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23.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 376/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 104/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert. |
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(2) |
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach Nummer 30d (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Unter Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates), 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates), 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) und 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
Unter Punkt 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 12c (Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/87/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kjartan JÓHANNSSON
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 30.
(2) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.