31.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/511 DER KOMMISSION

vom 30. März 2022

zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen von der Küste oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt ist.

(3)

Eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den Einsatz von „Volantina“-Trawlern in den Hoheitsgewässern Sloweniens bei einer Wassertiefe von weniger als 50 Metern im Bereich zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste wurde erstmals mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 der Kommission (2) bis zum 23. März 2017 gewährt.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 der Kommission (3) wurde eine Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 27. März 2020 gewährt.

(5)

Am 28. Februar 2020 erhielt die Kommission einen Antrag Sloweniens auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung über den 27. März 2020 hinaus. Slowenien legte einen Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans und einen Bericht über die Überwachung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans vor, in dem die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) begründet wurde. Der Antrag betrifft Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind, keine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands mit sich bringen und den von Slowenien am 18. August 2021 (5) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten aktualisierten Bewirtschaftungsplan befolgen. Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.

(6)

Auf der Plenartagung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) (6) vom 6. bis 10. Juli 2020 wurden der aktualisierte Plan und die Bedingungen für die Ausnahmegenehmigung überprüft. Der STECF kam zu dem Schluss, dass der aktualisierte Plan umfassend ist und die meisten zuvor vom STECF vorgebrachten Bemerkungen berücksichtigt. Auf der Grundlage der von Slowenien vorgelegten neuen Informationen kam der STECF zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Ausnahmegenehmigung weiterhin erfüllt sind.

(7)

Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen.

(8)

Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge, da die slowenischen Hoheitsgewässer an keiner Stelle eine Tiefe von 50 Metern erreichen. Ohne eine Ausnahmegenehmigung konnten die „Volantina“-Trawler daher nur jenseits von drei Seemeilen vor der Küste Fischfang betreiben, wo die Fanggründe durch ein für die kommerzielle Schifffahrt genutztes Gebiet erheblich eingeschränkt sind.

(9)

Der Bewirtschaftungsplan enthält alle relevanten Definitionen für die betreffenden Fischereien und schließt eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands aus, da Fanggenehmigungen nur für zwölf bestimmte, bereits von Slowenien zum Fischfang zugelassene Schiffe erteilt werden.

(10)

Die Fischerei mit „Volantina“-Trawlern, eine gemischte Fischerei, kann nicht mit anderen Fanggeräten betrieben werden, außer mit dem schwereren „Tartana“, was jedoch zu einem stärkeren Kontakt mit dem Meeresboden und zu einem höheren Fang von Grundfischarten führen könnte, und beeinträchtigt andere Fanggeräte wie Schleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Netze nicht. Darüber hinaus hat die „Volantina“ Schleppnetzfischerei keine größeren Auswirkungen auf die Meeresumwelt, einschließlich geschützter Lebensräume, da der STECF festgestellt hat, dass sie schlammige Gründe befischt, nicht in empfindlichen Lebensräumen betrieben wird und dass die Rückwurfquoten niedrig sind.

(11)

Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft nur eine begrenzte Zahl von zwölf Schiffen. Die Registriernummern dieser Schiffe sind im Bewirtschaftungsplan aufgeführt.

(12)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, wonach die Fischerei über geschützten Lebensräumen unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise erlaubt ist, wenn die Seegraswiese nicht berührt wird.

(13)

Die beantragte Ausnahme steht im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, ersetzt durch Artikel 8 Absatz 1 und Anhang IX Teil B Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/1241, da sie Trawler betrifft, die mit einer Maschenöffnung von mindestens 40 mm fischen.

(14)

Die betreffenden Fischereitätigkeiten erfüllen die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, ersetzt durch Artikel 8 Absatz 1 und Anhang IX Teil B Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/1241, da die „Volantina“-Trawler nur Netze mit einer Quadratmaschenöffnung von mindestens 40 mm einsetzen.

(15)

Die Fischerei mit „Volantina“-Trawler ist nicht gezielt auf Kopffüßer gerichtet. Der STECF stellte fest, dass die Fänge von Kopffüßern in dieser Fischerei nicht vernachlässigbar sind, und kam zu dem Schluss, dass Kopffüßer auf der Grundlage des jüngsten Berichts über die Umsetzung des Plans nur einen sehr geringen Anteil an den Gesamtfängen dieser Arten in dem Gebiet ausmachen.

(16)

Der slowenische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sowie gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7).

(17)

Die „Volantina“-Trawler werden reguliert, um sicherzustellen, dass die Fänge von in Anhang IX Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten Arten im Einklang mit den Kriterien des Artikels 13 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 minimal sind. Der STECF stellte fest, dass die Fänge von Kopffüßern in dieser Fischerei nicht vernachlässigbar sind, und kam zu dem Schluss, dass diese Fänge sich aufgrund des geringen Umfangs der „Volantina“-Fischerei insgesamt auf ein Volumen von einigen Dutzend Tonnen belaufen, was nur einen sehr geringen Anteil an den Gesamtfängen dieser Arten in dem Gebiet ausmacht.

(18)

Die beantragte Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden.

(19)

Slowenien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und entsprechend dem im slowenischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(20)

Eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmegenehmigung sollte vorgesehen werden, um umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Art aufzeigt, während eine zeitliche Begrenzung gleichzeitig Spielraum schafft, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern.

(21)

Da die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 gewährte Ausnahmegenehmigung am 27. März 2020 ausgelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 28. März 2020 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung möglichst bald in Kraft treten.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung

Artikel 13 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt — unabhängig von der Wassertiefe und zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste — in den Hoheitsgewässern Sloweniens nicht für „Volantina“-Trawler, die

a)

mit einer Registriernummer versehen sind, die in dem von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplan aufgeführt ist,

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist,

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen.

Artikel 2

Überwachungsplan und Berichterstattung

Slowenien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 28. März 2020 bis zum 27. März 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 der Kommission vom 19. März 2014 über eine Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 der Kommission vom 19. Dezember 2017 über die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 32).

(4)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(5)  Entscheidung Nr. 34200-2/2021/3 vom 18.8.2021.

(6)  Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) — Bericht über die 64. Plenartagung (PLEN-20-02). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020, ISBN 978-92-76-21081-8, doi:10.2760/325560, JRC121501 (https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf/0a7b5693-d2ad-433f-b24d-9cc7732fe1f8)

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).