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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1673

7.6.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1673 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2024

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates in Bezug auf die Berichterstattung und die Durchführung von Einnahmenvorgängen für den der Union zustehenden finanziellen Beitrag

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Mai 2024 nahm der Rat die Verordnung (EU) 2024/1469 (2) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates an und führte zusätzliche Maßnahmen ein, um die Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau durch einen finanziellen Beitrag auf der Grundlage der Nettogewinne aus Barbeständen, die sich ausschließlich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, zu unterstützen.

(2)

Zu diesem Zweck müssen diejenigen Zentralverwahrer, die Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, solche außerordentlichen Barbestände, die sich aufgrund der immobilisierten Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, akkumulieren, gesondert von ihren anderen Tätigkeiten verbuchen und verwalten und die erzielten unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen auch getrennt verwahren. Von diesen Zentralverwahrern steht der Union ein finanzieller Beitrag in Höhe von 99,7 % der sich seit dem 15. Februar 2024 daraus ergebenden Nettogewinne zu.

(3)

Die Zentralverwahrer können einen Anteil von höchstens 10 % dieses finanziellen Beitrags vorläufig einbehalten, um die Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen erfüllen zu können und angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte. Sollte sich dieser Anteil künftig als nicht mehr ausreichend erweisen, besteht für die Zentralverwahrer die Möglichkeit, einen hinreichend begründeten Antrag auf Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes des fälligen finanziellen Beitrags zu stellen.

(4)

Um den besonderen Merkmalen des finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen und erforderlichenfalls horizontale Vorschriften für Einnahmenvorgänge zu ergänzen, sollten in dieser Verordnung spezifische Modalitäten für die Berichterstattungspflichten und die Durchführung von Einnahmenvorgängen festgelegt werden.

(5)

Zum Zweck der Überprüfung der halbjährlich zu entrichtenden Beträge und der Bedingungen, unter denen die Beträge fällig werden, durch die Kommission sollten in dieser Verordnung die allgemeinen Vorschriften für die Finanzberichterstattung festgelegt werden.

(6)

Als Grundlage für die halbjährlichen Zahlungen des finanziellen Beitrags ist es erforderlich, die verschiedenen Elemente, die von den Zentralverwahrern in den Zwischenberichten offengelegt werden sollten, einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags, und eine Frist für die Vorlage zu bestimmen. Im Sinne der reibungslosen Planung der entsprechenden Ausgaben sollten die Zentralverwahrer zudem vierteljährlich unverbindliche Vorausschätzungen des finanziellen Beitrags vorlegen.

(7)

Die Zentralverwahrer sollten der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden ihren gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Jahresabschluss vorlegen, damit der für ein bestimmtes Jahr entrichtete finanzielle Beitrag auf der Grundlage des betreffenden geprüften Abschlusses mit der endgültigen Höhe der für ein bestimmtes Jahr fälligen Beträge abgeglichen werden kann. In dieser Verordnung sollten daher die in dem geprüften Abschluss und Belegen offenzulegenden Informationen sowie die Frist für ihre Vorlage festgelegt werden.

(8)

Um eine transparente Erhebung des finanziellen Beitrags zu gewährleisten, sollten detaillierte Vorschriften für die Berichterstattung im Zusammenhang mit den vorläufig einbehaltenen Beträgen festgelegt werden. Insbesondere sollten die Zentralverwahrer Informationen über die Annahmen und alle sonstigen erforderlichen Informationen zur Bestimmung der Höhe des vorläufig einbehaltenen finanziellen Beitrags sowie über die Verwendung dieser Beträge bereitstellen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten der Kommission unverzüglich über ihre Beschlüsse im Hinblick auf die vorläufig einbehaltenen Beträge sowie über Aufsichtsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen, die sie in Bezug auf die Zentralverwahrer ergreifen, Bericht erstatten.

(9)

Die Kommission sollte den finanziellen Beitrag auf der Grundlage der Zwischenberichte halbjährlich abrufen. Der entrichtete finanzielle Beitrag sollte gegebenenfalls den Beträgen, die sich aus dem Abgleich ergeben, und den vorläufig einbehaltenen Beträgen, die nicht innerhalb von fünf Jahren verwendet wurden, entsprechen. Dieser Beitrag sollte von den Zentralverwahrern innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist entrichtet werden. Die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten horizontalen Vorschriften für Einnahmenvorgänge sollten für die Erhebung des finanziellen Beitrags gelten. Auch für die Übermittlung von Zahlungsaufforderungen und für die Erhebung von Verzugszinsen sollten sie gelten.

(10)

Die Kommission sollte den Betrag festlegen, der sich aus dem Abgleich der halbjährlich auf der Grundlage der Zwischenberichte für das Vorjahr gezahlten finanziellen Beiträge mit dem endgültigen Betrag, der auf der Grundlage des geprüften Abschlusses und der Belege für das betreffende Jahr fällig wird, ergibt. Dieser Betrag sollte bei der nächsten fälligen Zahlung seitens der Zentralverwahrer Berücksichtigung finden. Sind keine weiteren halbjährlichen Zahlungen mehr von den Zentralverwahrern zu leisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eine gesonderte Zahlungsaufforderung übermitteln.

(11)

Die Kommission hat gemäß Artikel 5a Absatz 13 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates die in dieser Verordnung definierten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften konsultiert.

(12)

In Anbetracht der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt besondere Durchführungsbestimmungen fest für

a)

die Berichterstattung an die Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden und

b)

die Durchführung von Einnahmenvorgängen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die den Verpflichtungen nach Artikel 5a Absätze 8 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt;

2.

„finanzieller Beitrag“ den finanziellen Beitrag gemäß Artikel 5a Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014;

3.

„nationale Aufsichtsbehörden“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannten Behörden, die für die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer im Sinne von Nummer 1 zuständig sind;

4.

„Zwischenbericht“ den Zwischenbericht gemäß Artikel 5a Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014;

5.

„Abschlussprüfung“ eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

KAPITEL II

BERICHTERSTATTUNG

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften

(1)   Für die Zwecke der gesonderten Verbuchung von Barbeständen, Einnahmen und Nettogewinnen gemäß Artikel 5a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden so weit wie möglich die Standardberichte der Zentralverwahrer verwendet.

(2)   Die der Kommission vorzulegenden Berichte werden auf der Grundlage der von den Zentralverwahrern angewandten Buchführungsvorschriften erstellt.

(3)   Die der Kommission vorzulegenden Berichte werden in Euro ausgedrückt. Diese Berichte können je nach den Anforderungen der Zentralverwahrer Abschlüssen entnommen werden, die auf andere Währungen lauten. Wenn erforderlich, werden die Beträge in Euro umgerechnet. In diesem Fall sollten die angewendeten Wechselkurse in den Berichten angegeben werden.

(4)   Die in den Artikeln 4 bis 6 genannten Berichte, Vorausschätzungen und Informationen werden der Kommission elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) an die von der Kommission mitgeteilten Adressen übermittelt.

(5)   Die Zentralverwahrer bewahren die Finanz- und Buchführungsunterlagen zu dem finanziellen Beitrag für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der endgültigen Billigung des Abschlusses auf. Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten, der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung ergeben, oder mit Untersuchungen im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen oder Untersuchungen abgeschlossen sind.

Artikel 4

Zwischenbericht

(1)   Die Zentralverwahrer legen der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden den Zwischenbericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni spätestens am ersten auf den 25. Juli folgenden Werktag desselben Jahres und für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember spätestens am ersten auf den 25. März folgenden Werktag des folgenden Jahres vor. Der Zwischenbericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 wird spätestens am ersten auf den 19. Juli 2024 folgenden Werktag vorgelegt, wobei berücksichtigt wird, dass die Vorschriften des Artikels 5a Absätze 8 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 seit dem 15. Februar 2024 gelten.

(2)   Der Zwischenbericht legt offen:

a)

Barbestände, Einnahmen und Ausgaben gemäß Artikel 5a Absatz 8 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie die aufgelaufene Körperschaftsteuer nach der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats für das betreffende Halbjahr;

b)

die Nettogewinne im Sinne des Artikels 5a Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

(3)   Die Zentralverwahrer legen im Zwischenbericht den finanziellen Beitrag abzüglich der gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung vorläufig einbehaltenen Beträge und gegebenenfalls zuzüglich der Beträge, die der Union nach Artikel 9 zu übertragen sind, fest.

(4)   Die Zentralverwahrer legen der Kommission spätestens am ersten Werktag nach dem 25. Tag des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats eine indikative unverbindliche Vorausschätzung der Höhe des der Union zustehenden finanziellen Beitrags vor.

Artikel 5

Geprüfte Abschlüsse und Berichte

(1)   Die Zentralverwahrer legen der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden bis zum 31. Mai des Jahres n+ 1 den gemäß den geltenden nationalen Standards erstellten und von einem Abschlussprüfer nach der Richtlinie 2006/43/EG geprüften gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss für das Jahr n vor.

(2)   Im gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Jahresabschluss werden die Gesamtbeträge der in Artikel 5a Absatz 8 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Barbestände, Einnahmen und Nettogewinne getrennt ausgewiesen.

(3)   Die Zentralverwahrer legen der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Jahresabschluss einen gesonderten Bericht mit folgenden Angaben vor:

a)

den von den Zentralverwahrern jährlichen vorläufig einbehaltenen Beträgen, die gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Verbindlichkeiten gegenüber der Union darstellen, sofern sie nicht in Einklang mit Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe d dieser Verordnung verwendet werden;

b)

den kumulierten Gesamtbeträgen, die gemäß Artikel 5a Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehalten bleiben;

c)

den Beträgen, die der Union gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht mehr zustehen;

d)

dem gesamten finanziellen Beitrag für das Jahr n:

i)

abzüglich des gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehaltenen Betrags;

ii)

zuzüglich der Beträge, die der Union gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu übertragen sind;

e)

der Aufschlüsselung der im vorstehenden Absatz und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Barbestände und Einnahmen nach Nennwährung.

Diesem Bericht sollte ein Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers der Zentralverwahrer beigefügt werden und der Bericht sollte mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss abgeglichen werden.

(4)   Die Zentralverwahrer übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen alle zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Abschlüssen und Berichten.

Artikel 6

Berichterstattung durch Zentralverwahrer und nationale Aufsichtsbehörden zu den vorläufig einbehaltenen Beträgen

(1)   Die Zentralverwahrer legen der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden mit jedem in Artikel 4 genannten Zwischenbericht und mit jedem geprüften Abschluss und Bericht nach Artikel 5 ein gesondertes Dokument mit folgenden Angaben vor:

a)

den Annahmen und allen sonstigen erforderlichen Informationen zur Bestimmung der Höhe des gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehaltenen finanziellen Beitrags;

b)

Informationen über die Verwendung der vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Die Informationen gemäß Buchstabe b des ersten Unterabsatzes dieses Artikels beinhalten eine detaillierte Quantifizierung der Aufwendungen, Risiken und Verluste, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Zusammenhang mit den von diesen Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerten entstanden sind oder abgesichert wurden, sowie die entsprechenden Beträge, die zum Zeitpunkt ihres Entstehens durch die internen Ressourcen der Zentralverwahrer abgedeckt werden können.

(2)   Die Informationen der nationalen Aufsichtsbehörden über die Entscheidung gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, dass vorläufig einbehaltene Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind, beinhalten eine detaillierte Beschreibung dieser Erfordernisse, ihrer Schätzung und der Annahmen, die diesen Schätzungen zugrunde liegen, sowie alle zusätzlichen Informationen, die die nationalen Aufsichtsbehörden für relevant erachten. Die nationalen Aufsichtsbehörden teilen der Kommission umgehend jede Aufsichtsmaßnahme und sonstige Maßnahme mit, die sie in Bezug auf die Zentralverwahrer treffen und die sich auf die gemäß Artikel 5a Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 einbehaltenen Beträge auswirken könnte.

(3)   Die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen umgehend alle zusätzlichen Informationen in Verbindung mit der Quantifizierung der Aufwendungen, Risiken und Verluste, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Zusammenhang mit den von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerten entstanden sind oder abgesichert wurden, oder in Verbindung mit der Quantifizierung interner Ressourcen zur Deckung dieser Risiken.

Die Zentralverwahrer und die nationalen Aufsichtsbehörden pflegen den Austausch mit der Kommission in Bezug auf die Informationen hinsichtlich der Entscheidung über die einbehaltenen Beträge.

KAPITEL III

EINNAHMENVORGÄNGE

Artikel 7

Entrichtung des finanziellen Beitrags

Nach Prüfung des in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Zwischenberichts übermittelt die Kommission halbjährlich eine Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, um den fälligen finanziellen Beitrag abzurufen. Die Zentralverwahrer entrichten den finanziellen Beitrag spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach dem Datum des Abrufs des finanziellen Beitrags.

Die halbjährlich abgerufenen Beträge

a)

werden gegebenenfalls um den Betrag erhöht oder verringert, der sich aus dem Abgleich zwischen dem im Vorjahr entrichteten finanziellen Beitrag und dem endgültigen nach dem geprüften Jahresabschluss für das betreffende Jahr gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu zahlenden Betrag ergibt und

b)

umfassen den vorläufig einbehaltenen Betrag, der nicht mehr zur Erfüllung von Risikomanagementanforderungen erforderlich ist und von den Zentralverwahrern gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii dieser Verordnung gemeldet wurde.

Artikel 8

Abgleich des entrichteten finanziellen Beitrags mit den endgültigen fälligen Beträgen

(1)   Die Kommission legt den endgültigen Betrag des fälligen finanziellen Beitrags für ein bestimmtes Jahr auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Jahresabschlusses fest.

(2)   Ist der für ein bestimmtes Jahr fällige Jahresbetrag des finanziellen Beitrags, gegebenenfalls abzüglich der gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehaltenen Beträge bzw. zuzüglich der Beträge, die der Union nach Artikel 9 zu übertragen sind, niedriger als die Summe der für dieses Jahr gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung geleisteten halbjährlichen Zahlungen, so wird die Differenz von der nächsten von den Zentralverwahrern an die Union zu leistenden Zahlung abgezogen.

(3)   Der von den Zentralverwahrern zu zahlende Betrag, der sich aus der Verrechnung nach dem vorstehenden Satz ergibt, darf nicht kleiner als null sein.

(4)   Ist der für ein bestimmtes Jahr fällige Jahresbetrag des finanziellen Beitrags, gegebenenfalls abzüglich der gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehaltenen Beträge bzw. zuzüglich der Beträge, die der Union nach Artikel 9 zu übertragen sind, höher als die Summe der für dieses Jahr gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung geleisteten halbjährlichen Zahlungen, so schlägt die Kommission die Differenz auf die nächste von den Zentralverwahrern an die Union zu leistende Zahlung auf oder übermittelt in Einklang mit Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eine gesonderte Zahlungsaufforderung in Bezug auf diesen Betrag, wenn keine weitere halbjährliche Zahlung von den Zentralverwahrern an die Union zu leisten ist.

Artikel 9

Übertragung der vorläufig einbehaltenen Beträge

Sobald die Zentralverwahrer gemäß Artikel 5a Absatz 11 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 der Kommission gemeldet haben, dass vorläufig einbehaltene Beträge nicht mehr zur Erfüllung von Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte benötigt werden, schlägt die Kommission diese Beträge auf die nächste von den Zentralverwahrern an die Union nach Artikel 7 zu leistende Zahlung auf oder übermittelt in Einklang mit Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eine gesonderte Zahlungsaufforderung in Bezug auf diesen Betrag, wenn keine weitere halbjährliche Zahlung von den Zentralverwahrern an die Union zu leisten ist.

Diese gesonderte Zahlungsaufforderung kann gegebenenfalls zudem einen Abgleich der halbjährlich entrichteten finanziellen Beiträge mit den in Artikel 8 genannten endgültigen Beträgen enthalten.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2024/1469 des Rates vom 21. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1469, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1469/oj).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj).

(5)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1673/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)