02005L0035 — DE — 05.01.2025 — 002.001


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►M2   RICHTLINIE 2005/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte ◄

►C2  (Text von Bedeutung für den EWR)  ◄

(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

RICHTLINIE 2009/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 21. Oktober 2009

  L 280

52

27.10.2009

►M2

RICHTLINIE (EU) 2024/3101 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 27. November 2024

  L 3101

1

16.12.2024


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 033 vom 4.2.2006, S.  87 (2005/35/EG)

►C2

Berichtigung, ABl. L 105 vom 13.4.2006, S.  65 (2005/35/EG)




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RICHTLINIE 2005/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte

▼C2

(Text von Bedeutung für den EWR)



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Artikel 1

Ziel

(1)  
Ziel dieser Richtlinie ist es, die internationalen Normen für die Verschmutzung durch Schiffe in das Unionsrecht aufzunehmen und sicherzustellen, dass gegen Unternehmen oder andere juristische oder natürliche Personen, die für illegale Einleitungen von Schadstoffen verantwortlich sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken.
(2)  
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht strengere Maßnahmen zu ergreifen und verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen gemäß ihrem nationalen Recht vorzusehen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Marpol-Übereinkommen 73/78“ das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe einschließlich seiner Protokolle von 1978 und 1997 in der jeweils geltenden Fassung;

2. 

„Schadstoffe“ Stoffe, die den Anlagen I (Öl), II (als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe), III (Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden), IV (Schiffsabwasser) und V (Schiffsmüll) zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, sowie Rückstände aus Abgasreinigungssystemen;

3. 

„Rückstände aus Abgasreinigungssystemen“ jedes Material, das durch ein Behandlungssystem aus dem Waschwasser oder dem Ablaufwasser entfernt wird, oder Einleitwasser, das nicht das Einleitkriterium erfüllt, oder sonstiges Rückstandsmaterial, das aus den Abgasreinigungssystemen entfernt wird, und zwar infolge der Anwendung einer Methode zur Einhaltung der Vorschriften über die Verringerung von Emissionen im Sinne der Anlage VI Regel 4 zum Marpol-Übereinkommen 73/78, die nach den in Anlage VI Regel 14 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 festgelegten Normen als Ersatzmethode zur Emissionssenkung zum Einsatz kommt, wobei die von der IMO ausgearbeiteten Leitlinien zu berücksichtigen sind;

4. 

„Einleiten“ bzw. „Einleitung“ jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache, wie in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 bestimmt;

5. 

„Schiff“ ein Seeschiff, ungeachtet seiner Flagge und seiner Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, einschließlich Tragflächenbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmendem Gerät;

6. 

„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

7. 

„Unternehmen“ den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat.

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Artikel 3

Geltungsbereich

(1)  

Diese Richtlinie gilt im Einklang mit dem Völkerrecht für das Einleiten von Schadstoffen in

a) 

innere Gewässer, einschließlich Häfen, eines Mitgliedstaats, soweit die Marpol-Bestimmungen anwendbar sind,

b) 

das Küstenmeer eines Mitgliedstaats,

c) 

Meerengen, die nach den Bestimmungen von Teil III Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 über die Transitdurchfahrt der internationalen Schifffahrt dienen, soweit ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse über diese Meerengen ausübt,

d) 

die im Einklang mit dem Völkerrecht festgelegte ausschließliche Wirtschaftszone oder entsprechende Zone eines Mitgliedstaats und

e) 

die hohe See.

(2)  
Diese Richtlinie gilt für das Einleiten von Schadstoffen von allen Schiffen, ungeachtet ihrer Flagge, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen Schiffen, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat betrieben werden und zum betreffenden Zeitpunkt ausschließlich für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.

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Artikel 4

Verstöße und Ausnahmen

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Gebiete als Verstöße betrachtet werden, es sei denn

a) 

Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage I zum MARPOL-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage I Regeln 15, 34, 4.1, 4.2 oder 4.3 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie gemäß Teil II-A Abschnitt 1.1.1 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (im Folgenden „Polar-Code“);

b) 

Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage II Regeln 13, 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie gemäß Teil II-A Abschnitt 2.1 des Polar-Codes;

c) 

Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage III zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage III Regel 8.1 zum Marpol-Übereinkommen 73/78;

d) 

Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage IV zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage IV Regeln 3, 11.1 und 11.3 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie gemäß Teil II-A Abschnitt 4.2 des Polar-Codes;

e) 

Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage V zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage V Regeln 4.1, 4.2, 5, 6.1, 6.2 und 7 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie gemäß Teil II-A Abschnitt 5.2 des Polar-Codes und

f) 

Einleitungen von Rückständen aus Abgasreinigungssystemen erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage VI Regeln 4, 14.1, 14.4, 14.6, 3.1.1 und 3.1.2 zum Marpol-Übereinkommen 73/78, wobei die von der IMO ausgearbeiteten Leitlinien zu berücksichtigen sind, einschließlich der Entschließung MEPC.340(77) in ihrer geltenden Fassung.

(2)  
Jeder Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Unternehmen oder jede andere juristische oder natürliche Person, die einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 begangen hat, zur Verantwortung gezogen wird.

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Artikel 6

Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats

(1)  
Lassen Unregelmäßigkeiten oder Informationen den Verdacht aufkommen, dass von einem Schiff aus, das sich freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen eines Mitgliedstaats aufhält, eine Einleitung von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete erfolgt oder erfolgt ist, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der einschlägigen IMO-Leitlinien eine angemessene Inspektion oder andere angemessene Maßnahmen durchgeführt werden.
(2)  
Werden bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Inspektion Umstände bekannt, die auf einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 hindeuten könnten, wendet der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie an. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und des Flaggenstaats werden davon in Kenntnis gesetzt.
(3)  
Anhang I dieser Richtlinie enthält eine indikative Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen, die bei der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu berücksichtigen sind.

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Artikel 7

Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten betreffend Schiffe im Transitverkehr

(1)  

Erfolgt die mutmaßliche Einleitung von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, c, d oder e genannten Gebieten und läuft das Schiff, auf das sich der Verdacht dieser Einleitung bezieht, keinen Hafen des Mitgliedstaats an, der im Besitz der Informationen über die mutmaßliche Einleitung ist, so gilt Folgendes:

a) 

Befindet sich der nächste von dem Schiff angelaufene Hafen in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Inspektion nach Artikel 6 Absatz 1 und bei der Entscheidung über die angemessenen Maßnahmen in Bezug auf diese Einleitung eng zusammen.

b) 

Handelt es sich bei dem nächsten von dem Schiff angelaufenen Hafen um den Hafen eines Staates außerhalb der Gemeinschaft, so ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der nächste von dem Schiff angelaufene Hafen über die mutmaßliche Einleitung unterrichtet wird, und fordert den Staat des nächsten angelaufenen Hafens auf, angemessene Maßnahmen in Bezug auf diese Einleitung zu ergreifen.

(2)  
Liegt ein klarer, objektiver Beweis dafür vor, dass ein Schiff, das die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d genannten Gebiete befährt, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten Gebiet einen Verstoß begangen hat, der zu einer Einleitung führt, die einen größeren Schaden an der Küste oder für die damit verbundenen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats oder an Ressourcen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d genannten Gebieten verursacht oder einen solchen Schaden zu verursachen droht, so befasst dieser Staat, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, vorbehaltlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 seine zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wobei dieses Verfahren auch das Festhalten des Schiffes umfassen kann.
(3)  
Die Behörden des Flaggenstaats sind auf jeden Fall zu unterrichten.

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Artikel 8

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie ein System von verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne ihrer nationalen Rechtsordnungen fest und stellen ihre Anwendung sicher. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Umsetzung dieser Richtlinie eingeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen Geldbußen umfassen, die dem Unternehmen, das für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, auferlegt werden.
(3)  
Sieht die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen vor, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Sanktionen, einschließlich der in Absatz 2 genannten Geldbußen, von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt werden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen erzielen. Die gemäß diesem Absatz verhängten Sanktionen müssen in jedem Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie angewandt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 6. Juli 2027 die Bestimmungen der Rechtsvorschriften mit, die sie gemäß diesem Absatz erlassen, sowie — unverzüglich — etwaige spätere Änderungen an diesen Rechtsvorschriften und spätere Änderungen, die sich auf diese Rechtsvorschriften auswirken.

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Artikel 8d

Wirksame Anwendung von Sanktionen

(1)  

Um sicherzustellen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung und Anwendung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktion gegen ein Unternehmen oder eine andere juristische oder natürliche Person, das oder die gemäß Artikel 8 von den zuständigen Behörden als für einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 verantwortlich befunden wurde, alle relevanten Umstände des Verstoßes berücksichtigen, insbesondere

a) 

die Art, Schwere und Dauer der Einleitung;

b) 

das Ausmaß des Verschuldens oder der Verfehlung der verantwortlichen Person im Sinne der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

c) 

die durch die Einleitung für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursachten Schäden einschließlich, falls angezeigt, ihrer Auswirkungen auf Fischerei, Tourismus und Küstengemeinden;

d) 

die finanziellen Möglichkeiten des verantwortlichen Unternehmens oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person;

e) 

die wirtschaftlichen Vorteile, die dem verantwortlichen Unternehmen oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person aus dem Verstoß erwachsen bzw. voraussichtlich erwachsen, soweit anwendbar;

f) 

die Maßnahmen, die von dem verantwortlichen Unternehmen oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person ergriffen wurden, um die Einleitung zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu mindern;

g) 

den Umfang der Zusammenarbeit des verantwortlichen Unternehmens oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person mit der zuständigen Behörde, unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die darauf abzielen, eine angemessene Inspektion oder sonstige Untersuchung durch eine zuständige Behörde zu umgehen oder zu behindern, und

h) 

etwaige frühere Verschmutzungsdelikte von Schiffen durch das verantwortliche Unternehmen oder die andere verantwortliche juristische oder natürliche Person.

(2)  
Die Mitgliedstaaten dürfen zur Ahndung von Verstößen im Sinne dieser Richtlinie verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht in einer Höhe festlegen oder verhängen, die so niedrig ist, dass die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und der abschreckende Charakter dieser Sanktionen nicht sichergestellt sind.

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Artikel 9

Beachtung des Völkerrechts

Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne formale oder tatsächliche Diskriminierung ausländischer Schiffe und im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, an und setzen den Flaggenstaat des Schiffes sowie andere betroffene Staaten unverzüglich über Maßnahmen in Kenntnis, die gemäß dieser Richtlinie getroffen wurden.

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Artikel 10

Informations- und Erfahrungsaustausch

(1)  

Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) beim Informationsaustausch zusammen und nutzen dabei das in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) genannte System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet), um folgende Ziele zu erreichen:

a) 

Verbesserung der für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Informationen, insbesondere im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten europäischen satellitengestützten Dienstes zum Aufspüren von Verschmutzungen (CleanSeaNet) und anderer einschlägiger Berichterstattungsmechanismen, um zuverlässige Methoden zur Rückverfolgung von Schadstoffen im Meer zu entwickeln;

b) 

Entwicklung und Umsetzung eines geeigneten Kontroll- und Überwachungssystems, das die gemäß Buchstabe a bereitgestellten Informationen mit den den Mitgliedstaaten von der Kommission in SafeSeaNet, THETIS-EU und anderen Informationsdatenbanken und -instrumenten der Union zur Verfügung gestellten Informationen zusammenfasst, um die frühzeitige Ermittlung und Überwachung von Schiffen, die Schadstoffe einleiten, zu erleichtern und damit die Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Behörden zu optimieren;

c) 

bestmögliche Nutzung der gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes bereitgestellten sowie der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a gemeldeten Informationen, um den Zugang zu diesen Informationen und deren Austausch zwischen den zuständigen Behörden sowie mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, und

d) 

bis zum 6. Juli 2030 Sicherstellung, dass die zuständigen Behörden alle Meldungen mit hohem Konfidenzniveau digital analysieren und angeben, ob sie diese von CleanSeaNet übermittelten Meldungen mit hohem Konfidenzniveau jährlich überprüfen, wobei sie eine Überprüfungsquote von mindestens 25 % für diese Meldungen mit hohem Konfidenzniveau anstreben, wobei der Ausdruck „überprüfen“ alle Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden mit Blick auf eine von CleanSeaNet übermittelte Meldung umfasst, um festzustellen, ob die fragliche Meldung mit einer illegalen Einleitung einhergeht. Leitet ein Mitgliedstaat keine Überprüfung einer Meldung ein, so sollte er die Gründe für seine Untätigkeit angeben.

(2)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen über erhebliche von Schiffen ausgehende Verschmutzungsereignisse zeitnah in den betroffenen Fischerei- und Küstengebieten verbreitet werden.
(3)  
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und Experten, einschließlich Experten aus dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und den Gewerkschaften über die Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union, um gemeinsame Verfahrensweisen und Leitlinien zur Durchsetzung dieser Richtlinie einzuführen.
(4)  
Die Kommission organisiert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mit Blick darauf, wie für eine wirksame Festlegung und Anwendung von Sanktionen gesorgt werden kann. Auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs kann die Kommission Leitlinien unter anderem zu Arten von Schadstoffen und zu empfindlichen Gebieten, die Anlass zur Sorge geben, vorschlagen.

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Artikel 10a

Berichterstattung

(1)  
Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument ein, das der Erhebung und dem Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchsetzungssystems dient.
(2)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen über die von ihren zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen über das in Absatz 1 genannte elektronische Berichterstattungsinstrument übermittelt werden:

a) 

Informationen über die nach einer von CleanSeaNet übermittelten Warnmeldung von den zuständigen Behörden ergriffenen Folgemaßnahmen oder die Gründe, aus denen eine solche Warnmeldung nicht weiterverfolgt wurde, schnellstmöglich nach Abschluss der Folgemaßnahmen oder nach dem Ergehen des Beschlusses, dass eine solche Warnmeldung nicht weiterverfolgt wird;

b) 

Informationen über die gemäß Artikel 6 durchgeführten Inspektionen oder anderen ergriffenen geeigneten Maßnahmen, schnellstmöglich nach Abschluss der Inspektionen oder der anderen geeigneten Maßnahmen;

c) 

Informationen über die gemäß Artikel 7 ergriffenen Maßnahmen, schnellstmöglich nach Abschluss dieser Maßnahmen, und

d) 

Informationen über Sanktionen, die gemäß dieser Richtlinie verhängt wurden, nachdem die Verwaltungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren abgeschlossen wurden, unverzüglich und in jedem Fall bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr, in dem die Sanktionen verhängt wurden, folgt. Soweit die Informationen über Sanktionen personenbezogene Daten enthalten, werden diese Informationen anonymisiert.

(3)  
Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Verfahren für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich zur Konkretisierung der Art der zu übermittelnden Informationen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Behörden, die Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen Berichterstattungsinstrument haben werden.

Artikel 10b

Schulungen

Die Kommission erleichtert mit Unterstützung der EMSA und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, indem sie, sofern angemessen, Schulungen für die Behörden anbietet, die für die Aufdeckung und Überprüfung von Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die Durchsetzung von Strafen oder anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zuständig sind.

Artikel 10c

Veröffentlichung von Informationen

(1)  
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a übermittelten Informationen veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls nach Abschluss der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einen unionsweiten Überblick über die Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie, der regelmäßig aktualisiert wird. Soweit diese Informationen über Sanktionen personenbezogene Daten oder sensible Geschäftsinformationen umfassen, werden diese Informationen anonymisiert. Der Überblick muss die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Informationen enthalten.
(2)  
Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlangten Informationen zu schützen.

Artikel 10d

Schutz von Personen, die potenzielle Verstöße melden, und Schutz ihrer personenbezogenen Daten

(1)  
Die Kommission entwickelt und unterhält einen vertraulichen externen Online-Meldekanal für die Entgegennahme von Meldungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) über potenzielle Verstöße gegen die vorliegende Richtlinie, öffnet den Zugang zu diesem Kanal und leitet diese Meldungen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden, die über den in Absatz 1 genannten Kanal Meldungen über Verstöße gegen diese Richtlinie entgegennehmen, Untersuchungen einleiten, gegebenenfalls entsprechend tätig werden, zeitnah Rückmeldungen geben und zu diesen Meldungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Folgemaßnahmen ergreifen.
(3)  
Die Kommission kann gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 22, 35 und 36 der genannten Verordnung für die betroffenen Personen einschränken, die Gegenstand der über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kanal übermittelten Meldung sind oder darin genannt werden und bei denen es sich nicht um die betroffenen Personen handelt, die die Meldung übermitteln. Diese Einschränkung darf nur für den Zeitraum gelten, der für die Prüfung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Meldungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

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Artikel 12a

Bewertung und Überprüfung

(1)  

Bis zum 6. Juli 2032 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung stützt sich mindestens auf Folgendes:

a) 

die bei der Umsetzung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen,

b) 

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a übermittelten Informationen sowie den gemäß Artikel 10c bereitgestellten unionsweiten Überblick,

c) 

die Wechselwirkung zwischen dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Bestimmungen des Völker- und des Unionsrechts zum Schutz der Meeresumwelt und zur Sicherheit auf See und

d) 

die neuesten Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse.

(2)  
Im Rahmen der Überprüfung bewertet die Kommission die Möglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegebenenfalls im Hinblick auf neue oder aktualisierte internationale Normen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe nach Maßgabe aktueller und künftiger Bestimmungen im Marpol-Übereinkommen 73/78 zu ändern, etwa mit Blick auf Kunststoffabfälle im Meer, den Verlust von Containern und den Verlust von Kunststoffgranulat.

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Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (Committee on Safe Seas and the Prevention of Pollution from Ships, COSS), der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ).
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002.

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Artikel 16

Umsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2007 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)  
Mitgliedstaaten ohne direkten Zugang zum Meer oder ohne Seehäfen sind nicht verpflichtet, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie umzusetzen und anzuwenden.

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Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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ANHANG I

Nicht erschöpfende Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen gemäß Artikel 6

1. Alle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Öltagebuch und andere einschlägige Tagebücher oder andere Mängel im Zusammenhang mit potenziellen Einleitungen, die bei Überprüfungen festgestellt wurden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Unterzeichnerstaat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) in den von dem Schiff zuletzt angelaufenen Häfen durchgeführt wurden.

2. Alle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Entladung von Schiffsabfällen oder deren Meldung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ), die entweder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder im Mitgliedstaat der von dem Schiff zuletzt angelaufenen Häfen aufgetreten sind.

3. Alle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Nichteinhaltung der Kriterien für die Verwendung von Abgasreinigungssystemen, die als emissionsmindernde Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) genutzt werden, in dem auf die mit der Entschließung MEPC.184(59) festgelegten Leitlinien für Abgasreinigungssysteme aus dem Jahr 2009 verwiesen wird, die durch die mit der Entschließung MEPC.340(77) von 2021 festgelegten Leitlinien für Abgasreinigungssysteme ersetzt wurden.

4. Alle von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der in der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) vorgesehenen Verfahren erlangten Informationen über eine potenzielle illegale Einleitung durch ein Schiff, einschließlich aller Nachweise oder Verdachtsmomente für vorsätzliche Einleitungen von Öl oder andere Verstöße gegen das Marpol-Übereinkommen 73/78, die gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie von den Küstenstationen eines Mitgliedstaats an die Küstenstationen des betroffenen Mitgliedstaats übermittelt werden, oder Vorkommnisse oder Unfälle, die der Kapitän des Schiffes der Küstenstation des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie gemeldet hat.

5. Alle sonstigen Informationen, die von am Betrieb des Schiffes beteiligten Personen, einschließlich Lotsen, übermittelt werden und auf Unregelmäßigkeiten bzw. einen potenziellen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie hindeuten.




ANHANG II

In den in Artikel 10c genannten und von der Kommission veröffentlichten unionsweiten Überblick aufzunehmende Informationen

1. Für jedes von einem Mitgliedstaat überprüfte und bestätigte Verschmutzungsereignis müssen die Informationen in dem von der Kommission gemäß Artikel 10c veröffentlichten unionsweiten Überblick Folgendes umfassen:

a) 

Datum des Ereignisses;

b) 

Kenndaten des an dem Ereignis beteiligten Schiffes;

c) 

Position (Breiten- und Längengrad) des Verschmutzungsereignisses;

d) 

Ausmaß des Verschmutzungsereignisses (Fläche und Länge), falls anwendbar;

e) 

Art des Schadstoffs;

f) 

beteiligte(r) Mitgliedstaat(en);

g) 

Beschreibung der mit dem Verschmutzungsereignis verbundenen Überprüfungstätigkeiten;

h) 

Datum und Uhrzeit der Überprüfungstätigkeiten und der für die Überprüfungstätigkeiten eingesetzten Mittel;

i) 

Einzelheiten zu der verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion.

2. Für jeden Mitgliedstaat müssen die aggregierten Informationen in dem von der Kommission gemäß Artikel 10c veröffentlichten unionsweiten Überblick Folgendes umfassen:

a) 

die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die aufgedeckt wurden;

b) 

die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die von dem Mitgliedstaat vor Ort überprüft wurden;

c) 

die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die auf andere Weise von dem Mitgliedstaat überprüft wurden;

d) 

die Anzahl der nach Überprüfung bestätigten Verschmutzungsereignisse (einzeln aufgeführt nach Gebiet: Hoheitsgewässer, AWZ, Hohe See);

e) 

die Anzahl der ermittelten Täter;

f) 

die Anzahl der Fälle, in denen eine Sanktion verhängt wurde.

3. Eine Zusammenfassung (ausschließlich zu Referenzzwecken) einschlägiger Teile des Marpol-Übereinkommens 73/78, die stets aktualisiert wird, wenn für diese Richtlinie maßgebliche Änderungen am Marpol-Übereinkommen 73/78 vorgenommen werden.



( 1 ) Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj).

( 2 ) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

( 3 ) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

( 4 ) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

( 5 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).

( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

( *2 ) ) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

( *3 ) ) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

( *4 ) ) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).

( *5 ) ) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).