der Strategie in ihrem vollen Umfang“ genehmigt werden könne, wie es in der Strategie selbst heißt (Erwägungsgrund 137 Nummer 3). Die Kommission stellt fest, dass Ungarn Elemente vorlegt, die es bereits im Rahmen der vorläufigen Prüfung vorgelegt hatte, und diesbezüglich keine weiteren Belege vorlegt. Die Kommission akzeptiert das Argument, dass jedes Projekt zu Durchführungszwecken separat, auf der Grundlage seiner eigenen Amortisationsdauer, bewertet werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass jedes Projekt für sich ein verbindliches individuelles Amortisationsziel erfüllen muss. Mit anderen Worten könnte für eine allgemeine Strategie, die auf mehreren Projekten beruht, ein bestimmtes Ziel in Bezug auf die Amortisationsdauer gelten, während die zugrunde liegenden Projekte andere Ziele haben könnten, die gegebenenfalls höher oder niedriger liegen als das allgemeine Ziel. Dies wird in der Strategie selbst so festgestellt, in der betont wird, dass ein „fragmentarischer Ansatz in Bezug auf Projekte“ vermieden werden muss (48). |
|
(147) |
Ungarn und GKN Automotive legten ferner Belege über die Amortisationsdauer anderer Projekte in Form einer Tabelle mit vier Projekten vor (Erwägungsgrund 68). Die Tatsache, dass diese Projekte eine geringere Amortisationsdauer aufwiesen, ist jedoch nicht entscheidend und sagt nichts über die für das Investitionsvorhaben erforderliche Amortisationsdauer aus. Die Kommission stellt fest, dass die in dieser Tabelle aufgeführten Vorhaben in jedem Fall nicht mit dem Investitionsvorhaben vergleichbar sind, da sie wesentlich kostengünstiger sind und nur die [Geschäftsverlegung] bestimmter Standorte und die Verlegung von Tätigkeiten auf bereits bestehende Standorte und nicht die Errichtung eines neuen Werks betreffen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bau einer neuen Betriebsstätte mehr Zeit brauchen könnte, um das gesetzte finanzielle Ziel zu erreichen, als die [Geschäftsverlegung] eines Standorts, sodass es durchaus in die Kategorie der Fälle fallen könnte, die nach der Strategie „unter dem Gesichtspunkt der Amortisationsdauer unattraktiv erscheinen“, aber notwendig waren, um die Vorteile der Strategie in vollem Umfang auszuschöpfen. |
|
(148) |
In Bezug auf Erwägungsgrund 138 Nummer 4 stellt Ungarn fest (Erwägungsgrund 69), dass die Amortisationsdauer von [einer Spanne von 5-7] Jahren, die ursprünglich für die Neue Welle drei ermittelt wurde (was eine Verbesserung der Amortisationsdauer von [7,5-11] Jahren der Welle drei darstellt) „nur eine wahrscheinliche Bandbreite ... [darstellt], die auf einige Kernannahmen sensibel reagiert“. Die Kommission hat keinen Grund, daran zu zweifeln, dass mit der Änderung von Welle drei beabsichtigt wurde, die Amortisationsdauer auf circa [eine Spanne von 5-7] Jahren zu verringern. Das Hauptargument der Kommission war jedoch, dass in dem vorbereitenden Dokument für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 eindeutig eine angestrebte Amortisationsdauer von „< [5,6-7,2] Jahren“ erwähnt ist. Ungarn erklärt, dass dies nur ein internes Ziel für das Projektteam für die Standortauswahl darstelle, das sich von dem für die Genehmigung von Melrose im CER erforderlichen und dem GKN Automotive ET wohlbekannten [4,5-5,4]-Jahresziel unterscheide. Es wurden jedoch keine weiteren Belege dafür vorgelegt, warum das Projektteam für die Standortauswahl auf ein anderes internes Ziel hinarbeiten sollte als das, welches angeblich notwendig wäre, um die Genehmigung des Projekts durch Melrose einige Monate später sicherzustellen. Ungarn erklärt, dass das GKN Automotive ET Kenntnis von der für den betreffenden Entscheidungsprozess geltenden [4,5-5,4]-Jahresgrenze gehabt habe. |
|
(149) |
Die Kommission hält ein solches Vorbringen für nicht plausibel. Zum einen werden weder die Existenz einer solchen [4,5-5,4]-Jahresgrenze noch die entsprechende Kenntnis des GKN Automotive ET anhand zeitnaher Unterlagen nachgewiesen, und sie kann nicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden, dass das Unternehmen in der Vergangenheit für Projekte, die offenbar nicht mit dem Investitionsvorhaben vergleichbar sind, Amortisationsfristen akzeptiert hat, die weit unter [4,5-5,4] Jahren lagen (siehe auch Erwägungsgrund 69). Zweitens und in jedem Fall, selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche Anforderung von [4,5-5,4] Jahren strikt anwendbar war — obwohl es in der Strategie heißt, dass bestimmte Schritte unattraktive Amortisationsfristen umfassen können — und dass das GKN Automotive ET von dieser Anforderung Kenntnis hatte, ist es erstens zweifelhaft, warum das Team für die Standortauswahl dann im August 2020 ein Projekt mit einer Amortisationsdauer von weniger als [5,6-7,2] Jahren vorgeschlagen hätte, und zweitens, warum das GKN Automotive ET das Investitionsvorhaben mit einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren zur Genehmigung durch Melrose im November 2020 vorgelegt hätte. |
|
(150) |
In Bezug auf Erwägungsgrund 138 Nummer 5 erläutert Ungarn, dass GKN Automotive ab August 2020 seinen Finanzvorstand in die Bemühungen einbezogen habe, das Amortisationsziel von [4,5-5,4] Jahren zu erreichen. Zur Untermauerung dieses Elements legte Ungarn ein Interimsdokument vom 30. Oktober 2020 vor, in dem auf eine Amortisationsdauer von [5,5-7,5] Jahren Bezug genommen wird. Die Kommission stellt fest, dass in diesem Dokument kein „unerfülltes“ Amortisationsziel erwähnt wird. Die Tatsache, dass sich die Amortisationsdauer von [5,5-7,5] Jahren im Oktober 2020 auf [5,4-7] Jahre im November 2020 noch verbessert hat, belegt nicht, dass ein Zielwert von höchstens [4,5-5,4] Jahren bestand. Sie kann lediglich einen Hinweis darauf liefern, dass GKN Automotive sich bemüht hat, die Amortisationsdauer zu verkürzen. Darüber hinaus gibt es während des gesamten Entscheidungsprozesses keine Belege für eine Diskussion oder Anweisung des Finanzvorstands mit dem Ziel, die Amortisationsdauer auf höchstens [4,5-5,4] Jahre zu verkürzen. Obwohl das GKN Automotive ET angeblich Kenntnis von einer strikten [4,5-5,4]-Jahresgrenze hatte, legte es im November 2020 Melrose das Investitionsvorhaben zur Genehmigung im CER mit einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren vor und erhielt eine solche Genehmigung im Dezember 2020 ohne Bezugnahme auf eine [4,5-5,4]-Jahresgrenze. |
|
(151) |
Zu Erwägungsgrund 138 Nummer 6 legten weder Ungarn noch die anderen Beteiligten weitere Argumente oder Belege vor. Die Kommission hält daher an ihrer Auffassung fest, dass das Fehlen einer Berechnung/Abschätzung der Amortisationsdauer für die alternativen Standorte (Türkei, Polen, Slowakei, Serbien oder Marokko), die angeblich als Reaktion auf die Infragestellung des Geschäftsszenarios für das Investitionsvorhaben durch Melrose in Betracht gezogen wurden, die Schlussfolgerung stützt, dass eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren kein entscheidendes Element für die Beurteilung der Frage war, ob an einem bestimmten Standort investiert werden sollte. |
|
(152) |
Zu Erwägungsgrund 138 Nummer 7 macht Ungarn geltend, dass GKN Automotive nach Erhalt der Genehmigung von Melrose (die Berechnung der Amortisationsdauer war hierfür obligatorisch) die Kapitalwertmethode für den Vergleich der Standorte angewandt habe. Ungarn argumentiert in diesem Zusammenhang, dass das Unternehmen in anderen Fällen großer Investitionen, in denen es sich bei den Beihilfeempfängern um konventionelle Produktionsunternehmen handelte, auf der Grundlage von Kapitalwertberechnungen und nicht der Amortisationsdauer entschieden habe (Erwägungsgrund 73). |
|
(153) |
Die Kommission hält dieses Argument nicht für überzeugend. Erstens ist es, wenn GKN Automotive ein verbindliches Ziel einer Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren hätte, für das eine Standortänderung die Lösung wäre, nicht glaubwürdig, dass die Türkei im Januar 2021 als alternativer Standort zu Ungarn ausgewählt wurde, ohne zu prüfen oder zu erwähnen, ob dieser Standort dieses Ziel erreichen kann. Zweitens ist es, selbst wenn GKN Automotive ursprünglich davon ausgegangen wäre, dass die Türkei die Amortisationsanforderung wahrscheinlich erfüllen würde, da es sich um ein Land mit extrem niedrigen Kosten handelt, in einer Situation wie der von Ungarn beschriebenen, in der GKN Automotive einen anderen Standort finden musste, um die Amortisationsanforderung unter engen zeitlichen Vorgaben zu erfüllen (Erwägungsgründe 100 und 167), nicht plausibel, dass das zuständige Team den Alternativfall mit einem Standort in der Türkei etwa ein Jahr lang (bis Dezember 2021) weiterentwickelt hätte, ohne sicher zu sein, dass der türkische Standort das Amortisationsziel erreichen würde. Ein solcher Ansatz hätte zu unnötigen Zeitverlusten geführt und bewirkt, dass das Team den Prozess mit weiteren Verzögerungen hätte wieder aufnehmen müssen (was der angeblichen Dringlichkeit der Situation zuwiderlaufen würde). In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die erste Überprüfung der in der Türkei erwarteten Amortisationsdauer erst im Dezember 2021 durchgeführt wurde und Amortisationsfristen (mit und ohne Subventionen) aufweist, die mit den in Ungarn erwarteten vergleichbar sind, und keinesfalls weniger als [4,5-5,4] Jahre betragen (49). |
|
(154) |
Zweitens ist, wenn es richtig wäre, dass GKN Automotive bei seiner Entscheidungsfindung auf die Kapitalwertmethode umgestellt hätte, nicht geklärt, warum mit dem Inhalt der Präsentation für die Sitzung vom 9. Dezember 2021 (d. h. die angeblich endgültige Standortentscheidung) das Konzept der Amortisationsdauer wieder eingeführt wird, indem es heißt, dass „Anreize es ermöglichen, dass das Vorhaben die angestrebte Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren ([5,5-7,1] Jahren ohne Anreize) erreicht“. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sie sich in ihrem Auskunftsersuchen vom 30. September 2021 nach dem [4,5-5,4]-Jahresziel erkundigt hatte (Erwägungsgrund 5). In seinem Memorandum vom 25. April 2024 (Erwägungsgrund 13) argumentierte Ungarn, dass die Präsentation für die Sitzung vom 29. Januar 2021 durch die Präsentation für die Sitzung vom 9. Dezember 2021 ersetzt worden sei, wobei letztere eine Berechnung der Amortisationsdauer enthalte. Die Kommission hält dieses Argument nicht für relevant, da sich die Zweifel der Kommission speziell auf den Zeitraum Dezember 2020 und Januar 2021 bezogen, als die Türkei angeblich überprüft und als alternativer Standort für das Investitionsvorhaben ausgewählt wurde. |
|
(155) |
Darüber hinaus hält die Kommission das Argument Ungarns zur Eignung der Kapitalwertmethode im Allgemeinen und den Vergleich mit anderen Beschlüssen der Kommission für irrelevant, da die Kommission gemäß Regionalbeihilfeleitlinien den Entscheidungsprozess für das spezifische Vorhaben, für das die Regionalbeihilfe angemeldet wird, zu prüfen hat. |
|
(156) |
Schließlich argumentierte Ungarn, dass GKN Automotive darüber informiert worden sei, dass der Kapitalwertvergleich „der Standardansatz [ist], der erforderlich ist, um eine für Regionalbeihilfen relevante Finanzierungsanforderung nachzuweisen“. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass GKN Automotive nach dem Standpunkt Ungarns, der von Melrose und GKN Automotive unterstützt wurde, im Zeitraum Dezember 2020 und Januar 2021 versuchte, die Amortisationsdauer auf weniger als [4,5-5,4] Jahre zu verkürzen. In diesem Zusammenhang wäre ein Vergleich der Amortisationsfristen relevant gewesen, wobei ein Kapitalwertvergleich eher darauf hindeutet, dass die Türkei aufgenommen wurde, um eine kontrafaktische Fallkonstellation zu entwickeln, auf deren Grundlage in Ungarn Regionalbeihilfen beantragt werden könnten. Diese Schlussfolgerung wird in der Tat durch das Vorbringen Ungarns bestätigt, dass GKN Automotive die Berechnung des Kapitalwertes vorgenommen habe, weil eine Berechnung des Kapitalwertes „der Standardansatz [ist], der erforderlich ist, um eine für Regionalbeihilfen relevante Finanzierungspflicht nachzuweisen“. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antrag von GKN Automotive auf Gewährung von Anreizen für Ungarn in diesem Zeitraum, genauer gesagt am 18. Dezember 2020, aktualisiert wurde, als die Türkei als kontrafaktischer Standort für das Investitionsvorhaben aufgenommen wurde. |
|
(157) |
Ungarn verweist ferner auf eine Anfrage auf Beratungsdienstleistungen vom 27. November 2020 (Erwägungsgrund 63), indem es einen einzigen Satz zitiert, der wie folgt lautet: „Es wurden keine endgültigen Entscheidungen für das Projekt oder einen Standort getroffen“. Die Kommission ist auch in Anbetracht der anderen Argumente in diesem Abschnitt der Auffassung, dass dieser Satz nicht als Beweis dafür herangezogen werden kann, dass Ungarn bis Dezember 2020 nicht ausgewählt worden war. In der Dienstleistungsanfrage heißt es weiter: „Wir haben bereits potenzielle Standorte und Grundstücke für den neuen Standort ermittelt; derzeit befürworten wir einen Standort in Nordost-Ungarn unter den in Betracht gezogenen Optionen. Es wurden keine endgültigen Entscheidungen für das Projekt oder einen Standort getroffen.“ Anschließend wird der „Unterstützungsbedarf“ ermittelt, indem Folgendes erläutert wird: „Wir bitten um Hinweise zu folgenden Fragen: Validierung der derzeitigen Präferenz für die Standortauswahl. Welche Formen staatlicher Beihilfen könnten uns zur Verfügung stehen? Wie lässt sich der Beihilfeantrag unter Berücksichtigung unseres Szenarios (potenzielle Standortverlagerung usw.) am besten formulieren? Welche ergänzenden Unterlagen müssen erstellt werden und welche Formate haben sich für eine Entscheidung der nationalen Behörden und der EU-Behörden bewährt? Praktische Unterstützung bei der Erstellung von Antragsunterlagen“. Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass aus der Dienstleistungsanfrage in ihrer Gesamtheit vielmehr hervorgeht, dass das Projektteam für die Standortauswahl nach der Überprüfung des Geschäftsszenarios vom 12. November 2020 das Beratungsunternehmen um Unterstützung bei der Vorbereitung eines überzeugenden Beihilfefalls gebeten hat. |
|
(158) |
In Bezug auf Erwägungsgrund 136 Buchstabe f des Einleitungsbeschlusses macht Ungarn geltend, dass es bei GKN Automotive gängige Praxis sei, Verkaufserlöse aus Grundstücken und Gebäuden nicht zu berücksichtigen (Erwägungsgrund 75). Da dieses Argument durch Anträge auf Investitionsausgaben anderer Projekte untermauert wird, die bereits zum Zeitpunkt der Voruntersuchung (50) eingereicht wurden, akzeptiert die Kommission dieses Argument, ist jedoch der Auffassung, dass dieses Element für ihre Gesamtbewertung nicht entscheidend ist, da es die Zweifel an der Anwendung einer strikten Investitionspolitik, die eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren vorsieht, auf das Investitionsvorhaben allein nicht ausräumen kann. Ungarn macht ferner geltend, dass der im indikativen Angebot enthaltene Beihilfebetrag bei den Berechnungen von GKN Automotive nicht berücksichtigt worden sei, da das Unternehmen vorsichtig gehandelt habe und die Beihilfe nicht sicher gewesen sei. Die Kommission stellt fest, dass dieses Argument nichts daran ändert, dass diese Berechnungen die Grundlage für die Genehmigung des CER durch Melrose bildeten, das somit offensichtlich keine Beihilfe berücksichtigte. |
|
(159) |
Schließlich äußert Ungarn Bedenken hinsichtlich der Annahmen der Kommission, dass es eine formelle Investitionspolitik geben musste, damit Melrose das Geschäftsszenario des Investitionsvorhabens infrage stellen konnte (Erwägungsgrund 77). Die Kommission stellt klar, dass der Einleitungsbeschluss nicht darauf beruht, dass Ungarn den Nachweis für die Infragestellung des Geschäftsszenarios ausschließlich auf der Grundlage einer „formellen“ Investitionspolitik erbringen muss. Vielmehr hatte Ungarn geltend gemacht, dass es im vorliegenden Fall eine „strikte Investitionspolitik“ gebe, die auf den Entscheidungsprozess anwendbar sei. Die im Einleitungsbeschluss geäußerten ernsthaften Zweifel beruhen darauf, dass Ungarn keine dokumentarischen Belege vorgelegt hat, die das Bestehen einer solchen „strikten Investitionspolitik“ belegen. Auch wenn das Bestehen einer (formellen oder informellen) Investitionspolitik, die das [4,5-5,4]-Jahresziel vorsieht und auf das Investitionsvorhaben anwendbar ist, dazu hätte beitragen können, die Anwendbarkeit dieser Kriterien auf den in Rede stehenden Entscheidungsprozess zu belegen, hat die Kommission nie bestritten, dass Melrose ohne sie hätte verlangen können, dass das Investitionsvorhaben das genannte Ziel erfüllt. Es wurden jedoch keine Belege dafür vorgelegt, dass Melrose eine solche Forderung gestellt hat und dass der Standort des Investitionsvorhabens in Ungarn nur genehmigt worden wäre, wenn das Investitionsvorhaben ein [4,5-5,4]-Jahresziel eingehalten hätte. |
|
(160) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Ungarn nicht nachgewiesen hat, dass die Investitionspolitik von Melrose einen entscheidenden Schwellenwert von [4,5-5,4] Jahren Amortisationsdauer umfasste, und keine überzeugenden Belege gegen die Auffassung der Kommission vorgelegt hat, dass Melrose mit seiner Genehmigung des CER im Dezember 2020 bereits beschlossen hatte, in Ungarn zu investieren, nachdem GKN Automotive Polen und die Slowakei als Alternativen ausgelotet hatte, ohne dass eine Beihilfe in Betracht gezogen wurde (Erwägungsgründe 129 und 136 Buchstabe f des Einleitungsbeschlusses). |
|
(161) |
Schließlich reagiert Ungarn auf die ernsthaften Zweifel, die die Kommission in Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses geäußert hat, dass GKN Automotive die Türkei unter Umständen nur untersucht hat, um im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung einen alternativen Standort vorweisen zu können. Ungarn argumentiert, dass die HIPA dem Beihilfeempfänger im August 2020 alle relevanten Informationen, einschließlich Informationen über die Standortverlagerung, zur Verfügung gestellt habe. Daher hätte GKN Automotive bereits im August 2020 mit der Ausarbeitung des alternativen Szenarios mit einem Standort in der Türkei beginnen können. Diese Hypothese mag zwar richtig sein, doch geht aus den vorgelegten Belegen hervor, dass die Türkei nicht vor November 2020 ins Spiel kam. Die Kommission stellt ferner fest, dass GKN Automotive in der Präsentation für die Sitzung vom 12. November 2020 Melrose gegenüber das Potenzial für Anreize in Miskolc dargelegt hat, indem es auf die Beihilfewerte im informellen Angebot vom 5. November 2020 Bezug nahm (Erwägungsgrund 45) und bestimmte Schlüsselkriterien für die Beihilfegewährung berücksichtigte. Eines der Kriterien lautet: „Investitionen in neue Vermögenswerte in der Zielregion für Regionalbeihilfen (z. B. Miskolc), die ohne einen Zuschuss finanziell nicht tragfähig wären oder zu anderen Standortentscheidungen (stärker entwickelt/außerhalb der EU) führen würden“. Es wurde auch auf den Standortverlagerungsaspekt und die Notwendigkeit der Genehmigung durch die Kommission hingewiesen. Mit anderen Worten schien sich GKN Automotive wohl bewusst zu sein, dass eine kontrafaktische Fallkonstellation erforderlich wäre, damit GKN Automotive regionale Investitionsbeihilfen für das Investitionsvorhaben erhalten kann. Gleichzeitig gab es zu diesem Zeitpunkt keine solche kontrafaktische Fallkonstellation, sodass in dem Melrose vorgelegten Geschäftsszenario keine Beihilfe berücksichtigt wurde. Angesichts dieser Bemerkungen und der Feststellungen der Kommission zur Genehmigung des Investitionsvorhabens auf der Grundlage des CER hält die Kommission es für plausibel, dass die Türkei als kontrafaktische Fallkonstellation speziell zur Verbesserung der Chancen von GKN Automotive auf staatliche Beihilfen von Ungarn aufgenommen wurde. |
|
(162) |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedenfalls, dass Ungarn auf der Grundlage eindeutiger Belege — einschließlich echter, offizieller und zeitnaher Dokumente zum Entscheidungsprozess von GKN Automotive und Melrose — nicht nachgewiesen hat, dass die Türkei ohne Beihilfe einen realistischen und glaubwürdigen alternativen Standort für das Investitionsvorhaben dargestellt hat. |
5.4.1.2.
|
(163) |
In den Erwägungsgründen 138 und 139 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel dahin gehend, warum die Türkei als einzige kontrafaktische Fallkonstellation für das Investitionsvorhaben angesehen wurde, und fragte sich, ob es stattdessen zutreffen könnte, dass die Türkei nur untersucht wurde, um im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung einen alternativen Standort nennen zu können, wodurch sich die Chancen, dass Ungarn Beihilfen zugunsten des Investitionsvorhabens für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, verbessern würde. Ungarn und GKN Automotive machen geltend (Erwägungsgründe 79 und 100), dass die Türkei mit dem dort bestehenden Geschäftsbetrieb, der eine sehr gute operative Leistung aufweise, und einem den Zeitplan haltenden lokalen Team im November und Dezember 2020, als die Standortauswahl zu einem rein kostenorientierten Projekt wurde, die einzige realisierbare kostengünstige Option gewesen sei, die es ermöglichen würde, das Investitionsvorhaben innerhalb des erforderlichen Zeitrahmens durchzuführen. Ungarn und GKN Automotive machen ferner geltend, dass der Standort von GKN Automotive in der Türkei trotz seiner begrenzten Größe kontinuierlich sehr gute operative Leistungen erbracht habe. |
|
(164) |
In seiner am 11. April 2024 unterzeichneten Erklärung (Erwägungsgrund 54) erläuterte der Geschäftsführer von GKN Automotive, was in der Zeit kurz vor und nach der Sitzung vom 12. November 2020 geschehen war. Dieser Erklärung zufolge fanden zwischen dem 12. November 2020 und Anfang Dezember 2020 mehrere Gespräche zwischen dem Projektteam für die Standortauswahl, dem Geschäftsführer und seinen Kollegen im GKN Automotive ET über die Verbesserung der Amortisationsdauer des Projekts statt. „Diese Gespräche erfolgten in Form von spezifischen Projektbesprechungen, regelmäßigen Teamsitzungen, persönlichen Informationsgesprächen und informellen Diskussionen. Die Sitzungen fanden am 16., 18., 19., 26. und 27. November sowie am 4. und 10. Dezember in verschiedenen Teilnehmerkreisen statt. Weitere Gespräche fanden außerhalb der geplanten Sitzungen in dieser Zeit per Telefon oder bei persönlichen Treffen in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt.“ Der Geschäftsführer erklärte ferner: „Bei diesen internen Gesprächen kamen wir zu dem Schluss, dass wir einen noch kostengünstigeren Standort in Betracht ziehen müssten, um die Amortisationsdauer des Projekts auf das erwartete Niveau zu verbessern. Als Standorte mit äußerst niedrigen Kosten haben wir Bulgarien, Rumänien, Serbien, Marokko und die Türkei in verschiedenen Phasen als Optionen gesehen. Diese Länder wurden als echte kontrafaktische Fallkonstellationen betrachtet, in denen das Investitionsvorhaben durchgeführt werden könnte.“ |
|
(165) |
Zur Untermauerung dieser Argumente übermittelte Ungarn im November/Dezember 2020 drei Einladungen zu Online-Sitzungen. Ungarn macht geltend, dass GKN Automotive bei diesen Sitzungen zu dem Schluss gekommen sei, dass die Türkei die geeignete auszulotende kontrafaktische Fallkonstellation sei (Erwägungsgrund 80). Die Einladungen zu Sitzungen betreffen Sitzungen am 19. November und 4. Dezember 2020 mit dem Thema „Informationsgespräch“ zwischen zwei am Investitionsvorhaben beteiligten Personen von GKN Automotive und eine Sitzung am 10. Dezember 2020, an der Mitarbeiter von GKN Automotive, die an dem Investitionsvorhaben beteiligt waren, und lokales Personal in der Türkei für eine „schnelle Überprüfung des [Investitionsvorhabens] zwecks Einigung über die nächsten Schritte“ teilnahmen. In diesen Dokumenten wird nicht auf andere Standorte als die Türkei oder Ungarn Bezug genommen. Im Übrigen hätten weder Ungarn noch GKN Automotive Unterlagen oder Sitzungsprotokolle zu diesen Sitzungen vorgelegt, die belegen könnten, was bei diesen Sitzungen und Anrufen besprochen wurde. |
|
(166) |
Die Kommission stellt fest, dass trotz der in Erwägungsgrund 165 beschriebenen zusätzlichen Belege nichts auf eine detailliertere Weiterverfolgung alternativer Standorte oder auf einen tatsächlichen Vergleich zwischen alternativen Standorten und der Türkei hindeutet. Dies bestätigt die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 135, dass der Prozess zur Standortauswahl im Dezember 2020 abgeschlossen war und Ungarn nicht nur eine „Arbeitshypothese“ oder ein „angenommener Standort“ war. |
|
(167) |
In Bezug auf das Argument, dass der Zeitfaktor (d. h. die Dringlichkeit des Investitionsvorhabens) ein Faktor gewesen sei, der den Entscheidungsprozess beeinflusst habe, stellt die Kommission fest, dass Ungarn oder GKN Automotive im Zeitraum November/Dezember 2020 keine Dokumente vorgelegt haben, die diese Dringlichkeit belegen würden. Sie legten auch keine Belege dafür vor, dass diese angebliche Dringlichkeit dazu führte, dass die Türkei als einziger alternativer Standort nach Ungarn ausgelotet wurde, ohne detaillierte Folgemaßnahmen zu alternativen Standorten oder einen tatsächlichen Vergleich zwischen alternativen Standorten und der Türkei. Im Übrigen steht nach Ansicht der Kommission dieses Argument im Widerspruch zu dem ungarischen Argument, dass Ungarn am 12. November 2020 nur eine „Arbeitshypothese“ gewesen sei. Sollte es richtig sein, dass Ungarn nur eine „Arbeitshypothese“ war, hätte der in der Präsentation für die Sitzung vom 12. November 2020 dargelegte Zeitplan für das Projekt einen Zeitraum nach dem CER vorsehen müssen, um alternative Standorte zu untersuchen. Der Zeitplan des Projekts vom 12. November 2020 bezieht sich jedoch auf eine „Entscheidung“ und „Erwerb von Grundstücken, Genehmigungen, Vorbereitung des Baus“ im letzten Quartal 2020 und lässt somit nicht genügend Zeit für Untersuchungen alternativer Standorte. |
|
(168) |
Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die „gute operative Leistung“ des kleinen Standorts in der Türkei, der seit 2008 in Betrieb ist, im Vergleich zur Situation im Jahr 2019, als die Option zur Erweiterung des bestehenden Standorts in der Türkei im Rahmen der Strategie verworfen wurde, kein neuer Faktor war. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass dies kein Element ist, das rechtfertigen könnte, dass die Türkei als einziger auszulotender alternativer Standort nach Ungarn betrachtet wurde. In jedem Fall legten weder Ungarn noch eine der anderen Beteiligten Belege zu diesem Aspekt vor. |
|
(169) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Stellungnahmen Ungarns und der anderen Beteiligten nicht rechtfertigen, warum nur die Türkei als alternativer Standort aufgenommen wurde, um die Amortisationsdauer der Projekte auf unter [4,5-5,4] Jahren zu verbessern. |
|
(170) |
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass im rückblickenden Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 festgestellt wird, dass „Vertreter von Melrose Industries das GKN Automotive-Team damit beauftragt haben, die Projektannahmen zu überprüfen, um Möglichkeiten zu finden, wie die Amortisationsdauer des Projekts durch Erhöhung des Wertes und/oder Kostensenkungen auf unter [4,5-5,4] Jahre verbessert werden kann“. In der E-Mail vom 9. Dezember 2020 bat Melrose darum, auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die Kommission versteht den Ausdruck „Möglichkeiten finden, um zu verbessern“ weiter gefasst als einen bloßen Hinweis auf eine Standortanalyse. Weder Ungarn noch die anderen Beteiligten legten Belege für solche Möglichkeiten oder Belege, die darauf hindeuten, dass Melrose dazu Rückmeldung gegeben wurde, vor. Außerdem würde die Kommission für den Fall, dass eine erneute Standortanalyse die einzige Möglichkeit wäre, die finanzielle Attraktivität des Geschäftsszenarios zu erhöhen (für das weder Ungarn noch einer der anderen Beteiligten Belege vorgelegt haben), erwarten, dass ihr Belege für Folgemaßnahmen und einen Vergleich zwischen verschiedenen alternativen Standorten vorgelegt würden, bevor sich GKN Automotive für die Türkei als kontrafaktischen Standort für das Investitionsvorhaben entschied. |
|
(171) |
Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 127 bis 161 dargelegten Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die in den Akten enthaltenen Belege ihre ernsthaften Zweifel daran nicht ausräumen, dass die Investitions- und Standortentscheidung nicht bereits im Dezember 2020 getroffen wurde, ohne dass die Verfügbarkeit staatlicher Beihilfen oder die Durchführung der Investition an einem anderen Ort als in Ungarn berücksichtigt wurde. Die Kommission konnte auch nicht feststellen, dass die Türkei als echter kontrafaktischer Standort angesehen wurde, an dem GKN Automotive das Investitionsvorhaben ohne staatliche Beihilfe Ungarns durchgeführt hätte (Erwägungsgründe 163 bis 170). Es scheint vielmehr, dass die Türkei ins Spiel gebracht wurde, um die Chancen zu erhöhen, dass die ungarischen Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. |
5.4.1.3.
|
(172) |
In Erwägungsgrund 140 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die Untersuchung der Türkei als kontrafaktische Fallkonstellation bis Mitte 2021 auf einem relativ hohen Niveau betrieben wurde. Erst im Juli 2021 fand ein Besuch der höheren Führungsebene statt. Zu diesem Zeitpunkt war die von Ungarn angebotene staatliche Beihilfe bereits vorab bei der Kommission angemeldet worden, und es waren erste Kontakte mit den Kommissionsdienststellen hergestellt worden. Die Kommission räumte jedoch ein, dass es, selbst wenn die Türkei ursprünglich in die Analyse aufgenommen worden wäre, nur um die Chancen zu verbessern, dass die geplante staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, möglich sein könnte, dass sich eine Investition in der Türkei später zu einem echten alternativen Standort entwickelt hat, an dem GKN Automotive und Melrose zu Investitionen bereit waren. Aus den in den Erwägungsgründen 141 bis 145 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen äußerte die Kommission jedoch ernsthafte Zweifel daran, dass dies der Fall war. |
|
(173) |
Die Kommission stellt fest, dass weder Ungarn noch die Beteiligten geltend machen, dass sich der Standort in der Türkei nach der Einführung für staatliche Beihilfen zu einer echten Alternative entwickelt habe. Da keine derartigen Argumente und Belege vorliegen, ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn aus den in den Erwägungsgründen 141 bis 145 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen und auf der Grundlage der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 171 nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass ein Anreizeffekt nach Szenario 2 vorliegt, wie in Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 59 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 dargelegt. |
|
(174) |
Der Vollständigkeit halber geht die Kommission jedoch in den Erwägungsgründen 175 bis 182 auf die Argumente Ungarns und der anderen Beteiligten zur „Türkei als echter kontrafaktischer Fallkonstellation“ ein. |
|
(175) |
Ungarn und GKN Automotive machen geltend, dass GKN Automotive unmittelbar nach der Aufnahme des alternativen Standorts in der Türkei in den Standortauswahlprozess mit der aktiven Entwicklung dieser Option begonnen habe. Ungarn weist ferner darauf hin, dass die Beihilfeanträge vom 8. April 2021 für den Barzuschuss und vom 31. März 2021 für die Steuervergünstigung in Ungarn keine endgültige Standortentscheidung für GKN Automotive implizierten. Die Voranmeldung des Falls bei der Kommission am 11. Juni 2021 sei für GKN Automotive notwendig gewesen, um zu wissen, wie wahrscheinlich eine Gewährung von Anreizen sei, aber parallel dazu habe GKN Automotive die Option entwickelt, die Investition in der Türkei durchzuführen, die laut GKN Automotive bis Juni 2021 in erheblichem Umfang entwickelt worden sei. |
|
(176) |
Aus den im Rahmen der vorläufigen Prüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen hat die Kommission bereits die dokumentarischen Belege vom Dezember 2020 anerkannt, aus denen hervorging, dass Eskişehir in der Türkei als Investitionsstandort mit der ausgewählten Region Ungarns verglichen wurde. Aus diesen dokumentarischen Belegen ging hervor, dass die vorbereitenden Tätigkeiten in der Türkei bis Juni 2021 Kontakte mit lokalen Mitarbeitern von GKN im Dezember 2020 zur Verfügbarkeit von Grundstücken (Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses), Kontakte mit den nationalen Behörden im Dezember 2020, Januar 2021 und Mai 2021 zur Verfügbarkeit von Anreizen (Erwägungsgründe 62 und 65 des Einleitungsbeschlusses) und die Beauftragung eines Beraters vor Ort im Zeitraum Februar bis Mai 2021 mit der Gebäudeplanung und -planung sowie der Vorbereitung einer allgemeinen Planung der durchzuführenden Arbeiten umfassten (Erwägungsgrund 72 des Einleitungsbeschlusses). Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Untersuchung der Türkei als kontrafaktischer Standort für die Investition bis Mitte 2021 auf einem relativ hohen Niveau betrieben wurde. Nach Ansicht der Kommission widerspricht diese Tatsache dem Argument Ungarns, dass aufgrund des Zeitdrucks nur die Türkei als alternativer Standort infrage gekommen sei. Sollte der Zeitfaktor tatsächlich eine Rolle gespielt haben, hätte die Kommission erwartet, dass die Tätigkeiten in der Türkei unmittelbar nach der Auswahl der Türkei als einzigem kontrafaktischem Standort intensiviert würden. Ungarn macht geltend, dass die meisten Tätigkeiten in der Türkei von dem lokalen Team durchgeführt worden seien. Weder Ungarn noch GKN Automotive haben mit Ausnahme eines Dokuments (Erwägungsgrund 81) weitere Belege für Tätigkeiten in diesem Zeitraum vorgelegt. |
|
(177) |
Ungarn macht ferner geltend, dass der Grund, warum die Türkei nicht in die Ende 2019 im Rahmen der Strategie erstellte Auswahlliste der Länder aufgenommen worden sei, nicht darin bestanden habe, dass ihre politischen Risiken als abschreckend angesehen worden seien, sondern die Tatsache, dass die Kosten zu diesem Zeitpunkt nicht der wichtigste Entscheidungsfaktor für GKN Automotive gewesen seien. Ungarn und GKN Automotive machen ferner geltend, dass sich das wahrgenommene Risikoniveau der Türkei im November und Dezember 2020 nicht wesentlich geändert habe und im Vergleich zu anderen Standorten nach wie vor als hoch angesehen worden sei. Da sich die Standortauswahl damals jedoch zu „einem rein kostenorientierten Projekt“ entwickelte, entschied GKN Automotive, dass das wahrgenommene Risikoniveau der Türkei tolerierbar sei. |
|
(178) |
Die Kommission stellt erstens fest, dass der angeblich vorläufige Standortbeschluss vom Januar 2021 und der angeblich endgültige Standortbeschluss vom Dezember 2021 (Erwägungsgrund 43) nicht das Argument stützen, dass die Standortauswahl ab November 2020 kostenorientiert geworden sei. Dies liegt daran, dass die Entscheidung zugunsten Ungarns auf der Grundlage nichtfinanzieller Vorteile des Standorts in Ungarn getroffen wurde, obwohl die Türkei (in Bezug auf die Kapitalwertlücke) einen erheblichen finanziellen Vorteil hatte (Erwägungsgrund 179). Zweitens wird auch nicht weiter belegt, dass das wahrgenommene Risikoniveau der Türkei ab Dezember 2020 für die Lokalisierung dieses strategischen Projekts in der Türkei akzeptabel wurde. |
|
(179) |
In Bezug auf die Reaktion Ungarns und von GKN Automotive auf die Bemerkung der Kommission in Erwägungsgrund 145 des Einleitungsbeschlusses, in der infrage gestellt wurde, warum ein finanzieller Anreiz, der weniger als 50 % der Kapitalwertlücke deckt, als „den finanziellen Vorteil der Türkei-Option weitgehend aufwiegend“ angesehen wird, betrachtet Ungarn dies als ein Element im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Die Kommission stellt jedoch fest, dass dieses Element auch für die Beurteilung des Anreizeffekts der Beihilfe relevant ist, da die Beihilfe die Entscheidungsfindung des Beihilfeempfängers beeinflussen sollte. Ungarn und GKN Automotive machen geltend, dass die qualitativen Kriterien zugunsten Ungarns in Verbindung mit einer Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren, mit Anreizen, für das GKN Automotive ET ausgereicht hätten, um sich dafür zu entscheiden, die Investition in Ungarn zu tätigen (Erwägungsgründe 86 und 103). Nach Auffassung der Kommission steht dieses Argument im Widerspruch zu dem Argument, dass sich die Standortauswahl zu einem rein kostenorientierten Projekt entwickelt habe. Bei einem rein kostenorientierten Projekt mit dem Kapitalwert als geeignete Methode nach der von Ungarn geltend gemachten Infragestellung des Geschäftsszenarios im November 2020 (Erwägungsgründe 73 und 74) hätte dies zu einer Entscheidung für die Türkei führen müssen, da selbst unter Berücksichtigung der Beihilfe weiter eine erhebliche Kapitalwertdifferenz bestand. |
|
(180) |
In Bezug auf den Verweis Ungarns auf die frühere Praxis der Kommission stellt die Kommission fest, dass jeder Fall für sich zu prüfen ist und dass nach Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 66 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 eine kontrafaktische Fallkonstellation als glaubwürdig gilt, wenn sie echt ist und sich auf die Entscheidungsfaktoren zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers bezieht. Zwar kann es Fälle geben, in denen staatliche Beihilfen, die nur eine teilweise Deckung der Kapitalwertlücke ermöglichen, in Kombination mit anderen qualitativen Faktoren einen ausreichenden Anreiz darstellen, doch steht der angeblich kostenorientierte Charakter des Auswahlprozesses im Widerspruch zu dem diesbezüglichen Argument Ungarns. |
|
(181) |
Schließlich machen Ungarn und GKN Automotive geltend, dass die Tatsache, dass die Türkei von mehreren anderen Investoren für ihre Investitionen in Betracht gezogen und/oder ausgewählt worden sei, grundsätzlich ihre Glaubwürdigkeit als potenziellen Standort bestätige. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einschätzung anderer Unternehmen in diesem Zusammenhang nicht relevant ist, da es in Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 66 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 heißt, dass eine kontrafaktische Fallkonstellation glaubwürdig ist, wenn sie echt ist und sich auf die Entscheidungsfaktoren zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers bezieht. |
|
(182) |
Die Kommission stellt fest, dass die von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und Belege die ernsthaften Zweifel der Kommission hinsichtlich der Frage, ob die Türkei ein echter kontrafaktischer Standort war, an dem der Beihilfeempfänger ohne Beihilfe in Ungarn investiert hätte, nicht ausgeräumt wurden. |
5.4.1.4.
|
(183) |
Auf der Grundlage ihrer Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 171 und ihrer Bewertung in den Erwägungsgründen 172 bis 182 stellt die Kommission fest, dass Ungarn nicht nachgewiesen hat, dass der in der Anmeldung geltend gemachte wesentliche Anreizeffekt der Beihilfe im Kontext eines Szenarios 2 vorliegt. Da weder Ungarn noch die anderen Beteiligten im Rahmen der vorläufigen Prüfung oder des förmlichen Prüfverfahrens eine Situation des Szenarios 1 geltend machten, war es nicht Sache der Kommission, den Anreizeffekt der Beihilfe im Kontext eines Szenarios 1 zu beurteilen (51). |
|
(184) |
Da die im Rahmen der vorläufigen Prüfung und des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Belege die ernsthaften Zweifel der Kommission hinsichtlich des wesentlichen Anreizeffekts der Beihilfe nicht ausräumen, kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. Da das Vorliegen eines wesentlichen Anreizeffekts nicht nachgewiesen wurde und diese Feststellung allein ausreicht, um auszuschließen, dass die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, muss nicht geprüft werden, ob die Maßnahme die übrigen in den Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und den Regionalbeihilfeleitlinien 2022 festgelegten Kriterien für die Beihilfefähigkeit und die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
|
(185) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der in den Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und den Regionalbeihilfeleitlinien 2022 geforderte wesentliche Anreizeffekt der Maßnahme zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) nicht nachgewiesen wurde. |
|
(186) |
Diese Maßnahme kann daher nicht auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die staatliche Beihilfe, die Ungarn zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) in Höhe von 15 917,4 Mio. HUF (43,76 Mio. EUR) als abgezinster Wert durchzuführen beabsichtigt, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
(2) Diese Beihilfe darf somit nicht durchgeführt werden.
Artikel 2
Ungarn teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Brüssel, den 11. Juni 2024.
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Exekutiv-Vizepräsidentin
(1) ABl. C 336 vom 22.9.2023, S. 11.
(2) In der Folge wurde Rubin in GKN Automotive Hungary Kft. umbenannt.
(3) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
(4) Vgl. Fußnote 1.
(5) Beschluss der Kommission vom 11. März 2014 in der Sache SA.37718 (2013/N) (ABl. C 172 vom 6.6.2014, S. 1), geändert durch den Beschluss der Kommission vom 11. Oktober 2016 in der Sache SA.46346 (2016/N) (ABl. C 4 vom 6.1.2017, S. 1) und (bis zum 31. Dezember 2021) verlängert durch den Beschluss der Kommission vom 7. Oktober 2020 in der Sache SA.58164 (2020/N) (ABl. C 430 vom 11.12.2020, S. 1).
(6) Beschluss der Kommission vom 16. September 2021 in der Sache SA.63934 (2021/N) (ABl. C 410 vom 8.10.2021, S. 2), geändert durch den Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2023 in der Sache SA.107119 (2023/N) (ABl. C 195 vom 2.6.2023, S. 8).
(7) Eachairn Aerospace Holdings Limited steht zu 100 % indirekt im Eigentum der Holdinggesellschaft der Melrose Group, Melrose Industries PLC.
(8) GKN Industries Limited befand sich ebenso wie Eachairn Aerospace Holdings Limited seit dem ersten Halbjahr 2018 zu 100 % indirekt im Eigentum von Melrose Industries PLC.
(9) Informationen auf der Grundlage des letzten verfügbaren Jahresberichts von GKN Industries Limited und GKN Automotive Limited (Jahresbericht 2022), der im UK Companies House veröffentlicht wurde.
(10) Zusammen mit den Geschäftsbereichen Pulvermetallurgie und Wasserstoff, wie auf der Website von GKN Automotive „Dowlais Group plc“ („Dowlais“ oder das „Unternehmen“) erwähnt, Abschluss der Ausgliederung und Zulassung der Aktien von Dowlais (https://www.gknautomotive.com/en/media-centre/news-releases/2023/dowlais-group-plc-dowlais-or-the-company--completion-of-demerger-and-admission-of-shares-in-dowlais/).
(11) Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(12) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(*1) Vertrauliche Informationen.
(13) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(14) Die Regionalbeihilfeleitlinien 2014 wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
(15) Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).
(16) Die Umrechnung von HUF in EUR ist vorläufig und gerundet auf der Grundlage eines Wechselkurses von 1 EUR = 363,73 HUF (offizieller Wechselkurs der ungarischen Nationalbank am 31. März 2021, dem letzten Tag des Monats, der den Beihilfeanträgen vorausgeht).
(17) Abzinsungssatz 1,80 %, Abzinsungsdatum April 2021, nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).
(18) SA.61023 (2021/X), geändert durch SA.63819 (2021/X).
(19) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(20) https://net.jogtar.hu/jogszabaly?docid=99600081.tv.
(21) https://net.jogtar.hu/jogszabaly?docid=A1400165.KOR.
(22) SA.61029 (2021/X), zur Änderung von SA.49983.
(23) Der Kommission wurde ein undatierter Beschluss der Regierung vorgelegt, der Ungarn zufolge am 12. Dezember 2021 angenommen wurde.
(24) Siehe Randnummer 86 und Randnummer 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 sowie Randnummer 90 und Randnummer 19 Absatz 3 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022.
(25) Wie in Erwägungsgrund 91 näher erläutert, war Ungarn der Auffassung, dass die Obergrenze von 50 % auch im Falle der Anwendung der Fördergebietskarte 2022 gilt.
(26) In der Anreizvereinbarung wird der Abschluss der Investition als der Zeitpunkt der Kapitalisierung des letzten kapitalisierten Vermögenswertes definiert, der nicht nach Ablauf der Frist für den Abschluss der Investition, d. h. dem 31. Dezember 2026, liegen darf.
(27) Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
(28) Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei dem Wort „casual“ (gelegentlich) um einen Schreibfehler handeln könnte und es „causal“ (ursächlich) heißen sollte.
(29) Diese lautet: „Entscheidung für Miskolc, HU, in der Absicht, die Exposition in den osteuropäischen Ländern ausgewogen zu gestalten und keinen weiteren Standort in Polen zu anzusiedeln“.
(30) „[Investitionsvorhaben]“ ist eine Bezeichnung, der sowohl für die Welle drei als auch für die Neue Welle drei verwendet wird.
(31) [4,4-5,3] Jahre im besten Fall und [5,4-8] Jahre im schlimmsten Fall. Darüber hinaus gab es eine Kostensenkungsmöglichkeit von 18,9 Mio. GBP, die bei der Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren nicht berücksichtigt wurde, mit einer möglichen Verringerung der Amortisationsdauer um [0,2-0,4] Jahre, die sich aus dem Verkauf des Grundstücks und dem Bau eines der [verlegten] Standorte ergab.
(32) Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, sah Welle drei damals den Bau von zwei integrierten Standorten in zwei Ländern vor.
(33) Wie in der Präsentation der endgültigen Standortentscheidung zugunsten Ungarns zum Ausdruck gebracht, wurde die derzeitige politische und wirtschaftliche Lage in der Türkei aufmerksam verfolgt. „Ohne eine stabilere Situation wird das Risikoniveau für das Vorhaben als erhöht betrachtet“ (Erwägungsgrund 78 des Einleitungsbeschlusses).
(34) Wie in Erwägungsgrund 45 des Einleitungsbeschlusses definiert, im Gegensatz zu dem in Erwägungsgrund 36 des Einleitungsbeschlusses genannten „Kernprojektteam der Strategie“, das an der Ausarbeitung der Strategie beteiligt war und die erste Länderbewertung zur Ermittlung der Länder von Interesse durchgeführt hat (Erwägungsgründe 37 bis 44 des Einleitungsbeschlusses).
(35) Im Rahmen der vorläufigen Prüfung hatte Ungarn diese Tabelle und den CER für diese Projekte bereits vorgelegt.
(36) Projekt zur Umstrukturierung von GKN-Anschlussmärkten (z. B. Lagerung und Vertrieb), das parallel zur Strategie durchgeführt wird.
(37) Siehe Fußnote 6.
(38) Mit der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der AGVO (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
(39) Diese Regelung betrifft auch Investitionsbeihilfen für KMU, die auf die Maßnahme nicht anwendbar sind.
(40) Dieser Wortlaut spiegelt den einschlägigen Wortlaut der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 wider. In den Regionalbeihilfeleitlinien 2022 heißt es, „für den Beihilfeempfänger andernfalls im EWR nicht rentabel genug wäre“.
(41) Beschluss der Kommission vom 7. Januar 2022 in der Sache SA.59516 (2021/N) — Ungarn — großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Volta Energy Solutions Kft. (ABl. C 461 vom 2.12.2022, S. 1); Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2021 in der Sache SA.58633 (2020/N) — Ungarn — großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für SKBM Hungary (ABl. C 90 vom 25.2.2022, S. 1); Beschluss der Kommission vom 22. März 2022 in der Sache SA.63328 (2021/N) — großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für SK On Hungary Kft. (ABl. C 195 vom 2.6.2023, S. 11); Beschluss der Kommission vom 4. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.45359 — 2017/C (ex 2016/N), die die Slowakei Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. zu gewähren beabsichtigt (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 82).
(42) Randnummer 80 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 97 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022.
(43) Der Abschnitt des CER, der die zitierte Beschreibung des Projekts enthält, trägt den Titel „Beschreibung der Investitionsausgaben (Details beiliegend)“ und bezieht sich auf die Präsentation, die bei der Sitzung mit Melrose am 12. November 2020 als Anhang verwendet wurde (Erwägungsgrund 135 des Einleitungsbeschlusses).
(44) In der Erwägung, dass das GKN Automotive ET gemäß dem relevanten Satz im Sitzungsprotokoll vom 12. August 2020 Miskolc, Ungarn, „als Arbeitshypothese für die Vorlage eines neuen Standorts an Melrose zur Genehmigung“ bestätigte und die Genehmigung der Auswahl des Landes durch Melrose als nächsten Schritt vorsieht (Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses).
(45) In diesem Zusammenhang bedeutet „2. Welle“ nicht „Welle zwei“ der Strategie (wie in Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses erwähnt), sondern vielmehr die zweite Welle der [Geschäftsverlegung] innerhalb der Welle drei der Strategie, die auf die erste Welle der [Geschäftsverlegung] im Rahmen der Welle eins der Strategie folgt.
(46) Wie in der abschließenden Präsentation vom 29. November 2019 zusammengefasst (Erwägungsgrund 38 des Einleitungsbeschlusses).
(47) Vgl. in diesem Sinne Rechtssache T-106/17, JPMorgan Chase u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2023:832, Rn. 60.
(48) Erwägungsgrund 38 des Einleitungsbeschlusses.
(49) Erwägungsgrund 78 des Einleitungsbeschlusses.
(50) Siehe Fußnote 35.
(51) In Erwägungsgrund 183 des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass, wenn die Kommission nach dem förmlichen Prüfverfahren zu dem Schluss kommt, dass die Türkei keine glaubwürdige kontrafaktische Fallkonstellation war, während sich herausstellt, dass die Beihilfe weiterhin erforderlich war, damit sich die Investition in Ungarn rentiert (Szenario 1), ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht, was eine deutlich negative Auswirkung darstellen würde.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3031/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)